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E-237/2020

E-237/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2022-03-17 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin verliess Eritrea gemäss eigenen Angaben zusam- men mit ihrer Grossmutter B._______ (Beschwerdeführerin im Verfahren E-241/2020), ihrer Mutter C._______ und ihrem damals minderjährigen Bruder D._______ (Beschwerdeführende im Verfahren E-236/2020) sowie ihren weiteren Geschwistern E._______ (Beschwerdeführer im Verfahren E-242/2020) und F._______ (Beschwerdeführerin im Verfahren E-234/2020) am 20. Dezember 2014 illegal in Richtung Sudan. Von dort aus reiste sie ein Jahr später via Libyen nach Europa und gelangte am 3. Mai 2016 in die Schweiz, wo sie am 16. Mai 2016 im damaligen Empfangs- und Verfahrenszentrum G._______ um Asyl nachsuchte. Am 26. Mai 2016 wurde sie summarisch zu ihrer Person befragt (BzP; Protokoll in den SEM- Akten A10/11) und am 5. Oktober 2018 vertieft zu ihren Asylgründen ange- hört (Anhörung; Protokoll in den SEM-Akten A27/12). B. Im Rahmen der Befragungen machte die Beschwerdeführerin geltend, An- fang 2009 sei ihr Vater zu Hause festgenommen worden. Im (…) 2014 habe die Familie erfahren, dass ihr Vater gestorben sein soll. Anlässlich der da- rauffolgenden Trauertage sei die Polizei zu ihnen nach Hause gekommen, habe ihre Mutter festgenommen und während einer Woche inhaftiert. Nachdem sie wieder freigelassen worden sei, seien Männer in Abwesen- heit der Mutter bei ihnen zu Hause vorbeigekommen und hätten sie und ihre Geschwister danach gefragt, wer sie über den Tod ihres Vaters infor- miert habe. Die Männer hätten sie und ihre Grossmutter auch geschlagen. Kurz darauf habe die ganze Familie das Land verlassen. C. C.a Mit Verfügung vom 28. November 2018 – eröffnet am 29. November 2018 – stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlings- eigenschaft zufolge Unglaubhaftigkeit der Fluchtgründe nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zudem hielt es fest, es sei nicht glaubhaft, dass die Beschwer- deführerin in Eritrea sozialisiert worden sei, und aufgrund der damit einher- gehenden Verletzung der Mitwirkungspflicht sei eine sinnvolle Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht möglich. C.b Mit gleichentags datierten vier weiteren Verfügungen stellte das SEM auch betreffend die Grossmutter, die Mutter und die Geschwister der Be- schwerdeführerin fest, sie erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte

E-237/2020 Seite 3 ihre Asylgesuche ab und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Die Asylgründe sämtlicher Familienmitglieder – welche sich alle auf die Vorbringen der Mutter der Beschwerdeführerin stützten – erachtete das SEM als unglaubhaft. Zudem stellte es auch hinsichtlich der Geschwister E._______ und F._______ der Beschwerdeführerin fest, es sei ebenfalls nicht von der Sozialisierung in Eritrea auszugehen. D. D.a Gegen die Verfügung vom 28. November 2018 erhob die Beschwerde- führerin durch ihren Rechtsvertreter am 28. Dezember 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Ihre Grossmutter, ihre Mutter und ihre Geschwister machten gleichentags ebenfalls Beschwerden beim Bundes- verwaltungsgericht anhängig. D.b Mit Urteil in den vereinigten Verfahren E-7427/2017, E-7430/2018 und E-7432/2018 vom 11. Juli 2019 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerden der Beschwerdeführerin und ihrer Geschwister E._______ und F._______ gut und wies die Sache zur Neubeurteilung und neuem Ent- scheid an das SEM zurück. Zur Begründung führte das Gericht im Wesent- lichen aus, die Annahmen der Vorinstanz betreffend die festgestellte Mit- wirkungspflichtverletzung seien nicht hinreichend nachvollziehbar und die in Frage gestellte Sozialisierung sei mit dem Untersuchungsgrundsatz und dem Anspruch auf rechtliches Gehör nicht vereinbar. Mithin sei die Herkunft durch das SEM mit geeigneten Mitteln weiter abzuklären. D.c Nachdem das Bundesverwaltungsgericht das SEM im Verfahren der Grossmutter, der Mutter und des damals minderjährigen Bruders D._______ unter Hinweis auf das erwähnte Urteil einlud, eine Vernehmlas- sung einzureichen, hob dieses auch die Verfügungen vom 28. November 2018 betreffend diese Familienmitglieder der Beschwerdeführerin mit Ver- fügungen vom 8. August 2019 auf und nahm die erstinstanzlichen Verfah- ren wieder auf. Das Bundesverwaltungsgericht schrieb die Beschwerde- verfahren daraufhin mit Urteilen vom 14. August 2019 zufolge Gegen- standslosigkeit ab. E. E.a Im Laufe des wiederaufgenommenen Asylverfahrens führte das SEM Lingua-Analysen durch, die ergaben, dass die Beschwerdeführerin und ihre Geschwister definitiv in Eritrea sozialisiert worden seien (vgl. betref- fend die Beschwerdeführerin A57/8).

E-237/2020 Seite 4 E.b Mit Verfügung vom 12. Dezember 2019 stellte das SEM erneut fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft zufolge Unglaub- haftigkeit der Fluchtgründe nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an (Dispositivziffern 1–3). Den Vollzug der Wegweisung erachtete es jedoch als unzumutbar, weshalb es die Be- schwerdeführerin vorläufig in der Schweiz aufnahm (Dispositivziffern 4–6). E.c Mit drei weiteren Verfügungen vom 12. Dezember 2019 betreffend die Grossmutter, die Mutter und den Bruder D._______ sowie ihre volljährige Schwester F._______ verneinte das SEM das Bestehen der Flüchtlingsei- genschaft, wies die Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung an, schob deren Vollzug jedoch ebenfalls zu Gunsten einer vorläufigen Auf- nahme in der Schweiz auf. Betreffend den volljährigen Bruder E._______ stellte das SEM die Flüchtlingseigenschaft zufolge subjektiver Nachflucht- gründe fest, wies das Asylgesuch ab, ordnete die Wegweisung an und nahm ihn als Flüchtling vorläufig in der Schweiz auf. F. F.a Die Beschwerdeführerin erhob gegen die Verfügung vom 12. Dezem- ber 2019 mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 13. Januar 2020 Be- schwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragte, die Verfügung des SEM sei betreffend die Dispositivziffern 1–3 aufzuheben, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und die Vorinstanz anzuweisen, ihr Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und die vorläufige Aufnahme als Flüchtling anzuordnen, subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, die vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor- schusses, Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Beiord- nung ihres Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand. Ferner bean- tragte sie die koordinierte Behandlung ihres Beschwerdeverfahrens mit den weiteren Verfahren ihrer Familie. Zum Beweis ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin einen Mitglie- derausweis und ein Bestätigungsschreiben des H._______ vom 4. Januar 2020 zu den Akten. F.b Auch die Grossmutter, die Mutter und die volljährigen Geschwister der Beschwerdeführerin gelangten mit vier separaten Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht und beantragten insbesondere – soweit nicht bereits geschehen – die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die

E-237/2020 Seite 5 Gewährung von Asyl. Die Verfahren werden unter den Verfahrensnummern E-241/2020 (B._______), E-236/2020 (C._______ und D._______), E- 242/2020 (E._______) und E-234/2020 (F._______) geführt. G. Mit Zwischenverfügung vom 12. Februar 2020 hiess die Instruktionsrichte- rin das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung – unter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse – sowie das Ge- such um Beiordnung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung gut und setzte den mandatierte Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand ein. Zudem lud sie die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. H. Das SEM führte mit Vernehmlassung vom 20. Februar 2020 im Wesentli- chen aus, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsa- chen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunktes recht- fertigen könnten. I. Am 24. März 2020 reichte die Beschwerdeführerin eine Replik ein. Über- dies gab sie als weiteres Beweismittel betreffend ihr exilpolitisches Enga- gement ein Schreiben des I._______ vom 10. Februar 2020 zu den Akten. J. Mit Eingabe vom 22. Dezember 2021 teilte die Beschwerdeführerin dem Gericht mit, sie habe am 20. September 2021 ein siebenmonatiges Prakti- kum begonnen. Sie legte der Eingabe eine Anstellungsverfügung bei.

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Erwägungen (28 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – end- gültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016

3101) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das alte Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom

25. September 2015).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Be- schwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf diese ist – mit der nachfolgenden Ausnahme – einzutreten.

E. 1.4 Nach konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts sind die Be- dingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzuläs- sigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit) alternativer Natur. Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Wegweisungsvollzug als undurchführbar zu be- trachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestim- mungen der vorläufigen Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4). Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung die vorläufige Auf- nahme der Beschwerdeführerin zufolge Unzumutbarkeit des Wegwei- sungsvollzugs angeordnet. Hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs respek- tive der Anordnung der Ersatzmassnahme der vorläufigen Aufnahme ist die Beschwerdeführerin nach dem Gesagten nicht beschwert, weshalb auf den diesbezüglichen Antrag nicht einzutreten ist.

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E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich vorliegend nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

E. 3 Aufgrund des engen sachlichen und persönlichen Zusammenhangs wird das vorliegende Verfahren mit den Beschwerdeverfahren betreffend die Grossmutter, die Mutter und die Geschwister der Beschwerdeführerin (E-241/2020, E-236/2020, E-234/2020, E-242/2020) antragsgemäss koor- diniert behandelt.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält (Art. 7 AsylG).

E. 4.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – insbesondere durch politische Exil- aktivitäten – eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG gel- tend. Begründeter Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung besteht dann, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1). Dabei muss hinreichend Anlass zur Annahme bestehen, die Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen – eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von

E-237/2020 Seite 8 Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig auf- genommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).

E. 5.1 Das SEM begründet die angefochtene Verfügung insbesondere damit, dass sich die Ausreisegründe der Beschwerdeführerin ausschliesslich auf diejenigen ihrer Mutter stützen würden. Da deren Asylgründe jedoch als unglaubhaft erachtet würden, werde den Vorbringen der Beschwerdefüh- rerin die Grundlage entzogen. Überdies seien ihre Aussagen widersprüch- lich und oberflächlich ausgefallen. So habe sie bei der BzP angegeben, sie selber habe keine Probleme mit den Behörden gehabt (A10 Ziff. 7.02). Bei der Anhörung habe sie hingegen vorgebracht, nach der Entlassung ihrer Mutter aus der Haft seien unbekannte Männer zu ihnen nach Hause ge- kommen und hätten die Beschwerdeführerin und ihre Geschwister ge- schlagen (A27 F49, 55). Ferner habe sie die geltend gemachte Verhaftung ihrer Mutter oberflächlich beschrieben (ebd. F46 ff.). Der Mangel an Sub- stanz in ihren Schilderungen vermittle nicht den Eindruck, dass sie das Ge- schilderte selbst erlebt habe. Demzufolge seien ihre Asylvorbringen als un- glaubhaft einzustufen.

E. 5.2 Diesen Erwägungen hält die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ent- gegen, sie und ihre Geschwister hätten das für die Flucht ausschlagge- bende Ereignis – die Verhaftung, Folterung und Vergewaltigung ihrer Mut- ter – bereits bei der BzP geltend gemacht, obwohl diese nicht der Abklä- rung der Fluchtgründe diene, sondern summarischen Charakter habe. Dass sie einzelne Aussagen erst im späteren Verlauf des Verfahrens ge- macht hätten, mache diese nicht unglaubhaft. Zudem sei nicht unüblich, dass traumatische Erlebnisse von Betroffenen unter Umständen erst an der Anhörung geschildert würden. Die Hausdurchsuchung sei ein äusserst traumatisches Ereignis im Leben der noch sehr jungen Kinder gewesen und die diesbezüglichen Ausführungen daher keineswegs als nachgescho- ben zu qualifizieren. Die Schilderungen seien überdies von Realkennzei- chen geprägt (vgl. betreffend die Beschwerdeführerin A27 F66). Sie und ihre Schwester F._______ hätten bei ihren Anhörungen während der Schil- derung der Festnahme ihrer Mutter mit ihren Emotionen gekämpft und im- mer wieder geweint (vgl. A27 F46; A26 F44 [F._______]), was auch die Hilfswerkvertretung festgehalten habe. Zudem hätten alle Kinder den Tag der Festnahme ihrer Mutter konsistent geschildert. Die Beschwerdeführe-

E-237/2020 Seite 9 rin und ihre Geschwister seien vor ihrer Ausreise Opfer staatlicher Repres- salien aufgrund von Familienangehörigen geworden. Im Falle einer Rück- kehr nach Eritrea würden ihr mit erheblicher Wahrscheinlichkeit und in ab- sehbarer Zukunft weitere Repressalien drohen.

E. 5.3.1 Die Beschwerdeführerin stützt sich bei der Begründung ihres Asylge- suchs massgeblich auf die Verhaftung ihrer Mutter und die darauffolgenden Ereignisse. Auch ihre Geschwister beziehen sich in ihren Asylgesuchen im Wesentlichen auf die angeblichen Probleme der Mutter. Die Vorinstanz kam im Verfahren der Mutter zum Schluss, dass ihre Fluchtgründe nicht glaubhaft seien, da sie sich mehrfach widersprochen und unsubstanziierte sowie stereotype Angaben gemacht habe. Die Mutter hatte gegen die Ver- fügung ebenfalls Beschwerde erhoben, die Beschwerdeverfahren der Mut- ter C._______ und des Bruders D._______ (E-236/2020) wie auch der Grossmutter B._______ (E-241/2020) werden indes mit heutigen Datums als gegenstandslos geworden abgeschrieben, da alle drei Personen unbe- kannten Aufenthaltes sind. Demzufolge ist die erstinstanzliche Verfügung der Mutter, in welcher die Unglaubhaftigkeit ihrer Vorbringen festgestellt wurde, in Rechtskraft erwachsen. Das SEM hat somit im vorliegenden Ver- fahren zu Recht festgehalten, dass den Vorbringen der Beschwerdeführe- rin grundsätzlich bereits die Grundlage entzogen ist.

E. 5.3.2.1 Des Weiteren hat das Gericht die Akten der Familienangehörigen antragsgemäss beigezogen und festgestellt, dass sich diverse Ungereimt- heiten und Widersprüche aus den verschiedenen Anhörungsprotokollen er- geben. Nach Prüfung der Akten der Beschwerdeführerin und ihrer Fami- lienangehörigen, insbesondere ihrer Mutter, kommt das Bundesverwal- tungsgericht zum Schluss, dass die Einwände der Beschwerdeführerin nichts bewirken und die Feststellung des SEM, die geltend gemachten Asylgründe seien unglaubhaft, zutrifft.

E. 5.3.2.2 Zunächst gelangt auch das Gericht nach Durchsicht des Anhö- rungsprotokolls der Mutter zum Schluss, dass die Schilderungen zu ihren Ausreisegründen teilweise stereotyp und wenig substanziiert ausfielen (A23), selbst wenn auch gewisse Realkennzeichen auszumachen sind. Besonders ins Gewicht fallen jedoch die folgenden inkonsistenten Aussa- gen: Zunächst gaben die Mutter und die Schwester (F._______) der Be- schwerdeführerin bei der BzP an, gemeinsam mit der Mutter seien auch der Schwiegervater und der Schwager der Mutter festgenommen worden

E-237/2020 Seite 10 (N [...], A8 Ziff. 7.02 [C._______]; A9 Ziff. 7.01 [F._______]). Die Mutter sprach diesbezüglich von einer Haftdauer von einer Woche, F._______ von «ca. 2 Wochen». Bei den Anhörungen machten sie nurmehr die Inhaftie- rung der Mutter während einer Woche und eine spätere Festnahme von deren Schwiegervater geltend (A21 F60, 149 f. [C._______], A26 F44, F87 ff. [F._______], auch zum Folgenden); F._______ gab zudem im Gegen- satz zu ihrer Mutter an, auch ihr Onkel sei nach ihrer Ausreise inhaftiert worden. Zur Erklärung führten beide Verständigungsschwierigkeiten mit dem Dolmetscher der BzP an (A21 F162 ff., A26 F87). Dieser Einwand vermag jedoch nichts zu bewirken, da beide angaben, ihr Arabisch sei ne- ben der Muttersprache Tigre genügend für die Befragung, aus den Proto- kollen keinerlei Verständigungsschwierigkeiten ersichtlich sind und beide die Richtigkeit ihre Angaben unterschriftlich bestätigten (A8 Ziff. 1.17, S. 10, A9 Ziff. 1.17, S. 8). Ferner gab F._______ zu Protokoll, sie habe auf Geheiss des Dolmetschers bei der BzP den Zeitrahmen von zwei Wochen angegeben, obwohl sie es nicht gewusst habe. Dies überzeugt nicht, da sie bei der BzP gar nicht nach der Zeitspanne der Inhaftierung gefragt wor- den war, sondern diese spontan nannte (vgl. A9 Ziff. 7.01).

E. 5.3.2.3 Eine weitere beachtliche Ungereimtheit findet sich in den Aussagen des Bruders (E._______) der Beschwerdeführerin, der bei der BzP noch geltend machte, seine Mutter sei erst einen Tag nach Kenntnisnahme vom Tod ihres Ehemannes festgenommen worden (vgl. N [...], A6 Ziff. 7.02), während die Mutter ihrerseits ausführte, noch am selben Tag festgenom- men worden zu sein (A9 Ziff. 7.02, A23 F72). E._______ erklärte seine Aussage bei der Anhörung unbehelflich damit, dass im Gespräch manch- mal Dinge gemischt würden (vgl. N [...], A17 F154). Des Weiteren ist auf- fällig, dass weder die Mutter noch die Beschwerdeführerin und ihre Ge- schwister bei der BzP den Vorfall nach der Haftentlassung erwähnten, bei der sämtliche Kinder erstmals direkt durch zwei Beamte behelligt, das heisst befragt und geschlagen worden seien. Vielmehr verneinten alle aus- drücklich, dass sie Probleme gehabt hätten, insbesondere hätten sie keine persönlichen Probleme mit den Behörden gehabt (gehabt (A8 Ziff. 7.02 f., A9 Ziff. 7.01, A10 Ziff. 7.01; N [...], A6 Ziff. 7.01 f.[E._______]). Erst bei der Anhörung berichteten sie von einem solchen Vorfall, bei dem ihnen gegen- über psychische und physische Gewalt (Schläge und Drohungen) ausge- übt worden sein soll. Da es sich dabei um für die Beschwerdeführerin und ihre Geschwister zentrale Ereignisse handelte, die die Ausreise auslösten, lässt sich dieses Versäumnis nicht mit dem summarischen Charakter der BzP erklären. Nicht nachvollziehbar ist überdies, weshalb die Mutter den Behörden selbst unter den geltend gemachten prekären Haftbedingungen

E-237/2020 Seite 11 und Misshandlungen nicht mitteilte, wie sie vom Tod ihres Mannes erfahren habe. Sie gibt diesbezüglich an, sie sei beim Gespräch ihres Schwiegerva- ters mit dessen Bekanntem nicht dabei gewesen; erst zu Hause habe ihr Schwiegervater sie informiert. Sie habe aber der Polizei nicht sagen kön- nen, dass ihr Schwiegervater sie informiert habe (A21 F60). Dies erscheint realitätsfremd, nachdem ihr klar sein musste, dass der ursprüngliche Infor- mant gefragt war. E._______ gab in diesem Zusammenhang ebenso wenig verständlich an, die Beamten hätten seinem Grossvater bei einem seiner Besuche auf dem Polizeiposten gesagt, sie wollten wissen, wer die Mutter über den Tod ihres Mannes informiert habe (N [...], A17 F91). Nachdem dieser die Information gehabt hatte, hätte er diese preisgeben können, statt die Mutter weiter leiden zu lassen. E._______ führte diesbezüglich aus, die Regierung habe aber nur seine Mutter und nicht seinen Grossvater nach dem Mann gefragt (dort F130). Auch die Mutter brachte vor, ihr Schwieger- vater habe die Beamten angefleht, sie freizulassen, weil sie ja nichts ge- wusst habe (A21 F124). Obgleich die eritreischen Behörden willkürlich agieren, erweist sich die geschilderte Verfolgung in dieser Form nebst den dargelegten Widersprüchen als nicht nachvollziehbar.

E. 5.3.3 Nachdem sich die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Asylge- suchs auf die Verhaftung ihrer Mutter und darauffolgende Ereignisse stützt, ist eine sie betreffende erlittene oder drohende Verfolgung ebenfalls nicht glaubhaft gemacht. Daran vermögen auch die starken Emotionen, die die Beschwerdeführerin bei der Anhörung zeigte, nichts zu ändern; insbeson- dere vermögen sie die in den Befragungen ihrer Mutter und ihrer Geschwis- ter festgestellten Inkonsistenzen nicht zu erklären. Auch unter Berücksich- tigung des jungen Alters – obschon der Bruder E._______ immerhin schon fast (…) Jahre alt war – und einer emotionalen Betroffenheit wäre zu er- warten gewesen, dass die Geschwister zumindest ansatzweise auch auf ihre persönlich erlittenen Behelligungen hingewiesen hätten, insbesondere da dies – wie oben erwähnt – schliesslich das fluchtauslösende Ereignis gewesen sei. Dass sie dies gerade alle nicht getan haben, stützt die Ein- schätzung, die geltend gemachten Ausreisegründe seien nicht glaubhaft. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin keine Asyl- gründe glaubhaft gemacht hat. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch somit zu Recht abgewiesen.

E. 6.1 Mit Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 stützte das Bun- desverwaltungsgericht nach einer ausführlichen Quellenanalyse (a.a.O., E. 4.6–4.11) die Praxisänderung des SEM, wonach eine illegale Ausreise

E-237/2020 Seite 12 aus Eritrea für sich genommen nicht mehr zur Flüchtlingseigenschaft führt. Ein auf asylrelevante Motive gestütztes erhebliches Risiko einer Bestra- fung bei einer Rückkehr sei nur dann anzunehmen, wenn nebst der illega- len Ausreise weitere Faktoren hinzuträten, welche die asylsuchende Per- son in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person er- scheinen liessen (a.a.O., E. 5.1). Das Bundesverwaltungsgericht hielt in diesem Urteil darüber hinaus fest, dass die Möglichkeit einer Einziehung in den Nationaldienst nach der Rückkehr asylrechtlich nicht von Relevanz sei, weil es sich dabei nicht um eine Massnahme handle, die aus asylrechtlich beachtlichen Motiven (vgl. Art. 3 Abs. 1 AsylG) erfolge (a.a.O., E. 5.1, zu- letzt bestätigt mit Urteil des BVGer D-6035/2019 vom 16. April 2021 E. 4.4.5).

E. 6.2.1 Hinsichtlich der Beschwerdeführerin hält das SEM im angefochtenen Entscheid fest, es seien ausser der illegalen Ausreise keine Anknüpfungs- punkte ersichtlich, die diese in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnte.

E. 6.2.2 Die Beschwerdeführerin wendet ein, diese Rechtsprechung sei vor dem Hintergrund der im Urteil erwähnten Länderinformationen nicht nach- vollziehbar. Zudem lägen entgegen der Ansicht der Vorinstanz erschwe- rende Faktoren vor. Ihr drohe ebenso wie ihrem Bruder E._______ , der als Flüchtling anerkannt worden sei, der Einzug in den Nationaldienst, dem sie sich durch die Flucht entzogen habe. Sie habe nach der Festnahme ihres Vaters im Jahr 2009 die Schule abgebrochen und im Rahmen des Besuchs der Beamten zu Hause bereits Behördenkontakt gehabt. Der län- gere Auslandsaufenthalt verschärfe das Risiko einer Verfolgung. Ferner sei sie seit (…) 2016 Mitglied der Jugendbewegung H._______. Sie nehme regelmässig an Sitzungen der Organisation und an öffentlichen Veranstal- tungen teil. Dafür schreibe sie auch Plakate für Demonstrationen und ma- che bei Freunden und Bekannten Werbung für geplante Anlässe. Somit habe sie sich exilpolitisch exponiert und sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht nur ins Blickfeld des eritreischen Regimes gera- ten, sondern auch von der eritreischen Vertretung in der Schweiz als Op- positionelle namentlich identifiziert worden.

E. 6.2.3 In der Vernehmlassung führt die Vorinstanz aus, die Beschwerdefüh- rerin sei zum Zeitpunkt der Ausreise aus Eritrea im Gegensatz zu ihrem Bruder E._______ noch minderjährig gewesen. Mithin habe sie Eritrea vor Erreichung des Dienstalters verlassen und sei daher nicht als Refraktärin

E-237/2020 Seite 13 zu betrachten. Hinsichtlich der exilpolitischen Aktivitäten sei festzuhalten, dass kein Anlass zur Annahme bestehe, dass die Beschwerdeführerin vor dem Verlassen ihres Heimatstaates als regimefeindliche Person ins Blick- feld der eritreischen Behörden geraten oder dort in irgendeiner Form als Regimegegnerin oder politische Aktivistin registriert worden wäre. Demzu- folge sei auch nicht davon auszugehen, dass sie nach ihrer Ankunft in der Schweiz unter spezieller Beobachtung seitens der eritreischen Behörden gestanden habe. Dem Bestätigungsschreiben und dem Mitgliedsausweis des H._______ seien keine Aktivitäten zu entnehmen, mit denen sich die Beschwerdeführerin exilpolitisch exponiert hätte. Es bestünden keinerlei Hinweise auf Tätigkeiten, mit denen sie die Aufmerksamkeit der eritrei- schen Sicherheitsbehörden auf sich gezogen hätte und im Weiteren vom eritreischen Regime als konkrete Bedrohung wahrgenommen würde.

E. 6.2.4 In der Replik bringt die Beschwerdeführerin vor, das Bundesverwal- tungsgericht habe im Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 (als Refe- renzurteil publiziert) festgehalten, bei Personen, die Eritrea vor Vollendung des 18. Altersjahres verlassen hätten, sei davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr zum Nationaldienst eingezogen würden. Dabei könne auch nicht ausgeschlossen werden, dass sie aussergerichtlich und willkürlich bestraft würden, weil sie sich nicht für den Dienst bereitgehalten hätten (a.a.O., E. 13.2). Die Beschwerdeführerin befinde sich heute im militär- dienstpflichtigen Alter, habe die Schule abgebrochen und dieser Abbruch sei den zuständigen Behörden auch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gemeldet worden. Ihr Fall sei vergleichbar mit der Konstellation im Verfah- ren E-1523/2018 (Urteil vom 28. November 2019, dort insb. E. 8.7), bei dem bei einer minderjährigen Schulabbrecherin, die wegen der Desertion ihres Vaters inhaftiert worden sei, illegal ausgereist sei und deren in der Schweiz lebenden Brüder von den eritreischen Behörden als Regimegeg- ner angeschaut worden sei, zusätzliche Faktoren im Sinne der Rechtspre- chung bejaht worden seien. Überdies würden die eritreischen Behörden – für die Geburtsdaten und Altersangaben nicht dieselbe Wichtigkeit hätten wie dies in Europa der Fall sei – sicherlich nicht zwischen den Geschwis- tern E._______, F._______ und der Beschwerdeführerin unterscheiden, von denen bei der Ausreise einer knapp volljährig und die anderen noch minderjährig gewesen seien. Vielmehr seien alle Geschwister Teil einer Fa- milie von Regimegegnern und bei einer Rückkehr nun im militärfähigen Al- ter. Das Schreiben des I._______ vom 10. Februar 2020, das die Flucht- gründe der Familie bestätige und die Beschwerdeführerin als aktives Mit- glied des H._______ ausweise, belege sodann die Gefährdung aufgrund ihres exilpolitischen Engagements.

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E. 6.3 Die von der Beschwerdeführerin geübte Kritik an der Praxis des Bun- desverwaltungsgerichts vermag die gefestigte und koordinierte Rechtspre- chung nicht in Frage zu stellen. Sodann ist die Gefahr einer drohenden Reflexverfolgung nicht glaubhaft gemacht (vgl. vorne E. 5.3) und kann demnach auch nicht zu einer Profilschärfung führen. Soweit die Beschwer- deführerin geltend macht, im Falle einer Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen zu werden, erweist sich dies als flüchtlingsrechtlich nicht rele- vant (vgl. vorne E. 6). Das zitierte Referenzurteil D-2311/2016 vom 17. Au- gust 2017 bestätigt dies (dort E. 6.3), wirft hingegen die Frage nach den Folgen der drohenden Einziehung bei der Rückkehr in Bezug auf die Zu- lässigkeit des Wegweisungsvollzugs auf (E. 13). Da die Beschwerdeführe- rin vorläufig in der Schweiz aufgenommen wurde, erübrigen sich weitere Ausführungen dazu. Die Vorinstanz nahm betreffend den Bruder (E._______) der Beschwerdeführerin einen zusätzlichen Faktor aufgrund der illegalen Ausreise im militärdienstpflichtigen Alter von fast (…) Jahren an. Demgegenüber reiste die Beschwerdeführerin selbst bereits im Alter von (…) Jahren und damit einige Jahre vor Beginn der Dienstpflicht aus Eritrea aus, womit dieser zusätzliche Faktor, anders als bei ihrem Bruder, im Zeitpunkt der Ausreise nicht vorlag. Auch wenn davon auszugehen ist, dass der Schulabbruch von den eritreischen Behörden zur Kenntnis ge- nommen wurde, sind bei der Beschwerdeführerin, anders als im zitierten Verfahren E-1523/2018, keine deshalb erlittenen Nachteile glaubhaft ge- macht. Auch ist nach Einschätzung des Gerichts nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person eingestuft wird, zumal – abgesehen von der Ausreise des Bruders nach Erreichen des dienstpflichtigen Alters – bei der Familie keine weiteren Anhaltspunkte vorliegen, welche sie als Regimegegner er- scheinen lassen würde. Die Beschwerdeführerin war denn auch bis zur Ausreise jederzeit an der bereits vor dem Schulabbruch bekannten Ad- resse anzutreffen. Die längere Auslandsabwesenheit begründet die Flücht- lingseigenschaft ebenfalls nicht. Das exilpolitische Engagement der Beschwerdeführerin beschränkt sich schliesslich auf die regelmässige Teilnahme an Sitzungen und öffentlichen Veranstaltungen sowie das Werben für diese Anlässe. Dies lässt nicht auf einen exponierten Aktivismus schliessen, aufgrund dessen sie von den erit- reischen Behörden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als ernsthafte Regimekritikerin eingestuft würde. Es vermag demnach weder für sich al- leine noch als zusätzlicher Anknüpfungspunkt zur illegalen Ausreise die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin zu begründen. Sie erfüllt

E-237/2020 Seite 15 damit die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG auch unter dem As- pekt subjektiver Nachfluchtgründe nicht.

E. 7 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin keine erlit- tene oder drohende asyl- oder flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung glaubhaft gemacht haben. Die Vorinstanz hat somit zu Recht das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgewiesen.

E. 8 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine aus- länderrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Er- teilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung hin- sichtlich Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

E. 10.2 Mit Zwischenverfügung vom 12. Februar 2020 wurde ihr Gesuch um unentgeltliche Prozessführung – unter Vorbehalt einer nachträglichen Ver- änderung der finanziellen Verhältnisse – gutgeheissen und auf die Erhe- bung eines Kostenvorschusses verzichtet. Mit Eingabe vom 22. Dezember 2021 reichte die Beschwerdeführerin einen Praktikumsvertrag für die Dauer vom 20. September 2021 bis am 20. April 2022 ein, gemäss wel- chem sie einen monatlichen Bruttolohn von Fr. 1200.– erhält. Damit ist die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin weiterhin gegeben und es ist nicht von einer wesentlichen Änderung der finanziellen Verhältnisse auszuge- hen. Es werden daher keine Verfahrenskosten erhoben.

E. 10.3 Nachdem der rubrizierte Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 12. Februar 2020 als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet worden ist, ist er im Weiteren unbesehen des Ausgangs des Verfahrens für den entstandenen Aufwand zu entschädigen, soweit dieser

E-237/2020 Seite 16 sachlich notwendig war (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Das Bun- desverwaltungsgericht geht bei amtlicher Vertretung in der Regel von ei- nem Stundenansatz zwischen Fr. 200.– bis Fr. 220.– für anwaltliche Ver- treterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Die Frage des notwendigen zeitlichen Aufwandes ist vorliegend vor dem Hin- tergrund der Konstellation der gesamten Familie, deren Verfahren antrags- gemäss koordiniert behandelt worden sind, zu betrachten. So sind die Be- schwerden in mehreren Punkten identisch und Sachverhaltsdarstellungen hängen zusammen. Im Verfahren betreffend die Mutter und den jüngsten Bruder der Beschwerdeführerin wird dem rubrizierten Rechtsvertreter eine Parteientschädigung von Fr. 1445.– zugesprochen (vgl. Abschreibungsent- scheid E-236/2020), in den Verfahren betreffend die übrigen Geschwister eine solche von Fr. 704.– (vgl. das Urteil E-242/2020 E. 9.4) und Fr. 669.– (Urteil E-234/2020 E. 10.3) und in jenem betreffend die Gross- mutter eine solche von Fr. 361.– (vgl. Abschreibungsentscheid E- 241/2020). Für die vorliegende Beschwerde veranschlagt der Rechtsver- treter gemäss der am 22. Dezember 2021 eingereichten Kostennote einen Aufwand von 2.9 Stunden zuzüglich Auslagen in Höhe von Fr. 16.40, was angemessen ist. Der ausgewiesene Stundenansatz von Fr. 300.– ist für die amtliche Rechtsverbeiständung auf Fr. 220.– zu reduzieren. Dem Rechts- vertreter der Beschwerdeführerin ist somit ein Honorar von gerundet Fr. 705.– (inklusive Mehrwertsteuerzuschlag) zulasten des Bundesverwal- tungsgerichts auszurichten.

(Dispositiv nächste Seite)

E-237/2020 Seite 17

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dem amtlichen Rechtsvertreter wird durch das Bundesverwaltungsgericht eine Entschädigung von Fr. 705.– ausgerichtet.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Tina Zumbühl Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-237/2020 Urteil vom 17. März 2022 Besetzung Richterin Esther Marti (Vorsitz), Richterin Barbara Balmelli, Richter David R. Wenger, Gerichtsschreiberin Tina Zumbühl. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch MLaw Roman Schuler, Rechtsanwalt, Advokatur Kanonengasse, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 12. Dezember 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin verliess Eritrea gemäss eigenen Angaben zusammen mit ihrer Grossmutter B._______ (Beschwerdeführerin im Verfahren E-241/2020), ihrer Mutter C._______ und ihrem damals minderjährigen Bruder D._______ (Beschwerdeführende im Verfahren E-236/2020) sowie ihren weiteren Geschwistern E._______ (Beschwerdeführer im Verfahren E-242/2020) und F._______ (Beschwerdeführerin im VerfahrenE-234/2020) am 20. Dezember 2014 illegal in Richtung Sudan. Von dort aus reiste sie ein Jahr später via Libyen nach Europa und gelangte am 3. Mai 2016 in die Schweiz, wo sie am 16. Mai 2016 im damaligen Empfangs- und Verfahrenszentrum G._______ um Asyl nachsuchte. Am 26. Mai 2016 wurde sie summarisch zu ihrer Person befragt (BzP; Protokoll in den SEM-Akten A10/11) und am 5. Oktober 2018 vertieft zu ihren Asylgründen angehört (Anhörung; Protokoll in den SEM-Akten A27/12). B. Im Rahmen der Befragungen machte die Beschwerdeführerin geltend, Anfang 2009 sei ihr Vater zu Hause festgenommen worden. Im (...) 2014 habe die Familie erfahren, dass ihr Vater gestorben sein soll. Anlässlich der darauffolgenden Trauertage sei die Polizei zu ihnen nach Hause gekommen, habe ihre Mutter festgenommen und während einer Woche inhaftiert. Nachdem sie wieder freigelassen worden sei, seien Männer in Abwesenheit der Mutter bei ihnen zu Hause vorbeigekommen und hätten sie und ihre Geschwister danach gefragt, wer sie über den Tod ihres Vaters informiert habe. Die Männer hätten sie und ihre Grossmutter auch geschlagen. Kurz darauf habe die ganze Familie das Land verlassen. C. C.a Mit Verfügung vom 28. November 2018 - eröffnet am 29. November 2018 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft zufolge Unglaubhaftigkeit der Fluchtgründe nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zudem hielt es fest, es sei nicht glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin in Eritrea sozialisiert worden sei, und aufgrund der damit einhergehenden Verletzung der Mitwirkungspflicht sei eine sinnvolle Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht möglich. C.b Mit gleichentags datierten vier weiteren Verfügungen stellte das SEM auch betreffend die Grossmutter, die Mutter und die Geschwister der Beschwerdeführerin fest, sie erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Die Asylgründe sämtlicher Familienmitglieder - welche sich alle auf die Vorbringen der Mutter der Beschwerdeführerin stützten - erachtete das SEM als unglaubhaft. Zudem stellte es auch hinsichtlich der Geschwister E._______ und F._______ der Beschwerdeführerin fest, es sei ebenfalls nicht von der Sozialisierung in Eritrea auszugehen. D. D.a Gegen die Verfügung vom 28. November 2018 erhob die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter am 28. Dezember 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Ihre Grossmutter, ihre Mutter und ihre Geschwister machten gleichentags ebenfalls Beschwerden beim Bundesverwaltungsgericht anhängig. D.b Mit Urteil in den vereinigten Verfahren E-7427/2017, E-7430/2018 und E-7432/2018 vom 11. Juli 2019 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerden der Beschwerdeführerin und ihrer Geschwister E._______ und F._______ gut und wies die Sache zur Neubeurteilung und neuem Entscheid an das SEM zurück. Zur Begründung führte das Gericht im Wesentlichen aus, die Annahmen der Vorinstanz betreffend die festgestellte Mitwirkungspflichtverletzung seien nicht hinreichend nachvollziehbar und die in Frage gestellte Sozialisierung sei mit dem Untersuchungsgrundsatz und dem Anspruch auf rechtliches Gehör nicht vereinbar. Mithin sei die Herkunft durch das SEM mit geeigneten Mitteln weiter abzuklären. D.c Nachdem das Bundesverwaltungsgericht das SEM im Verfahren der Grossmutter, der Mutter und des damals minderjährigen Bruders D._______ unter Hinweis auf das erwähnte Urteil einlud, eine Vernehmlassung einzureichen, hob dieses auch die Verfügungen vom 28. November 2018 betreffend diese Familienmitglieder der Beschwerdeführerin mit Verfügungen vom 8. August 2019 auf und nahm die erstinstanzlichen Verfahren wieder auf. Das Bundesverwaltungsgericht schrieb die Beschwerdeverfahren daraufhin mit Urteilen vom 14. August 2019 zufolge Gegenstandslosigkeit ab. E. E.a Im Laufe des wiederaufgenommenen Asylverfahrens führte das SEM Lingua-Analysen durch, die ergaben, dass die Beschwerdeführerin und ihre Geschwister definitiv in Eritrea sozialisiert worden seien (vgl. betreffend die Beschwerdeführerin A57/8). E.b Mit Verfügung vom 12. Dezember 2019 stellte das SEM erneut fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft zufolge Unglaubhaftigkeit der Fluchtgründe nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an (Dispositivziffern 1-3). Den Vollzug der Wegweisung erachtete es jedoch als unzumutbar, weshalb es die Beschwerdeführerin vorläufig in der Schweiz aufnahm (Dispositivziffern 4-6). E.c Mit drei weiteren Verfügungen vom 12. Dezember 2019 betreffend die Grossmutter, die Mutter und den Bruder D._______ sowie ihre volljährige Schwester F._______ verneinte das SEM das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft, wies die Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung an, schob deren Vollzug jedoch ebenfalls zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz auf. Betreffend den volljährigen Bruder E._______ stellte das SEM die Flüchtlingseigenschaft zufolge subjektiver Nachfluchtgründe fest, wies das Asylgesuch ab, ordnete die Wegweisung an und nahm ihn als Flüchtling vorläufig in der Schweiz auf. F. F.a Die Beschwerdeführerin erhob gegen die Verfügung vom 12. Dezember 2019 mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 13. Januar 2020 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragte, die Verfügung des SEM sei betreffend die Dispositivziffern 1-3 aufzuheben, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und die Vorinstanz anzuweisen, ihr Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und die vorläufige Aufnahme als Flüchtling anzuordnen, subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, die vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Beiordnung ihres Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand. Ferner beantragte sie die koordinierte Behandlung ihres Beschwerdeverfahrens mit den weiteren Verfahren ihrer Familie. Zum Beweis ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin einen Mitgliederausweis und ein Bestätigungsschreiben des H._______ vom 4. Januar 2020 zu den Akten. F.b Auch die Grossmutter, die Mutter und die volljährigen Geschwister der Beschwerdeführerin gelangten mit vier separaten Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht und beantragten insbesondere - soweit nicht bereits geschehen - die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Die Verfahren werden unter den Verfahrensnummern E-241/2020 (B._______), E-236/2020 (C._______ und D._______), E-242/2020 (E._______) und E-234/2020 (F._______) geführt. G. Mit Zwischenverfügung vom 12. Februar 2020 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung - unter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse - sowie das Gesuch um Beiordnung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung gut und setzte den mandatierte Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand ein. Zudem lud sie die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. H. Das SEM führte mit Vernehmlassung vom 20. Februar 2020 im Wesentlichen aus, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. I. Am 24. März 2020 reichte die Beschwerdeführerin eine Replik ein. Überdies gab sie als weiteres Beweismittel betreffend ihr exilpolitisches Engagement ein Schreiben des I._______ vom 10. Februar 2020 zu den Akten. J. Mit Eingabe vom 22. Dezember 2021 teilte die Beschwerdeführerin dem Gericht mit, sie habe am 20. September 2021 ein siebenmonatiges Praktikum begonnen. Sie legte der Eingabe eine Anstellungsverfügung bei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das alte Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf diese ist - mit der nachfolgenden Ausnahme - einzutreten. 1.4 Nach konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts sind die Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit) alternativer Natur. Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Wegweisungsvollzug als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen der vorläufigen Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4). Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs angeordnet. Hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs respektive der Anordnung der Ersatzmassnahme der vorläufigen Aufnahme ist die Beschwerdeführerin nach dem Gesagten nicht beschwert, weshalb auf den diesbezüglichen Antrag nicht einzutreten ist.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich vorliegend nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

3. Aufgrund des engen sachlichen und persönlichen Zusammenhangs wird das vorliegende Verfahren mit den Beschwerdeverfahren betreffend die Grossmutter, die Mutter und die Geschwister der Beschwerdeführerin (E-241/2020, E-236/2020, E-234/2020, E-242/2020) antragsgemäss koordiniert behandelt. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 AsylG). 4.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat - insbesondere durch politische Exilaktivitäten - eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Begründeter Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung besteht dann, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1). Dabei muss hinreichend Anlass zur Annahme bestehen, die Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen - eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). 5. 5.1 Das SEM begründet die angefochtene Verfügung insbesondere damit, dass sich die Ausreisegründe der Beschwerdeführerin ausschliesslich auf diejenigen ihrer Mutter stützen würden. Da deren Asylgründe jedoch als unglaubhaft erachtet würden, werde den Vorbringen der Beschwerdeführerin die Grundlage entzogen. Überdies seien ihre Aussagen widersprüchlich und oberflächlich ausgefallen. So habe sie bei der BzP angegeben, sie selber habe keine Probleme mit den Behörden gehabt (A10 Ziff. 7.02). Bei der Anhörung habe sie hingegen vorgebracht, nach der Entlassung ihrer Mutter aus der Haft seien unbekannte Männer zu ihnen nach Hause gekommen und hätten die Beschwerdeführerin und ihre Geschwister geschlagen (A27 F49, 55). Ferner habe sie die geltend gemachte Verhaftung ihrer Mutter oberflächlich beschrieben (ebd. F46 ff.). Der Mangel an Substanz in ihren Schilderungen vermittle nicht den Eindruck, dass sie das Geschilderte selbst erlebt habe. Demzufolge seien ihre Asylvorbringen als unglaubhaft einzustufen. 5.2 Diesen Erwägungen hält die Beschwerdeführerin im Wesentlichen entgegen, sie und ihre Geschwister hätten das für die Flucht ausschlaggebende Ereignis - die Verhaftung, Folterung und Vergewaltigung ihrer Mutter - bereits bei der BzP geltend gemacht, obwohl diese nicht der Abklärung der Fluchtgründe diene, sondern summarischen Charakter habe. Dass sie einzelne Aussagen erst im späteren Verlauf des Verfahrens gemacht hätten, mache diese nicht unglaubhaft. Zudem sei nicht unüblich, dass traumatische Erlebnisse von Betroffenen unter Umständen erst an der Anhörung geschildert würden. Die Hausdurchsuchung sei ein äusserst traumatisches Ereignis im Leben der noch sehr jungen Kinder gewesen und die diesbezüglichen Ausführungen daher keineswegs als nachgeschoben zu qualifizieren. Die Schilderungen seien überdies von Realkennzeichen geprägt (vgl. betreffend die Beschwerdeführerin A27 F66). Sie und ihre Schwester F._______ hätten bei ihren Anhörungen während der Schilderung der Festnahme ihrer Mutter mit ihren Emotionen gekämpft und immer wieder geweint (vgl. A27 F46; A26 F44 [F._______]), was auch die Hilfswerkvertretung festgehalten habe. Zudem hätten alle Kinder den Tag der Festnahme ihrer Mutter konsistent geschildert. Die Beschwerdeführerin und ihre Geschwister seien vor ihrer Ausreise Opfer staatlicher Repressalien aufgrund von Familienangehörigen geworden. Im Falle einer Rückkehr nach Eritrea würden ihr mit erheblicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft weitere Repressalien drohen. 5.3 5.3.1 Die Beschwerdeführerin stützt sich bei der Begründung ihres Asylgesuchs massgeblich auf die Verhaftung ihrer Mutter und die darauffolgenden Ereignisse. Auch ihre Geschwister beziehen sich in ihren Asylgesuchen im Wesentlichen auf die angeblichen Probleme der Mutter. Die Vorinstanz kam im Verfahren der Mutter zum Schluss, dass ihre Fluchtgründe nicht glaubhaft seien, da sie sich mehrfach widersprochen und unsubstanziierte sowie stereotype Angaben gemacht habe. Die Mutter hatte gegen die Verfügung ebenfalls Beschwerde erhoben, die Beschwerdeverfahren der Mutter C._______ und des Bruders D._______ (E-236/2020) wie auch der Grossmutter B._______ (E-241/2020) werden indes mit heutigen Datums als gegenstandslos geworden abgeschrieben, da alle drei Personen unbekannten Aufenthaltes sind. Demzufolge ist die erstinstanzliche Verfügung der Mutter, in welcher die Unglaubhaftigkeit ihrer Vorbringen festgestellt wurde, in Rechtskraft erwachsen. Das SEM hat somit im vorliegenden Verfahren zu Recht festgehalten, dass den Vorbringen der Beschwerdeführerin grundsätzlich bereits die Grundlage entzogen ist. 5.3.2 5.3.2.1 Des Weiteren hat das Gericht die Akten der Familienangehörigen antragsgemäss beigezogen und festgestellt, dass sich diverse Ungereimtheiten und Widersprüche aus den verschiedenen Anhörungsprotokollen ergeben. Nach Prüfung der Akten der Beschwerdeführerin und ihrer Familienangehörigen, insbesondere ihrer Mutter, kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Einwände der Beschwerdeführerin nichts bewirken und die Feststellung des SEM, die geltend gemachten Asylgründe seien unglaubhaft, zutrifft. 5.3.2.2 Zunächst gelangt auch das Gericht nach Durchsicht des Anhörungsprotokolls der Mutter zum Schluss, dass die Schilderungen zu ihren Ausreisegründen teilweise stereotyp und wenig substanziiert ausfielen (A23), selbst wenn auch gewisse Realkennzeichen auszumachen sind. Besonders ins Gewicht fallen jedoch die folgenden inkonsistenten Aussagen: Zunächst gaben die Mutter und die Schwester (F._______) der Beschwerdeführerin bei der BzP an, gemeinsam mit der Mutter seien auch der Schwiegervater und der Schwager der Mutter festgenommen worden (N [...], A8 Ziff. 7.02 [C._______]; A9 Ziff. 7.01 [F._______]). Die Mutter sprach diesbezüglich von einer Haftdauer von einer Woche, F._______ von «ca. 2 Wochen». Bei den Anhörungen machten sie nurmehr die Inhaftierung der Mutter während einer Woche und eine spätere Festnahme von deren Schwiegervater geltend (A21 F60, 149 f. [C._______], A26 F44, F87 ff. [F._______], auch zum Folgenden); F._______ gab zudem im Gegensatz zu ihrer Mutter an, auch ihr Onkel sei nach ihrer Ausreise inhaftiert worden. Zur Erklärung führten beide Verständigungsschwierigkeiten mit dem Dolmetscher der BzP an (A21 F162 ff., A26 F87). Dieser Einwand vermag jedoch nichts zu bewirken, da beide angaben, ihr Arabisch sei neben der Muttersprache Tigre genügend für die Befragung, aus den Protokollen keinerlei Verständigungsschwierigkeiten ersichtlich sind und beide die Richtigkeit ihre Angaben unterschriftlich bestätigten (A8 Ziff. 1.17, S. 10, A9 Ziff. 1.17, S. 8). Ferner gab F._______ zu Protokoll, sie habe auf Geheiss des Dolmetschers bei der BzP den Zeitrahmen von zwei Wochen angegeben, obwohl sie es nicht gewusst habe. Dies überzeugt nicht, da sie bei der BzP gar nicht nach der Zeitspanne der Inhaftierung gefragt worden war, sondern diese spontan nannte (vgl. A9 Ziff. 7.01). 5.3.2.3 Eine weitere beachtliche Ungereimtheit findet sich in den Aussagen des Bruders (E._______) der Beschwerdeführerin, der bei der BzP noch geltend machte, seine Mutter sei erst einen Tag nach Kenntnisnahme vom Tod ihres Ehemannes festgenommen worden (vgl. N [...], A6 Ziff. 7.02), während die Mutter ihrerseits ausführte, noch am selben Tag festgenommen worden zu sein (A9 Ziff. 7.02, A23 F72). E._______ erklärte seine Aussage bei der Anhörung unbehelflich damit, dass im Gespräch manchmal Dinge gemischt würden (vgl. N [...], A17 F154). Des Weiteren ist auffällig, dass weder die Mutter noch die Beschwerdeführerin und ihre Geschwister bei der BzP den Vorfall nach der Haftentlassung erwähnten, bei der sämtliche Kinder erstmals direkt durch zwei Beamte behelligt, das heisst befragt und geschlagen worden seien. Vielmehr verneinten alle ausdrücklich, dass sie Probleme gehabt hätten, insbesondere hätten sie keine persönlichen Probleme mit den Behörden gehabt (gehabt (A8 Ziff. 7.02 f., A9 Ziff. 7.01, A10 Ziff. 7.01; N [...], A6 Ziff. 7.01 f.[E._______]). Erst bei der Anhörung berichteten sie von einem solchen Vorfall, bei dem ihnen gegenüber psychische und physische Gewalt (Schläge und Drohungen) ausgeübt worden sein soll. Da es sich dabei um für die Beschwerdeführerin und ihre Geschwister zentrale Ereignisse handelte, die die Ausreise auslösten, lässt sich dieses Versäumnis nicht mit dem summarischen Charakter der BzP erklären. Nicht nachvollziehbar ist überdies, weshalb die Mutter den Behörden selbst unter den geltend gemachten prekären Haftbedingungen und Misshandlungen nicht mitteilte, wie sie vom Tod ihres Mannes erfahren habe. Sie gibt diesbezüglich an, sie sei beim Gespräch ihres Schwiegervaters mit dessen Bekanntem nicht dabei gewesen; erst zu Hause habe ihr Schwiegervater sie informiert. Sie habe aber der Polizei nicht sagen können, dass ihr Schwiegervater sie informiert habe (A21 F60). Dies erscheint realitätsfremd, nachdem ihr klar sein musste, dass der ursprüngliche Informant gefragt war. E._______ gab in diesem Zusammenhang ebenso wenig verständlich an, die Beamten hätten seinem Grossvater bei einem seiner Besuche auf dem Polizeiposten gesagt, sie wollten wissen, wer die Mutter über den Tod ihres Mannes informiert habe (N [...], A17 F91). Nachdem dieser die Information gehabt hatte, hätte er diese preisgeben können, statt die Mutter weiter leiden zu lassen. E._______ führte diesbezüglich aus, die Regierung habe aber nur seine Mutter und nicht seinen Grossvater nach dem Mann gefragt (dort F130). Auch die Mutter brachte vor, ihr Schwiegervater habe die Beamten angefleht, sie freizulassen, weil sie ja nichts gewusst habe (A21 F124). Obgleich die eritreischen Behörden willkürlich agieren, erweist sich die geschilderte Verfolgung in dieser Form nebst den dargelegten Widersprüchen als nicht nachvollziehbar. 5.3.3 Nachdem sich die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Asylgesuchs auf die Verhaftung ihrer Mutter und darauffolgende Ereignisse stützt, ist eine sie betreffende erlittene oder drohende Verfolgung ebenfalls nicht glaubhaft gemacht. Daran vermögen auch die starken Emotionen, die die Beschwerdeführerin bei der Anhörung zeigte, nichts zu ändern; insbesondere vermögen sie die in den Befragungen ihrer Mutter und ihrer Geschwister festgestellten Inkonsistenzen nicht zu erklären. Auch unter Berücksichtigung des jungen Alters - obschon der Bruder E._______ immerhin schon fast (...) Jahre alt war - und einer emotionalen Betroffenheit wäre zu erwarten gewesen, dass die Geschwister zumindest ansatzweise auch auf ihre persönlich erlittenen Behelligungen hingewiesen hätten, insbesondere da dies - wie oben erwähnt - schliesslich das fluchtauslösende Ereignis gewesen sei. Dass sie dies gerade alle nicht getan haben, stützt die Einschätzung, die geltend gemachten Ausreisegründe seien nicht glaubhaft. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin keine Asylgründe glaubhaft gemacht hat. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch somit zu Recht abgewiesen. 6. 6.1 Mit Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 stützte das Bundesverwaltungsgericht nach einer ausführlichen Quellenanalyse (a.a.O., E. 4.6-4.11) die Praxisänderung des SEM, wonach eine illegale Ausreise aus Eritrea für sich genommen nicht mehr zur Flüchtlingseigenschaft führt. Ein auf asylrelevante Motive gestütztes erhebliches Risiko einer Bestrafung bei einer Rückkehr sei nur dann anzunehmen, wenn nebst der illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzuträten, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen liessen (a.a.O., E. 5.1). Das Bundesverwaltungsgericht hielt in diesem Urteil darüber hinaus fest, dass die Möglichkeit einer Einziehung in den Nationaldienst nach der Rückkehr asylrechtlich nicht von Relevanz sei, weil es sich dabei nicht um eine Massnahme handle, die aus asylrechtlich beachtlichen Motiven (vgl. Art. 3 Abs. 1 AsylG) erfolge (a.a.O., E. 5.1, zuletzt bestätigt mit Urteil des BVGer D-6035/2019 vom 16. April 2021 E. 4.4.5). 6.2 6.2.1 Hinsichtlich der Beschwerdeführerin hält das SEM im angefochtenen Entscheid fest, es seien ausser der illegalen Ausreise keine Anknüpfungspunkte ersichtlich, die diese in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnte. 6.2.2 Die Beschwerdeführerin wendet ein, diese Rechtsprechung sei vor dem Hintergrund der im Urteil erwähnten Länderinformationen nicht nachvollziehbar. Zudem lägen entgegen der Ansicht der Vorinstanz erschwerende Faktoren vor. Ihr drohe ebenso wie ihrem Bruder E._______ , der als Flüchtling anerkannt worden sei, der Einzug in den Nationaldienst, dem sie sich durch die Flucht entzogen habe. Sie habe nach der Festnahme ihres Vaters im Jahr 2009 die Schule abgebrochen und im Rahmen des Besuchs der Beamten zu Hause bereits Behördenkontakt gehabt. Der längere Auslandsaufenthalt verschärfe das Risiko einer Verfolgung. Ferner sei sie seit (...) 2016 Mitglied der Jugendbewegung H._______. Sie nehme regelmässig an Sitzungen der Organisation und an öffentlichen Veranstaltungen teil. Dafür schreibe sie auch Plakate für Demonstrationen und mache bei Freunden und Bekannten Werbung für geplante Anlässe. Somit habe sie sich exilpolitisch exponiert und sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht nur ins Blickfeld des eritreischen Regimes geraten, sondern auch von der eritreischen Vertretung in der Schweiz als Oppositionelle namentlich identifiziert worden. 6.2.3 In der Vernehmlassung führt die Vorinstanz aus, die Beschwerdeführerin sei zum Zeitpunkt der Ausreise aus Eritrea im Gegensatz zu ihrem Bruder E._______ noch minderjährig gewesen. Mithin habe sie Eritrea vor Erreichung des Dienstalters verlassen und sei daher nicht als Refraktärin zu betrachten. Hinsichtlich der exilpolitischen Aktivitäten sei festzuhalten, dass kein Anlass zur Annahme bestehe, dass die Beschwerdeführerin vor dem Verlassen ihres Heimatstaates als regimefeindliche Person ins Blickfeld der eritreischen Behörden geraten oder dort in irgendeiner Form als Regimegegnerin oder politische Aktivistin registriert worden wäre. Demzufolge sei auch nicht davon auszugehen, dass sie nach ihrer Ankunft in der Schweiz unter spezieller Beobachtung seitens der eritreischen Behörden gestanden habe. Dem Bestätigungsschreiben und dem Mitgliedsausweis des H._______ seien keine Aktivitäten zu entnehmen, mit denen sich die Beschwerdeführerin exilpolitisch exponiert hätte. Es bestünden keinerlei Hinweise auf Tätigkeiten, mit denen sie die Aufmerksamkeit der eritreischen Sicherheitsbehörden auf sich gezogen hätte und im Weiteren vom eritreischen Regime als konkrete Bedrohung wahrgenommen würde. 6.2.4 In der Replik bringt die Beschwerdeführerin vor, das Bundesverwaltungsgericht habe im Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 (als Referenzurteil publiziert) festgehalten, bei Personen, die Eritrea vor Vollendung des 18. Altersjahres verlassen hätten, sei davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr zum Nationaldienst eingezogen würden. Dabei könne auch nicht ausgeschlossen werden, dass sie aussergerichtlich und willkürlich bestraft würden, weil sie sich nicht für den Dienst bereitgehalten hätten (a.a.O., E. 13.2). Die Beschwerdeführerin befinde sich heute im militärdienstpflichtigen Alter, habe die Schule abgebrochen und dieser Abbruch sei den zuständigen Behörden auch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gemeldet worden. Ihr Fall sei vergleichbar mit der Konstellation im Verfahren E-1523/2018 (Urteil vom 28. November 2019, dort insb. E. 8.7), bei dem bei einer minderjährigen Schulabbrecherin, die wegen der Desertion ihres Vaters inhaftiert worden sei, illegal ausgereist sei und deren in der Schweiz lebenden Brüder von den eritreischen Behörden als Regimegegner angeschaut worden sei, zusätzliche Faktoren im Sinne der Rechtsprechung bejaht worden seien. Überdies würden die eritreischen Behörden - für die Geburtsdaten und Altersangaben nicht dieselbe Wichtigkeit hätten wie dies in Europa der Fall sei - sicherlich nicht zwischen den Geschwistern E._______, F._______ und der Beschwerdeführerin unterscheiden, von denen bei der Ausreise einer knapp volljährig und die anderen noch minderjährig gewesen seien. Vielmehr seien alle Geschwister Teil einer Familie von Regimegegnern und bei einer Rückkehr nun im militärfähigen Alter. Das Schreiben des I._______ vom 10. Februar 2020, das die Fluchtgründe der Familie bestätige und die Beschwerdeführerin als aktives Mitglied des H._______ ausweise, belege sodann die Gefährdung aufgrund ihres exilpolitischen Engagements. 6.3 Die von der Beschwerdeführerin geübte Kritik an der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts vermag die gefestigte und koordinierte Rechtsprechung nicht in Frage zu stellen. Sodann ist die Gefahr einer drohenden Reflexverfolgung nicht glaubhaft gemacht (vgl. vorne E. 5.3) und kann demnach auch nicht zu einer Profilschärfung führen. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, im Falle einer Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen zu werden, erweist sich dies als flüchtlingsrechtlich nicht relevant (vgl. vorne E. 6). Das zitierte Referenzurteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 bestätigt dies (dort E. 6.3), wirft hingegen die Frage nach den Folgen der drohenden Einziehung bei der Rückkehr in Bezug auf die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs auf (E. 13). Da die Beschwerdeführerin vorläufig in der Schweiz aufgenommen wurde, erübrigen sich weitere Ausführungen dazu. Die Vorinstanz nahm betreffend den Bruder (E._______) der Beschwerdeführerin einen zusätzlichen Faktor aufgrund der illegalen Ausreise im militärdienstpflichtigen Alter von fast (...) Jahren an. Demgegenüber reiste die Beschwerdeführerin selbst bereits im Alter von (...) Jahren und damit einige Jahre vor Beginn der Dienstpflicht aus Eritrea aus, womit dieser zusätzliche Faktor, anders als bei ihrem Bruder, im Zeitpunkt der Ausreise nicht vorlag. Auch wenn davon auszugehen ist, dass der Schulabbruch von den eritreischen Behörden zur Kenntnis genommen wurde, sind bei der Beschwerdeführerin, anders als im zitierten Verfahren E-1523/2018, keine deshalb erlittenen Nachteile glaubhaft gemacht. Auch ist nach Einschätzung des Gerichts nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person eingestuft wird, zumal - abgesehen von der Ausreise des Bruders nach Erreichen des dienstpflichtigen Alters - bei der Familie keine weiteren Anhaltspunkte vorliegen, welche sie als Regimegegner erscheinen lassen würde. Die Beschwerdeführerin war denn auch bis zur Ausreise jederzeit an der bereits vor dem Schulabbruch bekannten Adresse anzutreffen. Die längere Auslandsabwesenheit begründet die Flüchtlingseigenschaft ebenfalls nicht. Das exilpolitische Engagement der Beschwerdeführerin beschränkt sich schliesslich auf die regelmässige Teilnahme an Sitzungen und öffentlichen Veranstaltungen sowie das Werben für diese Anlässe. Dies lässt nicht auf einen exponierten Aktivismus schliessen, aufgrund dessen sie von den eritreischen Behörden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als ernsthafte Regimekritikerin eingestuft würde. Es vermag demnach weder für sich alleine noch als zusätzlicher Anknüpfungspunkt zur illegalen Ausreise die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin zu begründen. Sie erfüllt damit die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG auch unter dem Aspekt subjektiver Nachfluchtgründe nicht.

7. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin keine erlittene oder drohende asyl- oder flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung glaubhaft gemacht haben. Die Vorinstanz hat somit zu Recht das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgewiesen. 8. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung hinsichtlich Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). 10.2 Mit Zwischenverfügung vom 12. Februar 2020 wurde ihr Gesuch um unentgeltliche Prozessführung - unter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse - gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Mit Eingabe vom 22. Dezember 2021 reichte die Beschwerdeführerin einen Praktikumsvertrag für die Dauer vom 20. September 2021 bis am 20. April 2022 ein, gemäss welchem sie einen monatlichen Bruttolohn von Fr. 1200.- erhält. Damit ist die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin weiterhin gegeben und es ist nicht von einer wesentlichen Änderung der finanziellen Verhältnisse auszugehen. Es werden daher keine Verfahrenskosten erhoben. 10.3 Nachdem der rubrizierte Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 12. Februar 2020 als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet worden ist, ist er im Weiteren unbesehen des Ausgangs des Verfahrens für den entstandenen Aufwand zu entschädigen, soweit dieser sachlich notwendig war (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Das Bundesverwaltungsgericht geht bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz zwischen Fr. 200.- bis Fr. 220.- für anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Die Frage des notwendigen zeitlichen Aufwandes ist vorliegend vor dem Hintergrund der Konstellation der gesamten Familie, deren Verfahren antragsgemäss koordiniert behandelt worden sind, zu betrachten. So sind die Beschwerden in mehreren Punkten identisch und Sachverhaltsdarstellungen hängen zusammen. Im Verfahren betreffend die Mutter und den jüngsten Bruder der Beschwerdeführerin wird dem rubrizierten Rechtsvertreter eine Parteientschädigung von Fr. 1445.- zugesprochen (vgl. Abschreibungsentscheid E-236/2020), in den Verfahren betreffend die übrigen Geschwister eine solche von Fr. 704.- (vgl. das Urteil E-242/2020 E. 9.4) und Fr. 669.- (Urteil E-234/2020 E. 10.3) und in jenem betreffend die Grossmutter eine solche von Fr. 361.- (vgl. Abschreibungsentscheid E-241/2020). Für die vorliegende Beschwerde veranschlagt der Rechtsvertreter gemäss der am 22. Dezember 2021 eingereichten Kostennote einen Aufwand von 2.9 Stunden zuzüglich Auslagen in Höhe von Fr. 16.40, was angemessen ist. Der ausgewiesene Stundenansatz von Fr. 300.- ist für die amtliche Rechtsverbeiständung auf Fr. 220.- zu reduzieren. Dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ist somit ein Honorar von gerundet Fr. 705.- (inklusive Mehrwertsteuerzuschlag) zulasten des Bundesverwaltungsgerichts auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dem amtlichen Rechtsvertreter wird durch das Bundesverwaltungsgericht eine Entschädigung von Fr. 705.- ausgerichtet.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Tina Zumbühl Versand: