Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer verliess Eritrea gemäss eigenen Angaben zusam- men mit seiner Grossmutter B._______ (Beschwerdeführerin im Verfahren E-241/2020), seiner Mutter C._______ und seinem damals minderjährigen Bruder D._______ (Beschwerdeführende im Verfahren E-236/2020) sowie seinen Schwestern E._______ (Beschwerdeführerin im Verfahren E- 237/2020) und F._______ (Beschwerdeführerin im Verfahren E-234/2020) am 20. Dezember 2014 illegal in Richtung Sudan. Von dort aus reiste er ein Jahr später via Libyen nach Europa und gelangte am 3. Mai 2016 in die Schweiz, wo er am 16. Mai 2016 im damaligen Empfangs- und Verfahren- szentrum G._______ um Asyl nachsuchte. Am 26. Mai 2016 wurde er sum- marisch zu seiner Person befragt (BzP; Protokoll in den SEM-Akten A6/10) und am 13. September 2017 vertieft zu seinen Asylgründen angehört (An- hörung; Protokoll in den SEM-Akten A17/24). B. Im Rahmen der Befragungen machte der Beschwerdeführer geltend, am (…) 2009 sei sein Vater zu Hause festgenommen worden. Anfang (…) 2014 habe die Familie erfahren, dass ihr Vater gestorben sei. Anlässlich der Trauerfeier am darauffolgenden Tag sei die Polizei zu ihnen nach Hause gekommen, habe seine Mutter festgenommen und während einer Woche inhaftiert. Danach sei sie gegen Bezahlung einer Kaution und mit der Auflage, sie müsse preisgeben, wer sie über den Tod ihres Ehemannes informiert habe, wieder freigelassen worden. Zwei Tage nach ihrer Freilas- sung seien vier Männer in Abwesenheit der Mutter bei ihnen zu Hause vor- beigekommen und zwei davon hätten ihn und seine Geschwister danach gefragt, wer sie über den Tod ihres Vaters informiert habe. Die Männer hät- ten ihn mit Schlagstöcken niedergeschlagen und auch seine Geschwister und seine Grossmutter geschlagen und gedroht, sie alle zu inhaftieren, wenn ihre Mutter den Namen des Informanten nicht preisgebe. Kurz darauf habe die ganze Familie das Land verlassen. Er habe zudem befürchtet, bald in den Militärdienst eingezogen zu werden. Im Jahr 2015 sei sein Grossvater festgenommen worden und schliesslich im Gefängnis gestor- ben. Der Beschwerdeführer gab eine Kopie der Identitätskarte seines Vaters zu den Akten.
E-242/2020 Seite 3 C. C.a Mit Verfügung vom 28. November 2018 – eröffnet am 29. November 2018 – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlings- eigenschaft zufolge Unglaubhaftigkeit und mangelnder Asylrelevanz der Fluchtgründe nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegwei- sung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zudem hielt es fest, es sei nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer in Eritrea sozialisiert worden sei, und aufgrund der damit einhergehenden Verletzung der Mitwirkungs- pflicht sei eine sinnvolle Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll- zugs nicht möglich. C.b Mit gleichentags datierten vier weiteren Verfügungen stellte das SEM auch betreffend die Grossmutter, die Mutter und die Geschwister des Be- schwerdeführers fest, sie erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Die Asylgründe sämtlicher Familienmitglieder – welche sich alle auf die Vorbringen der Mutter des Beschwerdeführers stützten – erachtete das SEM als unglaubhaft. Zudem stellte es auch hinsichtlich der Schwestern E._______ und F._______ des Beschwerdeführers fest, es sei nicht von der Sozialisierung in Eritrea auszugehen. D. D.a Gegen die Verfügung vom 28. November 2018 erhob der Beschwer- deführer durch seinen Rechtsvertreter am 28. Dezember 2018 Be- schwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Seine Grossmutter, seine Mut- ter und seine Geschwister machten gleichentags ebenfalls Beschwerden beim Bundesverwaltungsgericht anhängig. D.b Mit Urteil in den vereinigten Verfahren E-7427/2017, E-7430/2018 und E-7432/2018 vom 11. Juli 2019 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerden des Beschwerdeführers und seiner Schwestern E._______ und F._______ gut und wies die Sache zur Neubeurteilung und neuem Ent- scheid an das SEM zurück. Zur Begründung führte das Gericht im Wesent- lichen aus, die Annahmen der Vorinstanz betreffend die festgestellte Mit- wirkungspflichtverletzung seien nicht hinreichend nachvollziehbar und die in Frage gestellte Sozialisierung sei mit dem Untersuchungsgrundsatz und dem Anspruch auf rechtliches Gehör nicht vereinbar. Mithin sei die Herkunft durch das SEM mit geeigneten Mitteln weiter abzuklären. D.c Nachdem das Bundesverwaltungsgericht das SEM im Verfahren der Grossmutter, der Mutter und des damals minderjährigen Bruders
E-242/2020 Seite 4 D._______ unter Hinweis auf das erwähnte Urteil einlud, eine Vernehmlas- sung einzureichen, hob dieses auch die Verfügungen vom 28. November 2018 betreffend diese Familienmitglieder des Beschwerdeführers mit Ver- fügungen vom 8. August 2019 auf und nahm die erstinstanzlichen Verfah- ren wieder auf. Das Bundesverwaltungsgericht schrieb die Beschwerde- verfahren daraufhin mit Urteilen vom 14. August 2019 zufolge Gegen- standslosigkeit ab. E. E.a Im Laufe der wiederaufgenommenen Asylverfahren führte das SEM Lingua-Analysen durch, die ergaben, dass der Beschwerdeführer und seine Schwestern definitiv in Eritrea sozialisiert worden seien (vgl. betref- fend den Beschwerdeführer A35/8). E.b Mit Verfügung vom 12. Dezember 2019 stellte das SEM fest, der Be- schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft gestützt auf subjektive Nachfluchtgründe, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an (Dispositivziffern 1–3). Den Vollzug der Wegweisung schob es zufolge Unzulässigkeit auf und es nahm den Beschwerdeführer als Flüchtling vorläufig in der Schweiz auf (Dispositivziffern 4–6). Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, die auf die Mutter des Be- schwerdeführers bezogenen Fluchtgründe seien unglaubhaft. Indessen habe er sich einer drohenden Rekrutierung für den Nationaldienst entzo- gen. Dadurch sei eine relevante Bedrohungslage im Zusammenhang mit der Dienstpflicht entstanden und er habe begründete Furcht, im Falle einer Rückführung nach Eritrea Nachteile im Sinne des Gesetzes zu erleiden. Folglich erfülle er die Flüchtlingseigenschaft. Da er die relevante Bedro- hungslage im Zusammenhang mit der Dienstpflicht aber erst mit der illega- len Ausreise geschaffen habe, sei er wegen subjektiven Nachfluchtgrün- den von der Asylgewährung auszuschliessen. E.c Mit drei weiteren Verfügungen vom 12. Dezember 2019 betreffend die Grossmutter, die Mutter und den Bruder D._______ sowie die Schwestern E._______ und F._______ verneinte das SEM das Bestehen der Flücht- lingseigenschaft, wies die Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung an, schob deren Vollzug jedoch zufolge Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz auf.
E-242/2020 Seite 5 F. F.a Der Beschwerdeführer erhob gegen die Verfügung vom 12. Dezember 2019 mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 13. Januar 2020 Be- schwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, die Verfügung des SEM sei betreffend die Dispositivziffern 2–3 aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft aus asylrechtlich relevanten Gründen festzustellen und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihm Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Verzicht auf die Erhebung ei- nes Kostenvorschusses, Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand. Ferner beantragte er die koordinierte Behandlung seines Beschwerdever- fahrens mit den weiteren Verfahren ihrer Familie. F.b Auch die Grossmutter, die Mutter und die Geschwister des Beschwer- deführers gelangten mit vier separaten Beschwerden an das Bundesver- waltungsgericht und beantragten insbesondere die Feststellung der Flücht- lingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Die Verfahren werden unter den Verfahrensnummern E-241/2020 (B._______), E-236/2020 (C._______ und D._______), E-237/2020 (E._______) und E-234/2020 (F._______) geführt. G. Mit Zwischenverfügung vom 12. Februar 2020 hiess die Instruktionsrichte- rin das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung – unter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse – sowie das Ge- such um Beiordnung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung gut und setzte den mandatierten Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand ein. Zu- dem lud sie die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. H. Das SEM führte mit Vernehmlassung vom 20. Februar 2020 aus, die Be- schwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweis- mittel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. I. Mit Replik vom 24. März 2020 verwies der Beschwerdeführer auf die Aus- führungen in der Beschwerdeschrift.
E-242/2020 Seite 6 J. Mit Zwischenverfügung vom 30. November 2021 stellte die Instruktions- richterin fest, gemäss dem Eintrag im Zentralen Migrationsinformationssys- tem (ZEMIS) gehe der Beschwerdeführer mittlerweile einer Erwerbstätig- keit nach. In diesem Zusammenhang setzte sie ihm Frist an, um entweder eine aktuelle Fürsorgebestätigung oder das wahrheitsgetreu ausgefüllte Formular „Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege“ einzureichen. K. Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 22. Dezember 2021 das teilweise ausgefüllte Formular mit verschiedenen Beilagen zu den Akten.
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – end- gültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016
3101) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das alte Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be- schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf diese ist ein- zutreten.
E-242/2020 Seite 7
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
E. 3 Aufgrund des engen sachlichen und persönlichen Zusammenhangs wird das vorliegende Verfahren mit den Beschwerdeverfahren betreffend die Grossmutter, die Mutter und die Geschwister des Beschwerdeführers (E-241/2020, E-236/2020, E-237/2020, E-234/2020) antragsgemäss koor- diniert behandelt.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Das SEM begründet die angefochtene Verfügung insbesondere damit, dass sich die Kernvorbringen des Beschwerdeführers ausschliesslich auf die Ausreisegründe seiner Mutter stützen würden. Da deren Vorbringen als unglaubhaft erachtet würden, werde der geltend gemachten Bedrohungs- situation des Beschwerdeführers die Grundlage entzogen. Überdies seien seine Aussagen widersprüchlich und unsubstanziiert ausgefallen. So habe er bei der BzP angegeben, seine Mutter sei am Tag, nachdem sie vom Tod seines Vaters erfahren habe, verhaftet worden (A6 Ziff. 7.02). Bei der An- hörung habe er hingegen festgehalten, seine Mutter sei am selben Tag festgenommen worden (A17 F75, 87). Zudem habe er erst anlässlich der Anhörung geltend gemacht, die Behörden hätten das Haus der Familie auf- gesucht und Beamte hätten ihn brutal mit Schlagstöcken geschlagen
E-242/2020 Seite 8 (a.a.O., F75). Ferner habe er die geltend gemachte Verhaftung seiner Mut- ter oberflächlich beschrieben (a.a.O., F86–91, 109 ff.). Seine substanzlo- sen Aussagen deuteten darauf hin, dass er das Geschilderte nicht selbst erlebt habe. Daher gelinge es ihm nicht, gestützt auf diese Vorbringen eine Verfolgung glaubhaft zu machen, weshalb das Asylgesuch abzulehnen sei. Hingegen sei er nach Erreichen der Volljährigkeit und damit der Dienst- pflicht illegal ausgereist und habe sich damit der drohenden Rekrutierung entzogen. Da er in diesem Zusammenhang begründete Furcht habe, im Falle einer Rückführung nach Eritrea Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu erleiden, erfülle er die Flüchtlingseigenschaft gestützt auf Art. 54 AsylG.
E. 5.2 Diesen Erwägungen hält der Beschwerdeführer im Wesentlichen ent- gegen, er und seine Geschwister hätten das für die Flucht ausschlagge- bende Ereignis – die Verhaftung, Misshandlung und Vergewaltigung ihrer Mutter – bereits bei der BzP geltend gemacht, obwohl diese nicht der Ab- klärung der Fluchtgründe diene, sondern summarischen Charakter habe. Dass sie einzelne Aussagen erst im späteren Verlauf des Verfahrens ge- macht hätten, mache diese nicht unglaubhaft. Zudem sei nicht unüblich, dass traumatische Erlebnisse von Betroffenen unter Umständen erst an der Anhörung geschildert würden. Die Hausdurchsuchung sei ein äusserst traumatisches Ereignis im Leben der noch sehr jungen Kinder gewesen und die diesbezüglichen Ausführungen daher keineswegs als nachgescho- ben zu qualifizieren. Die Schilderungen seien überdies von Realkennzei- chen geprägt (vgl. betreffend den Beschwerdeführer A17 F90 ff.). Seine Schwestern hätten bei ihren Anhörungen während der Schilderung der Festnahme ihrer Mutter mit ihren Emotionen gekämpft und immer wieder geweint, was auch die Hilfswerkvertretung festgehalten habe. Zudem hät- ten die Kinder den Tag der Festnahme ihrer Mutter konsistent geschildert. Er und seine Geschwister seien vor ihrer Ausreise Opfer staatlicher Re- pressalien aufgrund von Familienangehörigen geworden. Im Falle einer Rückkehr nach Eritrea würden ihm mit erheblicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft weitere Repressalien drohen.
E. 5.3.1 Der Beschwerdeführer stützt sich bei der Begründung seines Asylge- suchs massgeblich auf die Verhaftung seiner Mutter und die darauffolgen- den Ereignisse. Auch seine Geschwister beziehen sich in ihren Asylgesu- chen im Wesentlichen auf die angeblichen Probleme der Mutter. Die Vor- instanz kam im Verfahren der Mutter zum Schluss, dass deren Flucht- gründe nicht glaubhaft seien, da sie sich mehrfach widersprochen und un- substanziierte sowie stereotype Angaben gemacht habe. Die Mutter hatte
E-242/2020 Seite 9 gegen die Verfügung ebenfalls Beschwerde erhoben, die Beschwerdever- fahren der Mutter C._______ und des Bruders D._______ (E-236/2020) wie auch der Grossmutter B._______ (E-241/2020) werden indes mit heu- tigen Datums als gegenstandslos geworden abgeschrieben, da alle drei Personen unbekannten Aufenthaltes sind. Demzufolge erwachst die erst- instanzliche Verfügung der Mutter, in welcher die Unglaubhaftigkeit ihrer Vorbringen festgestellt wurde, in Rechtskraft. Das SEM hat somit im vorlie- genden Verfahren zu Recht festgehalten, dass den Vorbringen des Be- schwerdeführers grundsätzlich bereits die Grundlage entzogen ist.
E. 5.3.2.1 Des Weiteren hat das Gericht die Akten der Familienangehörigen antragsgemäss beigezogen und festgestellt, dass sich diverse Ungereimt- heiten und Widersprüche aus den verschiedenen Anhörungsprotokollen er- geben. Nach Prüfung der Akten des Beschwerdeführers und seiner Fami- lienangehörigen, insbesondere seiner Mutter, kommt das Bundesverwal- tungsgericht zum Schluss, dass die Einwände des Beschwerdeführers nichts bewirken und die Feststellung des SEM, die geltend gemachten Asylgründe seien unglaubhaft, zutrifft.
E. 5.3.2.2 Zunächst gelangt auch das Gericht nach Durchsicht des Anhö- rungsprotokolls der Mutter zum Schluss, dass die Schilderungen zu ihren Ausreisegründen teilweise stereotyp und wenig substanziiert ausfielen (A23), selbst wenn gewisse Realkennzeichen auszumachen sind. Beson- ders ins Gewicht fallen jedoch die folgenden inkonsistenten Aussagen zwi- schen den Familienangehörigen: Zunächst gaben die Mutter und die Schwester F._______ bei der BzP an, gemeinsam mit der Mutter seien auch der Schwiegervater und der Schwager der Mutter festgenommen worden (N […] A8 Ziff. 7.02 [C._______]; A9 Ziff. 7.01 [F._______]). Die Mutter sprach diesbezüglich von einer Haftdauer von einer Woche, ihre Tochter von «ca. 2 Wochen». Bei den Anhörungen machten sie nurmehr die Inhaftierung der Mutter während einer Woche und eine spätere Fest- nahme von deren Schwiegervater geltend (N […] A21 F60, 149 f. [C._______], A26 F44, F87 ff. [F._______], auch zum Folgenden); F._______ gab zudem im Gegensatz zu ihrer Mutter an, auch ihr Onkel sei nach ihrer Ausreise inhaftiert worden. Zur Erklärung führten beide Verstän- digungsschwierigkeiten mit dem Dolmetscher der BzP an (N […] A21 F162 ff., A26 F87). Dieser Einwand vermag jedoch nichts zu bewirken, da beide angaben, ihr Arabisch sei neben der Muttersprache Tigre genügend für die Befragung, aus den Protokollen keinerlei Verständigungsschwierigkeiten
E-242/2020 Seite 10 ersichtlich sind und beide die Richtigkeit ihre Angaben unterschriftlich be- stätigten (N […] A8 Ziff. 1.17, S. 10; A9 Ziff. 1.17, S. 8). Ferner gab F._______ zu Protokoll, sie habe auf Geheiss des Dolmetschers bei der BzP den Zeitrahmen von zwei Wochen angegeben, obwohl sie es nicht gewusst habe. Dies überzeugt nicht, da sie bei der BzP gar nicht nach der Zeitspanne der Inhaftierung gefragt worden war, sondern diese spontan nannte (N […] A9 Ziff. 7.01).
E. 5.3.2.3 Eine weitere beachtliche Ungereimtheit findet sich in den Aussagen des Beschwerdeführers, der bei der BzP geltend machte, seine Mutter sei erst einen Tag nach Kenntnisnahme vom Tod ihres Ehemannes festgenom- men worden (A6, Ziff. 7.02), während die Mutter ihrerseits ausführte, noch am selben Tag festgenommen worden zu sein (N […] A9 Ziff. 7.02, A23 F72). Der Beschwerdeführer erklärte seine Aussage bei der Anhörung in unbehelflicher Weise damit, dass im Gespräch manchmal Dinge gemischt würden (A17, F154). Des Weiteren ist auffällig, dass weder die Mutter noch der Beschwerdeführer und seine Geschwister bei der BzP den Vorfall nach der Haftentlassung erwähnten, bei der sämtliche Kinder erstmals direkt durch zwei Beamte behelligt, das heisst befragt und geschlagen worden seien. Vielmehr verneinten alle ausdrücklich, dass sie Probleme gehabt hätten, insbesondere hätten sie keine persönlichen Probleme mit den Be- hörden gehabt (A6 Ziff. 7.01 f.; N […] A8 Ziff. 7.02 f., A9 Ziff. 7.01, A10 Ziff. 7.01 [E._______]). Erst bei der Anhörung berichteten sie von einem sol- chen Vorfall, bei dem ihnen gegenüber psychische und physische Gewalt (Schläge und Drohungen) ausgeübt worden sein soll. Da es sich dabei um für den Beschwerdeführer und seine Geschwister zentrale Ereignisse han- delte, die die Ausreise auslösten, lässt sich dieses Versäumnis nicht mit dem summarischen Charakter der BzP erklären. Nicht nachvollziehbar ist überdies, weshalb die Mutter den Behörden selbst unter den geltend ge- machten prekären Haftbedingungen und Misshandlungen nicht mitteilte, wie sie vom Tod ihres Mannes erfahren habe. Sie gibt diesbezüglich an, sie sei beim Gespräch ihres Schwiegervaters mit dessen Bekanntem nicht dabei gewesen; erst zu Hause habe ihr Schwiegervater sie informiert. Sie habe aber der Polizei nicht sagen können, dass ihr Schwiegervater sie in- formiert habe (N […] A21 F60). Dies erscheint realitätsfremd, nachdem ihr klar sein musste, dass der ursprüngliche Informant gefragt war. Der Be- schwerdeführer gab in diesem Zusammenhang ebenso wenig verständlich an, die Beamten hätten seinem Grossvater bei einem seiner Besuche auf dem Polizeiposten gesagt, sie wollten wissen, wer die Mutter über den Tod ihres Mannes informiert habe (A17 F91). Nachdem dieser die Information
E-242/2020 Seite 11 gehabt hatte, hätte er diese preisgeben können, statt die Mutter weiter lei- den zu lassen. Der Beschwerdeführer führte diesbezüglich aus, die Regie- rung habe aber nur seine Mutter und nicht seinen Grossvater nach dem Mann gefragt (dort F130). Auch die Mutter brachte vor, ihr Schwiegervater habe die Beamten angefleht, sie freizulassen, weil sie ja nichts gewusst habe (N […] A21 F124). Obgleich die eritreischen Behörden willkürlich agieren, erweist sich die geschilderte Verfolgung in dieser Form nebst den dargelegten Widersprüchen als nicht nachvollziehbar.
E. 5.3.3 Nachdem sich der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylge- suchs massgeblich auf die Verhaftung seiner Mutter und darauffolgende Ereignisse stützt, ist eine ihn betreffende erlittene oder drohende Verfol- gung – abgesehen von der festgestellten Flüchtlingseigenschaft infolge der illegalen Ausreise – ebenfalls nicht glaubhaft gemacht. Daran vermögen auch die starken Emotionen, die seine Schwestern bei der Anhörung zeig- ten, nichts zu ändern; insbesondere vermögen sie die in den Befragungen seiner Mutter und seiner Geschwister festgestellten Inkonsistenzen nicht zu erklären. Auch unter Berücksichtigung des noch jungen Alters – obschon der Beschwerdeführer immerhin schon fast 19 Jahre alt gewesen ist – und einer emotionalen Betroffenheit wäre zu erwarten gewesen, dass die Geschwister zumindest ansatzweise auch auf ihre persönlich erlittenen Behelligungen hingewiesen hätten, insbesondere da dies – wie oben er- wähnt – schliesslich das fluchtauslösende Ereignis gewesen sei (A17 F75 und 122). Dass sie dies gerade alle nicht getan haben, stützt die Einschät- zung, die geltend gemachten Ausreisegründe seien nicht glaubhaft. Zusammenfassend ergibt sich somit, dass der Beschwerdeführer keine Asylgründe glaubhaft gemacht hat. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch so- mit zu Recht abgewiesen.
E. 6 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E-242/2020 Seite 12
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung hin- sichtlich Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
E. 8.2 Mit Zwischenverfügung vom 12. Februar 2020 wurde sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung – unter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse – gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Aufgrund der zwischenzeitlich aktenkundig gewordenen Erwerbstätigkeit wurde der Be- schwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 30. November 2021 aufgefor- dert, dem Gericht eine aktuelle Fürsorgebestätigung beziehungsweise das ausgefüllte Formular „Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege“ einzu- reichen. Mit Eingabe vom 22. Dezember 2021 bestätigt er eine aktuelle Er- werbstätigkeit im Rahmen einer Ausbildung zum (…) seit dem (…) 2020. Dabei stellt er einem monatlichen Einkommen von Fr. 2'564.– Auslagen von Fr. 1'511.– gegenüber und belegt die einzelnen Posten teilweise. Nicht bei den Ausgaben zu berücksichtigen ist die Quellensteuer, da diese be- reits bei der Berechnung des Nettolohns abgezogen wird. Sodann werden Kosten für die Krankenkasse von Fr. 320.55 statt den geltend gemachten Fr. 384. – belegt. Die Kosten für den öffentlichen Verkehr von Fr. 275.– sind nicht belegt, werden aber anerkannt. Die Schulden des Bruders D._______, die der Beschwerdeführer mit monatlichen Raten von Fr. 300.– trägt und die insgesamt Fr. 3500.– betragen sollen, sind abzuziehen. Zu- dem weist der Beschwerdeführer ein Vermögen von Fr. 2970.– aus.
E. 8.3 Zur Berechnung der monatlichen Auslagen steht dem Beschwerdefüh- rer als alleinstehender Person ein monatlicher Grundbetrag von Fr. 1200.– zu, welchem ein Zuschlag von 20%, mithin Fr. 240.–, zuzurechnen ist. Dazu kommen die nachgewiesenen beziehungsweise plausiblen Ausga- ben von Fr. 1085.–. Der monatliche Notbedarf des Beschwerdeführers liegt somit bei Fr. 2525.–, welche Summe dem Nettoeinkommen von Fr. 2564.– gegenüberzustellen ist. Daraus resultiert ein monatlicher Überschuss von Fr. 39.– zuzüglich eines Vermögens von Fr. 2367.–, das dem Beschwerde- führer aufgrund des tiefen Betrags zu belassen ist. Mit dem errechneten
E-242/2020 Seite 13 Überschuss ist er nicht in der Lage, den finanziellen Aufwand des Be- schwerdeverfahrens innert eines Jahres zu tragen. Damit ist die Bedürftig- keit weiterhin gegeben. Es werden demnach keine erhoben.
E. 8.4 Nachdem der rubrizierte Rechtsvertreter dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 12. Februar 2020 als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet worden ist, ist er im Weiteren unbesehen des Ausgangs des Verfahrens für den entstandenen Aufwand zu entschädigen, soweit dieser sachlich notwendig war (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Das Bun- desverwaltungsgericht geht bei amtlicher Vertretung in der Regel von ei- nem Stundenansatz zwischen Fr. 200.– bis Fr. 220.– für anwaltliche Ver- treterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Die Frage des notwendigen zeitlichen Aufwandes ist vorliegend vor dem Hin- tergrund der Konstellation der gesamten Familie, deren Verfahren antrags- gemäss koordiniert behandelt worden sind, zu betrachten. So sind die Be- schwerden in mehreren Punkten identisch und Sachverhaltsdarstellungen hängen zusammen. Im Verfahren betreffend die Mutter und den jüngsten Bruder des Beschwerdeführers wird dem rubrizierten Rechtsvertreter ein amtliches Honorar von Fr. 1'445.– zugesprochen (vgl. Abschreibungsent- scheid E-236/2020), in den Verfahren betreffend die weiteren Geschwister eine solche von Fr. 669.– (vgl. das Urteil E-234/2020 E. 10.3) und Fr. 705.– (Urteil E-237/2020 E. 10.3) und in jenem betreffend die Grossmutter eine solche von Fr. 361.– (vgl. Abschreibungsentscheid E-241/2020). Für das vorliegende Beschwerdeverfahren veranschlagt der Rechtsvertreter ge- mäss der am 22. Dezember 2021 eingereichten Kostennote einen Auf- wand von 2.85 Stunden zuzüglich Auslagen in der Höhe von Fr. 26.60, was angemessen ist. Der ausgewiesene Stundenansatz von Fr. 300.– ist für die amtliche Rechtsverbeiständung auf Fr. 220.– zu reduzieren. Dem Rechts- vertreter des Beschwerdeführers ist somit ein amtliches Honorar von ge- rundet Fr. 704.– (inklusive Mehrwertsteuerzuschlag) zulasten des Bundes- verwaltungsgerichts auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
E-242/2020 Seite 14
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dem amtlichen Rechtsvertreter wird durch das Bundesverwaltungsgericht eine Entschädigung von Fr. 704.– ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Tina Zumbühl Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-242/2020 Urteil vom 17. März 2022 Besetzung Richterin Esther Marti (Vorsitz), Richterin Barbara Balmelli, Richter David R. Wenger, Gerichtsschreiberin Tina Zumbühl. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch MLaw Roman Schuler, Rechtsanwalt, Advokatur Kanonengasse, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 12. Dezember 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess Eritrea gemäss eigenen Angaben zusammen mit seiner Grossmutter B._______ (Beschwerdeführerin im Verfahren E-241/2020), seiner Mutter C._______ und seinem damals minderjährigen Bruder D._______ (Beschwerdeführende im Verfahren E-236/2020) sowie seinen Schwestern E._______ (Beschwerdeführerin im Verfahren E-237/2020) und F._______ (Beschwerdeführerin im Verfahren E-234/2020) am 20. Dezember 2014 illegal in Richtung Sudan. Von dort aus reiste er ein Jahr später via Libyen nach Europa und gelangte am 3. Mai 2016 in die Schweiz, wo er am 16. Mai 2016 im damaligen Empfangs- und Verfahrenszentrum G._______ um Asyl nachsuchte. Am 26. Mai 2016 wurde er summarisch zu seiner Person befragt (BzP; Protokoll in den SEM-Akten A6/10) und am 13. September 2017 vertieft zu seinen Asylgründen angehört (Anhörung; Protokoll in den SEM-Akten A17/24). B. Im Rahmen der Befragungen machte der Beschwerdeführer geltend, am (...) 2009 sei sein Vater zu Hause festgenommen worden. Anfang (...) 2014 habe die Familie erfahren, dass ihr Vater gestorben sei. Anlässlich der Trauerfeier am darauffolgenden Tag sei die Polizei zu ihnen nach Hause gekommen, habe seine Mutter festgenommen und während einer Woche inhaftiert. Danach sei sie gegen Bezahlung einer Kaution und mit der Auflage, sie müsse preisgeben, wer sie über den Tod ihres Ehemannes informiert habe, wieder freigelassen worden. Zwei Tage nach ihrer Freilassung seien vier Männer in Abwesenheit der Mutter bei ihnen zu Hause vorbeigekommen und zwei davon hätten ihn und seine Geschwister danach gefragt, wer sie über den Tod ihres Vaters informiert habe. Die Männer hätten ihn mit Schlagstöcken niedergeschlagen und auch seine Geschwister und seine Grossmutter geschlagen und gedroht, sie alle zu inhaftieren, wenn ihre Mutter den Namen des Informanten nicht preisgebe. Kurz darauf habe die ganze Familie das Land verlassen. Er habe zudem befürchtet, bald in den Militärdienst eingezogen zu werden. Im Jahr 2015 sei sein Grossvater festgenommen worden und schliesslich im Gefängnis gestorben. Der Beschwerdeführer gab eine Kopie der Identitätskarte seines Vaters zu den Akten. C. C.a Mit Verfügung vom 28. November 2018 - eröffnet am 29. November 2018 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft zufolge Unglaubhaftigkeit und mangelnder Asylrelevanz der Fluchtgründe nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zudem hielt es fest, es sei nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer in Eritrea sozialisiert worden sei, und aufgrund der damit einhergehenden Verletzung der Mitwirkungspflicht sei eine sinnvolle Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht möglich. C.b Mit gleichentags datierten vier weiteren Verfügungen stellte das SEM auch betreffend die Grossmutter, die Mutter und die Geschwister des Beschwerdeführers fest, sie erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Die Asylgründe sämtlicher Familienmitglieder - welche sich alle auf die Vorbringen der Mutter des Beschwerdeführers stützten - erachtete das SEM als unglaubhaft. Zudem stellte es auch hinsichtlich der Schwestern E._______ und F._______ des Beschwerdeführers fest, es sei nicht von der Sozialisierung in Eritrea auszugehen. D. D.a Gegen die Verfügung vom 28. November 2018 erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter am 28. Dezember 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Seine Grossmutter, seine Mutter und seine Geschwister machten gleichentags ebenfalls Beschwerden beim Bundesverwaltungsgericht anhängig. D.b Mit Urteil in den vereinigten Verfahren E-7427/2017, E-7430/2018 und E-7432/2018 vom 11. Juli 2019 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerden des Beschwerdeführers und seiner Schwestern E._______ und F._______ gut und wies die Sache zur Neubeurteilung und neuem Entscheid an das SEM zurück. Zur Begründung führte das Gericht im Wesentlichen aus, die Annahmen der Vorinstanz betreffend die festgestellte Mitwirkungspflichtverletzung seien nicht hinreichend nachvollziehbar und die in Frage gestellte Sozialisierung sei mit dem Untersuchungsgrundsatz und dem Anspruch auf rechtliches Gehör nicht vereinbar. Mithin sei die Herkunft durch das SEM mit geeigneten Mitteln weiter abzuklären. D.c Nachdem das Bundesverwaltungsgericht das SEM im Verfahren der Grossmutter, der Mutter und des damals minderjährigen Bruders D._______ unter Hinweis auf das erwähnte Urteil einlud, eine Vernehmlassung einzureichen, hob dieses auch die Verfügungen vom 28. November 2018 betreffend diese Familienmitglieder des Beschwerdeführers mit Verfügungen vom 8. August 2019 auf und nahm die erstinstanzlichen Verfahren wieder auf. Das Bundesverwaltungsgericht schrieb die Beschwerdeverfahren daraufhin mit Urteilen vom 14. August 2019 zufolge Gegenstandslosigkeit ab. E. E.a Im Laufe der wiederaufgenommenen Asylverfahren führte das SEM Lingua-Analysen durch, die ergaben, dass der Beschwerdeführer und seine Schwestern definitiv in Eritrea sozialisiert worden seien (vgl. betreffend den Beschwerdeführer A35/8). E.b Mit Verfügung vom 12. Dezember 2019 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft gestützt auf subjektive Nachfluchtgründe, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an (Dispositivziffern 1-3). Den Vollzug der Wegweisung schob es zufolge Unzulässigkeit auf und es nahm den Beschwerdeführer als Flüchtling vorläufig in der Schweiz auf (Dispositivziffern 4-6). Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, die auf die Mutter des Beschwerdeführers bezogenen Fluchtgründe seien unglaubhaft. Indessen habe er sich einer drohenden Rekrutierung für den Nationaldienst entzogen. Dadurch sei eine relevante Bedrohungslage im Zusammenhang mit der Dienstpflicht entstanden und er habe begründete Furcht, im Falle einer Rückführung nach Eritrea Nachteile im Sinne des Gesetzes zu erleiden. Folglich erfülle er die Flüchtlingseigenschaft. Da er die relevante Bedrohungslage im Zusammenhang mit der Dienstpflicht aber erst mit der illegalen Ausreise geschaffen habe, sei er wegen subjektiven Nachfluchtgründen von der Asylgewährung auszuschliessen. E.c Mit drei weiteren Verfügungen vom 12. Dezember 2019 betreffend die Grossmutter, die Mutter und den Bruder D._______ sowie die Schwestern E._______ und F._______ verneinte das SEM das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft, wies die Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung an, schob deren Vollzug jedoch zufolge Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz auf. F. F.a Der Beschwerdeführer erhob gegen die Verfügung vom 12. Dezember 2019 mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 13. Januar 2020 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, die Verfügung des SEM sei betreffend die Dispositivziffern 2-3 aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft aus asylrechtlich relevanten Gründen festzustellen und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihm Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand. Ferner beantragte er die koordinierte Behandlung seines Beschwerdeverfahrens mit den weiteren Verfahren ihrer Familie. F.b Auch die Grossmutter, die Mutter und die Geschwister des Beschwerdeführers gelangten mit vier separaten Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht und beantragten insbesondere die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Die Verfahren werden unter den Verfahrensnummern E-241/2020 (B._______), E-236/2020 (C._______ und D._______), E-237/2020 (E._______) und E-234/2020 (F._______) geführt. G. Mit Zwischenverfügung vom 12. Februar 2020 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung - unter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse - sowie das Gesuch um Beiordnung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung gut und setzte den mandatierten Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand ein. Zudem lud sie die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. H. Das SEM führte mit Vernehmlassung vom 20. Februar 2020 aus, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. I. Mit Replik vom 24. März 2020 verwies der Beschwerdeführer auf die Ausführungen in der Beschwerdeschrift. J. Mit Zwischenverfügung vom 30. November 2021 stellte die Instruktionsrichterin fest, gemäss dem Eintrag im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) gehe der Beschwerdeführer mittlerweile einer Erwerbstätigkeit nach. In diesem Zusammenhang setzte sie ihm Frist an, um entweder eine aktuelle Fürsorgebestätigung oder das wahrheitsgetreu ausgefüllte Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" einzureichen. K. Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 22. Dezember 2021 das teilweise ausgefüllte Formular mit verschiedenen Beilagen zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das alte Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf diese ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3. Aufgrund des engen sachlichen und persönlichen Zusammenhangs wird das vorliegende Verfahren mit den Beschwerdeverfahren betreffend die Grossmutter, die Mutter und die Geschwister des Beschwerdeführers (E-241/2020, E-236/2020, E-237/2020, E-234/2020) antragsgemäss koordiniert behandelt. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das SEM begründet die angefochtene Verfügung insbesondere damit, dass sich die Kernvorbringen des Beschwerdeführers ausschliesslich auf die Ausreisegründe seiner Mutter stützen würden. Da deren Vorbringen als unglaubhaft erachtet würden, werde der geltend gemachten Bedrohungssituation des Beschwerdeführers die Grundlage entzogen. Überdies seien seine Aussagen widersprüchlich und unsubstanziiert ausgefallen. So habe er bei der BzP angegeben, seine Mutter sei am Tag, nachdem sie vom Tod seines Vaters erfahren habe, verhaftet worden (A6 Ziff. 7.02). Bei der Anhörung habe er hingegen festgehalten, seine Mutter sei am selben Tag festgenommen worden (A17 F75, 87). Zudem habe er erst anlässlich der Anhörung geltend gemacht, die Behörden hätten das Haus der Familie aufgesucht und Beamte hätten ihn brutal mit Schlagstöcken geschlagen (a.a.O., F75). Ferner habe er die geltend gemachte Verhaftung seiner Mutter oberflächlich beschrieben (a.a.O., F86-91, 109 ff.). Seine substanzlosen Aussagen deuteten darauf hin, dass er das Geschilderte nicht selbst erlebt habe. Daher gelinge es ihm nicht, gestützt auf diese Vorbringen eine Verfolgung glaubhaft zu machen, weshalb das Asylgesuch abzulehnen sei. Hingegen sei er nach Erreichen der Volljährigkeit und damit der Dienstpflicht illegal ausgereist und habe sich damit der drohenden Rekrutierung entzogen. Da er in diesem Zusammenhang begründete Furcht habe, im Falle einer Rückführung nach Eritrea Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu erleiden, erfülle er die Flüchtlingseigenschaft gestützt auf Art. 54 AsylG. 5.2 Diesen Erwägungen hält der Beschwerdeführer im Wesentlichen entgegen, er und seine Geschwister hätten das für die Flucht ausschlaggebende Ereignis - die Verhaftung, Misshandlung und Vergewaltigung ihrer Mutter - bereits bei der BzP geltend gemacht, obwohl diese nicht der Abklärung der Fluchtgründe diene, sondern summarischen Charakter habe. Dass sie einzelne Aussagen erst im späteren Verlauf des Verfahrens gemacht hätten, mache diese nicht unglaubhaft. Zudem sei nicht unüblich, dass traumatische Erlebnisse von Betroffenen unter Umständen erst an der Anhörung geschildert würden. Die Hausdurchsuchung sei ein äusserst traumatisches Ereignis im Leben der noch sehr jungen Kinder gewesen und die diesbezüglichen Ausführungen daher keineswegs als nachgeschoben zu qualifizieren. Die Schilderungen seien überdies von Realkennzeichen geprägt (vgl. betreffend den Beschwerdeführer A17 F90 ff.). Seine Schwestern hätten bei ihren Anhörungen während der Schilderung der Festnahme ihrer Mutter mit ihren Emotionen gekämpft und immer wieder geweint, was auch die Hilfswerkvertretung festgehalten habe. Zudem hätten die Kinder den Tag der Festnahme ihrer Mutter konsistent geschildert. Er und seine Geschwister seien vor ihrer Ausreise Opfer staatlicher Repressalien aufgrund von Familienangehörigen geworden. Im Falle einer Rückkehr nach Eritrea würden ihm mit erheblicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft weitere Repressalien drohen. 5.3 5.3.1 Der Beschwerdeführer stützt sich bei der Begründung seines Asylgesuchs massgeblich auf die Verhaftung seiner Mutter und die darauffolgenden Ereignisse. Auch seine Geschwister beziehen sich in ihren Asylgesuchen im Wesentlichen auf die angeblichen Probleme der Mutter. Die Vor-instanz kam im Verfahren der Mutter zum Schluss, dass deren Fluchtgründe nicht glaubhaft seien, da sie sich mehrfach widersprochen und unsubstanziierte sowie stereotype Angaben gemacht habe. Die Mutter hatte gegen die Verfügung ebenfalls Beschwerde erhoben, die Beschwerdeverfahren der Mutter C._______ und des Bruders D._______ (E-236/2020) wie auch der Grossmutter B._______ (E-241/2020) werden indes mit heutigen Datums als gegenstandslos geworden abgeschrieben, da alle drei Personen unbekannten Aufenthaltes sind. Demzufolge erwachst die erstinstanzliche Verfügung der Mutter, in welcher die Unglaubhaftigkeit ihrer Vorbringen festgestellt wurde, in Rechtskraft. Das SEM hat somit im vorliegenden Verfahren zu Recht festgehalten, dass den Vorbringen des Beschwerdeführers grundsätzlich bereits die Grundlage entzogen ist. 5.3.2 5.3.2.1 Des Weiteren hat das Gericht die Akten der Familienangehörigen antragsgemäss beigezogen und festgestellt, dass sich diverse Ungereimtheiten und Widersprüche aus den verschiedenen Anhörungsprotokollen ergeben. Nach Prüfung der Akten des Beschwerdeführers und seiner Familienangehörigen, insbesondere seiner Mutter, kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Einwände des Beschwerdeführers nichts bewirken und die Feststellung des SEM, die geltend gemachten Asylgründe seien unglaubhaft, zutrifft. 5.3.2.2 Zunächst gelangt auch das Gericht nach Durchsicht des Anhörungsprotokolls der Mutter zum Schluss, dass die Schilderungen zu ihren Ausreisegründen teilweise stereotyp und wenig substanziiert ausfielen (A23), selbst wenn gewisse Realkennzeichen auszumachen sind. Besonders ins Gewicht fallen jedoch die folgenden inkonsistenten Aussagen zwischen den Familienangehörigen: Zunächst gaben die Mutter und die Schwester F._______ bei der BzP an, gemeinsam mit der Mutter seien auch der Schwiegervater und der Schwager der Mutter festgenommen worden (N [...] A8 Ziff. 7.02 [C._______]; A9 Ziff. 7.01 [F._______]). Die Mutter sprach diesbezüglich von einer Haftdauer von einer Woche, ihre Tochter von «ca. 2 Wochen». Bei den Anhörungen machten sie nurmehr die Inhaftierung der Mutter während einer Woche und eine spätere Festnahme von deren Schwiegervater geltend (N [...] A21 F60, 149 f. [C._______], A26 F44, F87 ff. [F._______], auch zum Folgenden); F._______ gab zudem im Gegensatz zu ihrer Mutter an, auch ihr Onkel sei nach ihrer Ausreise inhaftiert worden. Zur Erklärung führten beide Verständigungsschwierigkeiten mit dem Dolmetscher der BzP an (N [...] A21 F162 ff., A26 F87). Dieser Einwand vermag jedoch nichts zu bewirken, da beide angaben, ihr Arabisch sei neben der Muttersprache Tigre genügend für die Befragung, aus den Protokollen keinerlei Verständigungsschwierigkeiten ersichtlich sind und beide die Richtigkeit ihre Angaben unterschriftlich bestätigten (N [...] A8 Ziff. 1.17, S. 10; A9 Ziff. 1.17, S. 8). Ferner gab F._______ zu Protokoll, sie habe auf Geheiss des Dolmetschers bei der BzP den Zeitrahmen von zwei Wochen angegeben, obwohl sie es nicht gewusst habe. Dies überzeugt nicht, da sie bei der BzP gar nicht nach der Zeitspanne der Inhaftierung gefragt worden war, sondern diese spontan nannte (N [...] A9 Ziff. 7.01). 5.3.2.3 Eine weitere beachtliche Ungereimtheit findet sich in den Aussagen des Beschwerdeführers, der bei der BzP geltend machte, seine Mutter sei erst einen Tag nach Kenntnisnahme vom Tod ihres Ehemannes festgenommen worden (A6, Ziff. 7.02), während die Mutter ihrerseits ausführte, noch am selben Tag festgenommen worden zu sein (N [...] A9 Ziff. 7.02, A23 F72). Der Beschwerdeführer erklärte seine Aussage bei der Anhörung in unbehelflicher Weise damit, dass im Gespräch manchmal Dinge gemischt würden (A17, F154). Des Weiteren ist auffällig, dass weder die Mutter noch der Beschwerdeführer und seine Geschwister bei der BzP den Vorfall nach der Haftentlassung erwähnten, bei der sämtliche Kinder erstmals direkt durch zwei Beamte behelligt, das heisst befragt und geschlagen worden seien. Vielmehr verneinten alle ausdrücklich, dass sie Probleme gehabt hätten, insbesondere hätten sie keine persönlichen Probleme mit den Behörden gehabt (A6 Ziff. 7.01 f.; N [...] A8 Ziff. 7.02 f., A9 Ziff. 7.01, A10 Ziff. 7.01 [E._______]). Erst bei der Anhörung berichteten sie von einem solchen Vorfall, bei dem ihnen gegenüber psychische und physische Gewalt (Schläge und Drohungen) ausgeübt worden sein soll. Da es sich dabei um für den Beschwerdeführer und seine Geschwister zentrale Ereignisse handelte, die die Ausreise auslösten, lässt sich dieses Versäumnis nicht mit dem summarischen Charakter der BzP erklären. Nicht nachvollziehbar ist überdies, weshalb die Mutter den Behörden selbst unter den geltend gemachten prekären Haftbedingungen und Misshandlungen nicht mitteilte, wie sie vom Tod ihres Mannes erfahren habe. Sie gibt diesbezüglich an, sie sei beim Gespräch ihres Schwiegervaters mit dessen Bekanntem nicht dabei gewesen; erst zu Hause habe ihr Schwiegervater sie informiert. Sie habe aber der Polizei nicht sagen können, dass ihr Schwiegervater sie informiert habe (N [...] A21 F60). Dies erscheint realitätsfremd, nachdem ihr klar sein musste, dass der ursprüngliche Informant gefragt war. Der Beschwerdeführer gab in diesem Zusammenhang ebenso wenig verständlich an, die Beamten hätten seinem Grossvater bei einem seiner Besuche auf dem Polizeiposten gesagt, sie wollten wissen, wer die Mutter über den Tod ihres Mannes informiert habe (A17 F91). Nachdem dieser die Information gehabt hatte, hätte er diese preisgeben können, statt die Mutter weiter leiden zu lassen. Der Beschwerdeführer führte diesbezüglich aus, die Regierung habe aber nur seine Mutter und nicht seinen Grossvater nach dem Mann gefragt (dort F130). Auch die Mutter brachte vor, ihr Schwiegervater habe die Beamten angefleht, sie freizulassen, weil sie ja nichts gewusst habe (N [...] A21 F124). Obgleich die eritreischen Behörden willkürlich agieren, erweist sich die geschilderte Verfolgung in dieser Form nebst den dargelegten Widersprüchen als nicht nachvollziehbar. 5.3.3 Nachdem sich der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs massgeblich auf die Verhaftung seiner Mutter und darauffolgende Ereignisse stützt, ist eine ihn betreffende erlittene oder drohende Verfolgung - abgesehen von der festgestellten Flüchtlingseigenschaft infolge der illegalen Ausreise - ebenfalls nicht glaubhaft gemacht. Daran vermögen auch die starken Emotionen, die seine Schwestern bei der Anhörung zeigten, nichts zu ändern; insbesondere vermögen sie die in den Befragungen seiner Mutter und seiner Geschwister festgestellten Inkonsistenzen nicht zu erklären. Auch unter Berücksichtigung des noch jungen Alters - obschon der Beschwerdeführer immerhin schon fast 19 Jahre alt gewesen ist - und einer emotionalen Betroffenheit wäre zu erwarten gewesen, dass die Geschwister zumindest ansatzweise auch auf ihre persönlich erlittenen Behelligungen hingewiesen hätten, insbesondere da dies - wie oben erwähnt - schliesslich das fluchtauslösende Ereignis gewesen sei (A17 F75 und 122). Dass sie dies gerade alle nicht getan haben, stützt die Einschätzung, die geltend gemachten Ausreisegründe seien nicht glaubhaft. Zusammenfassend ergibt sich somit, dass der Beschwerdeführer keine Asylgründe glaubhaft gemacht hat. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch somit zu Recht abgewiesen. 6. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung hinsichtlich Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). 8.2 Mit Zwischenverfügung vom 12. Februar 2020 wurde sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung - unter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse - gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Aufgrund der zwischenzeitlich aktenkundig gewordenen Erwerbstätigkeit wurde der Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 30. November 2021 aufgefordert, dem Gericht eine aktuelle Fürsorgebestätigung beziehungsweise das ausgefüllte Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" einzureichen. Mit Eingabe vom 22. Dezember 2021 bestätigt er eine aktuelle Erwerbstätigkeit im Rahmen einer Ausbildung zum (...) seit dem (...) 2020. Dabei stellt er einem monatlichen Einkommen von Fr. 2'564.- Auslagen von Fr. 1'511.- gegenüber und belegt die einzelnen Posten teilweise. Nicht bei den Ausgaben zu berücksichtigen ist die Quellensteuer, da diese bereits bei der Berechnung des Nettolohns abgezogen wird. Sodann werden Kosten für die Krankenkasse von Fr. 320.55 statt den geltend gemachten Fr. 384. - belegt. Die Kosten für den öffentlichen Verkehr von Fr. 275.- sind nicht belegt, werden aber anerkannt. Die Schulden des Bruders D._______, die der Beschwerdeführer mit monatlichen Raten von Fr. 300.- trägt und die insgesamt Fr. 3500.- betragen sollen, sind abzuziehen. Zudem weist der Beschwerdeführer ein Vermögen von Fr. 2970.- aus. 8.3 Zur Berechnung der monatlichen Auslagen steht dem Beschwerdeführer als alleinstehender Person ein monatlicher Grundbetrag von Fr. 1200.- zu, welchem ein Zuschlag von 20%, mithin Fr. 240.-, zuzurechnen ist. Dazu kommen die nachgewiesenen beziehungsweise plausiblen Ausgaben von Fr. 1085.-. Der monatliche Notbedarf des Beschwerdeführers liegt somit bei Fr. 2525.-, welche Summe dem Nettoeinkommen von Fr. 2564.- gegenüberzustellen ist. Daraus resultiert ein monatlicher Überschuss von Fr. 39.- zuzüglich eines Vermögens von Fr. 2367.-, das dem Beschwerdeführer aufgrund des tiefen Betrags zu belassen ist. Mit dem errechneten Überschuss ist er nicht in der Lage, den finanziellen Aufwand des Beschwerdeverfahrens innert eines Jahres zu tragen. Damit ist die Bedürftigkeit weiterhin gegeben. Es werden demnach keine erhoben. 8.4 Nachdem der rubrizierte Rechtsvertreter dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 12. Februar 2020 als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet worden ist, ist er im Weiteren unbesehen des Ausgangs des Verfahrens für den entstandenen Aufwand zu entschädigen, soweit dieser sachlich notwendig war (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Das Bundesverwaltungsgericht geht bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz zwischen Fr. 200.- bis Fr. 220.- für anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Die Frage des notwendigen zeitlichen Aufwandes ist vorliegend vor dem Hintergrund der Konstellation der gesamten Familie, deren Verfahren antragsgemäss koordiniert behandelt worden sind, zu betrachten. So sind die Beschwerden in mehreren Punkten identisch und Sachverhaltsdarstellungen hängen zusammen. Im Verfahren betreffend die Mutter und den jüngsten Bruder des Beschwerdeführers wird dem rubrizierten Rechtsvertreter ein amtliches Honorar von Fr. 1'445.- zugesprochen (vgl. Abschreibungsentscheid E-236/2020), in den Verfahren betreffend die weiteren Geschwister eine solche von Fr. 669.- (vgl. das Urteil E-234/2020 E. 10.3) und Fr. 705.- (Urteil E-237/2020 E. 10.3) und in jenem betreffend die Grossmutter eine solche von Fr. 361.- (vgl. Abschreibungsentscheid E-241/2020). Für das vorliegende Beschwerdeverfahren veranschlagt der Rechtsvertreter gemäss der am 22. Dezember 2021 eingereichten Kostennote einen Aufwand von 2.85 Stunden zuzüglich Auslagen in der Höhe von Fr. 26.60, was angemessen ist. Der ausgewiesene Stundenansatz von Fr. 300.- ist für die amtliche Rechtsverbeiständung auf Fr. 220.- zu reduzieren. Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ist somit ein amtliches Honorar von gerundet Fr. 704.- (inklusive Mehrwertsteuerzuschlag) zulasten des Bundesverwaltungsgerichts auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dem amtlichen Rechtsvertreter wird durch das Bundesverwaltungsgericht eine Entschädigung von Fr. 704.- ausgerichtet.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Tina Zumbühl Versand: