Vollzug der Wegweisung
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6906/2016 was Urteil vom 8. Dezember 2016 Besetzung Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger; Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch MLaw Livia Kunz, Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 7. Oktober 2016 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein eritreischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in B._______, Zoba Debub, sein Heimatland eigenen Angaben zufolge im Jahr 1997 oder 1998 (im Alter von zehn Jahren) verliess und zu seinem Onkel nach Äthiopien zog, dass er Ende April 2014 aus Äthiopien ausgereist und zunächst via Sudan und Libyen nach Italien gelangt sei, dass er am 29. Juli 2014 von dort herkommend illegal im Zug in die Schweiz einreiste und tags darauf im Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ um Asyl nachsuchte, dass er dort am 15. August 2014 zur Identität, zum Reiseweg sowie summarisch zu den Gesuchsgründen befragt und in der Folge für die Dauer des Verfahrens dem Kanton D._______ zugewiesen wurde, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer am 2. September 2016 gestützt auf Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) ausführlich zu seinen Asylgründen anhörte, dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen vorbrachte, er sei im Alter von zehn Jahren zusammen mit seinem Bruder legal zu seinem Onkel nach Äthiopien gezogen, da seine Mutter krank gewesen sei und sie daher nicht selber habe aufziehen können, dass sein Onkel später nach Eritrea abgeschoben worden sei, dass sich sein Bruder gegen die Enteignung des Eigentums des Onkels durch die äthiopischen Behörden gewehrt habe und daraufhin misshandelt worden sei, worauf er in die Niederlande emigriert sei, dass er nach der Ausreise seines Bruders ebenfalls festgenommen, misshandelt und befragt worden sei und man ihn als eritreischen Spion verdächtigt habe, dass er in Äthiopien nicht in Ruhe habe leben können und er auch nicht nach Eritrea habe zurückkehren wollen, da das Regime dort sehr schlecht und die Lage für junge Leute schlimm sei, dass er sich aus diesem Grund zur Flucht in die Schweiz entschlossen habe, dass für die weiteren Aussagen des Beschwerdeführers auf die Protokolle bei den Akten zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer keine eigenen Identitätsdokumente abgab und zur Untermauerung seiner Vorbringen lediglich ein eritreisches Identitätsdokument seines Vaters sowie die holländische Aufenthaltsbewilligung seines Bruders K. (alles in Kopie) zu den Akten reichte, dass das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 7. Oktober 2016 - eröffnet am 10. Oktober 2016 - verneinte, das Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das SEM zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen ausführte, die Gründe, welche den Beschwerdeführer zur Ausreise aus Eritrea bewogen hätten, seien nicht asylbeachtlich, dass die geltend gemachten Probleme in Äthiopien ebenfalls nicht asylrelevant seien, zumal Äthiopien weder das Heimat- noch das Herkunftsland des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG sei, dass schliesslich auch das Vorliegen einer begründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung im Falle einer Rückkehr nach Eritrea zu verneinen sei, da der Beschwerdeführer sein Heimatland im Alter von zehn Jahren auf legalem Weg verlassen habe, als er noch nicht dienstpflichtig gewesen sei, dass der Wegweisungsvollzug nach Eritrea durchführbar sei, dass insbesondere auch die Zumutbarkeit des Vollzugs zu bejahen sei, da im Falle des Beschwerdeführers begünstigende individuelle Umstände vorlägen, welche gewährleisten würden, dass seine Existenz im Falle seiner Rückkehr nach Eritrea gesichert sei, dass für den weiteren Inhalt der vorinstanzlichen Verfügung auf die Akten zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Beschwerde vom 9. November 2016 beim Bundesverwaltungsgericht anfechten und dabei beantragen liess, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und er sei wegen Unzulässigkeit oder eventuell wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen, dass in prozessualer Hinsicht um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege sowie Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht wurde, dass der Beschwerde eine Kopie der angefochtenen Verfügung, eine Vollmacht vom 20. Oktober 2016, eine Unterstützungsbestätigung vom 25. Oktober 2016 sowie eine Honorarnote vom 9. November 2016 beilagen, dass auf den Inhalt der Beschwerde, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 17. November 2016 die Gesuche um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG; Art. 110a AsylG) und Kostenvorschussverzicht abwies und den Beschwerdeführer aufforderte, bis zum 2. Dezember 2016 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- zu leisten, andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten werde, dass der verlangte Kostenvorschuss am 29. November 2016 einbezahlt wurde, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme vorliegend nicht besteht, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass sich die Beschwerde vom 9. November 2016 den klaren Anträgen zufolge lediglich gegen den vom SEM angeordneten Wegweisungsvollzug (Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung) richtet, weshalb im vorliegenden Beschwerdeverfahren nur zu prüfen ist, ob die Wegweisung zu vollziehen oder ob an Stelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist (vgl. dazu auch bereits die Ausführungen in der Zwischenverfügung vom 17. November 2015), dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard gilt wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine in Eritrea drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass der Beschwerdeführer nämlich eigenen Angaben zufolge als Kind legal aus Eritrea ausgereist ist (vgl. A5 S. 7 und A20 S. 7), dass er ausserdem nicht geltend macht, in Eritrea je verfolgt worden zu sein, dass daher entgegen dem in der Beschwerde pauschal vorgetragenen Vorbringen keine konkrete Gefahr besteht, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Eritrea eine unmenschliche Behandlung oder Bestrafung zu gewärtigen hätte, dass in der Beschwerde im Weiteren geltend gemacht wird, der Beschwerdeführer müsse im Falle seiner Rückkehr nach Eritrea damit rechnen, in den Nationaldienst eingezogen zu werden, was als Zwangsarbeit im Sinne von Art. 4 EMRK zu qualifizieren sei, weshalb der Wegweisungsvollzug unzulässig sei, dass dem Beschwerdeführer insofern zuzustimmen ist, als dass seine Einberufung in den Nationaldienst im Falle seiner Rückkehr nach Eritrea als reale Möglichkeit erscheint, dass allerdings Dienstleistungen militärischen Charakters nicht als Zwangs- oder Pflichtarbeit im Sinne von Art. 4 Abs. 3 Bst. b EMRK gelten, dass als unzulässige Zwangs- oder Pflichtarbeit nur solche Verpflichtungen in Betracht fallen, die nicht dem Grundgedanken des Allgemeininteresses, der gesellschaftlichen Solidarität und der Üblichkeit entsprechen (vgl. dazu EGMR, Entscheidung Nr. 13580/88 vom 18. Juli 1994), dass es sich bei der an den Militärdienst anschliessenden zivilen nationalen Dienstpflicht in Eritrea indessen offensichtlich um eine Dienstleistung militärischer Art respektive um eine Arbeit oder Dienstleistung handelt, die zu den (dort) üblichen Bürgerpflichten gehört (Art. 4 Abs. 3 Bst. d EMRK), da der eritreische Nationaldienst neben der Landesverteidigung auch dem Wiederaufbau des Landes nach dem Unabhängigkeitskrieg und der Vermittlung der nationalen Ideologie dient (vgl. dazu den Bericht des European Asylum Support Office [EASO] vom Mai 2015, Länderfokus Eritrea, S. 32), dass der vom Beschwerdeführer befürchtete Einzug in den Nationaldienst daher keine konventionswidrige Behandlung darstellt, dass die allgemeine Menschenrechtssituation in Eritrea den Wegweisungsvollzug im heutigen Zeitpunkt ebenfalls nicht als unzulässig erscheinen lässt, dass der Wegweisungsvollzug nach Eritrea daher insgesamt als zulässig zu qualifizieren ist, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass in Eritrea zurzeit keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, weshalb die generelle Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs praxisgemäss zu bejahen ist, dass zudem im vorliegenden Fall begünstigende individuelle Umstände (vgl. dazu beispielsweise das Urteil D-3490/2016 des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Juli 2016, E. 7.4.2, m.w.H.) vorliegen, womit gewährleistet erscheint, dass der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr nach Eritrea nicht in eine existenzielle Notlage gerät, dass es sich beim Beschwerdeführer nämlich um einen jungen Mann ohne aktenkundige gesundheitliche Probleme handelt, welcher im Heimatland über mehrere Verwandte (Eltern, ein Bruder sowie mehrere Onkel und Tanten) verfügt, welche ihm bei der wirtschaftlichen und sozialen Reintegration behilflich sein können, dass er die Landessprache Tigrinya eigenen Angaben zufolge gut versteht und auch lesen kann (vgl. A5 S. 2) und seine aktiven Sprachkenntnisse nach der Rückkehr nach Eritrea mit Sicherheit schnell wiederkehren werden, dass aufgrund der Aktenlage davon auszugehen ist, dass seine in Europa lebenden Brüder die Familie in Eritrea finanziell unterstützen, dass insgesamt nicht davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer würde im Falle seiner Rückkehr nach Eritrea aus wirtschaftlichen, sozialen oder gesundheitlichen Gründen in eine existenzbedrohende Lage geraten, weshalb der Wegweisungsvollzug insgesamt als zumutbar zu erachten ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG) und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass der am 29. November 2016 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet wird. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut Versand: