Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge sein Heimatland am 3. Januar 2014 illegal in Richtung B._______, wo er sich während sieben Tagen aufgehalten habe. Danach habe er sich an die (...) Grenze begeben, den Grenzfluss in einem Boot überquert und sei im Auto ins Zentrum des Landes in eine ihm unbekannte Ortschaft gereist. Zwei Tage später habe er seine Reise nach C._______ fortgesetzt, wo er während zwei Wochen beziehungsweise bis am 9. September 2014 geblieben sei. Von dort aus sei er in einem Boot über das Meer am 15. September 2014 nach D._______ in E._______ gelangt, wo ihn die Küstenwache aufgegriffen habe und wo seine Personalien aufgenommen worden seien. Drei Tage später sei er aus dem Camp geflohen, um nicht die Fingerabdrücke geben zu müssen. Im Zug sei er am 21. September 2014 unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Schweiz gereist, und am folgenden Tag stellte er in F._______ sein Asylgesuch. Am 7. Oktober 2014 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum F._______ zur Person befragt und am 29. April 2016 führte das SEM eine Anhörung durch. Der Beschwerdeführer machte geltend, er sei eritreischer Staatsangehöriger tigrinischer Volkszugehörigkeit und in G._______, Subzoba H._______, Zoba I._______ geboren worden, wo er die Schule bis zur vierten Klasse besucht und anschliessend in der Landwirtschaft gearbeitet habe. Er habe einen Sohn aus erster Ehe, sei zum zweiten Mal verheiratet, wobei seine Ehefrau und sein Sohn in G._______ verblieben seien. Sein Vater sei verstorben. Seine Mutter und zahlreiche Halbgeschwister würden in Eritrea leben. Eine Halbschwester befinde sich in J._______ und eine weitere in B._______. Zur Begründung seines Asylgesuchs legte der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung dar, dass er im Jahr 2000 in den Militärdienst eingezogen worden sei. Im Jahr 2009 sei er vom Vorgesetzten seines Bataillons (...) geschlagen worden. In der Folge sei er (...) geworden und habe die nötige medizinische Behandlung nicht erhalten. Nachdem man sein Gesuch nach Urlaub mehrmals nicht bewilligt habe, sei er unerlaubt nach Hause zurückgekehrt, von wo ihn die Soldaten seiner Einheit drei Monate später aufgegriffen, festgenommen und während sechs Monaten in K._______ inhaftiert hätten. Nach der Haftentlassung habe man ihm zehn Tage Urlaub gewährt, worauf er nach Hause gegangen sei. Er habe sich nicht mehr zu seiner Einheit zurückbegeben, sondern während Jahren bis zur Ausreise aus seinem Heimatland an seinem Wohnort versteckt. Die Leute aus den Nachbardörfern hätten ihn jeweils gewarnt, wenn Soldaten seiner Einheit an seinem Wohnort erschienen seien. Am 3. Januar 2014 sei er aus G._______ zur Ausreise aufgebrochen. Anlässlich der Anhörung machte der Beschwerdeführer geltend, er sei im Jahr 2000 oder anfangs 2001 bei einer Razzia in den Militärdienst eingezogen worden. Im Jahr 2009 sei er bei der Feldarbeit vom Vorgesetzten (...) geschlagen worden. Seither sei er (...) gewesen. Obwohl er mehrmals um Urlaub gebeten habe, um sich medizinisch behandeln zu lassen, sei ihm dieser verweigert worden. Er sei auch bereit gewesen, die medizinische Behandlung selber zu bezahlen. Nachdem ihm eines Tages ein Urlaub von zehn Tagen bewilligt worden sei, habe er sich nach Hause begeben, sei jedoch nicht rechtzeitig zur Einheit zurückgekehrt. Im Rahmen einer Razzia habe man ihn an seinem Wohnort festgenommen und anschliessend während sechs Monaten in K._______ inhaftiert. Nach der Freilassung habe er bis am Tag seiner Ausreise aus dem Heimatland weiterhin bei seiner Einheit in K._______ gedient. Nachdem man ihm erneut einen Urlaub verweigert habe, sei er am 3. Januar 2014 aus K._______ desertiert und in Richtung B._______ aufgebrochen. Der Beschwerdeführer reichte eine Kopie seiner Identitätskarte und eine Ehebescheinigung sowie zwei Fotos zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 3. Mai 2016 - eröffnet zwischen dem 3. und 6. Mai 2016 (auf dem Rückschein nicht klar ersichtlich) - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Auf die Begründung wird in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen. C. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. Juni 2016 Beschwerde. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung als Flüchtling und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Anerkennung als Flüchtling und Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe infolge illegalen Verlassens des Heimatlandes, subeventualiter die Gewährung der vorläufigen Aufnahme infolge fehlender Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und subsubeventualier die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Beiordnung eines amtlichen Beistandes. Auf die Begründung wird in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen. Der Beschwerde lag eine Kopie der angefochtenen Verfügung bei. D. Mit Zwischenverfügung vom 10. Juni 2016 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten könne. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wurden abgewiesen. Der Beschwerdeführer wurde zur Bezahlung eines Kostenvorschusses innert Frist aufgefordert. E. Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt.
Erwägungen (40 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Zur Begründung der angefochtenen Verfügung führte das SEM aus, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers insgesamt den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen vermöchten. Der Beschwerdeführer habe zu seinem Militärdienst und zur Desertion äusserst widersprüchliche Angaben zu Protokoll gegeben. Gemäss der einen Version sei ihm nach dem Schlag (...) durch seinen Vorgesetzten im Jahr 2009 kein Urlaub gewährt worden, worauf er sich unerlaubt nach Hause begeben und sich dort während drei Monaten aufgehalten habe, bis man ihn aufgegriffen und anschliessend während sechs Monaten inhaftiert habe; nach dem Haftende seien ihm zehn Tage Urlaub gewährt worden, worauf er nicht mehr in seine Einheit zurückgekehrt sei und sich während Jahren an seinem Wohnort versteckt habe. Demgegenüber habe er in einer anderen Version geltend gemacht, er habe nach dem Schlag (...) während zehn Tagen Urlaub erhalten, diesen jedoch überschritten, worauf er in der Folge anlässlich einer Razzia festgenommen und während sechs Monaten inhaftiert worden sei; nach der Haftentlassung habe er weiterhin in seiner Einheit gedient und keinen Urlaub erhalten. Anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs zu diesen markanten Widersprüchen habe der Beschwerdeführer abgestritten, jemals ausgesagt zu haben, er habe sich über Jahre hinweg an seinem Wohnort versteckt aufgehalten. Ausserdem sei er der Meinung gewesen, es handle sich nicht um einen Widerspruch, ob er den zehntägigen Urlaub vor oder nach der sechsmonatigen Haft erhalten habe. Damit habe er die Widersprüche nicht erklären können. Zudem sei ihm das Protokoll der Befragung rückübersetzt worden und er habe die Richtigkeit seiner Aussagen unterschriftlich bestätigt. An dieser Einschätzung vermöge das Foto, welches ihn im Militärdienst zeige, nichts zu ändern, zumal nicht in Frage gestellt werde, dass er jemals Militärdienst geleistet habe. Des Weiteren legte das SEM dar, dass an der geltend gemachten illegalen Ausreise aus Eritrea erhebliche Zweifel bestünden. Während der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung dargelegt habe, sein Dorf (G._______) am 3. Januar 2014 verlassen zu haben, habe er anlässlich der Anhörung ausgesagt, an diesem Tag die Ausreise von K._______ aus gestartet zu haben. Zudem sei er trotz ausdrücklicher Aufforderung anlässlich der Anhörung nicht in der Lage gewesen, die Ausreise detailliert zu schildern. Seine Antworten seien nicht nur in markanten Punkten widersprüchlich, sondern auch ausweichend, vage und standardisiert ausgefallen. Folglich müsse davon ausgegangen werden, dass er sein Heimatland nicht auf dem von ihm beschriebenen Weg beziehungsweise zu dem von ihm geltend gemachten Zeitpunkt verlassen habe. Die geltend gemachte illegale Ausreise könne somit nicht geglaubt werden. Aufgrund der dargelegten (...) sei es vielmehr möglich, dass er mit seinem eigenen Reisepass legal aus seinem Heimatland ausgereist sei, um sich medizinisch behandeln zu lassen, was aber offen gelassen werden könne.
E. 5.2 In seiner Beschwerdeschrift machte der Beschwerdeführer geltend, er habe nach dem Schlag (...) zehn Tage Urlaub erhalten; jedoch sei sein Gesuch um Urlaub nach der Haftentlassung abgelehnt worden. Er habe nach der Haftentlassung noch während vier Jahren in K._______ gedient und sich dann zur Ausreise entschlossen. Auf dem eingereichten Foto sei das Jahr 2014 vermerkt, woraus zu schliessen sei, dass er in diesem Jahr noch im Militärdienst gewesen sei. Über die Haftbedingungen habe er nicht sprechen können, weil er anlässlich der Anhörung unterbrochen worden sei. Anlässlich der Befragung sei es zu einem Missverständnis gekommen, weil er lediglich von der Erlaubnis zur medizinischen Behandlung, nicht aber von derjenigen zum Urlaub gesprochen habe. Er habe nach der Haftentlassung keinen Urlaub mehr erhalten und sich auch nicht versteckt zuhause aufgehalten. Dies sei ein Missverständnis, welches mit dem eingereichten Foto aus dem Jahr 2014 habe geklärt werden können. Er habe sich vor der Festnahme versteckt aufgehalten und nicht danach. Seine Ausreise habe er von seiner Heimatumgebung aus geschildert. Er sei mit dem Bus nach L._______, M._______ und N._______ gereist sowie zwischen H._______ und G._______ bis nach B._______ zu Fuss unterwegs gewesen. Zur Ausreise seien ihm zudem sehr wenige Fragen gestellt worden. Ausserdem handle es sich bei G._______ nicht nur um ein Dorf, sondern auch um eine Region. Mit der illegalen Ausreise erfülle er die Flüchtlingseigenschaft und mit der Desertion auch die Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl. Im Fall einer Rückkehr ins Heimatland werde er für Jahre ins Gefängnis kommen.
E. 5.3 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Für die Glaubhaftigkeit von Fluchtvorbringen sprechen insbesondere die Übereinstimmung der Aussagen zwischen den verschiedenen Befragungen sowie die Vereinbarkeit von Aussagen mit den eingereichten Beweismitteln und den Erkenntnissen über die Situation im Heimat- oder Herkunftsland. Auch aus der Kohärenz, der Substanziiertheit, der Nachvollziehbarkeit, der Schlüssigkeit, der Korrektheit und der Originalität der Angaben lässt sich die Glaubhaftigkeit der Aussagen schliessen. Glaubhaftmachung bedeutet ferner im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der asylsuchenden Person. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2, BVGE 2010/57 E. 2.3). Insbesondere reicht die blosse Plausibilität nicht aus, wenn gewichtige Umstände gegen die Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Peter Uebersax/Beat Rudin/ Thomas Hugi Yar/Thomas Geiser {Hrsg.}, Ausländerrecht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band VIII, Basel u.a. 2009, S. 568, Rz. 11.149; EMARK 1996 Nr. 28 E. 3a S. 270). Zudem darf sich die Argumentation der Behörden nicht in blossen Gegenbehauptungen oder allgemeinen Vermutungen erschöpfen.
E. 5.4 Vorab ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer die in den beiden Protokollen enthaltenen Aussagen voll und ganz anzurechnen hat, wie bereits in der Zwischenverfügung vom 10. Juni 2016 dargelegt worden ist, weil ihm beide Protokolle rückübersetzt wurden und er diese vorbehaltlos unterzeichnete. Allfällige falsch protokollierte Aussagen oder Missverständnisse hätte er anlässlich der Rückübersetzungen reklamieren müssen, was er indessen nicht getan hat. Somit kann er sich nicht auf Missverständnisse anlässlich der Befragung oder der Anhörung berufen. Zudem räumte der Beschwerdeführer mehrfach ein, er verstehe die dolmetschende Person gut, und auch die der Anhörung beiwohnende Vertretung der Hilfswerke hatte keine Einwände oder Bemerkungen, aus welchen auf Missverständnisse oder akustische Probleme anlässlich der Anhörung zu schliessen wäre. Auch diese Tatsachen sprechen gegen Missverständnisse. Angesichts dieser Einschätzung besteht kein Anlass zur Annahme, im vorliegenden Verfahren seien Verfahrensfehler aufgetreten, weshalb der Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzuweisen ist.
E. 5.5 Wie ebenfalls in der vorangehend erwähnten Zwischenverfügung festgehalten wurde, teilt das Bundesverwaltungsgericht im Übrigen die Einschätzung der Vorinstanz, wonach die Aussagen des Beschwerdeführers als überwiegend unwahrscheinlicher und damit als unglaubhaft zu betrachten sind. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, sei deshalb auf die Erwägungen der angefochtenen Verfügung und auf diejenigen in der erwähnten Zwischenverfügung verwiesen. In Ergänzung dazu ist Folgendes festzuhalten:
E. 5.5.1 Zunächst fällt auf, dass der Beschwerdeführer mehrfach behauptet, er sei während des Militärdienstes nicht medizinisch behandelt worden, was sich indessen nicht mit seiner Aussage anlässlich der Anhörung vereinbaren lässt, wonach er gleich nach dem Schlag (...) zum Sanitäter getragen worden und dort wieder zu Bewusstsein gekommen sei (vgl. Akte A17/17 S. 9). Gestützt auf diese Aussage ist davon auszugehen, dass zumindest eine notfallmässige medizinische Behandlung erfolgt ist. Zudem ergänzte er später, dass er auch in K._______ im Spital erneut medizinisch behandelt worden sei (vgl. Akte A17/17 S. 11), woraus der Schluss zu ziehen ist, dass auch eine weitergehende Behandlung seiner (...) vorgenommen wurde. Damit bestehen grundsätzliche Zweifel an seinen Vorbringen, zumal er die fehlende medizinische Behandlung als Grund für sein unerlaubtes Entfernen von seiner militärischen Einheit angab.
E. 5.5.2 Sodann legte der Beschwerdeführer gemäss der einen Version dar, er habe nach dem Schlag (...) keine medizinische Behandlung bekommen und sich deshalb von seiner Einheit entfernt, sei nach Hause gegangen, um sich in M._______ medizinisch behandeln zu lassen, habe sich dazu während drei Monaten zuhause aufgehalten, sei dann festgenommen worden und während sechs Monaten inhaftiert gewesen, habe nach der Haftentlassung während zehn Tagen Urlaub erhalten, sei nach Hause gegangen und nicht mehr in den Militärdienst zurückgekehrt, sondern habe sich zuhause bis zur Ausreise versteckt aufgehalten (vgl. Akte A4/12 S. 7 und 8). Demgegenüber schilderte er anlässlich der Anhörung diesen Sachverhalt deutlich unterschiedlich, indem er geltend machte, nach dem Schlag (...) habe man ihm immer wieder den Urlaub zur medizinischen Behandlung verweigert, bis er schliesslich doch für zehn Tage Urlaub erhalten habe, worauf er nach Hause gegangen sei, den Urlaub indessen überschritten habe, bei einer Razzia festgenommen und während sechs Monaten inhaftiert worden sei. Der danach beantragte Urlaub sei ihm verweigert worden, weshalb er bis 2014 in K._______ im militärischen Dienst geblieben sei. Dann habe er sich zur Desertion und zur Ausreise entschlossen (vgl. Akte A17/17 S. 9-11). Zu Recht stellte das SEM in der angefochtenen Verfügung fest, dass diese beiden Versionen in wesentlichen Teilen nicht miteinander in Einklang zu bringen sind. Insbesondere will sich der Beschwerdeführer gemäss der einen Variante während längerer Zeit - während Jahren - an seinem Wohnort versteckt aufgehalten haben, was gemäss der anderen Variante und der Darstellung in der Beschwerde nicht der Fall gewesen sei. Zur Begründung gibt er an, bei der Darstellung anlässlich der Befragung habe es sich um ein Missverständnis gehandelt. Dieser Erklärung kann indessen kein Glaube geschenkt werden, zumal der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung den geltend gemachten versteckten Aufenthalt auf Frage hin nochmals bestätigte und zudem - von sich aus - anfügte, er habe sich verstecken können, weil die Leute aus den Nachbarorten ihm Bescheid gegeben hätten, wenn die Soldaten seiner Einheit an seinem Wohnort erschienen seien (vgl. Akte A4/12 S. 8). Damit hat er dieser Version seiner Geschichte noch Nachdruck verliehen, was mit einem allfälligen Missverständnis nicht zu vereinbaren wäre. Somit handelt es sich um zwei grundsätzlich verschiedene Darstellungsvarianten im zentralsten Bereich seiner Ausführungen - nämlich den näheren Umständen der Desertion.
E. 5.5.3 Entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Meinung spielt es zudem eine wesentliche Rolle für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit, ob ihm vor oder nach der Haftverbüssung ein Urlaub gewährt worden sein soll. Somit bestätigt dieser Widerspruch die Unglaubhaftigkeit seiner Aussagen.
E. 5.5.4 Insgesamt kann ihm folglich nicht geglaubt werden, dass er aus dem eritreischen Militärdienst desertiert ist.
E. 5.5.5 An dieser Einschätzung vermag das eingereichte Foto, auf welchem er in einer militärischen Hose zu sehen ist und welches aus dem Jahr 2014 stammen soll, nichts zu ändern, wie bereits in der Zwischenverfügung vom 10. Juni 2016 festgehalten worden ist, zumal diese Aufnahme auch im privaten Bereich des Beschwerdeführers entstanden sein kann und somit nicht geeignet ist, den von ihm dargelegten Sachverhalt glaubhaft zu machen. Abgesehen davon will er gemäss seinen Aussagen am 3. Januar 2014 desertiert sein, weshalb das Foto - sollte es im Jahr 2014 entstanden sein, wie von ihm geltend gemacht - ein oder zwei Tage vor der Desertion erstellt worden sein müsste, was der Beschwerdeführer indessen trotz des engen zeitlichen Zusammenhangs nicht erwähnte. Auch diese Tatsache spricht nicht für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen.
E. 5.6 Insgesamt ergibt sich aus den vorangehenden Erwägungen, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Gründe, weshalb er sein Heimatland verlassen habe, nicht geglaubt werden können. An dieser Einschätzung vermögen weder die eingereichten Beweismittel noch die weiteren Ausführungen in der Beschwerdeschrift etwas zu ändern. Der Beschwerdeführer war somit im Zeitpunkt der Ausreise aus dem Heimatland keiner asylrelevanten Verfolgung oder Gefährdung ausgesetzt.
E. 5.7 Damit sind die Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl nicht gegeben, weshalb das SEM sein Asylgesuch zu Recht abgewiesen und ihn zu Recht aus der Schweiz weggewiesen hat.
E. 5.8 Der Beschwerdeführer machte des Weiteren geltend, er habe sein Heimatland illegal verlassen, was unter dem Gesichtspunkt von subjektiven Nachfluchtgründen zu prüfen ist. Indessen stellt er auch diese illegale Ausreise nur ungereimt und - wie das SEM ebenfalls zutreffend festhielt - darüber hinaus substanzlos und detailarm dar.
E. 5.8.1 Aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer offenkundig die wahren Gründe und Umstände seiner Ausreise verheimlicht, kann zwar nicht ohne weiteres auf eine legale Ausreise geschlossen werden. Jedoch rechtfertigt es sich genauso wenig, allein aufgrund der notorisch schwierigen legalen Ausreise aus Eritrea darauf zu schliessen, dass seine Ausreise illegal erfolgte. Dies auch deshalb nicht, weil sich nach Kenntnis des Gerichts viele eritreische Staatsangehörige seit langer Zeit (nicht wenige seit ihrer Geburt) in den angrenzenden Nachbarländern aufhalten. Aus den vorangehenden Erwägungen ergibt sich zudem, dass der Beschwerdeführer während seines militärischen Dienstes medizinisch behandelt wurde, auch wenn ihm nicht diejenige Behandlung zukam, welche zum gewünschten Erfolg geführt hätte. Angesichts der (...), welche erst in der Schweiz erfolgreich behandelt wurde und welche im Zusammenhang mit der Ausübung von Militärdienst problematisch ist, kann nicht ausgeschlossen werden, dass er aufgrund medizinischer Probleme aus dem eritreischen Militärdienst entlassen wurde, womit eine legale Ausreise aus dem Heimatland möglich gewesen wäre. Die unglaubhaften Aussagen über die Umstände der geltend gemachten Desertion bekräftigen diese Annahme. In diesem Zusammenhang ist auch auf die dem Beschwerdeführer im Asylverfahren obliegende Wahrheits- und Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG hinzuweisen. Wie das SEM zutreffend argumentiert hat, ist die persönliche Situation bei der Ausreise zumindest glaubhaft darzustellen, um von einer illegalen Ausreise ausgehen zu können, was indessen vorliegend gestützt auf die vorangehenden Erwägungen nicht der Fall ist.
E. 5.8.2 Überdies ergeben sich aus den Akten weitere Ungereimtheiten, welche die Unglaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers über die angeblich illegale Ausreise erhärten. Auch diesbezüglich ist auf die zutreffenden Erwägungen des SEM in der angefochtenen Verfügung zu verweisen. Insbesondere lässt sich die Angabe des Beschwerdeführers, wonach er seine Ausreise am 3. Januar 2014 aus seinem Dorf G._______ zu Fuss angetreten habe (vgl. Akte A4/12 S. 6), nicht vereinbaren mit seiner Darstellung, er sei an diesem Tag von K._______ aus losgegangen (vgl. Akte A17/17 S. 8). Abgesehen von diesem grundsätzlichen Unterschied - nämlich dem Ort, von welchem aus der Beschwerdeführer seine Ausreise aus dem Heimatland begonnen haben will, stimmen auch die von ihm geschilderten Umstände nicht überein. So sagte er einerseits aus, er habe sich vor der Ausreise während Jahren an seinem Wohnort versteckt aufgehalten (vgl. Akte 4/12 S. 6 und 8), während er gemäss einer weiteren Version direkt aus dem Militärdienst in K._______ geflohen sein will (vgl. Akte A17/17 S. 8). Wie das SEM auch zutreffend darlegte, fielen die genaueren Umstände der Ausreise dürftig und detailarm aus, obwohl der Beschwerdeführer aufgefordert worden war, diese detailliert zu beschreiben (vgl. Akte A17/17 S. 8). Seine im Beschwerdeverfahren nachträglich geltend gemachten Erläuterungen vermögen indessen nicht zu überzeugen, sondern sind angesichts der Substanzlosigkeit und der Widersprüche als nachgeschobene und untaugliche Erklärungsversuche zu verstehen.
E. 5.9 Somit kann dem Beschwerdeführer nicht geglaubt werden, dass er sein Heimatland unter den von ihm geltend gemachten Umständen illegal verlassen hat.
E. 5.10 Allein die Einreichung eines Asylgesuches in der Schweiz vermag keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsfurcht zu begründen, da keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Stellung eines Asylgesuchs für sich allein betrachtet bei einer Rückkehr nach Eritrea zu behördlicher Verfolgung führt.
E. 5.11 Es ist somit festzuhalten, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers auch unter dem Gesichtspunkt von subjektiven Nachfluchtgründen einer Prüfung der Glaubhaftigkeit nicht standzuhalten vermögen. Seine Aussagen haben sich als überwiegend widersprüchlich und teilweise substanzlos herausgestellt. Bei dieser Sachlage und in Würdigung der gesamten Umstände und Vorbringen ist zusammenfassend festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt sind. Unter diesen Umständen ist auch die Furcht des Beschwerdeführers vor einer Inhaftierung im Heimatland unbegründet. Der Beschwerdeführer konnte keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde und die eingereichten Beweismittel im Einzelnen weiter einzugehen.
E. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies ist dem Beschwerdeführer mangels Glaubhaftigkeit seiner Aussagen nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 7.4.1 In Eritrea herrscht kein Krieg, Bürgerkrieg oder eine Situation allgemeiner Gewalt. Von einem offenen Konflikt im Grenzgebiet zwischen Eritrea und Äthiopien ist nicht auszugehen (vgl. dazu etwa die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-6352/2012 vom 22. Juli 2014 E.4.6.2; D-935/2011 vom 18. März 2013 E. 4.4.2.2 und 4.4.2.5; D-4683/2006 vom 11. Mai 2009 E. 6.4). Allein aufgrund der allgemeinen Situation in seinem Heimatstaat ist daher nicht von einer konkreten Gefährdung des Beschwerdeführers auszugehen.
E. 7.4.2 Für die Bejahung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea ist jedoch nach wie vor vorauszusetzen, dass begünstigende individuelle Umstände - namentlich ein tragfähiges soziales oder familiäres Beziehungsnetz oder andere Faktoren, welche die wirtschaftliche Integration ermöglichen, vorliegen, so dass gewährleistet ist, dass die betroffene Person nach ihrer Rückkehr nicht in eine existenzielle Notlage gerät (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-1705/2016 vom 6. April 2016 E. 6; E-5237/2015 vom 20. Oktober 2015 E. 7.2; E-6816/2014 vom 9. Juni 2015; D-6352/ 2012 vom 22. Juli 2014 E.4.6.3; E-4447/2010 vom 15. November 2012 E. 9.2; D-6474/2008 vom 14. Juli 2011 E. 8.6 und D-4683/2006 vom 11. Mai 2009 E. 6.4.2).
E. 7.4.3 Gesundheitliche Probleme führen praxisgemäss nur dann zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und sich daraus eine konkrete Gefährdung für die betroffene Person ergibt. Dabei muss eine allgemeine und dringliche medizinische Behandlung, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist, verfügbar sein (vgl. BVGE 2011/24 E. 11.1; 2009/28 E. 9.3.1; 2009/2 E. 9.3.2). Demgegenüber liegt noch keine Unzumutbarkeit vor, wenn im Heimatstaat eine dem schweizerischen Standard nicht entsprechende medizinische Behandlung zur Verfügung steht. Vorliegend machte der Beschwerdeführer geltend, es gehe ihm seit den beiden Operationen in der Schweiz gut, und seine Behandlung sei abgeschlossen (vgl. Akte A17/17 S. 13). Somit kann vorliegend davon ausgegangen werden, dass es sich um einen gesunden Mann im besten Alter handelt. Es ist demzufolge festzuhalten, dass keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass er an aktuellen, schwerwiegenden gesundheitlichen, Problemen leidet, welche nur in der Schweiz behandelbar sind und ein Vollzugshindernis darstellen könnten.
E. 7.4.4 Der Beschwerdeführer hat gemäss eigenen Angaben von seiner Geburt bis zur Ausreise am 3. Januar 2014 zusammen mit seiner Mutter an seinem Herkunftsort gelebt (vgl. Akte A4/12 S. 4). Dort lebe auch seine Frau mit seinem Sohn aus erster Ehe (vgl. Akte A4/12 S. 5). Seiner Familie gehe es gut (vgl. Akte A17/17 S. 15). Zudem würden sich zahlreiche Halbgeschwister in Eritrea aufhalten (vgl. Akte A4/12 S. 5). Somit verfügt er mit der Mutter, der Ehefrau, dem Sohn und den Halbgeschwistern über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz und demzufolge auch über eine Unterkunft. Die Familie arbeite in der Landwirtschaft, wo auch der Beschwerdeführer vor dem Militärdienst tätig gewesen sei (vgl. Akte A4/12 S. 4), so dass von einer Existenzgrundlage auszugehen ist. Daraus ist der Schluss zu ziehen, dass ihm die Wiederaufnahme der Arbeit in der Landwirtschaft und damit der Aufbau einer neuen Existenzgrundlage auch nach der Rückkehr möglich sein werden.
E. 7.4.5 Aufgrund dieser Erwägungen ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.7.4) davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei der Rückkehr nach Eritrea aufgrund der allgemeinen Situation oder aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzielle Notlage geraten würde. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich demnach nicht als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG.
E. 7.4.6 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Eva Zürcher Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3490/2016/pjn Urteil vom 27. Juli 2016 Besetzung Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach, Gerichtsschreiberin Eva Zürcher. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 3. Mai 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge sein Heimatland am 3. Januar 2014 illegal in Richtung B._______, wo er sich während sieben Tagen aufgehalten habe. Danach habe er sich an die (...) Grenze begeben, den Grenzfluss in einem Boot überquert und sei im Auto ins Zentrum des Landes in eine ihm unbekannte Ortschaft gereist. Zwei Tage später habe er seine Reise nach C._______ fortgesetzt, wo er während zwei Wochen beziehungsweise bis am 9. September 2014 geblieben sei. Von dort aus sei er in einem Boot über das Meer am 15. September 2014 nach D._______ in E._______ gelangt, wo ihn die Küstenwache aufgegriffen habe und wo seine Personalien aufgenommen worden seien. Drei Tage später sei er aus dem Camp geflohen, um nicht die Fingerabdrücke geben zu müssen. Im Zug sei er am 21. September 2014 unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Schweiz gereist, und am folgenden Tag stellte er in F._______ sein Asylgesuch. Am 7. Oktober 2014 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum F._______ zur Person befragt und am 29. April 2016 führte das SEM eine Anhörung durch. Der Beschwerdeführer machte geltend, er sei eritreischer Staatsangehöriger tigrinischer Volkszugehörigkeit und in G._______, Subzoba H._______, Zoba I._______ geboren worden, wo er die Schule bis zur vierten Klasse besucht und anschliessend in der Landwirtschaft gearbeitet habe. Er habe einen Sohn aus erster Ehe, sei zum zweiten Mal verheiratet, wobei seine Ehefrau und sein Sohn in G._______ verblieben seien. Sein Vater sei verstorben. Seine Mutter und zahlreiche Halbgeschwister würden in Eritrea leben. Eine Halbschwester befinde sich in J._______ und eine weitere in B._______. Zur Begründung seines Asylgesuchs legte der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung dar, dass er im Jahr 2000 in den Militärdienst eingezogen worden sei. Im Jahr 2009 sei er vom Vorgesetzten seines Bataillons (...) geschlagen worden. In der Folge sei er (...) geworden und habe die nötige medizinische Behandlung nicht erhalten. Nachdem man sein Gesuch nach Urlaub mehrmals nicht bewilligt habe, sei er unerlaubt nach Hause zurückgekehrt, von wo ihn die Soldaten seiner Einheit drei Monate später aufgegriffen, festgenommen und während sechs Monaten in K._______ inhaftiert hätten. Nach der Haftentlassung habe man ihm zehn Tage Urlaub gewährt, worauf er nach Hause gegangen sei. Er habe sich nicht mehr zu seiner Einheit zurückbegeben, sondern während Jahren bis zur Ausreise aus seinem Heimatland an seinem Wohnort versteckt. Die Leute aus den Nachbardörfern hätten ihn jeweils gewarnt, wenn Soldaten seiner Einheit an seinem Wohnort erschienen seien. Am 3. Januar 2014 sei er aus G._______ zur Ausreise aufgebrochen. Anlässlich der Anhörung machte der Beschwerdeführer geltend, er sei im Jahr 2000 oder anfangs 2001 bei einer Razzia in den Militärdienst eingezogen worden. Im Jahr 2009 sei er bei der Feldarbeit vom Vorgesetzten (...) geschlagen worden. Seither sei er (...) gewesen. Obwohl er mehrmals um Urlaub gebeten habe, um sich medizinisch behandeln zu lassen, sei ihm dieser verweigert worden. Er sei auch bereit gewesen, die medizinische Behandlung selber zu bezahlen. Nachdem ihm eines Tages ein Urlaub von zehn Tagen bewilligt worden sei, habe er sich nach Hause begeben, sei jedoch nicht rechtzeitig zur Einheit zurückgekehrt. Im Rahmen einer Razzia habe man ihn an seinem Wohnort festgenommen und anschliessend während sechs Monaten in K._______ inhaftiert. Nach der Freilassung habe er bis am Tag seiner Ausreise aus dem Heimatland weiterhin bei seiner Einheit in K._______ gedient. Nachdem man ihm erneut einen Urlaub verweigert habe, sei er am 3. Januar 2014 aus K._______ desertiert und in Richtung B._______ aufgebrochen. Der Beschwerdeführer reichte eine Kopie seiner Identitätskarte und eine Ehebescheinigung sowie zwei Fotos zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 3. Mai 2016 - eröffnet zwischen dem 3. und 6. Mai 2016 (auf dem Rückschein nicht klar ersichtlich) - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Auf die Begründung wird in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen. C. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. Juni 2016 Beschwerde. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung als Flüchtling und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Anerkennung als Flüchtling und Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe infolge illegalen Verlassens des Heimatlandes, subeventualiter die Gewährung der vorläufigen Aufnahme infolge fehlender Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und subsubeventualier die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Beiordnung eines amtlichen Beistandes. Auf die Begründung wird in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen. Der Beschwerde lag eine Kopie der angefochtenen Verfügung bei. D. Mit Zwischenverfügung vom 10. Juni 2016 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten könne. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wurden abgewiesen. Der Beschwerdeführer wurde zur Bezahlung eines Kostenvorschusses innert Frist aufgefordert. E. Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Zur Begründung der angefochtenen Verfügung führte das SEM aus, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers insgesamt den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen vermöchten. Der Beschwerdeführer habe zu seinem Militärdienst und zur Desertion äusserst widersprüchliche Angaben zu Protokoll gegeben. Gemäss der einen Version sei ihm nach dem Schlag (...) durch seinen Vorgesetzten im Jahr 2009 kein Urlaub gewährt worden, worauf er sich unerlaubt nach Hause begeben und sich dort während drei Monaten aufgehalten habe, bis man ihn aufgegriffen und anschliessend während sechs Monaten inhaftiert habe; nach dem Haftende seien ihm zehn Tage Urlaub gewährt worden, worauf er nicht mehr in seine Einheit zurückgekehrt sei und sich während Jahren an seinem Wohnort versteckt habe. Demgegenüber habe er in einer anderen Version geltend gemacht, er habe nach dem Schlag (...) während zehn Tagen Urlaub erhalten, diesen jedoch überschritten, worauf er in der Folge anlässlich einer Razzia festgenommen und während sechs Monaten inhaftiert worden sei; nach der Haftentlassung habe er weiterhin in seiner Einheit gedient und keinen Urlaub erhalten. Anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs zu diesen markanten Widersprüchen habe der Beschwerdeführer abgestritten, jemals ausgesagt zu haben, er habe sich über Jahre hinweg an seinem Wohnort versteckt aufgehalten. Ausserdem sei er der Meinung gewesen, es handle sich nicht um einen Widerspruch, ob er den zehntägigen Urlaub vor oder nach der sechsmonatigen Haft erhalten habe. Damit habe er die Widersprüche nicht erklären können. Zudem sei ihm das Protokoll der Befragung rückübersetzt worden und er habe die Richtigkeit seiner Aussagen unterschriftlich bestätigt. An dieser Einschätzung vermöge das Foto, welches ihn im Militärdienst zeige, nichts zu ändern, zumal nicht in Frage gestellt werde, dass er jemals Militärdienst geleistet habe. Des Weiteren legte das SEM dar, dass an der geltend gemachten illegalen Ausreise aus Eritrea erhebliche Zweifel bestünden. Während der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung dargelegt habe, sein Dorf (G._______) am 3. Januar 2014 verlassen zu haben, habe er anlässlich der Anhörung ausgesagt, an diesem Tag die Ausreise von K._______ aus gestartet zu haben. Zudem sei er trotz ausdrücklicher Aufforderung anlässlich der Anhörung nicht in der Lage gewesen, die Ausreise detailliert zu schildern. Seine Antworten seien nicht nur in markanten Punkten widersprüchlich, sondern auch ausweichend, vage und standardisiert ausgefallen. Folglich müsse davon ausgegangen werden, dass er sein Heimatland nicht auf dem von ihm beschriebenen Weg beziehungsweise zu dem von ihm geltend gemachten Zeitpunkt verlassen habe. Die geltend gemachte illegale Ausreise könne somit nicht geglaubt werden. Aufgrund der dargelegten (...) sei es vielmehr möglich, dass er mit seinem eigenen Reisepass legal aus seinem Heimatland ausgereist sei, um sich medizinisch behandeln zu lassen, was aber offen gelassen werden könne. 5.2 In seiner Beschwerdeschrift machte der Beschwerdeführer geltend, er habe nach dem Schlag (...) zehn Tage Urlaub erhalten; jedoch sei sein Gesuch um Urlaub nach der Haftentlassung abgelehnt worden. Er habe nach der Haftentlassung noch während vier Jahren in K._______ gedient und sich dann zur Ausreise entschlossen. Auf dem eingereichten Foto sei das Jahr 2014 vermerkt, woraus zu schliessen sei, dass er in diesem Jahr noch im Militärdienst gewesen sei. Über die Haftbedingungen habe er nicht sprechen können, weil er anlässlich der Anhörung unterbrochen worden sei. Anlässlich der Befragung sei es zu einem Missverständnis gekommen, weil er lediglich von der Erlaubnis zur medizinischen Behandlung, nicht aber von derjenigen zum Urlaub gesprochen habe. Er habe nach der Haftentlassung keinen Urlaub mehr erhalten und sich auch nicht versteckt zuhause aufgehalten. Dies sei ein Missverständnis, welches mit dem eingereichten Foto aus dem Jahr 2014 habe geklärt werden können. Er habe sich vor der Festnahme versteckt aufgehalten und nicht danach. Seine Ausreise habe er von seiner Heimatumgebung aus geschildert. Er sei mit dem Bus nach L._______, M._______ und N._______ gereist sowie zwischen H._______ und G._______ bis nach B._______ zu Fuss unterwegs gewesen. Zur Ausreise seien ihm zudem sehr wenige Fragen gestellt worden. Ausserdem handle es sich bei G._______ nicht nur um ein Dorf, sondern auch um eine Region. Mit der illegalen Ausreise erfülle er die Flüchtlingseigenschaft und mit der Desertion auch die Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl. Im Fall einer Rückkehr ins Heimatland werde er für Jahre ins Gefängnis kommen. 5.3 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Für die Glaubhaftigkeit von Fluchtvorbringen sprechen insbesondere die Übereinstimmung der Aussagen zwischen den verschiedenen Befragungen sowie die Vereinbarkeit von Aussagen mit den eingereichten Beweismitteln und den Erkenntnissen über die Situation im Heimat- oder Herkunftsland. Auch aus der Kohärenz, der Substanziiertheit, der Nachvollziehbarkeit, der Schlüssigkeit, der Korrektheit und der Originalität der Angaben lässt sich die Glaubhaftigkeit der Aussagen schliessen. Glaubhaftmachung bedeutet ferner im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der asylsuchenden Person. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2, BVGE 2010/57 E. 2.3). Insbesondere reicht die blosse Plausibilität nicht aus, wenn gewichtige Umstände gegen die Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Peter Uebersax/Beat Rudin/ Thomas Hugi Yar/Thomas Geiser {Hrsg.}, Ausländerrecht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band VIII, Basel u.a. 2009, S. 568, Rz. 11.149; EMARK 1996 Nr. 28 E. 3a S. 270). Zudem darf sich die Argumentation der Behörden nicht in blossen Gegenbehauptungen oder allgemeinen Vermutungen erschöpfen. 5.4 Vorab ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer die in den beiden Protokollen enthaltenen Aussagen voll und ganz anzurechnen hat, wie bereits in der Zwischenverfügung vom 10. Juni 2016 dargelegt worden ist, weil ihm beide Protokolle rückübersetzt wurden und er diese vorbehaltlos unterzeichnete. Allfällige falsch protokollierte Aussagen oder Missverständnisse hätte er anlässlich der Rückübersetzungen reklamieren müssen, was er indessen nicht getan hat. Somit kann er sich nicht auf Missverständnisse anlässlich der Befragung oder der Anhörung berufen. Zudem räumte der Beschwerdeführer mehrfach ein, er verstehe die dolmetschende Person gut, und auch die der Anhörung beiwohnende Vertretung der Hilfswerke hatte keine Einwände oder Bemerkungen, aus welchen auf Missverständnisse oder akustische Probleme anlässlich der Anhörung zu schliessen wäre. Auch diese Tatsachen sprechen gegen Missverständnisse. Angesichts dieser Einschätzung besteht kein Anlass zur Annahme, im vorliegenden Verfahren seien Verfahrensfehler aufgetreten, weshalb der Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzuweisen ist. 5.5 Wie ebenfalls in der vorangehend erwähnten Zwischenverfügung festgehalten wurde, teilt das Bundesverwaltungsgericht im Übrigen die Einschätzung der Vorinstanz, wonach die Aussagen des Beschwerdeführers als überwiegend unwahrscheinlicher und damit als unglaubhaft zu betrachten sind. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, sei deshalb auf die Erwägungen der angefochtenen Verfügung und auf diejenigen in der erwähnten Zwischenverfügung verwiesen. In Ergänzung dazu ist Folgendes festzuhalten: 5.5.1 Zunächst fällt auf, dass der Beschwerdeführer mehrfach behauptet, er sei während des Militärdienstes nicht medizinisch behandelt worden, was sich indessen nicht mit seiner Aussage anlässlich der Anhörung vereinbaren lässt, wonach er gleich nach dem Schlag (...) zum Sanitäter getragen worden und dort wieder zu Bewusstsein gekommen sei (vgl. Akte A17/17 S. 9). Gestützt auf diese Aussage ist davon auszugehen, dass zumindest eine notfallmässige medizinische Behandlung erfolgt ist. Zudem ergänzte er später, dass er auch in K._______ im Spital erneut medizinisch behandelt worden sei (vgl. Akte A17/17 S. 11), woraus der Schluss zu ziehen ist, dass auch eine weitergehende Behandlung seiner (...) vorgenommen wurde. Damit bestehen grundsätzliche Zweifel an seinen Vorbringen, zumal er die fehlende medizinische Behandlung als Grund für sein unerlaubtes Entfernen von seiner militärischen Einheit angab. 5.5.2 Sodann legte der Beschwerdeführer gemäss der einen Version dar, er habe nach dem Schlag (...) keine medizinische Behandlung bekommen und sich deshalb von seiner Einheit entfernt, sei nach Hause gegangen, um sich in M._______ medizinisch behandeln zu lassen, habe sich dazu während drei Monaten zuhause aufgehalten, sei dann festgenommen worden und während sechs Monaten inhaftiert gewesen, habe nach der Haftentlassung während zehn Tagen Urlaub erhalten, sei nach Hause gegangen und nicht mehr in den Militärdienst zurückgekehrt, sondern habe sich zuhause bis zur Ausreise versteckt aufgehalten (vgl. Akte A4/12 S. 7 und 8). Demgegenüber schilderte er anlässlich der Anhörung diesen Sachverhalt deutlich unterschiedlich, indem er geltend machte, nach dem Schlag (...) habe man ihm immer wieder den Urlaub zur medizinischen Behandlung verweigert, bis er schliesslich doch für zehn Tage Urlaub erhalten habe, worauf er nach Hause gegangen sei, den Urlaub indessen überschritten habe, bei einer Razzia festgenommen und während sechs Monaten inhaftiert worden sei. Der danach beantragte Urlaub sei ihm verweigert worden, weshalb er bis 2014 in K._______ im militärischen Dienst geblieben sei. Dann habe er sich zur Desertion und zur Ausreise entschlossen (vgl. Akte A17/17 S. 9-11). Zu Recht stellte das SEM in der angefochtenen Verfügung fest, dass diese beiden Versionen in wesentlichen Teilen nicht miteinander in Einklang zu bringen sind. Insbesondere will sich der Beschwerdeführer gemäss der einen Variante während längerer Zeit - während Jahren - an seinem Wohnort versteckt aufgehalten haben, was gemäss der anderen Variante und der Darstellung in der Beschwerde nicht der Fall gewesen sei. Zur Begründung gibt er an, bei der Darstellung anlässlich der Befragung habe es sich um ein Missverständnis gehandelt. Dieser Erklärung kann indessen kein Glaube geschenkt werden, zumal der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung den geltend gemachten versteckten Aufenthalt auf Frage hin nochmals bestätigte und zudem - von sich aus - anfügte, er habe sich verstecken können, weil die Leute aus den Nachbarorten ihm Bescheid gegeben hätten, wenn die Soldaten seiner Einheit an seinem Wohnort erschienen seien (vgl. Akte A4/12 S. 8). Damit hat er dieser Version seiner Geschichte noch Nachdruck verliehen, was mit einem allfälligen Missverständnis nicht zu vereinbaren wäre. Somit handelt es sich um zwei grundsätzlich verschiedene Darstellungsvarianten im zentralsten Bereich seiner Ausführungen - nämlich den näheren Umständen der Desertion. 5.5.3 Entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Meinung spielt es zudem eine wesentliche Rolle für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit, ob ihm vor oder nach der Haftverbüssung ein Urlaub gewährt worden sein soll. Somit bestätigt dieser Widerspruch die Unglaubhaftigkeit seiner Aussagen. 5.5.4 Insgesamt kann ihm folglich nicht geglaubt werden, dass er aus dem eritreischen Militärdienst desertiert ist. 5.5.5 An dieser Einschätzung vermag das eingereichte Foto, auf welchem er in einer militärischen Hose zu sehen ist und welches aus dem Jahr 2014 stammen soll, nichts zu ändern, wie bereits in der Zwischenverfügung vom 10. Juni 2016 festgehalten worden ist, zumal diese Aufnahme auch im privaten Bereich des Beschwerdeführers entstanden sein kann und somit nicht geeignet ist, den von ihm dargelegten Sachverhalt glaubhaft zu machen. Abgesehen davon will er gemäss seinen Aussagen am 3. Januar 2014 desertiert sein, weshalb das Foto - sollte es im Jahr 2014 entstanden sein, wie von ihm geltend gemacht - ein oder zwei Tage vor der Desertion erstellt worden sein müsste, was der Beschwerdeführer indessen trotz des engen zeitlichen Zusammenhangs nicht erwähnte. Auch diese Tatsache spricht nicht für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen. 5.6 Insgesamt ergibt sich aus den vorangehenden Erwägungen, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Gründe, weshalb er sein Heimatland verlassen habe, nicht geglaubt werden können. An dieser Einschätzung vermögen weder die eingereichten Beweismittel noch die weiteren Ausführungen in der Beschwerdeschrift etwas zu ändern. Der Beschwerdeführer war somit im Zeitpunkt der Ausreise aus dem Heimatland keiner asylrelevanten Verfolgung oder Gefährdung ausgesetzt. 5.7 Damit sind die Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl nicht gegeben, weshalb das SEM sein Asylgesuch zu Recht abgewiesen und ihn zu Recht aus der Schweiz weggewiesen hat. 5.8 Der Beschwerdeführer machte des Weiteren geltend, er habe sein Heimatland illegal verlassen, was unter dem Gesichtspunkt von subjektiven Nachfluchtgründen zu prüfen ist. Indessen stellt er auch diese illegale Ausreise nur ungereimt und - wie das SEM ebenfalls zutreffend festhielt - darüber hinaus substanzlos und detailarm dar. 5.8.1 Aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer offenkundig die wahren Gründe und Umstände seiner Ausreise verheimlicht, kann zwar nicht ohne weiteres auf eine legale Ausreise geschlossen werden. Jedoch rechtfertigt es sich genauso wenig, allein aufgrund der notorisch schwierigen legalen Ausreise aus Eritrea darauf zu schliessen, dass seine Ausreise illegal erfolgte. Dies auch deshalb nicht, weil sich nach Kenntnis des Gerichts viele eritreische Staatsangehörige seit langer Zeit (nicht wenige seit ihrer Geburt) in den angrenzenden Nachbarländern aufhalten. Aus den vorangehenden Erwägungen ergibt sich zudem, dass der Beschwerdeführer während seines militärischen Dienstes medizinisch behandelt wurde, auch wenn ihm nicht diejenige Behandlung zukam, welche zum gewünschten Erfolg geführt hätte. Angesichts der (...), welche erst in der Schweiz erfolgreich behandelt wurde und welche im Zusammenhang mit der Ausübung von Militärdienst problematisch ist, kann nicht ausgeschlossen werden, dass er aufgrund medizinischer Probleme aus dem eritreischen Militärdienst entlassen wurde, womit eine legale Ausreise aus dem Heimatland möglich gewesen wäre. Die unglaubhaften Aussagen über die Umstände der geltend gemachten Desertion bekräftigen diese Annahme. In diesem Zusammenhang ist auch auf die dem Beschwerdeführer im Asylverfahren obliegende Wahrheits- und Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG hinzuweisen. Wie das SEM zutreffend argumentiert hat, ist die persönliche Situation bei der Ausreise zumindest glaubhaft darzustellen, um von einer illegalen Ausreise ausgehen zu können, was indessen vorliegend gestützt auf die vorangehenden Erwägungen nicht der Fall ist. 5.8.2 Überdies ergeben sich aus den Akten weitere Ungereimtheiten, welche die Unglaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers über die angeblich illegale Ausreise erhärten. Auch diesbezüglich ist auf die zutreffenden Erwägungen des SEM in der angefochtenen Verfügung zu verweisen. Insbesondere lässt sich die Angabe des Beschwerdeführers, wonach er seine Ausreise am 3. Januar 2014 aus seinem Dorf G._______ zu Fuss angetreten habe (vgl. Akte A4/12 S. 6), nicht vereinbaren mit seiner Darstellung, er sei an diesem Tag von K._______ aus losgegangen (vgl. Akte A17/17 S. 8). Abgesehen von diesem grundsätzlichen Unterschied - nämlich dem Ort, von welchem aus der Beschwerdeführer seine Ausreise aus dem Heimatland begonnen haben will, stimmen auch die von ihm geschilderten Umstände nicht überein. So sagte er einerseits aus, er habe sich vor der Ausreise während Jahren an seinem Wohnort versteckt aufgehalten (vgl. Akte 4/12 S. 6 und 8), während er gemäss einer weiteren Version direkt aus dem Militärdienst in K._______ geflohen sein will (vgl. Akte A17/17 S. 8). Wie das SEM auch zutreffend darlegte, fielen die genaueren Umstände der Ausreise dürftig und detailarm aus, obwohl der Beschwerdeführer aufgefordert worden war, diese detailliert zu beschreiben (vgl. Akte A17/17 S. 8). Seine im Beschwerdeverfahren nachträglich geltend gemachten Erläuterungen vermögen indessen nicht zu überzeugen, sondern sind angesichts der Substanzlosigkeit und der Widersprüche als nachgeschobene und untaugliche Erklärungsversuche zu verstehen. 5.9 Somit kann dem Beschwerdeführer nicht geglaubt werden, dass er sein Heimatland unter den von ihm geltend gemachten Umständen illegal verlassen hat. 5.10 Allein die Einreichung eines Asylgesuches in der Schweiz vermag keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsfurcht zu begründen, da keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Stellung eines Asylgesuchs für sich allein betrachtet bei einer Rückkehr nach Eritrea zu behördlicher Verfolgung führt. 5.11 Es ist somit festzuhalten, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers auch unter dem Gesichtspunkt von subjektiven Nachfluchtgründen einer Prüfung der Glaubhaftigkeit nicht standzuhalten vermögen. Seine Aussagen haben sich als überwiegend widersprüchlich und teilweise substanzlos herausgestellt. Bei dieser Sachlage und in Würdigung der gesamten Umstände und Vorbringen ist zusammenfassend festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt sind. Unter diesen Umständen ist auch die Furcht des Beschwerdeführers vor einer Inhaftierung im Heimatland unbegründet. Der Beschwerdeführer konnte keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde und die eingereichten Beweismittel im Einzelnen weiter einzugehen. 6. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies ist dem Beschwerdeführer mangels Glaubhaftigkeit seiner Aussagen nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.4.1 In Eritrea herrscht kein Krieg, Bürgerkrieg oder eine Situation allgemeiner Gewalt. Von einem offenen Konflikt im Grenzgebiet zwischen Eritrea und Äthiopien ist nicht auszugehen (vgl. dazu etwa die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-6352/2012 vom 22. Juli 2014 E.4.6.2; D-935/2011 vom 18. März 2013 E. 4.4.2.2 und 4.4.2.5; D-4683/2006 vom 11. Mai 2009 E. 6.4). Allein aufgrund der allgemeinen Situation in seinem Heimatstaat ist daher nicht von einer konkreten Gefährdung des Beschwerdeführers auszugehen. 7.4.2 Für die Bejahung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea ist jedoch nach wie vor vorauszusetzen, dass begünstigende individuelle Umstände - namentlich ein tragfähiges soziales oder familiäres Beziehungsnetz oder andere Faktoren, welche die wirtschaftliche Integration ermöglichen, vorliegen, so dass gewährleistet ist, dass die betroffene Person nach ihrer Rückkehr nicht in eine existenzielle Notlage gerät (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-1705/2016 vom 6. April 2016 E. 6; E-5237/2015 vom 20. Oktober 2015 E. 7.2; E-6816/2014 vom 9. Juni 2015; D-6352/ 2012 vom 22. Juli 2014 E.4.6.3; E-4447/2010 vom 15. November 2012 E. 9.2; D-6474/2008 vom 14. Juli 2011 E. 8.6 und D-4683/2006 vom 11. Mai 2009 E. 6.4.2). 7.4.3 Gesundheitliche Probleme führen praxisgemäss nur dann zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und sich daraus eine konkrete Gefährdung für die betroffene Person ergibt. Dabei muss eine allgemeine und dringliche medizinische Behandlung, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist, verfügbar sein (vgl. BVGE 2011/24 E. 11.1; 2009/28 E. 9.3.1; 2009/2 E. 9.3.2). Demgegenüber liegt noch keine Unzumutbarkeit vor, wenn im Heimatstaat eine dem schweizerischen Standard nicht entsprechende medizinische Behandlung zur Verfügung steht. Vorliegend machte der Beschwerdeführer geltend, es gehe ihm seit den beiden Operationen in der Schweiz gut, und seine Behandlung sei abgeschlossen (vgl. Akte A17/17 S. 13). Somit kann vorliegend davon ausgegangen werden, dass es sich um einen gesunden Mann im besten Alter handelt. Es ist demzufolge festzuhalten, dass keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass er an aktuellen, schwerwiegenden gesundheitlichen, Problemen leidet, welche nur in der Schweiz behandelbar sind und ein Vollzugshindernis darstellen könnten. 7.4.4 Der Beschwerdeführer hat gemäss eigenen Angaben von seiner Geburt bis zur Ausreise am 3. Januar 2014 zusammen mit seiner Mutter an seinem Herkunftsort gelebt (vgl. Akte A4/12 S. 4). Dort lebe auch seine Frau mit seinem Sohn aus erster Ehe (vgl. Akte A4/12 S. 5). Seiner Familie gehe es gut (vgl. Akte A17/17 S. 15). Zudem würden sich zahlreiche Halbgeschwister in Eritrea aufhalten (vgl. Akte A4/12 S. 5). Somit verfügt er mit der Mutter, der Ehefrau, dem Sohn und den Halbgeschwistern über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz und demzufolge auch über eine Unterkunft. Die Familie arbeite in der Landwirtschaft, wo auch der Beschwerdeführer vor dem Militärdienst tätig gewesen sei (vgl. Akte A4/12 S. 4), so dass von einer Existenzgrundlage auszugehen ist. Daraus ist der Schluss zu ziehen, dass ihm die Wiederaufnahme der Arbeit in der Landwirtschaft und damit der Aufbau einer neuen Existenzgrundlage auch nach der Rückkehr möglich sein werden. 7.4.5 Aufgrund dieser Erwägungen ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.7.4) davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei der Rückkehr nach Eritrea aufgrund der allgemeinen Situation oder aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzielle Notlage geraten würde. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich demnach nicht als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG. 7.4.6 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Eva Zürcher Versand: