Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin reiste am 10. November 2008 in die Schweiz ein, wo sie am gleichen Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Vallorbe um Asyl nachsuchte. Nachdem sie am 12. November 2008 dem Transitzentrum (TZ) Altstätten zugewiesen wurde, wurde sie dort am 2. Dezember 2008 zu ihrer Person, zum Reiseweg und summarisch zu den Gründen für das Verlassen ihres Heimatlandes befragt. Am 29. Januar 2009 führte das BFM eine einlässliche Anhörung zu den Asylgründen durch. Am 21. Dezember 2010 wurde die Beschwerdeführerin ergänzend durch das BFM befragt. Im Rahmen dieser Anhörungen führte die Beschwerdeführerin aus, sie gehöre der Ethnie der Tigriner an und sei in B._______, Eritrea, geboren und - wie ihre Eltern - eritreische Staatsangehörige. Im Alter von (...) Jahren sei sie mit ihren Eltern nach Äthiopien gezogen. 1999 sei ihr Vater nach Eritrea deportiert worden. Zwei, drei Jahre später hätten sie erfahren, dass er gestorben sei. Ihre in den USA lebenden beiden Onkel hätten sie und ihre Mutter finanziell unterstützt. Bis im Oktober 2006 habe sie zusammen mit ihrer Mutter in Addis Abeba gelebt. Dort seien sie bei den Kebele-Behörden als Eritreer registriert gewesen. Ob sie über Aufenthaltsbewilligungen verfügt hätten, wisse sie nicht. In Äthiopien sei ihnen mitgeteilt worden, dass sie dort nicht mehr bleiben könnten. Ihre Mutter habe dann einen Sudanesen geheiratet, weshalb sie im Oktober 2006 in den Sudan gezogen seien. Sie habe sich bis am 15. September 2008 in C._______, Sudan, aufgehalten. Vor der Heirat ihrer Mutter seien sie und ihre Mutter vom Christentum zum Islam konvertiert. Weder sie noch ihre Mutter verfügten über die sudanesische Staatsangehörigkeit. Sie wisse auch nicht, über welchen Aufenthaltsstatus ihre Mutter im Sudan verfüge. Ihr Stiefvater sei im Sudan Geschäftsmann gewesen, ihre Mutter Hausfrau. Sie sei ständig zu Hause gewesen und habe keine Schule besucht. Als sie ihr Stiefvater mit einem in Khartoum wohnhaften, älteren, geisteskranken Onkel habe verheiraten wollen, habe sie sich geweigert und ihrer Mutter mitgeteilt, dass sie ansonsten Selbstmord begehen würde. Ihre Mutter habe ihr zur Ausreise geraten und diese für 2'700 USD organisiert. Eine Rückkehr nach Eritrea sei für sie nicht in Frage gekommen, da sie dort in ein Vorbereitungscamp für den Kriegsdienst nach Sawa hätte gehen müssen. Nach Äthiopien habe sie ebenfalls nicht zurückkehren können, da sie Eritreerin sei und sie dort - ausser ein paar Freunden - niemanden kenne. Sie sei zusammen mit vier eritreischen Frauen und anderen Flüchtlingen von C._______ mit einem Minibus nach Khartoum und von dort mit einem Landcruiser nach Tripolis (Libyen) gereist. Zwei Monate später habe sie sich mit einem Motorboot nach Sizilien (Italien) begeben und sei von dort mit dem Auto weiter nach Mailand und dann in die Schweiz gelangt. B. Mit Verfügung vom 6. Januar 2011 - eröffnet am 8. Januar 2011 - stellte das BFM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte ihr Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. In seinem Entscheid führte das BFM aus, gemäss eritreischem Staatsangehörigkeitsgesetz ("Eritrean Nationality Proclamation Nr. 21/1992") hätten Personen, die väterlicher- oder mütterlicherseits eritreischer Abstammung seien, theoretisch Anrecht auf die eritreische Staatsangehörigkeit. Um diese zu erlangen, müsste konkret ein Antrag gestellt und dieser mit entsprechenden Dokumenten untermauert werden. Die Beschwerdeführerin habe nie solche Schritte unternommen. Sie leite ihre Staatsangehörigkeit lediglich davon ab, dass ihre Eltern aus Eritrea stammten und sie selber dort geboren sei. Zu ihrer eritreischen Herkunft könne sie keine Angaben machen. Sie habe nicht korrekt angeben können, wo in Eritrea sich B._______ befinde. Die von ihr angegebene Zoba (Verwaltungseinheit; Anm. des Gerichts) "Roba" existiere in Eritrea nicht. Auch über ihre familiäre Herkunft habe sie keine Angaben machen können. Ihre Begründung, ihr Vater sei gestorben, als sie klein gewesen sei, und sie habe nie in Eritrea gelebt und wisse nicht mehr, was ihre Mutter ihr erzählt habe, sei nicht überzeugend. Kenntnisse über die familiäre Herkunft seien im soziokulturellen Umfeld, aus dem sie herkomme, wichtig und in aller Regel jeder Person bekannt. Erfahrungsgemäss hätten auch Personen, die nie in Eritrea gelebt hätten, jedoch von dort stammen würden, detaillierte Kenntnisse über die Herkunft ihrer Eltern. Ihre eritreische Herkunft erscheine daher zweifelhaft. Belege dafür habe sie - trotz in Aussichtstellung - keine eingereicht. Nicht nachvollziehbar erscheine ihre Angabe, mit ihrer Mutter nicht vereinbart zu haben, wie sie nach ihrer Flucht in Kontakt bleiben könnten. Auf der von ihr geschilderten Reiseroute Sudan-Libyen-Italien würden nicht selten Flüchtlinge gezwungen, den Schleppern mehr Geld zu bezahlen als vereinbart. Zwecks Geldbeschaffung müssten die Flüchtlinge daher ihre Verwandten kontaktieren. Ihre Sprachkenntnisse (sie gebe als Muttersprache Amharisch an und spreche auch Tigrinya) würden nicht für eine eritreische Herkunft sprechen. Es bestehe der Eindruck, Tigrinya habe sie vor allem in der Schweiz gelernt. Sicherlich sei dies nicht ihre Muttersprache, sondern eine später erlernte Zweit- oder Drittsprache. Tigrinya werde zudem nicht nur in Eritrea, sondern auch in Äthiopien in der Provinz Tigray und in Addis Abeba von mehreren Millionen Äthiopiern gesprochen. Die eritreische Staatsangehörigkeit erscheine aufgrund der mangelnden Kenntnisse über die eigene Herkunft, Familie und Abstammung nicht glaubhaft. Aufgrund unterschiedlicher Angaben zum Quartier, in dem sie in Addis Abeba gelebt habe, sei zudem davon auszugehen, dass sie in dieser Stadt anderswo und unter anderen Lebensumständen wohnhaft gewesen sei. Die Zweifel an den von ihr geltend gemachten Lebensumständen würden durch ihre vagen und stereotypen Vorbringen zu dem von ihr angeblich praktizierten muslimischen Glauben bestätigt. Trotz mehrmaligen Nachfragen habe sie zudem keine augenfälligen Unterschiede zwischen Addis Abeba und C._______ aufzählen können. Es lasse sich vermuten, dass sie nicht an beiden Orten gelebt habe. Insbesondere erscheine ihr Aufenthalt in C._______ zweifelhaft. Sie gebe einmal an, ihre Mutter habe sie bei ihrer Ausreise aus dem Sudan bis Khartoum begleitet, an anderer Stelle bringe sie jedoch vor, ihre Mutter habe sie im Quartier D._______ den Leuten übergeben. Auf diesen Widerspruch angesprochen, habe sie sich nicht mehr erinnern können, wo sich D._______ befinde. Dies deute daraufhin, dass sie im Quartier D._______ in C._______ nie gelebt habe. Ausserdem habe sie einmal die Leute, mit denen sie gereist sei, nennen können, sich später aber nicht mehr an deren Namen erinnert. Ihre Ausreisegründe aus dem Sudan stelle sie unterschiedlich dar. Zunächst erkläre sie, ihr Stiefvater habe sie mit einem Onkel verheiraten wollen, später spreche sie indes von einem Bruder ihres Stiefvaters, den sie hätte heiraten müssen. Die von ihr geltend gemachte eritreische Herkunft oder Staatsangehörigkeit, die daraus abgeleiteten Probleme in Äthiopien, die von ihr dargestellten Lebensumstände in Äthiopien und Sudan und die angedrohte Zwangsheirat seien daher als nicht glaubhaft zu erachten. Das BFM ging zudem davon aus, dass es sich bei der Beschwerdeführerin höchstwahrscheinlich um eine äthiopische Staatsangehörige handle. Eine Herkunft aus einem anderen Staat schloss es ebenfalls nicht gänzlich aus, liess aber die abschliessende Klärung dieser Frage offen. C. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 7. Februar 2011 liess die Beschwerdeführerin gegen die Verfügung des BFM vom 6. Januar 2011 Beschwerde erheben. Darin wurde beantragt, der negative Asylentscheid sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und der Beschwerdeführerin sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) ersucht. In der Beschwerde wurde geltend gemacht, dem jugendlichen Alter der Beschwerdeführerin und der Tatsache, dass viele der von ihr vorgebrachten Ereignisse im Kindesalter stattgefunden hätten, sei in keiner Art und Weise Rechnung getragen worden. Sie habe eine von Angst und dauernder Unsicherheit geprägte Kinder- und Jugendzeit erlebt. Es könne nicht erwartet werden, dass sie sich an alle Einzelheiten erinnern und diese beschreiben könne. Entgegen der mehrfachen Angaben in der angefochtenen Verfügung sei klarzustellen, dass sie in B._______, Eritrea, geboren worden sei. Dies habe sie stets so dargelegt. Lediglich die ersten (...) Jahre habe sie in Eritrea gelebt. Es sei daher verständlich, dass sie die Verwaltungseinheit von B._______ nicht angeben könne. Die Namen der Verwaltungseinheiten in Eritrea hätten in den letzten Jahren oft gewechselt. Daher habe die Beschwerdeführerin erst recht keine Kenntnis dieser Namen. Da die Mutter eine neue Beziehung mit einem Sudanesen eingegangen sei, sei nicht mehr so oft über die Familie in Eritrea, mit der sie keinen Kontakt habe, gesprochen worden. Da sie die ersten (...) Jahre mit ihren Eltern in Eritrea gelebt habe, verfüge sie auch über Kenntnisse in Tigrinya. In Äthiopien habe sie vor allem Amharisch gesprochen, da sie dort zur Schule gegangen sei. Es sei verständlich, dass sie diese Sprache am besten beherrsche. Die Annahme des BFM, sie habe vor allem in der Schweiz Tigrinya gelernt, sei nicht realistisch. Wenn sie Äthiopierin wäre, hätte sie keinen Grund gehabt, diese Sprache zu lernen. Sie sei nie in eine Koranschule gegangen und die Gebete ihres Stiefvaters seien auf Arabisch gewesen, weshalb sie diese nur der Spur nach nachgesagt habe. Sie habe im Sudan sehr zurückgezogen gelebt. Sie habe nicht nach draussen gehen oder die Schule besuchen dürfen. C._______ habe sie nie richtig kennengelernt. Die Mutter habe sie bei ihrer Ausreise bis nach Khartoum begleitet. Wohl aufgrund ihrer Aufregung und da sie möglichst bald habe ausreisen wollen, habe sie keine Abmachung mit der Mutter zur weiteren Kontaktaufnahme getroffen. Sie bemühe sich derzeit, den Kontakt via Kollegen herzustellen und eine Kopie der Identitätskarte ihrer Mutter kommen zu lassen. Die Beschwerdeführerin sei eine zurückgezogene, junge Frau, die gelernt habe, keine Fragen zu stellen. Sie habe versucht, alles wahrheitsgemäss zu schildern. Eine in der Schweiz wohnhafte Familie und die ehemalige Deutschlehrerin könnten - wie den beiliegenden Schreiben zu entnehmen sei - ihre Glaubwürdigkeit bestätigen. Nebst erwähnten Schreiben lag der Beschwerde zudem eine E-Mail von Kollegen der Beschwerdeführerin an die Rechtsvertreterin bei. D. Mit Verfügung vom 16. Februar 2011 hiess der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Vorbehalt der Veränderung der finanziellen Lage der Beschwerdeführerin gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig lud er das BFM zur Vernehmlassung zur Beschwerde vom 7. Februar 2011 ein. E. In seiner Vernehmlassung vom 22. Februar 2011 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. F. Mit Schreiben vom 26. November 2011 liess die Beschwerdeführerin eine undatierte Bestätigung der "Eritrean Liberation Front" (ELF, Eritreische Befreiungsfront) in Khartoum (in Kopie, inkl. deutscher Übersetzung) einreichen. In dieser wird ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin die Tochter von E._______ sei. Die Mutter sei Mitglied in der allgemeinen Union der eritreischen Frauen, welche der eritreischen Befreiungsfront, Abteilung Khartoum, angehöre. Eine Kopie eines entsprechenden Mitgliederausweises der Mutter lag dem Schreiben bei. Ausserdem wurde in der Eingabe auf Integrationsbemühungen der Beschwerdeführerin hingewiesen und in diesem Zusammenhang ein Vorlehrvertrag vom 4. Juli 2011 eingereicht. Gemäss diesem hatte die Beschwerdeführerin am 8. August 2011 eine Vorlehre als (...) in einem Restaurant in F._______ begonnen. G. Als Nachweis weiterer Integrationsbemühungen liess die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 21. Juli 2012 (in Kopien) ein Arbeitszeugnis für ihre Tätigkeit als (...) während der Vorlehre, ein Abschlusszeugnis ihre Vorlehre als (...) betreffend sowie einen Lehrvertrag als (...) und einen Kursausweis für einen Sprachkurs zu den Akten reichen.
Erwägungen (33 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG). Glaubhaft sind Vorbringen grundsätzlich dann, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der gesuchstellenden Person. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung der asylsuchenden Person sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.3 S. 826 f., Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.).
E. 3.3.1 Dem BFM ist darin zuzustimmen, dass die Beschwerdeführerin das Quartier respektive die Adresse in Addis Abeba, wo sie hauptsächlich aufgewachsen sei, und die sie in den beiden Erstbefragungen kongruent bezeichnete (vgl. act. A1/11 S. 1, act. A19/20 S. 5), an der ergänzenden Anhörung anders benannte (vgl. act. A26/22 S. 17 und 21). Bei der von ihrem Stiefvater beabsichtigten Zwangsheirat bezeichnete sie den Bräutigam in den beiden ersten Anhörungen durchwegs als dessen Onkel und sie vermochte auch dessen Vor- und Nachnamen zu nennen (vgl. act. A1/11 S. 6, act. A19/20 S. 10 f.). Anlässlich der ergänzenden Anhörung sprach sie hingegen vom Bruder ihres Stiefvaters, den sie hätte heiraten sollen (vgl. act. A 26/22 S. 6, 18 und 21). Ihre Beschreibungen der Umstände ihrer Ausreise aus dem Sudan erweisen sich ebenfalls nicht als deckungsgleich. Einmal erklärte sie, ihre Mutter habe sie in C._______ Landsleuten übergeben (vgl. act. A19/20 S. 16), an anderer Stelle gab sie jedoch zu Protokoll, die Mutter habe sie von C._______ bis nach Khartoum begleitet, wo sie mit anderen Personen weitergereist sei (vgl. act. A26/22 S. 18). Erstaunlich ist zudem, dass sie die Adresse ihrer im Sudan wohnhaften Mutter nicht kennen will (vgl. act. A26/22 S. 5).
E. 3.3.2 Die Befragung vom 2. Februar 2008 fand in Amharisch, die einlässliche Anhörung vom 29. Januar 2009 hauptsächlich in Tigrinya und die ergänzende Befragung vom 21. Dezember 2010 in beiden Sprachen statt (vgl. act. A1/11 S. 9, act. A19/20 S. 4 f., 7 und 19, act. A26/22 S. 1, 11, 14 und 21). Der Umstand, dass die Befragungen in verschiedenen Sprachen durchgeführt wurden und zwischen den ersten beiden Befragungen und der ergänzenden Befragung eine Zeitspanne von beinahe zwei Jahren liegt, mag - insbesondere unter Berücksichtigung ihres jugendlichen Alters - gewisse Ungereimtheiten in den Aussagen der Beschwerdeführerin erklären. Hinzu kommt, dass den vom BFM zitierten Protokollstellen zufolge - wie von der Vorinstanz bemerkt - davon auszugehen ist, dass sie die amharische Sprache besser als Tigrinya beherrscht. Ausserdem vermerkte die Hilfswerkvertreterin sprachliche Ungenauigkeiten in der Protokollführung (vgl. act. A19/20 S. 20). So oder anders lässt sich jedoch feststellen, dass ihre Kernaussagen hinsichtlich ihrer eritreischen Abstammung, ihrem familiären Umfeld, ihrem langjährigen Aufenthalt in Addis Abeba - welcher durch das BFM nicht bezweifelt wird (vgl. act. A28/10 Erwägung b) S. 5) - der Heirat ihrer Mutter mit einem Sudanesen und ihrem Wegzug in den Sudan weitgehend übereinstimmend ausgefallen sind. Auch sind sie von einem gewissen Detailreichtum geprägt und teils mit Realkennzeichen versehen. Sie sind mithin glaubhaft.
E. 3.3.3 In seinen Erwägungen bezeichnet das BFM unter anderem B._______ (Eritrea), wiederholt aber auch Addis Abeba, als Geburtsort der Beschwerdeführerin (vgl. act. A28/10 S. 2 und 3). Diese Feststellung erweist sich als falsch. Sie erklärte, sie sei in B._______ geboren (vgl. act. A1/11 S. 1, act. A3/2 S. 2, act. A19/20 S. 5). Sie gab zudem übereinstimmend zu Protokoll, ihre Eltern seien eritreische Staatsangehörige und würden aus Eritrea stammen. Als sie (...) Jahre alt gewesen sei, seien sie nach Addis Abeba gezogen. Ihr Vater sei Händler elektronischer Waren gewesen, die er aus Arabien importiert habe; er habe zwischen Eritrea und Äthiopien gependelt. Aus geschäftlichen Gründen habe er eine Übersiedlung nach Äthiopien für besser gehalten. 1999 sei ihr Vater nach Eritrea deportiert worden. An die Ausweisung könne sie sich nicht mehr so gut erinnern. Sie sei damals sehr klein gewesen. Ihr Vater sei zuvor von den äthiopischen Behörden gesucht worden und ihre Mutter habe ihr erklärt, dass ihr Leben als Eritreerin in Äthiopien ebenfalls gefährdet sei. Sie wisse nicht, ob ihre Mutter eine Aufforderung erhalten habe, Äthiopien zu verlassen. Einige Jahre danach hätten sie und ihre Mutter erfahren, dass ihr Vater respektive Ehemann verstorben sei. Nach Eritrea sei sie nie zurückgekehrt. In Äthiopien hätten sie nicht bleiben dürfen. Man habe ihrer Mutter gesagt, dass sie das Land verlassen sollten. In der Schule sei sie wegen ihrer Abstammung belästigt worden und man habe ihr erklärt, dass sie eine Eritreerin, eine Ausländerin, sei. Welchen Aufenthaltsstatus sie in Äthiopien gehabt hätten, wisse sie nicht. Ihr sei nicht bekannt, ob sie in Äthiopien die Möglichkeit besessen hätten, die Staatsangehörigkeit zu beantragen. Ihre Mutter habe in Äthiopien keinen Reisepass, sondern einen grünlichen Ausweis besessen, auf dem die eritreische Nationalität aufgeführt gewesen sei (vgl. act. A1/11 S. 1 f. u. S. 5 ff.; act. A19/20 S. 3, 5, S. 7 ff.; act. A26/22 S. 9 und 11 ff.). Nebst diesen detailreichen Angaben zu ihrer Abstammung umschreibt sie ihr familiäres, verwandtschaftliches Umfeld und ihre Ausreise von Äthiopien in den Sudan überwiegend einheitlich und teils mit Realkennzeichen versehen. Sie gibt mehrmals und unter anderem unter Tränen zu Protokoll, dass ihr Vater verstorben sei. Von seinem Tod hätten sie einige Jahre nach seiner Deportation nach Eritrea im Jahre 1999 erfahren. Dessen Verwandte seien während des Krieges verschwunden. Im Oktober 2006 seien sie infolge der Heirat ihrer Mutter mit einem Sudanesen in den Sudan gezogen. Ihre Mutter habe ihren Stiefvater zuvor in Äthiopien kennengelernt. Ihr Stiefvater sei Händler, ihre Mutter Hausfrau. Zwei Onkel mütterlicherseits hielten sich in den USA auf. Eine Tante ihrer Mutter und deren Kinder würden sich in Asmara, Eritrea, aufhalten. Ihr Vater habe keine Geschwister gehabt. Ihre Grosseltern väterlicherseits seien verstorben. Sie könne sich nicht an sie erinnern. In Äthiopien habe sie Freunde gehabt (vgl. act. A1/11 S. 1 ff, act. A19/20 S. 5, S. 8 f. und S. 11). Auf entsprechende Fragen hin vermochte sie den Namen und Vornamen ihres Grossvaters mütterlicherseits, den Vornamen der Tante ihrer Mutter und deren Kinder zu nennen (vgl. act. A19/20 S. 7 und S 9, act. A26/22 S. 15). An der ergänzenden Anhörung vom 21. Dezember 2010 bekundete sie zwar Mühe, die Namen ihrer Urgrosseltern zu bezeichnen (act. A26/22 S. 12). Entgegen der Einschätzung der Befragerin des BFM erstaunt dieser Umstand allerdings nicht. Es entspricht der Realität, dass Personen oftmals nicht in der Lage sind, ihre Urgrosseltern namentlich zu nennen. Da die Beschwerdeführerin durchwegs erklärte, sie habe lediglich bis im Alter von (...) Jahren in Eritrea gelebt, erscheint zudem plausibel, dass sie die Verwaltungseinheit, zu der B._______ gehöre, nicht korrekt nennen konnte. Dies umso mehr, als die eritreischen Verwaltungseinheiten - wie in der Beschwerde zu Recht eingewendet - im Laufe der Zeit umbenannt wurden. Den Anhörungsprotokollen zufolge ist - wie dargelegt - davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin besser Amharisch als Tigrinya, die National- und Amtssprache von Eritrea, spricht (vgl. act. A1/11 S. 2 f. und S. 9, act. A19/20 S. 4 f. und S. 7, act. A26/22 S. 11 und S. 14). Inwiefern eine solche Tatsache jedoch - wie vom BFM ausgeführt - die Vermutung zulässt, sie habe Tigrinya erst in der Schweiz erlernt, ist nicht nachvollziehbar. Einen entsprechenden Beleg etwa in Form einer sprachlichen oder einer durch einen entsprechend befähigten Experten erstellten Herkunftsanalyse für diese Behauptung liefert das BFM nicht. Zuzustimmen ist dem BFM einzig insofern, als dass sich allein aus dem Umstand, dass eine Person bis zu einem gewissen Grad Tigrinya spricht und versteht, nicht bereits auf deren eritreische Herkunft oder Staatsangehörigkeit schliessen lässt, da diese Sprache auch in Äthiopien gesprochen wird. Hingegen können die tigrinischen Sprachkenntnisse der Beschwerdeführerin durchaus ein Indiz für deren geltend gemachte eritreische Herkunft bilden. Tigrinya wurde von ihren Eltern gesprochen (vgl act. A1/11 S. 2 f.). Der Vater lebte - wie erwähnt - seit 1999 nicht mehr in Äthiopien. Ausser ihrer Mutter hatte sie dort keine anderen Verwandten. Die Grundschule absolvierte sie in amharischer Sprache (vgl. act. A1/11 S. 3, act. A19/20 S. 4), einer Landessprache und zugleich der Amtssprache Äthiopiens. Ihr Vorbringen, aufgrund dieser Umstände und da sie mit Freunden und Nachbarn Amharisch gesprochen habe, habe sie zu Hause ebenfalls respektive ab und zu mit ihren Eltern Amharisch gesprochen (vgl. act. A1/11 S. 3, act. A19/26 S. 4), ist daher nicht unplausibel. Für eine eritreische Abstammung spricht im Weiteren der Umstand, dass ihren kongruenten Vorbringen zufolge der Vater im Jahr 1999 von Äthiopien nach Eritrea ausgewiesen wurde. Denn nach Ausbruch des Krieges im Jahr 1998 zwischen Äthiopien und Eritrea wurden ungefähr 75000 Personen eritreischen Ursprungs von Äthiopien nach Eritrea deportiert und damit Familien auseinandergerissen (vgl. Urteil D-8860/2010 vom 12. Oktober 2012 E. 4.5.8, BVGE 2011/25 E. 5 S. 518 ff.).
E. 3.3.4 Selbst ausgehend von der eritreischen Herkunft der Beschwerdeführerin lässt sich daraus jedoch vorliegend nicht automatisch auf deren eritreische Staatsangehörigkeit schliessen. Ihren Aussagen zufolge hielt sich die Beschwerdeführerin bereits seit ihrem (...) Lebensjahr, d.h. ab dem Jahr 1993 in Äthiopien auf, wo sie bis im Jahre 2006 lebte (vgl. act. A1/11 S. 1, act. A19/20 S. 6). Aufgrund dieses langjährigen Aufenthaltes wäre es einerseits möglich, dass sie trotz ihrer eritreischen Herkunft - und wie vom BFM unter anderem angenommen (vgl. act. A28/10 S. 7) - die äthiopische Staatsangehörigkeit besessen hat respektive immer noch besitzt. Aber auch eine eritreische Staatszugehörigkeit wäre denkbar. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Staat Eritrea 1952 auf Beschluss der Vereinten Nationen föderiert wurde. Mit der Aufhebung der Föderation 1962 und der Neudefinition Eritreas als äthiopische Provinz wurde die eritreische Nationalität jedoch nichtig. Entsprechend galten nach äthiopischem Recht bis zur erneuten Unabhängigkeit Eritreas vom 24. Mai 1993 alle Eritreer respektive ethnischen Tigriner als äthiopische Staatsangehörige. Im Juni 1992 wurde vom Provisional Government of Eritrea das Eritrean Nationality Law (Proclamation No. 21/1992) erlassen. Es verlieh allen Personen, die 1933 in Eritrea wohnhaft waren sowie deren Nachkommen in männlicher und weiblicher Linie die eritreische Staatsangehörigkeit. Um diese wahrnehmen und am Unabhängigkeitsreferendum im April 1993 teilnehmen zu können, musste die Ausstellung eines eritreischen Identitätsausweises beantragt werden. Mit der staatlichen Souveränität Eritreas am 24. Mai 1993 trat die von Personen eritreischen Ursprungs durch die Ausstellung eines eritreischen Identitätsausweises wahrgenommene eritreische Staatsangehörigkeit völkerrechtlich in Kraft. Dies bedeutete, dass alle Personen mit eritreischen Identitätsausweisen, die sich vor dem 24. Mai 1993 in Äthiopien niedergelassen hatten, Doppelstaatsangehörige wurden, da das damals geltende äthiopische Nationalitätengesetz von 1930 keine rückwirkende Aberkennung der äthiopischen Staatsangehörigkeit vorsah. Nach der Souveränität von Eritrea 1993 wurden in Äthiopien wohnhafte Personen eritreischen Ursprungs, unabhängig davon, ob sie die eritreische Staatsangehörigkeit angenommen hatten, in der Praxis zudem weiterhin als äthiopische Staatsangehörige behandelt. (vgl. Urteile D-8860/2010 vom 12. Oktober 2012 E. 4.5.5 und E-7198/2009 vom 3. Februar 2012 E. 3.4.1 und 3.4.2). Mit dem Ausbruch des Krieges zwischen Äthiopien und Eritrea im Mai 1998 änderte sich die Situation allerdings. Es kam - wie erwähnt - zu Massendeportationen von Personen eritreischer Abstammung nach Eritrea, welche die Aberkennung der äthiopischen Staatsbürgerschaft zur Folge hatten. Wären die Eltern der Beschwerdeführerin vor Ausbruch des Krieges 1998 tatsächlich in Äthiopien niedergelassene, eritreische Staatsangehörige gewesen, indem sie etwa am Referendum von 1993 teilgenommen hatten, so hätte demzufolge die damals minderjährige Beschwerdeführerin in jenem Zeitpunkt nebst der bestehenden äthiopischen auch die eritreische Staatsangehörigkeit innegehabt. Der genaue Zeitpunkt der Einreise der Eltern und deren Niederlassung in Äthiopien im Jahr 1993 ist mangels entsprechender Fragestellungen oder weitergehender Abklärungen - wie etwa einer Anfrage an die schweizerische Botschaft in Addis Abeba - durch das BFM ebenso wenig geklärt wie die Frage danach, ob die Eltern am Referendum von 1993 in Äthiopien teilgenommen hatten. Nicht bekannt ist zudem, ob sich die nach der Deportation ihres Vaters in Äthiopien verbleibende Mutter allenfalls gemäss der Regierungsdirektive vom Januar 2004 (Directive Issued to Determine the Residence Status of Eritrean Nationals Residing in Ethiopia) registrieren lassen konnte und sie - und damit auch die Beschwerdeführerin - als Ausländerinnen in Äthiopien über Aufenthaltsbewilligungen verfügten. Denn gemäss dieser Direktive mussten sich Eritreer, die nach dem Krieg in Äthiopien verblieben waren, registrieren lassen und erhielten in der Folge eine ständige Aufenthaltsbewilligung. Die Direktive bestätigte die seit Juni 1998 betriebene Praxis der äthiopischen Regierung, dass in Äthiopien lebende Personen eritreischen Ursprungs, die seit 1993 einen eritreischen Identitätsausweis erworben oder nach Ansicht der äthiopischen Behörden in irgendeiner anderen Weise die ihnen zuerkannte eritreische Staatsangehörigkeit ausgeübt hatten, ausschliesslich als eritreische (und nicht als äthiopische) Staatsangehörige zu betrachten. Für die noch in Äthiopien verbliebenen Personen eritreischen Ursprungs, die nach Auffassung der äthiopischen Behörden die eritreische Staatsangehörigkeit aktiv wahrgenommen und deshalb ihre äthiopische aufgegeben hatten, liess die Direktive zudem die Möglichkeit offen, nach dem neuen Nationalitätengesetz vom Dezember 2003 den Wiedererwerb der äthiopischen Staatsangehörigkeit beantragen zu können. Allerdings bezog sich die Direktive ausschliesslich auf Personen eritreischen Ursprungs, die bis zum Erlass der Direktive permanent Wohnsitz in Äthiopien hatten, womit nach Eritrea deportierte Personen davon ausgenommen waren. Jeder unregistrierte eritreische Staatsangehörige, der nach Ende der Registrierungsperiode in Äthiopien entdeckt wurde, wurde als illegaler und unerwünschter Ausländer behandelt und hatte mit Bestrafung und Deportation nach Eritrea zu rechnen (vgl. Urteil D-8860/2010 vom 12. Oktober 2012 E. 4.5.10 mit weiteren Hinweisen).
E. 3.3.5 Aufgrund dieser Ausführungen wird klar, dass der Vorwurf des BFM, die Beschwerdeführerin habe keine Schritte zur Erlangung der eritreischen Staatsangehörigkeit, wie es nach dem Staatsangehörigkeitsgesetz ("Eritrean Nationality Proclamation Nr. 21/1992") möglich gewesen wäre, unternommen, von vornherein unbegründet ist. Das BFM, das in der angefochtenen Verfügung den langjährigen Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Äthiopien nicht bezweifelt, verkennt zudem, dass sie im Zeitraum ihres Aufenthaltes in Äthiopien noch minderjährig war. Zur Stellung eines entsprechenden Antrages wäre sie - vorausgesetzt sie hätte in jenem Zeitpunkt die eritreische Staatsangehörigkeit (noch) nicht innegehabt - somit auf die Hilfe ihrer Mutter oder anderer erwachsener Personen angewiesen gewesen. Auch bei ihrer Erstanhörung in der Schweiz war sie noch nicht volljährig. Der entsprechende Vorhalt unter Verweis auf das Anhörungsprotokoll der Erstbefragung erweist sich unter diesem Aspekt ebenfalls als nicht stichhaltig.
E. 3.3.6 Aufgrund vorstehender Erwägungen ergibt sich, dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte eritreische Herkunft glaubhaft ist. Zufolge ihres langjährigen Aufenthalts in Äthiopien kann jedoch weder mit hinreichender Sicherheit von der äthiopischen noch von der eritreischen Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin ausgegangen werden. Aus der der Beschwerde beigelegten Bestätigung, wonach die Mutter als Mitglied der "ELF" in Khartoum (in Kopie, inkl. deutscher Übersetzung) angehöre, lässt sich per se ebenfalls keine eritreische Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin ableiten. Diese liegt - wie der Mitgliederausweis - lediglich in Kopie vor, ist nicht datiert und enthält insbesondere keine näheren Angaben zur Identität und Nationalität ihrer Mutter. Letztlich kann die Klärung der Frage nach der Staatszugehörigkeit der Beschwerdeführerin aber offen bleiben, da sie - wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt - für die Feststellung des Bestehens der Flüchtlingseigenschaft nicht von Relevanz ist.
E. 3.4.1 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen. Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann. Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. vgl. BVGE 2011/51 E. 6.1 S. 1016, BVGE 2011/50 E. 3.1.2 S. 997; Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Basel/Bern/Lausanne 2009, Rz. 11.17 und 11.18).
E. 3.4.2 Ungeachtet der Frage, ob nach der Deportation des Vaters der Beschwerdeführerin im Jahre 1999 von Äthiopien nach Eritrea für sie und ihre Mutter in jenem Zeitpunkt allenfalls auch eine Gefahr einer Ausweisung bestanden hat, ist festzustellen, dass Personen in Äthiopien aufgrund ihrer eritreischen Herkunft aktuell nicht mehr mit Diskriminierungen, willkürlichen Verhaftungen oder einer Deportation nach Eritrea rechnen müssen. Der zweieinhalb Jahre dauernde Grenzkrieg zwischen Äthiopien und Eritrea wurde im Juni 2000 beendet. Die staatlichen Deportationen hatten grösstenteils im Jahre 2002 bereits ein Ende gefunden, und die Situation der eritreisch-stämmigen Ausländer in Äthiopien hat sich in den letzten Jahren auch auf rechtlicher Ebene erheblich verbessert (vgl. BVGE 2011/25 E. 5 S. 518 ff.). Die Gefahr einer Deportation von Äthiopien nach Eritrea kann demnach im heutigen Zeitpunkt ebenso ausgeschlossen werden wie eine aufgrund der eritreischen Abstammung der Beschwerdeführerin in Äthiopien zu befürchtende asylrelevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG.
E. 3.4.3 Handelt es sich bei der Beschwerdeführerin, wie von ihr behauptet, um eine Staatsangehörige Eritreas, ist im Weiteren festzuhalten, dass mit Bezug auf Eritrea allein aus dem Umstand, dass sie dort - wie von ihr erwähnt - Militärdienst leisten müsste (vgl. act. A1/11 S. 7), nicht zu schliessen wäre, sie hätte mit erheblicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft mit asylrechtlich relevanten Nachteilen zu rechnen (vgl. EMARK 2006 Nr. 3 E. 4.10 und 4.11 S. 39 ff.).
E. 3.4.4 Was sodann die von ihr geltend gemachte Zwangsheirat mit einem Bruder/Onkel ihres Stiefvaters im Sudan anbelangt, ist - ungeachtet der Frage nach der Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens - festzustellen, dass es der Beschwerdeführerin als eritreische oder äthiopische Staatsangehörige unbenommen ist, sich einer beabsichtigten, arrangierten Heirat im Sudan durch die Inanspruchnahme des Schutzes ihres Heimatstaates, sei dies Eritrea oder Äthiopien, zu entziehen.
E. 3.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin keine asylrelevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG durch die äthiopischen oder eritreischen Behörden nachweisen oder glaubhaft machen konnte und deshalb nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. Das BFM hat somit im Ergebnis zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneint und deren Asylgesuch abgelehnt.
E. 4.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
E. 4.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2011/24 E. 10.1 S. 502, EMARK 2001 Nr. 21).
E. 4.3.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
E. 4.3.2 Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 S. 502; Stöckli, a.a.O., Rz. 11.148).
E. 4.3.3 Das BFM geht in der angefochtenen Verfügung davon aus, dass es sich bei der Beschwerdeführerin höchstwahrscheinlich um eine äthiopische Staatsangehörige handelt (vgl. act. A28/10 S. 7). Es erachtet den Vollzug ihrer Wegweisung nach Äthiopien als zumutbar, da entgegen ihren Angaben anzunehmen sei, sie verfüge in diesem Staat, in dem sie geboren sei, über ein tragfähiges Beziehungsnetz, welches sie den Schweizer Behörden verheimliche, um eine Wegweisung dorthin zu verhindern.
E. 4.4.1 Wie aufgezeigt, erweisen sich die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrem Geburtsort, ihrer eritreischen Herkunft, ihrem familiären Umfeld und ihrem Aufenthalt in Äthiopien als weitgehend kongruent und damit als glaubhaft. Ungeklärt ist hingegen die Nationalität respektive Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin, da sowohl Äthiopien als auch Eritrea als möglicher Heimatstaat in Frage kommen. Unter den gegebenen Umständen ist - wie sogleich darzulegen ist - eine Rückkehr sowohl nach Äthiopien als auch nach Eritrea als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu erachten. Auf Ausführungen zur Zulässigkeit und Möglichkeit des Vollzuges der Wegweisung kann demzufolge verzichtet werden, denn die vorstehend erwähnten Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind alternativer Natur. Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln. Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme steht dem weggewiesenen Asylsuchenden wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen (Art. 112 AuG i. V. m. Art. 84 Abs. 2 AuG), wobei in jenem Verfahren die Vollzugshindernisse von Amtes wegen und nach Massgabe der dannzumal herrschenden Verhältnisse von Neuem zu prüfen sind (vgl. BVGE 2011/7 E. 8 S. 88 f.).
E. 4.4.2.1 Art. 83 Abs. 4 AuG stellt eine Kodifizierung der bisherigen Praxis zur konkreten Gefährdung nach Art. 14a Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121) dar (vgl. Peter Bolzli, in: Marc Spescha/Hanspeter Thür/ Andreas Zünd/Peter Bolzli, Kommentar Migrationsrecht, Zürich 2008, Nr. 15 zu Art. 83 AuG; Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). Dieser Praxis zufolge wird aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der Schweiz, auf den Vollzug der Wegweisung verzichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für die betroffene Person eine konkrete Gefährdung darstellt. Konkret gefährdet sind Personen, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt oder infolge persönlicher Gründe wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten, beispielsweise weil sie dort die notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten könnten oder aus objektiver Sicht wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit in völlige und andauernde Armut gestossen würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (vgl. BVGE 2011/24 E. 11.1 S. 504 f., BVGE 2009/52 E. 10.1 S. 756 f., BVGE 2009/51 E. 5.5 S. 748, BVGE 2009/28 E. 9.3.1 S. 367). Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 4.4.2.2 Die schweizerischen Asylbehörden gehen in konstanter Praxis von einer grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges nach Äthiopien aus. Der zweieinhalb Jahre dauernde Grenzkrieg zwischen Äthiopien und Eritrea wurde im Juni 2000 mit einem von der Organisation für die Einheit Afrikas (OAU) vermittelten Waffenstillstand und einem von beiden Staaten am 12. Dezember 2000 unterzeichneten Friedensabkommen beendet. Trotz des Abzugs der UN-Friedenstruppen aus Eritrea im März 2008 und aus Äthiopien im August 2008 ist im heutigen Zeitpunkt nicht von einem offenen Konflikt im Grenzgebiet zwischen diesen beiden Staaten auszugehen, wenn auch gleichzeitig zu bemerken ist, dass eine Lösung der Grenzproblematik und eine Normalisierung zwischen den beiden Staaten nach wie vor nicht in Sicht ist. Öffentlich zugänglichen Quellen zufolge sind die Lebensbedingungen in Äthiopien noch immer prekär. Da viele Haushalte nicht im Stande sind, für die nötigen Nahrungsmittel aufzukommen, ist internationale Unterstützung bei der Nahrungsmittelversorgung unerlässlich geworden. Daher sind zur Erlangung einer sicheren Existenzgrundlage ausreichend genügend finanzielle Mittel, gefragte berufliche Fähigkeiten sowie intakte familiäre und soziale Netzwerke absolut notwendig (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.3 und 8.4 S. 120 f. mit weiteren Hinweisen).
E. 4.4.2.3 Besonders schwierig gestaltet sich die soziale und wirtschaftliche Wiedereingliederung für alleinstehende Frauen. Für diese ist es nicht leicht, sozialen Anschluss zu finden, da nicht verheiratete und allein lebende Frauen von der Gesellschaft - auch der städtischen - nicht akzeptiert werden. Alleinstehende Frauen werden in der Nachbarschaft nicht gerne gesehen, sie gelten als suspekt, da die kulturelle Norm für unverheiratete Frauen ein Leben in der Familie vorsieht. Eine Wohnung zu finden, ist in der Regel nur über Bekannte möglich. Allgemein wird davon ausgegangen, dass sie auf der Suche nach sexuellen Abenteuern sind. Wird eine alleinstehende Frau Opfer sexueller Gewalt, wird ihr die Schuld gegeben. Die Arbeitslosigkeit von Frauen in Addis Abeba wird auf 40 bis 55% geschätzt. Faktoren, die die Wahrscheinlichkeit erhöhen, dass eine Frau in Äthiopien einer eigenständigen Erwerbstätigkeit nachgehen kann, sind eine höhere Schulbildung, das Leben in der Stadt, das Verfügen über finanzielle Mittel, Unterstützung durch ein soziales Netzwerk sowie Zugang zu Informationen. Ohne diese Voraussetzungen bleiben Frauen oft nur Arbeiten, welche gesundheitliche Risiken bergen, so beispielsweise in der Prostitution oder in Haushalten, wo sie regelmässig verschiedenen Formen der Gewalt, auch sexueller, ausgesetzt sind (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.5 S. 521 f).
E. 4.4.2.4 Wie unter E. 3.3 und 3.4 ausgeführt, lebte die Beschwerdeführerin im Alter von (...) bis (...) Jahren respektive bis im Jahre2006 in Addis Abeba, wo sie die Grundschule besucht hat. Ihre Mutter und sie waren nach der Ausweisung ihres Vaters im Jahre 1999 auf sich allein gestellt. Die Mutter, eine heute im Sudan lebende Hausfrau, wurde durch Leistungen ihrer im Ausland wohnhaften Brüder unterstützt. In Äthiopien leben keine Verwandten der Beschwerdeführerin. Sie verfügt dort über kein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz. In der Schweiz hat sie lediglich eine Vorlehre als (...) begonnen und unter anderem als (...) gearbeitet, womit sie zwischenzeitlich zwar über etwas Berufserfahrung verfügt. Von einer höheren Schulbildung kann jedoch nicht gesprochen werden. Allfällige in Addis Abeba wohnhafte Bekannte, die ihr bei einer Rückkehr in finanzieller Hinsicht behilflich sein und sie bei sich aufnehmen oder ihr bei einer Wohnungssuche helfen könnten, sind nicht bekannt. Es ist unter diesen Umständen davon auszugehen, dass sie nicht in der Lage wäre, sich aus eigener Kraft eine Existenzgrundlage aufzubauen, zumal in Anbetracht ihrer bescheidenen beruflichen Erfahrungen und ihres Bildungsstandes angesichts der hohen Arbeitslosigkeitsquote die Möglichkeit der Aufnahme einer regelmässigen Arbeit ohnehin unrealistisch ist. Sie würde deshalb mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft in eine existenzielle Notlage geraten. Der Vollzug der Wegweisung nach Äthiopien ist daher als unzumutbar zu erachten.
E. 4.4.2.5 In Eritrea herrscht heute weder Krieg noch Bürgerkrieg noch eine Situation der allgemeinen Gewalt. Von einem offenen Konflikt im Grenzgebiet zwischen Eritrea und Äthiopien ist - wie unter E. 5.4.2.1 dargelegt - nicht auszugehen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4683/2006 vom 11. Mai 2009 E. 6.4).
E. 4.4.2.6 Für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea ist - allerdings (nach wie vor) - vorauszusetzen, dass begünstigende individuelle Umstände, namentlich ein wirtschaftlich tragfähiges soziales oder familiäres Netz oder andere, die wirtschaftliche Integration ermöglichende Faktoren, vorliegen, aufgrund derer gewährleistet ist, dass die betroffene Person nach ihrer Rückkehr nicht zur mittellosen Stadt- oder Landbevölkerung gehört und sich daher in einer existenzbedrohenden Situation befinden werde (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-4447/2010 vom 15. November 2012 E. 9.2, D-6474/2008 vom 14. Juli 2011 E. 8.6, D-4683/2006 vom 11. Mai 2009 E. 6.4.2).
E. 4.4.2.7 Die Beschwerdeführerin hat bis zu ihrem (...) Altersjahr mit ihren Eltern in Eritrea gelebt. Nebst einer in Asmara wohnhaften Tante ihrer Mutter und deren zwei Kinder weiss sie lediglich, dass sie dort ein paar ihr nicht bekannte Verwandte hat, deren Verwandtschaftsgrad sie nicht kenne (vgl. act. A26/22 S. 14). Davon, dass diese - ihr teils nicht bekannten Verwandten - bereit und in der Lage wären, die Beschwerdeführerin bei sich aufzunehmen und materiell zu unterstützen, kann realistischerweise nicht ausgegangen werden. Sie verfügt in Eritrea somit über kein wirtschaftlich tragfähiges familiäres oder soziales Beziehungsnetz. Andere begünstigende Faktoren, die der Beschwerdeführerin als alleinstehender Frau den Aufbau einer Existenzgrundlage ermöglichen könnten, sind ebenfalls nicht in ausreichendem Masse vorhanden. Wie dargelegt verfügt sie lediglich über bescheidene Berufserfahrung und einen bis anhin geringen Bildungsstand. Sie würde damit im Falle einer Rückkehr nach Eritrea mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft in eine existenzielle Notlage geraten. Der Vollzug der Wegweisung nach Eritrea erweist sich daher als unzumutbar.
E. 4.4.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass sich der Vollzug der Wegweisung gegenüber der Beschwerdeführerin sowohl nach Äthiopien als auch nach Eritrea im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG als unzumutbar erweist. Nachdem sich aus den Akten keine Ausschlussgründe im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AuG ergeben, sind die Voraussetzungen für die Anordnung der vorläufigen Aufnahme somit erfüllt.
E. 5 Die Beschwerde ist aufgrund der vorstehenden Erwägungen daher gutzuheissen, soweit beantragt wird, es sei die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und der Beschwerdeführerin die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung vom 6. Januar 2011 sind demnach aufzuheben und das BFM ist anzuweisen, den Aufenthalt der Beschwerdeführerin nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 4 AuG).
E. 6.1 Mit Verfügung vom 16. Februar 2011 wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Aufgrund ihrer bisherigen Anstellungen im Rahmen einer Auszubildenden und des damit verbundenen geringen Gehaltes ist die Beschwerdeführerin nach wie vor als bedürftig zu erachten. Es werden ihr demzufolge keine Kosten auferlegt (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG).
E. 6.2 Der Beschwerdeführerin ist - als teilweise obsiegende Partei - in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine Parteientschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen Vertretungskosten zuzusprechen. Diese ist infolge teilweise Unterliegens um die Hälfte zu kürzen (vgl. Art. 7 Abs. 2 VGKE). Da im vorliegenden Verfahren keine Kostennote zu den Akten gereicht wurde, ist die Parteientschädigung aufgrund der Akten festzulegen (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) ist die um die Hälfte zu kürzende Parteientschädigung auf Fr. 600.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Das BFM ist anzuweisen, der Beschwerdeführer diesen Betrag als Parteientschädigung auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit beantragt wird, es sei die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und der Beschwerdeführerin die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
- Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung des BFM vom 6. Januar 2011 werden aufgehoben und das BFM wird angewiesen, die Beschwerdeführerin vorläufig aufzunehmen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 600.- auszurichten.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Claudia Jorns Morgenegg Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-935/2011 law/joc/wif Urteil vom 18. März 2013 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richterin Christa Luterbacher, Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg. Parteien A._______, geboren am (...), Staatsangehörigkeit unbekannt, vertreten durch (...), Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 6. Januar 2011 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin reiste am 10. November 2008 in die Schweiz ein, wo sie am gleichen Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Vallorbe um Asyl nachsuchte. Nachdem sie am 12. November 2008 dem Transitzentrum (TZ) Altstätten zugewiesen wurde, wurde sie dort am 2. Dezember 2008 zu ihrer Person, zum Reiseweg und summarisch zu den Gründen für das Verlassen ihres Heimatlandes befragt. Am 29. Januar 2009 führte das BFM eine einlässliche Anhörung zu den Asylgründen durch. Am 21. Dezember 2010 wurde die Beschwerdeführerin ergänzend durch das BFM befragt. Im Rahmen dieser Anhörungen führte die Beschwerdeführerin aus, sie gehöre der Ethnie der Tigriner an und sei in B._______, Eritrea, geboren und - wie ihre Eltern - eritreische Staatsangehörige. Im Alter von (...) Jahren sei sie mit ihren Eltern nach Äthiopien gezogen. 1999 sei ihr Vater nach Eritrea deportiert worden. Zwei, drei Jahre später hätten sie erfahren, dass er gestorben sei. Ihre in den USA lebenden beiden Onkel hätten sie und ihre Mutter finanziell unterstützt. Bis im Oktober 2006 habe sie zusammen mit ihrer Mutter in Addis Abeba gelebt. Dort seien sie bei den Kebele-Behörden als Eritreer registriert gewesen. Ob sie über Aufenthaltsbewilligungen verfügt hätten, wisse sie nicht. In Äthiopien sei ihnen mitgeteilt worden, dass sie dort nicht mehr bleiben könnten. Ihre Mutter habe dann einen Sudanesen geheiratet, weshalb sie im Oktober 2006 in den Sudan gezogen seien. Sie habe sich bis am 15. September 2008 in C._______, Sudan, aufgehalten. Vor der Heirat ihrer Mutter seien sie und ihre Mutter vom Christentum zum Islam konvertiert. Weder sie noch ihre Mutter verfügten über die sudanesische Staatsangehörigkeit. Sie wisse auch nicht, über welchen Aufenthaltsstatus ihre Mutter im Sudan verfüge. Ihr Stiefvater sei im Sudan Geschäftsmann gewesen, ihre Mutter Hausfrau. Sie sei ständig zu Hause gewesen und habe keine Schule besucht. Als sie ihr Stiefvater mit einem in Khartoum wohnhaften, älteren, geisteskranken Onkel habe verheiraten wollen, habe sie sich geweigert und ihrer Mutter mitgeteilt, dass sie ansonsten Selbstmord begehen würde. Ihre Mutter habe ihr zur Ausreise geraten und diese für 2'700 USD organisiert. Eine Rückkehr nach Eritrea sei für sie nicht in Frage gekommen, da sie dort in ein Vorbereitungscamp für den Kriegsdienst nach Sawa hätte gehen müssen. Nach Äthiopien habe sie ebenfalls nicht zurückkehren können, da sie Eritreerin sei und sie dort - ausser ein paar Freunden - niemanden kenne. Sie sei zusammen mit vier eritreischen Frauen und anderen Flüchtlingen von C._______ mit einem Minibus nach Khartoum und von dort mit einem Landcruiser nach Tripolis (Libyen) gereist. Zwei Monate später habe sie sich mit einem Motorboot nach Sizilien (Italien) begeben und sei von dort mit dem Auto weiter nach Mailand und dann in die Schweiz gelangt. B. Mit Verfügung vom 6. Januar 2011 - eröffnet am 8. Januar 2011 - stellte das BFM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte ihr Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. In seinem Entscheid führte das BFM aus, gemäss eritreischem Staatsangehörigkeitsgesetz ("Eritrean Nationality Proclamation Nr. 21/1992") hätten Personen, die väterlicher- oder mütterlicherseits eritreischer Abstammung seien, theoretisch Anrecht auf die eritreische Staatsangehörigkeit. Um diese zu erlangen, müsste konkret ein Antrag gestellt und dieser mit entsprechenden Dokumenten untermauert werden. Die Beschwerdeführerin habe nie solche Schritte unternommen. Sie leite ihre Staatsangehörigkeit lediglich davon ab, dass ihre Eltern aus Eritrea stammten und sie selber dort geboren sei. Zu ihrer eritreischen Herkunft könne sie keine Angaben machen. Sie habe nicht korrekt angeben können, wo in Eritrea sich B._______ befinde. Die von ihr angegebene Zoba (Verwaltungseinheit; Anm. des Gerichts) "Roba" existiere in Eritrea nicht. Auch über ihre familiäre Herkunft habe sie keine Angaben machen können. Ihre Begründung, ihr Vater sei gestorben, als sie klein gewesen sei, und sie habe nie in Eritrea gelebt und wisse nicht mehr, was ihre Mutter ihr erzählt habe, sei nicht überzeugend. Kenntnisse über die familiäre Herkunft seien im soziokulturellen Umfeld, aus dem sie herkomme, wichtig und in aller Regel jeder Person bekannt. Erfahrungsgemäss hätten auch Personen, die nie in Eritrea gelebt hätten, jedoch von dort stammen würden, detaillierte Kenntnisse über die Herkunft ihrer Eltern. Ihre eritreische Herkunft erscheine daher zweifelhaft. Belege dafür habe sie - trotz in Aussichtstellung - keine eingereicht. Nicht nachvollziehbar erscheine ihre Angabe, mit ihrer Mutter nicht vereinbart zu haben, wie sie nach ihrer Flucht in Kontakt bleiben könnten. Auf der von ihr geschilderten Reiseroute Sudan-Libyen-Italien würden nicht selten Flüchtlinge gezwungen, den Schleppern mehr Geld zu bezahlen als vereinbart. Zwecks Geldbeschaffung müssten die Flüchtlinge daher ihre Verwandten kontaktieren. Ihre Sprachkenntnisse (sie gebe als Muttersprache Amharisch an und spreche auch Tigrinya) würden nicht für eine eritreische Herkunft sprechen. Es bestehe der Eindruck, Tigrinya habe sie vor allem in der Schweiz gelernt. Sicherlich sei dies nicht ihre Muttersprache, sondern eine später erlernte Zweit- oder Drittsprache. Tigrinya werde zudem nicht nur in Eritrea, sondern auch in Äthiopien in der Provinz Tigray und in Addis Abeba von mehreren Millionen Äthiopiern gesprochen. Die eritreische Staatsangehörigkeit erscheine aufgrund der mangelnden Kenntnisse über die eigene Herkunft, Familie und Abstammung nicht glaubhaft. Aufgrund unterschiedlicher Angaben zum Quartier, in dem sie in Addis Abeba gelebt habe, sei zudem davon auszugehen, dass sie in dieser Stadt anderswo und unter anderen Lebensumständen wohnhaft gewesen sei. Die Zweifel an den von ihr geltend gemachten Lebensumständen würden durch ihre vagen und stereotypen Vorbringen zu dem von ihr angeblich praktizierten muslimischen Glauben bestätigt. Trotz mehrmaligen Nachfragen habe sie zudem keine augenfälligen Unterschiede zwischen Addis Abeba und C._______ aufzählen können. Es lasse sich vermuten, dass sie nicht an beiden Orten gelebt habe. Insbesondere erscheine ihr Aufenthalt in C._______ zweifelhaft. Sie gebe einmal an, ihre Mutter habe sie bei ihrer Ausreise aus dem Sudan bis Khartoum begleitet, an anderer Stelle bringe sie jedoch vor, ihre Mutter habe sie im Quartier D._______ den Leuten übergeben. Auf diesen Widerspruch angesprochen, habe sie sich nicht mehr erinnern können, wo sich D._______ befinde. Dies deute daraufhin, dass sie im Quartier D._______ in C._______ nie gelebt habe. Ausserdem habe sie einmal die Leute, mit denen sie gereist sei, nennen können, sich später aber nicht mehr an deren Namen erinnert. Ihre Ausreisegründe aus dem Sudan stelle sie unterschiedlich dar. Zunächst erkläre sie, ihr Stiefvater habe sie mit einem Onkel verheiraten wollen, später spreche sie indes von einem Bruder ihres Stiefvaters, den sie hätte heiraten müssen. Die von ihr geltend gemachte eritreische Herkunft oder Staatsangehörigkeit, die daraus abgeleiteten Probleme in Äthiopien, die von ihr dargestellten Lebensumstände in Äthiopien und Sudan und die angedrohte Zwangsheirat seien daher als nicht glaubhaft zu erachten. Das BFM ging zudem davon aus, dass es sich bei der Beschwerdeführerin höchstwahrscheinlich um eine äthiopische Staatsangehörige handle. Eine Herkunft aus einem anderen Staat schloss es ebenfalls nicht gänzlich aus, liess aber die abschliessende Klärung dieser Frage offen. C. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 7. Februar 2011 liess die Beschwerdeführerin gegen die Verfügung des BFM vom 6. Januar 2011 Beschwerde erheben. Darin wurde beantragt, der negative Asylentscheid sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und der Beschwerdeführerin sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) ersucht. In der Beschwerde wurde geltend gemacht, dem jugendlichen Alter der Beschwerdeführerin und der Tatsache, dass viele der von ihr vorgebrachten Ereignisse im Kindesalter stattgefunden hätten, sei in keiner Art und Weise Rechnung getragen worden. Sie habe eine von Angst und dauernder Unsicherheit geprägte Kinder- und Jugendzeit erlebt. Es könne nicht erwartet werden, dass sie sich an alle Einzelheiten erinnern und diese beschreiben könne. Entgegen der mehrfachen Angaben in der angefochtenen Verfügung sei klarzustellen, dass sie in B._______, Eritrea, geboren worden sei. Dies habe sie stets so dargelegt. Lediglich die ersten (...) Jahre habe sie in Eritrea gelebt. Es sei daher verständlich, dass sie die Verwaltungseinheit von B._______ nicht angeben könne. Die Namen der Verwaltungseinheiten in Eritrea hätten in den letzten Jahren oft gewechselt. Daher habe die Beschwerdeführerin erst recht keine Kenntnis dieser Namen. Da die Mutter eine neue Beziehung mit einem Sudanesen eingegangen sei, sei nicht mehr so oft über die Familie in Eritrea, mit der sie keinen Kontakt habe, gesprochen worden. Da sie die ersten (...) Jahre mit ihren Eltern in Eritrea gelebt habe, verfüge sie auch über Kenntnisse in Tigrinya. In Äthiopien habe sie vor allem Amharisch gesprochen, da sie dort zur Schule gegangen sei. Es sei verständlich, dass sie diese Sprache am besten beherrsche. Die Annahme des BFM, sie habe vor allem in der Schweiz Tigrinya gelernt, sei nicht realistisch. Wenn sie Äthiopierin wäre, hätte sie keinen Grund gehabt, diese Sprache zu lernen. Sie sei nie in eine Koranschule gegangen und die Gebete ihres Stiefvaters seien auf Arabisch gewesen, weshalb sie diese nur der Spur nach nachgesagt habe. Sie habe im Sudan sehr zurückgezogen gelebt. Sie habe nicht nach draussen gehen oder die Schule besuchen dürfen. C._______ habe sie nie richtig kennengelernt. Die Mutter habe sie bei ihrer Ausreise bis nach Khartoum begleitet. Wohl aufgrund ihrer Aufregung und da sie möglichst bald habe ausreisen wollen, habe sie keine Abmachung mit der Mutter zur weiteren Kontaktaufnahme getroffen. Sie bemühe sich derzeit, den Kontakt via Kollegen herzustellen und eine Kopie der Identitätskarte ihrer Mutter kommen zu lassen. Die Beschwerdeführerin sei eine zurückgezogene, junge Frau, die gelernt habe, keine Fragen zu stellen. Sie habe versucht, alles wahrheitsgemäss zu schildern. Eine in der Schweiz wohnhafte Familie und die ehemalige Deutschlehrerin könnten - wie den beiliegenden Schreiben zu entnehmen sei - ihre Glaubwürdigkeit bestätigen. Nebst erwähnten Schreiben lag der Beschwerde zudem eine E-Mail von Kollegen der Beschwerdeführerin an die Rechtsvertreterin bei. D. Mit Verfügung vom 16. Februar 2011 hiess der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Vorbehalt der Veränderung der finanziellen Lage der Beschwerdeführerin gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig lud er das BFM zur Vernehmlassung zur Beschwerde vom 7. Februar 2011 ein. E. In seiner Vernehmlassung vom 22. Februar 2011 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. F. Mit Schreiben vom 26. November 2011 liess die Beschwerdeführerin eine undatierte Bestätigung der "Eritrean Liberation Front" (ELF, Eritreische Befreiungsfront) in Khartoum (in Kopie, inkl. deutscher Übersetzung) einreichen. In dieser wird ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin die Tochter von E._______ sei. Die Mutter sei Mitglied in der allgemeinen Union der eritreischen Frauen, welche der eritreischen Befreiungsfront, Abteilung Khartoum, angehöre. Eine Kopie eines entsprechenden Mitgliederausweises der Mutter lag dem Schreiben bei. Ausserdem wurde in der Eingabe auf Integrationsbemühungen der Beschwerdeführerin hingewiesen und in diesem Zusammenhang ein Vorlehrvertrag vom 4. Juli 2011 eingereicht. Gemäss diesem hatte die Beschwerdeführerin am 8. August 2011 eine Vorlehre als (...) in einem Restaurant in F._______ begonnen. G. Als Nachweis weiterer Integrationsbemühungen liess die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 21. Juli 2012 (in Kopien) ein Arbeitszeugnis für ihre Tätigkeit als (...) während der Vorlehre, ein Abschlusszeugnis ihre Vorlehre als (...) betreffend sowie einen Lehrvertrag als (...) und einen Kursausweis für einen Sprachkurs zu den Akten reichen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG). Glaubhaft sind Vorbringen grundsätzlich dann, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der gesuchstellenden Person. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung der asylsuchenden Person sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.3 S. 826 f., Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.). 3.3 3.3.1 Dem BFM ist darin zuzustimmen, dass die Beschwerdeführerin das Quartier respektive die Adresse in Addis Abeba, wo sie hauptsächlich aufgewachsen sei, und die sie in den beiden Erstbefragungen kongruent bezeichnete (vgl. act. A1/11 S. 1, act. A19/20 S. 5), an der ergänzenden Anhörung anders benannte (vgl. act. A26/22 S. 17 und 21). Bei der von ihrem Stiefvater beabsichtigten Zwangsheirat bezeichnete sie den Bräutigam in den beiden ersten Anhörungen durchwegs als dessen Onkel und sie vermochte auch dessen Vor- und Nachnamen zu nennen (vgl. act. A1/11 S. 6, act. A19/20 S. 10 f.). Anlässlich der ergänzenden Anhörung sprach sie hingegen vom Bruder ihres Stiefvaters, den sie hätte heiraten sollen (vgl. act. A 26/22 S. 6, 18 und 21). Ihre Beschreibungen der Umstände ihrer Ausreise aus dem Sudan erweisen sich ebenfalls nicht als deckungsgleich. Einmal erklärte sie, ihre Mutter habe sie in C._______ Landsleuten übergeben (vgl. act. A19/20 S. 16), an anderer Stelle gab sie jedoch zu Protokoll, die Mutter habe sie von C._______ bis nach Khartoum begleitet, wo sie mit anderen Personen weitergereist sei (vgl. act. A26/22 S. 18). Erstaunlich ist zudem, dass sie die Adresse ihrer im Sudan wohnhaften Mutter nicht kennen will (vgl. act. A26/22 S. 5). 3.3.2 Die Befragung vom 2. Februar 2008 fand in Amharisch, die einlässliche Anhörung vom 29. Januar 2009 hauptsächlich in Tigrinya und die ergänzende Befragung vom 21. Dezember 2010 in beiden Sprachen statt (vgl. act. A1/11 S. 9, act. A19/20 S. 4 f., 7 und 19, act. A26/22 S. 1, 11, 14 und 21). Der Umstand, dass die Befragungen in verschiedenen Sprachen durchgeführt wurden und zwischen den ersten beiden Befragungen und der ergänzenden Befragung eine Zeitspanne von beinahe zwei Jahren liegt, mag - insbesondere unter Berücksichtigung ihres jugendlichen Alters - gewisse Ungereimtheiten in den Aussagen der Beschwerdeführerin erklären. Hinzu kommt, dass den vom BFM zitierten Protokollstellen zufolge - wie von der Vorinstanz bemerkt - davon auszugehen ist, dass sie die amharische Sprache besser als Tigrinya beherrscht. Ausserdem vermerkte die Hilfswerkvertreterin sprachliche Ungenauigkeiten in der Protokollführung (vgl. act. A19/20 S. 20). So oder anders lässt sich jedoch feststellen, dass ihre Kernaussagen hinsichtlich ihrer eritreischen Abstammung, ihrem familiären Umfeld, ihrem langjährigen Aufenthalt in Addis Abeba - welcher durch das BFM nicht bezweifelt wird (vgl. act. A28/10 Erwägung b) S. 5) - der Heirat ihrer Mutter mit einem Sudanesen und ihrem Wegzug in den Sudan weitgehend übereinstimmend ausgefallen sind. Auch sind sie von einem gewissen Detailreichtum geprägt und teils mit Realkennzeichen versehen. Sie sind mithin glaubhaft. 3.3.3 In seinen Erwägungen bezeichnet das BFM unter anderem B._______ (Eritrea), wiederholt aber auch Addis Abeba, als Geburtsort der Beschwerdeführerin (vgl. act. A28/10 S. 2 und 3). Diese Feststellung erweist sich als falsch. Sie erklärte, sie sei in B._______ geboren (vgl. act. A1/11 S. 1, act. A3/2 S. 2, act. A19/20 S. 5). Sie gab zudem übereinstimmend zu Protokoll, ihre Eltern seien eritreische Staatsangehörige und würden aus Eritrea stammen. Als sie (...) Jahre alt gewesen sei, seien sie nach Addis Abeba gezogen. Ihr Vater sei Händler elektronischer Waren gewesen, die er aus Arabien importiert habe; er habe zwischen Eritrea und Äthiopien gependelt. Aus geschäftlichen Gründen habe er eine Übersiedlung nach Äthiopien für besser gehalten. 1999 sei ihr Vater nach Eritrea deportiert worden. An die Ausweisung könne sie sich nicht mehr so gut erinnern. Sie sei damals sehr klein gewesen. Ihr Vater sei zuvor von den äthiopischen Behörden gesucht worden und ihre Mutter habe ihr erklärt, dass ihr Leben als Eritreerin in Äthiopien ebenfalls gefährdet sei. Sie wisse nicht, ob ihre Mutter eine Aufforderung erhalten habe, Äthiopien zu verlassen. Einige Jahre danach hätten sie und ihre Mutter erfahren, dass ihr Vater respektive Ehemann verstorben sei. Nach Eritrea sei sie nie zurückgekehrt. In Äthiopien hätten sie nicht bleiben dürfen. Man habe ihrer Mutter gesagt, dass sie das Land verlassen sollten. In der Schule sei sie wegen ihrer Abstammung belästigt worden und man habe ihr erklärt, dass sie eine Eritreerin, eine Ausländerin, sei. Welchen Aufenthaltsstatus sie in Äthiopien gehabt hätten, wisse sie nicht. Ihr sei nicht bekannt, ob sie in Äthiopien die Möglichkeit besessen hätten, die Staatsangehörigkeit zu beantragen. Ihre Mutter habe in Äthiopien keinen Reisepass, sondern einen grünlichen Ausweis besessen, auf dem die eritreische Nationalität aufgeführt gewesen sei (vgl. act. A1/11 S. 1 f. u. S. 5 ff.; act. A19/20 S. 3, 5, S. 7 ff.; act. A26/22 S. 9 und 11 ff.). Nebst diesen detailreichen Angaben zu ihrer Abstammung umschreibt sie ihr familiäres, verwandtschaftliches Umfeld und ihre Ausreise von Äthiopien in den Sudan überwiegend einheitlich und teils mit Realkennzeichen versehen. Sie gibt mehrmals und unter anderem unter Tränen zu Protokoll, dass ihr Vater verstorben sei. Von seinem Tod hätten sie einige Jahre nach seiner Deportation nach Eritrea im Jahre 1999 erfahren. Dessen Verwandte seien während des Krieges verschwunden. Im Oktober 2006 seien sie infolge der Heirat ihrer Mutter mit einem Sudanesen in den Sudan gezogen. Ihre Mutter habe ihren Stiefvater zuvor in Äthiopien kennengelernt. Ihr Stiefvater sei Händler, ihre Mutter Hausfrau. Zwei Onkel mütterlicherseits hielten sich in den USA auf. Eine Tante ihrer Mutter und deren Kinder würden sich in Asmara, Eritrea, aufhalten. Ihr Vater habe keine Geschwister gehabt. Ihre Grosseltern väterlicherseits seien verstorben. Sie könne sich nicht an sie erinnern. In Äthiopien habe sie Freunde gehabt (vgl. act. A1/11 S. 1 ff, act. A19/20 S. 5, S. 8 f. und S. 11). Auf entsprechende Fragen hin vermochte sie den Namen und Vornamen ihres Grossvaters mütterlicherseits, den Vornamen der Tante ihrer Mutter und deren Kinder zu nennen (vgl. act. A19/20 S. 7 und S 9, act. A26/22 S. 15). An der ergänzenden Anhörung vom 21. Dezember 2010 bekundete sie zwar Mühe, die Namen ihrer Urgrosseltern zu bezeichnen (act. A26/22 S. 12). Entgegen der Einschätzung der Befragerin des BFM erstaunt dieser Umstand allerdings nicht. Es entspricht der Realität, dass Personen oftmals nicht in der Lage sind, ihre Urgrosseltern namentlich zu nennen. Da die Beschwerdeführerin durchwegs erklärte, sie habe lediglich bis im Alter von (...) Jahren in Eritrea gelebt, erscheint zudem plausibel, dass sie die Verwaltungseinheit, zu der B._______ gehöre, nicht korrekt nennen konnte. Dies umso mehr, als die eritreischen Verwaltungseinheiten - wie in der Beschwerde zu Recht eingewendet - im Laufe der Zeit umbenannt wurden. Den Anhörungsprotokollen zufolge ist - wie dargelegt - davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin besser Amharisch als Tigrinya, die National- und Amtssprache von Eritrea, spricht (vgl. act. A1/11 S. 2 f. und S. 9, act. A19/20 S. 4 f. und S. 7, act. A26/22 S. 11 und S. 14). Inwiefern eine solche Tatsache jedoch - wie vom BFM ausgeführt - die Vermutung zulässt, sie habe Tigrinya erst in der Schweiz erlernt, ist nicht nachvollziehbar. Einen entsprechenden Beleg etwa in Form einer sprachlichen oder einer durch einen entsprechend befähigten Experten erstellten Herkunftsanalyse für diese Behauptung liefert das BFM nicht. Zuzustimmen ist dem BFM einzig insofern, als dass sich allein aus dem Umstand, dass eine Person bis zu einem gewissen Grad Tigrinya spricht und versteht, nicht bereits auf deren eritreische Herkunft oder Staatsangehörigkeit schliessen lässt, da diese Sprache auch in Äthiopien gesprochen wird. Hingegen können die tigrinischen Sprachkenntnisse der Beschwerdeführerin durchaus ein Indiz für deren geltend gemachte eritreische Herkunft bilden. Tigrinya wurde von ihren Eltern gesprochen (vgl act. A1/11 S. 2 f.). Der Vater lebte - wie erwähnt - seit 1999 nicht mehr in Äthiopien. Ausser ihrer Mutter hatte sie dort keine anderen Verwandten. Die Grundschule absolvierte sie in amharischer Sprache (vgl. act. A1/11 S. 3, act. A19/20 S. 4), einer Landessprache und zugleich der Amtssprache Äthiopiens. Ihr Vorbringen, aufgrund dieser Umstände und da sie mit Freunden und Nachbarn Amharisch gesprochen habe, habe sie zu Hause ebenfalls respektive ab und zu mit ihren Eltern Amharisch gesprochen (vgl. act. A1/11 S. 3, act. A19/26 S. 4), ist daher nicht unplausibel. Für eine eritreische Abstammung spricht im Weiteren der Umstand, dass ihren kongruenten Vorbringen zufolge der Vater im Jahr 1999 von Äthiopien nach Eritrea ausgewiesen wurde. Denn nach Ausbruch des Krieges im Jahr 1998 zwischen Äthiopien und Eritrea wurden ungefähr 75000 Personen eritreischen Ursprungs von Äthiopien nach Eritrea deportiert und damit Familien auseinandergerissen (vgl. Urteil D-8860/2010 vom 12. Oktober 2012 E. 4.5.8, BVGE 2011/25 E. 5 S. 518 ff.). 3.3.4 Selbst ausgehend von der eritreischen Herkunft der Beschwerdeführerin lässt sich daraus jedoch vorliegend nicht automatisch auf deren eritreische Staatsangehörigkeit schliessen. Ihren Aussagen zufolge hielt sich die Beschwerdeführerin bereits seit ihrem (...) Lebensjahr, d.h. ab dem Jahr 1993 in Äthiopien auf, wo sie bis im Jahre 2006 lebte (vgl. act. A1/11 S. 1, act. A19/20 S. 6). Aufgrund dieses langjährigen Aufenthaltes wäre es einerseits möglich, dass sie trotz ihrer eritreischen Herkunft - und wie vom BFM unter anderem angenommen (vgl. act. A28/10 S. 7) - die äthiopische Staatsangehörigkeit besessen hat respektive immer noch besitzt. Aber auch eine eritreische Staatszugehörigkeit wäre denkbar. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Staat Eritrea 1952 auf Beschluss der Vereinten Nationen föderiert wurde. Mit der Aufhebung der Föderation 1962 und der Neudefinition Eritreas als äthiopische Provinz wurde die eritreische Nationalität jedoch nichtig. Entsprechend galten nach äthiopischem Recht bis zur erneuten Unabhängigkeit Eritreas vom 24. Mai 1993 alle Eritreer respektive ethnischen Tigriner als äthiopische Staatsangehörige. Im Juni 1992 wurde vom Provisional Government of Eritrea das Eritrean Nationality Law (Proclamation No. 21/1992) erlassen. Es verlieh allen Personen, die 1933 in Eritrea wohnhaft waren sowie deren Nachkommen in männlicher und weiblicher Linie die eritreische Staatsangehörigkeit. Um diese wahrnehmen und am Unabhängigkeitsreferendum im April 1993 teilnehmen zu können, musste die Ausstellung eines eritreischen Identitätsausweises beantragt werden. Mit der staatlichen Souveränität Eritreas am 24. Mai 1993 trat die von Personen eritreischen Ursprungs durch die Ausstellung eines eritreischen Identitätsausweises wahrgenommene eritreische Staatsangehörigkeit völkerrechtlich in Kraft. Dies bedeutete, dass alle Personen mit eritreischen Identitätsausweisen, die sich vor dem 24. Mai 1993 in Äthiopien niedergelassen hatten, Doppelstaatsangehörige wurden, da das damals geltende äthiopische Nationalitätengesetz von 1930 keine rückwirkende Aberkennung der äthiopischen Staatsangehörigkeit vorsah. Nach der Souveränität von Eritrea 1993 wurden in Äthiopien wohnhafte Personen eritreischen Ursprungs, unabhängig davon, ob sie die eritreische Staatsangehörigkeit angenommen hatten, in der Praxis zudem weiterhin als äthiopische Staatsangehörige behandelt. (vgl. Urteile D-8860/2010 vom 12. Oktober 2012 E. 4.5.5 und E-7198/2009 vom 3. Februar 2012 E. 3.4.1 und 3.4.2). Mit dem Ausbruch des Krieges zwischen Äthiopien und Eritrea im Mai 1998 änderte sich die Situation allerdings. Es kam - wie erwähnt - zu Massendeportationen von Personen eritreischer Abstammung nach Eritrea, welche die Aberkennung der äthiopischen Staatsbürgerschaft zur Folge hatten. Wären die Eltern der Beschwerdeführerin vor Ausbruch des Krieges 1998 tatsächlich in Äthiopien niedergelassene, eritreische Staatsangehörige gewesen, indem sie etwa am Referendum von 1993 teilgenommen hatten, so hätte demzufolge die damals minderjährige Beschwerdeführerin in jenem Zeitpunkt nebst der bestehenden äthiopischen auch die eritreische Staatsangehörigkeit innegehabt. Der genaue Zeitpunkt der Einreise der Eltern und deren Niederlassung in Äthiopien im Jahr 1993 ist mangels entsprechender Fragestellungen oder weitergehender Abklärungen - wie etwa einer Anfrage an die schweizerische Botschaft in Addis Abeba - durch das BFM ebenso wenig geklärt wie die Frage danach, ob die Eltern am Referendum von 1993 in Äthiopien teilgenommen hatten. Nicht bekannt ist zudem, ob sich die nach der Deportation ihres Vaters in Äthiopien verbleibende Mutter allenfalls gemäss der Regierungsdirektive vom Januar 2004 (Directive Issued to Determine the Residence Status of Eritrean Nationals Residing in Ethiopia) registrieren lassen konnte und sie - und damit auch die Beschwerdeführerin - als Ausländerinnen in Äthiopien über Aufenthaltsbewilligungen verfügten. Denn gemäss dieser Direktive mussten sich Eritreer, die nach dem Krieg in Äthiopien verblieben waren, registrieren lassen und erhielten in der Folge eine ständige Aufenthaltsbewilligung. Die Direktive bestätigte die seit Juni 1998 betriebene Praxis der äthiopischen Regierung, dass in Äthiopien lebende Personen eritreischen Ursprungs, die seit 1993 einen eritreischen Identitätsausweis erworben oder nach Ansicht der äthiopischen Behörden in irgendeiner anderen Weise die ihnen zuerkannte eritreische Staatsangehörigkeit ausgeübt hatten, ausschliesslich als eritreische (und nicht als äthiopische) Staatsangehörige zu betrachten. Für die noch in Äthiopien verbliebenen Personen eritreischen Ursprungs, die nach Auffassung der äthiopischen Behörden die eritreische Staatsangehörigkeit aktiv wahrgenommen und deshalb ihre äthiopische aufgegeben hatten, liess die Direktive zudem die Möglichkeit offen, nach dem neuen Nationalitätengesetz vom Dezember 2003 den Wiedererwerb der äthiopischen Staatsangehörigkeit beantragen zu können. Allerdings bezog sich die Direktive ausschliesslich auf Personen eritreischen Ursprungs, die bis zum Erlass der Direktive permanent Wohnsitz in Äthiopien hatten, womit nach Eritrea deportierte Personen davon ausgenommen waren. Jeder unregistrierte eritreische Staatsangehörige, der nach Ende der Registrierungsperiode in Äthiopien entdeckt wurde, wurde als illegaler und unerwünschter Ausländer behandelt und hatte mit Bestrafung und Deportation nach Eritrea zu rechnen (vgl. Urteil D-8860/2010 vom 12. Oktober 2012 E. 4.5.10 mit weiteren Hinweisen). 3.3.5 Aufgrund dieser Ausführungen wird klar, dass der Vorwurf des BFM, die Beschwerdeführerin habe keine Schritte zur Erlangung der eritreischen Staatsangehörigkeit, wie es nach dem Staatsangehörigkeitsgesetz ("Eritrean Nationality Proclamation Nr. 21/1992") möglich gewesen wäre, unternommen, von vornherein unbegründet ist. Das BFM, das in der angefochtenen Verfügung den langjährigen Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Äthiopien nicht bezweifelt, verkennt zudem, dass sie im Zeitraum ihres Aufenthaltes in Äthiopien noch minderjährig war. Zur Stellung eines entsprechenden Antrages wäre sie - vorausgesetzt sie hätte in jenem Zeitpunkt die eritreische Staatsangehörigkeit (noch) nicht innegehabt - somit auf die Hilfe ihrer Mutter oder anderer erwachsener Personen angewiesen gewesen. Auch bei ihrer Erstanhörung in der Schweiz war sie noch nicht volljährig. Der entsprechende Vorhalt unter Verweis auf das Anhörungsprotokoll der Erstbefragung erweist sich unter diesem Aspekt ebenfalls als nicht stichhaltig. 3.3.6 Aufgrund vorstehender Erwägungen ergibt sich, dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte eritreische Herkunft glaubhaft ist. Zufolge ihres langjährigen Aufenthalts in Äthiopien kann jedoch weder mit hinreichender Sicherheit von der äthiopischen noch von der eritreischen Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin ausgegangen werden. Aus der der Beschwerde beigelegten Bestätigung, wonach die Mutter als Mitglied der "ELF" in Khartoum (in Kopie, inkl. deutscher Übersetzung) angehöre, lässt sich per se ebenfalls keine eritreische Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin ableiten. Diese liegt - wie der Mitgliederausweis - lediglich in Kopie vor, ist nicht datiert und enthält insbesondere keine näheren Angaben zur Identität und Nationalität ihrer Mutter. Letztlich kann die Klärung der Frage nach der Staatszugehörigkeit der Beschwerdeführerin aber offen bleiben, da sie - wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt - für die Feststellung des Bestehens der Flüchtlingseigenschaft nicht von Relevanz ist. 3.4 3.4.1 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen. Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann. Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. vgl. BVGE 2011/51 E. 6.1 S. 1016, BVGE 2011/50 E. 3.1.2 S. 997; Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Basel/Bern/Lausanne 2009, Rz. 11.17 und 11.18). 3.4.2 Ungeachtet der Frage, ob nach der Deportation des Vaters der Beschwerdeführerin im Jahre 1999 von Äthiopien nach Eritrea für sie und ihre Mutter in jenem Zeitpunkt allenfalls auch eine Gefahr einer Ausweisung bestanden hat, ist festzustellen, dass Personen in Äthiopien aufgrund ihrer eritreischen Herkunft aktuell nicht mehr mit Diskriminierungen, willkürlichen Verhaftungen oder einer Deportation nach Eritrea rechnen müssen. Der zweieinhalb Jahre dauernde Grenzkrieg zwischen Äthiopien und Eritrea wurde im Juni 2000 beendet. Die staatlichen Deportationen hatten grösstenteils im Jahre 2002 bereits ein Ende gefunden, und die Situation der eritreisch-stämmigen Ausländer in Äthiopien hat sich in den letzten Jahren auch auf rechtlicher Ebene erheblich verbessert (vgl. BVGE 2011/25 E. 5 S. 518 ff.). Die Gefahr einer Deportation von Äthiopien nach Eritrea kann demnach im heutigen Zeitpunkt ebenso ausgeschlossen werden wie eine aufgrund der eritreischen Abstammung der Beschwerdeführerin in Äthiopien zu befürchtende asylrelevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG. 3.4.3 Handelt es sich bei der Beschwerdeführerin, wie von ihr behauptet, um eine Staatsangehörige Eritreas, ist im Weiteren festzuhalten, dass mit Bezug auf Eritrea allein aus dem Umstand, dass sie dort - wie von ihr erwähnt - Militärdienst leisten müsste (vgl. act. A1/11 S. 7), nicht zu schliessen wäre, sie hätte mit erheblicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft mit asylrechtlich relevanten Nachteilen zu rechnen (vgl. EMARK 2006 Nr. 3 E. 4.10 und 4.11 S. 39 ff.). 3.4.4 Was sodann die von ihr geltend gemachte Zwangsheirat mit einem Bruder/Onkel ihres Stiefvaters im Sudan anbelangt, ist - ungeachtet der Frage nach der Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens - festzustellen, dass es der Beschwerdeführerin als eritreische oder äthiopische Staatsangehörige unbenommen ist, sich einer beabsichtigten, arrangierten Heirat im Sudan durch die Inanspruchnahme des Schutzes ihres Heimatstaates, sei dies Eritrea oder Äthiopien, zu entziehen. 3.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin keine asylrelevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG durch die äthiopischen oder eritreischen Behörden nachweisen oder glaubhaft machen konnte und deshalb nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. Das BFM hat somit im Ergebnis zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneint und deren Asylgesuch abgelehnt. 4. 4.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 4.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2011/24 E. 10.1 S. 502, EMARK 2001 Nr. 21). 4.3 4.3.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). 4.3.2 Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 S. 502; Stöckli, a.a.O., Rz. 11.148). 4.3.3 Das BFM geht in der angefochtenen Verfügung davon aus, dass es sich bei der Beschwerdeführerin höchstwahrscheinlich um eine äthiopische Staatsangehörige handelt (vgl. act. A28/10 S. 7). Es erachtet den Vollzug ihrer Wegweisung nach Äthiopien als zumutbar, da entgegen ihren Angaben anzunehmen sei, sie verfüge in diesem Staat, in dem sie geboren sei, über ein tragfähiges Beziehungsnetz, welches sie den Schweizer Behörden verheimliche, um eine Wegweisung dorthin zu verhindern. 4.4 4.4.1 Wie aufgezeigt, erweisen sich die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrem Geburtsort, ihrer eritreischen Herkunft, ihrem familiären Umfeld und ihrem Aufenthalt in Äthiopien als weitgehend kongruent und damit als glaubhaft. Ungeklärt ist hingegen die Nationalität respektive Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin, da sowohl Äthiopien als auch Eritrea als möglicher Heimatstaat in Frage kommen. Unter den gegebenen Umständen ist - wie sogleich darzulegen ist - eine Rückkehr sowohl nach Äthiopien als auch nach Eritrea als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu erachten. Auf Ausführungen zur Zulässigkeit und Möglichkeit des Vollzuges der Wegweisung kann demzufolge verzichtet werden, denn die vorstehend erwähnten Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind alternativer Natur. Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln. Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme steht dem weggewiesenen Asylsuchenden wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen (Art. 112 AuG i. V. m. Art. 84 Abs. 2 AuG), wobei in jenem Verfahren die Vollzugshindernisse von Amtes wegen und nach Massgabe der dannzumal herrschenden Verhältnisse von Neuem zu prüfen sind (vgl. BVGE 2011/7 E. 8 S. 88 f.). 4.4.2 4.4.2.1 Art. 83 Abs. 4 AuG stellt eine Kodifizierung der bisherigen Praxis zur konkreten Gefährdung nach Art. 14a Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121) dar (vgl. Peter Bolzli, in: Marc Spescha/Hanspeter Thür/ Andreas Zünd/Peter Bolzli, Kommentar Migrationsrecht, Zürich 2008, Nr. 15 zu Art. 83 AuG; Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). Dieser Praxis zufolge wird aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der Schweiz, auf den Vollzug der Wegweisung verzichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für die betroffene Person eine konkrete Gefährdung darstellt. Konkret gefährdet sind Personen, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt oder infolge persönlicher Gründe wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten, beispielsweise weil sie dort die notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten könnten oder aus objektiver Sicht wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit in völlige und andauernde Armut gestossen würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (vgl. BVGE 2011/24 E. 11.1 S. 504 f., BVGE 2009/52 E. 10.1 S. 756 f., BVGE 2009/51 E. 5.5 S. 748, BVGE 2009/28 E. 9.3.1 S. 367). Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 4.4.2.2 Die schweizerischen Asylbehörden gehen in konstanter Praxis von einer grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges nach Äthiopien aus. Der zweieinhalb Jahre dauernde Grenzkrieg zwischen Äthiopien und Eritrea wurde im Juni 2000 mit einem von der Organisation für die Einheit Afrikas (OAU) vermittelten Waffenstillstand und einem von beiden Staaten am 12. Dezember 2000 unterzeichneten Friedensabkommen beendet. Trotz des Abzugs der UN-Friedenstruppen aus Eritrea im März 2008 und aus Äthiopien im August 2008 ist im heutigen Zeitpunkt nicht von einem offenen Konflikt im Grenzgebiet zwischen diesen beiden Staaten auszugehen, wenn auch gleichzeitig zu bemerken ist, dass eine Lösung der Grenzproblematik und eine Normalisierung zwischen den beiden Staaten nach wie vor nicht in Sicht ist. Öffentlich zugänglichen Quellen zufolge sind die Lebensbedingungen in Äthiopien noch immer prekär. Da viele Haushalte nicht im Stande sind, für die nötigen Nahrungsmittel aufzukommen, ist internationale Unterstützung bei der Nahrungsmittelversorgung unerlässlich geworden. Daher sind zur Erlangung einer sicheren Existenzgrundlage ausreichend genügend finanzielle Mittel, gefragte berufliche Fähigkeiten sowie intakte familiäre und soziale Netzwerke absolut notwendig (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.3 und 8.4 S. 120 f. mit weiteren Hinweisen). 4.4.2.3 Besonders schwierig gestaltet sich die soziale und wirtschaftliche Wiedereingliederung für alleinstehende Frauen. Für diese ist es nicht leicht, sozialen Anschluss zu finden, da nicht verheiratete und allein lebende Frauen von der Gesellschaft - auch der städtischen - nicht akzeptiert werden. Alleinstehende Frauen werden in der Nachbarschaft nicht gerne gesehen, sie gelten als suspekt, da die kulturelle Norm für unverheiratete Frauen ein Leben in der Familie vorsieht. Eine Wohnung zu finden, ist in der Regel nur über Bekannte möglich. Allgemein wird davon ausgegangen, dass sie auf der Suche nach sexuellen Abenteuern sind. Wird eine alleinstehende Frau Opfer sexueller Gewalt, wird ihr die Schuld gegeben. Die Arbeitslosigkeit von Frauen in Addis Abeba wird auf 40 bis 55% geschätzt. Faktoren, die die Wahrscheinlichkeit erhöhen, dass eine Frau in Äthiopien einer eigenständigen Erwerbstätigkeit nachgehen kann, sind eine höhere Schulbildung, das Leben in der Stadt, das Verfügen über finanzielle Mittel, Unterstützung durch ein soziales Netzwerk sowie Zugang zu Informationen. Ohne diese Voraussetzungen bleiben Frauen oft nur Arbeiten, welche gesundheitliche Risiken bergen, so beispielsweise in der Prostitution oder in Haushalten, wo sie regelmässig verschiedenen Formen der Gewalt, auch sexueller, ausgesetzt sind (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.5 S. 521 f). 4.4.2.4 Wie unter E. 3.3 und 3.4 ausgeführt, lebte die Beschwerdeführerin im Alter von (...) bis (...) Jahren respektive bis im Jahre2006 in Addis Abeba, wo sie die Grundschule besucht hat. Ihre Mutter und sie waren nach der Ausweisung ihres Vaters im Jahre 1999 auf sich allein gestellt. Die Mutter, eine heute im Sudan lebende Hausfrau, wurde durch Leistungen ihrer im Ausland wohnhaften Brüder unterstützt. In Äthiopien leben keine Verwandten der Beschwerdeführerin. Sie verfügt dort über kein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz. In der Schweiz hat sie lediglich eine Vorlehre als (...) begonnen und unter anderem als (...) gearbeitet, womit sie zwischenzeitlich zwar über etwas Berufserfahrung verfügt. Von einer höheren Schulbildung kann jedoch nicht gesprochen werden. Allfällige in Addis Abeba wohnhafte Bekannte, die ihr bei einer Rückkehr in finanzieller Hinsicht behilflich sein und sie bei sich aufnehmen oder ihr bei einer Wohnungssuche helfen könnten, sind nicht bekannt. Es ist unter diesen Umständen davon auszugehen, dass sie nicht in der Lage wäre, sich aus eigener Kraft eine Existenzgrundlage aufzubauen, zumal in Anbetracht ihrer bescheidenen beruflichen Erfahrungen und ihres Bildungsstandes angesichts der hohen Arbeitslosigkeitsquote die Möglichkeit der Aufnahme einer regelmässigen Arbeit ohnehin unrealistisch ist. Sie würde deshalb mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft in eine existenzielle Notlage geraten. Der Vollzug der Wegweisung nach Äthiopien ist daher als unzumutbar zu erachten. 4.4.2.5 In Eritrea herrscht heute weder Krieg noch Bürgerkrieg noch eine Situation der allgemeinen Gewalt. Von einem offenen Konflikt im Grenzgebiet zwischen Eritrea und Äthiopien ist - wie unter E. 5.4.2.1 dargelegt - nicht auszugehen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4683/2006 vom 11. Mai 2009 E. 6.4). 4.4.2.6 Für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea ist - allerdings (nach wie vor) - vorauszusetzen, dass begünstigende individuelle Umstände, namentlich ein wirtschaftlich tragfähiges soziales oder familiäres Netz oder andere, die wirtschaftliche Integration ermöglichende Faktoren, vorliegen, aufgrund derer gewährleistet ist, dass die betroffene Person nach ihrer Rückkehr nicht zur mittellosen Stadt- oder Landbevölkerung gehört und sich daher in einer existenzbedrohenden Situation befinden werde (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-4447/2010 vom 15. November 2012 E. 9.2, D-6474/2008 vom 14. Juli 2011 E. 8.6, D-4683/2006 vom 11. Mai 2009 E. 6.4.2). 4.4.2.7 Die Beschwerdeführerin hat bis zu ihrem (...) Altersjahr mit ihren Eltern in Eritrea gelebt. Nebst einer in Asmara wohnhaften Tante ihrer Mutter und deren zwei Kinder weiss sie lediglich, dass sie dort ein paar ihr nicht bekannte Verwandte hat, deren Verwandtschaftsgrad sie nicht kenne (vgl. act. A26/22 S. 14). Davon, dass diese - ihr teils nicht bekannten Verwandten - bereit und in der Lage wären, die Beschwerdeführerin bei sich aufzunehmen und materiell zu unterstützen, kann realistischerweise nicht ausgegangen werden. Sie verfügt in Eritrea somit über kein wirtschaftlich tragfähiges familiäres oder soziales Beziehungsnetz. Andere begünstigende Faktoren, die der Beschwerdeführerin als alleinstehender Frau den Aufbau einer Existenzgrundlage ermöglichen könnten, sind ebenfalls nicht in ausreichendem Masse vorhanden. Wie dargelegt verfügt sie lediglich über bescheidene Berufserfahrung und einen bis anhin geringen Bildungsstand. Sie würde damit im Falle einer Rückkehr nach Eritrea mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft in eine existenzielle Notlage geraten. Der Vollzug der Wegweisung nach Eritrea erweist sich daher als unzumutbar. 4.4.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass sich der Vollzug der Wegweisung gegenüber der Beschwerdeführerin sowohl nach Äthiopien als auch nach Eritrea im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG als unzumutbar erweist. Nachdem sich aus den Akten keine Ausschlussgründe im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AuG ergeben, sind die Voraussetzungen für die Anordnung der vorläufigen Aufnahme somit erfüllt.
5. Die Beschwerde ist aufgrund der vorstehenden Erwägungen daher gutzuheissen, soweit beantragt wird, es sei die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und der Beschwerdeführerin die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung vom 6. Januar 2011 sind demnach aufzuheben und das BFM ist anzuweisen, den Aufenthalt der Beschwerdeführerin nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 4 AuG). 6. 6.1 Mit Verfügung vom 16. Februar 2011 wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Aufgrund ihrer bisherigen Anstellungen im Rahmen einer Auszubildenden und des damit verbundenen geringen Gehaltes ist die Beschwerdeführerin nach wie vor als bedürftig zu erachten. Es werden ihr demzufolge keine Kosten auferlegt (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). 6.2 Der Beschwerdeführerin ist - als teilweise obsiegende Partei - in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine Parteientschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen Vertretungskosten zuzusprechen. Diese ist infolge teilweise Unterliegens um die Hälfte zu kürzen (vgl. Art. 7 Abs. 2 VGKE). Da im vorliegenden Verfahren keine Kostennote zu den Akten gereicht wurde, ist die Parteientschädigung aufgrund der Akten festzulegen (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) ist die um die Hälfte zu kürzende Parteientschädigung auf Fr. 600.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Das BFM ist anzuweisen, der Beschwerdeführer diesen Betrag als Parteientschädigung auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit beantragt wird, es sei die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und der Beschwerdeführerin die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung des BFM vom 6. Januar 2011 werden aufgehoben und das BFM wird angewiesen, die Beschwerdeführerin vorläufig aufzunehmen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 600.- auszurichten.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Claudia Jorns Morgenegg Versand: