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E-4007/2015

E-4007/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2017-02-14 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der damals minderjährige Beschwerdeführer wurde am 26. Juni 2014 in Melide durch die schweizerische Grenzwachtbehörde aufgegriffen und stellte gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Altstätten ein Asylgesuch. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 18. Juli 2014 im EVZ und der Anhörung zu den Asylgründen in Anwesenheit einer Vertrauensperson vom 6. Januar 2015 machte er im Wesentlichen geltend, er sei (...) geboren und stamme aus B._______, Subzoba Senafe, Zoba Debub. Im März (...) sei er in der (...) Klasse von der Schule verwiesen worden, da er zu oft gefehlt habe. Anschliessend hätten die eritreischen Behörden in seiner Gegend eine Razzia durchgeführt. Aus Angst vor einer Festnahme habe er Eritrea umgehend Richtung Äthiopien illegal verlassen. Bei einer Rückkehr nach Eritrea müsste er für immer im Militärdienst dienen. Anlässlich der Anhörung vom 6. Januar 2015 und mit Eingaben vom 19. Januar 2015 und 2. April 2015 reichte er Kopien seines Taufscheines und der elterlichen Identitätskarten ein. B. Mit Verfügung vom 22. Mai 2015 - eröffnet am 29. Mai 2015 - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte dessen Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es seine Wegweisung aus der Schweiz an, gewährte ihm jedoch infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges die vorläufige Aufnahme. C. Mit Eingabe vom 25. Juni 2015 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung des SEM ein. Darin beantragt er deren Aufhebung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Bestellung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er einen Bericht des Human Rights Council mit dem Titel "Report of the commission of inquiry on human rights in Eritrea" vom 4. Juni 2015 sowie eine Fürsorgebestätigung vom 23. Juni 2015 ein. D. Mit Zwischenverfügung vom 28. Juli 2015 gewährte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und setzte den rubrizierten Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand ein.

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken.

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4 Das Bundesverwaltungsgericht ging in seiner Rechtsprechung bis anhin davon aus, dass eine illegale Ausreise aus Eritrea als subjektiver Nachfluchtgrund anzusehen sei, weil illegal Ausreisende bei einer Rückkehr nach Eritrea mit erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG rechnen müssten (vgl. Urteil des BVGer D-3892/2008 vom 6. April 2010 E. 5.3.3). Dabei anerkannte das Bundesverwaltungsgericht zwar, dass eine legale Ausreise aus Eritrea nur sehr eingeschränkt möglich sei (vgl. Urteil des BVGer D-4787/2013 vom 20. November 2014 E. 8.2 [als Referenzurteil publiziert]), allerdings ging es in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die gesetzliche Beweislast für das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen nicht umgekehrt wird (vgl. Urteil D-4787/2013 E. 9). Es blieb bei der Beweislastregel von Art. 7 AsylG, wonach eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen muss. Für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft reichte es somit nicht aus, dass eine illegale Ausreise aus Eritrea lediglich behauptet wird; die illegale Ausreise muss vielmehr glaubhaft gemacht werden, wobei der Massstab der Glaubhaftigkeit (Art. 7 AsylG) uneingeschränkt gilt (vgl. Urteil D-4787/2013 E. 9). Diese Rechtsprechung wurde unter anderem damit begründet, dass eine grosse Zahl eritreischer Staatsangehöriger seit langer Zeit, teilweise seit Geburt, in den Nachbarländern Eritreas lebt (vgl. Urteil D-4787/2013 E. 9). Mit Entscheid D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (zur Publikation als Referenzurteil bestimmt) hat das Gericht festgehalten, dass die illegale Ausreise allein die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen vermag, sofern nicht zusätzliche individuelle Elemente vorliegen.

E. 5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides qualifizierte das SEM die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen als den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung nicht genügend. Insbesondere seien seine Ausführungen allgemein äusserst oberflächlich und detailarm ausgefallen. Der Beschwerdeführer habe keinerlei Initiative gezeigt, seine Ausreisegründe von sich aus zu Protokoll zu geben und die massgeblichen Sachumstände hätten durch ständiges Nachfragen seitens der befragenden Person in Erfahrung gebracht werden müssen. Er (der Beschwerdeführer) habe sowohl an der BzP als auch an der Anhörung nur unsubstantiiert angegeben, wie er sich der Zwangsrekrutierung habe entziehen können. Zudem habe er in der Anhörung hinsichtlich der Frage, ob die Soldaten anlässlich der Razzia direkt in seinem Dorf gewesen seien, widersprüchliche Aussagen im Vergleich zu den Angaben bei der BzP gemacht. Des Weiteren seien seine Schilderungen der illegalen Ausreise aus Eritrea - selbst in Berücksichtigung seines jungen Alters - nur allgemein und wenig detailliert ausgefallen. So habe er unter anderem keine Angaben zu Vorbereitungshandlungen und zur Organisation der Reise gemacht, sondern nur ausweichend und rudimentär angegeben, wie er sich in der Dunkelheit orientiert habe. Im Übrigen sei unklar, woher er den Weg gekannt habe oder wie er von Grenzwachsoldaten unbemerkt über die grüne Grenze habe gelangen können. Ferner widerspreche es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass er bei der illegalen Ausreise in ein fremdes Land weder Proviant mitgenommen noch andere Vorkehrungen getroffen habe. Es sei zudem unlogisch, dass er seinen Schülerausweis - anhand dessen er als Schulabbrecher hätte identifiziert und festgenommen werden können - zufällig dabei gehabt haben will. Die illegale Ausreise und damit zusammenhängend das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe könne aufgrund der stereotyp sowie teils schwer nachvollziehbar geschilderten Ausreise nicht geglaubt werden, weshalb von einer legalen Ausreise auszugehen sei.

E. 5.2 In seiner Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer geltend, er habe wenig zur Razzia in seinem Heimatdorf ausgesagt, weil er nach seinem Gutdünken alles Relevante dargelegt habe. Beim von der Vorinstanz monierten Widerspruch hinsichtlich der Durchführung der Razzia in seinem Heimatort handle es sich bloss um einen vermeintlichen. Im Weiteren liessen sich seine unterlassenen Vorkehrungen für die Ausreise damit erklären, dass er keine Zeit für deren Organisation gehabt habe. Da aber sein Dorf in Grenznähe zu Äthiopien liege, habe er sein Land dennoch in dieser Art und Weise - zu Fuss - verlassen können. Zudem sei der Umstand, dass er auf seiner Ausreise seinen Schülerausweis dabei gehabt habe, nicht relevant. So hätte er bei einer Arretierung durch Grenzsoldaten so oder so mit den gleichen Konsequenzen rechnen müssen. Überdies hätte man - da er die Schule damals nur zwei Wochen zuvor abgebrochen habe - anhand des Schülerausweises nicht erkennen können, dass es sich bei ihm um einen Schulabbrecher gehandelt habe. Des Weiteren sei zu erwähnen, dass er vier illegal ins Ausland geflohene Geschwister habe und es sei bekannt, dass sich die eritreischen Behörden für eine illegale Ausreise bei den im Land verbliebenen Familienangehörigen rächen würden. Er und seine Familie seien daher besonders gefährdet gewesen und eine legale Ausreise wäre für ihn schon deshalb unmöglich gewesen. Ferner sei anzumerken, dass er ein sehr verschlossener und introvertierter junger Mann sei, der das Erlebte nur mit grosser Mühe erzählen könne. Bei einem weiteren Verbleib in seinem Heimatland hätte er gegen seinen Willen während sehr langer Zeit Militärdienst leisten müssen.

E. 5.3 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt übereinstimmend mit der Vor-instanz zur Auffassung, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung der Flüchtlingseigenschaft nicht genügen. Es erkennt wie die Vorinstanz im Kernvorbringen des Beschwerdeführers, der Razzia und der damit verbundenen drohenden Festnahme, widersprüchliche Aussagen hinsichtlich des Zeitpunktes von deren Durchführung in seinem Heimatort. Auch in seiner Rechtsmittelschrift, in welcher er nun geltend macht, die Razzia habe unmittelbar bevorgestanden, gelingt es ihm nicht, diesbezüglich Klarheit zu schaffen. Zudem ist auf seine inkonsistenten Angaben zum zeitlichen Abstand zwischen dem Schulabbruch beziehungsweise Schuldispens und seiner Ausreise hinzuweisen. So brachte er in der Anhörung zum einen vor, er habe zirka zwei Wochen nach dem Schulabbruch Eritrea verlassen (vgl. Akten der Vorinstanz A18 F 59). Später machte er hingegen geltend, die Razzia und die unverzüglich danach erfolgte Flucht habe ein paar Tage nach seinem letzten Schultag stattgefunden (vgl. A18 F 75-76). Überdies lässt sich sein Fernbleiben von der Schule mit der Folge eines Schuldispenses ohne Rücksprache mit den Eltern nur schwer mit dem in den Akten und in der Beschwerdeschrift dargestellten zurückhaltenden, introvertierten Charakter des Beschwerdeführers vereinbaren. Aufgrund der erwähnten Ungereimtheiten und in Ermangelung von konkreten Glaubhaftigkeitselementen können seine wesentlichen Vorfluchtgründe nicht geglaubt werden. Diese Feststellung wird durch die wenig glaubhaften Umstände seiner unmittelbar im Anschluss an die angebliche Razzia erfolgten Flucht aus dem Heimatland bestärkt. Hinsichtlich des in der Beschwerdeschrift und an der Anhörung geltend gemachten Vorbringens, er hätte bei einem Verbleib in Eritrea wohl eine sehr lange Zeit gegen seinen Willen in der Armee verbringen müssen (bzw. bei einer Rückkehr müsste er für immer im Militärdienst dienen), ist festzuhalten, dass sich aus diesem Umstand alleine nicht schliessen lässt, er hätte mit erheblicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft mit asylrechtlich relevanten Nachteilen zu rechnen gehabt (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-935/2011 vom 18. März 2013 E. 3.4.3, D-8860/2010 vom 12. Oktober 2012 E. 3.3.7; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3 E. 4.10). Die Ausführungen zur angeblich unvorbereitet angetretenen Ausreise blieben, wie die Vorinstanz in ihrer Verfügung zutreffend festgehalten hat, weitgehend oberflächlich und lassen genügende Realkennzeichen vermissen (vgl. vorinstanzliche Erwägungen, zusammengefasst in E. 5.1), was sich in Anbetracht der ausgiebigen Befragung auch nicht durch sein minderjähriges Alter oder seinen introvertierten Charakter genügend erklären lässt. Überdies ist nicht nachvollziehbar, dass er trotz bestehendem Kontakt zu seiner Schwester in Eritrea keinerlei Angaben zu allfälligen Konsequenzen seiner Ausreise für seine Familie oder zu einer anschliessenden behördlichen Suche nach ihm machen kann (vgl. A18 F 7-8, 42-46, 140-141). Aufgrund des Gesagten vermochte der Beschwerdeführer zusammenfassend seine illegale Ausreise ebenfalls nicht glaubhaft zu machen. Ihm ist lediglich darin beizupflichten, dass der auf ihm getragene Schülerausweis - dessen zufällige Mitnahme nicht per se als unlogische Handlung qualifiziert werden kann - für die Grenzsoldaten im Falle einer Arretierung nicht unbedingt zentrale Bedeutung gehabt haben dürfte. Entgegen der vorinstanzlichen Argumentation in ihrer Verfügung (vgl. S. 4 Pkt. 3 Absatz 3 letzter Satz) ist vorliegend nicht von einer legalen Ausreise des Beschwerdeführers auszugehen. Es bleibt unter den gegebenen Umständen vielmehr unklar, wann und auf welchem Weg der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat verlassen hat. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass er aus dem unbelegten Vorbringen auf Beschwerdeebene, wonach vier seiner Geschwister Eritrea vor ihm illegal verlassen hätten und eine legale Ausreise deshalb für ihn gar nicht möglich gewesen wäre, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag. Anzumerken bleibt, dass vor dem Hintergrund der damaligen Minderjährigkeit des Beschwerdeführers und des angeblich introvertierten Charakters eine eingehendere sowie auf eine erlebnisbasiertere Schilderung abzielende Anhörung zur Razzia und den diesbezüglichen Umständen wünschenswert gewesen wäre (vgl. A18 F 56-99). Im Übrigen kann ihm nicht angelastet werden, dass seine Schilderung zur Zwangsrekrutierung an der BzP oberflächlich ausgefallen sei, da diese im Wesentlichen der Erhebung der Personalien und des Reiseweges dient und daneben nur eine auf das Wichtigste beschränkte Befragung der Asylvorbringen beinhaltet. Dennoch ist vorliegend von einer vollständigen und genügenden Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz auszugehen, insbesondere da es der Beschwerdeführer unterliess, zumindest auf Beschwerdeebene der bei der asylsuchenden Person liegenden Substantiierungslast nachzukommen und eine substanziiertere Schilderung der Vorkommnisse zu machen.

E. 5.4 Aufgrund des Gesagten ist festzuhalten, dass das SEM das Bestehen einer Verfolgungssituation des Beschwerdeführers und mithin dessen behaupteten Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung des Asyls zu Recht verneint hat.

E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und angemessen ist. Es erübrigt sich, weiter auf die Beschwerdevorbringen und die Beweismittel einzugehen, weil diese nicht zu einem anderen Ausgang des Verfahrens zu führen vermögen. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem unter-liegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Auf deren Erhebung ist jedoch angesichts der mit der Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Juli 2015 gewährten unentgeltlichen Rechtspflege zu verzichten.

E. 7.2 Da dem Beschwerdeführer die amtliche Rechtsverbeiständung gewährt wurde, sind die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten durch das Bundesverwaltungsgericht zu übernehmen (vgl. Art. 110a Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 9-14 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Auf die Einforderung einer Kostennote kann verzichtet werden, da sich der notwendige Aufwand hinreichend zuverlässig abschätzen lässt. Amtliche Rechtsvertreter ohne Anwaltspatent entschädigt das Bundesverwaltungsgericht praxisgemäss zu einem Stundenansatz von Fr. 100.- bis Fr. 150.-. Dem Beschwerdeführer ist somit zu Lasten des Bundesverwaltungsgerichts eine Parteientschädigung von Fr. 450.- (inkl. Auslagen und MwSt) zuzusprechen, welche dem amtlichen Rechtsvertreter auszurichten ist. Sollte der Beschwerdeführer später zu hinreichenden Mitteln gelangen, ist dieser Betrag dem Bundesverwaltungsgericht zurückzuerstatten (Art. 65 Abs. 4 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zu Lasten der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 450.- zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Philippe Baumann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4007/2015 Urteil vom 14. Februar 2017 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richterin Christa Luterbacher, Richter François Badoud, Gerichtsschreiber Philippe Baumann. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch MLaw Alexander Hedinger, Beratungsstelle für Asylsuchende, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl; Verfügung des SEM vom 22. Mai 2015 / N (...). Sachverhalt: A. Der damals minderjährige Beschwerdeführer wurde am 26. Juni 2014 in Melide durch die schweizerische Grenzwachtbehörde aufgegriffen und stellte gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Altstätten ein Asylgesuch. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 18. Juli 2014 im EVZ und der Anhörung zu den Asylgründen in Anwesenheit einer Vertrauensperson vom 6. Januar 2015 machte er im Wesentlichen geltend, er sei (...) geboren und stamme aus B._______, Subzoba Senafe, Zoba Debub. Im März (...) sei er in der (...) Klasse von der Schule verwiesen worden, da er zu oft gefehlt habe. Anschliessend hätten die eritreischen Behörden in seiner Gegend eine Razzia durchgeführt. Aus Angst vor einer Festnahme habe er Eritrea umgehend Richtung Äthiopien illegal verlassen. Bei einer Rückkehr nach Eritrea müsste er für immer im Militärdienst dienen. Anlässlich der Anhörung vom 6. Januar 2015 und mit Eingaben vom 19. Januar 2015 und 2. April 2015 reichte er Kopien seines Taufscheines und der elterlichen Identitätskarten ein. B. Mit Verfügung vom 22. Mai 2015 - eröffnet am 29. Mai 2015 - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte dessen Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es seine Wegweisung aus der Schweiz an, gewährte ihm jedoch infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges die vorläufige Aufnahme. C. Mit Eingabe vom 25. Juni 2015 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung des SEM ein. Darin beantragt er deren Aufhebung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Bestellung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er einen Bericht des Human Rights Council mit dem Titel "Report of the commission of inquiry on human rights in Eritrea" vom 4. Juni 2015 sowie eine Fürsorgebestätigung vom 23. Juni 2015 ein. D. Mit Zwischenverfügung vom 28. Juli 2015 gewährte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und setzte den rubrizierten Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

4. Das Bundesverwaltungsgericht ging in seiner Rechtsprechung bis anhin davon aus, dass eine illegale Ausreise aus Eritrea als subjektiver Nachfluchtgrund anzusehen sei, weil illegal Ausreisende bei einer Rückkehr nach Eritrea mit erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG rechnen müssten (vgl. Urteil des BVGer D-3892/2008 vom 6. April 2010 E. 5.3.3). Dabei anerkannte das Bundesverwaltungsgericht zwar, dass eine legale Ausreise aus Eritrea nur sehr eingeschränkt möglich sei (vgl. Urteil des BVGer D-4787/2013 vom 20. November 2014 E. 8.2 [als Referenzurteil publiziert]), allerdings ging es in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die gesetzliche Beweislast für das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen nicht umgekehrt wird (vgl. Urteil D-4787/2013 E. 9). Es blieb bei der Beweislastregel von Art. 7 AsylG, wonach eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen muss. Für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft reichte es somit nicht aus, dass eine illegale Ausreise aus Eritrea lediglich behauptet wird; die illegale Ausreise muss vielmehr glaubhaft gemacht werden, wobei der Massstab der Glaubhaftigkeit (Art. 7 AsylG) uneingeschränkt gilt (vgl. Urteil D-4787/2013 E. 9). Diese Rechtsprechung wurde unter anderem damit begründet, dass eine grosse Zahl eritreischer Staatsangehöriger seit langer Zeit, teilweise seit Geburt, in den Nachbarländern Eritreas lebt (vgl. Urteil D-4787/2013 E. 9). Mit Entscheid D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (zur Publikation als Referenzurteil bestimmt) hat das Gericht festgehalten, dass die illegale Ausreise allein die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen vermag, sofern nicht zusätzliche individuelle Elemente vorliegen. 5. 5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides qualifizierte das SEM die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen als den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung nicht genügend. Insbesondere seien seine Ausführungen allgemein äusserst oberflächlich und detailarm ausgefallen. Der Beschwerdeführer habe keinerlei Initiative gezeigt, seine Ausreisegründe von sich aus zu Protokoll zu geben und die massgeblichen Sachumstände hätten durch ständiges Nachfragen seitens der befragenden Person in Erfahrung gebracht werden müssen. Er (der Beschwerdeführer) habe sowohl an der BzP als auch an der Anhörung nur unsubstantiiert angegeben, wie er sich der Zwangsrekrutierung habe entziehen können. Zudem habe er in der Anhörung hinsichtlich der Frage, ob die Soldaten anlässlich der Razzia direkt in seinem Dorf gewesen seien, widersprüchliche Aussagen im Vergleich zu den Angaben bei der BzP gemacht. Des Weiteren seien seine Schilderungen der illegalen Ausreise aus Eritrea - selbst in Berücksichtigung seines jungen Alters - nur allgemein und wenig detailliert ausgefallen. So habe er unter anderem keine Angaben zu Vorbereitungshandlungen und zur Organisation der Reise gemacht, sondern nur ausweichend und rudimentär angegeben, wie er sich in der Dunkelheit orientiert habe. Im Übrigen sei unklar, woher er den Weg gekannt habe oder wie er von Grenzwachsoldaten unbemerkt über die grüne Grenze habe gelangen können. Ferner widerspreche es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass er bei der illegalen Ausreise in ein fremdes Land weder Proviant mitgenommen noch andere Vorkehrungen getroffen habe. Es sei zudem unlogisch, dass er seinen Schülerausweis - anhand dessen er als Schulabbrecher hätte identifiziert und festgenommen werden können - zufällig dabei gehabt haben will. Die illegale Ausreise und damit zusammenhängend das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe könne aufgrund der stereotyp sowie teils schwer nachvollziehbar geschilderten Ausreise nicht geglaubt werden, weshalb von einer legalen Ausreise auszugehen sei. 5.2 In seiner Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer geltend, er habe wenig zur Razzia in seinem Heimatdorf ausgesagt, weil er nach seinem Gutdünken alles Relevante dargelegt habe. Beim von der Vorinstanz monierten Widerspruch hinsichtlich der Durchführung der Razzia in seinem Heimatort handle es sich bloss um einen vermeintlichen. Im Weiteren liessen sich seine unterlassenen Vorkehrungen für die Ausreise damit erklären, dass er keine Zeit für deren Organisation gehabt habe. Da aber sein Dorf in Grenznähe zu Äthiopien liege, habe er sein Land dennoch in dieser Art und Weise - zu Fuss - verlassen können. Zudem sei der Umstand, dass er auf seiner Ausreise seinen Schülerausweis dabei gehabt habe, nicht relevant. So hätte er bei einer Arretierung durch Grenzsoldaten so oder so mit den gleichen Konsequenzen rechnen müssen. Überdies hätte man - da er die Schule damals nur zwei Wochen zuvor abgebrochen habe - anhand des Schülerausweises nicht erkennen können, dass es sich bei ihm um einen Schulabbrecher gehandelt habe. Des Weiteren sei zu erwähnen, dass er vier illegal ins Ausland geflohene Geschwister habe und es sei bekannt, dass sich die eritreischen Behörden für eine illegale Ausreise bei den im Land verbliebenen Familienangehörigen rächen würden. Er und seine Familie seien daher besonders gefährdet gewesen und eine legale Ausreise wäre für ihn schon deshalb unmöglich gewesen. Ferner sei anzumerken, dass er ein sehr verschlossener und introvertierter junger Mann sei, der das Erlebte nur mit grosser Mühe erzählen könne. Bei einem weiteren Verbleib in seinem Heimatland hätte er gegen seinen Willen während sehr langer Zeit Militärdienst leisten müssen. 5.3 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt übereinstimmend mit der Vor-instanz zur Auffassung, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung der Flüchtlingseigenschaft nicht genügen. Es erkennt wie die Vorinstanz im Kernvorbringen des Beschwerdeführers, der Razzia und der damit verbundenen drohenden Festnahme, widersprüchliche Aussagen hinsichtlich des Zeitpunktes von deren Durchführung in seinem Heimatort. Auch in seiner Rechtsmittelschrift, in welcher er nun geltend macht, die Razzia habe unmittelbar bevorgestanden, gelingt es ihm nicht, diesbezüglich Klarheit zu schaffen. Zudem ist auf seine inkonsistenten Angaben zum zeitlichen Abstand zwischen dem Schulabbruch beziehungsweise Schuldispens und seiner Ausreise hinzuweisen. So brachte er in der Anhörung zum einen vor, er habe zirka zwei Wochen nach dem Schulabbruch Eritrea verlassen (vgl. Akten der Vorinstanz A18 F 59). Später machte er hingegen geltend, die Razzia und die unverzüglich danach erfolgte Flucht habe ein paar Tage nach seinem letzten Schultag stattgefunden (vgl. A18 F 75-76). Überdies lässt sich sein Fernbleiben von der Schule mit der Folge eines Schuldispenses ohne Rücksprache mit den Eltern nur schwer mit dem in den Akten und in der Beschwerdeschrift dargestellten zurückhaltenden, introvertierten Charakter des Beschwerdeführers vereinbaren. Aufgrund der erwähnten Ungereimtheiten und in Ermangelung von konkreten Glaubhaftigkeitselementen können seine wesentlichen Vorfluchtgründe nicht geglaubt werden. Diese Feststellung wird durch die wenig glaubhaften Umstände seiner unmittelbar im Anschluss an die angebliche Razzia erfolgten Flucht aus dem Heimatland bestärkt. Hinsichtlich des in der Beschwerdeschrift und an der Anhörung geltend gemachten Vorbringens, er hätte bei einem Verbleib in Eritrea wohl eine sehr lange Zeit gegen seinen Willen in der Armee verbringen müssen (bzw. bei einer Rückkehr müsste er für immer im Militärdienst dienen), ist festzuhalten, dass sich aus diesem Umstand alleine nicht schliessen lässt, er hätte mit erheblicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft mit asylrechtlich relevanten Nachteilen zu rechnen gehabt (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-935/2011 vom 18. März 2013 E. 3.4.3, D-8860/2010 vom 12. Oktober 2012 E. 3.3.7; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3 E. 4.10). Die Ausführungen zur angeblich unvorbereitet angetretenen Ausreise blieben, wie die Vorinstanz in ihrer Verfügung zutreffend festgehalten hat, weitgehend oberflächlich und lassen genügende Realkennzeichen vermissen (vgl. vorinstanzliche Erwägungen, zusammengefasst in E. 5.1), was sich in Anbetracht der ausgiebigen Befragung auch nicht durch sein minderjähriges Alter oder seinen introvertierten Charakter genügend erklären lässt. Überdies ist nicht nachvollziehbar, dass er trotz bestehendem Kontakt zu seiner Schwester in Eritrea keinerlei Angaben zu allfälligen Konsequenzen seiner Ausreise für seine Familie oder zu einer anschliessenden behördlichen Suche nach ihm machen kann (vgl. A18 F 7-8, 42-46, 140-141). Aufgrund des Gesagten vermochte der Beschwerdeführer zusammenfassend seine illegale Ausreise ebenfalls nicht glaubhaft zu machen. Ihm ist lediglich darin beizupflichten, dass der auf ihm getragene Schülerausweis - dessen zufällige Mitnahme nicht per se als unlogische Handlung qualifiziert werden kann - für die Grenzsoldaten im Falle einer Arretierung nicht unbedingt zentrale Bedeutung gehabt haben dürfte. Entgegen der vorinstanzlichen Argumentation in ihrer Verfügung (vgl. S. 4 Pkt. 3 Absatz 3 letzter Satz) ist vorliegend nicht von einer legalen Ausreise des Beschwerdeführers auszugehen. Es bleibt unter den gegebenen Umständen vielmehr unklar, wann und auf welchem Weg der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat verlassen hat. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass er aus dem unbelegten Vorbringen auf Beschwerdeebene, wonach vier seiner Geschwister Eritrea vor ihm illegal verlassen hätten und eine legale Ausreise deshalb für ihn gar nicht möglich gewesen wäre, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag. Anzumerken bleibt, dass vor dem Hintergrund der damaligen Minderjährigkeit des Beschwerdeführers und des angeblich introvertierten Charakters eine eingehendere sowie auf eine erlebnisbasiertere Schilderung abzielende Anhörung zur Razzia und den diesbezüglichen Umständen wünschenswert gewesen wäre (vgl. A18 F 56-99). Im Übrigen kann ihm nicht angelastet werden, dass seine Schilderung zur Zwangsrekrutierung an der BzP oberflächlich ausgefallen sei, da diese im Wesentlichen der Erhebung der Personalien und des Reiseweges dient und daneben nur eine auf das Wichtigste beschränkte Befragung der Asylvorbringen beinhaltet. Dennoch ist vorliegend von einer vollständigen und genügenden Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz auszugehen, insbesondere da es der Beschwerdeführer unterliess, zumindest auf Beschwerdeebene der bei der asylsuchenden Person liegenden Substantiierungslast nachzukommen und eine substanziiertere Schilderung der Vorkommnisse zu machen. 5.4 Aufgrund des Gesagten ist festzuhalten, dass das SEM das Bestehen einer Verfolgungssituation des Beschwerdeführers und mithin dessen behaupteten Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung des Asyls zu Recht verneint hat.

6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und angemessen ist. Es erübrigt sich, weiter auf die Beschwerdevorbringen und die Beweismittel einzugehen, weil diese nicht zu einem anderen Ausgang des Verfahrens zu führen vermögen. Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem unter-liegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Auf deren Erhebung ist jedoch angesichts der mit der Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Juli 2015 gewährten unentgeltlichen Rechtspflege zu verzichten. 7.2 Da dem Beschwerdeführer die amtliche Rechtsverbeiständung gewährt wurde, sind die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten durch das Bundesverwaltungsgericht zu übernehmen (vgl. Art. 110a Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 9-14 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Auf die Einforderung einer Kostennote kann verzichtet werden, da sich der notwendige Aufwand hinreichend zuverlässig abschätzen lässt. Amtliche Rechtsvertreter ohne Anwaltspatent entschädigt das Bundesverwaltungsgericht praxisgemäss zu einem Stundenansatz von Fr. 100.- bis Fr. 150.-. Dem Beschwerdeführer ist somit zu Lasten des Bundesverwaltungsgerichts eine Parteientschädigung von Fr. 450.- (inkl. Auslagen und MwSt) zuzusprechen, welche dem amtlichen Rechtsvertreter auszurichten ist. Sollte der Beschwerdeführer später zu hinreichenden Mitteln gelangen, ist dieser Betrag dem Bundesverwaltungsgericht zurückzuerstatten (Art. 65 Abs. 4 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zu Lasten der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 450.- zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Philippe Baumann Versand: