Asyl und Wegweisung
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 600.- wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Daniel Merkli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-385/2015 Urteil vom 2. März 2015 Besetzung Einzelrichter Bendicht Tellenbach, mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch; Gerichtsschreiber Daniel Merkli. Parteien A________, geboren (...), Eritrea, vertreten durch lic. iur. Tarig Hassan, LL.M., Advokatur Kanonengasse, (...) Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des BFM vom 18. Dezember 2014 / N_________ Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 19. März 2011 in der Schweiz ein erstes Asylgesuch stellte, dass er im Wesentlichen angab, zirka vier Jahre nach seiner Geburt - und damit als kleines Kind vor der Unabhängigkeit Eritreas - habe seine Familie Eritrea wegen des Bürgerkrieges verlassen und sich in der Folge als Flüchtlinge im Sudan aufgehalten, dass die meisten Familienmitglieder (Vater, älterer Bruder) nach einigen Jahren nach Eritrea zurückgekehrt seien, während er im Sudan zurückgeblieben sei, dass ein Teil der Familie während des Krieges zwischen Eritrea und Äthiopien erneut in den Sudan gelangt sei, dass er wegen der schlechten wirtschaftlichen Perspektiven und der Gefahr einer Verschleppung nach Eritrea den Sudan im Oktober 2008 verlassen und nach einem Aufenthalt in der Türkei in Griechenland ein Asylgesuch gestellt habe, welches abgelehnt worden sei, dass er in der Folge in Griechenland auf der Strasse gelebt habe, bevor er mit einem sengalesischen Reisepass in die Schweiz gelangt sei, dass das BFM mit Entscheid vom 27. November 2012 das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 19. März 2011 abwies, dessen Wegweisung anordnete, ihn jedoch wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufnahm, dass dieser Entscheid in der Folge unangefochten in Rechtskraft erwuchs, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 5. Dezember 2014 unter Beilage mehrerer Dokumente (Mitgliederausweis ELF, Referenzschreiben ELF, Fotografien) beim BFM ein zweites Asylgesuch einreichte, dass er zur Begründung seines Asylgesuches geltend machte, in der Schweiz exilpolitisch tätig zu sein, dass er Mitglied der Eritrean Liberation Front (ELF) sowie der Eritrean National Salvation Front (ENSF) sei und als solches regelmässig an Protestkundgebungen gegen das eritreische Regime teilnehme, dass das BFM mit - am 19. Dezember 2014 eröffnetem - Entscheid vom 18. Dezember 2014 das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 5. Dezember 2014 abwies mit dem Hinweis, dass die dem Beschwerdeführer mit Entscheid vom 27. November 2012 gewährte vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bestehen bleibe, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 19. Januar 2015 gegen diesen Entscheid Beschwerde erhob und dabei in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG i.V.m. Art. 110a AsylG ersuchte, dass der zuständige Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 30. Januar 2015 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG i.V.m. Art. 110a AsylG abwies und unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.- mit Zahlungsfrist bis zum 16. Februar 2015 erhob, welcher in der Folge fristgerecht einging, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM beziehungsweise SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 - 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG sowie Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG sowie Art. 52 VwVG), dass es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine offensichtlich unbegründete Beschwerde handelt, über welche gemäss Art. 111 Bst. e AsylG in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird, wobei der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 Asyl G), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass das BFM zu Recht und mit zutreffender Begründung in Berücksichtigung der eingereichten Beweismittel festgehalten hat, die exilpolitische Tätigkeit des vor seiner Einreise in die Schweiz nicht aktiven Beschwerdeführers erreiche nicht den Grad einer Exponiertheit, um eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen, dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zu bestätigenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann, welche durch die allgemeinen Ausführungen zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich der Gefährdungssituation exilpolitisch tätiger Eritreer nicht widerlegt werden, verfügt doch der Beschwerdeführer, wie erwähnt, über kein entsprechendes Gefährdungsprofil, dass im Weiteren hinsichtlich des Vorbringens in der Beschwerde, nach der Rückkehr zum Militärdienst eingezogen zu werden, darauf hinzuweisen ist, dass sich allein aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer - welcher im Alter von vier Jahren Eritrea verlassen hat - in Eritrea Militärdienst leisten müsste, nicht schliessen lässt, dieser hätte mit erheblicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft mit asylrechtlich relevanten Nachteilen zu rechnen (vgl. EMARK 2006 Nr. 3 E. 4.10 und 4.11 S. 39 ff.; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-935/2011 vom 18. März 2013 E. 3.4.3, D-8860/2010 vom 12. Oktober 2012 E. 3.3.7 und E-4075/2010 vom 2. Mai 2012 E. 5.4), dass somit das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach von der Vorinstanz zu Recht angeordnet wurde, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetz-lichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. De-zember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]) regelt, dass vorliegend die Wegweisung gemäss Ziff. 3 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung mangels eines geltend gemachten Anspruchs auf Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung nicht mehr zu überprüfen ist und weitere Ausführungen zur Frage der Durchführbarkeit des Vollzuges sich erübrigen, da der Beschwerdeführer vorläufig aufgenommen wurde, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist, darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt oder den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass der einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 600.- zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet wird. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 600.- wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Daniel Merkli Versand: