Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer reiste am 1. Juli 2008 in die Schweiz ein, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ um Asyl ersuchte. Nach der Kurzbefragung vom 18. Juli 2008 wurde er für die Dauer des Verfahrens dem Kanton D._______ zugewiesen. Am 15. September 2009 fand eine Anhörung zu seinen Asylgründen durch das BFM statt. B. Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer vor, er sei eritreischer Staatsangehöriger tigrinischer Ethnie. Seine Eltern hätten Eritrea in den 1970er Jahren verlassen und er sei im Sudan geboren worden und habe bis zu seiner Flucht stets dort gelebt. Er besitze weder eritreische noch sudanesische Identitätsdokumente. Sein Vater, ein aktives Mitglied der Eritrean Liberation Front (ELF), sei im Jahre 1993 von der Volksfront verhaftet worden und sei immer noch in Haft. Auch seine Brüder (...) und (...) seien seit 1996 respektive 2001 Mitglieder der ELF. (...) sei Instruktor in einem Trainingslager dieser Partei und (...) sei Parteiaktivist gewesen. Er selber habe sich ab 2003 für die ELF engagiert. Er sei als Chauffeur seines Bruders (...) und als "Animateur" für Jugendliche tätig gewesen. Im Jahre 2000 hätten die sudanesischen Behörden einmal eine Hausdurchsuchung durchgeführt, weil sie seinen Bruder (...) gesucht hätten. Im Jahre 2001 hätten, als er zusammen mit seiner Mutter und einem Bruder im Auto unterwegs gewesen sei, zwei bewaffnete Personen auf sie geschossen. Dadurch habe sein Bruder die Herrschaft über das Auto verloren und dieses habe sich überschlagen. Seine Mutter sei an den Folgen des Unfalls verstorben und sein Bruder und er seien verletzt worden. (...) sei im Februar 2007 von unbekannten Personen verschleppt worden, und er habe seither nichts mehr von ihm gehört. Der Geheimdienst sei im Sudan sehr aktiv und er habe befürchtet, aufgrund seines oppositionellen Engagements ebenfalls entführt zu werden. Daher sei er im März 2007 nach Libyen ausgereist, von wo aus er im Juni 2008 über Italien illegal in die Schweiz gereist sei. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer einen Parteiausweis der "Eritrean Liprtion Front" im Original und in Kopie sowie ein Identitätsdokument seiner Mutter in Kopie zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 3. Mai 2010 - eröffnet am 5. Mai 2010 stellte das BFM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Hingegen schob es den Vollzug der Wegweisung wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Auf die Begründung wird - soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Eingabe vom 4. Juni 2010 zeigte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers unter Beilage einer Vollmacht die Übernahme des Vertretungsmandats an und beantragte, die Dispositiv-Ziffern 1 - 3 der vorinstanzlichen Verfügung seien aufzuheben, und es sei ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und das Asyl zu gewähren. In formeller Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf die Begründung wird - soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen E. Mit Zwischenverfügung vom 10. Juni 2010 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und forderte den Beschwerdeführer zur Nachreichung der in Aussicht gestellten Beweismittel innert Frist auf. F. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 6. Juli 2010 reichte der Beschwerdeführer zwei Bestätigungen der "Eritrean Liberation Front, Office of Port Sudan" vom 1. Juni 2010, jeweils inklusive Übersetzung, sowie das entsprechende Zustellcouvert zu den Akten. G. In ihrer Vernehmlassung vom 23. Juli 2010 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführenden mit Zuschrift vom 28. Juli 2010 zur Kenntnis gebracht. H. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 25. Oktober 2011 wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass er exilpolitisch tätig sei und reichte eine Mitgliederkarte der EPDP (Eritrean Peoples Democratic Party), eine Publikation dieser Partei mit teilweiser Übersetzung sowie einen von ihm verfassten, auf einer Website publizierten Artikel inklusive Übersetzung zu den Akten. I. Im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels hinsichtlich der vom Beschwerdeführer vorgebrachten exilpolitischen Aktivitäten hielt die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 23. Dezember 2011 weiterhin an ihrer Verfügung fest unter Hinweis darauf, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht erstellt sei und die von ihm eingereichten Unterlagen nicht auf ein besonders exponiertes Profil schliessen lassen würden. J. Mit Zwischenverfügung vom 29. Dezember 2011 wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Stellungnahme zur Vernehmlassung des BFM eingeräumt. K. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 24. Januar 2012 reichte der Beschwerdeführer ein Bestätigungsschreiben der EPDP vom 8. Januar 2012 sowie eine Fotoaufnahme einer Versammlung dieser Partei zu den Akten.
Erwägungen (21 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Zur Begründung seiner Verfügung führte das Bundesamt aus, die Aussagen des Beschwerdeführers zum oppositionellen Engagement von ihm und seiner Familie seien widersprüchlich, realitätsfremd und unsubstanziiert. So habe er sich divergierend zum Anschlag im Jahre 2001 sowie der Verhaftung seines Vaters geäussert. Seine Ausführungen seien generell sehr vage und stereotyp ausgefallen und liessen eine subjektiv geprägte Wahrnehmung vermissen. Zudem könne er keines der von ihm geschilderten Ereignisse dokumentieren. Er sei nicht in der Lage, konkrete Angaben zu seinem Vater und seinen Brüdern zu machen und seine Ausführungen zu seinen eigenen politischen Aktivitäten erschienen nicht authentisch. Der eingereichte Mitgliederausweis der ELF sei nicht geeignet, das angebliche politische Engagement des Beschwerdeführers und seiner Familienangehörigen zu belegen. Derartige Dokumente könnten ohne Weiteres unrechtmässig erworben werden, weshalb ihr Beweiswert äusserst gering sei. Zudem falle auf, dass der Name der Partei auf dem Ausweis fehlerhaft geschrieben sei. Demnach seien die Vorbringen des Gesuchstellers als unglaubhaft zu bewerten. Es gebe keine Hinweise darauf, dass er sich in einem Masse politisch oder militärisch exponiert habe, welches geeignet wäre, eine begründete Furcht vor Verfolgung zu begründen und es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass einschneidende staatliche Massnahmen gegen ihn ergriffen worden wären. Die blosse Tatsache, dass er sich als Regimegegner bezeichne, sei demnach nicht asylbeachtlich. Im Weiteren sei der Beschwerdeführer nach seinen Aussagen nie in Eritrea wohnhaft gewesen und sei nicht zum Militärdienst aufgeboten worden. Deshalb habe er keine asylrelevante Verfolgung durch die eritreischen Behörden wegen Dienstverweigerung oder Desertion zu befürchten. Es gebe schliesslich keine Hinweise darauf, dass aus dem Ausland nach Eritrea zurückkehrende Personen wegen ihres Auslandsaufenthalts systematisch verfolgt würden.
E. 4.2 Der Beschwerdeführer wies zur Begründung seiner Beschwerdeeingabe zunächst darauf hin, dass das eritreische Regime jegliche Kritik brutal bekämpfe und die Aktivitäten der Exilopposition überwacht würden. Mitglieder der oppositionellen Exilgruppierungen und -parteien seien einem besonders hohen Risiko ausgesetzt, Opfer von systematischer Verfolgung zu werden und müssten im Falle der Rückkehr nach Eritrea mit schweren Verfolgungsmassnahmen rechnen. Dabei sei für die Verfolgung einzig die regimekritische Einstellung massgeblich, nicht aber die Stellung oder Funktion der betroffenen Person in der jeweiligen Organisation. Vor diesem Hintergrund und in Anbetracht des Engagements von ihm sowie seinem Vater und seinen Brüdern für die ELF erscheine durchaus glaubhaft, dass er in der Vergangenheit ernsthaften Nachteilen ausgesetzt gewesen sei und begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung habe. Zu beachten sei, dass durch bilaterale Abkommen zwischen Eritrea und Sudan sowie Libyen die Abschiebung eritreischer Flüchtlinge in ihren Heimatstaat vereinbart worden sei.
E. 5.1 Grundsätzlich sind die Vorbringen eines Gesuchstellers dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 1 E. 5 S. 4 ff.). An die Glaubhaftmachung dürfen nicht zu strenge Anforderungen gestellt werden und die Argumentation der Behörden darf sich nicht in blossen Gegenbehauptungen oder allgemeinen Vermutungen erschöpfen. Angesichts des reduzierten Beweismasses der Glaubhaftmachung besteht durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob eine Gesamtwürdigung aller Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen überwiegen oder nicht (vgl. EMARK 2004 Nr. 1 E 5 S. 4 ff., mit weiteren Hinweisen, EMARK 1993 Nr. 21 S. 134 ff., EMARK 1993 Nr. 11 S. 67 ff.).
E. 5.2 Nach Durchsicht der Akten und in Anwendung des genannten Massstabs gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz die Asylvorbringen des Beschwerdeführers zu Recht und mit zutreffender Begründung als unglaubhaft bezeichnet hat. Die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinen politischen Aktivitäten für die ELF, zu den Tätigkeiten und der Funktion seines Vaters und seiner Brüder, sowie zu den angeblich auf seine Familie in den Jahren 2001 und 2007 erfolgten Übergriffen sind überaus detailarm und ausweichend ausgefallen und vermitteln nicht den Eindruck einer Schilderung realer Erlebnisse. Diese Einschätzung wird dadurch bestätigt, dass er es ohne triftige Begründung unterlassen hat, Dokumente zum Beleg seiner Identität einzureichen. Seine Darstellung, er habe illegal im Sudan gelebt und nie über ein Identitätsdokument verfügt, erscheint nicht plausibel. Nachdem er nach eigenen Angaben in einem Flüchtlingslager bei New Halfa lebte, ist vielmehr davon auszugehen, dass er von den sudanesischen Behörden als Flüchtling registriert wurde und einen Identitätsausweis für Flüchtlinge erhielt. Im Übrigen kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Es liegen demnach keine glaubhaften Hinweise für das Vorliegen einer asylrechtlich relevanten Gefährdung des Beschwerdeführers im Sudan vor.
E. 5.3 Die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe in welcher im Wesentlichen auf die Gefährdung von Personen mit exiloppositionellen Aktivitäten hingewiesen wird, ohne dass auf die Argumente der Vorinstanz im Einzelnen eingegangen wird, vermögen diese Einschätzung nicht umzustossen, zumal in Anbetracht der fehlenden Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen des Beschwerdeführers die Frage deren asylrechtlicher Relevanz offen gelassen werden kann. Ebenso sind die eingereichten Dokumente nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu führen: Die Echtheit der Mitgliederkarte der ELF muss bezweifelt werden, da sie sehr unprofessionell hergestellt wirkt: So wird die Organisation orthographisch falsch als "ERITREAN LIPRTION FRONT" bezeichnet und es finden sich auf der Vorderseite an zwei Stellen offensichtliche Spuren einer nachträglichen Korrektur der handschriftlichen Angaben. Die beiden Bestätigungsschreiben des "Office in Port Sudan" der Eritrean Liberation Front enthalten keine detaillierten Angaben zum Beschwerdeführer und seinen Angehörigen, welche über seine Aussagen anlässlich der Befragungen hinausgehen und müssen deshalb als Gefälligkeitsschreiben bewertet werden.
E. 5.4 Sodann hat der Beschwerdeführer, der niemals konkreten Kontakt zu den eritreischen Militärbehörden hatte, praxisgemäss keine begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung durch die eritreischen Behörden wegen des von ihm nicht geleisteten Militärdienstes.
E. 5.5 Zusammenfassend gelangt das Gericht zum Schluss, dass der Beschwerdeführer keine begründete Furcht vor landesweiter Verfolgung aus Gründen gemäss Art. 3 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft zu machen vermag. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch demnach zu Recht abgewiesen.
E. 5.6 Im Weiteren liegen auch keine konkreten Hinweise für das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe vor.
E. 5.6.1 Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere illegales Verlassen des Heimatlandes (sogenannte Republikflucht), Einreichung eines Asylgesuches im Ausland oder aus der Sicht der heimatstaatlichen Behörden unerwünschte exilpolitische Betätigung, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Durch Republikflucht zum Flüchtling wird, wer sich aufgrund der unerlaubten Ausreise mit Sanktionen seines Heimatstaates konfrontiert sieht, die bezüglich ihrer Intensität und der politischen Motivation des Staates ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen (vgl. (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.2 mit weiteren Hinweisen; D-3892/2008 E.5.3.3).
E. 5.6.2 Es ist nicht von der Hand zu weisen, dass durch die langjährige Landesabwesenheit und das Stellen eines Asylgesuchs im Ausland bei den eritreischen Behörden grundsätzlich ein Verdacht geschöpft werden kann, regimefeindliche Aktivitäten auszuüben. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer indessen seit seiner Geburt im Sudan gelebt, weshalb es sich allein daraus ergibt, dass er zeitlebens landesabwesend war.
E. 5.6.3 Hinsichtlich des vom Beschwerdeführer vorgebrachten exilpolitischen Engagements ist Folgendes festzustellen: Den von ihm eingereichten Dokumenten ist zu entnehmen, dass er im Jahre (...) Mitglied der EPDP wurde und zusammen mit zwei anderen Personen zum Zuständigen für (...) ernannt wurde. In dem Bestätigungsschreiben der EPDP vom 8. Januar 2012 wird die Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei dieser Organisation und seine Teilnahme an deren Aktivitäten bestätigt, ohne dass aber konkrete Angaben zu seiner Funktion oder zu spezifischen Tätigkeiten gemacht werden. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer öffentlich massgeblich als Aktivist der EPDP in Erscheinung getreten ist. Aufgrund der geschilderten Aktenlage lässt sich nicht darauf schliessen, dass er sich in stark exponierter Stellung exilpolitisch engagiert, welche geeignet wäre, das Missfallen der eritreischen Behörden zu erregen. Auch der angeblich von ihm verfasste, auf einer Website im Internet publizierte Artikel lässt ihn kaum als engagierten Exilaktivisten erscheinen, da es sich um eine einmalige Publikation handelt, die keine prononciert regimekritischen Ausführungen enthält, die von den eritreischen Behörden als staatsgefährdend empfunden werden könnten. Es ist zusammenfassend davon auszugehen, dass die Aktivitäten des Beschwerdeführers in der Schweiz keine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung seitens der Behörden seines Heimatstaats zu begründen vermögen.
E. 5.6.4 Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Anerkennung von subjektiven Nachfluchtgründen im Sinne von Art. 54 AsylG nicht erfüllt. Das BFM hat demzufolge die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint.
E. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Da ihm mit Verfügung des BFM vom 3. Mai 2010 die vorläufige Aufnahme gewährt wurde, erübrigen sich Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs.
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Juni 2010 das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich seine finanzielle Lage seither entscheidrelevant verändert hätte, wird auf die Auferlegung von Verfahrenskosten verzichtet. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Nicholas Swain Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4075/2010 Urteil vom 2. Mai 2012 Besetzung Richter Kurt Gysi (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richter François Badoud, Gerichtsschreiber Nicholas Swain. Parteien A._______, Eritrea, alias B._______, Eritrea, vertreten durch lic.iur. LL.M. Susanne Sadri, Asylhilfe Bern, Beschwerdeführer, Gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 3. Mai 2010 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reiste am 1. Juli 2008 in die Schweiz ein, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ um Asyl ersuchte. Nach der Kurzbefragung vom 18. Juli 2008 wurde er für die Dauer des Verfahrens dem Kanton D._______ zugewiesen. Am 15. September 2009 fand eine Anhörung zu seinen Asylgründen durch das BFM statt. B. Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer vor, er sei eritreischer Staatsangehöriger tigrinischer Ethnie. Seine Eltern hätten Eritrea in den 1970er Jahren verlassen und er sei im Sudan geboren worden und habe bis zu seiner Flucht stets dort gelebt. Er besitze weder eritreische noch sudanesische Identitätsdokumente. Sein Vater, ein aktives Mitglied der Eritrean Liberation Front (ELF), sei im Jahre 1993 von der Volksfront verhaftet worden und sei immer noch in Haft. Auch seine Brüder (...) und (...) seien seit 1996 respektive 2001 Mitglieder der ELF. (...) sei Instruktor in einem Trainingslager dieser Partei und (...) sei Parteiaktivist gewesen. Er selber habe sich ab 2003 für die ELF engagiert. Er sei als Chauffeur seines Bruders (...) und als "Animateur" für Jugendliche tätig gewesen. Im Jahre 2000 hätten die sudanesischen Behörden einmal eine Hausdurchsuchung durchgeführt, weil sie seinen Bruder (...) gesucht hätten. Im Jahre 2001 hätten, als er zusammen mit seiner Mutter und einem Bruder im Auto unterwegs gewesen sei, zwei bewaffnete Personen auf sie geschossen. Dadurch habe sein Bruder die Herrschaft über das Auto verloren und dieses habe sich überschlagen. Seine Mutter sei an den Folgen des Unfalls verstorben und sein Bruder und er seien verletzt worden. (...) sei im Februar 2007 von unbekannten Personen verschleppt worden, und er habe seither nichts mehr von ihm gehört. Der Geheimdienst sei im Sudan sehr aktiv und er habe befürchtet, aufgrund seines oppositionellen Engagements ebenfalls entführt zu werden. Daher sei er im März 2007 nach Libyen ausgereist, von wo aus er im Juni 2008 über Italien illegal in die Schweiz gereist sei. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer einen Parteiausweis der "Eritrean Liprtion Front" im Original und in Kopie sowie ein Identitätsdokument seiner Mutter in Kopie zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 3. Mai 2010 - eröffnet am 5. Mai 2010 stellte das BFM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Hingegen schob es den Vollzug der Wegweisung wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Auf die Begründung wird - soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Eingabe vom 4. Juni 2010 zeigte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers unter Beilage einer Vollmacht die Übernahme des Vertretungsmandats an und beantragte, die Dispositiv-Ziffern 1 - 3 der vorinstanzlichen Verfügung seien aufzuheben, und es sei ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und das Asyl zu gewähren. In formeller Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf die Begründung wird - soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen E. Mit Zwischenverfügung vom 10. Juni 2010 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und forderte den Beschwerdeführer zur Nachreichung der in Aussicht gestellten Beweismittel innert Frist auf. F. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 6. Juli 2010 reichte der Beschwerdeführer zwei Bestätigungen der "Eritrean Liberation Front, Office of Port Sudan" vom 1. Juni 2010, jeweils inklusive Übersetzung, sowie das entsprechende Zustellcouvert zu den Akten. G. In ihrer Vernehmlassung vom 23. Juli 2010 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführenden mit Zuschrift vom 28. Juli 2010 zur Kenntnis gebracht. H. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 25. Oktober 2011 wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass er exilpolitisch tätig sei und reichte eine Mitgliederkarte der EPDP (Eritrean Peoples Democratic Party), eine Publikation dieser Partei mit teilweiser Übersetzung sowie einen von ihm verfassten, auf einer Website publizierten Artikel inklusive Übersetzung zu den Akten. I. Im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels hinsichtlich der vom Beschwerdeführer vorgebrachten exilpolitischen Aktivitäten hielt die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 23. Dezember 2011 weiterhin an ihrer Verfügung fest unter Hinweis darauf, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht erstellt sei und die von ihm eingereichten Unterlagen nicht auf ein besonders exponiertes Profil schliessen lassen würden. J. Mit Zwischenverfügung vom 29. Dezember 2011 wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Stellungnahme zur Vernehmlassung des BFM eingeräumt. K. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 24. Januar 2012 reichte der Beschwerdeführer ein Bestätigungsschreiben der EPDP vom 8. Januar 2012 sowie eine Fotoaufnahme einer Versammlung dieser Partei zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1. Zur Begründung seiner Verfügung führte das Bundesamt aus, die Aussagen des Beschwerdeführers zum oppositionellen Engagement von ihm und seiner Familie seien widersprüchlich, realitätsfremd und unsubstanziiert. So habe er sich divergierend zum Anschlag im Jahre 2001 sowie der Verhaftung seines Vaters geäussert. Seine Ausführungen seien generell sehr vage und stereotyp ausgefallen und liessen eine subjektiv geprägte Wahrnehmung vermissen. Zudem könne er keines der von ihm geschilderten Ereignisse dokumentieren. Er sei nicht in der Lage, konkrete Angaben zu seinem Vater und seinen Brüdern zu machen und seine Ausführungen zu seinen eigenen politischen Aktivitäten erschienen nicht authentisch. Der eingereichte Mitgliederausweis der ELF sei nicht geeignet, das angebliche politische Engagement des Beschwerdeführers und seiner Familienangehörigen zu belegen. Derartige Dokumente könnten ohne Weiteres unrechtmässig erworben werden, weshalb ihr Beweiswert äusserst gering sei. Zudem falle auf, dass der Name der Partei auf dem Ausweis fehlerhaft geschrieben sei. Demnach seien die Vorbringen des Gesuchstellers als unglaubhaft zu bewerten. Es gebe keine Hinweise darauf, dass er sich in einem Masse politisch oder militärisch exponiert habe, welches geeignet wäre, eine begründete Furcht vor Verfolgung zu begründen und es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass einschneidende staatliche Massnahmen gegen ihn ergriffen worden wären. Die blosse Tatsache, dass er sich als Regimegegner bezeichne, sei demnach nicht asylbeachtlich. Im Weiteren sei der Beschwerdeführer nach seinen Aussagen nie in Eritrea wohnhaft gewesen und sei nicht zum Militärdienst aufgeboten worden. Deshalb habe er keine asylrelevante Verfolgung durch die eritreischen Behörden wegen Dienstverweigerung oder Desertion zu befürchten. Es gebe schliesslich keine Hinweise darauf, dass aus dem Ausland nach Eritrea zurückkehrende Personen wegen ihres Auslandsaufenthalts systematisch verfolgt würden. 4.2. Der Beschwerdeführer wies zur Begründung seiner Beschwerdeeingabe zunächst darauf hin, dass das eritreische Regime jegliche Kritik brutal bekämpfe und die Aktivitäten der Exilopposition überwacht würden. Mitglieder der oppositionellen Exilgruppierungen und -parteien seien einem besonders hohen Risiko ausgesetzt, Opfer von systematischer Verfolgung zu werden und müssten im Falle der Rückkehr nach Eritrea mit schweren Verfolgungsmassnahmen rechnen. Dabei sei für die Verfolgung einzig die regimekritische Einstellung massgeblich, nicht aber die Stellung oder Funktion der betroffenen Person in der jeweiligen Organisation. Vor diesem Hintergrund und in Anbetracht des Engagements von ihm sowie seinem Vater und seinen Brüdern für die ELF erscheine durchaus glaubhaft, dass er in der Vergangenheit ernsthaften Nachteilen ausgesetzt gewesen sei und begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung habe. Zu beachten sei, dass durch bilaterale Abkommen zwischen Eritrea und Sudan sowie Libyen die Abschiebung eritreischer Flüchtlinge in ihren Heimatstaat vereinbart worden sei. 5. 5.1. Grundsätzlich sind die Vorbringen eines Gesuchstellers dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 1 E. 5 S. 4 ff.). An die Glaubhaftmachung dürfen nicht zu strenge Anforderungen gestellt werden und die Argumentation der Behörden darf sich nicht in blossen Gegenbehauptungen oder allgemeinen Vermutungen erschöpfen. Angesichts des reduzierten Beweismasses der Glaubhaftmachung besteht durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob eine Gesamtwürdigung aller Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen überwiegen oder nicht (vgl. EMARK 2004 Nr. 1 E 5 S. 4 ff., mit weiteren Hinweisen, EMARK 1993 Nr. 21 S. 134 ff., EMARK 1993 Nr. 11 S. 67 ff.). 5.2. Nach Durchsicht der Akten und in Anwendung des genannten Massstabs gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz die Asylvorbringen des Beschwerdeführers zu Recht und mit zutreffender Begründung als unglaubhaft bezeichnet hat. Die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinen politischen Aktivitäten für die ELF, zu den Tätigkeiten und der Funktion seines Vaters und seiner Brüder, sowie zu den angeblich auf seine Familie in den Jahren 2001 und 2007 erfolgten Übergriffen sind überaus detailarm und ausweichend ausgefallen und vermitteln nicht den Eindruck einer Schilderung realer Erlebnisse. Diese Einschätzung wird dadurch bestätigt, dass er es ohne triftige Begründung unterlassen hat, Dokumente zum Beleg seiner Identität einzureichen. Seine Darstellung, er habe illegal im Sudan gelebt und nie über ein Identitätsdokument verfügt, erscheint nicht plausibel. Nachdem er nach eigenen Angaben in einem Flüchtlingslager bei New Halfa lebte, ist vielmehr davon auszugehen, dass er von den sudanesischen Behörden als Flüchtling registriert wurde und einen Identitätsausweis für Flüchtlinge erhielt. Im Übrigen kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Es liegen demnach keine glaubhaften Hinweise für das Vorliegen einer asylrechtlich relevanten Gefährdung des Beschwerdeführers im Sudan vor. 5.3. Die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe in welcher im Wesentlichen auf die Gefährdung von Personen mit exiloppositionellen Aktivitäten hingewiesen wird, ohne dass auf die Argumente der Vorinstanz im Einzelnen eingegangen wird, vermögen diese Einschätzung nicht umzustossen, zumal in Anbetracht der fehlenden Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen des Beschwerdeführers die Frage deren asylrechtlicher Relevanz offen gelassen werden kann. Ebenso sind die eingereichten Dokumente nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu führen: Die Echtheit der Mitgliederkarte der ELF muss bezweifelt werden, da sie sehr unprofessionell hergestellt wirkt: So wird die Organisation orthographisch falsch als "ERITREAN LIPRTION FRONT" bezeichnet und es finden sich auf der Vorderseite an zwei Stellen offensichtliche Spuren einer nachträglichen Korrektur der handschriftlichen Angaben. Die beiden Bestätigungsschreiben des "Office in Port Sudan" der Eritrean Liberation Front enthalten keine detaillierten Angaben zum Beschwerdeführer und seinen Angehörigen, welche über seine Aussagen anlässlich der Befragungen hinausgehen und müssen deshalb als Gefälligkeitsschreiben bewertet werden. 5.4. Sodann hat der Beschwerdeführer, der niemals konkreten Kontakt zu den eritreischen Militärbehörden hatte, praxisgemäss keine begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung durch die eritreischen Behörden wegen des von ihm nicht geleisteten Militärdienstes. 5.5. Zusammenfassend gelangt das Gericht zum Schluss, dass der Beschwerdeführer keine begründete Furcht vor landesweiter Verfolgung aus Gründen gemäss Art. 3 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft zu machen vermag. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch demnach zu Recht abgewiesen. 5.6. Im Weiteren liegen auch keine konkreten Hinweise für das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe vor. 5.6.1. Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere illegales Verlassen des Heimatlandes (sogenannte Republikflucht), Einreichung eines Asylgesuches im Ausland oder aus der Sicht der heimatstaatlichen Behörden unerwünschte exilpolitische Betätigung, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Durch Republikflucht zum Flüchtling wird, wer sich aufgrund der unerlaubten Ausreise mit Sanktionen seines Heimatstaates konfrontiert sieht, die bezüglich ihrer Intensität und der politischen Motivation des Staates ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen (vgl. (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.2 mit weiteren Hinweisen; D-3892/2008 E.5.3.3). 5.6.2. Es ist nicht von der Hand zu weisen, dass durch die langjährige Landesabwesenheit und das Stellen eines Asylgesuchs im Ausland bei den eritreischen Behörden grundsätzlich ein Verdacht geschöpft werden kann, regimefeindliche Aktivitäten auszuüben. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer indessen seit seiner Geburt im Sudan gelebt, weshalb es sich allein daraus ergibt, dass er zeitlebens landesabwesend war. 5.6.3. Hinsichtlich des vom Beschwerdeführer vorgebrachten exilpolitischen Engagements ist Folgendes festzustellen: Den von ihm eingereichten Dokumenten ist zu entnehmen, dass er im Jahre (...) Mitglied der EPDP wurde und zusammen mit zwei anderen Personen zum Zuständigen für (...) ernannt wurde. In dem Bestätigungsschreiben der EPDP vom 8. Januar 2012 wird die Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei dieser Organisation und seine Teilnahme an deren Aktivitäten bestätigt, ohne dass aber konkrete Angaben zu seiner Funktion oder zu spezifischen Tätigkeiten gemacht werden. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer öffentlich massgeblich als Aktivist der EPDP in Erscheinung getreten ist. Aufgrund der geschilderten Aktenlage lässt sich nicht darauf schliessen, dass er sich in stark exponierter Stellung exilpolitisch engagiert, welche geeignet wäre, das Missfallen der eritreischen Behörden zu erregen. Auch der angeblich von ihm verfasste, auf einer Website im Internet publizierte Artikel lässt ihn kaum als engagierten Exilaktivisten erscheinen, da es sich um eine einmalige Publikation handelt, die keine prononciert regimekritischen Ausführungen enthält, die von den eritreischen Behörden als staatsgefährdend empfunden werden könnten. Es ist zusammenfassend davon auszugehen, dass die Aktivitäten des Beschwerdeführers in der Schweiz keine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung seitens der Behörden seines Heimatstaats zu begründen vermögen. 5.6.4. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Anerkennung von subjektiven Nachfluchtgründen im Sinne von Art. 54 AsylG nicht erfüllt. Das BFM hat demzufolge die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint. 6. 6.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Da ihm mit Verfügung des BFM vom 3. Mai 2010 die vorläufige Aufnahme gewährt wurde, erübrigen sich Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs.
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Juni 2010 das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich seine finanzielle Lage seither entscheidrelevant verändert hätte, wird auf die Auferlegung von Verfahrenskosten verzichtet. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Nicholas Swain Versand: