Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Eigenen Angaben zufolge verliess die Beschwerdeführerin - eine eritreische Staatsangehörige - ihren Heimatstaat zusammen mit ihrem jüngsten Kind am 1. März 2005 und gelangte am 13. Mai 2005 via (...), (...) und (...) in die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 24. Mai 2005 fand im Empfangszentrum (...) die Kurzbefragung statt, und am 31. Mai 2005 erfolgte die Anhörung zu den Asylgründen durch das BFM. Dabei machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, seit ihrer Heirat im Jahr 1992 habe sie zusammen mit ihrem Ehemann und den drei (recte: vier) Kindern in (...) gelebt. Am 25. Dezember 2004 sei der Ehemann in der Nacht von vier uniformierten Personen zu Hause abgeholt und festgenommen worden. Obwohl sie am darauffolgenden Tag auf verschiedenen Polizeiposten nachgefragt habe, habe ihr niemand über den Verbleib ihres Mannes Auskunft geben können. Ihr Ehemann habe sich als Mitglied der Eritrean Liberation Front (ELF) und der Mefin Hagos-Gruppe / G-15 Gruppe oppositionell betätigt. Auch sie habe im kleineren Rahmen mitgeholfen, indem sie seit dem Jahr 2001 an regelmässigen Treffen einer Frauengruppe teilgenommen habe, deren Aufgabe es gewesen sei, Angehörige von Verhafteten - namentlich aus der G-15 Gruppe - moralisch und finanziell zu unterstützen. Als sie im Dorf an der Trauerfeier ihres im Februar 2005 verstorbenen Vaters teilgenommen habe, sei der ehemalige Geschäftspartner ihres Mannes, M. M., aufgetaucht. Dieser habe ihr erzählt, dass der dritte Freund ihres Ehemannes, Y. T., festgenommen worden sei. Man habe Y. T. zu ihrem Haus geführt, damit er die Soldaten auf verdächtiges Material habe aufmerksam machen können. Von Nachbarn habe M. M. zudem erfahren, dass sich die Soldaten auch nach ihrem Verbleib erkundigt hätten. Aus diesem Grund habe sie Eritrea zusammen mit M. M. und ihrem jüngsten Kind verlassen. Über Umwege seien sie in (...) gelangt, wo sie sich während zwei Monaten in (...) aufgehalten hätten. Von dort aus sei sie im Bus weiter nach (...) gereist, wo sie mit Hilfe eines Schleppers ein Flugzeug bestiegen habe und via (...) nach Europa gelangt sei. B. Mit Verfügung vom 7. Juni 2005 - eröffnet am 7. Juni 2005 - wies das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit der Begründung ab, sie erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. Ihre Vorbringen hielten den Anforderungen an die Glaubwürdigkeit im Sinne von Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand, so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug. C. Mit Beschwerde vom 5. Juli 2005 an die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) liess die Beschwerdeführerin beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihr sei politisches Asyl zu gewähren. Die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs seien festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. D. Mit Verfügung vom 13. Juli 2005 hiess der Instruktionsrichter der ARK das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Mit Vernehmlassung vom 25. August 2005 hielt die Vorinstanz an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. F. Mit Eingabe vom 7. November 2005 liess die Beschwerdeführerin ein Bestätigungsschreiben des Eritrean Liberation Front - National Congress (ELF-NC) Organizational Affairs Office, Frankfurt/Main, vom 9. Oktober 2005 betreffend ihre Parteimitgliedschaft bei der ELF-NC in (...) zu den Akten reichen. G. Mit Eingabe vom 8. Mai 2006 (Poststempel) liess die Beschwerdeführerin die ARK darüber informieren, dass sie seitens des BFM von der Beschlagnahmung ihrer Parteimitgliedskarte sowie deren Weiterleitung an die Vorinstanz und die ARK in Kenntnis gesetzt worden sei. H. Mit Vernehmlassung vom 22. Januar 2007 beantragte das Bundesamt erneut die Abweisung der Beschwerde und verwies im Übrigen auf seine Erwägungen, an denen vollumfänglich festgehalten werde. I. Mit Zwischenverfügung vom 5. März 2007 erhielt die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die Säumnisfolge Gelegenheit, innert Frist eine Replik einzureichen. J. Mit Eingabe vom 20. März 2007 replizierte die Beschwerdeführerin fristgerecht.
Erwägungen (24 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführerin ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Die Vorinstanz führte in ihrem ablehnenden Asylentscheid aus, dass die Beschwerdeführerin vorgebracht habe, sie werde von den eritreischen Behörden gesucht, nachdem im Dezember 2004 bereits ihr Ehemann wegen oppositioneller Tätigkeit im Rahmen der Organisationen der ELF und der G-15 Gruppe festgenommen worden sei (A1, S. 5/6; A6, S. 3 f.). Dieses Vorbringen könne der Beschwerdeführerin indes nicht geglaubt werden, zumal ihre Angaben zur Tätigkeit des Ehemannes durchwegs knapp und pauschal ausgefallen seien. Obwohl er diese Aktivitäten schon seit langem - und wie die Beschwerdeführerin vermute - in höherer Position ausgeübt habe (A1, S. 6), habe sie darauf hingewiesen, dass ihr Ehemann eine bestimmte Person gekannt und möglicherweise Flugblätter verteilt habe (A6, S. 3/4), ohne dass sie in der Lage gewesen sei, diese Aussagen näher zu kommentieren. Dies wäre jedoch im vorliegenden Fall aber schon alleine deswegen zu erwarten gewesen, zumal sich die Beschwerdeführerin selber in einer den angeblichen Organisationen ihres Mannes nahestehenden Frauengruppe engagiert haben wolle (A6, S. 4). Im Weiteren habe sie auch keine überzeugenden Angaben darüber zu machen vermocht, weshalb ihr Ehemann erst Ende 2004 festgenommen worden sei, nachdem ihren Aussagen zufolge die grossen Verhaftungswellen im Bereich der G-15 Gruppe doch bereits im Jahr 2001 stattgefunden hätten (A6, S. 4). Darüber hinaus machte das BFM geltend, der Beschwerdeführerin sei es auch nicht gelungen, ihre eigene Gefährdung glaubhaft darzulegen. So würden ihre Informationen alleine auf der Vermutung einer Drittperson beruhen. Der Hinweis, bei dieser Person handle es sich um den ehemaligen Geschäftspartner ihres Ehemannes, vermöge die vagen und allgemein gehaltenen Behauptungen in Bezug auf die Suche nach ihrer Person nicht zu entschuldigen (A6, S. 6 f.). Selbst wenn sie nicht persönlich von den allenfalls gegen sie ergriffenen Massnahmen erfahren hätte, wäre angesichts des darauf beruhenden Entscheides, das Heimatland zu verlassen und ihre Familie, wie auch drei ihrer Kinder zurückzulassen, zu erwarten gewesen, dass sie sich eingehender über die tatsächlichen Umstände informiert hätte. Im Übrigen sei es im Falle eines tatsächlich begründeten Verdachts gegen sie wenig plausibel, dass sie nicht zusammen mit ihrem Mann mitgenommen worden sei, beziehungsweise es ihr problemlos möglich gewesen sei, sich bei den Polizeibehörden nach ihm zu erkundigen und bis zur Ausreise in der Frauengruppe tätig zu sein (A6, S. 4 f.).
E. 4.2 In der Beschwerdeschrift machte die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreterin geltend, sie habe über die Aktivitäten ihres Ehemannes zu wenig Bescheid gewusst, weil er viel älter als sie sei und es aus Sicht der Tradition und Kultur ganz normal sei, dass die Ehefrau nicht mit Anliegen des Ehemannes belastet oder davon in Kenntnis gesetzt werde. Es könne auch ein Schutzmechanismus ihres Ehemannes gewesen sein, da, je weniger sie über seine Aktivitäten gewusst habe, desto weniger Informationen hätte sie bei einer allfälligen Festnahme bekannt geben können. Die Beschwerdeführerin brachte darüber hinaus vor, M.M. sei seit Jahren ein Freund und Geschäftspartner ihres Ehemannes und eine Vertrauensperson der Familie. Er und ihr Ehemann hätten zwischen Eritrea und (...) Handel betrieben und wahrscheinlich auch mit oppositionellen Parteien (...) Kontakt gepflegt. M.M. habe beispielsweise genau über das Versteck des Aktenkoffers Bescheid gewusst und diesen mitgenommen. Als er die Beschwerdeführerin im Dorf aufgesucht und über die Gefahr informiert habe, hätten sie und ihre Eltern keinen Zweifel an seiner Aussage gehegt. Im Weiteren wurde ausgeführt, bei der Ausreise habe die Beschwerdeführerin keine andere Alternative gehabt, als nur das jüngste ihrer Kinder mitzunehmen. Gerade weil sie bei der Frauengruppe tätig gewesen sei, habe sie über die abscheulichen Taten, welche die Regierung an den Familienmitgliedern begangen habe, genau Bescheid gewusst. Dies sei noch ein Grund mehr gewesen, sich zu fürchten und das Land zu verlassen. Sie werde in Eritrea gezielt staatlicher Verfolgung ausgesetzt und habe begründete Furcht vor weiterer Verfolgung sowie damit verbundenen ernsthaften Nachteilen, weshalb sie politisches Asyl beantrage.
E. 4.3.1 In der Rechtsmitteleingabe begründet die Beschwerdeführerin die knappen Angaben zur politischen Tätigkeit ihres Ehemannes mit der Tradition und Kultur sowie dem grossen Altersunterschied zwischen ihr und dem Ehemann. Dieses Argument ist, selbst wenn es zutreffen sollte, dass eritreische Frauen traditionsgemäss über die Aktivitäten ihrer Ehemänner wenig Bescheid wissen, nicht geeignet, das Aussageverhalten der Beschwerdeführerin zu rechtfertigen, zumal sie selbst Mitglied einer kleinen Frauengruppe gewesen sein will (vgl. Anhörungsprotokoll; A6/11, S. 4). Da sich die Beschwerdeführerin in dieser Funktion um die Familien der Verhafteten der G-15 Gruppe gekümmert haben will, ist davon auszugehen, dass sie Kenntnisse gehabt hätte, inwiefern sich ihr Ehemann für diese Organisation engagierte. Demzufolge hätten von ihr detailliertere Angaben zu dessen politischer Tätigkeit erwartet werden dürfen. Im Weiteren ist es nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin dem Freund und Geschäftspartner ihres Ehemannes blindlings vertraut haben will, ohne irgendwelche Nachforschungen zur angeblichen Suche nach ihrer Person anzustellen, umso mehr, als die entsprechende Information nicht aus eigenen Erkenntnissen des Geschäftspartners herrührte, sondern er diese seitens von Nachbarn erhalten haben will (vgl. A6/11, S. 7). Darüber hinaus ist es unverständlich, weshalb die Beschwerdeführerin als Mutter von vier Kindern das Land lediglich mit dem Jüngsten verliess, während sie die anderen Kinder in Eritrea zurückliess. Falls sie tatsächlich von der Regierung gesucht worden wäre, ist davon auszugehen, dass sie alle ihre Kinder mitgenommen hätte, zumal sich aus der Beschwerdeschrift ergibt, dass sie aufgrund ihrer Tätigkeit bei der Frauengruppe über die von der Regierung an den Familienmitgliedern begangenen abscheulichen Taten genau Bescheid gewusst habe. Schliesslich kann in Übereinstimmung mit der Vorinstanz davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin im Falle eines begründeten Verdachts gegen sie gleichzeitig mit ihrem Ehemann festgenommen worden wäre, und sie nicht mühelos Gelegenheit gehabt hätte, sich auf den verschiedenen Polizeiposten nach dessen Verbleib zu erkundigen (vgl. A6/11, S. 4 f.). Unter diesen Umständen ist auch die geltend gemachte Verhaftung des Ehemannes als unglaubhaft zu qualifizieren.
E. 4.3.2 Im Bestätigungsschreiben vom 9. Oktober 2005 betreffend die Mitgliedschaft der Beschwerdeführerin bei der ELF-NC in (...) wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin aus einer Familie stamme, welche der ELF sehr bekannt sei. Ihr Cousin sei ein Führungsmitglied dieser Partei gewesen und im April 1992 von Sicherheitskräften nach Eritrea verschleppt worden. Seitdem fehle von ihm jede Spur. Da in Eritrea die Eritreische Volksbefreiungsfront in diktatorischer Alleinherrschaft regiere und alle politischen Oppositionsparteien, wie die ELF-NC, verboten habe, müssten die Mitglieder der ELF-NC mit Verfolgung und Inhaftierung rechnen. Demgegenüber führte die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 22. Januar 2007 aus, die Verschleppung des Cousins liege mittlerweile 15 Jahre zurück und die Beschwerdeführerin habe im bisherigen Verfahren keinerlei Probleme mit den eritreischen Behörden wegen dieses Cousins geltend gemacht. Es sei daher auch nicht einzusehen oder wahrscheinlich, dass sie deshalb aktuell Probleme mit den eritreischen Behörden haben sollte. Im Weiteren liefen einfache Mitglieder oder Sympathisanten der ELF gemäss Erkenntnissen des BFM keine Gefahr, ernsthafte Probleme mit den eritreischen Behörden gewärtigen zu müssen. Ausserdem hätten sich die bisherigen Vorbringen der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Mitgliedschaft ihres Ehemannes bei der ELF als unglaubhaft erwiesen, so dass nicht einsehbar sei, weshalb sie nun allein aufgrund ihres in der Schweiz erfolgten Beitritts zur ELF-NC, von dem die eritreischen Behörden wohl kaum wissen dürften, bei einer Rückkehr nach Eritrea Probleme bekommen sollte.
E. 4.3.3 Durch das Nachreichen des Bestätigungsschreibens vom 9. Oktober 2005 machte die Beschwerdeführerin subjektive Nachfluchtgründe in dem Sinne geltend, als sie bei einer Rückkehr in ihr Heimatland mit flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung zu rechnen habe, da sie in der Schweiz Mitglied der ELF-NC geworden sei. Diese Mitgliedschaft ist denn auch durch das erwähnte Bestätigungsschreiben sowie die beschlagnahmte Mitgliedschaftskarte belegt. Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl. Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. dazu Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 1995 Nr. 7 E. 7b und 8 S. 67 ff.; EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a S. 141 f., mit weiteren Hinweisen). Den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts zufolge trifft es zwar zu, dass sich die eritreischen Behörden für die exilpolitischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen interessieren. Vorliegend sind jedoch keine konkreten Anhaltspunkte ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin in der Schweiz tatsächlich das Interesse der eritreischen Behörden auf sich gezogen haben respektive als regimefeindliches Element namentlich identifiziert und registriert worden sein könnte. Eine entsprechende Kenntnisnahme durch die eritreischen Behörden kann aufgrund der Aktenlage auch nicht als zumindest überwiegend wahrscheinlich erachtet werden, da die Beschwerdeführerin eine Suche nach ihrer Person seitens der eritreischen Regierung nicht glaubhaft zu machen vermochte, mithin nicht einsehbar ist, weshalb die Beschwerdeführerin bei der Rückkehr in ihr Heimatland mit den dortigen Behörden in Konflikt geraten sollte. Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass die Verschleppung des im obgenannten Bestätigungsschreiben erwähnten Cousins im Zeitpunkt der Urteilsfällung bereits seit 17 Jahren zurückliegt, also nicht davon auszugehen ist, die Beschwerdeführerin hätte seitens der eritreischen Behörden aufgrund dieses Cousins im Sinne einer Reflexverfolgung noch etwelche ernsthafte Nachteile zu befürchten; solche machte sie anlässlich der Kurzbefragung sowie der Anhörung zu den Asylgründen nicht geltend. Angesichts dieser Sachlage ist festzustellen, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, aufgrund ihrer Mitgliedschaft bei der ELF-NC in der Schweiz eine begründete Furcht vor Verfolgung durch die eritreischen Behörden glaubhaft zu machen. An dieser Einschätzung vermag auch der Hinweis in der Replik vom 20. März 2007 auf Verwandte der Beschwerdeführerin, die wegen ihrer politischen Aktivitäten während des Krieges ums Leben gekommen seien, nichts zu ändern, zumal die Beschwerdeführerin im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens nicht geltend machte, deswegen verfolgt worden zu sein. Gemäss dem Grundsatzurteil EMARK 2006 Nr. 3 ist die Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweigerung oder Desertion begründet, wenn die betroffene Person in einem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden stand. Ein solcher Kontakt ist regelmässig anzunehmen, wenn die Person im aktiven Dienst stand und desertierte. Darüber hinaus ist jeglicher Kontakt zu den Behörden relevant, aus dem erkennbar wird, dass die betroffene Person rekrutiert werden sollte. Die Beschwerdeführerin gab bei der Anhörung zu den Asylgründen zu Protokoll, dass sie in Eritrea wegen ihrer Kinder keinen Militärdienst habe leisten müssen (vgl. A6/11, S. 8). Da sie somit nicht in konkretem Kontakt zu den eritreischen Militärbehörden stand, besteht vorliegend im Sinne des obgenannten Grundsatzurteils keine begründete Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweigerung oder Desertion. Das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen im Sinne von Art. 54 AsylG ist demnach zu verneinen.
E. 4.3.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht erfüllt, da es ihr weder gelang, diese nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, noch subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG vorliegen. Infolgedessen hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin sowie deren Asylgesuch zu Recht verneint beziehungsweise abgelehnt.
E. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
E. 5.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
E. 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. Mario Gattiker, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Eritrea dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Eritrea lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
E. 6.4.1 In EMARK 2004 Nr. 26 hat sich die ARK mit der Sicherheitslage in Eritrea auseinandergesetzt und dabei festgestellt, dass dort weder Krieg noch Bürgerkrieg noch eine Situation der allgemeinen Gewalt herrsche. Diese Rechtsprechung kann nach wie vor Gültigkeit beanspruchen, so dass auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen wird. In diesem Zusammenhang ist ferner darauf hinzuweisen, dass der zweieinhalb Jahre dauernde Grenzkrieg zwischen Äthiopien und Eritrea im Juni 2000 mit einem von der Organisation für die Einheit Afrikas (OAU) vermittelten Waffenstillstand und einem von beiden Staaten am 12. Dezember 2000 unterzeichneten Friedensabkommen beendet wurde. Trotz Abzugs der UN-Friedenstruppen aus Eritrea im März 2008 und aus Äthiopien im August 2008 ist im heutigen Zeitpunkt nicht von einem offenen Konflikt im Grenzgebiet zwischen Äthiopien und Eritrea auszugehen. Insgesamt kann jedenfalls nicht von einer rechtlich relevanten Verschlechterung der allgemeinen Lage in Eritrea gesprochen werden.
E. 6.4.2 Für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea ist vorauszusetzen, dass begünstigende individuelle Umstände (namentlich ein wirtschaftlich tragfähiges soziales oder familiäres Netz oder andere die wirtschaftliche Integration ermöglichende Faktoren) vorliegen, aufgrund derer gewährleistet ist, dass die betroffene Person nach ihrer Rückkehr nicht zur mittellosen Stadt- oder Landbevölkerung gehören und sich daher in einer existenzbedrohenden Situation befinden werde (vgl. EMARK 2005 Nr. 12 E.10.5. - 10.8. S. 115 f.). Bei einer Gesamtwürdigung der aktuellen Situation in Eritrea bestehen keine Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführerin, welche eigenen Angaben zufolge über eine achtjährige Schulbildung verfügt, in Eritrea einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ausgesetzt sein könnte. Es ist ihr zumutbar, sich erneut in ihrem Heimatland niederzulassen und dort eine neue Existenz für sich und ihre Kinder aufzubauen, zumal sie seit ihrer Heirat im Jahr 1992 bis im Februar 2005 in (...) lebte. Angesichts des noch jungen Alters (35 Jahre) der Beschwerdeführerin ist davon auszugehen, dass sie trotz fehlender Berufsausbildung in ihrer Heimat eine Arbeit finden kann. In diesem Zusammenhang ist zu bemerken, dass das jüngste ihrer Kinder mittlerweile bald acht Jahre alt ist, mithin sich nicht mehr in einem derart engen Abhängigkeitsverhältnis zur Beschwerdeführerin befindet, dass ihr eine Stellensuche nicht zugemutet werden könnte. Zudem ist anzufügen, dass die Beschwerdeführerin ihre drei älteren Kinder bei der Mutter zurückliess, als sie aus Eritrea ausreiste. Somit kann davon ausgegangen werden, dass die Mutter ihre Tochter auch bei der Erziehung des jüngsten Kindes unterstützen kann. Im Übrigen kann die Beschwerdeführerin in ihrem Heimatland auf ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz zurückgreifen, zumal ihre Geschwister, ihre Mutter sowie die Schwester ihres Ehemannes in Eritrea leben und davon auszugehen ist, dass sich auch der Ehemann dort aufhält, nachdem sich dessen Verhaftung als unglaubhaft herausgestellt hat. Ausserdem ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin selbst angab, in Eritrea wegen ihrer Kinder keinen Militärdienst geleistet haben zu müssen (vgl. A6/11, S. 8), mithin nicht davon auszugehen ist, sie werde bei der Rückkehr in ihre Heimat in den Militärdienst eingezogen. Die Rückkehrhilfe der Schweiz wird ihr den Wiedereinstieg in Eritrea ebenfalls erleichtern können (Art. 74 AsylV 2). Darüber hinaus sind keine weiteren persönlichen Gründe ersichtlich, aufgrund derer unter Umständen geschlossen werden könnte, die Beschwerdeführerin gerate im Falle der Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation, weshalb der Vollzug der Wegweisung - übereinstimmend mit der Vorinstanz - auch diesbezüglich als zumutbar zu bezeichnen ist.
E. 6.5 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG). Ausserdem erhalten abgewiesene eritreische Beschwerde führende Personen seitens der zuständigen Vertretung ein Laisser-passer. Infolgedessen ist der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 7 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da der zuständige Instruktionsrichter der ARK mit Verfügung vom 13. Juli 2005 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG guthiess und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtete, sind im vorliegenden Verfahren indes keine Kosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an: die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin (Einschreiben) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) (...) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Karin Schnidrig Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4683/2006 {T 0/2} Urteil vom 11. Mai 2009 Besetzung Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richter François Badoud, Richter Walter Lang; Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig. Parteien
1. A._______, geboren (...), alias B._______, geboren (...),
2. C._______, geboren (...), alias D._______, geboren (...), Eritrea, beide vertreten durch LL.M. lic. iur. Susanne Sadri, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 7. Juni 2005 / N _______. Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess die Beschwerdeführerin - eine eritreische Staatsangehörige - ihren Heimatstaat zusammen mit ihrem jüngsten Kind am 1. März 2005 und gelangte am 13. Mai 2005 via (...), (...) und (...) in die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 24. Mai 2005 fand im Empfangszentrum (...) die Kurzbefragung statt, und am 31. Mai 2005 erfolgte die Anhörung zu den Asylgründen durch das BFM. Dabei machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, seit ihrer Heirat im Jahr 1992 habe sie zusammen mit ihrem Ehemann und den drei (recte: vier) Kindern in (...) gelebt. Am 25. Dezember 2004 sei der Ehemann in der Nacht von vier uniformierten Personen zu Hause abgeholt und festgenommen worden. Obwohl sie am darauffolgenden Tag auf verschiedenen Polizeiposten nachgefragt habe, habe ihr niemand über den Verbleib ihres Mannes Auskunft geben können. Ihr Ehemann habe sich als Mitglied der Eritrean Liberation Front (ELF) und der Mefin Hagos-Gruppe / G-15 Gruppe oppositionell betätigt. Auch sie habe im kleineren Rahmen mitgeholfen, indem sie seit dem Jahr 2001 an regelmässigen Treffen einer Frauengruppe teilgenommen habe, deren Aufgabe es gewesen sei, Angehörige von Verhafteten - namentlich aus der G-15 Gruppe - moralisch und finanziell zu unterstützen. Als sie im Dorf an der Trauerfeier ihres im Februar 2005 verstorbenen Vaters teilgenommen habe, sei der ehemalige Geschäftspartner ihres Mannes, M. M., aufgetaucht. Dieser habe ihr erzählt, dass der dritte Freund ihres Ehemannes, Y. T., festgenommen worden sei. Man habe Y. T. zu ihrem Haus geführt, damit er die Soldaten auf verdächtiges Material habe aufmerksam machen können. Von Nachbarn habe M. M. zudem erfahren, dass sich die Soldaten auch nach ihrem Verbleib erkundigt hätten. Aus diesem Grund habe sie Eritrea zusammen mit M. M. und ihrem jüngsten Kind verlassen. Über Umwege seien sie in (...) gelangt, wo sie sich während zwei Monaten in (...) aufgehalten hätten. Von dort aus sei sie im Bus weiter nach (...) gereist, wo sie mit Hilfe eines Schleppers ein Flugzeug bestiegen habe und via (...) nach Europa gelangt sei. B. Mit Verfügung vom 7. Juni 2005 - eröffnet am 7. Juni 2005 - wies das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit der Begründung ab, sie erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. Ihre Vorbringen hielten den Anforderungen an die Glaubwürdigkeit im Sinne von Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand, so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug. C. Mit Beschwerde vom 5. Juli 2005 an die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) liess die Beschwerdeführerin beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihr sei politisches Asyl zu gewähren. Die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs seien festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. D. Mit Verfügung vom 13. Juli 2005 hiess der Instruktionsrichter der ARK das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Mit Vernehmlassung vom 25. August 2005 hielt die Vorinstanz an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. F. Mit Eingabe vom 7. November 2005 liess die Beschwerdeführerin ein Bestätigungsschreiben des Eritrean Liberation Front - National Congress (ELF-NC) Organizational Affairs Office, Frankfurt/Main, vom 9. Oktober 2005 betreffend ihre Parteimitgliedschaft bei der ELF-NC in (...) zu den Akten reichen. G. Mit Eingabe vom 8. Mai 2006 (Poststempel) liess die Beschwerdeführerin die ARK darüber informieren, dass sie seitens des BFM von der Beschlagnahmung ihrer Parteimitgliedskarte sowie deren Weiterleitung an die Vorinstanz und die ARK in Kenntnis gesetzt worden sei. H. Mit Vernehmlassung vom 22. Januar 2007 beantragte das Bundesamt erneut die Abweisung der Beschwerde und verwies im Übrigen auf seine Erwägungen, an denen vollumfänglich festgehalten werde. I. Mit Zwischenverfügung vom 5. März 2007 erhielt die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die Säumnisfolge Gelegenheit, innert Frist eine Replik einzureichen. J. Mit Eingabe vom 20. März 2007 replizierte die Beschwerdeführerin fristgerecht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführerin ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz führte in ihrem ablehnenden Asylentscheid aus, dass die Beschwerdeführerin vorgebracht habe, sie werde von den eritreischen Behörden gesucht, nachdem im Dezember 2004 bereits ihr Ehemann wegen oppositioneller Tätigkeit im Rahmen der Organisationen der ELF und der G-15 Gruppe festgenommen worden sei (A1, S. 5/6; A6, S. 3 f.). Dieses Vorbringen könne der Beschwerdeführerin indes nicht geglaubt werden, zumal ihre Angaben zur Tätigkeit des Ehemannes durchwegs knapp und pauschal ausgefallen seien. Obwohl er diese Aktivitäten schon seit langem - und wie die Beschwerdeführerin vermute - in höherer Position ausgeübt habe (A1, S. 6), habe sie darauf hingewiesen, dass ihr Ehemann eine bestimmte Person gekannt und möglicherweise Flugblätter verteilt habe (A6, S. 3/4), ohne dass sie in der Lage gewesen sei, diese Aussagen näher zu kommentieren. Dies wäre jedoch im vorliegenden Fall aber schon alleine deswegen zu erwarten gewesen, zumal sich die Beschwerdeführerin selber in einer den angeblichen Organisationen ihres Mannes nahestehenden Frauengruppe engagiert haben wolle (A6, S. 4). Im Weiteren habe sie auch keine überzeugenden Angaben darüber zu machen vermocht, weshalb ihr Ehemann erst Ende 2004 festgenommen worden sei, nachdem ihren Aussagen zufolge die grossen Verhaftungswellen im Bereich der G-15 Gruppe doch bereits im Jahr 2001 stattgefunden hätten (A6, S. 4). Darüber hinaus machte das BFM geltend, der Beschwerdeführerin sei es auch nicht gelungen, ihre eigene Gefährdung glaubhaft darzulegen. So würden ihre Informationen alleine auf der Vermutung einer Drittperson beruhen. Der Hinweis, bei dieser Person handle es sich um den ehemaligen Geschäftspartner ihres Ehemannes, vermöge die vagen und allgemein gehaltenen Behauptungen in Bezug auf die Suche nach ihrer Person nicht zu entschuldigen (A6, S. 6 f.). Selbst wenn sie nicht persönlich von den allenfalls gegen sie ergriffenen Massnahmen erfahren hätte, wäre angesichts des darauf beruhenden Entscheides, das Heimatland zu verlassen und ihre Familie, wie auch drei ihrer Kinder zurückzulassen, zu erwarten gewesen, dass sie sich eingehender über die tatsächlichen Umstände informiert hätte. Im Übrigen sei es im Falle eines tatsächlich begründeten Verdachts gegen sie wenig plausibel, dass sie nicht zusammen mit ihrem Mann mitgenommen worden sei, beziehungsweise es ihr problemlos möglich gewesen sei, sich bei den Polizeibehörden nach ihm zu erkundigen und bis zur Ausreise in der Frauengruppe tätig zu sein (A6, S. 4 f.). 4.2 In der Beschwerdeschrift machte die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreterin geltend, sie habe über die Aktivitäten ihres Ehemannes zu wenig Bescheid gewusst, weil er viel älter als sie sei und es aus Sicht der Tradition und Kultur ganz normal sei, dass die Ehefrau nicht mit Anliegen des Ehemannes belastet oder davon in Kenntnis gesetzt werde. Es könne auch ein Schutzmechanismus ihres Ehemannes gewesen sein, da, je weniger sie über seine Aktivitäten gewusst habe, desto weniger Informationen hätte sie bei einer allfälligen Festnahme bekannt geben können. Die Beschwerdeführerin brachte darüber hinaus vor, M.M. sei seit Jahren ein Freund und Geschäftspartner ihres Ehemannes und eine Vertrauensperson der Familie. Er und ihr Ehemann hätten zwischen Eritrea und (...) Handel betrieben und wahrscheinlich auch mit oppositionellen Parteien (...) Kontakt gepflegt. M.M. habe beispielsweise genau über das Versteck des Aktenkoffers Bescheid gewusst und diesen mitgenommen. Als er die Beschwerdeführerin im Dorf aufgesucht und über die Gefahr informiert habe, hätten sie und ihre Eltern keinen Zweifel an seiner Aussage gehegt. Im Weiteren wurde ausgeführt, bei der Ausreise habe die Beschwerdeführerin keine andere Alternative gehabt, als nur das jüngste ihrer Kinder mitzunehmen. Gerade weil sie bei der Frauengruppe tätig gewesen sei, habe sie über die abscheulichen Taten, welche die Regierung an den Familienmitgliedern begangen habe, genau Bescheid gewusst. Dies sei noch ein Grund mehr gewesen, sich zu fürchten und das Land zu verlassen. Sie werde in Eritrea gezielt staatlicher Verfolgung ausgesetzt und habe begründete Furcht vor weiterer Verfolgung sowie damit verbundenen ernsthaften Nachteilen, weshalb sie politisches Asyl beantrage. 4.3 4.3.1 In der Rechtsmitteleingabe begründet die Beschwerdeführerin die knappen Angaben zur politischen Tätigkeit ihres Ehemannes mit der Tradition und Kultur sowie dem grossen Altersunterschied zwischen ihr und dem Ehemann. Dieses Argument ist, selbst wenn es zutreffen sollte, dass eritreische Frauen traditionsgemäss über die Aktivitäten ihrer Ehemänner wenig Bescheid wissen, nicht geeignet, das Aussageverhalten der Beschwerdeführerin zu rechtfertigen, zumal sie selbst Mitglied einer kleinen Frauengruppe gewesen sein will (vgl. Anhörungsprotokoll; A6/11, S. 4). Da sich die Beschwerdeführerin in dieser Funktion um die Familien der Verhafteten der G-15 Gruppe gekümmert haben will, ist davon auszugehen, dass sie Kenntnisse gehabt hätte, inwiefern sich ihr Ehemann für diese Organisation engagierte. Demzufolge hätten von ihr detailliertere Angaben zu dessen politischer Tätigkeit erwartet werden dürfen. Im Weiteren ist es nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin dem Freund und Geschäftspartner ihres Ehemannes blindlings vertraut haben will, ohne irgendwelche Nachforschungen zur angeblichen Suche nach ihrer Person anzustellen, umso mehr, als die entsprechende Information nicht aus eigenen Erkenntnissen des Geschäftspartners herrührte, sondern er diese seitens von Nachbarn erhalten haben will (vgl. A6/11, S. 7). Darüber hinaus ist es unverständlich, weshalb die Beschwerdeführerin als Mutter von vier Kindern das Land lediglich mit dem Jüngsten verliess, während sie die anderen Kinder in Eritrea zurückliess. Falls sie tatsächlich von der Regierung gesucht worden wäre, ist davon auszugehen, dass sie alle ihre Kinder mitgenommen hätte, zumal sich aus der Beschwerdeschrift ergibt, dass sie aufgrund ihrer Tätigkeit bei der Frauengruppe über die von der Regierung an den Familienmitgliedern begangenen abscheulichen Taten genau Bescheid gewusst habe. Schliesslich kann in Übereinstimmung mit der Vorinstanz davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin im Falle eines begründeten Verdachts gegen sie gleichzeitig mit ihrem Ehemann festgenommen worden wäre, und sie nicht mühelos Gelegenheit gehabt hätte, sich auf den verschiedenen Polizeiposten nach dessen Verbleib zu erkundigen (vgl. A6/11, S. 4 f.). Unter diesen Umständen ist auch die geltend gemachte Verhaftung des Ehemannes als unglaubhaft zu qualifizieren. 4.3.2 Im Bestätigungsschreiben vom 9. Oktober 2005 betreffend die Mitgliedschaft der Beschwerdeführerin bei der ELF-NC in (...) wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin aus einer Familie stamme, welche der ELF sehr bekannt sei. Ihr Cousin sei ein Führungsmitglied dieser Partei gewesen und im April 1992 von Sicherheitskräften nach Eritrea verschleppt worden. Seitdem fehle von ihm jede Spur. Da in Eritrea die Eritreische Volksbefreiungsfront in diktatorischer Alleinherrschaft regiere und alle politischen Oppositionsparteien, wie die ELF-NC, verboten habe, müssten die Mitglieder der ELF-NC mit Verfolgung und Inhaftierung rechnen. Demgegenüber führte die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 22. Januar 2007 aus, die Verschleppung des Cousins liege mittlerweile 15 Jahre zurück und die Beschwerdeführerin habe im bisherigen Verfahren keinerlei Probleme mit den eritreischen Behörden wegen dieses Cousins geltend gemacht. Es sei daher auch nicht einzusehen oder wahrscheinlich, dass sie deshalb aktuell Probleme mit den eritreischen Behörden haben sollte. Im Weiteren liefen einfache Mitglieder oder Sympathisanten der ELF gemäss Erkenntnissen des BFM keine Gefahr, ernsthafte Probleme mit den eritreischen Behörden gewärtigen zu müssen. Ausserdem hätten sich die bisherigen Vorbringen der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Mitgliedschaft ihres Ehemannes bei der ELF als unglaubhaft erwiesen, so dass nicht einsehbar sei, weshalb sie nun allein aufgrund ihres in der Schweiz erfolgten Beitritts zur ELF-NC, von dem die eritreischen Behörden wohl kaum wissen dürften, bei einer Rückkehr nach Eritrea Probleme bekommen sollte. 4.3.3 Durch das Nachreichen des Bestätigungsschreibens vom 9. Oktober 2005 machte die Beschwerdeführerin subjektive Nachfluchtgründe in dem Sinne geltend, als sie bei einer Rückkehr in ihr Heimatland mit flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung zu rechnen habe, da sie in der Schweiz Mitglied der ELF-NC geworden sei. Diese Mitgliedschaft ist denn auch durch das erwähnte Bestätigungsschreiben sowie die beschlagnahmte Mitgliedschaftskarte belegt. Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl. Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. dazu Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 1995 Nr. 7 E. 7b und 8 S. 67 ff.; EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a S. 141 f., mit weiteren Hinweisen). Den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts zufolge trifft es zwar zu, dass sich die eritreischen Behörden für die exilpolitischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen interessieren. Vorliegend sind jedoch keine konkreten Anhaltspunkte ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin in der Schweiz tatsächlich das Interesse der eritreischen Behörden auf sich gezogen haben respektive als regimefeindliches Element namentlich identifiziert und registriert worden sein könnte. Eine entsprechende Kenntnisnahme durch die eritreischen Behörden kann aufgrund der Aktenlage auch nicht als zumindest überwiegend wahrscheinlich erachtet werden, da die Beschwerdeführerin eine Suche nach ihrer Person seitens der eritreischen Regierung nicht glaubhaft zu machen vermochte, mithin nicht einsehbar ist, weshalb die Beschwerdeführerin bei der Rückkehr in ihr Heimatland mit den dortigen Behörden in Konflikt geraten sollte. Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass die Verschleppung des im obgenannten Bestätigungsschreiben erwähnten Cousins im Zeitpunkt der Urteilsfällung bereits seit 17 Jahren zurückliegt, also nicht davon auszugehen ist, die Beschwerdeführerin hätte seitens der eritreischen Behörden aufgrund dieses Cousins im Sinne einer Reflexverfolgung noch etwelche ernsthafte Nachteile zu befürchten; solche machte sie anlässlich der Kurzbefragung sowie der Anhörung zu den Asylgründen nicht geltend. Angesichts dieser Sachlage ist festzustellen, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, aufgrund ihrer Mitgliedschaft bei der ELF-NC in der Schweiz eine begründete Furcht vor Verfolgung durch die eritreischen Behörden glaubhaft zu machen. An dieser Einschätzung vermag auch der Hinweis in der Replik vom 20. März 2007 auf Verwandte der Beschwerdeführerin, die wegen ihrer politischen Aktivitäten während des Krieges ums Leben gekommen seien, nichts zu ändern, zumal die Beschwerdeführerin im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens nicht geltend machte, deswegen verfolgt worden zu sein. Gemäss dem Grundsatzurteil EMARK 2006 Nr. 3 ist die Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweigerung oder Desertion begründet, wenn die betroffene Person in einem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden stand. Ein solcher Kontakt ist regelmässig anzunehmen, wenn die Person im aktiven Dienst stand und desertierte. Darüber hinaus ist jeglicher Kontakt zu den Behörden relevant, aus dem erkennbar wird, dass die betroffene Person rekrutiert werden sollte. Die Beschwerdeführerin gab bei der Anhörung zu den Asylgründen zu Protokoll, dass sie in Eritrea wegen ihrer Kinder keinen Militärdienst habe leisten müssen (vgl. A6/11, S. 8). Da sie somit nicht in konkretem Kontakt zu den eritreischen Militärbehörden stand, besteht vorliegend im Sinne des obgenannten Grundsatzurteils keine begründete Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweigerung oder Desertion. Das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen im Sinne von Art. 54 AsylG ist demnach zu verneinen. 4.3.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht erfüllt, da es ihr weder gelang, diese nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, noch subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG vorliegen. Infolgedessen hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin sowie deren Asylgesuch zu Recht verneint beziehungsweise abgelehnt. 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. Mario Gattiker, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Eritrea dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Eritrea lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 6.4.1 In EMARK 2004 Nr. 26 hat sich die ARK mit der Sicherheitslage in Eritrea auseinandergesetzt und dabei festgestellt, dass dort weder Krieg noch Bürgerkrieg noch eine Situation der allgemeinen Gewalt herrsche. Diese Rechtsprechung kann nach wie vor Gültigkeit beanspruchen, so dass auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen wird. In diesem Zusammenhang ist ferner darauf hinzuweisen, dass der zweieinhalb Jahre dauernde Grenzkrieg zwischen Äthiopien und Eritrea im Juni 2000 mit einem von der Organisation für die Einheit Afrikas (OAU) vermittelten Waffenstillstand und einem von beiden Staaten am 12. Dezember 2000 unterzeichneten Friedensabkommen beendet wurde. Trotz Abzugs der UN-Friedenstruppen aus Eritrea im März 2008 und aus Äthiopien im August 2008 ist im heutigen Zeitpunkt nicht von einem offenen Konflikt im Grenzgebiet zwischen Äthiopien und Eritrea auszugehen. Insgesamt kann jedenfalls nicht von einer rechtlich relevanten Verschlechterung der allgemeinen Lage in Eritrea gesprochen werden. 6.4.2 Für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea ist vorauszusetzen, dass begünstigende individuelle Umstände (namentlich ein wirtschaftlich tragfähiges soziales oder familiäres Netz oder andere die wirtschaftliche Integration ermöglichende Faktoren) vorliegen, aufgrund derer gewährleistet ist, dass die betroffene Person nach ihrer Rückkehr nicht zur mittellosen Stadt- oder Landbevölkerung gehören und sich daher in einer existenzbedrohenden Situation befinden werde (vgl. EMARK 2005 Nr. 12 E.10.5. - 10.8. S. 115 f.). Bei einer Gesamtwürdigung der aktuellen Situation in Eritrea bestehen keine Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführerin, welche eigenen Angaben zufolge über eine achtjährige Schulbildung verfügt, in Eritrea einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ausgesetzt sein könnte. Es ist ihr zumutbar, sich erneut in ihrem Heimatland niederzulassen und dort eine neue Existenz für sich und ihre Kinder aufzubauen, zumal sie seit ihrer Heirat im Jahr 1992 bis im Februar 2005 in (...) lebte. Angesichts des noch jungen Alters (35 Jahre) der Beschwerdeführerin ist davon auszugehen, dass sie trotz fehlender Berufsausbildung in ihrer Heimat eine Arbeit finden kann. In diesem Zusammenhang ist zu bemerken, dass das jüngste ihrer Kinder mittlerweile bald acht Jahre alt ist, mithin sich nicht mehr in einem derart engen Abhängigkeitsverhältnis zur Beschwerdeführerin befindet, dass ihr eine Stellensuche nicht zugemutet werden könnte. Zudem ist anzufügen, dass die Beschwerdeführerin ihre drei älteren Kinder bei der Mutter zurückliess, als sie aus Eritrea ausreiste. Somit kann davon ausgegangen werden, dass die Mutter ihre Tochter auch bei der Erziehung des jüngsten Kindes unterstützen kann. Im Übrigen kann die Beschwerdeführerin in ihrem Heimatland auf ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz zurückgreifen, zumal ihre Geschwister, ihre Mutter sowie die Schwester ihres Ehemannes in Eritrea leben und davon auszugehen ist, dass sich auch der Ehemann dort aufhält, nachdem sich dessen Verhaftung als unglaubhaft herausgestellt hat. Ausserdem ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin selbst angab, in Eritrea wegen ihrer Kinder keinen Militärdienst geleistet haben zu müssen (vgl. A6/11, S. 8), mithin nicht davon auszugehen ist, sie werde bei der Rückkehr in ihre Heimat in den Militärdienst eingezogen. Die Rückkehrhilfe der Schweiz wird ihr den Wiedereinstieg in Eritrea ebenfalls erleichtern können (Art. 74 AsylV 2). Darüber hinaus sind keine weiteren persönlichen Gründe ersichtlich, aufgrund derer unter Umständen geschlossen werden könnte, die Beschwerdeführerin gerate im Falle der Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation, weshalb der Vollzug der Wegweisung - übereinstimmend mit der Vorinstanz - auch diesbezüglich als zumutbar zu bezeichnen ist. 6.5 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG). Ausserdem erhalten abgewiesene eritreische Beschwerde führende Personen seitens der zuständigen Vertretung ein Laisser-passer. Infolgedessen ist der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da der zuständige Instruktionsrichter der ARK mit Verfügung vom 13. Juli 2005 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG guthiess und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtete, sind im vorliegenden Verfahren indes keine Kosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an: die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin (Einschreiben) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) (...) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Karin Schnidrig Versand: