Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin, gemäss eigenen Angaben eine in Addis Abeba wohnhaft gewesene eritreische Staatsangehörige, verliess Äthiopien als fünfzehnjährige am 8. Dezember 2006 und reiste am 10. Dezember 2006 in die Schweiz ein, wo sie tags darauf um Asyl nachsuchte. B. Am 2. Januar 2007 erhob das BFM im Empfang- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel die Personalien der Beschwerdeführerin und befragte sie summarisch zum Reiseweg und zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftslandes. C. Mit Verfügung vom 3. Januar 2007 wies das BFM die Beschwerdeführerin für die Dauer des Verfahrens dem Kanton (...) zu. D. Am 29. Januar 2007 ordnete die Vormundschaftsbehörde des Kantons (...) der minderjährigen Beschwerdeführerin in Anwendung von Art. 17 Abs. 3 Bst. c des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) i. V. m. Art. 7 Abs. 2 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) für die Dauer des Asylverfahrens eine Beiständin bei. E. Am 8. Mai 2007 hörten die kantonalen Behörden die Beschwerdeführerin im Beisein einer Vertreterin der Beiständin zu den Asylgründen an. Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte sie im Wesentlichen geltend, ihr Vater habe ungefähr 1998/1999 nach Eritrea zurückkehren müssen und sei als Soldat während des Krieges gestorben. Sie habe mit ihrer äthiopischen Mutter, die als Kellnerin und Hilfskraft in einem Hotel im Quartier Piazza in Addis Abeba gearbeitet habe, und einer Haushälterin gelebt. Ihre Mutter sei Sympathisantin der Partei Kinijit (Coalition of Unity and Democracy [CUD]) gewesen und im Mai/Juni 2006 verhaftet worden. Sie sei zu diesem Zeitpunkt in der Schule gewesen. Gegen Mittag sei ihre Tante in die Schule gekommen und habe ihr erzählt, was geschehen sei. Am Nachmittag nach der Schule sei sie von der Tante abgeholt worden und sie seien zusammen nach Hause gegangen. Sie habe geweint und die Tante habe versucht, sie zu trösten. Danach sei die Tante nach Hause zurückgekehrt. Eine Woche später sei die Tante wieder gekommen, habe die Haushälterin entlassen und sie zu sich nach Hause genommen. Sieben Monate später habe sie das Land verlassen müssen, weil die Tante die Verantwortung für sie nicht habe übernehmen wollen. F. Mit Verfügung vom 12. September 2008 stellte das BFM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch vom 11. Dezember 2006 ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und forderte die Beschwerdeführerin - unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall - auf, die Schweiz bis zum 7. November 2008 zu verlassen. G. Mit Eingabe vom 13. Oktober 2008 (Datum Poststempel) liess die Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht durch ihre Beiständin Beschwerde erheben und beantragen, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben, die Vorinstanz anzuweisen, den Sachverhalt pflichtgemäss zu untersuchen und dabei der Tatsache der Minderjährigkeit der Beschwerdeführerin Rechnung zu tragen. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, hinsichtlich der Zumutbarkeit der Wegweisung weitere Abklärungen - auch unter Berücksichtigung des Kindeswohls - zu treffen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess sie zudem beantragen, es sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Der Beschwerde wurden ein Bericht von Günter Schröder vom 3. November 2007 und ein Update der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 10. Oktober 2006 zur Lage in Äthiopien beigelegt. H. Mit Verfügung vom 21. Oktober 2008 stellte der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts fest, die Beschwerdeführerin könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig hiess er das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und gab dem BFM Gelegenheit, eine Vernehmlassung zur Beschwerde einzureichen. I. In der Vernehmlassung vom 24. Oktober 2008 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde der Beschwerdeführerin am 28. Oktober 2008 zur Kenntnisnahme zugestellt. J. Mit Schreiben vom 17. Mai 2010 teilte die Beratungsstelle für Asylsuchende mit, dass die Beschwerdeführerin eine Attestlehrstelle als Hotelleriefachangestellte beginnen könne. Auf die Frage nach dem Verbleib ihrer Mutter habe die Beschwerdeführerin angegeben, dass ein Brief, den sie an ihre Tante geschrieben habe, wieder retour gekommen sei. Sie wisse nun auch nicht mehr, wie sie Kontakt zu ihrer Tante herstellen könne. Zur Mutter habe sie auch keinen Kontakt mehr und wisse nicht, ob diese noch inhaftiert sei oder nicht. Dem Schreiben wurde ein Bericht der Betreuerin vom (...) vom 6. Mai 2010 und eine Kopie des Lehrvertrags vom 9. April 2010 beigelegt.
Erwägungen (29 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Das BFM lehnte das Asylgesuch mit der Begründung ab, die Vorbringen der Beschwerdeführerin würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. Im Einzelnen führte es aus, es sei wenig nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin ihre Mutter, eine wichtige Bezugsperson, zu der sie ein gutes Verhältnis gehabt habe, im Gefängnis nie besucht und zu ihr keinen Kontakt aufgenommen habe, zumal ihre Tante die Mutter im Gefängnis besucht habe und nicht ersichtlich sei, weshalb sie diese dabei nicht begleitet habe. Auch wäre es ihr möglich gewesen, brieflich oder anderweitig mit der Mutter in Kontakt zu treten und sich über ihre Situation zu erkundigen. Als realitätsfremd sei zudem das Vorbringen einzustufen, wonach sie einen Tag nach der Mitteilung der Tante, Äthiopien per Flugzeug habe verlassen müssen. Angesichts der Tatsache, dass ein solches Unterfangen diverse Vorbereitungen erfordere, die einige Zeit benötigen würden, sei die plötzliche Ausreise als konstruiert und unglaubhaft zu erachten. Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin behaupteten Inhaftierung der Mutter im Zusammenhang mit einer Massenverhaftung von CUD-Anhängern im Mai/Juni 2006 sei überdies anzufügen, dass die fraglichen Festnahmen gemäss den Informationen des BFM nicht im Jahre 2006, sondern bereits 2005 vorgenommen worden seien. Die Angaben der Beschwerdeführerin seien deshalb als tatsachenwidrig und somit als unglaubhaft zu erachten. In Würdigung der unsubstantiierten, unplausiblen und tatsachenwidrigen Ausführungen der Beschwerdeführerin könne ihr die geltend gemachte Festnahme der Mutter im Jahre 2006 und die aus diesem Grund erfolgte Ausreise aus Äthiopien nicht geglaubt werden. Was die behauptete eritreische Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin angehe, so sei festzuhalten, dass die Muttersprache der Beschwerdeführerin Amharisch sei. Sie habe ihr ganzes Leben in Äthiopien verbracht und ihre Mutter sei eine äthiopische Staatsangehörige. Gemäss den Angaben habe sie vor einigen Jahren sogar einen auf ihren eigenen Namen ausgestellten äthiopischen Reisepass gehabt. Diese Fakten liessen darauf schliessen, dass es sich bei ihr nicht um eine eritreische, sondern um eine äthiopische Staatsangehörige handle, zumal sie ihre Behauptung, ihr Vater sei Eritreer gewesen, durch nichts belegt habe.
E. 4.2 In der Beschwerde und deren Ergänzung wird demgegenüber an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen festgehalten und ausgeführt, die minderjährige Beschwerdeführerin sei gerade mal 14 Jahre alt gewesen, als ihre Mutter in Äthiopien festgenommen und inhaftiert worden sei. Ein halbes Jahr später sei sie dann mit Hilfe eines Schleppers in die Schweiz gekommen, da ihre Tante, die einzige Bezugsperson, die sie nach der Inhaftierung ihrer Mutter noch gehabt habe, die Verantwortung für sie nicht habe übernehmen wollen. Die Angaben über die Tätigkeit ihrer Mutter und deren Schicksal seien keineswegs undifferenziert und zu wenig konkret. Sie habe klare Angaben über die Tätigkeit ihrer Mutter machen können, nämlich dass diese als Kellnerin in einem Hotel gearbeitet habe und dass sich das Hotel im Quartier Piazza befinde. In Anbetracht ihres Alters und der gesellschaftlichen Hintergründe in Äthiopien sei es nicht verwunderlich, dass sie keine genauere Adresse angeben könne. Betreffend das Datum der Festnahme der Mutter habe sie angegeben, das sei Anfang des Monats Genbot 1998 (Mai/Juni 2006) gewesen. Es könne der Beschwerdeführerin wohl kaum unterstellt werden, sie habe das geschilderte nicht selbst erlebt, weil sie kein genaueres Datum der Festnahme ihrer Mutter nennen könne. Sie sei zu diesem Zeitpunkt noch ein Kind gewesen und es müsse wohl ein Schock für sie gewesen sein, so plötzlich auch noch die Mutter zu verlieren. Des Weiteren könne man die Wichtigkeit des Kalenders und der genauen Daten in der Schweiz auch nicht mit der in Äthiopien vergleichen. Die Auskünfte der Beschwerdeführerin seien unter Berücksichtigung ihres Alters und ihrer Herkunft genügend konkret und substantiiert. Ihre Vorbringen seien als hinreichend begründet zu erachten. Die Beschwerdeführerin habe keinen Kontakt mit ihrer Mutter seit der Inhaftierung gehabt, weil sie zum einen keine genaue Adresse des Gefängnisses gehabt habe und zum anderen habe sie mit ihrer Tante zu weit weg gewohnt, als dass sie alleine dorthin hätte gehen können. Es könne ihr nicht unterstellt werden, dass ihre diesbezüglich gemachten Angaben unglaubhaft seien. Sie gebe eine plausible und nachvollziehbare Antwort auf die Frage, warum sie keinen Kontakt zu ihrer Mutter aufgenommen habe, nachdem diese inhaftiert worden sei. Die Beschwerdeführerin sei noch ein Kind gewesen. Ihre Mutter sei plötzlich weggewesen und sie habe zur Tante ziehen müssen, die sie kaum gekannt habe. Des Weiteren sei anzumerken, dass die Vormundschaftsbehörde (...) die Beschwerdeführerin als einen sehr zurückhaltenden, ruhigen Menschen erlebt hätte. Sie habe vor allem in der Anfangszeit sehr unsicher und unselbständig gewirkt, was der Vormundschaftsbehörde auch von ihrer Betreuerin im (...) bestätigt worden sei. Sie lebe dort sehr zurückgezogen und angepasst. Sie befolge ausnahmslos alle Regeln und halte alle Anordnungen ohne Diskussionen ein. Der Respekt gegenüber anderen Menschen, insbesondere gegenüber Erwachsenen, sei ihr sehr wichtig. Demnach sei es nur verständlich, dass die Beschwerdeführerin bei ihrer Tante nicht weiter nachgehackt habe, um ihre Mutter zu besuchen. Sie hätte zwar ihre Mutter sehr gerne gesehen, doch nachdem sie dieses Thema bei ihrer Tante einmal angesprochen habe und diese nicht wirklich darauf reagiert habe, sei es für sie klar gewesen, dass die Tante weder über das Thema sprechen noch sie zum Gefängnis der Mutter habe bringen wollen. Es wäre für die Beschwerdeführerin undenkbar gewesen, weitere Fragen zu stellen. In ihrem Kulturkreis gehöre es sich nicht, als minderjähriges Mädchen Erwachsene auszufragen. Das wäre respektlos. Schliesslich sei sie von ihrer Tante aufgenommen worden und dafür sei sie sehr dankbar gewesen. In Anbetracht ihres Alters, ihres Charakters und ihrer Erziehung seien die von ihr geltend gemachten Angaben in sich schlüssig und widersprächen nicht im Geringsten der allgemeinen Erfahrung des Lebens oder der Logik. Das BFM behaupte, die Angaben der Beschwerdeführerin über die Inhaftierung ihrer Mutter im Zusammenhang mit einer Massenverhaftung von CUD-Anhängern im Mai/Juni 2006 seien tatsachenwidrig, da nach Auffassung des BFM die fraglichen Festnahmen nicht im Jahre 2006, sondern im Jahre 2005 stattgefunden hätten. Dies entspreche aber keineswegs den Tatsachen. Gemäss einem Bericht von Günter Schröder seien die Übergriffen von Staatsorganen gegen Angehörige der legalen Oppositionsparteien, darunter auch den Parteien, die sich zur CUD zusammengeschlossen hätten, zwar seltener geworden, hätten aber nicht aufgehört. Es seien im Laufe des Jahres 2006 und der ersten Jahreshälfte 2007 Dutzende von Personen unter der Anschuldigung verhaftet worden, für die nicht-verfassungsmässigen Ziele der inhaftierten CUD-Führer zu kämpfen. Ebenso sei aus dem Lagebericht der SFH über Äthiopien zu entnehmen, dass auch nach dem Jahre 2005 weiter CUD-Mitglieder verhaftet worden seien. Die Vorinstanz wäre aufgrund der Untersuchungsmaxime verpflichtet gewesen, in dieser Hinsicht besser zu recherchieren. Sie könne nicht einfach behaupten, die Vorbringen der Beschwerdeführerin seien tatsachenwidrig, ohne deren Aktualität weiter überprüft zu haben.
E. 5.1 In der Beschwerde wird vorweg geltend gemacht, es sei der Sachverhalt vom BFM nicht pflichtgemäss untersucht und der Tatsache der Minderjährigkeit der Beschwerdeführerin nicht Rechnung getragen worden.
E. 5.2 Im Asylverfahren - wie im übrigen Verwaltungsverfahren - gilt der Untersuchungsgrundsatz, das heisst, die Asylbehörde hat den rechtserheblichen Sachverhalt vor ihrem Entscheid von Amtes wegen vollständig und richtig abzuklären (Art. 6 AsylG i. V. m. Art. 12 VwVG). Dabei muss sie die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen. Gemäss Art. 8 AsylG hat die asylsuchende Person demgegenüber die Pflicht und unter dem Blickwinkel des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) auch das Recht, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich auch, dass Asylsuchende zu ihren Asylgründen anzuhören sind (vgl. Art. 29 AsylG; BVGE 2009/50 E. 10.2.1 S.734, BVGE 2008/24 E. 7.2 S. 356 f.). Die mündliche Anhörung gemäss Art. 29 AsylG soll Gewähr dafür bieten, dass die asylsuchende Person ihre Asylgründe vollständig darlegen kann und diese von der Asylbehörde korrekt erfasst werden, wobei die mündliche Befragung insbesondere auch dazu dient, gezielte Rückfragen zur Erhebung des Sachverhalts zu stellen und Missverständnisse zu klären (vgl. Walter Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, Basel / Frankfurt am Main 1990, S 256 f.). Im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes kann sich die entscheidende Behörde in der Regel darauf beschränken, die Vorbringen der Asylgesuchsteller zu würdigen und die von ihnen angebotenen Beweise abzunehmen, ohne weitere Abklärungen vornehmen zu müssen. Eine ergänzende Untersuchung kann sich dann aufdrängen, wenn auf Grund dieser Vorbringen und Beweismittel berechtigte Zweifel oder Unsicherheiten weiter bestehen, die voraussichtlich nur mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden können (vgl. BVGE 2009/50 E. 10.2.1 S. 734).
E. 5.3 Bezogen auf den vorliegenden Fall zeigt sich, dass das BFM der Untersuchungspflicht hinsichtlich der Asylgründe in hinreichendem Masse nachgekommen ist und diesbezüglich nicht gehalten war, den Sachverhalt weiter zu ermitteln. Die Beschwerdeführerin konnte am 2. Januar 2007 anlässlich der Befragung im EVZ und der Anhörung am 8. Mai 2007 ihre Vorbringen zur Begründung des Asylgesuchs schildern. Es ergehen aus den Protokollen auch keine Hinweise, dass es zu Missverständnissen gekommen wäre. Sie erklärte mit ihrer Unterschrift, ihre rückübersetzten Aussagen in den Protokollen seien vollständig und würden ihren freien Äusserungen entsprechen. Ferner fand die Anhörung im Beisein einer Vertreterin ihrer Beiständin von der Vormundschaftsbehörde statt. Aus den Protokollen geht auch nicht hervor, dass die Person, welche die Beschwerdeführerin anhörte, den besonderen Aspekten der Minderjährigkeit nicht Rechnung getragen hätte. Schliesslich verzichtete auch die Hilfswerkvertreterin auf Einwendungen hinsichtlich der Geltendmachung ihrer Asylgründe. Zusammenfassend ist festzustellen, dass der rechtserhebliche Sachverhalt hinsichtlich der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und der Asylgründe genügend erstellt worden ist und die Beschwerdeführerin ihre Asylgründe vollständig hat darlegen können. Insoweit besteht keine Verletzung der Untersuchungspflicht oder der Gewährung des rechtlichen Gehörs.
E. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Begründung der Vorinstanz nicht gebunden (vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG), weshalb es die Entscheidbegründung des BFM durch eine andere ersetzen und eine Beschwerde aus andern Überlegungen als jenen des BFM abweisen kann (sog. Motivsubstitution; vgl. Madeleine Camprubi in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, N 15 zu Art. 62; Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 240, Rz. 677).
E. 6.2.1 Die Beschwerdeführerin macht zur Begründung ihres Asylgesuchs geltend, ihre Mutter sei als Sympathisantin der CUD im Mai/Juni 2006 verhaftet worden, worauf die Tante sie ins Ausland geschickt habe, weil diese die Verantwortung für sie nicht habe übernehmen wollen.
E. 6.2.2 Aus den Akten gehen keine Hinweise hervor, dass die Beschwerdeführerin wegen asylrelevanten Motiven ernsthaften Nachteilen ausgesetzt war oder begründete Furcht hatte, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Die Beschwerdeführerin gab zwar anlässlich der kantonalen Anhörung zu Protokoll, sie sei eritreische Staatsbürgerin. Sie habe jedoch in Äthiopien deswegen keine Probleme gehabt (vgl. act. A11/23 S. 18). Sie war politisch nie tätig, in keiner Partei, wurde nie verhaftet oder verurteilt und hatte nie Probleme mit den äthiopischen Behörden (vgl. act. A11/23 S. 12 f.). Aufgrund fehlender Hinweise besteht auch kein Grund davon auszugehen, ihr drohe wegen der Verhaftung ihrer Mutter eine Reflexverfolgung, zumal sie sich noch rund sieben Monate nach der Inhaftierung bei ihrer Tante in Addis Abeba aufgehalten hatte, ohne Probleme mit den Behörden gehabt zu haben. Aus den protokollierten Aussagen der Beschwerdeführerin geht auch nicht hervor, dass sie von Seiten Dritter Nachteile erfahren oder zu befürchten hätte. Auf die Frage, wie sie sich mit der Tante verstanden habe, gab sie an, es sei nicht schlimm gewesen (vgl. act. A11/23 S. 19). Auch wenn dieser Antwort zu entnehmen ist, dass sich die Beschwerdeführerin bei der Tante nicht besonders wohl gefühlt hat, so ist doch davon auszugehen, dass der Aufenthalt bei ihr ertragbar gewesen ist. Der Umstand allein, dass die Tante sie weggeschickt hat, ist nicht asylrelevant. Schliesslich gab die Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung an, sie habe Äthiopien nicht verlassen wollen und befürchte auch nichts, wenn sie wieder dorthin zurückkehren müsste (vgl. act. A11/23 S. 18).
E. 6.3 Die Beschwerdeführerin bringt somit keine Asylgründe im Sinne von Art. 3 AsylG vor. Die Vorinstanz hat somit im Ergebnis zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt.
E. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
E. 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
E. 8.2 In der Beschwerde wird nicht geltend gemacht, der Vollzug der Wegweisung sei unzulässig beziehungsweise unmöglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 und 3 AuG. Die Prüfung des Wegweisungsvollzugs ist somit auf dessen Zumutbarkeit beschränkt.
E. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet seien. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBI 2002 3818).
E. 8.4.1 In der angefochtenen Verfügung hielt die Vorinstanz betreffend Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Wesentlichen fest, dass in Äthiopien heute weder Krieg noch Bürgerkrieg noch eine Situation der allgemeinen Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG herrsche. Im Übrigen ergäben sich auch keine individuellen Gründe, welche den Wegweisungsvollzug nach Äthiopien als unzumutbar erscheinen liessen. Bei der Beschwerdeführerin handle es sich um eine junge, 17-jährige Frau. Die Beschwerdeführerin habe hinsichtlich der persönlichen Situation unglaubhafte Angaben gemacht. Deshalb sei davon auszugehen, dass zumindest ihre Mutter noch in Addis Abeba lebe und sie daher in Äthiopien über ein familiäres Beziehungsnetz verfüge, das ihr den notwendigen Rückhalt bieten könne. Zudem lebe noch ihre Tante in Addis Abeba und aufgrund des afrikanischen Kontextes könne angenommen werde, dass sich noch weitere Verwandte dort aufhalten würden. Sie werde deshalb bei einer Rückkehr über Wohnraum und eine entsprechende Unterstützung verfügen. Überdies habe sie mit ihrer Reise nach Europa bewiesen, dass sie über eine gewisse Selbständigkeit verfüge. In Würdigung dieser Umstände würden keine Gründe vorliegen, die eine Wegweisung als unzumutbar escheinen liessen.
E. 8.4.2 In der Beschwerde wird im Eventualbegehren beantragt, die Vorinstanz sei hinsichtlich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs anzuweisen, weitere Abklärungen - auch unter Berücksichtigung des Kindeswohls - zu treffen. Nach herrschender Rechtsprechung seien bei der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bei minderjährigen Personen auch Überlegungen einfliessen zu lassen, die sich aus Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) hinsichtlich des zu beachtenden Kindeswohls ergäben. Für die Asylbehörden ergebe sich daraus die Verpflichtung, von Amtes wegen abzuklären, welche Situation sich für eine unbegleitete minderjährige Person im Falle einer Heimkehr realistischerweise ergeben könnte. In der Praxis sei deshalb nicht nur abzuklären, ob das Kind im Falle der Rückkehr in den Heimat- oder Herkunftsstaat nach Art. 83 Abs. 4 AuG konkret gefährdet wäre, sondern auch, ob das Kind zu seinen Eltern oder anderen Angehörigen zurückgeführt werden könnte und ob diese in der Lage seien, seine physischen und psychischen Bedürfnisse seinem Alter und seiner jeweiligen Herkunft entsprechend abzudecken. Dabei genüge es selbstverständlich nicht, bloss festzustellen, dass die minderjährige Person im Heimatstaat Eltern oder andere nahe Verwandte habe oder es gegebenenfalls Einrichtungen gäbe, die sich um allein stehende Jugendliche oder Kinder kümmern würden. Es müsse vielmehr im konkreten Einzelfall abgeklärt werden, ob die unbegleitete minderjährige Person auch tatsächlich in ihr familiäres Umfeld zurückgeführt oder - wo das nicht möglich sei oder nicht dem Wohl des Kindes entspreche - anderweitig untergebracht werden könnte. Es sei somit am BFM im Hinblick auf die Anordnung des Vollzugs vorgängig auch geeignete Massnahmen zu treffen, damit die minderjährige Person bei ihrer Rückkehr von ihren Eltern, anderen Angehörigen oder von einer Behörde oder anderweitigen Institutionen in Empfang genommen werde. Das BFM habe keinerlei Abklärungen in dieser Hinsicht vorgenommen. Es sei in seinem Entscheid davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin zum einen ihre Mutter und ihre Tante in Addis Abeba habe und zum andern auf Grund des afrikanischen Kontextes in ihrem Heimatland noch weitere Verwandte haben müsse. Die Beschwerdeführerin habe mit ihrer Reise nach Europa eine gewisse Selbstständigkeit bewiesen. Weitere Ausführungen habe das BFM zu einer möglichen Rückschaffung nicht gemacht und diesbezüglich auch keine weiteren Untersuchungen vorgenommen. Seine Annahmen würden einzig und allein darauf beruhen, dass es die Angaben der Beschwerdeführerin für unglaubhaft halte. Es habe weder deren Aktualität überprüft, noch ein konkretes Szenario für eine kindergerechte Rückführung ausgearbeitet. Solche Schlussfolgerungen zu ziehen, ohne weitere Abklärungen vorzunehmen, verstosse gegen den Untersuchungsgrundsatz.
E. 8.4.3 Angesichts der Minderjährigkeit der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vermögen die Erwägungen des BFM betreffend die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht zu überzeugen. Die Verfügung wäre im Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerde aufzuheben und die Sache hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs an das BFM zur Neubeurteilung zurückzuweisen gewesen. Inzwischen ist die Beschwerdeführerin jedoch bald 20 Jahre alt und somit volljährig, weshalb eine Rückweisung der Sache an das BFM zur vertieften Prüfung und Neubeurteilung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung unter dem Aspekt der Minderjährigkeit nicht mehr angezeigt ist.
E. 8.5 Die Beschwerde enthält in Bezug auf den vom BFM verfügten Wegweisungsvollzug keinen ausdrücklich formulierten Antrag auf Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und der Gewährung der vorläufigen Aufnahme. Das Bundesverwaltungsgericht kann eine fehlerhafte Verfügung zugunsten einer Partei jedoch auch ändern (Art. 62 Abs. 1 VwVG), wenn in der Beschwerde kein entsprechendes Begehren formuliert wird (Madeleine Camprubi in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.] Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich 2008, Rz. 6 zu Art. 62 VwVG). Es ist allerdings nicht gehalten, über die Vorbringen der Parteien hinaus den Sachverhalt vollkommen neu zu erforschen noch hat es nach allen möglichen Rechtsfehlern zu suchen; vielmehr prüft es von den Parteien nicht aufgeworfene Rechtsfragen nur dann, wenn hierzu aufgrund bestimmter, sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichend Anlass besteht (vgl. André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 1.54 ff.; EMARK 2003 Nr. 15 e. 2.a S. 94). Im vorliegenden Fall ist es angesichts der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung mit dem Kassationsantrag bezüglich Wegweisungsvollzug durchgedrungen wäre, dieser jedoch aufgrund der inzwischen eingetretenen Volljährigkeit der Beschwerdeführerin nicht mehr angezeigt ist, zu prüfen, ob wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme zu gewähren ist.
E. 8.6 Die Beschwerdeführerin gab an, sie sei eritreische Staatsangehörige, weil ihr Vater Eritreer gewesen sei. Die Beschwerdeführerin war jedoch bis auf einen Besuch mit ihrem damals noch lebenden Vater, als sie drei oder vier Jahre alt gewesen ist, nie in Eritrea gewesen (vgl. act. A1/9 S. 1 und 7). Vor diesem Hintergrund und weil aus den Akten auch keine Hinweise hervorgehen, dass sie dort über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügt, ist ein Wegweisungsvollzugs nach Eritrea als unzumutbar zu erachten (vgl. EMARK 2005 Nr. 12 E. 10.5 -10.8). Demnach bleibt zu prüfen, ob der Vollzug der Wegweisung nach Äthiopien in Betracht fällt, zumal sie seit ihrer Geburt bis zu ihrer Ausreise in Äthiopien lebte und anlässlich der Anhörung angab, ihre Mutter habe vor ca. zwei bis drei Jahren einen Pass für sie organisiert (vgl. act. A11/23 S. 9).
E. 8.7.1 Hinsichtlich der Situation alleinstehender Frauen in Äthiopien ist festzuhalten, dass zwar laut äthiopischer Verfassung Frauen die gleichen Rechte zustehen wie den Männern, die soziale Stellung von Frauen in der Praxis aber gleichwohl massgeblich von patriarchalen gesellschaftlichen Traditionen und Normen bestimmt wird. Kulturelle und religiöse Traditionen und Normen dominieren über staatliche Gesetze und definieren die Geschlechterrollen. Trotz der Bemühungen der Regierung, die Frauen zu fördern und ihre Stellung zu verbessern, hält die Diskriminierung von Frauen, insbesondere in ländlichen Regionen an. Ihr Zugang zu Ausbildung sowie zu medizinischer Versorgung ist limitiert. Auch der Zugang zum Arbeitsmarkt ist vor dem soziokulturellen Hintergrund für Frauen, sofern sie überhaupt eine gute Ausbildung und familiäre Unterstützung haben, schwieriger als für Männer. Frauen haben kaum Mitspracherecht bei Entscheidungen, welche finanzielle Aspekte betreffen. Männer entscheiden über die sozialen Aktivitäten der Frauen. Häusliche Gewalt und Vergewaltigungen sind verbreitet. Aufgrund ihrer minderwertigen Stellung in der Gesellschaft, der Macht der Männer und schliesslich, weil die Frauen gehalten sind, sich dem familiären Leben unterzuordnen, komme es nur selten zu einem strafrechtlichen Verfahren. Eine erfolgreiche Reintegration von alleinstehenden Frauen hängt von mehreren Faktoren ab, nämlich vom Vorhandensein einer Berufsausbildung, guter Gesundheit, genügend finanzieller Mittel und insbesondere von der familiären Unterstützung, ohne welche es für eine Frau sehr schwierig ist, in Äthiopien eine Unterkunft zu finden und das tägliche Leben zu bestreiten (vgl. BVGE E-5432/2006 vom 13. Januar 2011 E. 6.4, E-7699/2006 vom 14. Dezember 2010 E. 6.6.2, E-4749/2006 vom 11. Juni 2009 E. 7).
E. 8.7.2 Die Beschwerdeführerin wuchs in Addis Abeba bei ihrer Mutter auf. Der Vater musste ungefähr 1998/1999 nach Eritrea zurückkehren und ist im Krieg gegen Äthiopien gestorben (vgl. act. A1/9 S. 2). Ob die Mutter der Beschwerdeführerin immer noch inhaftiert ist, oder inzwischen aus der Haft entlassen wurde, ist nicht bekannt. Nebst der Mutter verfügte die Beschwerdeführerin in Addis Abeba noch über eine Tante (vgl. act. A1/9 S. 4, A11/23 S. 4). Diese jedoch war jedoch nicht bereit gewesen, für die damals 15-jährige Beschwerdeführerin die Verantwortung zu übernehmen, und schickte sie ins Ausland. Es ist deshalb nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr ohne Weiteres auf deren Unterstützung zählen und bei ihr Unterschlupf finden könnte. Gemäss der letzten Eingabe der Beschwerdeführerin vom 17. Mai 2010, sei ein Brief, den sie an die Tante geschickt habe, retour gekommen, weshalb sie nun weder zur Tante noch zur Mutter Kontakt herstellen könne. Unter diesen Umständen kann nicht angenommen werden, dass die Beschwerdeführerin in Addis Abeba heute noch über ein tragfähiges familiäres Netz verfügt, das sie bei der Rückkehr unterstützen würde. Die Beschwerdeführerin hat zwar die Schule besucht, verfügt aber über keinen Schulabschluss und hat auch keinen Beruf erlernt (vgl. act. A1/9 S. 2). In der Schweiz hat sie am 1. August 2010 eine Attestlehre als Hotelleriangestellte beginnen können. Dies allein wird aber kaum ausreichen, um in Addis Abeba eine Anstellung zu finden, da das Angebot von Arbeitsstellen und die vorhandene Infrastruktur mit dem raschen Bevölkerungswachstum der Stadt nicht mitzuhalten vermögen (vgl. UNHabitat, Condominum Housing in Ethiopia, 2011, S. 1, 2 und 9; UNHabitat Ethiopia: Addis Abeba Urban Profile, 2008, S. 8 f.). Insgesamt ist davon auszugehen, dass es der Beschwerdeführerin als alleinstehender Frau im Falle der Rückkehr nicht gelingen wird, sich in die Gesellschaft zu integrieren und ein die Existenz sicherndes Einkommen zu erzielen. Der Vollzug der Wegweisung nach Äthiopien erweist sich unter diesen Umständen als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG. Nachdem sich aus den Akten keine Hinweise auf das Vorliegen von Ausschlussgründen im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AuG ergeben, sind die Voraussetzungen für die Anordnung der vorläufigen Aufnahme erfüllt.
E. 9 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit die Aufhebung der Verfügung und die Rückweisung der Sache zur hinreichenden Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz beantragt werden. Sie ist hingegen betreffend Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gutzuheissen. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung vom 12. September 2008 sind demnach aufzuheben und das BFM ist anzuweisen, den Aufenthalt der Beschwerdeführerin nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG i. V. m. Art. 83 Abs. 4 AuG).
E. 10.1 Im Hinblick auf die Kostenliquidation ist der Ausgang des Verfahrens im Asylpunkt als teilweises Unterliegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 Satz 2 VwVG) zu werten, wobei das Bundesverwaltungsgericht nach seiner Praxis im Asylbeschwerdeverfahren bei Konstellationen wie der vorliegenden den partiellen Misserfolg mit der Hälfte veranschlagt. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind somit grundsätzlich die um die Hälfte zu ermässigenden Kosten der Beschwerdeführerin zu überbinden. Mit Verfügung vom 21. Oktober 2008 hiess der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin gut. Die Beschwerdeführerin begann am 1. August 2010 eine Attestlehre als Hotellerieangestellte und hat gemäss Vertrag im ersten Bildungsjahr ein monatlicher Bruttolohn von Fr. 650.-. Dabei handelt es sich jedoch nicht um eine den prozessualen Notbedarf übersteigende Erwerbseinkunft, zumal das Bundesverwaltungsgericht bei der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für Alleinstehende von einem Grundbetrag von Fr. 1100.- ausgeht. Die Beschwerdeführerin ist somit weiterhin als prozessual bedürftig einzustufen. Die ihr gewährte unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG ist somit nicht zu widerrufen und es sind ihr folglich keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
E. 10.2 Der Beschwerdeführerin ist - als teilweise obsiegende Partei - in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine Parteientschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen Vertretungskosten zuzusprechen. Diese ist praxisgemäss infolge des Unterliegens im Asylpunkt um die Hälfte zu kürzen (vgl. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i. V. m. Art. 7 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Beschwerdeführerin wurde im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht von ihrer Beiständin und zusätzlich von der Beratungsstelle für Asylsuchende der Region Basel vertreten. Die Beschwerdeführerin hat im vorliegenden Verfahren keine Kostennote eingereicht, weshalb die Parteientschädigung aufgrund der Akten festzusetzen ist (Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]. Vorweg ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin für die Bemühungen ihrer von der Vormundschaftsbehörde eingesetzten Beiständin keine Kosten erwachsen sind. Die Vertretungskosten (vgl. Art. 9 VGKE) der Beratungsstelle für Asylsuchende der Region Basel sind aufgrund der Akten auf insgesamt Fr. 200.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bemessen (Art. 14 Abs. 2 und Art. 10 Abs. 2 VGKE). Das BFM ist folglich anzuweisen, der Beschwerdeführerin den um die Hälfte gekürzten Betrag von Fr. 100.- als Parteientschädigung auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit die Aufhebung der Verfügung und die Rückweisung der Sache zur hinreichenden Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz beantragt werden.
- Die Beschwerde wird betreffend Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gutgeheissen.
- Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung des BFM vom 12. September 2008 werden aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, die Beschwerdeführerin vorläufig in der Schweiz aufzunehmen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 100.- auszurichten.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Sarah Mathys Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6474/2008law/mah Urteil vom 14. Juli 2011 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz) Richter Kurt Gysi, Richter Robert Galliker, Gerichtsschreiberin Sarah Mathys. Parteien A._______, geboren am (...), Staatsangehörigkeit unbekannt, vertreten durch lic. iur. Ursula Vetter-Dettwiler, Amtsvormundschaft 3 und lic. iur. Alexandra von Weber, Beratungsstelle für Asylsuchende der Region Basel, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung;Verfügung des BFM vom 12. September 2008 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin, gemäss eigenen Angaben eine in Addis Abeba wohnhaft gewesene eritreische Staatsangehörige, verliess Äthiopien als fünfzehnjährige am 8. Dezember 2006 und reiste am 10. Dezember 2006 in die Schweiz ein, wo sie tags darauf um Asyl nachsuchte. B. Am 2. Januar 2007 erhob das BFM im Empfang- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel die Personalien der Beschwerdeführerin und befragte sie summarisch zum Reiseweg und zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftslandes. C. Mit Verfügung vom 3. Januar 2007 wies das BFM die Beschwerdeführerin für die Dauer des Verfahrens dem Kanton (...) zu. D. Am 29. Januar 2007 ordnete die Vormundschaftsbehörde des Kantons (...) der minderjährigen Beschwerdeführerin in Anwendung von Art. 17 Abs. 3 Bst. c des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) i. V. m. Art. 7 Abs. 2 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) für die Dauer des Asylverfahrens eine Beiständin bei. E. Am 8. Mai 2007 hörten die kantonalen Behörden die Beschwerdeführerin im Beisein einer Vertreterin der Beiständin zu den Asylgründen an. Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte sie im Wesentlichen geltend, ihr Vater habe ungefähr 1998/1999 nach Eritrea zurückkehren müssen und sei als Soldat während des Krieges gestorben. Sie habe mit ihrer äthiopischen Mutter, die als Kellnerin und Hilfskraft in einem Hotel im Quartier Piazza in Addis Abeba gearbeitet habe, und einer Haushälterin gelebt. Ihre Mutter sei Sympathisantin der Partei Kinijit (Coalition of Unity and Democracy [CUD]) gewesen und im Mai/Juni 2006 verhaftet worden. Sie sei zu diesem Zeitpunkt in der Schule gewesen. Gegen Mittag sei ihre Tante in die Schule gekommen und habe ihr erzählt, was geschehen sei. Am Nachmittag nach der Schule sei sie von der Tante abgeholt worden und sie seien zusammen nach Hause gegangen. Sie habe geweint und die Tante habe versucht, sie zu trösten. Danach sei die Tante nach Hause zurückgekehrt. Eine Woche später sei die Tante wieder gekommen, habe die Haushälterin entlassen und sie zu sich nach Hause genommen. Sieben Monate später habe sie das Land verlassen müssen, weil die Tante die Verantwortung für sie nicht habe übernehmen wollen. F. Mit Verfügung vom 12. September 2008 stellte das BFM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch vom 11. Dezember 2006 ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und forderte die Beschwerdeführerin - unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall - auf, die Schweiz bis zum 7. November 2008 zu verlassen. G. Mit Eingabe vom 13. Oktober 2008 (Datum Poststempel) liess die Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht durch ihre Beiständin Beschwerde erheben und beantragen, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben, die Vorinstanz anzuweisen, den Sachverhalt pflichtgemäss zu untersuchen und dabei der Tatsache der Minderjährigkeit der Beschwerdeführerin Rechnung zu tragen. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, hinsichtlich der Zumutbarkeit der Wegweisung weitere Abklärungen - auch unter Berücksichtigung des Kindeswohls - zu treffen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess sie zudem beantragen, es sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Der Beschwerde wurden ein Bericht von Günter Schröder vom 3. November 2007 und ein Update der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 10. Oktober 2006 zur Lage in Äthiopien beigelegt. H. Mit Verfügung vom 21. Oktober 2008 stellte der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts fest, die Beschwerdeführerin könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig hiess er das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und gab dem BFM Gelegenheit, eine Vernehmlassung zur Beschwerde einzureichen. I. In der Vernehmlassung vom 24. Oktober 2008 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde der Beschwerdeführerin am 28. Oktober 2008 zur Kenntnisnahme zugestellt. J. Mit Schreiben vom 17. Mai 2010 teilte die Beratungsstelle für Asylsuchende mit, dass die Beschwerdeführerin eine Attestlehrstelle als Hotelleriefachangestellte beginnen könne. Auf die Frage nach dem Verbleib ihrer Mutter habe die Beschwerdeführerin angegeben, dass ein Brief, den sie an ihre Tante geschrieben habe, wieder retour gekommen sei. Sie wisse nun auch nicht mehr, wie sie Kontakt zu ihrer Tante herstellen könne. Zur Mutter habe sie auch keinen Kontakt mehr und wisse nicht, ob diese noch inhaftiert sei oder nicht. Dem Schreiben wurde ein Bericht der Betreuerin vom (...) vom 6. Mai 2010 und eine Kopie des Lehrvertrags vom 9. April 2010 beigelegt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 3. 3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1. Das BFM lehnte das Asylgesuch mit der Begründung ab, die Vorbringen der Beschwerdeführerin würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. Im Einzelnen führte es aus, es sei wenig nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin ihre Mutter, eine wichtige Bezugsperson, zu der sie ein gutes Verhältnis gehabt habe, im Gefängnis nie besucht und zu ihr keinen Kontakt aufgenommen habe, zumal ihre Tante die Mutter im Gefängnis besucht habe und nicht ersichtlich sei, weshalb sie diese dabei nicht begleitet habe. Auch wäre es ihr möglich gewesen, brieflich oder anderweitig mit der Mutter in Kontakt zu treten und sich über ihre Situation zu erkundigen. Als realitätsfremd sei zudem das Vorbringen einzustufen, wonach sie einen Tag nach der Mitteilung der Tante, Äthiopien per Flugzeug habe verlassen müssen. Angesichts der Tatsache, dass ein solches Unterfangen diverse Vorbereitungen erfordere, die einige Zeit benötigen würden, sei die plötzliche Ausreise als konstruiert und unglaubhaft zu erachten. Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin behaupteten Inhaftierung der Mutter im Zusammenhang mit einer Massenverhaftung von CUD-Anhängern im Mai/Juni 2006 sei überdies anzufügen, dass die fraglichen Festnahmen gemäss den Informationen des BFM nicht im Jahre 2006, sondern bereits 2005 vorgenommen worden seien. Die Angaben der Beschwerdeführerin seien deshalb als tatsachenwidrig und somit als unglaubhaft zu erachten. In Würdigung der unsubstantiierten, unplausiblen und tatsachenwidrigen Ausführungen der Beschwerdeführerin könne ihr die geltend gemachte Festnahme der Mutter im Jahre 2006 und die aus diesem Grund erfolgte Ausreise aus Äthiopien nicht geglaubt werden. Was die behauptete eritreische Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin angehe, so sei festzuhalten, dass die Muttersprache der Beschwerdeführerin Amharisch sei. Sie habe ihr ganzes Leben in Äthiopien verbracht und ihre Mutter sei eine äthiopische Staatsangehörige. Gemäss den Angaben habe sie vor einigen Jahren sogar einen auf ihren eigenen Namen ausgestellten äthiopischen Reisepass gehabt. Diese Fakten liessen darauf schliessen, dass es sich bei ihr nicht um eine eritreische, sondern um eine äthiopische Staatsangehörige handle, zumal sie ihre Behauptung, ihr Vater sei Eritreer gewesen, durch nichts belegt habe. 4.2. In der Beschwerde und deren Ergänzung wird demgegenüber an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen festgehalten und ausgeführt, die minderjährige Beschwerdeführerin sei gerade mal 14 Jahre alt gewesen, als ihre Mutter in Äthiopien festgenommen und inhaftiert worden sei. Ein halbes Jahr später sei sie dann mit Hilfe eines Schleppers in die Schweiz gekommen, da ihre Tante, die einzige Bezugsperson, die sie nach der Inhaftierung ihrer Mutter noch gehabt habe, die Verantwortung für sie nicht habe übernehmen wollen. Die Angaben über die Tätigkeit ihrer Mutter und deren Schicksal seien keineswegs undifferenziert und zu wenig konkret. Sie habe klare Angaben über die Tätigkeit ihrer Mutter machen können, nämlich dass diese als Kellnerin in einem Hotel gearbeitet habe und dass sich das Hotel im Quartier Piazza befinde. In Anbetracht ihres Alters und der gesellschaftlichen Hintergründe in Äthiopien sei es nicht verwunderlich, dass sie keine genauere Adresse angeben könne. Betreffend das Datum der Festnahme der Mutter habe sie angegeben, das sei Anfang des Monats Genbot 1998 (Mai/Juni 2006) gewesen. Es könne der Beschwerdeführerin wohl kaum unterstellt werden, sie habe das geschilderte nicht selbst erlebt, weil sie kein genaueres Datum der Festnahme ihrer Mutter nennen könne. Sie sei zu diesem Zeitpunkt noch ein Kind gewesen und es müsse wohl ein Schock für sie gewesen sein, so plötzlich auch noch die Mutter zu verlieren. Des Weiteren könne man die Wichtigkeit des Kalenders und der genauen Daten in der Schweiz auch nicht mit der in Äthiopien vergleichen. Die Auskünfte der Beschwerdeführerin seien unter Berücksichtigung ihres Alters und ihrer Herkunft genügend konkret und substantiiert. Ihre Vorbringen seien als hinreichend begründet zu erachten. Die Beschwerdeführerin habe keinen Kontakt mit ihrer Mutter seit der Inhaftierung gehabt, weil sie zum einen keine genaue Adresse des Gefängnisses gehabt habe und zum anderen habe sie mit ihrer Tante zu weit weg gewohnt, als dass sie alleine dorthin hätte gehen können. Es könne ihr nicht unterstellt werden, dass ihre diesbezüglich gemachten Angaben unglaubhaft seien. Sie gebe eine plausible und nachvollziehbare Antwort auf die Frage, warum sie keinen Kontakt zu ihrer Mutter aufgenommen habe, nachdem diese inhaftiert worden sei. Die Beschwerdeführerin sei noch ein Kind gewesen. Ihre Mutter sei plötzlich weggewesen und sie habe zur Tante ziehen müssen, die sie kaum gekannt habe. Des Weiteren sei anzumerken, dass die Vormundschaftsbehörde (...) die Beschwerdeführerin als einen sehr zurückhaltenden, ruhigen Menschen erlebt hätte. Sie habe vor allem in der Anfangszeit sehr unsicher und unselbständig gewirkt, was der Vormundschaftsbehörde auch von ihrer Betreuerin im (...) bestätigt worden sei. Sie lebe dort sehr zurückgezogen und angepasst. Sie befolge ausnahmslos alle Regeln und halte alle Anordnungen ohne Diskussionen ein. Der Respekt gegenüber anderen Menschen, insbesondere gegenüber Erwachsenen, sei ihr sehr wichtig. Demnach sei es nur verständlich, dass die Beschwerdeführerin bei ihrer Tante nicht weiter nachgehackt habe, um ihre Mutter zu besuchen. Sie hätte zwar ihre Mutter sehr gerne gesehen, doch nachdem sie dieses Thema bei ihrer Tante einmal angesprochen habe und diese nicht wirklich darauf reagiert habe, sei es für sie klar gewesen, dass die Tante weder über das Thema sprechen noch sie zum Gefängnis der Mutter habe bringen wollen. Es wäre für die Beschwerdeführerin undenkbar gewesen, weitere Fragen zu stellen. In ihrem Kulturkreis gehöre es sich nicht, als minderjähriges Mädchen Erwachsene auszufragen. Das wäre respektlos. Schliesslich sei sie von ihrer Tante aufgenommen worden und dafür sei sie sehr dankbar gewesen. In Anbetracht ihres Alters, ihres Charakters und ihrer Erziehung seien die von ihr geltend gemachten Angaben in sich schlüssig und widersprächen nicht im Geringsten der allgemeinen Erfahrung des Lebens oder der Logik. Das BFM behaupte, die Angaben der Beschwerdeführerin über die Inhaftierung ihrer Mutter im Zusammenhang mit einer Massenverhaftung von CUD-Anhängern im Mai/Juni 2006 seien tatsachenwidrig, da nach Auffassung des BFM die fraglichen Festnahmen nicht im Jahre 2006, sondern im Jahre 2005 stattgefunden hätten. Dies entspreche aber keineswegs den Tatsachen. Gemäss einem Bericht von Günter Schröder seien die Übergriffen von Staatsorganen gegen Angehörige der legalen Oppositionsparteien, darunter auch den Parteien, die sich zur CUD zusammengeschlossen hätten, zwar seltener geworden, hätten aber nicht aufgehört. Es seien im Laufe des Jahres 2006 und der ersten Jahreshälfte 2007 Dutzende von Personen unter der Anschuldigung verhaftet worden, für die nicht-verfassungsmässigen Ziele der inhaftierten CUD-Führer zu kämpfen. Ebenso sei aus dem Lagebericht der SFH über Äthiopien zu entnehmen, dass auch nach dem Jahre 2005 weiter CUD-Mitglieder verhaftet worden seien. Die Vorinstanz wäre aufgrund der Untersuchungsmaxime verpflichtet gewesen, in dieser Hinsicht besser zu recherchieren. Sie könne nicht einfach behaupten, die Vorbringen der Beschwerdeführerin seien tatsachenwidrig, ohne deren Aktualität weiter überprüft zu haben. 5. 5.1. In der Beschwerde wird vorweg geltend gemacht, es sei der Sachverhalt vom BFM nicht pflichtgemäss untersucht und der Tatsache der Minderjährigkeit der Beschwerdeführerin nicht Rechnung getragen worden. 5.2. Im Asylverfahren - wie im übrigen Verwaltungsverfahren - gilt der Untersuchungsgrundsatz, das heisst, die Asylbehörde hat den rechtserheblichen Sachverhalt vor ihrem Entscheid von Amtes wegen vollständig und richtig abzuklären (Art. 6 AsylG i. V. m. Art. 12 VwVG). Dabei muss sie die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen. Gemäss Art. 8 AsylG hat die asylsuchende Person demgegenüber die Pflicht und unter dem Blickwinkel des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) auch das Recht, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich auch, dass Asylsuchende zu ihren Asylgründen anzuhören sind (vgl. Art. 29 AsylG; BVGE 2009/50 E. 10.2.1 S.734, BVGE 2008/24 E. 7.2 S. 356 f.). Die mündliche Anhörung gemäss Art. 29 AsylG soll Gewähr dafür bieten, dass die asylsuchende Person ihre Asylgründe vollständig darlegen kann und diese von der Asylbehörde korrekt erfasst werden, wobei die mündliche Befragung insbesondere auch dazu dient, gezielte Rückfragen zur Erhebung des Sachverhalts zu stellen und Missverständnisse zu klären (vgl. Walter Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, Basel / Frankfurt am Main 1990, S 256 f.). Im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes kann sich die entscheidende Behörde in der Regel darauf beschränken, die Vorbringen der Asylgesuchsteller zu würdigen und die von ihnen angebotenen Beweise abzunehmen, ohne weitere Abklärungen vornehmen zu müssen. Eine ergänzende Untersuchung kann sich dann aufdrängen, wenn auf Grund dieser Vorbringen und Beweismittel berechtigte Zweifel oder Unsicherheiten weiter bestehen, die voraussichtlich nur mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden können (vgl. BVGE 2009/50 E. 10.2.1 S. 734). 5.3. Bezogen auf den vorliegenden Fall zeigt sich, dass das BFM der Untersuchungspflicht hinsichtlich der Asylgründe in hinreichendem Masse nachgekommen ist und diesbezüglich nicht gehalten war, den Sachverhalt weiter zu ermitteln. Die Beschwerdeführerin konnte am 2. Januar 2007 anlässlich der Befragung im EVZ und der Anhörung am 8. Mai 2007 ihre Vorbringen zur Begründung des Asylgesuchs schildern. Es ergehen aus den Protokollen auch keine Hinweise, dass es zu Missverständnissen gekommen wäre. Sie erklärte mit ihrer Unterschrift, ihre rückübersetzten Aussagen in den Protokollen seien vollständig und würden ihren freien Äusserungen entsprechen. Ferner fand die Anhörung im Beisein einer Vertreterin ihrer Beiständin von der Vormundschaftsbehörde statt. Aus den Protokollen geht auch nicht hervor, dass die Person, welche die Beschwerdeführerin anhörte, den besonderen Aspekten der Minderjährigkeit nicht Rechnung getragen hätte. Schliesslich verzichtete auch die Hilfswerkvertreterin auf Einwendungen hinsichtlich der Geltendmachung ihrer Asylgründe. Zusammenfassend ist festzustellen, dass der rechtserhebliche Sachverhalt hinsichtlich der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und der Asylgründe genügend erstellt worden ist und die Beschwerdeführerin ihre Asylgründe vollständig hat darlegen können. Insoweit besteht keine Verletzung der Untersuchungspflicht oder der Gewährung des rechtlichen Gehörs. 6. 6.1. Das BFM begründet die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft mit der fehlenden Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin. Angesichts des jugendlichen Alters und des von der Vormundschaftsbehörde festgestellten ruhigen und zurückhaltenden Charakters der Beschwerdeführerin sind ihre Vorbringen jedoch nicht als unsubstantiiert zu erachten. In der Beschwerde wurde zudem nachvollziehbar ausgeführt, warum die Beschwerdeführerin nicht mit der inhaftierten Mutter in Kontakt treten konnte. Die Feststellung des BFM, die Ausreise hätte mehr Vorbereitungszeit benötigt, weshalb diese als realitätsfremd einzustufen sei, ist angesichts dessen, dass die Ausreise von der Tante organisiert wurde und erst rund sieben Monate nach der Verhaftung stattgefunden hat (vgl. act. A11/23 S. 12.), nicht nachvollziehbar. Ferner trifft zwar die Aussage des BFM zu, dass es im Jahre 2005 zu den Massenverhaftungen von Oppositionellen gekommen ist. Aber auch noch im Jahre 2006 kam es in Äthiopien zu Verhaftungen von CUD-Mitgliedern (vgl. US State Departement, Country Reports on Human Rights Practices 2006; Bericht des Menschenrechtsrates vom 27. März 2007, S. 133 ff. zu Äthiopien; Update zu Äthiopien der SFH vom 10. Oktober 2006). Insofern sind die Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht tatsachenwidrig. Das Bundesverwaltungsgericht kommt deshalb zum Schluss, dass die Flüchtlingseigenschaft nicht wegen fehlender Glaubhaftigkeit zu verneinen ist. 6.1. Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Begründung der Vorinstanz nicht gebunden (vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG), weshalb es die Entscheidbegründung des BFM durch eine andere ersetzen und eine Beschwerde aus andern Überlegungen als jenen des BFM abweisen kann (sog. Motivsubstitution; vgl. Madeleine Camprubi in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, N 15 zu Art. 62; Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 240, Rz. 677). 6.2. 6.2.1. Die Beschwerdeführerin macht zur Begründung ihres Asylgesuchs geltend, ihre Mutter sei als Sympathisantin der CUD im Mai/Juni 2006 verhaftet worden, worauf die Tante sie ins Ausland geschickt habe, weil diese die Verantwortung für sie nicht habe übernehmen wollen. 6.2.2. Aus den Akten gehen keine Hinweise hervor, dass die Beschwerdeführerin wegen asylrelevanten Motiven ernsthaften Nachteilen ausgesetzt war oder begründete Furcht hatte, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Die Beschwerdeführerin gab zwar anlässlich der kantonalen Anhörung zu Protokoll, sie sei eritreische Staatsbürgerin. Sie habe jedoch in Äthiopien deswegen keine Probleme gehabt (vgl. act. A11/23 S. 18). Sie war politisch nie tätig, in keiner Partei, wurde nie verhaftet oder verurteilt und hatte nie Probleme mit den äthiopischen Behörden (vgl. act. A11/23 S. 12 f.). Aufgrund fehlender Hinweise besteht auch kein Grund davon auszugehen, ihr drohe wegen der Verhaftung ihrer Mutter eine Reflexverfolgung, zumal sie sich noch rund sieben Monate nach der Inhaftierung bei ihrer Tante in Addis Abeba aufgehalten hatte, ohne Probleme mit den Behörden gehabt zu haben. Aus den protokollierten Aussagen der Beschwerdeführerin geht auch nicht hervor, dass sie von Seiten Dritter Nachteile erfahren oder zu befürchten hätte. Auf die Frage, wie sie sich mit der Tante verstanden habe, gab sie an, es sei nicht schlimm gewesen (vgl. act. A11/23 S. 19). Auch wenn dieser Antwort zu entnehmen ist, dass sich die Beschwerdeführerin bei der Tante nicht besonders wohl gefühlt hat, so ist doch davon auszugehen, dass der Aufenthalt bei ihr ertragbar gewesen ist. Der Umstand allein, dass die Tante sie weggeschickt hat, ist nicht asylrelevant. Schliesslich gab die Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung an, sie habe Äthiopien nicht verlassen wollen und befürchte auch nichts, wenn sie wieder dorthin zurückkehren müsste (vgl. act. A11/23 S. 18). 6.3. Die Beschwerdeführerin bringt somit keine Asylgründe im Sinne von Art. 3 AsylG vor. Die Vorinstanz hat somit im Ergebnis zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 7.2. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 8. 8.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 8.2. In der Beschwerde wird nicht geltend gemacht, der Vollzug der Wegweisung sei unzulässig beziehungsweise unmöglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 und 3 AuG. Die Prüfung des Wegweisungsvollzugs ist somit auf dessen Zumutbarkeit beschränkt. 8.3. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet seien. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBI 2002 3818). 8.4. 8.4.1. In der angefochtenen Verfügung hielt die Vorinstanz betreffend Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Wesentlichen fest, dass in Äthiopien heute weder Krieg noch Bürgerkrieg noch eine Situation der allgemeinen Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG herrsche. Im Übrigen ergäben sich auch keine individuellen Gründe, welche den Wegweisungsvollzug nach Äthiopien als unzumutbar erscheinen liessen. Bei der Beschwerdeführerin handle es sich um eine junge, 17-jährige Frau. Die Beschwerdeführerin habe hinsichtlich der persönlichen Situation unglaubhafte Angaben gemacht. Deshalb sei davon auszugehen, dass zumindest ihre Mutter noch in Addis Abeba lebe und sie daher in Äthiopien über ein familiäres Beziehungsnetz verfüge, das ihr den notwendigen Rückhalt bieten könne. Zudem lebe noch ihre Tante in Addis Abeba und aufgrund des afrikanischen Kontextes könne angenommen werde, dass sich noch weitere Verwandte dort aufhalten würden. Sie werde deshalb bei einer Rückkehr über Wohnraum und eine entsprechende Unterstützung verfügen. Überdies habe sie mit ihrer Reise nach Europa bewiesen, dass sie über eine gewisse Selbständigkeit verfüge. In Würdigung dieser Umstände würden keine Gründe vorliegen, die eine Wegweisung als unzumutbar escheinen liessen. 8.4.2. In der Beschwerde wird im Eventualbegehren beantragt, die Vorinstanz sei hinsichtlich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs anzuweisen, weitere Abklärungen - auch unter Berücksichtigung des Kindeswohls - zu treffen. Nach herrschender Rechtsprechung seien bei der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bei minderjährigen Personen auch Überlegungen einfliessen zu lassen, die sich aus Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) hinsichtlich des zu beachtenden Kindeswohls ergäben. Für die Asylbehörden ergebe sich daraus die Verpflichtung, von Amtes wegen abzuklären, welche Situation sich für eine unbegleitete minderjährige Person im Falle einer Heimkehr realistischerweise ergeben könnte. In der Praxis sei deshalb nicht nur abzuklären, ob das Kind im Falle der Rückkehr in den Heimat- oder Herkunftsstaat nach Art. 83 Abs. 4 AuG konkret gefährdet wäre, sondern auch, ob das Kind zu seinen Eltern oder anderen Angehörigen zurückgeführt werden könnte und ob diese in der Lage seien, seine physischen und psychischen Bedürfnisse seinem Alter und seiner jeweiligen Herkunft entsprechend abzudecken. Dabei genüge es selbstverständlich nicht, bloss festzustellen, dass die minderjährige Person im Heimatstaat Eltern oder andere nahe Verwandte habe oder es gegebenenfalls Einrichtungen gäbe, die sich um allein stehende Jugendliche oder Kinder kümmern würden. Es müsse vielmehr im konkreten Einzelfall abgeklärt werden, ob die unbegleitete minderjährige Person auch tatsächlich in ihr familiäres Umfeld zurückgeführt oder - wo das nicht möglich sei oder nicht dem Wohl des Kindes entspreche - anderweitig untergebracht werden könnte. Es sei somit am BFM im Hinblick auf die Anordnung des Vollzugs vorgängig auch geeignete Massnahmen zu treffen, damit die minderjährige Person bei ihrer Rückkehr von ihren Eltern, anderen Angehörigen oder von einer Behörde oder anderweitigen Institutionen in Empfang genommen werde. Das BFM habe keinerlei Abklärungen in dieser Hinsicht vorgenommen. Es sei in seinem Entscheid davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin zum einen ihre Mutter und ihre Tante in Addis Abeba habe und zum andern auf Grund des afrikanischen Kontextes in ihrem Heimatland noch weitere Verwandte haben müsse. Die Beschwerdeführerin habe mit ihrer Reise nach Europa eine gewisse Selbstständigkeit bewiesen. Weitere Ausführungen habe das BFM zu einer möglichen Rückschaffung nicht gemacht und diesbezüglich auch keine weiteren Untersuchungen vorgenommen. Seine Annahmen würden einzig und allein darauf beruhen, dass es die Angaben der Beschwerdeführerin für unglaubhaft halte. Es habe weder deren Aktualität überprüft, noch ein konkretes Szenario für eine kindergerechte Rückführung ausgearbeitet. Solche Schlussfolgerungen zu ziehen, ohne weitere Abklärungen vorzunehmen, verstosse gegen den Untersuchungsgrundsatz. 8.4.3. Angesichts der Minderjährigkeit der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vermögen die Erwägungen des BFM betreffend die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht zu überzeugen. Die Verfügung wäre im Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerde aufzuheben und die Sache hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs an das BFM zur Neubeurteilung zurückzuweisen gewesen. Inzwischen ist die Beschwerdeführerin jedoch bald 20 Jahre alt und somit volljährig, weshalb eine Rückweisung der Sache an das BFM zur vertieften Prüfung und Neubeurteilung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung unter dem Aspekt der Minderjährigkeit nicht mehr angezeigt ist. 8.5. Die Beschwerde enthält in Bezug auf den vom BFM verfügten Wegweisungsvollzug keinen ausdrücklich formulierten Antrag auf Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und der Gewährung der vorläufigen Aufnahme. Das Bundesverwaltungsgericht kann eine fehlerhafte Verfügung zugunsten einer Partei jedoch auch ändern (Art. 62 Abs. 1 VwVG), wenn in der Beschwerde kein entsprechendes Begehren formuliert wird (Madeleine Camprubi in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.] Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich 2008, Rz. 6 zu Art. 62 VwVG). Es ist allerdings nicht gehalten, über die Vorbringen der Parteien hinaus den Sachverhalt vollkommen neu zu erforschen noch hat es nach allen möglichen Rechtsfehlern zu suchen; vielmehr prüft es von den Parteien nicht aufgeworfene Rechtsfragen nur dann, wenn hierzu aufgrund bestimmter, sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichend Anlass besteht (vgl. André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 1.54 ff.; EMARK 2003 Nr. 15 e. 2.a S. 94). Im vorliegenden Fall ist es angesichts der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung mit dem Kassationsantrag bezüglich Wegweisungsvollzug durchgedrungen wäre, dieser jedoch aufgrund der inzwischen eingetretenen Volljährigkeit der Beschwerdeführerin nicht mehr angezeigt ist, zu prüfen, ob wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme zu gewähren ist. 8.6. Die Beschwerdeführerin gab an, sie sei eritreische Staatsangehörige, weil ihr Vater Eritreer gewesen sei. Die Beschwerdeführerin war jedoch bis auf einen Besuch mit ihrem damals noch lebenden Vater, als sie drei oder vier Jahre alt gewesen ist, nie in Eritrea gewesen (vgl. act. A1/9 S. 1 und 7). Vor diesem Hintergrund und weil aus den Akten auch keine Hinweise hervorgehen, dass sie dort über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügt, ist ein Wegweisungsvollzugs nach Eritrea als unzumutbar zu erachten (vgl. EMARK 2005 Nr. 12 E. 10.5 -10.8). Demnach bleibt zu prüfen, ob der Vollzug der Wegweisung nach Äthiopien in Betracht fällt, zumal sie seit ihrer Geburt bis zu ihrer Ausreise in Äthiopien lebte und anlässlich der Anhörung angab, ihre Mutter habe vor ca. zwei bis drei Jahren einen Pass für sie organisiert (vgl. act. A11/23 S. 9). 8.7. 8.7.1. Hinsichtlich der Situation alleinstehender Frauen in Äthiopien ist festzuhalten, dass zwar laut äthiopischer Verfassung Frauen die gleichen Rechte zustehen wie den Männern, die soziale Stellung von Frauen in der Praxis aber gleichwohl massgeblich von patriarchalen gesellschaftlichen Traditionen und Normen bestimmt wird. Kulturelle und religiöse Traditionen und Normen dominieren über staatliche Gesetze und definieren die Geschlechterrollen. Trotz der Bemühungen der Regierung, die Frauen zu fördern und ihre Stellung zu verbessern, hält die Diskriminierung von Frauen, insbesondere in ländlichen Regionen an. Ihr Zugang zu Ausbildung sowie zu medizinischer Versorgung ist limitiert. Auch der Zugang zum Arbeitsmarkt ist vor dem soziokulturellen Hintergrund für Frauen, sofern sie überhaupt eine gute Ausbildung und familiäre Unterstützung haben, schwieriger als für Männer. Frauen haben kaum Mitspracherecht bei Entscheidungen, welche finanzielle Aspekte betreffen. Männer entscheiden über die sozialen Aktivitäten der Frauen. Häusliche Gewalt und Vergewaltigungen sind verbreitet. Aufgrund ihrer minderwertigen Stellung in der Gesellschaft, der Macht der Männer und schliesslich, weil die Frauen gehalten sind, sich dem familiären Leben unterzuordnen, komme es nur selten zu einem strafrechtlichen Verfahren. Eine erfolgreiche Reintegration von alleinstehenden Frauen hängt von mehreren Faktoren ab, nämlich vom Vorhandensein einer Berufsausbildung, guter Gesundheit, genügend finanzieller Mittel und insbesondere von der familiären Unterstützung, ohne welche es für eine Frau sehr schwierig ist, in Äthiopien eine Unterkunft zu finden und das tägliche Leben zu bestreiten (vgl. BVGE E-5432/2006 vom 13. Januar 2011 E. 6.4, E-7699/2006 vom 14. Dezember 2010 E. 6.6.2, E-4749/2006 vom 11. Juni 2009 E. 7). 8.7.2. Die Beschwerdeführerin wuchs in Addis Abeba bei ihrer Mutter auf. Der Vater musste ungefähr 1998/1999 nach Eritrea zurückkehren und ist im Krieg gegen Äthiopien gestorben (vgl. act. A1/9 S. 2). Ob die Mutter der Beschwerdeführerin immer noch inhaftiert ist, oder inzwischen aus der Haft entlassen wurde, ist nicht bekannt. Nebst der Mutter verfügte die Beschwerdeführerin in Addis Abeba noch über eine Tante (vgl. act. A1/9 S. 4, A11/23 S. 4). Diese jedoch war jedoch nicht bereit gewesen, für die damals 15-jährige Beschwerdeführerin die Verantwortung zu übernehmen, und schickte sie ins Ausland. Es ist deshalb nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr ohne Weiteres auf deren Unterstützung zählen und bei ihr Unterschlupf finden könnte. Gemäss der letzten Eingabe der Beschwerdeführerin vom 17. Mai 2010, sei ein Brief, den sie an die Tante geschickt habe, retour gekommen, weshalb sie nun weder zur Tante noch zur Mutter Kontakt herstellen könne. Unter diesen Umständen kann nicht angenommen werden, dass die Beschwerdeführerin in Addis Abeba heute noch über ein tragfähiges familiäres Netz verfügt, das sie bei der Rückkehr unterstützen würde. Die Beschwerdeführerin hat zwar die Schule besucht, verfügt aber über keinen Schulabschluss und hat auch keinen Beruf erlernt (vgl. act. A1/9 S. 2). In der Schweiz hat sie am 1. August 2010 eine Attestlehre als Hotelleriangestellte beginnen können. Dies allein wird aber kaum ausreichen, um in Addis Abeba eine Anstellung zu finden, da das Angebot von Arbeitsstellen und die vorhandene Infrastruktur mit dem raschen Bevölkerungswachstum der Stadt nicht mitzuhalten vermögen (vgl. UNHabitat, Condominum Housing in Ethiopia, 2011, S. 1, 2 und 9; UNHabitat Ethiopia: Addis Abeba Urban Profile, 2008, S. 8 f.). Insgesamt ist davon auszugehen, dass es der Beschwerdeführerin als alleinstehender Frau im Falle der Rückkehr nicht gelingen wird, sich in die Gesellschaft zu integrieren und ein die Existenz sicherndes Einkommen zu erzielen. Der Vollzug der Wegweisung nach Äthiopien erweist sich unter diesen Umständen als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG. Nachdem sich aus den Akten keine Hinweise auf das Vorliegen von Ausschlussgründen im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AuG ergeben, sind die Voraussetzungen für die Anordnung der vorläufigen Aufnahme erfüllt.
9. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit die Aufhebung der Verfügung und die Rückweisung der Sache zur hinreichenden Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz beantragt werden. Sie ist hingegen betreffend Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gutzuheissen. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung vom 12. September 2008 sind demnach aufzuheben und das BFM ist anzuweisen, den Aufenthalt der Beschwerdeführerin nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG i. V. m. Art. 83 Abs. 4 AuG). 10. 10.1. Im Hinblick auf die Kostenliquidation ist der Ausgang des Verfahrens im Asylpunkt als teilweises Unterliegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 Satz 2 VwVG) zu werten, wobei das Bundesverwaltungsgericht nach seiner Praxis im Asylbeschwerdeverfahren bei Konstellationen wie der vorliegenden den partiellen Misserfolg mit der Hälfte veranschlagt. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind somit grundsätzlich die um die Hälfte zu ermässigenden Kosten der Beschwerdeführerin zu überbinden. Mit Verfügung vom 21. Oktober 2008 hiess der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin gut. Die Beschwerdeführerin begann am 1. August 2010 eine Attestlehre als Hotellerieangestellte und hat gemäss Vertrag im ersten Bildungsjahr ein monatlicher Bruttolohn von Fr. 650.-. Dabei handelt es sich jedoch nicht um eine den prozessualen Notbedarf übersteigende Erwerbseinkunft, zumal das Bundesverwaltungsgericht bei der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für Alleinstehende von einem Grundbetrag von Fr. 1100.- ausgeht. Die Beschwerdeführerin ist somit weiterhin als prozessual bedürftig einzustufen. Die ihr gewährte unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG ist somit nicht zu widerrufen und es sind ihr folglich keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 10.2. Der Beschwerdeführerin ist - als teilweise obsiegende Partei - in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine Parteientschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen Vertretungskosten zuzusprechen. Diese ist praxisgemäss infolge des Unterliegens im Asylpunkt um die Hälfte zu kürzen (vgl. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i. V. m. Art. 7 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Beschwerdeführerin wurde im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht von ihrer Beiständin und zusätzlich von der Beratungsstelle für Asylsuchende der Region Basel vertreten. Die Beschwerdeführerin hat im vorliegenden Verfahren keine Kostennote eingereicht, weshalb die Parteientschädigung aufgrund der Akten festzusetzen ist (Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]. Vorweg ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin für die Bemühungen ihrer von der Vormundschaftsbehörde eingesetzten Beiständin keine Kosten erwachsen sind. Die Vertretungskosten (vgl. Art. 9 VGKE) der Beratungsstelle für Asylsuchende der Region Basel sind aufgrund der Akten auf insgesamt Fr. 200.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bemessen (Art. 14 Abs. 2 und Art. 10 Abs. 2 VGKE). Das BFM ist folglich anzuweisen, der Beschwerdeführerin den um die Hälfte gekürzten Betrag von Fr. 100.- als Parteientschädigung auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit die Aufhebung der Verfügung und die Rückweisung der Sache zur hinreichenden Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz beantragt werden.
2. Die Beschwerde wird betreffend Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gutgeheissen.
3. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung des BFM vom 12. September 2008 werden aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, die Beschwerdeführerin vorläufig in der Schweiz aufzunehmen.
4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
5. Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 100.- auszurichten.
6. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Sarah Mathys Versand: