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E-7699/2006

E-7699/2006

Bundesverwaltungsgericht · 2010-12-14 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Eigenen Aussagen zufolge verliess die Beschwerdeführerin ihren Hei­matstaat am (...) August 2006 und begab sich auf dem Landweg zu­nächst nach Nairobi (Kenya), von wo sie unter Verwendung falscher Reisepapiere mit dem Flugzeug via London nach Mailand reiste, bevor sie am (...) September 2006 mit dem Auto in die Schweiz gelangte. Nachdem sie gleichentags im Emp­fangs- und Verfahrenszentrum C._______ um Asyl nachgesucht hatte, wurde sie dem Empfangs- und Verfahrenszent­rum D._______ zugewiesen. Am 25. Oktober 2006 wurde sie summarisch zu ihren Asylgründen be­fragt, und am 1. November 2006 fand die direkte Bundesanhörung ge­mäss Art. 29 des Asylgeset­zes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) statt. Dabei machte die Be­schwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie sei äthiopische Staats­angehörige, der Ethnie der Amhara zugehörig und mit letz­tem Wohnsitz in Addis Abeba. Sie habe an (...) studiert und sei in Äthiopien nie erwerbstätig gewesen. Ihr Va­ter sei seit rund acht Jahren für die Knijet (Opposition aus verschiedenen Parteien) in der Fraktion Meahid aktiv gewesen und des­halb von der Regierung gesucht worden. Sie selbst habe während den Wahlen im April/Mai 2005 Flug­blätter für die Knijet verteilt. Nachdem ihr Vater anlässlich der Unruhen in Addis Abeba am 8. Juni 2005 untergetaucht sei, habe die Weyane Polizei mehrmals ihr Haus durchsucht. Am (...) Juli 2005 sei sie zu Hause zusam­men mit ihrer Mutter verhaftet wor­den. Während ihre Mutter bereits nach zwei Tagen aufgrund ei­ner Bürgschaft auf freien Fuss gesetzt worden sei, habe man sie bis zum (...) Juli 2005 auf dem (...) Polizeirevier in Addis Abeba festgehalten. Sie sei nach dem Aufenthaltsort ihres Vaters be­fragt worden und habe mit ihrer Unterschrift bestätigen müssen, jeg­liche Aktivitäten für die Knijet in Zukunft zu unterlassen. Am (...) November 2005 sei sie erneut festgenom­men und wenige Tage später am (...) November 2005 ohne Auflagen aus der Haft entlassen worden. Sie sei danach kaum noch zu Hause gewesen und habe sich bei Freunden und Verwandten in Addis Abeba aufgehal­ten. Nachdem ihrer Mutter Frist zur Bekanntgabe des Aufenthalts­ortes ihres flüchtigen Vaters gesetzt worden sei, habe diese Addis Abeba am 4. Juli 2006 zusammen mit ihren beiden Geschwistern verlassen und sich zu Ver­wandten ins Dorf E._______ begeben. Sie selbst habe Addis Abeba am 27. Juli 2006 verlassen und habe sich danach bis zu ihrer Ausreise bei Verwandten in F._______ aufgehalten. Bei einer Rückkehr nach Äthiopien befürchte sie, erneut von den Behörden verfolgt zu werden. Zur Untermauerung ihrer Vor­bringen reichte die Beschwerdeführerin am 14. September 2006 ihre äthiopische Identitäts­karte (...) und die Kopie eines Bestätigungsschreibens der Coalition for Unity and Democracy (CUD) vom 5. Mai 2006 in amharischer Sprache zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 13. November 2006 - eröffnet am 21. November 2006 - stellte das BFM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flücht­lingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Weg­weisung aus der Schweiz und den Vollzug an. Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, in Äthiopien entspreche die Be­achtung der Menschenrechte und der Umgang mit Oppositionellen zwar noch nicht westlichen Demokratie­standards, und politische Gruppierungen und Organisationen, die aus Sicht der Behörden ein Bedrohungspotential aufwiesen, würden vom Staat be­hindert oder zuweilen offen bekämpft. Eine systematische Ver­letzung der Menschenrechte sowie eine systematische Verfolgung von politischen, religiösen oder ethnischen Gruppierungen finde jedoch nicht statt. Aus den Vorbringen der Beschwerdeführerin ergebe sich ausser­dem, dass ihr Vater nicht in führender Position bei der Knijet tätig ge­wesen sei, und auch dem eingereichten Beweismittel könne kein asyl­rechtlich rele­vanter Hinweis auf Verfolgung entnommen werden. Im Übrigen würden keine Informationen vorliegen, wonach die tigrini­sche EPRDF-Regierung eine Politik der gezielten Verfolgung der Eth­nie der Amhara betreibe. Folglich könne nicht al­lein aufgrund der Zugehörigkeit zu einer ethnischen Minder­heit auf eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes geschlossen werden. Insgesamt würden die Vor­bringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Flücht­lingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten, weshalb sie die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und ihr Asylgesuch abzu­lehnen sei. In Äthiopien herrsche weder Krieg noch Bürgerkrieg noch eine Situati­on allgemeiner Gewalt. Die Beschwerdeführerin besit­ze eine gute schulische Ausbildung, verfüge im Heimatstaat über ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz sowie ein Grundeinkommen aus dem Gewer­be ihres Vaters und könne auf Wohngelegenheiten der Fa­milie zurück­greifen. Aus den Akten würden sich somit keine individuel­len Gründe ergeben, welche einen Wegweisungsvollzug nach Äthiopien als unzu­mutbar erscheinen liessen. Der Vollzug der Wegwei­sung sei zudem technisch möglich und praktisch durchführbar. C. Gegen diesen Entscheid liess die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 13. Dezember 2006 Beschwerde erheben und in materieller Hin­sicht beantragen, der angefochtene Entscheid des BFM sei aufzu­heben, ihr sei Asyl zu gewähren, es sei die Unzumutbarkeit des Wegwei­sungsvollzugs festzustellen und sie sei in der Folge in der Schweiz vorläufig aufzu­nehmen. In prozessualer Hinsicht liess sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragen. In der Be­schwerdebegründung führte sie aus, dass in Äthiopien die Beachtung der Menschen­rechte und der Umgang mit Oppositionellen in keiner Weise irgendwel­chen Demokratiestandards entsprechen würden. Sie sei wegen ihres Vaters und eigener Aktivitäten von staatlichen Orga­nen verfolgt, inhaftiert und misshandelt worden und habe ihre Vor­bringen mittels der eingereichten Bestätigung der CUD belegen können. Es sei demnach davon auszugehen, dass die Verfolgung ge­zielt und intensiv erfolgt sei und es bestünde begründeter Anlass zur Annahme, dass sie in Zukunft weiteren Verfolgun­gen und Miss­handlungen ausgesetzt sein werde, weshalb die geäusserten Be­fürchtungen als asylre­levant zu qualifizieren seien. Es existiere sodann keine inländische Fluchtalternative. Aus den genannten Gründen sei ihr Leben im Hei­matstaat in Gefahr, weshalb ein Wegweisungsvollzug auch unzulässig sei. D. Die damals zuständige Instruktionsrichterin der vormaligen Schweizerischen Asylrekurs­kommission (ARK) stellte mit Zwischen­verfügung vom 21. Dezember 2006 fest, die Beschwerdeführerin könne den Ausgang des Verfah­rens in der Schweiz abwarten, verlegte den Entscheid betreffend die Ge­währung der unentgeltlichen Rechts­pflege auf einen späteren Zeit­punkt und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvor­schusses. E. Gemäss Mitteilung des Zivilstandsamts Kreis Bern vom 4. November 2008 brachte die Beschwerdeführerin am (...) August 2008 ihre Tochter B._______ zur Welt. F. Mit Verfügung vom 18. September 2009 lud die neu zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts die Beschwerde­führerin im Hinblick auf den Abschluss des Verfahrens ein, bis zum 6. Oktober 2009 ei­nen Bericht über allfällig veränderte Verhältnisse sowie Beweismittel - ins­besondere bezüglich ihrer familiären Situation - einzureichen. G. In ihrem Bericht vom 1. Oktober 2009 liess die Beschwerdeführerin mitteilen, sie habe vor rund zwei Jahren einen äthiopischen Asyl­suchenden kennengelernt und sei kurz darauf von diesem schwanger ge­worden. Nach einigen Monaten habe der Vater ihres Kindes aus der Schweiz ausreisen und nichts mehr mit ihr und dem Kind zu tun haben wollen. Sie leide unter (...). Sie wisse nicht, wie ihre Zukunft mit dem Kind aus­sehen werde, und die Vorstel­lung einer Rückkehr nach Äthiopien als alleinste­hende Mutter mit ei­nem unehelichen Kind falle ihr schwer. Seit Frühling 2007 sei sie Mitglied der Oppositionspartei Kinjit und habe an verschiedenen Versammlungen und Demonstrationen teilgenom­men. Seit der Geburt ihres Kindes hätten ihre Aktivitäten abgenommen und die Kinjit habe auch weniger Zusammenkünfte organisiert. In der Bei­lage liess die Beschwerdeführerin Kopien eines Auszugs aus dem Geburtsregister vom 4. November 2008, von diversen Medikamenten­packungen, ein Bestätigungsschreiben des CUDP support commitee in Switzerland vom 10. April 2007 sowie Fotografien und Unterlagen von Kinjit-Versammlungen in G._______ und H._______ vom (...) März 2007 und vom Frühjahr 2008 zu den Akten reichen. H. Mit Verfügung vom 26. Oktober 2009 lud das Bundesverwaltungs­gericht die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein bis zum 11. November 2009. I. Am 3. November 2009 reichte das BFM eine Vernehmlassung zu den Akten und führte aus, die Beschwerdeakten würden keine neuen er­heblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalten, welche eine Ände­rung seines Standpunktes rechtfertigen könnte. Bezüglich der von der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeergänzung vom 1. Oktober 2009 geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten sei festzuhalten, dass ihre Teilnahme an der Demonstration im Frühling 2008 in H._______ zwar anhand der eingereichten Bilder dokumentiert sei, doch werde sie an keiner Stelle namentlich erwähnt. Die Bilder seien weder in irgendeiner Weise der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden, noch könne diesen entnommen werden, die Beschwerdeführerin habe sich anlässlich der Demonstration besonders und über das Mass der anderen Teilnehmer hinaus exponiert oder eine Führungsposition bekleidet. Vor diesem Hintergrund erscheine es unwahrscheinlich, dass die äthiopischen Behörden von der Mitgliedschaft der Beschwerdeführerin bei der CUDP überhaupt Kenntnis genommen hätten und sie deshalb als konkrete Bedrohung für das politische System wahrnehmen würden. Die Beschwerdeführerin verfüge in ihrem Heimatstaat nach wie vor über ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz und ihre Familie besitze gemäss eigenen Angaben im Dorf E._______ ein Haus. Auch die geltend gemachten psychischen Probleme würden nicht gegen die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs sprechen, zumal in ihrem Heimatstaat praktisch alle konventionellen antipsychotischen Medikamente erhältlich und zugänglich seien. Schliesslich sei sie aufgrund ihrer Situation als alleinerziehende Mutter im Falle einer Rückkehr nicht mit unüberwindbaren und existenzbedrohenden Schwierigkeiten konfrontiert. Eine Rückkehr nach Äthiopien erweise sich somit insgesamt als zumutbar. Im Übrigen verwies das BFM auf seine Erwägungen im angefochtenen Entscheid und beantragte die Abweisung der Beschwerde. J. Mit Verfügung vom 6. November 2009 stellte die Instruktionsrichterin der Beschwerdeführerin die Vernehmlassung mit Frist zur Stellung­nahme zu. Diese liess sich innert Frist nicht vernehmen. K. Am 10. Dezember 2009 reichte die Beschwerde­führerin die Faxkopie eines Schreibens der Gemeinde I._______ samt Übersetzung zu den Akten und stellte die Nachreichung des Originals in Aussicht. Gemäss diesem Schreiben sei der Vater der Beschwerde­führerin anfangs 2001 von Libyen nach Äthiopien zurückgekehrt. Nachdem er gesehen habe, in welch misslichen Verhältnissen seine Familie lebe und dass ihr das Haus weggenommen worden sei, sei er krank und depressiv geworden und in Addis Abeba verstorben. Im Begleit­schreiben führte die Beschwerdeführerin unter anderem aus, sie habe sich bemüht, über ihre Mutter an eine Todesbestätigung be­treffend ihren Vater zu gelangen. Es sei nachvoll­ziehbar, dass kein staatliches Organ habe bestätigen wollen, dass ihr Vater während der Gefangenschaft erkrankt und verstorben sei. Weiter machte die Be­schwerdeführerin geltend, angesichts der desolaten medizinischen und humanitären Situation in Äthiopien sei eine Rückkehr für sie und ihre kleine Tochter nicht zumutbar. L. Mit Eingabe vom 15. Dezember 2009 brachte die Beschwerdeführerin das Original des Schreibens der Gemeinde I._______ bei. M. Am 18. Dezember 2009 reichte die Rechtsvertreterin eine Kostennote ein.

Erwägungen (32 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungs­gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundes­gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge­richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen und wendet dabei das neue Verfahrensrecht an (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht; die Be­schwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdi­ges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1, 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person an­erkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zu­letzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei­ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An­schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nach­weisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft ge­macht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein­lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider­sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4 Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG sind Personen, die in ihrem Hei­matstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Ras­se, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nach­teilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nach­teilen ausgesetzt zu werden (Abs. 1). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck be­wirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Abs. 2).

E. 4.1.1 Bei den in Art. 3 Abs. 2 AsylG genannten Massnahmen, welche eine Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit bewirken, gilt die ge­setzliche Vermutung, dass diese ei­nen weiteren Verbleib der be­troffenen Person im Heimat- oder Herkunftsstaat unzumutbar machen. Die­se Vermutung gilt je­doch nur, wenn der Zusammenhang zwischen Ver­folgung und Verlas­sen des Landes in zeitlicher und sachlicher Hin­sicht genügend eng ist und der erlittene Eingriff eine bestimmte Intensität aufweist. Eingriffe müssen damit eine gewisse Schwere er­reichen, um als asyl­relevant angesehen zu werden. Das Kriterium der hinreichen­den Inten­sität er­übrigt sich bei den Massnahmen, welche einen uner­träglichen psychi­schen Druck bewirken, zumal diese schon im Begriff der Uner­träglichkeit des Druckes mitenthalten ist (vgl. Alberto Achermann/ Christina Hausammann, Handbuch des Asylrechts, 2. vollstän­dig überar­beitete Auf­lage, Bern/Stuttgart 1991, S. 75). Nach dem Ge­sagten müs­sen Ein­griffe in Leib, Leben oder Freiheit eine be­stimmte Intensität aufweisen, um als asylrelevant angesehen zu werden. Ledig­lich gerin­ge Beein­trächtigungen genügen dazu nicht, da das Asylrecht nicht Op­fer jegli­chen Unrechts schützen will. Wo die Zumutbarkeits­schwelle liegt, ist im Einzelfall festzulegen, wobei nach den verschie­denen Eingriffsarten zu unterscheiden ist (vgl. a.a.O., S. 77). Eingriffe in die körperliche Integrität sind dann asylrelevant, wenn sie im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschen­rechte (EGMR) zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) un­menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Folter darstellen. Dabei gelten Körperverletzungen und Massnahmen, die intensives physisches und psychisches Leiden der ihnen unter­worfenen Perso­nen zur Folge haben als unmenschliche Behandlung, währenddem vorbedachte unmenschliche Behandlung, die sehr ernstes und grausa­mes Leiden hervorruft, als Folter bezeichnet wird. Bei den Beschrän­kungen der Freiheit bildet in erster Linie die Dauer der Massnahme das Abgrenzungskriterium bei der Frage nach der genügenden Intensi­tät (vgl. a.a.O., S. 77 f.).

E. 4.1.2 Bezüglich der Aktualität der Verfolgung verlangt die Praxis, dass eine Kausalität zwischen abgeschlossener Verfolgung und Ausreise besteht, wobei diese als gegeben erachtet wird, wenn der zeitliche und sachliche Zusammenhang genügend eng ist. Der zeitliche Zusammen­hang gilt als zerrissen, das heisst die Kausalität von Vorverfolgung und Ausreise ist nicht gegeben, wenn zwischen Eingriff und Ausreise ein zu grosser Zeitraum - länger als sechs bis zwölf Monate - liegt und keine Gründe für eine spätere Ausreise ersichtlich sind.

E. 4.1.3 Eingriffe in andere menschen­rechtlich geschützte Rechtsgüter als Leib, Leben oder Freiheit, unter Umständen auch wiederholte, zu wenig intensive Eingriffe in Leib und Freiheit, gelten nach Art. 3 Abs. 2 AsylG dann als Verfolgung, wenn daraus ein unerträglicher psychi­scher Druck entsteht, der einen weite­ren Verbleib im Heimatstaat für die betroffene Person unzumutbar macht. Damit sollen Massnahmen erfasst werden, die ein menschenwürdiges Leben verunmöglichen. Der durch den Eingriff entstandene unerträgliche psychische Druck ist ge­mäss der schweizerischen Asylpraxis dann beachtlich, wenn die Mass­nahmen und deren Auswirkungen den weiteren Verbleib im Heimat­staat als objektiv unzumutbar er­scheinen lassen. Dabei muss Aus­gangspunkt immer ein konkreter Eingriff sein, der stattgefunden hat oder mit solcher Wahrscheinlichkeit droht, das die Furcht vor ihm als begründet erscheint (vgl. a.a.O., S. 79).

E. 4.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie sei anlässlich der Ver­haftung durch die Weyane Polizei am (...) Juli 2005 auf den Rücken ge­schlagen und derart gegen eine Wand gestossen worden, dass sie ei­nen Schneidezahn verloren habe (vgl. vorinstanzliche Akten A12/17 S. 7 und 9). Während der darauffolgenden Inhaftierung auf dem (...) Poli­zeirevier sei sie beleidigt und zum Aufenthaltsort ihres Vaters befragt worden. Nachdem sie unterschriftlich den Verzicht auf jegliche Aktivi­täten für die Knijet bestätigt habe, sei sie am Nachmittag des (...) Juli 2005 aus der Haft entlassen worden (vgl. a.a.O. S. 8 f.). Am (...) Novem­ber 2005 sei sie erneut verhaftet und auf das (...) Polizeirevier gebracht worden. Man habe sie verdächtigt, Flugblätter verteilt zu haben. Als man bei ihr keine Flugblätter gefunden habe und damit keinen Verstoss gegen die Auflagen habe nachweisen können, sei sie am (...) November 2005 auf freien Fuss gesetzt worden (vgl. a.a.O. S. 10). Bis zu ihrer Ausrei­se am (...) August 2006 sei es zu keinen Übergriffen mehr ge­kommen, zumal sie oft ihren Aufenthaltsort gewechselt habe und sich so dem Zugriff der Polizei - welche sich mehrmals bei ihrer Mutter nach ihrem Aufenthaltsort erkundigt habe - habe entziehen können (vgl. a.a.O. S. 11).

E. 4.2.1 Bezüglich der Verhaftung vom (...) Juli 2005 und der anschlies-senden Inhaftierung auf dem (...) Polizeirevier ist festzustellen, dass die geforderte Kausalität zwischen abgeschlossener Verfolgung und Aus­reise nicht gegeben ist, da zwischen Eingriff und Verlassen des Heimatstaates mehr als 13 Monate liegen und aus den Akten kein Grund für die späte Ausreise ersichtlich ist. Die diesbezüglichen Vor­bringen vermögen den Anforderungen an die Aktualität der Verfol­gung nicht zu genügen und sind wegen fehlender Asylrelevanz nicht geeig­net, die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin zu begründen.

E. 4.2.2 Die von ihr geltend gemachte Verhaftung vom (...) November 2005 und die darauffolgende Inhaftierung bis zum (...) November 2005 ver­mögen sodann den unter Ziff. 4.1.1 genannten Anforderungen an die Intensität der Verfolgung offensichtlich nicht zu genügen. Die ent­sprechenden Vorbringen sind deshalb nicht asylrelevant.

E. 4.2.3 Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin allenfalls begründete Furcht hat, in Zukunft einem asylrelevanten Eingriff aus­gesetzt zu werden. Angesichts des systematischen und brutalen Vor­gehens der äthiopischen Sicherheitskräfte gegen mutmassliche Oppositio­nelle im Zusammenhang mit den Demonstrationen von An­fang November 2005 - Zehntausende, meist junge Menschen, die der Teilnahme an De­monstrationen verdächtig schienen, wurden wochen­lang ohne Haftbe­fehl in zum Teil geheimen Internierungslagern gefan­gengehalten und gefoltert - ist nicht davon auszugehen, die Be­schwerdeführerin habe im Fokus der heimatlichen Behörden ge­standen, zumal sie am (...) No­vember 2005 nach nur drei Tagen Haft und ohne Auflagen entlassen wur­de. Zudem spricht auch das Ver­halten der Beschwerdeführerin selbst gegen die Annahme einer be­gründeten Furcht vor Verfolgung, da sie sich nach den Übergriffen vom Juli bezie­hungsweise November 2005 noch während mehreren Monaten bei Freunden und Verwandten in Addis Abeba aufhielt, obschon die Polizei angeblich nach ihr suchte und die Überwachung von Angehörigen und Verwandten verdächtigter Personen bekannter­massen zur normalen Vorgehensweise der Behör­den gehört. Aufgrund dieser Erwägungen ist zu schliessen, die Be­schwerdeführerin habe keine begründete Furcht vor Verfolgung.

E. 4.3 Im Sinne subjektiver Nachfluchtgründe bringt die Beschwerde­führerin in ihrer Eingabe vom 1. Oktober 2009 vor, sie sei seit Frühling 2007 Mitglied der Oppositionspartei Knjiet und habe in diesem Zu­sammenhang an verschiedenen Veranstaltungen teilgenommen. Als Beweismittel reichte sie ein Bestätigungs­schreiben des CUDP support commitee in Switzerland vom 10. April 2007 sowie Fotografien und Unterlagen der Knjiet-Versammlungen in G._______ und H._______ vom (...) März 2007 beziehungsweise vom Früh­ling 2008 zu den Akten.

E. 4.3.1 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Aus­reise aus dem Heimat- oder Herkunftsland eine Gefährdungssituation erst geschaffen wor­den sei, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl. Art. 54 AsylG). Subjek­tive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unab­hängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Das vom Gesetzgeber vorgesehene Konzept, wonach das Vorliegen von subjek­tiven Nachfluchtgründen die Gewährung von Asyl ausschliesst, verbie­tet auch ein Addieren solcher Gründe mit Flucht­gründen, welche vor der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunfts­staat entstanden sind und die für sich allein nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft und zur Asyl­gewährung ausreichen (vgl. Ent­scheidungen und Mittei­lungen der ARK [EMARK] 1995 Nr. 7 E. 7b und 8 S. 67 ff.; EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a S. 141 f. m.w.H.). Exilpolitische Aktivitäten können nur dann im Sinne von subjektiven Nachflucht­gründen zur Anerkennung der Flüchtlingseigen­schaft führen, wenn feststeht, dass diese bei einer Rückkehr in den Heimat- oder Her­kunftsstaat mit hoher Wahrschein­lichkeit politische Verfolgung zur Folge haben.

E. 4.3.2 Gemäss den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. unter anderem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3511/ 2008 vom 24.10.2008 mit weiteren Hinweisen) ist da­von aus­zugehen, dass die äthiopi­schen Si­cherheitsbehörden die Akti­vitäten der jeweiligen Exilgemein­schaften in einem gewissen Aus­mass über­wachen und mittels elektro­nischer Da­tenbanken registrie­ren. Un­ter diesen Umständen besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass Auslandaktivitäten von Per­sonen, wel­che erkennbar in der Kinjit/CUDP aktiv waren und/oder sind oder auch nur mit ihr sympa­thisieren, individuell identifiziert werden könnten und im Falle einer Zwangsrück­schaffung dem äthiopi­schen Sicherheits­dienst am Flugha­fen bekannt würden. Es dürfte da­von auszugehen sein, dass die äthiopischen Sicherheitsorga­ne eine zwangsweise aus dem Ausland zurückgeführte Person, die Anhänger oder Mitglied der Auslands-CUD(P) war, nach wie vor als zu verfolgen­den Gegner der Regierung ansehen würden, solange von dieser Per­son vor ihrer Aus­reise aus dem jeweiligen Gast­land kein ein­deutiges Bekenntnis zur verfassungs­mässigen Ordnung Äthiopiens und eine klare Abkehr von der bisheri­gen Politik der Aus­lands-CUD(P) vorliegt. Von Bedeutung ist vor­liegend die tatsächliche Er­kennbarkeit der be­haupteten exil­politischen Tätigkeit, die Individualisierbarkeit der Be­schwerdeführerin sowie deren konkrete exilpoliti­sche Tätigkeit.

E. 4.3.3 Eigenen Aussagen zufolge hat sich die Beschwerdeführerin vor ihrer Ausreise aus dem Heimatstaat - abgesehen vom Verteilen von Flugblättern anlässlich der Wahlen vom Mai 2005 - nie politisch be­tätigt. Ihre Verhaftung im Juli 2005 war denn auch bedingt durch die Su­che der Behörden nach ihrem Vater und stand nicht im Zusammen­hang mit eigenen politischen Aktivitäten. Auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin nach ihrer Verhaftung im November 2005 nach wenigen Tagen ohne Weiteres auf freien Fuss gesetzt wurde, zeigt, dass sie vor ihrer Ausreise von den heimatlichen Behörden nicht als ernstzunehmende Regimekritikerin betrachtet wurde. Insofern ist nicht davon auszugehen, dass sie seit ihrer Einrei­se in die Schweiz un­ter spezieller Beobachtung gestanden hätte. In der Schweiz hat sie angeblich an verschiedenen Veranstaltungen der Oppositionspartei Kinjit teilgenommen. Anhand der Akten ist jedoch lediglich ihre Teilnahme an einer Demonstration vom Frühjahr 2008 in H.______ belegt. Die Teilnahme an einer einzigen Kundge­bung innerhalb von gut drei Jahren lässt nicht auf eine in­tensive exilpoliti­sche Aktivität der Beschwerdeführerin schliessen. Die­ser Schluss wird dadurch be­stärkt, dass sie seit Frühjahr 2008 of­fenbar an keiner weiteren Kund­gebung mehr teilgenommen hat. Je­denfalls hat die rechtsvertretene Beschwerde­führerin bis heute keine weite­ren Dokumente im Zu­sammenhang mit ihrem politischen Engage­ment in der Schweiz zu den Akten gereicht. Was die eingereichten Fo­tografien anbelangt, ist festzustel­len, dass die Beschwerdeführerin auf den Fotos zwar zu er­kennen ist, indes an keiner Stelle namentlich er­wähnt wird. Auch ist den Bildern nicht zu entnehmen, dass sie sich an­lässlich dieser Kund­gebungen besonders und über das Mass der an­deren Kundgebungs­teilnehmer exponiert oder eine Führungsposition bekleidet hätte. Ein­zig der Zweck der Kundgebung, näm­lich die Kritik am Regime in Äthiopien, ist aus den Fotos er­sichtlich. Damit gehört die Beschwerde­führerin offensichtlich nicht zur Zielgruppe des "harten Kerns" von akti­ven oppositionellen Äthiopiern im Ausland, für die sich die äthiopi­schen Behörden interessieren, zumal diese nach den Erkenntnissen der Asylbehörden nur dann ein Interesse an der Identifizierung einer Person haben, wenn deren Aktivitäten als konkrete Bedrohung für das politi­sche System wahrge­nommen werden. Die geltend gemachten sub­jektiven Nachfluchtgründe sind nach dem Gesagten nicht geeignet, eine flüchtlings­rechtlich relevante Furcht vor Verfolgung zu begründen.

E. 4.4 Zusammenfassend folgt, dass die Beschwerdeführerin weder eine asyl­relevante Verfolgung im Heimatstaat noch das Vorliegen subjekti­ver Nachfluchtgründe glaubhaft machen konnte. Unter diesen Um­ständen erübrigt es sich, auf die weiteren Vorbringen in der Be­schwerde beziehungsweise die auf Beschwerdeebene eingereich­ten Beweismit­tel näher einzugehen, zumal sie am Ergebnis nichts zu ändern vermö­gen. Demnach hat die Vorinstanz ihr Asylgesuch im Er­gebnis zu Recht abge­lehnt.

E. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein­heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E. 5.2 Die Beschwerdeführerin und deren Tochter verfügen weder über eine ausländer­rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen An­spruch auf Ertei­lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht ange­ordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).

E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver­hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf­nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun­desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).

E. 6.2 Die Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Weg­weisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit) sind alternativer Natur; sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere An­wesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vor-läufige Aufnahme zu regeln (vgl. EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2 S. 54 ff.).

E. 6.3 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Ver­pflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän­ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat ent­gegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge­zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei­nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge­fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über­einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau­same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be­handlung unterworfen werden.

E. 6.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. Mario Gattiker, Das Asyl und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es den Beschwerdeführerinnen nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerinnen in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerde­führerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall ei­ner Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr­scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerde­führerinnen eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaub­haft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder un­menschliche Behand­lung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hin­weisen; EGMR [grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschen­rechtssituation im Heimat­staat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerwei­se nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtli­chen Bestimmungen zulässig.

E. 6.5 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts­staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).

E. 6.6.1 Zunächst ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht in konstanter Praxis von einer grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Äthiopien ausgeht (vgl. statt vieler: Urteil D-5064/2007 E. 7.5, mit weiteren Hinweisen). Bezüglich der Zumut­barkeit der Rückführung von alleinstehen­den Frauen hat das Bundes­verwaltungsgericht in sei­nem Urteil vom 11. Juni 2009 (E-4749/2006) festgehalten, dass deren Wiedereingliederung von verschiedenen Faktoren - insbesondere ei­ner guten Berufsausbildung, einer guten Gesundheit, der Möglichkeit des Zugangs zu ausreichenden Ressourcen und vor allem dem Vor­handensein eines familiären Be­ziehungsnetzes, ohne das es kaum möglich sei eine Unterkunft zu finden und das tägliche Überleben zu sichern, abhänge.

E. 6.6.2 Das Wirt­schaftswachstum in Äthiopien hat eine hohe Inflation mit sich ge­bracht, was seit 2005 steigende Preise für Grund­nahrungsmittel zur Folge hat. Die Kombination von steigenden Nahrungsmittelpreisen und geringen Einkommen hat besonders grosse Auswirkungen auf verletz­liche Gruppen wie alleinerziehende Frauen (vgl. World Food Programme [WFP], Food Security and Vulnerabilty in Addis Ababa, Ethiopia, September 2009, http://documents.wfp.org/stellent/groups/public/documents/ena/wfp221390.pdf, abgerufen am 16.12.2010). Durch die Migration aus länd­lichen Gebieten wachsen äthiopische Städte rasch und infolge der starken Nachfrage und des knappen Angebots steigen die Preise für Wohnraum. Auch das An­gebot von Arbeitsstellen und die vorhandene Infrastruktur vermögen mit dem rasanten Bevölkerungs­wachstum in den Städten nicht mitzu­halten (vgl. UN Habitat, Ethiopia: Addis Ababa Urban Profile, 2008, http://www.unhabitat.org/pmss/listItemDetails. aspx?publicationID=2739, abgerufen am 16.12.2010). Die Finanzierung und der Aufbau eines eigenen Geschäfts ist ohne familiäre Unterstützung und persönliche Erspar­nisse kaum möglich (ILO [International Labour Organization] Subregional Office, Addis Ababa, Ethiopia and Women's Affairs Department, Ministry of Trade & Industry [Ethiopia], Ethiopian Women Enterpreneurs: Going for Growth, Mai 2003, http://www.cartierwomensinitiative.com/docs/ Ethiopian_women_entrepreneurs_ILO.pdf, abgerufen am 16.12.2010). Angesichts dieser prekären Wohn- und Arbeitsmarktsituation ist es für alleinstehende Frauen ohne unterstützungsfähiges familiäres Beziehungsnetz selbst in Addis Abeba sehr schwierig, ein selb­ständiges Leben zu führen. In ländlichen Gegenden ist dies gar aus­geschlossen. Eine alleinstehende Frau sieht sich unter diesen Um­ständen mit schwer­wiegenden Problemen konfrontiert und ihre einzige Überlebenschance besteht oftmals einzig in der Prostitution oder bes­tenfalls in der Arbeit als Hausangestellte, wo sie körperlichen und sexuellen Misshandlungen ausgesetzt sind. Obschon die Regierung versucht, die Diskriminierung von Frauen zu verringern, sind die staat­lichen Organe unterfinanziert und personell unterbesetzt und es kann nicht davon ausgegangen werden, dass alleinerziehende Mütter Unterstützung durch staatliche Stellen oder Nichtregierungs­organisationen erhalten (vgl. Freedom House, Freedom House Country Reports 2010 - Ethiopia, Mai 2010, http://www.freedomhouse. org/template.cfm?page=22&country=7821&year=2010, abgerufen am 16.12.2010).

E. 6.6.3 Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine alleinste­hende, (...) Frau und Mutter einer knapp zweijährigen Tochter. Eigenen Aussagen zufolge ist sie in Addis Abeba geboren und hat bis zum (...) Juli 2006 dort gelebt, die Schulen besucht und (...) studiert. Einer Erwerbstätigkeit sei sie in ihrem Heimatland nie nachgegangen. Ihre Mutter habe Addis Abeba im Jahre 2006 zusammen mit ihren beiden minderjährigen Ge­schwistern verlassen und sich zu Ver­wandten ins Dorf E._______ begeben. Ihr Vater sei im Jahre 2001 von Libyen nach Äthiopien zurückgekehrt und später in­folge Krankheit in Addis Abeba verstorben. Das BFM hat hinsichtlich Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ohne weitere Sachver­haltsabklärungen festgehalten, die Beschwerde­führerin besit­ze eine fundierte Ausbildung, verfüge im Heimatstaat über ein trag­fähiges soziales Beziehungsnetz sowie ein Grundein­kommen aus dem Gewer­be ihres Vaters (...) und könne auf Wohngelegenheiten der Fa­milie - Wohnmöglichkeit in E._______ und Wohnung in Addis Abeba - zurück­greifen. Dem Bundesverwaltungs­gericht liegen jedoch keine gesicherten Er­kenntnisse vor, wonach die Be­schwerdeführerin im Heimatstaat tat­sächlich über ein tragfähiges familiäres oder soziales Netz verfügt, zumal der Vater verstorben sei (vgl. Bestätigung vom 27.10.2001 [äthiopischer Kalender]) und die Mutter mit den minderjährigen Ge­schwistern (heute (...) und (...) Jahre alt) im rund (...) von der Hauptstadt entfernten Dorf E._______ lebe. Ebenso fehlen Angaben, unter welchen Umständen die Familie der Beschwerdeführerin in Addis Abeba gelebt hat und ob diese dort allenfalls über Vermögens­werte (Immobilien) verfügt. Überdies ist aus den Akten nicht ersichtlich, ob die Familie über die Geburt der Tochter B._______ informiert ist. Schliesslich hat die Be­schwerdeführerin mit Eingabe vom 1. Oktober 2009 geltend gemacht, unter (...) zu leiden und in Behandlung zu sein. In diesem Zusammenhang ist nicht geklärt, wie gravierend diese Probleme sind, ob sie im Heimatland behandelbar sind und ob und in welchem Umfang diese allenfalls Auswirkungen haben auf ihre Erwerbsfähigkeit. Unter diesen Umständen erachtet das Bundesver­waltungsgericht den entscheidwesentlichen Sachverhalt insbesondere auch unter Berücksichtigung der vorstehenden Er­wägungen (E. 6.6.1) hinsichtlich Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll­zugs als nicht aus­reichend erstellt, weshalb der Entscheid des BFM vom 13. November 2006 im Vollzugspunkt aufzuheben und die Sache zwecks Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vor­instanz zurückzuweisen ist. Nach dem Gesagten erübrigt es sich, auf die diesbezüglichen weiteren Vorbringen auf Beschwerdeebene näher einzu­gehen.

E. 7 Die Beschwerde ist demzufolge hinsichtlich des Vollzugs der Weg­weisung gutzuheissen; im Übrigen ist sie abzuweisen. Die Zif­fern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung des BFM vom 13. November 2006 sind auf­zuheben und die Sache zur vollständigen und richtigen Fest­stellung des Sachverhalts an das BFM zurückzuweisen.

E. 8 Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG kann eine bedürftige Partei, deren Be­gehren nicht aussichtslos erscheinen, auf Gesuch hin davon befreit wer­den, Verfahrenskosten zu bezahlen. Wie sich aus den vor­stehenden Erwägungen ergibt, erschien die Beschwerde nicht als aussichtslos, weshalb das Gesuch um Gewährung der un­entgeltlichen Rechtspflege gutzuheissen und auf die Erhebung von Verfahrens­kosten zu verzichten ist.

E. 9 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG kann die Beschwerdeinstanz der teil­weise ob­siegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren hin eine Ent­schädigung für die der Partei erwachsenen notwendigen und ver­hältnismässig hohen Kosten zu­sprechen. Die Rechtsvertreterin weist in ihrer Kostennote vom 18. Dezember 2009 einen Aufwand von gesamthaft Fr. 1'322.- (Pauschale, 10,5 Stunden, Auslagen Fr. 30.-, zuzüglich MWSt) aus. Der Aufwand erscheint angesichts des Umfangs und der Komplexität des Beschwerdeverfahrens leicht überhöht und wird auf als angemessen zu erachtende Fr. 1'100.- (inkl. Auslagen und MWSt) gekürzt. Den Beschwerde­führerinnen ist un­ter Berück­sichtigung der Be­messungsgrundsätze nach Art. 7 ff. des Reg­lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä­digungen vor dem Bundesver­waltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) aufgrund des hälftigen Ob­siegens eine um die Hälfte herabgesetzte Parteient­schädigung von Fr. 550.- (inkl. Auslagen und Mehr­wertsteuer) zuzu­sprechen, welche vom BFM zu entrichten ist. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit diese den Vollzug der Weg­weisung betrifft. Im Übrigen wird sie abgewiesen.
  2. Die Ziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung des BFM vom 13. November 2006 werden aufgehoben und die Sache zur vollständigen und richtigen Erhebung des Sachverhalts an das BFM zurückgewiesen.
  3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen.
  4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  5. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführerinnen eine Partei­entschädigung in der Höhe von Fr. 550.- (inkl. Auslagen und MWSt) auszurichten.
  6. Das Urteil geht an die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerinnen, das BFM und die kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Marco Abbühl Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7699/2006 Urteil vom 14. Dezember 2010 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richter Jean-Pierre Monnet, Gerichtsschreiber Marco Abbühl. Parteien A._______, und deren Tochter B._______, Äthiopien, Beschwerdeführerinnen, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 13. November 2006 / N (...). Sachverhalt: A. Eigenen Aussagen zufolge verliess die Beschwerdeführerin ihren Hei­matstaat am (...) August 2006 und begab sich auf dem Landweg zu­nächst nach Nairobi (Kenya), von wo sie unter Verwendung falscher Reisepapiere mit dem Flugzeug via London nach Mailand reiste, bevor sie am (...) September 2006 mit dem Auto in die Schweiz gelangte. Nachdem sie gleichentags im Emp­fangs- und Verfahrenszentrum C._______ um Asyl nachgesucht hatte, wurde sie dem Empfangs- und Verfahrenszent­rum D._______ zugewiesen. Am 25. Oktober 2006 wurde sie summarisch zu ihren Asylgründen be­fragt, und am 1. November 2006 fand die direkte Bundesanhörung ge­mäss Art. 29 des Asylgeset­zes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) statt. Dabei machte die Be­schwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie sei äthiopische Staats­angehörige, der Ethnie der Amhara zugehörig und mit letz­tem Wohnsitz in Addis Abeba. Sie habe an (...) studiert und sei in Äthiopien nie erwerbstätig gewesen. Ihr Va­ter sei seit rund acht Jahren für die Knijet (Opposition aus verschiedenen Parteien) in der Fraktion Meahid aktiv gewesen und des­halb von der Regierung gesucht worden. Sie selbst habe während den Wahlen im April/Mai 2005 Flug­blätter für die Knijet verteilt. Nachdem ihr Vater anlässlich der Unruhen in Addis Abeba am 8. Juni 2005 untergetaucht sei, habe die Weyane Polizei mehrmals ihr Haus durchsucht. Am (...) Juli 2005 sei sie zu Hause zusam­men mit ihrer Mutter verhaftet wor­den. Während ihre Mutter bereits nach zwei Tagen aufgrund ei­ner Bürgschaft auf freien Fuss gesetzt worden sei, habe man sie bis zum (...) Juli 2005 auf dem (...) Polizeirevier in Addis Abeba festgehalten. Sie sei nach dem Aufenthaltsort ihres Vaters be­fragt worden und habe mit ihrer Unterschrift bestätigen müssen, jeg­liche Aktivitäten für die Knijet in Zukunft zu unterlassen. Am (...) November 2005 sei sie erneut festgenom­men und wenige Tage später am (...) November 2005 ohne Auflagen aus der Haft entlassen worden. Sie sei danach kaum noch zu Hause gewesen und habe sich bei Freunden und Verwandten in Addis Abeba aufgehal­ten. Nachdem ihrer Mutter Frist zur Bekanntgabe des Aufenthalts­ortes ihres flüchtigen Vaters gesetzt worden sei, habe diese Addis Abeba am 4. Juli 2006 zusammen mit ihren beiden Geschwistern verlassen und sich zu Ver­wandten ins Dorf E._______ begeben. Sie selbst habe Addis Abeba am 27. Juli 2006 verlassen und habe sich danach bis zu ihrer Ausreise bei Verwandten in F._______ aufgehalten. Bei einer Rückkehr nach Äthiopien befürchte sie, erneut von den Behörden verfolgt zu werden. Zur Untermauerung ihrer Vor­bringen reichte die Beschwerdeführerin am 14. September 2006 ihre äthiopische Identitäts­karte (...) und die Kopie eines Bestätigungsschreibens der Coalition for Unity and Democracy (CUD) vom 5. Mai 2006 in amharischer Sprache zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 13. November 2006 - eröffnet am 21. November 2006 - stellte das BFM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flücht­lingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Weg­weisung aus der Schweiz und den Vollzug an. Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, in Äthiopien entspreche die Be­achtung der Menschenrechte und der Umgang mit Oppositionellen zwar noch nicht westlichen Demokratie­standards, und politische Gruppierungen und Organisationen, die aus Sicht der Behörden ein Bedrohungspotential aufwiesen, würden vom Staat be­hindert oder zuweilen offen bekämpft. Eine systematische Ver­letzung der Menschenrechte sowie eine systematische Verfolgung von politischen, religiösen oder ethnischen Gruppierungen finde jedoch nicht statt. Aus den Vorbringen der Beschwerdeführerin ergebe sich ausser­dem, dass ihr Vater nicht in führender Position bei der Knijet tätig ge­wesen sei, und auch dem eingereichten Beweismittel könne kein asyl­rechtlich rele­vanter Hinweis auf Verfolgung entnommen werden. Im Übrigen würden keine Informationen vorliegen, wonach die tigrini­sche EPRDF-Regierung eine Politik der gezielten Verfolgung der Eth­nie der Amhara betreibe. Folglich könne nicht al­lein aufgrund der Zugehörigkeit zu einer ethnischen Minder­heit auf eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes geschlossen werden. Insgesamt würden die Vor­bringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Flücht­lingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten, weshalb sie die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und ihr Asylgesuch abzu­lehnen sei. In Äthiopien herrsche weder Krieg noch Bürgerkrieg noch eine Situati­on allgemeiner Gewalt. Die Beschwerdeführerin besit­ze eine gute schulische Ausbildung, verfüge im Heimatstaat über ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz sowie ein Grundeinkommen aus dem Gewer­be ihres Vaters und könne auf Wohngelegenheiten der Fa­milie zurück­greifen. Aus den Akten würden sich somit keine individuel­len Gründe ergeben, welche einen Wegweisungsvollzug nach Äthiopien als unzu­mutbar erscheinen liessen. Der Vollzug der Wegwei­sung sei zudem technisch möglich und praktisch durchführbar. C. Gegen diesen Entscheid liess die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 13. Dezember 2006 Beschwerde erheben und in materieller Hin­sicht beantragen, der angefochtene Entscheid des BFM sei aufzu­heben, ihr sei Asyl zu gewähren, es sei die Unzumutbarkeit des Wegwei­sungsvollzugs festzustellen und sie sei in der Folge in der Schweiz vorläufig aufzu­nehmen. In prozessualer Hinsicht liess sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragen. In der Be­schwerdebegründung führte sie aus, dass in Äthiopien die Beachtung der Menschen­rechte und der Umgang mit Oppositionellen in keiner Weise irgendwel­chen Demokratiestandards entsprechen würden. Sie sei wegen ihres Vaters und eigener Aktivitäten von staatlichen Orga­nen verfolgt, inhaftiert und misshandelt worden und habe ihre Vor­bringen mittels der eingereichten Bestätigung der CUD belegen können. Es sei demnach davon auszugehen, dass die Verfolgung ge­zielt und intensiv erfolgt sei und es bestünde begründeter Anlass zur Annahme, dass sie in Zukunft weiteren Verfolgun­gen und Miss­handlungen ausgesetzt sein werde, weshalb die geäusserten Be­fürchtungen als asylre­levant zu qualifizieren seien. Es existiere sodann keine inländische Fluchtalternative. Aus den genannten Gründen sei ihr Leben im Hei­matstaat in Gefahr, weshalb ein Wegweisungsvollzug auch unzulässig sei. D. Die damals zuständige Instruktionsrichterin der vormaligen Schweizerischen Asylrekurs­kommission (ARK) stellte mit Zwischen­verfügung vom 21. Dezember 2006 fest, die Beschwerdeführerin könne den Ausgang des Verfah­rens in der Schweiz abwarten, verlegte den Entscheid betreffend die Ge­währung der unentgeltlichen Rechts­pflege auf einen späteren Zeit­punkt und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvor­schusses. E. Gemäss Mitteilung des Zivilstandsamts Kreis Bern vom 4. November 2008 brachte die Beschwerdeführerin am (...) August 2008 ihre Tochter B._______ zur Welt. F. Mit Verfügung vom 18. September 2009 lud die neu zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts die Beschwerde­führerin im Hinblick auf den Abschluss des Verfahrens ein, bis zum 6. Oktober 2009 ei­nen Bericht über allfällig veränderte Verhältnisse sowie Beweismittel - ins­besondere bezüglich ihrer familiären Situation - einzureichen. G. In ihrem Bericht vom 1. Oktober 2009 liess die Beschwerdeführerin mitteilen, sie habe vor rund zwei Jahren einen äthiopischen Asyl­suchenden kennengelernt und sei kurz darauf von diesem schwanger ge­worden. Nach einigen Monaten habe der Vater ihres Kindes aus der Schweiz ausreisen und nichts mehr mit ihr und dem Kind zu tun haben wollen. Sie leide unter (...). Sie wisse nicht, wie ihre Zukunft mit dem Kind aus­sehen werde, und die Vorstel­lung einer Rückkehr nach Äthiopien als alleinste­hende Mutter mit ei­nem unehelichen Kind falle ihr schwer. Seit Frühling 2007 sei sie Mitglied der Oppositionspartei Kinjit und habe an verschiedenen Versammlungen und Demonstrationen teilgenom­men. Seit der Geburt ihres Kindes hätten ihre Aktivitäten abgenommen und die Kinjit habe auch weniger Zusammenkünfte organisiert. In der Bei­lage liess die Beschwerdeführerin Kopien eines Auszugs aus dem Geburtsregister vom 4. November 2008, von diversen Medikamenten­packungen, ein Bestätigungsschreiben des CUDP support commitee in Switzerland vom 10. April 2007 sowie Fotografien und Unterlagen von Kinjit-Versammlungen in G._______ und H._______ vom (...) März 2007 und vom Frühjahr 2008 zu den Akten reichen. H. Mit Verfügung vom 26. Oktober 2009 lud das Bundesverwaltungs­gericht die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein bis zum 11. November 2009. I. Am 3. November 2009 reichte das BFM eine Vernehmlassung zu den Akten und führte aus, die Beschwerdeakten würden keine neuen er­heblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalten, welche eine Ände­rung seines Standpunktes rechtfertigen könnte. Bezüglich der von der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeergänzung vom 1. Oktober 2009 geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten sei festzuhalten, dass ihre Teilnahme an der Demonstration im Frühling 2008 in H._______ zwar anhand der eingereichten Bilder dokumentiert sei, doch werde sie an keiner Stelle namentlich erwähnt. Die Bilder seien weder in irgendeiner Weise der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden, noch könne diesen entnommen werden, die Beschwerdeführerin habe sich anlässlich der Demonstration besonders und über das Mass der anderen Teilnehmer hinaus exponiert oder eine Führungsposition bekleidet. Vor diesem Hintergrund erscheine es unwahrscheinlich, dass die äthiopischen Behörden von der Mitgliedschaft der Beschwerdeführerin bei der CUDP überhaupt Kenntnis genommen hätten und sie deshalb als konkrete Bedrohung für das politische System wahrnehmen würden. Die Beschwerdeführerin verfüge in ihrem Heimatstaat nach wie vor über ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz und ihre Familie besitze gemäss eigenen Angaben im Dorf E._______ ein Haus. Auch die geltend gemachten psychischen Probleme würden nicht gegen die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs sprechen, zumal in ihrem Heimatstaat praktisch alle konventionellen antipsychotischen Medikamente erhältlich und zugänglich seien. Schliesslich sei sie aufgrund ihrer Situation als alleinerziehende Mutter im Falle einer Rückkehr nicht mit unüberwindbaren und existenzbedrohenden Schwierigkeiten konfrontiert. Eine Rückkehr nach Äthiopien erweise sich somit insgesamt als zumutbar. Im Übrigen verwies das BFM auf seine Erwägungen im angefochtenen Entscheid und beantragte die Abweisung der Beschwerde. J. Mit Verfügung vom 6. November 2009 stellte die Instruktionsrichterin der Beschwerdeführerin die Vernehmlassung mit Frist zur Stellung­nahme zu. Diese liess sich innert Frist nicht vernehmen. K. Am 10. Dezember 2009 reichte die Beschwerde­führerin die Faxkopie eines Schreibens der Gemeinde I._______ samt Übersetzung zu den Akten und stellte die Nachreichung des Originals in Aussicht. Gemäss diesem Schreiben sei der Vater der Beschwerde­führerin anfangs 2001 von Libyen nach Äthiopien zurückgekehrt. Nachdem er gesehen habe, in welch misslichen Verhältnissen seine Familie lebe und dass ihr das Haus weggenommen worden sei, sei er krank und depressiv geworden und in Addis Abeba verstorben. Im Begleit­schreiben führte die Beschwerdeführerin unter anderem aus, sie habe sich bemüht, über ihre Mutter an eine Todesbestätigung be­treffend ihren Vater zu gelangen. Es sei nachvoll­ziehbar, dass kein staatliches Organ habe bestätigen wollen, dass ihr Vater während der Gefangenschaft erkrankt und verstorben sei. Weiter machte die Be­schwerdeführerin geltend, angesichts der desolaten medizinischen und humanitären Situation in Äthiopien sei eine Rückkehr für sie und ihre kleine Tochter nicht zumutbar. L. Mit Eingabe vom 15. Dezember 2009 brachte die Beschwerdeführerin das Original des Schreibens der Gemeinde I._______ bei. M. Am 18. Dezember 2009 reichte die Rechtsvertreterin eine Kostennote ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungs­gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundes­gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge­richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen und wendet dabei das neue Verfahrensrecht an (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht; die Be­schwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdi­ges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1, 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person an­erkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zu­letzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei­ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An­schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nach­weisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft ge­macht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein­lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider­sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

4. Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG sind Personen, die in ihrem Hei­matstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Ras­se, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nach­teilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nach­teilen ausgesetzt zu werden (Abs. 1). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck be­wirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Abs. 2). 4.1. 4.1.1. Bei den in Art. 3 Abs. 2 AsylG genannten Massnahmen, welche eine Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit bewirken, gilt die ge­setzliche Vermutung, dass diese ei­nen weiteren Verbleib der be­troffenen Person im Heimat- oder Herkunftsstaat unzumutbar machen. Die­se Vermutung gilt je­doch nur, wenn der Zusammenhang zwischen Ver­folgung und Verlas­sen des Landes in zeitlicher und sachlicher Hin­sicht genügend eng ist und der erlittene Eingriff eine bestimmte Intensität aufweist. Eingriffe müssen damit eine gewisse Schwere er­reichen, um als asyl­relevant angesehen zu werden. Das Kriterium der hinreichen­den Inten­sität er­übrigt sich bei den Massnahmen, welche einen uner­träglichen psychi­schen Druck bewirken, zumal diese schon im Begriff der Uner­träglichkeit des Druckes mitenthalten ist (vgl. Alberto Achermann/ Christina Hausammann, Handbuch des Asylrechts, 2. vollstän­dig überar­beitete Auf­lage, Bern/Stuttgart 1991, S. 75). Nach dem Ge­sagten müs­sen Ein­griffe in Leib, Leben oder Freiheit eine be­stimmte Intensität aufweisen, um als asylrelevant angesehen zu werden. Ledig­lich gerin­ge Beein­trächtigungen genügen dazu nicht, da das Asylrecht nicht Op­fer jegli­chen Unrechts schützen will. Wo die Zumutbarkeits­schwelle liegt, ist im Einzelfall festzulegen, wobei nach den verschie­denen Eingriffsarten zu unterscheiden ist (vgl. a.a.O., S. 77). Eingriffe in die körperliche Integrität sind dann asylrelevant, wenn sie im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschen­rechte (EGMR) zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) un­menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Folter darstellen. Dabei gelten Körperverletzungen und Massnahmen, die intensives physisches und psychisches Leiden der ihnen unter­worfenen Perso­nen zur Folge haben als unmenschliche Behandlung, währenddem vorbedachte unmenschliche Behandlung, die sehr ernstes und grausa­mes Leiden hervorruft, als Folter bezeichnet wird. Bei den Beschrän­kungen der Freiheit bildet in erster Linie die Dauer der Massnahme das Abgrenzungskriterium bei der Frage nach der genügenden Intensi­tät (vgl. a.a.O., S. 77 f.). 4.1.2. Bezüglich der Aktualität der Verfolgung verlangt die Praxis, dass eine Kausalität zwischen abgeschlossener Verfolgung und Ausreise besteht, wobei diese als gegeben erachtet wird, wenn der zeitliche und sachliche Zusammenhang genügend eng ist. Der zeitliche Zusammen­hang gilt als zerrissen, das heisst die Kausalität von Vorverfolgung und Ausreise ist nicht gegeben, wenn zwischen Eingriff und Ausreise ein zu grosser Zeitraum - länger als sechs bis zwölf Monate - liegt und keine Gründe für eine spätere Ausreise ersichtlich sind. 4.1.3. Eingriffe in andere menschen­rechtlich geschützte Rechtsgüter als Leib, Leben oder Freiheit, unter Umständen auch wiederholte, zu wenig intensive Eingriffe in Leib und Freiheit, gelten nach Art. 3 Abs. 2 AsylG dann als Verfolgung, wenn daraus ein unerträglicher psychi­scher Druck entsteht, der einen weite­ren Verbleib im Heimatstaat für die betroffene Person unzumutbar macht. Damit sollen Massnahmen erfasst werden, die ein menschenwürdiges Leben verunmöglichen. Der durch den Eingriff entstandene unerträgliche psychische Druck ist ge­mäss der schweizerischen Asylpraxis dann beachtlich, wenn die Mass­nahmen und deren Auswirkungen den weiteren Verbleib im Heimat­staat als objektiv unzumutbar er­scheinen lassen. Dabei muss Aus­gangspunkt immer ein konkreter Eingriff sein, der stattgefunden hat oder mit solcher Wahrscheinlichkeit droht, das die Furcht vor ihm als begründet erscheint (vgl. a.a.O., S. 79). 4.2. Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie sei anlässlich der Ver­haftung durch die Weyane Polizei am (...) Juli 2005 auf den Rücken ge­schlagen und derart gegen eine Wand gestossen worden, dass sie ei­nen Schneidezahn verloren habe (vgl. vorinstanzliche Akten A12/17 S. 7 und 9). Während der darauffolgenden Inhaftierung auf dem (...) Poli­zeirevier sei sie beleidigt und zum Aufenthaltsort ihres Vaters befragt worden. Nachdem sie unterschriftlich den Verzicht auf jegliche Aktivi­täten für die Knijet bestätigt habe, sei sie am Nachmittag des (...) Juli 2005 aus der Haft entlassen worden (vgl. a.a.O. S. 8 f.). Am (...) Novem­ber 2005 sei sie erneut verhaftet und auf das (...) Polizeirevier gebracht worden. Man habe sie verdächtigt, Flugblätter verteilt zu haben. Als man bei ihr keine Flugblätter gefunden habe und damit keinen Verstoss gegen die Auflagen habe nachweisen können, sei sie am (...) November 2005 auf freien Fuss gesetzt worden (vgl. a.a.O. S. 10). Bis zu ihrer Ausrei­se am (...) August 2006 sei es zu keinen Übergriffen mehr ge­kommen, zumal sie oft ihren Aufenthaltsort gewechselt habe und sich so dem Zugriff der Polizei - welche sich mehrmals bei ihrer Mutter nach ihrem Aufenthaltsort erkundigt habe - habe entziehen können (vgl. a.a.O. S. 11). 4.2.1. Bezüglich der Verhaftung vom (...) Juli 2005 und der anschlies-senden Inhaftierung auf dem (...) Polizeirevier ist festzustellen, dass die geforderte Kausalität zwischen abgeschlossener Verfolgung und Aus­reise nicht gegeben ist, da zwischen Eingriff und Verlassen des Heimatstaates mehr als 13 Monate liegen und aus den Akten kein Grund für die späte Ausreise ersichtlich ist. Die diesbezüglichen Vor­bringen vermögen den Anforderungen an die Aktualität der Verfol­gung nicht zu genügen und sind wegen fehlender Asylrelevanz nicht geeig­net, die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin zu begründen. 4.2.2. Die von ihr geltend gemachte Verhaftung vom (...) November 2005 und die darauffolgende Inhaftierung bis zum (...) November 2005 ver­mögen sodann den unter Ziff. 4.1.1 genannten Anforderungen an die Intensität der Verfolgung offensichtlich nicht zu genügen. Die ent­sprechenden Vorbringen sind deshalb nicht asylrelevant. 4.2.3. Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin allenfalls begründete Furcht hat, in Zukunft einem asylrelevanten Eingriff aus­gesetzt zu werden. Angesichts des systematischen und brutalen Vor­gehens der äthiopischen Sicherheitskräfte gegen mutmassliche Oppositio­nelle im Zusammenhang mit den Demonstrationen von An­fang November 2005 - Zehntausende, meist junge Menschen, die der Teilnahme an De­monstrationen verdächtig schienen, wurden wochen­lang ohne Haftbe­fehl in zum Teil geheimen Internierungslagern gefan­gengehalten und gefoltert - ist nicht davon auszugehen, die Be­schwerdeführerin habe im Fokus der heimatlichen Behörden ge­standen, zumal sie am (...) No­vember 2005 nach nur drei Tagen Haft und ohne Auflagen entlassen wur­de. Zudem spricht auch das Ver­halten der Beschwerdeführerin selbst gegen die Annahme einer be­gründeten Furcht vor Verfolgung, da sie sich nach den Übergriffen vom Juli bezie­hungsweise November 2005 noch während mehreren Monaten bei Freunden und Verwandten in Addis Abeba aufhielt, obschon die Polizei angeblich nach ihr suchte und die Überwachung von Angehörigen und Verwandten verdächtigter Personen bekannter­massen zur normalen Vorgehensweise der Behör­den gehört. Aufgrund dieser Erwägungen ist zu schliessen, die Be­schwerdeführerin habe keine begründete Furcht vor Verfolgung. 4.3. Im Sinne subjektiver Nachfluchtgründe bringt die Beschwerde­führerin in ihrer Eingabe vom 1. Oktober 2009 vor, sie sei seit Frühling 2007 Mitglied der Oppositionspartei Knjiet und habe in diesem Zu­sammenhang an verschiedenen Veranstaltungen teilgenommen. Als Beweismittel reichte sie ein Bestätigungs­schreiben des CUDP support commitee in Switzerland vom 10. April 2007 sowie Fotografien und Unterlagen der Knjiet-Versammlungen in G._______ und H._______ vom (...) März 2007 beziehungsweise vom Früh­ling 2008 zu den Akten. 4.3.1. Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Aus­reise aus dem Heimat- oder Herkunftsland eine Gefährdungssituation erst geschaffen wor­den sei, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl. Art. 54 AsylG). Subjek­tive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unab­hängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Das vom Gesetzgeber vorgesehene Konzept, wonach das Vorliegen von subjek­tiven Nachfluchtgründen die Gewährung von Asyl ausschliesst, verbie­tet auch ein Addieren solcher Gründe mit Flucht­gründen, welche vor der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunfts­staat entstanden sind und die für sich allein nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft und zur Asyl­gewährung ausreichen (vgl. Ent­scheidungen und Mittei­lungen der ARK [EMARK] 1995 Nr. 7 E. 7b und 8 S. 67 ff.; EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a S. 141 f. m.w.H.). Exilpolitische Aktivitäten können nur dann im Sinne von subjektiven Nachflucht­gründen zur Anerkennung der Flüchtlingseigen­schaft führen, wenn feststeht, dass diese bei einer Rückkehr in den Heimat- oder Her­kunftsstaat mit hoher Wahrschein­lichkeit politische Verfolgung zur Folge haben. 4.3.2. Gemäss den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. unter anderem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3511/ 2008 vom 24.10.2008 mit weiteren Hinweisen) ist da­von aus­zugehen, dass die äthiopi­schen Si­cherheitsbehörden die Akti­vitäten der jeweiligen Exilgemein­schaften in einem gewissen Aus­mass über­wachen und mittels elektro­nischer Da­tenbanken registrie­ren. Un­ter diesen Umständen besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass Auslandaktivitäten von Per­sonen, wel­che erkennbar in der Kinjit/CUDP aktiv waren und/oder sind oder auch nur mit ihr sympa­thisieren, individuell identifiziert werden könnten und im Falle einer Zwangsrück­schaffung dem äthiopi­schen Sicherheits­dienst am Flugha­fen bekannt würden. Es dürfte da­von auszugehen sein, dass die äthiopischen Sicherheitsorga­ne eine zwangsweise aus dem Ausland zurückgeführte Person, die Anhänger oder Mitglied der Auslands-CUD(P) war, nach wie vor als zu verfolgen­den Gegner der Regierung ansehen würden, solange von dieser Per­son vor ihrer Aus­reise aus dem jeweiligen Gast­land kein ein­deutiges Bekenntnis zur verfassungs­mässigen Ordnung Äthiopiens und eine klare Abkehr von der bisheri­gen Politik der Aus­lands-CUD(P) vorliegt. Von Bedeutung ist vor­liegend die tatsächliche Er­kennbarkeit der be­haupteten exil­politischen Tätigkeit, die Individualisierbarkeit der Be­schwerdeführerin sowie deren konkrete exilpoliti­sche Tätigkeit. 4.3.3. Eigenen Aussagen zufolge hat sich die Beschwerdeführerin vor ihrer Ausreise aus dem Heimatstaat - abgesehen vom Verteilen von Flugblättern anlässlich der Wahlen vom Mai 2005 - nie politisch be­tätigt. Ihre Verhaftung im Juli 2005 war denn auch bedingt durch die Su­che der Behörden nach ihrem Vater und stand nicht im Zusammen­hang mit eigenen politischen Aktivitäten. Auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin nach ihrer Verhaftung im November 2005 nach wenigen Tagen ohne Weiteres auf freien Fuss gesetzt wurde, zeigt, dass sie vor ihrer Ausreise von den heimatlichen Behörden nicht als ernstzunehmende Regimekritikerin betrachtet wurde. Insofern ist nicht davon auszugehen, dass sie seit ihrer Einrei­se in die Schweiz un­ter spezieller Beobachtung gestanden hätte. In der Schweiz hat sie angeblich an verschiedenen Veranstaltungen der Oppositionspartei Kinjit teilgenommen. Anhand der Akten ist jedoch lediglich ihre Teilnahme an einer Demonstration vom Frühjahr 2008 in H.______ belegt. Die Teilnahme an einer einzigen Kundge­bung innerhalb von gut drei Jahren lässt nicht auf eine in­tensive exilpoliti­sche Aktivität der Beschwerdeführerin schliessen. Die­ser Schluss wird dadurch be­stärkt, dass sie seit Frühjahr 2008 of­fenbar an keiner weiteren Kund­gebung mehr teilgenommen hat. Je­denfalls hat die rechtsvertretene Beschwerde­führerin bis heute keine weite­ren Dokumente im Zu­sammenhang mit ihrem politischen Engage­ment in der Schweiz zu den Akten gereicht. Was die eingereichten Fo­tografien anbelangt, ist festzustel­len, dass die Beschwerdeführerin auf den Fotos zwar zu er­kennen ist, indes an keiner Stelle namentlich er­wähnt wird. Auch ist den Bildern nicht zu entnehmen, dass sie sich an­lässlich dieser Kund­gebungen besonders und über das Mass der an­deren Kundgebungs­teilnehmer exponiert oder eine Führungsposition bekleidet hätte. Ein­zig der Zweck der Kundgebung, näm­lich die Kritik am Regime in Äthiopien, ist aus den Fotos er­sichtlich. Damit gehört die Beschwerde­führerin offensichtlich nicht zur Zielgruppe des "harten Kerns" von akti­ven oppositionellen Äthiopiern im Ausland, für die sich die äthiopi­schen Behörden interessieren, zumal diese nach den Erkenntnissen der Asylbehörden nur dann ein Interesse an der Identifizierung einer Person haben, wenn deren Aktivitäten als konkrete Bedrohung für das politi­sche System wahrge­nommen werden. Die geltend gemachten sub­jektiven Nachfluchtgründe sind nach dem Gesagten nicht geeignet, eine flüchtlings­rechtlich relevante Furcht vor Verfolgung zu begründen. 4.4. Zusammenfassend folgt, dass die Beschwerdeführerin weder eine asyl­relevante Verfolgung im Heimatstaat noch das Vorliegen subjekti­ver Nachfluchtgründe glaubhaft machen konnte. Unter diesen Um­ständen erübrigt es sich, auf die weiteren Vorbringen in der Be­schwerde beziehungsweise die auf Beschwerdeebene eingereich­ten Beweismit­tel näher einzugehen, zumal sie am Ergebnis nichts zu ändern vermö­gen. Demnach hat die Vorinstanz ihr Asylgesuch im Er­gebnis zu Recht abge­lehnt. 5. 5.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein­heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2. Die Beschwerdeführerin und deren Tochter verfügen weder über eine ausländer­rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen An­spruch auf Ertei­lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht ange­ordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 6. 6.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver­hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf­nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun­desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 6.2. Die Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Weg­weisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit) sind alternativer Natur; sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere An­wesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vor-läufige Aufnahme zu regeln (vgl. EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2 S. 54 ff.). 6.3. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Ver­pflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän­ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat ent­gegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge­zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei­nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge­fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über­einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau­same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be­handlung unterworfen werden. 6.4. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. Mario Gattiker, Das Asyl und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es den Beschwerdeführerinnen nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerinnen in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerde­führerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall ei­ner Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr­scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerde­führerinnen eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaub­haft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder un­menschliche Behand­lung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hin­weisen; EGMR [grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschen­rechtssituation im Heimat­staat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerwei­se nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtli­chen Bestimmungen zulässig. 6.5. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts­staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 6.6. 6.6.1. Zunächst ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht in konstanter Praxis von einer grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Äthiopien ausgeht (vgl. statt vieler: Urteil D-5064/2007 E. 7.5, mit weiteren Hinweisen). Bezüglich der Zumut­barkeit der Rückführung von alleinstehen­den Frauen hat das Bundes­verwaltungsgericht in sei­nem Urteil vom 11. Juni 2009 (E-4749/2006) festgehalten, dass deren Wiedereingliederung von verschiedenen Faktoren - insbesondere ei­ner guten Berufsausbildung, einer guten Gesundheit, der Möglichkeit des Zugangs zu ausreichenden Ressourcen und vor allem dem Vor­handensein eines familiären Be­ziehungsnetzes, ohne das es kaum möglich sei eine Unterkunft zu finden und das tägliche Überleben zu sichern, abhänge. 6.6.2. Das Wirt­schaftswachstum in Äthiopien hat eine hohe Inflation mit sich ge­bracht, was seit 2005 steigende Preise für Grund­nahrungsmittel zur Folge hat. Die Kombination von steigenden Nahrungsmittelpreisen und geringen Einkommen hat besonders grosse Auswirkungen auf verletz­liche Gruppen wie alleinerziehende Frauen (vgl. World Food Programme [WFP], Food Security and Vulnerabilty in Addis Ababa, Ethiopia, September 2009, http://documents.wfp.org/stellent/groups/public/documents/ena/wfp221390.pdf, abgerufen am 16.12.2010). Durch die Migration aus länd­lichen Gebieten wachsen äthiopische Städte rasch und infolge der starken Nachfrage und des knappen Angebots steigen die Preise für Wohnraum. Auch das An­gebot von Arbeitsstellen und die vorhandene Infrastruktur vermögen mit dem rasanten Bevölkerungs­wachstum in den Städten nicht mitzu­halten (vgl. UN Habitat, Ethiopia: Addis Ababa Urban Profile, 2008, http://www.unhabitat.org/pmss/listItemDetails. aspx?publicationID=2739, abgerufen am 16.12.2010). Die Finanzierung und der Aufbau eines eigenen Geschäfts ist ohne familiäre Unterstützung und persönliche Erspar­nisse kaum möglich (ILO [International Labour Organization] Subregional Office, Addis Ababa, Ethiopia and Women's Affairs Department, Ministry of Trade & Industry [Ethiopia], Ethiopian Women Enterpreneurs: Going for Growth, Mai 2003, http://www.cartierwomensinitiative.com/docs/ Ethiopian_women_entrepreneurs_ILO.pdf, abgerufen am 16.12.2010). Angesichts dieser prekären Wohn- und Arbeitsmarktsituation ist es für alleinstehende Frauen ohne unterstützungsfähiges familiäres Beziehungsnetz selbst in Addis Abeba sehr schwierig, ein selb­ständiges Leben zu führen. In ländlichen Gegenden ist dies gar aus­geschlossen. Eine alleinstehende Frau sieht sich unter diesen Um­ständen mit schwer­wiegenden Problemen konfrontiert und ihre einzige Überlebenschance besteht oftmals einzig in der Prostitution oder bes­tenfalls in der Arbeit als Hausangestellte, wo sie körperlichen und sexuellen Misshandlungen ausgesetzt sind. Obschon die Regierung versucht, die Diskriminierung von Frauen zu verringern, sind die staat­lichen Organe unterfinanziert und personell unterbesetzt und es kann nicht davon ausgegangen werden, dass alleinerziehende Mütter Unterstützung durch staatliche Stellen oder Nichtregierungs­organisationen erhalten (vgl. Freedom House, Freedom House Country Reports 2010 - Ethiopia, Mai 2010, http://www.freedomhouse. org/template.cfm?page=22&country=7821&year=2010, abgerufen am 16.12.2010). 6.6.3. Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine alleinste­hende, (...) Frau und Mutter einer knapp zweijährigen Tochter. Eigenen Aussagen zufolge ist sie in Addis Abeba geboren und hat bis zum (...) Juli 2006 dort gelebt, die Schulen besucht und (...) studiert. Einer Erwerbstätigkeit sei sie in ihrem Heimatland nie nachgegangen. Ihre Mutter habe Addis Abeba im Jahre 2006 zusammen mit ihren beiden minderjährigen Ge­schwistern verlassen und sich zu Ver­wandten ins Dorf E._______ begeben. Ihr Vater sei im Jahre 2001 von Libyen nach Äthiopien zurückgekehrt und später in­folge Krankheit in Addis Abeba verstorben. Das BFM hat hinsichtlich Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ohne weitere Sachver­haltsabklärungen festgehalten, die Beschwerde­führerin besit­ze eine fundierte Ausbildung, verfüge im Heimatstaat über ein trag­fähiges soziales Beziehungsnetz sowie ein Grundein­kommen aus dem Gewer­be ihres Vaters (...) und könne auf Wohngelegenheiten der Fa­milie - Wohnmöglichkeit in E._______ und Wohnung in Addis Abeba - zurück­greifen. Dem Bundesverwaltungs­gericht liegen jedoch keine gesicherten Er­kenntnisse vor, wonach die Be­schwerdeführerin im Heimatstaat tat­sächlich über ein tragfähiges familiäres oder soziales Netz verfügt, zumal der Vater verstorben sei (vgl. Bestätigung vom 27.10.2001 [äthiopischer Kalender]) und die Mutter mit den minderjährigen Ge­schwistern (heute (...) und (...) Jahre alt) im rund (...) von der Hauptstadt entfernten Dorf E._______ lebe. Ebenso fehlen Angaben, unter welchen Umständen die Familie der Beschwerdeführerin in Addis Abeba gelebt hat und ob diese dort allenfalls über Vermögens­werte (Immobilien) verfügt. Überdies ist aus den Akten nicht ersichtlich, ob die Familie über die Geburt der Tochter B._______ informiert ist. Schliesslich hat die Be­schwerdeführerin mit Eingabe vom 1. Oktober 2009 geltend gemacht, unter (...) zu leiden und in Behandlung zu sein. In diesem Zusammenhang ist nicht geklärt, wie gravierend diese Probleme sind, ob sie im Heimatland behandelbar sind und ob und in welchem Umfang diese allenfalls Auswirkungen haben auf ihre Erwerbsfähigkeit. Unter diesen Umständen erachtet das Bundesver­waltungsgericht den entscheidwesentlichen Sachverhalt insbesondere auch unter Berücksichtigung der vorstehenden Er­wägungen (E. 6.6.1) hinsichtlich Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll­zugs als nicht aus­reichend erstellt, weshalb der Entscheid des BFM vom 13. November 2006 im Vollzugspunkt aufzuheben und die Sache zwecks Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vor­instanz zurückzuweisen ist. Nach dem Gesagten erübrigt es sich, auf die diesbezüglichen weiteren Vorbringen auf Beschwerdeebene näher einzu­gehen.

7. Die Beschwerde ist demzufolge hinsichtlich des Vollzugs der Weg­weisung gutzuheissen; im Übrigen ist sie abzuweisen. Die Zif­fern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung des BFM vom 13. November 2006 sind auf­zuheben und die Sache zur vollständigen und richtigen Fest­stellung des Sachverhalts an das BFM zurückzuweisen.

8. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG kann eine bedürftige Partei, deren Be­gehren nicht aussichtslos erscheinen, auf Gesuch hin davon befreit wer­den, Verfahrenskosten zu bezahlen. Wie sich aus den vor­stehenden Erwägungen ergibt, erschien die Beschwerde nicht als aussichtslos, weshalb das Gesuch um Gewährung der un­entgeltlichen Rechtspflege gutzuheissen und auf die Erhebung von Verfahrens­kosten zu verzichten ist.

9. Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG kann die Beschwerdeinstanz der teil­weise ob­siegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren hin eine Ent­schädigung für die der Partei erwachsenen notwendigen und ver­hältnismässig hohen Kosten zu­sprechen. Die Rechtsvertreterin weist in ihrer Kostennote vom 18. Dezember 2009 einen Aufwand von gesamthaft Fr. 1'322.- (Pauschale, 10,5 Stunden, Auslagen Fr. 30.-, zuzüglich MWSt) aus. Der Aufwand erscheint angesichts des Umfangs und der Komplexität des Beschwerdeverfahrens leicht überhöht und wird auf als angemessen zu erachtende Fr. 1'100.- (inkl. Auslagen und MWSt) gekürzt. Den Beschwerde­führerinnen ist un­ter Berück­sichtigung der Be­messungsgrundsätze nach Art. 7 ff. des Reg­lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä­digungen vor dem Bundesver­waltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) aufgrund des hälftigen Ob­siegens eine um die Hälfte herabgesetzte Parteient­schädigung von Fr. 550.- (inkl. Auslagen und Mehr­wertsteuer) zuzu­sprechen, welche vom BFM zu entrichten ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit diese den Vollzug der Weg­weisung betrifft. Im Übrigen wird sie abgewiesen.

2. Die Ziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung des BFM vom 13. November 2006 werden aufgehoben und die Sache zur vollständigen und richtigen Erhebung des Sachverhalts an das BFM zurückgewiesen.

3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen.

4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

5. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführerinnen eine Partei­entschädigung in der Höhe von Fr. 550.- (inkl. Auslagen und MWSt) auszurichten.

6. Das Urteil geht an die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerinnen, das BFM und die kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Marco Abbühl Versand: