Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Eigenen Aussagen zufolge verliess die Beschwerdeführerin ihren Heimatstaat am (...) August 2006 und begab sich auf dem Landweg zunächst nach Nairobi (Kenya), von wo sie unter Verwendung falscher Reisepapiere mit dem Flugzeug via London nach Mailand reiste, bevor sie am (...) September 2006 mit dem Auto in die Schweiz gelangte. Nachdem sie gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ um Asyl nachgesucht hatte, wurde sie dem Empfangs- und Verfahrenszentrum D._______ zugewiesen. Am 25. Oktober 2006 wurde sie summarisch zu ihren Asylgründen befragt, und am 1. November 2006 fand die direkte Bundesanhörung gemäss Art. 29 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) statt. Dabei machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie sei äthiopische Staatsangehörige, der Ethnie der Amhara zugehörig und mit letztem Wohnsitz in Addis Abeba. Sie habe an (...) studiert und sei in Äthiopien nie erwerbstätig gewesen. Ihr Vater sei seit rund acht Jahren für die Knijet (Opposition aus verschiedenen Parteien) in der Fraktion Meahid aktiv gewesen und deshalb von der Regierung gesucht worden. Sie selbst habe während den Wahlen im April/Mai 2005 Flugblätter für die Knijet verteilt. Nachdem ihr Vater anlässlich der Unruhen in Addis Abeba am 8. Juni 2005 untergetaucht sei, habe die Weyane Polizei mehrmals ihr Haus durchsucht. Am (...) Juli 2005 sei sie zu Hause zusammen mit ihrer Mutter verhaftet worden. Während ihre Mutter bereits nach zwei Tagen aufgrund einer Bürgschaft auf freien Fuss gesetzt worden sei, habe man sie bis zum (...) Juli 2005 auf dem (...) Polizeirevier in Addis Abeba festgehalten. Sie sei nach dem Aufenthaltsort ihres Vaters befragt worden und habe mit ihrer Unterschrift bestätigen müssen, jegliche Aktivitäten für die Knijet in Zukunft zu unterlassen. Am (...) November 2005 sei sie erneut festgenommen und wenige Tage später am (...) November 2005 ohne Auflagen aus der Haft entlassen worden. Sie sei danach kaum noch zu Hause gewesen und habe sich bei Freunden und Verwandten in Addis Abeba aufgehalten. Nachdem ihrer Mutter Frist zur Bekanntgabe des Aufenthaltsortes ihres flüchtigen Vaters gesetzt worden sei, habe diese Addis Abeba am 4. Juli 2006 zusammen mit ihren beiden Geschwistern verlassen und sich zu Verwandten ins Dorf E._______ begeben. Sie selbst habe Addis Abeba am 27. Juli 2006 verlassen und habe sich danach bis zu ihrer Ausreise bei Verwandten in F._______ aufgehalten. Bei einer Rückkehr nach Äthiopien befürchte sie, erneut von den Behörden verfolgt zu werden. Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin am 14. September 2006 ihre äthiopische Identitätskarte (...) und die Kopie eines Bestätigungsschreibens der Coalition for Unity and Democracy (CUD) vom 5. Mai 2006 in amharischer Sprache zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 13. November 2006 - eröffnet am 21. November 2006 - stellte das BFM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, in Äthiopien entspreche die Beachtung der Menschenrechte und der Umgang mit Oppositionellen zwar noch nicht westlichen Demokratiestandards, und politische Gruppierungen und Organisationen, die aus Sicht der Behörden ein Bedrohungspotential aufwiesen, würden vom Staat behindert oder zuweilen offen bekämpft. Eine systematische Verletzung der Menschenrechte sowie eine systematische Verfolgung von politischen, religiösen oder ethnischen Gruppierungen finde jedoch nicht statt. Aus den Vorbringen der Beschwerdeführerin ergebe sich ausserdem, dass ihr Vater nicht in führender Position bei der Knijet tätig gewesen sei, und auch dem eingereichten Beweismittel könne kein asylrechtlich relevanter Hinweis auf Verfolgung entnommen werden. Im Übrigen würden keine Informationen vorliegen, wonach die tigrinische EPRDF-Regierung eine Politik der gezielten Verfolgung der Ethnie der Amhara betreibe. Folglich könne nicht allein aufgrund der Zugehörigkeit zu einer ethnischen Minderheit auf eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes geschlossen werden. Insgesamt würden die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten, weshalb sie die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und ihr Asylgesuch abzulehnen sei. In Äthiopien herrsche weder Krieg noch Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Die Beschwerdeführerin besitze eine gute schulische Ausbildung, verfüge im Heimatstaat über ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz sowie ein Grundeinkommen aus dem Gewerbe ihres Vaters und könne auf Wohngelegenheiten der Familie zurückgreifen. Aus den Akten würden sich somit keine individuellen Gründe ergeben, welche einen Wegweisungsvollzug nach Äthiopien als unzumutbar erscheinen liessen. Der Vollzug der Wegweisung sei zudem technisch möglich und praktisch durchführbar. C. Gegen diesen Entscheid liess die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 13. Dezember 2006 Beschwerde erheben und in materieller Hinsicht beantragen, der angefochtene Entscheid des BFM sei aufzuheben, ihr sei Asyl zu gewähren, es sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und sie sei in der Folge in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht liess sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragen. In der Beschwerdebegründung führte sie aus, dass in Äthiopien die Beachtung der Menschenrechte und der Umgang mit Oppositionellen in keiner Weise irgendwelchen Demokratiestandards entsprechen würden. Sie sei wegen ihres Vaters und eigener Aktivitäten von staatlichen Organen verfolgt, inhaftiert und misshandelt worden und habe ihre Vorbringen mittels der eingereichten Bestätigung der CUD belegen können. Es sei demnach davon auszugehen, dass die Verfolgung gezielt und intensiv erfolgt sei und es bestünde begründeter Anlass zur Annahme, dass sie in Zukunft weiteren Verfolgungen und Misshandlungen ausgesetzt sein werde, weshalb die geäusserten Befürchtungen als asylrelevant zu qualifizieren seien. Es existiere sodann keine inländische Fluchtalternative. Aus den genannten Gründen sei ihr Leben im Heimatstaat in Gefahr, weshalb ein Wegweisungsvollzug auch unzulässig sei. D. Die damals zuständige Instruktionsrichterin der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) stellte mit Zwischenverfügung vom 21. Dezember 2006 fest, die Beschwerdeführerin könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, verlegte den Entscheid betreffend die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Gemäss Mitteilung des Zivilstandsamts Kreis Bern vom 4. November 2008 brachte die Beschwerdeführerin am (...) August 2008 ihre Tochter B._______ zur Welt. F. Mit Verfügung vom 18. September 2009 lud die neu zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts die Beschwerdeführerin im Hinblick auf den Abschluss des Verfahrens ein, bis zum 6. Oktober 2009 einen Bericht über allfällig veränderte Verhältnisse sowie Beweismittel - insbesondere bezüglich ihrer familiären Situation - einzureichen. G. In ihrem Bericht vom 1. Oktober 2009 liess die Beschwerdeführerin mitteilen, sie habe vor rund zwei Jahren einen äthiopischen Asylsuchenden kennengelernt und sei kurz darauf von diesem schwanger geworden. Nach einigen Monaten habe der Vater ihres Kindes aus der Schweiz ausreisen und nichts mehr mit ihr und dem Kind zu tun haben wollen. Sie leide unter (...). Sie wisse nicht, wie ihre Zukunft mit dem Kind aussehen werde, und die Vorstellung einer Rückkehr nach Äthiopien als alleinstehende Mutter mit einem unehelichen Kind falle ihr schwer. Seit Frühling 2007 sei sie Mitglied der Oppositionspartei Kinjit und habe an verschiedenen Versammlungen und Demonstrationen teilgenommen. Seit der Geburt ihres Kindes hätten ihre Aktivitäten abgenommen und die Kinjit habe auch weniger Zusammenkünfte organisiert. In der Beilage liess die Beschwerdeführerin Kopien eines Auszugs aus dem Geburtsregister vom 4. November 2008, von diversen Medikamentenpackungen, ein Bestätigungsschreiben des CUDP support commitee in Switzerland vom 10. April 2007 sowie Fotografien und Unterlagen von Kinjit-Versammlungen in G._______ und H._______ vom (...) März 2007 und vom Frühjahr 2008 zu den Akten reichen. H. Mit Verfügung vom 26. Oktober 2009 lud das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein bis zum 11. November 2009. I. Am 3. November 2009 reichte das BFM eine Vernehmlassung zu den Akten und führte aus, die Beschwerdeakten würden keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalten, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnte. Bezüglich der von der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeergänzung vom 1. Oktober 2009 geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten sei festzuhalten, dass ihre Teilnahme an der Demonstration im Frühling 2008 in H._______ zwar anhand der eingereichten Bilder dokumentiert sei, doch werde sie an keiner Stelle namentlich erwähnt. Die Bilder seien weder in irgendeiner Weise der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden, noch könne diesen entnommen werden, die Beschwerdeführerin habe sich anlässlich der Demonstration besonders und über das Mass der anderen Teilnehmer hinaus exponiert oder eine Führungsposition bekleidet. Vor diesem Hintergrund erscheine es unwahrscheinlich, dass die äthiopischen Behörden von der Mitgliedschaft der Beschwerdeführerin bei der CUDP überhaupt Kenntnis genommen hätten und sie deshalb als konkrete Bedrohung für das politische System wahrnehmen würden. Die Beschwerdeführerin verfüge in ihrem Heimatstaat nach wie vor über ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz und ihre Familie besitze gemäss eigenen Angaben im Dorf E._______ ein Haus. Auch die geltend gemachten psychischen Probleme würden nicht gegen die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs sprechen, zumal in ihrem Heimatstaat praktisch alle konventionellen antipsychotischen Medikamente erhältlich und zugänglich seien. Schliesslich sei sie aufgrund ihrer Situation als alleinerziehende Mutter im Falle einer Rückkehr nicht mit unüberwindbaren und existenzbedrohenden Schwierigkeiten konfrontiert. Eine Rückkehr nach Äthiopien erweise sich somit insgesamt als zumutbar. Im Übrigen verwies das BFM auf seine Erwägungen im angefochtenen Entscheid und beantragte die Abweisung der Beschwerde. J. Mit Verfügung vom 6. November 2009 stellte die Instruktionsrichterin der Beschwerdeführerin die Vernehmlassung mit Frist zur Stellungnahme zu. Diese liess sich innert Frist nicht vernehmen. K. Am 10. Dezember 2009 reichte die Beschwerdeführerin die Faxkopie eines Schreibens der Gemeinde I._______ samt Übersetzung zu den Akten und stellte die Nachreichung des Originals in Aussicht. Gemäss diesem Schreiben sei der Vater der Beschwerdeführerin anfangs 2001 von Libyen nach Äthiopien zurückgekehrt. Nachdem er gesehen habe, in welch misslichen Verhältnissen seine Familie lebe und dass ihr das Haus weggenommen worden sei, sei er krank und depressiv geworden und in Addis Abeba verstorben. Im Begleitschreiben führte die Beschwerdeführerin unter anderem aus, sie habe sich bemüht, über ihre Mutter an eine Todesbestätigung betreffend ihren Vater zu gelangen. Es sei nachvollziehbar, dass kein staatliches Organ habe bestätigen wollen, dass ihr Vater während der Gefangenschaft erkrankt und verstorben sei. Weiter machte die Beschwerdeführerin geltend, angesichts der desolaten medizinischen und humanitären Situation in Äthiopien sei eine Rückkehr für sie und ihre kleine Tochter nicht zumutbar. L. Mit Eingabe vom 15. Dezember 2009 brachte die Beschwerdeführerin das Original des Schreibens der Gemeinde I._______ bei. M. Am 18. Dezember 2009 reichte die Rechtsvertreterin eine Kostennote ein.
Erwägungen (32 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen und wendet dabei das neue Verfahrensrecht an (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht; die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1, 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4 Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Abs. 1). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Abs. 2).
E. 4.1.1 Bei den in Art. 3 Abs. 2 AsylG genannten Massnahmen, welche eine Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit bewirken, gilt die gesetzliche Vermutung, dass diese einen weiteren Verbleib der betroffenen Person im Heimat- oder Herkunftsstaat unzumutbar machen. Diese Vermutung gilt jedoch nur, wenn der Zusammenhang zwischen Verfolgung und Verlassen des Landes in zeitlicher und sachlicher Hinsicht genügend eng ist und der erlittene Eingriff eine bestimmte Intensität aufweist. Eingriffe müssen damit eine gewisse Schwere erreichen, um als asylrelevant angesehen zu werden. Das Kriterium der hinreichenden Intensität erübrigt sich bei den Massnahmen, welche einen unerträglichen psychischen Druck bewirken, zumal diese schon im Begriff der Unerträglichkeit des Druckes mitenthalten ist (vgl. Alberto Achermann/ Christina Hausammann, Handbuch des Asylrechts, 2. vollständig überarbeitete Auflage, Bern/Stuttgart 1991, S. 75). Nach dem Gesagten müssen Eingriffe in Leib, Leben oder Freiheit eine bestimmte Intensität aufweisen, um als asylrelevant angesehen zu werden. Lediglich geringe Beeinträchtigungen genügen dazu nicht, da das Asylrecht nicht Opfer jeglichen Unrechts schützen will. Wo die Zumutbarkeitsschwelle liegt, ist im Einzelfall festzulegen, wobei nach den verschiedenen Eingriffsarten zu unterscheiden ist (vgl. a.a.O., S. 77). Eingriffe in die körperliche Integrität sind dann asylrelevant, wenn sie im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Folter darstellen. Dabei gelten Körperverletzungen und Massnahmen, die intensives physisches und psychisches Leiden der ihnen unterworfenen Personen zur Folge haben als unmenschliche Behandlung, währenddem vorbedachte unmenschliche Behandlung, die sehr ernstes und grausames Leiden hervorruft, als Folter bezeichnet wird. Bei den Beschränkungen der Freiheit bildet in erster Linie die Dauer der Massnahme das Abgrenzungskriterium bei der Frage nach der genügenden Intensität (vgl. a.a.O., S. 77 f.).
E. 4.1.2 Bezüglich der Aktualität der Verfolgung verlangt die Praxis, dass eine Kausalität zwischen abgeschlossener Verfolgung und Ausreise besteht, wobei diese als gegeben erachtet wird, wenn der zeitliche und sachliche Zusammenhang genügend eng ist. Der zeitliche Zusammenhang gilt als zerrissen, das heisst die Kausalität von Vorverfolgung und Ausreise ist nicht gegeben, wenn zwischen Eingriff und Ausreise ein zu grosser Zeitraum - länger als sechs bis zwölf Monate - liegt und keine Gründe für eine spätere Ausreise ersichtlich sind.
E. 4.1.3 Eingriffe in andere menschenrechtlich geschützte Rechtsgüter als Leib, Leben oder Freiheit, unter Umständen auch wiederholte, zu wenig intensive Eingriffe in Leib und Freiheit, gelten nach Art. 3 Abs. 2 AsylG dann als Verfolgung, wenn daraus ein unerträglicher psychischer Druck entsteht, der einen weiteren Verbleib im Heimatstaat für die betroffene Person unzumutbar macht. Damit sollen Massnahmen erfasst werden, die ein menschenwürdiges Leben verunmöglichen. Der durch den Eingriff entstandene unerträgliche psychische Druck ist gemäss der schweizerischen Asylpraxis dann beachtlich, wenn die Massnahmen und deren Auswirkungen den weiteren Verbleib im Heimatstaat als objektiv unzumutbar erscheinen lassen. Dabei muss Ausgangspunkt immer ein konkreter Eingriff sein, der stattgefunden hat oder mit solcher Wahrscheinlichkeit droht, das die Furcht vor ihm als begründet erscheint (vgl. a.a.O., S. 79).
E. 4.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie sei anlässlich der Verhaftung durch die Weyane Polizei am (...) Juli 2005 auf den Rücken geschlagen und derart gegen eine Wand gestossen worden, dass sie einen Schneidezahn verloren habe (vgl. vorinstanzliche Akten A12/17 S. 7 und 9). Während der darauffolgenden Inhaftierung auf dem (...) Polizeirevier sei sie beleidigt und zum Aufenthaltsort ihres Vaters befragt worden. Nachdem sie unterschriftlich den Verzicht auf jegliche Aktivitäten für die Knijet bestätigt habe, sei sie am Nachmittag des (...) Juli 2005 aus der Haft entlassen worden (vgl. a.a.O. S. 8 f.). Am (...) November 2005 sei sie erneut verhaftet und auf das (...) Polizeirevier gebracht worden. Man habe sie verdächtigt, Flugblätter verteilt zu haben. Als man bei ihr keine Flugblätter gefunden habe und damit keinen Verstoss gegen die Auflagen habe nachweisen können, sei sie am (...) November 2005 auf freien Fuss gesetzt worden (vgl. a.a.O. S. 10). Bis zu ihrer Ausreise am (...) August 2006 sei es zu keinen Übergriffen mehr gekommen, zumal sie oft ihren Aufenthaltsort gewechselt habe und sich so dem Zugriff der Polizei - welche sich mehrmals bei ihrer Mutter nach ihrem Aufenthaltsort erkundigt habe - habe entziehen können (vgl. a.a.O. S. 11).
E. 4.2.1 Bezüglich der Verhaftung vom (...) Juli 2005 und der anschlies-senden Inhaftierung auf dem (...) Polizeirevier ist festzustellen, dass die geforderte Kausalität zwischen abgeschlossener Verfolgung und Ausreise nicht gegeben ist, da zwischen Eingriff und Verlassen des Heimatstaates mehr als 13 Monate liegen und aus den Akten kein Grund für die späte Ausreise ersichtlich ist. Die diesbezüglichen Vorbringen vermögen den Anforderungen an die Aktualität der Verfolgung nicht zu genügen und sind wegen fehlender Asylrelevanz nicht geeignet, die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin zu begründen.
E. 4.2.2 Die von ihr geltend gemachte Verhaftung vom (...) November 2005 und die darauffolgende Inhaftierung bis zum (...) November 2005 vermögen sodann den unter Ziff. 4.1.1 genannten Anforderungen an die Intensität der Verfolgung offensichtlich nicht zu genügen. Die entsprechenden Vorbringen sind deshalb nicht asylrelevant.
E. 4.2.3 Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin allenfalls begründete Furcht hat, in Zukunft einem asylrelevanten Eingriff ausgesetzt zu werden. Angesichts des systematischen und brutalen Vorgehens der äthiopischen Sicherheitskräfte gegen mutmassliche Oppositionelle im Zusammenhang mit den Demonstrationen von Anfang November 2005 - Zehntausende, meist junge Menschen, die der Teilnahme an Demonstrationen verdächtig schienen, wurden wochenlang ohne Haftbefehl in zum Teil geheimen Internierungslagern gefangengehalten und gefoltert - ist nicht davon auszugehen, die Beschwerdeführerin habe im Fokus der heimatlichen Behörden gestanden, zumal sie am (...) November 2005 nach nur drei Tagen Haft und ohne Auflagen entlassen wurde. Zudem spricht auch das Verhalten der Beschwerdeführerin selbst gegen die Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung, da sie sich nach den Übergriffen vom Juli beziehungsweise November 2005 noch während mehreren Monaten bei Freunden und Verwandten in Addis Abeba aufhielt, obschon die Polizei angeblich nach ihr suchte und die Überwachung von Angehörigen und Verwandten verdächtigter Personen bekanntermassen zur normalen Vorgehensweise der Behörden gehört. Aufgrund dieser Erwägungen ist zu schliessen, die Beschwerdeführerin habe keine begründete Furcht vor Verfolgung.
E. 4.3 Im Sinne subjektiver Nachfluchtgründe bringt die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 1. Oktober 2009 vor, sie sei seit Frühling 2007 Mitglied der Oppositionspartei Knjiet und habe in diesem Zusammenhang an verschiedenen Veranstaltungen teilgenommen. Als Beweismittel reichte sie ein Bestätigungsschreiben des CUDP support commitee in Switzerland vom 10. April 2007 sowie Fotografien und Unterlagen der Knjiet-Versammlungen in G._______ und H._______ vom (...) März 2007 beziehungsweise vom Frühling 2008 zu den Akten.
E. 4.3.1 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsland eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden sei, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl. Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Das vom Gesetzgeber vorgesehene Konzept, wonach das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen die Gewährung von Asyl ausschliesst, verbietet auch ein Addieren solcher Gründe mit Fluchtgründen, welche vor der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat entstanden sind und die für sich allein nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft und zur Asylgewährung ausreichen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 1995 Nr. 7 E. 7b und 8 S. 67 ff.; EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a S. 141 f. m.w.H.). Exilpolitische Aktivitäten können nur dann im Sinne von subjektiven Nachfluchtgründen zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen, wenn feststeht, dass diese bei einer Rückkehr in den Heimat- oder Herkunftsstaat mit hoher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung zur Folge haben.
E. 4.3.2 Gemäss den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. unter anderem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3511/ 2008 vom 24.10.2008 mit weiteren Hinweisen) ist davon auszugehen, dass die äthiopischen Sicherheitsbehörden die Aktivitäten der jeweiligen Exilgemeinschaften in einem gewissen Ausmass überwachen und mittels elektronischer Datenbanken registrieren. Unter diesen Umständen besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass Auslandaktivitäten von Personen, welche erkennbar in der Kinjit/CUDP aktiv waren und/oder sind oder auch nur mit ihr sympathisieren, individuell identifiziert werden könnten und im Falle einer Zwangsrückschaffung dem äthiopischen Sicherheitsdienst am Flughafen bekannt würden. Es dürfte davon auszugehen sein, dass die äthiopischen Sicherheitsorgane eine zwangsweise aus dem Ausland zurückgeführte Person, die Anhänger oder Mitglied der Auslands-CUD(P) war, nach wie vor als zu verfolgenden Gegner der Regierung ansehen würden, solange von dieser Person vor ihrer Ausreise aus dem jeweiligen Gastland kein eindeutiges Bekenntnis zur verfassungsmässigen Ordnung Äthiopiens und eine klare Abkehr von der bisherigen Politik der Auslands-CUD(P) vorliegt. Von Bedeutung ist vorliegend die tatsächliche Erkennbarkeit der behaupteten exilpolitischen Tätigkeit, die Individualisierbarkeit der Beschwerdeführerin sowie deren konkrete exilpolitische Tätigkeit.
E. 4.3.3 Eigenen Aussagen zufolge hat sich die Beschwerdeführerin vor ihrer Ausreise aus dem Heimatstaat - abgesehen vom Verteilen von Flugblättern anlässlich der Wahlen vom Mai 2005 - nie politisch betätigt. Ihre Verhaftung im Juli 2005 war denn auch bedingt durch die Suche der Behörden nach ihrem Vater und stand nicht im Zusammenhang mit eigenen politischen Aktivitäten. Auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin nach ihrer Verhaftung im November 2005 nach wenigen Tagen ohne Weiteres auf freien Fuss gesetzt wurde, zeigt, dass sie vor ihrer Ausreise von den heimatlichen Behörden nicht als ernstzunehmende Regimekritikerin betrachtet wurde. Insofern ist nicht davon auszugehen, dass sie seit ihrer Einreise in die Schweiz unter spezieller Beobachtung gestanden hätte. In der Schweiz hat sie angeblich an verschiedenen Veranstaltungen der Oppositionspartei Kinjit teilgenommen. Anhand der Akten ist jedoch lediglich ihre Teilnahme an einer Demonstration vom Frühjahr 2008 in H.______ belegt. Die Teilnahme an einer einzigen Kundgebung innerhalb von gut drei Jahren lässt nicht auf eine intensive exilpolitische Aktivität der Beschwerdeführerin schliessen. Dieser Schluss wird dadurch bestärkt, dass sie seit Frühjahr 2008 offenbar an keiner weiteren Kundgebung mehr teilgenommen hat. Jedenfalls hat die rechtsvertretene Beschwerdeführerin bis heute keine weiteren Dokumente im Zusammenhang mit ihrem politischen Engagement in der Schweiz zu den Akten gereicht. Was die eingereichten Fotografien anbelangt, ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin auf den Fotos zwar zu erkennen ist, indes an keiner Stelle namentlich erwähnt wird. Auch ist den Bildern nicht zu entnehmen, dass sie sich anlässlich dieser Kundgebungen besonders und über das Mass der anderen Kundgebungsteilnehmer exponiert oder eine Führungsposition bekleidet hätte. Einzig der Zweck der Kundgebung, nämlich die Kritik am Regime in Äthiopien, ist aus den Fotos ersichtlich. Damit gehört die Beschwerdeführerin offensichtlich nicht zur Zielgruppe des "harten Kerns" von aktiven oppositionellen Äthiopiern im Ausland, für die sich die äthiopischen Behörden interessieren, zumal diese nach den Erkenntnissen der Asylbehörden nur dann ein Interesse an der Identifizierung einer Person haben, wenn deren Aktivitäten als konkrete Bedrohung für das politische System wahrgenommen werden. Die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe sind nach dem Gesagten nicht geeignet, eine flüchtlingsrechtlich relevante Furcht vor Verfolgung zu begründen.
E. 4.4 Zusammenfassend folgt, dass die Beschwerdeführerin weder eine asylrelevante Verfolgung im Heimatstaat noch das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe glaubhaft machen konnte. Unter diesen Umständen erübrigt es sich, auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerde beziehungsweise die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel näher einzugehen, zumal sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Demnach hat die Vorinstanz ihr Asylgesuch im Ergebnis zu Recht abgelehnt.
E. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
E. 5.2 Die Beschwerdeführerin und deren Tochter verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
E. 6.2 Die Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit) sind alternativer Natur; sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vor-läufige Aufnahme zu regeln (vgl. EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2 S. 54 ff.).
E. 6.3 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 6.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. Mario Gattiker, Das Asyl und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es den Beschwerdeführerinnen nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerinnen in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführerinnen eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR [grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 6.5 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
E. 6.6.1 Zunächst ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht in konstanter Praxis von einer grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Äthiopien ausgeht (vgl. statt vieler: Urteil D-5064/2007 E. 7.5, mit weiteren Hinweisen). Bezüglich der Zumutbarkeit der Rückführung von alleinstehenden Frauen hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 11. Juni 2009 (E-4749/2006) festgehalten, dass deren Wiedereingliederung von verschiedenen Faktoren - insbesondere einer guten Berufsausbildung, einer guten Gesundheit, der Möglichkeit des Zugangs zu ausreichenden Ressourcen und vor allem dem Vorhandensein eines familiären Beziehungsnetzes, ohne das es kaum möglich sei eine Unterkunft zu finden und das tägliche Überleben zu sichern, abhänge.
E. 6.6.2 Das Wirtschaftswachstum in Äthiopien hat eine hohe Inflation mit sich gebracht, was seit 2005 steigende Preise für Grundnahrungsmittel zur Folge hat. Die Kombination von steigenden Nahrungsmittelpreisen und geringen Einkommen hat besonders grosse Auswirkungen auf verletzliche Gruppen wie alleinerziehende Frauen (vgl. World Food Programme [WFP], Food Security and Vulnerabilty in Addis Ababa, Ethiopia, September 2009, http://documents.wfp.org/stellent/groups/public/documents/ena/wfp221390.pdf, abgerufen am 16.12.2010). Durch die Migration aus ländlichen Gebieten wachsen äthiopische Städte rasch und infolge der starken Nachfrage und des knappen Angebots steigen die Preise für Wohnraum. Auch das Angebot von Arbeitsstellen und die vorhandene Infrastruktur vermögen mit dem rasanten Bevölkerungswachstum in den Städten nicht mitzuhalten (vgl. UN Habitat, Ethiopia: Addis Ababa Urban Profile, 2008, http://www.unhabitat.org/pmss/listItemDetails. aspx?publicationID=2739, abgerufen am 16.12.2010). Die Finanzierung und der Aufbau eines eigenen Geschäfts ist ohne familiäre Unterstützung und persönliche Ersparnisse kaum möglich (ILO [International Labour Organization] Subregional Office, Addis Ababa, Ethiopia and Women's Affairs Department, Ministry of Trade & Industry [Ethiopia], Ethiopian Women Enterpreneurs: Going for Growth, Mai 2003, http://www.cartierwomensinitiative.com/docs/ Ethiopian_women_entrepreneurs_ILO.pdf, abgerufen am 16.12.2010). Angesichts dieser prekären Wohn- und Arbeitsmarktsituation ist es für alleinstehende Frauen ohne unterstützungsfähiges familiäres Beziehungsnetz selbst in Addis Abeba sehr schwierig, ein selbständiges Leben zu führen. In ländlichen Gegenden ist dies gar ausgeschlossen. Eine alleinstehende Frau sieht sich unter diesen Umständen mit schwerwiegenden Problemen konfrontiert und ihre einzige Überlebenschance besteht oftmals einzig in der Prostitution oder bestenfalls in der Arbeit als Hausangestellte, wo sie körperlichen und sexuellen Misshandlungen ausgesetzt sind. Obschon die Regierung versucht, die Diskriminierung von Frauen zu verringern, sind die staatlichen Organe unterfinanziert und personell unterbesetzt und es kann nicht davon ausgegangen werden, dass alleinerziehende Mütter Unterstützung durch staatliche Stellen oder Nichtregierungsorganisationen erhalten (vgl. Freedom House, Freedom House Country Reports 2010 - Ethiopia, Mai 2010, http://www.freedomhouse. org/template.cfm?page=22&country=7821&year=2010, abgerufen am 16.12.2010).
E. 6.6.3 Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine alleinstehende, (...) Frau und Mutter einer knapp zweijährigen Tochter. Eigenen Aussagen zufolge ist sie in Addis Abeba geboren und hat bis zum (...) Juli 2006 dort gelebt, die Schulen besucht und (...) studiert. Einer Erwerbstätigkeit sei sie in ihrem Heimatland nie nachgegangen. Ihre Mutter habe Addis Abeba im Jahre 2006 zusammen mit ihren beiden minderjährigen Geschwistern verlassen und sich zu Verwandten ins Dorf E._______ begeben. Ihr Vater sei im Jahre 2001 von Libyen nach Äthiopien zurückgekehrt und später infolge Krankheit in Addis Abeba verstorben. Das BFM hat hinsichtlich Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ohne weitere Sachverhaltsabklärungen festgehalten, die Beschwerdeführerin besitze eine fundierte Ausbildung, verfüge im Heimatstaat über ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz sowie ein Grundeinkommen aus dem Gewerbe ihres Vaters (...) und könne auf Wohngelegenheiten der Familie - Wohnmöglichkeit in E._______ und Wohnung in Addis Abeba - zurückgreifen. Dem Bundesverwaltungsgericht liegen jedoch keine gesicherten Erkenntnisse vor, wonach die Beschwerdeführerin im Heimatstaat tatsächlich über ein tragfähiges familiäres oder soziales Netz verfügt, zumal der Vater verstorben sei (vgl. Bestätigung vom 27.10.2001 [äthiopischer Kalender]) und die Mutter mit den minderjährigen Geschwistern (heute (...) und (...) Jahre alt) im rund (...) von der Hauptstadt entfernten Dorf E._______ lebe. Ebenso fehlen Angaben, unter welchen Umständen die Familie der Beschwerdeführerin in Addis Abeba gelebt hat und ob diese dort allenfalls über Vermögenswerte (Immobilien) verfügt. Überdies ist aus den Akten nicht ersichtlich, ob die Familie über die Geburt der Tochter B._______ informiert ist. Schliesslich hat die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 1. Oktober 2009 geltend gemacht, unter (...) zu leiden und in Behandlung zu sein. In diesem Zusammenhang ist nicht geklärt, wie gravierend diese Probleme sind, ob sie im Heimatland behandelbar sind und ob und in welchem Umfang diese allenfalls Auswirkungen haben auf ihre Erwerbsfähigkeit. Unter diesen Umständen erachtet das Bundesverwaltungsgericht den entscheidwesentlichen Sachverhalt insbesondere auch unter Berücksichtigung der vorstehenden Erwägungen (E. 6.6.1) hinsichtlich Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs als nicht ausreichend erstellt, weshalb der Entscheid des BFM vom 13. November 2006 im Vollzugspunkt aufzuheben und die Sache zwecks Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Nach dem Gesagten erübrigt es sich, auf die diesbezüglichen weiteren Vorbringen auf Beschwerdeebene näher einzugehen.
E. 7 Die Beschwerde ist demzufolge hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung gutzuheissen; im Übrigen ist sie abzuweisen. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung des BFM vom 13. November 2006 sind aufzuheben und die Sache zur vollständigen und richtigen Feststellung des Sachverhalts an das BFM zurückzuweisen.
E. 8 Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG kann eine bedürftige Partei, deren Begehren nicht aussichtslos erscheinen, auf Gesuch hin davon befreit werden, Verfahrenskosten zu bezahlen. Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, erschien die Beschwerde nicht als aussichtslos, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gutzuheissen und auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist.
E. 9 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG kann die Beschwerdeinstanz der teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren hin eine Entschädigung für die der Partei erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen. Die Rechtsvertreterin weist in ihrer Kostennote vom 18. Dezember 2009 einen Aufwand von gesamthaft Fr. 1'322.- (Pauschale, 10,5 Stunden, Auslagen Fr. 30.-, zuzüglich MWSt) aus. Der Aufwand erscheint angesichts des Umfangs und der Komplexität des Beschwerdeverfahrens leicht überhöht und wird auf als angemessen zu erachtende Fr. 1'100.- (inkl. Auslagen und MWSt) gekürzt. Den Beschwerdeführerinnen ist unter Berücksichtigung der Bemessungsgrundsätze nach Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) aufgrund des hälftigen Obsiegens eine um die Hälfte herabgesetzte Parteientschädigung von Fr. 550.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen, welche vom BFM zu entrichten ist. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit diese den Vollzug der Wegweisung betrifft. Im Übrigen wird sie abgewiesen.
- Die Ziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung des BFM vom 13. November 2006 werden aufgehoben und die Sache zur vollständigen und richtigen Erhebung des Sachverhalts an das BFM zurückgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführerinnen eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 550.- (inkl. Auslagen und MWSt) auszurichten.
- Das Urteil geht an die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerinnen, das BFM und die kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Marco Abbühl Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7699/2006 Urteil vom 14. Dezember 2010 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richter Jean-Pierre Monnet, Gerichtsschreiber Marco Abbühl. Parteien A._______, und deren Tochter B._______, Äthiopien, Beschwerdeführerinnen, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 13. November 2006 / N (...). Sachverhalt: A. Eigenen Aussagen zufolge verliess die Beschwerdeführerin ihren Heimatstaat am (...) August 2006 und begab sich auf dem Landweg zunächst nach Nairobi (Kenya), von wo sie unter Verwendung falscher Reisepapiere mit dem Flugzeug via London nach Mailand reiste, bevor sie am (...) September 2006 mit dem Auto in die Schweiz gelangte. Nachdem sie gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ um Asyl nachgesucht hatte, wurde sie dem Empfangs- und Verfahrenszentrum D._______ zugewiesen. Am 25. Oktober 2006 wurde sie summarisch zu ihren Asylgründen befragt, und am 1. November 2006 fand die direkte Bundesanhörung gemäss Art. 29 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) statt. Dabei machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie sei äthiopische Staatsangehörige, der Ethnie der Amhara zugehörig und mit letztem Wohnsitz in Addis Abeba. Sie habe an (...) studiert und sei in Äthiopien nie erwerbstätig gewesen. Ihr Vater sei seit rund acht Jahren für die Knijet (Opposition aus verschiedenen Parteien) in der Fraktion Meahid aktiv gewesen und deshalb von der Regierung gesucht worden. Sie selbst habe während den Wahlen im April/Mai 2005 Flugblätter für die Knijet verteilt. Nachdem ihr Vater anlässlich der Unruhen in Addis Abeba am 8. Juni 2005 untergetaucht sei, habe die Weyane Polizei mehrmals ihr Haus durchsucht. Am (...) Juli 2005 sei sie zu Hause zusammen mit ihrer Mutter verhaftet worden. Während ihre Mutter bereits nach zwei Tagen aufgrund einer Bürgschaft auf freien Fuss gesetzt worden sei, habe man sie bis zum (...) Juli 2005 auf dem (...) Polizeirevier in Addis Abeba festgehalten. Sie sei nach dem Aufenthaltsort ihres Vaters befragt worden und habe mit ihrer Unterschrift bestätigen müssen, jegliche Aktivitäten für die Knijet in Zukunft zu unterlassen. Am (...) November 2005 sei sie erneut festgenommen und wenige Tage später am (...) November 2005 ohne Auflagen aus der Haft entlassen worden. Sie sei danach kaum noch zu Hause gewesen und habe sich bei Freunden und Verwandten in Addis Abeba aufgehalten. Nachdem ihrer Mutter Frist zur Bekanntgabe des Aufenthaltsortes ihres flüchtigen Vaters gesetzt worden sei, habe diese Addis Abeba am 4. Juli 2006 zusammen mit ihren beiden Geschwistern verlassen und sich zu Verwandten ins Dorf E._______ begeben. Sie selbst habe Addis Abeba am 27. Juli 2006 verlassen und habe sich danach bis zu ihrer Ausreise bei Verwandten in F._______ aufgehalten. Bei einer Rückkehr nach Äthiopien befürchte sie, erneut von den Behörden verfolgt zu werden. Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin am 14. September 2006 ihre äthiopische Identitätskarte (...) und die Kopie eines Bestätigungsschreibens der Coalition for Unity and Democracy (CUD) vom 5. Mai 2006 in amharischer Sprache zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 13. November 2006 - eröffnet am 21. November 2006 - stellte das BFM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, in Äthiopien entspreche die Beachtung der Menschenrechte und der Umgang mit Oppositionellen zwar noch nicht westlichen Demokratiestandards, und politische Gruppierungen und Organisationen, die aus Sicht der Behörden ein Bedrohungspotential aufwiesen, würden vom Staat behindert oder zuweilen offen bekämpft. Eine systematische Verletzung der Menschenrechte sowie eine systematische Verfolgung von politischen, religiösen oder ethnischen Gruppierungen finde jedoch nicht statt. Aus den Vorbringen der Beschwerdeführerin ergebe sich ausserdem, dass ihr Vater nicht in führender Position bei der Knijet tätig gewesen sei, und auch dem eingereichten Beweismittel könne kein asylrechtlich relevanter Hinweis auf Verfolgung entnommen werden. Im Übrigen würden keine Informationen vorliegen, wonach die tigrinische EPRDF-Regierung eine Politik der gezielten Verfolgung der Ethnie der Amhara betreibe. Folglich könne nicht allein aufgrund der Zugehörigkeit zu einer ethnischen Minderheit auf eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes geschlossen werden. Insgesamt würden die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten, weshalb sie die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und ihr Asylgesuch abzulehnen sei. In Äthiopien herrsche weder Krieg noch Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Die Beschwerdeführerin besitze eine gute schulische Ausbildung, verfüge im Heimatstaat über ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz sowie ein Grundeinkommen aus dem Gewerbe ihres Vaters und könne auf Wohngelegenheiten der Familie zurückgreifen. Aus den Akten würden sich somit keine individuellen Gründe ergeben, welche einen Wegweisungsvollzug nach Äthiopien als unzumutbar erscheinen liessen. Der Vollzug der Wegweisung sei zudem technisch möglich und praktisch durchführbar. C. Gegen diesen Entscheid liess die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 13. Dezember 2006 Beschwerde erheben und in materieller Hinsicht beantragen, der angefochtene Entscheid des BFM sei aufzuheben, ihr sei Asyl zu gewähren, es sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und sie sei in der Folge in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht liess sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragen. In der Beschwerdebegründung führte sie aus, dass in Äthiopien die Beachtung der Menschenrechte und der Umgang mit Oppositionellen in keiner Weise irgendwelchen Demokratiestandards entsprechen würden. Sie sei wegen ihres Vaters und eigener Aktivitäten von staatlichen Organen verfolgt, inhaftiert und misshandelt worden und habe ihre Vorbringen mittels der eingereichten Bestätigung der CUD belegen können. Es sei demnach davon auszugehen, dass die Verfolgung gezielt und intensiv erfolgt sei und es bestünde begründeter Anlass zur Annahme, dass sie in Zukunft weiteren Verfolgungen und Misshandlungen ausgesetzt sein werde, weshalb die geäusserten Befürchtungen als asylrelevant zu qualifizieren seien. Es existiere sodann keine inländische Fluchtalternative. Aus den genannten Gründen sei ihr Leben im Heimatstaat in Gefahr, weshalb ein Wegweisungsvollzug auch unzulässig sei. D. Die damals zuständige Instruktionsrichterin der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) stellte mit Zwischenverfügung vom 21. Dezember 2006 fest, die Beschwerdeführerin könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, verlegte den Entscheid betreffend die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Gemäss Mitteilung des Zivilstandsamts Kreis Bern vom 4. November 2008 brachte die Beschwerdeführerin am (...) August 2008 ihre Tochter B._______ zur Welt. F. Mit Verfügung vom 18. September 2009 lud die neu zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts die Beschwerdeführerin im Hinblick auf den Abschluss des Verfahrens ein, bis zum 6. Oktober 2009 einen Bericht über allfällig veränderte Verhältnisse sowie Beweismittel - insbesondere bezüglich ihrer familiären Situation - einzureichen. G. In ihrem Bericht vom 1. Oktober 2009 liess die Beschwerdeführerin mitteilen, sie habe vor rund zwei Jahren einen äthiopischen Asylsuchenden kennengelernt und sei kurz darauf von diesem schwanger geworden. Nach einigen Monaten habe der Vater ihres Kindes aus der Schweiz ausreisen und nichts mehr mit ihr und dem Kind zu tun haben wollen. Sie leide unter (...). Sie wisse nicht, wie ihre Zukunft mit dem Kind aussehen werde, und die Vorstellung einer Rückkehr nach Äthiopien als alleinstehende Mutter mit einem unehelichen Kind falle ihr schwer. Seit Frühling 2007 sei sie Mitglied der Oppositionspartei Kinjit und habe an verschiedenen Versammlungen und Demonstrationen teilgenommen. Seit der Geburt ihres Kindes hätten ihre Aktivitäten abgenommen und die Kinjit habe auch weniger Zusammenkünfte organisiert. In der Beilage liess die Beschwerdeführerin Kopien eines Auszugs aus dem Geburtsregister vom 4. November 2008, von diversen Medikamentenpackungen, ein Bestätigungsschreiben des CUDP support commitee in Switzerland vom 10. April 2007 sowie Fotografien und Unterlagen von Kinjit-Versammlungen in G._______ und H._______ vom (...) März 2007 und vom Frühjahr 2008 zu den Akten reichen. H. Mit Verfügung vom 26. Oktober 2009 lud das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein bis zum 11. November 2009. I. Am 3. November 2009 reichte das BFM eine Vernehmlassung zu den Akten und führte aus, die Beschwerdeakten würden keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalten, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnte. Bezüglich der von der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeergänzung vom 1. Oktober 2009 geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten sei festzuhalten, dass ihre Teilnahme an der Demonstration im Frühling 2008 in H._______ zwar anhand der eingereichten Bilder dokumentiert sei, doch werde sie an keiner Stelle namentlich erwähnt. Die Bilder seien weder in irgendeiner Weise der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden, noch könne diesen entnommen werden, die Beschwerdeführerin habe sich anlässlich der Demonstration besonders und über das Mass der anderen Teilnehmer hinaus exponiert oder eine Führungsposition bekleidet. Vor diesem Hintergrund erscheine es unwahrscheinlich, dass die äthiopischen Behörden von der Mitgliedschaft der Beschwerdeführerin bei der CUDP überhaupt Kenntnis genommen hätten und sie deshalb als konkrete Bedrohung für das politische System wahrnehmen würden. Die Beschwerdeführerin verfüge in ihrem Heimatstaat nach wie vor über ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz und ihre Familie besitze gemäss eigenen Angaben im Dorf E._______ ein Haus. Auch die geltend gemachten psychischen Probleme würden nicht gegen die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs sprechen, zumal in ihrem Heimatstaat praktisch alle konventionellen antipsychotischen Medikamente erhältlich und zugänglich seien. Schliesslich sei sie aufgrund ihrer Situation als alleinerziehende Mutter im Falle einer Rückkehr nicht mit unüberwindbaren und existenzbedrohenden Schwierigkeiten konfrontiert. Eine Rückkehr nach Äthiopien erweise sich somit insgesamt als zumutbar. Im Übrigen verwies das BFM auf seine Erwägungen im angefochtenen Entscheid und beantragte die Abweisung der Beschwerde. J. Mit Verfügung vom 6. November 2009 stellte die Instruktionsrichterin der Beschwerdeführerin die Vernehmlassung mit Frist zur Stellungnahme zu. Diese liess sich innert Frist nicht vernehmen. K. Am 10. Dezember 2009 reichte die Beschwerdeführerin die Faxkopie eines Schreibens der Gemeinde I._______ samt Übersetzung zu den Akten und stellte die Nachreichung des Originals in Aussicht. Gemäss diesem Schreiben sei der Vater der Beschwerdeführerin anfangs 2001 von Libyen nach Äthiopien zurückgekehrt. Nachdem er gesehen habe, in welch misslichen Verhältnissen seine Familie lebe und dass ihr das Haus weggenommen worden sei, sei er krank und depressiv geworden und in Addis Abeba verstorben. Im Begleitschreiben führte die Beschwerdeführerin unter anderem aus, sie habe sich bemüht, über ihre Mutter an eine Todesbestätigung betreffend ihren Vater zu gelangen. Es sei nachvollziehbar, dass kein staatliches Organ habe bestätigen wollen, dass ihr Vater während der Gefangenschaft erkrankt und verstorben sei. Weiter machte die Beschwerdeführerin geltend, angesichts der desolaten medizinischen und humanitären Situation in Äthiopien sei eine Rückkehr für sie und ihre kleine Tochter nicht zumutbar. L. Mit Eingabe vom 15. Dezember 2009 brachte die Beschwerdeführerin das Original des Schreibens der Gemeinde I._______ bei. M. Am 18. Dezember 2009 reichte die Rechtsvertreterin eine Kostennote ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen und wendet dabei das neue Verfahrensrecht an (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht; die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1, 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4. Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Abs. 1). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Abs. 2). 4.1. 4.1.1. Bei den in Art. 3 Abs. 2 AsylG genannten Massnahmen, welche eine Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit bewirken, gilt die gesetzliche Vermutung, dass diese einen weiteren Verbleib der betroffenen Person im Heimat- oder Herkunftsstaat unzumutbar machen. Diese Vermutung gilt jedoch nur, wenn der Zusammenhang zwischen Verfolgung und Verlassen des Landes in zeitlicher und sachlicher Hinsicht genügend eng ist und der erlittene Eingriff eine bestimmte Intensität aufweist. Eingriffe müssen damit eine gewisse Schwere erreichen, um als asylrelevant angesehen zu werden. Das Kriterium der hinreichenden Intensität erübrigt sich bei den Massnahmen, welche einen unerträglichen psychischen Druck bewirken, zumal diese schon im Begriff der Unerträglichkeit des Druckes mitenthalten ist (vgl. Alberto Achermann/ Christina Hausammann, Handbuch des Asylrechts, 2. vollständig überarbeitete Auflage, Bern/Stuttgart 1991, S. 75). Nach dem Gesagten müssen Eingriffe in Leib, Leben oder Freiheit eine bestimmte Intensität aufweisen, um als asylrelevant angesehen zu werden. Lediglich geringe Beeinträchtigungen genügen dazu nicht, da das Asylrecht nicht Opfer jeglichen Unrechts schützen will. Wo die Zumutbarkeitsschwelle liegt, ist im Einzelfall festzulegen, wobei nach den verschiedenen Eingriffsarten zu unterscheiden ist (vgl. a.a.O., S. 77). Eingriffe in die körperliche Integrität sind dann asylrelevant, wenn sie im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Folter darstellen. Dabei gelten Körperverletzungen und Massnahmen, die intensives physisches und psychisches Leiden der ihnen unterworfenen Personen zur Folge haben als unmenschliche Behandlung, währenddem vorbedachte unmenschliche Behandlung, die sehr ernstes und grausames Leiden hervorruft, als Folter bezeichnet wird. Bei den Beschränkungen der Freiheit bildet in erster Linie die Dauer der Massnahme das Abgrenzungskriterium bei der Frage nach der genügenden Intensität (vgl. a.a.O., S. 77 f.). 4.1.2. Bezüglich der Aktualität der Verfolgung verlangt die Praxis, dass eine Kausalität zwischen abgeschlossener Verfolgung und Ausreise besteht, wobei diese als gegeben erachtet wird, wenn der zeitliche und sachliche Zusammenhang genügend eng ist. Der zeitliche Zusammenhang gilt als zerrissen, das heisst die Kausalität von Vorverfolgung und Ausreise ist nicht gegeben, wenn zwischen Eingriff und Ausreise ein zu grosser Zeitraum - länger als sechs bis zwölf Monate - liegt und keine Gründe für eine spätere Ausreise ersichtlich sind. 4.1.3. Eingriffe in andere menschenrechtlich geschützte Rechtsgüter als Leib, Leben oder Freiheit, unter Umständen auch wiederholte, zu wenig intensive Eingriffe in Leib und Freiheit, gelten nach Art. 3 Abs. 2 AsylG dann als Verfolgung, wenn daraus ein unerträglicher psychischer Druck entsteht, der einen weiteren Verbleib im Heimatstaat für die betroffene Person unzumutbar macht. Damit sollen Massnahmen erfasst werden, die ein menschenwürdiges Leben verunmöglichen. Der durch den Eingriff entstandene unerträgliche psychische Druck ist gemäss der schweizerischen Asylpraxis dann beachtlich, wenn die Massnahmen und deren Auswirkungen den weiteren Verbleib im Heimatstaat als objektiv unzumutbar erscheinen lassen. Dabei muss Ausgangspunkt immer ein konkreter Eingriff sein, der stattgefunden hat oder mit solcher Wahrscheinlichkeit droht, das die Furcht vor ihm als begründet erscheint (vgl. a.a.O., S. 79). 4.2. Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie sei anlässlich der Verhaftung durch die Weyane Polizei am (...) Juli 2005 auf den Rücken geschlagen und derart gegen eine Wand gestossen worden, dass sie einen Schneidezahn verloren habe (vgl. vorinstanzliche Akten A12/17 S. 7 und 9). Während der darauffolgenden Inhaftierung auf dem (...) Polizeirevier sei sie beleidigt und zum Aufenthaltsort ihres Vaters befragt worden. Nachdem sie unterschriftlich den Verzicht auf jegliche Aktivitäten für die Knijet bestätigt habe, sei sie am Nachmittag des (...) Juli 2005 aus der Haft entlassen worden (vgl. a.a.O. S. 8 f.). Am (...) November 2005 sei sie erneut verhaftet und auf das (...) Polizeirevier gebracht worden. Man habe sie verdächtigt, Flugblätter verteilt zu haben. Als man bei ihr keine Flugblätter gefunden habe und damit keinen Verstoss gegen die Auflagen habe nachweisen können, sei sie am (...) November 2005 auf freien Fuss gesetzt worden (vgl. a.a.O. S. 10). Bis zu ihrer Ausreise am (...) August 2006 sei es zu keinen Übergriffen mehr gekommen, zumal sie oft ihren Aufenthaltsort gewechselt habe und sich so dem Zugriff der Polizei - welche sich mehrmals bei ihrer Mutter nach ihrem Aufenthaltsort erkundigt habe - habe entziehen können (vgl. a.a.O. S. 11). 4.2.1. Bezüglich der Verhaftung vom (...) Juli 2005 und der anschlies-senden Inhaftierung auf dem (...) Polizeirevier ist festzustellen, dass die geforderte Kausalität zwischen abgeschlossener Verfolgung und Ausreise nicht gegeben ist, da zwischen Eingriff und Verlassen des Heimatstaates mehr als 13 Monate liegen und aus den Akten kein Grund für die späte Ausreise ersichtlich ist. Die diesbezüglichen Vorbringen vermögen den Anforderungen an die Aktualität der Verfolgung nicht zu genügen und sind wegen fehlender Asylrelevanz nicht geeignet, die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin zu begründen. 4.2.2. Die von ihr geltend gemachte Verhaftung vom (...) November 2005 und die darauffolgende Inhaftierung bis zum (...) November 2005 vermögen sodann den unter Ziff. 4.1.1 genannten Anforderungen an die Intensität der Verfolgung offensichtlich nicht zu genügen. Die entsprechenden Vorbringen sind deshalb nicht asylrelevant. 4.2.3. Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin allenfalls begründete Furcht hat, in Zukunft einem asylrelevanten Eingriff ausgesetzt zu werden. Angesichts des systematischen und brutalen Vorgehens der äthiopischen Sicherheitskräfte gegen mutmassliche Oppositionelle im Zusammenhang mit den Demonstrationen von Anfang November 2005 - Zehntausende, meist junge Menschen, die der Teilnahme an Demonstrationen verdächtig schienen, wurden wochenlang ohne Haftbefehl in zum Teil geheimen Internierungslagern gefangengehalten und gefoltert - ist nicht davon auszugehen, die Beschwerdeführerin habe im Fokus der heimatlichen Behörden gestanden, zumal sie am (...) November 2005 nach nur drei Tagen Haft und ohne Auflagen entlassen wurde. Zudem spricht auch das Verhalten der Beschwerdeführerin selbst gegen die Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung, da sie sich nach den Übergriffen vom Juli beziehungsweise November 2005 noch während mehreren Monaten bei Freunden und Verwandten in Addis Abeba aufhielt, obschon die Polizei angeblich nach ihr suchte und die Überwachung von Angehörigen und Verwandten verdächtigter Personen bekanntermassen zur normalen Vorgehensweise der Behörden gehört. Aufgrund dieser Erwägungen ist zu schliessen, die Beschwerdeführerin habe keine begründete Furcht vor Verfolgung. 4.3. Im Sinne subjektiver Nachfluchtgründe bringt die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 1. Oktober 2009 vor, sie sei seit Frühling 2007 Mitglied der Oppositionspartei Knjiet und habe in diesem Zusammenhang an verschiedenen Veranstaltungen teilgenommen. Als Beweismittel reichte sie ein Bestätigungsschreiben des CUDP support commitee in Switzerland vom 10. April 2007 sowie Fotografien und Unterlagen der Knjiet-Versammlungen in G._______ und H._______ vom (...) März 2007 beziehungsweise vom Frühling 2008 zu den Akten. 4.3.1. Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsland eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden sei, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl. Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Das vom Gesetzgeber vorgesehene Konzept, wonach das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen die Gewährung von Asyl ausschliesst, verbietet auch ein Addieren solcher Gründe mit Fluchtgründen, welche vor der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat entstanden sind und die für sich allein nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft und zur Asylgewährung ausreichen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 1995 Nr. 7 E. 7b und 8 S. 67 ff.; EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a S. 141 f. m.w.H.). Exilpolitische Aktivitäten können nur dann im Sinne von subjektiven Nachfluchtgründen zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen, wenn feststeht, dass diese bei einer Rückkehr in den Heimat- oder Herkunftsstaat mit hoher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung zur Folge haben. 4.3.2. Gemäss den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. unter anderem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3511/ 2008 vom 24.10.2008 mit weiteren Hinweisen) ist davon auszugehen, dass die äthiopischen Sicherheitsbehörden die Aktivitäten der jeweiligen Exilgemeinschaften in einem gewissen Ausmass überwachen und mittels elektronischer Datenbanken registrieren. Unter diesen Umständen besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass Auslandaktivitäten von Personen, welche erkennbar in der Kinjit/CUDP aktiv waren und/oder sind oder auch nur mit ihr sympathisieren, individuell identifiziert werden könnten und im Falle einer Zwangsrückschaffung dem äthiopischen Sicherheitsdienst am Flughafen bekannt würden. Es dürfte davon auszugehen sein, dass die äthiopischen Sicherheitsorgane eine zwangsweise aus dem Ausland zurückgeführte Person, die Anhänger oder Mitglied der Auslands-CUD(P) war, nach wie vor als zu verfolgenden Gegner der Regierung ansehen würden, solange von dieser Person vor ihrer Ausreise aus dem jeweiligen Gastland kein eindeutiges Bekenntnis zur verfassungsmässigen Ordnung Äthiopiens und eine klare Abkehr von der bisherigen Politik der Auslands-CUD(P) vorliegt. Von Bedeutung ist vorliegend die tatsächliche Erkennbarkeit der behaupteten exilpolitischen Tätigkeit, die Individualisierbarkeit der Beschwerdeführerin sowie deren konkrete exilpolitische Tätigkeit. 4.3.3. Eigenen Aussagen zufolge hat sich die Beschwerdeführerin vor ihrer Ausreise aus dem Heimatstaat - abgesehen vom Verteilen von Flugblättern anlässlich der Wahlen vom Mai 2005 - nie politisch betätigt. Ihre Verhaftung im Juli 2005 war denn auch bedingt durch die Suche der Behörden nach ihrem Vater und stand nicht im Zusammenhang mit eigenen politischen Aktivitäten. Auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin nach ihrer Verhaftung im November 2005 nach wenigen Tagen ohne Weiteres auf freien Fuss gesetzt wurde, zeigt, dass sie vor ihrer Ausreise von den heimatlichen Behörden nicht als ernstzunehmende Regimekritikerin betrachtet wurde. Insofern ist nicht davon auszugehen, dass sie seit ihrer Einreise in die Schweiz unter spezieller Beobachtung gestanden hätte. In der Schweiz hat sie angeblich an verschiedenen Veranstaltungen der Oppositionspartei Kinjit teilgenommen. Anhand der Akten ist jedoch lediglich ihre Teilnahme an einer Demonstration vom Frühjahr 2008 in H.______ belegt. Die Teilnahme an einer einzigen Kundgebung innerhalb von gut drei Jahren lässt nicht auf eine intensive exilpolitische Aktivität der Beschwerdeführerin schliessen. Dieser Schluss wird dadurch bestärkt, dass sie seit Frühjahr 2008 offenbar an keiner weiteren Kundgebung mehr teilgenommen hat. Jedenfalls hat die rechtsvertretene Beschwerdeführerin bis heute keine weiteren Dokumente im Zusammenhang mit ihrem politischen Engagement in der Schweiz zu den Akten gereicht. Was die eingereichten Fotografien anbelangt, ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin auf den Fotos zwar zu erkennen ist, indes an keiner Stelle namentlich erwähnt wird. Auch ist den Bildern nicht zu entnehmen, dass sie sich anlässlich dieser Kundgebungen besonders und über das Mass der anderen Kundgebungsteilnehmer exponiert oder eine Führungsposition bekleidet hätte. Einzig der Zweck der Kundgebung, nämlich die Kritik am Regime in Äthiopien, ist aus den Fotos ersichtlich. Damit gehört die Beschwerdeführerin offensichtlich nicht zur Zielgruppe des "harten Kerns" von aktiven oppositionellen Äthiopiern im Ausland, für die sich die äthiopischen Behörden interessieren, zumal diese nach den Erkenntnissen der Asylbehörden nur dann ein Interesse an der Identifizierung einer Person haben, wenn deren Aktivitäten als konkrete Bedrohung für das politische System wahrgenommen werden. Die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe sind nach dem Gesagten nicht geeignet, eine flüchtlingsrechtlich relevante Furcht vor Verfolgung zu begründen. 4.4. Zusammenfassend folgt, dass die Beschwerdeführerin weder eine asylrelevante Verfolgung im Heimatstaat noch das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe glaubhaft machen konnte. Unter diesen Umständen erübrigt es sich, auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerde beziehungsweise die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel näher einzugehen, zumal sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Demnach hat die Vorinstanz ihr Asylgesuch im Ergebnis zu Recht abgelehnt. 5. 5.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2. Die Beschwerdeführerin und deren Tochter verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 6. 6.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 6.2. Die Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit) sind alternativer Natur; sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vor-läufige Aufnahme zu regeln (vgl. EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2 S. 54 ff.). 6.3. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.4. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. Mario Gattiker, Das Asyl und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es den Beschwerdeführerinnen nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerinnen in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführerinnen eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR [grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.5. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 6.6. 6.6.1. Zunächst ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht in konstanter Praxis von einer grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Äthiopien ausgeht (vgl. statt vieler: Urteil D-5064/2007 E. 7.5, mit weiteren Hinweisen). Bezüglich der Zumutbarkeit der Rückführung von alleinstehenden Frauen hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 11. Juni 2009 (E-4749/2006) festgehalten, dass deren Wiedereingliederung von verschiedenen Faktoren - insbesondere einer guten Berufsausbildung, einer guten Gesundheit, der Möglichkeit des Zugangs zu ausreichenden Ressourcen und vor allem dem Vorhandensein eines familiären Beziehungsnetzes, ohne das es kaum möglich sei eine Unterkunft zu finden und das tägliche Überleben zu sichern, abhänge. 6.6.2. Das Wirtschaftswachstum in Äthiopien hat eine hohe Inflation mit sich gebracht, was seit 2005 steigende Preise für Grundnahrungsmittel zur Folge hat. Die Kombination von steigenden Nahrungsmittelpreisen und geringen Einkommen hat besonders grosse Auswirkungen auf verletzliche Gruppen wie alleinerziehende Frauen (vgl. World Food Programme [WFP], Food Security and Vulnerabilty in Addis Ababa, Ethiopia, September 2009, http://documents.wfp.org/stellent/groups/public/documents/ena/wfp221390.pdf, abgerufen am 16.12.2010). Durch die Migration aus ländlichen Gebieten wachsen äthiopische Städte rasch und infolge der starken Nachfrage und des knappen Angebots steigen die Preise für Wohnraum. Auch das Angebot von Arbeitsstellen und die vorhandene Infrastruktur vermögen mit dem rasanten Bevölkerungswachstum in den Städten nicht mitzuhalten (vgl. UN Habitat, Ethiopia: Addis Ababa Urban Profile, 2008, http://www.unhabitat.org/pmss/listItemDetails. aspx?publicationID=2739, abgerufen am 16.12.2010). Die Finanzierung und der Aufbau eines eigenen Geschäfts ist ohne familiäre Unterstützung und persönliche Ersparnisse kaum möglich (ILO [International Labour Organization] Subregional Office, Addis Ababa, Ethiopia and Women's Affairs Department, Ministry of Trade & Industry [Ethiopia], Ethiopian Women Enterpreneurs: Going for Growth, Mai 2003, http://www.cartierwomensinitiative.com/docs/ Ethiopian_women_entrepreneurs_ILO.pdf, abgerufen am 16.12.2010). Angesichts dieser prekären Wohn- und Arbeitsmarktsituation ist es für alleinstehende Frauen ohne unterstützungsfähiges familiäres Beziehungsnetz selbst in Addis Abeba sehr schwierig, ein selbständiges Leben zu führen. In ländlichen Gegenden ist dies gar ausgeschlossen. Eine alleinstehende Frau sieht sich unter diesen Umständen mit schwerwiegenden Problemen konfrontiert und ihre einzige Überlebenschance besteht oftmals einzig in der Prostitution oder bestenfalls in der Arbeit als Hausangestellte, wo sie körperlichen und sexuellen Misshandlungen ausgesetzt sind. Obschon die Regierung versucht, die Diskriminierung von Frauen zu verringern, sind die staatlichen Organe unterfinanziert und personell unterbesetzt und es kann nicht davon ausgegangen werden, dass alleinerziehende Mütter Unterstützung durch staatliche Stellen oder Nichtregierungsorganisationen erhalten (vgl. Freedom House, Freedom House Country Reports 2010 - Ethiopia, Mai 2010, http://www.freedomhouse. org/template.cfm?page=22&country=7821&year=2010, abgerufen am 16.12.2010). 6.6.3. Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine alleinstehende, (...) Frau und Mutter einer knapp zweijährigen Tochter. Eigenen Aussagen zufolge ist sie in Addis Abeba geboren und hat bis zum (...) Juli 2006 dort gelebt, die Schulen besucht und (...) studiert. Einer Erwerbstätigkeit sei sie in ihrem Heimatland nie nachgegangen. Ihre Mutter habe Addis Abeba im Jahre 2006 zusammen mit ihren beiden minderjährigen Geschwistern verlassen und sich zu Verwandten ins Dorf E._______ begeben. Ihr Vater sei im Jahre 2001 von Libyen nach Äthiopien zurückgekehrt und später infolge Krankheit in Addis Abeba verstorben. Das BFM hat hinsichtlich Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ohne weitere Sachverhaltsabklärungen festgehalten, die Beschwerdeführerin besitze eine fundierte Ausbildung, verfüge im Heimatstaat über ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz sowie ein Grundeinkommen aus dem Gewerbe ihres Vaters (...) und könne auf Wohngelegenheiten der Familie - Wohnmöglichkeit in E._______ und Wohnung in Addis Abeba - zurückgreifen. Dem Bundesverwaltungsgericht liegen jedoch keine gesicherten Erkenntnisse vor, wonach die Beschwerdeführerin im Heimatstaat tatsächlich über ein tragfähiges familiäres oder soziales Netz verfügt, zumal der Vater verstorben sei (vgl. Bestätigung vom 27.10.2001 [äthiopischer Kalender]) und die Mutter mit den minderjährigen Geschwistern (heute (...) und (...) Jahre alt) im rund (...) von der Hauptstadt entfernten Dorf E._______ lebe. Ebenso fehlen Angaben, unter welchen Umständen die Familie der Beschwerdeführerin in Addis Abeba gelebt hat und ob diese dort allenfalls über Vermögenswerte (Immobilien) verfügt. Überdies ist aus den Akten nicht ersichtlich, ob die Familie über die Geburt der Tochter B._______ informiert ist. Schliesslich hat die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 1. Oktober 2009 geltend gemacht, unter (...) zu leiden und in Behandlung zu sein. In diesem Zusammenhang ist nicht geklärt, wie gravierend diese Probleme sind, ob sie im Heimatland behandelbar sind und ob und in welchem Umfang diese allenfalls Auswirkungen haben auf ihre Erwerbsfähigkeit. Unter diesen Umständen erachtet das Bundesverwaltungsgericht den entscheidwesentlichen Sachverhalt insbesondere auch unter Berücksichtigung der vorstehenden Erwägungen (E. 6.6.1) hinsichtlich Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs als nicht ausreichend erstellt, weshalb der Entscheid des BFM vom 13. November 2006 im Vollzugspunkt aufzuheben und die Sache zwecks Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Nach dem Gesagten erübrigt es sich, auf die diesbezüglichen weiteren Vorbringen auf Beschwerdeebene näher einzugehen.
7. Die Beschwerde ist demzufolge hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung gutzuheissen; im Übrigen ist sie abzuweisen. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung des BFM vom 13. November 2006 sind aufzuheben und die Sache zur vollständigen und richtigen Feststellung des Sachverhalts an das BFM zurückzuweisen.
8. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG kann eine bedürftige Partei, deren Begehren nicht aussichtslos erscheinen, auf Gesuch hin davon befreit werden, Verfahrenskosten zu bezahlen. Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, erschien die Beschwerde nicht als aussichtslos, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gutzuheissen und auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist.
9. Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG kann die Beschwerdeinstanz der teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren hin eine Entschädigung für die der Partei erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen. Die Rechtsvertreterin weist in ihrer Kostennote vom 18. Dezember 2009 einen Aufwand von gesamthaft Fr. 1'322.- (Pauschale, 10,5 Stunden, Auslagen Fr. 30.-, zuzüglich MWSt) aus. Der Aufwand erscheint angesichts des Umfangs und der Komplexität des Beschwerdeverfahrens leicht überhöht und wird auf als angemessen zu erachtende Fr. 1'100.- (inkl. Auslagen und MWSt) gekürzt. Den Beschwerdeführerinnen ist unter Berücksichtigung der Bemessungsgrundsätze nach Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) aufgrund des hälftigen Obsiegens eine um die Hälfte herabgesetzte Parteientschädigung von Fr. 550.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen, welche vom BFM zu entrichten ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit diese den Vollzug der Wegweisung betrifft. Im Übrigen wird sie abgewiesen.
2. Die Ziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung des BFM vom 13. November 2006 werden aufgehoben und die Sache zur vollständigen und richtigen Erhebung des Sachverhalts an das BFM zurückgewiesen.
3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen.
4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
5. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführerinnen eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 550.- (inkl. Auslagen und MWSt) auszurichten.
6. Das Urteil geht an die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerinnen, das BFM und die kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Marco Abbühl Versand: