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D-2513/2017

D-2513/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2017-11-16 · Deutsch CH

Vollzug der Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer, ein eritreischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in B._______ (Zoba Anseba, Subzoba Habero), verliess sein Heimatland eigenen Angaben zufolge im Jahr 2012 illegal in Richtung Sudan. Nach zweijährigem Aufenthalt im Sudan sei er nach Libyen weitergereist. Von dort aus sei er im Juli 2015 in einem Schiff nach Italien gelangt. Am 30. Juli 2015 sei er von Italien herkommend illegal in die Schweiz eingereist. Gleichentags suchte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ um Asyl nach. Nach dem Transfer ins EVZ D._______ wurde der Beschwerdeführer dort am 1. September 2015 zu seiner Person, zum Reiseweg und summarisch zu den Asylgründen befragt. Zudem wurde ihm das rechtliche Gehör zu allfälligen gesundheitlichen Problemen gewährt. In der Folge wurde er für die Dauer des Verfahrens dem Kanton E._______ zugewiesen. Am 21. März 2017 hörte ihn das SEM ausführlich zu seinen Asylgründen an. A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe im Jahr 2011 eine Vorladung für den Militärdienst erhalten. Er habe jedoch keinen Militärdienst leisten wollen, da dieser unendlich sei. Daher habe er versucht, sich zu verstecken. Er sei jedoch erwischt und ins Gefängnis gebracht worden. Man habe ihn dort festgehalten und dabei misshandelt und verhört. Aus medizinischen Gründen sei er nach drei Monaten zur Behandlung in ein Spital überführt worden, wo er einen Monat lang geblieben sei. Danach sei er nach Hause entlassen worden. Ungefähr ein Jahr lang habe man ihn in Ruhe gelassen, weil es ihm gesundheitlich schlecht gegangen sei. Im Jahr 2012 - im Juni oder im Dezember - habe er dann eines Tages erneut eine Vorladung erhalten, habe dieser jedoch keine Beachtung geschenkt. Im Verlauf des Folgetages, als er mit dem Vieh unterwegs gewesen sei, seien Soldaten vorbeigekommen und hätten nach ihm gesucht. Als sie ihn nicht gefunden hätten, hätten sie seinen Vater mitgenommen; dieser sei nach wie vor im Gefängnis. Sein Bruder habe ihn gewarnt, worauf er noch am selben Tag zusammen mit zwei weiteren Personen aus seinem Herkunftsort ausgereist sei. Im Falle einer Rückkehr nach Eritrea befürchte er verhaftet und allenfalls sogar zum Tode verurteilt zu werden. A.c Der Beschwerdeführer reichte im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens lediglich ein Foto eines Ausweises seiner Mutter zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 30. März 2017 - eröffnet am 3. April 2017 - stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug. C. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 1. Mai 2017 liess der Beschwerdeführer diesen Entscheid teilweise anfechten. Dabei wurde beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei die Unzulässigkeit sowie eventuell die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen, und der Beschwerdeführer sei vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Der Beschwerde lagen eine Kopie der angefochtenen vorinstanzlichen Verfügung, eine Vollmacht vom 20. April 2017 sowie eine Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit vom 24. April 2017 bei. D. Der Instruktionsrichter hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Verfügung vom 8. Mai 2017 gut und verzichtete gleichzeitig auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung (Art. 110a Abs. 1 AsylG [SR 142.31]) wurde ebenfalls gutgeheissen, und dem Beschwerdeführer wurde seine Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Ferner wurde das SEM zur Einreichung einer Vernehmlassung innert Frist aufgefordert. E. Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 15. Mai 2017 vollumfänglich an seiner Verfügung fest. F. Der Beschwerdeführer liess darauf mit Eingabe vom 6. Juni 2017 replizieren, wobei die in der Beschwerde gestellten Anträge bestätigt wurden. Der Eingabe lag eine Honorarnote gleichen Datums bei.

Erwägungen (27 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 VGG Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen wurden, sofern keine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt. Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des SEM, welche in Anwendung des Asylgesetzes ergangen sind, und entscheidet in diesem Bereich endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme besteht vorliegend nicht.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Die Beschwerde richtet sich lediglich gegen den angeordneten Wegweisungsvollzug (Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung vom 30. März 2017). Demnach ist die vorinstanzliche Verfügung in Rechtskraft erwachsen, soweit sie die Frage des Asyls und der Flüchtlingseigenschaft betrifft. Damit ist grundsätzlich auch die Wegweisung als solche (Dispositivziffer 3) nicht mehr zu überprüfen. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet demnach nur noch die Frage, ob das SEM den Wegweisungsvollzug zu Recht als durchführbar erachtet hat oder ob allenfalls anstelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist.

E. 4 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Wegweisungsvollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 5.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Entscheids im Wegweisungsvollzugspunkt aus, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb auch der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht angewendet werden könne. Ferner ergäben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass ihm im Falle einer Rückkehr nach Eritrea mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. In Bezug auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sei festzustellen, dass in Eritrea weder Krieg noch Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt herrsche. Es lägen zudem auch keine individuellen Gründe vor, welche den Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers nach Eritrea als unzumutbar erscheinen lassen würden. Eigenen Angaben zufolge sei er als Viehhirte tätig gewesen, seine Familie habe zehn Kühe gehabt. Da der Beschwerdeführer in Eritrea über mehrere Verwandte verfüge (Eltern, Geschwister, Tanten, Onkel), sei davon auszugehen, dass seine Existenz im Falle seiner Rückkehr gesichert sei. Der Wegweisungsvollzug sei überdies technisch möglich und praktisch durchführbar.

E. 5.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers sei unzulässig und unzumutbar. Die Unzulässigkeit ergebe sich namentlich aus Art. 3 und 4 EMRK. Gemäss Art. 4 EMRK seien Sklaverei sowie Zwangs- und Pflichtarbeit verboten, und Art. 3 EMRK besage, dass niemand der Folter, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden dürfe. Alle Eritreer zwischen 18 und 40 Jahren seien verpflichtet, Nationaldienst zu leisten, und gehörten bis zum 50. Lebensjahr der Reservearmee an. Seit dem Jahr 1998 könne die Dauer der Dienstpflicht bis ungefähr zum 50. Lebensjahr verlängert werden; sie sei damit unabsehbar. Bei Dienstverweigerung drohe Haft und/oder Geldstrafen. Der Sold im Nationaldienst sei sehr gering und reiche nicht aus, um den Lebensunterhalt zu bestreiten. Bei drohender Einziehung in den Nationaldienst sei daher von einer Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK auszugehen. Verschiedene Organe der International Labor Organisation (ILO) hätten befunden, dass der eritreische Nationaldienst Zwangs- oder Pflichtarbeit darstelle, was den ILO-Konventionen zuwiderlaufe. Das Upper Tribunal von Grossbritannien habe in einem Urteil festgestellt, dass das eritreische Nationaldienstsystem Zwangsarbeit darstelle (Verweis auf United Kingdom: Upper Tribunal [Immigration and Asylum Chamber], MST and Others [national service - risk categories] Eritrea CG, [2016] UKUT 00443 [IAC], 11. Oktober 2016). Dies werde selbst von Repräsentanten der eritreischen Regierung nicht bestritten. Der eritreische Nationaldienst sei daher insgesamt als Zwangsarbeit im Sinne von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifizieren. Eine der Ausnahmen von Art. 4 Abs. 3 EMRK liege nicht vor. Insbesondere handle es sich beim eritreischen Nationaldienst nicht um eine Dienstleistung militärischer Art im Sinne von Art. 4 Abs. 3 Bst. b EMRK. Die in Art. 4 Abs. 3 Bst. c EMRK vorgesehene Ausnahme für Notstandssituationen oder Katastrophen liege auch nicht vor, da der dauerhafte Ausnahmezustand in Eritrea nicht darunter zu subsumieren sei. Schliesslich stelle der Nationaldienst auch keine Dienstleistung dar, welche zu den üblichen Bürgerpflichten gehöre, weshalb die Ausnahmebestimmung von Art. 4 Abs. 3 Bst. d EMRK ebenfalls nicht greife. Sodann sei bei drohender Einziehung in den Nationaldienst - auch ohne vorgängige Desertion - überdies von einer Verletzung von Art. 3 EMRK auszugehen. Es bestehe diesfalls nämlich jederzeit ein reales Risiko, unmenschlich behandelt oder bestraft zu werden (Verweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3). Für den vorliegenden Fall sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer ein eritreischer Staatsbürger im dienstpflichtigen Alter sei. Es lägen keine Hinweise dafür vor, dass er vom Militärdienst freigestellt worden sei. Zwei seiner Schwestern leisteten seit mehreren Jahren Militärdienst in Eritrea. Daher habe er bei einer Rückkehr ins Heimatland mit einer Einziehung in den Nationaldienst zu rechnen, was eine Verletzung von Art. 4 sowie Art. 4 Abs. 2 EMRK zur Folge hätte. Der Wegweisungsvollzug sei daher unzulässig. Eventuell sei die Unzumutbarkeit des Vollzugs festzustellen, da es dem Beschwerdeführer angesichts der Verhältnisse im Nationaldienst nicht möglich wäre, sich im Heimatland eine menschenwürdige Existenz aufzubauen. Zu berücksichtigen sei auch die drohende Bestrafung aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer keine Diasporasteuer entrichtet und damit seinen Status gegenüber den eritreischen Behörden nicht geregelt habe.

E. 5.3 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung aus, die Anforderungen an die Bejahung eines "real risks" im Sinne von Art. 3 EMRK seien verhältnismässig hoch; allein die Möglichkeit unmenschlicher Behandlung stelle für sich genommen noch keine Verletzung von Art. 3 EMRK dar. Erforderlich sei vielmehr der Nachweis stichhaltiger Gründe für die Annahme einer konkreten und ernsthaften Gefahr. Eritrea weise zwar im Bereich der Menschenrechte Defizite auf; jedoch reiche ein Verweis auf die allgemeine Menschenrechtslage nicht aus, um ein Vollzugshindernis zu begründen. Ein "real risk" liege erst dann vor, wenn der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr nach Eritrea mit erheblicher Wahrscheinlichkeit einer Behandlung oder Bestrafung unterworfen würde, welche mit Art. 3 EMRK unvereinbar sei. Die Aktenlage lasse diesen Schluss indessen nicht zu. Bezüglich der Ausführungen zu Art. 4 EMRK sei auf das Urteil D-6906/2016 vom 8. Dezember 2016 zu verweisen, wonach ein befürchteter Einzug in den Nationaldienst keine Verletzung von Art. 4 EMRK begründe.

E. 5.4 In der Replik wird entgegnet, der eritreische Nationaldienst falle eben gerade nicht unter eine der Ausnahmen gemäss Art. 4 Abs. 3 EMRK, weshalb er als Zwangsarbeit im Sinne von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifizieren sei. Der Verweis des SEM auf das Urteil D-6906/2016 vom 8. Dezember 2016 sei nicht sachgerecht, da es sich um ein Einzelrichter-Urteil (mit Zustimmung eines Zweitrichters) handle, die Frage der Zwangsarbeit jedoch in einem Koordinationsurteil einheitlich und grundsätzlich entschieden werden müsse. Im Grundsatzurteil D-7898/2015 sei diese Frage aber ausdrücklich offengelassen worden. Das SEM habe in ähnlichen Fällen das Verfahren sistiert, um auf einen Grundsatzentscheid zu warten.

E. 6 Nachfolgend ist zu prüfen, ob das SEM den Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers nach Eritrea zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat.

E. 6.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).

E. 6.1.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 6.1.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.).

E. 6.1.2.1 Im Zusammenhang mit der Frage einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK ist insbesondere in Erwägung zu ziehen, ob die betroffene Person bei ihrer Rückkehr mit einem Einzug in den eritreischen Nationaldienst rechnen muss. Diese Frage wurde vom Bundesverwaltungsgericht kürzlich im Rahmen eines weiteren asylrechtlichen Koordinationsentscheids eingehend analysiert (vgl. das Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 12 f. [als Referenzurteil publiziert]). Dem erwähnten Referenzurteil zufolge sind diesbezüglich drei hauptsächliche Personenkategorien zu unterscheiden: Bei Personen, die noch keinen Nationaldienst geleistet haben, ohne davon befreit worden zu sein mithin insbesondere bei Personen, die vor Vollendung des achtzehnten Lebensjahres aus Eritrea ausgereist sind , ist davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr eingezogen würden (ebd., E. 13.2). Demnach ist davon auszugehen, dass Asylsuchende, die im Rahmen ihrer Ausführungen glaubhaft darlegen können, dass sie vor dem dienstpflichtigen Alter ausgereist sind oder dass sie aus anderen Gründen bis zu ihrer Ausreise keine Aufforderung zur Leistung des Dienstes erhalten haben, im Falle der Rückreise verpflichtet sind, den Nationaldienst zu leisten. Dabei kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass sie vorgängig mit Haft dafür bestraft werden, sich nicht für den Dienst bereitgehalten zu haben. Die Haftbedingungen sind in Eritrea generell als prekär zu bezeichnen, und es ist zu erwarten, dass die Haftdauer aussergerichtlich und willkürlich festgelegt wird (vgl. diesbezüglich ebd., unter Hinweis auf die dortige E. 16.6 und weitere Nachweise). Bei Personen, die ihre Dienstpflicht bereits erfüllt haben, ist davon auszugehen, dass es regelmässig zu Entlassungen aus dem Nationaldienst kommt (ebd., E. 13.3, unter Hinweis auf die dortige E. 12.5). Dies dürfte insbesondere bei verheirateten Frauen der Fall sein. Bei Männern wie auch bei Frauen, die erst mit Mitte zwanzig oder älter aus Eritrea ausgereist sind, ist die Frage zu stellen, ob sie den Nationaldienst bereits geleistet haben, ist doch von einer grundsätzlich möglichen Dienstentlassung nach fünf bis zehn Jahren auszugehen. Personen, die nach Erfüllung ihrer Dienstpflicht ausgereist sind, haben in diesem Zusammenhang wohl keine Strafe zu gewärtigen. Bei Personen, die ihren Dienst bereits geleistet haben, ist zudem auch nicht davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr nach Eritrea erneut eingezogen würden. Schliesslich ist zu prüfen, ob andere Gründe dagegen sprechen, dass die wegzuweisende Person im Falle ihrer Rückkehr nach Eritrea in den Nationaldienst eingezogen würde (ebd., E. 13.4). Bestimmte Personengruppen können vom Nationaldienst befreit werden; diesbezüglich müssten allerdings konkrete Hinweise vorhanden sein. Weiter können in diese Kategorie auch Personen fallen, die sich bereits seit mehr als drei Jahren im Ausland aufhalten und bei denen davon auszugehen ist, dass sie ihre Situation mit den heimatlichen Behörden durch einen sogenannten "Diaspora-Status" welcher die Bezahlung einer 2%-Steuer und die Unterzeichnung eines Reuebriefes voraussetzt geregelt haben. Es ist davon auszugehen, dass Personen mit dem "Diaspora-Status" von der Dienstpflicht befreit sind und Eritrea nach erfolgter Rückkehr ohne Ausreisevisum wieder verlassen dürfen.

E. 6.1.2.2 Für den vorliegenden Fall ist festzustellen, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Fluchtgründe sowie die behauptete illegale Ausreise von der Vorinstanz aufgrund seiner widersprüchlichen, unplausiblen und unsubstanziierten Aussagen als unglaubhaft erachtet wurden. Diesbezüglich wurde die vorinstanzliche Verfügung nicht angefochten. Hingegen kann namentlich aufgrund des Alters des im Jahr 2015 in die Schweiz eingereisten Beschwerdeführers (angeblich Jg. [...]) durchaus davon ausgegangen werden, dass er in der Vergangenheit von den Militärbehörden zwecks Leistung des Militärdienstes kontaktiert worden war. Der genaue Zeitpunkt seiner Rekrutierung kann aufgrund seiner unglaubhaften Aussagen sowie infolge fehlender Beweismittel nicht festgestellt werden; angesichts der Tatsache, dass eritreische Staatsangehörige generell bereits im Alter von 18 Jahren wehrpflichtig werden und im vorliegenden Fall keine Umstände geltend gemacht werden, die eine spätere Rekrutierung als glaubhaft erscheinen lassen könnten, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht erst wie von ihm behauptet im Jahr 2011, sondern bereits zu einem früheren Zeitpunkt, mutmasslich im Jahr 2005, zum Militärdienst aufgeboten wurde. Demnach ist es als wahrscheinlich zu erachten, dass er entgegen seinen (unglaubhaften) Vorbringen vor seiner Ausreise aus Eritrea seine Dienstpflicht regulär erfüllt hat und aus dem Dienst entlassen worden ist. Gemäss der aktualisierten Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist - wie vorstehend unter E. 6.1.2.1 Absatz 3 erwähnt - davon auszugehen, dass eritreische Staatsangehörige, die ihre Dienstpflicht im Rahmen des Nationaldienstes erfüllt haben und danach aus Eritrea ausgereist sind, weder eine Strafe zu gewärtigen haben noch bei einer Rückkehr in ihr Heimatland erneut zum Nationaldienst eingezogen werden. Zwar lässt sich im vorliegenden Fall trotz der erwähnten Indizien nicht mit Sicherheit feststellen, ob der Beschwerdeführer effektiv in diese Kategorie fällt. Es ist den Asylbehörden offensichtlich nicht möglich, sich in voller Kenntnis der tatsächlichen persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers zur Zulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung zu äussern, da er unglaubhafte Angaben sowohl zu seiner Rekrutierung und Behandlung durch die Militärbehörden als auch zu seiner Ausreise aus Eritrea gemacht hat. Darüber hinaus hat er den Asylbehörden auch keinerlei Dokumente abgegeben, die seine Identität belegen könnten. Der Beschwerdeführer hat daher die Folgen seiner mangelhaften Mitwirkung zu tragen. Angesichts der vorliegenden Indizien sowie mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seine Dienstpflicht im Rahmen des eritreischen Nationaldienstes erfüllt hat und erst danach aus Eritrea ausgereist ist und daher im Falle einer Wiedereinreise nach Eritrea mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine (erneute) Einziehung in den Nationaldienst zu gewärtigen hat.

E. 6.1.2.3 Aufgrund des Gesagten ist nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer im Fall seiner Ausschaffung nach Eritrea mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotene Strafe oder Behandlung droht.

E. 6.1.3 Da es aufgrund der vorstehenden Erwägungen unwahrscheinlich erscheint, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Wiedereinreise nach Eritrea (erneut) in den Nationaldienst eingezogen würde, ist vorliegend auch nicht von einer reellen Gefahr einer Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK auszugehen. Damit erübrigt sich an dieser Stelle eine vertiefte Auseinandersetzung mit der Frage, ob der eritreische Nationaldienst als Zwangs- oder Pflichtarbeit im Sinne dieses Artikels zu qualifizieren ist.

E. 6.1.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Eritrea sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 6.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 6.2.1 Bezüglich der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen des vorstehend erwähnten länderspezifischen Koordinationsentscheids ebenfalls eine aktualisierte Lageanalyse vorgenommen (vgl. das Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.). Das Gericht gelangte dabei zum Schluss, dass in Bezug auf Eritrea zum heutigen Zeitpunkt weder von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt auszugehen sei, noch sonstige Gründe für eine generelle Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorlägen (ebd., E. 17.2). Die Annahme einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG rechtfertige sich in der Regel nicht schon deshalb, weil die wirtschaftliche Situation und damit die allgemeinen Lebensbedingungen im betreffenden Staat schwierig seien und dort beispielsweise Wohnungsnot oder hohe Arbeitslosigkeit herrschten (Verweis auf BVGE 2014/26 E. 7.6). Zwar sei die wirtschaftliche Lage in Eritrea nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und auch der Zugang der Bevölkerung zu Bildung hätten sich aber stabilisiert. Der kriegerische Konflikt mit dem Nachbarland Äthiopien sei seit vielen Jahren beendet, und auch im Inneren seien keine ernsthaften ethnischen oder religiösen Konflikte zu verzeichnen. Zu erwähnen seien des Weiteren die umfangreichen Zahlungen aus der eritreischen Diaspora im Ausland, von denen ein grosser Teil der Bevölkerung profitiere. Aufgrund dieser Umstände erachtet das Bundesverwaltungsgericht die gemäss früherer Praxis (vgl. EMARK 2005 Nr. 12) vor dem Hintergrund der damaligen wirtschaftlich und gesellschaftlich prekären Lage in Eritrea vorausgesetzten erhöhten Anforderungen für die Bejahung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs als nicht mehr gerechtfertigt. Weiter wird ausgeführt, auch die Situation in Bezug auf die anhaltende Überwachung der Bevölkerung vermöge nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu führen. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes müsse jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorlägen. Die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sei demnach im Einzelfall zu prüfen.

E. 6.2.2 Für den vorliegenden Fall ist in individueller Hinsicht festzustellen, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen (...)-jährigen Mann handelt, welcher an keinen relevanten aktenkundigen gesundheitlichen Problemen leidet, der in Eritrea über ein familiäres Beziehungsnetz verfügt und vor der Ausreise als Hirte erwerbstätig war. Weder seinen Aussagen im Rahmen des vorinstanzlichen Asylverfahrens noch den Beschwerdevorbringen sind konkrete Gründe zu entnehmen, welche es als wahrscheinlich erscheinen lassen würden, dass er im Falle seiner Rückkehr nach Eritrea dort in eine existenzielle Notlage geraten würde. Damit ist der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Eritrea insgesamt als zumutbar zu erachten.

E. 6.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 6.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich insgesamt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch das in der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Verfügung vom 8. Mai 2017 gutgeheissen worden ist, sind vorliegend keine Verfahrenskosten zu erheben.

E. 8.2 Mit derselben Verfügung wurde ausserdem das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung gestützt auf Art. 110a Abs. 1 AsylG gutgeheissen und dem Beschwerdeführer MLaw Anja Freienstein als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Die Festsetzung des amtlichen Honorars erfolgt in Anwendung der Art. 8-11 sowie Art. 12 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). In der eingereichten Kostennote vom 6. Juni 2017 werden ein zeitlicher Aufwand der Rechtsvertretung von sieben Stunden sowie eine Spesenpauschale von Fr. 50.- geltend gemacht, und der Stundenansatz wird mit Fr. 180.- veranschlagt. Der Rechtsvertreterin wurde bereits mit Verfügung vom 8. Mai 2017 mitgeteilt, dass das Bundesverwaltungsgericht bei amtlicher Vertretung durch nichtanwaltliche Vertreterinnen und Vertreter in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.- bis Fr. 150.- ausgeht. Da es sich im vorliegenden Fall nicht um ein besonders aufwändiges oder in rechtlicher Hinsicht besonders komplexes Beschwerdeverfahren handelte, wird daher ein Stundenansatz von Fr. 150.- angenommen. Sodann ist festzustellen, dass die geltend gemachte Spesenpauschale von Fr. 50.- aufgrund der Aktenlage nicht als gerechtfertigt erscheint und daher nicht zu entschädigen ist. Konkrete Auslagepositionen werden in der Kostennote nicht ausgewiesen. Nach dem Gesagten beträgt das amtliche Honorar für die als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzte Rechtsvertreterin somit insgesamt Fr. 1050.- (inkl. Mehrwertsteuerzuschlag) und geht zulasten der Gerichtskasse des Bundesverwaltungsgerichts. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Das amtliche Honorar für die als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzte Rechtsvertreterin beträgt Fr. 1050.- und geht zulasten der Kasse des Bundesverwaltungsgerichts.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2513/2017pjn Urteil vom 16. November 2017 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richterin Contessina Theis, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch MLaw Anja Freienstein, Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 30. März 2017 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein eritreischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in B._______ (Zoba Anseba, Subzoba Habero), verliess sein Heimatland eigenen Angaben zufolge im Jahr 2012 illegal in Richtung Sudan. Nach zweijährigem Aufenthalt im Sudan sei er nach Libyen weitergereist. Von dort aus sei er im Juli 2015 in einem Schiff nach Italien gelangt. Am 30. Juli 2015 sei er von Italien herkommend illegal in die Schweiz eingereist. Gleichentags suchte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ um Asyl nach. Nach dem Transfer ins EVZ D._______ wurde der Beschwerdeführer dort am 1. September 2015 zu seiner Person, zum Reiseweg und summarisch zu den Asylgründen befragt. Zudem wurde ihm das rechtliche Gehör zu allfälligen gesundheitlichen Problemen gewährt. In der Folge wurde er für die Dauer des Verfahrens dem Kanton E._______ zugewiesen. Am 21. März 2017 hörte ihn das SEM ausführlich zu seinen Asylgründen an. A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe im Jahr 2011 eine Vorladung für den Militärdienst erhalten. Er habe jedoch keinen Militärdienst leisten wollen, da dieser unendlich sei. Daher habe er versucht, sich zu verstecken. Er sei jedoch erwischt und ins Gefängnis gebracht worden. Man habe ihn dort festgehalten und dabei misshandelt und verhört. Aus medizinischen Gründen sei er nach drei Monaten zur Behandlung in ein Spital überführt worden, wo er einen Monat lang geblieben sei. Danach sei er nach Hause entlassen worden. Ungefähr ein Jahr lang habe man ihn in Ruhe gelassen, weil es ihm gesundheitlich schlecht gegangen sei. Im Jahr 2012 - im Juni oder im Dezember - habe er dann eines Tages erneut eine Vorladung erhalten, habe dieser jedoch keine Beachtung geschenkt. Im Verlauf des Folgetages, als er mit dem Vieh unterwegs gewesen sei, seien Soldaten vorbeigekommen und hätten nach ihm gesucht. Als sie ihn nicht gefunden hätten, hätten sie seinen Vater mitgenommen; dieser sei nach wie vor im Gefängnis. Sein Bruder habe ihn gewarnt, worauf er noch am selben Tag zusammen mit zwei weiteren Personen aus seinem Herkunftsort ausgereist sei. Im Falle einer Rückkehr nach Eritrea befürchte er verhaftet und allenfalls sogar zum Tode verurteilt zu werden. A.c Der Beschwerdeführer reichte im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens lediglich ein Foto eines Ausweises seiner Mutter zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 30. März 2017 - eröffnet am 3. April 2017 - stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug. C. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 1. Mai 2017 liess der Beschwerdeführer diesen Entscheid teilweise anfechten. Dabei wurde beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei die Unzulässigkeit sowie eventuell die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen, und der Beschwerdeführer sei vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Der Beschwerde lagen eine Kopie der angefochtenen vorinstanzlichen Verfügung, eine Vollmacht vom 20. April 2017 sowie eine Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit vom 24. April 2017 bei. D. Der Instruktionsrichter hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Verfügung vom 8. Mai 2017 gut und verzichtete gleichzeitig auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung (Art. 110a Abs. 1 AsylG [SR 142.31]) wurde ebenfalls gutgeheissen, und dem Beschwerdeführer wurde seine Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Ferner wurde das SEM zur Einreichung einer Vernehmlassung innert Frist aufgefordert. E. Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 15. Mai 2017 vollumfänglich an seiner Verfügung fest. F. Der Beschwerdeführer liess darauf mit Eingabe vom 6. Juni 2017 replizieren, wobei die in der Beschwerde gestellten Anträge bestätigt wurden. Der Eingabe lag eine Honorarnote gleichen Datums bei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 VGG Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen wurden, sofern keine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt. Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des SEM, welche in Anwendung des Asylgesetzes ergangen sind, und entscheidet in diesem Bereich endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme besteht vorliegend nicht. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Die Beschwerde richtet sich lediglich gegen den angeordneten Wegweisungsvollzug (Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung vom 30. März 2017). Demnach ist die vorinstanzliche Verfügung in Rechtskraft erwachsen, soweit sie die Frage des Asyls und der Flüchtlingseigenschaft betrifft. Damit ist grundsätzlich auch die Wegweisung als solche (Dispositivziffer 3) nicht mehr zu überprüfen. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet demnach nur noch die Frage, ob das SEM den Wegweisungsvollzug zu Recht als durchführbar erachtet hat oder ob allenfalls anstelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist.

4. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Wegweisungsvollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 5. 5.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Entscheids im Wegweisungsvollzugspunkt aus, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb auch der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht angewendet werden könne. Ferner ergäben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass ihm im Falle einer Rückkehr nach Eritrea mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. In Bezug auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sei festzustellen, dass in Eritrea weder Krieg noch Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt herrsche. Es lägen zudem auch keine individuellen Gründe vor, welche den Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers nach Eritrea als unzumutbar erscheinen lassen würden. Eigenen Angaben zufolge sei er als Viehhirte tätig gewesen, seine Familie habe zehn Kühe gehabt. Da der Beschwerdeführer in Eritrea über mehrere Verwandte verfüge (Eltern, Geschwister, Tanten, Onkel), sei davon auszugehen, dass seine Existenz im Falle seiner Rückkehr gesichert sei. Der Wegweisungsvollzug sei überdies technisch möglich und praktisch durchführbar. 5.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers sei unzulässig und unzumutbar. Die Unzulässigkeit ergebe sich namentlich aus Art. 3 und 4 EMRK. Gemäss Art. 4 EMRK seien Sklaverei sowie Zwangs- und Pflichtarbeit verboten, und Art. 3 EMRK besage, dass niemand der Folter, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden dürfe. Alle Eritreer zwischen 18 und 40 Jahren seien verpflichtet, Nationaldienst zu leisten, und gehörten bis zum 50. Lebensjahr der Reservearmee an. Seit dem Jahr 1998 könne die Dauer der Dienstpflicht bis ungefähr zum 50. Lebensjahr verlängert werden; sie sei damit unabsehbar. Bei Dienstverweigerung drohe Haft und/oder Geldstrafen. Der Sold im Nationaldienst sei sehr gering und reiche nicht aus, um den Lebensunterhalt zu bestreiten. Bei drohender Einziehung in den Nationaldienst sei daher von einer Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK auszugehen. Verschiedene Organe der International Labor Organisation (ILO) hätten befunden, dass der eritreische Nationaldienst Zwangs- oder Pflichtarbeit darstelle, was den ILO-Konventionen zuwiderlaufe. Das Upper Tribunal von Grossbritannien habe in einem Urteil festgestellt, dass das eritreische Nationaldienstsystem Zwangsarbeit darstelle (Verweis auf United Kingdom: Upper Tribunal [Immigration and Asylum Chamber], MST and Others [national service - risk categories] Eritrea CG, [2016] UKUT 00443 [IAC], 11. Oktober 2016). Dies werde selbst von Repräsentanten der eritreischen Regierung nicht bestritten. Der eritreische Nationaldienst sei daher insgesamt als Zwangsarbeit im Sinne von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifizieren. Eine der Ausnahmen von Art. 4 Abs. 3 EMRK liege nicht vor. Insbesondere handle es sich beim eritreischen Nationaldienst nicht um eine Dienstleistung militärischer Art im Sinne von Art. 4 Abs. 3 Bst. b EMRK. Die in Art. 4 Abs. 3 Bst. c EMRK vorgesehene Ausnahme für Notstandssituationen oder Katastrophen liege auch nicht vor, da der dauerhafte Ausnahmezustand in Eritrea nicht darunter zu subsumieren sei. Schliesslich stelle der Nationaldienst auch keine Dienstleistung dar, welche zu den üblichen Bürgerpflichten gehöre, weshalb die Ausnahmebestimmung von Art. 4 Abs. 3 Bst. d EMRK ebenfalls nicht greife. Sodann sei bei drohender Einziehung in den Nationaldienst - auch ohne vorgängige Desertion - überdies von einer Verletzung von Art. 3 EMRK auszugehen. Es bestehe diesfalls nämlich jederzeit ein reales Risiko, unmenschlich behandelt oder bestraft zu werden (Verweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3). Für den vorliegenden Fall sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer ein eritreischer Staatsbürger im dienstpflichtigen Alter sei. Es lägen keine Hinweise dafür vor, dass er vom Militärdienst freigestellt worden sei. Zwei seiner Schwestern leisteten seit mehreren Jahren Militärdienst in Eritrea. Daher habe er bei einer Rückkehr ins Heimatland mit einer Einziehung in den Nationaldienst zu rechnen, was eine Verletzung von Art. 4 sowie Art. 4 Abs. 2 EMRK zur Folge hätte. Der Wegweisungsvollzug sei daher unzulässig. Eventuell sei die Unzumutbarkeit des Vollzugs festzustellen, da es dem Beschwerdeführer angesichts der Verhältnisse im Nationaldienst nicht möglich wäre, sich im Heimatland eine menschenwürdige Existenz aufzubauen. Zu berücksichtigen sei auch die drohende Bestrafung aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer keine Diasporasteuer entrichtet und damit seinen Status gegenüber den eritreischen Behörden nicht geregelt habe. 5.3 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung aus, die Anforderungen an die Bejahung eines "real risks" im Sinne von Art. 3 EMRK seien verhältnismässig hoch; allein die Möglichkeit unmenschlicher Behandlung stelle für sich genommen noch keine Verletzung von Art. 3 EMRK dar. Erforderlich sei vielmehr der Nachweis stichhaltiger Gründe für die Annahme einer konkreten und ernsthaften Gefahr. Eritrea weise zwar im Bereich der Menschenrechte Defizite auf; jedoch reiche ein Verweis auf die allgemeine Menschenrechtslage nicht aus, um ein Vollzugshindernis zu begründen. Ein "real risk" liege erst dann vor, wenn der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr nach Eritrea mit erheblicher Wahrscheinlichkeit einer Behandlung oder Bestrafung unterworfen würde, welche mit Art. 3 EMRK unvereinbar sei. Die Aktenlage lasse diesen Schluss indessen nicht zu. Bezüglich der Ausführungen zu Art. 4 EMRK sei auf das Urteil D-6906/2016 vom 8. Dezember 2016 zu verweisen, wonach ein befürchteter Einzug in den Nationaldienst keine Verletzung von Art. 4 EMRK begründe. 5.4 In der Replik wird entgegnet, der eritreische Nationaldienst falle eben gerade nicht unter eine der Ausnahmen gemäss Art. 4 Abs. 3 EMRK, weshalb er als Zwangsarbeit im Sinne von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifizieren sei. Der Verweis des SEM auf das Urteil D-6906/2016 vom 8. Dezember 2016 sei nicht sachgerecht, da es sich um ein Einzelrichter-Urteil (mit Zustimmung eines Zweitrichters) handle, die Frage der Zwangsarbeit jedoch in einem Koordinationsurteil einheitlich und grundsätzlich entschieden werden müsse. Im Grundsatzurteil D-7898/2015 sei diese Frage aber ausdrücklich offengelassen worden. Das SEM habe in ähnlichen Fällen das Verfahren sistiert, um auf einen Grundsatzentscheid zu warten.

6. Nachfolgend ist zu prüfen, ob das SEM den Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers nach Eritrea zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. 6.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 6.1.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 6.1.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). 6.1.2.1 Im Zusammenhang mit der Frage einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK ist insbesondere in Erwägung zu ziehen, ob die betroffene Person bei ihrer Rückkehr mit einem Einzug in den eritreischen Nationaldienst rechnen muss. Diese Frage wurde vom Bundesverwaltungsgericht kürzlich im Rahmen eines weiteren asylrechtlichen Koordinationsentscheids eingehend analysiert (vgl. das Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 12 f. [als Referenzurteil publiziert]). Dem erwähnten Referenzurteil zufolge sind diesbezüglich drei hauptsächliche Personenkategorien zu unterscheiden: Bei Personen, die noch keinen Nationaldienst geleistet haben, ohne davon befreit worden zu sein mithin insbesondere bei Personen, die vor Vollendung des achtzehnten Lebensjahres aus Eritrea ausgereist sind , ist davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr eingezogen würden (ebd., E. 13.2). Demnach ist davon auszugehen, dass Asylsuchende, die im Rahmen ihrer Ausführungen glaubhaft darlegen können, dass sie vor dem dienstpflichtigen Alter ausgereist sind oder dass sie aus anderen Gründen bis zu ihrer Ausreise keine Aufforderung zur Leistung des Dienstes erhalten haben, im Falle der Rückreise verpflichtet sind, den Nationaldienst zu leisten. Dabei kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass sie vorgängig mit Haft dafür bestraft werden, sich nicht für den Dienst bereitgehalten zu haben. Die Haftbedingungen sind in Eritrea generell als prekär zu bezeichnen, und es ist zu erwarten, dass die Haftdauer aussergerichtlich und willkürlich festgelegt wird (vgl. diesbezüglich ebd., unter Hinweis auf die dortige E. 16.6 und weitere Nachweise). Bei Personen, die ihre Dienstpflicht bereits erfüllt haben, ist davon auszugehen, dass es regelmässig zu Entlassungen aus dem Nationaldienst kommt (ebd., E. 13.3, unter Hinweis auf die dortige E. 12.5). Dies dürfte insbesondere bei verheirateten Frauen der Fall sein. Bei Männern wie auch bei Frauen, die erst mit Mitte zwanzig oder älter aus Eritrea ausgereist sind, ist die Frage zu stellen, ob sie den Nationaldienst bereits geleistet haben, ist doch von einer grundsätzlich möglichen Dienstentlassung nach fünf bis zehn Jahren auszugehen. Personen, die nach Erfüllung ihrer Dienstpflicht ausgereist sind, haben in diesem Zusammenhang wohl keine Strafe zu gewärtigen. Bei Personen, die ihren Dienst bereits geleistet haben, ist zudem auch nicht davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr nach Eritrea erneut eingezogen würden. Schliesslich ist zu prüfen, ob andere Gründe dagegen sprechen, dass die wegzuweisende Person im Falle ihrer Rückkehr nach Eritrea in den Nationaldienst eingezogen würde (ebd., E. 13.4). Bestimmte Personengruppen können vom Nationaldienst befreit werden; diesbezüglich müssten allerdings konkrete Hinweise vorhanden sein. Weiter können in diese Kategorie auch Personen fallen, die sich bereits seit mehr als drei Jahren im Ausland aufhalten und bei denen davon auszugehen ist, dass sie ihre Situation mit den heimatlichen Behörden durch einen sogenannten "Diaspora-Status" welcher die Bezahlung einer 2%-Steuer und die Unterzeichnung eines Reuebriefes voraussetzt geregelt haben. Es ist davon auszugehen, dass Personen mit dem "Diaspora-Status" von der Dienstpflicht befreit sind und Eritrea nach erfolgter Rückkehr ohne Ausreisevisum wieder verlassen dürfen. 6.1.2.2 Für den vorliegenden Fall ist festzustellen, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Fluchtgründe sowie die behauptete illegale Ausreise von der Vorinstanz aufgrund seiner widersprüchlichen, unplausiblen und unsubstanziierten Aussagen als unglaubhaft erachtet wurden. Diesbezüglich wurde die vorinstanzliche Verfügung nicht angefochten. Hingegen kann namentlich aufgrund des Alters des im Jahr 2015 in die Schweiz eingereisten Beschwerdeführers (angeblich Jg. [...]) durchaus davon ausgegangen werden, dass er in der Vergangenheit von den Militärbehörden zwecks Leistung des Militärdienstes kontaktiert worden war. Der genaue Zeitpunkt seiner Rekrutierung kann aufgrund seiner unglaubhaften Aussagen sowie infolge fehlender Beweismittel nicht festgestellt werden; angesichts der Tatsache, dass eritreische Staatsangehörige generell bereits im Alter von 18 Jahren wehrpflichtig werden und im vorliegenden Fall keine Umstände geltend gemacht werden, die eine spätere Rekrutierung als glaubhaft erscheinen lassen könnten, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht erst wie von ihm behauptet im Jahr 2011, sondern bereits zu einem früheren Zeitpunkt, mutmasslich im Jahr 2005, zum Militärdienst aufgeboten wurde. Demnach ist es als wahrscheinlich zu erachten, dass er entgegen seinen (unglaubhaften) Vorbringen vor seiner Ausreise aus Eritrea seine Dienstpflicht regulär erfüllt hat und aus dem Dienst entlassen worden ist. Gemäss der aktualisierten Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist - wie vorstehend unter E. 6.1.2.1 Absatz 3 erwähnt - davon auszugehen, dass eritreische Staatsangehörige, die ihre Dienstpflicht im Rahmen des Nationaldienstes erfüllt haben und danach aus Eritrea ausgereist sind, weder eine Strafe zu gewärtigen haben noch bei einer Rückkehr in ihr Heimatland erneut zum Nationaldienst eingezogen werden. Zwar lässt sich im vorliegenden Fall trotz der erwähnten Indizien nicht mit Sicherheit feststellen, ob der Beschwerdeführer effektiv in diese Kategorie fällt. Es ist den Asylbehörden offensichtlich nicht möglich, sich in voller Kenntnis der tatsächlichen persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers zur Zulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung zu äussern, da er unglaubhafte Angaben sowohl zu seiner Rekrutierung und Behandlung durch die Militärbehörden als auch zu seiner Ausreise aus Eritrea gemacht hat. Darüber hinaus hat er den Asylbehörden auch keinerlei Dokumente abgegeben, die seine Identität belegen könnten. Der Beschwerdeführer hat daher die Folgen seiner mangelhaften Mitwirkung zu tragen. Angesichts der vorliegenden Indizien sowie mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seine Dienstpflicht im Rahmen des eritreischen Nationaldienstes erfüllt hat und erst danach aus Eritrea ausgereist ist und daher im Falle einer Wiedereinreise nach Eritrea mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine (erneute) Einziehung in den Nationaldienst zu gewärtigen hat. 6.1.2.3 Aufgrund des Gesagten ist nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer im Fall seiner Ausschaffung nach Eritrea mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotene Strafe oder Behandlung droht. 6.1.3 Da es aufgrund der vorstehenden Erwägungen unwahrscheinlich erscheint, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Wiedereinreise nach Eritrea (erneut) in den Nationaldienst eingezogen würde, ist vorliegend auch nicht von einer reellen Gefahr einer Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK auszugehen. Damit erübrigt sich an dieser Stelle eine vertiefte Auseinandersetzung mit der Frage, ob der eritreische Nationaldienst als Zwangs- oder Pflichtarbeit im Sinne dieses Artikels zu qualifizieren ist. 6.1.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Eritrea sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 6.2.1 Bezüglich der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen des vorstehend erwähnten länderspezifischen Koordinationsentscheids ebenfalls eine aktualisierte Lageanalyse vorgenommen (vgl. das Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.). Das Gericht gelangte dabei zum Schluss, dass in Bezug auf Eritrea zum heutigen Zeitpunkt weder von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt auszugehen sei, noch sonstige Gründe für eine generelle Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorlägen (ebd., E. 17.2). Die Annahme einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG rechtfertige sich in der Regel nicht schon deshalb, weil die wirtschaftliche Situation und damit die allgemeinen Lebensbedingungen im betreffenden Staat schwierig seien und dort beispielsweise Wohnungsnot oder hohe Arbeitslosigkeit herrschten (Verweis auf BVGE 2014/26 E. 7.6). Zwar sei die wirtschaftliche Lage in Eritrea nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und auch der Zugang der Bevölkerung zu Bildung hätten sich aber stabilisiert. Der kriegerische Konflikt mit dem Nachbarland Äthiopien sei seit vielen Jahren beendet, und auch im Inneren seien keine ernsthaften ethnischen oder religiösen Konflikte zu verzeichnen. Zu erwähnen seien des Weiteren die umfangreichen Zahlungen aus der eritreischen Diaspora im Ausland, von denen ein grosser Teil der Bevölkerung profitiere. Aufgrund dieser Umstände erachtet das Bundesverwaltungsgericht die gemäss früherer Praxis (vgl. EMARK 2005 Nr. 12) vor dem Hintergrund der damaligen wirtschaftlich und gesellschaftlich prekären Lage in Eritrea vorausgesetzten erhöhten Anforderungen für die Bejahung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs als nicht mehr gerechtfertigt. Weiter wird ausgeführt, auch die Situation in Bezug auf die anhaltende Überwachung der Bevölkerung vermöge nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu führen. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes müsse jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorlägen. Die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sei demnach im Einzelfall zu prüfen. 6.2.2 Für den vorliegenden Fall ist in individueller Hinsicht festzustellen, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen (...)-jährigen Mann handelt, welcher an keinen relevanten aktenkundigen gesundheitlichen Problemen leidet, der in Eritrea über ein familiäres Beziehungsnetz verfügt und vor der Ausreise als Hirte erwerbstätig war. Weder seinen Aussagen im Rahmen des vorinstanzlichen Asylverfahrens noch den Beschwerdevorbringen sind konkrete Gründe zu entnehmen, welche es als wahrscheinlich erscheinen lassen würden, dass er im Falle seiner Rückkehr nach Eritrea dort in eine existenzielle Notlage geraten würde. Damit ist der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Eritrea insgesamt als zumutbar zu erachten. 6.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 6.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich insgesamt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch das in der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Verfügung vom 8. Mai 2017 gutgeheissen worden ist, sind vorliegend keine Verfahrenskosten zu erheben. 8.2 Mit derselben Verfügung wurde ausserdem das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung gestützt auf Art. 110a Abs. 1 AsylG gutgeheissen und dem Beschwerdeführer MLaw Anja Freienstein als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Die Festsetzung des amtlichen Honorars erfolgt in Anwendung der Art. 8-11 sowie Art. 12 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). In der eingereichten Kostennote vom 6. Juni 2017 werden ein zeitlicher Aufwand der Rechtsvertretung von sieben Stunden sowie eine Spesenpauschale von Fr. 50.- geltend gemacht, und der Stundenansatz wird mit Fr. 180.- veranschlagt. Der Rechtsvertreterin wurde bereits mit Verfügung vom 8. Mai 2017 mitgeteilt, dass das Bundesverwaltungsgericht bei amtlicher Vertretung durch nichtanwaltliche Vertreterinnen und Vertreter in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.- bis Fr. 150.- ausgeht. Da es sich im vorliegenden Fall nicht um ein besonders aufwändiges oder in rechtlicher Hinsicht besonders komplexes Beschwerdeverfahren handelte, wird daher ein Stundenansatz von Fr. 150.- angenommen. Sodann ist festzustellen, dass die geltend gemachte Spesenpauschale von Fr. 50.- aufgrund der Aktenlage nicht als gerechtfertigt erscheint und daher nicht zu entschädigen ist. Konkrete Auslagepositionen werden in der Kostennote nicht ausgewiesen. Nach dem Gesagten beträgt das amtliche Honorar für die als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzte Rechtsvertreterin somit insgesamt Fr. 1050.- (inkl. Mehrwertsteuerzuschlag) und geht zulasten der Gerichtskasse des Bundesverwaltungsgerichts. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Das amtliche Honorar für die als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzte Rechtsvertreterin beträgt Fr. 1050.- und geht zulasten der Kasse des Bundesverwaltungsgerichts.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut Versand: