Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 15. Juni 2016 in der Schweiz um Asyl nach. Am 23. Juni 2016 wurde die Befragung zur Person (BzP) durch- geführt. Dabei gab er im Wesentlichen an, er stamme aus B._______, Nordprovinz), habe (…) Jahre lang die Schule besucht und danach als (…) gearbeitet. Zuletzt habe er in C._______ gewohnt und ungefähr (…) 2015 Sri Lanka verlassen. Zu seinen Gesuchsgründen führte er aus, er habe Probleme mit dem CID (Criminal Investigation Department) gehabt. Er sei im (…) 2012 zu Hause festgenommen, in ein Camp der sri-lankischen Ar- mee gebracht und nach acht Tagen freigelassen worden. 2013 habe er die D._______ unterstützt, sei im (…) 2013 erneut vom CID mitgenommen und dieses Mal während insgesamt 14 Tagen festgehalten worden. Im (…) 2014 sei ein Freund seines Onkels, der bei den LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) gewesen sei, getötet worden. Nach dessen Tod habe er sich gefürchtet, sei nach C._______ gegangen und habe sich dort versteckt aufgehalten. Im (…) 2015 sei er bei seinen Eltern in B._______ gesucht worden. A.b Bei der Anhörung am 20. August 2018 führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er habe im (…) 2012 einen Freund seines Onkels be- sucht. Deshalb sei er im (…) 2012 von CID-Angehörigen mitgenommen, befragt und geschlagen worden. Er sei acht Tage in Haft gewesen und da- bei befragt worden, weshalb er diese Person besucht und ob er Kontakt zu anderen Mitgliedern der LTTE habe. Bei seiner Freilassung sei ihm erklärt worden, er dürfe keine solchen Personen treffen, sonst würde er erneut inhaftiert. Im Jahr 2013 habe er begonnen, sich für die D._______ zu en- gagieren. Er habe (…) und (…). Im (…) 2013 sei er erneut vom CID mitge- nommen und zu Mitgliedern der LTTE sowie rehabilitierten Personen be- fragt worden. Er hätte Waffenverstecke bei dieser Bewegung identifizieren sollen. Bei dieser Inhaftierung sei er gefoltert worden. Er sei mit Füssen getreten, geschlagen und am Hals gepackt worden. Seine Mutter habe mit einem Friedensrichter Kontakt aufgenommen, so dass er nach 14 Tagen freigekommen sei. Als er freigelassen worden sei, sei ihm gesagt worden, er dürfe nicht mehr mit solchen Personen in Kontakt bleiben. E._______, ein Freund seines Onkels, habe regelmässig seine Grossmutter besucht. Bei diesen Gelegenheiten habe er ihn (…). Am (…) 2014 sei E._______ erschossen worden. Da er diesem geholfen habe, habe er Angst bekom- men und sich versteckt. Im (…) 2015 seien CID-Angehörige zu seinem El- ternhaus gegangen und hätten ihn gesucht. Dabei hätten sie Fotos von ihm
E-2180/2020 Seite 3 mitgenommen. (…) 2015 sei er ausgereist. Nach seiner Ausreise seien ei- nige Male CID-Angehörige bei seinen Eltern vorbeigegangen. Im (…) 2018 sei sein Bruder angehalten und geschlagen worden. Er vermute, dieser Vorfall habe auch mit ihm zu tun. B. Mit Verfügung vom 9. September 2019 stellte das SEM fest, der Beschwer- deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den zuständi- gen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Mit Urteil E-5262/2019 vom 11. Dezember 2019 hiess das Bundesverwal- tungsgericht eine hiergegen am 9. Oktober 2019 eingereichte Beschwerde gut und wies die Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs und voll- ständigen respektive richtigen Feststellung des Sachverhalts sowie zur an- schliessenden Neubeurteilung und zu einem neuen Entscheid an das SEM zurück. D. Am 28. Februar 2020 führte das SEM eine ergänzende Anhörung des Be- schwerdeführers durch. E. Mit Verfügung vom 24. März 2020 stellte das SEM erneut fest, der Be- schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylge- such ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. F. Mit Eingabe vom 24. April 2020 reichte der Beschwerdeführer beim Bun- desverwaltungsgericht Beschwerde ein. Er beantragt, es sei die Verfügung vom 24. März 2020 aufzuheben und ihm Asyl zu erteilen. Eventualiter seien die Ziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zur Auswertung des mit der Beschwerde eingereichten USB-Sticks zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltli- che Rechtspflege zu gewähren und der unterzeichnende Anwalt amtlich beizuordnen.
E-2180/2020 Seite 4 G. Mit Zwischenverfügung vom 6. Mai 2020 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und setzte den rubrizierten Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand ein. Gleich- zeitig lud er das SEM zur Vernehmlassung ein, das der Aufforderung nach gewährter Fristerstreckung mit Eingabe vom 5. Juni 2020 nachkam. H. Mit Eingabe vom 22. Juni 2020 gab der Beschwerdeführer Originale der mit der Beschwerde eingereichten sowie weitere Beweismittel zu den Ak- ten. I. Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 8. Juli 2020 unter Bei- lage einer Kostennote. J. Mit Eingabe vom 29. September 2022 informierte der Beschwerdeführer über eine Adressänderung seines Rechtsvertreters, reichte weitere Be- weismittel ein und beantragte, den ihn behandelnden Arzt durch das Ge- richt befragen zu lassen. K. Mit Schreiben vom 30. August 2023 erkundigte sich der Beschwerdeführer nach dem Stand des Beschwerdeverfahrens.
Erwägungen (36 Absätze)
E. 1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorlie- gende Verfahren gilt das bis zu diesem Zeitpunkt gültige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. Septem- ber 2015).
E. 2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerde-
E-2180/2020 Seite 5 führer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 4.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers einerseits Widersprüche ent- hielten und andererseits unsubstanziiert sowie unstimmig ausgefallen seien. Dabei bestehe der eine wesentliche Widerspruch darin, dass der Beschwerdeführer das vorgebrachte Treffen im (…) 2012 mit seiner Gross- mutter und dem Freund seines Onkels an der BzP als eine politische Ver- anstaltung und später bei der Anhörung hingegen als eine familiäre Ange- legenheit beschrieben habe. Der andere wesentliche Widerspruch bestehe in Bezug auf die im Jahr 2013 vorgebrachte Festnahme. So seien gemäss der Aussage anlässlich der BzP bei dieser weder sein Vater noch sein Bru- der anwesend gewesen. Hingegen sei entsprechend der Schilderung an- lässlich der ergänzenden Anhörung die ganze Familie anwesend gewesen. Darauf angesprochen habe er diesen Widerspruch nicht auflösen können. Nebst diesen zwei Widersprüchen würden unsubstanziierte Aussagen die Zweifel am Wahrheitsgehalt der Vorbringen erhärten. Insgesamt wiesen die Aussagen nicht die Qualität auf, die zu erwarten wäre, wenn der Be- schwerdeführer ein derart einschneidendes Ereignis tatsächlich selbst er- lebt hätte. Sowohl die Schilderungen zur ersten Inhaftierung als auch zur darauffolgenden Freilassung seien trotz Nachfrage oberflächlich geblieben und wiesen keinerlei erlebnisorientierte Details auf, weshalb der Eindruck vermittelt werde, der Beschwerdeführer habe das Geschilderte nicht selbst erlebt. Dieser Eindruck bleibe auch in Bezug auf seine Aussagen zur zwei- ten Inhaftierung im Jahr 2013 bestehen, da diesbezüglich ebenfalls keine detaillierten Angaben hätten gemacht werden können und diese lediglich stereotyp ausgefallen seien. Schliesslich seien die Antworten auf die Nach- frage zu den Unterschieden zwischen den zwei Inhaftierungen oberfläch- lich ausgefallen, weshalb er den Eindruck, dass er das Geschilderte nicht selbst erlebt habe, nicht beseitigen könne.
E-2180/2020 Seite 6 In Bezug auf die vorgebrachte Suche nach dem Beschwerdeführer hält die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung fest, dass sich diese nur auf eine Behauptung seinerseits stütze und daher für eine Glaubhaftmachung einer konkreten Gefahr nicht ausreiche. Die zu den Akten gelegten Schrei- ben, die eine behördliche Suche hätten belegen sollen, seien als Gefällig- keitsschreiben zu qualifizieren und daher als Belege nicht ausreichend. Im Übrigen vermöge in diesem Zusammenhang nicht zu überzeugen, dass die Behörden nur ihn und nicht auch seinen Vater oder seinen Bruder gesucht hätten. Ebenso basiere der geltend gemachte Angriff auf seinen Bruder im Jahr 2018 lediglich auf einer Behauptung. Die diesbezüglich zu den Akten gereichten Dokumente könnten nicht belegen, dass der Vorfall mit dem Be- schwerdeführer zusammenhänge. Die Vorinstanz führt bezugnehmend auf die Bemerkungen der Hilfswerk- vertretung anlässlich der Anhörung vom 20. August 2018 aus, dass der psychische Zustand des Beschwerdeführers an dieser Befragung ver- schiedene Ursachen haben könne. Anlässlich der ergänzenden Anhörung vom 28. Februar 2020 sei ihm ein weiteres Mal ermöglicht worden, seine Asylgründe darzulegen, wobei dannzumal keine Hinweise für eine Beein- trächtigung der Aussagenqualität vorgelegen hätten. Schliesslich sei aufgrund der Aktenlage nicht ersichtlich, dass der Be- schwerdeführer vor seiner Ausreise asylrelevanten Verfolgungsmassnah- men ausgesetzt gewesen oder solchen im Falle seiner Rückkehr in abseh- barer Zukunft ausgesetzt wäre. Die vorgebrachte Verfolgung, die auf sei- nen Onkel und den Kontakt zu dessen Freunden zurückgehe, sei, wie dar- gelegt, unglaubhaft. Er selbst sei zu Kriegsende (…) gewesen und verfüge über kein auffälliges politisches Profil.
E. 4.2 Der Beschwerdeführer beantragt in seiner Beschwerdeschrift zunächst bezugnehmend auf den mit der Beschwerde ins Recht gelegten USB-Stick eine Rückweisung der Sache zur Analyse des Inhalts des Sticks an die Vorinstanz. Dieser erhöhe die Glaubhaftigkeit seiner Gesamtaussage. Da der Inhalt des Sticks ein Gefährdungselement bilde, sei verständlich, dass er davon nicht schon früher erzählt habe. Weiter beantragt er die Einver- nahme von F._______ als Zeugen durch das Gericht. Sodann hält er darauf verweisend, dass Foltererlebnisse zu Verdrängungen führen würden und solche Effekte in der ersten Befragung vom Hilfswerkvertreter festgestellt und im Protokoll notiert worden seien, fest, dass diese Tatsache bei der nachgeholten Befragung wenig beleuchtet worden sei. Die Notizen des Hilfswerksvertreters vom August 2018 seien erneut nicht hinreichend
E-2180/2020 Seite 7 gewürdigt worden. Er habe nach wie vor Mühe, bei der Konfrontation mit der verdrängten Foltersituation diese wiederzugeben. Die Fragen zu sei- nem Gesundheitszustand seien im Banalen geblieben und hätten zu einem Missverständnis geführt. Infolge einer schmerzgetrübten Blockierung habe er die erste und die zweite Verhaftung verwechselt. Ferner gehe es bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung um eine Gesamtbeurteilung sämtlicher Elemente. Diesbezüglich falle vorab die hohe Übereinstimmung seiner Aussagen an den zwei Anhörungen auf. Eine solche wäre unwahrschein- lich, wenn seine Verfolgungsgeschichte frei erfunden wäre. Zudem würden seine Schilderungen entgegen den Ausführungen der Vorinstanz erlebnis- orientierte Aussagen beinhalten. Auch seien die Aussagen zur Haft so er- lebnisorientiert, wie es der Befrager zugelassen habe. Der Vorwurf man- gelnder Realitätskennzeichen sei unbegründet und es treffe nicht zu, dass er bei der Beschreibung der Haftorte ausweichend geantwortet habe. Im Weiteren sei es unsachlich, die ins Recht gelegten Schreiben als «Gefäl- ligkeitsschreiben» abzutun. Schliesslich widerspreche sich die Vorinstanz, wenn sie erkläre, dass es einerseits unwahrscheinlich sei, dass nur der Beschwerdeführer verfolgt worden sei und weder sein Vater noch sein Bru- der und andererseits die geltend gemachte Verletzung des Bruders als er- funden abtue. Insgesamt würden seine Aussagen anlässlich seiner Anhörungen überein- stimmen, sie seien hinreichend präzise und logisch. Darüber hinaus wür- den sie mit Dokumenten belegt. Die von der Vorinstanz hervorgebrachten Widersprüche seien gering und jener in Bezug auf die Verwechslung der Verhaftungen erklärbar. Letztlich habe die Vorinstanz die Rückweisungs- motive des Urteils E-5262/2019 E. 7.1 nur ungenügend berücksichtigt.
E. 4.3 Die Vorinstanz führt in ihrer Vernehmlassung aus, der eingereichte USB-Stick enthalte zahlreiche Fotos von Kriegssituationen, Aufzeichnun- gen und Notizen auf Tamilisch sowie Fotos von LTTE-Anlässen. Da dem Inhalt kein persönlicher Bezug zum Beschwerdeführer zu entnehmen sei, sei dieser nicht geeignet, ihre Einschätzung in der angefochtenen Verfü- gung vom 24. März 2020 umzustossen. Alleine die Aufbewahrung des USB-Sticks vermöge keine ernsthafte Gefährdung zu begründen. Dabei sei zu beachten, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Behelligungen respektive Festnahmen nicht glaubhaft seien und auch keine Faktoren vorliegen würden, die in der Gesamtwürdigung auf ein Ri- sikoprofil schliessen lassen würden. Zudem sei der Beschwerdeführer bei Kriegsende im Jahr 2009 erst (…) Jahre alt gewesen. Vor diesem Hinter- grund sei wenig wahrscheinlich, dass ihm die sri-lankischen Behörden eine
E-2180/2020 Seite 8 enge Verbindung zur LTTE unterstellen würden. In Bezug auf den Verfah- rensantrag der Zeugenbefragung hält die Vorinstanz fest, dass kein Anlass für eine solche bestehe, da der Beschwerdeführer im Rahmen seines Asyl- verfahrens ausreichend die Möglichkeit gehabt habe, seine Vorbringen sel- ber glaubhaft und überzeugend darzulegen. Ferner sei es sehr unwahr- scheinlich, dass die vorgeschlagene Person als Zeuge fungieren könne, weshalb der Antrag abzulehnen sei.
E. 4.4 Der Beschwerdeführer hält in seiner Replik an der Argumentation in der Beschwerde fest. Er führt in Bezug auf den USB-Stick aus, dieser enthalte zwar keinen persönlichen Bezug zu ihm, jedoch werde der Besitzer eines solchen Sticks zum Geheimnisträger der LTTE, weshalb er gefährdet sei. Eine solche Datensammlung werde von den LTTE-Leuten auch nur beson- ders vertrauenswürdigen Personen übergeben, was er aufgrund seiner Verwandtschaft und Beziehungen gewesen sei. Daher sei der Hinweis der Vorinstanz, er komme selbst nicht auf der Datensammlung vor, nicht ge- eignet, um seine Gefährdung und Verfolgung als treuhändischer Aufbe- wahrer des Sticks in Zweifel zu ziehen. Ebenso schliesse die Tatsache, dass er bei Kriegsende erst (…) Jahre alt gewesen sei, eine Verfolgung nicht aus. Am Antrag auf Zeugenbefragung halte er fest. Er erachte diese als wichtig, weil es darum gehe, seine Beziehung zu den ermordeten LTTE- Leuten und die telefonische Warnung aus der Schweiz zu verifizieren. Die Vorinstanz habe dem entsprechenden, in den Akten liegenden Schreiben überhaupt keine Bedeutung beigemessen und dieses als ein Gefälligkeits- schreiben abgetan. Mit Hilfe des Zeugen könne der unangebrachte Um- gang der Vorinstanz mit den eingereichten Beweismitteln hinterfragt wer- den.
E. 5 Juni 2020 ausführlich dazu geäussert hat. Damit ist von einem vollstän- digen diesbezüglichen Sachverhalt auszugehen. Auch das rechtliche Ge- hör des Beschwerdeführers wurde gewahrt, nachdem er Gelegenheit zur Replik erhielt und diese auch wahrgenommen hat. Es besteht daher keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus diesem Grund aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der entsprechende Sub- eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist daher ab- zuweisen.
E-2180/2020 Seite 10
E. 5.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vor- instanzlichen Verfügung zu bewirken.
E. 5.2.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Be- hörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss
E-2180/2020 Seite 9 so abgefasst sein, dass sie eine sachgerechte Anfechtung ermöglicht. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunk- ten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrück- lich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2).
E. 5.2.2 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Ent- scheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts- pflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043).
E. 5.2.3 Gemäss Art. 33 Abs. 1 VwVG hat eine Behörde die von den Parteien angebotenen Beweise abzunehmen, wenn sie zur Abklärung des rechtser- heblichen Sachverhalts tauglich erscheinen beziehungsweise diesen er- hellen könnten (vgl. BVGE 137 II 266 E. 3.2). Die Beurteilung der Tauglich- keit liegt im Ermessen der entscheidenden Instanz; diese kann namentlich dann von einem beantragten Beweismittel absehen, wenn zum Vornherein gewiss ist, dass diesem die Beweiseignung abgeht oder die verfügende Behörde den Sachverhalt aufgrund eigener Sachkunde ausreichend wür- digen kann (sog. antizipierte Beweiswürdigung; [statt vieler] BGE 140 I 285 E. 6.3.1; Urteil des BVGer A-6519/2016 vom 3. Mai 2017 E. 4.2; MOSER, et al., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022 Rz. 3.144; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 153).
E. 5.3 Zunächst bemängelt der Beschwerdeführer sinngemäss eine unvoll- ständige Sachverhaltsabklärung und eine Verletzung des rechtlichen Ge- hörs, und beantragt, die Sache sei zur Analyse des Inhalts des eingereich- ten USB-Sticks an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diesbezüglich ist fest- zuhalten, dass mit Zwischenverfügung 6. Mai 2020 der USB-Stick an die Vorinstanz übermittelt wurde und diese sich mit der Vernehmlassung vom
E. 5.4.1 Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz habe die Rückweisungsmotive des Urteils E-5262/2019 E. 7.1 nur ungenügend be- rücksichtigt. Sie habe lediglich die Anhörung wiederholt, jedoch weder psy- chologische Abklärungen getätigt noch Zeugen befragt oder Dokumente überprüft. Auch habe sie die mit der Beschwerde vom 9. Oktober 2019 ein- gereichten Beweismittel nur oberflächlich geprüft und als Fälschung oder Gefälligkeit abgetan. Den Bezug zum LTTE-Kämpfer E._______ habe sie nicht untersucht. Dieser Mangel sei mittels Würdigung der Beweismittel und Zeugenbefragung durch das Gericht oder durch erneute Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu beheben.
E. 5.4.2 Die Richterinnen und Richter sind an die von den Parteien angebo- tenen Beweismittel nicht gebunden und es werden nur die notwendigen Beweismittel berücksichtigt (vgl. Art. 37 BZP i.V.m. Art. 19 VwVG). Gemäss Art. 14 VwVG gilt für das Verwaltungsverfahren der Grundsatz der Subsi- diarität des Zeugenbeweises, womit andere Beweismittel erhoben worden sein müssen, bevor auf einen Zeugenbeweis zurückgegriffen werden kann (vgl. JÜRG BICKEL, in: Waldmann/Krauskopf (Hrsg.), Praxiskommentar VwVG, 3. Aufl. 2023, N. 23 zu Art. 14). Vorliegend besteht keine Notwen- digkeit für die Anordnung einer Zeugeneinvernahme, zumal der Beschwer- deführer im Beschwerdeverfahren auch die Möglichkeit besessen hätte, eine Sachverhaltsdarstellung seitens des Zeugen schriftlich einzubringen. Er hat aber darauf verzichtet und nicht einmal ansatzweise dargelegt, in- wiefern F._______ hinsichtlich der Beziehung zwischen E._______ und ihm zum rechtserheblichen Sachverhalt beitragen könnte. Eine Rückwei- sung ans SEM zur Zeugenbefragung erübrigt sich demnach und auch der entsprechende Beweisantrag ist abzuweisen. Auch der Einwand, das SEM sei der Anweisung im Kassationsurteil nicht hinreichend nachgekommen, ist unbegründet. So hat es die eingereichten Beweismittel im Sachverhalt der angefochtenen Verfügung einzeln aufge- listet und sie hinreichend in die Würdigung einbezogen (vgl. angefochtene Verfügung I., Ziff. 7 S. 3 sowie II., Ziff. 2, c, d; Vernehmlassung Ziff.1). Es bestand kein Anlass, diese einer weiteren Prüfung zu unterziehen oder weitere Sachverhaltsabklärungen zu treffen, zumal es auch nicht erforder- lich ist, dass sich das SEM mit sämtlichen Vorbringen beziehungsweise Beweismitteln einzeln auseinandersetzen muss. Schliesslich hat die Vor- instanz nachvollziehbar und hinreichend begründet, inwiefern sie die Vor- bringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft respektive
E-2180/2020 Seite 11 flüchtlingsrechtlich nicht relevant erachte. Mithin ist keine Verletzung des rechtlichen Gehörs erkennbar. Des Weiteren ist die Vorinstanz, insbesondere auch in Bezug auf den psy- chischen Zustand des Beschwerdeführers, ihrer Untersuchungspflicht durchaus nachgekommen. Sie hat ihn nach der Rückweisung der Sache durch das Gericht ergänzend angehört. Eine Durchsicht des Anhörungs- protokolls vom 28. Februar 2020 ergibt keine entsprechenden Hinweise, dass sie gehalten gewesen wäre, psychologische Abklärungen zu tätigen. Der Beschwerdeführer erklärte auf die entsprechende Rückfrage nebst sei- nen Schulter-/Armschmerzen und Rückenbeschwerden keine gesundheit- lichen Probleme zu haben (vgl. SEM-Akten A27 F3 ff.). Entgegen der Auf- fassung des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde vom 24. April 2020 S. 8) ergibt sich eine solche Pflicht auch nicht aus dem Urteil E-5262/2019. Gemäss diesem war die Vorinstanz lediglich gehalten, sich mit den Bemerkungen der Hilfswerkvertretung an der Anhörung vom
20. August 2018 auseinanderzusetzen, was sie in der angefochtenen Ver- fügung vom 24. März 2020 auch getan hat (vgl. angefochtene Verfügung S. 8). Fest steht jedenfalls, dass der Beschwerdeführer es unterlassen hat, den in der Beschwerde vom 9. Oktober 2019 erwähnten Bericht über die Behandlung der geltend gemachten Folterfolgen nachzureichen (vgl. Be- schwerde vom 9. Oktober 2019 S. 6 f.). Gemäss Art. 8 Abs. 1 Bst. d AsylG sind Asylsuchende verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mit- zuwirken; sie müssen insbesondere allfällige Beweismittel vollständig be- zeichnen und sie unverzüglich einreichen, oder soweit dies zumutbar er- scheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen. Sodann ergeben sich auf Beschwerdeebene keine Hinweise darauf, dass der Sachverhalt bezüglich des Gesundheitszustands des an- waltlich vertretenen Beschwerdeführers ungenügend erstellt wäre. Mithin liegt die Notwendigkeit nicht vor, den medizinischen Sachverhalt weiter ab- klären zu lassen, weshalb der mit Eingabe vom 29. September 2022 ge- stellte Antrag, G._______ zum Vorbestehen des Schulterleidens sowie dessen Verursachung zu befragen, abzuweisen ist. Der Vollständigkeit hal- ber ist darauf zu verweisen, dass dies auch für den mit Eingabe vom 4. No- vember 2019 erfolgten Antrag bezüglich des eingereichten Arztzeugnis im Rahmen der Beschwerde vom 9. Oktober 2019 gilt.
E. 5.5 Nach dem Gesagten kann der Vorinstanz keine Gehörsverletzung vor- geworfen werden und der rechtserhebliche Sachverhalt wurde richtig und vollständig festgestellt. Die formellen Rügen erweisen sich als unbegrün-
E-2180/2020 Seite 12 det, weshalb keine Veranlassung besteht, die angefochtene Verfügung auf- zuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.
E. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsge- richt hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in ei- nem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Da- rauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2015/3 E. 6.5.1, m.w.H.).
E. 6.3 Den Aussagen in der Erstbefragung kommt für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit nur ein beschränkter Beweiswert zu (vgl. [statt vieler]: Urteile des BVGer E-3776/2020 E. 6.2 und D-235/2020 vom 25. Mai 2021 E. 5.2.1.2 m.w.H. sowie bereits Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 3). Es darf aber erwartet werden, dass bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, die später als zentrale Asylgründe genannt werden, bereits anlässlich der ers- ten Befragung zumindest ansatzweise erwähnt werden (vgl. Urteil E-3776/2020 a.a.O.).
E. 7.1 Das Gericht stellt in Übereinstimmung mit der Vorinstanz fest, dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an das Glaub- haftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht standzuhalten vermögen, weshalb vorab auf die Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen ist. Sie hat zu Recht aufgezeigt, dass wesentliche Sachverhaltsbestandteile, trotz der
E-2180/2020 Seite 13 mehrmaligen Möglichkeit, diese wiederzugeben, oberflächlich und ohne Substanz geblieben sind. Zudem stellt das Gericht in Ergänzung dazu fest, dass weitere Elemente gegen die Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Vorkommnisse sprechen. Zentral sind hierbei einerseits nachgeschobene Vorbringen und andererseits mehrere zusätzliche, wesentliche Ungereimt- heiten in den Schilderungen des Beschwerdeführers, die gegen eine kon- sistente, nachvollziehbare und plausible Verfolgungsgeschichte sprechen. Der Beschwerdeführer erwähnte erstmals in der ergänzenden Anhörung vom 28. Februar 2020, dass ihm ein USB-Stick anvertraut worden sei (vgl. SEM-Akten A27 F123 ff.). Mit der Beschwerdeschrift übermittelte er den genannten Stick, wobei er auf das damit verbundene Gefährdungspotential verwies und erklärte, dass er aufgrund dessen Inhalt zum Geheimnisträger der LTTE geworden sei, was mithin eine asylrelevante Gefährdung be- gründe (vgl. Beschwerde vom 24. April 2020 S. 3 f. und 10). Auch in seiner Replik stellte er sich auf diesen Standpunkt (vgl. Replik vom 8. Juli 2020 S. 1). Der Beschwerdeführer wurde mehrmals auf seine Mitwirkungspflicht hingewiesen (vgl. SEM-Akten A5 S. 2 und SEM-Akten A13 S. 2). Zudem verneinte er vor der ergänzenden Anhörung wiederholt, weitere als die vor- gebrachten Gründe, die gegen eine allfällige Rückkehr in sein Heimatland sprechen würden, zu haben (vgl. SEM-Akten A5 F7.03 und SEM-Akten A13 F124 f.). Zweifelsohne hätte er die Möglichkeit darüber zu sprechen bereits vorher gehabt, weshalb das entsprechende Vorbringen als nachge- schoben einzustufen ist. Vor diesem Hintergrund vermag seine Erklärung, weshalb er erst in der ergänzenden Anhörung vom USB-Stick erzählte, nicht zu überzeugen (vgl. SEM-Akten A27 F132). Als nachgeschoben er- weisen sich auch seine Vorbringen im Zusammenhang mit F._______. Die- ser blieb sowohl in der BzP als auch in der ersten Anhörung unerwähnt und wurde nicht eher als mit der Beschwerde vom 9. Oktober 2019 erstmals genannt (vgl. Beschwerde vom 9. Oktober 2019 S. 3 f. und 6 sowie deren Beilage 20). Im Übrigen widerspricht sich der Beschwerdeführer über die Umstände, wie er den USB-Stick erhalten haben soll. Es erscheint weder plausibel noch stringent, dass ihm «anlässlich eines Besuchs von E._______», der sehr unauffällig gewesen sei und niemanden zur Familie des Beschwerde- führers mitgenommen habe, H._______ als gesuchtes LTTE-Mitglied den Stick übergeben haben soll (vgl. SEM-Akten A27 F102 f. und F123 sowie Beschwerde vom 24. April 2020 S. 3). Ohnehin vermag der blosse Um- stand, dass der Beschwerdeführer Besitzer einer Datensammlung war, die gemäss seinen eigenen Aussagen keinerlei Rückschlüsse auf seine
E-2180/2020 Seite 14 Person zulasse, keine objektiv begründete Furcht vor zukünftiger Verfol- gung im asylrechtlichen Sinne zu begründen, zumal eine solche auch nicht ausreichend substanziiert vorgebracht wurde. Die Vorinstanz benennt in der angefochtenen Verfügung zwei Widersprü- che, die Zweifel am Wahrheitsgehalt der Vorbringen des Beschwerdefüh- rers wecken würden. In Bezug auf den ersten Widerspruch kommt das Ge- richt entgegen den Ausführungen der Vorinstanz zum Schluss, dass ein solcher nicht vorliegt. Die anlässlich der BzP gemachte Aussage über das Treffen im (…) 2012 kann durchaus neben der später an der ersten Anhö- rung gemachten Ausführung bestehen (vgl. SEM-Akten A5 F7.01 f. und SEM-Akten A13 F53). Was den zweiten Widerspruch betreffend die Ver- haftungen angeht, so ist der Vorinstanz hingegen beizupflichten, weshalb diesbezüglich vollumfänglich auf die einschlägigen Erwägungen in der an- gefochtenen Verfügung verwiesen werden kann (vgl. angefochtene Verfü- gung S. 5). Der vom Beschwerdeführer gemachte Hinweis, die Verwech- selung der beiden Verhaftungen sei aufgrund einer schmerzgetrübten Blo- ckierung erfolgt (vgl. Beschwerde vom 24. April 2020 S. 6 ff.), vermag nicht zu überzeugen. So konnte der Beschwerdeführer an der gleichen Anhö- rung die zweite Verhaftung ausführlicher beschreiben als er dies in der ers- ten Anhörung gemacht hatte und dabei explizit auf die Umstände seiner ersten Verhaftung verweisen, was – wenn er diese tatsächlich verwechselt hätte – nicht nachvollziehbar erscheint (vgl. SEM-Akten A27 F63 f. und SEM-Akten A13 F56 und F110 sowie betreffend den Verweis SEM-Akten A27 F66). Über die von der Vorinstanz genannten Widersprüche hinaus ist an dieser Stelle auf weitere Ungereimtheiten in den Schilderungen des Beschwerde- führers zu verschiedenen wesentlichen Vorbringen einzugehen. So soll der Grund für die zweite Verhaftung im Kontakt des Beschwerdeführers zu ehemaligen LTTE-Mitgliedern während seiner Aktivität bei der D._______ bestanden haben. In Bezug auf diese Personen erklärte er an der ersten Anhörung vom 20. August 2018 auf die Frage, was mit den rehabilitierten Personen, mit welchen er während seinem Einsatz bei der D._______ Kon- takt hatte, geschehen sei, dass nur eine Person verschwunden sei und die anderen noch immer für (…) arbeiten würden (vgl. SEM-Akten A13 F71). Diese Aussage steht jedoch im Widerspruch zu der anschliessend an der ergänzenden Anhörung vom 28. Februar 2020 gemachten Äusserung, dass er nicht wisse, was mit diesen zwei Personen geschehen sei (vgl. SEM-Akten A27 F22, F61 und F72).
E-2180/2020 Seite 15 Weitere Ungereimtheiten finden sich in den Schilderungen über die Ge- schehnisse bezüglich des Bruders des Beschwerdeführers. Diese wider- sprechen sich sowohl in zeitlicher Hinsicht, wann sich sein Bruder versteckt hielt, als auch hinsichtlich des Vorganges, wie der Bruder angegriffen wor- den sein soll (vgl. SEM-Akten A13 F13, F15 und F117 f. sowie SEM-Akten A27 F5, F13, F23, F26 und F107). Ebenfalls ergeben sich bezüglich der CID-Besuche Unstimmigkeiten. An- lässlich der ersten Anhörung erklärte der Beschwerdeführer, dass die An- gehörigen des CID beim ersten Besuch im (…) 2015 seinen Eltern gesagt hätten, er müsse sich auf dem CID-Büro stellen (vgl. SEM-Akten A13 F88 ff.). Er wurde ausdrücklich darauf angesprochen, dass er an der BzP nicht davon erzählt habe, dass er sich auf dem Büro hätte melden müssen (vgl. SEM-Akten A13 F106 f.). An der ergänzenden Anhörung sagte er sodann, dass die Angehörigen des CID bei den Besuchen jeweils seine Eltern ein- geschüchtert und ihnen gesagt hätten, dass sie ihn aushändigen sollen, und dass sie, wenn sie ihn finden, ihn erledigen würden (vgl. SEM-Akten A27 F22, F25 f., F115 ff. und F120). Die Aufforderung, auf dem CID-Büro vorzusprechen, erwähnte er hingegen erneut nicht. Mithin äusserte er sich nicht stringent. Vor dem Hintergrund der zwei vorgebrachten Inhaftierun- gen und den dabei geschilderten Geschehnissen erscheint zudem nicht plausibel, dass Angehörige des CID die Eltern dazu aufgefordert haben sollen, ihn auszuliefern, andernfalls sie mit seiner Erledigung gedroht hät- ten. Im Übrigen ist im Zusammenhang mit den geltend gemachten Such- aktionen der Behörden in Übereinstimmung mit der Vorinstanz darauf hin- zuweisen, dass er das Wissen über diese ausnahmslos aufgrund Informa- tionen Dritter erhalten hat (vgl. angefochtene Verfügung S. 7). Hinzu kommt, dass er, obwohl er gemäss seinen eigenen Angaben Kontakt zu seinen Angehörigen pflege, nicht ansatzweise genaue zeitliche Angaben zu diesen Suchen machen kann. Zweifel aufkommen lässt auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er sich nach der zweiten Haftentlassung um seinen Alltag gekümmert habe, wobei er auf die (…) und seine Arbeit als (…) verwies (vgl. SEM- Akten A27 F82). Die Wiederaufnahme dieser Tätigkeiten lässt sich nicht ohne weiteres vereinen mit dem Vorbringen, ihm seien während der Inhaf- tierung bedeutsame Körperverletzungen zugefügt worden (vgl. Beilage 22 der Beschwerde vom 23. Oktober 2019 und Begleitschreiben zum Beweis- mittelnachtrag vom 4. November 2019).
E-2180/2020 Seite 16 Schliesslich ist der Vorinstanz in Bezug auf die vorgebrachten Gescheh- nisse der ersten Inhaftierung darin beizupflichten, dass der Beschwerde- führer, trotz mehrmaliger Möglichkeiten diese detailliert zu beschreiben, an der Oberfläche blieb und es unterliess, von dieser Zeit ein detailliertes Bild wiederzugeben (vgl. SEM-Akten A13 F45 und F74 ff. sowie SEM-Akten A27 F48 ff.). Gerade die Aussagen über die wenigen und inhaltlich ähnli- chen Fragen während der Haft vermitteln nicht den Eindruck, dass dies so auch tatsächlich vorgefallen ist (vgl. SEM-Akten A13 F50 und SEM-Akten A27 F48). Zu Recht hält die Vorinstanz auch fest, dass ebenso für die Zeit während der zweiten Inhaftierung die Antworten oberflächlich geblieben sind (vgl. SEM-Akten A13 F58 ff. und F78 sowie SEM-Akten A27 F74 ff.). Daran ändert auch nichts, dass der Beschwerdeführer einzelne Details nannte oder er in seiner Beschwerdeschrift ausführt, dass die Aussagen zur Haft so erlebnisorientiert gewesen seien, wie es der Befrager zugelas- sen habe (vgl. Beschwerde vom 24. April 2022 S. 7 und SEM-Akten A27 F80). Seine Ausführungen sind wiederholt situativ, äusserst bescheiden und ausweichend erfolgt (vgl. SEM-Akten A13 F58 sowie SEM-Akten A27 F48, F51 und F74 ff.). Offene Fragen, wie zu den Unterschieden bei den jeweiligen Inhaftierungen oder solche, die die Möglichkeit von konkreten Details ermöglicht hätten, wurden ohne Substanz beantwortet (vgl. SEM- Akten A27 F51 ff. und F75 f.). In diesem Kontext erscheint das Argument des Beschwerdeführers, dass er bei einer solchen Frage mental paralysiert gewesen sei, nicht nachvollziehbar (vgl. Beschwerde vom 24. April 2020 S. 6), war es ihm doch gerade unmittelbar zuvor durchaus möglich – wenn auch in stereotyper Weise – ausführlicher als sonst über die Umstände während der Inhaftierung zu berichten (vgl. SEM-Akten A27 F50). Auch be- züglich der vorgebrachten ersten Haftentlassung hat die Vorinstanz zu Recht festgestellt, dass diese Schilderungen ohne Substanz geblieben sind. Sowohl in der ersten Anhörung als auch in der ergänzenden Anhö- rung sind diesbezüglich keine erlebnisorientierten Details genannt worden, die von tatsächlich Erlebtem zeugen würden (vgl. SEM-Akten A13 F49 und SEM-Akten A27 F55 ff.). In stereotyper Weise erklärte der Beschwerdefüh- rer auf die entsprechende Frage, dass ihm bei der Freilassung gesagt wor- den sei, dass er keine solchen Personen mehr treffen dürfe und, sofern er erneut erwischt werden würde, für immer in Haft käme (vgl. SEM-Akten A13 F49) beziehungsweise nicht mehr lebendig die Haft verlassen würde (vgl. SEM-Akten A27 F58). Im Übrigen gilt dies auch für seine Ausführun- gen zur zweiten Haftentlassung, wonach ihm mitgeteilt worden sei, dass er erschossen werde, wenn er wieder solche Personen treffen würde (vgl. SEM-Akten A13 F65 und SEM-Akten A27 F73).
E-2180/2020 Seite 17
E. 7.2 Die Einschätzung der Vorinstanz ist demnach nicht zu beanstanden und die Ausführungen in der Beschwerde vermögen daran nichts zu än- dern. Der Beschwerdeführer vermochte nicht glaubhaft zu machen, dass er vor seiner Ausreise Opfer von asylbeachtlichen Verfolgungshandlungen geworden ist.
E. 7.3 Zu prüfen bleibt, ob dem Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile drohen. Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom
15. Juli 2016 festgestellt, dass Angehörige der tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt sind (vgl. Referenzurteil E-1866/2015 E. 8.3). Zur Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Op- fer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, wurden verschiedene Risikofaktoren identifiziert. Eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE, ein Ein- trag in der «Stop-List» und die Teilnahme an exilpolitischen regimekriti- schen Handlungen wurden als stark risikobegründende Faktoren einge- stuft, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber stellen das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente bei der Einreise in Sri Lanka, Narben und eine gewisse Aufenthaltsdauer in einem westlichen Land schwach risikobegründende Faktoren dar. Von den Rückkehrenden, die diese weitreichenden Risikofaktoren erfüllten, habe je- doch nur jene kleine Gruppe tatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlich- keit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten, die nach Ansicht der sri-lankischen Behörden bestrebt sei, den tamilischen Separa- tismus wiederaufleben zu lassen und so den sri-lankischen Einheitsstaat gefährde. Mit Blick auf die dargelegten Risikofaktoren seien in erster Linie jene Rückkehrer gefährdet, deren Namen in der am Flughafen in Colombo abrufbaren «Stop-List» vermerkt seien und der Eintrag den Hinweis auf eine Verhaftung beziehungsweise einen Strafregistereintrag im Zusam- menhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE enthalte. Entsprechendes gelte für sri-lankische Staatsangehörige, die sich im Ausland regimekritisch betätigt hätten (vgl. a.a.O. E. 8). Im Zusammen- hang mit der aktuellen politischen Lage in Sri Lanka ist festzuhalten, dass sich das Bundesverwaltungsgericht der jüngeren Veränderungen – insbe- sondere im Zusammenhang mit dem Machtwechsel nach den Präsident- schaftswahlen im November 2019 – bewusst ist. Es beobachtet die Ent- wicklungen aufmerksam und berücksichtigt sie bei der Entscheidfindung.
E-2180/2020 Seite 18 Zum heutigen Zeitpunkt gibt es keinen Grund zur Annahme, dass seit dem Machtwechsel in Sri Lanka ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. Unter diesen Umständen ist im Ein- zelfall zu prüfen, ob ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Personen zur Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 respektive deren Fol- gen besteht (vgl. [statt vieler]: Urteil des BVGer D-4668/2021 vom 9. No- vember 2021 E. 8.5 sowie Referenzurteil E‑1866/2015; Human Rights Watch [HRW], Sri Lanka: Families of ‘Disappeared’ Threatened, 16.02.2020, < https://www.hrw.org/news/2020/02/16/sri-lanka-families-dis- appeared-threatened >, abgerufen am 18.04.2024). Die Wahl am 20. Juli 2022 von Ranil Wickremesinghe zum Nachfolger des abgetretenen Gota- baya Rajapaksa als neuen Staatspräsidenten ändert vorerst nichts an der bisherigen Lageeinschätzung, ist dieser doch Teil der alten politischen Elite (vgl. Urteil des BVGer E-1467/2020 vom 26. Mai 2023 E. 6.2). Gestützt auf die Akten ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzu- stellen, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten LTTE-Verbin- dungen einerseits nicht ausreichend substanziiert oder andererseits – wie oben dargelegt – nicht glaubhaft sind. Jedenfalls ist nicht davon auszuge- hen, die sri-lankischen Behörden unterstellten ihm eine massgebliche Ver- bindung zu Personen mit einer LTTE-Vergangenheit. Dies gilt auch in Be- zug auf seinen Onkel oder seine Tante, die LTTE-Mitglieder gewesen seien. Es ist nicht davon auszugehen, dass diese Verbindung im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka einen relevanten Risikofaktor darstellt. Weiter hat sich der Beschwerdeführer gemäss den Akten weder in Sri Lanka noch im Ausland massgeblich politisch betätigt. Darüber hinaus ist er, wenn seinen Ausführungen gefolgt wird, im (…) 2015 mit einem auf seine Personalien lautenden Pass über den Flughafen Colombo legal ausgereist. Selbst wenn seinen Angaben gefolgt würde und er dementsprechend nicht im Be- sitze eines eigenen Passes wäre und nur einer Identitätskarte besässe (vgl. SEM-Akten A5 F4.01 f. und F5.01 f.), so würde bei einer Rückkehr ohne ordentliche Identitätsdokumente lediglich ein schwach risikobegrün- dender Faktor vorliegen, der schlimmstenfalls zu einer Befragung bei der Einreise sowie zu einem «Background Check» führen kann. Ein weiterer schwach risikobegründender Faktor im Sinne der erwähnten bundesver- waltungsgerichtlichen Rechtsprechung ist sein mehrjähriger Aufenthalt in der Schweiz. Aufgrund dessen besteht aber kein hinreichender Anlass zur Annahme, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in sein Hei- matland Massnahmen zu befürchten hätte, welche über eine einfache Kon- trolle hinausgehen würden, und dass er wegen seines Profils von den Be-
E-2180/2020 Seite 19 hörden als Bedrohung wahrgenommen würde. Andere einschlägige Risi- kofaktoren sind nicht ersichtlich.
E. 7.4 Es ist somit in Würdigung sämtlicher Umstände anzunehmen, dass der Beschwerdeführer von der sri-lankischen Regierung nicht zu jener kleinen Gruppe gezählt wird, die bestrebt ist, den tamilischen Separatismus wieder aufleben zu lassen, und so eine Gefahr für den sri-lankischen Einheitsstaat darstellt. Auch unter Berücksichtigung der Entwicklungen in Sri Lanka (vgl. E. 7.3) ist nicht davon auszugehen, dass ihm persönlich im Falle einer Rückkehr ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden.
E. 7.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft zu machen. Die Feststellung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlings- eigenschaft nicht, ist dementsprechend zu bestätigen. Zu Recht hat sie demnach sein Asylgesuch abgewiesen.
E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
E-2180/2020 Seite 20 Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus- reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts- stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per- sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be- schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus- schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei- ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachwei- sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124– 127 m.w.H.). Zudem ergeben sich auch keine konkreten Hinweise darauf, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrschein- lichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen sogenannten «Background Check» (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre.
E-2180/2020 Seite 21 Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Weg- weisungsvollzug nach Auffassung des Gerichts nicht unzulässig erschei- nen (vgl. Referenzurteile des BVGer E-737/2020 vom 27. Februar 2023 E. 10.1.2.3 und E-1866/2015 E. 12.2 m.H.a. die massgebliche Rechtspre- chung des EGMR). Vorliegend wurde bereits festgestellt, dass aufgrund der Aktenlage nicht davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr aus der Schweiz nach Sri Lanka die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich ziehen wird. Demnach bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass ihm aus denselben Gründen eine menschenrechtswidrige Behand- lung im Heimatland drohen würde. Daran vermögen auch die Entwicklun- gen in Sri Lanka nichts zu ändern (vgl. E. 7.3). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 9.3.1 Auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Gründen ist dann zu schliessen, wenn eine notwendige medizinische Be- handlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesund- heitszustandes führt. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und drin- gende medizinische Behandlung erachtet, die zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3). Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Hei- mat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard ent- sprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2 m.w.H.).
E. 9.3.2 Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allge- meiner Gewalt (vgl. Urteil E-1467/2020 vom 26. Mai 2023 E. 9.3.2). Der Vollzug der Wegweisung in die Nordprovinz ist gemäss Praxis des Bun- desverwaltungsgerichts zumutbar, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiä- ren oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte
E-2180/2020 Seite 22 Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Referenzurteil E-1866/2015 E. 13.2). Das Gericht erachtet den Vollzug vorliegend als zumutbar. Der Beschwer- deführer lebte bis zu seiner Ausreise in der Nordprovinz, wo er über ein intaktes familiäres Beziehungsnetz verfügt und zu welchem er gemäss sei- nen Angaben auch aus der Schweiz Kontakt pflegte (vgl. SEM-Akten A5 F2.01, SEM-Akten A13 F7 ff. und SEM-Akten A27 F9 ff.). Seine zur (…) gehörende Familie lebt in B._______ in einem Eigenheim, wo auch der Beschwerdeführer vor der Ausreise gelebt hat. Der Vater besitzt eine ei- gene (…) mit (…) Mitarbeitern (vgl. SEM-Akten A27 F9 ff., SEM-Akten A13 F21 ff. und SEM-Akten A5 F2.01). Der Beschwerdeführer hat die Schulen besucht und verfügt über einen Abschluss sowie Berufserfahrungen. Be- reits vor seiner Ausreise arbeitete er als (…) und im familieneigenen Be- trieb (vgl. SEM-Akten A13 F31 f. und SEM-Akten A27 F82). Bei dieser Tä- tigkeit habe er genug verdient, um seinen Lebensunterhalt finanzieren zu können (vgl. SEM-Akten A13 F34). Mithin kann es dem heute rund (…)- jährigen Beschwerdeführer ohne Weiteres zugemutet werden, nach seiner Rückkehr – auch wenn zwischenzeitlich einige Jahre vergangen sind – diese Tätigkeit wieder aufzunehmen. Der Beschwerdeführer reichte beim Bundesverwaltungsgericht mit Ein- gabe vom 29. September 2022 medizinische Berichte (OP-Bericht des I._______ von G._______ vom 16. August 2022 und Bericht über eine MRT-Untersuchung vom 5. März 2022) zu seiner in der Schweiz erfolgten (…) ein. Aus dem OP-Bericht ist bezüglich des weiteren Prozederes eine zweiwöchige Immobilisation, eine Fadenentfernung sowie eine klinische Kontrolle nach sechs Wochen festgehalten. Es ist demnach davon auszu- gehen, dass diese Behandlung abgeschlossen ist. Weiter findet sich in Ak- ten ein undatiertes Arztzeugnis von J._______ in K._______ (vgl. Beilage 22 der Beschwerde vom 23. Oktober 2019). In diesem wird im Wesentli- chen festgehalten, dass der Beschwerdeführer wegen Schürf- und Schnitt- wunden in Behandlung gewesen sei. Der Zeitraum der Behandlung ist un- leserlich und kann dem handschriftlich verfassten Schreiben nicht eindeu- tig entnommen werden. Jedenfalls kann auch diesem keine notwendige und anhaltende medizinische Behandlung entnommen werden. Schliess- lich machte der Beschwerdeführer in der Beschwerde vom 9. Oktober 2019 geltend, dass er wegen seiner Folterfolgen in Behandlung sei und einen entsprechenden Bericht nachreichen würde (vgl. Beschwerde vom 9. Ok- tober 2019 S. 6 f.). Ein solcher Bericht ist vom anwaltlich vertretenen Be- schwerdeführer bis heute nicht zu den Akten gereicht worden. Im Übrigen
E-2180/2020 Seite 23 machte er an den jeweiligen Anhörungen keine schwerwiegenden gesund- heitliche Probleme geltend. Anlässlich der BzP gab er an, dass er gesund sei (vgl. SEM-Akten A5 F8.02). Zwar gab er später an der ersten Anhörung an, dass er starke Schmerzen im Hinterkopf und an den Fusssohlen habe und sich aufgrund von Schlafproblemen in ärztliche Behandlung begeben habe, infolge welcher er eine Physiotherapie besuche (vgl. SEM-Akten A13 F121 f.). In der ergänzenden Anhörung erklärte er aber, dass er nicht mehr in Behandlung sei, allerdings noch Schmerzen in der Schulter und im Arm sowie Rückenbeschwerden habe, es ihm jedoch soweit gut gehe (vgl. SEM-Akten A27 F3–F6). Wenn er Schmerzen habe, nehme er ab und zu Dafalgan. Er habe ferner Mühe zu schlafen und habe zum Schlafen auch etwas bekommen (vgl. SEM-Akten A27 F20 f.). Vor diesem Hintergrund kann nicht davon ausgegangen werden, der Beschwerdeführer sei in einer medizinischen Behandlung, mithin liegen keine medizinischen Wegwei- sungshindernisse vor. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Regle- ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihm jedoch mit Zwischenverfügung vom 6. Mai 2020 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und keine massgeblichen
E-2180/2020 Seite 24 Veränderungen der finanziellen Verhältnisse ersichtlich sind, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
E. 11.2 Mit Zwischenverfügung 6. Mai 2020 wurde der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers als amtlicher Rechtsbeistand gemäss aArt. 110a Abs. 1 AsylG beigeordnet. Dieser reichte mit Eingabe vom 8. Juli 2020 eine Kostennote für seine Aufwendungen bis und mit dem Eingabedatum ein, die nicht zu beanstanden ist. Der notwendige Aufwand für die danach noch erfolgten beiden weiteren Eingaben zuhanden des Beschwerdeverfahrens, ist auf pauschal Fr. 100.– festzusetzen. Im Ergebnis ist dem rubrizierten Rechtsvertreter somit zu Lasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 2’326.05 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
E-2180/2020 Seite 25
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dem amtlichen Rechtsbeistand, Fürsprecher Christian Wyss, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 2’326.05 zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Nassim Safai-Rad Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2180/2020 Urteil vom 24. Juli 2024 Besetzung Richter David R. Wenger (Vorsitz), Richterin Esther Marti, Richterin Barbara Balmelli, Gerichtsschreiber Nassim Safai-Rad. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Fürsprecher Christian Wyss, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 24. März 2020. Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 15. Juni 2016 in der Schweiz um Asyl nach. Am 23. Juni 2016 wurde die Befragung zur Person (BzP) durchgeführt. Dabei gab er im Wesentlichen an, er stamme aus B._______, Nordprovinz), habe (...) Jahre lang die Schule besucht und danach als (...) gearbeitet. Zuletzt habe er in C._______ gewohnt und ungefähr (...) 2015 Sri Lanka verlassen. Zu seinen Gesuchsgründen führte er aus, er habe Probleme mit dem CID (Criminal Investigation Department) gehabt. Er sei im (...) 2012 zu Hause festgenommen, in ein Camp der sri-lankischen Armee gebracht und nach acht Tagen freigelassen worden. 2013 habe er die D._______ unterstützt, sei im (...) 2013 erneut vom CID mitgenommen und dieses Mal während insgesamt 14 Tagen festgehalten worden. Im (...) 2014 sei ein Freund seines Onkels, der bei den LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) gewesen sei, getötet worden. Nach dessen Tod habe er sich gefürchtet, sei nach C._______ gegangen und habe sich dort versteckt aufgehalten. Im (...) 2015 sei er bei seinen Eltern in B._______ gesucht worden. A.b Bei der Anhörung am 20. August 2018 führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er habe im (...) 2012 einen Freund seines Onkels besucht. Deshalb sei er im (...) 2012 von CID-Angehörigen mitgenommen, befragt und geschlagen worden. Er sei acht Tage in Haft gewesen und dabei befragt worden, weshalb er diese Person besucht und ob er Kontakt zu anderen Mitgliedern der LTTE habe. Bei seiner Freilassung sei ihm erklärt worden, er dürfe keine solchen Personen treffen, sonst würde er erneut inhaftiert. Im Jahr 2013 habe er begonnen, sich für die D._______ zu engagieren. Er habe (...) und (...). Im (...) 2013 sei er erneut vom CID mitgenommen und zu Mitgliedern der LTTE sowie rehabilitierten Personen befragt worden. Er hätte Waffenverstecke bei dieser Bewegung identifizieren sollen. Bei dieser Inhaftierung sei er gefoltert worden. Er sei mit Füssen getreten, geschlagen und am Hals gepackt worden. Seine Mutter habe mit einem Friedensrichter Kontakt aufgenommen, so dass er nach 14 Tagen freigekommen sei. Als er freigelassen worden sei, sei ihm gesagt worden, er dürfe nicht mehr mit solchen Personen in Kontakt bleiben. E._______, ein Freund seines Onkels, habe regelmässig seine Grossmutter besucht. Bei diesen Gelegenheiten habe er ihn (...). Am (...) 2014 sei E._______ erschossen worden. Da er diesem geholfen habe, habe er Angst bekommen und sich versteckt. Im (...) 2015 seien CID-Angehörige zu seinem Elternhaus gegangen und hätten ihn gesucht. Dabei hätten sie Fotos von ihm mitgenommen. (...) 2015 sei er ausgereist. Nach seiner Ausreise seien einige Male CID-Angehörige bei seinen Eltern vorbeigegangen. Im (...) 2018 sei sein Bruder angehalten und geschlagen worden. Er vermute, dieser Vorfall habe auch mit ihm zu tun. B. Mit Verfügung vom 9. September 2019 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Mit Urteil E-5262/2019 vom 11. Dezember 2019 hiess das Bundesverwaltungsgericht eine hiergegen am 9. Oktober 2019 eingereichte Beschwerde gut und wies die Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs und vollständigen respektive richtigen Feststellung des Sachverhalts sowie zur anschliessenden Neubeurteilung und zu einem neuen Entscheid an das SEM zurück. D. Am 28. Februar 2020 führte das SEM eine ergänzende Anhörung des Beschwerdeführers durch. E. Mit Verfügung vom 24. März 2020 stellte das SEM erneut fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. F. Mit Eingabe vom 24. April 2020 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Er beantragt, es sei die Verfügung vom 24. März 2020 aufzuheben und ihm Asyl zu erteilen. Eventualiter seien die Ziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zur Auswertung des mit der Beschwerde eingereichten USB-Sticks zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der unterzeichnende Anwalt amtlich beizuordnen. G. Mit Zwischenverfügung vom 6. Mai 2020 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und setzte den rubrizierten Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand ein. Gleichzeitig lud er das SEM zur Vernehmlassung ein, das der Aufforderung nach gewährter Fristerstreckung mit Eingabe vom 5. Juni 2020 nachkam. H. Mit Eingabe vom 22. Juni 2020 gab der Beschwerdeführer Originale der mit der Beschwerde eingereichten sowie weitere Beweismittel zu den Akten. I. Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 8. Juli 2020 unter Beilage einer Kostennote. J. Mit Eingabe vom 29. September 2022 informierte der Beschwerdeführer über eine Adressänderung seines Rechtsvertreters, reichte weitere Beweismittel ein und beantragte, den ihn behandelnden Arzt durch das Gericht befragen zu lassen. K. Mit Schreiben vom 30. August 2023 erkundigte sich der Beschwerdeführer nach dem Stand des Beschwerdeverfahrens. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bis zu diesem Zeitpunkt gültige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 2. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 4. 4.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers einerseits Widersprüche enthielten und andererseits unsubstanziiert sowie unstimmig ausgefallen seien. Dabei bestehe der eine wesentliche Widerspruch darin, dass der Beschwerdeführer das vorgebrachte Treffen im (...) 2012 mit seiner Grossmutter und dem Freund seines Onkels an der BzP als eine politische Veranstaltung und später bei der Anhörung hingegen als eine familiäre Angelegenheit beschrieben habe. Der andere wesentliche Widerspruch bestehe in Bezug auf die im Jahr 2013 vorgebrachte Festnahme. So seien gemäss der Aussage anlässlich der BzP bei dieser weder sein Vater noch sein Bruder anwesend gewesen. Hingegen sei entsprechend der Schilderung anlässlich der ergänzenden Anhörung die ganze Familie anwesend gewesen. Darauf angesprochen habe er diesen Widerspruch nicht auflösen können. Nebst diesen zwei Widersprüchen würden unsubstanziierte Aussagen die Zweifel am Wahrheitsgehalt der Vorbringen erhärten. Insgesamt wiesen die Aussagen nicht die Qualität auf, die zu erwarten wäre, wenn der Beschwerdeführer ein derart einschneidendes Ereignis tatsächlich selbst erlebt hätte. Sowohl die Schilderungen zur ersten Inhaftierung als auch zur darauffolgenden Freilassung seien trotz Nachfrage oberflächlich geblieben und wiesen keinerlei erlebnisorientierte Details auf, weshalb der Eindruck vermittelt werde, der Beschwerdeführer habe das Geschilderte nicht selbst erlebt. Dieser Eindruck bleibe auch in Bezug auf seine Aussagen zur zweiten Inhaftierung im Jahr 2013 bestehen, da diesbezüglich ebenfalls keine detaillierten Angaben hätten gemacht werden können und diese lediglich stereotyp ausgefallen seien. Schliesslich seien die Antworten auf die Nachfrage zu den Unterschieden zwischen den zwei Inhaftierungen oberflächlich ausgefallen, weshalb er den Eindruck, dass er das Geschilderte nicht selbst erlebt habe, nicht beseitigen könne. In Bezug auf die vorgebrachte Suche nach dem Beschwerdeführer hält die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung fest, dass sich diese nur auf eine Behauptung seinerseits stütze und daher für eine Glaubhaftmachung einer konkreten Gefahr nicht ausreiche. Die zu den Akten gelegten Schreiben, die eine behördliche Suche hätten belegen sollen, seien als Gefälligkeitsschreiben zu qualifizieren und daher als Belege nicht ausreichend. Im Übrigen vermöge in diesem Zusammenhang nicht zu überzeugen, dass die Behörden nur ihn und nicht auch seinen Vater oder seinen Bruder gesucht hätten. Ebenso basiere der geltend gemachte Angriff auf seinen Bruder im Jahr 2018 lediglich auf einer Behauptung. Die diesbezüglich zu den Akten gereichten Dokumente könnten nicht belegen, dass der Vorfall mit dem Beschwerdeführer zusammenhänge. Die Vorinstanz führt bezugnehmend auf die Bemerkungen der Hilfswerkvertretung anlässlich der Anhörung vom 20. August 2018 aus, dass der psychische Zustand des Beschwerdeführers an dieser Befragung verschiedene Ursachen haben könne. Anlässlich der ergänzenden Anhörung vom 28. Februar 2020 sei ihm ein weiteres Mal ermöglicht worden, seine Asylgründe darzulegen, wobei dannzumal keine Hinweise für eine Beeinträchtigung der Aussagenqualität vorgelegen hätten. Schliesslich sei aufgrund der Aktenlage nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen oder solchen im Falle seiner Rückkehr in absehbarer Zukunft ausgesetzt wäre. Die vorgebrachte Verfolgung, die auf seinen Onkel und den Kontakt zu dessen Freunden zurückgehe, sei, wie dargelegt, unglaubhaft. Er selbst sei zu Kriegsende (...) gewesen und verfüge über kein auffälliges politisches Profil. 4.2 Der Beschwerdeführer beantragt in seiner Beschwerdeschrift zunächst bezugnehmend auf den mit der Beschwerde ins Recht gelegten USB-Stick eine Rückweisung der Sache zur Analyse des Inhalts des Sticks an die Vorinstanz. Dieser erhöhe die Glaubhaftigkeit seiner Gesamtaussage. Da der Inhalt des Sticks ein Gefährdungselement bilde, sei verständlich, dass er davon nicht schon früher erzählt habe. Weiter beantragt er die Einvernahme von F._______ als Zeugen durch das Gericht. Sodann hält er darauf verweisend, dass Foltererlebnisse zu Verdrängungen führen würden und solche Effekte in der ersten Befragung vom Hilfswerkvertreter festgestellt und im Protokoll notiert worden seien, fest, dass diese Tatsache bei der nachgeholten Befragung wenig beleuchtet worden sei. Die Notizen des Hilfswerksvertreters vom August 2018 seien erneut nicht hinreichend gewürdigt worden. Er habe nach wie vor Mühe, bei der Konfrontation mit der verdrängten Foltersituation diese wiederzugeben. Die Fragen zu seinem Gesundheitszustand seien im Banalen geblieben und hätten zu einem Missverständnis geführt. Infolge einer schmerzgetrübten Blockierung habe er die erste und die zweite Verhaftung verwechselt. Ferner gehe es bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung um eine Gesamtbeurteilung sämtlicher Elemente. Diesbezüglich falle vorab die hohe Übereinstimmung seiner Aussagen an den zwei Anhörungen auf. Eine solche wäre unwahrscheinlich, wenn seine Verfolgungsgeschichte frei erfunden wäre. Zudem würden seine Schilderungen entgegen den Ausführungen der Vorinstanz erlebnisorientierte Aussagen beinhalten. Auch seien die Aussagen zur Haft so erlebnisorientiert, wie es der Befrager zugelassen habe. Der Vorwurf mangelnder Realitätskennzeichen sei unbegründet und es treffe nicht zu, dass er bei der Beschreibung der Haftorte ausweichend geantwortet habe. Im Weiteren sei es unsachlich, die ins Recht gelegten Schreiben als «Gefälligkeitsschreiben» abzutun. Schliesslich widerspreche sich die Vorinstanz, wenn sie erkläre, dass es einerseits unwahrscheinlich sei, dass nur der Beschwerdeführer verfolgt worden sei und weder sein Vater noch sein Bruder und andererseits die geltend gemachte Verletzung des Bruders als erfunden abtue. Insgesamt würden seine Aussagen anlässlich seiner Anhörungen übereinstimmen, sie seien hinreichend präzise und logisch. Darüber hinaus würden sie mit Dokumenten belegt. Die von der Vorinstanz hervorgebrachten Widersprüche seien gering und jener in Bezug auf die Verwechslung der Verhaftungen erklärbar. Letztlich habe die Vorinstanz die Rückweisungsmotive des Urteils E-5262/2019 E. 7.1 nur ungenügend berücksichtigt. 4.3 Die Vorinstanz führt in ihrer Vernehmlassung aus, der eingereichte USB-Stick enthalte zahlreiche Fotos von Kriegssituationen, Aufzeichnungen und Notizen auf Tamilisch sowie Fotos von LTTE-Anlässen. Da dem Inhalt kein persönlicher Bezug zum Beschwerdeführer zu entnehmen sei, sei dieser nicht geeignet, ihre Einschätzung in der angefochtenen Verfügung vom 24. März 2020 umzustossen. Alleine die Aufbewahrung des USB-Sticks vermöge keine ernsthafte Gefährdung zu begründen. Dabei sei zu beachten, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Behelligungen respektive Festnahmen nicht glaubhaft seien und auch keine Faktoren vorliegen würden, die in der Gesamtwürdigung auf ein Risikoprofil schliessen lassen würden. Zudem sei der Beschwerdeführer bei Kriegsende im Jahr 2009 erst (...) Jahre alt gewesen. Vor diesem Hintergrund sei wenig wahrscheinlich, dass ihm die sri-lankischen Behörden eine enge Verbindung zur LTTE unterstellen würden. In Bezug auf den Verfahrensantrag der Zeugenbefragung hält die Vorinstanz fest, dass kein Anlass für eine solche bestehe, da der Beschwerdeführer im Rahmen seines Asylverfahrens ausreichend die Möglichkeit gehabt habe, seine Vorbringen selber glaubhaft und überzeugend darzulegen. Ferner sei es sehr unwahrscheinlich, dass die vorgeschlagene Person als Zeuge fungieren könne, weshalb der Antrag abzulehnen sei. 4.4 Der Beschwerdeführer hält in seiner Replik an der Argumentation in der Beschwerde fest. Er führt in Bezug auf den USB-Stick aus, dieser enthalte zwar keinen persönlichen Bezug zu ihm, jedoch werde der Besitzer eines solchen Sticks zum Geheimnisträger der LTTE, weshalb er gefährdet sei. Eine solche Datensammlung werde von den LTTE-Leuten auch nur besonders vertrauenswürdigen Personen übergeben, was er aufgrund seiner Verwandtschaft und Beziehungen gewesen sei. Daher sei der Hinweis der Vorinstanz, er komme selbst nicht auf der Datensammlung vor, nicht geeignet, um seine Gefährdung und Verfolgung als treuhändischer Aufbewahrer des Sticks in Zweifel zu ziehen. Ebenso schliesse die Tatsache, dass er bei Kriegsende erst (...) Jahre alt gewesen sei, eine Verfolgung nicht aus. Am Antrag auf Zeugenbefragung halte er fest. Er erachte diese als wichtig, weil es darum gehe, seine Beziehung zu den ermordeten LTTE-Leuten und die telefonische Warnung aus der Schweiz zu verifizieren. Die Vorinstanz habe dem entsprechenden, in den Akten liegenden Schreiben überhaupt keine Bedeutung beigemessen und dieses als ein Gefälligkeitsschreiben abgetan. Mit Hilfe des Zeugen könne der unangebrachte Umgang der Vorinstanz mit den eingereichten Beweismitteln hinterfragt werden. 5. 5.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 5.2 5.2.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sie eine sachgerechte Anfechtung ermöglicht. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). 5.2.2 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). 5.2.3 Gemäss Art. 33 Abs. 1 VwVG hat eine Behörde die von den Parteien angebotenen Beweise abzunehmen, wenn sie zur Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts tauglich erscheinen beziehungsweise diesen erhellen könnten (vgl. BVGE 137 II 266 E. 3.2). Die Beurteilung der Tauglichkeit liegt im Ermessen der entscheidenden Instanz; diese kann namentlich dann von einem beantragten Beweismittel absehen, wenn zum Vornherein gewiss ist, dass diesem die Beweiseignung abgeht oder die verfügende Behörde den Sachverhalt aufgrund eigener Sachkunde ausreichend würdigen kann (sog. antizipierte Beweiswürdigung; [statt vieler] BGE 140 I 285 E. 6.3.1; Urteil des BVGer A-6519/2016 vom 3. Mai 2017 E. 4.2; Moser, et al., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022 Rz. 3.144; Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 153). 5.3 Zunächst bemängelt der Beschwerdeführer sinngemäss eine unvollständige Sachverhaltsabklärung und eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, und beantragt, die Sache sei zur Analyse des Inhalts des eingereichten USB-Sticks an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass mit Zwischenverfügung 6. Mai 2020 der USB-Stick an die Vorinstanz übermittelt wurde und diese sich mit der Vernehmlassung vom 5. Juni 2020 ausführlich dazu geäussert hat. Damit ist von einem vollständigen diesbezüglichen Sachverhalt auszugehen. Auch das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers wurde gewahrt, nachdem er Gelegenheit zur Replik erhielt und diese auch wahrgenommen hat. Es besteht daher keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus diesem Grund aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der entsprechende Subeventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist daher abzuweisen. 5.4 5.4.1 Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz habe die Rückweisungsmotive des Urteils E-5262/2019 E. 7.1 nur ungenügend berücksichtigt. Sie habe lediglich die Anhörung wiederholt, jedoch weder psychologische Abklärungen getätigt noch Zeugen befragt oder Dokumente überprüft. Auch habe sie die mit der Beschwerde vom 9. Oktober 2019 eingereichten Beweismittel nur oberflächlich geprüft und als Fälschung oder Gefälligkeit abgetan. Den Bezug zum LTTE-Kämpfer E._______ habe sie nicht untersucht. Dieser Mangel sei mittels Würdigung der Beweismittel und Zeugenbefragung durch das Gericht oder durch erneute Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu beheben. 5.4.2 Die Richterinnen und Richter sind an die von den Parteien angebotenen Beweismittel nicht gebunden und es werden nur die notwendigen Beweismittel berücksichtigt (vgl. Art. 37 BZP i.V.m. Art. 19 VwVG). Gemäss Art. 14 VwVG gilt für das Verwaltungsverfahren der Grundsatz der Subsidiarität des Zeugenbeweises, womit andere Beweismittel erhoben worden sein müssen, bevor auf einen Zeugenbeweis zurückgegriffen werden kann (vgl. Jürg Bickel, in: Waldmann/Krauskopf (Hrsg.), Praxiskommentar VwVG, 3. Aufl. 2023, N. 23 zu Art. 14). Vorliegend besteht keine Notwendigkeit für die Anordnung einer Zeugeneinvernahme, zumal der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren auch die Möglichkeit besessen hätte, eine Sachverhaltsdarstellung seitens des Zeugen schriftlich einzubringen. Er hat aber darauf verzichtet und nicht einmal ansatzweise dargelegt, inwiefern F._______ hinsichtlich der Beziehung zwischen E._______ und ihm zum rechtserheblichen Sachverhalt beitragen könnte. Eine Rückweisung ans SEM zur Zeugenbefragung erübrigt sich demnach und auch der entsprechende Beweisantrag ist abzuweisen. Auch der Einwand, das SEM sei der Anweisung im Kassationsurteil nicht hinreichend nachgekommen, ist unbegründet. So hat es die eingereichten Beweismittel im Sachverhalt der angefochtenen Verfügung einzeln aufgelistet und sie hinreichend in die Würdigung einbezogen (vgl. angefochtene Verfügung I., Ziff. 7 S. 3 sowie II., Ziff. 2, c, d; Vernehmlassung Ziff.1). Es bestand kein Anlass, diese einer weiteren Prüfung zu unterziehen oder weitere Sachverhaltsabklärungen zu treffen, zumal es auch nicht erforderlich ist, dass sich das SEM mit sämtlichen Vorbringen beziehungsweise Beweismitteln einzeln auseinandersetzen muss. Schliesslich hat die Vor-instanz nachvollziehbar und hinreichend begründet, inwiefern sie die Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft respektive flüchtlingsrechtlich nicht relevant erachte. Mithin ist keine Verletzung des rechtlichen Gehörs erkennbar. Des Weiteren ist die Vorinstanz, insbesondere auch in Bezug auf den psychischen Zustand des Beschwerdeführers, ihrer Untersuchungspflicht durchaus nachgekommen. Sie hat ihn nach der Rückweisung der Sache durch das Gericht ergänzend angehört. Eine Durchsicht des Anhörungsprotokolls vom 28. Februar 2020 ergibt keine entsprechenden Hinweise, dass sie gehalten gewesen wäre, psychologische Abklärungen zu tätigen. Der Beschwerdeführer erklärte auf die entsprechende Rückfrage nebst seinen Schulter-/Armschmerzen und Rückenbeschwerden keine gesundheitlichen Probleme zu haben (vgl. SEM-Akten A27 F3 ff.). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde vom 24. April 2020 S. 8) ergibt sich eine solche Pflicht auch nicht aus dem Urteil E-5262/2019. Gemäss diesem war die Vorinstanz lediglich gehalten, sich mit den Bemerkungen der Hilfswerkvertretung an der Anhörung vom 20. August 2018 auseinanderzusetzen, was sie in der angefochtenen Verfügung vom 24. März 2020 auch getan hat (vgl. angefochtene Verfügung S. 8). Fest steht jedenfalls, dass der Beschwerdeführer es unterlassen hat, den in der Beschwerde vom 9. Oktober 2019 erwähnten Bericht über die Behandlung der geltend gemachten Folterfolgen nachzureichen (vgl. Beschwerde vom 9. Oktober 2019 S. 6 f.). Gemäss Art. 8 Abs. 1 Bst. d AsylG sind Asylsuchende verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken; sie müssen insbesondere allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen, oder soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen. Sodann ergeben sich auf Beschwerdeebene keine Hinweise darauf, dass der Sachverhalt bezüglich des Gesundheitszustands des anwaltlich vertretenen Beschwerdeführers ungenügend erstellt wäre. Mithin liegt die Notwendigkeit nicht vor, den medizinischen Sachverhalt weiter abklären zu lassen, weshalb der mit Eingabe vom 29. September 2022 gestellte Antrag, G._______ zum Vorbestehen des Schulterleidens sowie dessen Verursachung zu befragen, abzuweisen ist. Der Vollständigkeit halber ist darauf zu verweisen, dass dies auch für den mit Eingabe vom 4. November 2019 erfolgten Antrag bezüglich des eingereichten Arztzeugnis im Rahmen der Beschwerde vom 9. Oktober 2019 gilt. 5.5 Nach dem Gesagten kann der Vorinstanz keine Gehörsverletzung vorgeworfen werden und der rechtserhebliche Sachverhalt wurde richtig und vollständig festgestellt. Die formellen Rügen erweisen sich als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. 6. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2015/3 E. 6.5.1, m.w.H.). 6.3 Den Aussagen in der Erstbefragung kommt für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit nur ein beschränkter Beweiswert zu (vgl. [statt vieler]: Urteile des BVGer E-3776/2020 E. 6.2 und D-235/2020 vom 25. Mai 2021 E. 5.2.1.2 m.w.H. sowie bereits Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 3). Es darf aber erwartet werden, dass bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, die später als zentrale Asylgründe genannt werden, bereits anlässlich der ersten Befragung zumindest ansatzweise erwähnt werden (vgl. Urteil E-3776/2020 a.a.O.). 7. 7.1 Das Gericht stellt in Übereinstimmung mit der Vorinstanz fest, dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht standzuhalten vermögen, weshalb vorab auf die Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen ist. Sie hat zu Recht aufgezeigt, dass wesentliche Sachverhaltsbestandteile, trotz der mehrmaligen Möglichkeit, diese wiederzugeben, oberflächlich und ohne Substanz geblieben sind. Zudem stellt das Gericht in Ergänzung dazu fest, dass weitere Elemente gegen die Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Vorkommnisse sprechen. Zentral sind hierbei einerseits nachgeschobene Vorbringen und andererseits mehrere zusätzliche, wesentliche Ungereimtheiten in den Schilderungen des Beschwerdeführers, die gegen eine konsistente, nachvollziehbare und plausible Verfolgungsgeschichte sprechen. Der Beschwerdeführer erwähnte erstmals in der ergänzenden Anhörung vom 28. Februar 2020, dass ihm ein USB-Stick anvertraut worden sei (vgl. SEM-Akten A27 F123 ff.). Mit der Beschwerdeschrift übermittelte er den genannten Stick, wobei er auf das damit verbundene Gefährdungspotential verwies und erklärte, dass er aufgrund dessen Inhalt zum Geheimnisträger der LTTE geworden sei, was mithin eine asylrelevante Gefährdung begründe (vgl. Beschwerde vom 24. April 2020 S. 3 f. und 10). Auch in seiner Replik stellte er sich auf diesen Standpunkt (vgl. Replik vom 8. Juli 2020 S. 1). Der Beschwerdeführer wurde mehrmals auf seine Mitwirkungspflicht hingewiesen (vgl. SEM-Akten A5 S. 2 und SEM-Akten A13 S. 2). Zudem verneinte er vor der ergänzenden Anhörung wiederholt, weitere als die vorgebrachten Gründe, die gegen eine allfällige Rückkehr in sein Heimatland sprechen würden, zu haben (vgl. SEM-Akten A5 F7.03 und SEM-Akten A13 F124 f.). Zweifelsohne hätte er die Möglichkeit darüber zu sprechen bereits vorher gehabt, weshalb das entsprechende Vorbringen als nachgeschoben einzustufen ist. Vor diesem Hintergrund vermag seine Erklärung, weshalb er erst in der ergänzenden Anhörung vom USB-Stick erzählte, nicht zu überzeugen (vgl. SEM-Akten A27 F132). Als nachgeschoben erweisen sich auch seine Vorbringen im Zusammenhang mit F._______. Dieser blieb sowohl in der BzP als auch in der ersten Anhörung unerwähnt und wurde nicht eher als mit der Beschwerde vom 9. Oktober 2019 erstmals genannt (vgl. Beschwerde vom 9. Oktober 2019 S. 3 f. und 6 sowie deren Beilage 20). Im Übrigen widerspricht sich der Beschwerdeführer über die Umstände, wie er den USB-Stick erhalten haben soll. Es erscheint weder plausibel noch stringent, dass ihm «anlässlich eines Besuchs von E._______», der sehr unauffällig gewesen sei und niemanden zur Familie des Beschwerdeführers mitgenommen habe, H._______ als gesuchtes LTTE-Mitglied den Stick übergeben haben soll (vgl. SEM-Akten A27 F102 f. und F123 sowie Beschwerde vom 24. April 2020 S. 3). Ohnehin vermag der blosse Umstand, dass der Beschwerdeführer Besitzer einer Datensammlung war, die gemäss seinen eigenen Aussagen keinerlei Rückschlüsse auf seine Person zulasse, keine objektiv begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung im asylrechtlichen Sinne zu begründen, zumal eine solche auch nicht ausreichend substanziiert vorgebracht wurde. Die Vorinstanz benennt in der angefochtenen Verfügung zwei Widersprüche, die Zweifel am Wahrheitsgehalt der Vorbringen des Beschwerdeführers wecken würden. In Bezug auf den ersten Widerspruch kommt das Gericht entgegen den Ausführungen der Vorinstanz zum Schluss, dass ein solcher nicht vorliegt. Die anlässlich der BzP gemachte Aussage über das Treffen im (...) 2012 kann durchaus neben der später an der ersten Anhörung gemachten Ausführung bestehen (vgl. SEM-Akten A5 F7.01 f. und SEM-Akten A13 F53). Was den zweiten Widerspruch betreffend die Verhaftungen angeht, so ist der Vorinstanz hingegen beizupflichten, weshalb diesbezüglich vollumfänglich auf die einschlägigen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann (vgl. angefochtene Verfügung S. 5). Der vom Beschwerdeführer gemachte Hinweis, die Verwechselung der beiden Verhaftungen sei aufgrund einer schmerzgetrübten Blockierung erfolgt (vgl. Beschwerde vom 24. April 2020 S. 6 ff.), vermag nicht zu überzeugen. So konnte der Beschwerdeführer an der gleichen Anhörung die zweite Verhaftung ausführlicher beschreiben als er dies in der ersten Anhörung gemacht hatte und dabei explizit auf die Umstände seiner ersten Verhaftung verweisen, was - wenn er diese tatsächlich verwechselt hätte - nicht nachvollziehbar erscheint (vgl. SEM-Akten A27 F63 f. und SEM-Akten A13 F56 und F110 sowie betreffend den Verweis SEM-Akten A27 F66). Über die von der Vorinstanz genannten Widersprüche hinaus ist an dieser Stelle auf weitere Ungereimtheiten in den Schilderungen des Beschwerdeführers zu verschiedenen wesentlichen Vorbringen einzugehen. So soll der Grund für die zweite Verhaftung im Kontakt des Beschwerdeführers zu ehemaligen LTTE-Mitgliedern während seiner Aktivität bei der D._______ bestanden haben. In Bezug auf diese Personen erklärte er an der ersten Anhörung vom 20. August 2018 auf die Frage, was mit den rehabilitierten Personen, mit welchen er während seinem Einsatz bei der D._______ Kontakt hatte, geschehen sei, dass nur eine Person verschwunden sei und die anderen noch immer für (...) arbeiten würden (vgl. SEM-Akten A13 F71). Diese Aussage steht jedoch im Widerspruch zu der anschliessend an der ergänzenden Anhörung vom 28. Februar 2020 gemachten Äusserung, dass er nicht wisse, was mit diesen zwei Personen geschehen sei (vgl. SEM-Akten A27 F22, F61 und F72). Weitere Ungereimtheiten finden sich in den Schilderungen über die Geschehnisse bezüglich des Bruders des Beschwerdeführers. Diese widersprechen sich sowohl in zeitlicher Hinsicht, wann sich sein Bruder versteckt hielt, als auch hinsichtlich des Vorganges, wie der Bruder angegriffen worden sein soll (vgl. SEM-Akten A13 F13, F15 und F117 f. sowie SEM-Akten A27 F5, F13, F23, F26 und F107). Ebenfalls ergeben sich bezüglich der CID-Besuche Unstimmigkeiten. Anlässlich der ersten Anhörung erklärte der Beschwerdeführer, dass die Angehörigen des CID beim ersten Besuch im (...) 2015 seinen Eltern gesagt hätten, er müsse sich auf dem CID-Büro stellen (vgl. SEM-Akten A13 F88 ff.). Er wurde ausdrücklich darauf angesprochen, dass er an der BzP nicht davon erzählt habe, dass er sich auf dem Büro hätte melden müssen (vgl. SEM-Akten A13 F106 f.). An der ergänzenden Anhörung sagte er sodann, dass die Angehörigen des CID bei den Besuchen jeweils seine Eltern eingeschüchtert und ihnen gesagt hätten, dass sie ihn aushändigen sollen, und dass sie, wenn sie ihn finden, ihn erledigen würden (vgl. SEM-Akten A27 F22, F25 f., F115 ff. und F120). Die Aufforderung, auf dem CID-Büro vorzusprechen, erwähnte er hingegen erneut nicht. Mithin äusserte er sich nicht stringent. Vor dem Hintergrund der zwei vorgebrachten Inhaftierungen und den dabei geschilderten Geschehnissen erscheint zudem nicht plausibel, dass Angehörige des CID die Eltern dazu aufgefordert haben sollen, ihn auszuliefern, andernfalls sie mit seiner Erledigung gedroht hätten. Im Übrigen ist im Zusammenhang mit den geltend gemachten Suchaktionen der Behörden in Übereinstimmung mit der Vorinstanz darauf hinzuweisen, dass er das Wissen über diese ausnahmslos aufgrund Informationen Dritter erhalten hat (vgl. angefochtene Verfügung S. 7). Hinzu kommt, dass er, obwohl er gemäss seinen eigenen Angaben Kontakt zu seinen Angehörigen pflege, nicht ansatzweise genaue zeitliche Angaben zu diesen Suchen machen kann. Zweifel aufkommen lässt auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er sich nach der zweiten Haftentlassung um seinen Alltag gekümmert habe, wobei er auf die (...) und seine Arbeit als (...) verwies (vgl. SEM-Akten A27 F82). Die Wiederaufnahme dieser Tätigkeiten lässt sich nicht ohne weiteres vereinen mit dem Vorbringen, ihm seien während der Inhaftierung bedeutsame Körperverletzungen zugefügt worden (vgl. Beilage 22 der Beschwerde vom 23. Oktober 2019 und Begleitschreiben zum Beweismittelnachtrag vom 4. November 2019). Schliesslich ist der Vorinstanz in Bezug auf die vorgebrachten Geschehnisse der ersten Inhaftierung darin beizupflichten, dass der Beschwerdeführer, trotz mehrmaliger Möglichkeiten diese detailliert zu beschreiben, an der Oberfläche blieb und es unterliess, von dieser Zeit ein detailliertes Bild wiederzugeben (vgl. SEM-Akten A13 F45 und F74 ff. sowie SEM-Akten A27 F48 ff.). Gerade die Aussagen über die wenigen und inhaltlich ähnlichen Fragen während der Haft vermitteln nicht den Eindruck, dass dies so auch tatsächlich vorgefallen ist (vgl. SEM-Akten A13 F50 und SEM-Akten A27 F48). Zu Recht hält die Vorinstanz auch fest, dass ebenso für die Zeit während der zweiten Inhaftierung die Antworten oberflächlich geblieben sind (vgl. SEM-Akten A13 F58 ff. und F78 sowie SEM-Akten A27 F74 ff.). Daran ändert auch nichts, dass der Beschwerdeführer einzelne Details nannte oder er in seiner Beschwerdeschrift ausführt, dass die Aussagen zur Haft so erlebnisorientiert gewesen seien, wie es der Befrager zugelassen habe (vgl. Beschwerde vom 24. April 2022 S. 7 und SEM-Akten A27 F80). Seine Ausführungen sind wiederholt situativ, äusserst bescheiden und ausweichend erfolgt (vgl. SEM-Akten A13 F58 sowie SEM-Akten A27 F48, F51 und F74 ff.). Offene Fragen, wie zu den Unterschieden bei den jeweiligen Inhaftierungen oder solche, die die Möglichkeit von konkreten Details ermöglicht hätten, wurden ohne Substanz beantwortet (vgl. SEM-Akten A27 F51 ff. und F75 f.). In diesem Kontext erscheint das Argument des Beschwerdeführers, dass er bei einer solchen Frage mental paralysiert gewesen sei, nicht nachvollziehbar (vgl. Beschwerde vom 24. April 2020 S. 6), war es ihm doch gerade unmittelbar zuvor durchaus möglich - wenn auch in stereotyper Weise - ausführlicher als sonst über die Umstände während der Inhaftierung zu berichten (vgl. SEM-Akten A27 F50). Auch bezüglich der vorgebrachten ersten Haftentlassung hat die Vorinstanz zu Recht festgestellt, dass diese Schilderungen ohne Substanz geblieben sind. Sowohl in der ersten Anhörung als auch in der ergänzenden Anhörung sind diesbezüglich keine erlebnisorientierten Details genannt worden, die von tatsächlich Erlebtem zeugen würden (vgl. SEM-Akten A13 F49 und SEM-Akten A27 F55 ff.). In stereotyper Weise erklärte der Beschwerdeführer auf die entsprechende Frage, dass ihm bei der Freilassung gesagt worden sei, dass er keine solchen Personen mehr treffen dürfe und, sofern er erneut erwischt werden würde, für immer in Haft käme (vgl. SEM-Akten A13 F49) beziehungsweise nicht mehr lebendig die Haft verlassen würde (vgl. SEM-Akten A27 F58). Im Übrigen gilt dies auch für seine Ausführungen zur zweiten Haftentlassung, wonach ihm mitgeteilt worden sei, dass er erschossen werde, wenn er wieder solche Personen treffen würde (vgl. SEM-Akten A13 F65 und SEM-Akten A27 F73). 7.2 Die Einschätzung der Vorinstanz ist demnach nicht zu beanstanden und die Ausführungen in der Beschwerde vermögen daran nichts zu ändern. Der Beschwerdeführer vermochte nicht glaubhaft zu machen, dass er vor seiner Ausreise Opfer von asylbeachtlichen Verfolgungshandlungen geworden ist. 7.3 Zu prüfen bleibt, ob dem Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile drohen. Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 festgestellt, dass Angehörige der tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt sind (vgl. Referenzurteil E-1866/2015 E. 8.3). Zur Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, wurden verschiedene Risikofaktoren identifiziert. Eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE, ein Eintrag in der «Stop-List» und die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen wurden als stark risikobegründende Faktoren eingestuft, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber stellen das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente bei der Einreise in Sri Lanka, Narben und eine gewisse Aufenthaltsdauer in einem westlichen Land schwach risikobegründende Faktoren dar. Von den Rückkehrenden, die diese weitreichenden Risikofaktoren erfüllten, habe jedoch nur jene kleine Gruppe tatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten, die nach Ansicht der sri-lankischen Behörden bestrebt sei, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen und so den sri-lankischen Einheitsstaat gefährde. Mit Blick auf die dargelegten Risikofaktoren seien in erster Linie jene Rückkehrer gefährdet, deren Namen in der am Flughafen in Colombo abrufbaren «Stop-List» vermerkt seien und der Eintrag den Hinweis auf eine Verhaftung beziehungsweise einen Strafregistereintrag im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE enthalte. Entsprechendes gelte für sri-lankische Staatsangehörige, die sich im Ausland regimekritisch betätigt hätten (vgl. a.a.O. E. 8). Im Zusammenhang mit der aktuellen politischen Lage in Sri Lanka ist festzuhalten, dass sich das Bundesverwaltungsgericht der jüngeren Veränderungen - insbesondere im Zusammenhang mit dem Machtwechsel nach den Präsidentschaftswahlen im November 2019 - bewusst ist. Es beobachtet die Entwicklungen aufmerksam und berücksichtigt sie bei der Entscheidfindung. Zum heutigen Zeitpunkt gibt es keinen Grund zur Annahme, dass seit dem Machtwechsel in Sri Lanka ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. Unter diesen Umständen ist im Einzelfall zu prüfen, ob ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Personen zur Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 respektive deren Folgen besteht (vgl. [statt vieler]: Urteil des BVGer D-4668/2021 vom 9. November 2021 E. 8.5 sowie Referenzurteil E-1866/2015; Human Rights Watch [HRW], Sri Lanka: Families of 'Disappeared' Threatened, 16.02.2020, https://www.hrw.org/news/2020/02/16/sri-lanka-families-disappeared-threatened >, abgerufen am 18.04.2024). Die Wahl am 20. Juli 2022 von Ranil Wickremesinghe zum Nachfolger des abgetretenen Gotabaya Rajapaksa als neuen Staatspräsidenten ändert vorerst nichts an der bisherigen Lageeinschätzung, ist dieser doch Teil der alten politischen Elite (vgl. Urteil des BVGer E-1467/2020 vom 26. Mai 2023 E. 6.2). Gestützt auf die Akten ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten LTTE-Verbindungen einerseits nicht ausreichend substanziiert oder andererseits - wie oben dargelegt - nicht glaubhaft sind. Jedenfalls ist nicht davon auszugehen, die sri-lankischen Behörden unterstellten ihm eine massgebliche Verbindung zu Personen mit einer LTTE-Vergangenheit. Dies gilt auch in Bezug auf seinen Onkel oder seine Tante, die LTTE-Mitglieder gewesen seien. Es ist nicht davon auszugehen, dass diese Verbindung im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka einen relevanten Risikofaktor darstellt. Weiter hat sich der Beschwerdeführer gemäss den Akten weder in Sri Lanka noch im Ausland massgeblich politisch betätigt. Darüber hinaus ist er, wenn seinen Ausführungen gefolgt wird, im (...) 2015 mit einem auf seine Personalien lautenden Pass über den Flughafen Colombo legal ausgereist. Selbst wenn seinen Angaben gefolgt würde und er dementsprechend nicht im Besitze eines eigenen Passes wäre und nur einer Identitätskarte besässe (vgl. SEM-Akten A5 F4.01 f. und F5.01 f.), so würde bei einer Rückkehr ohne ordentliche Identitätsdokumente lediglich ein schwach risikobegründender Faktor vorliegen, der schlimmstenfalls zu einer Befragung bei der Einreise sowie zu einem «Background Check» führen kann. Ein weiterer schwach risikobegründender Faktor im Sinne der erwähnten bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ist sein mehrjähriger Aufenthalt in der Schweiz. Aufgrund dessen besteht aber kein hinreichender Anlass zur Annahme, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland Massnahmen zu befürchten hätte, welche über eine einfache Kontrolle hinausgehen würden, und dass er wegen seines Profils von den Behörden als Bedrohung wahrgenommen würde. Andere einschlägige Risikofaktoren sind nicht ersichtlich. 7.4 Es ist somit in Würdigung sämtlicher Umstände anzunehmen, dass der Beschwerdeführer von der sri-lankischen Regierung nicht zu jener kleinen Gruppe gezählt wird, die bestrebt ist, den tamilischen Separatismus wieder aufleben zu lassen, und so eine Gefahr für den sri-lankischen Einheitsstaat darstellt. Auch unter Berücksichtigung der Entwicklungen in Sri Lanka (vgl. E. 7.3) ist nicht davon auszugehen, dass ihm persönlich im Falle einer Rückkehr ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden. 7.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft zu machen. Die Feststellung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, ist dementsprechend zu bestätigen. Zu Recht hat sie demnach sein Asylgesuch abgewiesen. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Zudem ergeben sich auch keine konkreten Hinweise darauf, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen sogenannten «Background Check» (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nach Auffassung des Gerichts nicht unzulässig erscheinen (vgl. Referenzurteile des BVGer E-737/2020 vom 27. Februar 2023 E. 10.1.2.3 und E-1866/2015 E. 12.2 m.H.a. die massgebliche Rechtsprechung des EGMR). Vorliegend wurde bereits festgestellt, dass aufgrund der Aktenlage nicht davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr aus der Schweiz nach Sri Lanka die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich ziehen wird. Demnach bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass ihm aus denselben Gründen eine menschenrechtswidrige Behandlung im Heimatland drohen würde. Daran vermögen auch die Entwicklungen in Sri Lanka nichts zu ändern (vgl. E. 7.3). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.1 Auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Gründen ist dann zu schliessen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes führt. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, die zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3). Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2 m.w.H.). 9.3.2 Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. Urteil E-1467/2020 vom 26. Mai 2023 E. 9.3.2). Der Vollzug der Wegweisung in die Nordprovinz ist gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts zumutbar, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Referenzurteil E-1866/2015 E. 13.2). Das Gericht erachtet den Vollzug vorliegend als zumutbar. Der Beschwerdeführer lebte bis zu seiner Ausreise in der Nordprovinz, wo er über ein intaktes familiäres Beziehungsnetz verfügt und zu welchem er gemäss seinen Angaben auch aus der Schweiz Kontakt pflegte (vgl. SEM-Akten A5 F2.01, SEM-Akten A13 F7 ff. und SEM-Akten A27 F9 ff.). Seine zur (...) gehörende Familie lebt in B._______ in einem Eigenheim, wo auch der Beschwerdeführer vor der Ausreise gelebt hat. Der Vater besitzt eine eigene (...) mit (...) Mitarbeitern (vgl. SEM-Akten A27 F9 ff., SEM-Akten A13 F21 ff. und SEM-Akten A5 F2.01). Der Beschwerdeführer hat die Schulen besucht und verfügt über einen Abschluss sowie Berufserfahrungen. Bereits vor seiner Ausreise arbeitete er als (...) und im familieneigenen Betrieb (vgl. SEM-Akten A13 F31 f. und SEM-Akten A27 F82). Bei dieser Tätigkeit habe er genug verdient, um seinen Lebensunterhalt finanzieren zu können (vgl. SEM-Akten A13 F34). Mithin kann es dem heute rund (...)-jährigen Beschwerdeführer ohne Weiteres zugemutet werden, nach seiner Rückkehr - auch wenn zwischenzeitlich einige Jahre vergangen sind - diese Tätigkeit wieder aufzunehmen. Der Beschwerdeführer reichte beim Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 29. September 2022 medizinische Berichte (OP-Bericht des I._______ von G._______ vom 16. August 2022 und Bericht über eine MRT-Untersuchung vom 5. März 2022) zu seiner in der Schweiz erfolgten (...) ein. Aus dem OP-Bericht ist bezüglich des weiteren Prozederes eine zweiwöchige Immobilisation, eine Fadenentfernung sowie eine klinische Kontrolle nach sechs Wochen festgehalten. Es ist demnach davon auszugehen, dass diese Behandlung abgeschlossen ist. Weiter findet sich in Akten ein undatiertes Arztzeugnis von J._______ in K._______ (vgl. Beilage 22 der Beschwerde vom 23. Oktober 2019). In diesem wird im Wesentlichen festgehalten, dass der Beschwerdeführer wegen Schürf- und Schnittwunden in Behandlung gewesen sei. Der Zeitraum der Behandlung ist unleserlich und kann dem handschriftlich verfassten Schreiben nicht eindeutig entnommen werden. Jedenfalls kann auch diesem keine notwendige und anhaltende medizinische Behandlung entnommen werden. Schliesslich machte der Beschwerdeführer in der Beschwerde vom 9. Oktober 2019 geltend, dass er wegen seiner Folterfolgen in Behandlung sei und einen entsprechenden Bericht nachreichen würde (vgl. Beschwerde vom 9. Oktober 2019 S. 6 f.). Ein solcher Bericht ist vom anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer bis heute nicht zu den Akten gereicht worden. Im Übrigen machte er an den jeweiligen Anhörungen keine schwerwiegenden gesundheitliche Probleme geltend. Anlässlich der BzP gab er an, dass er gesund sei (vgl. SEM-Akten A5 F8.02). Zwar gab er später an der ersten Anhörung an, dass er starke Schmerzen im Hinterkopf und an den Fusssohlen habe und sich aufgrund von Schlafproblemen in ärztliche Behandlung begeben habe, infolge welcher er eine Physiotherapie besuche (vgl. SEM-Akten A13 F121 f.). In der ergänzenden Anhörung erklärte er aber, dass er nicht mehr in Behandlung sei, allerdings noch Schmerzen in der Schulter und im Arm sowie Rückenbeschwerden habe, es ihm jedoch soweit gut gehe (vgl. SEM-Akten A27 F3-F6). Wenn er Schmerzen habe, nehme er ab und zu Dafalgan. Er habe ferner Mühe zu schlafen und habe zum Schlafen auch etwas bekommen (vgl. SEM-Akten A27 F20 f.). Vor diesem Hintergrund kann nicht davon ausgegangen werden, der Beschwerdeführer sei in einer medizinischen Behandlung, mithin liegen keine medizinischen Wegweisungshindernisse vor. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihm jedoch mit Zwischenverfügung vom 6. Mai 2020 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und keine massgeblichen Veränderungen der finanziellen Verhältnisse ersichtlich sind, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 11.2 Mit Zwischenverfügung 6. Mai 2020 wurde der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers als amtlicher Rechtsbeistand gemäss aArt. 110a Abs. 1 AsylG beigeordnet. Dieser reichte mit Eingabe vom 8. Juli 2020 eine Kostennote für seine Aufwendungen bis und mit dem Eingabedatum ein, die nicht zu beanstanden ist. Der notwendige Aufwand für die danach noch erfolgten beiden weiteren Eingaben zuhanden des Beschwerdeverfahrens, ist auf pauschal Fr. 100.- festzusetzen. Im Ergebnis ist dem rubrizierten Rechtsvertreter somit zu Lasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 2'326.05 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dem amtlichen Rechtsbeistand, Fürsprecher Christian Wyss, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 2'326.05 zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Nassim Safai-Rad Versand: