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E-5262/2019

E-5262/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2019-12-11 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 15. Juni 2016 in der Schweiz um Asyl nach. Am 23. Juni 2016 wurde die Befragung zur Person (BzP) durchgeführt. Dabei gab er im Wesentlichen an, er stamme aus B._______ (Distrikt C._______, Nordprovinz), habe (...) Jahre lang die Schule besucht und danach als (...) gearbeitet. Zuletzt habe er in D._______ gewohnt und ungefähr (...) 2015 Sri Lanka verlassen. Zu seinen Gesuchsgründen führte er aus, er habe Probleme mit dem CID (Criminal Investigation Department) gehabt. Er sei im (...) 2012 zu Hause festgenommen, in ein Camp der sri-lankischen Armee gebracht und nach acht Tagen freigelassen worden. Im (...) 2013 sei er erneut vom CID mitgenommen und dieses Mal während 13 Tagen festgehalten worden. Im (...) 2014 sei ein Freund seines Onkels, der bei den LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) gewesen sei, getötet worden. Nach dessen Tod habe er sich gefürchtet, sei nach D._______ gegangen und habe sich versteckt aufgehalten. Im (...) 2015 sei er bei seinen Eltern in B._______ gesucht worden. A.b Bei der Anhörung am 20. August 2018 führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er habe im (...) 2012 einen Freund seines Onkels besucht. Deshalb sei er im (...) 2012 von CID-Angehörigen mitgenommen, befragt und geschlagen worden. Er sei acht Tage in Haft gewesen und dabei befragt worden, weshalb er diese Person besucht habe und ob er Kontakt zu anderen Mitgliedern der LTTE habe. Bei seiner Freilassung sei ihm erklärt worden, er dürfe keine solchen Personen treffen, sonst würde er erneut inhaftiert. Im Jahr 2013 habe er begonnen, sich für die TNA (Tamil National Alliance) zu engagieren. Er habe (...) und (...). Im (...) 2013 sei er erneut vom CID mitgenommen und zu Mitgliedern der LTTE und rehabilitierten Personen befragt worden. Er hätte Waffenverstecke bei dieser Bewegung identifizieren sollen. Bei dieser Inhaftierung sei er intensiv gefoltert worden. Er sei mit Füssen getreten, geschlagen und am Hals gepackt worden. Seine Mutter habe mit einem Friedensrichter Kontakt aufgenommen, so dass er nach 14 Tagen freigekommen sei. Als er freigelassen worden sei, habe man ihm gesagt, er dürfe nicht mehr mit solchen Personen in Kontakt bleiben. E._______, ein Freund seines Onkels, habe regelmässig seine Grossmutter besucht. Bei diesen Gelegenheiten habe er ihn jeweils (...). Am (...) 2014 sei E._______ erschossen worden. Da er diesem geholfen habe, habe er Angst bekommen und sich versteckt. Im (...) 2015 seien CID-Angehörige zu seinem Elternhaus gegangen und hätten ihn gesucht. Dabei hätten sie Fotos von ihm mitgenommen. (...) 2015 sei er ausgereist. Nach seiner Ausreise seien einige Male CID-Angehörige bei seinen Eltern vorbeigegangen. Im (...) 2018 sei sein Bruder angehalten und geschlagen worden. Er vermute, dieser Vorfall habe auch mit ihm zu tun. B. Mit Verfügung vom 9. September 2019 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 9. Oktober 2019 reichte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihm Asyl zu erteilen; eventuell seien Ziffer 4 und 5 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und der Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen. Die vom Hilfswerksvertreter vorgeschlagene psychiatrische Traumatisierungsabklärung sei gerichtlich anzuordnen; eventuell sei die Sache an die Vorinstanz zur medizinischen Abklärung der Foltertraumatisierung zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei Herr F._______ als Zeuge zu befragen, dem Beschwerdeführer das Recht auf unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ihm der die Beschwerde unterzeichnende Anwalt amtlich beizuordnen. Ferner sei ihm eine Nachfrist von dreissig Tagen zum Nachreichen weiterer Beweismittel einzuräumen. D. Mit Eingaben vom 23. und 28. Oktober 2019 liess der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers dem Gericht weitere Beweismittel zukommen. E. Mit Zwischenverfügung vom 31. Oktober 2019 hielt der Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, wies den Antrag auf Anordnung einer psychiatrischen Begutachtung und die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes ab und forderte den Beschwerdeführer auf, innert Frist einen Kostenvorschuss zu leisten. F. Mit Schreiben vom 4. November 2019 reichte der Rechtsvertreter die Kopie eines undatierten Arztzeugnisses eines sri-lankischen Arztes zu den Akten. Gleichzeitig ersuchte er darum, das Arztzeugnis vor Ort überprüfen und mehr Details zu der damals notwendigen Behandlung erfragen zu lassen. G. Der verlangte Kostenvorschuss wurde am 11. November 2019 innert Frist geleistet. H. Mit Eingabe vom 13. November 2019 reichte der Rechtsvertreter das Original des obgenannten Arztzeugnisses und weitere Beweismittel zu den Akten.

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwenden wird.

E. 2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG; vgl. zu den praxisgemässen Anforderungen an das Glaubhaftmachen von Vorbringen BVGE 2015/3 E. 6.5.1 und 2012/5 E. 2.2).

E. 5.1 Die Vorinstanz kam in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand, so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse.

E. 5.2 Zur Begründung hielt sie fest, die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Inhaftierungen seien durchwegs oberflächlich und ausweichend gewesen. Er sei weder in der Lage gewesen darzulegen, wer der Freund seines Onkels gewesen sei, den er getroffen habe, noch wie sich das besagte Treffen genau abgespielt habe. Seinen Aussagen fehle es an Substanz. In Bezug auf seine erste Inhaftierung im Jahr 2012 habe er keinerlei detaillierte Angaben gemacht und auch seine Schilderung zur Haftentlassung sei unsubstantiiert ausgefallen. Sein oberflächliches Antwortverhalten vermittle den Eindruck, dass er das Geschilderte nicht selbst erlebt habe. Auf den Ort der zweiten Haft im Jahr 2013 angesprochen habe er lediglich stereotype und oberflächliche Antworten gegeben. Seine Schilderungen vermittelten den Eindruck als habe er sich dabei an allgemein bekannten Bildern eines Gefängnisses in Sri Lanka orientiert, weil er nicht auf selbst Erlebtes habe zurückgreifen können. Dass er für die zweite Entlassung mehr oder weniger dieselbe Situation wiedergegeben habe, erwecke mangels weiterer substantiierter Angaben den Eindruck, als rufe er auswendig Gelerntes ab. Auch nach Unterschieden zwischen den beiden Inhaftierungen gefragt, sei er nicht in der Lage gewesen, substantiierte Angaben zu machen. Auf Nachfrage hin habe er angegeben, er sei beim ersten Mal nicht intensiv verhört, beim zweiten Mal aber gefoltert worden und habe auch den Ort gewechselt. Im zweiten Raum seien Folterinstrumente vorhanden gewesen. Diesen Schilderungen fehle es gänzlich an erlebnisorientierten Details. Aufgrund dieser Unglaubhaftigkeitselemente und mangels weiterer konkreter Hinweise bestünden erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt der geltend gemachten Hausdurchsuchung im Jahr 2015.

E. 5.3 In der Beschwerde wird dem entgegengehalten, der Hilfswerksvertreter habe an der Anhörung Anzeichen einer Traumatisierung des Beschwerdeführers beobachten können. Er sei «teilweise nervös und ängstlich» gewesen, die Hände hätten öfters gezittert, die Stimme sei gepresst und unsicher gewesen und bei den Fragen zur Haft scheine es ihm die Sprache verschlagen zu haben. Deshalb sei es dem Beschwerdeführer gar nicht möglich gewesen, klar und logisch auf die Fragen zu antworten. Die Schlussfolgerung des SEM, die Aussagen seien oberflächlich, sei ignorant, da gerade Personen, die gefoltert und verletzt worden seien, oft grosse Mühe hätten, über die Erlebnisse zu sprechen. Aus Selbstschutz und «Blockierung» habe der Beschwerdeführer seine Beziehung zum Bruder von «G._______» nicht erwähnt. Zudem habe die Vorinstanz kein psychiatrisches Gutachten eingeholt. Der Sachverhalt sei deshalb unrichtig erstellt. Die Aussagen des Beschwerdeführers seien im Übrigen konsistent und widerspruchsfrei gewesen.

E. 6.1 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellen die Asylbehörden den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz). Dabei muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen. Für das erstinstanzliche Asylverfahren bedeutet dies, dass das SEM zur richtigen und vollständigen Ermittlung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts verpflichtet ist und auch nach allen Elementen zu forschen hat, die zugunsten der asylsuchenden Person sprechen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder wenn nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden. Die Behörde ist jedoch nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen. Alle erheblichen Parteivorbringen sind sodann zu prüfen und zu würdigen, wobei sich das Ergebnis der Würdigung in der Entscheidbegründung niederzuschlagen hat (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 35 Abs. 1 VwVG).

E. 6.2 Die Parteien haben gemäss Art. 29 VwVG Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht der Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1 S. 293; BVGE 2009/35 E. 6.4.1, m.w.H.). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörde, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der oder die Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1 S. 188).

E. 7.1 Der angefochtene Entscheid des SEM wird den genannten Kriterien nicht in der erforderlichen Weise gerecht. Die Vorinstanz hat es unterlassen, sich mit den Vorbringen des Beschwerdeführers hinreichend auseinanderzusetzen. Die Vorinstanz hielt lediglich fest, die vom Beschwerdeführer vorgebrachten beiden Verhaftungen und die Hausdurchsuchung bei seinen Eltern seien nicht glaubhaft, da er unsubstantiierte und nicht erlebnisorientierte Angaben gemacht habe. Gröbere Unstimmigkeiten hat sie dem Beschwerdeführer nicht vorgehalten. Wie in der Beschwerde zu Recht geltend gemacht wird, hat die zur Beobachtung eines fairen Verfahrens anwesende Hilfswerksvertretung im Anschluss an die Anhörung vermerkt, der Beschwerdeführer habe teilweise nervös und ängstlich gewirkt, seine Hände und Lippen hätten gezittert und seine Stimme gepresst und unsicher geklungen. Bei bestimmten Fragen scheine es ihm die Sprache verschlagen zu haben, er habe mit der Antwort gezögert und mehrheitlich eine geängstigte Reaktion gezeigt. Ferner habe er von andauernden Schmerzen berichtet. Die Hilfswerksvertretung vermutete aufgrund des Auftretens des Beschwerdeführers eine mögliche Traumatisierung und regte eine psychiatrische Abklärung an. Da die Vorinstanz dem Beschwerdeführer unsubstantiierte Aussagen vorhält, hätte sie sich bei der Würdigung seiner Vorbringen zwingend mit den Bemerkungen der Hilfswerksvertretung auseinandersetzen müssen. In der Beschwerde wird geltend gemacht, es gehe aus diesen Hinweisen hervor, dass es dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen sei, klar und nach «unserer» Logik auf die Fragen zu antworten. Gerade Menschen, die gefoltert und verletzt worden seien, hätten oft grosse Mühe, über die Erlebnisse zu sprechen. Wegen der in Fachkreisen bekannten Aussageblockierung von Folteropfern seien die Beobachtungen der Hilfswerksvertretung von zentraler Bedeutung für die Sachverhaltsabklärung. Der Beschwerdeführer gab ferner an, E._______ (ein Mitglied der LTTE und Freund seines Onkels) habe regelmässig seine Grossmutter besucht. Bei diesen Gelegenheiten habe er (der Beschwerdeführer) (...), habe ihm (...) und auch finanzielle Beiträge geleistet. Ferner sei der verschollene Onkel mütterlicherseits ein Kämpfer bei den LTTE gewesen. Er habe mit seiner Grossmutter einen Freund seines Onkels, ein ehemaliges Mitglied der LTTE, besucht, um Informationen über diesen Onkel zu erhalten. Deswegen sei er mitgenommen und befragt worden. Ferner führte er aus, er habe für die TNA (...) und (...). Ein Wahlkandidat sei eng mit einem seiner Cousins befreundet. Die Vorinstanz hat sich weder dazu geäussert, ob sie diese Ausführungen für glaubhaft halte noch hat sie deren Asylrelevanz geprüft. Weiter hat sie gänzlich unterlassen, zu prüfen, ob der Beschwerdeführer aufgrund risikobegründender Faktoren bei einer Rückkehr nach Sri Lanka der Gefahr einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt sein könnte. Spätestens bei dieser zwingend zu erfolgenden Prüfung der Risikofaktoren gemäss Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 wären die oben genannten Vorbringen aber zu würdigen und das Ergebnis entsprechend in der Verfügung festzuhalten gewesen.

E. 7.2 Daraus ergibt sich, dass sich die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung nicht mit allen Vorbringen des Beschwerdeführers befasst hat, womit sie den Sachverhalt unvollständig respektive unrichtig festgestellt und damit den Anspruch auf rechtliches Gehör und insbesondere die Begründungspflicht verletzt hat.

E. 8.1 Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs führt grundsätzlich - das heisst ungeachtet der materiellen Auswirkungen - zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Eine Heilung der Gehörsverletzung aus prozessökonomischen Gründen auf Beschwerdeebene kommt vorliegend aufgrund der schweren Verfahrensverletzung nicht in Betracht, zumal dem Beschwerdeführer damit eine Prüfungsinstanz verloren ginge.

E. 8.2 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde insofern gutzuheissen, als die vorinstanzliche Verfügung vom 9. September 2019 aufzuheben und die Angelegenheit zur vollständigen und korrekten Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts, sowie zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Angesichts dessen erübrigt es sich, auf die weiteren Vorbringen, Anträge und eingereichten Beweismittel einzugehen, weil sie ebenfalls Gegenstand des wiederaufzunehmenden erstinstanzlichen Verfahrens sein werden und die Vorinstanz sich damit zu befassen haben wird.

E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Der am 11. November 2019 geleistete Kostenvorschuss im Betrag von Fr. 750. ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten.

E. 9.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der Rechtsvertreter hat keine Honorarnote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen wird verzichtet, da sich der Gesamtaufwand für die Beschwerdeerhebung abschätzen lässt (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist dem Beschwerdeführer zu Lasten des SEM eine pauschale Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'300. (inkl. Auslagen) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Die Verfügung vom 9. Oktober 2019 wird aufgehoben. Die Sache wird zur Gewährung des rechtlichen Gehörs und vollständigen respektive richtigen Feststellung des Sachverhaltes sowie zur anschliessenden Neubeurteilung und Entscheid an das SEM zurückgewiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Der geleistete Kostenvorschuss im Betrag von Fr. 750. wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
  5. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'300. auszurichten.
  6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Evelyn Heiniger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5262/2019 Urteil vom 11. Dezember 2019 Besetzung Richter David R. Wenger (Vorsitz), Richterin Esther Marti, Richterin Sylvie Cossy, Gerichtsschreiberin Evelyn Heiniger. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Christian Wyss, Advokaturbüro, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 9. September 2019 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 15. Juni 2016 in der Schweiz um Asyl nach. Am 23. Juni 2016 wurde die Befragung zur Person (BzP) durchgeführt. Dabei gab er im Wesentlichen an, er stamme aus B._______ (Distrikt C._______, Nordprovinz), habe (...) Jahre lang die Schule besucht und danach als (...) gearbeitet. Zuletzt habe er in D._______ gewohnt und ungefähr (...) 2015 Sri Lanka verlassen. Zu seinen Gesuchsgründen führte er aus, er habe Probleme mit dem CID (Criminal Investigation Department) gehabt. Er sei im (...) 2012 zu Hause festgenommen, in ein Camp der sri-lankischen Armee gebracht und nach acht Tagen freigelassen worden. Im (...) 2013 sei er erneut vom CID mitgenommen und dieses Mal während 13 Tagen festgehalten worden. Im (...) 2014 sei ein Freund seines Onkels, der bei den LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) gewesen sei, getötet worden. Nach dessen Tod habe er sich gefürchtet, sei nach D._______ gegangen und habe sich versteckt aufgehalten. Im (...) 2015 sei er bei seinen Eltern in B._______ gesucht worden. A.b Bei der Anhörung am 20. August 2018 führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er habe im (...) 2012 einen Freund seines Onkels besucht. Deshalb sei er im (...) 2012 von CID-Angehörigen mitgenommen, befragt und geschlagen worden. Er sei acht Tage in Haft gewesen und dabei befragt worden, weshalb er diese Person besucht habe und ob er Kontakt zu anderen Mitgliedern der LTTE habe. Bei seiner Freilassung sei ihm erklärt worden, er dürfe keine solchen Personen treffen, sonst würde er erneut inhaftiert. Im Jahr 2013 habe er begonnen, sich für die TNA (Tamil National Alliance) zu engagieren. Er habe (...) und (...). Im (...) 2013 sei er erneut vom CID mitgenommen und zu Mitgliedern der LTTE und rehabilitierten Personen befragt worden. Er hätte Waffenverstecke bei dieser Bewegung identifizieren sollen. Bei dieser Inhaftierung sei er intensiv gefoltert worden. Er sei mit Füssen getreten, geschlagen und am Hals gepackt worden. Seine Mutter habe mit einem Friedensrichter Kontakt aufgenommen, so dass er nach 14 Tagen freigekommen sei. Als er freigelassen worden sei, habe man ihm gesagt, er dürfe nicht mehr mit solchen Personen in Kontakt bleiben. E._______, ein Freund seines Onkels, habe regelmässig seine Grossmutter besucht. Bei diesen Gelegenheiten habe er ihn jeweils (...). Am (...) 2014 sei E._______ erschossen worden. Da er diesem geholfen habe, habe er Angst bekommen und sich versteckt. Im (...) 2015 seien CID-Angehörige zu seinem Elternhaus gegangen und hätten ihn gesucht. Dabei hätten sie Fotos von ihm mitgenommen. (...) 2015 sei er ausgereist. Nach seiner Ausreise seien einige Male CID-Angehörige bei seinen Eltern vorbeigegangen. Im (...) 2018 sei sein Bruder angehalten und geschlagen worden. Er vermute, dieser Vorfall habe auch mit ihm zu tun. B. Mit Verfügung vom 9. September 2019 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 9. Oktober 2019 reichte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihm Asyl zu erteilen; eventuell seien Ziffer 4 und 5 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und der Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen. Die vom Hilfswerksvertreter vorgeschlagene psychiatrische Traumatisierungsabklärung sei gerichtlich anzuordnen; eventuell sei die Sache an die Vorinstanz zur medizinischen Abklärung der Foltertraumatisierung zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei Herr F._______ als Zeuge zu befragen, dem Beschwerdeführer das Recht auf unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ihm der die Beschwerde unterzeichnende Anwalt amtlich beizuordnen. Ferner sei ihm eine Nachfrist von dreissig Tagen zum Nachreichen weiterer Beweismittel einzuräumen. D. Mit Eingaben vom 23. und 28. Oktober 2019 liess der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers dem Gericht weitere Beweismittel zukommen. E. Mit Zwischenverfügung vom 31. Oktober 2019 hielt der Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, wies den Antrag auf Anordnung einer psychiatrischen Begutachtung und die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes ab und forderte den Beschwerdeführer auf, innert Frist einen Kostenvorschuss zu leisten. F. Mit Schreiben vom 4. November 2019 reichte der Rechtsvertreter die Kopie eines undatierten Arztzeugnisses eines sri-lankischen Arztes zu den Akten. Gleichzeitig ersuchte er darum, das Arztzeugnis vor Ort überprüfen und mehr Details zu der damals notwendigen Behandlung erfragen zu lassen. G. Der verlangte Kostenvorschuss wurde am 11. November 2019 innert Frist geleistet. H. Mit Eingabe vom 13. November 2019 reichte der Rechtsvertreter das Original des obgenannten Arztzeugnisses und weitere Beweismittel zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwenden wird.

2. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG; vgl. zu den praxisgemässen Anforderungen an das Glaubhaftmachen von Vorbringen BVGE 2015/3 E. 6.5.1 und 2012/5 E. 2.2). 5. 5.1 Die Vorinstanz kam in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand, so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. 5.2 Zur Begründung hielt sie fest, die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Inhaftierungen seien durchwegs oberflächlich und ausweichend gewesen. Er sei weder in der Lage gewesen darzulegen, wer der Freund seines Onkels gewesen sei, den er getroffen habe, noch wie sich das besagte Treffen genau abgespielt habe. Seinen Aussagen fehle es an Substanz. In Bezug auf seine erste Inhaftierung im Jahr 2012 habe er keinerlei detaillierte Angaben gemacht und auch seine Schilderung zur Haftentlassung sei unsubstantiiert ausgefallen. Sein oberflächliches Antwortverhalten vermittle den Eindruck, dass er das Geschilderte nicht selbst erlebt habe. Auf den Ort der zweiten Haft im Jahr 2013 angesprochen habe er lediglich stereotype und oberflächliche Antworten gegeben. Seine Schilderungen vermittelten den Eindruck als habe er sich dabei an allgemein bekannten Bildern eines Gefängnisses in Sri Lanka orientiert, weil er nicht auf selbst Erlebtes habe zurückgreifen können. Dass er für die zweite Entlassung mehr oder weniger dieselbe Situation wiedergegeben habe, erwecke mangels weiterer substantiierter Angaben den Eindruck, als rufe er auswendig Gelerntes ab. Auch nach Unterschieden zwischen den beiden Inhaftierungen gefragt, sei er nicht in der Lage gewesen, substantiierte Angaben zu machen. Auf Nachfrage hin habe er angegeben, er sei beim ersten Mal nicht intensiv verhört, beim zweiten Mal aber gefoltert worden und habe auch den Ort gewechselt. Im zweiten Raum seien Folterinstrumente vorhanden gewesen. Diesen Schilderungen fehle es gänzlich an erlebnisorientierten Details. Aufgrund dieser Unglaubhaftigkeitselemente und mangels weiterer konkreter Hinweise bestünden erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt der geltend gemachten Hausdurchsuchung im Jahr 2015. 5.3 In der Beschwerde wird dem entgegengehalten, der Hilfswerksvertreter habe an der Anhörung Anzeichen einer Traumatisierung des Beschwerdeführers beobachten können. Er sei «teilweise nervös und ängstlich» gewesen, die Hände hätten öfters gezittert, die Stimme sei gepresst und unsicher gewesen und bei den Fragen zur Haft scheine es ihm die Sprache verschlagen zu haben. Deshalb sei es dem Beschwerdeführer gar nicht möglich gewesen, klar und logisch auf die Fragen zu antworten. Die Schlussfolgerung des SEM, die Aussagen seien oberflächlich, sei ignorant, da gerade Personen, die gefoltert und verletzt worden seien, oft grosse Mühe hätten, über die Erlebnisse zu sprechen. Aus Selbstschutz und «Blockierung» habe der Beschwerdeführer seine Beziehung zum Bruder von «G._______» nicht erwähnt. Zudem habe die Vorinstanz kein psychiatrisches Gutachten eingeholt. Der Sachverhalt sei deshalb unrichtig erstellt. Die Aussagen des Beschwerdeführers seien im Übrigen konsistent und widerspruchsfrei gewesen. 6. 6.1 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellen die Asylbehörden den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz). Dabei muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen. Für das erstinstanzliche Asylverfahren bedeutet dies, dass das SEM zur richtigen und vollständigen Ermittlung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts verpflichtet ist und auch nach allen Elementen zu forschen hat, die zugunsten der asylsuchenden Person sprechen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder wenn nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden. Die Behörde ist jedoch nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen. Alle erheblichen Parteivorbringen sind sodann zu prüfen und zu würdigen, wobei sich das Ergebnis der Würdigung in der Entscheidbegründung niederzuschlagen hat (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 35 Abs. 1 VwVG). 6.2 Die Parteien haben gemäss Art. 29 VwVG Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht der Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1 S. 293; BVGE 2009/35 E. 6.4.1, m.w.H.). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörde, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der oder die Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1 S. 188). 7. 7.1 Der angefochtene Entscheid des SEM wird den genannten Kriterien nicht in der erforderlichen Weise gerecht. Die Vorinstanz hat es unterlassen, sich mit den Vorbringen des Beschwerdeführers hinreichend auseinanderzusetzen. Die Vorinstanz hielt lediglich fest, die vom Beschwerdeführer vorgebrachten beiden Verhaftungen und die Hausdurchsuchung bei seinen Eltern seien nicht glaubhaft, da er unsubstantiierte und nicht erlebnisorientierte Angaben gemacht habe. Gröbere Unstimmigkeiten hat sie dem Beschwerdeführer nicht vorgehalten. Wie in der Beschwerde zu Recht geltend gemacht wird, hat die zur Beobachtung eines fairen Verfahrens anwesende Hilfswerksvertretung im Anschluss an die Anhörung vermerkt, der Beschwerdeführer habe teilweise nervös und ängstlich gewirkt, seine Hände und Lippen hätten gezittert und seine Stimme gepresst und unsicher geklungen. Bei bestimmten Fragen scheine es ihm die Sprache verschlagen zu haben, er habe mit der Antwort gezögert und mehrheitlich eine geängstigte Reaktion gezeigt. Ferner habe er von andauernden Schmerzen berichtet. Die Hilfswerksvertretung vermutete aufgrund des Auftretens des Beschwerdeführers eine mögliche Traumatisierung und regte eine psychiatrische Abklärung an. Da die Vorinstanz dem Beschwerdeführer unsubstantiierte Aussagen vorhält, hätte sie sich bei der Würdigung seiner Vorbringen zwingend mit den Bemerkungen der Hilfswerksvertretung auseinandersetzen müssen. In der Beschwerde wird geltend gemacht, es gehe aus diesen Hinweisen hervor, dass es dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen sei, klar und nach «unserer» Logik auf die Fragen zu antworten. Gerade Menschen, die gefoltert und verletzt worden seien, hätten oft grosse Mühe, über die Erlebnisse zu sprechen. Wegen der in Fachkreisen bekannten Aussageblockierung von Folteropfern seien die Beobachtungen der Hilfswerksvertretung von zentraler Bedeutung für die Sachverhaltsabklärung. Der Beschwerdeführer gab ferner an, E._______ (ein Mitglied der LTTE und Freund seines Onkels) habe regelmässig seine Grossmutter besucht. Bei diesen Gelegenheiten habe er (der Beschwerdeführer) (...), habe ihm (...) und auch finanzielle Beiträge geleistet. Ferner sei der verschollene Onkel mütterlicherseits ein Kämpfer bei den LTTE gewesen. Er habe mit seiner Grossmutter einen Freund seines Onkels, ein ehemaliges Mitglied der LTTE, besucht, um Informationen über diesen Onkel zu erhalten. Deswegen sei er mitgenommen und befragt worden. Ferner führte er aus, er habe für die TNA (...) und (...). Ein Wahlkandidat sei eng mit einem seiner Cousins befreundet. Die Vorinstanz hat sich weder dazu geäussert, ob sie diese Ausführungen für glaubhaft halte noch hat sie deren Asylrelevanz geprüft. Weiter hat sie gänzlich unterlassen, zu prüfen, ob der Beschwerdeführer aufgrund risikobegründender Faktoren bei einer Rückkehr nach Sri Lanka der Gefahr einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt sein könnte. Spätestens bei dieser zwingend zu erfolgenden Prüfung der Risikofaktoren gemäss Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 wären die oben genannten Vorbringen aber zu würdigen und das Ergebnis entsprechend in der Verfügung festzuhalten gewesen. 7.2 Daraus ergibt sich, dass sich die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung nicht mit allen Vorbringen des Beschwerdeführers befasst hat, womit sie den Sachverhalt unvollständig respektive unrichtig festgestellt und damit den Anspruch auf rechtliches Gehör und insbesondere die Begründungspflicht verletzt hat. 8. 8.1 Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs führt grundsätzlich - das heisst ungeachtet der materiellen Auswirkungen - zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Eine Heilung der Gehörsverletzung aus prozessökonomischen Gründen auf Beschwerdeebene kommt vorliegend aufgrund der schweren Verfahrensverletzung nicht in Betracht, zumal dem Beschwerdeführer damit eine Prüfungsinstanz verloren ginge. 8.2 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde insofern gutzuheissen, als die vorinstanzliche Verfügung vom 9. September 2019 aufzuheben und die Angelegenheit zur vollständigen und korrekten Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts, sowie zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Angesichts dessen erübrigt es sich, auf die weiteren Vorbringen, Anträge und eingereichten Beweismittel einzugehen, weil sie ebenfalls Gegenstand des wiederaufzunehmenden erstinstanzlichen Verfahrens sein werden und die Vorinstanz sich damit zu befassen haben wird. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Der am 11. November 2019 geleistete Kostenvorschuss im Betrag von Fr. 750. ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten. 9.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der Rechtsvertreter hat keine Honorarnote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen wird verzichtet, da sich der Gesamtaufwand für die Beschwerdeerhebung abschätzen lässt (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist dem Beschwerdeführer zu Lasten des SEM eine pauschale Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'300. (inkl. Auslagen) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Die Verfügung vom 9. Oktober 2019 wird aufgehoben. Die Sache wird zur Gewährung des rechtlichen Gehörs und vollständigen respektive richtigen Feststellung des Sachverhaltes sowie zur anschliessenden Neubeurteilung und Entscheid an das SEM zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Der geleistete Kostenvorschuss im Betrag von Fr. 750. wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.

5. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'300. auszurichten.

6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Evelyn Heiniger Versand: