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D-4959/2022

D-4959/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2022-11-29 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge- wiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4959/2022 Urteil vom 29. November 2022 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richterin Esther Marti, Gerichtsschreiberin Sara Steiner. Parteien A._______, geboren am (...), Kolumbien, vertreten durch Christian Bignasca, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 26. September 2022 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge Kolumbien am 4. Mai 2022 verliess und am 5. Mai 2022 in die Schweiz einreiste, wo sie am 11. Mai 2022 gemeinsam mit dem volljährigen Sohn (D-4941/2022) um Asyl nachsuchte, dass sie anlässlich der Anhörungen zu den Asylgründen vom 9. August 2022 und 19. September 2022 im Wesentlichen geltend machte, sie habe im Jahr 2007 zusammen mit ihrer Schwester eine Stiftung für benachteiligte Kinder gegründet, die aufgrund von Gewalt vertrieben, drogensüchtig oder zum Drogenverkauf gezwungen seien, dass sie zusammen mit anderen «Lideres Sociales» im Jahr 2015 die Partei Movimento Politico Cristiano (MPC) gegründet und sie persönlich im Jahr 2019 für das Regionalparlament kandidiert habe, um staatliche Hilfe für ihre Projekte zu erlangen, dass sie eine Woche vor den Wahlen 2019 von bewaffneten Personen in ihrem Auto bedroht worden sei, ihre Kampagne zu beenden, woraufhin sie ihre Kandidatur aus Angst vor den Wahlen zurückgezogen habe und fortan zu ihrer eigenen Sicherheit und wegen der Covidpandemie zu Hause geblieben sei, da ihre telefonische Anfrage um polizeilichen Schutz im Jahr 2020 nicht beantwortet worden sei, dass sie im Januar 2021 auf dem Weg zu einem Kind erneut von bewaffneten Personen bedroht worden sei, die sie am Armband als Mitglieder der AGC (Autodefensas Gaitanistas de Colombia; Clan del Golfo) erkannt habe, sie seither unter Nervenzusammenbrüchen und Depressionen leide und alle ihre Aktivitäten aufgegeben habe, dass sie ab Juni 2021 und nur für drei Monate polizeilichen Schutz durch die UNP (Unidad Nacional de Proteccion) erhalten habe, der aber zeitlich zu verzögert und nicht ausreichend gewesen sei, zumal lediglich einmal pro Tag ein Beamter vorbeigekommen sei, dass ihr jüngerer Sohn Ende September 2021 entführt und nach einem Aufruf in den sozialen Medien und, nachdem die Behörden praktisch alle Zugänge zur Stadt abgesperrt hätten, Stunden später von der Polizei aufgefunden worden sei, wobei sie davon ausgehe, dass die Entführung vom besagten Clan durchgeführt worden sei, dass sie danach entschieden hätten, in einer anderen Stadt zu wohnen und sie sich im März 2022 mit ihrem älteren Sohn, der sich im Februar dort an der Universität eingeschrieben habe, nach Bogotá zu einer Wohnungsbesichtigung begeben habe, als auf der Strasse ein Kleinbus angehalten habe, aus dem bewaffnete Männer ausgestiegen seien, die sie wiederum am Armband als Mitglieder des besagten Clans erkannt habe, woraufhin sie und ihr Sohn davongerannt seien, wobei sie im Wegrennen Schüsse gehört hätten, dass sie sich danach mehrere Stunden in einem Supermarkt versteckt hätten und zwei Tage später auf dem Luftweg aus Kolumbien in die Schweiz ausgereist seien, dass ihre Schwester nach ihrer Ausreise Anzeige erstattet und um Schutz für die ganze Familie ersucht habe, weil sie das Gefühl gehabt habe, ihr Haus werde beobachtet, dass die Beschwerdeführerin zur Stützung ihrer Vorbringen unter anderem diverse Beweismittel bezüglich ihrer Kandidatur, der Stiftungsgründung, der beantragten Schutzgewährung durch die UNP, der Entführung ihres jüngeren Sohnes und der Anzeigeerstattung durch ihre Schwester zu den Akten reichte, dass das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 26. September 2022 - gleichentags eröffnet - im Rahmen des beschleunigten Verfahrens ablehnte sowie die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug anordnete, dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Beschwerdeführerin mache eine Verfolgung durch Dritte geltend, gegen die der kolumbianische Staat grundsätzlich schutzfähig und schutzwillig sei (vgl. E-3889/2019 vom 5. Juli 2021 E. 4.3), dass die Beschwerdeführerin denn vorliegend nach dem zweiten Ereignis im Jahr 2021 auch polizeilichen Schutz erhalten habe und es keine ernsthaften Indizien gebe, dieser sei, wie von ihr behauptet, ungenügend gewesen, zumal ihr während der Dauer der Massnahmen nichts zugestossen sei und ihre diesbezüglich geäusserten Zweifel allgemein und vage ausgefallen seien, dass es die Beschwerdeführerin schliesslich sowohl nach der Entführung ihres Sohnes als auch nach dem letzten Ereignis kurz vor der Ausreise im März 2022 versäumt habe, von den staatlichen Behörden eine Neueinschätzung der Risiken und den Erlass neuer Schutzmassnahmen zu verlangen, dass die geltend gemachte Verfolgung zudem lokal begrenzt und es ihr möglich sei, in einem anderen Landesteil Schutz zu suchen, wo der Clan del Golfo nicht aktiv sei, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin nach dem Gesagten nicht asylrelevant und deren Gesuch abzuweisen sei, dass der Stellungnahme zum Verfügungsentwurf entgegenzuhalten sei, dass die im Entscheid zitierte Rechtsprechung aktuell und der in der Beschwerde zitierte Entscheid D-475/2020 vom 12. Februar 2020 nicht anwendbar sei, da im vorliegenden Fall wirksam Schutz gewährt worden sei, dass dem weiteren Argument in der Stellungnahme, wonach die Aktivität des Clan del Golfo nicht lokal beschränkt sei, die mehr als erklärende, im Entscheid zitierte Karte widerspreche, dass der Vollzug der Wegweisung zudem zulässig, zumutbar und möglich sei, zumal die Beschwerdeführerin jung und gesund sei und über diversifizierte Berufserfahrung sowie ein Beziehungsnetz in Kolumbien verfüge, dass die zugewiesene Rechtsvertretung mit Schreiben vom 27. September 2022 mitteilte, die Beschwerdeführerin habe auf eine weitere Vertretung verzichtet, weil sie einen anderen Rechtsvertreter beauftragen wolle, dass die Beschwerdeführerin - handelnd durch ihren neu mandatierten Rechtsvertreter - mit Eingabe vom 26. Oktober 2022 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Erteilung einer vorläufigen Aufnahme sowie subeventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz beantragte, dass sie in formeller Hinsicht um Vereinigung ihres Verfahrens mit demjenigen ihres Sohnes (D-4941/2022), um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte, dass sie zur Begründung ihrer Beschwerde zunächst geltend machte, das SEM habe den Sachverhalt nicht richtig festgestellt beziehungsweise den Untersuchungsgrundsatz verletzt, indem es willkürlich behaupte, die polizeiliche Schutzmassnahme sei zum Zeitpunkt der Entführung ihres jüngsten Sohnes und beim erlittenen bewaffneten Angriff erloschen, weshalb sie eine Neugewährung hätte beantragen müssen, indem es die Schutzfähigkeit und -willigkeit des kolumbianischen Staates nicht ausreichend geprüft habe, indem es ihren psychischen Gesundheitszustand, der auf eine posttraumatische Belastungsstörung hindeute, nicht ausreichend gewürdigt habe und indem es ein von ihr angebotenes Beweismittel nicht zu den Akten genommen habe, dass sie der Verfügung inhaltlich entgegenhielt, die Schutzgewährung sei zu spät und nicht ausreichend erfolgt, zumal lediglich einmal pro Tag ein Polizist vorbeigekommen sei, ihr nur nichts passiert sei, weil sie das Haus nicht verlassen habe, und ihr Sohn trotz der Schutzmassnahmen entführt worden sei, dass sie sich nicht erneut an die Behörden gewandt habe, weil sie verständlicherweise das Vertrauen in den Staat verloren habe, und ihr das spätestens nach dem Anschlag in Bogotá auch nicht mehr zuzumuten gewesen sei, dass sie somit die Schutzunfähigkeit persönlich miterlebt habe und die Schutzfähigkeit des kolumbianischen Staates nicht einfach angenommen werden könne, nur weil die Möglichkeit bestehe, per Formular Schutz der UNP zu beantragen, dass das von der Vorinstanz verwendete Dokument zur Aufzeigung der lokalen Begrenztheit der Verfolgung nicht zeige, in welchen Staatsgebieten der Clan del Golfo Einfluss habe, sondern lediglich welche Gemeinden im Zusammenhang mit den Wahlen im Jahr 2022 einem Risiko ausgesetzt seien, dass der Wahlprozess von bewaffneten Gruppierungen gestört werde, dass der Clan del Golfo aktuell die mächtigste und einflussreichste paramilitärisch-kriminelle Organisation in Kolumbien und faktisch in jeder Makroregion anwesend sei und versuche, seine Macht durch die Einschüchterung von «lideres y lideresas sociales» sowie von politischen Opponenten durchzusetzen, dass gemäss Berichten von Menschenrechtsorganisationen die Ermordungen von sozialen Führerinnen und Führern schockierende Zahlen angenommen hätten und der Schutz durch die UNP ungenügend sei, dass sie unbestritten eine «lideresa social» sei und sich ihr Profil mit der Kandidatur für die Wahlen verschärft habe, weshalb sie bedroht worden sei, dass der Versuch der Schutzsuche in einem anderen Landesteil mit dem Attentat in Bogotá gescheitert sei, dass ihr bei einer Rückkehr ein menschwürdiges Leben verwehrt würde, da sie sich ständig verstecken müsste, dass sie seit den Ereignissen psychisch angeschlagen sei, Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung zeige und zurzeit Antidepressiva nehme, sodass eine Rückkehr in die Heimat eine Retraumatisierung zur Folge hätte und ihr eine Dekompensation drohe, weshalb eine vorläufige Aufnahme beantragt werde, dass sie zur Stützung ihrer Vorbringen neu unter anderem eine fotografische Dokumentation der Aktivitäten der Stiftung und betreffend den Wahlkampf, eine Dokumentation aus den sozialen Medien zum Verschwinden des jüngsten Sohnes, eine Chronologie der Ereignisse, ein Schreiben der «Veeduria Nacional» vom 21. Oktober 2021, wonach sie als «lideresa social» gefährdet sei, und einen kolumbianischen Arztbericht vom 11. April 2022 zu den Akten reichte, dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 1. November 2022 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG), dass die Beschwerdeführerin am 23. November 2022 weitere Beweismittel, wonach ihre Schwester diese und letzte Woche Morddrohungen erhalten habe, und einen Zeitungsbericht zur Schutzunfähigkeit der UNP zu den Akten reichte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 10 Covid-19-Verordnung Asyl [SR 142.318] und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass das vorliegende Verfahren mit demjenigen des Sohnes der Beschwerdeführerin (D-4941/2022) koordiniert behandelt wird, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass das SEM den Sachverhalt richtig festgestellt hat, indem es die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Bedrohung seitens dritter Personen zur Kenntnis genommen und sich in der angefochtenen Verfügung mit der Schutzfähig- und Schutzwilligkeit Kolumbiens sowie innerstaatlichen Fluchtmöglichkeiten unter Würdigung der aktuellen Rechtsprechung und der eingereichten Beweismittel auseinandergesetzt hat, dass es der Beschwerdeführerin zu keinem Nachteil zu gereichen vermag, dass dabei ein von ihr angebotenes weiteres Beweismittel in Form eines USB-Sticks mit Videos zu ihren vorliegend nicht bezweifelten sozialen und politischen Aktivitäten mit ihrem Einverständnis aus prozessökonomischen Gründen nicht zu den Akten genommen wurde, dass sich allein aus der von der Beschwerdeführerin abweichenden Einschätzung der Gefahrenlage durch das SEM weder auf eine unvollständige oder unrichtige Sachverhaltsfeststellung noch auf eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes schliessen lässt und sich die Kritik im Kern vielmehr gegen die rechtliche Würdigung der Vorbringen richtet, dass die Beschwerdeführerin an der Anhörung im Übrigen angab, die Schutzgewährung habe drei Monate gedauert und im September 2021 geendet und erst im Anschluss die Entführung ihres Sohnes Ende September 2021 erwähnte, was für die Argumentation des SEM spricht (vgl. A19 D5), und dieses ungeachtet dessen ohnehin zu Recht annahm, sie hätten sich erneut an die Behörden wenden müssen, dass die Beschwerdeführerin zwar angab, sie habe in Kolumbien aufgrund der Ereignisse unter Nervenzusammenbrüchen und Depressionen gelitten, und einen entsprechenden Arztbericht einreichte, bezüglich ihrem aktuellen gesundheitlichen Befinden aber angab, sie sei gesund (vgl. A19 D4), und auch keine anderslautenden Arztberichte eingab, sodass das SEM keine weiteren Abklärungen machen musste, dass der Sachverhalt insgesamt als genügend erstellt zu qualifizieren ist, eine Rückweisung damit ausser Betracht fällt und das Gericht in der Sache entscheidet, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass das Gericht die Einschätzung der Vorinstanz teilt, die Beschwerdeführerin könne in ihrem Heimatstaat hinreichenden Schutz durch heimatliche Sicherheitskräfte gegen die geltend gemachte Verfolgung im Sinne der Schutztheorie (vgl. BVGE 2011/51 E. 7 m.w.H.) erhalten, dass im Wesentlichen auf die überzeugenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist, dass das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Praxis, ohne die in der Rechtsmittelschrift dargelegte schwierige Sicherheitslage Kolumbiens in Abrede stellen zu wollen, von der grundsätzlichen Schutzfähigkeit und -willigkeit der kolumbianischen Strafverfolgungs- und Justizbehörden ausgeht (vgl. hierzu Urteil des BVGer D-1633/2021 vom 25. Mai 2021 E. 7.1.3 m.w.H. sowie jüngst D-3900/2022 vom 29. September 2022 E. 7.1), dass aus den vorliegenden Akten sodann hervorgeht, dass sich die kolumbianischen Behörden gegenüber der Beschwerdeführerin bereits in der Vergangenheit als schutzfähig und -willig zeigten, sodass nicht auf eine generelle Schutzverweigerung geschlossen werden kann, woran auch der Umstand nichts zu ändern vermag, dass sich die Beschwerdeführerin umfassendere Schutzmassnahmen gewünscht hätte, dass es diesbezüglich der Vollständigkeit halber zu erwähnen gilt, dass die Beschwerdeführerin angab, anlässlich der Entführung ihres jüngeren Sohnes hätten die Behörden praktisch alle Zugänge zur Stadt abgesperrt, sodass er bereits nach Stunden von der Polizei wieder habe aufgegriffen werden können (vgl. A19 D5), was einer ungenügenden Schutzgewährung widerspricht, dass sie im Weiteren auf die Möglichkeit hinzuweisen ist, sich - nötigenfalls mit Hilfe einer Anwältin oder eines Anwalts - an eine andere oder übergeordnete Stelle zu wenden, um sich mit ihrem Anliegen Gehör zu verschaffen, dass die in der Beschwerde mit Hinweis auf entsprechende Literatur vorgetragenen Zweifel an der Effizienz der kolumbianischen Schutzstrukturen ebenfalls zu keinem anderen Ergebnis führen und darüber hinaus darauf hinzuweisen ist, dass es keinem Staat gelingt, seinen Bürgerinnen und Bürgern immer und überall vollumfänglichen Schutz zu gewährleisten, dass aus den vorliegenden Akten überdies kein klarer Zusammenhang zwischen den politischen Aktivitäten der Beschwerdeführerin und der Entführung des jüngsten Sohnes sowie den Ereignissen im März 2022 ergibt, zumal die Beschwerdeführerin in Bezug auf die Täterschaft bloss Mutmassungen anstellt beziehungsweise sie im März 2022 gar nicht persönlich angegriffen wurden, und der Sachverhalt in der Beschwerde stark übertrieben dargestellt wird, wenn ausgeführt wird, sie sei angeschossen worden, dass die Beschwerdeführerin, nachdem sie sich von den Wahlen zurückgezogen und schliesslich auch ihr Engagement in der Organisation aufgegeben habe, wohl nicht mehr im Visier des AGC stand, dass das SEM im Übrigen zu Recht ergänzend darauf hinwies, dass die Beschwerdeführerin über innerstaatliche Aufenthaltsmöglichkeiten verfügt und sich alternativ auch in einer anderen Region Kolumbiens aufhalten kann, wobei es die zitierte Karte über Risiken bei den Wahlen als Indiz auf eine lokale Begrenztheit der Aktivitäten des Clan del Golfo interpretieren durfte, und das SEM dieses Argument ohnehin nur als Zusatz anbrachte, dass das angebliche Attentat in Bogotá am Gesagten aufgrund der oben erwähnten, unklaren Zusammenhänge nichts zu ändern vermag, dass vor diesem Hintergrund nicht davon auszugehen ist, die Beschwerdeführerin müsste sich bei einer Rückkehr ständig verstecken und könnte so kein menschenwürdiges Leben führen, dass weder die bei der Vorinstanz noch die auf Beschwerdeebene neu eingereichten Beweismittel an dieser Einschätzung etwas zu ändern vermögen, da sie Sachverhalte betreffen, die vorliegend unbestritten blieben, beziehungsweise das Schreiben der «Veeduria Nacional» als Gefälligkeitsschreiben die mangelnde staatliche Schutzwilligkeit oder -fähigkeit nicht zu belegen vermag, dass dies schliesslich auch für die angebliche gegen die Schwester der Beschwerdeführerin gerichteten Morddrohung gilt, dass es der Beschwerdeführerin somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend insbesondere der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat ebenfalls zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass das SEM zu Recht feststellte, die Beschwerdeführerin sei jung und verfüge über diversifizierte Berufserfahrung sowie ein Beziehungsnetz in Kolumbien, dass dem in der Beschwerde entgegengehalten wird, die Beschwerdeführerin leide an Depressionen und einer posttraumatischen Belastungsstörung, sodass bei einer Rückkehr mit einer Retraumatisierung und einer Dekompensation zu rechnen sei, weshalb eine vorläufige Aufnahme anzuordnen sei, dass diesbezüglich aber keine aktuellen Arztberichte eingereicht wurden und die Beschwerdeführerin ohnehin auf die grundsätzlich vorhandene Behandlungsmöglichkeit in Kolumbien zu verweisen ist, welche sie gemäss dem kolumbianischen Arztbericht vom 11. April 2022 offenbar bereits vor ihrer Ausreise in Anspruch nahm, dass ihrem psychischen Zustand schliesslich bei der Organisation der Rückreise Rechnung getragen werden kann, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es der Beschwerdeführerin, die über einen gültigen Reisepass verfügt, obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner