Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)
Erwägungen (1 Absätze)
E. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi- gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
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D-4941/2022 Seite 13
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge- wiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4941/2022 Urteil vom 29. November 2022 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richterin Esther Marti, Gerichtsschreiberin Sara Steiner. Parteien A._______, geboren am (...), Kolumbien, vertreten durch Christian Bignasca, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 26. September 2022 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Kolumbien am 4. Mai 2022 verliess und am 5. Mai 2022 in die Schweiz einreiste, wo er am 11. Mai 2022 gemeinsam mit seiner Mutter (D-4959/2022) um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Anhörungen zu den Asylgründen vom 9. August 2022 und 20. September 2022 im Wesentlichen geltend machte, im Jahr 2007 sei von seiner Familie eine Stiftung für benachteiligte Kinder gegründet worden, in der insbesondere gegen die Anwerbung von Kindern durch gewalttätige Gruppen gekämpft worden sei, dass sie im Jahr 2015 zudem die Partei Movimento Politico Cristiano (MPC) gegründet hätten und seine Mutter bei den Wahlen im Jahr 2019 in die Politik eingetreten sei, wobei er (der Beschwerdeführer) sie bei ihrer Kampagne immer begleitet und ihre politischen Veranstaltungen organisiert habe, dass er sich bereits seit dem Alter von 15 oder 16 Jahren, das heisst ab dem Jahr 2018 aktiv engagiert habe, indem er Veranstaltungen organisiert habe, dass er im Rahmen von MPC Kids auch Veranstaltungen für Kinder organisiert habe, dass seine Mutter kurze Zeit vor den Wahlen 2019 bedroht worden sei, damit sie ihre Kandidatur zurückziehe, was sie dann auch gemacht habe, dass sie am (...) Januar 2021 erneut schwer bedroht worden sei, woraufhin sie um Schutz durch die Unidad Nacional de Proteccion (UNP) ersucht hätten, welchen sie erst im Juni 2021 für drei Monate und nur ungenügend erhalten hätten, dass sie anschliessend die meiste Zeit zu Hause geblieben seien, dass sein jüngerer Bruder im September 2021 für einige Stunden verschwunden sei, was für die Familie sehr einschneidend gewesen sei, weshalb sie den Umzug in eine andere Stadt in Betracht gezogen hätten, dass er sich im Februar 2022 für die Universität in Bogotá eingeschrieben habe und dort im März 2022 mit seiner Mutter zu einer Wohnungsbesichtigung unterwegs gewesen sei, als ein Lieferwagen angehalten und bewaffnete Männer ausgestiegen seien, die sie als Mitglieder der AGC (Autodefensas Gaitanistas de Colombia; Clan del Golfo) erkannt hätten, dass in der Folge ein Schuss gefallen sei, woraufhin sie geflohen und sich in einem Einkaufszentrum versteckt hätten, dass sie aufgrund dieses Ereignisses am 30. März 2022 das Flugbillett für die Schweiz gekauft hätten und anschliessend ausgereist seien, ohne sich zuvor noch einmal um behördlichen Schutz zu bemühen, weil sie das Vertrauen in die Behörden verloren hätten, dass der Beschwerdeführer zur Stützung seiner Vorbringen unter anderem diverse Beweismittel bezüglich der Kandidatur seiner Mutter, der Stiftungsgründung, der beantragten Schutzgewährung durch die UNP, des Verschwindens seines jüngeren Bruders und der Anzeigeerstattung durch seine Tante zu den Akten reichte, dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 26. September 2022 - gleichentags eröffnet - im Rahmen des beschleunigten Verfahrens ablehnte sowie die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug anordnete, dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer selbst sei nicht bedroht worden und mache eine Reflexverfolgung im Zusammenhang mit seiner Mutter geltend, dass er dabei eine Verfolgung durch Dritte geltend mache, gegen die der kolumbianische Staat grundsätzlich schutzfähig und schutzwillig sei (vgl. E-3889/2019 vom 5. Juli 2021 E. 4.3), dass es vorliegend keine Hinweise gebe, wonach er gegen die Verfolgung keinen Schutz erhalten hätte, wenn er einen solchen beantragt hätte, was er versäumt habe, dass sich seine Behauptungen über die Schutzunfähigkeit der Behörden in allgemeinen Überlegungen erschöpfen und nicht auf persönlichen Erfahrungen basieren würden, zumal seine Mutter und er Schutz erhalten hätten, ihnen während dieser Zeit nichts passiert sei und die Entführung des Bruders sich erst später zugetragen habe, dass die geltend gemachte Verfolgung zudem lokal begrenzt und es ihm möglich sei, in einem anderen Landesteil Schutz zu suchen, wo der Clan del Golfo nicht aktiv sei, dass angesichts der Schutzfähigkeit seines Landes und der Unterlassung seinerseits, bei den zuständigen kolumbianischen Behörden um Schutz zu ersuchen, nicht von der Asylrelevanz des vorliegenden Antrags ausgegangen werden könne, dass der Stellungnahme zum Verfügungsentwurf entgegenzuhalten sei, dass die im Entscheid zitierte Rechtsprechung aktuell und der in der Beschwerde zitierte Entscheid D-475/2020 vom 12. Februar 2020 nicht anwendbar sei, da im vorliegenden Fall wirksam Schutz gewährt worden sei, dass dem weiteren Argument in der Stellungnahme, wonach die Aktivität des Clan del Golfo nicht lokal beschränkt sei, die mehr als erklärende, im Entscheid zitierte Karte widerspreche, dass der Vollzug der Wegweisung zudem zulässig, zumutbar und möglich sei, zumal der Beschwerdeführer jung und gesund sei und über eine gute Schulbildung, etwas Berufserfahrung sowie ein Beziehungsnetz in Kolumbien verfüge, dass die zugewiesene Rechtsvertretung mit Schreiben vom 27. September 2022 mitteilte, der Beschwerdeführer habe auf eine weitere Vertretung verzichtet, weil er einen anderen Rechtsvertreter beauftragen wolle, dass der Beschwerdeführer - handelnd durch seinen neu mandatierten Rechtsvertreter - mit Eingabe vom 26. Oktober 2022 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Erteilung einer vorläufigen Aufnahme sowie subeventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz beantragte, dass er in formeller Hinsicht um Vereinigung seines Verfahrens mit demjenigen seiner Mutter (D-4959/2022), um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte, dass er zur Begründung seiner Beschwerde zunächst geltend machte, das SEM habe den Sachverhalt nicht richtig festgestellt beziehungsweise den Untersuchungsgrundsatz verletzt, indem es willkürlich behaupte, die polizeiliche Schutzmassnahme sei zum Zeitpunkt der Entführung seines jüngeren Bruders und beim erlittenen bewaffneten Angriff erloschen, weshalb er eine Neugewährung hätte beantragen müssen, und indem es die Schutzfähigkeit und -willigkeit des kolumbianischen Staates nicht ausreichend geprüft habe, dass er der Verfügung inhaltlich entgegenhielt, die Schutzgewährung sei zu spät und nicht ausreichend erfolgt, zumal lediglich einmal pro Tag ein Polizist vorbeigekommen sei, ihnen nur nichts passiert sei, weil sie das Haus nicht verlassen hätten, und sein Bruder trotz der Schutzmassnahmen entführt worden sei, dass sie sich nicht erneut an die Behörden gewandt hätten, weil sie verständlicherweise das Vertrauen in den Staat verloren hätten, und ihnen das spätestens nach dem Anschlag in Bogotá auch nicht mehr zuzumuten gewesen sei, dass er somit die Schutzunfähigkeit persönlich miterlebt habe und die Schutzfähigkeit des kolumbianischen Staates nicht einfach angenommen werden könne, nur weil die Möglichkeit bestehe, per Formular Schutz der UNP zu beantragen, dass das von der Vorinstanz verwendete Dokument zur Aufzeigung der lokalen Begrenztheit der Verfolgung nicht zeige, in welchen Staatsgebieten der Clan del Golfo Einfluss habe, sondern lediglich welche Gemeinden im Zusammenhang mit den Wahlen im Jahr 2022 einem Risiko ausgesetzt seien, dass der Wahlprozess von bewaffneten Gruppierungen gestört werde, dass der Clan del Golfo aktuell die mächtigste und einflussreichste paramilitärisch-kriminelle Organisation in Kolumbien und faktisch in jeder Makroregion anwesend sei und versuche, seine Macht durch die Einschüchterung von «lideres y lideresas sociales» sowie von politischen Opponenten durchzusetzen, dass gemäss Berichten von Menschenrechtsorganisationen die Ermordungen von sozialen Führern und Führerinnen schockierende Zahlen angenommen hätten und der Schutz durch die UNP ungenügend sei, dass seine Mutter unbestritten eine «lideresa social» sei und sich ihr Profil mit der Kandidatur für die Wahlen verschärft habe, weshalb sie bedroht worden sei, dass sich die gegen seine Mutter ausgesprochene Morddrohung gegen die ganze Familie gerichtet habe und er selber einem bewaffneten Übergriff habe beiwohnen müssen, sodass für ihn eine Reflexverfolgung anzunehmen sei, dass der Versuch der Schutzsuche in einem anderen Landesteil mit dem Attentat in Bogotá gescheitert sei, dass ihm bei einer Rückkehr ein menschwürdiges Leben verwehrt würde, da er sich ständig verstecken müsste, dass seine Mutter seit den Ereignissen psychisch angeschlagen sei, sodass eine Rückkehr in die Heimat eine Retraumatisierung und Dekompensation zur Folge hätte, und eine Trennung von ihm und seiner Mutter nach der Entführung ihres jüngsten Sohnes dieselben Folgen hätte, weshalb eine vorläufige Aufnahme beantragt werde, dass er zur Stützung seiner Vorbringen neu unter anderem eine fotografische Dokumentation der Aktivitäten der Stiftung und betreffend den Wahlkampf, eine Dokumentation aus den sozialen Medien zum Verschwinden des jüngeren Bruders, eine Chronologie der Ereignisse, ein Schreiben der Veeduria Nacional vom 21. Oktober 2021, wonach er neben seiner Mutter ebenfalls als «lider social» gefährdet sei, und einen kolumbianischen Arztbericht vom 11. April 2022 betreffend seine Mutter zu den Akten reichte, dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 1. November 2022 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 10 Covid-19-Verordnung Asyl [SR 142.318] und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass das vorliegende Verfahren mit demjenigen der Mutter des Beschwerdeführers (D-4959/2022) koordiniert behandelt wird, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass das SEM den Sachverhalt richtig festgestellt hat, indem es die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Bedrohung seitens dritter Personen zur Kenntnis genommen und sich in der angefochtenen Verfügung mit der Schutzfähig- und Schutzwilligkeit Kolumbiens sowie innerstaatlichen Fluchtmöglichkeiten unter Würdigung der aktuellen Rechtsprechung und der eingereichten Beweismittel auseinandergesetzt hat, dass sich allein aus der vom Beschwerdeführer abweichenden Einschätzung der Gefahrenlage durch das SEM weder auf eine unvollständige oder unrichtige Sachverhaltsfeststellung noch auf eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes schliessen lässt und sich die Kritik im Kern vielmehr gegen die rechtliche Würdigung der Vorbringen richtet, dass der Beschwerdeführer an der Anhörung im Übrigen angab, die Schutzgewährung habe von Juni bis August gedauert und sein Bruder sei im September 2021 verschwunden, was für die Argumentation des SEM spricht (vgl. A17 D28), dass der Sachverhalt insgesamt als genügend erstellt zu qualifizieren ist, eine Rückweisung damit ausser Betracht fällt und das Gericht in der Sache entscheidet, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass das Gericht die Einschätzung der Vorinstanz teilt, der Beschwerdeführer könne in seinem Heimatstaat hinreichenden Schutz durch heimatliche Sicherheitskräfte gegen die geltend gemachte Verfolgung im Sinne der Schutztheorie (vgl. BVGE 2011/51 E. 7 m.w.H.) erhalten, dass im Wesentlichen auf die überzeugenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist, dass das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Praxis, ohne die in der Rechtsmittelschrift dargelegte schwierige Sicherheitslage Kolumbiens in Abrede stellen zu wollen, von der grundsätzlichen Schutzfähigkeit und -willigkeit der kolumbianischen Strafverfolgungs- und Justizbehörden ausgeht (vgl. hierzu Urteil des BVGer D-1633/2021 vom 25. Mai 2021 E. 7.1.3 m.w.H. sowie jüngst D-3900/2022 vom 29. September 2022 E. 7.1), dass aus den vorliegenden Akten sodann hervorgeht, dass sich die kolumbianischen Behörden gegenüber dem Beschwerdeführer bereits in der Vergangenheit als schutzfähig und -willig zeigten, sodass nicht auf eine generelle Schutzverweigerung geschlossen werden kann, woran auch der Umstand nichts zu ändern vermag, dass sich der Beschwerdeführer umfassendere Schutzmassnahmen gewünscht hätte, dass er im Weiteren auf die Möglichkeit hinzuweisen ist, sich - nötigenfalls mit Hilfe einer Anwältin oder eines Anwalts - an eine andere oder übergeordnete Stelle zu wenden, um sich mit ihrem Anliegen Gehör zu verschaffen, dass die in der Beschwerde mit Hinweis auf entsprechende Literatur vorgetragenen Zweifel an der Effizienz der kolumbianischen Schutzstrukturen ebenfalls zu keinem anderen Ergebnis führen und darüber hinaus darauf hinzuweisen ist, dass es keinem Staat gelingt, seinen Bürgerinnen und Bürgern immer und überall vollumfänglichen Schutz zu gewährleisten, dass aus den vorliegenden Akten überdies kein klarer Zusammenhang zwischen den politischen Aktivitäten der Mutter des Beschwerdeführers und dem Verschwinden seines jüngeren Bruders sowie den Ereignissen im März 2022 ergibt, zumal der Beschwerdeführer in Bezug auf die Täterschaft bloss Mutmassungen anstellt beziehungsweise sie im März 2022 gar nicht persönlich angegriffen wurden, und der Sachverhalt in der Beschwerde stark übertrieben dargestellt wird, wenn ausgeführt wird, sie seien angeschossen worden, dass die Mutter des Beschwerdeführers, nachdem sie sich von den Wahlen zurückgezogen und schliesslich auch ihr Engagement in der Organisation aufgegeben habe, wohl nicht mehr im Visier des AGC stand, dass das SEM im Übrigen zu Recht ergänzend darauf hinwies, dass der Beschwerdeführer über innerstaatliche Aufenthaltsmöglichkeiten verfügt und sich alternativ auch in einer anderen Region Kolumbiens aufhalten kann, wobei es die zitierte Karte über Risiken bei den Wahlen als Indiz auf eine lokale Begrenztheit der Aktivitäten des Clan del Golfo interpretieren durfte, und das SEM dieses Argument ohnehin nur als Zusatz anbrachte, dass das angebliche Attentat in Bogotá am Gesagten nichts zu ändern vermag, dass vor diesem Hintergrund nicht davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer müsste sich bei einer Rückkehr ständig verstecken und könnte so kein menschenwürdiges Leben führen, dass weder die bei der Vorinstanz noch die auf Beschwerdeebene neu eingereichten Beweismittel an dieser Einschätzung etwas zu ändern vermögen, da sie Sachverhalte betreffen, die vorliegend unbestritten blieben, beziehungsweise das Schreiben der «Veeduria Nacional» als Gefälligkeitsschreiben die mangelnde staatliche Schutzwilligkeit oder -fähigkeit nicht zu belegen vermag, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend insbesondere der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat ebenfalls zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass das SEM zu Recht feststellte, der Beschwerdeführer sei jung und gesund und verfüge über eine gute Schulbildung, etwas Berufserfahrung sowie ein Beziehungsnetz in Kolumbien, dass dem in der Beschwerde lediglich entgegengehalten wurde, die Trennung von der Mutter hätte eine Dekompensation ihrerseits zur Folge, deren Vollzug der Wegweisung aber mit gleichentags ergehender Verfügung ebenfalls für zumutbar erklärt wird, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es dem Beschwerdeführer, der über einen kurz vor der Ausreise erstellten gültigen Reisepass verfügt, obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner