Asyl und Wegweisung
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen.
E. 2 Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
E. 3 Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Saskia Eberhardt Versand:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfah- renskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Saskia Eberhardt Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2126/2025 Urteil vom 6. Juni 2025 Besetzung Einzelrichterin Constance Leisinger, mit Zustimmung von Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger; Gerichtsschreiberin Saskia Eberhardt. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), beide Kolumbien, vertreten durch lic. iur. Gaudenz Koprio, Bündner Beratungsstelle für Asylsuchende, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 26. Februar 2025 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Beschwerdeführenden am 24. Mai 2024 in der Schweiz um Asyl nachsuchten, dass ihr Verfahren nach ihren Personalienaufnahmen vom 5. Juni 2024 sowie ihren Anhörungen zu den Asylgründen vom 25. Juni 2024, am 2. Juli 2024 dem erweiterten Verfahren zugeteilt wurde, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer am 25. Oktober 2024 ergänzend anhörte, dass die Beschwerdeführenden zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machten, der Beschwerdeführer habe in C._______ ein (...)geschäft betrieben und habe einer kriminellen Gruppierung fast täglich Schutzgelder zahlen müssen, dass sie daraufhin in die Finca der Familie in D._______ gezogen seien, diese jedoch unter Wert an eine kriminelle Gruppierung hätten verkaufen müssen und gezwungen worden seien, sich um den Unterhalt der Finca zu kümmern sowie der Gruppierung zur Verfügung zu stehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund dieser Situation mit seinem Bruder am 14. August 2023 nach E._______ gezogen sei, wo sie eine Werkstatt eröffnet hätten und rund zwei Monate ohne Behelligungen hätten leben können, dass er mit dem dort ersparten Geld die Beschwerdeführerin, seine Mutter und seine Schwester habe nach E._______ nachholen wollen, dass man versucht habe, sie am Weggang von E._______ zu hindern, er dabei mit einer Waffe bedroht und beim versuchten Angriff auf seine Mutter und Schwester durch einen Mann am Schlüsselbein verletzt worden sei und habe operiert werden müssen, dass die Beschwerdeführerin auf dem Weg nach E._______ bei ihrer Mutter in F._______ geblieben sei, er in E._______ weiter in der Werkstatt gearbeitet habe, bis es zu einem erneuten Vorfall gekommen sei, dass namentlich drei Männer in Uniformen der «Frente Revolucionario», denen er zuvor ein Ersatzteil nach Hause geliefert habe, mit einer Kiste zur Werkstatt gekommen seien und ihm für die Lieferung der Kiste Geld angeboten hätten, wobei sie angegeben hätten, in der Kiste würden sich Ersatzteile befinden, dass er dies aber abgelehnt habe, woraufhin einer der Männer seine Pistole gezückt und gedroht habe, sie würden der Ejército de Liberacion Nacional (ELN; marxistisch-leninistische Guerilla) angehören und er müsse diesen Auftrag erledigen, dass er diesen Anweisungen schliesslich aufgrund der angedrohten Vergeltungsmassnahmen gefolgt habe und die mit Waffen, Marihuana, Munition sowie einem versiegelten Paket versehene Kiste ausgeliefert habe, dass die drei Männer der ELN am 17. Oktober 2023 erneut vorbeigekommen seien und versucht hätten, sowohl ihn als auch seinen Bruder zu rekrutieren, weshalb er (Beschwerdeführer) am 21. Oktober 2023 E._______ verlassen habe, dass er sich betreffend diese Behelligungen am 25. Oktober 2023 bei der Unidad para las Victimas in G._______ gemeldet habe, wo ihm versprochen worden sei, mit ihm in Kontakt zu bleiben, er trotz mehrfachen Nachfragens vor Ort jedoch nichts weiter gehört habe und ihm gesagt worden sei, er müsse den weiteren Verfahrensgang abwarten, zumal seine Aussagen aufgenommen worden seien, dass er nach einer Woche in G._______ sowie mehreren weiteren Drohanrufen beschlossen habe, sich zu seiner Ehefrau (Beschwerdeführerin) nach F._______ zu begeben, dass die Bedrohungen angedauert hätten, sogar Flugblätter in der Werkstatt mit Drohungen abgegeben worden seien, dass der Bruder des Beschwerdeführers daher zum Schutz der Familie die Werkstatt und den Wohnort verlassen habe und der Beschwerdeführer seither nichts über den Verbleib des Bruders wisse, dass die Beschwerdeführerin angesichts der anhaltenden Drohungen unter Angstzuständen und Panikattacken gelitten habe, sie ebenfalls Behelligungen ausgesetzt gewesen sei, dass sie am 17. Mai 2024 bei der Staatsanwaltschaft und der Ombudsstelle Anzeige erstattet hätten und am 23. Mai 2024 legal ausgereist seien, dass sie nach ihrer Ausreise sowohl in ihrem Heimatstaat als auch bei der interamerikanischen Kommission für Menschenrechte sowie dem interamerikanischen Gerichtshof für Menschenrechte Anzeige erstattet hätten und diesbezüglich Dokumente zu den Akten reichten, dass im August 2024 die Schwester des Beschwerdeführers einen weiteren Drohbrief, der sich auch gegen die Beschwerdeführenden richte, erhalten habe, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 26. Februar 2025 - eröffnet am 28. Februar 2025 - die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneinte, deren Asylgesuch ablehnte, ihre Wegweisung aus der Schweiz verfügte sowie den Vollzug anordnete und ihnen die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte, dass die Vorinstanz zur Begründung im Wesentlichen anführte, die geltend gemachten Behelligungen durch eine paramilitärische Gruppierung, sowie durch die ELN basiere auf keinem asylrechtlich relevanten Motiv nach Art. 3 AsylG (SR 142.31), dass es sich bei den geltend gemachten Vorfällen von nichtstaatlichen Akteuren um Übergriffe durch Drittpersonen handle, womit den Beschwerdeführenden zuzumuten sei, sich an die staatlichen Behörden zu wenden, um Schutz zu ersuchen, zumal die kolumbianischen Behörden ebenfalls schutzwillig erscheinen würden, da die eingereichten Dokumente belegen würden, ihnen sei das Schutzsystem zugänglich gewesen und gerade nicht darauf geschlossen werden könne, ihnen sei der Schutz verweigert worden, auch weil gewisse Schutzbemühungen erst kurz vor und nach der Ausreise durch die Beschwerdeführenden vorgenommen worden seien, dass der Beschwerdeführer über kein politisches Profil verfüge, demnach nicht ersichtlich sei, was für ein Interesse die ELN an der Person des Beschwerdeführers haben solle, dass die infolge der Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und Abweisung des Asylgesuchs anzuordnende Wegweisung zulässig, zumutbar sowie möglich sei, da die Beschwerdeführenden jung seien und über gute Ausbildungen, Arbeitserfahrungen sowie ein breites familiäres Beziehungsnetz im Heimatstaat verfügen würden, dass insbesondere die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat nicht in eine medizinische Notlage geraten werde, zumal sie angegeben habe, bereits in ihrem Heimatstaat betreffend die geltend gemachten medizinischen Beschwerden in Behandlung gewesen zu sein, dass die Beschwerdeführenden - vertreten durch den rubrizierten Rechtsvertreter - mit Eingabe vom 27. März 2025 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und beantragten, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben, ihnen sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren, eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig oder unzumutbar sei und die vorläufige Aufnahme zu gewähren, dass sie ferner in prozessualer Hinsicht um die Gewährung der unentgeltliche Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung des bevollmächtigten Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand ersuchten, dass sie im Wesentlichen ergänzend geltend machten, die paramilitärischen Gruppierungen und ELN würden über eine beträchtliche Macht verfügen - seien in 19 der 32 Departements des Landes aktiv - und könnten sich der Strafverfolgung entziehen, da auch Regierungsbeamte, Polizisten und Sicherheitskräfte in Korruption und in schwere Straftaten verwickelt seien, womit ein Widerstand gegen kriminelle Handlungen mit einem Widerstand gegen staatliche Behörden vergleichbar sei, dass diese Gruppen vor allem in der Ortschaft C._______, ihrem Herkunftsort, am stärksten präsent seien und dort die Kontrolle hätten, dass sie den Beschwerdeführer als Bedrohung angesehen hätten, da er über Informationen über ihre Aktivitäten verfüge und diese hätte preisgeben können, dass die versuchte Zwangsrekrutierung des Beschwerdeführers durch die ELN als Verfolgung einer bestimmten sozialen Gruppe zu qualifizieren sei, da die paramilitärischen Gruppierungen sowie die Guerilla häufig gezielt junge Menschen mit einem bestimmten sozialen Status - beispielsweise Landbesitz oder Geschäftstätigkeit - rekrutieren würden, wie beispielsweise den Beschwerdeführer, dass es erwiesen sei, dass «Verweigerern» Schaden zugefügt werde und Familienmitglieder systematisch zur Zielscheibe der Guerilla sowie der paramilitärischen Gruppierungen würden, dass die kolumbianischen Behörden nicht in der Lage gewesen seien ihnen Schutz zu gewähren, weshalb eine Ausreise die einzige Möglichkeit gewesen sei, zumal sie nach der ersten Anzeigeerstattung im Oktober 2023 Drohanrufe erhalten hätten, dass aufgrund der landesweiten Organisation der ELN und der paramilitärischen Gruppierungen keine innerstaatliche Aufenthaltsalternative bestehe, dass sie zur Untermauerung ihrer Ausführungen mehrere Links von Berichten aufführten, die die erhebliche Kontrollmacht der Gruppierungen bestätigen sollen, dass die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 17. April 2025 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung des bevollmächtigten Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand abwies und die Beschwerdeführenden dazu aufforderte, innert Frist einen Kostenvorschuss zu leisten, der verlangte Kostenvorschuss am 1. Mai 2025 fristgerecht geleistet wurde, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken, gelten, den frauenspezifischen Fluchtgründen Rechnung zu tragen ist (Art. 3 Abs. 2 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, und Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG), dass die Vorinstanz korrekt zum Schluss gelangt ist, dass es sich bei geltend gemachten Vorfällen von nichtstaatlichen Akteuren - einer paramilitärischen Gruppierung sowie durch die ELN - um Übergriffe durch Drittpersonen handelt, welche auf keinem asylrechtlich relevanten Motiv im Sinne von Art. 3 AsylG basieren, dass selbst nach Angaben der Beschwerdeführenden die Hauptfunktion der Guerilla und der paramilitärischen Gruppierungen vorwiegend in kriminellen Aktivitäten besteht, um Geld zu beschaffen sowie die Kontrolle über ihr Territorium auszuüben und die von den Beschwerdeführenden geschilderte Vorgehensweise ihnen gegenüber eben diese kriminellen Machen-schaften betreffen, mit dem Fokus auf finanziellen Einnahmen (vgl. Beschwerde vom 27. März 2025, S. 13), dass das Bundesverwaltungsgericht - ohne die prekäre Sicherheitslage in verschiedenen Gegenden Kolumbien in Abrede zu stellen - in seiner ständigen Praxis von der grundsätzlichen Schutzfähigkeit und vom Schutzwillen der kolumbianischen Strafverfolgungs- und Justizbehörden ausgeht (vgl. hierzu Urteile des BVGer D-2139/2022 und D-5234/2023 vom 22. April 2025 E. 7.3.2 und E-2047/2025 vom 2. April 2025 E. 8.3.2, je m.w.H.), dass, wie bereits durch die Vorinstanz zutreffend festgehalten, auch die zu den Akten gereichten Dokumente zeigen, dass für die Beschwerdeführenden durchaus die Möglichkeit bestand, die kolumbianischen Behörden um Schutz zu ersuchen sowie diese grundsätzlich schutzwillig erscheinen, dass aus dem Vorbringen in der Beschwerde, es sei noch keine Reaktion der kolumbianischen Behörden auf ihre Anzeigeerstattung erfolgt, entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden, nicht auf eine Verweigerung des Schutzwillens der kolumbianischen Behörden geschlossen werden kann (vgl. Beschwerde vom 27. März 2025, S. 15), zumal die Meldung am 25. Oktober 2023 bei der Unidad para las Victimas in G._______ erfolgte und die Anzeigeerstattungen erst unmittelbar vor sowie nach der Ausreise erfolgten, sich sodann aus den Akten auch keine konkreten Hinweise dafür ergeben, dass die heimatlichen Behörden den Beschwerdeführenden den Schutz verweigert hätten, dass ebenso eine generell mangelnde Bereitschaft der Öffentlichkeit, sich in solchen Fällen an die Polizei oder Regierung zu wenden und die damit verbundene Angst vor einer Verschlechterung der Situation (vgl. Beschwerde vom 27. März 2025, S. 15), nicht als Faktoren für einen unwirksamen staatlichen Schutz herangezogen werden können, dass ferner entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden eine Zurückweisung von «Annäherungsversuchen» der paramilitärischen Gruppierungen sowie der Guerilla aus ideologischen Gründen und einer bewussten Entscheidung des Beschwerdeführers gegen den Beitritt zu einer solchen Gruppierung nicht für eine oppositionelle Haltung des Beschwerdeführers spricht, dass in der Beschwerde mithin keine neuen Tatsachen vorgebracht werden, die zu einer anderen Einschätzung führen könnten, dass es den Beschwerdeführenden sodann freisteht, in einen anderen Landesteil zu ziehen, da - wie sie in der Beschwerde selbst einräumen - die paramilitärischen Gruppierungen nur in einigen Regionen jedoch nicht landesweit agieren, und ihnen eine solche innerstaatliche Aufenthaltsalternative auch zuzumuten ist, dass daher die Auseinandersetzung mit der Frage der Glaubhaftmachung der Vorbringen unterbleiben kann, dass es den Beschwerdeführenden somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb die Vorinstanz deren Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend insbesondere der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach von der Vorinstanz ebenfalls zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat der Beschwerdeführenden (vgl. hierzu Urteile des BVGer D-2139/2022 und D-5234/2023 vom 22. April 2025 E. 9.4.2 und E-2047/2025 vom 2. April 2025 E. 8.3.2, m.w.H.) noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass die Beschwerdeführenden über eine gute schulische Ausbildung und Arbeitserfahrung verfügen (vgl. SEM-Akten act. 30/13 F23 ff., act. 41/17 F20 und act. 31/11 F19 f.) sowie ein breites familiäres Beziehungsnetz vorhanden ist, das ihnen bei einer Rückkehr in ihrem Heimatstaat unterstützend zur Seite stehen kann (vgl. SEM-Akten act. 30/13 F12 und 19 f., act. 31/11 F14f. und 17.), dass insbesondere der inzwischen verheilte Bruch des Schlüsselbeins des Beschwerdeführers als auch die in ihrer Anhörung erwähnten medizinischen Beschwerden der Beschwerdeführerin, namentlich ihre Panik-attacken und Angstzustände - wie bereits durch die Vorinstanz festgehalten - nicht als schwerwiegend zu qualifizieren sind und nicht davon auszugehen ist, dass sie bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat in eine medizinische Notlage geraten, zumal beide nach eigenen Angaben bereits in ihrem Heimatstaat diesbezüglich in Behandlung gewesen sind und die Beschwerdeführerin zurzeit unter keinen psychischen Probleme leidet (vgl. SEM-Akten act. 30/13 F7 und act. 31/11 F5 ff.), dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es den Beschwerdeführenden obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der von der Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und der geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Saskia Eberhardt Versand: