Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführenden reisten am (…) März 2024 in die Schweiz ein und stellten am 8. März 2024 im Bundesasylzentrum Region D._______ Asylgesuche. Am 15. März 2024 wurden ihre Personalien aufgenommen und am 3. Mai 2024 fanden Anhörungen zu den Asylgründen statt. A.a Mit Entscheid des SEM vom 8. Mai 2024 wurden die Beschwerdefüh- renden in das erweiterte Verfahren zugeteilt. A.b Mit Schreiben vom 13. März 2025 wurde der Beschwerdeführerin 2 Gelegenheit eingeräumt, schriftlich Ergänzungen zu ihren Asylgründen zu machen. A.c Die Beschwerdeführerin 2 reichte mit Eingabe ihrer Rechtsvertretung vom 14. April 2025 ergänzende Angaben zu ihren Asylgründen zu den Akten. B. B.a Der Beschwerdeführer 1 brachte zur Begründung seines Asylgesuchs vor, er sei seit etwa 2009 als "lider social" (sinngemäss: gesellschaftliche Führungspersönlichkeit) in verschiedenen Bereichen seiner Wohn- gemeinde E._______ tätig gewesen. Etwa ab Februar 2021 habe die Gue- rillaorganisation "Ejército de Liberación Popular" (ELP) in der Region Droh- briefe in an die allgemeine Bevölkerung verfasst und Graffitis gesprayt. Durch seine Kontakte zu hochgestellten Beamten auf Gemeindeebene und bei der Polizei habe er erwirkt, dass (…) professionelle Soldaten für (…) Tage in der Gegend stationiert worden seien, um die Sicherheit zu garan- tieren. Einen Tag nach deren Abzug sei ihm am 27. April 2021 über einen Nachbarn ein Drohbrief der ELP ausgehändigt worden, in welchem er als Kollaborateur der Polizei und der Armee bezeichnet und aufgefordert wor- den sei, die Gegend zu verlassen. Er habe sich direkt an die Staatanwalt- schaft gewandt und eine Anzeige erstattet. Am 5. Mai 2021 frühmorgens hätten sich bewaffnete Männer eine Zeit lang vor seinem Haus aufgehal- ten. Daraufhin hätten er und seine Familie sich während etwa neun Mona- ten bei seiner Schwester in F._______ aufgehalten. Nach Verbesserung der allgemeinen Sicherheitslage in seinem Herkunftsort G._______ seien sie wieder dorthin zurückgekehrt. In der Folge habe er sich wieder im Si- cherheitsbereich engagiert. Namentlich habe er am 12. Januar 2022 bei der Festnahme dreier mutmasslicher Diebe und eines Entführers mitgehol- fen, bei welchen es sich gemäss Berichten um Mitglieder der "Fuerzas
E-5105/2025 Seite 3 Armadas Revolucionarias de Colombia" (FARC) gehandelt habe. Etwa im Juni 2023 habe er einen Drohanruf von Unbekannten erhalten, bei dem seine Lebenspartnerin und seine Tochter mit dem Tod bedroht worden seien. Im Juli 2023 habe er erneut eine Anzeige bei der Staatsanwaltschaft erstattet, nachdem Unbekannte nach ihm und seinem Aufenthaltsort ge- fragt hätten. Jedoch sei ihm der staatliche Schutz, den er habe erreichen wollen, nicht gewährt worden. Nachdem er im Januar und Februar 2024 erneut Drohanrufe von Unbekannten – mutmasslich seitens der EPL – er- halten habe und ihm klar geworden sei, dass das Militär und die Polizei seine Sicherheit nicht garantieren könnten, habe er sich zur Ausreise ent- schieden. B.b Die Beschwerdeführerin 2 bestätigte die Angaben ihres Lebens- partners zu seinem Engagement als "lider social" und zu den Vorfällen im Jahr 2021. B.c In der ergänzenden Eingabe vom 14. April 2025 wurde vorgebracht, die Beschwerdeführerin 2 sei ebenfalls als "lider social" in E._______ tätig gewesen. Die Gemeinde E._______ sei im Jahr 2023 von der kolumbiani- schen "Defensoria del Pueblo" in die offizielle Liste von Gemeinden mit mittlerem Risikoniveau aufgenommen worden. Damit werde das Bestehen von strukturellen, systematischen und anhaltenden Risiken gegenüber so- zialen Führungspersönlichkeiten (lideres sociales) anerkannt, ebenso wie, dass der kolumbianische Staat nicht über die institutionelle Kapazität ver- füge, um die "lideres sociales" wirksam zu schützen. Die Nachbarn der Be- schwerdeführenden hätten sie jüngst informiert, dass erneut bewaffnete Männer mit Armbinden der ELP in der Gegend gesichtet worden seien und dass auch FARC-Dissidenten in der Gemeinde E._______ aktiv seien. Die bewaffneten Männer hätten sich nach ihrem Aufenthaltsort erkundigt und erklärt, dass ein Befehl zu ihrer Hinrichtung wegen Verrats vorliege. B.d Zum Beleg ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden fol- gende Beweismittel ein: ‒ Drohbrief der EPL vom 27. April 2021 sowie Mitteilung der EPL für die gesamte Bevölkerung der Gemeinde E._______, vom April 2021; ‒ Warnschreiben der EPL und FARC an die Bevölkerung vom Mai 2021; ‒ Schreiben der Personeria Municipal de E._______ vom 28. Mai 2021; ‒ Strafanzeigen an die Staatsanwaltschaft der Gemeinde E._______ vom
27. April 2021 und 28. Juli 2023; ‒ Dokument betreffend Verfahrensstand der Strafanzeige vom 27. April 2021, archiviert am 31. Oktober 2022;
E-5105/2025 Seite 4 ‒ Dokument betreffend Verfahrensstand der Strafanzeige vom 15. Juni 2023; ‒ Schreiben des Beschwerdeführers 1 an das Regierungssekretariat H._______ vom November 2023; ‒ Anfrage des Beschwerdeführers 1 an die Nationalpolizei am 11. Januar 2024; ‒ Bescheinigung über Aufnahme der Beschwerdeführenden in ein Regis- ter für Konfliktopfer (Registro Unico de Victimas, RUV); ‒ Bestätigungen über die Stellung der Beschwerdeführerin 2 als lider social als Koordinatorin der (…); ‒ Fotos der Graffiti-Bilder der EPL-Gruppe, Fotos von Soldaten und nicht weiter spezifizierter anderer Personen, Einkaufsliste, Anrufliste. C. Das SEM verneinte mit Verfügung vom 5. Juni 2025 (eröffnet am 10. Juni
2025) die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, lehnte ihre Asylgesuch ab und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug derselben an. D. D.a Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 10. Juli 2025 erhoben die Beschwerdeführenden gegen die vorinstanzliche Verfügung beim Bundes- verwaltungsgericht Beschwerde und beantragten, dieser Entscheid sei auf- zuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren. In weiteren Begehren wurde eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzulässig- keit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, sube- ventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurtei- lung beantragt. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten die Be- schwerdeführenden die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, die Beiordnung ihrer Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. D.b In der Beschwerdebeilage wurden ein Entscheid der Unidad Nacional de Protección (Nationale Schutzeinheit, UNP) vom (…) 2024 betreffend den Beschwerdeführer 1, ein Ausschnitt der Zeitung "Extra'' vom (…) 2025 inklusive notarielle Beglaubigung, die beglaubigte Erklärung einer Freundin der Beschwerdeführenden vom 24. Juni 2025, sowie eine notarielle Erklä- rung vom 2. Juli 2025 eingereicht.
E-5105/2025 Seite 5 E. E.a Mit Zwischenverfügung vom 15. Juli 2025 wies der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kosten- vorschusses unter Hinweis auf die Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab und forderte den Beschwerdeführenden zur Leistung eines Kostenvor- schusses bis zum 30. Juli 2025 auf. E.b Der Kostenvorschuss wurde am 30. Juli 2025 geleistet.
Erwägungen (33 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – end- gültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten, nachdem auch der Kostenvorschuss frist- gerecht geleistet worden ist.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
E-5105/2025 Seite 6 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Das SEM führte zur Begründung seiner Verfügung aus, bei den von den Beschwerdeführenden vorgebrachten Problemen handle es sich um eine Verfolgung durch Dritte. Es könne davon ausgegangen werden, dass der kolumbianische Staat grundsätzlich über eine funktionierende Schutz- infrastruktur, insbesondere über einen funktionierenden Polizeiapparat, so- wie über ein Rechts- und Justizsystem verfüge. Namentlich verdeutliche die Aufnahme der Strafanzeigen der Beschwerdeführenden durch die Staatsanwaltschaft in E._______ sowie die Aufnahme von entsprechenden Untersuchungen, dass sie durchaus Zugang zu den kolumbianischen Be- hörden und Organisationen gehabt hätten. Alleine der Umstand, dass es keine unmittelbaren Fortschritte bezüglich ihrer Anzeigen gegeben habe, und sie das Gefühl bekommen hätten, von den örtlichen Sicherheitsbehör- den keinen Schutz zu erhalten, vermöge noch nicht eine fehlende Schutz- infrastruktur in ihrem Heimatstaat zu begründen. Somit sei auch im vorlie- genden Fall von der Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der kolumbiani- schen Behörden auszugehen; es könne von den Beschwerdeführenden verlangt werden, sich zwecks Schutzes vor der geltend gemachten Dritt- verfolgung (erneut) an die heimatlichen Behörden zu wenden. Darüber hin- aus seien die von ihnen geltend gemachten Nachteile als lokal respektive regional beschränkte Verfolgungsmassnahmen zu qualifizieren. Es stehe ihnen somit offen, sich allenfalls an einem anderen Ort in Kolumbien nie- derzulassen. Ferner erweise sich der Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich. Namentlich würden die Beschwerdeführenden 1 und 2 über lang- jährige Arbeitserfahrung sowie ein soziales Beziehungsnetz im Heimat- staat verfügen, das ihnen die Reintegration erleichtern werde.
E. 4.2.1 Die Beschwerdeführenden bringen in ihrer Beschwerde vor, die Vor- instanz sei zu Unrecht von der Schutzfähigkeit der kolumbianischen Be- hörden ausgegangen. Dies könne nicht schon aufgrund einer blossen Auf- nahme in ein Register oder der Entgegennahme einer Anzeige angenom- men werden. Kernproblem des vorliegenden Falls sei, dass ihre beiden Anzeigen nicht weiterverfolgt und keine staatlichen Schutzmassnahmen getroffen worden seien. Angesichts der akuten Bedrohung sei es ihnen nicht zuzumuten, abzuwarten, bis von behördlicher Seite Massnahmen ge- troffen würden. Sie hätten sich überdies auch erfolglos an verschiedene
E-5105/2025 Seite 7 andere staatliche Institutionen gewendet. Das Verhalten der kolumbiani- schen Behörden sei als Unwilligkeit und Unfähigkeit zur Schutzgewährung zu interpretieren. Die staatlichen Organe könnten der Macht der Guerillas nicht mehr standhalten und hätten sich aus den ländlichen Regionen, zu denen G._______ gehöre, zurückgezogen. Die allgemeine Sicherheitslage an ihrem Herkunftsort habe sich massiv verschlechtert, was dadurch illus- triert werde, dass ihre Namen auf einer Liste von Mitgliedern einer krimi- nellen Gruppierung gesuchter Personen verlesen worden seien. Sie seien zu militärischen Zielen erklärt worden, nachdem sie illegale Praktiken wie Zwangsrekrutierungen und territoriale Kontrolle in dieser Region angepran- gert hätten. Aus der Frühwarnung der "Defensoria del Pueblo" im Jahr 2023 betreffend die Gemeinde E._______ sowie aus zahlreichen Berichten in den kolumbianischen Medien gehe hervor, dass der kolumbianische Staat nicht über die institutionelle Kapazität verfüge, um die "lideres socia- les" wirksam zu schützen. Die von der Vorinstanz getroffene Annahme der bestehenden Schutzfähigkeit entbehre somit jeder Grundlage. Sie seien aufgrund ihres Profils individuell und stärker als andere Bürger von Kolum- bien von Verfolgung und Vergeltungsmassnahmen betroffen. Im Weiteren habe die Vorinstanz verkannt, dass die bewaffneten Guerillagruppen lan- desweit verknüpft und organisiert seien und überall operieren würden. Mit einem Aufenthalt in einer anderen Gemeinde könnten sie sich der Bedro- hung durch diese nicht entziehen. Während ihres Aufenthalts in F._______ hätten sie sich versteckt; ihre Bewegungsfreiheit sei damit auf unzumut- bare Weise eingeschränkt gewesen.
E. 4.2.2 Im Übrigen werde die knappe Argumentation der Vorinstanz dem An- spruch auf rechtliches Gehör nicht gerecht. Insbesondere sei auf ihre be- sondere Stellung als "lideres sociales" nicht eingegangen worden, obwohl dieser Umstand für die Prüfung der Frage der Erhältlichkeit eines ange- messenen und wirksamen Schutzes von zentraler Bedeutung sei.
E. 5.1 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen der Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidungsfindung berücksichtigt, was sich in der Entscheid- begründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Begrün- dung eines Entscheids muss so abgefasst sein, dass die Betroffenen ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten können, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl die von der Verfügung Betroffenen als auch die Rechtsmitte- linstanz über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können.
E-5105/2025 Seite 8
E. 5.2 Die Vorinstanz hat sich mit den wesentlichen Vorbringen der Beschwer- deführenden in erforderlichem Umfang sowie mit genügender Differenziert- heit auseinandergesetzt und mit nachvollziehbarer Begründung unter Be- rücksichtigung ihres individuellen Profils die Asylrelevanz ihrer Vorbringen verneint. Eine sachgerechte Anfechtung der Verfügung war den Beschwer- deführenden offenkundig ohne Weiteres möglich.
E. 5.3 Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache ans SEM zurückzuweisen. Das entsprechende Eventualbegehren ist abzuweisen.
E. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 7.1 Ohne die geltend gemachte – in verschiedenen Gegenden Kolumbiens bisweilen prekäre – Sicherheitslage in Abrede stellen zu wollen, geht das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung grundsätzlich von der Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der kolumbianischen Strafverfol- gungs- und Justizbehörden aus (vgl. etwa Urteile des BVGer D-3463/2025 vom 30. Juli 2025 E. 7.6 und E-2126/2025 vom 6. Juni 2025 S. 8, je m.w.H.). Insbesondere genügt die Tätigkeit als "líder social" in Kolumbien praxisgemäss nicht, um eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen zu begründen (vgl. etwa Urteil des BVGer E-4503/2024 vom 30. August 2024 E. 5.2 f. m.w.H.).
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E. 7.2 Vorliegend besteht keine Veranlassung von dieser konstanten Recht- sprechung abzuweichen. Den Beschwerdeführenden war es gemäss eige- nen Angaben möglich, Strafanzeigen zu erstatten und die heimatlichen Be- hörden haben gemäss ihrer Darstellung auch andere Schutzmassnahmen ergriffen. Aus dem beschriebenen Verhalten der kolumbianischen Behör- den kann nicht auf eine grundsätzliche Verweigerung der Schutzgewäh- rung geschlossen werden. Überdies ist davon auszugehen, dass die ELP, von welcher die Beschwerdeführenden gemäss ihrer Darstellung bedroht wurden, nicht über landesweite Strukturen verfügt und ihnen daher eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative in anderen Teilen ihres Heimat- staates offensteht.
E. 7.3 Weder der Umstand, dass die Beschwerdeführenden sich sofortige und umfassendere Schutzmassnahmen gewünscht hätten, noch die von ihnen eingereichten Beweismittel und zitierten Links rechtfertigen eine andere Einschätzung. Insbesondere vermag die schriftliche Zeugenaussage einer Freundin keine landesweite Gefährdung relevanten Ausmasses der Be- schwerdeführenden zu belegen. Dass im Entscheid der UNP das Risikoni- veau des Beschwerdeführers 1 als "ordinario'' (gewöhnliches Risiko) ein- gestuft wurde, weist nicht ohne Weiteres auf einen fehlenden Schutzwillen hin, sondern kann auch als Hinweis auf eine tatsächlich niedrige Gefähr- dung bewertet werden.
E. 7.4 Nach dem Gesagten ist es den Beschwerdeführenden nicht gelungen, eine relevante Verfolgungsgefahr im Sinn von Art. 3 AsylG darzutun. Das SEM hat folglich zu Recht ihre Flüchtlingseigenschaft verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt.
E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
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E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 9.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
E. 9.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De- zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er- niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri- gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 9.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge- fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Ver- fahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG recht- mässig.
E-5105/2025 Seite 11
E. 9.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerde- führenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrschein- lichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Be- handlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Ge- richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folter- ausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kam- mer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführun- gen gelingt ihnen dies nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
E. 9.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 9.3.2 In Kolumbien herrscht weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situ- ation allgemeiner Gewalt. Der Vollzug von Wegweisungen dorthin ist pra- xisgemäss als generell zumutbar zu erachten (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-5012/2025 vom 31. Juli 2025 E. 8.4.2 m.w.H.).
E. 9.3.3 Überdies besteht kein Grund zur Annahme, dass die Beschwerdefüh- renden bei einer Rückkehr in den Heimatstaat aus wirtschaftlichen, sozia- len oder gesundheitlichen Gründen in eine existenzbedrohende Situation geraten werden. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich auch mit Blick auf die Beschwerdeführerin 3 – die heute (…) Jahre alt ist – respektive das Kindeswohl vertretbar, zumal die Jugendliche sich erst seit rund eineinhalb Jahren in der Schweiz aufhält.
E. 9.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E-5105/2025 Seite 12
E. 9.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zustän- digen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög- lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – ange- messen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerde- führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.‒ festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist für die Begleichung dieser Kosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
E-5105/2025 Seite 13
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.‒ werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird für die Be- gleichung dieser Kosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5105/2025 Urteil vom 16. September 2025 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richter Lukas Müller; Gerichtsschreiber Nicholas Swain. Parteien
1. A._______, geboren am (...),
2. B._______, geboren am (...),
3. C._______, geboren am (...), Kolumbien, alle vertreten durch MLaw Fabienne Edelmann, Rechtsanwältin, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 5. Juni 2025 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden reisten am (...) März 2024 in die Schweiz ein und stellten am 8. März 2024 im Bundesasylzentrum Region D._______ Asylgesuche. Am 15. März 2024 wurden ihre Personalien aufgenommen und am 3. Mai 2024 fanden Anhörungen zu den Asylgründen statt. A.a Mit Entscheid des SEM vom 8. Mai 2024 wurden die Beschwerdeführenden in das erweiterte Verfahren zugeteilt. A.b Mit Schreiben vom 13. März 2025 wurde der Beschwerdeführerin 2 Gelegenheit eingeräumt, schriftlich Ergänzungen zu ihren Asylgründen zu machen. A.c Die Beschwerdeführerin 2 reichte mit Eingabe ihrer Rechtsvertretung vom 14. April 2025 ergänzende Angaben zu ihren Asylgründen zu den Akten. B. B.a Der Beschwerdeführer 1 brachte zur Begründung seines Asylgesuchs vor, er sei seit etwa 2009 als "lider social" (sinngemäss: gesellschaftliche Führungspersönlichkeit) in verschiedenen Bereichen seiner Wohn-gemeinde E._______ tätig gewesen. Etwa ab Februar 2021 habe die Guerillaorganisation "Ejército de Liberación Popular" (ELP) in der Region Drohbriefe in an die allgemeine Bevölkerung verfasst und Graffitis gesprayt. Durch seine Kontakte zu hochgestellten Beamten auf Gemeindeebene und bei der Polizei habe er erwirkt, dass (...) professionelle Soldaten für (...) Tage in der Gegend stationiert worden seien, um die Sicherheit zu garantieren. Einen Tag nach deren Abzug sei ihm am 27. April 2021 über einen Nachbarn ein Drohbrief der ELP ausgehändigt worden, in welchem er als Kollaborateur der Polizei und der Armee bezeichnet und aufgefordert worden sei, die Gegend zu verlassen. Er habe sich direkt an die Staatanwaltschaft gewandt und eine Anzeige erstattet. Am 5. Mai 2021 frühmorgens hätten sich bewaffnete Männer eine Zeit lang vor seinem Haus aufgehalten. Daraufhin hätten er und seine Familie sich während etwa neun Monaten bei seiner Schwester in F._______ aufgehalten. Nach Verbesserung der allgemeinen Sicherheitslage in seinem Herkunftsort G._______ seien sie wieder dorthin zurückgekehrt. In der Folge habe er sich wieder im Sicherheitsbereich engagiert. Namentlich habe er am 12. Januar 2022 bei der Festnahme dreier mutmasslicher Diebe und eines Entführers mitgeholfen, bei welchen es sich gemäss Berichten um Mitglieder der "Fuerzas Armadas Revolucionarias de Colombia" (FARC) gehandelt habe. Etwa im Juni 2023 habe er einen Drohanruf von Unbekannten erhalten, bei dem seine Lebenspartnerin und seine Tochter mit dem Tod bedroht worden seien. Im Juli 2023 habe er erneut eine Anzeige bei der Staatsanwaltschaft erstattet, nachdem Unbekannte nach ihm und seinem Aufenthaltsort gefragt hätten. Jedoch sei ihm der staatliche Schutz, den er habe erreichen wollen, nicht gewährt worden. Nachdem er im Januar und Februar 2024 erneut Drohanrufe von Unbekannten - mutmasslich seitens der EPL - erhalten habe und ihm klar geworden sei, dass das Militär und die Polizei seine Sicherheit nicht garantieren könnten, habe er sich zur Ausreise entschieden. B.b Die Beschwerdeführerin 2 bestätigte die Angaben ihres Lebens-partners zu seinem Engagement als "lider social" und zu den Vorfällen im Jahr 2021. B.c In der ergänzenden Eingabe vom 14. April 2025 wurde vorgebracht, die Beschwerdeführerin 2 sei ebenfalls als "lider social" in E._______ tätig gewesen. Die Gemeinde E._______ sei im Jahr 2023 von der kolumbianischen "Defensoria del Pueblo" in die offizielle Liste von Gemeinden mit mittlerem Risikoniveau aufgenommen worden. Damit werde das Bestehen von strukturellen, systematischen und anhaltenden Risiken gegenüber sozialen Führungspersönlichkeiten (lideres sociales) anerkannt, ebenso wie, dass der kolumbianische Staat nicht über die institutionelle Kapazität verfüge, um die "lideres sociales" wirksam zu schützen. Die Nachbarn der Beschwerdeführenden hätten sie jüngst informiert, dass erneut bewaffnete Männer mit Armbinden der ELP in der Gegend gesichtet worden seien und dass auch FARC-Dissidenten in der Gemeinde E._______ aktiv seien. Die bewaffneten Männer hätten sich nach ihrem Aufenthaltsort erkundigt und erklärt, dass ein Befehl zu ihrer Hinrichtung wegen Verrats vorliege. B.d Zum Beleg ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden folgende Beweismittel ein: Drohbrief der EPL vom 27. April 2021 sowie Mitteilung der EPL für die gesamte Bevölkerung der Gemeinde E._______, vom April 2021; Warnschreiben der EPL und FARC an die Bevölkerung vom Mai 2021; Schreiben der Personeria Municipal de E._______ vom 28. Mai 2021; Strafanzeigen an die Staatsanwaltschaft der Gemeinde E._______ vom 27. April 2021 und 28. Juli 2023; Dokument betreffend Verfahrensstand der Strafanzeige vom 27. April 2021, archiviert am 31. Oktober 2022; Dokument betreffend Verfahrensstand der Strafanzeige vom 15. Juni 2023; Schreiben des Beschwerdeführers 1 an das Regierungssekretariat H._______ vom November 2023; Anfrage des Beschwerdeführers 1 an die Nationalpolizei am 11. Januar 2024; Bescheinigung über Aufnahme der Beschwerdeführenden in ein Register für Konfliktopfer (Registro Unico de Victimas, RUV); Bestätigungen über die Stellung der Beschwerdeführerin 2 als lider social als Koordinatorin der (...); Fotos der Graffiti-Bilder der EPL-Gruppe, Fotos von Soldaten und nicht weiter spezifizierter anderer Personen, Einkaufsliste, Anrufliste. C. Das SEM verneinte mit Verfügung vom 5. Juni 2025 (eröffnet am 10. Juni 2025) die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, lehnte ihre Asylgesuch ab und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug derselben an. D. D.a Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 10. Juli 2025 erhoben die Beschwerdeführenden gegen die vorinstanzliche Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten, dieser Entscheid sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren. In weiteren Begehren wurde eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, subeventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung beantragt. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten die Beschwerdeführenden die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, die Beiordnung ihrer Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. D.b In der Beschwerdebeilage wurden ein Entscheid der Unidad Nacional de Protección (Nationale Schutzeinheit, UNP) vom (...) 2024 betreffend den Beschwerdeführer 1, ein Ausschnitt der Zeitung "Extra'' vom (...) 2025 inklusive notarielle Beglaubigung, die beglaubigte Erklärung einer Freundin der Beschwerdeführenden vom 24. Juni 2025, sowie eine notarielle Erklärung vom 2. Juli 2025 eingereicht. E. E.a Mit Zwischenverfügung vom 15. Juli 2025 wies der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses unter Hinweis auf die Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab und forderte den Beschwerdeführenden zur Leistung eines Kostenvorschusses bis zum 30. Juli 2025 auf. E.b Der Kostenvorschuss wurde am 30. Juli 2025 geleistet. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten, nachdem auch der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet worden ist.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Das SEM führte zur Begründung seiner Verfügung aus, bei den von den Beschwerdeführenden vorgebrachten Problemen handle es sich um eine Verfolgung durch Dritte. Es könne davon ausgegangen werden, dass der kolumbianische Staat grundsätzlich über eine funktionierende Schutzinfrastruktur, insbesondere über einen funktionierenden Polizeiapparat, sowie über ein Rechts- und Justizsystem verfüge. Namentlich verdeutliche die Aufnahme der Strafanzeigen der Beschwerdeführenden durch die Staatsanwaltschaft in E._______ sowie die Aufnahme von entsprechenden Untersuchungen, dass sie durchaus Zugang zu den kolumbianischen Behörden und Organisationen gehabt hätten. Alleine der Umstand, dass es keine unmittelbaren Fortschritte bezüglich ihrer Anzeigen gegeben habe, und sie das Gefühl bekommen hätten, von den örtlichen Sicherheitsbehörden keinen Schutz zu erhalten, vermöge noch nicht eine fehlende Schutzinfrastruktur in ihrem Heimatstaat zu begründen. Somit sei auch im vorliegenden Fall von der Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der kolumbianischen Behörden auszugehen; es könne von den Beschwerdeführenden verlangt werden, sich zwecks Schutzes vor der geltend gemachten Drittverfolgung (erneut) an die heimatlichen Behörden zu wenden. Darüber hinaus seien die von ihnen geltend gemachten Nachteile als lokal respektive regional beschränkte Verfolgungsmassnahmen zu qualifizieren. Es stehe ihnen somit offen, sich allenfalls an einem anderen Ort in Kolumbien niederzulassen. Ferner erweise sich der Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich. Namentlich würden die Beschwerdeführenden 1 und 2 über langjährige Arbeitserfahrung sowie ein soziales Beziehungsnetz im Heimatstaat verfügen, das ihnen die Reintegration erleichtern werde. 4.2 4.2.1 Die Beschwerdeführenden bringen in ihrer Beschwerde vor, die Vor-instanz sei zu Unrecht von der Schutzfähigkeit der kolumbianischen Behörden ausgegangen. Dies könne nicht schon aufgrund einer blossen Aufnahme in ein Register oder der Entgegennahme einer Anzeige angenommen werden. Kernproblem des vorliegenden Falls sei, dass ihre beiden Anzeigen nicht weiterverfolgt und keine staatlichen Schutzmassnahmen getroffen worden seien. Angesichts der akuten Bedrohung sei es ihnen nicht zuzumuten, abzuwarten, bis von behördlicher Seite Massnahmen getroffen würden. Sie hätten sich überdies auch erfolglos an verschiedene andere staatliche Institutionen gewendet. Das Verhalten der kolumbianischen Behörden sei als Unwilligkeit und Unfähigkeit zur Schutzgewährung zu interpretieren. Die staatlichen Organe könnten der Macht der Guerillas nicht mehr standhalten und hätten sich aus den ländlichen Regionen, zu denen G._______ gehöre, zurückgezogen. Die allgemeine Sicherheitslage an ihrem Herkunftsort habe sich massiv verschlechtert, was dadurch illustriert werde, dass ihre Namen auf einer Liste von Mitgliedern einer kriminellen Gruppierung gesuchter Personen verlesen worden seien. Sie seien zu militärischen Zielen erklärt worden, nachdem sie illegale Praktiken wie Zwangsrekrutierungen und territoriale Kontrolle in dieser Region angeprangert hätten. Aus der Frühwarnung der "Defensoria del Pueblo" im Jahr 2023 betreffend die Gemeinde E._______ sowie aus zahlreichen Berichten in den kolumbianischen Medien gehe hervor, dass der kolumbianische Staat nicht über die institutionelle Kapazität verfüge, um die "lideres sociales" wirksam zu schützen. Die von der Vorinstanz getroffene Annahme der bestehenden Schutzfähigkeit entbehre somit jeder Grundlage. Sie seien aufgrund ihres Profils individuell und stärker als andere Bürger von Kolumbien von Verfolgung und Vergeltungsmassnahmen betroffen. Im Weiteren habe die Vorinstanz verkannt, dass die bewaffneten Guerillagruppen landesweit verknüpft und organisiert seien und überall operieren würden. Mit einem Aufenthalt in einer anderen Gemeinde könnten sie sich der Bedrohung durch diese nicht entziehen. Während ihres Aufenthalts in F._______ hätten sie sich versteckt; ihre Bewegungsfreiheit sei damit auf unzumutbare Weise eingeschränkt gewesen. 4.2.2 Im Übrigen werde die knappe Argumentation der Vorinstanz dem Anspruch auf rechtliches Gehör nicht gerecht. Insbesondere sei auf ihre besondere Stellung als "lideres sociales" nicht eingegangen worden, obwohl dieser Umstand für die Prüfung der Frage der Erhältlichkeit eines angemessenen und wirksamen Schutzes von zentraler Bedeutung sei. 5. 5.1 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen der Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidungsfindung berücksichtigt, was sich in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Begründung eines Entscheids muss so abgefasst sein, dass die Betroffenen ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten können, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl die von der Verfügung Betroffenen als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. 5.2 Die Vorinstanz hat sich mit den wesentlichen Vorbringen der Beschwerdeführenden in erforderlichem Umfang sowie mit genügender Differenziertheit auseinandergesetzt und mit nachvollziehbarer Begründung unter Berücksichtigung ihres individuellen Profils die Asylrelevanz ihrer Vorbringen verneint. Eine sachgerechte Anfechtung der Verfügung war den Beschwerdeführenden offenkundig ohne Weiteres möglich. 5.3 Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache ans SEM zurückzuweisen. Das entsprechende Eventualbegehren ist abzuweisen. 6. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 7. 7.1 Ohne die geltend gemachte - in verschiedenen Gegenden Kolumbiens bisweilen prekäre - Sicherheitslage in Abrede stellen zu wollen, geht das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung grundsätzlich von der Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der kolumbianischen Strafverfolgungs- und Justizbehörden aus (vgl. etwa Urteile des BVGer D-3463/2025 vom 30. Juli 2025 E. 7.6 und E-2126/2025 vom 6. Juni 2025 S. 8, je m.w.H.). Insbesondere genügt die Tätigkeit als "líder social" in Kolumbien praxisgemäss nicht, um eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen zu begründen (vgl. etwa Urteil des BVGer E-4503/2024 vom 30. August 2024 E. 5.2 f. m.w.H.). 7.2 Vorliegend besteht keine Veranlassung von dieser konstanten Rechtsprechung abzuweichen. Den Beschwerdeführenden war es gemäss eigenen Angaben möglich, Strafanzeigen zu erstatten und die heimatlichen Behörden haben gemäss ihrer Darstellung auch andere Schutzmassnahmen ergriffen. Aus dem beschriebenen Verhalten der kolumbianischen Behörden kann nicht auf eine grundsätzliche Verweigerung der Schutzgewährung geschlossen werden. Überdies ist davon auszugehen, dass die ELP, von welcher die Beschwerdeführenden gemäss ihrer Darstellung bedroht wurden, nicht über landesweite Strukturen verfügt und ihnen daher eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative in anderen Teilen ihres Heimatstaates offensteht. 7.3 Weder der Umstand, dass die Beschwerdeführenden sich sofortige und umfassendere Schutzmassnahmen gewünscht hätten, noch die von ihnen eingereichten Beweismittel und zitierten Links rechtfertigen eine andere Einschätzung. Insbesondere vermag die schriftliche Zeugenaussage einer Freundin keine landesweite Gefährdung relevanten Ausmasses der Beschwerdeführenden zu belegen. Dass im Entscheid der UNP das Risikoniveau des Beschwerdeführers 1 als "ordinario'' (gewöhnliches Risiko) eingestuft wurde, weist nicht ohne Weiteres auf einen fehlenden Schutzwillen hin, sondern kann auch als Hinweis auf eine tatsächlich niedrige Gefährdung bewertet werden. 7.4 Nach dem Gesagten ist es den Beschwerdeführenden nicht gelungen, eine relevante Verfolgungsgefahr im Sinn von Art. 3 AsylG darzutun. Das SEM hat folglich zu Recht ihre Flüchtlingseigenschaft verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 9.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 9.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 9.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerde-führenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihnen dies nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 9.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.3 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.2 In Kolumbien herrscht weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Der Vollzug von Wegweisungen dorthin ist praxisgemäss als generell zumutbar zu erachten (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-5012/2025 vom 31. Juli 2025 E. 8.4.2 m.w.H.). 9.3.3 Überdies besteht kein Grund zur Annahme, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr in den Heimatstaat aus wirtschaftlichen, sozialen oder gesundheitlichen Gründen in eine existenzbedrohende Situation geraten werden. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich auch mit Blick auf die Beschwerdeführerin 3 - die heute (...) Jahre alt ist - respektive das Kindeswohl vertretbar, zumal die Jugendliche sich erst seit rund eineinhalb Jahren in der Schweiz aufhält. 9.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 9.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750. festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist für die Begleichung dieser Kosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750. werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird für die Begleichung dieser Kosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand: