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D-6923/2025

D-6923/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-09-25 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Erwägungen (1 Absätze)

E. 20 August 2024 m.w.H.), dass darüber hinaus davon auszugehen ist, dass weder der Ex-Ehemann der Mutter respektive Schwiegermutter der Beschwerdeführerinnen noch die sie bedrohenden Unbekannten (mutmasslich Angehörige krimineller Banden eines Wohnquartiers; vgl. A50/12 F16 und F19) über landesweite Strukturen verfügen und Beschwerdeführerinnen daher eine zumutbare in- nerstaatliche Fluchtalternative in anderen Teilen ihres Heimatstaates offen- steht, dass den Beschwerdeführerinnen, sofern die sie angeblich bedrohenden Personen nach ihrer langen Landesabwesenheit überhaupt noch ein Inte- resse an ihnen haben sollten, auch zuzumuten ist, im Bedarfsfall den Schutz ihres Heimatstaates vor nichtstaatlicher Verfolgung auszuschöpfen, dass auch das mit der Beschwerde zu den Akten gereichte Beweismittel, bei welchem es sich behauptungsweise um die Anzeige eines Diebstahls durch die Schwester respektive Schwägerin der Beschwerdeführerinnen handelt (vgl. Beschwerdebeilage 2), daran nichts zu ändern vermag, da es keinen persönlichen Bezug zu den Beschwerdeführerinnen aufweist und darüber hinaus nicht geeignet ist, eine Verfolgung oder Verfolgungsfurcht zu begründen,

D-6923/2025 Seite 6 dass es den Beschwerdeführerinnen somit nicht gelingt, die Flüchtlings- eigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb die Vorinstanz ihre Asylgesuche zu Recht abgelehnt hat, dass die Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, da die Beschwer- deführerinnen insbesondere weder über einen Aufenthaltstitel für die Schweiz noch über eine Anspruchsgrundlage auf Erteilung eines solchen verfügen (Art. 44 [erster Satz] AsylG; BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.), dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestim- mungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Weg- weisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1–4 AIG [SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernis- sen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweis- standard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass sich der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist (Art. 83 Abs. 3 AIG), da nach vorstehenden Erwägungen keine Hinweise auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bestehen (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 FK [SR 0.142.30]) und auch keine konkreten Anhaltspunkte für eine in der Heimat drohende menschenrechtswidrige Behandlung (im Sinne von Art. 3 EMRK) ersichtlich sind, dass der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar zu erkennen ist (Art. 83 Abs. 4 AIG), da weder die allgemeine Lage in der Heimat der Beschwerdeführerinnen (vgl. Urteil des BVGer E-3583/2024 vom 20. Juni

2024) noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen und vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann (vgl. A58/11 S. 8), welchen die Beschwerdeführerinnen nichts Sub- stantielles entgegensetzen, dass es den Beschwerdeführerinnen obliegt, sich die für ihre Rückkehr al- lenfalls benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist,

D-6923/2025 Seite 7 dass die Anordnung der vorläufigen Aufnahme somit ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AIG), dass nach dem Gesagten die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass mit vorliegendem Urteil in der Hauptsache das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegen- standslos geworden ist, dass die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung abzuweisen sind, da sich die Be- schwerde nach dem Gesagten als von Anfang an aussichtslos erwiesen hat, dass den Beschwerdeführerinnen demnach die Kosten des Verfahrens – welche praxisgemäss auf Fr. 750.– zu bestimmen sind – aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

D-6923/2025 Seite 8

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amt- lichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns- ten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die zu- ständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Leslie Werne
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6923/2025 Urteil vom 25. September 2025 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger; Gerichtsschreiberin Leslie Werne. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), Kolumbien, (...), Beschwerdeführerinnen, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 4. August 2025 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerinnen am 14. März 2024 in der Schweiz um Asyl nachsuchten, dass sie am 7. Juni 2024 und am 13. November 2024 zu ihren Gesuchsgründen angehört wurden, dass sie geltend machten, sie seien kolumbianische Staatsangehörige und hätten vor ihrer Ausreise in C._______ gelebt, wo sie als Supervisorin in einem Callcenter respektive als Datenanalystin tätig gewesen seien, dass sie zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machten, sie seien aufgrund ihrer sexuellen Orientierung sowie ihrer ehrenamtlichen Engagements verschiedentlich durch Unbekannte beschimpft, bedroht und angegriffen worden dass die Beschwerdeführerin B._______ zudem durch den Ex-Ehemann ihrer Mutter bedroht werde, da sie diesen wegen sexueller Übergriffe in den Jahren 2007 bis 2016 angezeigt habe, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 4. August 2025 - eröffnet am 11. August 2025 - die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerinnen verneinte, ihre Asylgesuche ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass die Beschwerdeführerinnen mit Eingabe vom 10. September 2025 gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben und beantragten, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren, dass sie eventualiter vorläufig aufzunehmen seien, subeventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (inkl. Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses) und um Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistands ersuchten, dass der Beschwerde unter anderem eine Kopie einer Diebstahlsanzeige der Schwester respektive der Schwägerin der Beschwerdeführerinnen vom 9. Juli 2025 beilag, dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 11. September 2025 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG [SR 142.31]), und zieht in Erwägung, dass es auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass die Beschwerdeführerinnen als Verfügungsadressatinnen zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich - wie nachfolgend aufgezeigt - um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass das nicht weiter substantiierte Rückweisungsbegehren abzuweisen ist, lässt sich doch alleine aus dem Umstand, dass das SEM zu einem anderen Schluss gelangt, als von den Beschwerdeführerinnen erhofft, keine unrichtige respektive unvollständige Feststellung des Sachverhalts oder eine Verletzung der Begründungspflicht ableiten, dass die Beschwerdeführerinnen - wie sie in ihrer Rechtsmitteleingabe einräumen (vgl. Beschwerde S. 3) - das auf Beschwerdeebene zu den Akten gereichte Beweismittel dem SEM nie vorlegten, weshalb es offensichtlich ist, dass die Vorinstanz dieses gar nie prüfen konnte, dass sich den Akten denn auch keine Hinweise auf eine mangelhafte Durchführung der Anhörungen beziehungsweise auf ernsthafte Zweifel an der Verwertbarkeit der protokollierten Aussagen ergeben, zumal die in der Beschwerde angedeuteten Verständigungsprobleme nachgeschoben erscheinen (vgl. Beschwerde S. 7), dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zum zutreffenden Schluss gelangt, die Aussagen der Beschwerdeführerinnen und die eingereichten Beweismittel liessen weder auf eine im Heimatstaat drohende flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung schliessen noch auf die Gefahr, dass sich eine solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen würde, wobei auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen ist, dass sich die Beschwerdeführerinnen in ihrer Beschwerde im Kern darauf beschränken, ihre aus dem erstinstanzlichen Verfahren bekannten Vorbringen und Befürchtungen ausführlich zu wiederholen, und damit nichts vorgebracht wird, was geeignet wäre, die mangelnde Asylrelevanz ihrer Vorbringen aufzuwiegen, dass eine Verfolgung durch nichtstaatliche Dritte - wie sie die Beschwerdeführerinnen geltend machen - aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes nur dann flüchtlingsrechtlich relevant ist, wenn die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann, dass der Schutz vor privater (beziehungsweise nichtstaatlicher) Verfolgung als hinreichend zu qualifizieren ist, wenn die betroffene Person effektiven Zugang zu einer funktionierenden und effizienten Schutzinfrastruktur hat und ihr die Inanspruchnahme eines solchen innerstaatlichen Schutzsystems individuell zumutbar ist (vgl. zur sogenannten Schutztheorie: BVGE 2011/51 E. 7), dass das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Praxis von der grundsätzlichen Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der kolumbianischen Strafverfolgungs- und Justizbehörden ausgeht (vgl. statt vieler Urteile des BVGer E-5105/2025 vom 16. September 2025 E. 7.1.), dass vorliegend keine Veranlassung besteht von dieser konstanten Rechtsprechung abzuweichen, zumal die Beschwerdeführerinnen durch ihre Aussagen und - deren Authentizität vorausgesetzt - die eingereichten Beweismittel bestätigen, dass sich diverse Stellen ihrer Anliegen annahmen, sie anhörten und (teilweise) Massnahmen einleiteten (vgl. A27/2; A31/11 F37; A33/11 F35, F38, F42 ff. und Beschwerde S. 6), dass aus dem beschriebenen Verhalten der heimatlichen Behörden nicht auf eine Verweigerung der Schutzgewährung geschlossen werden kann, dass ohnehin keine Garantie für einen langfristigen individuellen Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung verlangt werden kann, gelingt es doch keinem Staat, jederzeit und überall die absolute Sicherheit seiner Bürgerinnen und Bürger zu gewährleisten (vgl. Urteil des BVGer D-2738/2024 vom 20. August 2024 m.w.H.), dass darüber hinaus davon auszugehen ist, dass weder der Ex-Ehemann der Mutter respektive Schwiegermutter der Beschwerdeführerinnen noch die sie bedrohenden Unbekannten (mutmasslich Angehörige krimineller Banden eines Wohnquartiers; vgl. A50/12 F16 und F19) über landesweite Strukturen verfügen und Beschwerdeführerinnen daher eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative in anderen Teilen ihres Heimatstaates offensteht, dass den Beschwerdeführerinnen, sofern die sie angeblich bedrohenden Personen nach ihrer langen Landesabwesenheit überhaupt noch ein Interesse an ihnen haben sollten, auch zuzumuten ist, im Bedarfsfall den Schutz ihres Heimatstaates vor nichtstaatlicher Verfolgung auszuschöpfen, dass auch das mit der Beschwerde zu den Akten gereichte Beweismittel, bei welchem es sich behauptungsweise um die Anzeige eines Diebstahls durch die Schwester respektive Schwägerin der Beschwerdeführerinnen handelt (vgl. Beschwerdebeilage 2), daran nichts zu ändern vermag, da es keinen persönlichen Bezug zu den Beschwerdeführerinnen aufweist und darüber hinaus nicht geeignet ist, eine Verfolgung oder Verfolgungsfurcht zu begründen, dass es den Beschwerdeführerinnen somit nicht gelingt, die Flüchtlings-eigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb die Vorinstanz ihre Asylgesuche zu Recht abgelehnt hat, dass die Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, da die Beschwerdeführerinnen insbesondere weder über einen Aufenthaltstitel für die Schweiz noch über eine Anspruchsgrundlage auf Erteilung eines solchen verfügen (Art. 44 [erster Satz] AsylG; BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.), dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1-4 AIG [SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass sich der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist (Art. 83 Abs. 3 AIG), da nach vorstehenden Erwägungen keine Hinweise auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bestehen (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 FK [SR 0.142.30]) und auch keine konkreten Anhaltspunkte für eine in der Heimat drohende menschenrechtswidrige Behandlung (im Sinne von Art. 3 EMRK) ersichtlich sind, dass der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar zu erkennen ist (Art. 83 Abs. 4 AIG), da weder die allgemeine Lage in der Heimat der Beschwerdeführerinnen (vgl. Urteil des BVGer E-3583/2024 vom 20. Juni 2024) noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen und vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann (vgl. A58/11 S. 8), welchen die Beschwerdeführerinnen nichts Sub-stantielles entgegensetzen, dass es den Beschwerdeführerinnen obliegt, sich die für ihre Rückkehr allenfalls benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist, dass die Anordnung der vorläufigen Aufnahme somit ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AIG), dass nach dem Gesagten die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass mit vorliegendem Urteil in der Hauptsache das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegenstandslos geworden ist, dass die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung abzuweisen sind, da sich die Beschwerde nach dem Gesagten als von Anfang an aussichtslos erwiesen hat, dass den Beschwerdeführerinnen demnach die Kosten des Verfahrens - welche praxisgemäss auf Fr. 750.- zu bestimmen sind - aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Leslie Werne