Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Mathias Lanz Lukas Rathgeber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-642/2026 Urteil vom 9. Februar 2026 Besetzung Einzelrichter Mathias Lanz, mit Zustimmung von Richterin Roswitha Petry; Gerichtsschreiber Lukas Rathgeber. Parteien A._______, geboren am (...), Kolumbien, c/o (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 20. Januar 2026 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer in Begleitung seines erwachsenen Sohnes und dessen Partnerin am 27. November 2025 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er am 9. Januar 2026 vertieft zu seinen Asylgründen angehört wurde, dass der Beschwerdeführer vortrug, er sei kolumbianischer Staatsangehöriger, in Bogota geboren und von Beruf Industriemechaniker, dass er zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen geltend machte, er sei im Jahr 2013 aus beruflichen Gründen nach Venezuela ausgewandert, wo er in einem Unternehmen des damaligen Präsidenten «Chavez» gearbeitet habe, dass dieses Unternehmen nach dessen Tod geschlossen worden sei und er keinen Lohn mehr erhalten habe, dass er zusammen mit anderen dagegen demonstriert habe, von der venezolanischen Armee festgenommen und für eineinhalb Jahre inhaftiert worden sei, dass er für seine Freilassung Personen von paramilitärischen Gruppen habe verraten müssen, weshalb er nach seiner Rückkehr nach Kolumbien im Jahr 2016 Probleme bekommen habe, dass er zunächst in B._______ gewohnt und gearbeitet habe, doch wegen anhaltender Drohungen durch bewaffnete Gruppen im Jahr 2018 nach C._______ in Norte Santander gezogen sei, dass er dort für sechs Jahre gelebt, zusammen mit seinem Sohn gearbeitet habe und dort ebenfalls bedroht, im Juli 2018 auch attackiert worden sei, dass ihm von Angehörigen des Paramilitärs ausgerichtet worden sei, dass er seine Wohnung räumen und weggehen solle, dass er sich wegen der Probleme in C._______ an die Opferschutzstelle der «Unidad para las Victimas» gewandt habe, die ihm nur finanzielle Unterstützung habe bieten können, dass er sich nicht an weitere Behörden gewandt habe, dass er im Jahr 2024 mit seinem Sohn nach Bogota gezogen sei und dieser ihm berichtet habe, dass er dort ebenfalls bedroht worden sei, dass er (der Beschwerdeführer) sich aus Angst um sein Leben entschlossen habe, Kolumbien zu verlassen und am 20. November 2025 nach Madrid geflogen sei, dass er am 26. November 2025 zusammen mit seinem Sohn und dessen Lebensgefährtin in die Schweiz eingereist sei, dass der Beschwerdeführer seinen kolumbianischen Reisepass, seine Identitätskarte, ein Flugticket, einen Führerschein sowie medizinische Akten aus Kolumbien zu den Akten reichte, dass er als Beweismittel ein Haftentlassungsschreiben aus Venezuela vom 29. November 2016 und einen Registerauszug der «Undidad para las Victimas» vom 2. September 2025 einreichte, dass ein Entwurf des Asylentscheids der damaligen Rechtsvertretung mitsamt den entscheidrelevanten Akten am 16. Januar 2026 zur Stellungnahme ausgehändigt wurde und eine solche am selben Tag bei der Vorinstanz einging, dass das SEM mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 20. Januar 2026 die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneinte, sein Asylgesuch abwies und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, dass das SEM das Asylgesuch seines Sohnes ebenfalls mit Verfügung vom 20. Januar 2026 abwies, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. Januar 2026 (Posteingang) gegen die ihn betreffende Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob, dass er beantragt, es sei die angefochtene Verfügung des SEM vom 16. Januar 2026 (recte 20. Januar 2026) aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren, dass eventualiter beantragt wird, es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass sein Sohn ebenfalls Beschwerde gegen seinen ablehnenden Asylentscheid erhob (E-638/2026), dass das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde mit Schreiben vom 29. Januar 2026 bestätigte, dass der Beschwerdeführer seine Beschwerdeschrift am 30. Januar 2026 erneut einreichte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass das vorliegende Beschwerdeverfahren aufgrund des engen sachlichen und familiären Zusammenhangs mit jenem seines Sohnes (E-638/2026) koordiniert zu behandeln ist, dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich - wie nachfolgend aufgezeigt - um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass der Beschwerdeführer zwar moniert, das SEM habe den realen und aktuellen Kontext politischer Gewalt in Kolumbien nicht korrekt gewürdigt, er jedoch keine hinreichend substantiierten formellen Rügen formuliert, dass die Frage, inwieweit die Beweiswürdigung, die asylrechtliche Relevanz der Vorbringen oder die Lageeinschätzung des SEM betreffend Kolumbien zutreffend sind, nicht das rechtliche Gehör oder die Erstellung des Sachverhalts betrifft, sondern die materielle rechtliche Würdigung der Sache, dass der Umstand, dass das SEM zu einer anderen Einschätzung kommt als vom Beschwerdeführer gefordert, nicht auf eine ungenügende oder unvollständige Sachverhaltsabklärung schliessen lässt, dass keine Gründe ersichtlich sind, die für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz sprechen, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen ist (Art. 7 AsylG), dass das SEM seinen Asylentscheid im Wesentlichen damit begründet, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten vor allem den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht stand, dass die Bedrohung des Beschwerdeführers durch eine nichtstaatliche bewaffnete Gruppierung nicht asylrelevant sei, da es der Beschwerdeführer unterlassen habe, staatlichen Schutz in Anspruch zu nehmen, dass die kolumbianischen Behörden grundsätzlich willens und in der Lage seien, in solchen Fällen ihren Bürgern mit rechtstaatlichen Mitteln Hilfe anzubieten und nicht erkennbar sei, weshalb diese Regelvermutung vorliegend nicht zutreffen würde, dass der Beschwerdeführer es nicht einmal versucht habe, den in seinem Heimatland verfügbaren Schutz in Anspruch zu nehmen und das Gesuch um Opferhilfe nicht ausreichend sei, dass zudem fraglich sei, ob überhaupt eine begründete Furcht vorliege, was jedoch aufgrund der Schutzfähigkeit des Staates offengelassen werden könne, dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen die Vorbringen aus dem erstinstanzlichen Verfahren wiederholt, dass er erneut auf die allgemeine politische Situation und die Sicherheitslage im Kolumbien sowie auf fehlenden staatlichen Schutz hinwies, dass er weiter anführte, man setze sich durch eine Anzeige bei den Behörden einer noch grösseren Gefahr aus, da es bekannt sei, dass Informationen an die bewaffneten Gruppen weitergeleitet würden, dass das Gericht nach Durchsicht der Akten zum Schluss gelangt, dass das SEM in seiner Verfügung mit überzeugender Begründung zur Erkenntnis gelangt ist, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen von Art. 3 AsylG nicht zu genügen vermögen, dass auf die Erwägungen des SEM verwiesen werden kann und es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, diesen Argumenten etwas Stichhaltiges entgegenzusetzen, dass in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen ist, dass es sich bei der vorgetragenen Bedrohung durch eine bewaffnete Gruppierung (paramilitärische Gruppen und Guerilla) um eine Verfolgung durch Dritte handelt, dass bei nichtstaatlicher Verfolgung der flüchtlingsrechtliche Schutz subsidiär ist und voraussetzt, dass die betroffene Person in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat keinen ausreichenden Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung erfährt, dass der Schutz als ausreichend gilt, wenn eine funktionierende Schutzinfrastruktur zur Verfügung steht und diese dem Betroffenen zugänglich ist (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.1-7.4 m.w.H.), dass das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Praxis - ohne die prekäre Sicherheitslage in verschiedenen Gegenden Kolumbiens zu verkennen - von der grundsätzlichen Schutzfähigkeit und vom Schutzwillen der kolumbianischen Strafverfolgungs- und Justizbehörden ausgeht (vgl. Urteile des BVGer D-2139/2022 und D-5234/2023 vom 22. April 2025 E. 7.3.2; E-2047/2025 vom 2. April 2025 E. 6.2; D-5208/2024 vom 4. September 2024 E. 5.3.2; je m.w.H.), dass die vom Beschwerdeführer geschilderte Sicherheitslage in Kolumbien an der Einschätzung des Gerichtes zur Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der kolumbianischen Behörden nichts zu ändern vermag, dass aus den Akten auch keine Hinweise hervorgehen, weshalb im vorliegenden Fall nicht von der Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der kolumbianischen Behörden auszugehen sein sollte, dass die Ausführungen in der Beschwerdeschrift zur fehlenden Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der kolumbianischen Behörden rein spekulativer Natur sind und der Beschwerdeführer es nie versucht hat, den Schutz der Behörden in Anspruch zu nehmen, dass ohnehin keine Garantie für einen langfristigen individuellen Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung verlangt werden kann, gelingt es doch keinem Staat, jederzeit und überall die absolute Sicherheit seiner Bürgerinnen und Bürger zu gewährleisten (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer D-2738/2024 vom 20. August 2024 S. 4 m.w.H.), dass dem Beschwerdeführer zuzumuten ist, im Bedarfsfall den Schutz der kolumbianischen Behörden vor nichtstaatlicher Verfolgung auszuschöpfen, dass den ergänzenden Ausführungen der Vorinstanz ausdrücklich zuzustimmen ist, wonach es nie zu schwerwiegenden Übergriffen gekommen und es deshalb fraglich sei, ob ein ernsthaftes Verfolgungsinteresse dem Beschwerdeführer gegenüber beziehungsweise eine begründete Furcht vor Verfolgung überhaupt bestehe, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb die Vorinstanz das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, da der Beschwerdeführer insbesondere weder über einen Aufenthaltstitel für die Schweiz noch über eine Anspruchsgrundlage auf Erteilung eines solchen verfügt (Art. 44 [erster Satz] AsylG; BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1-4 AIG [SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, allfällige Wegweisungsvollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass sich der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist (Art. 83 Abs. 3 AIG), da nach den vorstehenden Erwägungen keine Hinweise auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bestehen (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 FK [SR 0.142.30]) und auch keine konkreten Anhaltspunkte für eine in der Heimat drohende menschenrechtswidrige Behandlung (im Sinne von Art. 3 EMRK) ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass in Kolumbien weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und der Vollzug von Wegweisungen praxisgemäss als generell zumutbar zu erachten ist (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer D-5012/2025 vom 31. Juli 2025 E. 8.4.2 m.w.H.). dass der Beschwerdeführer über ein familiäres und soziales Netzwerk in Kolumbien verfügt und er mit seinem ebenfalls ausreisepflichtigen Sohn, der mit ihm in die Schweiz eingereist ist, nach Kolumbien zurückreisen kann, dass auch keine gravierenden gesundheitlichen Probleme geltend gemacht wurden oder ersichtlich sind, dass es dem Beschwerdeführenden obliegt, sich die für die Rückkehr allenfalls benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 47 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist, dass die Anordnung der vorläufigen Aufnahme somit ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AIG), dass nach dem Gesagten die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 1'000.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Mathias Lanz Lukas Rathgeber Versand: