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D-435/2024

D-435/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2025-09-26 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Die Beschwerdeführenden, kolumbianische Staatsangehörige mit letz- tem Aufenthalt in F._______ (Bundesstaat G._______), verliessen ihr Hei- matland eigenen Angaben gemäss zusammen mit ihren drei Kindern am

14. September 2022 und gelangten am 26. September 2022 in die Schweiz, wo sie gleichentags für sich und die Kinder um Asyl nachsuchten. Am 3. Oktober 2022 mandatierten sie die ihnen zugewiesene Rechtsver- tretung. A.b Das SEM führte mit der Beschwerdeführerin und den Beschwerdefüh- rern 1 und 2 am 5. Oktober 2022 die Personalienaufnahme (PA) durch. A.c Am 4. November 2022 hörte das SEM die Beschwerdeführerin und die Beschwerdeführer 1 und 2 in Anwesenheit der ihnen zugewiesenen Rechtsvertretung zu ihren Asylgründen an. A.c.a Der Beschwerdeführer 1 machte im Wesentlichen geltend, er habe im Jahr (…) sein Studium als (…) abgeschlossen und anschliessend auf diesem Beruf gearbeitet. Am 7. August 2022 sei er zu seinen Eltern gefah- ren. Ein Mitglied des «Ejército de Liberación Nacional» (ELN) sei auch dort- hin gekommen und habe nach seiner Mutter gefragt. Diese habe erzählt, dass der Guerillero seit Tagen nach seinem Bruder H._______ und ihm frage. Der Guerillero habe von ihm verlangt, dass er ihm über alle seine beruflichen Aktivitäten berichte. Dieser habe angenommen, sein Bruder und er würden viel Geld besitzen. Sein Bruder sei früher (…) I._______ gewesen. Der Guerillero habe verlangt, dass er ihm die Telefonnummer von H._______ gebe. Er habe geantwortet, dass er mit H._______ nur über die sozialen Medien kommuniziere und dieser ihm manchmal erst nach Monaten antworte. Der Guerillero habe gefragt, ob er ihn erschiessen solle, worauf er geantwortet habe, dass er wirklich keine Informationen über sei- nen Bruder habe und ihm keine Informationen über seine beruflichen Akti- vitäten geben dürfe. In der Ortschaft, in der seine Eltern lebten, verlange die ELN von allen Personen Geld, die mit «diesen Arbeiten zu tun hätten». Schlussendlich habe der Mann gesagt, dass er die gewünschten Informa- tionen einholen solle, ansonsten er ermordet werde. Seine Ehefrau habe am 14. August 2022 nach J._______ fahren wollen. Kurz vor ihrer Ankunft sei die Strasse mit einem LKW blockiert worden. Ein bewaffneter Mann der ELN habe ihr Fahrzeug erkannt und seine Frau ge- fragt, wo die Informationen seien, die er haben wolle. Auch nach

D-435/2024 Seite 3 C._______ habe er sich erkundigt, da er ihn für die Guerilla habe rekrutie- ren wollen. Der Guerillero habe einige Blätter aus seiner Tasche genom- men, auf denen viele Informationen über sie (Fahrzeug, Ausweise) gestan- den seien. Eine Drittperson habe gerufen, dass er seine Frau in Ruhe las- sen solle. Der Guerillero habe ihr gesagt, man werde ihre Familie finden und sie töten, weil sie als «militärisches Ziel» bezeichnet worden seien. Nachdem seine Frau zu Hause angekommen sei, habe sie ihm alles er- zählt, worauf sie sich zur Ausreise entschlossen hätten. Der Beschwerdeführer 1 schilderte des Weiteren, dass sein Vater im April 2013 entführt und 21 Tage lang festgehalten worden sei. Die Familie sei von den Entführern kontaktiert worden. Die kolumbianischen Behörden hätten vorgeschlagen, entweder das Lösegeld zu zahlen oder eine Ret- tungsaktion der Polizei einzuleiten. Seine Geschwister hätten beschlossen, das Lösegeld zu zahlen. Nach der Freilassung seines Vaters seien seine Eltern vorerst nach F._______ umgezogen und nach einer Weile wieder in ihr Haus zurückgekehrt. Im Jahr 2019 hätten zwei Männer versucht, seinen Vater erneut zu entführen. Er sei mit ihnen in ein kleines Café gegangen und habe ihnen gesagt, sie sollten auf ihn warten. Er sei geflohen und zu- rück nach Hause gegangen. Zwei Tage später hätten sie einen Anruf erhal- ten, erst dann habe sein Vater ihnen von dem Ereignis erzählt. Sie hätten beschlossen, mit der ganzen Familie nach F._______ zu gehen, und hätten die Behörden über die Ereignisse informiert. Sie seien telefonisch kontak- tiert worden, die Anrufenden hätten Geld verlangt. Die Polizei habe ihm empfohlen, wie er mit diesen Personen verhandeln solle. Sie hätten die Alternative gehabt, zu bezahlen oder den Erpressern eine Falle zu stellen. Am Tag, an dem er die Erpresser habe treffen wollen, seien diese nicht am Treffpunkt erschienen. Sie hätten ihn später angerufen und vorgeschlagen, dass sie sich an einem anderen Tag treffen könnten. Die Polizei habe einen Treffpunkt vorgesehen, an dem sie alles unter Kontrolle gehabt hätte. In letzter Minute habe er der Polizei vorgeschlagen, dass ein Polizist das Geld übergeben solle. Der Erpresser habe ihn wieder angerufen und er habe ihm gesagt, dass er jemand anderen schicken werde, um das Geld zu übergeben. Die Verbrecher hätten den Polizisten, dem er sein Handy ge- geben habe, angerufen und ihm gesagt, er solle zu einem neuen Treffpunkt gehen, was der Polizist abgelehnt habe. Der Anrufer habe gesagt, er (der Beschwerdeführer 1) müsse aufpassen und vorsichtig sein, weil sie ihn überwachen und ermorden würden. Die Verbrecher hätten ihn weiter an- gerufen und er habe immer Ausreden gefunden, weil sie den geforderten Betrag nicht zur Verfügung gehabt hätten. Die Polizei habe ihn darüber in- formiert, dass die Anrufe aus Regionen mit starker Guerilla-Präsenz

D-435/2024 Seite 4 gekommen seien, und habe Schutzmassnahmen eingeleitet. Sie hätten ge-hofft, Leibwächter zu erhalten, aber im Dokument, das sie erhalten hät- ten, stehe nur, dass sie die Polizei kontaktieren sollten, wenn sie etwas Verdächtiges sähen. Dies sei für ihn nutzlos gewesen, weil er oft unterwegs sei. Er sei weiterhin angerufen worden und habe gesagt, dass er kein Geld habe. Sie hätten versucht, mit dieser Situation umzugehen, und er habe die Kinder persönlich von der Schule abgeholt beziehungsweise jemanden gebeten, dies zu tun. Sie hätten den Wohnort oft gewechselt und auch C._______ sei vorsichtig gewesen. Sie hätten dort zu wohnen versucht, wo die Sicherheit gewährleistet gewesen sei, und weitere Vorsichtsmass- nahmen getroffen. Als er eines Tages mit seinem Wagen unterwegs gewesen sei, so der Be- schwerdeführer 1 weiter, sei er von zwei Polizisten angehalten worden, die mit ihren Waffen auf ihn gezielt und gesagt hätten, «sie hätten ihn er- wischt». Möglicherweise habe es sich um ein Missverständnis gehandelt. Die Polizisten hätten ihm mitgeteilt, dass er zum Polizeiposten von K._______ fahren solle. Sie seien zur genannten Polizeikaserne gefahren und er habe gefragt, worum es gehe. Die Polizisten hätten gesagt, es habe mit dem Fahrzeug zu tun. Als sie angekommen seien, seien sie von zwei Mitarbeitern – möglicherweise seien sie von der «Seccional de Policia Ju- dicial e Investigación» (SIJIN) gewesen – empfangen worden. Man habe ihm gesagt, er müsse identifiziert werden. Als er von einem Freund seiner Frau, der bei der Polizei arbeite, angerufen worden sei, habe er diesem erzählt, was gerade geschehe. Dieser habe mit einem der Mitarbeiter ge- sprochen. Anschliessend habe er (der Beschwerdeführer 1) ein Logbuch unterzeichnet und gehen dürfen. Das Vorgehen der Polizei, ihn zu zwingen, zu einer Polizeikaserne zu fahren, sei illegal gewesen. Im Jahr 2021 sei jemand von hinten in das Fahrzeug seiner Frau gefahren. Als sie ausgestiegen sei, habe jemand ihre Tasche aus dem Wagen ge- nommen, in der sich Dokumente von ihr und von den Kindern befunden hätten. Nachdem Anzeige erstattet worden sei, hätten die Behörden seiner Frau mitgeteilt, dass die Täter identifiziert worden seien. Am folgenden Tag habe sie auf Facebook eine Nachricht erhalten, in der gestanden sei, dass die Dokumente gefunden worden seien. Falls sie diese zurückhaben wolle, müsse sie Geld bezahlen. Sie solle alleine ins Zentrum von F._______ kommen. Die alarmierte Polizei habe gesagt, es seien keine Polizisten ver- fügbar, sie könne ihnen keinen Schutz gewähren. Sie seien mit einem Cousin in die Nähe des Treffpunkts gefahren. Seine Frau und der Cousin seien ausgestiegen, Letzterer habe die Person fotografieren wollen. Seine

D-435/2024 Seite 5 Frau habe das Geld übergeben und alle Dokumente zurückerhalten. Der Mann sei in einem Rollstuhl gesessen, die Polizei habe ihnen nach Erhalt der Fotografien gesagt, möglicherweise sei der Mann völlig gesund. In die- sem Fall habe es keine Festnahmen gegeben. Es sei nichts unternommen worden. Der Beschwerdeführer 1 erklärte vor Abschluss der Anhörung die Befürch- tung, dass bei einer Rückkehr in die Heimat einer von ihnen sterben werde. Es sei sehr wahrscheinlich, dass C._______ entführt werde. Sie wollten, dass ihren Kindern so etwas erspart bleibe. A.c.b Die Beschwerdeführerin erklärte auf die Frage nach ihrem gesund- heitlichen Befinden, sie habe eine (…) und werde einen Arzt aufsuchen. Ihr Sohn, E._______, leide an (…) und habe deshalb schon in der Heimat ei- nen Spezialisten besucht. D._______ leide an (…), C._______ an (…); er müsse operiert werden. Zu ihren Asylgründen befragt, führte sie aus, sie sei in einem Umfeld aufgewachsen, in dem es viel Gewalt gebe. Im Ort, aus dem sie stamme, habe sie gesehen, dass viele Menschen getötet wor- den seien. Die Behörden unternähmen nichts dagegen. Seitdem auch ihre Kinder davon betroffen seien, habe sich die Lage für sie verändert. Sie hätten sich nicht mehr so frei bewegen können wie vorher, hätten sich ver- steckt und ihren Lebensstil geändert. Obwohl die Ereignisse schon im Jahr 2013 begonnen hätten, sei ihre Familie erst 2019 direkt betroffen wor- den. Damals habe ihr Schwiegervater erneut Drohungen erhalten. Sie seien zusammen mit ihren Schwiegereltern und einem Cousin im Dunkeln mit zwei Fahrzeugen von ihrer Finca geflohen. Unterwegs hätten sie sich mit den Anhängern ihres Schwagers getroffen, der Kandidat für das (…) gewesen sei. Sie hätten das Auto ihres Mannes aus den Augen verloren und bemerkt, dass ihnen ein Fahrzeug mit ausgeschalteten Lichtern ge- folgt sei. Sie wisse zwar nicht, wer diese Menschen gewesen seien, sei sich aber sicher, dass sie ihnen etwas hätten antun wollen. Sie hätten eine Kreuzung erreicht, an der sie beinahe von einem Bus gerammt worden seien. Der Bus habe danach den Verkehr blockiert, weshalb ihnen das an- dere Fahrzeug nicht mehr gefolgt sei. Die Drohungen hätten nach diesem Ereignis nicht aufgehört. Wenn ihr Mann das Haus verlassen habe, habe sie sich geängstigt, sie hätten ständig ihren Wohnort gewechselt, versucht, nicht immer mit demselben Fahrzeug zu fahren, und den öffentlichen Ver- kehr gemieden. Obwohl es riskant gewesen sei, habe sie ihre in L._______ lebende Familie weiterhin besucht. Wenn ihre Kinder zur Schule gegangen seien, hätten sie, ihr Mann oder der Cousin M._______ diese zur Schule gebracht und wieder abgeholt. Sie habe sich gestresst gefühlt, an Schlaf-

D-435/2024 Seite 6 störungen gelitten und sich gewünscht, dass ihre Kinder ohne Angst auf- wachsen könnten. Sie sei Behörden gegenüber misstrauisch geworden. Normalerweise führten diese keine Ermittlungen durch und unternähmen nichts. Im Weiteren bestätigte die Beschwerdeführerin die Ausführungen ihres Ehemannes zum Vorfall vom 20. April 2022, bei dem jemand in ihr Auto gefahren und aus diesem eine Tasche gestohlen worden sei. Sie habe ge- gen Bezahlung zwar die Dokumente, nicht aber die Tasche zurückerhalten. Der Mann im Rollstuhl, dem sie das Geld übergeben habe, habe sie davor gewarnt, Anzeige zu erstatten. Sie habe die Fotografien vom Treffen an die Staatsanwaltschaft geschickt, der Mann sei identifiziert worden, die Behör- den hätten aber nichts unternommen. Am 14. August 2022 habe sie C._______ zu ihren Grosseltern nach L._______ gebracht. Sie sei alleine nach J._______ gefahren, um Lebens- mittel einzukaufen. Kurz vor ihrer Ankunft sei die Strasse von einem LKW blockiert worden. Ein schwer bewaffnetes Mitglied der ELN mit Spitznamen «N._______» sei auf sie zugekommen und habe gesagt, dass ihr Mann ihm etwas schulde. Er habe sie übel beschimpft und gesagt, dass er sie, ihre Kinder und ihre Familie töten werde. Er habe ein Blatt aus einer Bauch- tasche gezogen und es ihr gezeigt. Auf einer Seite habe sie die Kopien von all ihren Ausweisdokumenten gesehen, auf der anderen habe er ihr die Ur- kunde von E._______ gezeigt. Danach habe er gefragt, wo C._______ sei, und gesagt, dieser sei das Zahlungsmittel für ihre Schulden. A.c.c Der Beschwerdeführer 2 machte im Wesentlichen geltend, seine Fa- milie habe aufgrund der Bedrohungen ständig den Wohnort gewechselt. Am Anfang hätten seine Eltern den Kindern mitgeteilt, dass sie in die Ferien gehen würden. Seltsam sei ihm vorgekommen, dass sie das Auto und ei- nige Elektrogeräte verkauft hätten. Als sie in der Schweiz gewesen seien, sei ihm gesagt worden, dass sie Asyl beantragen würden. Seine Mutter habe ihm erklärt, dass sein Vater bedroht worden sei. Seine jüngeren Brü- der glaubten immer noch, sie seien in den Ferien. Seine Brüder und er hätten nicht zu Geburtstagspartys gehen, keine Einladungen von Klassen- kameraden annehmen und niemanden zu sich einladen dürfen. Seine El- tern hätten den Mitarbeitenden der Schule gesagt, dass sie nicht nach draussen gehen dürften. Sie hätten draussen auch keinen Sport treiben dürfen. Kolumbien sei kein sicheres Land und die Eltern hätten sie schüt- zen wollen. Vor einigen Jahren sei sein Grossvater entführt und gegen Be- zahlung wieder freigelassen worden. Einmal sei ein Fahrzeug seiner Fami-

D-435/2024 Seite 7 lie gestohlen worden und die Diebe hätten Geld verlangt. Das Fahrzeug sei gefunden und zurückgebracht worden. Einmal seien seiner Mutter Do- kumente aus dem Auto gestohlen und ihr Facebook-Konto gehackt wor- den. Wären sie in Kolumbien geblieben, wäre sein Vater ermordet worden. Als sie einmal ihre Familie in O._______ besucht hätten, hätten sie das Haus so schnell wie möglich verlassen müssen. Sie seien in zwei Fahrzeu- gen losgefahren und hätten sich unter der Bettwäsche versteckt. Seine Mutter habe ihm ihr Handy gegeben und gesagt, dass er im Falle eines Zwischenfalls mit seinen Geschwistern aussteigen und sich im Wald ver- stecken solle. Sie könnten nicht nach Kolumbien zurückkehren, da die Guerilla dort überall tätig sei. Sie würden ganz sicher gesucht und ermordet werden. Die Guerillas rekrutierten oft Minderjährige, die auch an Kämpfen teilnehmen müssten. Sie gingen davon aus, dass sein Onkel H._______ viel Geld habe, weil er (…) sei. Es sei ihnen egal, wen sie bedrohen müss- ten, um an Geld zu kommen. A.d Mit Schreiben ihrer zugewiesenen Rechtsvertretung vom 3. November 2022 wurden zahlreiche Beweismittel eingereicht (zur Identität: Heiratsur- kunde, drei Dokumente betreffend die Namensänderung ihrer Kinder, Aus- zug aus dem Zivilstandsregister; zur Ausbildung: Kopie eines Dokuments der Hochschute (…) und des Arbeitsministeriums; Vorfälle 2019: Strafan- zeige vom 2. August 2019, Polizeiaufnahme betreffend den entführten Va- ter des Beschwerdeführers 1 [USB-Stick], Kopie eines Dokuments vom

26. August 2019 betreffend Schutzmassnahmen, Kopie eines Untersu- chungsberichts vom 15. November 2019, Link zu Video betreffend die Ent- führung des Vaters; Vorfall 2021: Kopien der Fotos der Polizisten, die den Beschwerdeführer 1 «verhaftet» hätten; Vorfall 20. April 2022: Kopie eines Fotos des Autos der Beschwerdeführerin, Kopien von Fotos betreffend den Diebstahl und die Strafanzeige; weitere Dokumente: Kopie eines Doku- ments betreffend die Wahl des Bruders des Beschwerdeführers 1 zum (…), Kopie einer Karte mit den Territorien von bewaffneten Gruppen, Links zu Videos betreffend den Marsch «(…)», an dem die Beschwerdeführenden teilgenommen hätten, und betreffend die Zwangsrekrutierung von Kindern in Kolumbien). A.e Mit Eingabe vom 11. November 2022 liessen die Beschwerdeführen- den weitere Beweismittel einreichen (Kopien eines Schreibens vom

27. September 2022 betreffend die Region I._______, einer Anfrage an die Staatsanwaltschaft vom 20. September 2022 betreffend den aktuellen Ver- fahrensstand, eines Antwortschreibens der Staatsanwaltschaft vom

26. September 2022, einer Bestätigung, dass das Verfahren noch hängig

D-435/2024 Seite 8 sei, und einer Anfrage an die Polizei vom 2. September 2021 betreffend die «Verhaftung» des Beschwerdeführers 1). A.f Das SEM teilte den Beschwerdeführenden am 11. November 2022 mit, dass ihr Asylgesuch weiterer Abklärungen bedürfe, weshalb es fortan ge- mäss Art. 26c AsyIG (SR 142.31) im erweiterten Verfahren behandelt werde. A.g Am 18. November 2022 teilte die zugewiesene Rechtsvertretung dem SEM mit, dass ihr Mandat beendet sei. A.h Die vormalige Rechtsvertretung setzte das SEM am 15. Dezember 2022 von der Mandatsübernahme in Kenntnis. A.i Das SEM hörte den Beschwerdeführer 1 am 2. Februar 2023 ergän- zend zu seinen Asylgründen an. Er machte geltend, sie wären umgebracht worden, falls sie in Kolumbien geblieben wären. Ausschlaggebend für die Ausreise sei gewesen, dass sein ältester Sohn von der ELN hätte rekrutiert werden sollen. Angesichts der bevorstehenden Wahlen dürfte die Situation sich wieder verschlimmern. Sein Bruder führe seine (…) fort, erhalte aber Polizeischutz. Ihn (den Beschwerdeführer 1) könne die kolumbianische Regierung nicht wirklich beschützen, da er (…) in von der Guerilla kontrol- liertes Gebiet gehen müsse. Die ELN habe von ihm Informationen über (…) sowie seinen Bruder und Geld verlangt. Wenn man nicht bezahle, drohe einem der Tod. Als seine Frau einmal ihre Familie habe besuchen wollen, sei sie auf einen ELN-Mann gestossen, der sich nach C._______ erkundigt habe. Er (der Beschwerdeführer 1) sei nicht mehr in diese Gegend gefah- ren und einen Monat später ausgereist. Sein Bruder sei weiterhin (…) und werde (…). Der Beschwerdeführer 1 schilderte, dass sein Bruder (…) sei. Er habe sich (…) beteiligt, sei (…) aber keine wichtige Person gewesen. Sein Bruder sei nicht einverstanden mit der ELN und habe sich gegen deren Ziele gestellt. Er (der Beschwerdeführer 1) sei von der ELN über 50-mal kontaktiert wor- den. Man habe ihn angerufen oder ihm Nachrichten überbringen las-sen. Er habe sich an die Polizei gewendet, die ihm gesagt habe, dass er sich melden solle, falls er etwas Verdächtiges beobachte. Nach innerstaatlichen Aufenthaltsmöglichkeiten gefragt, antwortete der Beschwerdeführer 1, die ELN sei im ganzen Land präsent. Nach der Pan- demie, habe er (…), die ihn in von der ELN kontrolliertes Gebiet geführt habe, annehmen müssen. Wenn sie in eine Gegend gezogen wären, die

D-435/2024 Seite 9 unter Kontrolle des Staats sei, hätten sie viel Geld benötigt. Es gehe nicht nur darum, an einem sicheren Ort zu leben, sondern auch dort arbeiten zu können. A.j Die Beschwerdeführerin wurde vom SEM am 2. Februar und 25. Mai 2023 ergänzend zu ihren Asylgründen angehört. Sie machte geltend, sie habe ihren Schwager mit grosser Überzeugung unterstützt, weil er sich für die Gemeinschaft eingesetzt habe. Sie habe sich mit der Logistik beschäf- tigt. Am 14. August 2022 – sie sei mit ihrem Wagen unterwegs gewesen – sei sie von N._______ abgefangen worden, der mit einer Waffe auf sie gezielt habe. Ein Mann, der sie gekannt habe, habe ihn vom Balkon seines Hau- ses aus angeschrien und ihn aufgefordert, die Finger von ihr zu lassen. N._______ habe Fotos von den Ausweispapieren ihrer Kinder und der ihri- gen gezeigt. Er habe C._______ gesucht und gemeint, wenn sie ihn aus- liefere, sei das wie eine Bezahlung. Sie habe gewusst, dass sie auch nach D._______ und E._______ suchen würden, wenn sie ihnen C._______ ausliefern würde. Einige Zeit vorher sei sie von einer Kollegin angerufen worden, die vom Plan ihres Schwagers erfahren habe, E._______ und D._______ zu entführen. Alle wüssten, dass der Schwager ihrer Kollegin mit der Guerilla unter einer Decke stecke, die vom Grossvater der Jungen habe Geld erpressen wollen. Sie habe ihrem Ehemann gesagt, sie werde nicht dortbleiben, weil der psychische Druck zu gross geworden sei. Sie wäre umgebracht worden, denn sie sei für diese Leute eine störende und unbequeme Person gewesen. Sie sei ein Sprachrohr für viele Menschen gewesen, die nicht für sich selbst sprechen könnten. Für diese Menschen habe sie Gesuche, Eingaben und Beschwerden verfasst. Sie habe «(…)» studiert, ein Studium, das für Personen bestimmt sei, die später (…). Sie habe selbst kein (…) inne, habe aber bei der (…) in der Logistik geholfen. Als sie einmal auf einer Party gewesen sei, sei sie von einem jungen, be- waffneten Mann, der Mitglied bei der ELN gewesen sei, zum Tanzen auf- gefordert worden. Er habe ihr gesagt, sie wüssten, dass sie (…) werden wolle, und es tue ihm leid, dass ihr hübsches Gesicht später voller Fliegen sein werde, weil sie (…) gewählt habe. Man habe sie mit H._______ in Verbindung gebracht und gedacht, sie werde später (…). Im Laufe der Mo- nate sei ihr klar geworden, dass einige ihrer Mitstudenten bei Guerilla- Gruppierungen gewesen seien. Viele Menschen, die sich für die Gemein- schaft eingesetzt hätten, seien umgebracht worden, obwohl ihnen die Re- gierung Schutz gewährt habe. Durch den Brief, gemäss dem sie anrufen müssten, falls etwas vorfalle, fühle sie sich nicht geschützt. Andere, die in

D-435/2024 Seite 10 dieses Schutzprogramm aufgenommen worden seien, seien umgebracht worden. Sie habe den Eindruck gehabt, dass «der Tod vor ihrer Türe stehe». Ihr Schwager habe das Geld, um sich ein eigenes Schutzpro- gramm leisten zu können. Zusätzlich stelle ihm (…) ein Schutzprogramm zur Verfügung. B. Mit Verfügung vom 18. Dezember 2023 – eröffnet am 20. Dezember 2023 – stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden würden die Flücht- lingseigenschaft nicht erfüllen, und lehnte ihre Asylgesuche ab. Zugleich wies es sie aus der Schweiz weg und stellte fest, sie seien verpflichtet, das Staatsgebiet der Schweiz sowie den Schengen-Raum bis am Tag nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung zu verlassen, dies zur Rückreise in ihren Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat oder zur Weiterreise in ein Land, das sich ausserhalb des Schengen-Raums befinde und in dem sie aufgenommen würden, verbunden mit dem Hinweis, wenn sie ihrer Ver- pflichtung nicht innert Frist nachkämen, könne die Wegweisung unter Zwang vollzogen werden. Es beauftragte den Kanton P._______ mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte den Beschwerdeführenden die edi- tionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. C. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 19. Januar 2024 liessen die Be- schwerdeführenden gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsge- richt Beschwerde erheben. In dieser wurde beantragt, die Verfügung des SEM vom 18. Dezember 2023 sei aufzuheben, es sei festzustellen, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft erfüllen und es sei ihnen Asyl zu gewähren, eventualiter sei zugunsten der Beschwerdefüh- renden eine vorläufige Aufnahme anzuordnen, subeventualiter sei die An- gelegenheit zur Neubeurteilung an den Beschwerdegegner zurückzuwei- sen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, es sei den Be- schwerdeführenden die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltli- che Rechtsverbeiständung zu gewähren und ihnen in der Person von Rechtsanwalt MLaw Davide Loss ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bei- zugeben. Der Beschwerde lagen eine Bestätigung der «(…)» vom 9. Januar 2024, eine Kopie einer Anzeige bei der Generalstaatsanwaltschaft der Nation vom 28. Dezember 2023 und eine Fürsorgebestätigung vom 11. Januar 2024 bei.

D-435/2024 Seite 11 D. Mit Zwischenverfügung vom 25. Januar 2024 stellte der Instruktionsrichter fest, die Beschwerdeführenden dürften den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Pro- zessführung und amtliche Verbeiständung hiess er gut und verzichtete auf Erhebung eines Kostenvorschusses. Er ordnete den Beschwerdeführen- den Rechtsanwalt Davide Loss als amtlichen Rechtsbeistand bei. Schliess- lich forderte er die Beschwerdeführenden auf, bis zum 12. Februar 2024 einen in Aussicht gestellten medizinischen Bericht des Kinderspitals P._______ nachzureichen. E. Mit Eingabe vom 12. Februar 2024 reichte der Rechtsbeistand einen Ver- laufsbericht des (…) vom 8. Februar 2024, ein Schreiben von «(…)» vom

2. Februar 2024 mit Übersetzung, eine Risikoanalyse der Nationalpolizei Sektion G._______ vom 28. Januar 2024 mit Übersetzung, eine Bestäti- gung von Q._______ mit Übersetzung, eine Voicemail der ELN und drei Anrufaufzeichnungen nach. F. Der Instruktionsrichter übermittelte die Akten am 13. Februar 2024 zur Ver- nehmlassung an das SEM. G. Das SEM reichte am 19. Februar 2024 seine Vernehmlassung zur Be- schwerde ein. H. Mit Replik vom 8. März 2024 nahm der Rechtsbeistand zur Vernehmlas- sung Stellung. Mit dieser wurde eine von M._______ verfasste E-Mail an die Staatsanwaltschaft vom 29. Februar 2024 eingereicht. I. Mit Eingabe vom 12. August 2024 ersuchte der Rechtsbeistand im Zusam- menhang mit dem Antritt einer Lehrstelle des Beschwerdeführers 2 um die Ausstellung einer Bestätigung, dass das Beschwerdeverfahren noch hän- gig sei, und um Beantwortung der Frage, ob mit einem Abschluss dessel- ben vor dem 31. Juli 2026 gerechnet werden könne. J. Die Instruktionsrichterin bestätigte den Beschwerdeführenden am 21. Au- gust 2024, dass eine Beschwerde gegen die Verfügung des SEM vom

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18. Dezember 2023 hängig sei. Hinsichtlich des Urteilszeitpunkts könnten keine verbindlichen Angaben gemacht werden, das Beschwerdeverfahren sollte aber aufgrund der gesetzlichen Vorgaben vor dem 31. Juli 2026 ab- geschlossen sein. K. Der Rechtsbeistand übermittelte mit Eingabe vom 22. April 2025 weitere Beweismittel (Fotos und Video ihrer Nachbarschaft, zwei Bestätigungen der «(…)» vom 4. April 2025, Bestätigungen des Staatssekretariats der Ge- meinde I._______ vom 5. April 2025 und Schreiben der Bundesstaatsver- waltung G._______ vom 29. März 2024). Der Eingabe lag eine Honorar- note vom 22. April 2025 bei. L. Mit Eingabe vom 25. Juli 2025 reichte der Rechtsbeistand weitere Beweis- mittel nach (Drohbrief der FARC-EP [Fuerzas Armadas Revolucinonarias de Colombia – Ejército del Pueblo] vom 6. Juli 2025, Stellungnahme der Regierung des Bundesstaats G._______ vom 6. Juli 2025, Stellungnahme der ELN vom Juli 2025, Mitteilung der Gemeinde R._______ [G._______] vom 2. Juli 2025). Der Eingabe lag eine aktualisierte Kostennote vom

25. Juli 2025 bei.

Erwägungen (53 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei- lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie- gend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführenden haben mit ihren Kindern am Verfahren vor der Vor- instanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be- ziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

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E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Das SEM begründet seine Verfügung damit, aus den Vorbringen des Beschwerdeführers 1 gehe hervor, dass er mehrmals bei den kolumbiani- schen Behörden um Schutz ersucht habe. Im Zusammenhang mit der Ent- führung seines Vaters im Jahr 2013 habe sich der kolumbianische Staat gewillt gezeigt, seine Familie und ihn zu schützen. Auch bezüglich eines erneuten Entführungsversuchs im Jahr 2019 habe sich seine Familie an die Behörden gewandt und beschlossen, mit der Polizei zusammenzuar- beiten. Der kolumbianische Staat sei gewillt gewesen, seiner Schutzpflicht nachzukommen. Hinsichtlich des Vorbringens, es sei nach weiteren telefo- nischen Drohungen kein Polizeischutz installiert worden, sei festzuhalten, dass es keinem Staat gelinge, die absolute Sicherheit aller seiner Bürger jederzeit und überall zu garantieren. Erforderlich sei lediglich, dass eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung stehe, die dem Betroffenen objektiv zugänglich und individuell zumutbar sei, was im vorliegenden Fall beides als gegeben zu erachten sei.

D-435/2024 Seite 14 Aus dem Vorfall, bei dem der Beschwerdeführer 1 von zwei Polizisten zu einer Polizeikaserne gebracht worden sei, liessen sich keine Anhaltspunkte für eine staatliche Verfolgung ableiten, zumal er im Anschluss freigelassen worden sei. In diesem Fall müsse von einem Irrtum ausgegangen werden. Beim von der Beschwerdeführerin geschilderten Diebstahl aus ihrem Wa- gen handle es sich wohl um einen tragischen Vorfall krimineller Natur. Es könne jedoch nicht von ernsthaften Nachteilen ausgegangen werden und dem kolumbianischen Staat könne nicht vorgeworfen werden, untätig ge- blieben zu sein, zumal das Verfahren noch hängig sei. Das SEM gehe davon aus, dass Kolumbien grundsätzlich über eine funk- tionierende Schutzinfrastruktur verfüge. Da die Aktivitäten von Kriminellen und von der Guerilla im Rahmen der Möglichkeiten bekämpft würden, könne die Schutzwilligkeit als gegeben erachtet werden. Es sei davon aus- zugehen, dass Kolumbien im vorliegenden Fall seiner Schutzpflicht nach- gekommen und das Justizsystem für sie zugänglich gewesen sei. In allen geschilderten Fällen seien die Behörden tätig geworden, nachdem sie in- formiert worden seien. Aus den Ausführungen der Beschwerdeführenden gehe hervor, dass sie sich in mehreren Fällen nicht an die Behörden ge- wandt und nicht um Schutz ersucht hätten. Aus den Akten werde nicht er- sichtlich, dass sie den Vorfall aus dem Jahr 2019, als sie mit zwei Fahrzeu- gen von der Finca geflüchtet seien, zur Anzeige gebracht hätten. Den Akten sei nicht zu entnehmen, dass die Beschwerdeführenden die Drohungen seitens der ELN im August 2022 sowie die angedrohte Rekru- tierung ihres ältesten Kindes zur Anzeige gebracht und diesbezüglich um staatlichen Schutz ersucht hätten. Sie hätten vielmehr auf eine Kontaktie- rung der offiziellen Stellen verzichtet und sich zur Ausreise entschlossen. Damit hätten sie nicht alles unternommen, um in ihrem Herkunftsstaat Schutz zu erhalten. Ihren Angaben zur vorgebrachten Bedrohungssituation liessen sich keine Hinweise dafür entnehmen, dass sie im heutigen Zeit- punkt eine Gefährdung befürchten müssten. Es gebe keinerlei Hinweise darauf, dass es ihnen nicht möglich sei, sich in Zukunft unbehelligt in Ko- lumbien aufzuhalten und sich bei Problemen an die zuständigen Behörden zu wenden. Bei der ELN, so das SEM weiter, handle es sich um eine hierarchische, dezentral organisierte Gruppierung mit Zentralkommando und geografisch definierten Fronten, die nicht im ganzen Land präsent sei. In zahlreichen Regionen innerhalb Kolumbiens – beispielsweise Bogotá oder Medellín –

D-435/2024 Seite 15 gebe es Schutzalternativen. Da die ELN dezentral organisiert sei, sei eine Verfolgung in Regionen ausserhalb ihres Einflussgebiets unwahrschein- lich. Die Beschwerdeführenden könnten sich den Verfolgungsmassnah- men durch einen Wegzug in einen anderen Teil ihres Heimatlands entzie- hen, weshalb sie nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen seien. Insoweit die Beschwerdeführerin auf einen Vorfall hingewiesen habe, bei dem sie von einem Mann zum Tanzen aufgefordert und bedroht worden sei, sei festzuhalten, dass der geschilderte Vorfall wie auch ihre Wahrneh- mung, dass es sich bei einigen Kommilitonen um Guerrilla-Mitglieder ge- handelt habe, nicht eine Intensität erreicht hätten, die ein menschenwürdi- ges Leben in Kolumbien verunmöglicht oder in unzumutbarer Weise er- schwert hätten. Im Weiteren sei zu prüfen, ob eine begründete Furcht bestehe, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihres Studiums und ihres Engagements künftigen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein könnte. Sie gehöre (…) und habe (…). Im Rahmen (…) ihres Schwagers habe sie keine expo- nierte Stellung gehabt. Das geltend gemachte Engagement, Menschen bei Eingaben und Beschwerden zu unterstützen, lasse nicht automatisch da- rauf schliessen, dass sie sich besonders exponiert habe. Das Studium (…) sowie ihr Wunsch, einmal als (…) tätig zu sein, liessen nicht automatisch auf eine besondere Gefährdung schliessen. Aus ihren Schilderungen gehe nicht hervor, dass sich eine Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen werde. Aus den von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Sicherheits- bedenken und Einschränkungen in der Lebensführung könne keine Asyl- relevanz im Sinne von Art. 3 AsylG abgeleitet werden, zumal diese Um- stände auf die allgemeine Situation in Kolumbien zurückzuführen seien. Hinweise auf eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG seien den Akten nicht zu entnehmen. Aufgrund der fehlenden flüchtlingsrechtlichen Relevanz werde vorläufig auf die Prüfung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen verzichtet. Anzumerken sei, dass bezüglich derselben Zweifel bestünden, die insbesondere die geltend gemachte Verfolgung durch die ELN und die geäusserten Rekrutierungs- absichten beträfen, da die Angaben teilweise widersprüchlich seien.

E. 4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der kolumbianische Staat habe sich grundsätzlich zunächst gewillt gezeigt, dem Beschwerdeführer 1

D-435/2024 Seite 16 2019 bei der Bekämpfung der Erpresser, die versucht hätten, seinen Vater zu entführen, zur Seite zu stehen. Anders verhalte es sich mit der Schutz- willigkeit und -fähigkeit nach dem Fehlschlag der Aktion. Obwohl er durch seine Teilnahme an der Polizeiaktion besonders stark in den Fokus der ELN gerückt sei, habe er von der Polizei lediglich eine Telefonnummer er- halten. Inwiefern diese einen Schutz darstelle, der über den gewöhnlichen, für alle verfügbaren Notruf hinausgehe, sei nicht ersichtlich. Er habe expli- zit um Polizeischutz gebeten, aber keinen erhalten. In ihrem Fall – durch ihre familiären Bindungen und ihre Vorgeschichte seien die Beschwerde- führenden ein besonders attraktives Ziel für die ELN – sei der kolumbiani- sche Staat nicht in der Lage (gewesen), für den nötigen Schutz zu sorgen. Vorliegend wäre ein engmaschiger Polizeischutz nötig gewesen, der nach der fehlgeschlagenen Polizeiaktion ihre Sicherheit hätte garantieren kön- nen. Sie seien explizit und persönlich gefährdete Personen, die über das gewöhnliche Mass hinaus von der ELN zum Ziel genommen worden seien. N._______ habe der Beschwerdeführerin gesagt, ihre Familie sei zum mi- litärischen Ziel erklärt worden, was eine individuelle und konkrete Verfol- gung durch die ELN nach sich ziehe. Die Vorfälle im August 2022 belegten, dass der Staat der Aufgabe, sie effektiv zu beschützen, nicht nachgekom- men sei. Entgegen der Meinung des SEM könne nicht davon ausgegangen werden, dass Kolumbien über eine Schutzinfrastruktur verfüge, die in Fäl- len wie dem vorliegenden effizient und funktionierend erscheine. Der Vorfall vom 20. April 2022 habe sehr wohl ernsthafte Nachteile nach sich gezogen. Die Beschwerdeführerin habe dargelegt, dass wichtige Iden- titätsdokumente der ganzen Familie gestohlen worden seien, die in die Hände der ELN gelangt seien. Der Vorfall beweise, dass in ihrem Fall we- der die Polizei noch die Staatsanwaltschaft in der Lage seien, präventive Schutzmassnahmen zu ergreifen. Dass der Fall noch hängig sei, ändere nichts daran, dass der Staat seine Schutzaufgabe in elementarer Weise nicht wahrgenommen habe. Eine nachträgliche Aufklärung der Straftat könne sie in absehbarer Zeit nicht schützen. Das kolumbianische Jus- tizsystem möge in der Lage sein, die Aufklärung von Straftaten grundsätz- lich anhand zu nehmen, die negativen Konsequenzen für die Beschwerde- führenden in der Zwischenzeit seien jedoch ignoriert worden. Aufgrund der Exponiertheit der Beschwerdeführenden habe der kolumbia- nische Staat keine effiziente und zugängliche Schutzinfrastruktur zur Ver- fügung stellen können. Angesichts ihrer familiären Bindungen mit Q._______ sowie der Zusammenstösse des Beschwerdeführers 1 mit der ELN im Jahr 2019 wäre der kolumbianische Staat gehalten gewesen,

D-435/2024 Seite 17 Schutzmassnahmen zu ergreifen, die allfällige Vergeltungs- und Erpres- sungsaktionen der ELN verhindern könnten. Die getroffenen Massnahmen seien ungeeignet gewesen, ihren Schutz sicherzustellen. Durch ihren Be- kanntheitsgrad und ihre familiäre Bindung zum (…) G._______ wären sie bei einer Rückkehr der akuten Gefahr ausgesetzt, dass die ELN ihre Dro- hungen wahrmache. Aus den Ausführungen des Beschwerdeführers 1 gehe hervor, dass die Behörden nach der Verfolgungsjagd in F._______ über die Ereignisse in- formiert worden seien. Daraufhin habe er die fehlgeschlagene Polizeiaktion geschildert, an der er teilgenommen habe. Es könne den Beschwerdefüh- renden nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass sie nach den Ereignissen im August 2022 die Flucht ergriffen hätten. Es hätten keine Hinweise dafür vorgelegen, dass die Behörden plötzlich schutzwillig und -fähig gewesen wären. Die Vorfälle im August 2022 sprächen dafür, dass die bisherigen Massnahmen der Behörden insgesamt erfolglos geblieben seien. Aufgrund der kurz aufeinanderfolgenden Vorfälle am 7. und 14. August 2022 habe eine hohe zeitliche Dringlichkeit der Schutzgewährung bestanden, welche die Behörden nicht hätten erbringen können. Die ELN habe aufgrund der familiären Bindungen der Beschwerdeführen- den mit (…) G._______ einen hohen Anreiz, sie aufzuspüren und zwecks Unterdrucksetzung und Erpressung des (…) zu bedrohen, zu entführen und zu töten, auch wenn sie sich ausserhalb ihres eigentlichen Tätigkeits- gebiets befänden. Dem Lagebericht des UNHCR über das internationale Schutzbedürfnis von aus Kolumbien geflüchteten Personen sei zu entneh- men, dass der Arm der ELN äusserst weit und auch in die Städte Bogotá und Medellín reiche. Aufgrund des hohen Anreizes, ihrer habhaft zu wer- den, um den (…) kontrollieren zu können, sei die Aktivierung von lokalen verbündeten Gruppen im gesamten Land sowie von Checkpoints sehr wahrscheinlich. Die ELN verfüge über alle ihre Identitätsdokumente und könnte sie über ihre Sozialver-sicherungsnummern, ihre Namen und ihr Aussehen aufspüren. Die ELN könnte zudem ohne weiteres staatliche Ak- teure bestechen.

E. 4.3 In der Eingabe vom 12. Februar 2024 wird ausgeführt, die Nichtregie- rungsorganisation (NGO) «(…)» bestätige, dass sich die Beschwerdefüh- renden für benachteiligte Personen mit gesundheitlichen Problemen ein- gesetzt hätten. Damit hätten sie in der Region eine gewisse Bekanntheit erlangt, was ihnen angesichts der Bedrohung durch die ELN zum Verhäng- nis geworden sei. Aus der Risikoanalyse der Nationalpolizei gehe hervor,

D-435/2024 Seite 18 dass sie bezüglich Q._______ von einer ausserordentlichen Gefährdung ausgehe. Das hohe Interesse der ELN, ihn beeinflussen zu können, wirke sich auch stark auf seine Familie aus. Der (…) bestätige persönlich, dass ihn die Beschwerdeführenden in (…) unterstützt hätten und er nicht in der Lage wäre, seine Familie vor Angriffen der ELN zu schützen. Einige Anruf- aufnahmen und eine Voicemail vom Jahr 2019 belegten, dass die damali- gen Bedrohungen intensiv, persönlich und aufgrund ihrer Nähe zum (…) (damals Kandidat für […]) ausgesprochen worden seien.

E. 4.4 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung aus, hinsichtlich der neuen Vorbringen der Beschwerdeführenden sei festzuhalten, dass ihr Cousin die Anzeige bei der Staatsanwaltschaft erst nach dem negativen Asylentscheid vom 18. Dezember 2023 erstattet habe. Die Anzeige stütze die Argumen- tation des SEM, da sie erneut als Beweis dafür gewertet werden könne, dass das Justizsystem für sie und ihre Familie zugänglich sei. Das Bun- desverwaltungsgericht habe mehrfach bestätigt, dass der kolumbianische Staat die Aktivitäten von Kriminellen und der Guerilla im Rahmen der Mög- lichkeiten bekämpfe, weshalb die Schutzwilligkeit als gegeben erachtet werden könne. An dieser Argumentation ändere (…) des Bruders des Be- schwerdeführers 1 (…) G._______ nichts.

E. 4.5 In der Replik wird entgegnet, die politische Situation im Bundesstaat G._______ erweise sich nach wie vor als äusserst volatil. Der Kampf zwi- schen der ELN und den Sicherheitskräften gehe mit steigender Intensität weiter. Der Bruder des Beschwerdeführers 1 habe sich (…). Die ELN sei auch in der Region Catatumbo an der Grenze zu Venezuela, im Bundes- staat Chocó und in weiteren Regionen aktiv. Sie sei in der Lage, national zu agieren. Kürzlich habe sie in einem Nachbardorf der Beschwerdefüh- renden (S._______) einen schweren Anschlag verübt und mehrere Men- schen ermordet. Nach Einschätzung der lokalen Behörden sei die Region, in der die Beschwerdeführenden gewohnt hätten, als «rote Zone» zu qua- lifizieren, in der die ELN besonders aktiv sei. Als Angehörige (…) stünden sie weit oben auf der Liste der ELN. Nachdem sie wiederholt um Auskunft über ihnen zugestandene Schutzmassnahmen gebeten hätten, sei von der Bundesstaatsverwaltung G._______ konstatiert worden, dass sie trotz wie- derholten Anzeigen bei den Staatsanwaltschaften nie in den Genuss von Schutzmassnahmen durch die «Unidad Nacional de Protección» (UNP) gekommen seien. Es werde ebenso anerkannt, dass sie als Familienmit- glieder (…) besonders wichtige Ziele der ELN und exponiert seien.

D-435/2024 Seite 19

E. 4.6 In der Eingabe vom 22. April 2025 wird auf die aktuelle politische Situ- ation im Bundesstaat G._______ hingewiesen. Der Bruder des Beschwer- deführers 1 stelle sich dem (…) und habe die Notwendigkeit der Bekämp- fung der bewaffneten Gruppen anlässlich (…) unterstrichen. Die ELN ver- füge über verschiedene Ableger und sei in der Lage, national zu agieren. Kürzlich habe sie in einem Nachbardorf der Beschwerdeführenden einen schweren Anschlag verübt, bei dem mehrere Menschen ermordet worden seien.

E. 4.7 In der Eingabe vom 25. Juli 2025 wird vorgebracht, dass Dissidenten der FARC-EP den Bruder des Beschwerdeführers 1 bezichtigt hätten, in der (…). Sie hätten gedroht, die Kontrolle über dieses Gebiet zu überneh- men. Seine Familienmitglieder seien explizit in die Drohung einbezogen worden. Die FARC-EP wisse, welche Liegenschaften der Familie (…) ge- hörten. Seitens der Regierung würden die Vorwürfe als territorial motiviert angesehen. Nicht nur die ELN, sondern auch die FARC-EP verfolgten im Bundesstaat G._______ politische und terroristische Ziele. Es komme zu immer mehr gewaltsamen Zusammenstössen zwischen den Guerillas und den Sicherheitskräften. Vom aktuellen Konflikt sei auch die Gemeinde I._______ betroffen. Aufgrund des Konflikts hätten zahlreiche Schulen ge- schlossen werden müssen. Die Beschwerdeführenden wären bei einer Rückkehr nach Kolumbien in grosser Gefahr. Insbesondere könnten sie als Geiseln genommen werden. Da sie für ELN und FARC-EP ein Ziel aller- höchster Priorität seien, hätten sie keine innerstaatliche Fluchtalternative.

E. 5.1 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsu- chende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürch- ten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zuge- fügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, letz- tere hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich

– aus heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5).

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E. 5.2 Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft voraus, dass die betroffene Per- son in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung finden kann. Der Schutz gilt als ausreichend, wenn die be- troffene Person effektiven Zugang zu einer funktionierenden und effizien- ten Schutzinfrastruktur hat und ihr die Inanspruchnahme eines solchen in- nerstaatlichen Schutzsystems individuell zumutbar ist (vgl. zur sogenann- ten Schutztheorie: BVGE 2011/51 E. 7). Dabei ist allerdings nicht eine fak- tische Garantie des Schutzgewährenden für langfristigen individuellen Schutz der von nichtstaatlicher Verfolgung bedrohten Person zu verlangen: Keinem Staat gelingt es, die absolute Sicherheit aller seiner Bürger jeder- zeit und überall zu garantieren (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2).

E. 5.3 Das Bundesverwaltungsgericht geht – ohne die prekäre Sicherheits- lage in verschiedenen Gegenden Kolumbiens zu verkennen – in seiner ständigen Praxis von der grundsätzlichen Schutzfähigkeit und vom Schutz- willen der kolumbianischen Strafverfolgungs- und Justizbehörden aus (vgl. statt vieler: Urteile des BVGer D-2139/2022 und D-5234/2023 vom 22. Ap- ril 2025 E. 7.3.2, E-2047/2025 vom 2. April 2025 E. 8.3.2 und D-5208/2024 vom 4. September 2024 E. 5.3.2, je m.w.H.).

E. 5.3.1 Die Beschwerdeführenden wandten sich aufgrund verschiedener Vorfälle an die kolumbianischen Behörden und ersuchten um Unterstüt- zung beziehungsweise Hilfe. Im Jahr 2013 sei der Vater des Beschwerde- führers 1 mutmasslich von der ELN entführt und drei Wochen lang festge- halten worden. Der Bruder des Beschwerdeführers 1 habe mit den Entfüh- rern verhandelt und die beigezogene Polizei habe auf die Risiken einer ge- waltsamen Befreiung des Entführten hingewiesen. Die Geschwister – der Beschwerdeführer 1 hat (…) Schwestern und einen Bruder (vgl. SEM-act. […]-41/14 F25) – hätten sich aufgrund dessen zur Bezahlung eines Löse- geldes entschlossen und der Vater sei anschliessend freigelassen worden. Die Aussage des Beschwerdeführers 1 in der Anhörung, die Be-hörden hätten nichts unternommen, ist insofern nicht nachvollziehbar, als er aus- führte, diese hätten ihnen zwei Alternativen vorgeschlagen (Bezahlung des Lösegeldes oder Befreiungsversuch). Zudem hätten sie versucht, das Han- dysignal der Entführer zu orten (vgl. SEM-act. […]-41/14 F48 S. 8 und […]- 57/13 F13, F36, F39–F41). Die kolumbianischen Sicherheitsbehörden zeigten sich demnach durchaus schutzwillig.

E. 5.3.2 Gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers 1 hätten 2019 zwei Guerillas versucht, seinen Vater zu entführen. Dieser sei mit ihnen in ein

D-435/2024 Seite 21 Café gegangen und habe gesagt, sie sollten auf ihn warten. Danach sei er nach Hause gegangen. Als sie zwei Tage später einen Anruf erhalten hät- ten, habe sein Vater erzählt, was vorgefallen sei. Sie seien abends mit zwei Fahrzeugen nach F._______ gefahren und hätten die Behörden über die Geschehnisse orientiert. Er habe weitere Anrufe erhalten, wobei Geld ge- fordert worden sei. Die Polizei habe ihm empfohlen, wie er mit diesen Per- sonen verhandeln solle, und wiederum auf die beiden möglichen Alternati- ven hingewiesen. Da niemand entführt worden sei, hätten sie sich dazu entschlossen, den Erpressern eine Falle zu stellen. Die beiden in Zusam- menarbeit mit der Polizei abgesprochenen Geldübergaben seien aber ge- scheitert. Die Polizei habe ihm gesagt, dass die Anrufe aus Regionen mit einer starken Guerilla-Präsenz gekommen seien (vgl. SEM-act. […]-41/14 F48 S. 8 f. und […]-57/13 F32, F35, F38 f., F42). Die Beschwerdeführenden gaben dem SEM in diesem Zusammenhang eine Kopie der vom Vater des Beschwerdeführers 1 am 2. August 2019 bei der kolumbianischen Generalstaatsanwaltschaft wegen Erpressung erstat- teten Anzeige ab (vgl. SEM-act. […]-42/- ID-Nr. 007). Der Anzeige ist zu entnehmen, dass der Vater mit den beiden Männern, die ihn am 29. Juli 2019 in T._______ angesprochen hätten, in eine Soda-Bar gegangen sei, wo sie miteinander gesprochen hätten. Gemäss eigenen Angaben seien sie Mitglieder der FARC gewesen und hätten 60 Mio. Pesos verlangt. Falls er nicht bezahle, würden sie den Transporter seines Sohnes H._______ verbrennen und diesen zum Abbruch (…) zwingen. Die Guerillas hätten nach seiner Handynummer gefragt, ihm eine SIM-Karte und einen Zettel gegeben, auf dem eine Handynummer gestanden sei, die er zwecks Ver- einbarung eines Termins für die Geldübergabe hätte anrufen sollen. Sie hätten gedroht, dass sie ihn entführen würden, falls er nicht bezahle. Sein Sohn müsse (…) so oder so beenden. Er (der Vater) sei bereits im Jahr2013 von einer unbekannten Gruppe entführt und 21 Tage festgehal- ten worden. Aus den vorstehenden Aussagen des Vaters des Beschwerdeführers 1 ergibt sich, dass die beiden Personen ihn in T._______ nicht zu entführen versuchten und er diese nicht in einem Café zurückgelassen und die Flucht angetreten habe. Vielmehr sei er mit ihnen in eine Bar gegangen, wo die Männer Geld von ihm verlangt und gedroht hätten, ihn bei Nichtbezahlung zu entführen. Zudem gaben die Männer nicht an, der ELN anzugehören, sondern bezeichneten sich als FARC-Angehörige. Die Schilderungen des Beschwerdeführers 1 – und die Angabe in der Beschwerde, der Vater habe der ELN entwischen können (vgl. a.a.O. Ziff. 27), lassen sich in diesen

D-435/2024 Seite 22 Punkten nicht mit den Aussagen seines Vaters in Einklang bringen. Diese Unstimmigkeiten werfen die Frage auf, inwieweit er selbst tatsächlich in die Verhandlungen mit den Erpressern involviert war. Aufgrund der Aussagen des Vaters und derjenigen des Beschwerdeführers 1 (vgl. SEM-act. […]- 57/13 F36) steht zudem nicht fest, dass Ersterer 2013 von der ELN entführt und erpresst wurde. Unbesehen der Unstimmigkeiten zwischen der Sachverhaltsschilderung des Beschwerdeführers 1 und derjenigen seines Vaters ist festzustellen, dass die kolumbianischen Sicherheitsbehörden der Familie auch in dieser Situation beistanden und ihrer Schutzpflicht im Rahmen ihrer Möglichkei- ten nachkamen. Der Umstand, dass die Täter – soweit bekannt – bis heute nicht gefasst werden konnten, lässt nicht auf mangelnden Schutzwillen der heimatlichen Behörden schliessen, zumal es, wie oben festgestellt, keinem Staat gelingen kann, die absolute Sicherheit aller seiner Bürger und Bür- gerinnen jederzeit und überall zu garantieren und Angehörige von Wider- standsbewegungen oder kriminellen Banden festzunehmen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2).

E. 5.3.3 Der Beschwerdeführer 1 sagte in der Anhörung aus, die Verbrecher hätten ihn auch nach den gescheiterten Geldübergaben angerufen. Er habe sie hingehalten, weil seine Familie den geforderten Betrag nicht zur Verfügung gehabt habe. Die Polizei habe ihm mitgeteilt, dass die Anrufe aus Regionen mit einer starken Guerilla-Präsenz gekommen seien. In ei- nem ihnen abgegebenen Dokument sei gestanden, sie sollten die Polizei kontaktieren, falls sie etwas Verdächtiges oder Merkwürdiges feststellen würden. Er sei weiterhin angerufen worden und habe den Anrufern gesagt, er habe kein Geld. Auf Nachfrage gab er an, er sei über 50-mal von der ELN kontaktiert worden. Dies sei telefonisch, mittels Nachrichten und per- sönlich erfolgt (vgl. SEM-act. […]-41/14 F48 S. 9 f., […]-57/13 F7 f., F32, F50–F54). In der Anhörung machte der Beschwerdeführer 1 geltend, die Verbrecher hätten den Polizisten, der im Jahr 2019 die Geldübergabe hätte überneh- men sollen, an einen anderen als den vereinbarten Ort leiten wollen. Als dieser sich geweigert habe, an einen anderen Ort zu kommen, hätten sie ihm gesagt, er (der Beschwerdeführer 1) solle vorsichtig sein, da sie ihn überwachen und ermorden würden (vgl. SEM-act. […]-41/14 F48 S. 9). In den folgenden Jahren soll der Beschwerdeführer 1 mehrmals persönlich in Kontakt mit den Guerillas gekommen sein, wobei ihm offenbar nie etwas angetan wurde. Das Verhalten der Guerillas, ihn während dreier Jahre

D-435/2024 Seite 23 angeblich immer wieder erfolglos aufzufordern, ihnen Geld und/oder Infor- mationen zukommen zu lassen, ohne gegen ihn konkrete Massnahmen zu ergreifen, lässt an der geäusserten Todesdrohung Zweifel aufkommen. An- gesichts der Skrupellosigkeit und Brutalität der in Kolumbien aktiven Gue- rillagruppen ist nicht davon auszugehen, diese liessen sich von einem Er- pressten und/oder unwilligen Informanten jahrelang hinhalten, ohne ihn für seine mangelnde Kooperation zu bestrafen. Angesichts der vorstehenden Erwägungen ist entgegen des in der Be- schwerde vertretenen Standpunktes nachvollziehbar, dass die Sicherheits- behörden zur Einschätzung gelangten, dass der Beschwerdeführer 1 nach der gescheiterten Geldübergabe im Jahr 2019 keines engmaschigen Poli- zeischutzes bedurfte.

E. 5.3.4 Die Beschwerdeführerin machte geltend, dass am 20. April 2022 eine Tasche aus ihrem Auto gestohlen worden sei, in der sich zahlreiche Doku- mente befunden hätten. Nachdem sie auf den sozialen Medien über diesen Vorfall berichtet habe, habe sie in Facebook eine Mitteilung erhalten, ge- mäss der sie für die Rückgabe der Dokumente bezahlen müsse. Da die Polizei ihr nicht habe helfen wollen, hätten sie die Dokumente ohne deren Unterstützung abgeholt (vgl. SEM-act. […]-37/9 F17 S. 5 ff.). Der Be- schwerdeführer 1 führte aus, dass am Ort, an dem die Tasche gestohlen worden sei, Sicherheitskameras angebracht seien. Zudem habe sein Cousin Fotografien von der Geldübergabe gemacht. Die Behörden hätten seiner Ehefrau mitgeteilt, dass die Täter identifiziert worden seien und sie sich um den Fall kümmern würden. Es sei aber niemand festgenommen worden (vgl. SEM-act. […]-41/14 F50). Die Beschwerdeführenden gaben dem SEM in diesem Zusammenhang eine Kopie der von der Beschwerdeführerin am 20. April 2022 bei der ko- lumbianischen Generalstaatsanwaltschaft erstatteten Anzeige wegen Diebstahls ab (vgl. SEM-act. […]-42/- ID-Nr. 015). Sie gab an, sie sei mit ihrem Auto unterwegs gewesen, als sie gehört habe, wie jemand in dieses gefahren sei. Ein Mann habe ihr Zeichen gegeben und gesagt, ihr Auto sei von einem Motorrad touchiert worden. Sie sei ausgestiegen und habe nichts Ungewöhnliches gesehen. Sie habe einem auf einem Motorrad sit- zenden Mann ein Zeichen gegeben, doch dieser habe sie ignoriert und sei weggefahren. Als sie wieder in ihr Auto habe einsteigen wollen, habe sie den Mann, der ihr ein Zeichen gegeben habe, als Beifahrer auf einem Mo- torrad wegfahren sehen. In diesem Moment habe ihr eine Frau gesagt,

D-435/2024 Seite 24 dass dieser Mann ihr eine in ihrem Wagen liegende Tasche gestohlen habe. Diese Sachverhaltsdarstellung weicht in mehreren Punkten von derjenigen ab, welche die Beschwerdeführerin und der Beschwerdeführer 1 in ihren Anhörungen machten. Beide gaben an, ihr Wagen sei zweimal von hinten gestossen worden. Sie habe gesehen, dass ein Mann am Steuer eines Fahrzeugs gewesen sei. Ein Mann sei zu ihrem Auto gekommen und habe gesagt, dass hinten am Auto etwas «weggefallen» sei. Sie sei ausgestie- gen und der Mann habe gesagt, die Person, die verantwortlich sei, sei weg- gefahren. Er habe in die Richtung gezeigt, in welche diese Person angeb- lich gefahren sei. Als sie in diese Richtung geschaut habe, habe der Mann seinen Arm in ihr Auto gesteckt und eine Tasche weggenommen (vgl. SEM- act. […]-37/9 F17 S. 5, […]-41/14 F50). Unbesehen der auch bezüglich dieses Ereignisses bestehenden Unstim- migkeiten zwischen der Sachverhaltsschilderung der Beschwerdeführen- den und der von der Beschwerdeführerin bei der kolumbianischen Gene- ralstaatsanwaltschaft gemachten Aussagen, lässt der Umstand, dass die Polizei bei der Übergabe des Geldes nicht präsent sein konnte – der Be- schwerdeführer 1 erklärte, man habe ihnen gesagt, dass keine Polizisten verfügbar seien und man ihnen an diesem bestimmten Tag keinen Schutz gewährleisten könne (vgl. SEM-act. […]-41/14 F50 S. 11) – nicht darauf schliessen, dass die Sicherheitskräfte der Beschwerdeführerin generell keinen Schutz gewähren würden. Die Generalstaatsanwaltschaft nahm ihre Anzeige am Tag des Diebstahls entgegen (vgl. SEM-act. […]-42/- ID- Nr. 015) und zeigte sich damit bereit, der Sache nachzugehen. Es ist nach- vollziehbar, dass der Beschwerdeführer 1 wenig Verständnis dafür hat, dass weder der Dieb der Tasche noch der Mann, der für die Rückgabe der Dokumente Geld verlangte, festgenommen worden seien (vgl. SEM-act. […]-41/14 F50 in fine). Weder die Beschwerdeführenden noch die Gene- ralstaatsanwaltschaft gingen zum Zeitpunkt der Anzeigeerstattung davon aus, dass es sich beim Diebstahl der Tasche um eine konkret gegen die Beschwerdeführerin gerichtete Tat handelte und sie nicht zufälligerweise Opfer eines Diebstahls wurde. Angesichts der hohen Kriminalitätsrate in Kolumbien hatte der Fall für die Sicherheitsbehörden möglicherweise keine Priorität, woraus indessen nicht auf deren mangelnde Schutzbereitschaft geschlossen werden kann. Die in der Beschwerde vertretene Auffassung, spätestens zu diesem Zeitpunkt wäre staatlicher Schutz angebracht gewe- sen (vgl. a.a.O. Ziff. 40), ist somit nicht stichhaltig.

D-435/2024 Seite 25

E. 5.3.5 Die Beschwerdeführerin sagte bei der Anhörung, sie habe am 14. Au- gust 2022 Verwandte besucht, ihren Sohn C._______ zu ihren Grosseltern nach L._______ gebracht und sei alleine weitergefahren. Kurz vor J._______ habe sie hinter einem kleinen LKW angehalten, weil die Strasse sehr eng sei. Plötzlich sei der schwer bewaffnete N._______ auf sie zuge- kommen und habe über ihren Ehemann geschimpft. Er habe ins Auto ge- schaut, sie beschimpft und gedroht, er werde ihre Kinder und ihre Familie töten. Er habe auch gesagt, dass C._______ das «Zahlungsmittel» für ihre Schulden sei (vgl. SEM-act. […]-37/9 F19). Bei der ergänzenden Anhörung brachte sie vor, N._______ habe sie am 14. August 2022 abgefangen und nach C._______ gesucht. Gegenüber von ihr sei ein Turbo gestanden, in dem jemand gesessen haben müsse, der das Fahrzeug gelenkt habe. N._______ sei um das Auto herum zur Fahrerseite gegangen (vgl. SEM- act. […]-61/12 F16–F23). Der Beschwerdeführer 1 gab bei der Anhörung an, seine Ehefrau sei am 14. August 2022 zum Glück alleine nach J._______ gefahren, vorher habe sie C._______ nach O._______ ge- bracht. Bei der ergänzenden Anhörung bestätigte er, seine Ehefrau habe C._______ an diesem Tag zu ihrer Grossmutter gebracht (vgl. SEM-act. […]-41/14 F48 S. 7, […]-57/13 F14). Im Widerspruch zu den Aussagen des Beschwerdeführers 1 und der Be- schwerdeführerin wird in der Beschwerde geltend gemacht, Letztere sei am 14. August 2022 zusammen mit dem Beschwerdeführer 2 auf einer Passstrasse oberhalb von I._______ von N._______ abgefangen worden (vgl. a.a.O. Ziff. 30). Die Beschwerdeführenden haben nicht geltend gemacht, dass sie diesen Vorfall bei den heimatlichen Behörden gemeldet haben, weshalb daraus nicht geschlossen werden kann, sie wären nicht schutzbereit gewesen.

E. 5.3.6 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Cousin des Beschwer- deführers 1, M._______, sei von der ELN über den Verbleib der Beschwer- deführenden befragt worden. Er habe am 28. Dezember 2023 bei der ko- lumbianischen Generalstaatsanwaltschaft Anzeige erstattet (vgl. a.a.O. Ziff. 32). Der eingereichten Anzeigeschrift ist zu entnehmen, dass der Anzeigeer- statter am 23. Januar 2023 von vier schwer bewaffneten Männern abge- fangen worden sei. Sie hätten sich als Mitglieder der ELN zu erkennen ge- geben, ihn beschimpft, seine persönlichen Gegenstände durchsucht und ihn nach dem Aufenthaltsort der Beschwerdeführenden gefragt. Als er

D-435/2024 Seite 26 gesagt habe, er kenne diesen nicht, hätten sie Morddrohungen gegen die Beschwerdeführenden und ihn geäussert. Sie hätten gesagt, falls sie in ihre Heimatgemeinde zurückkehren würden, würden sie getötet. Sie hätten ihn zwar gehen lassen, ihn aber gezwungen, nach F._______ zurückzu- kehren, wo er derzeit wohne. Der Umstand, dass der Cousin des Beschwerdeführers 1 den angeblichen Vorfall vom 23. Januar 2023 erst am 29. Dezember 2023 – und damit neun Tage nach Eröffnung der angefochtenen Verfügung – zur Anzeige brachte, lässt den Beweiswert des Dokuments als gering erscheinen. Die von den ELN-Mitgliedern angeblich ausgesprochenen Todesdrohungen lassen zu- dem nicht den Schluss zu, dass die Beschwerdeführenden ausserhalb des Umkreises ihrer Heimatgemeinde gesucht würden.

E. 5.3.7 In der Eingabe vom 12. Februar 2024 wird unter Hinweis auf die Ri- sikoanalyse der Nationalpolizei, Sektion G._______, vom 28. Januar 2024 geltend gemacht, der dem Bruder des Beschwerdeführers 1 zugestandene Schutz sei nicht übertragbar und könne nicht auf Familienangehörige über- tragen werden. Es trifft zu, dass in der Risikoanalyse festgehalten wird, dass der Schutzberechtigte die ihm zugestandenen Schutzmassnahmen in seiner Abwesenheit nicht auf Familienangehörige oder Drittpersonen übertragen darf (vgl. Risikoanalyse S. 5 unten). Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Beschwerdeführenden selbst keinen Antrag auf Schutzgewäh- rung stellen könnten. Für die Sicherheit der Bevölkerung sind verschiedene staatliche Institutio- nen zuständig. Die kolumbianische Nationalpolizei besteht aus mehreren Ebenen und spezialisierten Einheiten (Kriminalpolizei, Drogenbekämp- fung, polizeilicher Geheimdienst, Entführungsbekämpfung und Erpres- sungsbekämpfung). Die zentrale Institution für den Schutz gefährdeter Per- sonen ist die vorstehend erwähnte UNP, welche direkt dem Innenministe- rium unterstellt ist. Bedrohte Personen können persönlich, telefonisch, pos- talisch oder über soziale Medien Schutzgesuche stellen. Die Bearbeitung eines Gesuchs (Risikoanalyse) kann einige Wochen erfordern. Je nach Einschätzung des Risikos (gewöhnlich, aussergewöhnlich, extrem) können unterschiedliche Schutzmassnahmen gewährt werden. Darunter können auch die Hilfe und die Unterstützung bei einer Umsiedlung fallen. Den Akten ist nicht zu entnehmen, dass die Beschwerdeführenden ein Ge- such bei der UNP einreichten und diese ein solches ablehnte. Es steht ihnen offen, bei einer Rückkehr nach Kolumbien ein solches zu stellen und

D-435/2024 Seite 27 insbesondere die Inanspruchnahme von Unterstützung bei einer Ansied- lung ausserhalb ihrer ehemaligen Wohnregion zu prüfen. Im Sinne der Aus- führungen in den im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten Eingaben kann zwar nicht davon ausgegangen werden, dass die Ansied- lung in einer anderen Region Kolumbiens das Risiko von Übergriffen durch Drittpersonen gänzlich ausschliessen würde, es könnte dadurch aber er- heblich gemindert werden.

E. 5.3.8 In der Eingabe vom 25. Juli 2025 wird geltend gemacht, die Situation im Bundesstaat G._______ habe sich verschärft, weil die FARC-EP den Bruder des Beschwerdeführers 1 der Korruption beschuldige und drohe, die Kontrolle über dieses Gebiet zu übernehmen. Auch die Familienmitglie- der des (…) seien explizit in die Drohung einbezogen worden. Die FARC-EP weist in ihrer Verlautbarung vom 6. Juli 2025 darauf hin, dass sie die Grundstücke, auf denen (…), und die im Besitz des (…) stehenden Fincas kenne (vgl. a.a.O. 2. Abschnitt). Der Verlautbarung sind keine ex- pliziten Drohungen gegen die Beschwerdeführenden zu entnehmen und ihre letzte Wohnadresse in F._______, an der sie als Mieter gelebt hätten, wird darin nicht erwähnt. Es ergeben sich daraus mithin keine konkreten Hinweise, die darauf schliessen liessen, dass die Beschwerdeführenden von der FARC-EP gesucht werden.

E. 5.3.9 Mit den eingereichten Fotografien und einer Videoaufnahme, die nach einem Anschlag der ELN in einem Nachbardorf der Beschwerdefüh- renden aufgenommen worden seien, und den Schreiben lokaler Behörden weisen sie auf die allgemeine, gefährliche Sicherheitssituation im Bundes- staat G._______ hin. Die allgemeine Sicherheitssituation präsentiert sich für die Beschwerdeführenden ausserhalb der ländlichen Gebiete im Bun- desstaat G._______, in denen die ELN weniger aktiv ist, nicht gefährlicher als für die anderen Bewohner dieser Regionen.

E. 5.3.10 In den beim Bundesverwaltungsgericht eingereichten Schreiben der «(…)» vom 9. Januar 2024 und «(…)» vom 2. Februar 2024 wird das von den Beschwerdeführenden geschilderte soziale Engagement (vor allem der Beschwerdeführerin) bestätigt. Dass dieses zu einer gewissen Be- kanntheit in ihrer Herkunftsregion beigetragen hat, ist durchaus möglich. Sie machten indessen nicht geltend, dass sie aufgrund ihres sozialen En- gagements bedroht wurden, und es ist nicht davon auszugehen, dass sie damit landesweite Bekanntheit erreichten.

D-435/2024 Seite 28

E. 5.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es den Beschwerdeführen- den nicht gelungen ist, überzeugend darzulegen, dass die kolumbiani- schen Behörden (insbesondere die UNP) ihnen gegenüber nicht schutzwil- lig oder -fähig wären. Die sie zur Ausreise bewegenden Vorfälle im August 2022 meldeten sie den Behörden nicht, sodass diese im Rahmen eines Schutzersuchens nicht berücksichtigt werden konnten. Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb ihnen – insbesondere vor dem Hintergrund ih- rer Verwandtschaft mit dem (…) G._______ – deren Inanspruchnahme nicht zuzumuten wäre oder verweigert werden würde. Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführen- den in Kolumbien hinreichenden Schutz durch die heimatlichen Sicher- heitskräfte im Sinne der Schutztheorie erhalten haben und dass ihnen

– falls notwendig – auch nach ihrer Rückkehr solcher zugänglich sein wird. Damit ist kein subsidiärer Schutz der Schweiz nötig. Folglich vermögen die von den Beschwerdeführenden zur Begründung der Asylgesuche geltend gemachten Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standzuhalten. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in den im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten Eingaben und die eingereichten Beweismittel im Einzelnen weiter einzugehen, da sie an der rechtlichen Würdigung des vorliegenden Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Das SEM hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Be- schwerdeführenden verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt.

D-435/2024 Seite 29

E. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab, so verfügt es in der Regel die Weg- weisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt da- bei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtli- che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

E. 7.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge- mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be- weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.1 Das SEM führt in der angefochtenen Verfügung aus, aus den Akten würden sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass den Beschwerdefüh- renden bei einer Rückkehr nach Kolumbien mit beachtlicher Wahrschein- lichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Behandlung drohe. Weder die in Kolumbien herrschende politische Situation noch andere Gründe würden gegen die Zumutbarkeit der Rückführung in den Heimatstaat sprechen. Der Beschwerdeführer 1 und die Beschwerdeführerin seien gut ausgebildet und verfügten dort über ein tragfähiges soziales Netz. Die Geschwister des Beschwerdeführers 1 seien sehr gut ausgebildet und berufstätig und zahl- reiche weitere Verwandte lebten ebenso in ihrer Heimat. Es sei anzuneh- men, dass sie von ihren Verwandten auch finanziell unterstützt werden könnten. Hinsichtlich der geltend gemachten gesundheitlichen Probleme sei anzu- merken, dass Kolumbien über ein tragfähiges Gesundheitssystem verfüge. Die erwähnten gesundheitlichen Beschwerden könnten in Kolumbien be- handelt werden. Die Beschwerdeführenden könnten bei der kantonalen Rückkehrberatungsstelle medizinische Rückkehrhilfe beantragen, die

D-435/2024 Seite 30 durch die Abgabe von Medikamenten, Hilfe bei der Ausreiseorganisation oder durch Unterstützung während und nach der Rückkehr gewährt wer- den könne.

E. 8.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, bei einer Rückkehr nach Ko- lumbien drohe den Beschwerdeführenden die akute Gefahr, dass sie von der ELN entführt, getötet und möglicherweise gefoltert würden. Die staatli- chen Institutionen könnten dies nicht verhindern. Eine polizeiliche Interven- tion würde in ihrem Fall entweder ausbleiben oder erst greifen, wenn sie bereits Opfer von Gewalt geworden wären. Zudem bestehe die Gefahr, dass der Beschwerdeführer 2 von der ELN zwangsweise rekrutiert würde, was ebenfalls eine unmenschliche Behandlung darstellen würde. Das SEM äussere sich nicht zum Kindeswohl der Beschwerdeführenden 2–4. Als Minderjährige seien sie bei einer Rückkehr nach Kolumbien stark beeinträchtigt. Abgesehen von den ihnen dort drohenden Gefahren er- scheine ihre erneute Entwurzelung aus der Schweiz als erheblicher Belas- tungsfaktor, zumal sie sich bereits seit eineinhalb Jahren in der Schweiz befänden und in Kolumbien kaum ein soziales Umfeld hätten. Zudem litten sie unter signifikanten gesundheitlichen Problemen. Der Beschwerdefüh- rer 4 leide an einer chronischen (…) und befinde sich in Behandlung. Die Krankheit habe zu (…) geführt, wobei es ungeachtet der medizinischen Versorgung in Kolumbien fraglich sei, ob ihm eine Reise aus gesundheitli- chen Gründen zumutbar sei.

E. 8.3 In der Eingabe vom 12. Februar 2024 wird ausgeführt, dass bezüglich des Beschwerdeführers 4 weitere Abklärungen und Tests nötig seien, um seinen Gesundheitszustand abschliessend einzuschätzen. Bisher sei ein hochgradiger Verdacht auf einen (…) festgestellt worden. Der eingereichte Verlaufsbericht des (…) vom 8. Februar 2024 deute darauf hin, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers 4 ohne angemessene medi- zinische Versorgung stark in Frage gestellt werde. Es sei höchst fraglich, ob diese bei einer Rückkehr nach Kolumbien trotz der starken Bedrohung durch die ELN der ganzen Familie in einer das Kindeswohl wahrenden Art und Weise sichergestellt werden könne.

E. 9.1.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den

D-435/2024 Seite 31 Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 9.1.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).

E. 9.1.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De- zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er- niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri- gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 9.2.1 Die Vorinstanz weist in der angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge- fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Ver- fahren keine Anwendung finden. Ihre Rückkehr in den Heimatstaat ist dem- nach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 9.2.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdefüh- renden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand- lung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten sie eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschli- che Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien

28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen zum Asylpunkt gelingt ihnen das nicht. Durch geeignete Wahl ihres Wohnsitzes können sie einer potenziellen Ge- fährdung durch Mitglieder der ELN entgegenwirken. Sollten sie sich be- droht fühlen, können sie sich an die grundsätzlich schutzfähigen und -willi- gen Sicherheitsbehörden wenden, die ihnen im Rahmen ihrer Möglich-

D-435/2024 Seite 32 keiten zur Seite stehen werden. Auch die allgemeine Menschenrechtssitu- ation in Kolumbien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.

E. 9.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 9.3.2 In Kolumbien herrscht weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine lan- desweite Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund derer eine Rückkehr ge- nerell unzumutbar wäre (vgl. hierzu die Urteile des BVGer E-4503/2024 vom 30. August 2024 E. 7.3.1, D-1026/2024 vom 8. März 2024 E. 8.3.2, D-5435/2022 vom 21. Dezember 2022 E. 9.3.1, D-4959/2022 vom 29. No- vember 2022, D-908/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.4.2 m.w.H.).

E. 9.3.3 Die Beschwerdeführenden haben beide eine überdurchschnittliche Ausbildung und verfügen über – teilweise auch im ehrenamtlichen Bereich erworbene – Berufserfahrung. Des Weiteren leben zahlreiche ihrer Ver- wandten in Kolumbien. Anstelle von Wiederholungen ist in diesem Zusam- menhang auf die entsprechenden Erwägungen in der angefochtenen Ver- fügung zu verweisen (vgl. Abschnitt III Ziff. 2). Es ist davon auszugehen, dass ihre Verwandten ihnen zumindest in einer Anfangsphase in persönli- cher und finanzieller Hinsicht zur Seite stehen werden. Zudem steht es ihnen offen, bei der zuständigen Behörde ein Gesuch um Rückkehrhilfe zu stellen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG). Mit Eingabe vom 12. August 2024 wurde dem Bundesverwaltungsgericht mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer 2, der mittlerweile volljährig ist, eine Lehrstelle als (…) mit Eidgenössischem Berufsattest in Aussicht hatte, die zwei Jahre dauere. Eine Bestätigung, dass das Beschwerdeverfahren noch hängig sei und ob mit dessen Abschluss vor dem 31. Juli 2026 ge- rechnet werden könne, sei für den Antritt der Lehrstelle von zentraler Be- deutung. Das Bundesverwaltungsgericht antwortete, das Beschwerde-ver- fahren sollte aufgrund der gesetzlichen Vorgaben vor dem 31. Juli 2026

D-435/2024 Seite 33 abgeschlossen sein. Da in dieser Sache in der Folge keine weiteren Mittei- lungen erfolgten, entzieht es sich der Kenntnis des Gerichts, ob der Be- schwerdeführer 2 die Lehrstelle antreten konnte. Unbesehen dieser Frage ist davon auszugehen, dass er über ausreichende mündliche und schrift- liche Kenntnisse in seiner Muttersprache verfügt und demensprechend in der Heimat weitergehende Schulen besuchen sowie eine berufliche Aus- und Weiterbildung absolvieren könnte. Somit ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden im Fall einer Rückkehr in ihr Heimatland in eine existenzielle Notlage geraten wür- den.

E. 9.3.4 Auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Gründen ist nach konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nur dann zu schliessen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Zielstaat nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der be- troffenen Person führen würde. Dabei wird die allgemeine und dringende medizinische Behandlung als wesentlich erachtet, die zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Zielstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung mög- lich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/51 E. 5.5, 2009/28 E. 9.3.1, 2009/2 E. 9.3.2, Urteil des BVGer E-1560/2025 vom 9. Mai 2025 E. 8.3.6). Dem eingereichten Bericht des (…) vom 8. Februar 2024 ist zu entnehmen, dass beim Beschwerdeführer 4 ein hochgradiger Verdacht auf (…) diag- nostiziert wurde. In Kolumbien sei er häufig hospitalisiert und (…) therapiert worden. Ein (…) sei dort diagnostiziert worden. Bereits im Babyalter habe er regelmässig unter (…) gelitten. Während der Pandemie sei es weniger häufig zu solchen gekommen. Seit 15 Monaten habe er deutlich weniger häufig (…), das mit (…) gut behandelbar sei. 2020 sei eine (…) durchge- führt worden, bei der (…) beim Beschwerdeführer 4 und dessen Vater ge- funden worden sei. Er sei bei allen Spezialisten gewesen; in der Pneumo- logie seien ein erhöhtes (…) und ein Zeichen für (…) gefunden worden. Aktuell nehme er nicht regelmässig Medikamente ein (Ausnahmen: […]). In vier Wochen sei eine Verlaufskontrolle mit (…) durchzuführen und der Beschwerdeführer 4 sei bei Verdacht auf (…) in die pneumologische Sprechstunde zuzuweisen.

D-435/2024 Seite 34 In Kolumbien besteht das Gesundheitssystem sowohl aus öffentlichen als auch aus privaten Einrichtungen. In grösseren Städten des Landes wie Bo- gotá, Medellín und Cali gibt es moderne Krankenhäuser und Privatkliniken, die qualitativ hochwertige medizinische Dienstleistungen anbieten. In länd- lichen Gebieten kann die medizinische Infrastruktur eingeschränkter sein. Der Beschwerdeführer 4 war gemäss dem Verlaufsbericht des (…) vom

8. Februar 2024 in Kolumbien in ärztlicher Behandlung. Es wurden zahlrei- che Abklärungen (unter anderem […] eine […]) gemacht und eine (…) so- wie (…) festgestellt. Er erhielt in den Jahren (…) zahlreiche Impfungen, wurde im Hinblick auf seine gesundheitlichen Beschwerden medikamentös versorgt und mehrmals hospitalisiert. Da von den Beschwerdeführenden keine weiteren ärztlichen Berichte eingereicht wurden, ist davon auszuge- hen, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers 4 seit Februar 2024 nicht verschlechtert hat. Dem eingereichten Bericht ist nichts zu entnehmen, was Zweifel an seiner Reisefähigkeit begründen könnte. Angesichts der guten medizinischen Versorgung in städtischen Gebieten ist nicht davon auszugehen, dass eine Rückkehr nach Kolumbien zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszu- standes des Beschwerdeführers 4 führen würde.

E. 9.3.5 Sind von einem Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen Gesichtspunkt von gewichtiger Bedeutung. Dies ergibt sich aus einer völkerrechtskonfor- men Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AIG im Lichte von Art. 3 Abs. 1 des Über- einkommens über die Rechte des Kindes vom 25. Oktober 2016 (Kinder- rechtskonvention [SR 0.107; nachfolgend KRK]). Namentlich können dabei Alter, Abhängigkeiten, Prognose bezüglich Entwicklung oder Grad der er- folgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz eine Rolle spielen. Die Verwurzelung in der Schweiz kann eine reziproke Wirkung auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs haben, indem eine starke Integration in der Schweiz eine Entwurzelung im Heimatstaat zur Folge haben kann, die unter Umständen die Rückkehr in den Heimatstaat unzumutbar erscheinen lässt (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.6, 2009/28 E. 9.3.2 je mit weiteren Hinweisen). Aus der vorrangigen Berücksichtigung des Kin- deswohls ergibt sich nicht, dass dieses sämtlichen bei der Frage des Weg- weisungsvollzuges zu berücksichtigenden Interessen stets übergeordnet wäre. Wie einleitend dargelegt, bildet es im Rahmen der Gesamtbe-urtei- lung jedoch einen gewichtigen Faktor (vgl. Urteil des BVGer E-665/2021 vom 10. Januar 2024 E. 10.3.1).

D-435/2024 Seite 35 Die beiden jüngeren Kinder der Beschwerdeführenden sind (…) bezie- hungsweise (…) Jahre alt und gemeinsam mit ihren Eltern Ende Septem- ber 2022 in die Schweiz gekommen, wo sie seit mittlerweile drei Jahren leben. Damit haben sie den grösseren Teil ihres Lebens in ihrem Heimat- land verbracht und sind noch in einem mehrheitlich von den Eltern gepräg- ten Alter. Da sie in der Schweiz die Schule besuchen, ist zwar davon aus- zugehen, dass sie kollegiale und freundschaftliche Beziehungen zu ande- ren Kindern pflegen, eine einem Wegweisungsvollzug entgegenstehende Verwurzelung in der Schweiz ist indessen nicht anzunehmen. Bei einer Rückkehr im Familienverband werden sie nicht aus ihren wichtigsten Be- ziehungen herausgerissen und sich aufgrund ihres Alters im Heimatland reintegrieren können.

E. 9.3.6 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch nicht als unzumutbar.

E. 9.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, die beim SEM ihre Reisepässe und Identitätskarten abgaben (vgl. SEM-act. […]-28/9, -29/10 und -31/8 jeweils Ziff. 4), sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaats die für eine Rückkehr allenfalls notwendigen Reisedoku- mente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 9.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass das SEM den Wegweisungsvoll- zug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Die An- ordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 10 Da der rechtserhebliche Sachverhalt erstellt ist und die Beschwerdeführen- den diesen im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ergänzen konnten, be- steht keine Veranlassung, die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der entsprechende Subeventualantrag ist abzuweisen.

E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – ange- messen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

D-435/2024 Seite 36

E. 12 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerde- führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun- desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Zwischenverfügung vom

25. Januar 2024 gutgeheissen wurde und weiterhin von der prozessualen Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden auszugehen ist, sind keine Verfah- renskosten zu erheben.

E. 13.1 Da den Beschwerdeführenden die unentgeltliche Rechtsverbeistän- dung gewährt wurde, ist Rechtsanwalt Davide Loss ein amtliches Honorar auszurichten.

E. 13.2 Mit Zwischenverfügung vom 25. Januar 2024 war darauf aufmerksam gemacht worden, dass bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.– bis Fr. 220.– für Anwältinnen und Anwälte ausgegangen (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE) und nur der notwen- dige Aufwand entschädigt wird (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE).

E. 13.3 Der Rechtsvertreter übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht am

25. Juli 2025 eine aktualisierte Kostennote, in der er einen zeitlichen Auf- wand von 21,6 Stunden (à Fr. 300.–), Auslagen von Fr. 50.80 zuzüglich Mehrwertsteuer (MWST) von Fr. 17.90 (7.7%; 2023) und Fr. 558.90 (8.1%; ab 2024) ausweist. Die Angaben zum zeitlichen Aufwand und den Ausla- gen erscheinen angemessen. Unter Hinweis auf die vorstehende Erwä- gung 13.2 ist der Stundenansatz auf Fr. 220.– festzusetzen, was ein Ho- norar von Fr. 5’186.85 ergibt (1 Std. Aufwand 2023 = Fr. 220.– + MWST Fr. 16.95 / 20,6 Std. Aufwand ab 2024 = Fr. 4’532.– + MWST Fr. 367.10 / Auslagen Fr. 50.80). Das durch das Bundesverwaltungsgericht auszurich- tende amtliche Honorar beläuft sich demnach (inkl. Auslagen und Mehr- wertsteuerzuschlag) gerundet auf Fr. 5’187.–. (Dispositiv nächste Seite)

D-435/2024 Seite 37

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dem amtlichen Rechtsbeistand, Rechtsanwalt Davide Loss, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 5’187.– zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän- dige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-435/2024 law/bah Urteil vom 26. September 2025 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richter Simon Thurnheer, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiber Christoph Basler. Parteien A._______, geboren am (...) (Beschwerdeführer 1), seine Ehefrau B._______, geboren am (...) (Beschwerdeführerin), und ihre Kinder C._______, geboren am (...) (Beschwerdeführer 2), D._______, geboren am (...) (Beschwerdeführer 3), E._______, geboren am (...) (Beschwerdeführer 4), Kolumbien, alle vertreten durch MLaw Davide Loss, Rechtsanwalt, Advokatur Kanonengasse, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 18. Dezember 2023 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführenden, kolumbianische Staatsangehörige mit letztem Aufenthalt in F._______ (Bundesstaat G._______), verliessen ihr Heimatland eigenen Angaben gemäss zusammen mit ihren drei Kindern am 14. September 2022 und gelangten am 26. September 2022 in die Schweiz, wo sie gleichentags für sich und die Kinder um Asyl nachsuchten. Am 3. Oktober 2022 mandatierten sie die ihnen zugewiesene Rechtsvertretung. A.b Das SEM führte mit der Beschwerdeführerin und den Beschwerdeführern 1 und 2 am 5. Oktober 2022 die Personalienaufnahme (PA) durch. A.c Am 4. November 2022 hörte das SEM die Beschwerdeführerin und die Beschwerdeführer 1 und 2 in Anwesenheit der ihnen zugewiesenen Rechtsvertretung zu ihren Asylgründen an. A.c.a Der Beschwerdeführer 1 machte im Wesentlichen geltend, er habe im Jahr (...) sein Studium als (...) abgeschlossen und anschliessend auf diesem Beruf gearbeitet. Am 7. August 2022 sei er zu seinen Eltern gefahren. Ein Mitglied des «Ejército de Liberación Nacional» (ELN) sei auch dorthin gekommen und habe nach seiner Mutter gefragt. Diese habe erzählt, dass der Guerillero seit Tagen nach seinem Bruder H._______ und ihm frage. Der Guerillero habe von ihm verlangt, dass er ihm über alle seine beruflichen Aktivitäten berichte. Dieser habe angenommen, sein Bruder und er würden viel Geld besitzen. Sein Bruder sei früher (...) I._______ gewesen. Der Guerillero habe verlangt, dass er ihm die Telefonnummer von H._______ gebe. Er habe geantwortet, dass er mit H._______ nur über die sozialen Medien kommuniziere und dieser ihm manchmal erst nach Monaten antworte. Der Guerillero habe gefragt, ob er ihn erschiessen solle, worauf er geantwortet habe, dass er wirklich keine Informationen über seinen Bruder habe und ihm keine Informationen über seine beruflichen Aktivitäten geben dürfe. In der Ortschaft, in der seine Eltern lebten, verlange die ELN von allen Personen Geld, die mit «diesen Arbeiten zu tun hätten». Schlussendlich habe der Mann gesagt, dass er die gewünschten Informationen einholen solle, ansonsten er ermordet werde. Seine Ehefrau habe am 14. August 2022 nach J._______ fahren wollen. Kurz vor ihrer Ankunft sei die Strasse mit einem LKW blockiert worden. Ein bewaffneter Mann der ELN habe ihr Fahrzeug erkannt und seine Frau gefragt, wo die Informationen seien, die er haben wolle. Auch nach C._______ habe er sich erkundigt, da er ihn für die Guerilla habe rekrutieren wollen. Der Guerillero habe einige Blätter aus seiner Tasche genommen, auf denen viele Informationen über sie (Fahrzeug, Ausweise) gestanden seien. Eine Drittperson habe gerufen, dass er seine Frau in Ruhe lassen solle. Der Guerillero habe ihr gesagt, man werde ihre Familie finden und sie töten, weil sie als «militärisches Ziel» bezeichnet worden seien. Nachdem seine Frau zu Hause angekommen sei, habe sie ihm alles erzählt, worauf sie sich zur Ausreise entschlossen hätten. Der Beschwerdeführer 1 schilderte des Weiteren, dass sein Vater im April 2013 entführt und 21 Tage lang festgehalten worden sei. Die Familie sei von den Entführern kontaktiert worden. Die kolumbianischen Behörden hätten vorgeschlagen, entweder das Lösegeld zu zahlen oder eine Rettungsaktion der Polizei einzuleiten. Seine Geschwister hätten beschlossen, das Lösegeld zu zahlen. Nach der Freilassung seines Vaters seien seine Eltern vorerst nach F._______ umgezogen und nach einer Weile wieder in ihr Haus zurückgekehrt. Im Jahr 2019 hätten zwei Männer versucht, seinen Vater erneut zu entführen. Er sei mit ihnen in ein kleines Café gegangen und habe ihnen gesagt, sie sollten auf ihn warten. Er sei geflohen und zurück nach Hause gegangen. Zwei Tage später hätten sie einen Anruf erhalten, erst dann habe sein Vater ihnen von dem Ereignis erzählt. Sie hätten beschlossen, mit der ganzen Familie nach F._______ zu gehen, und hätten die Behörden über die Ereignisse informiert. Sie seien telefonisch kontaktiert worden, die Anrufenden hätten Geld verlangt. Die Polizei habe ihm empfohlen, wie er mit diesen Personen verhandeln solle. Sie hätten die Alternative gehabt, zu bezahlen oder den Erpressern eine Falle zu stellen. Am Tag, an dem er die Erpresser habe treffen wollen, seien diese nicht am Treffpunkt erschienen. Sie hätten ihn später angerufen und vorgeschlagen, dass sie sich an einem anderen Tag treffen könnten. Die Polizei habe einen Treffpunkt vorgesehen, an dem sie alles unter Kontrolle gehabt hätte. In letzter Minute habe er der Polizei vorgeschlagen, dass ein Polizist das Geld übergeben solle. Der Erpresser habe ihn wieder angerufen und er habe ihm gesagt, dass er jemand anderen schicken werde, um das Geld zu übergeben. Die Verbrecher hätten den Polizisten, dem er sein Handy gegeben habe, angerufen und ihm gesagt, er solle zu einem neuen Treffpunkt gehen, was der Polizist abgelehnt habe. Der Anrufer habe gesagt, er (der Beschwerdeführer 1) müsse aufpassen und vorsichtig sein, weil sie ihn überwachen und ermorden würden. Die Verbrecher hätten ihn weiter angerufen und er habe immer Ausreden gefunden, weil sie den geforderten Betrag nicht zur Verfügung gehabt hätten. Die Polizei habe ihn darüber informiert, dass die Anrufe aus Regionen mit starker Guerilla-Präsenz gekommen seien, und habe Schutzmassnahmen eingeleitet. Sie hätten ge-hofft, Leibwächter zu erhalten, aber im Dokument, das sie erhalten hätten, stehe nur, dass sie die Polizei kontaktieren sollten, wenn sie etwas Verdächtiges sähen. Dies sei für ihn nutzlos gewesen, weil er oft unterwegs sei. Er sei weiterhin angerufen worden und habe gesagt, dass er kein Geld habe. Sie hätten versucht, mit dieser Situation umzugehen, und er habe die Kinder persönlich von der Schule abgeholt beziehungsweise jemanden gebeten, dies zu tun. Sie hätten den Wohnort oft gewechselt und auch C._______ sei vorsichtig gewesen. Sie hätten dort zu wohnen versucht, wo die Sicherheit gewährleistet gewesen sei, und weitere Vorsichtsmassnahmen getroffen. Als er eines Tages mit seinem Wagen unterwegs gewesen sei, so der Beschwerdeführer 1 weiter, sei er von zwei Polizisten angehalten worden, die mit ihren Waffen auf ihn gezielt und gesagt hätten, «sie hätten ihn erwischt». Möglicherweise habe es sich um ein Missverständnis gehandelt. Die Polizisten hätten ihm mitgeteilt, dass er zum Polizeiposten von K._______ fahren solle. Sie seien zur genannten Polizeikaserne gefahren und er habe gefragt, worum es gehe. Die Polizisten hätten gesagt, es habe mit dem Fahrzeug zu tun. Als sie angekommen seien, seien sie von zwei Mitarbeitern - möglicherweise seien sie von der «Seccional de Policia Judicial e Investigación» (SIJIN) gewesen - empfangen worden. Man habe ihm gesagt, er müsse identifiziert werden. Als er von einem Freund seiner Frau, der bei der Polizei arbeite, angerufen worden sei, habe er diesem erzählt, was gerade geschehe. Dieser habe mit einem der Mitarbeiter gesprochen. Anschliessend habe er (der Beschwerdeführer 1) ein Logbuch unterzeichnet und gehen dürfen. Das Vorgehen der Polizei, ihn zu zwingen, zu einer Polizeikaserne zu fahren, sei illegal gewesen. Im Jahr 2021 sei jemand von hinten in das Fahrzeug seiner Frau gefahren. Als sie ausgestiegen sei, habe jemand ihre Tasche aus dem Wagen genommen, in der sich Dokumente von ihr und von den Kindern befunden hätten. Nachdem Anzeige erstattet worden sei, hätten die Behörden seiner Frau mitgeteilt, dass die Täter identifiziert worden seien. Am folgenden Tag habe sie auf Facebook eine Nachricht erhalten, in der gestanden sei, dass die Dokumente gefunden worden seien. Falls sie diese zurückhaben wolle, müsse sie Geld bezahlen. Sie solle alleine ins Zentrum von F._______ kommen. Die alarmierte Polizei habe gesagt, es seien keine Polizisten verfügbar, sie könne ihnen keinen Schutz gewähren. Sie seien mit einem Cousin in die Nähe des Treffpunkts gefahren. Seine Frau und der Cousin seien ausgestiegen, Letzterer habe die Person fotografieren wollen. Seine Frau habe das Geld übergeben und alle Dokumente zurückerhalten. Der Mann sei in einem Rollstuhl gesessen, die Polizei habe ihnen nach Erhalt der Fotografien gesagt, möglicherweise sei der Mann völlig gesund. In diesem Fall habe es keine Festnahmen gegeben. Es sei nichts unternommen worden. Der Beschwerdeführer 1 erklärte vor Abschluss der Anhörung die Befürchtung, dass bei einer Rückkehr in die Heimat einer von ihnen sterben werde. Es sei sehr wahrscheinlich, dass C._______ entführt werde. Sie wollten, dass ihren Kindern so etwas erspart bleibe. A.c.b Die Beschwerdeführerin erklärte auf die Frage nach ihrem gesundheitlichen Befinden, sie habe eine (...) und werde einen Arzt aufsuchen. Ihr Sohn, E._______, leide an (...) und habe deshalb schon in der Heimat einen Spezialisten besucht. D._______ leide an (...), C._______ an (...); er müsse operiert werden. Zu ihren Asylgründen befragt, führte sie aus, sie sei in einem Umfeld aufgewachsen, in dem es viel Gewalt gebe. Im Ort, aus dem sie stamme, habe sie gesehen, dass viele Menschen getötet worden seien. Die Behörden unternähmen nichts dagegen. Seitdem auch ihre Kinder davon betroffen seien, habe sich die Lage für sie verändert. Sie hätten sich nicht mehr so frei bewegen können wie vorher, hätten sich versteckt und ihren Lebensstil geändert. Obwohl die Ereignisse schon im Jahr 2013 begonnen hätten, sei ihre Familie erst 2019 direkt betroffen worden. Damals habe ihr Schwiegervater erneut Drohungen erhalten. Sie seien zusammen mit ihren Schwiegereltern und einem Cousin im Dunkeln mit zwei Fahrzeugen von ihrer Finca geflohen. Unterwegs hätten sie sich mit den Anhängern ihres Schwagers getroffen, der Kandidat für das (...) gewesen sei. Sie hätten das Auto ihres Mannes aus den Augen verloren und bemerkt, dass ihnen ein Fahrzeug mit ausgeschalteten Lichtern gefolgt sei. Sie wisse zwar nicht, wer diese Menschen gewesen seien, sei sich aber sicher, dass sie ihnen etwas hätten antun wollen. Sie hätten eine Kreuzung erreicht, an der sie beinahe von einem Bus gerammt worden seien. Der Bus habe danach den Verkehr blockiert, weshalb ihnen das andere Fahrzeug nicht mehr gefolgt sei. Die Drohungen hätten nach diesem Ereignis nicht aufgehört. Wenn ihr Mann das Haus verlassen habe, habe sie sich geängstigt, sie hätten ständig ihren Wohnort gewechselt, versucht, nicht immer mit demselben Fahrzeug zu fahren, und den öffentlichen Verkehr gemieden. Obwohl es riskant gewesen sei, habe sie ihre in L._______ lebende Familie weiterhin besucht. Wenn ihre Kinder zur Schule gegangen seien, hätten sie, ihr Mann oder der Cousin M._______ diese zur Schule gebracht und wieder abgeholt. Sie habe sich gestresst gefühlt, an Schlaf-störungen gelitten und sich gewünscht, dass ihre Kinder ohne Angst aufwachsen könnten. Sie sei Behörden gegenüber misstrauisch geworden. Normalerweise führten diese keine Ermittlungen durch und unternähmen nichts. Im Weiteren bestätigte die Beschwerdeführerin die Ausführungen ihres Ehemannes zum Vorfall vom 20. April 2022, bei dem jemand in ihr Auto gefahren und aus diesem eine Tasche gestohlen worden sei. Sie habe gegen Bezahlung zwar die Dokumente, nicht aber die Tasche zurückerhalten. Der Mann im Rollstuhl, dem sie das Geld übergeben habe, habe sie davor gewarnt, Anzeige zu erstatten. Sie habe die Fotografien vom Treffen an die Staatsanwaltschaft geschickt, der Mann sei identifiziert worden, die Behörden hätten aber nichts unternommen. Am 14. August 2022 habe sie C._______ zu ihren Grosseltern nach L._______ gebracht. Sie sei alleine nach J._______ gefahren, um Lebensmittel einzukaufen. Kurz vor ihrer Ankunft sei die Strasse von einem LKW blockiert worden. Ein schwer bewaffnetes Mitglied der ELN mit Spitznamen «N._______» sei auf sie zugekommen und habe gesagt, dass ihr Mann ihm etwas schulde. Er habe sie übel beschimpft und gesagt, dass er sie, ihre Kinder und ihre Familie töten werde. Er habe ein Blatt aus einer Bauchtasche gezogen und es ihr gezeigt. Auf einer Seite habe sie die Kopien von all ihren Ausweisdokumenten gesehen, auf der anderen habe er ihr die Urkunde von E._______ gezeigt. Danach habe er gefragt, wo C._______ sei, und gesagt, dieser sei das Zahlungsmittel für ihre Schulden. A.c.c Der Beschwerdeführer 2 machte im Wesentlichen geltend, seine Familie habe aufgrund der Bedrohungen ständig den Wohnort gewechselt. Am Anfang hätten seine Eltern den Kindern mitgeteilt, dass sie in die Ferien gehen würden. Seltsam sei ihm vorgekommen, dass sie das Auto und einige Elektrogeräte verkauft hätten. Als sie in der Schweiz gewesen seien, sei ihm gesagt worden, dass sie Asyl beantragen würden. Seine Mutter habe ihm erklärt, dass sein Vater bedroht worden sei. Seine jüngeren Brüder glaubten immer noch, sie seien in den Ferien. Seine Brüder und er hätten nicht zu Geburtstagspartys gehen, keine Einladungen von Klassenkameraden annehmen und niemanden zu sich einladen dürfen. Seine Eltern hätten den Mitarbeitenden der Schule gesagt, dass sie nicht nach draussen gehen dürften. Sie hätten draussen auch keinen Sport treiben dürfen. Kolumbien sei kein sicheres Land und die Eltern hätten sie schützen wollen. Vor einigen Jahren sei sein Grossvater entführt und gegen Bezahlung wieder freigelassen worden. Einmal sei ein Fahrzeug seiner Fami-lie gestohlen worden und die Diebe hätten Geld verlangt. Das Fahrzeug sei gefunden und zurückgebracht worden. Einmal seien seiner Mutter Dokumente aus dem Auto gestohlen und ihr Facebook-Konto gehackt worden. Wären sie in Kolumbien geblieben, wäre sein Vater ermordet worden. Als sie einmal ihre Familie in O._______ besucht hätten, hätten sie das Haus so schnell wie möglich verlassen müssen. Sie seien in zwei Fahrzeugen losgefahren und hätten sich unter der Bettwäsche versteckt. Seine Mutter habe ihm ihr Handy gegeben und gesagt, dass er im Falle eines Zwischenfalls mit seinen Geschwistern aussteigen und sich im Wald verstecken solle. Sie könnten nicht nach Kolumbien zurückkehren, da die Guerilla dort überall tätig sei. Sie würden ganz sicher gesucht und ermordet werden. Die Guerillas rekrutierten oft Minderjährige, die auch an Kämpfen teilnehmen müssten. Sie gingen davon aus, dass sein Onkel H._______ viel Geld habe, weil er (...) sei. Es sei ihnen egal, wen sie bedrohen müssten, um an Geld zu kommen. A.d Mit Schreiben ihrer zugewiesenen Rechtsvertretung vom 3. November 2022 wurden zahlreiche Beweismittel eingereicht (zur Identität: Heiratsurkunde, drei Dokumente betreffend die Namensänderung ihrer Kinder, Auszug aus dem Zivilstandsregister; zur Ausbildung: Kopie eines Dokuments der Hochschute (...) und des Arbeitsministeriums; Vorfälle 2019: Strafanzeige vom 2. August 2019, Polizeiaufnahme betreffend den entführten Vater des Beschwerdeführers 1 [USB-Stick], Kopie eines Dokuments vom 26. August 2019 betreffend Schutzmassnahmen, Kopie eines Untersuchungsberichts vom 15. November 2019, Link zu Video betreffend die Entführung des Vaters; Vorfall 2021: Kopien der Fotos der Polizisten, die den Beschwerdeführer 1 «verhaftet» hätten; Vorfall 20. April 2022: Kopie eines Fotos des Autos der Beschwerdeführerin, Kopien von Fotos betreffend den Diebstahl und die Strafanzeige; weitere Dokumente: Kopie eines Dokuments betreffend die Wahl des Bruders des Beschwerdeführers 1 zum (...), Kopie einer Karte mit den Territorien von bewaffneten Gruppen, Links zu Videos betreffend den Marsch «(...)», an dem die Beschwerdeführenden teilgenommen hätten, und betreffend die Zwangsrekrutierung von Kindern in Kolumbien). A.e Mit Eingabe vom 11. November 2022 liessen die Beschwerdeführenden weitere Beweismittel einreichen (Kopien eines Schreibens vom 27. September 2022 betreffend die Region I._______, einer Anfrage an die Staatsanwaltschaft vom 20. September 2022 betreffend den aktuellen Verfahrensstand, eines Antwortschreibens der Staatsanwaltschaft vom 26. September 2022, einer Bestätigung, dass das Verfahren noch hängig sei, und einer Anfrage an die Polizei vom 2. September 2021 betreffend die «Verhaftung» des Beschwerdeführers 1). A.f Das SEM teilte den Beschwerdeführenden am 11. November 2022 mit, dass ihr Asylgesuch weiterer Abklärungen bedürfe, weshalb es fortan gemäss Art. 26c AsyIG (SR 142.31) im erweiterten Verfahren behandelt werde. A.g Am 18. November 2022 teilte die zugewiesene Rechtsvertretung dem SEM mit, dass ihr Mandat beendet sei. A.h Die vormalige Rechtsvertretung setzte das SEM am 15. Dezember 2022 von der Mandatsübernahme in Kenntnis. A.i Das SEM hörte den Beschwerdeführer 1 am 2. Februar 2023 ergänzend zu seinen Asylgründen an. Er machte geltend, sie wären umgebracht worden, falls sie in Kolumbien geblieben wären. Ausschlaggebend für die Ausreise sei gewesen, dass sein ältester Sohn von der ELN hätte rekrutiert werden sollen. Angesichts der bevorstehenden Wahlen dürfte die Situation sich wieder verschlimmern. Sein Bruder führe seine (...) fort, erhalte aber Polizeischutz. Ihn (den Beschwerdeführer 1) könne die kolumbianische Regierung nicht wirklich beschützen, da er (...) in von der Guerilla kontrolliertes Gebiet gehen müsse. Die ELN habe von ihm Informationen über (...) sowie seinen Bruder und Geld verlangt. Wenn man nicht bezahle, drohe einem der Tod. Als seine Frau einmal ihre Familie habe besuchen wollen, sei sie auf einen ELN-Mann gestossen, der sich nach C._______ erkundigt habe. Er (der Beschwerdeführer 1) sei nicht mehr in diese Gegend gefahren und einen Monat später ausgereist. Sein Bruder sei weiterhin (...) und werde (...). Der Beschwerdeführer 1 schilderte, dass sein Bruder (...) sei. Er habe sich (...) beteiligt, sei (...) aber keine wichtige Person gewesen. Sein Bruder sei nicht einverstanden mit der ELN und habe sich gegen deren Ziele gestellt. Er (der Beschwerdeführer 1) sei von der ELN über 50-mal kontaktiert worden. Man habe ihn angerufen oder ihm Nachrichten überbringen las-sen. Er habe sich an die Polizei gewendet, die ihm gesagt habe, dass er sich melden solle, falls er etwas Verdächtiges beobachte. Nach innerstaatlichen Aufenthaltsmöglichkeiten gefragt, antwortete der Beschwerdeführer 1, die ELN sei im ganzen Land präsent. Nach der Pandemie, habe er (...), die ihn in von der ELN kontrolliertes Gebiet geführt habe, annehmen müssen. Wenn sie in eine Gegend gezogen wären, die unter Kontrolle des Staats sei, hätten sie viel Geld benötigt. Es gehe nicht nur darum, an einem sicheren Ort zu leben, sondern auch dort arbeiten zu können. A.j Die Beschwerdeführerin wurde vom SEM am 2. Februar und 25. Mai 2023 ergänzend zu ihren Asylgründen angehört. Sie machte geltend, sie habe ihren Schwager mit grosser Überzeugung unterstützt, weil er sich für die Gemeinschaft eingesetzt habe. Sie habe sich mit der Logistik beschäftigt. Am 14. August 2022 - sie sei mit ihrem Wagen unterwegs gewesen - sei sie von N._______ abgefangen worden, der mit einer Waffe auf sie gezielt habe. Ein Mann, der sie gekannt habe, habe ihn vom Balkon seines Hauses aus angeschrien und ihn aufgefordert, die Finger von ihr zu lassen. N._______ habe Fotos von den Ausweispapieren ihrer Kinder und der ihrigen gezeigt. Er habe C._______ gesucht und gemeint, wenn sie ihn ausliefere, sei das wie eine Bezahlung. Sie habe gewusst, dass sie auch nach D._______ und E._______ suchen würden, wenn sie ihnen C._______ ausliefern würde. Einige Zeit vorher sei sie von einer Kollegin angerufen worden, die vom Plan ihres Schwagers erfahren habe, E._______ und D._______ zu entführen. Alle wüssten, dass der Schwager ihrer Kollegin mit der Guerilla unter einer Decke stecke, die vom Grossvater der Jungen habe Geld erpressen wollen. Sie habe ihrem Ehemann gesagt, sie werde nicht dortbleiben, weil der psychische Druck zu gross geworden sei. Sie wäre umgebracht worden, denn sie sei für diese Leute eine störende und unbequeme Person gewesen. Sie sei ein Sprachrohr für viele Menschen gewesen, die nicht für sich selbst sprechen könnten. Für diese Menschen habe sie Gesuche, Eingaben und Beschwerden verfasst. Sie habe «(...)» studiert, ein Studium, das für Personen bestimmt sei, die später (...). Sie habe selbst kein (...) inne, habe aber bei der (...) in der Logistik geholfen. Als sie einmal auf einer Party gewesen sei, sei sie von einem jungen, bewaffneten Mann, der Mitglied bei der ELN gewesen sei, zum Tanzen aufgefordert worden. Er habe ihr gesagt, sie wüssten, dass sie (...) werden wolle, und es tue ihm leid, dass ihr hübsches Gesicht später voller Fliegen sein werde, weil sie (...) gewählt habe. Man habe sie mit H._______ in Verbindung gebracht und gedacht, sie werde später (...). Im Laufe der Monate sei ihr klar geworden, dass einige ihrer Mitstudenten bei Guerilla-Gruppierungen gewesen seien. Viele Menschen, die sich für die Gemeinschaft eingesetzt hätten, seien umgebracht worden, obwohl ihnen die Regierung Schutz gewährt habe. Durch den Brief, gemäss dem sie anrufen müssten, falls etwas vorfalle, fühle sie sich nicht geschützt. Andere, die in dieses Schutzprogramm aufgenommen worden seien, seien umgebracht worden. Sie habe den Eindruck gehabt, dass «der Tod vor ihrer Türe stehe». Ihr Schwager habe das Geld, um sich ein eigenes Schutzprogramm leisten zu können. Zusätzlich stelle ihm (...) ein Schutzprogramm zur Verfügung. B. Mit Verfügung vom 18. Dezember 2023 - eröffnet am 20. Dezember 2023 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, und lehnte ihre Asylgesuche ab. Zugleich wies es sie aus der Schweiz weg und stellte fest, sie seien verpflichtet, das Staatsgebiet der Schweiz sowie den Schengen-Raum bis am Tag nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung zu verlassen, dies zur Rückreise in ihren Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat oder zur Weiterreise in ein Land, das sich ausserhalb des Schengen-Raums befinde und in dem sie aufgenommen würden, verbunden mit dem Hinweis, wenn sie ihrer Verpflichtung nicht innert Frist nachkämen, könne die Wegweisung unter Zwang vollzogen werden. Es beauftragte den Kanton P._______ mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte den Beschwerdeführenden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. C. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 19. Januar 2024 liessen die Beschwerdeführenden gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. In dieser wurde beantragt, die Verfügung des SEM vom 18. Dezember 2023 sei aufzuheben, es sei festzustellen, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft erfüllen und es sei ihnen Asyl zu gewähren, eventualiter sei zugunsten der Beschwerdeführenden eine vorläufige Aufnahme anzuordnen, subeventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an den Beschwerdegegner zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, es sei den Beschwerdeführenden die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren und ihnen in der Person von Rechtsanwalt MLaw Davide Loss ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben. Der Beschwerde lagen eine Bestätigung der «(...)» vom 9. Januar 2024, eine Kopie einer Anzeige bei der Generalstaatsanwaltschaft der Nation vom 28. Dezember 2023 und eine Fürsorgebestätigung vom 11. Januar 2024 bei. D. Mit Zwischenverfügung vom 25. Januar 2024 stellte der Instruktionsrichter fest, die Beschwerdeführenden dürften den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtliche Verbeiständung hiess er gut und verzichtete auf Erhebung eines Kostenvorschusses. Er ordnete den Beschwerdeführenden Rechtsanwalt Davide Loss als amtlichen Rechtsbeistand bei. Schliesslich forderte er die Beschwerdeführenden auf, bis zum 12. Februar 2024 einen in Aussicht gestellten medizinischen Bericht des Kinderspitals P._______ nachzureichen. E. Mit Eingabe vom 12. Februar 2024 reichte der Rechtsbeistand einen Verlaufsbericht des (...) vom 8. Februar 2024, ein Schreiben von «(...)» vom 2. Februar 2024 mit Übersetzung, eine Risikoanalyse der Nationalpolizei Sektion G._______ vom 28. Januar 2024 mit Übersetzung, eine Bestätigung von Q._______ mit Übersetzung, eine Voicemail der ELN und drei Anrufaufzeichnungen nach. F. Der Instruktionsrichter übermittelte die Akten am 13. Februar 2024 zur Vernehmlassung an das SEM. G. Das SEM reichte am 19. Februar 2024 seine Vernehmlassung zur Beschwerde ein. H. Mit Replik vom 8. März 2024 nahm der Rechtsbeistand zur Vernehmlassung Stellung. Mit dieser wurde eine von M._______ verfasste E-Mail an die Staatsanwaltschaft vom 29. Februar 2024 eingereicht. I. Mit Eingabe vom 12. August 2024 ersuchte der Rechtsbeistand im Zusammenhang mit dem Antritt einer Lehrstelle des Beschwerdeführers 2 um die Ausstellung einer Bestätigung, dass das Beschwerdeverfahren noch hän-gig sei, und um Beantwortung der Frage, ob mit einem Abschluss desselben vor dem 31. Juli 2026 gerechnet werden könne. J. Die Instruktionsrichterin bestätigte den Beschwerdeführenden am 21. August 2024, dass eine Beschwerde gegen die Verfügung des SEM vom 18. Dezember 2023 hängig sei. Hinsichtlich des Urteilszeitpunkts könnten keine verbindlichen Angaben gemacht werden, das Beschwerdeverfahren sollte aber aufgrund der gesetzlichen Vorgaben vor dem 31. Juli 2026 abgeschlossen sein. K. Der Rechtsbeistand übermittelte mit Eingabe vom 22. April 2025 weitere Beweismittel (Fotos und Video ihrer Nachbarschaft, zwei Bestätigungen der «(...)» vom 4. April 2025, Bestätigungen des Staatssekretariats der Gemeinde I._______ vom 5. April 2025 und Schreiben der Bundesstaatsverwaltung G._______ vom 29. März 2024). Der Eingabe lag eine Honorarnote vom 22. April 2025 bei. L. Mit Eingabe vom 25. Juli 2025 reichte der Rechtsbeistand weitere Beweismittel nach (Drohbrief der FARC-EP [Fuerzas Armadas Revolucinonarias de Colombia - Ejército del Pueblo] vom 6. Juli 2025, Stellungnahme der Regierung des Bundesstaats G._______ vom 6. Juli 2025, Stellungnahme der ELN vom Juli 2025, Mitteilung der Gemeinde R._______ [G._______] vom 2. Juli 2025). Der Eingabe lag eine aktualisierte Kostennote vom 25. Juli 2025 bei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführenden haben mit ihren Kindern am Verfahren vor der Vor-instanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das SEM begründet seine Verfügung damit, aus den Vorbringen des Beschwerdeführers 1 gehe hervor, dass er mehrmals bei den kolumbianischen Behörden um Schutz ersucht habe. Im Zusammenhang mit der Entführung seines Vaters im Jahr 2013 habe sich der kolumbianische Staat gewillt gezeigt, seine Familie und ihn zu schützen. Auch bezüglich eines erneuten Entführungsversuchs im Jahr 2019 habe sich seine Familie an die Behörden gewandt und beschlossen, mit der Polizei zusammenzuarbeiten. Der kolumbianische Staat sei gewillt gewesen, seiner Schutzpflicht nachzukommen. Hinsichtlich des Vorbringens, es sei nach weiteren telefonischen Drohungen kein Polizeischutz installiert worden, sei festzuhalten, dass es keinem Staat gelinge, die absolute Sicherheit aller seiner Bürger jederzeit und überall zu garantieren. Erforderlich sei lediglich, dass eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung stehe, die dem Betroffenen objektiv zugänglich und individuell zumutbar sei, was im vorliegenden Fall beides als gegeben zu erachten sei. Aus dem Vorfall, bei dem der Beschwerdeführer 1 von zwei Polizisten zu einer Polizeikaserne gebracht worden sei, liessen sich keine Anhaltspunkte für eine staatliche Verfolgung ableiten, zumal er im Anschluss freigelassen worden sei. In diesem Fall müsse von einem Irrtum ausgegangen werden. Beim von der Beschwerdeführerin geschilderten Diebstahl aus ihrem Wagen handle es sich wohl um einen tragischen Vorfall krimineller Natur. Es könne jedoch nicht von ernsthaften Nachteilen ausgegangen werden und dem kolumbianischen Staat könne nicht vorgeworfen werden, untätig geblieben zu sein, zumal das Verfahren noch hängig sei. Das SEM gehe davon aus, dass Kolumbien grundsätzlich über eine funktionierende Schutzinfrastruktur verfüge. Da die Aktivitäten von Kriminellen und von der Guerilla im Rahmen der Möglichkeiten bekämpft würden, könne die Schutzwilligkeit als gegeben erachtet werden. Es sei davon auszugehen, dass Kolumbien im vorliegenden Fall seiner Schutzpflicht nachgekommen und das Justizsystem für sie zugänglich gewesen sei. In allen geschilderten Fällen seien die Behörden tätig geworden, nachdem sie informiert worden seien. Aus den Ausführungen der Beschwerdeführenden gehe hervor, dass sie sich in mehreren Fällen nicht an die Behörden gewandt und nicht um Schutz ersucht hätten. Aus den Akten werde nicht ersichtlich, dass sie den Vorfall aus dem Jahr 2019, als sie mit zwei Fahrzeugen von der Finca geflüchtet seien, zur Anzeige gebracht hätten. Den Akten sei nicht zu entnehmen, dass die Beschwerdeführenden die Drohungen seitens der ELN im August 2022 sowie die angedrohte Rekrutierung ihres ältesten Kindes zur Anzeige gebracht und diesbezüglich um staatlichen Schutz ersucht hätten. Sie hätten vielmehr auf eine Kontaktierung der offiziellen Stellen verzichtet und sich zur Ausreise entschlossen. Damit hätten sie nicht alles unternommen, um in ihrem Herkunftsstaat Schutz zu erhalten. Ihren Angaben zur vorgebrachten Bedrohungssituation liessen sich keine Hinweise dafür entnehmen, dass sie im heutigen Zeitpunkt eine Gefährdung befürchten müssten. Es gebe keinerlei Hinweise darauf, dass es ihnen nicht möglich sei, sich in Zukunft unbehelligt in Kolumbien aufzuhalten und sich bei Problemen an die zuständigen Behörden zu wenden. Bei der ELN, so das SEM weiter, handle es sich um eine hierarchische, dezentral organisierte Gruppierung mit Zentralkommando und geografisch definierten Fronten, die nicht im ganzen Land präsent sei. In zahlreichen Regionen innerhalb Kolumbiens - beispielsweise Bogotá oder Medellín - gebe es Schutzalternativen. Da die ELN dezentral organisiert sei, sei eine Verfolgung in Regionen ausserhalb ihres Einflussgebiets unwahrscheinlich. Die Beschwerdeführenden könnten sich den Verfolgungsmassnahmen durch einen Wegzug in einen anderen Teil ihres Heimatlands entziehen, weshalb sie nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen seien. Insoweit die Beschwerdeführerin auf einen Vorfall hingewiesen habe, bei dem sie von einem Mann zum Tanzen aufgefordert und bedroht worden sei, sei festzuhalten, dass der geschilderte Vorfall wie auch ihre Wahrnehmung, dass es sich bei einigen Kommilitonen um Guerrilla-Mitglieder gehandelt habe, nicht eine Intensität erreicht hätten, die ein menschenwürdiges Leben in Kolumbien verunmöglicht oder in unzumutbarer Weise erschwert hätten. Im Weiteren sei zu prüfen, ob eine begründete Furcht bestehe, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihres Studiums und ihres Engagements künftigen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein könnte. Sie gehöre (...) und habe (...). Im Rahmen (...) ihres Schwagers habe sie keine exponierte Stellung gehabt. Das geltend gemachte Engagement, Menschen bei Eingaben und Beschwerden zu unterstützen, lasse nicht automatisch darauf schliessen, dass sie sich besonders exponiert habe. Das Studium (...) sowie ihr Wunsch, einmal als (...) tätig zu sein, liessen nicht automatisch auf eine besondere Gefährdung schliessen. Aus ihren Schilderungen gehe nicht hervor, dass sich eine Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen werde. Aus den von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Sicherheitsbedenken und Einschränkungen in der Lebensführung könne keine Asylrelevanz im Sinne von Art. 3 AsylG abgeleitet werden, zumal diese Umstände auf die allgemeine Situation in Kolumbien zurückzuführen seien. Hinweise auf eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG seien den Akten nicht zu entnehmen. Aufgrund der fehlenden flüchtlingsrechtlichen Relevanz werde vorläufig auf die Prüfung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen verzichtet. Anzumerken sei, dass bezüglich derselben Zweifel bestünden, die insbesondere die geltend gemachte Verfolgung durch die ELN und die geäusserten Rekrutierungsabsichten beträfen, da die Angaben teilweise widersprüchlich seien. 4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der kolumbianische Staat habe sich grundsätzlich zunächst gewillt gezeigt, dem Beschwerdeführer 1 2019 bei der Bekämpfung der Erpresser, die versucht hätten, seinen Vater zu entführen, zur Seite zu stehen. Anders verhalte es sich mit der Schutzwilligkeit und -fähigkeit nach dem Fehlschlag der Aktion. Obwohl er durch seine Teilnahme an der Polizeiaktion besonders stark in den Fokus der ELN gerückt sei, habe er von der Polizei lediglich eine Telefonnummer erhalten. Inwiefern diese einen Schutz darstelle, der über den gewöhnlichen, für alle verfügbaren Notruf hinausgehe, sei nicht ersichtlich. Er habe explizit um Polizeischutz gebeten, aber keinen erhalten. In ihrem Fall - durch ihre familiären Bindungen und ihre Vorgeschichte seien die Beschwerdeführenden ein besonders attraktives Ziel für die ELN - sei der kolumbianische Staat nicht in der Lage (gewesen), für den nötigen Schutz zu sorgen. Vorliegend wäre ein engmaschiger Polizeischutz nötig gewesen, der nach der fehlgeschlagenen Polizeiaktion ihre Sicherheit hätte garantieren können. Sie seien explizit und persönlich gefährdete Personen, die über das gewöhnliche Mass hinaus von der ELN zum Ziel genommen worden seien. N._______ habe der Beschwerdeführerin gesagt, ihre Familie sei zum militärischen Ziel erklärt worden, was eine individuelle und konkrete Verfolgung durch die ELN nach sich ziehe. Die Vorfälle im August 2022 belegten, dass der Staat der Aufgabe, sie effektiv zu beschützen, nicht nachgekommen sei. Entgegen der Meinung des SEM könne nicht davon ausgegangen werden, dass Kolumbien über eine Schutzinfrastruktur verfüge, die in Fällen wie dem vorliegenden effizient und funktionierend erscheine. Der Vorfall vom 20. April 2022 habe sehr wohl ernsthafte Nachteile nach sich gezogen. Die Beschwerdeführerin habe dargelegt, dass wichtige Identitätsdokumente der ganzen Familie gestohlen worden seien, die in die Hände der ELN gelangt seien. Der Vorfall beweise, dass in ihrem Fall weder die Polizei noch die Staatsanwaltschaft in der Lage seien, präventive Schutzmassnahmen zu ergreifen. Dass der Fall noch hängig sei, ändere nichts daran, dass der Staat seine Schutzaufgabe in elementarer Weise nicht wahrgenommen habe. Eine nachträgliche Aufklärung der Straftat könne sie in absehbarer Zeit nicht schützen. Das kolumbianische Justizsystem möge in der Lage sein, die Aufklärung von Straftaten grundsätz-lich anhand zu nehmen, die negativen Konsequenzen für die Beschwerdeführenden in der Zwischenzeit seien jedoch ignoriert worden. Aufgrund der Exponiertheit der Beschwerdeführenden habe der kolumbianische Staat keine effiziente und zugängliche Schutzinfrastruktur zur Verfügung stellen können. Angesichts ihrer familiären Bindungen mit Q._______ sowie der Zusammenstösse des Beschwerdeführers 1 mit der ELN im Jahr 2019 wäre der kolumbianische Staat gehalten gewesen, Schutzmassnahmen zu ergreifen, die allfällige Vergeltungs- und Erpressungsaktionen der ELN verhindern könnten. Die getroffenen Massnahmen seien ungeeignet gewesen, ihren Schutz sicherzustellen. Durch ihren Bekanntheitsgrad und ihre familiäre Bindung zum (...) G._______ wären sie bei einer Rückkehr der akuten Gefahr ausgesetzt, dass die ELN ihre Drohungen wahrmache. Aus den Ausführungen des Beschwerdeführers 1 gehe hervor, dass die Behörden nach der Verfolgungsjagd in F._______ über die Ereignisse informiert worden seien. Daraufhin habe er die fehlgeschlagene Polizeiaktion geschildert, an der er teilgenommen habe. Es könne den Beschwerdeführenden nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass sie nach den Ereignissen im August 2022 die Flucht ergriffen hätten. Es hätten keine Hinweise dafür vorgelegen, dass die Behörden plötzlich schutzwillig und -fähig gewesen wären. Die Vorfälle im August 2022 sprächen dafür, dass die bisherigen Massnahmen der Behörden insgesamt erfolglos geblieben seien. Aufgrund der kurz aufeinanderfolgenden Vorfälle am 7. und 14. August 2022 habe eine hohe zeitliche Dringlichkeit der Schutzgewährung bestanden, welche die Behörden nicht hätten erbringen können. Die ELN habe aufgrund der familiären Bindungen der Beschwerdeführenden mit (...) G._______ einen hohen Anreiz, sie aufzuspüren und zwecks Unterdrucksetzung und Erpressung des (...) zu bedrohen, zu entführen und zu töten, auch wenn sie sich ausserhalb ihres eigentlichen Tätigkeitsgebiets befänden. Dem Lagebericht des UNHCR über das internationale Schutzbedürfnis von aus Kolumbien geflüchteten Personen sei zu entnehmen, dass der Arm der ELN äusserst weit und auch in die Städte Bogotá und Medellín reiche. Aufgrund des hohen Anreizes, ihrer habhaft zu werden, um den (...) kontrollieren zu können, sei die Aktivierung von lokalen verbündeten Gruppen im gesamten Land sowie von Checkpoints sehr wahrscheinlich. Die ELN verfüge über alle ihre Identitätsdokumente und könnte sie über ihre Sozialver-sicherungsnummern, ihre Namen und ihr Aussehen aufspüren. Die ELN könnte zudem ohne weiteres staatliche Akteure bestechen. 4.3 In der Eingabe vom 12. Februar 2024 wird ausgeführt, die Nichtregierungsorganisation (NGO) «(...)» bestätige, dass sich die Beschwerdeführenden für benachteiligte Personen mit gesundheitlichen Problemen eingesetzt hätten. Damit hätten sie in der Region eine gewisse Bekanntheit erlangt, was ihnen angesichts der Bedrohung durch die ELN zum Verhängnis geworden sei. Aus der Risikoanalyse der Nationalpolizei gehe hervor, dass sie bezüglich Q._______ von einer ausserordentlichen Gefährdung ausgehe. Das hohe Interesse der ELN, ihn beeinflussen zu können, wirke sich auch stark auf seine Familie aus. Der (...) bestätige persönlich, dass ihn die Beschwerdeführenden in (...) unterstützt hätten und er nicht in der Lage wäre, seine Familie vor Angriffen der ELN zu schützen. Einige Anrufaufnahmen und eine Voicemail vom Jahr 2019 belegten, dass die damaligen Bedrohungen intensiv, persönlich und aufgrund ihrer Nähe zum (...) (damals Kandidat für [...]) ausgesprochen worden seien. 4.4 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung aus, hinsichtlich der neuen Vorbringen der Beschwerdeführenden sei festzuhalten, dass ihr Cousin die Anzeige bei der Staatsanwaltschaft erst nach dem negativen Asylentscheid vom 18. Dezember 2023 erstattet habe. Die Anzeige stütze die Argumentation des SEM, da sie erneut als Beweis dafür gewertet werden könne, dass das Justizsystem für sie und ihre Familie zugänglich sei. Das Bundesverwaltungsgericht habe mehrfach bestätigt, dass der kolumbianische Staat die Aktivitäten von Kriminellen und der Guerilla im Rahmen der Möglichkeiten bekämpfe, weshalb die Schutzwilligkeit als gegeben erachtet werden könne. An dieser Argumentation ändere (...) des Bruders des Beschwerdeführers 1 (...) G._______ nichts. 4.5 In der Replik wird entgegnet, die politische Situation im Bundesstaat G._______ erweise sich nach wie vor als äusserst volatil. Der Kampf zwischen der ELN und den Sicherheitskräften gehe mit steigender Intensität weiter. Der Bruder des Beschwerdeführers 1 habe sich (...). Die ELN sei auch in der Region Catatumbo an der Grenze zu Venezuela, im Bundesstaat Chocó und in weiteren Regionen aktiv. Sie sei in der Lage, national zu agieren. Kürzlich habe sie in einem Nachbardorf der Beschwerdeführenden (S._______) einen schweren Anschlag verübt und mehrere Menschen ermordet. Nach Einschätzung der lokalen Behörden sei die Region, in der die Beschwerdeführenden gewohnt hätten, als «rote Zone» zu qualifizieren, in der die ELN besonders aktiv sei. Als Angehörige (...) stünden sie weit oben auf der Liste der ELN. Nachdem sie wiederholt um Auskunft über ihnen zugestandene Schutzmassnahmen gebeten hätten, sei von der Bundesstaatsverwaltung G._______ konstatiert worden, dass sie trotz wiederholten Anzeigen bei den Staatsanwaltschaften nie in den Genuss von Schutzmassnahmen durch die «Unidad Nacional de Protección» (UNP) gekommen seien. Es werde ebenso anerkannt, dass sie als Familienmitglieder (...) besonders wichtige Ziele der ELN und exponiert seien. 4.6 In der Eingabe vom 22. April 2025 wird auf die aktuelle politische Situation im Bundesstaat G._______ hingewiesen. Der Bruder des Beschwerdeführers 1 stelle sich dem (...) und habe die Notwendigkeit der Bekämpfung der bewaffneten Gruppen anlässlich (...) unterstrichen. Die ELN verfüge über verschiedene Ableger und sei in der Lage, national zu agieren. Kürzlich habe sie in einem Nachbardorf der Beschwerdeführenden einen schweren Anschlag verübt, bei dem mehrere Menschen ermordet worden seien. 4.7 In der Eingabe vom 25. Juli 2025 wird vorgebracht, dass Dissidenten der FARC-EP den Bruder des Beschwerdeführers 1 bezichtigt hätten, in der (...). Sie hätten gedroht, die Kontrolle über dieses Gebiet zu übernehmen. Seine Familienmitglieder seien explizit in die Drohung einbezogen worden. Die FARC-EP wisse, welche Liegenschaften der Familie (...) gehörten. Seitens der Regierung würden die Vorwürfe als territorial motiviert angesehen. Nicht nur die ELN, sondern auch die FARC-EP verfolgten im Bundesstaat G._______ politische und terroristische Ziele. Es komme zu immer mehr gewaltsamen Zusammenstössen zwischen den Guerillas und den Sicherheitskräften. Vom aktuellen Konflikt sei auch die Gemeinde I._______ betroffen. Aufgrund des Konflikts hätten zahlreiche Schulen geschlossen werden müssen. Die Beschwerdeführenden wären bei einer Rückkehr nach Kolumbien in grosser Gefahr. Insbesondere könnten sie als Geiseln genommen werden. Da sie für ELN und FARC-EP ein Ziel allerhöchster Priorität seien, hätten sie keine innerstaatliche Fluchtalternative. 5. 5.1 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5). 5.2 Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung finden kann. Der Schutz gilt als ausreichend, wenn die betroffene Person effektiven Zugang zu einer funktionierenden und effizienten Schutzinfrastruktur hat und ihr die Inanspruchnahme eines solchen innerstaatlichen Schutzsystems individuell zumutbar ist (vgl. zur sogenannten Schutztheorie: BVGE 2011/51 E. 7). Dabei ist allerdings nicht eine faktische Garantie des Schutzgewährenden für langfristigen individuellen Schutz der von nichtstaatlicher Verfolgung bedrohten Person zu verlangen: Keinem Staat gelingt es, die absolute Sicherheit aller seiner Bürger jederzeit und überall zu garantieren (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). 5.3 Das Bundesverwaltungsgericht geht - ohne die prekäre Sicherheitslage in verschiedenen Gegenden Kolumbiens zu verkennen - in seiner ständigen Praxis von der grundsätzlichen Schutzfähigkeit und vom Schutzwillen der kolumbianischen Strafverfolgungs- und Justizbehörden aus (vgl. statt vieler: Urteile des BVGer D-2139/2022 und D-5234/2023 vom 22. April 2025 E. 7.3.2, E-2047/2025 vom 2. April 2025 E. 8.3.2 und D-5208/2024 vom 4. September 2024 E. 5.3.2, je m.w.H.). 5.3.1 Die Beschwerdeführenden wandten sich aufgrund verschiedener Vorfälle an die kolumbianischen Behörden und ersuchten um Unterstützung beziehungsweise Hilfe. Im Jahr 2013 sei der Vater des Beschwerdeführers 1 mutmasslich von der ELN entführt und drei Wochen lang festgehalten worden. Der Bruder des Beschwerdeführers 1 habe mit den Entführern verhandelt und die beigezogene Polizei habe auf die Risiken einer gewaltsamen Befreiung des Entführten hingewiesen. Die Geschwister - der Beschwerdeführer 1 hat (...) Schwestern und einen Bruder (vgl. SEM-act. [...]-41/14 F25) - hätten sich aufgrund dessen zur Bezahlung eines Lösegeldes entschlossen und der Vater sei anschliessend freigelassen worden. Die Aussage des Beschwerdeführers 1 in der Anhörung, die Be-hörden hätten nichts unternommen, ist insofern nicht nachvollziehbar, als er ausführte, diese hätten ihnen zwei Alternativen vorgeschlagen (Bezahlung des Lösegeldes oder Befreiungsversuch). Zudem hätten sie versucht, das Handysignal der Entführer zu orten (vgl. SEM-act. [...]-41/14 F48 S. 8 und [...]-57/13 F13, F36, F39-F41). Die kolumbianischen Sicherheitsbehörden zeigten sich demnach durchaus schutzwillig. 5.3.2 Gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers 1 hätten 2019 zwei Guerillas versucht, seinen Vater zu entführen. Dieser sei mit ihnen in ein Café gegangen und habe gesagt, sie sollten auf ihn warten. Danach sei er nach Hause gegangen. Als sie zwei Tage später einen Anruf erhalten hätten, habe sein Vater erzählt, was vorgefallen sei. Sie seien abends mit zwei Fahrzeugen nach F._______ gefahren und hätten die Behörden über die Geschehnisse orientiert. Er habe weitere Anrufe erhalten, wobei Geld gefordert worden sei. Die Polizei habe ihm empfohlen, wie er mit diesen Personen verhandeln solle, und wiederum auf die beiden möglichen Alternativen hingewiesen. Da niemand entführt worden sei, hätten sie sich dazu entschlossen, den Erpressern eine Falle zu stellen. Die beiden in Zusammenarbeit mit der Polizei abgesprochenen Geldübergaben seien aber gescheitert. Die Polizei habe ihm gesagt, dass die Anrufe aus Regionen mit einer starken Guerilla-Präsenz gekommen seien (vgl. SEM-act. [...]-41/14 F48 S. 8 f. und [...]-57/13 F32, F35, F38 f., F42). Die Beschwerdeführenden gaben dem SEM in diesem Zusammenhang eine Kopie der vom Vater des Beschwerdeführers 1 am 2. August 2019 bei der kolumbianischen Generalstaatsanwaltschaft wegen Erpressung erstatteten Anzeige ab (vgl. SEM-act. [...]-42/- ID-Nr. 007). Der Anzeige ist zu entnehmen, dass der Vater mit den beiden Männern, die ihn am 29. Juli 2019 in T._______ angesprochen hätten, in eine Soda-Bar gegangen sei, wo sie miteinander gesprochen hätten. Gemäss eigenen Angaben seien sie Mitglieder der FARC gewesen und hätten 60 Mio. Pesos verlangt. Falls er nicht bezahle, würden sie den Transporter seines Sohnes H._______ verbrennen und diesen zum Abbruch (...) zwingen. Die Guerillas hätten nach seiner Handynummer gefragt, ihm eine SIM-Karte und einen Zettel gegeben, auf dem eine Handynummer gestanden sei, die er zwecks Vereinbarung eines Termins für die Geldübergabe hätte anrufen sollen. Sie hätten gedroht, dass sie ihn entführen würden, falls er nicht bezahle. Sein Sohn müsse (...) so oder so beenden. Er (der Vater) sei bereits im Jahr2013 von einer unbekannten Gruppe entführt und 21 Tage festgehalten worden. Aus den vorstehenden Aussagen des Vaters des Beschwerdeführers 1 ergibt sich, dass die beiden Personen ihn in T._______ nicht zu entführen versuchten und er diese nicht in einem Café zurückgelassen und die Flucht angetreten habe. Vielmehr sei er mit ihnen in eine Bar gegangen, wo die Männer Geld von ihm verlangt und gedroht hätten, ihn bei Nichtbezahlung zu entführen. Zudem gaben die Männer nicht an, der ELN anzugehören, sondern bezeichneten sich als FARC-Angehörige. Die Schilderungen des Beschwerdeführers 1 - und die Angabe in der Beschwerde, der Vater habe der ELN entwischen können (vgl. a.a.O. Ziff. 27), lassen sich in diesen Punkten nicht mit den Aussagen seines Vaters in Einklang bringen. Diese Unstimmigkeiten werfen die Frage auf, inwieweit er selbst tatsächlich in die Verhandlungen mit den Erpressern involviert war. Aufgrund der Aussagen des Vaters und derjenigen des Beschwerdeführers 1 (vgl. SEM-act. [...]-57/13 F36) steht zudem nicht fest, dass Ersterer 2013 von der ELN entführt und erpresst wurde. Unbesehen der Unstimmigkeiten zwischen der Sachverhaltsschilderung des Beschwerdeführers 1 und derjenigen seines Vaters ist festzustellen, dass die kolumbianischen Sicherheitsbehörden der Familie auch in dieser Situation beistanden und ihrer Schutzpflicht im Rahmen ihrer Möglichkeiten nachkamen. Der Umstand, dass die Täter - soweit bekannt - bis heute nicht gefasst werden konnten, lässt nicht auf mangelnden Schutzwillen der heimatlichen Behörden schliessen, zumal es, wie oben festgestellt, keinem Staat gelingen kann, die absolute Sicherheit aller seiner Bürger und Bürgerinnen jederzeit und überall zu garantieren und Angehörige von Widerstandsbewegungen oder kriminellen Banden festzunehmen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). 5.3.3 Der Beschwerdeführer 1 sagte in der Anhörung aus, die Verbrecher hätten ihn auch nach den gescheiterten Geldübergaben angerufen. Er habe sie hingehalten, weil seine Familie den geforderten Betrag nicht zur Verfügung gehabt habe. Die Polizei habe ihm mitgeteilt, dass die Anrufe aus Regionen mit einer starken Guerilla-Präsenz gekommen seien. In einem ihnen abgegebenen Dokument sei gestanden, sie sollten die Polizei kontaktieren, falls sie etwas Verdächtiges oder Merkwürdiges feststellen würden. Er sei weiterhin angerufen worden und habe den Anrufern gesagt, er habe kein Geld. Auf Nachfrage gab er an, er sei über 50-mal von der ELN kontaktiert worden. Dies sei telefonisch, mittels Nachrichten und per-sönlich erfolgt (vgl. SEM-act. [...]-41/14 F48 S. 9 f., [...]-57/13 F7 f., F32, F50-F54). In der Anhörung machte der Beschwerdeführer 1 geltend, die Verbrecher hätten den Polizisten, der im Jahr 2019 die Geldübergabe hätte übernehmen sollen, an einen anderen als den vereinbarten Ort leiten wollen. Als dieser sich geweigert habe, an einen anderen Ort zu kommen, hätten sie ihm gesagt, er (der Beschwerdeführer 1) solle vorsichtig sein, da sie ihn überwachen und ermorden würden (vgl. SEM-act. [...]-41/14 F48 S. 9). In den folgenden Jahren soll der Beschwerdeführer 1 mehrmals persönlich in Kontakt mit den Guerillas gekommen sein, wobei ihm offenbar nie etwas angetan wurde. Das Verhalten der Guerillas, ihn während dreier Jahre angeblich immer wieder erfolglos aufzufordern, ihnen Geld und/oder Informationen zukommen zu lassen, ohne gegen ihn konkrete Massnahmen zu ergreifen, lässt an der geäusserten Todesdrohung Zweifel aufkommen. Angesichts der Skrupellosigkeit und Brutalität der in Kolumbien aktiven Guerillagruppen ist nicht davon auszugehen, diese liessen sich von einem Erpressten und/oder unwilligen Informanten jahrelang hinhalten, ohne ihn für seine mangelnde Kooperation zu bestrafen. Angesichts der vorstehenden Erwägungen ist entgegen des in der Beschwerde vertretenen Standpunktes nachvollziehbar, dass die Sicherheitsbehörden zur Einschätzung gelangten, dass der Beschwerdeführer 1 nach der gescheiterten Geldübergabe im Jahr 2019 keines engmaschigen Polizeischutzes bedurfte. 5.3.4 Die Beschwerdeführerin machte geltend, dass am 20. April 2022 eine Tasche aus ihrem Auto gestohlen worden sei, in der sich zahlreiche Dokumente befunden hätten. Nachdem sie auf den sozialen Medien über diesen Vorfall berichtet habe, habe sie in Facebook eine Mitteilung erhalten, gemäss der sie für die Rückgabe der Dokumente bezahlen müsse. Da die Polizei ihr nicht habe helfen wollen, hätten sie die Dokumente ohne deren Unterstützung abgeholt (vgl. SEM-act. [...]-37/9 F17 S. 5 ff.). Der Beschwerdeführer 1 führte aus, dass am Ort, an dem die Tasche gestohlen worden sei, Sicherheitskameras angebracht seien. Zudem habe sein Cousin Fotografien von der Geldübergabe gemacht. Die Behörden hätten seiner Ehefrau mitgeteilt, dass die Täter identifiziert worden seien und sie sich um den Fall kümmern würden. Es sei aber niemand festgenommen worden (vgl. SEM-act. [...]-41/14 F50). Die Beschwerdeführenden gaben dem SEM in diesem Zusammenhang eine Kopie der von der Beschwerdeführerin am 20. April 2022 bei der kolumbianischen Generalstaatsanwaltschaft erstatteten Anzeige wegen Diebstahls ab (vgl. SEM-act. [...]-42/- ID-Nr. 015). Sie gab an, sie sei mit ihrem Auto unterwegs gewesen, als sie gehört habe, wie jemand in dieses gefahren sei. Ein Mann habe ihr Zeichen gegeben und gesagt, ihr Auto sei von einem Motorrad touchiert worden. Sie sei ausgestiegen und habe nichts Ungewöhnliches gesehen. Sie habe einem auf einem Motorrad sitzenden Mann ein Zeichen gegeben, doch dieser habe sie ignoriert und sei weggefahren. Als sie wieder in ihr Auto habe einsteigen wollen, habe sie den Mann, der ihr ein Zeichen gegeben habe, als Beifahrer auf einem Motorrad wegfahren sehen. In diesem Moment habe ihr eine Frau gesagt, dass dieser Mann ihr eine in ihrem Wagen liegende Tasche gestohlen habe. Diese Sachverhaltsdarstellung weicht in mehreren Punkten von derjenigen ab, welche die Beschwerdeführerin und der Beschwerdeführer 1 in ihren Anhörungen machten. Beide gaben an, ihr Wagen sei zweimal von hinten gestossen worden. Sie habe gesehen, dass ein Mann am Steuer eines Fahrzeugs gewesen sei. Ein Mann sei zu ihrem Auto gekommen und habe gesagt, dass hinten am Auto etwas «weggefallen» sei. Sie sei ausgestiegen und der Mann habe gesagt, die Person, die verantwortlich sei, sei weggefahren. Er habe in die Richtung gezeigt, in welche diese Person angeblich gefahren sei. Als sie in diese Richtung geschaut habe, habe der Mann seinen Arm in ihr Auto gesteckt und eine Tasche weggenommen (vgl. SEM-act. [...]-37/9 F17 S. 5, [...]-41/14 F50). Unbesehen der auch bezüglich dieses Ereignisses bestehenden Unstimmigkeiten zwischen der Sachverhaltsschilderung der Beschwerdeführenden und der von der Beschwerdeführerin bei der kolumbianischen Generalstaatsanwaltschaft gemachten Aussagen, lässt der Umstand, dass die Polizei bei der Übergabe des Geldes nicht präsent sein konnte - der Beschwerdeführer 1 erklärte, man habe ihnen gesagt, dass keine Polizisten verfügbar seien und man ihnen an diesem bestimmten Tag keinen Schutz gewährleisten könne (vgl. SEM-act. [...]-41/14 F50 S. 11) - nicht darauf schliessen, dass die Sicherheitskräfte der Beschwerdeführerin generell keinen Schutz gewähren würden. Die Generalstaatsanwaltschaft nahm ihre Anzeige am Tag des Diebstahls entgegen (vgl. SEM-act. [...]-42/- ID-Nr. 015) und zeigte sich damit bereit, der Sache nachzugehen. Es ist nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer 1 wenig Verständnis dafür hat, dass weder der Dieb der Tasche noch der Mann, der für die Rückgabe der Dokumente Geld verlangte, festgenommen worden seien (vgl. SEM-act. [...]-41/14 F50 in fine). Weder die Beschwerdeführenden noch die Generalstaatsanwaltschaft gingen zum Zeitpunkt der Anzeigeerstattung davon aus, dass es sich beim Diebstahl der Tasche um eine konkret gegen die Beschwerdeführerin gerichtete Tat handelte und sie nicht zufälligerweise Opfer eines Diebstahls wurde. Angesichts der hohen Kriminalitätsrate in Kolumbien hatte der Fall für die Sicherheitsbehörden möglicherweise keine Priorität, woraus indessen nicht auf deren mangelnde Schutzbereitschaft geschlossen werden kann. Die in der Beschwerde vertretene Auffassung, spätestens zu diesem Zeitpunkt wäre staatlicher Schutz angebracht gewesen (vgl. a.a.O. Ziff. 40), ist somit nicht stichhaltig. 5.3.5 Die Beschwerdeführerin sagte bei der Anhörung, sie habe am 14. August 2022 Verwandte besucht, ihren Sohn C._______ zu ihren Grosseltern nach L._______ gebracht und sei alleine weitergefahren. Kurz vor J._______ habe sie hinter einem kleinen LKW angehalten, weil die Strasse sehr eng sei. Plötzlich sei der schwer bewaffnete N._______ auf sie zugekommen und habe über ihren Ehemann geschimpft. Er habe ins Auto geschaut, sie beschimpft und gedroht, er werde ihre Kinder und ihre Familie töten. Er habe auch gesagt, dass C._______ das «Zahlungsmittel» für ihre Schulden sei (vgl. SEM-act. [...]-37/9 F19). Bei der ergänzenden Anhörung brachte sie vor, N._______ habe sie am 14. August 2022 abgefangen und nach C._______ gesucht. Gegenüber von ihr sei ein Turbo gestanden, in dem jemand gesessen haben müsse, der das Fahrzeug gelenkt habe. N._______ sei um das Auto herum zur Fahrerseite gegangen (vgl. SEM-act. [...]-61/12 F16-F23). Der Beschwerdeführer 1 gab bei der Anhörung an, seine Ehefrau sei am 14. August 2022 zum Glück alleine nach J._______ gefahren, vorher habe sie C._______ nach O._______ gebracht. Bei der ergänzenden Anhörung bestätigte er, seine Ehefrau habe C._______ an diesem Tag zu ihrer Grossmutter gebracht (vgl. SEM-act. [...]-41/14 F48 S. 7, [...]-57/13 F14). Im Widerspruch zu den Aussagen des Beschwerdeführers 1 und der Beschwerdeführerin wird in der Beschwerde geltend gemacht, Letztere sei am 14. August 2022 zusammen mit dem Beschwerdeführer 2 auf einer Passstrasse oberhalb von I._______ von N._______ abgefangen worden (vgl. a.a.O. Ziff. 30). Die Beschwerdeführenden haben nicht geltend gemacht, dass sie diesen Vorfall bei den heimatlichen Behörden gemeldet haben, weshalb daraus nicht geschlossen werden kann, sie wären nicht schutzbereit gewesen. 5.3.6 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Cousin des Beschwerdeführers 1, M._______, sei von der ELN über den Verbleib der Beschwerdeführenden befragt worden. Er habe am 28. Dezember 2023 bei der kolumbianischen Generalstaatsanwaltschaft Anzeige erstattet (vgl. a.a.O. Ziff. 32). Der eingereichten Anzeigeschrift ist zu entnehmen, dass der Anzeigeerstatter am 23. Januar 2023 von vier schwer bewaffneten Männern abgefangen worden sei. Sie hätten sich als Mitglieder der ELN zu erkennen gegeben, ihn beschimpft, seine persönlichen Gegenstände durchsucht und ihn nach dem Aufenthaltsort der Beschwerdeführenden gefragt. Als er gesagt habe, er kenne diesen nicht, hätten sie Morddrohungen gegen die Beschwerdeführenden und ihn geäussert. Sie hätten gesagt, falls sie in ihre Heimatgemeinde zurückkehren würden, würden sie getötet. Sie hätten ihn zwar gehen lassen, ihn aber gezwungen, nach F._______ zurückzukehren, wo er derzeit wohne. Der Umstand, dass der Cousin des Beschwerdeführers 1 den angeblichen Vorfall vom 23. Januar 2023 erst am 29. Dezember 2023 - und damit neun Tage nach Eröffnung der angefochtenen Verfügung - zur Anzeige brachte, lässt den Beweiswert des Dokuments als gering erscheinen. Die von den ELN-Mitgliedern angeblich ausgesprochenen Todesdrohungen lassen zudem nicht den Schluss zu, dass die Beschwerdeführenden ausserhalb des Umkreises ihrer Heimatgemeinde gesucht würden. 5.3.7 In der Eingabe vom 12. Februar 2024 wird unter Hinweis auf die Risikoanalyse der Nationalpolizei, Sektion G._______, vom 28. Januar 2024 geltend gemacht, der dem Bruder des Beschwerdeführers 1 zugestandene Schutz sei nicht übertragbar und könne nicht auf Familienangehörige übertragen werden. Es trifft zu, dass in der Risikoanalyse festgehalten wird, dass der Schutzberechtigte die ihm zugestandenen Schutzmassnahmen in seiner Abwesenheit nicht auf Familienangehörige oder Drittpersonen übertragen darf (vgl. Risikoanalyse S. 5 unten). Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Beschwerdeführenden selbst keinen Antrag auf Schutzgewährung stellen könnten. Für die Sicherheit der Bevölkerung sind verschiedene staatliche Institutionen zuständig. Die kolumbianische Nationalpolizei besteht aus mehreren Ebenen und spezialisierten Einheiten (Kriminalpolizei, Drogenbekämpfung, polizeilicher Geheimdienst, Entführungsbekämpfung und Erpressungsbekämpfung). Die zentrale Institution für den Schutz gefährdeter Personen ist die vorstehend erwähnte UNP, welche direkt dem Innenministerium unterstellt ist. Bedrohte Personen können persönlich, telefonisch, postalisch oder über soziale Medien Schutzgesuche stellen. Die Bearbeitung eines Gesuchs (Risikoanalyse) kann einige Wochen erfordern. Je nach Einschätzung des Risikos (gewöhnlich, aussergewöhnlich, extrem) können unterschiedliche Schutzmassnahmen gewährt werden. Darunter können auch die Hilfe und die Unterstützung bei einer Umsiedlung fallen. Den Akten ist nicht zu entnehmen, dass die Beschwerdeführenden ein Gesuch bei der UNP einreichten und diese ein solches ablehnte. Es steht ihnen offen, bei einer Rückkehr nach Kolumbien ein solches zu stellen und insbesondere die Inanspruchnahme von Unterstützung bei einer Ansiedlung ausserhalb ihrer ehemaligen Wohnregion zu prüfen. Im Sinne der Ausführungen in den im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten Eingaben kann zwar nicht davon ausgegangen werden, dass die Ansiedlung in einer anderen Region Kolumbiens das Risiko von Übergriffen durch Drittpersonen gänzlich ausschliessen würde, es könnte dadurch aber erheblich gemindert werden. 5.3.8 In der Eingabe vom 25. Juli 2025 wird geltend gemacht, die Situation im Bundesstaat G._______ habe sich verschärft, weil die FARC-EP den Bruder des Beschwerdeführers 1 der Korruption beschuldige und drohe, die Kontrolle über dieses Gebiet zu übernehmen. Auch die Familienmitglieder des (...) seien explizit in die Drohung einbezogen worden. Die FARC-EP weist in ihrer Verlautbarung vom 6. Juli 2025 darauf hin, dass sie die Grundstücke, auf denen (...), und die im Besitz des (...) stehenden Fincas kenne (vgl. a.a.O. 2. Abschnitt). Der Verlautbarung sind keine expliziten Drohungen gegen die Beschwerdeführenden zu entnehmen und ihre letzte Wohnadresse in F._______, an der sie als Mieter gelebt hätten, wird darin nicht erwähnt. Es ergeben sich daraus mithin keine konkreten Hinweise, die darauf schliessen liessen, dass die Beschwerdeführenden von der FARC-EP gesucht werden. 5.3.9 Mit den eingereichten Fotografien und einer Videoaufnahme, die nach einem Anschlag der ELN in einem Nachbardorf der Beschwerdeführenden aufgenommen worden seien, und den Schreiben lokaler Behörden weisen sie auf die allgemeine, gefährliche Sicherheitssituation im Bundesstaat G._______ hin. Die allgemeine Sicherheitssituation präsentiert sich für die Beschwerdeführenden ausserhalb der ländlichen Gebiete im Bundesstaat G._______, in denen die ELN weniger aktiv ist, nicht gefährlicher als für die anderen Bewohner dieser Regionen. 5.3.10 In den beim Bundesverwaltungsgericht eingereichten Schreiben der «(...)» vom 9. Januar 2024 und «(...)» vom 2. Februar 2024 wird das von den Beschwerdeführenden geschilderte soziale Engagement (vor allem der Beschwerdeführerin) bestätigt. Dass dieses zu einer gewissen Bekanntheit in ihrer Herkunftsregion beigetragen hat, ist durchaus möglich. Sie machten indessen nicht geltend, dass sie aufgrund ihres sozialen Engagements bedroht wurden, und es ist nicht davon auszugehen, dass sie damit landesweite Bekanntheit erreichten. 5.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, überzeugend darzulegen, dass die kolumbianischen Behörden (insbesondere die UNP) ihnen gegenüber nicht schutzwillig oder -fähig wären. Die sie zur Ausreise bewegenden Vorfälle im August 2022 meldeten sie den Behörden nicht, sodass diese im Rahmen eines Schutzersuchens nicht berücksichtigt werden konnten. Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb ihnen - insbesondere vor dem Hintergrund ihrer Verwandtschaft mit dem (...) G._______ - deren Inanspruchnahme nicht zuzumuten wäre oder verweigert werden würde. Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden in Kolumbien hinreichenden Schutz durch die heimatlichen Sicherheitskräfte im Sinne der Schutztheorie erhalten haben und dass ihnen - falls notwendig - auch nach ihrer Rückkehr solcher zugänglich sein wird. Damit ist kein subsidiärer Schutz der Schweiz nötig. Folglich vermögen die von den Beschwerdeführenden zur Begründung der Asylgesuche geltend gemachten Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standzuhalten. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in den im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten Eingaben und die eingereichten Beweismittel im Einzelnen weiter einzugehen, da sie an der rechtlichen Würdigung des vorliegenden Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Das SEM hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 7.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8. 8.1 Das SEM führt in der angefochtenen Verfügung aus, aus den Akten würden sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass den Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Kolumbien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Behandlung drohe. Weder die in Kolumbien herrschende politische Situation noch andere Gründe würden gegen die Zumutbarkeit der Rückführung in den Heimatstaat sprechen. Der Beschwerdeführer 1 und die Beschwerdeführerin seien gut ausgebildet und verfügten dort über ein tragfähiges soziales Netz. Die Geschwister des Beschwerdeführers 1 seien sehr gut ausgebildet und berufstätig und zahlreiche weitere Verwandte lebten ebenso in ihrer Heimat. Es sei anzunehmen, dass sie von ihren Verwandten auch finanziell unterstützt werden könnten. Hinsichtlich der geltend gemachten gesundheitlichen Probleme sei anzumerken, dass Kolumbien über ein tragfähiges Gesundheitssystem verfüge. Die erwähnten gesundheitlichen Beschwerden könnten in Kolumbien behandelt werden. Die Beschwerdeführenden könnten bei der kantonalen Rückkehrberatungsstelle medizinische Rückkehrhilfe beantragen, die durch die Abgabe von Medikamenten, Hilfe bei der Ausreiseorganisation oder durch Unterstützung während und nach der Rückkehr gewährt werden könne. 8.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, bei einer Rückkehr nach Kolumbien drohe den Beschwerdeführenden die akute Gefahr, dass sie von der ELN entführt, getötet und möglicherweise gefoltert würden. Die staatlichen Institutionen könnten dies nicht verhindern. Eine polizeiliche Intervention würde in ihrem Fall entweder ausbleiben oder erst greifen, wenn sie bereits Opfer von Gewalt geworden wären. Zudem bestehe die Gefahr, dass der Beschwerdeführer 2 von der ELN zwangsweise rekrutiert würde, was ebenfalls eine unmenschliche Behandlung darstellen würde. Das SEM äussere sich nicht zum Kindeswohl der Beschwerdeführenden 2-4. Als Minderjährige seien sie bei einer Rückkehr nach Kolumbien stark beeinträchtigt. Abgesehen von den ihnen dort drohenden Gefahren erscheine ihre erneute Entwurzelung aus der Schweiz als erheblicher Belastungsfaktor, zumal sie sich bereits seit eineinhalb Jahren in der Schweiz befänden und in Kolumbien kaum ein soziales Umfeld hätten. Zudem litten sie unter signifikanten gesundheitlichen Problemen. Der Beschwerdeführer 4 leide an einer chronischen (...) und befinde sich in Behandlung. Die Krankheit habe zu (...) geführt, wobei es ungeachtet der medizinischen Versorgung in Kolumbien fraglich sei, ob ihm eine Reise aus gesundheitlichen Gründen zumutbar sei. 8.3 In der Eingabe vom 12. Februar 2024 wird ausgeführt, dass bezüglich des Beschwerdeführers 4 weitere Abklärungen und Tests nötig seien, um seinen Gesundheitszustand abschliessend einzuschätzen. Bisher sei ein hochgradiger Verdacht auf einen (...) festgestellt worden. Der eingereichte Verlaufsbericht des (...) vom 8. Februar 2024 deute darauf hin, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers 4 ohne angemessene medizinische Versorgung stark in Frage gestellt werde. Es sei höchst fraglich, ob diese bei einer Rückkehr nach Kolumbien trotz der starken Bedrohung durch die ELN der ganzen Familie in einer das Kindeswohl wahrenden Art und Weise sichergestellt werden könne. 9. 9.1 9.1.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 9.1.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 9.1.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.2 9.2.1 Die Vorinstanz weist in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Ihre Rückkehr in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 9.2.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten sie eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen zum Asylpunkt gelingt ihnen das nicht. Durch geeignete Wahl ihres Wohnsitzes können sie einer potenziellen Gefährdung durch Mitglieder der ELN entgegenwirken. Sollten sie sich bedroht fühlen, können sie sich an die grundsätzlich schutzfähigen und -willigen Sicherheitsbehörden wenden, die ihnen im Rahmen ihrer Möglich-keiten zur Seite stehen werden. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Kolumbien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 9.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.3 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.2 In Kolumbien herrscht weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine landesweite Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund derer eine Rückkehr generell unzumutbar wäre (vgl. hierzu die Urteile des BVGer E-4503/2024 vom 30. August 2024 E. 7.3.1, D-1026/2024 vom 8. März 2024 E. 8.3.2, D-5435/2022 vom 21. Dezember 2022 E. 9.3.1, D-4959/2022 vom 29. November 2022, D-908/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.4.2 m.w.H.). 9.3.3 Die Beschwerdeführenden haben beide eine überdurchschnittliche Ausbildung und verfügen über - teilweise auch im ehrenamtlichen Bereich erworbene - Berufserfahrung. Des Weiteren leben zahlreiche ihrer Verwandten in Kolumbien. Anstelle von Wiederholungen ist in diesem Zusammenhang auf die entsprechenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen (vgl. Abschnitt III Ziff. 2). Es ist davon auszugehen, dass ihre Verwandten ihnen zumindest in einer Anfangsphase in persönlicher und finanzieller Hinsicht zur Seite stehen werden. Zudem steht es ihnen offen, bei der zuständigen Behörde ein Gesuch um Rückkehrhilfe zu stellen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG). Mit Eingabe vom 12. August 2024 wurde dem Bundesverwaltungsgericht mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer 2, der mittlerweile volljährig ist, eine Lehrstelle als (...) mit Eidgenössischem Berufsattest in Aussicht hatte, die zwei Jahre dauere. Eine Bestätigung, dass das Beschwerdeverfahren noch hängig sei und ob mit dessen Abschluss vor dem 31. Juli 2026 gerechnet werden könne, sei für den Antritt der Lehrstelle von zentraler Bedeutung. Das Bundesverwaltungsgericht antwortete, das Beschwerde-verfahren sollte aufgrund der gesetzlichen Vorgaben vor dem 31. Juli 2026 abgeschlossen sein. Da in dieser Sache in der Folge keine weiteren Mitteilungen erfolgten, entzieht es sich der Kenntnis des Gerichts, ob der Beschwerdeführer 2 die Lehrstelle antreten konnte. Unbesehen dieser Frage ist davon auszugehen, dass er über ausreichende mündliche und schrift-liche Kenntnisse in seiner Muttersprache verfügt und demensprechend in der Heimat weitergehende Schulen besuchen sowie eine berufliche Aus- und Weiterbildung absolvieren könnte. Somit ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden im Fall einer Rückkehr in ihr Heimatland in eine existenzielle Notlage geraten würden. 9.3.4 Auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Gründen ist nach konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nur dann zu schliessen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Zielstaat nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führen würde. Dabei wird die allgemeine und dringende medizinische Behandlung als wesentlich erachtet, die zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Zielstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/51 E. 5.5, 2009/28 E. 9.3.1, 2009/2 E. 9.3.2, Urteil des BVGer E-1560/2025 vom 9. Mai 2025 E. 8.3.6). Dem eingereichten Bericht des (...) vom 8. Februar 2024 ist zu entnehmen, dass beim Beschwerdeführer 4 ein hochgradiger Verdacht auf (...) diagnostiziert wurde. In Kolumbien sei er häufig hospitalisiert und (...) therapiert worden. Ein (...) sei dort diagnostiziert worden. Bereits im Babyalter habe er regelmässig unter (...) gelitten. Während der Pandemie sei es weniger häufig zu solchen gekommen. Seit 15 Monaten habe er deutlich weniger häufig (...), das mit (...) gut behandelbar sei. 2020 sei eine (...) durchgeführt worden, bei der (...) beim Beschwerdeführer 4 und dessen Vater gefunden worden sei. Er sei bei allen Spezialisten gewesen; in der Pneumologie seien ein erhöhtes (...) und ein Zeichen für (...) gefunden worden. Aktuell nehme er nicht regelmässig Medikamente ein (Ausnahmen: [...]). In vier Wochen sei eine Verlaufskontrolle mit (...) durchzuführen und der Beschwerdeführer 4 sei bei Verdacht auf (...) in die pneumologische Sprechstunde zuzuweisen. In Kolumbien besteht das Gesundheitssystem sowohl aus öffentlichen als auch aus privaten Einrichtungen. In grösseren Städten des Landes wie Bogotá, Medellín und Cali gibt es moderne Krankenhäuser und Privatkliniken, die qualitativ hochwertige medizinische Dienstleistungen anbieten. In ländlichen Gebieten kann die medizinische Infrastruktur eingeschränkter sein. Der Beschwerdeführer 4 war gemäss dem Verlaufsbericht des (...) vom 8. Februar 2024 in Kolumbien in ärztlicher Behandlung. Es wurden zahlreiche Abklärungen (unter anderem [...] eine [...]) gemacht und eine (...) sowie (...) festgestellt. Er erhielt in den Jahren (...) zahlreiche Impfungen, wurde im Hinblick auf seine gesundheitlichen Beschwerden medikamentös versorgt und mehrmals hospitalisiert. Da von den Beschwerdeführenden keine weiteren ärztlichen Berichte eingereicht wurden, ist davon auszugehen, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers 4 seit Februar 2024 nicht verschlechtert hat. Dem eingereichten Bericht ist nichts zu entnehmen, was Zweifel an seiner Reisefähigkeit begründen könnte. Angesichts der guten medizinischen Versorgung in städtischen Gebieten ist nicht davon auszugehen, dass eine Rückkehr nach Kolumbien zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers 4 führen würde. 9.3.5 Sind von einem Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen Gesichtspunkt von gewichtiger Bedeutung. Dies ergibt sich aus einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AIG im Lichte von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes vom 25. Oktober 2016 (Kinderrechtskonvention [SR 0.107; nachfolgend KRK]). Namentlich können dabei Alter, Abhängigkeiten, Prognose bezüglich Entwicklung oder Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz eine Rolle spielen. Die Verwurzelung in der Schweiz kann eine reziproke Wirkung auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs haben, indem eine starke Integration in der Schweiz eine Entwurzelung im Heimatstaat zur Folge haben kann, die unter Umständen die Rückkehr in den Heimatstaat unzumutbar erscheinen lässt (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.6, 2009/28 E. 9.3.2 je mit weiteren Hinweisen). Aus der vorrangigen Berücksichtigung des Kindeswohls ergibt sich nicht, dass dieses sämtlichen bei der Frage des Wegweisungsvollzuges zu berücksichtigenden Interessen stets übergeordnet wäre. Wie einleitend dargelegt, bildet es im Rahmen der Gesamtbe-urteilung jedoch einen gewichtigen Faktor (vgl. Urteil des BVGer E-665/2021 vom 10. Januar 2024 E. 10.3.1). Die beiden jüngeren Kinder der Beschwerdeführenden sind (...) beziehungsweise (...) Jahre alt und gemeinsam mit ihren Eltern Ende September 2022 in die Schweiz gekommen, wo sie seit mittlerweile drei Jahren leben. Damit haben sie den grösseren Teil ihres Lebens in ihrem Heimatland verbracht und sind noch in einem mehrheitlich von den Eltern geprägten Alter. Da sie in der Schweiz die Schule besuchen, ist zwar davon auszugehen, dass sie kollegiale und freundschaftliche Beziehungen zu anderen Kindern pflegen, eine einem Wegweisungsvollzug entgegenstehende Verwurzelung in der Schweiz ist indessen nicht anzunehmen. Bei einer Rückkehr im Familienverband werden sie nicht aus ihren wichtigsten Beziehungen herausgerissen und sich aufgrund ihres Alters im Heimatland reintegrieren können. 9.3.6 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch nicht als unzumutbar. 9.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, die beim SEM ihre Reisepässe und Identitätskarten abgaben (vgl. SEM-act. [...]-28/9, -29/10 und -31/8 jeweils Ziff. 4), sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaats die für eine Rückkehr allenfalls notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass das SEM den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

10. Da der rechtserhebliche Sachverhalt erstellt ist und die Beschwerdeführenden diesen im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ergänzen konnten, besteht keine Veranlassung, die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der entsprechende Subeventualantrag ist abzuweisen.

11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Zwischenverfügung vom 25. Januar 2024 gutgeheissen wurde und weiterhin von der prozessualen Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden auszugehen ist, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 13. 13.1 Da den Beschwerdeführenden die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt wurde, ist Rechtsanwalt Davide Loss ein amtliches Honorar auszurichten. 13.2 Mit Zwischenverfügung vom 25. Januar 2024 war darauf aufmerksam gemacht worden, dass bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 220.- für Anwältinnen und Anwälte ausgegangen (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE) und nur der notwendige Aufwand entschädigt wird (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). 13.3 Der Rechtsvertreter übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht am 25. Juli 2025 eine aktualisierte Kostennote, in der er einen zeitlichen Aufwand von 21,6 Stunden (à Fr. 300.-), Auslagen von Fr. 50.80 zuzüglich Mehrwertsteuer (MWST) von Fr. 17.90 (7.7%; 2023) und Fr. 558.90 (8.1%; ab 2024) ausweist. Die Angaben zum zeitlichen Aufwand und den Auslagen erscheinen angemessen. Unter Hinweis auf die vorstehende Erwägung 13.2 ist der Stundenansatz auf Fr. 220.- festzusetzen, was ein Honorar von Fr. 5'186.85 ergibt (1 Std. Aufwand 2023 = Fr. 220.- + MWST Fr. 16.95 / 20,6 Std. Aufwand ab 2024 = Fr. 4'532.- + MWST Fr. 367.10 / Auslagen Fr. 50.80). Das durch das Bundesverwaltungsgericht auszurichtende amtliche Honorar beläuft sich demnach (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) gerundet auf Fr. 5'187.-. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dem amtlichen Rechtsbeistand, Rechtsanwalt Davide Loss, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 5'187.- zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler Versand: