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E-1560/2025

E-1560/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-05-19 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer reichte am 20. März 2023 in der Schweiz ein Asyl- gesuch ein und wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region B._______ zugewiesen. B. Im Zuge der Identitätsabklärung ergab sich, dass der Beschwerdeführer am 27. Februar 2020 bereits ein Asylgesuch in Deutschland gestellt hatte. Daher trat das Staatssekretariat für Migration (SEM oder Vorinstanz) mit Entscheid vom 26. Juli 2023 nicht auf sein Asylgesuch ein, ordnete die Wegweisung in den zuständigen Dublin-Staat (Deutschland) sowie den Vollzug an und händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Ak- ten aus. C. Nachdem die Überstellungsfrist abgelaufen war, konnte die Wegweisung des Beschwerdeführers an Deutschland nicht mehr vollzogen werden. Das SEM nahm deshalb mit Verfügung vom 11. Januar 2024 das Asylverfahren wieder auf und wies den Beschwerdeführer dem Kanton C._______ sowie am 29. Mai 2024 dem erweiterten Verfahren zu. D. Am 22. Mai 2024 hörte das SEM den Beschwerdeführer vertieft zu seinen Asylgründen an. Dabei gab er im Wesentlichen zu Protokoll, er sei ethni- scher Kurde und in D._______ (Provinz E._______) aufgewachsen. Mit fünfzehn Jahren sei er für zwei Jahre nach F._______ und anschliessend nach G._______ gezogen, wo er in der (…) tätig gewesen sei. Als er mit zwanzig Jahren den Militärdienst absolviert habe, sei er des (…) beschul- digt, zwei Monate inhaftiert und gefoltert worden, wodurch er Kopfverlet- zungen erlitten habe. Später hätten sich die türkischen Behörden bei ihm entschuldigt und zugegeben, dass es sich dabei um ein Missverständnis gehandelt habe. Nach dem Militärdienst habe er seine erste Ehefrau geheiratet und in H._______ ein Damenmodehaus eröffnet. Aus der Ehe stammten eine Tochter und ein Sohn. Später habe er in F._______ ein weiteres erfolgrei- ches Modehaus eröffnet und geführt. Im Jahr 1998 oder 1999 sei seine Ehefrau nach einem Autounfall verstorben.

E-1560/2025 Seite 3 Danach sei er nach Deutschland gereist, wo er in I._______ ein Modehaus eröffnet habe. Dort habe er auch seine zweite Ehefrau, eine deutsche Staatsangehörige, geheiratet und deren Familiennamen angenommen. Im Jahr 2003 sei die Ehefrau an einem Herzinfarkt gestorben. Mit seiner drit- ten Ehefrau sei er schliesslich ungefähr zwei Jahre verheiratet gewesen und habe mit ihr einen gemeinsamen Sohn, der zurzeit mit seiner Mutter in J._______ lebe. Nach zwei Operationen an der Lunge sei er auf Anraten seines deutschen Arztes ungefähr im Jahr 2009 in die Türkei zurückge- kehrt. Dort habe er in D._______ eine (…) sowie ein (…) gegründet. Nach dem Putschversuch im Jahr 2016 seien zwei hochrangige Kunden von ihm, ein (…) und ein (…) , nach dem Besuch seines Geschäfts verhaftet und der Zusammenarbeit mit der Gülen-Bewegung beschuldigt worden. Da- raufhin sei er ebenfalls mehrfach zu Befragungen auf die Polizeiwache von D._______ mitgenommen worden, da sich die Behörden erhofft hätten, durch ihn an Informationen über seine Kunden zu gelangen. Zudem seien er und sein Geschäft nachts von Unbekannten angegriffen worden. Die Polizei habe ihn überdies schikaniert und ihm ungerechtfertigt Bussen aus- gestellt. Die Kumulation dieser Vorfälle habe dazu geführt, dass er viele Kunden verloren habe. Eines Tages sei er schliesslich auf die Polizeiwache von F._______ mitgenommen und befragt worden. Nach dieser Befragung habe ein Gericht für ihn eine Meldepflicht erlassen. Eine ebenfalls gegen ihn ausgesprochene Ausreisesperre habe er mithilfe eines Freundes, der am Kassationshof arbeitete, wieder aufheben lassen können. Diese Vorkommnisse hätten dazu geführt, dass er sich zur erneuten Aus- reise entschieden habe. Mit Hilfe von Bekannten habe er eine Akte zusam- mengestellt, um ein (…) Visum zu erlangen. So sei er im Jahr (…) über K._______ nach Deutschland gereist. In der Folge sei es zu einem Rechts- streit zwischen den (…) und den deutschen Behörden betreffend seinen Aufenthaltsstatus sowie die Fälschung von Dokumenten zur Erschleichung eines Visums gekommen. Nachdem ihm die deutschen Behörden mitgeteilt hätten, er müsse Deutschland verlassen, sei er in die Schweiz eingereist, wo er ein Asylgesuch gestellt habe. Zum Nachweis seiner Identität gab der Beschwerdeführer die Originale sei- nes gültigen türkischen Reisepasses sowie seines Fahrausweises zu den Akten. Zudem reichte er seine «Aufenthaltsgestattung zur Durchführung des Asylverfahrens» in Deutschland vom 12. September 2000 im Original ein. Weiter stellte die seinerzeitige Rechtsvertretung dem SEM die den Be- schwerdeführer betreffenden Medizinalakten des L._______ vom 3. Sep- tember 2024 sowie vom 8. November 2024 zu.

E-1560/2025 Seite 4 E. Mit Verfügung vom 6. Februar 2025 (eröffnet am 7. Februar 2025) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. Es lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. F. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 6. März 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte darin sinngemäss, die angefoch- tene Verfügung sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft fest- zustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei ihm als Flüchtling die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren. Subeventualiter sei die Verfügung aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück- zuweisen. Sub-subeventualiter sei er als Ausländer vorläufig aufzuneh- men. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um die Gewährung des Rechts der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zusätzlich zu den bereits im vorinstanzlichen Verfahren beigebrachten me- dizinischen Unterlagen legte der Beschwerdeführer seiner Beschwerde Berichte von Dr. med. M._______ vom 4. Mai 2024 und vom 29. September 2024, von Dr. med. N._______ vom 19. April 2024 sowie vom 26. April 2024, der O._______ vom 16. Januar 2024 sowie den Abklärungsbericht des P._______ (nachfolgend: P._______) vom 9. Januar 2025 bei. G. Mit Zwischenverfügung vom 11. März 2025 stellte der Instruktionsrichter fest, dass der Beschwerdeführer den Abschluss des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe und verzichtete einstweilen auf die Erhebung ei- nes Kostenvorschusses. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer aufge- fordert, eine Fürsorgebestätigung einzureichen, nach deren Eingang defi- nitiv über das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung befunden werde. Die Vorinstanz wurde zur Vernehmlassung eingeladen. H. Das SEM liess sich am 13. März 2025 zur Beschwerde vernehmen, wobei es im Wesentlichen an seinen Erwägungen festhielt.

E-1560/2025 Seite 5 I. Am 19. März 2025 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestäti- gung, datierend vom 18. März 2025, ein. J. Mit Zwischenverfügung vom 25. März 2025 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvor- schusses. Gleichzeitig stellte er dem Beschwerdeführer die Vernehmlas- sung der Vorinstanz zu und lud ihn zur Replik ein. K. Der Beschwerdeführer nahm mit Replik vom 3. April 2025 Stellung zur Ver- nehmlassung, wobei er an seiner bisherigen Argumentation festhielt.

Erwägungen (47 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM stellt eine Be- hörde nach Art. 33 VGG dar und ist somit eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist folglich zu- ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde. Dabei entschei- det das Gericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel und auch vorliegend endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist somit zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.

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E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 September 2024. Im Übrigen stellt die vom Beschwerdeführer geäus- serte Kritik an der vorinstanzlichen Erhebung des medizinischen Sachver- halts keine Sachverhaltsrüge im eigentlichen Sinne dar, sondern richtet sich gegen die Beurteilung des Profils des Beschwerdeführers und betrifft somit die materielle Würdigung. Diese wird an der entsprechenden Stelle durch das Gericht zu prüfen sein (E. 8.2.7 f. und E. 8.3.6 hinten). Darin, dass sich das SEM in seiner Verfügung nicht zu jedem einzelnen Beweis- mittel beziehungsweise vom Beschwerdeführer vorgebrachten Punkt ge- äussert hat, liegt schliesslich keine Verletzung des rechtlichen Gehörs im Sinne der unzureichenden Begründung vor, zumal der Beschwerdeführer die vorinstanzliche Verfügung offensichtlich sachgerecht vor dem Bundes- verwaltungsgericht anfechten konnte.

E. 3.1 Die vom Beschwerdeführer erhobenen formellen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzli- chen Verfügung zu bewirken.

E. 3.2 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungs- grundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des Sachverhalts zu sorgen. Die unrichtige oder unvollständige Feststel- lung des Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungs- pflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Un- richtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder wenn die Vo- rinstanz nicht alle entscheidwesentlichen Gesichtspunkte des Sachver- halts prüfte – etwa weil sie die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Un- recht verneinte oder Beweise falsch würdigte; unvollständig ist sie, wenn nicht über alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände Be- weis erhoben wurde (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043).

E. 3.3 Der Beschwerdeführer beantragt subeventualiter die Rückweisung der angefochtenen Verfügung an die Vorinstanz. Die Vorinstanz habe es pflichtwidrig unterlassen, der Frage nachzugehen, ob und inwiefern der Be- schwerdeführer mehrmals Opfer von Folter geworden sei. Obwohl er in der Anhörung vom 22. Mai 2024 ausgesagt habe, er sei «das letzte Mal vor seiner Ausreise gefoltert» worden, sei dies gemäss Anhörungsprotokoll nicht weiter erörtert worden. Dabei handle es sich um eine flüchtlingsrele- vante Tatsache, die auch Konsequenzen für einen allfälligen Wegwei- sungsvollzug darstelle. Weiter beziehe sich die angefochtene Verfügung auf einen veralteten Arzt- bericht vom 8. November 2024 und erwähne trotz komplexer Krankheits- geschichte des Beschwerdeführers nur einen weiteren Arztbericht vom

E. 3.4 Das SEM hat den Beschwerdeführer in seiner Anhörung vom 22. Mai 2024 eingehend zu seinen Asylgründen befragt und ihn dabei mehrmals explizit auf die erlebte Folter angesprochen (Protokoll SEM-Akten […] – […], F54, F55, F56). Weiter wurde er nach einem bestimmten Vorfall ge- fragt, der ihn zur erneuten Reise nach Europa bewogen habe (Protokoll […] – […], F70). Gegen Ende der Anhörung wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, weitere Gründe geltend zu machen, die gegen eine Rückkehr in seinen Heimatstaat sprechen oder für sein Asylgesuch we- sentlich sein könnten (Protokoll […] – […], F90, F92, F93). Der Beschwer- deführer hat es dabei unterlassen, über andere als die während des Mili- tärdiensts erlittenen Foltererlebnisse zu berichten. Zuletzt verzichteten so- wohl der Beschwerdeführer als auch seine damalige Rechtsvertretung auf weitere Fragen oder Ergänzungen und bestätigten die Vollständigkeit des Protokolls. In der Folge wäre dem Beschwerdeführer weiterhin bis zum Da- tum der angefochtenen Verfügung die Möglichkeit offen gestanden, bei der Vorinstanz schriftliche Ausführungen oder Beweismittel zu Ereignissen ein- zureichen, bei welchen er Opfer von Folter geworden ist. Dies ist jedoch nicht geschehen. Der behördliche Untersuchungsgrundsatz gemäss Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG wurde somit nicht verletzt. Die angefochtene Verfügung datiert vom 6. Februar 2025. Das SEM stützte sich darin vorwiegend auf den Arztbericht des L._______ vom 8. Novem- ber 2024. Der Arztbericht kann nicht als veraltet bezeichnet werden, umso weniger, da es sich unter den eingereichten Berichten um den zeitlich ak- tuellsten handelte. Dieser bezog sich zudem inhaltlich auf den Bericht vom

E. 3.5 Es liegen keine (weiteren) Hinweise auf Verfahrensfehler vor und der rechtserhebliche Sachverhalt ist als erstellt zu erachten. Damit besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen

E-1560/2025 Seite 8 aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das ent- sprechende Eventualbegehren ist abzuweisen.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl ersucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.3 Furcht vor zukünftiger Verfolgung ist in asylrechtlicher Hinsicht rele- vant, wenn sich Verfolgungshandlungen gemäss Art. 3 Abs. 2 und 3 AsylG voraussichtlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.1).

E. 5.1 Zur Begründung ihres ablehnenden Entscheids führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht geeignet, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft setze eine aktuelle Bedrohungslage voraus. Was die von ihm vorgebrachte Folter zur Zeit seines Militärdiensts Ende der (…)er-Jahre betreffe, sei das gewaltsame Vorgehen der türkischen Behör- den zu verurteilen, jedoch stelle dies keine aktuell anhaltende oder bevor- stehende, gezielt gegen ihn gerichtete Verfolgung dar. Hinsichtlich seiner Situation unmittelbar vor seiner Ausreise im Jahr (…) zweifelte die Vo- rinstanz nicht daran, dass der Beschwerdeführer den von ihm vorgebrach- ten Schikanen wie ungerechtfertigten Bussen, kurzzeitigen Festnahmen und Befragungen durch die türkische Polizei ausgesetzt war. Diese Nach- teile würden jedoch in ihrer Intensität nicht über die Nachteile hinausgehen,

E-1560/2025 Seite 9 welche weite Teile der Bevölkerung in ähnlicher Weise treffen können und würden somit auch nicht flüchtlingsrechtliche Relevanz erreichen. Weiter sei nicht bekannt, ob in der Türkei ein Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer laufe. Auch habe er selbst zu Protokoll gegeben, politisch in keiner Weise aktiv gewesen zu sein. Folglich weise er kein po- litisch exponiertes Profil auf, welches auf bevorstehende Verfolgungsmass- nahmen hindeuten würde. An dieser Einschätzung vermöge auch der Hin- weis auf die bestandene Meldepflicht nichts zu ändern. Den Wegweisungsvollzug erachtete die Vorinstanz als zulässig, zumutbar und möglich. Insbesondere sprächen weder die ärztlich diagnostizierte leichte Demenz beziehungsweise mittelschwere bis schwere kognitive Be- einträchtigung noch der Verdacht auf eine posttraumatische Belastungs- störung (PTBS), die wiederkehrenden depressiven Episoden oder die ar- terielle Hypertonie (Bluthockdruck) gegen die Zumutbarkeit einer Wegwei- sung. Die Türkei verfüge über ein funktionierendes, ausgebautes Gesund- heitssystem, das sowohl die Behandlung komplexer körperlicher als auch psychischer Krankheiten umfasse. Die Behandlung seiner gesundheitli- chen Probleme sei folglich gewährleistet. Zusätzlich könne er in seinem Heimatland auf ein familiäres und soziales Umfeld zurückgreifen, welches ihn mental wie auch materiell unterstützen könne.

E. 5.2 In seiner Beschwerde bringt der Beschwerdeführer demgegenüber vor, die Intensität der Verfolgung und Schikanen gegen ihn sei angesichts der zuvor erlebten Folter massiv höher als beim restlichen Teil der türkischen Bevölkerung. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts habe nämlich objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht, wer in der Vergangenheit bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen sei. Es gebe ausserdem keine Anzeichen, dass die Verfolgungsmassnahmen gegen ihn eingestellt worden seien. Die Gefahr vor Verfolgung sei somit noch aktuell. Der Beschwerdeführer habe den Zu- gang zum e-Devlet-System nicht, weshalb er auch nicht wisse, wie viele oder welche Verfahren gegen ihn laufen würden. Er sei jedoch mit grosser Wahrscheinlichkeit in den Datensystemen der türkischen Polizei und des türkischen Geheimdiensts fichiert. Weiter sei nicht das tatsächliche politi- sche Engagement des Beschwerdeführers ausschlaggebend, sondern, was ihm durch die staatlichen Behörden zugeschrieben respektive vorge- worfen werde, namentlich die Nähe zur Gülen-Bewegung. Gemäss Recht- sprechung des Bundesverwaltungsgerichts stelle die Asylgewährung zwar keinen Ausgleich für vergangenes Unrecht dar, dennoch könne erlittene

E-1560/2025 Seite 10 Verfolgung auf eine andauernde Gefährdung der betroffenen Person hin- weisen. Aufgrund der erlittenen Folter treffe dies beim Beschwerdeführer zu. Die Intensität der Repressionen und die Zahl der Verhaftungen habe seit dem Putschversuch im Juli 2016 überdies generell zugenommen und die Menschenrechtslage habe sich stark verschlechtert. Sollte das Gericht zum Schluss kommen, dass er die Flüchtlingseigen- schaft nicht erfülle, sei die Wegweisung in die Türkei nicht zumutbar, da er dort unter unmenschlichen und erniedrigenden Bedingungen leben müsste. Durch die erlebte Folter und die zwei Monate andauernde Inhaf- tierung habe er bis heute mit gesundheitlichen Problemen zu kämpfen, die ihn bei einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage brächten. Beleg dafür sei seine langwierige und komplexe Krankheitsgeschichte. Hierzu verweist der Beschwerdeführer auf den mit der Beschwerde eingereichten Arztbe- richt vom 9. Januar 2025, den stationären Aufenthalt vom 9. Oktober 2023 bis zum 13. November 2023 sowie auf alle anderen eingereichten medizi- nischen Akten. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz verfüge der Be- schwerdeführer heute über kein familiäres oder soziales Netz in seinem Heimatstaat mehr, da er diese Kontakte nicht pflege und seit mehr als fünf Jahren nicht mehr dort gewesen sei.

E. 5.3 In der Vernehmlassung hielt die Vorinstanz an ihren Einschätzungen in der angefochtenen Verfügung fest. Mit dem Arztbericht der P._______ vom

E. 5.4 Der Beschwerdeführer hielt in der Replik an seinen Ausführungen in der Beschwerde fest. Ergänzend brachte er vor, die Vorinstanz habe sich weder in der angefochtenen Verfügung noch in der Vernehmlassung zum Arztbericht der P._______ vom 9. Januar 2025 geäussert. Dies sei beson- ders stossend angesichts seiner komplexen Krankheitsgeschichte. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt zum Schluss, dass die Erwä- gungen des SEM nicht zu beanstanden sind. In seiner Rechtsmitteleingabe beschränkt sich der Beschwerdeführer weitestgehend darauf, seine aus dem erstinstanzlichen Verfahren bekannten Vorbringen nochmals zu be- kräftigen. Damit vermag er indessen die zutreffende vorinstanzliche Wür- digung nicht substanziiert in Frage zu stellen. Folglich kann mit wenigen Ergänzungen auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. dort Ziffer II; zusammengefasst oben in E. 5.1).

E-1560/2025 Seite 11 6.2 Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten erlittenen Folter im Rahmen seines Militärdiensts hat die Vorinstanz zu Recht ausge- führt, das Asylrecht diene nicht dazu, vergangenes Unrecht wiedergutzu- machen und die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft setze eine aktu- elle Bedrohungslage im Heimatstaat voraus. Zwar ist hier auch dem Be- schwerdeführer zuzustimmen, dass nach geltender Rechtsprechung erlit- tene Gewalt oder Verfolgung auf eine andauernde Gefährdung der betref- fenden Person hinweisen kann. Eine solche andauernde Gefährdung ist im vorliegenden Fall jedoch zu verneinen. Der Beschwerdeführer stellt in Be- zug auf ein angeblich gegen ihn laufendes Strafverfahren in der Türkei le- diglich Vermutungen auf und belegt diese mit keinerlei Beweismitteln. Das- selbe gilt für den angeblichen Vorwurf der türkischen Behörden betreffend seine «Nähe respektive Zusammenarbeit mit der Gülen-Bewegung», zu- mal er selbst angegeben hatte, politisch in keiner Weise aktiv gewesen zu sein und sich die erwähnten Festnahmen und Befragungen hauptsächlich gegen seine Kunden richteten, welche behördliche Ämter innehatten (Pro- tokoll […], F79). Es ist folglich nicht von einer aktuellen oder unmittelbar bevorstehenden, sich gezielt gegen den Beschwerdeführer richtenden Ver- folgung auszugehen. 6.3 Die kurdische Bevölkerung ist im türkischen Lebensalltag bekannter- massen Schikanen und Diskriminierungen ausgesetzt. Im Hinblick auf die Frage des Asyls sind solche Ereignisse aber praxisgemäss nicht derart in- tensiv, als dass sie das Leben im Herkunftsland unmöglich oder unan- nehmbar machen würden. Diese Einschätzung bleibt trotz der sich seit dem Putschversuch im Jahr 2016 verschlechterten Situation der Men- schenrechte in der Türkei gültig (vgl. Referenzurteil BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 7.1). 6.4 Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten vorübergehenden Festnah- men und Befragungen durch die Polizei, die ihm auferlegten ungerechtfer- tigten Bussen und die Meldepflicht, die gegen ihn ausgesprochene Aus- gangssperre wie auch die unangekündigten Razzien bei ihm zuhause stel- len offenkundig solche Schikanen respektive Diskriminierungen dar. Ohne diese Vorkommnisse verharmlosen zu wollen, stellen sie – auch in ihrer Gesamtheit betrachtet – in ihrer Intensität noch keinen Nachteil im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG dar. 6.5 Insgesamt ergibt sich, dass die Vorinstanz zu Recht das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch des Beschwerdefüh- rers abgelehnt hat.

E-1560/2025 Seite 12 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 8.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De- zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er- niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri- gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E-1560/2025 Seite 13 8.2.4 Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur Personen, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerde- führer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nach- zuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine An- wendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimat- staat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde- führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand- lung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei- sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124– 127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erschei- nen. 8.2.6 Das Bundesverwaltungsgericht geht in Bezug auf die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs davon aus, dass eine zwangsweise Wegwei- sung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des EGMR). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Ab- schiebung – mangels angemessener medizinischer Behandlung im Ziel- staat – mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (Urteil des EGMR Papos- hvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180–193 m.w.H., bestätigt durch Savran gegen Dänemark vom

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7. Dezember 2021, Grosse Kammer 57467/15, §§ 121 ff.; vgl. zum Gan- zen: BVGE 2017 VI/7 E. 6). 8.2.7 Aus den sich in den Akten befindenden Arztberichten geht im We- sentlichen hervor, dass sich der Beschwerdeführer freiwillig vom 9. Okto- ber 2023 bis zum 13. November 2023 in der Klinik Q._______ zur statio- nären Behandlung befand. Dort wurden bei ihm eine Anpassungsstörung, eine posttraumatische Belastungsstörung, eine leichte kognitive Störung sowie der Verdacht auf eine beginnende Demenz diagnostiziert. Beim Aus- tritt wurde ihm das Psychopharmakon Trittico 150mg, das Neuroleptikum Risperidon 2mg, der Säurehemmer Pantoprazol 40mg sowie Ibuprofen und Vitamin D3 verschrieben (Austrittsbericht vom 21. November 2023 der Q._______). Pantoprazol und Ibuprofen wurde ihm dabei zur Behandlung einer Schwellung am Kniegelenk verschrieben, nachdem er sich am 1. No- vember 2023 in die ambulante Behandlung am R._______ begeben hatte (Ambulanter Bericht vom 10. November 2023 des R._______). Der Bericht des L._______ vom 3. September 2024 hielt unter Berufung auf seinen Erstbericht vom 20. August 2024 als Diagnosen eine mittel- schwere bis schwere kognitive Beeinträchtigung, rezidivierende depres- sive Episoden sowie arterielle Hypertonie (Bluthockdruck) fest. Zur weiteren Abklärung erfolgte hiernach eine Lumbalpunktion, wobei sich die Diagnose Major Neurocognitive Disorder (leichtgradige vaskuläre De- menz) bestätigte. Von einer demenzspezifischen medikamentösen Thera- pie wurde jedoch abgesehen. Es wurde die Weiterführung der psychiatri- schen Behandlung empfohlen (Befundbesprechung nach Lumbalpunktion vom 8. November 2024 des L._______). Im Bericht der P._______ vom 9. Januar 2025 sind als Diagnosen «F01.9 Vaskuläre Demenz, nicht näher bezeichnet», «Major neurocognitive Disor- der, ED 11/2024 gemäss Bericht L._______», «F43.1 Posttraumatische Belastungsstörung», «F33.1 Rezidivierende depressive Störung, gegen- wärtig mittelgradige Episode» sowie «F45.41 Verdacht auf chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren» aufgeführt. Eine weiterführende psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung wurde erneut für indiziert befunden. Die vom Beschwerdeführer mit der Beschwerde eingereichten, älteren Arztberichte des Hausarztes Dr. med. M._______ vom 4. Mai 2024 und vom 29. September 2024, von Dr. med. N._______ vom 19. April 2024

E-1560/2025 Seite 15 sowie vom 26. April 2024 wie auch von der O._______ vom 16. Januar 2024 enthalten keine weitergehenden Diagnosen und Behandlungsoptio- nen. 8.2.8 Aus den dargelegten Berichten ist zu folgern, dass der Beschwerde- führer an einer leichtgradigen Demenz, einer mittelschweren bis schweren kognitiven Beeinträchtigung, einer PTBS sowie an Bluthockdruck leidet. Zur Behandlung dieser gesundheitlichen Beschwerden sind die Einnahme der verordneten Medikamente sowie der Besuch einer Psychotherapie aus ärztlicher Sicht angezeigt, jedoch nicht lebensnotwendig. Ohne die ärztlich diagnostizierten gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers klein- reden zu wollen, ist unter diesen Umständen nicht davon auszugehen, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei zu einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung seines Gesundheits- zustands im Sinne der dargelegten Rechtsprechung führen wird. 8.2.9 In der Folge ist der Vollzug der Wegweisung sowohl nach den asyl- als auch den völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.2 Praxisgemäss ist in der Türkei nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder von bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen auszugehen (vgl. Referenzurteil BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024, E. 13 m.w.H.). 8.3.3 Am 6. Februar 2023 forderten schwere Erdbeben im Südosten der Türkei tausende Todesopfer und zerstörten grosse Teile der Infrastruktur. Der türkische Präsident verhängte daraufhin vorübergehend den Ausnah- mezustand über die elf betroffenen Provinzen (Kahramanmaras, Hatay, Gaziantep, Osmaniye, Malatya, Adiyaman, Adana, Diyarbakir, Kilis, Sanli- urfa und Elazig). 8.3.4 Gemäss Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts ist der Voll- zug der Wegweisung in eine der elf von den Erdbeben betroffenen Provin- zen nicht generell unzumutbar und die Beurteilung der Zumutbarkeit des

E-1560/2025 Seite 16 Wegweisungsvollzugs im Rahmen einer einzelfallweisen Prüfung der indi- viduellen Lebenssituation der Betroffenen vorzunehmen, wobei insbeson- dere der Situation vulnerabler Personen gebührend Rechnung zu tragen ist (vgl. Referenzurteil BVGer E-1308/2023 vom 19. März 2024 E. 11.3). 8.3.5 Der Beschwerdeführer hatte seinen letzten Wohnsitz in D._______ in der Provinz E._______ und verfügt über ein familiäres Netz in der Türkei. Seine Mutter wohnt in D._______, seine teilweise erwachsenen Kinder, mit denen er gemäss eigenen Aussagen noch in Kontakt steht, wohnen unter anderem in G._______ und J._______. Auch wenn es plausibel erscheint, dass er seit einigen Jahren nicht mehr in der Türkei gewesen und der Kon- takt zu seinen Geschwistern deshalb abgebrochen ist, bleibt zu vermuten, dass sich dieser nach seiner Rückkehr wieder aufnehmen lässt. Auch sonst sind keine Gründe ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer in seiner Hei- mat in eine existenzielle Notlage verfallen würde. 8.3.6 Auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Gründen ist nach konstanter Praxis nur dann zu schliessen, wenn eine not- wendige medizinische Behandlung im Zielstaat nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchti- gung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führen würde. Da- bei wird die allgemeine und dringende medizinische Behandlung als we- sentlich erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Zielstaat eine nicht dem schweizerischen Standard ent- sprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3; 2009/51 E. 5.5; 2009/28 E. 9.3.1; 2009/2 E. 9.3.2). 8.3.7 Soweit medizinische Behandlungen überhaupt notwendig sind (E. 8.2.8 vorne), ergibt sich Folgendes: Gemäss eigenen Aussagen war der Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat bereits in psychotherapeuti- scher Behandlung (Protokoll […], F51, F82). Die Türkei verfügt, in Überein- stimmung mit den Ausführungen der Vorinstanz, über ein funktionierendes und ausgebautes Gesundheitssystem, das die Behandlung komplexer kör- perlicher als auch psychischer Krankheiten erfasst (vgl. zuletzt etwa das Urteil des BVGer D-1633/2024 vom 22. November 2024 E. 8.4.4 m.w.H.). Der Beschwerdeführer benötigt zudem keine im medizinischen Bereich speziellen oder seltenen und auch keine lebensnotwendigen Medika- mente. Es ist davon auszugehen, dass in seinem Heimatstaat die ärztlich indizierte Behandlung gewährleistet ist. Sodann hat das SEM zu Recht da- rauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer die Möglichkeit hat,

E-1560/2025 Seite 17 medizinische Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen, beispielsweise in Form der Mitgabe von Medikamenten oder der Übernahme von Kosten für notwendige Therapien (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylver- ordnung 2 über Finanzierungsfragen vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). Es ist somit nicht davon auszugehen, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei zu einer raschen und lebensgefähr- denden Beeinträchtigung seines Gesundheitszustandes führen würde. 8.3.8 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt zum Schluss, dass die Erwägungen des SEM nicht zu beanstanden sind. In seiner Rechtsmitteleingabe beschränkt sich der Beschwerdeführer weitestgehend darauf, seine aus dem erstinstanzlichen Verfahren bekannten Vorbringen nochmals zu bekräftigen. Damit vermag er indessen die zutreffende vorinstanzliche Würdigung nicht substanziiert in Frage zu stellen. Folglich kann mit wenigen Ergänzungen auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. dort Ziffer II; zusammengefasst oben in E. 5.1).

E. 6.2 Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten erlittenen Folter im Rahmen seines Militärdiensts hat die Vorinstanz zu Recht ausgeführt, das Asylrecht diene nicht dazu, vergangenes Unrecht wiedergutzumachen und die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft setze eine aktuelle Bedrohungslage im Heimatstaat voraus. Zwar ist hier auch dem Beschwerdeführer zuzustimmen, dass nach geltender Rechtsprechung erlittene Gewalt oder Verfolgung auf eine andauernde Gefährdung der betreffenden Person hinweisen kann. Eine solche andauernde Gefährdung ist im vorliegenden Fall jedoch zu verneinen. Der Beschwerdeführer stellt in Bezug auf ein angeblich gegen ihn laufendes Strafverfahren in der Türkei lediglich Vermutungen auf und belegt diese mit keinerlei Beweismitteln. Dasselbe gilt für den angeblichen Vorwurf der türkischen Behörden betreffend seine «Nähe respektive Zusammenarbeit mit der Gülen-Bewegung», zumal er selbst angegeben hatte, politisch in keiner Weise aktiv gewesen zu sein und sich die erwähnten Festnahmen und Befragungen hauptsächlich gegen seine Kunden richteten, welche behördliche Ämter innehatten (Protokoll [...], F79). Es ist folglich nicht von einer aktuellen oder unmittelbar bevorstehenden, sich gezielt gegen den Beschwerdeführer richtenden Verfolgung auszugehen.

E. 6.3 Die kurdische Bevölkerung ist im türkischen Lebensalltag bekanntermassen Schikanen und Diskriminierungen ausgesetzt. Im Hinblick auf die Frage des Asyls sind solche Ereignisse aber praxisgemäss nicht derart intensiv, als dass sie das Leben im Herkunftsland unmöglich oder unannehmbar machen würden. Diese Einschätzung bleibt trotz der sich seit dem Putschversuch im Jahr 2016 verschlechterten Situation der Menschenrechte in der Türkei gültig (vgl. Referenzurteil BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 7.1).

E. 6.4 Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten vorübergehenden Festnahmen und Befragungen durch die Polizei, die ihm auferlegten ungerechtfertigten Bussen und die Meldepflicht, die gegen ihn ausgesprochene Ausgangssperre wie auch die unangekündigten Razzien bei ihm zuhause stellen offenkundig solche Schikanen respektive Diskriminierungen dar. Ohne diese Vorkommnisse verharmlosen zu wollen, stellen sie - auch in ihrer Gesamtheit betrachtet - in ihrer Intensität noch keinen Nachteil im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG dar.

E. 6.5 Insgesamt ergibt sich, dass die Vorinstanz zu Recht das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgelehnt hat.

E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 8.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).

E. 8.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 8.2.4 Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur Personen, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerde-führer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 8.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.

E. 8.2.6 Das Bundesverwaltungsgericht geht in Bezug auf die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs davon aus, dass eine zwangsweise Wegweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des EGMR). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H., bestätigt durch Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer 57467/15, §§ 121 ff.; vgl. zum Ganzen: BVGE 2017 VI/7 E. 6).

E. 8.2.7 Aus den sich in den Akten befindenden Arztberichten geht im Wesentlichen hervor, dass sich der Beschwerdeführer freiwillig vom 9. Oktober 2023 bis zum 13. November 2023 in der Klinik Q._______ zur stationären Behandlung befand. Dort wurden bei ihm eine Anpassungsstörung, eine posttraumatische Belastungsstörung, eine leichte kognitive Störung sowie der Verdacht auf eine beginnende Demenz diagnostiziert. Beim Austritt wurde ihm das Psychopharmakon Trittico 150mg, das Neuroleptikum Risperidon 2mg, der Säurehemmer Pantoprazol 40mg sowie Ibuprofen und Vitamin D3 verschrieben (Austrittsbericht vom 21. November 2023 der Q._______). Pantoprazol und Ibuprofen wurde ihm dabei zur Behandlung einer Schwellung am Kniegelenk verschrieben, nachdem er sich am 1. November 2023 in die ambulante Behandlung am R._______ begeben hatte (Ambulanter Bericht vom 10. November 2023 des R._______). Der Bericht des L._______ vom 3. September 2024 hielt unter Berufung auf seinen Erstbericht vom 20. August 2024 als Diagnosen eine mittelschwere bis schwere kognitive Beeinträchtigung, rezidivierende depressive Episoden sowie arterielle Hypertonie (Bluthockdruck) fest. Zur weiteren Abklärung erfolgte hiernach eine Lumbalpunktion, wobei sich die Diagnose Major Neurocognitive Disorder (leichtgradige vaskuläre Demenz) bestätigte. Von einer demenzspezifischen medikamentösen Therapie wurde jedoch abgesehen. Es wurde die Weiterführung der psychiatrischen Behandlung empfohlen (Befundbesprechung nach Lumbalpunktion vom 8. November 2024 des L._______). Im Bericht der P._______ vom 9. Januar 2025 sind als Diagnosen «F01.9 Vaskuläre Demenz, nicht näher bezeichnet», «Major neurocognitive Disorder, ED 11/2024 gemäss Bericht L._______», «F43.1 Posttraumatische Belastungsstörung», «F33.1 Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode» sowie «F45.41 Verdacht auf chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren» aufgeführt. Eine weiterführende psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung wurde erneut für indiziert befunden. Die vom Beschwerdeführer mit der Beschwerde eingereichten, älteren Arztberichte des Hausarztes Dr. med. M._______ vom 4. Mai 2024 und vom 29. September 2024, von Dr. med. N._______ vom 19. April 2024 sowie vom 26. April 2024 wie auch von der O._______ vom 16. Januar 2024 enthalten keine weitergehenden Diagnosen und Behandlungsoptionen.

E. 8.2.8 Aus den dargelegten Berichten ist zu folgern, dass der Beschwerdeführer an einer leichtgradigen Demenz, einer mittelschweren bis schweren kognitiven Beeinträchtigung, einer PTBS sowie an Bluthockdruck leidet. Zur Behandlung dieser gesundheitlichen Beschwerden sind die Einnahme der verordneten Medikamente sowie der Besuch einer Psychotherapie aus ärztlicher Sicht angezeigt, jedoch nicht lebensnotwendig. Ohne die ärztlich diagnostizierten gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers kleinreden zu wollen, ist unter diesen Umständen nicht davon auszugehen, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei zu einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustands im Sinne der dargelegten Rechtsprechung führen wird.

E. 8.2.9 In der Folge ist der Vollzug der Wegweisung sowohl nach den asyl- als auch den völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 8.3.2 Praxisgemäss ist in der Türkei nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder von bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen auszugehen (vgl. Referenzurteil BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024, E. 13 m.w.H.).

E. 8.3.3 Am 6. Februar 2023 forderten schwere Erdbeben im Südosten der Türkei tausende Todesopfer und zerstörten grosse Teile der Infrastruktur. Der türkische Präsident verhängte daraufhin vorübergehend den Ausnahmezustand über die elf betroffenen Provinzen (Kahramanmaras, Hatay, Gaziantep, Osmaniye, Malatya, Adiyaman, Adana, Diyarbakir, Kilis, Sanliurfa und Elazig).

E. 8.3.4 Gemäss Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts ist der Vollzug der Wegweisung in eine der elf von den Erdbeben betroffenen Provinzen nicht generell unzumutbar und die Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Rahmen einer einzelfallweisen Prüfung der individuellen Lebenssituation der Betroffenen vorzunehmen, wobei insbesondere der Situation vulnerabler Personen gebührend Rechnung zu tragen ist (vgl. Referenzurteil BVGer E-1308/2023 vom 19. März 2024 E. 11.3).

E. 8.3.5 Der Beschwerdeführer hatte seinen letzten Wohnsitz in D._______ in der Provinz E._______ und verfügt über ein familiäres Netz in der Türkei. Seine Mutter wohnt in D._______, seine teilweise erwachsenen Kinder, mit denen er gemäss eigenen Aussagen noch in Kontakt steht, wohnen unter anderem in G._______ und J._______. Auch wenn es plausibel erscheint, dass er seit einigen Jahren nicht mehr in der Türkei gewesen und der Kontakt zu seinen Geschwistern deshalb abgebrochen ist, bleibt zu vermuten, dass sich dieser nach seiner Rückkehr wieder aufnehmen lässt. Auch sonst sind keine Gründe ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer in seiner Heimat in eine existenzielle Notlage verfallen würde.

E. 8.3.6 Auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Gründen ist nach konstanter Praxis nur dann zu schliessen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Zielstaat nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führen würde. Dabei wird die allgemeine und dringende medizinische Behandlung als wesentlich erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Zielstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3; 2009/51 E. 5.5; 2009/28 E. 9.3.1; 2009/2 E. 9.3.2).

E. 8.3.7 Soweit medizinische Behandlungen überhaupt notwendig sind (E. 8.2.8 vorne), ergibt sich Folgendes: Gemäss eigenen Aussagen war der Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat bereits in psychotherapeutischer Behandlung (Protokoll [...], F51, F82). Die Türkei verfügt, in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vorinstanz, über ein funktionierendes und ausgebautes Gesundheitssystem, das die Behandlung komplexer körperlicher als auch psychischer Krankheiten erfasst (vgl. zuletzt etwa das Urteil des BVGer D-1633/2024 vom 22. November 2024 E. 8.4.4 m.w.H.). Der Beschwerdeführer benötigt zudem keine im medizinischen Bereich speziellen oder seltenen und auch keine lebensnotwendigen Medikamente. Es ist davon auszugehen, dass in seinem Heimatstaat die ärztlich indizierte Behandlung gewährleistet ist. Sodann hat das SEM zu Recht darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer die Möglichkeit hat, medizinische Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen, beispielsweise in Form der Mitgabe von Medikamenten oder der Übernahme von Kosten für notwendige Therapien (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). Es ist somit nicht davon auszugehen, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung seines Gesundheitszustandes führen würde.

E. 8.3.8 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – ange- messen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten desselben grund- sätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1- 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi- gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 25. März 2025 gut- geheissen wurde und sich aus den Akten keine Veränderung der finanziel- len Verhältnisse ergibt, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite)

E-1560/2025 Seite 18

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Kaspar Gerber Anna Lisa Blaser Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1560/2025 Urteil vom 19. Mai 2025 Besetzung Richter Kaspar Gerber (Vorsitz), Richterin Giulia Marelli, Richter Markus König, Gerichtsschreiberin Anna Lisa Blaser. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung;Verfügung des SEM vom 6. Februar 2025 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reichte am 20. März 2023 in der Schweiz ein Asylgesuch ein und wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region B._______ zugewiesen. B. Im Zuge der Identitätsabklärung ergab sich, dass der Beschwerdeführer am 27. Februar 2020 bereits ein Asylgesuch in Deutschland gestellt hatte. Daher trat das Staatssekretariat für Migration (SEM oder Vorinstanz) mit Entscheid vom 26. Juli 2023 nicht auf sein Asylgesuch ein, ordnete die Wegweisung in den zuständigen Dublin-Staat (Deutschland) sowie den Vollzug an und händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten aus. C. Nachdem die Überstellungsfrist abgelaufen war, konnte die Wegweisung des Beschwerdeführers an Deutschland nicht mehr vollzogen werden. Das SEM nahm deshalb mit Verfügung vom 11. Januar 2024 das Asylverfahren wieder auf und wies den Beschwerdeführer dem Kanton C._______ sowie am 29. Mai 2024 dem erweiterten Verfahren zu. D. Am 22. Mai 2024 hörte das SEM den Beschwerdeführer vertieft zu seinen Asylgründen an. Dabei gab er im Wesentlichen zu Protokoll, er sei ethnischer Kurde und in D._______ (Provinz E._______) aufgewachsen. Mit fünfzehn Jahren sei er für zwei Jahre nach F._______ und anschliessend nach G._______ gezogen, wo er in der (...) tätig gewesen sei. Als er mit zwanzig Jahren den Militärdienst absolviert habe, sei er des (...) beschuldigt, zwei Monate inhaftiert und gefoltert worden, wodurch er Kopfverletzungen erlitten habe. Später hätten sich die türkischen Behörden bei ihm entschuldigt und zugegeben, dass es sich dabei um ein Missverständnis gehandelt habe. Nach dem Militärdienst habe er seine erste Ehefrau geheiratet und in H._______ ein Damenmodehaus eröffnet. Aus der Ehe stammten eine Tochter und ein Sohn. Später habe er in F._______ ein weiteres erfolgreiches Modehaus eröffnet und geführt. Im Jahr 1998 oder 1999 sei seine Ehefrau nach einem Autounfall verstorben. Danach sei er nach Deutschland gereist, wo er in I._______ ein Modehaus eröffnet habe. Dort habe er auch seine zweite Ehefrau, eine deutsche Staatsangehörige, geheiratet und deren Familiennamen angenommen. Im Jahr 2003 sei die Ehefrau an einem Herzinfarkt gestorben. Mit seiner dritten Ehefrau sei er schliesslich ungefähr zwei Jahre verheiratet gewesen und habe mit ihr einen gemeinsamen Sohn, der zurzeit mit seiner Mutter in J._______ lebe. Nach zwei Operationen an der Lunge sei er auf Anraten seines deutschen Arztes ungefähr im Jahr 2009 in die Türkei zurückgekehrt. Dort habe er in D._______ eine (...) sowie ein (...) gegründet. Nach dem Putschversuch im Jahr 2016 seien zwei hochrangige Kunden von ihm, ein (...) und ein (...) , nach dem Besuch seines Geschäfts verhaftet und der Zusammenarbeit mit der Gülen-Bewegung beschuldigt worden. Daraufhin sei er ebenfalls mehrfach zu Befragungen auf die Polizeiwache von D._______ mitgenommen worden, da sich die Behörden erhofft hätten, durch ihn an Informationen über seine Kunden zu gelangen. Zudem seien er und sein Geschäft nachts von Unbekannten angegriffen worden. Die Polizei habe ihn überdies schikaniert und ihm ungerechtfertigt Bussen ausgestellt. Die Kumulation dieser Vorfälle habe dazu geführt, dass er viele Kunden verloren habe. Eines Tages sei er schliesslich auf die Polizeiwache von F._______ mitgenommen und befragt worden. Nach dieser Befragung habe ein Gericht für ihn eine Meldepflicht erlassen. Eine ebenfalls gegen ihn ausgesprochene Ausreisesperre habe er mithilfe eines Freundes, der am Kassationshof arbeitete, wieder aufheben lassen können. Diese Vorkommnisse hätten dazu geführt, dass er sich zur erneuten Ausreise entschieden habe. Mit Hilfe von Bekannten habe er eine Akte zusammengestellt, um ein (...) Visum zu erlangen. So sei er im Jahr (...) über K._______ nach Deutschland gereist. In der Folge sei es zu einem Rechtsstreit zwischen den (...) und den deutschen Behörden betreffend seinen Aufenthaltsstatus sowie die Fälschung von Dokumenten zur Erschleichung eines Visums gekommen. Nachdem ihm die deutschen Behörden mitgeteilt hätten, er müsse Deutschland verlassen, sei er in die Schweiz eingereist, wo er ein Asylgesuch gestellt habe. Zum Nachweis seiner Identität gab der Beschwerdeführer die Originale seines gültigen türkischen Reisepasses sowie seines Fahrausweises zu den Akten. Zudem reichte er seine «Aufenthaltsgestattung zur Durchführung des Asylverfahrens» in Deutschland vom 12. September 2000 im Original ein. Weiter stellte die seinerzeitige Rechtsvertretung dem SEM die den Beschwerdeführer betreffenden Medizinalakten des L._______ vom 3. September 2024 sowie vom 8. November 2024 zu. E. Mit Verfügung vom 6. Februar 2025 (eröffnet am 7. Februar 2025) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. Es lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. F. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 6. März 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte darin sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei ihm als Flüchtling die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren. Subeventualiter sei die Verfügung aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Sub-subeventualiter sei er als Ausländer vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um die Gewährung des Rechts der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zusätzlich zu den bereits im vorinstanzlichen Verfahren beigebrachten medizinischen Unterlagen legte der Beschwerdeführer seiner Beschwerde Berichte von Dr. med. M._______ vom 4. Mai 2024 und vom 29. September 2024, von Dr. med. N._______ vom 19. April 2024 sowie vom 26. April 2024, der O._______ vom 16. Januar 2024 sowie den Abklärungsbericht des P._______ (nachfolgend: P._______) vom 9. Januar 2025 bei. G. Mit Zwischenverfügung vom 11. März 2025 stellte der Instruktionsrichter fest, dass der Beschwerdeführer den Abschluss des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe und verzichtete einstweilen auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, eine Fürsorgebestätigung einzureichen, nach deren Eingang definitiv über das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung befunden werde. Die Vorinstanz wurde zur Vernehmlassung eingeladen. H. Das SEM liess sich am 13. März 2025 zur Beschwerde vernehmen, wobei es im Wesentlichen an seinen Erwägungen festhielt. I. Am 19. März 2025 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung, datierend vom 18. März 2025, ein. J. Mit Zwischenverfügung vom 25. März 2025 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig stellte er dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung der Vorinstanz zu und lud ihn zur Replik ein. K. Der Beschwerdeführer nahm mit Replik vom 3. April 2025 Stellung zur Vernehmlassung, wobei er an seiner bisherigen Argumentation festhielt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM stellt eine Be-hörde nach Art. 33 VGG dar und ist somit eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist folglich zu-ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde. Dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel und auch vorliegend endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist somit zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Die vom Beschwerdeführer erhobenen formellen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 3.2 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des Sachverhalts zu sorgen. Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder wenn die Vorinstanz nicht alle entscheidwesentlichen Gesichtspunkte des Sachverhalts prüfte - etwa weil sie die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneinte oder Beweise falsch würdigte; unvollständig ist sie, wenn nicht über alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände Beweis erhoben wurde (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). 3.3 Der Beschwerdeführer beantragt subeventualiter die Rückweisung der angefochtenen Verfügung an die Vorinstanz. Die Vorinstanz habe es pflichtwidrig unterlassen, der Frage nachzugehen, ob und inwiefern der Beschwerdeführer mehrmals Opfer von Folter geworden sei. Obwohl er in der Anhörung vom 22. Mai 2024 ausgesagt habe, er sei «das letzte Mal vor seiner Ausreise gefoltert» worden, sei dies gemäss Anhörungsprotokoll nicht weiter erörtert worden. Dabei handle es sich um eine flüchtlingsrelevante Tatsache, die auch Konsequenzen für einen allfälligen Wegweisungsvollzug darstelle. Weiter beziehe sich die angefochtene Verfügung auf einen veralteten Arztbericht vom 8. November 2024 und erwähne trotz komplexer Krankheitsgeschichte des Beschwerdeführers nur einen weiteren Arztbericht vom 3. September 2024. Der medizinische Sachverhalt wie auch die Vulnerabilität des Beschwerdeführers seien unzureichend abgeklärt worden. 3.4 Das SEM hat den Beschwerdeführer in seiner Anhörung vom 22. Mai 2024 eingehend zu seinen Asylgründen befragt und ihn dabei mehrmals explizit auf die erlebte Folter angesprochen (Protokoll SEM-Akten [...] - [...], F54, F55, F56). Weiter wurde er nach einem bestimmten Vorfall gefragt, der ihn zur erneuten Reise nach Europa bewogen habe (Protokoll [...] - [...], F70). Gegen Ende der Anhörung wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, weitere Gründe geltend zu machen, die gegen eine Rückkehr in seinen Heimatstaat sprechen oder für sein Asylgesuch wesentlich sein könnten (Protokoll [...] - [...], F90, F92, F93). Der Beschwerdeführer hat es dabei unterlassen, über andere als die während des Militärdiensts erlittenen Foltererlebnisse zu berichten. Zuletzt verzichteten sowohl der Beschwerdeführer als auch seine damalige Rechtsvertretung auf weitere Fragen oder Ergänzungen und bestätigten die Vollständigkeit des Protokolls. In der Folge wäre dem Beschwerdeführer weiterhin bis zum Datum der angefochtenen Verfügung die Möglichkeit offen gestanden, bei der Vorinstanz schriftliche Ausführungen oder Beweismittel zu Ereignissen einzureichen, bei welchen er Opfer von Folter geworden ist. Dies ist jedoch nicht geschehen. Der behördliche Untersuchungsgrundsatz gemäss Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG wurde somit nicht verletzt. Die angefochtene Verfügung datiert vom 6. Februar 2025. Das SEM stützte sich darin vorwiegend auf den Arztbericht des L._______ vom 8. November 2024. Der Arztbericht kann nicht als veraltet bezeichnet werden, umso weniger, da es sich unter den eingereichten Berichten um den zeitlich aktuellsten handelte. Dieser bezog sich zudem inhaltlich auf den Bericht vom 3. September 2024. Im Übrigen stellt die vom Beschwerdeführer geäusserte Kritik an der vorinstanzlichen Erhebung des medizinischen Sachverhalts keine Sachverhaltsrüge im eigentlichen Sinne dar, sondern richtet sich gegen die Beurteilung des Profils des Beschwerdeführers und betrifft somit die materielle Würdigung. Diese wird an der entsprechenden Stelle durch das Gericht zu prüfen sein (E. 8.2.7 f. und E. 8.3.6 hinten). Darin, dass sich das SEM in seiner Verfügung nicht zu jedem einzelnen Beweismittel beziehungsweise vom Beschwerdeführer vorgebrachten Punkt geäussert hat, liegt schliesslich keine Verletzung des rechtlichen Gehörs im Sinne der unzureichenden Begründung vor, zumal der Beschwerdeführer die vorinstanzliche Verfügung offensichtlich sachgerecht vor dem Bundesverwaltungsgericht anfechten konnte. 3.5 Es liegen keine (weiteren) Hinweise auf Verfahrensfehler vor und der rechtserhebliche Sachverhalt ist als erstellt zu erachten. Damit besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entsprechende Eventualbegehren ist abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl ersucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.3 Furcht vor zukünftiger Verfolgung ist in asylrechtlicher Hinsicht relevant, wenn sich Verfolgungshandlungen gemäss Art. 3 Abs. 2 und 3 AsylG voraussichtlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.1). 5. 5.1 Zur Begründung ihres ablehnenden Entscheids führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht geeignet, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft setze eine aktuelle Bedrohungslage voraus. Was die von ihm vorgebrachte Folter zur Zeit seines Militärdiensts Ende der (...)er-Jahre betreffe, sei das gewaltsame Vorgehen der türkischen Behörden zu verurteilen, jedoch stelle dies keine aktuell anhaltende oder bevorstehende, gezielt gegen ihn gerichtete Verfolgung dar. Hinsichtlich seiner Situation unmittelbar vor seiner Ausreise im Jahr (...) zweifelte die Vorinstanz nicht daran, dass der Beschwerdeführer den von ihm vorgebrachten Schikanen wie ungerechtfertigten Bussen, kurzzeitigen Festnahmen und Befragungen durch die türkische Polizei ausgesetzt war. Diese Nachteile würden jedoch in ihrer Intensität nicht über die Nachteile hinausgehen, welche weite Teile der Bevölkerung in ähnlicher Weise treffen können und würden somit auch nicht flüchtlingsrechtliche Relevanz erreichen. Weiter sei nicht bekannt, ob in der Türkei ein Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer laufe. Auch habe er selbst zu Protokoll gegeben, politisch in keiner Weise aktiv gewesen zu sein. Folglich weise er kein politisch exponiertes Profil auf, welches auf bevorstehende Verfolgungsmassnahmen hindeuten würde. An dieser Einschätzung vermöge auch der Hinweis auf die bestandene Meldepflicht nichts zu ändern. Den Wegweisungsvollzug erachtete die Vorinstanz als zulässig, zumutbar und möglich. Insbesondere sprächen weder die ärztlich diagnostizierte leichte Demenz beziehungsweise mittelschwere bis schwere kognitive Beeinträchtigung noch der Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS), die wiederkehrenden depressiven Episoden oder die arterielle Hypertonie (Bluthockdruck) gegen die Zumutbarkeit einer Wegweisung. Die Türkei verfüge über ein funktionierendes, ausgebautes Gesundheitssystem, das sowohl die Behandlung komplexer körperlicher als auch psychischer Krankheiten umfasse. Die Behandlung seiner gesundheitlichen Probleme sei folglich gewährleistet. Zusätzlich könne er in seinem Heimatland auf ein familiäres und soziales Umfeld zurückgreifen, welches ihn mental wie auch materiell unterstützen könne. 5.2 In seiner Beschwerde bringt der Beschwerdeführer demgegenüber vor, die Intensität der Verfolgung und Schikanen gegen ihn sei angesichts der zuvor erlebten Folter massiv höher als beim restlichen Teil der türkischen Bevölkerung. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts habe nämlich objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht, wer in der Vergangenheit bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen sei. Es gebe ausserdem keine Anzeichen, dass die Verfolgungsmassnahmen gegen ihn eingestellt worden seien. Die Gefahr vor Verfolgung sei somit noch aktuell. Der Beschwerdeführer habe den Zugang zum e-Devlet-System nicht, weshalb er auch nicht wisse, wie viele oder welche Verfahren gegen ihn laufen würden. Er sei jedoch mit grosser Wahrscheinlichkeit in den Datensystemen der türkischen Polizei und des türkischen Geheimdiensts fichiert. Weiter sei nicht das tatsächliche politische Engagement des Beschwerdeführers ausschlaggebend, sondern, was ihm durch die staatlichen Behörden zugeschrieben respektive vorgeworfen werde, namentlich die Nähe zur Gülen-Bewegung. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stelle die Asylgewährung zwar keinen Ausgleich für vergangenes Unrecht dar, dennoch könne erlittene Verfolgung auf eine andauernde Gefährdung der betroffenen Person hinweisen. Aufgrund der erlittenen Folter treffe dies beim Beschwerdeführer zu. Die Intensität der Repressionen und die Zahl der Verhaftungen habe seit dem Putschversuch im Juli 2016 überdies generell zugenommen und die Menschenrechtslage habe sich stark verschlechtert. Sollte das Gericht zum Schluss kommen, dass er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, sei die Wegweisung in die Türkei nicht zumutbar, da er dort unter unmenschlichen und erniedrigenden Bedingungen leben müsste. Durch die erlebte Folter und die zwei Monate andauernde Inhaftierung habe er bis heute mit gesundheitlichen Problemen zu kämpfen, die ihn bei einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage brächten. Beleg dafür sei seine langwierige und komplexe Krankheitsgeschichte. Hierzu verweist der Beschwerdeführer auf den mit der Beschwerde eingereichten Arztbericht vom 9. Januar 2025, den stationären Aufenthalt vom 9. Oktober 2023 bis zum 13. November 2023 sowie auf alle anderen eingereichten medizinischen Akten. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz verfüge der Beschwerdeführer heute über kein familiäres oder soziales Netz in seinem Heimatstaat mehr, da er diese Kontakte nicht pflege und seit mehr als fünf Jahren nicht mehr dort gewesen sei. 5.3 In der Vernehmlassung hielt die Vorinstanz an ihren Einschätzungen in der angefochtenen Verfügung fest. Mit dem Arztbericht der P._______ vom 9. Januar 2025 seien keine neuen Tatsachen ins Recht gelegt worden, da dieser im Wesentlichen die vaskuläre Demenz diagnostiziere. 5.4 Der Beschwerdeführer hielt in der Replik an seinen Ausführungen in der Beschwerde fest. Ergänzend brachte er vor, die Vorinstanz habe sich weder in der angefochtenen Verfügung noch in der Vernehmlassung zum Arztbericht der P._______ vom 9. Januar 2025 geäussert. Dies sei besonders stossend angesichts seiner komplexen Krankheitsgeschichte. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt zum Schluss, dass die Erwägungen des SEM nicht zu beanstanden sind. In seiner Rechtsmitteleingabe beschränkt sich der Beschwerdeführer weitestgehend darauf, seine aus dem erstinstanzlichen Verfahren bekannten Vorbringen nochmals zu bekräftigen. Damit vermag er indessen die zutreffende vorinstanzliche Würdigung nicht substanziiert in Frage zu stellen. Folglich kann mit wenigen Ergänzungen auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. dort Ziffer II; zusammengefasst oben in E. 5.1). 6.2 Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten erlittenen Folter im Rahmen seines Militärdiensts hat die Vorinstanz zu Recht ausgeführt, das Asylrecht diene nicht dazu, vergangenes Unrecht wiedergutzumachen und die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft setze eine aktuelle Bedrohungslage im Heimatstaat voraus. Zwar ist hier auch dem Beschwerdeführer zuzustimmen, dass nach geltender Rechtsprechung erlittene Gewalt oder Verfolgung auf eine andauernde Gefährdung der betreffenden Person hinweisen kann. Eine solche andauernde Gefährdung ist im vorliegenden Fall jedoch zu verneinen. Der Beschwerdeführer stellt in Bezug auf ein angeblich gegen ihn laufendes Strafverfahren in der Türkei lediglich Vermutungen auf und belegt diese mit keinerlei Beweismitteln. Dasselbe gilt für den angeblichen Vorwurf der türkischen Behörden betreffend seine «Nähe respektive Zusammenarbeit mit der Gülen-Bewegung», zumal er selbst angegeben hatte, politisch in keiner Weise aktiv gewesen zu sein und sich die erwähnten Festnahmen und Befragungen hauptsächlich gegen seine Kunden richteten, welche behördliche Ämter innehatten (Protokoll [...], F79). Es ist folglich nicht von einer aktuellen oder unmittelbar bevorstehenden, sich gezielt gegen den Beschwerdeführer richtenden Verfolgung auszugehen. 6.3 Die kurdische Bevölkerung ist im türkischen Lebensalltag bekanntermassen Schikanen und Diskriminierungen ausgesetzt. Im Hinblick auf die Frage des Asyls sind solche Ereignisse aber praxisgemäss nicht derart intensiv, als dass sie das Leben im Herkunftsland unmöglich oder unannehmbar machen würden. Diese Einschätzung bleibt trotz der sich seit dem Putschversuch im Jahr 2016 verschlechterten Situation der Menschenrechte in der Türkei gültig (vgl. Referenzurteil BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 7.1). 6.4 Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten vorübergehenden Festnahmen und Befragungen durch die Polizei, die ihm auferlegten ungerechtfertigten Bussen und die Meldepflicht, die gegen ihn ausgesprochene Ausgangssperre wie auch die unangekündigten Razzien bei ihm zuhause stellen offenkundig solche Schikanen respektive Diskriminierungen dar. Ohne diese Vorkommnisse verharmlosen zu wollen, stellen sie - auch in ihrer Gesamtheit betrachtet - in ihrer Intensität noch keinen Nachteil im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG dar. 6.5 Insgesamt ergibt sich, dass die Vorinstanz zu Recht das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgelehnt hat. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 8.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.4 Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur Personen, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerde-führer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 8.2.6 Das Bundesverwaltungsgericht geht in Bezug auf die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs davon aus, dass eine zwangsweise Wegweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des EGMR). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H., bestätigt durch Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer 57467/15, §§ 121 ff.; vgl. zum Ganzen: BVGE 2017 VI/7 E. 6). 8.2.7 Aus den sich in den Akten befindenden Arztberichten geht im Wesentlichen hervor, dass sich der Beschwerdeführer freiwillig vom 9. Oktober 2023 bis zum 13. November 2023 in der Klinik Q._______ zur stationären Behandlung befand. Dort wurden bei ihm eine Anpassungsstörung, eine posttraumatische Belastungsstörung, eine leichte kognitive Störung sowie der Verdacht auf eine beginnende Demenz diagnostiziert. Beim Austritt wurde ihm das Psychopharmakon Trittico 150mg, das Neuroleptikum Risperidon 2mg, der Säurehemmer Pantoprazol 40mg sowie Ibuprofen und Vitamin D3 verschrieben (Austrittsbericht vom 21. November 2023 der Q._______). Pantoprazol und Ibuprofen wurde ihm dabei zur Behandlung einer Schwellung am Kniegelenk verschrieben, nachdem er sich am 1. November 2023 in die ambulante Behandlung am R._______ begeben hatte (Ambulanter Bericht vom 10. November 2023 des R._______). Der Bericht des L._______ vom 3. September 2024 hielt unter Berufung auf seinen Erstbericht vom 20. August 2024 als Diagnosen eine mittelschwere bis schwere kognitive Beeinträchtigung, rezidivierende depressive Episoden sowie arterielle Hypertonie (Bluthockdruck) fest. Zur weiteren Abklärung erfolgte hiernach eine Lumbalpunktion, wobei sich die Diagnose Major Neurocognitive Disorder (leichtgradige vaskuläre Demenz) bestätigte. Von einer demenzspezifischen medikamentösen Therapie wurde jedoch abgesehen. Es wurde die Weiterführung der psychiatrischen Behandlung empfohlen (Befundbesprechung nach Lumbalpunktion vom 8. November 2024 des L._______). Im Bericht der P._______ vom 9. Januar 2025 sind als Diagnosen «F01.9 Vaskuläre Demenz, nicht näher bezeichnet», «Major neurocognitive Disorder, ED 11/2024 gemäss Bericht L._______», «F43.1 Posttraumatische Belastungsstörung», «F33.1 Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode» sowie «F45.41 Verdacht auf chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren» aufgeführt. Eine weiterführende psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung wurde erneut für indiziert befunden. Die vom Beschwerdeführer mit der Beschwerde eingereichten, älteren Arztberichte des Hausarztes Dr. med. M._______ vom 4. Mai 2024 und vom 29. September 2024, von Dr. med. N._______ vom 19. April 2024 sowie vom 26. April 2024 wie auch von der O._______ vom 16. Januar 2024 enthalten keine weitergehenden Diagnosen und Behandlungsoptionen. 8.2.8 Aus den dargelegten Berichten ist zu folgern, dass der Beschwerdeführer an einer leichtgradigen Demenz, einer mittelschweren bis schweren kognitiven Beeinträchtigung, einer PTBS sowie an Bluthockdruck leidet. Zur Behandlung dieser gesundheitlichen Beschwerden sind die Einnahme der verordneten Medikamente sowie der Besuch einer Psychotherapie aus ärztlicher Sicht angezeigt, jedoch nicht lebensnotwendig. Ohne die ärztlich diagnostizierten gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers kleinreden zu wollen, ist unter diesen Umständen nicht davon auszugehen, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei zu einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustands im Sinne der dargelegten Rechtsprechung führen wird. 8.2.9 In der Folge ist der Vollzug der Wegweisung sowohl nach den asyl- als auch den völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.2 Praxisgemäss ist in der Türkei nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder von bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen auszugehen (vgl. Referenzurteil BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024, E. 13 m.w.H.). 8.3.3 Am 6. Februar 2023 forderten schwere Erdbeben im Südosten der Türkei tausende Todesopfer und zerstörten grosse Teile der Infrastruktur. Der türkische Präsident verhängte daraufhin vorübergehend den Ausnahmezustand über die elf betroffenen Provinzen (Kahramanmaras, Hatay, Gaziantep, Osmaniye, Malatya, Adiyaman, Adana, Diyarbakir, Kilis, Sanliurfa und Elazig). 8.3.4 Gemäss Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts ist der Vollzug der Wegweisung in eine der elf von den Erdbeben betroffenen Provinzen nicht generell unzumutbar und die Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Rahmen einer einzelfallweisen Prüfung der individuellen Lebenssituation der Betroffenen vorzunehmen, wobei insbesondere der Situation vulnerabler Personen gebührend Rechnung zu tragen ist (vgl. Referenzurteil BVGer E-1308/2023 vom 19. März 2024 E. 11.3). 8.3.5 Der Beschwerdeführer hatte seinen letzten Wohnsitz in D._______ in der Provinz E._______ und verfügt über ein familiäres Netz in der Türkei. Seine Mutter wohnt in D._______, seine teilweise erwachsenen Kinder, mit denen er gemäss eigenen Aussagen noch in Kontakt steht, wohnen unter anderem in G._______ und J._______. Auch wenn es plausibel erscheint, dass er seit einigen Jahren nicht mehr in der Türkei gewesen und der Kontakt zu seinen Geschwistern deshalb abgebrochen ist, bleibt zu vermuten, dass sich dieser nach seiner Rückkehr wieder aufnehmen lässt. Auch sonst sind keine Gründe ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer in seiner Heimat in eine existenzielle Notlage verfallen würde. 8.3.6 Auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Gründen ist nach konstanter Praxis nur dann zu schliessen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Zielstaat nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führen würde. Dabei wird die allgemeine und dringende medizinische Behandlung als wesentlich erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Zielstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3; 2009/51 E. 5.5; 2009/28 E. 9.3.1; 2009/2 E. 9.3.2). 8.3.7 Soweit medizinische Behandlungen überhaupt notwendig sind (E. 8.2.8 vorne), ergibt sich Folgendes: Gemäss eigenen Aussagen war der Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat bereits in psychotherapeutischer Behandlung (Protokoll [...], F51, F82). Die Türkei verfügt, in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vorinstanz, über ein funktionierendes und ausgebautes Gesundheitssystem, das die Behandlung komplexer körperlicher als auch psychischer Krankheiten erfasst (vgl. zuletzt etwa das Urteil des BVGer D-1633/2024 vom 22. November 2024 E. 8.4.4 m.w.H.). Der Beschwerdeführer benötigt zudem keine im medizinischen Bereich speziellen oder seltenen und auch keine lebensnotwendigen Medikamente. Es ist davon auszugehen, dass in seinem Heimatstaat die ärztlich indizierte Behandlung gewährleistet ist. Sodann hat das SEM zu Recht darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer die Möglichkeit hat, medizinische Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen, beispielsweise in Form der Mitgabe von Medikamenten oder der Übernahme von Kosten für notwendige Therapien (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). Es ist somit nicht davon auszugehen, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung seines Gesundheitszustandes führen würde. 8.3.8 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten desselben grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 25. März 2025 gutgeheissen wurde und sich aus den Akten keine Veränderung der finanziellen Verhältnisse ergibt, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Kaspar Gerber Anna Lisa Blaser Versand: