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E-5360/2021

E-5360/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2025-08-15 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. A.a Die Beschwerdeführer ersuchten mit ihren Kindern am 30. Juli 2016 in der Schweiz um Asyl. A.b Anlässlich der Befragung zur Person vom 8. August 2016 sowie den Anhörungen vom 27. Juni 2018 und 14. August 2018 machten die Be- schwerdeführer im Wesentlichen geltend, sie seien iranische Staatsange- hörige mit letztem Wohnsitz in F._______, Iran. Sie hätten im Jahre 2006 geheiratet. Der Beschwerdeführer 1 habe als Wechsler von Währungen und Goldmünzen gearbeitet und die Beschwerdeführerin 2 sei Hausfrau gewesen. 2006 und 2008 seien ihre Tochter und ihr Sohn geboren worden. Mehrere Geschwister des Beschwerdeführers 1 und nähere Verwandte seien aufgrund deren Mitgliedschaft bei oder Nähe zur Iranischen Union der Kommunisten in den Achtzigerjahren zu Haftstrafen verurteilt, und ein Cousin sei hingerichtet worden. Der Vater des Beschwerdeführers 1 habe in derselben Zeitperiode eine achtmonatige Haftstrafe wegen seiner Mit- gliedschaft bei der moskauorientierten Partei TUDEH abgesessen. Anfang der Achtzigerjahre habe der Beschwerdeführer 1 im Krieg gegen den Irak gekämpft und sich den Basidschi (Volksmiliz) angeschlossen. Während seines vierjährigen Einsatzes an der Front habe er sich mehrmals verletzt. Kriegsversehrte, sogenannte Janbazan, hätten Anspruch auf me- dizinische und finanzielle Unterstützung. Da viele diese Unterstützung je- doch nicht erhalten hätten, habe er sich bei der Märtyrerstiftung dafür ein- gesetzt. 1999 sei er von den Janbazan als deren Vertreter ernannt worden. Als sie bei der Stiftung ihre Forderungen hätten vortragen wollen, sei der Beschwerdeführer 1 kurze Zeit später verhaftet und von den Sicherheits- kräften gefoltert worden. Sie hätten ihm vorgeworfen, der Organisator zu sein und hätten ihm mitgeteilt, er würde die Unterstützung nicht erhalten, weil seine Familienmitglieder Kommunisten seien. Aufgrund eines unter Folter abgegebenen Geständnisses sei er zu fünf Jahren Gefängnis, einer Geldstrafe und 65 Peitschenhieben verurteilt worden. Nach einer Flucht sei er zu 72 weiteren Peitschenhieben verurteilt worden. Danach sei er drei Jahre und sechs Monate im Gefängnis geblieben. Nach der Freilassung 2003 sei er von der Stiftung als Janbaz anerkannt worden. 2011/2012 beziehungsweise 2013/2014 sei der Beschwerdeführer 1 er- neut in Konflikt mit der Märtyrerstiftung geraten, weil er gefordert habe, dass die Janbazan ihre Rechte bei europäischen Ländern einfordern

E-5360/2021 Seite 3 sollten und er dagegen gewesen sei, dass man die Probleme der Janbazan mit Glauben und Religion mindern könne. Er sei zu 65 Peitschenhieben verurteilt worden. Trotz der Bestrafung und Ermahnungen von Verantwort- lichen der Stiftung habe er sich weiterhin für die Belange der Janbazan eingesetzt. Aufgrund heftiger Kopfschmerzen, welche von Verletzungen im Krieg herrührten, habe er von der Stiftung Medikamente erhalten. Die Ein- nahme habe zu gesundheitlichen Problemen geführt und die Dosis sei er- höht worden. Erst in Griechenland habe er erfahren, dass es sich bei dem Medikament um Methadon gehandelt habe. Der Beschwerdeführer 1 habe Interesse am Christentum gehabt und ein guter Freund habe ihm viel darüber erzählt. Aus Angst habe er an keinem der Gottesdienste im Untergrund teilgenommen, sich aber 2013 bezie- hungsweise 2015 taufen lassen. Ende 2014 sei sein Freund mit dessen Familie auf ungewöhnliche Art und Weise durch einen Autounfall ums Le- ben gekommen. Einige seiner Kollegen (des Beschwerdeführers 1) hätten wohl aufgrund seiner Gespräche und seinem Verhalten vermutet, dass er zum Christentum konvertiert sei. Er habe zudem Angst vor den Sicherheits- kräften der Märtyrerstiftung und der Revolutionsorgane gehabt. Die Be- schwerdeführerin 2 habe sich nicht mehr ausser Haus getraut, weil ihr Ehe- mann ihr gesagt habe, dass sie und die Kinder nicht mehr sicher seien. Anfang 2016 seien die Beschwerdeführer mit ihren Kindern legal auf dem Luftweg nach Istanbul und von dort illegal nach Athen gereist. In Griechen- land sei auch die Beschwerdeführerin 2 zum Christentum konvertiert. In der Schweiz würden sie wöchentlich einen christlichen Gottesdienst besu- chen. Der Beschwerdeführer 1 würde auf Facebook und Instagram manch- mal Informationen über das Christentum veröffentlichen. Von der Familie der Beschwerdeführerin 2 wüssten nur ihre drei Schwestern von der Kon- version. Ausser der Mutter des Beschwerdeführers 1 wisse die ganze Fa- milie davon. Die Familienmitglieder hätten positiv reagiert. A.c Die Beschwerdeführer reichten ihre Shenasname und die ihrer beiden im Iran geborenen Kinder (im Original mit Übersetzung) ein. Weiter reich- ten sie die Heiratsurkunde, ein Foto der Heirat, den iranischen Führeraus- weis des Beschwerdeführers 1, die Taufscheine der Beschwerdeführer, ausgestellt durch G._______ in H._______ vom (…), eine Bestätigung der persisch sprechenden christlichen Gemeinde der Schweiz betreffend Kir- chenbesuche vom 24. Juni 2018 und eine Bestätigung der evangelischen Freikirche Chrischona betreffend Besuche von Gottesdiensten und Freiwil- ligenarbeit vom 26. Juni 2018 zu den Akten.

E-5360/2021 Seite 4 A.d Am (…) 2017 kam das dritte gemeinsame Kind der Beschwerdeführer in der Schweiz zur Welt. A.e Am 10. Dezember 2018 leitete das Migrationsamt des Kantons I._______ eine Kopie des Polizeirapports der Kantonspolizei I._______ vom (…) an die Vorinstanz weiter. Gemäss Entscheid der Kinder- und Er- wachsenenschutzbehörde (KESB) vom (…) 2020 wurde für den Sohn der Beschwerdeführer eine Beistandschaft errichtet. Der Sohn wurde sodann bis Ende 2020 fremdplatziert. A.f Mit Verfügung vom 6. Juni 2019 stellte das SEM fest, die Beschwerde- führer erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte die Asylgesuche ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Es stellte fest, die Be- schwerdeführer müssten die Schweiz bis am 2. August 2019 verlassen. B. B.a Dagegen erhoben die Beschwerdeführer am 8. Juli 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Dieses hiess mit Urteil (…) vom (…) 2021 die Beschwerde gut, hob die angefochtene Verfügung auf und wies die Sa- che an das SEM zurück. Zur Begründung führte es aus, das SEM habe nach der zweijährigen Fremdplatzierung des Sohnes und dessen Rück- kehr in die elterliche Familie nicht geprüft, inwiefern die Situation des Soh- nes mit Bezug auf das Kindeswohl gemäss Art. 3 KRK (Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes [SR 0.107]) mit einem Vollzug der Wegweisung in den Iran vereinbar sei. B.b Mit Asylentscheid vom 8. November 2021 stellte das SEM erneut fest, dass die Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen wür- den, lehnte ihre Asylgesuche ab und wies sie aus der Schweiz weg. Des Weiteren wurden die Beschwerdeführer wegen aktueller Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung in der Schweiz vorläufig aufgenommen. Das SEM beauftragte sodann den Kanton I._______ mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme und ordnete die Herausgabe der editionspflichtigen Akten an. C. C.a Am 9. Dezember 2021 erhoben die Beschwerdeführer erneut Be- schwerde beim Bundesverwaltungsgericht, wobei sie den Asylentscheid vom 8. November 2021 teilweise anfechten und beantragen, die Verfügung der Vorinstanz sei in den Ziffern 1 bis 3 des Dispositivs aufzuheben. Es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren. Eventua-

E-5360/2021 Seite 5 liter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragen die Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltli- chen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor- schusses sowie die Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistandes in der Person des unterzeichnenden Rechtsvertreters. C.b Mit Zwischenverfügung vom 17. Dezember 2021 wurde den Be- schwerdeführern die unentgeltliche Prozessführung gewährt, auf die Erhe- bung eines Kostenvorschusses verzichtet und Rechtsanwalt Urs Ebnöther als amtlicher Rechtsbeistand bestellt. C.c Die Vorinstanz liess sich am 17. Januar 2022 vernehmen, worauf die Beschwerdeführer am 10. März 2022 replizierten. Am 25. Februar 2025 erfolgte eine Duplik der Vorinstanz und am 16. Mai 2025 eine Triplik der Beschwerdeführer.

Erwägungen (37 Absätze)

E. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bis zu diesem Zeit- punkt gültige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Ände- rung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E-5360/2021 Seite 6

E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren teilweiser Aufhebung beziehungs- weise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legiti- miert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.5 Streitgegenstand im vorliegenden zweiten Rechtsgang ist die Frage der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung mit der Folge der Wegwei- sung.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Das SEM kommt im angefochtenen Asylentscheid zum Schluss, der Beschwerdeführer 1 sei zwar gemäss seinen Angaben im Iran wegen sei- nes Einsatzes für die Janbazan im Jahre 1999 zu einer mehrjährigen Haft- strafe und zu Peitschenhieben verurteilt worden. Zudem sei im Jahre 2014 wegen kritischer Aussagen bei der Märtyrerstiftung eine Strafe von

E-5360/2021 Seite 7 65 Peitschenhieben vollstreckt worden. Es würden jedoch keine Hinweise bestehen, dass er wegen dieser beiden Vorkommnisse im Zeitpunkt seiner Ausreise im Januar 2016 hinsichtlich seiner Tätigkeit bei den Janbazan ei- ner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen sei. Einerseits habe er seine Haftstrafe verbüsst und sei im Jahre 2003 freigelassen und rehabili- tiert worden und habe von der Märtyrerstiftung ein Honorar-Advokaten-Dip- lom angeboten erhalten, weshalb davon auszugehen sei, dass für die Stif- tung die Angelegenheit abgeschlossen gewesen sei. Andererseits seien seit der Bestrafung im Jahre 2014 keine konkreten Verfolgungsmassnah- men mehr auszumachen, selbst wenn der Beschwerdeführer 1 sich wei- terhin für die Belange der Janbazan eingesetzt habe. Dementsprechend würden die Aussagen des Beschwerdeführers 1 und seiner Ehefrau zur Gefahrenlage auf blossen Vermutungen beruhen seien wenig konkret, weshalb es an einer begründeten Frucht vor künftigen asylrelevanten Ver- folgungsmassnahmen fehle, zumal die Familie legal und ohne weitere Probleme aus dem Iran habe ausreisen können. Auch dass die Märtyrerstiftung zur Linderung der mit den Folgen des Krie- ges in Zusammenhang stehenden Kopfschmerzen des Beschwerdefüh- rers 1 diesem das starke Opiat Methadon verschrieben habe, ändere nichts an dieser Beurteilung. Hinweise, dass der Beschwerdeführer 1 auf- grund der politischen Probleme, welche seine Familie in den Achtzigerjah- ren gehabt habe, asylrelevant politisch verfolgt wurde beziehungsweise werden könnte, seien nicht ersichtlich. Er sei auch nie Mitglied einer kom- munistischen Partei gewesen oder habe einer solchen nahegestanden. Die gegen seine Geschwister und seinen Vater verhängten Haftstrafen seien längst verbüsst. Es sei auch unwahrscheinlich, dass das Umfeld der Beschwerdeführer (…), die dem Beschwerdeführer 1 wohlgesinnt seien, weshalb asylrele- vante Nachteile eher unwahrscheinlich seien. Es sei auch nicht davon aus- zugehen, dass die iranischen Behörden (…) . Die Ursache des tödlichen Unfalls (…) Freundes des Beschwerdeführers 1 im Iran sei ebenso unklar wie eine konkrete, gegen den Beschwerdeführer 1 und seine Familie ge- richtete Gefährdung deswegen. Insgesamt sei das (…) nicht als asylrele- vant einzustufen.

E. 4.2 Die Beschwerdeführer argumentieren, die Verurteilungen des Eheman- nes im Iran seien von Willkür geprägt gewesen. So sei er nach dem Absit- zen seiner Haftstrafe und trotz Rehabilitation im Jahre 2014 erneut verur- teilt worden. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) sei

E-5360/2021 Seite 8 in seinem Urteil in Sachen M.A. gegen die Schweiz zum Schluss gekom- men, dass eine gerichtlich verhängte Strafe von 70 Peitschenhieben als Folter im Sinne von Art. 3 EMRK zu qualifizieren sei. Der Beschwerdefüh- rer 1 sei in der Vergangenheit bereits dreimal in diesem Sinne verurteilt worden, und zwar zweimal zu 65 und einmal zu 72 Peitschenhieben. Er habe damit mehrfach Folter im Sinne der EMRK erlitten. Indem er sich in der Vergangenheit im Zuge seines Einsatzes für die Interessen der Janba- zan stark exponiert habe, sei er nicht nur den iranischen Behörden be- kannt, sondern laufe auch in Zukunft ernsthaft Gefahr, erneut ähnlicher Be- strafung ausgesetzt zu sein. Die Ausreise sei deswegen problemlos verlaufen, weil der Beschwerdefüh- rer 1 diese alleine und innert weniger Tage organisiert habe und die Be- schwerdeführer den Bekannten gegenüber zu verstehen gegeben hätten, sie würden auf eine Wallfahrt nach Syrien gehen. Die Märtyrerstiftung habe dem Beschwerdeführer 1 ein Opioid als Medika- ment abgegeben, was unter Berücksichtigung der übrigen Umstände bei ihm die Befürchtung ausgelöst habe, er solle beseitigt werden. Nach seiner Erfahrung würden regimetreu eingestellte Personen von besseren Ärzten und mit harmloseren Medikamenten behandelt. Zwar habe er, der Beschwerdeführer 1, selbst ausdrücklich erklärt, nie in einer kommunistischen Organisation tätig gewesen zu sein. Hingegen seien (…) ebenso wie (…) Mitglieder respektive Sympathisanten der Irani- schen Union der Kommunisten gewesen, teilweise gar in leitender Funk- tion. Zudem sei (…) aktiver Anhänger der marxistisch-leninistischen TU- DEH–Partei gewesen. Alle diese Familienangehörigen seien im Nachgang zur Islamischen Revolution mit mehreren Monaten bis mehreren Jahren Gefängnis bestraft worden, seien also den iranischen Behörden bekannt. Dies sei als weiteres Indiz dafür zu werten, dass insbesondere er, der Be- schwerdeführer 1, in den Augen der zuständigen iranischen Behörden als unerwünschte Person erscheine – was sich beispielsweise darin gezeigt habe, dass die Sicherheitskräfte anlässlich seiner ersten Verhaftung und damit immerhin auch bereits knapp zwei Jahrzehnte seit der Verurteilung seiner Verwandten auf die politische Orientierung derselben verwiesen hät- ten. Zwar würden im Iran (…) als Minderheit anerkannt. Dies gelte jedoch nicht für (…). Die (…). Angeklagt würden die Betroffenen in der Regel wegen «Verstössen gegen die nationale Sicherheit» oder «Propaganda gegen

E-5360/2021 Seite 9 den Staat». Verhaftungen seien keine Seltenheit, wobei die Betroffenen nicht mit einem fairen Verfahren rechnen könnten. Eine Haftentlassung sei einzig unter der Voraussetzung möglich, dass die Betroffenen eine Kaution bezahlen, (…) und für die Behörden als Informanten arbeiten würden. Im Falle einer Verurteilung würden unverhältnismässig hohe Strafen drohen. Inhaftierte seien physischer und psychischer Misshandlungen ausgesetzt. Ferner hätten sie mit Diskriminierungen in wirtschaftlicher, beruflicher und sozialer Hinsicht zu kämpfen. Es bestehe das Verbot, (…). Werde bei einer Rückkehr in den Iran aus dem Ausland (…) aufgedeckt, so drohe straf- rechtliche Verfolgung wegen Vergehens gegen die nationale Sicherheit. Dabei werde nicht unterschieden, ob der/die Betroffene im Iran oder im Ausland (…) worden sei. Selbst (…) bei Einreise nicht aufgedeckt werde, so könnten sie, die Beschwerdeführer, (…) würden mit der ständigen Angst leben, von den iranischen Behörden entdeckt zu werden. Gemäss der Ansicht des EGMR in einem einen iranischen Asylsuchenden betreffenden Fall sowie der UNHCR-Richtlinie seien die Umstände (…)von Amtes wegen gründlich abzuklären und zu prüfen, wobei zu unterscheiden sei, ob eine Person aus innerer Überzeugung (…) oder lediglich um Nach- fluchtgründe zu konstruieren. Die Verfolgung (…) habe sich in den vergan- genen Jahren verschärft. Deswegen seien bereits die Veröffentlichungen auf Facebook und Insta- gram zum Thema (…) ohne Weiteres geeignet, ihre Konversion für die ira- nischen Behörden ersichtlich zu machen, zumal der Beschwerdeführer 1 schon in der Vergangenheit erhebliche Probleme mit diesen gehabt habe (wenn auch […] politischen Gründen) und deswegen unter anderem meh- rere Jahre im Gefängnis verbracht und Körperstrafen zu erdulden gehabt habe. Der Beschwerdeführer 1 dürfte folglich auf dem Radar der zuständi- gen Behörden sein und spätestens im Falle der Einreise in den Iran einer genaueren Kontrolle unterzogen werden (auch aufgrund der Kombination mit regimefeindlichen politischen Aktivitäten). Auch der enge Kontakt zu seinem verunfallten und verstorbenen Freund dürfte den Behörden be- kannt sein. Schliesslich besuche der Beschwerdeführer 1 hierzulande re- gelmässig (…). Im Iran würde ihm dies nicht möglich sein, liefe er dadurch doch Gefahr entdeckt und bestraft zu werden. Die Beschwerdeführerin 2 ihrerseits erachte (…). Er, der Beschwerdeführer 1, berufe sich vor Bundesverwaltungsgericht zu- dem auf sein exilpolitisches Engagement. Er habe bereits im Jahre 2018 vereinzelt an regimekritischen Kundgebungen teilgenommen und sein

E-5360/2021 Seite 10 Engagement in den vergangenen rund zwei Jahren intensiviert. Dies be- lege er mittels Fotos, die jedoch noch einer Sortierung, Datierung und Er- läuterung, worum es bei den Kundgebungen gegangen sei, bedürften.

E. 4.3 Dem neuen Vorbringen eines exilpolitischen Engagements hält das SEM vernehmlassungsweise entgegen, der Beschwerdeführer 1 hebe sich durch seine exilpolitische Betätigung nicht aus der Masse der Protestieren- den iranischer Staatsbürger im Ausland hervor. Vielmehr handle es sich beim Beschwerdeführer 1 um eine Person, welche lediglich an niedrigpro- filierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste teilgenommen habe und damit nicht aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen her- auszustechen vermöge. Darum vermöge auch die Bestätigung des (…) vom (…) 2020 nichts zu ändern, welches ohnehin als Gefälligkeitsschrei- ben einzustufen sei.

E. 4.4 Replicando reichte der Beschwerdeführer 1 zahlreiche neue Beweis- mittel für seine exilpolitische Tätigkeit und seinen in der Schweiz (…) ein (Memorystick, Unterlagen zur Kundgebung vom […] 2022, Schreiben von D.H. vom […] 2022, Schreiben von H.S. vom 5. Februar 2022, Referenz- schreiben von diversen Gemeindemitgliedern vom 3. Februar 2022, Bestä- tigung von J._______ Schweiz vom 27. Januar 2022, Jubiläumszeitschrift J._______ 2020) und macht geltend, dass sowohl seine exilpolitische Tä- tigkeit als auch (…) aufgrund seiner Vergangenheit das erhebliche Risiko berge, vom iranischen Staat als eine Gefahr für dessen politisches System wahrgenommen zu werden.

E. 4.5 In der Duplik vom 25. Februar 2025 hält das SEM daran fest, dass es keine konkreten Hinweise gebe, wonach die vom Beschwerdeführer 1 gel- tend gemachte exilpolitische Tätigkeit als Gefahr für das politische Sys- tems des Irans wahrgenommen werde. Ebenso wenig gebe es aktuell ei- nen begründeten Anlass, dass der Beschwerdeführer 1 aufgrund der gel- tend gemachten (…) im Iran eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu befürchten habe.

E. 4.6 Mit Triplik vom 16. Mai 2025 lassen die Beschwerdeführer weitere Be- weismittel zu den zwischenzeitlich erfolgten exilpolitischen Aktivitäten ein- reichen, insbesondere nach dem Tod von Masha Amini (vgl. Link zum Sharepoint der Kanzlei des amtlichen Rechtsbeistandes der Beschwerde- führer). Ferner reicht der amtliche Rechtsbeistand weitere Belege (…) ein und weist darauf hin, dass der Beschwerdeführer 1 seit Juni 2022 an einem

E-5360/2021 Seite 11 Beschäftigungsprogramm teilnehme (Zwischenzeugnis vom 26. März 2024). Auch eine ergänzte Honorarnote wird zu den Akten gegeben.

E. 5.1.1 Nach Lehre und Praxis setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigen- schaft im Sinne von Art. 3 AsylG voraus, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat respektive sol- che im Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahr- scheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nachteile müssen gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Die betroffene Person muss zudem einer landes- weiten Verfolgung ausgesetzt sein. Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage, ob im Zeitpunkt der Ausreise eine Ver- folgung oder eine begründete Furcht vor einer solchen bestand. Verfol- gungsfurcht muss im Zeitpunkt des Asylentscheids noch aktuell sein (vgl. dazu Urteil des BVGer D-2139/2022 und D-5234/2023 vom 22. April 2025 E. 5.2 m.H.a. BVGE 2013/11 E. 5.1, 2010/57 E. 2 und 2008/12 E. 5 je m.w.H.).

E. 5.1.2 Begründet ist die Furcht vor Verfolgung, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit ver- wirklicht oder werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen damit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, wobei die Furcht aus objektivier und subjektiver Sichtweise zu beurteilen ist (vgl. Urteil des BVGer D-2139/2022 und D-5234/2023 vom 22. April 2025 E. 5.3; BVGE 2014/27 E. 6.1; 2010/57 E. 2).

E. 5.1.3 Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht. Die erlittene Verfolgung oder die begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein (vgl. BVGE 2008/12 E. 5 und E. 7; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193 f. u.w.H.).

E. 5.1.4 Flucht vor einer Strafverfolgung («prosecution») bildet gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts per se keinen Grund für die Anerkennung

E-5360/2021 Seite 12 als Flüchtling. Ausnahmsweise kann aber die Durchführung eines Strafver- fahrens respektive die Verurteilung wegen eines gemeinrechtlichen Delikts eine Verfolgung im flüchtlingsrechtlichen Sinne («persecution») darstellen. Dies trifft dann zu, wenn einer Person eine gemeinrechtliche Tat unterge- schoben wird, um sie aus einem asylrechtlich relevanten Motiv zu verfol- gen, oder wenn die Situation eines Täters, der ein gemeinrechtliches Delikt tatsächlich begangen hat, aus einem solchen Motiv in bedeutender Weise erschwert wird. Von einem Malus ist mit anderen Worten die Rede, wenn nicht allein kriminelles Unrecht geahndet, sondern die betroffene Person wegen der in Art. 1 A des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts- stellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) beziehungsweise Art. 3 AsylG erwähnten Eigenschaften sanktioniert werden soll. Dies kann insbeson- dere darin zum Ausdruck kommen, dass eine unverhältnismässig hohe Strafe ausgefällt wird, dass das Strafverfahren rechtsstaatlichen Ansprü- chen nicht zu genügen vermag oder dass der asylsuchenden Person in Form der Strafe oder im Rahmen der Strafverbüssung eine Verletzung fun- damentaler Menschenrechte, insbesondere Folter, droht (vgl. Urteile des BVGer E-2699/2025 vom 3. Juni 2025 E. 4.1; E-7866/2010 vom 10. Januar 2011 E. 5 m.w.H.).

E. 5.2.1 Der amtliche Rechtsbeistand macht unter Hinweis auf die Rechtspre- chung des EMGR zur Frage, wann eine Bestrafung als Folter zu betrachten sei, geltend, der Beschwerdeführer weise aufgrund der erlittenen mehrfa- chen Bestrafung mit 65 und 72 Peitschenhieben eine erhöhte Verfolgungs- empfindlichkeit auf und sei folglich als Flüchtling anzuerkennen.

E. 5.2.2 Der Beschwerdeführer 1 war unstreitig wegen seines Engagements für die Janbazan zwei Mal verurteilt und bestraft worden. Indessen wurde er zwischenzeitlich als Janbaz anerkannt und erhielt von der Märtyrerstif- tung Leistungen, insbesondere medikamentöse Unterstützung. Der Be- schwerdeführer 1 macht weder geltend noch ergeben sich Hinweise aus den Akten, dass er seit der letzten Bestrafung im Jahre 2014 erneut mit der Märtyrerstiftung oder den iranischen Behörden konkrete Probleme gehabt hätte. Vielmehr steht seine Angst vor einer Verfolgung im Zusammenhang mit dem Unfalltod eines guten Freundes (…). Es ist daher mit der Vo- rinstanz einig zu gehen, dass die früheren Verurteilungen des

E-5360/2021 Seite 13 Beschwerdeführers 1 nicht kausal für die Flucht gewesen und folglich auch nicht asylrelevant sind.

E. 5.3.1 Erstrecken sich Verfolgungsmassnahmen neben der primär betroffe- nen Person auch auf Familienangehörige und Verwandte, liegt eine Re- flexverfolgung vor. Diese ist flüchtlingsrechtlich relevant, wenn die von der Reflexverfolgung betroffene Person ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt ist oder sie die Zufügung solcher Nachteile mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründet befürchten muss (vgl. BVGE 2010/57 E. 4.1.3; BVGE 2007/19 E. 3.3 m.H.a. EMARK 1994 Nr. 5). Die erlittene Verfolgung beziehungsweise die begründete Furcht vor zukünftiger (Reflex-)Verfolgung muss ferner sach- lich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunfts- staat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides aktuell sein (vgl. Urteil des BVGer D-2139/2022 und D-5234/2023 vom 22. April 2025 E. 5.4).

E. 5.3.2 Soweit der Beschwerdeführer die Verurteilungen von weiteren Fami- lienmitgliedern anruft, ist eine Reflexverfolgung nicht ersichtlich. Zum einen erfolgten diese Verurteilungen – selbst nach der Sachdarstellung des Be- schwerdeführers – in den Achtzigerjahren und damit geraume Zeit vor der Ausreise, zum anderen wurde der Beschwerdeführer zwischenzeitlich offi- ziell als Janbaz anerkannt und wurde damit der frühere Vorwurf einer poli- tischen Verbindung zu den Kommunisten offensichtlich auch offiziell als nicht mehr relevant betrachtet. Eine direkte staatliche Verfolgung wegen der früheren Aktivitäten von Familienmitgliedern wurde weder geltend ge- macht, noch ergeben sich hierfür konkrete Hinweise aus den Akten. Es ist folglich auch in diesem Punkt der Vorinstanz zuzustimmen, wenn sie des- sen Asylrelevanz verneint.

E. 5.4 Personen, die erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Her- kunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (sog. subjektive Nachfluchtgründe), wird kein Asyl gewährt (vgl. Art. 54 AsylG).

E. 5.5.1 Die allgemeine Menschenrechtslage im Iran ist seit geraumer Zeit als generell schlecht zu bezeichnen. Auch die vorliegend interessierende Re- ligionsfreiheit ist nicht gewährleistet. Nicht-Muslime werden auf gesetzli- cher und wirtschaftlicher Ebene diskriminiert. Weiter besteht im Speziellen

E-5360/2021 Seite 14 für christlich gläubige Personen das Verbot der Missionstätigkeit, dessen Zuwiderhandlung rechtlich verfolgt wird (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.3). Ob- wohl die offiziellen christlichen Kirchen im Iran geduldet werden, sind keine Hauskirchen erlaubt. Auch der Abfall vom Islam ist im Iran verboten. Ge- mäss islamischem Recht existiert für eine muslimische Person keine aner- kannte Möglichkeit, dem islamischen Glauben abzuschwören und zum Christentum überzutreten. Gemäss dem Koran kommt die Abkehr vom Glauben dem Verrat an der islamischen Gemeinschaft gleich und soll mit dem Tod bestraft werden. Das kodifizierte iranische Strafrecht kennt jedoch die Apostasie als Tatbestand bisher nicht. Der Richter kann die Todesstrafe für einen Konvertiten daher nicht aus dem kodifizierten Strafrecht begrün- den, sondern nur mit der Scharia (vgl. Urteile des Europäischen Gerichts- hofes für Menschenrechte [EGMR] A. gegen Schweiz vom 19. Dezember 2017, 60342/16, Ziff. 26-31, und F.G. gegen Schweden vom 23. März 2016, 43611/11). Gemäss EGMR verhindert die allgemeine Menschenrechtslage im Iran nicht per se die Überstellung von iranischen Staatsangehörigen in ihren Heimatstaat. Es ist jeweils im Einzelfall zu beurteilen, ob die persön- lichen Umstände, insbesondere die Konversion vom Islam zum Christen- tum, mit einer tatsächlichen Verfolgungsgefahr durch die iranischen Behör- den einhergeht (zum Ganzen: vgl. Urteil des BVGer D-1470/2021 vom

15. Mai 2025 E. 6.1).

E. 5.5.2 Der Übertritt zu einer anderen Glaubensrichtung alleine führt im Iran grundsätzlich noch nicht zu einer (individuellen) staatlichen Verfolgung. Die diskrete und private Glaubensausübung ist im Iran grundsätzlich möglich (vgl. Urteil des BVGer D-4399/2017 vom 15. März 2018 E. 6.3). Mit einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung durch den iranischen Staat auf- grund einer Konversion ist nur dann zu rechnen, wenn sich die Person durch eine missionierende Tätigkeit exponiert und Aktivitäten des Konver- titen respektive der Konvertitin vorliegen, die vom Regime als Angriff auf den Staat angesehen werden (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.3.4; z.B. Urteile des BVGer D-4221/2019 vom 9. März 2022 E. 6.2; D-4795/2016 vom 15. März 2019 E. 6, je m.w.H.). Bei Konversionen muss daher bei der Prüfung im Einzelfall neben der Glaubhaftigkeit der Konversion auch das Ausmass der öffentlichen Bekanntheit der betroffenen Person berücksichtigt werden. Ein Glaubenswechsel vermag dann flüchtlingsrechtlich relevante Massnah- men auszulösen, wenn die christliche Glaubensausübung in der Schweiz aktiv und sichtbar nach aussen praktiziert wird und im Einzelfall davon aus- gegangen werden muss, dass das heimatliche Umfeld von einer solchen – allenfalls gar missionierende Züge annehmenden – Glaubensausübung er- fährt und die asylsuchende Person denunziert (vgl. zum Ganzen: BVGE

E-5360/2021 Seite 15 2009/28 E. 7.3.4 f.; etwa Urteile des BVGer E-5337/2018 vom 25. Juli 2020 E. 6.2; E-6349/2019 vom 29. Juni 2021 E. 7.4.1; E-6349/2019 vom 29. Juni 2021 E. 7.4.1 m.w.H.). Regelmässige Kirchenbesuche und Treffen als ein- fache Mitglieder der christlichen Gemeinschaft stellen hingegen keine von den iranischen Behörden als potentiell staatsgefährdend betrachtete Glau- bensausübung dar (vgl. etwa Urteile des BVGer D-5628/2020 vom 3. No- vember 2022 E. 6.4.1; E-6175/2017 vom 28. Mai 2019 E. 6.2.3; D-490/2017 vom 7. Mai 2019 E. 5.7.2; zum Ganzen: Urteil des BVGer D-1470/2021 vom 15. Mai 2025 E. 6.2).

E. 5.5.3 Die Beschwerdeführer machen geltend, (…). Es kann vorliegend of- fenbleiben, ob die Beschwerdeführer (…) sind, oder um ihre Aussichten auf Erhalt von Asyl zu begünstigen. Zumindest betreffend die Ehefrau, die erst im Ausland (…), erscheint ein enger Zusammenhang mit dem Asylver- fahren vorrangig. Mit der Vorinstanz ist zudem davon auszugehen, dass die iranischen Be- hörden vor der Ausreise noch keine Kenntnis von den (…) des Beschwer- deführers 1 erlangt haben, ansonsten die Beschwerdeführer deswegen wohl kaum unbehelligt geblieben wären, geschweige denn, das Land legal für eine Wallfahrt nach Syrien hätten verlassen können. Indessen sind die Beschwerdeführer keine Personen, die im Iran einen be- sonderen öffentlichen Bekanntheitsgrad oder Status geniessen, obschon der Beschwerdeführer sich in der Vergangenheit mehrfach für die Anliegen der Janbazan eingesetzt hat und im Zusammenhang mit diesen Engage- ments strafrechtlich zur Verantwortung gezogen worden ist. Auch in der Schweiz nehmen sie keine bedeutende gesellschaftliche Stellung ein. Eine (…) in der Schweiz ist nicht ersichtlich. Es ist auch nicht zu erwarten, dass die Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Iran wegen (…) denun- ziert würden, sei es von ihren nahen Verwandten oder von Freunden, so- weit diese Personen überhaupt Kenntnis von (…) der Beschwerdeführer haben. Es ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer nach ihrer Rückkehr in den Iran (…), wenn auch mit einer gewissen Diskretion. Ein daraus resultierendes Doppelleben erscheint wenig wahrscheinlich. Folg- lich ist auch kein unerträglicher psychischer Druck gegeben. Demgegenüber erscheint die Befürchtung des Beschwerdeführers 1 nicht ganz unbegründet, dass er und seine Familie im Falle einer

E-5360/2021 Seite 16 (hypothetischen) Rückkehr in den Iran überprüft würden. Die Überprüfung an sich ist jedoch noch nicht als drohende künftige Verfolgung zu betrach- ten. Das Risiko, dass anlässlich der Überprüfung (…) der Beschwerdefüh- rerin 2 entdeckt und sie hierfür strafrechtlich belangt werden könnte, er- scheint jedoch marginal, zumal die Beschwerdeführerin 2 sich in der Schweiz schon wegen der sprachlichen Barriere weiterhin eher diskret ver- hält. Das Risiko, (…) des Beschwerdeführers 1 anlässlich der erneuten Einreise in den Iran entdeckt wird, ist zwar etwas grösser, jedoch immer noch gering, da sein in der Schweiz (…) aufweist und sein Engagement in verschiedenen ([…])gemeinden durchaus als Bemühungen zur Integration und als hier getätigtes soziales Engagement betrachtet werden kann. Es ist dem Beschwerdeführer 1 auch unbenommen, ohne seine im Ausland verwendeten elektronischen Geräte in den Iran zurückkehren und die Rückverfolgung seiner digitalen Spuren durch geeignete Vorkehrungen zu verunmöglichen. Damit erscheint die Furcht des Beschwerdeführers 1 vor künftiger Verfolgung zwar subjektiv nachvollziehbar, jedoch nicht objektiv begründet.

E. 5.6.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht – wie bereits erwähnt – in stän- diger Praxis grundsätzlich von einer unbefriedigenden Menschenrechtssi- tuation im Iran aus. Vor allem um die Wahrung der politischen Rechte und insbesondere der Meinungsäusserungsfreiheit steht es schlecht. Jegliche Kritik am System der Islamischen Republik und deren Würdenträgern ist tabu, ebenso die Berichterstattung über politische Gefangene oder echte Oppositionsbewegungen. Die iranischen Behörden unterdrücken in syste- matischer Weise die Meinungsäusserungsfreiheit durch die Inhaftierung von Journalisten und Redakteuren, und die Medien sind einer strengen Zensur – respektive einem Zwang zur Eigenzensur – unterworfen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.3.1). Diese Einschätzung ist auch heute noch aktuell (vgl. etwa das Urteil des BVGer D-3121/2023 vom 11. Juli 2023 E. 8.2; zum Ganzen: Urteil des BVGer E-6061/2020 vom 10. November 2023 E. 8.4.1).

E. 5.6.2 Die politische Betätigung für staatsfeindliche Organisationen im Aus- land ist seit der Neufassung des iranischen Strafrechts im Jahr 1996 unter Strafe gestellt. Es ist allgemein bekannt, dass die iranischen Behörden die politischen Aktivitäten ihrer Staatsbürger im Ausland überwachen und er- fassen (vgl. dazu beispielsweise das Urteil des BVGer E-4302/2020 vom

18. September 2020 E. 6.4.2 m.w.H.). Es bleibt jedoch im Einzelfall zu prü- fen, ob die exilpolitischen Aktivitäten bei einer allfälligen Rückkehr in den Iran mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im

E-5360/2021 Seite 17 flüchtlingsrechtlichen Sinne nach sich ziehen. Gemäss Praxis des Bundes- verwaltungsgerichts ist dabei davon auszugehen, dass sich die iranischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über die massentypischen, niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpoliti- scher Proteste hinaus Funktionen ausgeübt und/oder Aktivitäten vorge- nommen haben, welche die jeweilige Person aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausstechen und als ernsthaften und gefährli- chen Regimegegner erscheinen lassen. Dabei darf davon ausgegangen werden, dass die iranischen Sicherheitsbehörden zu unterscheiden vermö- gen zwischen tatsächlich politisch engagierten Regimekritikern und Exilak- tivisten, die mit ihren Aktionen in erster Linie die Chancen auf ein Aufent- haltsrecht zu erhöhen versuchen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.3 sowie Urteil des BVGer D-830/2016 vom 20. Juli 2016 E. 4.2 m.w.H. [als Referenzurteil publiziert]). Diese Rechtsprechung gilt auch heute noch (vgl. etwa das Ur- teil des BVGer E-5059/2020 vom 14. September 2023 E. 3.3; zum Ganzen: BVGer E-6061/2020 vom 10. November 2023 E. 8.4.2).

E. 5.6.3 Die Beschwerdeführer machen im vorliegenden Beschwerdeverfah- ren vor Bundesverwaltungsgericht erstmals geltend, der Ehemann sei seit dem Jahre 2018 exilpolitisch aktiv. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die von den Beschwerdeführern auf dem Sharepoint ihres amtlichen Rechtsbeistandes einsehbaren (vgl. Triplik vom 16. Mai 2025) Dokumente und Videoaufzeichnungen aus prozessua- len Gründen nicht als zu den Akten gehörend zu betrachten sind, da sie sich nicht auf einer gerichtlichen Plattform befinden und damit dem Gericht nicht formell eingereicht wurden (Art. 8 Abs. 1 Bst. d AsylG). Auf eine Nach- reichung der auf dem Sharepoint gespeicherten Dokumente kann jedoch in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden, da sich aus der Triplik vom 16. Mai 2025 hinreichend ergibt, welche exilpolitischen Aktivitäten zur Diskussion stehen und sich hierzu bereits diverse Fotografien und Videos in den Akten befinden. Die der Beschwerde vom 9. Dezember 2021 beigelegten Fotos und Chat- Auszüge enthalten mehrheitlich fremdsprachige Schriftzüge und zeigen, dass zahlreiche Personen an den darin ersichtlichen Kundgebungen betei- ligt waren. Teilweise betreffen diese Kundgebungen die Vollstreckung von Todesstrafurteilen und die Belange der Menschenrechte im Iran. Der Be- schwerdeführer 1 sticht jedoch aus der Masse der teilnehmenden Men- schen nicht hervor. Das Bestätigungsschreiben des (…) vom (…) 2020 wurde offensichtlich im Hinblick auf das vorliegende Asylverfahren

E-5360/2021 Seite 18 ausgestellt, weshalb ihm kein Beweiswert zukommen kann. Es ist auch nicht ersichtlich, inwieweit dem Beschwerdeführer daraus seitens der ira- nischen Behörden Nachteile drohen sollten. Den Ausführungen des Beschwerdeführers 1 in der Replik vom 10. März 2022 ist zu entnehmen, dass er an der (…) 2021 (…) 2022 an einer Kund- gebung in K._______ teilgenommen hat. Hierbei räumt der Beschwerde- führer 1 ein, dass er nicht in leitender Funktion tätig war, sondern als Mit- glied teilgenommen hat. Damit ist nicht davon auszugehen, dass er von den iranischen Behörden als Staatsfeind betrachtet würde. Das weitere exilpolitische Engagement im Jahre 2022 stand vor allem im Zusammenhang mit dem Tod von Jina Masha Amini, welcher Vorfall im Iran als auch international zu Massenprotesten führte. Die Teilnahme des Be- schwerdeführers 1 an den Kundgebungen in der Schweiz zum Tode von Jina Masha Amini kann zwar durchaus als regimekritische Äusserung be- trachtet werden. Sie erweist sich jedoch als Reaktion auf einen schwerwie- genden Vorfall in seiner Heimat, die eine Vielzahl von Menschen bewegt hat. Eine darüberhinausgehende konkrete Absicht, den iranischen Staat zerstören zu wollen, ist nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer 1 hat sodann am L._______ vom (…) 2025 teilge- nommen. Dieser Gipfel für Menschenrechte soll nach den Ausführungen des amtlichen Rechtsbeistandes in der Triplik vom 16. Mai 2025 Men- schenrechtshelden, Aktivisten und ehemaligen politischen Gefangenen eine Plattform geben, um über ihren persönlichen Kampf für Demokratie und Freiheit zu berichten und eine internationale Gemeinschaft aufbauen, die sich gegen Diktaturen einsetzt. Die Teilnahme an dieser Veranstaltung ist damit eher allgemeiner Art und Interesses und kann nicht dem konkre- ten, gegen das iranische Regime gerichteten politischen Widerstand zuge- rechnet werden, geschweige denn einer staatsfeindlichen Aktivität. An der Kundgebung in Bern vom (…) 2025 beim SEM forderten die Teilnehmen- den eine faire Behandlung iranischer Flüchtlinge in der Schweiz. Die For- derungen richten sich damit an die Schweiz und nicht an den iranischen Staat. Auch davon kann keine asylrelevante exilpolitische Tätigkeit abge- leitet werden. Damit entspricht das Profil des Beschwerdeführers 1 nicht demjenigen ei- nes Regimegegners, welches sich über das Mass von der grossen Zahl exilpolitisch tätigen Iranerinnen und Iranern abhebt. Unter Berücksichti- gung aller Umstände ist es deshalb unwahrscheinlich, dass die iranischen

E-5360/2021 Seite 19 Behörden ihn als ernstzunehmende Bedrohung für das politische System des Irans wahrnehmen würden, selbst wenn sie von den früheren exilpoli- tischen Aktivitäten erfahren haben respektive zukünftig erfahren sollten. Immerhin dürften weltweilt mittlerweile hunderttausende Exil-Iranerinnen und -Iraner auf Social-Media aktiv sein, was selbst die iranischen Behörden zu einer Konzentration auf besonders auffällige respektive profilierte Kon- ten zwingt. Ein solches Profil ist im Falle des Beschwerdeführers 1 nicht ersichtlich gemacht. Aber auch eine Person mit einem wenig herausragenden Profil kann an- lässlich ihrer Rückkehr in den Iran ins Visier der iranischen Behörden ge- raten, namentlich wenn die Behörden bereits früher auf sie aufmerksam geworden sind. In diesem Fall besteht ein erhebliches Risiko, dass die be- troffene Person nach einer Befragung inhaftiert und strafrechtlich verfolgt wird, was im iranischen Kontext mit Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG verbunden sein kann (vgl. Urteil des BVGer D-6142/2017 vom

20. Juni 2018 E. 7.4). Im Fall des Beschwerdeführers ist jedoch trotz seiner früheren Verurteilungen nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, da er zwischenzeitlich als rehabilitiert zu betrachten ist (vgl. vorne E. 5.2.2) und die iranischen Behörden bisher keine Kenntnis von (…) haben (vgl. vorne E. 5.5.3). Nachdem das Bundesverwaltungsgericht die exilpolitische Tätigkeit ohne- hin als nicht asylrelevant qualifiziert hat, erübrigen sich weitere Abklärun- gen zum entsprechenden Sachverhalt. Die im Eventualstandpunkt bean- tragte Rückweisung zur weiteren Sachverhaltsabklärung ist demzufolge obsolet.

E. 5.6.4 Die Beschwerdeführer vermögen damit weder einzelbetrachtet noch im Rahmen einer Gesamtbetrachtung einen subjektiven Nachfluchtgrund im Sinn von Art. 54 AsylG darzulegen. Sie erfüllen folglich die Vorausset- zungen für die Anerkennung als Flüchtlinge nicht.

E. 5.6.5 Die jüngsten kriegerischen Ereignisse im Iran sind im hier zu beurtei- lenden Fall für den Asylpunkt ohne Relevanz.

E. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den

E-5360/2021 Seite 20 Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 6.3 Da die Beschwerdeführer bereits in der Schweiz vorläufig aufgenom- men worden sind und den Asylentscheid vom 8. November 2021 insoweit nicht anfechten, erübrigen sich weitere Ausführungen zu den Wegwei- sungshindernissen. Lediglich der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer 1 zwar strafrechtliche Sanktionen unter ande- rem in der Form von Peitschenhieben erlitten hat, indessen aktuell kein Strafverfahren pendent ist, bei welchem eine weitere Bestrafung in dieser Form auszumachen wäre.

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwer- deführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihnen jedoch mit Zwi- schenverfügung vom 17. Dezember 2021 die unentgeltliche Prozessfüh- rung bewilligt worden ist und seither trotz Aufnahme einer Erwerbstätigkeit durch den Beschwerdeführer weiterhin von einer prozessual relevanten Bedürftigkeit auszugehen ist, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

E. 8.2 Seitens des amtlichen Rechtsbeistandes wurde eine Honorarnote ein- gereicht, die bezüglich des ausgewiesenen Stundenaufwandes und der besonderen Umstände des vorliegenden Falles (inkl. der ausgewiesenen Auslagen) als angemessen zu qualifizieren ist (vgl. Art. 14 Abs. 1 des Reg- lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Praxisgemäss ist jedoch von einem Stundenansatz von Fr. 220.- auszugehen. Das Honorar ist demnach und unter Berücksichtigung der Bemessungsfaktoren gemäss Art. 12 in Verbindung mit Art. 8 ff. VGKE auf insgesamt Fr. 2'659.55 (inkl. Auslagen und MWST) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)

E-5360/2021 Seite 21

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dem amtlichen Rechtsbeistand, Rechtsanwalt Urs Ebnöther, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 2'659.55 zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Monique Schnell Luchsinger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5360/2021 Urteil vom 15. August 2025 Besetzung Richter David R. Wenger (Vorsitz), Richter Thomas Segessenmann, Richter Grégory Sauder, Gerichtsschreiberin Monique Schnell Luchsinger. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), E._______, geboren am (...), alle Iran, alle vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 8. November 2021 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführer ersuchten mit ihren Kindern am 30. Juli 2016 in der Schweiz um Asyl. A.b Anlässlich der Befragung zur Person vom 8. August 2016 sowie den Anhörungen vom 27. Juni 2018 und 14. August 2018 machten die Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, sie seien iranische Staatsangehörige mit letztem Wohnsitz in F._______, Iran. Sie hätten im Jahre 2006 geheiratet. Der Beschwerdeführer 1 habe als Wechsler von Währungen und Goldmünzen gearbeitet und die Beschwerdeführerin 2 sei Hausfrau gewesen. 2006 und 2008 seien ihre Tochter und ihr Sohn geboren worden. Mehrere Geschwister des Beschwerdeführers 1 und nähere Verwandte seien aufgrund deren Mitgliedschaft bei oder Nähe zur Iranischen Union der Kommunisten in den Achtzigerjahren zu Haftstrafen verurteilt, und ein Cousin sei hingerichtet worden. Der Vater des Beschwerdeführers 1 habe in derselben Zeitperiode eine achtmonatige Haftstrafe wegen seiner Mitgliedschaft bei der moskauorientierten Partei TUDEH abgesessen. Anfang der Achtzigerjahre habe der Beschwerdeführer 1 im Krieg gegen den Irak gekämpft und sich den Basidschi (Volksmiliz) angeschlossen. Während seines vierjährigen Einsatzes an der Front habe er sich mehrmals verletzt. Kriegsversehrte, sogenannte Janbazan, hätten Anspruch auf medizinische und finanzielle Unterstützung. Da viele diese Unterstützung jedoch nicht erhalten hätten, habe er sich bei der Märtyrerstiftung dafür eingesetzt. 1999 sei er von den Janbazan als deren Vertreter ernannt worden. Als sie bei der Stiftung ihre Forderungen hätten vortragen wollen, sei der Beschwerdeführer 1 kurze Zeit später verhaftet und von den Sicherheitskräften gefoltert worden. Sie hätten ihm vorgeworfen, der Organisator zu sein und hätten ihm mitgeteilt, er würde die Unterstützung nicht erhalten, weil seine Familienmitglieder Kommunisten seien. Aufgrund eines unter Folter abgegebenen Geständnisses sei er zu fünf Jahren Gefängnis, einer Geldstrafe und 65 Peitschenhieben verurteilt worden. Nach einer Flucht sei er zu 72 weiteren Peitschenhieben verurteilt worden. Danach sei er drei Jahre und sechs Monate im Gefängnis geblieben. Nach der Freilassung 2003 sei er von der Stiftung als Janbaz anerkannt worden. 2011/2012 beziehungsweise 2013/2014 sei der Beschwerdeführer 1 erneut in Konflikt mit der Märtyrerstiftung geraten, weil er gefordert habe, dass die Janbazan ihre Rechte bei europäischen Ländern einfordern sollten und er dagegen gewesen sei, dass man die Probleme der Janbazan mit Glauben und Religion mindern könne. Er sei zu 65 Peitschenhieben verurteilt worden. Trotz der Bestrafung und Ermahnungen von Verantwortlichen der Stiftung habe er sich weiterhin für die Belange der Janbazan eingesetzt. Aufgrund heftiger Kopfschmerzen, welche von Verletzungen im Krieg herrührten, habe er von der Stiftung Medikamente erhalten. Die Einnahme habe zu gesundheitlichen Problemen geführt und die Dosis sei erhöht worden. Erst in Griechenland habe er erfahren, dass es sich bei dem Medikament um Methadon gehandelt habe. Der Beschwerdeführer 1 habe Interesse am Christentum gehabt und ein guter Freund habe ihm viel darüber erzählt. Aus Angst habe er an keinem der Gottesdienste im Untergrund teilgenommen, sich aber 2013 beziehungsweise 2015 taufen lassen. Ende 2014 sei sein Freund mit dessen Familie auf ungewöhnliche Art und Weise durch einen Autounfall ums Leben gekommen. Einige seiner Kollegen (des Beschwerdeführers 1) hätten wohl aufgrund seiner Gespräche und seinem Verhalten vermutet, dass er zum Christentum konvertiert sei. Er habe zudem Angst vor den Sicherheitskräften der Märtyrerstiftung und der Revolutionsorgane gehabt. Die Beschwerdeführerin 2 habe sich nicht mehr ausser Haus getraut, weil ihr Ehemann ihr gesagt habe, dass sie und die Kinder nicht mehr sicher seien. Anfang 2016 seien die Beschwerdeführer mit ihren Kindern legal auf dem Luftweg nach Istanbul und von dort illegal nach Athen gereist. In Griechenland sei auch die Beschwerdeführerin 2 zum Christentum konvertiert. In der Schweiz würden sie wöchentlich einen christlichen Gottesdienst besuchen. Der Beschwerdeführer 1 würde auf Facebook und Instagram manchmal Informationen über das Christentum veröffentlichen. Von der Familie der Beschwerdeführerin 2 wüssten nur ihre drei Schwestern von der Konversion. Ausser der Mutter des Beschwerdeführers 1 wisse die ganze Familie davon. Die Familienmitglieder hätten positiv reagiert. A.c Die Beschwerdeführer reichten ihre Shenasname und die ihrer beiden im Iran geborenen Kinder (im Original mit Übersetzung) ein. Weiter reichten sie die Heiratsurkunde, ein Foto der Heirat, den iranischen Führerausweis des Beschwerdeführers 1, die Taufscheine der Beschwerdeführer, ausgestellt durch G._______ in H._______ vom (...), eine Bestätigung der persisch sprechenden christlichen Gemeinde der Schweiz betreffend Kirchenbesuche vom 24. Juni 2018 und eine Bestätigung der evangelischen Freikirche Chrischona betreffend Besuche von Gottesdiensten und Freiwilligenarbeit vom 26. Juni 2018 zu den Akten. A.d Am (...) 2017 kam das dritte gemeinsame Kind der Beschwerdeführer in der Schweiz zur Welt. A.e Am 10. Dezember 2018 leitete das Migrationsamt des Kantons I._______ eine Kopie des Polizeirapports der Kantonspolizei I._______ vom (...) an die Vorinstanz weiter. Gemäss Entscheid der Kinder- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) vom (...) 2020 wurde für den Sohn der Beschwerdeführer eine Beistandschaft errichtet. Der Sohn wurde sodann bis Ende 2020 fremdplatziert. A.f Mit Verfügung vom 6. Juni 2019 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführer erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte die Asylgesuche ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Es stellte fest, die Beschwerdeführer müssten die Schweiz bis am 2. August 2019 verlassen. B. B.a Dagegen erhoben die Beschwerdeführer am 8. Juli 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Dieses hiess mit Urteil (...) vom (...) 2021 die Beschwerde gut, hob die angefochtene Verfügung auf und wies die Sache an das SEM zurück. Zur Begründung führte es aus, das SEM habe nach der zweijährigen Fremdplatzierung des Sohnes und dessen Rückkehr in die elterliche Familie nicht geprüft, inwiefern die Situation des Sohnes mit Bezug auf das Kindeswohl gemäss Art. 3 KRK (Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes [SR 0.107]) mit einem Vollzug der Wegweisung in den Iran vereinbar sei. B.b Mit Asylentscheid vom 8. November 2021 stellte das SEM erneut fest, dass die Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen würden, lehnte ihre Asylgesuche ab und wies sie aus der Schweiz weg. Des Weiteren wurden die Beschwerdeführer wegen aktueller Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung in der Schweiz vorläufig aufgenommen. Das SEM beauftragte sodann den Kanton I._______ mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme und ordnete die Herausgabe der editionspflichtigen Akten an. C. C.a Am 9. Dezember 2021 erhoben die Beschwerdeführer erneut Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, wobei sie den Asylentscheid vom 8. November 2021 teilweise anfechten und beantragen, die Verfügung der Vorinstanz sei in den Ziffern 1 bis 3 des Dispositivs aufzuheben. Es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren. Eventua-liter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragen die Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistandes in der Person des unterzeichnenden Rechtsvertreters. C.b Mit Zwischenverfügung vom 17. Dezember 2021 wurde den Beschwerdeführern die unentgeltliche Prozessführung gewährt, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und Rechtsanwalt Urs Ebnöther als amtlicher Rechtsbeistand bestellt. C.c Die Vorinstanz liess sich am 17. Januar 2022 vernehmen, worauf die Beschwerdeführer am 10. März 2022 replizierten. Am 25. Februar 2025 erfolgte eine Duplik der Vorinstanz und am 16. Mai 2025 eine Triplik der Beschwerdeführer. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bis zu diesem Zeitpunkt gültige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren teilweiser Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.5 Streitgegenstand im vorliegenden zweiten Rechtsgang ist die Frage der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung mit der Folge der Wegweisung.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das SEM kommt im angefochtenen Asylentscheid zum Schluss, der Beschwerdeführer 1 sei zwar gemäss seinen Angaben im Iran wegen seines Einsatzes für die Janbazan im Jahre 1999 zu einer mehrjährigen Haftstrafe und zu Peitschenhieben verurteilt worden. Zudem sei im Jahre 2014 wegen kritischer Aussagen bei der Märtyrerstiftung eine Strafe von 65 Peitschenhieben vollstreckt worden. Es würden jedoch keine Hinweise bestehen, dass er wegen dieser beiden Vorkommnisse im Zeitpunkt seiner Ausreise im Januar 2016 hinsichtlich seiner Tätigkeit bei den Janbazan einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen sei. Einerseits habe er seine Haftstrafe verbüsst und sei im Jahre 2003 freigelassen und rehabilitiert worden und habe von der Märtyrerstiftung ein Honorar-Advokaten-Diplom angeboten erhalten, weshalb davon auszugehen sei, dass für die Stiftung die Angelegenheit abgeschlossen gewesen sei. Andererseits seien seit der Bestrafung im Jahre 2014 keine konkreten Verfolgungsmassnahmen mehr auszumachen, selbst wenn der Beschwerdeführer 1 sich weiterhin für die Belange der Janbazan eingesetzt habe. Dementsprechend würden die Aussagen des Beschwerdeführers 1 und seiner Ehefrau zur Gefahrenlage auf blossen Vermutungen beruhen seien wenig konkret, weshalb es an einer begründeten Frucht vor künftigen asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen fehle, zumal die Familie legal und ohne weitere Probleme aus dem Iran habe ausreisen können. Auch dass die Märtyrerstiftung zur Linderung der mit den Folgen des Krieges in Zusammenhang stehenden Kopfschmerzen des Beschwerdeführers 1 diesem das starke Opiat Methadon verschrieben habe, ändere nichts an dieser Beurteilung. Hinweise, dass der Beschwerdeführer 1 aufgrund der politischen Probleme, welche seine Familie in den Achtzigerjahren gehabt habe, asylrelevant politisch verfolgt wurde beziehungsweise werden könnte, seien nicht ersichtlich. Er sei auch nie Mitglied einer kommunistischen Partei gewesen oder habe einer solchen nahegestanden. Die gegen seine Geschwister und seinen Vater verhängten Haftstrafen seien längst verbüsst. Es sei auch unwahrscheinlich, dass das Umfeld der Beschwerdeführer (...), die dem Beschwerdeführer 1 wohlgesinnt seien, weshalb asylrelevante Nachteile eher unwahrscheinlich seien. Es sei auch nicht davon auszugehen, dass die iranischen Behörden (...) . Die Ursache des tödlichen Unfalls (...) Freundes des Beschwerdeführers 1 im Iran sei ebenso unklar wie eine konkrete, gegen den Beschwerdeführer 1 und seine Familie gerichtete Gefährdung deswegen. Insgesamt sei das (...) nicht als asylrelevant einzustufen. 4.2 Die Beschwerdeführer argumentieren, die Verurteilungen des Ehemannes im Iran seien von Willkür geprägt gewesen. So sei er nach dem Absitzen seiner Haftstrafe und trotz Rehabilitation im Jahre 2014 erneut verurteilt worden. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) sei in seinem Urteil in Sachen M.A. gegen die Schweiz zum Schluss gekommen, dass eine gerichtlich verhängte Strafe von 70 Peitschenhieben als Folter im Sinne von Art. 3 EMRK zu qualifizieren sei. Der Beschwerdeführer 1 sei in der Vergangenheit bereits dreimal in diesem Sinne verurteilt worden, und zwar zweimal zu 65 und einmal zu 72 Peitschenhieben. Er habe damit mehrfach Folter im Sinne der EMRK erlitten. Indem er sich in der Vergangenheit im Zuge seines Einsatzes für die Interessen der Janbazan stark exponiert habe, sei er nicht nur den iranischen Behörden bekannt, sondern laufe auch in Zukunft ernsthaft Gefahr, erneut ähnlicher Bestrafung ausgesetzt zu sein. Die Ausreise sei deswegen problemlos verlaufen, weil der Beschwerdeführer 1 diese alleine und innert weniger Tage organisiert habe und die Beschwerdeführer den Bekannten gegenüber zu verstehen gegeben hätten, sie würden auf eine Wallfahrt nach Syrien gehen. Die Märtyrerstiftung habe dem Beschwerdeführer 1 ein Opioid als Medikament abgegeben, was unter Berücksichtigung der übrigen Umstände bei ihm die Befürchtung ausgelöst habe, er solle beseitigt werden. Nach seiner Erfahrung würden regimetreu eingestellte Personen von besseren Ärzten und mit harmloseren Medikamenten behandelt. Zwar habe er, der Beschwerdeführer 1, selbst ausdrücklich erklärt, nie in einer kommunistischen Organisation tätig gewesen zu sein. Hingegen seien (...) ebenso wie (...) Mitglieder respektive Sympathisanten der Iranischen Union der Kommunisten gewesen, teilweise gar in leitender Funktion. Zudem sei (...) aktiver Anhänger der marxistisch-leninistischen TUDEH-Partei gewesen. Alle diese Familienangehörigen seien im Nachgang zur Islamischen Revolution mit mehreren Monaten bis mehreren Jahren Gefängnis bestraft worden, seien also den iranischen Behörden bekannt. Dies sei als weiteres Indiz dafür zu werten, dass insbesondere er, der Beschwerdeführer 1, in den Augen der zuständigen iranischen Behörden als unerwünschte Person erscheine - was sich beispielsweise darin gezeigt habe, dass die Sicherheitskräfte anlässlich seiner ersten Verhaftung und damit immerhin auch bereits knapp zwei Jahrzehnte seit der Verurteilung seiner Verwandten auf die politische Orientierung derselben verwiesen hätten. Zwar würden im Iran (...) als Minderheit anerkannt. Dies gelte jedoch nicht für (...). Die (...). Angeklagt würden die Betroffenen in der Regel wegen «Verstössen gegen die nationale Sicherheit» oder «Propaganda gegen den Staat». Verhaftungen seien keine Seltenheit, wobei die Betroffenen nicht mit einem fairen Verfahren rechnen könnten. Eine Haftentlassung sei einzig unter der Voraussetzung möglich, dass die Betroffenen eine Kaution bezahlen, (...) und für die Behörden als Informanten arbeiten würden. Im Falle einer Verurteilung würden unverhältnismässig hohe Strafen drohen. Inhaftierte seien physischer und psychischer Misshandlungen ausgesetzt. Ferner hätten sie mit Diskriminierungen in wirtschaftlicher, beruflicher und sozialer Hinsicht zu kämpfen. Es bestehe das Verbot, (...). Werde bei einer Rückkehr in den Iran aus dem Ausland (...) aufgedeckt, so drohe strafrechtliche Verfolgung wegen Vergehens gegen die nationale Sicherheit. Dabei werde nicht unterschieden, ob der/die Betroffene im Iran oder im Ausland (...) worden sei. Selbst (...) bei Einreise nicht aufgedeckt werde, so könnten sie, die Beschwerdeführer, (...) würden mit der ständigen Angst leben, von den iranischen Behörden entdeckt zu werden. Gemäss der Ansicht des EGMR in einem einen iranischen Asylsuchenden betreffenden Fall sowie der UNHCR-Richtlinie seien die Umstände (...)von Amtes wegen gründlich abzuklären und zu prüfen, wobei zu unterscheiden sei, ob eine Person aus innerer Überzeugung (...) oder lediglich um Nachfluchtgründe zu konstruieren. Die Verfolgung (...) habe sich in den vergangenen Jahren verschärft. Deswegen seien bereits die Veröffentlichungen auf Facebook und Instagram zum Thema (...) ohne Weiteres geeignet, ihre Konversion für die iranischen Behörden ersichtlich zu machen, zumal der Beschwerdeführer 1 schon in der Vergangenheit erhebliche Probleme mit diesen gehabt habe (wenn auch [...] politischen Gründen) und deswegen unter anderem mehrere Jahre im Gefängnis verbracht und Körperstrafen zu erdulden gehabt habe. Der Beschwerdeführer 1 dürfte folglich auf dem Radar der zuständigen Behörden sein und spätestens im Falle der Einreise in den Iran einer genaueren Kontrolle unterzogen werden (auch aufgrund der Kombination mit regimefeindlichen politischen Aktivitäten). Auch der enge Kontakt zu seinem verunfallten und verstorbenen Freund dürfte den Behörden bekannt sein. Schliesslich besuche der Beschwerdeführer 1 hierzulande regelmässig (...). Im Iran würde ihm dies nicht möglich sein, liefe er dadurch doch Gefahr entdeckt und bestraft zu werden. Die Beschwerdeführerin 2 ihrerseits erachte (...). Er, der Beschwerdeführer 1, berufe sich vor Bundesverwaltungsgericht zudem auf sein exilpolitisches Engagement. Er habe bereits im Jahre 2018 vereinzelt an regimekritischen Kundgebungen teilgenommen und sein Engagement in den vergangenen rund zwei Jahren intensiviert. Dies belege er mittels Fotos, die jedoch noch einer Sortierung, Datierung und Erläuterung, worum es bei den Kundgebungen gegangen sei, bedürften. 4.3 Dem neuen Vorbringen eines exilpolitischen Engagements hält das SEM vernehmlassungsweise entgegen, der Beschwerdeführer 1 hebe sich durch seine exilpolitische Betätigung nicht aus der Masse der Protestierenden iranischer Staatsbürger im Ausland hervor. Vielmehr handle es sich beim Beschwerdeführer 1 um eine Person, welche lediglich an niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste teilgenommen habe und damit nicht aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herauszustechen vermöge. Darum vermöge auch die Bestätigung des (...) vom (...) 2020 nichts zu ändern, welches ohnehin als Gefälligkeitsschreiben einzustufen sei. 4.4 Replicando reichte der Beschwerdeführer 1 zahlreiche neue Beweismittel für seine exilpolitische Tätigkeit und seinen in der Schweiz (...) ein (Memorystick, Unterlagen zur Kundgebung vom [...] 2022, Schreiben von D.H. vom [...] 2022, Schreiben von H.S. vom 5. Februar 2022, Referenzschreiben von diversen Gemeindemitgliedern vom 3. Februar 2022, Bestätigung von J._______ Schweiz vom 27. Januar 2022, Jubiläumszeitschrift J._______ 2020) und macht geltend, dass sowohl seine exilpolitische Tätigkeit als auch (...) aufgrund seiner Vergangenheit das erhebliche Risiko berge, vom iranischen Staat als eine Gefahr für dessen politisches System wahrgenommen zu werden. 4.5 In der Duplik vom 25. Februar 2025 hält das SEM daran fest, dass es keine konkreten Hinweise gebe, wonach die vom Beschwerdeführer 1 geltend gemachte exilpolitische Tätigkeit als Gefahr für das politische Systems des Irans wahrgenommen werde. Ebenso wenig gebe es aktuell einen begründeten Anlass, dass der Beschwerdeführer 1 aufgrund der geltend gemachten (...) im Iran eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu befürchten habe. 4.6 Mit Triplik vom 16. Mai 2025 lassen die Beschwerdeführer weitere Beweismittel zu den zwischenzeitlich erfolgten exilpolitischen Aktivitäten einreichen, insbesondere nach dem Tod von Masha Amini (vgl. Link zum Sharepoint der Kanzlei des amtlichen Rechtsbeistandes der Beschwerdeführer). Ferner reicht der amtliche Rechtsbeistand weitere Belege (...) ein und weist darauf hin, dass der Beschwerdeführer 1 seit Juni 2022 an einem Beschäftigungsprogramm teilnehme (Zwischenzeugnis vom 26. März 2024). Auch eine ergänzte Honorarnote wird zu den Akten gegeben. 5. 5.1 5.1.1 Nach Lehre und Praxis setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG voraus, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat respektive solche im Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nachteile müssen gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Die betroffene Person muss zudem einer landesweiten Verfolgung ausgesetzt sein. Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage, ob im Zeitpunkt der Ausreise eine Verfolgung oder eine begründete Furcht vor einer solchen bestand. Verfolgungsfurcht muss im Zeitpunkt des Asylentscheids noch aktuell sein (vgl. dazu Urteil des BVGer D-2139/2022 und D-5234/2023 vom 22. April 2025 E. 5.2 m.H.a. BVGE 2013/11 E. 5.1, 2010/57 E. 2 und 2008/12 E. 5 je m.w.H.). 5.1.2 Begründet ist die Furcht vor Verfolgung, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen damit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, wobei die Furcht aus objektivier und subjektiver Sichtweise zu beurteilen ist (vgl. Urteil des BVGer D-2139/2022 und D-5234/2023 vom 22. April 2025 E. 5.3; BVGE 2014/27 E. 6.1; 2010/57 E. 2). 5.1.3 Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht. Die erlittene Verfolgung oder die begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein (vgl. BVGE 2008/12 E. 5 und E. 7; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193 f. u.w.H.). 5.1.4 Flucht vor einer Strafverfolgung («prosecution») bildet gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts per se keinen Grund für die Anerkennung als Flüchtling. Ausnahmsweise kann aber die Durchführung eines Strafverfahrens respektive die Verurteilung wegen eines gemeinrechtlichen Delikts eine Verfolgung im flüchtlingsrechtlichen Sinne («persecution») darstellen. Dies trifft dann zu, wenn einer Person eine gemeinrechtliche Tat untergeschoben wird, um sie aus einem asylrechtlich relevanten Motiv zu verfolgen, oder wenn die Situation eines Täters, der ein gemeinrechtliches Delikt tatsächlich begangen hat, aus einem solchen Motiv in bedeutender Weise erschwert wird. Von einem Malus ist mit anderen Worten die Rede, wenn nicht allein kriminelles Unrecht geahndet, sondern die betroffene Person wegen der in Art. 1 A des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) beziehungsweise Art. 3 AsylG erwähnten Eigenschaften sanktioniert werden soll. Dies kann insbesondere darin zum Ausdruck kommen, dass eine unverhältnismässig hohe Strafe ausgefällt wird, dass das Strafverfahren rechtsstaatlichen Ansprüchen nicht zu genügen vermag oder dass der asylsuchenden Person in Form der Strafe oder im Rahmen der Strafverbüssung eine Verletzung fundamentaler Menschenrechte, insbesondere Folter, droht (vgl. Urteile des BVGer E-2699/2025 vom 3. Juni 2025 E. 4.1; E-7866/2010 vom 10. Januar 2011 E. 5 m.w.H.). 5.2 5.2.1 Der amtliche Rechtsbeistand macht unter Hinweis auf die Rechtsprechung des EMGR zur Frage, wann eine Bestrafung als Folter zu betrachten sei, geltend, der Beschwerdeführer weise aufgrund der erlittenen mehrfachen Bestrafung mit 65 und 72 Peitschenhieben eine erhöhte Verfolgungsempfindlichkeit auf und sei folglich als Flüchtling anzuerkennen. 5.2.2 Der Beschwerdeführer 1 war unstreitig wegen seines Engagements für die Janbazan zwei Mal verurteilt und bestraft worden. Indessen wurde er zwischenzeitlich als Janbaz anerkannt und erhielt von der Märtyrerstiftung Leistungen, insbesondere medikamentöse Unterstützung. Der Beschwerdeführer 1 macht weder geltend noch ergeben sich Hinweise aus den Akten, dass er seit der letzten Bestrafung im Jahre 2014 erneut mit der Märtyrerstiftung oder den iranischen Behörden konkrete Probleme gehabt hätte. Vielmehr steht seine Angst vor einer Verfolgung im Zusammenhang mit dem Unfalltod eines guten Freundes (...). Es ist daher mit der Vorinstanz einig zu gehen, dass die früheren Verurteilungen des Beschwerdeführers 1 nicht kausal für die Flucht gewesen und folglich auch nicht asylrelevant sind. 5.3 5.3.1 Erstrecken sich Verfolgungsmassnahmen neben der primär betroffenen Person auch auf Familienangehörige und Verwandte, liegt eine Reflexverfolgung vor. Diese ist flüchtlingsrechtlich relevant, wenn die von der Reflexverfolgung betroffene Person ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt ist oder sie die Zufügung solcher Nachteile mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründet befürchten muss (vgl. BVGE 2010/57 E. 4.1.3; BVGE 2007/19 E. 3.3 m.H.a. EMARK 1994 Nr. 5). Die erlittene Verfolgung beziehungsweise die begründete Furcht vor zukünftiger (Reflex-)Verfolgung muss ferner sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides aktuell sein (vgl. Urteil des BVGer D-2139/2022 und D-5234/2023 vom 22. April 2025 E. 5.4). 5.3.2 Soweit der Beschwerdeführer die Verurteilungen von weiteren Familienmitgliedern anruft, ist eine Reflexverfolgung nicht ersichtlich. Zum einen erfolgten diese Verurteilungen - selbst nach der Sachdarstellung des Beschwerdeführers - in den Achtzigerjahren und damit geraume Zeit vor der Ausreise, zum anderen wurde der Beschwerdeführer zwischenzeitlich offiziell als Janbaz anerkannt und wurde damit der frühere Vorwurf einer politischen Verbindung zu den Kommunisten offensichtlich auch offiziell als nicht mehr relevant betrachtet. Eine direkte staatliche Verfolgung wegen der früheren Aktivitäten von Familienmitgliedern wurde weder geltend gemacht, noch ergeben sich hierfür konkrete Hinweise aus den Akten. Es ist folglich auch in diesem Punkt der Vorinstanz zuzustimmen, wenn sie dessen Asylrelevanz verneint. 5.4 Personen, die erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (sog. subjektive Nachfluchtgründe), wird kein Asyl gewährt (vgl. Art. 54 AsylG). 5.5 5.5.1 Die allgemeine Menschenrechtslage im Iran ist seit geraumer Zeit als generell schlecht zu bezeichnen. Auch die vorliegend interessierende Religionsfreiheit ist nicht gewährleistet. Nicht-Muslime werden auf gesetzlicher und wirtschaftlicher Ebene diskriminiert. Weiter besteht im Speziellen für christlich gläubige Personen das Verbot der Missionstätigkeit, dessen Zuwiderhandlung rechtlich verfolgt wird (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.3). Obwohl die offiziellen christlichen Kirchen im Iran geduldet werden, sind keine Hauskirchen erlaubt. Auch der Abfall vom Islam ist im Iran verboten. Gemäss islamischem Recht existiert für eine muslimische Person keine anerkannte Möglichkeit, dem islamischen Glauben abzuschwören und zum Christentum überzutreten. Gemäss dem Koran kommt die Abkehr vom Glauben dem Verrat an der islamischen Gemeinschaft gleich und soll mit dem Tod bestraft werden. Das kodifizierte iranische Strafrecht kennt jedoch die Apostasie als Tatbestand bisher nicht. Der Richter kann die Todesstrafe für einen Konvertiten daher nicht aus dem kodifizierten Strafrecht begründen, sondern nur mit der Scharia (vgl. Urteile des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte [EGMR] A. gegen Schweiz vom 19. Dezember 2017, 60342/16, Ziff. 26-31, und F.G. gegen Schweden vom 23. März 2016, 43611/11). Gemäss EGMR verhindert die allgemeine Menschenrechtslage im Iran nicht per se die Überstellung von iranischen Staatsangehörigen in ihren Heimatstaat. Es ist jeweils im Einzelfall zu beurteilen, ob die persönlichen Umstände, insbesondere die Konversion vom Islam zum Christentum, mit einer tatsächlichen Verfolgungsgefahr durch die iranischen Behörden einhergeht (zum Ganzen: vgl. Urteil des BVGer D-1470/2021 vom 15. Mai 2025 E. 6.1). 5.5.2 Der Übertritt zu einer anderen Glaubensrichtung alleine führt im Iran grundsätzlich noch nicht zu einer (individuellen) staatlichen Verfolgung. Die diskrete und private Glaubensausübung ist im Iran grundsätzlich möglich (vgl. Urteil des BVGer D-4399/2017 vom 15. März 2018 E. 6.3). Mit einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung durch den iranischen Staat aufgrund einer Konversion ist nur dann zu rechnen, wenn sich die Person durch eine missionierende Tätigkeit exponiert und Aktivitäten des Konvertiten respektive der Konvertitin vorliegen, die vom Regime als Angriff auf den Staat angesehen werden (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.3.4; z.B. Urteile des BVGer D-4221/2019 vom 9. März 2022 E. 6.2; D-4795/2016 vom 15. März 2019 E. 6, je m.w.H.). Bei Konversionen muss daher bei der Prüfung im Einzelfall neben der Glaubhaftigkeit der Konversion auch das Ausmass der öffentlichen Bekanntheit der betroffenen Person berücksichtigt werden. Ein Glaubenswechsel vermag dann flüchtlingsrechtlich relevante Massnahmen auszulösen, wenn die christliche Glaubensausübung in der Schweiz aktiv und sichtbar nach aussen praktiziert wird und im Einzelfall davon ausgegangen werden muss, dass das heimatliche Umfeld von einer solchen - allenfalls gar missionierende Züge annehmenden - Glaubensausübung erfährt und die asylsuchende Person denunziert (vgl. zum Ganzen: BVGE 2009/28 E. 7.3.4 f.; etwa Urteile des BVGer E-5337/2018 vom 25. Juli 2020 E. 6.2; E-6349/2019 vom 29. Juni 2021 E. 7.4.1; E-6349/2019 vom 29. Juni 2021 E. 7.4.1 m.w.H.). Regelmässige Kirchenbesuche und Treffen als einfache Mitglieder der christlichen Gemeinschaft stellen hingegen keine von den iranischen Behörden als potentiell staatsgefährdend betrachtete Glaubensausübung dar (vgl. etwa Urteile des BVGer D-5628/2020 vom 3. November 2022 E. 6.4.1; E-6175/2017 vom 28. Mai 2019 E. 6.2.3; D-490/2017 vom 7. Mai 2019 E. 5.7.2; zum Ganzen: Urteil des BVGer D-1470/2021 vom 15. Mai 2025 E. 6.2). 5.5.3 Die Beschwerdeführer machen geltend, (...). Es kann vorliegend offenbleiben, ob die Beschwerdeführer (...) sind, oder um ihre Aussichten auf Erhalt von Asyl zu begünstigen. Zumindest betreffend die Ehefrau, die erst im Ausland (...), erscheint ein enger Zusammenhang mit dem Asylverfahren vorrangig. Mit der Vorinstanz ist zudem davon auszugehen, dass die iranischen Behörden vor der Ausreise noch keine Kenntnis von den (...) des Beschwerdeführers 1 erlangt haben, ansonsten die Beschwerdeführer deswegen wohl kaum unbehelligt geblieben wären, geschweige denn, das Land legal für eine Wallfahrt nach Syrien hätten verlassen können. Indessen sind die Beschwerdeführer keine Personen, die im Iran einen besonderen öffentlichen Bekanntheitsgrad oder Status geniessen, obschon der Beschwerdeführer sich in der Vergangenheit mehrfach für die Anliegen der Janbazan eingesetzt hat und im Zusammenhang mit diesen Engagements strafrechtlich zur Verantwortung gezogen worden ist. Auch in der Schweiz nehmen sie keine bedeutende gesellschaftliche Stellung ein. Eine (...) in der Schweiz ist nicht ersichtlich. Es ist auch nicht zu erwarten, dass die Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Iran wegen (...) denunziert würden, sei es von ihren nahen Verwandten oder von Freunden, soweit diese Personen überhaupt Kenntnis von (...) der Beschwerdeführer haben. Es ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer nach ihrer Rückkehr in den Iran (...), wenn auch mit einer gewissen Diskretion. Ein daraus resultierendes Doppelleben erscheint wenig wahrscheinlich. Folglich ist auch kein unerträglicher psychischer Druck gegeben. Demgegenüber erscheint die Befürchtung des Beschwerdeführers 1 nicht ganz unbegründet, dass er und seine Familie im Falle einer (hypothetischen) Rückkehr in den Iran überprüft würden. Die Überprüfung an sich ist jedoch noch nicht als drohende künftige Verfolgung zu betrachten. Das Risiko, dass anlässlich der Überprüfung (...) der Beschwerdeführerin 2 entdeckt und sie hierfür strafrechtlich belangt werden könnte, erscheint jedoch marginal, zumal die Beschwerdeführerin 2 sich in der Schweiz schon wegen der sprachlichen Barriere weiterhin eher diskret verhält. Das Risiko, (...) des Beschwerdeführers 1 anlässlich der erneuten Einreise in den Iran entdeckt wird, ist zwar etwas grösser, jedoch immer noch gering, da sein in der Schweiz (...) aufweist und sein Engagement in verschiedenen ([...])gemeinden durchaus als Bemühungen zur Integration und als hier getätigtes soziales Engagement betrachtet werden kann. Es ist dem Beschwerdeführer 1 auch unbenommen, ohne seine im Ausland verwendeten elektronischen Geräte in den Iran zurückkehren und die Rückverfolgung seiner digitalen Spuren durch geeignete Vorkehrungen zu verunmöglichen. Damit erscheint die Furcht des Beschwerdeführers 1 vor künftiger Verfolgung zwar subjektiv nachvollziehbar, jedoch nicht objektiv begründet. 5.6 5.6.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht - wie bereits erwähnt - in ständiger Praxis grundsätzlich von einer unbefriedigenden Menschenrechtssituation im Iran aus. Vor allem um die Wahrung der politischen Rechte und insbesondere der Meinungsäusserungsfreiheit steht es schlecht. Jegliche Kritik am System der Islamischen Republik und deren Würdenträgern ist tabu, ebenso die Berichterstattung über politische Gefangene oder echte Oppositionsbewegungen. Die iranischen Behörden unterdrücken in systematischer Weise die Meinungsäusserungsfreiheit durch die Inhaftierung von Journalisten und Redakteuren, und die Medien sind einer strengen Zensur - respektive einem Zwang zur Eigenzensur - unterworfen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.3.1). Diese Einschätzung ist auch heute noch aktuell (vgl. etwa das Urteil des BVGer D-3121/2023 vom 11. Juli 2023 E. 8.2; zum Ganzen: Urteil des BVGer E-6061/2020 vom 10. November 2023 E. 8.4.1). 5.6.2 Die politische Betätigung für staatsfeindliche Organisationen im Ausland ist seit der Neufassung des iranischen Strafrechts im Jahr 1996 unter Strafe gestellt. Es ist allgemein bekannt, dass die iranischen Behörden die politischen Aktivitäten ihrer Staatsbürger im Ausland überwachen und erfassen (vgl. dazu beispielsweise das Urteil des BVGer E-4302/2020 vom 18. September 2020 E. 6.4.2 m.w.H.). Es bleibt jedoch im Einzelfall zu prüfen, ob die exilpolitischen Aktivitäten bei einer allfälligen Rückkehr in den Iran mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im flüchtlingsrechtlichen Sinne nach sich ziehen. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist dabei davon auszugehen, dass sich die iranischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über die massentypischen, niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen ausgeübt und/oder Aktivitäten vorgenommen haben, welche die jeweilige Person aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausstechen und als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Dabei darf davon ausgegangen werden, dass die iranischen Sicherheitsbehörden zu unterscheiden vermögen zwischen tatsächlich politisch engagierten Regimekritikern und Exilaktivisten, die mit ihren Aktionen in erster Linie die Chancen auf ein Aufenthaltsrecht zu erhöhen versuchen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.3 sowie Urteil des BVGer D-830/2016 vom 20. Juli 2016 E. 4.2 m.w.H. [als Referenzurteil publiziert]). Diese Rechtsprechung gilt auch heute noch (vgl. etwa das Urteil des BVGer E-5059/2020 vom 14. September 2023 E. 3.3; zum Ganzen: BVGer E-6061/2020 vom 10. November 2023 E. 8.4.2). 5.6.3 Die Beschwerdeführer machen im vorliegenden Beschwerdeverfahren vor Bundesverwaltungsgericht erstmals geltend, der Ehemann sei seit dem Jahre 2018 exilpolitisch aktiv. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die von den Beschwerdeführern auf dem Sharepoint ihres amtlichen Rechtsbeistandes einsehbaren (vgl. Triplik vom 16. Mai 2025) Dokumente und Videoaufzeichnungen aus prozessualen Gründen nicht als zu den Akten gehörend zu betrachten sind, da sie sich nicht auf einer gerichtlichen Plattform befinden und damit dem Gericht nicht formell eingereicht wurden (Art. 8 Abs. 1 Bst. d AsylG). Auf eine Nachreichung der auf dem Sharepoint gespeicherten Dokumente kann jedoch in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden, da sich aus der Triplik vom 16. Mai 2025 hinreichend ergibt, welche exilpolitischen Aktivitäten zur Diskussion stehen und sich hierzu bereits diverse Fotografien und Videos in den Akten befinden. Die der Beschwerde vom 9. Dezember 2021 beigelegten Fotos und Chat-Auszüge enthalten mehrheitlich fremdsprachige Schriftzüge und zeigen, dass zahlreiche Personen an den darin ersichtlichen Kundgebungen beteiligt waren. Teilweise betreffen diese Kundgebungen die Vollstreckung von Todesstrafurteilen und die Belange der Menschenrechte im Iran. Der Beschwerdeführer 1 sticht jedoch aus der Masse der teilnehmenden Menschen nicht hervor. Das Bestätigungsschreiben des (...) vom (...) 2020 wurde offensichtlich im Hinblick auf das vorliegende Asylverfahren ausgestellt, weshalb ihm kein Beweiswert zukommen kann. Es ist auch nicht ersichtlich, inwieweit dem Beschwerdeführer daraus seitens der iranischen Behörden Nachteile drohen sollten. Den Ausführungen des Beschwerdeführers 1 in der Replik vom 10. März 2022 ist zu entnehmen, dass er an der (...) 2021 (...) 2022 an einer Kundgebung in K._______ teilgenommen hat. Hierbei räumt der Beschwerdeführer 1 ein, dass er nicht in leitender Funktion tätig war, sondern als Mitglied teilgenommen hat. Damit ist nicht davon auszugehen, dass er von den iranischen Behörden als Staatsfeind betrachtet würde. Das weitere exilpolitische Engagement im Jahre 2022 stand vor allem im Zusammenhang mit dem Tod von Jina Masha Amini, welcher Vorfall im Iran als auch international zu Massenprotesten führte. Die Teilnahme des Beschwerdeführers 1 an den Kundgebungen in der Schweiz zum Tode von Jina Masha Amini kann zwar durchaus als regimekritische Äusserung betrachtet werden. Sie erweist sich jedoch als Reaktion auf einen schwerwiegenden Vorfall in seiner Heimat, die eine Vielzahl von Menschen bewegt hat. Eine darüberhinausgehende konkrete Absicht, den iranischen Staat zerstören zu wollen, ist nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer 1 hat sodann am L._______ vom (...) 2025 teilgenommen. Dieser Gipfel für Menschenrechte soll nach den Ausführungen des amtlichen Rechtsbeistandes in der Triplik vom 16. Mai 2025 Menschenrechtshelden, Aktivisten und ehemaligen politischen Gefangenen eine Plattform geben, um über ihren persönlichen Kampf für Demokratie und Freiheit zu berichten und eine internationale Gemeinschaft aufbauen, die sich gegen Diktaturen einsetzt. Die Teilnahme an dieser Veranstaltung ist damit eher allgemeiner Art und Interesses und kann nicht dem konkreten, gegen das iranische Regime gerichteten politischen Widerstand zugerechnet werden, geschweige denn einer staatsfeindlichen Aktivität. An der Kundgebung in Bern vom (...) 2025 beim SEM forderten die Teilnehmenden eine faire Behandlung iranischer Flüchtlinge in der Schweiz. Die Forderungen richten sich damit an die Schweiz und nicht an den iranischen Staat. Auch davon kann keine asylrelevante exilpolitische Tätigkeit abgeleitet werden. Damit entspricht das Profil des Beschwerdeführers 1 nicht demjenigen eines Regimegegners, welches sich über das Mass von der grossen Zahl exilpolitisch tätigen Iranerinnen und Iranern abhebt. Unter Berücksichtigung aller Umstände ist es deshalb unwahrscheinlich, dass die iranischen Behörden ihn als ernstzunehmende Bedrohung für das politische System des Irans wahrnehmen würden, selbst wenn sie von den früheren exilpolitischen Aktivitäten erfahren haben respektive zukünftig erfahren sollten. Immerhin dürften weltweilt mittlerweile hunderttausende Exil-Iranerinnen und -Iraner auf Social-Media aktiv sein, was selbst die iranischen Behörden zu einer Konzentration auf besonders auffällige respektive profilierte Konten zwingt. Ein solches Profil ist im Falle des Beschwerdeführers 1 nicht ersichtlich gemacht. Aber auch eine Person mit einem wenig herausragenden Profil kann anlässlich ihrer Rückkehr in den Iran ins Visier der iranischen Behörden geraten, namentlich wenn die Behörden bereits früher auf sie aufmerksam geworden sind. In diesem Fall besteht ein erhebliches Risiko, dass die betroffene Person nach einer Befragung inhaftiert und strafrechtlich verfolgt wird, was im iranischen Kontext mit Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG verbunden sein kann (vgl. Urteil des BVGer D-6142/2017 vom 20. Juni 2018 E. 7.4). Im Fall des Beschwerdeführers ist jedoch trotz seiner früheren Verurteilungen nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, da er zwischenzeitlich als rehabilitiert zu betrachten ist (vgl. vorne E. 5.2.2) und die iranischen Behörden bisher keine Kenntnis von (...) haben (vgl. vorne E. 5.5.3). Nachdem das Bundesverwaltungsgericht die exilpolitische Tätigkeit ohnehin als nicht asylrelevant qualifiziert hat, erübrigen sich weitere Abklärungen zum entsprechenden Sachverhalt. Die im Eventualstandpunkt beantragte Rückweisung zur weiteren Sachverhaltsabklärung ist demzufolge obsolet. 5.6.4 Die Beschwerdeführer vermögen damit weder einzelbetrachtet noch im Rahmen einer Gesamtbetrachtung einen subjektiven Nachfluchtgrund im Sinn von Art. 54 AsylG darzulegen. Sie erfüllen folglich die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtlinge nicht. 5.6.5 Die jüngsten kriegerischen Ereignisse im Iran sind im hier zu beurteilenden Fall für den Asylpunkt ohne Relevanz. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 6.3 Da die Beschwerdeführer bereits in der Schweiz vorläufig aufgenommen worden sind und den Asylentscheid vom 8. November 2021 insoweit nicht anfechten, erübrigen sich weitere Ausführungen zu den Wegweisungshindernissen. Lediglich der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer 1 zwar strafrechtliche Sanktionen unter anderem in der Form von Peitschenhieben erlitten hat, indessen aktuell kein Strafverfahren pendent ist, bei welchem eine weitere Bestrafung in dieser Form auszumachen wäre.

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihnen jedoch mit Zwischenverfügung vom 17. Dezember 2021 die unentgeltliche Prozessführung bewilligt worden ist und seither trotz Aufnahme einer Erwerbstätigkeit durch den Beschwerdeführer weiterhin von einer prozessual relevanten Bedürftigkeit auszugehen ist, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 8.2 Seitens des amtlichen Rechtsbeistandes wurde eine Honorarnote eingereicht, die bezüglich des ausgewiesenen Stundenaufwandes und der besonderen Umstände des vorliegenden Falles (inkl. der ausgewiesenen Auslagen) als angemessen zu qualifizieren ist (vgl. Art. 14 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Praxisgemäss ist jedoch von einem Stundenansatz von Fr. 220.- auszugehen. Das Honorar ist demnach und unter Berücksichtigung der Bemessungsfaktoren gemäss Art. 12 in Verbindung mit Art. 8 ff. VGKE auf insgesamt Fr. 2'659.55 (inkl. Auslagen und MWST) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dem amtlichen Rechtsbeistand, Rechtsanwalt Urs Ebnöther, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 2'659.55 zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Monique Schnell Luchsinger Versand: