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E-8438/2025

E-8438/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-12-15 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Erwägungen (1 Absätze)

E. 29 August 2025 E. 6.1 m.w.H.) dass es weiter zutreffend auf die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts hingewiesen hat, wonach die blosse Konversion zum Christentum für sich allein genommen nicht zur Annahme einer staatlichen Verfolgung führt, und hierbei insbesondere zu Recht festgestellt hat, dass beim Beschwer- deführer keine Hinweise vorliegen, wonach er missionierende oder ander- weitig exponierende Tätigkeiten betrieben hätte (vgl. BVGE 2009/28; Urteil des BVGer E-5360/2021 vom 15. August 2025 E. 5.5.2), dass auch die Feststellung des SEM, wonach die vom Beschwerdeführer erwähnte, nicht aber belegte Drohung seitens seines Onkels im Zusam- menhang mit der Konversion zum Christentum keinen konkreten Hinweis für eine Furcht vor ernsthaften Nachteilen darstelle, zu schützen ist, dass sodann die Einschätzung des SEM zutrifft, wonach der einmalige Vor- fall in einem Park, bei dem der Beschwerdeführer von zwei Mitgliedern der Basidsch (einer paramilitärischen Miliz) verprügelt worden sei, sowie die während des Studiums erlittenen Drohungen und Schikanen aufgrund po- litischer Diskussionen mit Gläubigen die Schwelle der flüchtlingsrechtlich relevanten Intensität nicht überschritten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, diesen Argumenten Stichhaltiges entgegenzusetzen, dass entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers der blosse Beizug der Akten seiner Mutter durch das SEM sein rechtliches Gehör nicht ver- letzt, nachdem das SEM in der Verfügungsbegründung auf jene Akten nicht in einer für den Entscheid erheblichen Weise abstellte, dass er in seiner Rechtsmitteleingabe zudem zu Unrecht eine Verletzung der Abklärungspflicht des SEM in Bezug auf die Konversion zum Christen- tum gerügt hat, da das SEM die Konversion als solche nicht in Frage ge- stellt, sondern vielmehr als asylrechtlich nicht relevant eingestuft hat,

E-8438/2025 Seite 6 dass er sich im Übrigen in seiner Rechtsmitteleingabe auf eine Wiederho- lung der bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorgebrachten Asylgründe beschränkt, gestützt auf welche das SEM – wie bereits dargelegt – zu Recht eine ihm drohende asylrelevante Verfolgung durch den iranischen Staat verneint hat, dass – entgegen der Auffassung in der Beschwerde – die geltend gemach- ten Ausreisegründe auch die hohen Anforderungen an einen unerträgli- chen psychischen Druck, der einen weiteren Verbleib im Heimatstaat ob- jektiv betrachtet verunmöglicht, nicht erfüllen (vgl. zum unerträglichen psy- chischen Druck BVGE 2014/29 E. 4.4), dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen- schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das SEM sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend insbesondere der Kanton keine Aufenthaltsbe- willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom SEM ebenfalls zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestim- mungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Weg- weisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge- mäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstan- dard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs- tens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste- hen (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem

E-8438/2025 Seite 7 Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass- geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule- ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon- kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunfts- staat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass das SEM in diesem Zusammenhang insbesondere zu Recht darauf hingewiesen hat, es handle sich beim Beschwerdeführer um einen jungen Mann aus der Mittelschicht, der bei einer Rückkehr in den Iran sein dort begonnenes Studium wiederaufnehmen könne, dass es weiter zu Recht auf ein im Iran vorhandenes, intaktes Beziehungs- netz sowie den Umstand, dass der Beschwerdeführer gemeinsam mit sei- ner Mutter in den Iran zurückkehren könne, hingewiesen hat, dass es darüber hinaus nicht zu beanstanden ist, dass das SEM – nach- dem es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, seine Ausreisegründe glaubhaft darzutun – auch die angebliche Zerrüttung seines Verhältnisses zu seinem Vater in Frage gestellt und daraus gefolgert hat, der Beschwer- deführer könne im Iran zu seinem Vater zurückkehren, womit von einer ge- sicherten Wohnsituation auszugehen sei,

E-8438/2025 Seite 8 dass es schliesslich auch in Bezug auf die in den medizinischen Unterlagen beim Beschwerdeführer diagnostizierte (…), welche mit dem Medikament (…) behandelt werde, zu Recht in Erwägung gezogen hat, (…) sei auch im Iran – nach Durchführung eines Genehmigungsverfahrens – auf Bestellung in einer Spezialapotheke ([…]) erhältlich, dass es ebenfalls zu Recht das Arzneimittel (…), das auch zur Behandlung der (…) indiziert ist, als eine mögliche sowie im Iran ohne Genehmigungs- verfahren verfügbare Medikamentenalternative (vgl. […]; zuletzt abgerufen am 9. Dezember 2025) bezeichnet hat, dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe zwar zu Recht geltend macht, es sei unklar, wie lange das Genehmigungsverfahren im Iran für den Erhalt des Arzneimittels (…) daure, dass er hierbei jedoch übersehen zu haben scheint, dass das SEM auf die Möglichkeit der medizinischen Rückkehrhilfe zur Überbrückung einer allfäl- ligen Wartefrist hingewiesen und zudem mit dem Arzneimittel (…) eine im Iran ohne Genehmigungsverfahren verfügbare Alternative genannt hat, dass dem SEM weiter darin beizupflichten ist, dass die Behandlungskosten im Iran grundsätzlich von der staatlichen Krankenkasse übernommen wer- den, wobei bei (…) sogar eine Befreiung von der Pflicht zur Übernahme einer Selbstbeteiligung besteht (vgl. […]; zuletzt abgerufen am 9. Dezem- ber 2025), dass ferner die Feststellungen des SEM in Bezug auf die Möglichkeit, die weiteren vorgesehenen (…) Untersuchungen sowie bei Bedarf auch eine (…) Behandlung im Iran wahrzunehmen, nicht zu beanstanden sind, dass damit der Vollzug der Wegweisung auch zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimat- staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger Rei- sepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten auch der vom SEM verfügte Vollzug der Weg- weisung zu bestätigen ist,

E-8438/2025 Seite 9 dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts- erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 1'000.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite)

E-8438/2025 Seite 10

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.– werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezah- lung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Marion Sutter Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-8438/2025 Urteil vom 15. Dezember 2025 Besetzung Einzelrichterin Roswitha Petry, mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler; Gerichtsschreiberin Marion Sutter. Parteien A._______, geboren am (...), Iran, c/o (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 6. Oktober 2025. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das SEM mit Verfügung vom 6. Oktober 2025 die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneinte, sein Asylgesuch vom 2. August 2022 ablehnte sowie seine Wegweisung aus der Schweiz und den Wegweisungsvollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer hiergegen mit Eingabe vom 3. November 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhob mit den Anträgen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei ihm wegen Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit die vorläufige Aufnahme zu gewähren, subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Beiordnung eines von ihm zu bezeichnenden amtlichen Rechtsbeistands beantragte, dass die im vorliegenden Beschwerdeverfahren eingesetzte Instruktionsrichterin am 4. November 2025 den Eingang der Beschwerde bestätigte und verfügte, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Beschwerdeverfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten, dass die Instruktionsrichterin zudem mit Zwischenverfügung vom 18. November 2025 die Gesuche des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung sowie um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abwies und ihm eine Frist bis zum 3. Dezember 2025 zur Leistung eines Kostenvorschusses im Betrag von Fr. 1'000.- ansetzte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. November 2025 ein Gesuch um Fristerstreckung respektive um Ratenzahlung stellte, welches die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 28. November 2025 abwies, dass der vom Beschwerdeführer einverlangte Kostenvorschuss am 3. Dezember 2025 - und damit fristgerecht - bei der Gerichtskasse des Bundesverwaltungsgerichts einging, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), nachdem auch der Kostenvorschuss geleistet wurde, dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, und Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt hat und dabei ständiger Praxis folgt (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.), dass das SEM in seiner Verfügung mit überzeugender Begründung zur Erkenntnis gelangt ist, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen von Art. 7 AsylG an das Glaubhaftmachen eines Asyl begründenden Sachverhalts respektive jenen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügen, dass es in seiner Begründung namentlich zu Recht auf die widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Ausreisegründen einerseits in der Anhörung vom 16. März 2023 in der Schweiz sowie andererseits in der Anhörung vom 27. April 2022 beim (...) Bundesamt für Migration hingewiesen hat, dass gemäss den Akten der Beschwerdeführer sein Asylgesuch in B._______ im Wesentlichen damit begründet hatte, seine Freundin sei aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu den C._______ im (...) seiner Mutter festgenommen worden, während er vor dem SEM hauptsächlich angab, er habe gegen den Willen des Vaters an christlichen Hauskirchenversammlungen teilgenommen, dass der Beschwerdeführer mit seiner Erklärung, das Gespräch in B._______ habe nur kurz gedauert und er sei nervös sowie gestresst gewesen, diesen Widerspruch nicht aufzulösen vermochte, wie das SEM zu Recht festhielt, dass dieses vorangehend beschriebene Aussageverhalten des Beschwerdeführers seine persönliche Glaubwürdigkeit massiv erschüttert, dass das SEM sodann trotz der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Teilnahme an Demonstrationen in der Schweiz zu Recht eine öffentliche Exponierung und damit eine flüchtlingsrechtlich relevante Furcht vor Verfolgung ausgeschlossen hat, nachdem gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht davon auszugehen ist, dass ein blosser «Mitläufer» von Massenveranstaltungen ohne ein ihn exponierendes, besonderes Engagement von den iranischen Behörden als ein Regimegegner wahrgenommen würde (vgl. u.a. Urteil des BVGer E-4137/2025 vom 29. August 2025 E. 6.1 m.w.H.) dass es weiter zutreffend auf die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts hingewiesen hat, wonach die blosse Konversion zum Christentum für sich allein genommen nicht zur Annahme einer staatlichen Verfolgung führt, und hierbei insbesondere zu Recht festgestellt hat, dass beim Beschwerdeführer keine Hinweise vorliegen, wonach er missionierende oder anderweitig exponierende Tätigkeiten betrieben hätte (vgl. BVGE 2009/28; Urteil des BVGer E-5360/2021 vom 15. August 2025 E. 5.5.2), dass auch die Feststellung des SEM, wonach die vom Beschwerdeführer erwähnte, nicht aber belegte Drohung seitens seines Onkels im Zusammenhang mit der Konversion zum Christentum keinen konkreten Hinweis für eine Furcht vor ernsthaften Nachteilen darstelle, zu schützen ist, dass sodann die Einschätzung des SEM zutrifft, wonach der einmalige Vorfall in einem Park, bei dem der Beschwerdeführer von zwei Mitgliedern der Basidsch (einer paramilitärischen Miliz) verprügelt worden sei, sowie die während des Studiums erlittenen Drohungen und Schikanen aufgrund politischer Diskussionen mit Gläubigen die Schwelle der flüchtlingsrechtlich relevanten Intensität nicht überschritten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, diesen Argumenten Stichhaltiges entgegenzusetzen, dass entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers der blosse Beizug der Akten seiner Mutter durch das SEM sein rechtliches Gehör nicht verletzt, nachdem das SEM in der Verfügungsbegründung auf jene Akten nicht in einer für den Entscheid erheblichen Weise abstellte, dass er in seiner Rechtsmitteleingabe zudem zu Unrecht eine Verletzung der Abklärungspflicht des SEM in Bezug auf die Konversion zum Christentum gerügt hat, da das SEM die Konversion als solche nicht in Frage gestellt, sondern vielmehr als asylrechtlich nicht relevant eingestuft hat, dass er sich im Übrigen in seiner Rechtsmitteleingabe auf eine Wiederholung der bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorgebrachten Asylgründe beschränkt, gestützt auf welche das SEM - wie bereits dargelegt - zu Recht eine ihm drohende asylrelevante Verfolgung durch den iranischen Staat verneint hat, dass - entgegen der Auffassung in der Beschwerde - die geltend gemachten Ausreisegründe auch die hohen Anforderungen an einen unerträglichen psychischen Druck, der einen weiteren Verbleib im Heimatstaat objektiv betrachtet verunmöglicht, nicht erfüllen (vgl. zum unerträglichen psychischen Druck BVGE 2014/29 E. 4.4), dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das SEM sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend insbesondere der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom SEM ebenfalls zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass das SEM in diesem Zusammenhang insbesondere zu Recht darauf hingewiesen hat, es handle sich beim Beschwerdeführer um einen jungen Mann aus der Mittelschicht, der bei einer Rückkehr in den Iran sein dort begonnenes Studium wiederaufnehmen könne, dass es weiter zu Recht auf ein im Iran vorhandenes, intaktes Beziehungsnetz sowie den Umstand, dass der Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Mutter in den Iran zurückkehren könne, hingewiesen hat, dass es darüber hinaus nicht zu beanstanden ist, dass das SEM - nachdem es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, seine Ausreisegründe glaubhaft darzutun - auch die angebliche Zerrüttung seines Verhältnisses zu seinem Vater in Frage gestellt und daraus gefolgert hat, der Beschwerdeführer könne im Iran zu seinem Vater zurückkehren, womit von einer gesicherten Wohnsituation auszugehen sei, dass es schliesslich auch in Bezug auf die in den medizinischen Unterlagen beim Beschwerdeführer diagnostizierte (...), welche mit dem Medikament (...) behandelt werde, zu Recht in Erwägung gezogen hat, (...) sei auch im Iran - nach Durchführung eines Genehmigungsverfahrens - auf Bestellung in einer Spezialapotheke ([...]) erhältlich, dass es ebenfalls zu Recht das Arzneimittel (...), das auch zur Behandlung der (...) indiziert ist, als eine mögliche sowie im Iran ohne Genehmigungsverfahren verfügbare Medikamentenalternative (vgl. [...]; zuletzt abgerufen am 9. Dezember 2025) bezeichnet hat, dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe zwar zu Recht geltend macht, es sei unklar, wie lange das Genehmigungsverfahren im Iran für den Erhalt des Arzneimittels (...) daure, dass er hierbei jedoch übersehen zu haben scheint, dass das SEM auf die Möglichkeit der medizinischen Rückkehrhilfe zur Überbrückung einer allfälligen Wartefrist hingewiesen und zudem mit dem Arzneimittel (...) eine im Iran ohne Genehmigungsverfahren verfügbare Alternative genannt hat, dass dem SEM weiter darin beizupflichten ist, dass die Behandlungskosten im Iran grundsätzlich von der staatlichen Krankenkasse übernommen werden, wobei bei (...) sogar eine Befreiung von der Pflicht zur Übernahme einer Selbstbeteiligung besteht (vgl. [...]; zuletzt abgerufen am 9. Dezember 2025), dass ferner die Feststellungen des SEM in Bezug auf die Möglichkeit, die weiteren vorgesehenen (...) Untersuchungen sowie bei Bedarf auch eine (...) Behandlung im Iran wahrzunehmen, nicht zu beanstanden sind, dass damit der Vollzug der Wegweisung auch zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten auch der vom SEM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 1'000.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Marion Sutter Versand: