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E-2699/2025

E-2699/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-06-03 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer suchte am 20. August 2022 in der Schweiz um Asyl nach und wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region B._______ zu- gewiesen. B. B.a Am 25. August 2022 fand die Personalienaufnahme (vgl. vorinstanzli- che Akten […]-12/6 [nachfolgend act. 6]) und am 31. Januar 2024 die An- hörung zu den Asylgründen statt (vgl. act. 24). Anschliessend wurde er dem erweiterten Verfahren zugeteilt (vgl. act. 26) und am 9. August 2024 ergänzend angehört (vgl. act. 34). Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei ethnischer Kurde, habe (…) und (…) an drei verschiedenen Univer- sitäten studiert. Die Studiengänge habe er jeweils abgebrochen. Bis zu sei- ner Ausreise habe er in C._______ bei seiner Familie gelebt und bei sei- nem Bruder als (…) gearbeitet. Seine Partnerin befinde sich in Deutsch- land. Er stamme aus einer politischen Familie. Seine beiden älteren Brüder seien als bei der PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê) tätig gewesen und hätten hierfür Gefängnisstrafen verbüsst. Er selber sei nie Mitglied einer Partei gewesen, habe aber als Student mit der YDG-H (Yurtsever Devrimci Gençlik Hareketi) sympathisiert. An der D._______-Universität sei er Teil einer Gruppe aus (…) kurdischen Studen- ten gewesen. Er habe Propagandaaktionen organisiert und an Aktionen sowie Märschen teilgenommen. Gegen ihn und weitere Studenten seien Verfahren eröffnet worden. Von (…) 2011 bis (…) 2012 sowie von (…) 2018 bis (…) 2019 sei er in Polizeigewahrsam respektive Untersuchungshaft ge- wesen. Am (…) 2013 – und damit vor über einem Jahrzehnt – sei er wegen Propaganda für eine Terrororganisation und Loben einer Straftat verurteilt worden. Es sei jedoch eine nur bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe verhängt worden. In einem anderen Verfahren sei er am (…) 2019 vom Vorwurf der Mitglied- schaft in einer bewaffneten Terrororganisation freigesprochen worden. Zu- sätzlich sei ihm für die ausgestandene Polizei- und Untersuchungshaft am (…) 2020 sogar eine Entschädigung zugesprochen worden. Der Entschä- digungsentscheid sei dann durch das Berufungsgericht am (…) 2021 eben- falls gestützt worden.

E-2699/2025 Seite 3 Am (…) 2022 sei er wegen versuchter vorsätzlicher Tötung und Tatbege- hung im Rahmen von Organisationsaktivitäten am (…) 2010 (Deliktsda- tum) zu einer langjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden. Das Beru- fungsgericht habe den Entscheid am (…) 2024 jedoch wieder aufgehoben und an die Vorinstanz zurückgewiesen. Während der Verhandlung vom (…) 2024 habe die Staatsanwaltschaft dann sogar festgehalten, dass an der Weiterführung des Anklagepunkts der Tatbegehung im Rahmen von Organisationsaktivitäten nicht weiter festgehalten werde. Das verbleibende Verfahren wegen versuchter vorsätzlicher Tötung (gemeinrechtliches De- likt) sei aber noch hängig. Von (…) 2014 bis (…) 2015 sei er in der Stadt E._______ in F._______ gewesen. Ursprünglich habe er eigentlich als Kämpfer für die PKK/YPG fungieren wollen. Da dies nicht möglich gewesen sei, habe er sich hinter der Front in der (…), (…) und (…) eingebracht. Da er im Einsatz verletzt worden sei, habe er eine Operation benötigt und sei auf seinen eigenen Wunsch hin nach C._______ gebracht worden. Während der (…) Behand- lung habe er sich politisch nicht betätigt. Er nehme an, dass die türkischen Behörden nichts von seinem Einsatz in E._______ wüssten, da auch keine Verfahren eröffnet worden seien. Seit seiner Haftentlassung im (…) 2019 bis zu seiner Ausreise im (…) 2022 habe er keine staatlichen Übergriffe erlebt. Im Sommer 2021 sei er in den G._______ gereist. Danach sei er nach einem (…) Aufenthalt freiwillig und auch ohne Probleme wieder in die Türkei zurückgekehrt. Am (…) 2022 sei er völlig legal mit seinem eigenen Reisepass auf dem Luftweg von C._______ in den G._______ ausgereist. Bei der Ausreise sei es zu keinen Problemen gekommen. Vom G._______ sei er in einem LKW in die Schweiz gelangt. Hier habe er als einfacher Teilnehmer an zahlrei- chen politischen Aktionen teilgenommen und kurdische Kulturvereine be- sucht. B.b Der Beschwerdeführer reichte im Verfahren vor der Vorinstanz fol- gende Dokumente und Beweismittel ein (jeweils in Kopie, sofern nicht an- ders spezifiziert): - einen Inspektionsbericht der Polizei vom (…), - einen undatierten Ermittlungsbericht betreffend die Auswertung von Videoaufnahmen, - einen gerichtsmedizinischen Bericht vom (…), - ein Aussageprotokoll der Staatsanwaltschaft C._______ vom (…), - eine Anklageschrift der Staatsanwaltschaft C._______ vom (…),

E-2699/2025 Seite 4 - einen Unzuständigkeitsbeschluss des (…) ([…]) C._______ vom (…), - ein Urteil des (…) ([…]) C._______ vom (…), - einen Unzuständigkeitsbeschluss des (…) ([…]) C._______ vom (…), - ein polizeiliches Einvernahmeprotokoll vom (…), - einen Ermittlungseinstellungsentscheid der Staatsanwaltschaft C._______ vom (…), - ein polizeiliches Festnahmeprotokoll vom (…), - ein polizeiliches Einvernahmeprotokoll vom (…), - ein Aussageprotokoll und einen Festnahmebeschluss des (…) ([…]) C._______ vom (…), - eine Verfügung betreffend Untersuchungshaft des (…) ([…]) C._______ vom (…), - eine Anklageschrift und einen Verfahrenstrennungsentscheid der Staatsanwaltschaft C._______ vom (…), - einen Verfahrenseröffnungsentscheid und ein Verhandlungsprotokoll des (…) ([…]) C._______ vom (…), - diverse polizeiliche Ermittlungsakten vom (…) bis (…), - diverse Zwischenverfügungen und Verhandlungsprotokolle des (…) ([…]) C._______ vom (…) bis (…), - ein Schreiben der Polizeidirektion vom (…), - ein Urteil des (…) ([…]) C._______ vom (…), - ein Urteil des (…) ([…]) C._______ vom (…), - ein Urteil des (…) ([…]) C._______ vom (…), - diverse Verhandlungsprotokolle des (…) ([…]) C._______ vom (…) bis (…), - ein Urteil des (…) ([…]) vom (…), - ein Bildschirmfoto von UYAP vom (…), - einen Kassationsentscheid des (…) ([…]) vom (…), - ein Verhandlungsprotokoll des (…) ([…]) vom (…), - ein Bildschirmfoto von UYAP vom (…), - eine Flugbestätigung der H._______ des Fluges C._______ bis I._______ vom (…), - seinen türkischen Führerschein, - seine Identitätskarte im Original, - seinen Reisepass im Original. C. Mit Verfügung vom 14. März 2025 verneinte das SEM die Flüchtlingseigen- schaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es seine Wegweisung aus der Schweiz, ordnete den Vollzug an und händigte ihm die editionspflichtigen Akten aus. D. Mit Eingabe vom 15. April 2025 an das Bundesverwaltungsgericht bean- tragte der Beschwerdeführer die Aufhebung des vorinstanzlichen Entschei- des, die Anerkennung des Flüchtlingsstatus und die Gewährung von Asyl, alternativ (recte: eventualiter) die Anerkennung des Flüchtlingsstatus auf- grund subjektiver Nachfluchtgründe und die Gewährung einer vorläufigen

E-2699/2025 Seite 5 Aufnahme, subsidiär (recte: subeventualiter) die vorläufige Aufnahme als Ausländer aufgrund der Unzumutbarkeit einer Wegweisung (recte: eines Wegweisungsvollzugs). In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er sinn- gemäss um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Ver- zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes. Als Beschwerdebeilage reichte er eine Für- sorgebestätigung des Amts für Migration und Zivilrecht des Kantons J._______ vom (…) ein.

Erwägungen (32 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – end- gültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

E-2699/2025 Seite 6 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Flucht vor einer Strafverfolgung ("prosecution") bildet gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts per se keinen Grund für die Anerkennung als Flüchtling. Ausnahmsweise kann aber die Durchführung eines Strafverfah- rens respektive die Verurteilung wegen eines gemeinrechtlichen Delikts eine Verfolgung im flüchtlingsrechtlichen Sinne ("persecution") darstellen. Dies trifft dann zu, wenn einer Person eine gemeinrechtliche Tat unterge- schoben wird, um sie aus einem asylrechtlich relevanten Motiv zu verfol- gen, oder wenn die Situation eines Täters, der ein gemeinrechtliches De- likt tatsächlich begangen hat, aus einem solchen Motiv in bedeutender Weise erschwert wird. Von einem Malus ist mit anderen Worten die Rede, wenn nicht allein kriminelles Unrecht geahndet, sondern die betroffene Per- son wegen der in Art. 1 A des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) beziehungsweise Art. 3 AsylG erwähnten Eigenschaften sanktioniert werden soll. Dies kann insbe- sondere darin zum Ausdruck kommen, dass eine unverhältnismässig hohe Strafe ausgefällt wird, dass das Strafverfahren rechtsstaatlichen Ansprü- chen nicht zu genügen vermag oder dass der asylsuchenden Person in Form der Strafe oder im Rahmen der Strafverbüssung eine Verletzung fun- damentaler Menschenrechte, insbesondere Folter, droht (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-7866/2010 vom 10. Januar 2011 E. 5 und dort zitierte weitere Urteile).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den

E-2699/2025 Seite 7 Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver- fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Zur Begründung ihrer Verfügung führte die Vorinstanz an, die Vorbrin- gen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlings- eigenschaft gemäss Art. 3 AsylG und an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand.

E. 5.1.1 Unter dem Gesichtspunkt von Art. 7 AsylG führte die Vorinstanz unter anderem Folgendes aus: Aufgrund der Aktenlage bestünde weder Grund zu der Annahme, dass das gegen den Beschwerdeführer eingeleitete Verfahren zu Unrecht oder gar willkürlich eingeleitet worden sei, noch dass ihm die zustehenden Verfah- rensrechte nicht gewährt worden wären. In Bezug auf die ihm vorgewor- fene Tat gehe aus den Akten vielmehr hervor, dass hierzu zahlreiche Be- weismittel existierten, die ihn klar und effektiv mit der vorgebrachten Tat in Verbindung bringen würden: Aus dem Urteil des (…) ([…]) vom (…) gehe hervor, wie der Beschwerdeführer mit weiteren Personen den K._______ und seinen (…) sowie deren (…) angegriffen habe. K._______ habe den Beschwerdeführer identifiziert, der ihn mit einem scharfen Gegenstand, wahrscheinlich einem (…) oder einem (…), von der der rechten Seite an- gegriffen habe. Gemäss forensischen Gutachten sei K._______ durch die Vielzahl an Verletzungen lebensgefährlich verletzt worden. Der Gerichts- entscheid stütze sich – entgegen den Behauptungen des Beschwerdefüh- rers – nebst den Videoaufnahmen auf übereinstimmende Aussagen gleich mehrerer Personen (der drei Opfer), die Identifizierung der Angeklagten, forensische Gutachten sowie Berichte, Protokolle und Zeugenaussagen. Es bestünden daher keine Anzeichen auf ein nicht konform geführtes Ver- fahren oder dass ihm hierbei eine Straftat untergeschoben würde.

E. 5.1.2 Der Beschwerdeführer weise selber auch kein geschärftes Profil auf. Er selber habe nie einer politischen Partei angehört und sei während seiner Studienzeit – weit vor seinem angeblichen Einsatz in E._______ in den Jahren 2014 bis 2015 – politisch aktiv gewesen. Mittlerweile liege dies be- reits zehn Jahre zurück. Dass er zum jetzigen Zeitpunkt im Fokus der Be- hörden stehe, sei nicht anzunehmen. Auch habe er seit der Haftentlassung 2019 keine Übergriffe durch die Behörden erlebt. Seine Brüder hätten die Freiheitsstrafen vollständig verbüsst. Es gebe keine Hinweise, dass sie

E-2699/2025 Seite 8 sich anhaltend engagierten. Seine Familie stehe nicht im Fokus der Behör- den. Im hängigen Verfahren wegen eines gemeinrechtlichen Delikts seien ihm nicht einmal Auflagen auferlegt worden und er habe völlig legal mit seinem eigenen Pass auf dem Luftweg aus der Türkei ausreisen können.

E. 5.1.3 Zusätzlich komme hinzu, dass die türkischen Gerichte mehrfach zu seinen Gunsten entschieden hätten: Im Jahre 2013 sei er nur bedingt ver- urteilt worden. Im Jahre 2019 sei er der Mitgliedschaft in einer Terrororga- nisation freigesprochen worden. Für die ausgestandene Untersuchungs- haft habe er über zwei Instanzen eine Entschädigung gerichtlich zugespro- chen bekommen. Weiter habe das Berufungsgericht im Jahr 2024 das vo- rinstanzliche Urteil wegen versuchter vorsätzlicher Tötung aufgehoben und an die Vorinstanz zurückgewiesen. Daraufhin habe die Staatsanwaltschaft an der Anklage wegen Tatbegehung im Namen der PKK nicht mehr festge- halten. Im hiernach einzig noch verbleibenden Verfahren wegen versuchter vorsätzlicher Tötung seien zahlreiche Beweise (Videoaufnahmen, Zeugen- aussagen, Berichte, Protokolle und Gutachten) vorhanden. Dies wider- spreche seiner Behauptung, dass er angeblich auf Basis einer verschwom- menen Videoaufnahme verurteilt worden sei.

E. 5.1.4 Bezüglich der Befürchtung, in den Militärdienst eingezogen zu wer- den, sei festzustellen, dass allein die Pflicht, Wehrdienst zu leisten nicht als flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gelte.

E. 5.1.5 Schliesslich seien subjektive Nachfluchtgründe zu verneinen, da er als einfacher Teilnehmer an Feierlichkeiten, Demonstrationen und Anläs- sen beteiligt gewesen sei und kurdische Kulturvereine besucht habe. Er engagiere sich politisch nur im niederschwelligen Bereich und steche nicht aus der Masse an Personen heraus, die sich für die kurdische Sache ein- setzten.

E. 5.2 Der Beschwerdeführer entgegnete dem in seiner Beschwerde im We- sentlichen, das Strafverfahren wegen versuchter Tötung weise seiner An- sicht nach dennoch einen politischen Charakter auf. Er sei politisch aktiv gewesen und sei schon zweimal in Haft genommen worden. Es lägen keine ausreichenden Beweise vor, um ihn mit der versuchten vorsätzlichen Tö- tung in Verbindung zu bringen, da er seines Erachtens auf dem Überwa- chungsvideo optisch nicht eindeutig erkennbar sei. Die Zeugenaussagen seien seiner Auffassung nach widersprüchlich sowie ihm gegenüber

E-2699/2025 Seite 9 sicherlich voreingenommen gewesen. Es könne ihm auch nicht angelastet werden, dass er keine näheren Angaben zum vorgeworfenen Deliktdatum ([…]) habe machen können. Die Vorinstanz habe die eingereichten türki- schen Urteile zu unkritisch gewürdigt. Weiter habe er sich nur an friedlichen Protestmärschen, Presseerklärungen und Versammlungen beteiligt und nie an bewaffneten Aktionen teilgenommen. Schliesslich falle es unter die Meinungsfreiheit, wenn er gewisse Sympathien für die PKK hege.

E. 6.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die angefochtene Verfügung zu stützen ist. Die Vorinstanz ist darin mit im Resultat zutreffender Begründung zum Schluss gelangt, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft sowie von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen vermögen. Mit seiner Beschwerde ver- mag er insgesamt nichts darzutun, was zu einer anderen Einschätzung führen könnte. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann daher mit den nachfolgenden Ergänzungen auf die im Resultat zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. a.a.O. E. II).

E. 6.2 Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass keine Anzeichen eines Polit- malus ersichtlich sind. Vielmehr ist ganz im Gegenteil gut erkennbar, dass die türkische Justiz bereits mehrfach zu seinen Gunsten entschieden hat. Namentlich erreichte er einen Freispruch im Verfahren betreffend Mitglied- schaft in einer bewaffneten Terrororganisation (vgl. act. 6, ID-014; vgl. auch die Übersetzung act. 38 S. 6-8). In einem weiteren Verfahren fällte das Strafgericht bloss eine bedingte Freiheitsstrafe wegen Propa- ganda für eine Terrororganisation und Loben eines Straftäters aus. Die be- dingte Strafe wurde auch nicht widerrufen. Gleichzeitig sah das Gericht da- von ab, den Beschwerdeführer wegen Begehung von Straftaten im Namen einer Terrororganisation ohne Mitgliedschaft in dieser Organisation zu be- strafen (vgl. act. 6, ID-024; vgl. auch act. 38 S. 1-4). Über zwei Instanzen wurde ihm für die ausgestandene Untersuchungshaft gesetzeskonform eine Haftentschädigung zugesprochen (vgl. act. 6, ID-008; vgl. auch act. 38 S. 8-9). Schliesslich hob das Berufungsgericht die Verurteilung zu einer langjährigen unbedingten Freiheitsstrafe wegen versuchter vorsätzli- cher Tötung und Tatbegehung im Rahmen von Organisationsaktivitäten auf und wies das Verfahren an die Vorinstanz zurück (vgl. act. 6, ID-032; vgl. auch act. 38 S. 15-16). Nach der Kassation des Verfahrens hielt die Staatsanwaltschaft sodann an der Anklage wegen Tatbegehung im

E-2699/2025 Seite 10 Rahmen von Organisationsaktivitäten nicht weiter fest (vgl. act. 6 ID-033; vgl. auch act. 38 S. 16-17). Die genannten Aspekte zeigen klar auf, dass die türkische Justiz bereits mehrfach zu seinen Gunsten entschieden hat und keine Hinweise beste- hen, das verbleibende Verfahren würde nicht rechtskonform geführt; be- sonders weil erst vor kurzem die Zweitinstanz auch hier zu seinen Gunsten entschieden und das erstinstanzliche Urteil aufgehoben hat.

E. 6.3 Gemäss Aktenlage ist aktuell einzig das Verfahren wegen versuchter vorsätzlicher Tötung hängig (vgl. act. 6 ID-033; vgl. auch Übersetzung act. 38 S. 16-17). Hierbei ist aber explizit festzuhalten, dass es sich um die Ahndung eines gemeinrechtlichen Deliktes handelt. Aufgrund der vorhan- denen Beweise (übereinstimmende Aussagen von gleich drei Opfern, Iden- tifizierung des Beschwerdeführers durch das Opfer K._______., Videoauf- nahmen und forensisches Gutachten) fusst auch dieses Verfahren auf so- liden, rechtskonform erscheinenden, objektiven Erkenntnissen der Straf- verfolgungsbehörden. Übereinstimmend mit dem SEM ist nicht davon aus- zugehen, dass ihm dieses Verfahren untergeschoben worden wäre. Die unbelegte Behauptung, ihm sei ein Delikt zu Unrecht untergeschoben worden, lässt sich im Übrigen auch nicht logisch mit der Tatsache in Ein- klang bringen, dass auch in diesem Verfahren die türkische Justiz bereits zu seinen Gunsten entschieden hat. Für diese Sichtweise einer legitimen Strafverfolgung spricht massgebend, dass die Staatsanwaltschaft am An- klagepunkt der Tatbegehung im Rahmen von Organisationsaktivitäten aus Mangel an Beweisen nicht weiter festhielt, hingegen am Anklagepunkt der versuchten vorsätzlichen Tötung (einem rein gemeinrechtlichen Delikt, an dessen Ahndung durch die Justiz ein legitimes öffentliches Interesse be- steht) schon. Es besteht daher kein Grund zu der Annahme, dass die tür- kischen Ermittlungs- und Justizbehörden ungeachtet der Beweislage und undifferenziert gegen den Beschwerdeführer ein Verfahren wegen ver- suchter vorsätzlicher Tötung führten. Schliesslich ist der Ausgang des be- sagten Verfahrens ohnehin noch offen. Eine aktuelle asylrelevante Situa- tion ist offenkundig nicht erkennbar.

E. 6.4 Hinsichtlich des Polizeigewahrsams und der Untersuchungshaft in den Jahren 2011 bis 2012 sowie 2018 bis 2019 und den geltend gemachten Übergriffen ist darauf hinzuweisen, dass für die Beurteilung der Flüchtlings- eigenschaft die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids massgeblich ist. Die Gewährung des Asyls kann nicht dazu dienen, einen Ausgleich für

E-2699/2025 Seite 11 allenfalls vergangenes Unrecht zu schaffen, sondern bezweckt vielmehr, Schutz vor künftiger Verfolgung zu gewähren (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4). Den geltend gemachten Nachteilen kommt keine Aktualität zu. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass Polizeigewahrsam und Untersuchungshaft im Lichte des erhobenen Tatvorwurfs durchaus legitim erscheinen. Wie die Akten zeigen, wurde der Beschwerdeführer (nach seinem Freispruch) denn auch für die ausgestandene Untersuchungshaft gesetzeskonform entschädigt. Der Beschwerdeführer lebte nach seiner letzten Haftfreilas- sung im Januar 2019 noch mehr als drei Jahre völlig problemlos und ohne Behelligungen in der Türkei. Nach eigenem Bekunden verübte die Polizei in dieser Zeitspanne keinerlei Übergriffe auf ihn, obschon sie über seinen Verbleib informiert gewesen sei (vgl. act. 34, F167). Zusätzlich gilt es hervorzuheben, dass er im Sommer 2021 nach einem (…) Aufenthalt im G._______ ausdrücklich freiwillig und ohne Probleme in die Türkei wiedereinreiste (vgl. act. 34, F127). Dieser Umstand wider- spricht einem Verhalten eines tatsächlich Verfolgten und ist gemeinhin auch nicht mit einer subjektiven Verfolgungsangst in Einklang zu bringen. Weitere gewichtige Indizien gegen das Bestehen einer subjektiven Verfol- gungsfurcht und einer objektiven Verfolgungslage sind auch die Ausstel- lung eines türkischen Reisepasses am (…) (vgl. act. 9) sowie die legale Ausreise am (…) 2022 (vgl. act. 24, F28). Diese mehrfachen Umstände sprechen klar gegen eine aktuelle objektive Verfolgungslage.

E. 6.5 Der Vorinstanz ist weiter zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer kein ausgeprägtes politisches Profil hat. Er gehörte keinerlei politischen Partei an (vgl. act. 34, F105). Abgesehen von der einmaligen Organisation eines (…) vor einer Universität nahm er bloss an Veranstaltungen teil und führte im Zuge dessen gelegentlich untergeordnete Tätigkeiten aus – wie das Halten von Bannern und Einsätze im Sicherheitsdienst (vgl. act. 34, F102). Damit lässt sich keine besondere Exponiertheit ableiten. Auch der Umstand, dass er rund ein halbes Jahr in E._______ als einfacher Helfer tätig war, ohne dass die türkischen Behörden hiernach überhaupt je aktiv wurden, spricht nicht dafür, dass er aus politischen Gründen in den Fokus der Behörde geraten sein könnte (act. 34, F49-F51).

E. 6.6 Weiter kann der Beschwerdeführer aus der Verwandtschaft zu seinen Brüdern, die bei der PKK aktiv waren, keine Gefährdung ableiten. An den Anhörungen gab er zu Protokoll, dass sie ihre Haftstrafen vollständig

E-2699/2025 Seite 12 verbüssten und ein Bruder scheinbar heute völlig unbehelligt als (…) in C._______ arbeitet (vgl. act. 24, F41; act. 34, F148). Dasselbe gilt für sei- nen Vater, dem angeblich eine Verbindung zur PKK unterstellt worden sei (vgl. Beschwerde S. 5). Aus den Akten geht jedoch hervor, dass seine El- tern abgesehen von einer einmaligen polizeilichen Befragung nach dem Aufenthaltsort des Beschwerdeführers ebenfalls völlig unbehelligt in der Türkei leben (vgl. act. 34, F38). Wenn seine Familie unbehelligt in der Tür- kei leben kann, besteht offenkundig kein Grund zur Annahme, dass der Beschwerdeführer singulär ihretwegen Nachteilen ausgesetzt sein könnte.

E. 6.7 Das vom Beschwerdeführer vorgebrachte exilpolitische Engagement (Teilnahme an zahlreichen Aktivitäten) ist nicht belegt (vgl. act. 34, F186). Aufgrund des niederschwelligen politischen Profils und Engagements des Beschwerdeführers in der Schweiz – als einfacher Teilnehmer an Demonst- rationen für «die Partei» und des Besuchens von kurdischen Kulturvereine

– sind aber keine Nachfluchtgründe ersichtlich (vgl. act. 24, F84-F85). Das Eventualbegehren auf Gewährung einer vorläufigen Aufnahme als Flücht- ling ist abzuweisen.

E. 6.8 Es ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen, einen flüchtlingsrechtlich relevanten Sachverhalt geltend zu machen und die Vorinstanz hat seine Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.

E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8 Die Beschwerde enthält in Bezug auf die vom SEM festgestellte Zulässig- keit (Art. 83 Abs. 3 AIG) sowie auf die Möglichkeit des Vollzugs der Weg- weisung (Art. 83 Abs. 2 AIG) keine Anträge, und auch in der Begründung der Beschwerde wird nicht dargelegt, inwiefern die angefochtene Verfü- gung diesbezüglich Bundesrecht verletzen oder den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellen soll. Das

E-2699/2025 Seite 13 Bundesverwaltungsgericht kann eine fehlerhafte Verfügung zugunsten ei- ner Partei zwar auch ändern (Art. 62 Abs. 1 VwVG), wenn in der Be- schwerde kein entsprechendes Begehren formuliert wird. Es ist allerdings nicht gehalten, über die Vorbringen der Parteien hinaus den Sachverhalt vollkommen neu zu erforschen oder nach allen möglichen Rechtsfehlern zu suchen, sondern prüft von den Parteien nicht aufgeworfene Rechtsfra- gen nur dann, wenn hierzu aufgrund bestimmter, sich aus den Akten erge- bender Anhaltspunkte hinreichend Anlass besteht (vgl. MO- SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsge- richt, 2. Auflage, 2013, Rz. 1.54 ff.). Vorliegend bestehen jedoch keine An- haltspunkte, welche darauf hindeuten würden, dass die Vorinstanz die Wegweisung angeordnet und den Vollzug der Wegweisung zu Unrecht als zulässig und möglich bezeichnet haben könnte. Gegenstand des vorlie- genden Beschwerdeverfahrens bildet entsprechend den Rechtsbegehren und der Beschwerdebegründung somit einzig die Frage, ob infolge Unzu- mutbarkeit an Stelle des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Auf- nahme anzuordnen ist (Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 und 4 AIG).

E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 9.2.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 9.2.2 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch- kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwi- schen Kurdischen Arbeiterpartei (PKK) und staatlichen Sicherheitskräften

E-2699/2025 Seite 14 seit Juli 2015 im Südosten des Landes sowie der Entwicklungen nach dem Putschversuch vom Juli 2016 ist gemäss Praxis des Bundesverwaltungs- gerichts - auch für Kurden - nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der gesamten Türkei auszu- gehen (vgl. (vgl. Referenzurteil E-4103/2024 a.a.O. E. 13.2 m.w.H.).

E. 9.2.3 Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung zutreffend aus, weshalb der Wegweisungsvollzug in die Türkei in individueller Hinsicht zu- mutbar sei. Diesbezüglich kann auf die Erwägungen der Vorinstanz ver- wiesen werden, denen sich das Gericht vollumfänglich anschliesst (vgl. a.a.O. Ziff. III E. 2). In der Beschwerde wird nichts vorgebracht, was zu einer anderen Beurteilung führen könnte, zumal darin erneut auf seine Asylvorbringen verwiesen wurde (vgl. a.a.O. S. 10).

E. 9.2.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 9.3 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zumutbar bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 und 4 AIG). Das Subeventualbe- gehren ist abzuweisen.

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – ange- messen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh- rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzu- setzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege und um amtliche Verbeiständung sind unbesehen der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers abzuweisen, da die Beschwerde ge- mäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen ist und es daher an einer gesetzlichen Voraussetzung zu deren Gewährung fehlt. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Direktentscheid gegenstandslos geworden.

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E-2699/2025 Seite 16

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Verbeistän- dung werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Valentin Böhler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2699/2025 Urteil vom 3. Juni 2025 Besetzung Einzelrichter Lorenz Noli, mit Zustimmung von Richter Grégory Sauder; Gerichtsschreiber Valentin Böhler. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung;Verfügung des SEM vom 14. März 2025 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 20. August 2022 in der Schweiz um Asyl nach und wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region B._______ zugewiesen. B. B.a Am 25. August 2022 fand die Personalienaufnahme (vgl. vorinstanzliche Akten [...]-12/6 [nachfolgend act. 6]) und am 31. Januar 2024 die Anhörung zu den Asylgründen statt (vgl. act. 24). Anschliessend wurde er dem erweiterten Verfahren zugeteilt (vgl. act. 26) und am 9. August 2024 ergänzend angehört (vgl. act. 34). Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei ethnischer Kurde, habe (...) und (...) an drei verschiedenen Universitäten studiert. Die Studiengänge habe er jeweils abgebrochen. Bis zu seiner Ausreise habe er in C._______ bei seiner Familie gelebt und bei seinem Bruder als (...) gearbeitet. Seine Partnerin befinde sich in Deutschland. Er stamme aus einer politischen Familie. Seine beiden älteren Brüder seien als bei der PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê) tätig gewesen und hätten hierfür Gefängnisstrafen verbüsst. Er selber sei nie Mitglied einer Partei gewesen, habe aber als Student mit der YDG-H (Yurtsever Devrimci Gençlik Hareketi) sympathisiert. An der D._______-Universität sei er Teil einer Gruppe aus (...) kurdischen Studenten gewesen. Er habe Propagandaaktionen organisiert und an Aktionen sowie Märschen teilgenommen. Gegen ihn und weitere Studenten seien Verfahren eröffnet worden. Von (...) 2011 bis (...) 2012 sowie von (...) 2018 bis (...) 2019 sei er in Polizeigewahrsam respektive Untersuchungshaft gewesen. Am (...) 2013 - und damit vor über einem Jahrzehnt - sei er wegen Propaganda für eine Terrororganisation und Loben einer Straftat verurteilt worden. Es sei jedoch eine nur bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe verhängt worden. In einem anderen Verfahren sei er am (...) 2019 vom Vorwurf der Mitgliedschaft in einer bewaffneten Terrororganisation freigesprochen worden. Zusätzlich sei ihm für die ausgestandene Polizei- und Untersuchungshaft am (...) 2020 sogar eine Entschädigung zugesprochen worden. Der Entschädigungsentscheid sei dann durch das Berufungsgericht am (...) 2021 ebenfalls gestützt worden. Am (...) 2022 sei er wegen versuchter vorsätzlicher Tötung und Tatbegehung im Rahmen von Organisationsaktivitäten am (...) 2010 (Deliktsdatum) zu einer langjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden. Das Berufungsgericht habe den Entscheid am (...) 2024 jedoch wieder aufgehoben und an die Vorinstanz zurückgewiesen. Während der Verhandlung vom (...) 2024 habe die Staatsanwaltschaft dann sogar festgehalten, dass an der Weiterführung des Anklagepunkts der Tatbegehung im Rahmen von Organisationsaktivitäten nicht weiter festgehalten werde. Das verbleibende Verfahren wegen versuchter vorsätzlicher Tötung (gemeinrechtliches Delikt) sei aber noch hängig. Von (...) 2014 bis (...) 2015 sei er in der Stadt E._______ in F._______ gewesen. Ursprünglich habe er eigentlich als Kämpfer für die PKK/YPG fungieren wollen. Da dies nicht möglich gewesen sei, habe er sich hinter der Front in der (...), (...) und (...) eingebracht. Da er im Einsatz verletzt worden sei, habe er eine Operation benötigt und sei auf seinen eigenen Wunsch hin nach C._______ gebracht worden. Während der (...) Behandlung habe er sich politisch nicht betätigt. Er nehme an, dass die türkischen Behörden nichts von seinem Einsatz in E._______ wüssten, da auch keine Verfahren eröffnet worden seien. Seit seiner Haftentlassung im (...) 2019 bis zu seiner Ausreise im (...) 2022 habe er keine staatlichen Übergriffe erlebt. Im Sommer 2021 sei er in den G._______ gereist. Danach sei er nach einem (...) Aufenthalt freiwillig und auch ohne Probleme wieder in die Türkei zurückgekehrt. Am (...) 2022 sei er völlig legal mit seinem eigenen Reisepass auf dem Luftweg von C._______ in den G._______ ausgereist. Bei der Ausreise sei es zu keinen Problemen gekommen. Vom G._______ sei er in einem LKW in die Schweiz gelangt. Hier habe er als einfacher Teilnehmer an zahlreichen politischen Aktionen teilgenommen und kurdische Kulturvereine besucht. B.b Der Beschwerdeführer reichte im Verfahren vor der Vorinstanz folgende Dokumente und Beweismittel ein (jeweils in Kopie, sofern nicht anders spezifiziert):

- einen Inspektionsbericht der Polizei vom (...),

- einen undatierten Ermittlungsbericht betreffend die Auswertung von Videoaufnahmen,

- einen gerichtsmedizinischen Bericht vom (...),

- ein Aussageprotokoll der Staatsanwaltschaft C._______ vom (...),

- eine Anklageschrift der Staatsanwaltschaft C._______ vom (...),

- einen Unzuständigkeitsbeschluss des (...) ([...]) C._______ vom (...),

- ein Urteil des (...) ([...]) C._______ vom (...),

- einen Unzuständigkeitsbeschluss des (...) ([...]) C._______ vom (...),

- ein polizeiliches Einvernahmeprotokoll vom (...),

- einen Ermittlungseinstellungsentscheid der Staatsanwaltschaft C._______ vom (...),

- ein polizeiliches Festnahmeprotokoll vom (...),

- ein polizeiliches Einvernahmeprotokoll vom (...),

- ein Aussageprotokoll und einen Festnahmebeschluss des (...) ([...]) C._______ vom (...),

- eine Verfügung betreffend Untersuchungshaft des (...) ([...]) C._______ vom (...),

- eine Anklageschrift und einen Verfahrenstrennungsentscheid der Staatsanwaltschaft C._______ vom (...),

- einen Verfahrenseröffnungsentscheid und ein Verhandlungsprotokoll des (...) ([...]) C._______ vom (...),

- diverse polizeiliche Ermittlungsakten vom (...) bis (...),

- diverse Zwischenverfügungen und Verhandlungsprotokolle des (...) ([...]) C._______ vom (...) bis (...),

- ein Schreiben der Polizeidirektion vom (...),

- ein Urteil des (...) ([...]) C._______ vom (...),

- ein Urteil des (...) ([...]) C._______ vom (...),

- ein Urteil des (...) ([...]) C._______ vom (...),

- diverse Verhandlungsprotokolle des (...) ([...]) C._______ vom (...) bis (...),

- ein Urteil des (...) ([...]) vom (...),

- ein Bildschirmfoto von UYAP vom (...),

- einen Kassationsentscheid des (...) ([...]) vom (...),

- ein Verhandlungsprotokoll des (...) ([...]) vom (...),

- ein Bildschirmfoto von UYAP vom (...),

- eine Flugbestätigung der H._______ des Fluges C._______ bis I._______ vom (...),

- seinen türkischen Führerschein,

- seine Identitätskarte im Original,

- seinen Reisepass im Original. C. Mit Verfügung vom 14. März 2025 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es seine Wegweisung aus der Schweiz, ordnete den Vollzug an und händigte ihm die editionspflichtigen Akten aus. D. Mit Eingabe vom 15. April 2025 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides, die Anerkennung des Flüchtlingsstatus und die Gewährung von Asyl, alternativ (recte: eventualiter) die Anerkennung des Flüchtlingsstatus aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe und die Gewährung einer vorläufigen Aufnahme, subsidiär (recte: subeventualiter) die vorläufige Aufnahme als Ausländer aufgrund der Unzumutbarkeit einer Wegweisung (recte: eines Wegweisungsvollzugs). In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er sinngemäss um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes. Als Beschwerdebeilage reichte er eine Fürsorgebestätigung des Amts für Migration und Zivilrecht des Kantons J._______ vom (...) ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Flucht vor einer Strafverfolgung ("prosecution") bildet gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts per se keinen Grund für die Anerkennung als Flüchtling. Ausnahmsweise kann aber die Durchführung eines Strafverfahrens respektive die Verurteilung wegen eines gemeinrechtlichen Delikts eine Verfolgung im flüchtlingsrechtlichen Sinne ("persecution") darstellen. Dies trifft dann zu, wenn einer Person eine gemeinrechtliche Tat untergeschoben wird, um sie aus einem asylrechtlich relevanten Motiv zu verfolgen, oder wenn die Situation eines Täters, der ein gemeinrechtliches Delikt tatsächlich begangen hat, aus einem solchen Motiv in bedeutender Weise erschwert wird. Von einem Malus ist mit anderen Worten die Rede, wenn nicht allein kriminelles Unrecht geahndet, sondern die betroffene Person wegen der in Art. 1 A des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) beziehungsweise Art. 3 AsylG erwähnten Eigenschaften sanktioniert werden soll. Dies kann insbesondere darin zum Ausdruck kommen, dass eine unverhältnismässig hohe Strafe ausgefällt wird, dass das Strafverfahren rechtsstaatlichen Ansprüchen nicht zu genügen vermag oder dass der asylsuchenden Person in Form der Strafe oder im Rahmen der Strafverbüssung eine Verletzung fundamentaler Menschenrechte, insbesondere Folter, droht (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-7866/2010 vom 10. Januar 2011 E. 5 und dort zitierte weitere Urteile). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Zur Begründung ihrer Verfügung führte die Vorinstanz an, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG und an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. 5.1.1 Unter dem Gesichtspunkt von Art. 7 AsylG führte die Vorinstanz unter anderem Folgendes aus: Aufgrund der Aktenlage bestünde weder Grund zu der Annahme, dass das gegen den Beschwerdeführer eingeleitete Verfahren zu Unrecht oder gar willkürlich eingeleitet worden sei, noch dass ihm die zustehenden Verfahrensrechte nicht gewährt worden wären. In Bezug auf die ihm vorgeworfene Tat gehe aus den Akten vielmehr hervor, dass hierzu zahlreiche Beweismittel existierten, die ihn klar und effektiv mit der vorgebrachten Tat in Verbindung bringen würden: Aus dem Urteil des (...) ([...]) vom (...) gehe hervor, wie der Beschwerdeführer mit weiteren Personen den K._______ und seinen (...) sowie deren (...) angegriffen habe. K._______ habe den Beschwerdeführer identifiziert, der ihn mit einem scharfen Gegenstand, wahrscheinlich einem (...) oder einem (...), von der der rechten Seite angegriffen habe. Gemäss forensischen Gutachten sei K._______ durch die Vielzahl an Verletzungen lebensgefährlich verletzt worden. Der Gerichtsentscheid stütze sich - entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers - nebst den Videoaufnahmen auf übereinstimmende Aussagen gleich mehrerer Personen (der drei Opfer), die Identifizierung der Angeklagten, forensische Gutachten sowie Berichte, Protokolle und Zeugenaussagen. Es bestünden daher keine Anzeichen auf ein nicht konform geführtes Verfahren oder dass ihm hierbei eine Straftat untergeschoben würde. 5.1.2 Der Beschwerdeführer weise selber auch kein geschärftes Profil auf. Er selber habe nie einer politischen Partei angehört und sei während seiner Studienzeit - weit vor seinem angeblichen Einsatz in E._______ in den Jahren 2014 bis 2015 - politisch aktiv gewesen. Mittlerweile liege dies bereits zehn Jahre zurück. Dass er zum jetzigen Zeitpunkt im Fokus der Behörden stehe, sei nicht anzunehmen. Auch habe er seit der Haftentlassung 2019 keine Übergriffe durch die Behörden erlebt. Seine Brüder hätten die Freiheitsstrafen vollständig verbüsst. Es gebe keine Hinweise, dass sie sich anhaltend engagierten. Seine Familie stehe nicht im Fokus der Behörden. Im hängigen Verfahren wegen eines gemeinrechtlichen Delikts seien ihm nicht einmal Auflagen auferlegt worden und er habe völlig legal mit seinem eigenen Pass auf dem Luftweg aus der Türkei ausreisen können. 5.1.3 Zusätzlich komme hinzu, dass die türkischen Gerichte mehrfach zu seinen Gunsten entschieden hätten: Im Jahre 2013 sei er nur bedingt verurteilt worden. Im Jahre 2019 sei er der Mitgliedschaft in einer Terrororganisation freigesprochen worden. Für die ausgestandene Untersuchungshaft habe er über zwei Instanzen eine Entschädigung gerichtlich zugesprochen bekommen. Weiter habe das Berufungsgericht im Jahr 2024 das vorinstanzliche Urteil wegen versuchter vorsätzlicher Tötung aufgehoben und an die Vorinstanz zurückgewiesen. Daraufhin habe die Staatsanwaltschaft an der Anklage wegen Tatbegehung im Namen der PKK nicht mehr festgehalten. Im hiernach einzig noch verbleibenden Verfahren wegen versuchter vorsätzlicher Tötung seien zahlreiche Beweise (Videoaufnahmen, Zeugenaussagen, Berichte, Protokolle und Gutachten) vorhanden. Dies widerspreche seiner Behauptung, dass er angeblich auf Basis einer verschwommenen Videoaufnahme verurteilt worden sei. 5.1.4 Bezüglich der Befürchtung, in den Militärdienst eingezogen zu werden, sei festzustellen, dass allein die Pflicht, Wehrdienst zu leisten nicht als flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gelte. 5.1.5 Schliesslich seien subjektive Nachfluchtgründe zu verneinen, da er als einfacher Teilnehmer an Feierlichkeiten, Demonstrationen und Anlässen beteiligt gewesen sei und kurdische Kulturvereine besucht habe. Er engagiere sich politisch nur im niederschwelligen Bereich und steche nicht aus der Masse an Personen heraus, die sich für die kurdische Sache einsetzten. 5.2 Der Beschwerdeführer entgegnete dem in seiner Beschwerde im Wesentlichen, das Strafverfahren wegen versuchter Tötung weise seiner Ansicht nach dennoch einen politischen Charakter auf. Er sei politisch aktiv gewesen und sei schon zweimal in Haft genommen worden. Es lägen keine ausreichenden Beweise vor, um ihn mit der versuchten vorsätzlichen Tötung in Verbindung zu bringen, da er seines Erachtens auf dem Überwachungsvideo optisch nicht eindeutig erkennbar sei. Die Zeugenaussagen seien seiner Auffassung nach widersprüchlich sowie ihm gegenüber sicherlich voreingenommen gewesen. Es könne ihm auch nicht angelastet werden, dass er keine näheren Angaben zum vorgeworfenen Deliktdatum ([...]) habe machen können. Die Vorinstanz habe die eingereichten türkischen Urteile zu unkritisch gewürdigt. Weiter habe er sich nur an friedlichen Protestmärschen, Presseerklärungen und Versammlungen beteiligt und nie an bewaffneten Aktionen teilgenommen. Schliesslich falle es unter die Meinungsfreiheit, wenn er gewisse Sympathien für die PKK hege. 6. 6.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die angefochtene Verfügung zu stützen ist. Die Vorinstanz ist darin mit im Resultat zutreffender Begründung zum Schluss gelangt, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft sowie von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen vermögen. Mit seiner Beschwerde vermag er insgesamt nichts darzutun, was zu einer anderen Einschätzung führen könnte. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann daher mit den nachfolgenden Ergänzungen auf die im Resultat zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. a.a.O. E. II). 6.2 Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass keine Anzeichen eines Politmalus ersichtlich sind. Vielmehr ist ganz im Gegenteil gut erkennbar, dass die türkische Justiz bereits mehrfach zu seinen Gunsten entschieden hat. Namentlich erreichte er einen Freispruch im Verfahren betreffend Mitgliedschaft in einer bewaffneten Terrororganisation (vgl. act. 6, ID-014; vgl. auch die Übersetzung act. 38 S. 6-8). In einem weiteren Verfahren fällte das Strafgericht bloss eine bedingte Freiheitsstrafe wegen Propaganda für eine Terrororganisation und Loben eines Straftäters aus. Die bedingte Strafe wurde auch nicht widerrufen. Gleichzeitig sah das Gericht davon ab, den Beschwerdeführer wegen Begehung von Straftaten im Namen einer Terrororganisation ohne Mitgliedschaft in dieser Organisation zu bestrafen (vgl. act. 6, ID-024; vgl. auch act. 38 S. 1-4). Über zwei Instanzen wurde ihm für die ausgestandene Untersuchungshaft gesetzeskonform eine Haftentschädigung zugesprochen (vgl. act. 6, ID-008; vgl. auch act. 38 S. 8-9). Schliesslich hob das Berufungsgericht die Verurteilung zu einer langjährigen unbedingten Freiheitsstrafe wegen versuchter vorsätzlicher Tötung und Tatbegehung im Rahmen von Organisationsaktivitäten auf und wies das Verfahren an die Vorinstanz zurück (vgl. act. 6, ID-032; vgl. auch act. 38 S. 15-16). Nach der Kassation des Verfahrens hielt die Staatsanwaltschaft sodann an der Anklage wegen Tatbegehung im Rahmen von Organisationsaktivitäten nicht weiter fest (vgl. act. 6 ID-033; vgl. auch act. 38 S. 16-17). Die genannten Aspekte zeigen klar auf, dass die türkische Justiz bereits mehrfach zu seinen Gunsten entschieden hat und keine Hinweise bestehen, das verbleibende Verfahren würde nicht rechtskonform geführt; besonders weil erst vor kurzem die Zweitinstanz auch hier zu seinen Gunsten entschieden und das erstinstanzliche Urteil aufgehoben hat. 6.3 Gemäss Aktenlage ist aktuell einzig das Verfahren wegen versuchter vorsätzlicher Tötung hängig (vgl. act. 6 ID-033; vgl. auch Übersetzung act. 38 S. 16-17). Hierbei ist aber explizit festzuhalten, dass es sich um die Ahndung eines gemeinrechtlichen Deliktes handelt. Aufgrund der vorhandenen Beweise (übereinstimmende Aussagen von gleich drei Opfern, Identifizierung des Beschwerdeführers durch das Opfer K._______., Videoaufnahmen und forensisches Gutachten) fusst auch dieses Verfahren auf soliden, rechtskonform erscheinenden, objektiven Erkenntnissen der Strafverfolgungsbehörden. Übereinstimmend mit dem SEM ist nicht davon auszugehen, dass ihm dieses Verfahren untergeschoben worden wäre. Die unbelegte Behauptung, ihm sei ein Delikt zu Unrecht untergeschoben worden, lässt sich im Übrigen auch nicht logisch mit der Tatsache in Einklang bringen, dass auch in diesem Verfahren die türkische Justiz bereits zu seinen Gunsten entschieden hat. Für diese Sichtweise einer legitimen Strafverfolgung spricht massgebend, dass die Staatsanwaltschaft am Anklagepunkt der Tatbegehung im Rahmen von Organisationsaktivitäten aus Mangel an Beweisen nicht weiter festhielt, hingegen am Anklagepunkt der versuchten vorsätzlichen Tötung (einem rein gemeinrechtlichen Delikt, an dessen Ahndung durch die Justiz ein legitimes öffentliches Interesse besteht) schon. Es besteht daher kein Grund zu der Annahme, dass die türkischen Ermittlungs- und Justizbehörden ungeachtet der Beweislage und undifferenziert gegen den Beschwerdeführer ein Verfahren wegen versuchter vorsätzlicher Tötung führten. Schliesslich ist der Ausgang des besagten Verfahrens ohnehin noch offen. Eine aktuelle asylrelevante Situation ist offenkundig nicht erkennbar. 6.4 Hinsichtlich des Polizeigewahrsams und der Untersuchungshaft in den Jahren 2011 bis 2012 sowie 2018 bis 2019 und den geltend gemachten Übergriffen ist darauf hinzuweisen, dass für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids massgeblich ist. Die Gewährung des Asyls kann nicht dazu dienen, einen Ausgleich für allenfalls vergangenes Unrecht zu schaffen, sondern bezweckt vielmehr, Schutz vor künftiger Verfolgung zu gewähren (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4). Den geltend gemachten Nachteilen kommt keine Aktualität zu. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass Polizeigewahrsam und Untersuchungshaft im Lichte des erhobenen Tatvorwurfs durchaus legitim erscheinen. Wie die Akten zeigen, wurde der Beschwerdeführer (nach seinem Freispruch) denn auch für die ausgestandene Untersuchungshaft gesetzeskonform entschädigt. Der Beschwerdeführer lebte nach seiner letzten Haftfreilassung im Januar 2019 noch mehr als drei Jahre völlig problemlos und ohne Behelligungen in der Türkei. Nach eigenem Bekunden verübte die Polizei in dieser Zeitspanne keinerlei Übergriffe auf ihn, obschon sie über seinen Verbleib informiert gewesen sei (vgl. act. 34, F167). Zusätzlich gilt es hervorzuheben, dass er im Sommer 2021 nach einem (...) Aufenthalt im G._______ ausdrücklich freiwillig und ohne Probleme in die Türkei wiedereinreiste (vgl. act. 34, F127). Dieser Umstand widerspricht einem Verhalten eines tatsächlich Verfolgten und ist gemeinhin auch nicht mit einer subjektiven Verfolgungsangst in Einklang zu bringen. Weitere gewichtige Indizien gegen das Bestehen einer subjektiven Verfolgungsfurcht und einer objektiven Verfolgungslage sind auch die Ausstellung eines türkischen Reisepasses am (...) (vgl. act. 9) sowie die legale Ausreise am (...) 2022 (vgl. act. 24, F28). Diese mehrfachen Umstände sprechen klar gegen eine aktuelle objektive Verfolgungslage. 6.5 Der Vorinstanz ist weiter zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer kein ausgeprägtes politisches Profil hat. Er gehörte keinerlei politischen Partei an (vgl. act. 34, F105). Abgesehen von der einmaligen Organisation eines (...) vor einer Universität nahm er bloss an Veranstaltungen teil und führte im Zuge dessen gelegentlich untergeordnete Tätigkeiten aus - wie das Halten von Bannern und Einsätze im Sicherheitsdienst (vgl. act. 34, F102). Damit lässt sich keine besondere Exponiertheit ableiten. Auch der Umstand, dass er rund ein halbes Jahr in E._______ als einfacher Helfer tätig war, ohne dass die türkischen Behörden hiernach überhaupt je aktiv wurden, spricht nicht dafür, dass er aus politischen Gründen in den Fokus der Behörde geraten sein könnte (act. 34, F49-F51). 6.6 Weiter kann der Beschwerdeführer aus der Verwandtschaft zu seinen Brüdern, die bei der PKK aktiv waren, keine Gefährdung ableiten. An den Anhörungen gab er zu Protokoll, dass sie ihre Haftstrafen vollständig verbüssten und ein Bruder scheinbar heute völlig unbehelligt als (...) in C._______ arbeitet (vgl. act. 24, F41; act. 34, F148). Dasselbe gilt für seinen Vater, dem angeblich eine Verbindung zur PKK unterstellt worden sei (vgl. Beschwerde S. 5). Aus den Akten geht jedoch hervor, dass seine Eltern abgesehen von einer einmaligen polizeilichen Befragung nach dem Aufenthaltsort des Beschwerdeführers ebenfalls völlig unbehelligt in der Türkei leben (vgl. act. 34, F38). Wenn seine Familie unbehelligt in der Türkei leben kann, besteht offenkundig kein Grund zur Annahme, dass der Beschwerdeführer singulär ihretwegen Nachteilen ausgesetzt sein könnte. 6.7 Das vom Beschwerdeführer vorgebrachte exilpolitische Engagement (Teilnahme an zahlreichen Aktivitäten) ist nicht belegt (vgl. act. 34, F186). Aufgrund des niederschwelligen politischen Profils und Engagements des Beschwerdeführers in der Schweiz - als einfacher Teilnehmer an Demonstrationen für «die Partei» und des Besuchens von kurdischen Kulturvereine - sind aber keine Nachfluchtgründe ersichtlich (vgl. act. 24, F84-F85). Das Eventualbegehren auf Gewährung einer vorläufigen Aufnahme als Flüchtling ist abzuweisen. 6.8 Es ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen, einen flüchtlingsrechtlich relevanten Sachverhalt geltend zu machen und die Vorinstanz hat seine Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. Die Beschwerde enthält in Bezug auf die vom SEM festgestellte Zulässigkeit (Art. 83 Abs. 3 AIG) sowie auf die Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung (Art. 83 Abs. 2 AIG) keine Anträge, und auch in der Begründung der Beschwerde wird nicht dargelegt, inwiefern die angefochtene Verfügung diesbezüglich Bundesrecht verletzen oder den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellen soll. Das Bundesverwaltungsgericht kann eine fehlerhafte Verfügung zugunsten einer Partei zwar auch ändern (Art. 62 Abs. 1 VwVG), wenn in der Beschwerde kein entsprechendes Begehren formuliert wird. Es ist allerdings nicht gehalten, über die Vorbringen der Parteien hinaus den Sachverhalt vollkommen neu zu erforschen oder nach allen möglichen Rechtsfehlern zu suchen, sondern prüft von den Parteien nicht aufgeworfene Rechtsfragen nur dann, wenn hierzu aufgrund bestimmter, sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichend Anlass besteht (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Auflage, 2013, Rz. 1.54 ff.). Vorliegend bestehen jedoch keine Anhaltspunkte, welche darauf hindeuten würden, dass die Vorinstanz die Wegweisung angeordnet und den Vollzug der Wegweisung zu Unrecht als zulässig und möglich bezeichnet haben könnte. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet entsprechend den Rechtsbegehren und der Beschwerdebegründung somit einzig die Frage, ob infolge Unzumutbarkeit an Stelle des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme anzuordnen ist (Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 und 4 AIG). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 9.2.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.2.2 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch-kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen Kurdischen Arbeiterpartei (PKK) und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 im Südosten des Landes sowie der Entwicklungen nach dem Putschversuch vom Juli 2016 ist gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts - auch für Kurden - nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der gesamten Türkei auszugehen (vgl. (vgl. Referenzurteil E-4103/2024 a.a.O. E. 13.2 m.w.H.). 9.2.3 Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung zutreffend aus, weshalb der Wegweisungsvollzug in die Türkei in individueller Hinsicht zumutbar sei. Diesbezüglich kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, denen sich das Gericht vollumfänglich anschliesst (vgl. a.a.O. Ziff. III E. 2). In der Beschwerde wird nichts vorgebracht, was zu einer anderen Beurteilung führen könnte, zumal darin erneut auf seine Asylvorbringen verwiesen wurde (vgl. a.a.O. S. 10). 9.2.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 9.3 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zumutbar bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 und 4 AIG). Das Subeventualbegehren ist abzuweisen.

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um amtliche Verbeiständung sind unbesehen der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers abzuweisen, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen ist und es daher an einer gesetzlichen Voraussetzung zu deren Gewährung fehlt. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Direktentscheid gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Verbeiständung werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Valentin Böhler Versand: