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D-2802/2024

D-2802/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-06-18 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)

Sachverhalt

A. A.a Die Beschwerdeführenden suchten am 17. Februar 2024 in der Schweiz um Asyl nach. Am 22. Februar 2024 fand im Bundesasylzentrum (BAZ) der (…) die Personalienaufnahme (PA) statt und am 23. Februar 2024 mandatierten die Beschwerdeführenden die ihnen zugewiesene Rechtsvertretung. A.b B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) und ihr Lebenspartner A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wurden am 15. April 2024 und die beiden älteren Kinder C._______ und D._______ am 16. April 2024 im Beisein ihrer Rechtsvertreterin vertieft angehört.

A.b.a Dabei brachte die Beschwerdeführerin vor, sie sei kolumbianische Staatsangehörige aus E._______ (Departamento […]) und habe bis zu ih- rer Ausreise an verschiedenen Orten im Departamento (…) gelebt. Sie habe eine Ausbildung in (…) abgeschlossen und bis zum 31. Dezember 2023 für das (…) des Departamento (…) in G._______ als (…) gearbeitet. Der Beschwerdeführer, mit dem sie seit acht Jahren im Konkubinat lebe, sei der Vater der beiden jüngeren Kinder, während ihre zwei älteren Kinder aus früheren Beziehungen stammten.

Ihre Familie sei seit 2015 von den Fuerzas Armadas Revolucionarias de Colombia (FARC) unter Druck gesetzt worden sei, ihre Ländereien aufzu- geben. In diesem Zusammenhang seien zwei ihrer Onkel von bewaffneten Gruppierungen getötet und ihr Vater im Jahr 2018 bedroht und mit Messer- stichen verletzt worden. Aufgrund dieser Ereignisse habe sie beim Gouver- neursamt ihre Verlegung beantragt und in der Folge ihren Arbeitsort von G._______ nach H._______ (ebenfalls Departamento […]) verlegen kön- nen. Im Jahr 2021 sei ein Cousin von ihr tot am Strassenrand aufgefunden worden. Ausserdem sei ihr Bruder wegen erhaltener Drohungen nach I._______ (Departamanto I._______) geflohen, wo er aber im September 2021 durch Schüsse verletzt und im März 2023 auf seinem Motorrad von einem Lastwagen erfasst und getötet worden sei. In der Folge habe sie selbständig Ermittlungen aufgenommen beziehungsweise Mitarbeiter einer Tankstelle befragt, um Klarheit über die Todesumstände ihres Bruders zu bekommen. Sie habe sich mit ihrem Verdacht, ihr Bruder sei absichtlich getötet worden, auch an die Staatsanwaltschaft gewandt, welche ihr aber gesagt habe, es bedürfe Zeugen, um polizeiliche Ermittlungen einzuleiten.

D-2802/2024 Seite 3 Am 3. Januar 2024 habe sie einen Anruf von einem unbekannten Mann erhalten, der ihr gedroht habe, sie und ihre Kinder zu töten, falls sie sich weiterhin in die Angelegenheit einmische, woraufhin sie Anzeige bei der Staatsanwaltschaft erstattet habe. Einen Monat später sei sie erneut von einem Unbekannten angerufen, beschimpft und bedroht worden. Sie habe sich daher erneut an die Staatsanwaltschaft gewandt und einen Antrag auf Polizeischutz gestellt, welchem stattgegeben worden sei. Als sie ihre Miet- wohnung habe kündigen und ihren Wohnort verlassen wollen, habe sie in ihrer Wohnung eingeschlagene Fenster vorgefunden und auf der gegen- überliegenden Strassenseite ein schwarzes Auto bemerkt. Sie habe des- wegen die Polizei gerufen, doch sei bei deren Ankunft das schwarze Auto bereits weggefahren gewesen. Auf ihre Bitte hin habe die Polizei sie zum Flughafen von J._______ (ebenfalls Departamento […]) eskortiert. Schliesslich habe sie am 15. Februar 2024 mit ihrem Partner und ihren vier Kindern Kolumbien über den Flughafen von K._______ verlassen und sei via Spanien in die Schweiz gereist.

A.b.b Der Beschwerdeführer gab an, er stamme aus L._______ (Departa- mento M._______), habe zuletzt aber mit seiner Partnerin und den gemein- samen Kindern sowie den Stiefkindern in G._______ gelebt und als (…) gearbeitet. Sodann wiederholte er im Wesentlichen die von der Beschwer- deführerin geschilderten Probleme; eigene Fluchtgründe machte er keine geltend. A.b.c Die beiden angehörten älteren Kinder der Beschwerdeführerin brachten ebenfalls keine eigenen Fluchtgründe vor. Sie hätten die Schule bis zur (…) beziehungsweise (…) Klasse besucht und dann wegen der Probleme ihrer Mutter das Land verlassen. A.c Im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens reichten die Beschwerde- führenden nebst ihren Reisepässen und ihren Identitätskarten im Original sowie beglaubigten Kopien ihrer Geburtsurkunden – jeweils in Kopie – zwei von der Beschwerdeführerin am 15. Januar 2024 und am 12. Februar 2024 eingereichte Strafanzeigen, einen am 2. Februar 2024 gestellten Antrag auf Polizeischutz sowie einen ärztlichen Verlaufsbericht und die Todesur- kunde des Bruders der Beschwerdeführerin zu den Akten. A.d Am 24. April 2024 nahmen die Beschwerdeführenden durch die zuge- wiesene Rechtsvertretung zum Entscheidentwurf der Vorinstanz Stellung.

D-2802/2024 Seite 4 B. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 25. April 2024 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte die Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Der Kanton N._______ wurde mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt. Gleichzeitig wurden den Beschwerde- führenden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausge- händigt. C. Mit Schreiben vom 25. April 2024 teilte die zugewiesene Rechtsvertretung dem SEM die Mandatsbeendigung mit. D. Die Beschwerdeführenden erhoben mit auf den 7. Mai 2024 datierter Ein- gabe (Postaufgabe: 6. Mai 2024) beim Bundesverwaltungsgericht Be- schwerde. Sie beantragten die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls, eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzulässig- keit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs. Sube- ventualiter sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und die Angele- genheit zu weiteren Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz zurückzu- weisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung ei- nes Kostenvorschusses. Als Beilagen zur Beschwerdeschrift reichten sie – jeweils in Kopie und teil- weise mit deutschen Übersetzungen – mehrere Umzugsmeldungen, je ein Schreiben einer Mitarbeiterin, eines ehemaligen Lebensgefährten der Be- schwerdeführerin und eines Stadtrats von G._______ (letztere beiden Do- kumente mit amtlicher Beglaubigung), verschiedene Zeitungsartikel betref- fend die Situation in ihrer Herkunftsregion sowie einen die Beschwerdefüh- rerin betreffenden ärztlichen Konsultationsbericht zu den Akten. E. Am 7. Mai 2024 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.

F.

D-2802/2024 Seite 5 Die Instruktionsrichterin wies mit Zwischenverfügung vom 14. Mai 2024 – für deren ausführliche Begründung auf die Akten sowie auf die nachfolgen- den Erwägungen verwiesen wird – das Gesuch um Gewährung der unent- geltlichen Prozessführung ab und forderte die Beschwerdeführenden – un- ter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall – auf, bis zum

24. Mai 2024 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.– einzuzah- len.

Der verlangte Kostenvorschuss wurde am 24. Mai 2024 bezahlt.

Erwägungen (26 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei- lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie- gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).

E. 1.2 Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Be- schwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und form- gerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

E. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

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E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungs- gericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Da- rauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2012/5 E. 2.2).

E. 4.3 Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft voraus, dass die betroffene Per- son in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung finden kann. Der Schutz gilt als ausreichend, wenn die be- troffene Person effektiven Zugang zu einer funktionierenden und effizien- ten Schutzinfrastruktur hat und ihr die Inanspruchnahme eines solchen in- nerstaatlichen Schutzsystems individuell zumutbar ist (vgl. zur sogenann- ten Schutztheorie: BVGE 2011/51 E. 7). Dabei ist allerdings nicht eine fak- tische Garantie des Schutzgewährenden für langfristigen individuel- len Schutz der von nichtstaatlicher Verfolgung bedrohten Person zu ver- langen: Keinem Staat gelingt es, die absolute Sicherheit aller seiner Bürger jederzeit und überall zu garantieren (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2).

E. 5.1 Die Vorinstanz führte in ihrer Verfügung vom 25. April 2024 (vgl. dort S. 4–6) aus, wieso sie zum Schluss gelangte, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht.

E. 5.1.1 Vorab hielt sie fest, Kolumbien verfüge grundsätzlich über eine funk- tionierende Schutzinfrastruktur, insbesondere auch über einen funktionie- renden Polizeiapparat sowie über ein intaktes Rechts- und Justizsystem.

D-2802/2024 Seite 7 Zur Darstellung der Beschwerdeführerin, die Kriminalität sei in Kolumbien ein riesengrosses Problem und es werde nichts dagegen unternommen, insbesondere habe die Polizei keine Ermittlungen zum Tod ihrer beiden Onkel und ihres Bruders geführt, so dass die Fälle nie aufgeklärt worden seien, führte das SEM aus, der kolumbianische Staat bekämpfe die Aktivi- täten von Kriminellen und der Guerilla sehr wohl, so dass die Schutzwillig- keit als gegeben erachtet werden könne, ausserdem ergäben sich aus den Akten genügend Hinweise darauf, dass das Justizsystem für die Beschwer- deführenden zugänglich gewesen sei. Das SEM wies sodann darauf hin, es gelinge keinem Staat, die absolute Sicherheit seiner Bürger jederzeit und überall zu garantieren.

E. 5.1.2 Des Weiteren hielt das SEM fest, bei der Aussage der Beschwerde- führerin, seit 2015 seien mehrere Familienmitglieder von einer bewaffneten Gruppierung, vermutlich der FARC, bedroht und getötet worden (vgl. SEM- Akten […] zu F47 f., F64 und F73), handle es sich um Vorbringen, welche nicht die Beschwerdeführenden selber, sondern Mitglieder ihrer (erweiter- ten) Familie betroffen hätten.

E. 5.1.3 Zur Stellungnahme zum Entscheidentwurf vom 24. April 2024 erwog das SEM, die dort enthaltenen Einwendungen (insbesondere die Behaup- tungen, in Kolumbien könne nicht von einer funktionierenden und effizien- ten Schutzinfrastruktur ausgegangen werden, ausserdem hingen die To- desfälle in ihrer Familie zusammen, und schliesslich sei angesichts der gu- ten Vernetzung der FARC eine Umsiedlung in einen anderen Landesteil zwecklos) vermöchten keine Änderung des Standpunktes zu rechtfertigen.

E. 5.2 Weder die Darlegungen in der Beschwerdeschrift noch die gleichzeitig in Kopie und (teilweise) mit entsprechenden deutschen Übersetzungen eingereichten Unterlagen sind geeignet, zu einer anderen Beurteilung des Sachverhaltes zu führen. Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Rechtsprechung mit der Vorinstanz von der grundsätzlichen Schutzfähig- keit und -willigkeit der kolumbianischen Behörden aus (vgl. statt vieler Ur- teil des BVGer D-290/2022 vom 23. Mai 2024 E. 6.2 m.w.H.). Bei den Ausführungen in der Beschwerdeschrift handelt es sich im Wesent- lichen um Wiederholungen des anlässlich der Anhörungen geschilderten Sachverhalts, um eine allgemeine Infragestellung der Schutzfähigkeit des kolumbianischen Staates sowie um Darlegungen zur allgemeinen Lage in Kolumbien. Dabei ist in Bezug auf in Frage gestellte Schutzwilligkeit und

D-2802/2024 Seite 8 Schutzfähigkeit auch auf die in der angefochtenen Verfügung (vgl. S. 5) enthaltene Bemerkung hinzuweisen, gemäss Angaben der Beschwerde- führerin habe sich die Polizei nach ihr erkundigt und ihr eine direkte Ruf- nummer gegeben, auch seien nach der Meldung eines verdächtigen Per- sonenwagens unverzüglich Polizisten ausgerückt und hätten sie auf ihren Wunsch hin zum Flughafen eskortiert. In der Tat hatten die Beschwerde- führenden nicht nur mehrmals die Strafverfolgungsbehörden um Hilfe ge- beten, sondern tatsächlich auch Hilfe erhalten, was zeigt, dass der kolum- bianische Staat auch im vorliegenden Fall seiner Schutzpflicht nachgekom- men ist. In Bezug auf den von der Beschwerdeführerin anlässlich der An- hörung angebrachten Einwand, trotz der polizeilichen Schutzmassnahmen eigentlich nicht beschützt worden zu sei, habe doch die Polizei etwa nicht mitbekommen, dass die Fensterscheiben ihrer Wohnung eingeschlagen worden seien, was zeige, dass der Polizeischutz mangelhaft gewesen sei (vgl. SEM-Akten […] zu F77), kann sich das Bundesverwaltungsgericht der Auffassung der Vorinstanz anschliessen, es gelinge keinem Staat, die ab- solute Sicherheit seiner Bürger jederzeit und überall zu garantieren. Tat- sächlich bestehen im vorliegenden Fall keine Hinweise, dass der kolumbi- anische Staat seinen Schutz verweigert oder keine effektive Handlungsfä- higkeit besessen hätte. Ebenso wenig sind Anhaltspunkt dafür ersichtlich, dass und weshalb es den Beschwerdeführenden nicht möglich sein könnte, sich in Zukunft unbehelligt in Kolumbien aufzuhalten beziehungs- weise sich bei Problemen an die zuständigen Behörden zu wenden. Was die auf Beschwerdeebene eingereichten Dokumente betrifft, so han- delt es sich um Unterstützungs- beziehungsweise Gefälligkeitsschreiben von den Beschwerdeführenden nahe stehenden Personen und Berichte betreffend die Situation im Departamento (…), aus denen sich keine kon- kreten Anhaltspunkte entnehmen lassen, die Beschwerdeführenden könn- ten sich den geltend gemachten Problemen durch bewaffnete Gruppierun- gen nicht durch einen Wegzug in eine grössere Ortschaft ausserhalb ihres Departamento entziehen und auch dort den Schutz der Behörden in An- spruch nehmen.

E. 5.3 Schliesslich lassen sich den Akten keinerlei Hinweise entnehmen, dass und inwiefern sich das SEM nicht ausreichend vertieft mit den Vorbringen der Beschwerdeführenden auseinandergesetzt haben sollte (vgl. Be- schwerde Ziff. III 1.). Es besteht keine Veranlassung, die Angelegenheit zur weiteren Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen, zumal der entsprechende Subeventualantrag auch nicht weiter begründet wird.

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E. 5.4 Die Vorinstanz hat nach dem Gesagten zu Recht die Flüchtlingseigen- schaft der Beschwerdeführenden verneint und die am 17. Februar 2024 gestellten Asylgesuche abgelehnt.

E. 6 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländer- rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus- reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts- stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).

E. 7.2.2 Der Vollzug der Wegweisung ist vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig, da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich

D-2802/2024 Seite 10 erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Re- foulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet. Es sind auch keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich.

E. 7.3.1 Der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer erweist sich als unzu- mutbar, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon- kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG).

E. 7.3.2 In Kolumbien herrscht weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situ- ation allgemeiner Gewalt, aufgrund derer eine Rückkehr generell unzumut- bar wäre (vgl. dazu etwa Urteil des BVGer D-1026/2024 vom 8. März 2024 E. 8.3.2 m.w.H.). An dieser Feststellung vermögen auch die – bereits vor- stehend (E. 5.2) erwähnten – Berichte betreffend die allgemeine Lage in Kolumbien und insbesondere im Departamento (…) nichts zu ändern.

E. 7.3.3 Es bestehen auch keine Anhaltspunkte, dass der Vollzug der Weg- weisung aus individuellen Gründen nicht zumutbar sein könnte, wobei zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung (Ziff. III 2.) verwiesen werden kann. Der auf den 29. April 2024 datierte Konsultationsbericht von "(…)" (gemäss welchem die Beschwerdeführerin seit 15 Tagen ein […] hat und insbeson- dere seit Erhalt des negativen Asylentscheids unter […] leidet) ist nicht ge- eignet, zu einer anderen Beurteilung der Frage der Zumutbarkeit des Weg- weisungsvollzugs zu führen, zumal Kolumbien – wie in der angefochtenen Verfügung in Bezug auf das bereits während der vorinstanzlichen Verfah- rens vorgebrachte (…) zu Recht bemerkt hatte – über ein tragfähiges Ge- sundheitssystem verfügt (was durch den am 16. April 2024 dem SEM ein- gereichten ärztlichen Bericht, wonach die Beschwerdeführerin wegen […] schon in der Heimat behandelt wurde, bestätigt wird). Auch unter dem Aspekt des Kindeswohls erscheint der Wegweisungsvoll- zug zumutbar, zumal in der kurzen Zeit des Aufenthalts der

D-2802/2024 Seite 11 Beschwerdeführenden noch nicht von einer Verwurzelung in der Schweiz ausgegangen werden kann.

E. 7.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, welche über gültige Reisepässe verfügen, sich nötigenfalls bei der zuständigen Vertretung ih- res Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), wo- bei der am 24. Mai 2024 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.

(Dispositiv nächste Seite)

D-2802/2024 Seite 12

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfah- renskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän- dige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Kathrin Mangold Horni Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2802/2024 Urteil vom 18. Juni 2024 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richter Yanick Felley; Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), E._______, geboren am (...), F._______, geboren am (...), alle Kolumbien, alle (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 25. April 2024 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführenden suchten am 17. Februar 2024 in der Schweiz um Asyl nach. Am 22. Februar 2024 fand im Bundesasylzentrum (BAZ) der (...) die Personalienaufnahme (PA) statt und am 23. Februar 2024 mandatierten die Beschwerdeführenden die ihnen zugewiesene Rechtsvertretung. A.b B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) und ihr Lebenspartner A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wurden am 15. April 2024 und die beiden älteren Kinder C._______ und D._______ am 16. April 2024 im Beisein ihrer Rechtsvertreterin vertieft angehört. A.b.a Dabei brachte die Beschwerdeführerin vor, sie sei kolumbianische Staatsangehörige aus E._______ (Departamento [...]) und habe bis zu ihrer Ausreise an verschiedenen Orten im Departamento (...) gelebt. Sie habe eine Ausbildung in (...) abgeschlossen und bis zum 31. Dezember 2023 für das (...) des Departamento (...) in G._______ als (...) gearbeitet. Der Beschwerdeführer, mit dem sie seit acht Jahren im Konkubinat lebe, sei der Vater der beiden jüngeren Kinder, während ihre zwei älteren Kinder aus früheren Beziehungen stammten. Ihre Familie sei seit 2015 von den Fuerzas Armadas Revolucionarias de Colombia (FARC) unter Druck gesetzt worden sei, ihre Ländereien aufzugeben. In diesem Zusammenhang seien zwei ihrer Onkel von bewaffneten Gruppierungen getötet und ihr Vater im Jahr 2018 bedroht und mit Messerstichen verletzt worden. Aufgrund dieser Ereignisse habe sie beim Gouverneursamt ihre Verlegung beantragt und in der Folge ihren Arbeitsort von G._______ nach H._______ (ebenfalls Departamento [...]) verlegen können. Im Jahr 2021 sei ein Cousin von ihr tot am Strassenrand aufgefunden worden. Ausserdem sei ihr Bruder wegen erhaltener Drohungen nach I._______ (Departamanto I._______) geflohen, wo er aber im September 2021 durch Schüsse verletzt und im März 2023 auf seinem Motorrad von einem Lastwagen erfasst und getötet worden sei. In der Folge habe sie selbständig Ermittlungen aufgenommen beziehungsweise Mitarbeiter einer Tankstelle befragt, um Klarheit über die Todesumstände ihres Bruders zu bekommen. Sie habe sich mit ihrem Verdacht, ihr Bruder sei absichtlich getötet worden, auch an die Staatsanwaltschaft gewandt, welche ihr aber gesagt habe, es bedürfe Zeugen, um polizeiliche Ermittlungen einzuleiten. Am 3. Januar 2024 habe sie einen Anruf von einem unbekannten Mann erhalten, der ihr gedroht habe, sie und ihre Kinder zu töten, falls sie sich weiterhin in die Angelegenheit einmische, woraufhin sie Anzeige bei der Staatsanwaltschaft erstattet habe. Einen Monat später sei sie erneut von einem Unbekannten angerufen, beschimpft und bedroht worden. Sie habe sich daher erneut an die Staatsanwaltschaft gewandt und einen Antrag auf Polizeischutz gestellt, welchem stattgegeben worden sei. Als sie ihre Mietwohnung habe kündigen und ihren Wohnort verlassen wollen, habe sie in ihrer Wohnung eingeschlagene Fenster vorgefunden und auf der gegenüberliegenden Strassenseite ein schwarzes Auto bemerkt. Sie habe deswegen die Polizei gerufen, doch sei bei deren Ankunft das schwarze Auto bereits weggefahren gewesen. Auf ihre Bitte hin habe die Polizei sie zum Flughafen von J._______ (ebenfalls Departamento [...]) eskortiert. Schliesslich habe sie am 15. Februar 2024 mit ihrem Partner und ihren vier Kindern Kolumbien über den Flughafen von K._______ verlassen und sei via Spanien in die Schweiz gereist. A.b.b Der Beschwerdeführer gab an, er stamme aus L._______ (Departamento M._______), habe zuletzt aber mit seiner Partnerin und den gemeinsamen Kindern sowie den Stiefkindern in G._______ gelebt und als (...) gearbeitet. Sodann wiederholte er im Wesentlichen die von der Beschwerdeführerin geschilderten Probleme; eigene Fluchtgründe machte er keine geltend. A.b.c Die beiden angehörten älteren Kinder der Beschwerdeführerin brachten ebenfalls keine eigenen Fluchtgründe vor. Sie hätten die Schule bis zur (...) beziehungsweise (...) Klasse besucht und dann wegen der Probleme ihrer Mutter das Land verlassen. A.c Im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens reichten die Beschwerdeführenden nebst ihren Reisepässen und ihren Identitätskarten im Original sowie beglaubigten Kopien ihrer Geburtsurkunden - jeweils in Kopie - zwei von der Beschwerdeführerin am 15. Januar 2024 und am 12. Februar 2024 eingereichte Strafanzeigen, einen am 2. Februar 2024 gestellten Antrag auf Polizeischutz sowie einen ärztlichen Verlaufsbericht und die Todesurkunde des Bruders der Beschwerdeführerin zu den Akten. A.d Am 24. April 2024 nahmen die Beschwerdeführenden durch die zugewiesene Rechtsvertretung zum Entscheidentwurf der Vorinstanz Stellung. B. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 25. April 2024 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte die Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Der Kanton N._______ wurde mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt. Gleichzeitig wurden den Beschwerdeführenden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt. C. Mit Schreiben vom 25. April 2024 teilte die zugewiesene Rechtsvertretung dem SEM die Mandatsbeendigung mit. D. Die Beschwerdeführenden erhoben mit auf den 7. Mai 2024 datierter Eingabe (Postaufgabe: 6. Mai 2024) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragten die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls, eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs. Subeventualiter sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und die Angelegenheit zu weiteren Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Als Beilagen zur Beschwerdeschrift reichten sie - jeweils in Kopie und teilweise mit deutschen Übersetzungen - mehrere Umzugsmeldungen, je ein Schreiben einer Mitarbeiterin, eines ehemaligen Lebensgefährten der Beschwerdeführerin und eines Stadtrats von G._______ (letztere beiden Dokumente mit amtlicher Beglaubigung), verschiedene Zeitungsartikel betreffend die Situation in ihrer Herkunftsregion sowie einen die Beschwerdeführerin betreffenden ärztlichen Konsultationsbericht zu den Akten. E. Am 7. Mai 2024 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. F. Die Instruktionsrichterin wies mit Zwischenverfügung vom 14. Mai 2024 - für deren ausführliche Begründung auf die Akten sowie auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen wird - das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ab und forderte die Beschwerdeführenden - unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall - auf, bis zum 24. Mai 2024 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.- einzuzahlen. Der verlangte Kostenvorschuss wurde am 24. Mai 2024 bezahlt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). 1.2 Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2012/5 E. 2.2). 4.3 Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung finden kann. Der Schutz gilt als ausreichend, wenn die betroffene Person effektiven Zugang zu einer funktionierenden und effizienten Schutzinfrastruktur hat und ihr die Inanspruchnahme eines solchen innerstaatlichen Schutzsystems individuell zumutbar ist (vgl. zur sogenannten Schutztheorie: BVGE 2011/51 E. 7). Dabei ist allerdings nicht eine faktische Garantie des Schutzgewährenden für langfristigen individuellen Schutz der von nichtstaatlicher Verfolgung bedrohten Person zu verlangen: Keinem Staat gelingt es, die absolute Sicherheit aller seiner Bürger jederzeit und überall zu garantieren (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). 5. 5.1 Die Vorinstanz führte in ihrer Verfügung vom 25. April 2024 (vgl. dort S. 4-6) aus, wieso sie zum Schluss gelangte, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht. 5.1.1 Vorab hielt sie fest, Kolumbien verfüge grundsätzlich über eine funktionierende Schutzinfrastruktur, insbesondere auch über einen funktionierenden Polizeiapparat sowie über ein intaktes Rechts- und Justizsystem. Zur Darstellung der Beschwerdeführerin, die Kriminalität sei in Kolumbien ein riesengrosses Problem und es werde nichts dagegen unternommen, insbesondere habe die Polizei keine Ermittlungen zum Tod ihrer beiden Onkel und ihres Bruders geführt, so dass die Fälle nie aufgeklärt worden seien, führte das SEM aus, der kolumbianische Staat bekämpfe die Aktivitäten von Kriminellen und der Guerilla sehr wohl, so dass die Schutzwilligkeit als gegeben erachtet werden könne, ausserdem ergäben sich aus den Akten genügend Hinweise darauf, dass das Justizsystem für die Beschwerdeführenden zugänglich gewesen sei. Das SEM wies sodann darauf hin, es gelinge keinem Staat, die absolute Sicherheit seiner Bürger jederzeit und überall zu garantieren. 5.1.2 Des Weiteren hielt das SEM fest, bei der Aussage der Beschwerdeführerin, seit 2015 seien mehrere Familienmitglieder von einer bewaffneten Gruppierung, vermutlich der FARC, bedroht und getötet worden (vgl. SEM-Akten [...] zu F47 f., F64 und F73), handle es sich um Vorbringen, welche nicht die Beschwerdeführenden selber, sondern Mitglieder ihrer (erweiterten) Familie betroffen hätten. 5.1.3 Zur Stellungnahme zum Entscheidentwurf vom 24. April 2024 erwog das SEM, die dort enthaltenen Einwendungen (insbesondere die Behauptungen, in Kolumbien könne nicht von einer funktionierenden und effizienten Schutzinfrastruktur ausgegangen werden, ausserdem hingen die Todesfälle in ihrer Familie zusammen, und schliesslich sei angesichts der guten Vernetzung der FARC eine Umsiedlung in einen anderen Landesteil zwecklos) vermöchten keine Änderung des Standpunktes zu rechtfertigen. 5.2 Weder die Darlegungen in der Beschwerdeschrift noch die gleichzeitig in Kopie und (teilweise) mit entsprechenden deutschen Übersetzungen eingereichten Unterlagen sind geeignet, zu einer anderen Beurteilung des Sachverhaltes zu führen. Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Rechtsprechung mit der Vorinstanz von der grundsätzlichen Schutzfähigkeit und -willigkeit der kolumbianischen Behörden aus (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-290/2022 vom 23. Mai 2024 E. 6.2 m.w.H.). Bei den Ausführungen in der Beschwerdeschrift handelt es sich im Wesentlichen um Wiederholungen des anlässlich der Anhörungen geschilderten Sachverhalts, um eine allgemeine Infragestellung der Schutzfähigkeit des kolumbianischen Staates sowie um Darlegungen zur allgemeinen Lage in Kolumbien. Dabei ist in Bezug auf in Frage gestellte Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit auch auf die in der angefochtenen Verfügung (vgl. S. 5) enthaltene Bemerkung hinzuweisen, gemäss Angaben der Beschwerdeführerin habe sich die Polizei nach ihr erkundigt und ihr eine direkte Rufnummer gegeben, auch seien nach der Meldung eines verdächtigen Personenwagens unverzüglich Polizisten ausgerückt und hätten sie auf ihren Wunsch hin zum Flughafen eskortiert. In der Tat hatten die Beschwerdeführenden nicht nur mehrmals die Strafverfolgungsbehörden um Hilfe gebeten, sondern tatsächlich auch Hilfe erhalten, was zeigt, dass der kolumbianische Staat auch im vorliegenden Fall seiner Schutzpflicht nachgekommen ist. In Bezug auf den von der Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung angebrachten Einwand, trotz der polizeilichen Schutzmassnahmen eigentlich nicht beschützt worden zu sei, habe doch die Polizei etwa nicht mitbekommen, dass die Fensterscheiben ihrer Wohnung eingeschlagen worden seien, was zeige, dass der Polizeischutz mangelhaft gewesen sei (vgl. SEM-Akten [...] zu F77), kann sich das Bundesverwaltungsgericht der Auffassung der Vorinstanz anschliessen, es gelinge keinem Staat, die absolute Sicherheit seiner Bürger jederzeit und überall zu garantieren. Tatsächlich bestehen im vorliegenden Fall keine Hinweise, dass der kolumbianische Staat seinen Schutz verweigert oder keine effektive Handlungsfähigkeit besessen hätte. Ebenso wenig sind Anhaltspunkt dafür ersichtlich, dass und weshalb es den Beschwerdeführenden nicht möglich sein könnte, sich in Zukunft unbehelligt in Kolumbien aufzuhalten beziehungsweise sich bei Problemen an die zuständigen Behörden zu wenden. Was die auf Beschwerdeebene eingereichten Dokumente betrifft, so handelt es sich um Unterstützungs- beziehungsweise Gefälligkeitsschreiben von den Beschwerdeführenden nahe stehenden Personen und Berichte betreffend die Situation im Departamento (...), aus denen sich keine konkreten Anhaltspunkte entnehmen lassen, die Beschwerdeführenden könnten sich den geltend gemachten Problemen durch bewaffnete Gruppierungen nicht durch einen Wegzug in eine grössere Ortschaft ausserhalb ihres Departamento entziehen und auch dort den Schutz der Behörden in Anspruch nehmen. 5.3 Schliesslich lassen sich den Akten keinerlei Hinweise entnehmen, dass und inwiefern sich das SEM nicht ausreichend vertieft mit den Vorbringen der Beschwerdeführenden auseinandergesetzt haben sollte (vgl. Be-schwerde Ziff. III 1.). Es besteht keine Veranlassung, die Angelegenheit zur weiteren Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen, zumal der entsprechende Subeventualantrag auch nicht weiter begründet wird. 5.4 Die Vorinstanz hat nach dem Gesagten zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und die am 17. Februar 2024 gestellten Asylgesuche abgelehnt.

6. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 7.2.2 Der Vollzug der Wegweisung ist vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig, da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet. Es sind auch keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich. 7.3 7.3.1 Der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer erweist sich als unzumutbar, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG). 7.3.2 In Kolumbien herrscht weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund derer eine Rückkehr generell unzumutbar wäre (vgl. dazu etwa Urteil des BVGer D-1026/2024 vom 8. März 2024 E. 8.3.2 m.w.H.). An dieser Feststellung vermögen auch die - bereits vorstehend (E. 5.2) erwähnten - Berichte betreffend die allgemeine Lage in Kolumbien und insbesondere im Departamento (...) nichts zu ändern. 7.3.3 Es bestehen auch keine Anhaltspunkte, dass der Vollzug der Wegweisung aus individuellen Gründen nicht zumutbar sein könnte, wobei zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung (Ziff. III 2.) verwiesen werden kann. Der auf den 29. April 2024 datierte Konsultationsbericht von "(...)" (gemäss welchem die Beschwerdeführerin seit 15 Tagen ein [...] hat und insbesondere seit Erhalt des negativen Asylentscheids unter [...] leidet) ist nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu führen, zumal Kolumbien - wie in der angefochtenen Verfügung in Bezug auf das bereits während der vorinstanzlichen Verfahrens vorgebrachte (...) zu Recht bemerkt hatte - über ein tragfähiges Gesundheitssystem verfügt (was durch den am 16. April 2024 dem SEM eingereichten ärztlichen Bericht, wonach die Beschwerdeführerin wegen [...] schon in der Heimat behandelt wurde, bestätigt wird). Auch unter dem Aspekt des Kindeswohls erscheint der Wegweisungsvollzug zumutbar, zumal in der kurzen Zeit des Aufenthalts der Beschwerdeführenden noch nicht von einer Verwurzelung in der Schweiz ausgegangen werden kann. 7.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, welche über gültige Reisepässe verfügen, sich nötigenfalls bei der zuständigen Vertretung ihres Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.-(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), wobei der am 24. Mai 2024 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Kathrin Mangold Horni Versand: