Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführer mit letztem Wohnort in der Gemeinde C._______, Departement D._______, verliessen ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am (…) Januar 2023 auf dem Luftweg. Am (…) Januar 2023 seien sie nach einer Zwischenlandung in E._______ in die Schweiz ein- gereist, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten. B. B.a Die Personalienaufnahmen der Beschwerdeführer fanden am 3. Feb- ruar 2023 statt. Am 31. März 2023 wurden sie jeweils im Beisein ihrer zu- gewiesenen Rechtsvertretung nach Art. 29 AsylG (SR 142.31) angehört. Dabei machten sie im Wesentlichen Folgendes geltend: B.b Sie seien homosexuell und seit dem (…) 2022 verheiratet. Aufgrund ihrer sexuellen Orientierung seien sie in Kolumbien auf grosse Ablehnung gestossen und in vielerlei Hinsicht diskriminiert worden. In ihrer Freizeit hätten sie sich als sogenannte líderes sociales für wohltätige Zwecke und Umweltfragen eingesetzt; insbesondere hätten sie sich um die Versorgung von armen Kindern, älteren Menschen und Tieren gekümmert. Im Rahmen dieser Tätigkeit hätten sie Kontakte zu Lokalpolitikern und Re- gierungsvertretern gepflegt. Im September 2020 hätten Unbekannte ihr Motorrad beschädigt und einen Zettel mit der Nachricht hinterlassen, dass sie beide ein schlechtes Beispiel für die Gesellschaft seien. Einen Monat später seien sie auf dem Heimweg von zwei Männern auf einem Motorrad angehalten worden. Diese hätten ihnen damit gedroht, dass sie "auf ihrer Liste stünden", was im kolumbia- nischen Kontext eine Morddrohung darstelle. Im Anschluss an diese Be- gegnung hätten sie begonnen, im Alltag verschiedene Sicherheitsvorkeh- rungen zu ihrem eigenen Schutz zu treffen; sie hätten sich beispielsweise vermehrt zu Hause aufgehalten. Im März 2021 seien sie auf die gleiche Weise von Unbekannten angehalten und beschimpft worden. Die Männer auf dem Motorrad hätten ihnen eine Pistole gezeigt und ihnen gesagt, dass sie "mit Folgen rechnen müssten". Mithilfe eines befreundeten Journalisten hätten sie sich daraufhin an die kolumbianische Generalstaatsanwaltschaft gewandt, um Anzeige zu erstatten. Im Mai 2021 habe die Generalstaatsanwaltschaft ihnen per E-Mail ein Merkblatt über Präventionsmassnahmen zugestellt. Weitere Schutzmass- nahmen hätten die kolumbianischen Behörden aber nicht ergriffen,
E-2705/2023 Seite 3 weshalb sie ihre eigenen Bemühungen verstärkt und das Haus nur noch sporadisch (und nie einer vorhersehbaren Routine folgend) verlassen hätten. Im März 2022 sei eines nachts versucht worden, in ihre gemeinsame Miet- wohnung einzubrechen. Sie hätten die Polizei verständigt, diese habe die Täter aber nicht fassen können. Die Polizei habe sie – unter erneutem Ver- weis auf das Merkblatt über Präventionsmassnahmen – zur Vorsicht er- mahnt. Die Generalstaatsanwaltschaft habe auf eine weitere E-Mail von ihnen nicht reagiert. Am (…) Dezember 2022 hätten sie von der Guerilla-Bewegung "Ejército de Liberación Nacional" (ELN) einen Drohbrief erhalten. Darin seien sie auf- gefordert worden, das "Territorium" innert 48 Stunden zu verlassen, an- dernfalls sie zu "militärischen Zielen" erklärt würden. Die ELN störe sich an ihrer Homosexualität und ihren ehrenamtlichen Tätigkeiten. Nachdem sie diesen Drohbrief umgehend an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet hätten, sei ihnen geraten worden, sich an einen sicheren Ort zu begeben. Am nächsten Morgen hätten sie einen Onkel aufgesucht, der mit seiner Familie abgelegen lebe, und sich bis zu ihrer Ausreise dort versteckt ge- halten. Sie hätten die Flugtickets in die Schweiz bereits früher gebucht ge- habt, in der Absicht, hier ihre Flitterwochen zu verbringen. Angesichts der Bedrohungslage hätten sie sich entschieden, die Reise trotzdem anzutre- ten und hier um internationalen Schutz zu ersuchen. Die Gemeinderäte der Wohngemeinde einer ihrer Mütter hätten in einem offiziellen Schreiben ihre Unterstützung für dieses Vorhaben ausgedrückt. Die kolumbianische Staatsanwaltschaft habe ihnen am 28. März 2023 per E-Mail mitgeteilt, dass ihr Verfahren abgeschlossen worden sei. Die Behörden hätten nichts zu ihrem Schutz unternommen. B.c Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführer unter anderem diverse E-Mail Korrespondenz mit der kolumbianischen Ge- neralstaatsanwaltschaft (E-Mails vom 16. März 2021, 6. Mai 2021, 18. Mai 2021, 22. Juni 2021, 13. Mai 2022, 22. Dezember 2022, 26. Dezember 2022, 26. Januar 2023 und 28. März 2023), ein Antragsformular für prä- ventive Sicherheitsmassnahmen zugunsten der Beschwerdeführer vom
6. Mai 2021, einen Drohbrief der ELN vom (…) Dezember 2022 sowie ein Schreiben der Gemeinderäte von F._______ vom 25. Januar 2023 zu den Akten.
E-2705/2023 Seite 4 C. C.a Die Vorinstanz unterbreitete der zugewiesenen Rechtsvertretung der Beschwerdeführer am 11. April 2023 den Entwurf des ablehnenden Asyl- entscheids zur Stellungnahme. C.b Die Beschwerdeführer liessen mit Eingabe vom 12. April 2023 Stellung zum Entscheidentwurf nehmen und erklärten sich mit diesem nicht einver- standen. Ergänzend führten sie aus, aus Angst vor einem Angriff auf sie, hätten sie sich entschieden, der Beerdigung einer ihrer Grossväter am
26. Januar 2023 – unmittelbar vor ihrer Ausreise – nicht beizuwohnen. An der Beerdigung hätten sich denn auch Angehörige der ELN nach ihnen er- kundigt. Insbesondere durch ihr Engagement für Umweltschutz seien sie in den Fokus der ELN geraten, zumal diese sich über den Anbau umwelt- schädlicher Kokapflanzen und den Kokainvertrieb finanziere. D. Mit Verfügung vom 13. April 2023 – gleichentags eröffnet – verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführer, wies ihr Asylge- such ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Weg- weisungsvollzug an. E. Die zugewiesene Rechtsvertretung der Beschwerdeführer legte das Man- dat am 13. April 2023 nieder. F. Die Beschwerdeführer erhoben mit Eingabe an das Bundesverwaltungs- gericht vom 11. Mai 2023 Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfü- gung. Darin beantragten sie die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Asylgewährung unter Anerkennung ihrer Flüchtlingseigenschaft; eventualiter sei infolge Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit ihre vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor- schusses sowie um amtliche Rechtsverbeiständung (ohne eine konkrete Rechtsvertretung zu bezeichnen). G. Der Eingang der Beschwerde wurde den Beschwerdeführern am 15. Mai 2023 bestätigt.
E-2705/2023 Seite 5
Erwägungen (36 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu- ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Be- schwerdeführer haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG respektive Art. 10 der Verordnung über Massnahmen im Asyl- bereich im Zusammenhang mit dem Coronavirus [SR 142.318]; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.3 Auf die Beschwerden ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
E-2705/2023 Seite 6 tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist sie, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Asylentscheid im We- sentlichen mit der fehlenden asylrechtlichen Relevanz der Vorbringen der Beschwerdeführer sowie der Unglaubhaftigkeit eines erst in der Stellung- nahme zum Entscheidentwurf geltend gemachten Sachverhaltsaspekts.
E. 5.1.1 Die geltend gemachte Verfolgung erweise sich nicht als derart inten- siv, als dass ihre Lage und Lebensumstände in ganz Kolumbien unerträg- lich gewesen wären. Sie seien zwar von verschiedenen Belästigungen, Diskriminierungen und Bedrohungen betroffen gewesen; menschenunwür- digen Lebensumständen seien sie aber nicht ausgesetzt gewesen. Insbe- sondere sei es ihnen – trotz Vorsichts- und Sicherheitsmassnahmen – wei- terhin möglich gewesen, sowohl ihrer Arbeit als auch ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit nachzugehen. Die zeitlichen Abstände zwischen den von ihnen geschilderten Vorfällen – meist mehrere Monate – würden ausserdem nicht auf eine besonders intensive Verfolgung beziehungsweise Bedrohungs- lage schliessen lassen. Ausserdem sei es ihnen – mit Ausnahme des Droh- briefs der ELN – nicht gelungen, die Täterschaft zu benennen, weshalb letztlich nicht ohne Weiteres geschlossen werden könne, sämtliche Vorfälle seien auf dieselbe Täterschaft zurückzuführen.
E. 5.1.2 Ferner sei davon auszugehen, dass in Kolumbien innerstaatliche Schutzalternativen beständen hätten, die sie nicht in Anspruch genommen respektive nicht ausgeschöpft hätten. So hätten sie sich bereits durch den Aufenthalt im Landhaus des Onkels einer unmittelbaren Gefährdung ent- ziehen können. Ausserdem sei die Gruppierung ELN in weiten Teilen
E-2705/2023 Seite 7 Kolumbiens praktisch nicht aktiv. Letztlich hätten sie sich insbesondere für eine Flucht in die Schweiz entschieden, weil diese Reise – ursprünglich als Flitterwochen gedacht – bereits gebucht gewesen sei. Die Beschwerde- führer hätten sich den Verfolgungsmassnahmen demnach auch durch ei- nen Wegzug in einen anderen Landesteil entziehen können, weshalb sie nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen seien. In diesem Zusam- menhang sei festzuhalten, dass die Schweizer Asylbehörden grundsätzlich von der Schutzfähigkeit und dem Schutzwillen der kolumbianischen Behör- den bei Verfolgung durch nicht-staatliche Akteure ausgehen würden. Das politische respektive ehrenamtliche Engagement der Beschwerdefüh- rer sei lokal begrenzt gewesen und es gebe keine Hinweise auf eine lan- desweite Exponiertheit.
E. 5.1.3 Soweit die Beschwerdeführer schliesslich in ihrer Stellungnahme zum Entscheidentwurf ergänzende Ausführungen insbesondere zu Ereig- nissen anlässlich einer Beerdigung in ihrem Familienkreis gemacht hätten, würden sich diese als nachgeschoben und entsprechend unglaubhaft er- weisen.
E. 5.2 Die Beschwerdeführer entgegneten in ihrem Rechtsmittel im Wesentli- chen, sie seien einer noch intensiveren Bedrohung nur entgangen, weil sie persönliche Sicherheitsvorkehrungen getroffen hätten. Sie hätten sich in ihrem Alltag und ihren ehrenamtlichen Tätigkeiten erheblich eingeschränkt, um sich der Gefahr zu entziehen. Als sozial engagiertes homosexuelles Paar seien sie in Kolumbien besonderen Verfolgungsrisiken ausgesetzt. Die ELN sei in weiten Teilen Kolumbiens aktiv, weshalb ihnen keine inner- staatliche Schutzalternative zur Verfügung gestanden habe. Ihre Erfahrun- gen im Umgang mit den kolumbianischen Behörden, insbesondere den langwierigen bürokratischen Prozessen, würden überdies zeigen, dass der Staat weder fähig noch willig sei, ihnen effektiven Schutz vor privater Ver- folgung zu gewähren.
E. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz zu Recht die flüchtlingsrechtliche Relevanz der Vorbringen der Beschwerdeführer verneint hat. Die Ausführungen in der Beschwerde vermögen der vorinstanzlichen Einschätzung in der ange- fochtenen Verfügung nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen. Als wesentlich wird Folgendes erachtet:
E-2705/2023 Seite 8
E. 6.2 Die von den Beschwerdeführern geschilderten Behelligungen sind
– soweit sich die Täterschaft eindeutig bestimmen liess respektive sich als solche zu erkennen gab – auf nicht-staatliche Gruppierungen, und somit flüchtlingsrechtlich gesehen auf Drittpersonen, zurückzuführen. Die Vor- instanz ist in der angefochtenen Verfügung zu Recht zum Schluss gelangt, dass den Beschwerdeführern die Inanspruchnahme staatlichen Schutzes möglich war und ihnen eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative zur Ver- fügung gestanden hätte:
E. 6.2.1 Im Sinne der sogenannten Schutztheorie ist eine nicht-staatliche Ver- folgung asylrechtlich nur dann relevant, wenn der Staat unfähig oder nicht willens ist, Schutz vor besagter Verfolgung zu bieten, beziehungsweise trotz allgemeiner Schutzfähigkeit und allgemeinen Schutzwillens die Be- troffenen aus einem asylrechtlichen Motiv im Konkreten nicht geschützt werden. Es ist dabei keine faktische Garantie für langfristigen individuellen Schutz der von nicht-staatlicher Verfolgung bedrohten Personen zu verlan- gen, weil es keinem Staat gelingen kann, die absolute Sicherheit seiner Bürgerinnen und Bürger jederzeit und überall zu garantieren. Erforderlich ist aber, dass eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung steht, wobei in erster Linie an polizeiliche Aufgaben wahrneh- mende Organe wie an ein Rechts- und Justizsystem zu denken ist, welches eine effektive Strafverfolgung ermöglicht. Ob das bestehende Schutz- system als in diesem Sinn effizient erachtet werden kann, hängt letztlich auch davon ab, dass der Schutz die von Verfolgung betroffene Person tat- sächlich erreicht (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.3 m.w.H.). Die Inanspruchnahme dieses Schutzsystems muss der betroffenen Person demnach objektiv zu- gänglich und individuell zumutbar sein, was jeweils im Rahmen einer Ein- zelfallprüfung unter Berücksichtigung des länderspezifischen Kontexts zu beurteilen ist.
E. 6.2.2 Kolumbien verfügt, was den Schutz und die Gleichstellung von LGBTIQ-Personen anbelangt, in Lateinamerika über eine der umfassends- ten Gesetzgebungen, obwohl nicht in Abrede gestellt werden kann, dass insbesondere Homosexualität nach wie vor den traditionellen Werten eines nicht unerheblichen Teils der kolumbianischen Bevölkerung zuwiderlaufen dürfte (vgl. zum Ganzen BVGer-Urteil E-1226/2021 vom 22. April 2021 E. 6.2.2 f. und EUROPEAN UNION AGENCY FOR ASYLUM: Colombia: Country Focus, Dezember 2022, S. 125 f., https://euaa.europa.eu/publications/co- lombia-country-foc us, zuletzt aufgerufen am 17. Mai 2023).
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E. 6.3 Entgegen der Ausführungen der Beschwerdeführer während ihres erst- instanzlichen Asylverfahrens und auf Beschwerdeebene, manifestiert sich in ihrem konkreten Fall weder ein Unwille noch die Unfähigkeit der kolum- bianischen Behörden, ihnen Schutz vor privater Verfolgung zu gewähren. In diesem Zusammenhang erscheint zentral, dass die Behörden auf die
– in Übereinstimmung mit der Vorinstanz als nicht hinreichend intensiv im Sinn von Art. 3 AsylG zu bezeichnenden – Vorfälle umgehend und ange- messen reagiert haben. Aus den eingereichten Beweismitteln ergibt sich im Übrigen nicht ohne Weiteres, dass es sich bei den (zeitlich teilweise weit auseinanderliegenden) Ereignissen um eine anhaltende Bedrohung sei- tens desselben Personenkreises, namentlich der ELN, handelte, zumal die Beschwerdeführer die Belästigungen vor Ende 2022 auf Schulden eines Halbbruders zurückführte und entsprechend auch weitere Familienmitglie- der bedroht worden seien. Letztlich erweist sich der Grund für die Bedro- hung und Belästigung, der jedenfalls hinsichtlich des Drohbriefs der ELN tatsächlich in ihrer sexuellen Orientierung und ihrem sozialen Engagement liegen dürfte, aufgrund der bestehenden und für sie zugänglichen staatli- chen Schutzinfrastruktur als unerheblich. An dieser Einschätzung vermag weder das Schreiben der Gemeinderäte vom 25. Januar 2023 noch die Mitteilung der Generalstaatsanwaltschaft vom 28. März 2023, wonach das Verfahren abgeschlossen worden sei, etwas zu ändern.
E. 6.4 Abschliessend ist festzustellen, dass es sich bei der geltend gemach- ten Gefährdung – ungeachtet des tatsächlichen Bedrohungskontexts (vgl. obenstehende E. 6.3), insbesondere auch ungeachtet der Glaubhaftigkeit des Vorbringens bezüglich der Beerdigung – offensichtlich um ein lokal begrenztes Problem handelt. Selbst wenn die ELN in anderen Regionen ebenfalls präsent ist, knüpft die von ihnen ausgehende Bedrohung in erster Linie an die Sichtbarkeit der Beschwerdeführer als sozial engagiertes homosexuelles Paar an ihrem (mit etwa […] Einwohnern vergleichsweise kleineren) Wohnort. Es wäre ihnen demnach zuzumuten gewesen, sich an- dernorts – beispielsweise in einer der zahlreichen Grossstädte Kolumbiens – niederzulassen.
E. 6.5 Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführer verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt hat.
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E. 7 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführer verfügen insbesondere weder über eine ausländer- rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht ange- ordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 8.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtstellung der Flüchtlinge [FK]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 FoK und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder un- menschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 8.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Be- schwerdeführern nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
E-2705/2023 Seite 11 verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführer in den Hei- matstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 8.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdefüh- rer noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand- lung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtsho- fes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschus- ses müssten die Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nach- weisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Dies gelingt ihnen nicht.
E. 8.2.4 Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig er- scheinen.
E. 8.2.5 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich damit sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig.
E. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 8.3.1 In Kolumbien herrscht weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situ- ation allgemeiner Gewalt, aufgrund derer eine Rückkehr generell unzumut- bar wäre (vgl. hierzu etwa die Urteile des BVGer D-2760/2022 vom
16. März 2023 E. 8.4.1, D-5435/2022 vom 21. Dezember 2022 E. 9.3.1, D-908/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.4.2 und E-1226/2021 vom 22. April 2021 E. 8.3.3).
E. 8.3.2 Zur Begründung hinsichtlich der individuellen Zumutbarkeit des Weg- weisungsvollzugs kann vollumfänglich auf die zutreffenden Argumente der Vorinstanz verwiesen werden, denen in der Beschwerde nichts entgegen- gesetzt wird.
E. 8.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E-2705/2023 Seite 12
E. 8.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführern, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10.1 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Beschwerdeverfahren abge- schlossen. Die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG) und amtlichen Verbeiständung (vgl. Art. 102m Abs. 4 AsylG) sind unbesehen der finanzi- ellen Verhältnisse der Beschwerdeführer abzuweisen, da die Begehren ge- mäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen wa- ren und es daher an einer gesetzlichen Voraussetzung zu deren Gewäh- rung fehlt. Das Gesuch um Verzicht auf die Kostenvorschusserhebung ist mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos geworden.
E. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwer- deführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
E-2705/2023 Seite 13
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amt- lichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführern aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Karin Parpan Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2705/2023 Urteil vom 23. Mai 2023 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richterin Constance Leisinger; Gerichtsschreiberin Karin Parpan. Parteien 1.A._______, geboren am (...), 2.B._______, geboren am (...), Kolumbien, (...),Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 13. April 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführer mit letztem Wohnort in der Gemeinde C._______, Departement D._______, verliessen ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am (...) Januar 2023 auf dem Luftweg. Am (...) Januar 2023 seien sie nach einer Zwischenlandung in E._______ in die Schweiz ein-gereist, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten. B. B.a Die Personalienaufnahmen der Beschwerdeführer fanden am 3. Februar 2023 statt. Am 31. März 2023 wurden sie jeweils im Beisein ihrer zugewiesenen Rechtsvertretung nach Art. 29 AsylG (SR 142.31) angehört. Dabei machten sie im Wesentlichen Folgendes geltend: B.b Sie seien homosexuell und seit dem (...) 2022 verheiratet. Aufgrund ihrer sexuellen Orientierung seien sie in Kolumbien auf grosse Ablehnung gestossen und in vielerlei Hinsicht diskriminiert worden. In ihrer Freizeit hätten sie sich als sogenannte líderes sociales für wohltätige Zwecke und Umweltfragen eingesetzt; insbesondere hätten sie sich um die Versorgung von armen Kindern, älteren Menschen und Tieren gekümmert. Im Rahmen dieser Tätigkeit hätten sie Kontakte zu Lokalpolitikern und Regierungsvertretern gepflegt. Im September 2020 hätten Unbekannte ihr Motorrad beschädigt und einen Zettel mit der Nachricht hinterlassen, dass sie beide ein schlechtes Beispiel für die Gesellschaft seien. Einen Monat später seien sie auf dem Heimweg von zwei Männern auf einem Motorrad angehalten worden. Diese hätten ihnen damit gedroht, dass sie "auf ihrer Liste stünden", was im kolumbianischen Kontext eine Morddrohung darstelle. Im Anschluss an diese Begegnung hätten sie begonnen, im Alltag verschiedene Sicherheitsvorkehrungen zu ihrem eigenen Schutz zu treffen; sie hätten sich beispielsweise vermehrt zu Hause aufgehalten. Im März 2021 seien sie auf die gleiche Weise von Unbekannten angehalten und beschimpft worden. Die Männer auf dem Motorrad hätten ihnen eine Pistole gezeigt und ihnen gesagt, dass sie "mit Folgen rechnen müssten". Mithilfe eines befreundeten Journalisten hätten sie sich daraufhin an die kolumbianische Generalstaatsanwaltschaft gewandt, um Anzeige zu erstatten. Im Mai 2021 habe die Generalstaatsanwaltschaft ihnen per E-Mail ein Merkblatt über Präventionsmassnahmen zugestellt. Weitere Schutzmassnahmen hätten die kolumbianischen Behörden aber nicht ergriffen, weshalb sie ihre eigenen Bemühungen verstärkt und das Haus nur noch sporadisch (und nie einer vorhersehbaren Routine folgend) verlassen hätten. Im März 2022 sei eines nachts versucht worden, in ihre gemeinsame Mietwohnung einzubrechen. Sie hätten die Polizei verständigt, diese habe die Täter aber nicht fassen können. Die Polizei habe sie - unter erneutem Verweis auf das Merkblatt über Präventionsmassnahmen - zur Vorsicht ermahnt. Die Generalstaatsanwaltschaft habe auf eine weitere E-Mail von ihnen nicht reagiert. Am (...) Dezember 2022 hätten sie von der Guerilla-Bewegung "Ejército de Liberación Nacional" (ELN) einen Drohbrief erhalten. Darin seien sie aufgefordert worden, das "Territorium" innert 48 Stunden zu verlassen, andernfalls sie zu "militärischen Zielen" erklärt würden. Die ELN störe sich an ihrer Homosexualität und ihren ehrenamtlichen Tätigkeiten. Nachdem sie diesen Drohbrief umgehend an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet hätten, sei ihnen geraten worden, sich an einen sicheren Ort zu begeben. Am nächsten Morgen hätten sie einen Onkel aufgesucht, der mit seiner Familie abgelegen lebe, und sich bis zu ihrer Ausreise dort versteckt gehalten. Sie hätten die Flugtickets in die Schweiz bereits früher gebucht gehabt, in der Absicht, hier ihre Flitterwochen zu verbringen. Angesichts der Bedrohungslage hätten sie sich entschieden, die Reise trotzdem anzutreten und hier um internationalen Schutz zu ersuchen. Die Gemeinderäte der Wohngemeinde einer ihrer Mütter hätten in einem offiziellen Schreiben ihre Unterstützung für dieses Vorhaben ausgedrückt. Die kolumbianische Staatsanwaltschaft habe ihnen am 28. März 2023 per E-Mail mitgeteilt, dass ihr Verfahren abgeschlossen worden sei. Die Behörden hätten nichts zu ihrem Schutz unternommen. B.c Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführer unter anderem diverse E-Mail Korrespondenz mit der kolumbianischen Generalstaatsanwaltschaft (E-Mails vom 16. März 2021, 6. Mai 2021, 18. Mai 2021, 22. Juni 2021, 13. Mai 2022, 22. Dezember 2022, 26. Dezember 2022, 26. Januar 2023 und 28. März 2023), ein Antragsformular für präventive Sicherheitsmassnahmen zugunsten der Beschwerdeführer vom 6. Mai 2021, einen Drohbrief der ELN vom (...) Dezember 2022 sowie ein Schreiben der Gemeinderäte von F._______ vom 25. Januar 2023 zu den Akten. C. C.a Die Vorinstanz unterbreitete der zugewiesenen Rechtsvertretung der Beschwerdeführer am 11. April 2023 den Entwurf des ablehnenden Asylentscheids zur Stellungnahme. C.b Die Beschwerdeführer liessen mit Eingabe vom 12. April 2023 Stellung zum Entscheidentwurf nehmen und erklärten sich mit diesem nicht einverstanden. Ergänzend führten sie aus, aus Angst vor einem Angriff auf sie, hätten sie sich entschieden, der Beerdigung einer ihrer Grossväter am 26. Januar 2023 - unmittelbar vor ihrer Ausreise - nicht beizuwohnen. An der Beerdigung hätten sich denn auch Angehörige der ELN nach ihnen erkundigt. Insbesondere durch ihr Engagement für Umweltschutz seien sie in den Fokus der ELN geraten, zumal diese sich über den Anbau umweltschädlicher Kokapflanzen und den Kokainvertrieb finanziere. D. Mit Verfügung vom 13. April 2023 - gleichentags eröffnet - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführer, wies ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. E. Die zugewiesene Rechtsvertretung der Beschwerdeführer legte das Mandat am 13. April 2023 nieder. F. Die Beschwerdeführer erhoben mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 11. Mai 2023 Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung. Darin beantragten sie die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Asylgewährung unter Anerkennung ihrer Flüchtlingseigenschaft; eventualiter sei infolge Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit ihre vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um amtliche Rechtsverbeiständung (ohne eine konkrete Rechtsvertretung zu bezeichnen). G. Der Eingang der Beschwerde wurde den Beschwerdeführern am 15. Mai 2023 bestätigt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführer haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG respektive Art. 10 der Verordnung über Massnahmen im Asylbereich im Zusammenhang mit dem Coronavirus [SR 142.318]; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.3 Auf die Beschwerden ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist sie, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Asylentscheid im Wesentlichen mit der fehlenden asylrechtlichen Relevanz der Vorbringen der Beschwerdeführer sowie der Unglaubhaftigkeit eines erst in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf geltend gemachten Sachverhaltsaspekts. 5.1.1 Die geltend gemachte Verfolgung erweise sich nicht als derart intensiv, als dass ihre Lage und Lebensumstände in ganz Kolumbien unerträglich gewesen wären. Sie seien zwar von verschiedenen Belästigungen, Diskriminierungen und Bedrohungen betroffen gewesen; menschenunwürdigen Lebensumständen seien sie aber nicht ausgesetzt gewesen. Insbesondere sei es ihnen - trotz Vorsichts- und Sicherheitsmassnahmen - weiterhin möglich gewesen, sowohl ihrer Arbeit als auch ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit nachzugehen. Die zeitlichen Abstände zwischen den von ihnen geschilderten Vorfällen - meist mehrere Monate - würden ausserdem nicht auf eine besonders intensive Verfolgung beziehungsweise Bedrohungslage schliessen lassen. Ausserdem sei es ihnen - mit Ausnahme des Drohbriefs der ELN - nicht gelungen, die Täterschaft zu benennen, weshalb letztlich nicht ohne Weiteres geschlossen werden könne, sämtliche Vorfälle seien auf dieselbe Täterschaft zurückzuführen. 5.1.2 Ferner sei davon auszugehen, dass in Kolumbien innerstaatliche Schutzalternativen beständen hätten, die sie nicht in Anspruch genommen respektive nicht ausgeschöpft hätten. So hätten sie sich bereits durch den Aufenthalt im Landhaus des Onkels einer unmittelbaren Gefährdung entziehen können. Ausserdem sei die Gruppierung ELN in weiten Teilen Kolumbiens praktisch nicht aktiv. Letztlich hätten sie sich insbesondere für eine Flucht in die Schweiz entschieden, weil diese Reise - ursprünglich als Flitterwochen gedacht - bereits gebucht gewesen sei. Die Beschwerde-führer hätten sich den Verfolgungsmassnahmen demnach auch durch einen Wegzug in einen anderen Landesteil entziehen können, weshalb sie nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen seien. In diesem Zusammenhang sei festzuhalten, dass die Schweizer Asylbehörden grundsätzlich von der Schutzfähigkeit und dem Schutzwillen der kolumbianischen Behörden bei Verfolgung durch nicht-staatliche Akteure ausgehen würden. Das politische respektive ehrenamtliche Engagement der Beschwerdeführer sei lokal begrenzt gewesen und es gebe keine Hinweise auf eine landesweite Exponiertheit. 5.1.3 Soweit die Beschwerdeführer schliesslich in ihrer Stellungnahme zum Entscheidentwurf ergänzende Ausführungen insbesondere zu Ereignissen anlässlich einer Beerdigung in ihrem Familienkreis gemacht hätten, würden sich diese als nachgeschoben und entsprechend unglaubhaft erweisen. 5.2 Die Beschwerdeführer entgegneten in ihrem Rechtsmittel im Wesentlichen, sie seien einer noch intensiveren Bedrohung nur entgangen, weil sie persönliche Sicherheitsvorkehrungen getroffen hätten. Sie hätten sich in ihrem Alltag und ihren ehrenamtlichen Tätigkeiten erheblich eingeschränkt, um sich der Gefahr zu entziehen. Als sozial engagiertes homosexuelles Paar seien sie in Kolumbien besonderen Verfolgungsrisiken ausgesetzt. Die ELN sei in weiten Teilen Kolumbiens aktiv, weshalb ihnen keine innerstaatliche Schutzalternative zur Verfügung gestanden habe. Ihre Erfahrungen im Umgang mit den kolumbianischen Behörden, insbesondere den langwierigen bürokratischen Prozessen, würden überdies zeigen, dass der Staat weder fähig noch willig sei, ihnen effektiven Schutz vor privater Verfolgung zu gewähren. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz zu Recht die flüchtlingsrechtliche Relevanz der Vorbringen der Beschwerdeführer verneint hat. Die Ausführungen in der Beschwerde vermögen der vorinstanzlichen Einschätzung in der angefochtenen Verfügung nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen. Als wesentlich wird Folgendes erachtet: 6.2 Die von den Beschwerdeführern geschilderten Behelligungen sind - soweit sich die Täterschaft eindeutig bestimmen liess respektive sich als solche zu erkennen gab - auf nicht-staatliche Gruppierungen, und somit flüchtlingsrechtlich gesehen auf Drittpersonen, zurückzuführen. Die Vorinstanz ist in der angefochtenen Verfügung zu Recht zum Schluss gelangt, dass den Beschwerdeführern die Inanspruchnahme staatlichen Schutzes möglich war und ihnen eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative zur Verfügung gestanden hätte: 6.2.1 Im Sinne der sogenannten Schutztheorie ist eine nicht-staatliche Verfolgung asylrechtlich nur dann relevant, wenn der Staat unfähig oder nicht willens ist, Schutz vor besagter Verfolgung zu bieten, beziehungsweise trotz allgemeiner Schutzfähigkeit und allgemeinen Schutzwillens die Betroffenen aus einem asylrechtlichen Motiv im Konkreten nicht geschützt werden. Es ist dabei keine faktische Garantie für langfristigen individuellen Schutz der von nicht-staatlicher Verfolgung bedrohten Personen zu verlangen, weil es keinem Staat gelingen kann, die absolute Sicherheit seiner Bürgerinnen und Bürger jederzeit und überall zu garantieren. Erforderlich ist aber, dass eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung steht, wobei in erster Linie an polizeiliche Aufgaben wahrnehmende Organe wie an ein Rechts- und Justizsystem zu denken ist, welches eine effektive Strafverfolgung ermöglicht. Ob das bestehende Schutz-system als in diesem Sinn effizient erachtet werden kann, hängt letztlich auch davon ab, dass der Schutz die von Verfolgung betroffene Person tatsächlich erreicht (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.3 m.w.H.). Die Inanspruchnahme dieses Schutzsystems muss der betroffenen Person demnach objektiv zugänglich und individuell zumutbar sein, was jeweils im Rahmen einer Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung des länderspezifischen Kontexts zu beurteilen ist. 6.2.2 Kolumbien verfügt, was den Schutz und die Gleichstellung von LGBTIQ-Personen anbelangt, in Lateinamerika über eine der umfassendsten Gesetzgebungen, obwohl nicht in Abrede gestellt werden kann, dass insbesondere Homosexualität nach wie vor den traditionellen Werten eines nicht unerheblichen Teils der kolumbianischen Bevölkerung zuwiderlaufen dürfte (vgl. zum Ganzen BVGer-Urteil E-1226/2021 vom 22. April 2021 E. 6.2.2 f. und European Union Agency for Asylum: Colombia: Country Focus, Dezember 2022, S. 125 f., https://euaa.europa.eu/publications/colombia-country-foc us, zuletzt aufgerufen am 17. Mai 2023). 6.3 Entgegen der Ausführungen der Beschwerdeführer während ihres erstinstanzlichen Asylverfahrens und auf Beschwerdeebene, manifestiert sich in ihrem konkreten Fall weder ein Unwille noch die Unfähigkeit der kolumbianischen Behörden, ihnen Schutz vor privater Verfolgung zu gewähren. In diesem Zusammenhang erscheint zentral, dass die Behörden auf die - in Übereinstimmung mit der Vorinstanz als nicht hinreichend intensiv im Sinn von Art. 3 AsylG zu bezeichnenden - Vorfälle umgehend und angemessen reagiert haben. Aus den eingereichten Beweismitteln ergibt sich im Übrigen nicht ohne Weiteres, dass es sich bei den (zeitlich teilweise weit auseinanderliegenden) Ereignissen um eine anhaltende Bedrohung seitens desselben Personenkreises, namentlich der ELN, handelte, zumal die Beschwerdeführer die Belästigungen vor Ende 2022 auf Schulden eines Halbbruders zurückführte und entsprechend auch weitere Familienmitglieder bedroht worden seien. Letztlich erweist sich der Grund für die Bedrohung und Belästigung, der jedenfalls hinsichtlich des Drohbriefs der ELN tatsächlich in ihrer sexuellen Orientierung und ihrem sozialen Engagement liegen dürfte, aufgrund der bestehenden und für sie zugänglichen staatlichen Schutzinfrastruktur als unerheblich. An dieser Einschätzung vermag weder das Schreiben der Gemeinderäte vom 25. Januar 2023 noch die Mitteilung der Generalstaatsanwaltschaft vom 28. März 2023, wonach das Verfahren abgeschlossen worden sei, etwas zu ändern. 6.4 Abschliessend ist festzustellen, dass es sich bei der geltend gemachten Gefährdung - ungeachtet des tatsächlichen Bedrohungskontexts (vgl. obenstehende E. 6.3), insbesondere auch ungeachtet der Glaubhaftigkeit des Vorbringens bezüglich der Beerdigung - offensichtlich um ein lokal begrenztes Problem handelt. Selbst wenn die ELN in anderen Regionen ebenfalls präsent ist, knüpft die von ihnen ausgehende Bedrohung in erster Linie an die Sichtbarkeit der Beschwerdeführer als sozial engagiertes homosexuelles Paar an ihrem (mit etwa [...] Einwohnern vergleichsweise kleineren) Wohnort. Es wäre ihnen demnach zuzumuten gewesen, sich andernorts - beispielsweise in einer der zahlreichen Grossstädte Kolumbiens - niederzulassen. 6.5 Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführer verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt hat.
7. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführer verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtstellung der Flüchtlinge [FK]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 FoK und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführern nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführer in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführer noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies gelingt ihnen nicht. 8.2.4 Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 8.2.5 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich damit sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.1 In Kolumbien herrscht weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund derer eine Rückkehr generell unzumutbar wäre (vgl. hierzu etwa die Urteile des BVGer D-2760/2022 vom 16. März 2023 E. 8.4.1, D-5435/2022 vom 21. Dezember 2022 E. 9.3.1, D-908/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.4.2 und E-1226/2021 vom 22. April 2021 E. 8.3.3). 8.3.2 Zur Begründung hinsichtlich der individuellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs kann vollumfänglich auf die zutreffenden Argumente der Vorinstanz verwiesen werden, denen in der Beschwerde nichts entgegengesetzt wird. 8.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführern, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen. Die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG) und amtlichen Verbeiständung (vgl. Art. 102m Abs. 4 AsylG) sind unbesehen der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführer abzuweisen, da die Begehren gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen waren und es daher an einer gesetzlichen Voraussetzung zu deren Gewährung fehlt. Das Gesuch um Verzicht auf die Kostenvorschusserhebung ist mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos geworden. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführern auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Karin Parpan Versand: