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E-1061/2024

E-1061/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-02-26 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin verliess ihren Heimatstaat eigenen Angaben zu- folge am (…). November 2023 auf dem Luftweg. Am 13. November 2023 sei sie in die Schweiz eingereist, wo sie am Folgetag um Asyl nachsuchte. B. B.a Die Personalienaufnahme der Beschwerdeführerin fanden am 22. No- vember 2023 statt. Am 2. Februar 2024 wurde sie im Beisein ihrer zuge- wiesenen Rechtsvertretung nach Art. 29 AsylG (SR 142.31) angehört. Da- bei machte sie im Wesentlichen Folgendes geltend: B.b Während eines Aufenthalts in den Vereinigten Staaten von 2000 bis 2004 habe sie sich wegen Durchfalls in ärztliche Behandlung begeben. Im Spital habe eine afrikanischstämmige Hexe sie vergiftet. Dahinter verberge sich eine grossangelegte Verschwörung afrikanischstämmiger Personen, welche für Kriminalität, Drogenhandel und Prostitution insbesondere in Lateinamerika verantwortlich seien. Im Zuge dieser Verschwörung habe man mittels schwarzer Magie ihrer mentalen Gesundheit schaden und sie zur Wahrsagerin machen wollen, um sie schliesslich zu zwingen, ihre Fä- higkeiten in den Dienst dieses Komplotts zu stellen. Die kolumbianischen Behörden seien ebenfalls von diesem Netzwerk unterwandert und dement- sprechend nicht in der Lage respektive willens gewesen, sie zu schützen. Zwischen 2010 und 2015 habe sie in mehreren Ländern Süd- und Zentral- amerikas erfolglos um Schutz nachgesucht. Anschliessend sei sie nach Kolumbien zurückgekehrt. Dort sei sie ständig beobachtet worden. C. C.a Die Vorinstanz unterbreitete der zugewiesenen Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin am 9. Februar 2024 den Entwurf des ablehnenden Asylentscheids zur Stellungnahme. C.b Die Beschwerdeführerin liess mit Eingabe vom 12. Februar 2024 Stel- lung zum Entscheidentwurf nehmen und erklärte sich mit diesem nicht ein- verstanden. Zudem reichte sie zahlreiche Ausdrücke von E-Mail-Korres- pondenz in Spanisch bei, welche ihre Bemühungen, in Kolumbien staatli- chen Schutz zu erhalten, belegen sollen.

E-1061/2024 Seite 3 D. Mit Eingabe vom 12. Februar 2024 reichte die Beschwerdeführerin fünf weitere spanischsprachige Dokumente im Zusammenhang mit ihrem behaupteten Austausch mit den kolumbianischen Behörden ein. E. Mit Verfügung vom 13. Februar 2024 – gleichentags eröffnet – verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin; es wies ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. F. Die zugewiesene Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin legte das Mandat am 13. Februar 2024 nieder. G. G.a Die Beschwerdeführerin erhob mit Eingabe an das Bundesverwal- tungsgericht vom 19. Februar 2024 Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung. Darin beantragte sie die Aufhebung der angefochtenen Verfü- gung und die Asylgewährung unter Anerkennung ihrer Flüchtlingseigen- schaft; eventualiter sei infolge Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Un- möglichkeit ihre vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor- schusses, amtliche Rechtsverbeiständung (ohne eine konkrete Rechtsver- tretung zu bezeichnen) sowie Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. G.b Der Beschwerde waren unter anderem die bereits im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismittel beigelegt. H. Der Eingang der Beschwerde wurde der Beschwerdeführerin am 22. Feb- ruar 2024 bestätigt.

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Erwägungen (29 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu- ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilge- nommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Rechtsbegehren der eingereichten Formularbe- schwerde sind zwar in Englisch – und somit nicht in einer Amtssprache des Bundes – gestellt. Angesichts der ausreichenden Verständlichkeit und ins- besondere der in deutscher Sprache verfassten Beschwerdebegründung kann aber praxisgemäss auf eine Beschwerdeverbesserung verzichtet werden. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit

– unter dem nachfolgenden Vorbehalt – einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.3 Das SEM hat die aufschiebende Wirkung nicht entzogen und der Be- schwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (Art. 55 Abs. 1 und 2 VwVG), womit auf den Antrag auf Erteilung der aufschieben- den Wirkung nicht einzutreten ist.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet. Sie ist im Ver- fahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Be- gründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

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E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist sie, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Asylentscheid mit der fehlenden asylrechtlichen Relevanz der Vorbringen der Beschwerdeführe- rin. Grundsätzlich sei von der Schutzfähigkeit und dem Schutzwillen der kolumbianischen Behörden bei Verfolgung durch nicht-staatliche Akteure auszugehen. Sie habe zwar angegeben, von den Justiz- und Polizeibehör- den abgewimmelt worden zu sein; es wäre ihr aber zumutbar und möglich gewesen, in dieser Sache hartnäckig zu bleiben und eine höhere Instanz oder eine Menschenrechtsorganisation einzuschalten. Zudem liege der geltend gemachten Verfolgung kein asylrechtlich relevantes Motiv zu- grunde, sondern es handle sich um gemeinrechtliche Kriminalität. Im Übri- gen seien ihre Aussagen zu den angeblichen Übergriffen sowie zu den Hin- tergründen der Verschwörung auch auf Nachfrage hin vage und diffus ge- blieben, weshalb auch Zweifel an der Glaubhaftigkeit der geltend gemach- ten Vorbringen beständen.

E. 5.2 In ihrem Rechtsmittel bekräftigte die Beschwerdeführerin im Wesentli- chen ihre Befürchtungen, bei einer Rückkehr nach Kolumbien ihr Leben in Gefahr zu bringen. Trotz hartnäckiger Bemühungen seien die kolumbiani- schen Behörden weder gewillt noch fähig, sie vor dem kriminellen Netz- werk hinter der von ihr erwähnten Verschwörung zu schützen, zumal die Behörden ebenfalls von diesem unterwandert seien.

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E. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz zu Recht die flüchtlingsrechtliche Relevanz der Vorbringen der Beschwerdeführerin verneint hat. Die Ausführungen in der Beschwerde vermögen der vorinstanzlichen Einschätzung in der ange- fochtenen Verfügung nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen. Als wesentlich wird Folgendes erachtet:

E. 6.2 Entgegen der Ausführungen der Beschwerdeführerin manifestiert sich im vorliegenden Fall weder ein Unwille noch die Unfähigkeit der kolumbia- nischen Behörden, ihr Schutz vor privater Verfolgung zu gewähren, sofern ihr denn tatsächlich solche drohen sollte. Bei den eingereichten Beweis- mitteln handelt es sich grösstenteils um Eingaben der Beschwerdeführerin an kolumbianische Behörden und Amtsstellen aus denen keine Hinweise auf tatsächliche Schutzverweigerung hervorgehen.

E. 6.3 Die Beschwerdeführerin leidet gemäss einem ärztlichen Bericht vom

23. November 2023 an paranoider Schizophrenie (ICD Code F20.0 [vgl. SEM-act. A14]). Aus ihren Ausführungen anlässlich der Anhörung geht her- vor, dass sie wohl gewisse Zweifel an dieser Diagnose hegt und sie diese in erster Linie im Zusammenhang mit der von ihr vermuteten Verschwörung versteht (vgl. SEM-act. A15 ad F36–46). Vor diesem Hintergrund wird nicht bezweifelt, dass die Beschwerdeführerin sich in der Vergangenheit auf- grund subjektiver Ängste und Empfindungen bereits mehrfach veranlasst sah, ihr Heimatland zu verlassen. Diese Befürchtungen lassen sich aller- dings weder aufgrund ihrer Schilderungen noch anhand der eingereichten Beweismittel objektivieren.

E. 6.4 Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt hat.

E. 7 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländer- rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht ange- ordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

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E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.2 Der Vollzug ist unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Hei- mat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus- reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Recht- stellung der Flüchtlinge [FK]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 FoK und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 8.2.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Be- schwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 8.2.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdefüh- rerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand- lung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei- sen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR

E-1061/2024 Seite 8 Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Dies gelingt ihr nicht.

E. 8.2.3 Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig er- scheinen.

E. 8.2.4 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich damit sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig.

E. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 8.3.1 In Kolumbien herrscht weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situ- ation allgemeiner Gewalt, aufgrund derer eine Rückkehr generell unzumut- bar wäre (vgl. hierzu etwa die Urteile des BVGer E-6583/2020 vom 11. Ja- nuar 2024 E. 9.3.3, E-2705/2023 vom 23. Mai 2023 E. 8.3.1 und D-2760/2022 vom 16. März 2023 E. 8.4.1)

E. 8.3.2 Zur Begründung hinsichtlich der individuellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs – insbesondere auch betreffend den Gesundheits- zustand der Beschwerdeführerin – kann vollumfänglich auf die zutreffen- den Argumente der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. angefochtene Ver- fügung S. 4 f.), denen in der Beschwerde nichts entgegengesetzt wird.

E. 8.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 8.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

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E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10.1 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Beschwerdeverfahren abge- schlossen. Die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG) und amtlichen Verbeiständung (vgl. Art. 102m Abs. 4 AsylG) sind unbesehen der finanzi- ellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin abzuweisen, da die Begehren gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen waren und es daher an einer gesetzlichen Voraussetzung zu deren Ge- währung fehlt. Das Gesuch um Verzicht auf eine Kostenvorschusserhe- bung ist mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos geworden.

E. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwer- deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amt- lichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Karin Parpan Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1061/2024 Urteil vom 26. Februar 2024 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger; Gerichtsschreiberin Karin Parpan. Parteien A._______, geboren am (...), Kolumbien, c/o BAZ, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 13. Februar 2024 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin verliess ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am (...). November 2023 auf dem Luftweg. Am 13. November 2023 sei sie in die Schweiz eingereist, wo sie am Folgetag um Asyl nachsuchte. B. B.a Die Personalienaufnahme der Beschwerdeführerin fanden am 22. November 2023 statt. Am 2. Februar 2024 wurde sie im Beisein ihrer zugewiesenen Rechtsvertretung nach Art. 29 AsylG (SR 142.31) angehört. Dabei machte sie im Wesentlichen Folgendes geltend: B.b Während eines Aufenthalts in den Vereinigten Staaten von 2000 bis 2004 habe sie sich wegen Durchfalls in ärztliche Behandlung begeben. Im Spital habe eine afrikanischstämmige Hexe sie vergiftet. Dahinter verberge sich eine grossangelegte Verschwörung afrikanischstämmiger Personen, welche für Kriminalität, Drogenhandel und Prostitution insbesondere in Lateinamerika verantwortlich seien. Im Zuge dieser Verschwörung habe man mittels schwarzer Magie ihrer mentalen Gesundheit schaden und sie zur Wahrsagerin machen wollen, um sie schliesslich zu zwingen, ihre Fähigkeiten in den Dienst dieses Komplotts zu stellen. Die kolumbianischen Behörden seien ebenfalls von diesem Netzwerk unterwandert und dementsprechend nicht in der Lage respektive willens gewesen, sie zu schützen. Zwischen 2010 und 2015 habe sie in mehreren Ländern Süd- und Zentralamerikas erfolglos um Schutz nachgesucht. Anschliessend sei sie nach Kolumbien zurückgekehrt. Dort sei sie ständig beobachtet worden. C. C.a Die Vorinstanz unterbreitete der zugewiesenen Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin am 9. Februar 2024 den Entwurf des ablehnenden Asylentscheids zur Stellungnahme. C.b Die Beschwerdeführerin liess mit Eingabe vom 12. Februar 2024 Stellung zum Entscheidentwurf nehmen und erklärte sich mit diesem nicht einverstanden. Zudem reichte sie zahlreiche Ausdrücke von E-Mail-Korrespondenz in Spanisch bei, welche ihre Bemühungen, in Kolumbien staatlichen Schutz zu erhalten, belegen sollen. D. Mit Eingabe vom 12. Februar 2024 reichte die Beschwerdeführerin fünf weitere spanischsprachige Dokumente im Zusammenhang mit ihrem behaupteten Austausch mit den kolumbianischen Behörden ein. E. Mit Verfügung vom 13. Februar 2024 - gleichentags eröffnet - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin; es wies ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. F. Die zugewiesene Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin legte das Mandat am 13. Februar 2024 nieder. G. G.a Die Beschwerdeführerin erhob mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 19. Februar 2024 Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung. Darin beantragte sie die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Asylgewährung unter Anerkennung ihrer Flüchtlingseigenschaft; eventualiter sei infolge Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit ihre vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, amtliche Rechtsverbeiständung (ohne eine konkrete Rechtsvertretung zu bezeichnen) sowie Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. G.b Der Beschwerde waren unter anderem die bereits im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismittel beigelegt. H. Der Eingang der Beschwerde wurde der Beschwerdeführerin am 22. Februar 2024 bestätigt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Rechtsbegehren der eingereichten Formularbeschwerde sind zwar in Englisch - und somit nicht in einer Amtssprache des Bundes - gestellt. Angesichts der ausreichenden Verständlichkeit und insbesondere der in deutscher Sprache verfassten Beschwerdebegründung kann aber praxisgemäss auf eine Beschwerdeverbesserung verzichtet werden. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit - unter dem nachfolgenden Vorbehalt - einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.3 Das SEM hat die aufschiebende Wirkung nicht entzogen und der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (Art. 55 Abs. 1 und 2 VwVG), womit auf den Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung nicht einzutreten ist.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet. Sie ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist sie, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Asylentscheid mit der fehlenden asylrechtlichen Relevanz der Vorbringen der Beschwerdeführerin. Grundsätzlich sei von der Schutzfähigkeit und dem Schutzwillen der kolumbianischen Behörden bei Verfolgung durch nicht-staatliche Akteure auszugehen. Sie habe zwar angegeben, von den Justiz- und Polizeibehörden abgewimmelt worden zu sein; es wäre ihr aber zumutbar und möglich gewesen, in dieser Sache hartnäckig zu bleiben und eine höhere Instanz oder eine Menschenrechtsorganisation einzuschalten. Zudem liege der geltend gemachten Verfolgung kein asylrechtlich relevantes Motiv zugrunde, sondern es handle sich um gemeinrechtliche Kriminalität. Im Übrigen seien ihre Aussagen zu den angeblichen Übergriffen sowie zu den Hintergründen der Verschwörung auch auf Nachfrage hin vage und diffus geblieben, weshalb auch Zweifel an der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Vorbringen beständen. 5.2 In ihrem Rechtsmittel bekräftigte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ihre Befürchtungen, bei einer Rückkehr nach Kolumbien ihr Leben in Gefahr zu bringen. Trotz hartnäckiger Bemühungen seien die kolumbianischen Behörden weder gewillt noch fähig, sie vor dem kriminellen Netz-werk hinter der von ihr erwähnten Verschwörung zu schützen, zumal die Behörden ebenfalls von diesem unterwandert seien. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz zu Recht die flüchtlingsrechtliche Relevanz der Vorbringen der Beschwerdeführerin verneint hat. Die Ausführungen in der Beschwerde vermögen der vorinstanzlichen Einschätzung in der angefochtenen Verfügung nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen. Als wesentlich wird Folgendes erachtet: 6.2 Entgegen der Ausführungen der Beschwerdeführerin manifestiert sich im vorliegenden Fall weder ein Unwille noch die Unfähigkeit der kolumbianischen Behörden, ihr Schutz vor privater Verfolgung zu gewähren, sofern ihr denn tatsächlich solche drohen sollte. Bei den eingereichten Beweismitteln handelt es sich grösstenteils um Eingaben der Beschwerdeführerin an kolumbianische Behörden und Amtsstellen aus denen keine Hinweise auf tatsächliche Schutzverweigerung hervorgehen. 6.3 Die Beschwerdeführerin leidet gemäss einem ärztlichen Bericht vom 23. November 2023 an paranoider Schizophrenie (ICD Code F20.0 [vgl. SEM-act. A14]). Aus ihren Ausführungen anlässlich der Anhörung geht hervor, dass sie wohl gewisse Zweifel an dieser Diagnose hegt und sie diese in erster Linie im Zusammenhang mit der von ihr vermuteten Verschwörung versteht (vgl. SEM-act. A15 ad F36-46). Vor diesem Hintergrund wird nicht bezweifelt, dass die Beschwerdeführerin sich in der Vergangenheit aufgrund subjektiver Ängste und Empfindungen bereits mehrfach veranlasst sah, ihr Heimatland zu verlassen. Diese Befürchtungen lassen sich allerdings weder aufgrund ihrer Schilderungen noch anhand der eingereichten Beweismittel objektivieren. 6.4 Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt hat.

7. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtstellung der Flüchtlinge [FK]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 FoK und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.2.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies gelingt ihr nicht. 8.2.3 Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 8.2.4 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich damit sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.1 In Kolumbien herrscht weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund derer eine Rückkehr generell unzumutbar wäre (vgl. hierzu etwa die Urteile des BVGer E-6583/2020 vom 11. Januar 2024 E. 9.3.3, E-2705/2023 vom 23. Mai 2023 E. 8.3.1 und D-2760/2022 vom 16. März 2023 E. 8.4.1) 8.3.2 Zur Begründung hinsichtlich der individuellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs - insbesondere auch betreffend den Gesundheits-zustand der Beschwerdeführerin - kann vollumfänglich auf die zutreffenden Argumente der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. angefochtene Verfügung S. 4 f.), denen in der Beschwerde nichts entgegengesetzt wird. 8.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen. Die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG) und amtlichen Verbeiständung (vgl. Art. 102m Abs. 4 AsylG) sind unbesehen der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin abzuweisen, da die Begehren gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen waren und es daher an einer gesetzlichen Voraussetzung zu deren Gewährung fehlt. Das Gesuch um Verzicht auf eine Kostenvorschusserhebung ist mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos geworden. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Karin Parpan Versand: