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E-1945/2023

E-1945/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-07-06 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer reiste Anfang Februar 2018 in die Schweiz ein und erhielt in der Folge eine Aufenthaltsbewilligung. A.b Mit Urteil des Bezirksgerichts B._______ vom (…) 2022 (gleichentags unangefochten in Rechtskraft erwachsen) wurde er wegen einer am (…) 2021 begangenen Straftat unter anderem zu einer Freiheitsstrafe von (…) Monaten verurteilt und in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB für acht Jahre des Landes verwiesen. Aus der Haft ersuchte er am (…) Okto- ber 2022 um Asyl. Er begründete sein schriftliches Gesuch im Wesentlichen wie folgt: Ende August oder Anfang September 2015 oder 2016 habe er in seinem (…)-Studio in Santiago de Chile einen Kunden (…), der in Begleitung eines Freundes gekommen sei. Mit ihm seien sie zu dritt gewesen. Plötzlich sei jemand ins Studio gestürmt und habe zwölf Schüsse auf seinen Klienten abgegeben, fünf auf dessen Freund und er selbst sei von zwei Schüssen am (…) getroffen worden. Der Kunde sei gestorben, dessen Freund und er selbst hätten überlebt. Er sei notfallmässig operiert worden. Der Angriff habe seinem Kunden gegolten, letztlich hätten aber auch sie getötet wer- den sollen, um Augenzeugen zu vermeiden. Er habe sich im Krankenhaus dazu entschieden, gegen den Täter auszusagen. Er stelle nun ein Asylge- such, da er inzwischen mitbekommen habe, dass er in Chile gesucht werde, da man ihn töten wolle. Deshalb sei er seit vielen Jahren nicht mehr in Chile gewesen. Seine Ex-Ehefrau sei aus demselben Grund mit der ge- meinsamen Tochter von zu Hause weggezogen. Er würde sie gerne in Chile besuchen, doch damit würde er das Leben seiner Familie und vor allem das seiner Tochter gefährden. Er müsste sich verstecken, könnte nicht arbeiten und fürchtete um sein Leben. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer diverse Fotos der von den erwähnten Verletzungen stammenden Narben ein. B. Am 18. Januar 2023 zeigte der rubrizierte Rechtsvertreter die Übernahme des Mandates an und reichte die entsprechende Vollmacht zu den Akten. C. Am 22. Februar 2023 wurde der Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen

E-1945/2023 Seite 3 angehört (Protokoll in SEM-Akten 1206828-24/17, nachfolgend A24), wo- bei er den Sachverhalt folgendermassen ergänzte: Er sei chilenischer Staatsbürger und zeit seines Lebens in Santiago de Chile wohnhaft gewesen. Er (…) seit seinem 13. Lebensjahr (…); mit 19 Jahren habe er begonnen, dies beruflich zu tun. Er habe zuerst zu Hause gearbeitet und später mit einem Freund ein (…)-Studio eröffnet. Er bestä- tigte die Vorkommnisse vom (…) 2016 in seinem Studio, bei welchem sein Klient getötet und er sowie der Freund des Klienten angeschossen worden seien. Nach dem Angriff habe er zur Tür kriechen und um Hilfe bitten kön- nen. Er habe Passanten darum gebeten, sie mit seinem Auto ins Kranken- haus zu fahren, was sie nach einigem Zögern gemacht hätten. Im Spital sei er über den Tod seines Kunden informiert worden. Nach ungefähr vier Tagen sei er von der Polizei befragt worden und habe bis zu einem gewis- sen Punkt mit ihr zusammengearbeitet. Er habe die Polizei gefragt, ob er unter der Bedingung, polizeilichen Schutz zu erhalten, weitere Details preisgeben könne. Es sei aber niemand mehr vorbeigekommen und er habe nichts mehr von der Polizei gehört. Nach zehn Tagen habe er das Krankenhaus verlassen dürfen, es habe aber ungefähr elf Monate gedauert, bis er wieder richtig habe laufen kön- nen. Nach dem Unfall habe er erfahren, dass der Angriff etwas mit Proble- men zwischen zwei Drogenbanden zu tun haben könnte. Ungefähr zehn Tage nach seiner Entlassung seien vor seiner Wohnung sieben oder acht Schüsse abgegeben worden. Er vermute, dass ihn diese Personen hätten einschüchtern wollen, um zu verhindern, dass er mit der Polizei spreche, oder aber sie hätten vernommen, dass er dies bereits getan habe. Darauf- hin sei er zu einem Freund im Zentrum Santiagos gezogen, wo er zehn bis elf Monate gewohnt und sich erholt habe. Er habe auch zum Schutz seiner Mutter und seiner Tochter nicht zu Hause bleiben können. Seine Tochter habe Santiago verlassen, da die Gefahr bestehe, dass sie an seiner statt «drankomme». Im Juli/August 2017 sei er deshalb in die Schweiz gereist und habe hier im (…) 2018 seine Schweizer Freundin geheiratet. Die Ehe sei geschieden worden. Am (…) 2021 habe er wieder geheiratet, doch auch diese Ehe sei gescheitert. Seine Tochter habe für eine Weile bei ihm in der Schweiz gewohnt, wohne aber heute wieder bei ihrer Mutter in Chile. Hinsichtlich seines Gesundheitszustands erklärte der Beschwerdeführer, gesund zu sein, aber manchmal aufgrund der erlittenen Verletzungen Schmerzen und ein Taubheitsgefühl (…) zu haben. Er könne auch (…) nicht mehr gut bewegen.

E-1945/2023 Seite 4 Als Beweismittel reichte er Röntgenbilder von den erlittenen Verletzungen sowie einen entsprechenden Arztbericht des Universitätsspitals C._______ vom 2. Februar 2023, einen Bericht der chilenischen Polizei, eine Bestätigung, wonach seine Tochter mit ihrer Mutter in D._______ lebe (inkl. Bestätigung des Schulbesuchs), ein Foto seiner Tochter, diverse Be- richte betreffend die grassierende Kriminalität in Chile, diverse Fotos be- treffend seine Arbeit als (…)-Künstler sowie einen von ihm verfassten Brief vom 22. Mai 2022 an seine Mutter, in dem er sie vor dem Hintergrund sei- ner möglichen Ausschaffung nach Chile darum bat, keine Informationen über ihn und seinen Aufenthaltshort beziehungsweise seine mögliche Rückreise preiszugeben (alles in Kopie). D. Mit Urteil und Verfügung des Bezirksgerichts E._______ vom (…) 2023 wurde auch die zweite in der Schweiz geschlossene Ehe des Beschwer- deführers geschieden. E. Mit Verfügung vom 28. Februar 2023 – eröffnet am 10. März 2023 – ver- neinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch ab. Hinsichtlich des Entscheids über den Voll- zug der Landesverweisung verwies sie auf die Zuständigkeit der kantona- len Behörden. F. Gegen den Entscheid der Vorinstanz erhob der Beschwerdeführer am

11. April 2023 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragt die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei er in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Angelegen- heit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um unentgeltliche Prozessführung un- ter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiord- nung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand. Der Beschwerde legte er diverse Fotos von Preisen für seine Arbeit als (…), einen Auszug eines Instagram-Chats mit dem weiteren Opfer des Überfalls und eines WhatsApp-Chats mit seiner chilenischen Ex-Ehefrau sowie eine eidesstattliche Erklärung seines Freundes und Anwaltes F._______ (mit Übersetzung) bei.

E-1945/2023 Seite 5 G. Am 12. April 2023 bestätigte die Instruktionsrichterin den Eingang des Rechtsmittels. H. Am 24. April 2023 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung nach. I. Mit Eingabe vom 10. Mai 2023 reichte der rubrizierte Rechtsvertreter seine Honorarnote ein.

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – end- gültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie

E-1945/2023 Seite 6 nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4 Der Beschwerdeführer rügt, das SEM habe ihm zu Unrecht vorgeworfen, er habe sich nicht um Polizeischutz bemüht, und erblickt darin eine Verlet- zung des Untersuchungsgrundsatzes beziehungsweise eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung. Seine Kritik richtet sich aber im Grunde gegen die vorinstanzliche materielle Beurteilung des Sachverhalts, welche nach- folgend zu prüfen sein wird. Eine kassationsauslösende Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes ist jedenfalls nicht ersichtlich und der Sachver- halt ist als richtig und vollständig erstellt zu erachten. Mithin besteht keine Veranlassung, die Sache zur weiteren Sachverhaltsfeststellung und Neu- beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das Subeventualbegehren ist abzuweisen.

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 5.2 Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die be- troffene Person in ihrem Heimatstaat keinen adäquaten Schutz finden kann, weil dort keine Infrastruktur besteht, die ihr Schutz bieten könnte (sog. Schutztheorie, vgl. BVGE 2011/51 E. 7, m.w.H.), oder weil der Staat ihr keinen Schutz gewährt, obwohl er dazu in der Lage wäre (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.1 und E. 7.4 m.w.H.). Zudem besteht ein Schutzbedürfnis auch dann, wenn die bestehende Schutzinfrastruktur der von Verfolgung betroffenen Person nicht zugänglich ist oder ihr deren Inanspruchnahme aus individuellen Gründen nicht zuzumuten ist. Über das Bestehen eines

E-1945/2023 Seite 7 Schutzbedürfnisses ist im Rahmen einer individuellen Einzelfallprüfung un- ter Berücksichtigung des länderspezifischen Kontextes zu befinden, wobei es den Asylbehörden obliegt, die Effektivität des Schutzes vor Verfolgung im Heimatstaat abzuklären und zu begründen (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.4 m.w.H.). Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung im Heimatstaat ist als aus- reichend zu qualifizieren, wenn die betreffende Person effektiv Zugang zu einer funktionierenden und effizienten Schutzinfrastruktur hat, unabhängig von persönlichen Merkmalen wie Geschlecht oder Zugehörigkeit zu einer ethnischen oder religiösen Minderheit, und ihr die Inanspruchnahme eines solchen innerstaatlichen Schutzsystems individuell zumutbar ist (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.4 sowie statt vieler Urteile des BVGer D-1023/2022 und D-1026/2022 vom 5. April 2022 E. 5.1).

E. 5.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 6.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides führte die Vor- instanz aus, Übergriffe durch Dritte oder Befürchtungen, künftig solchen ausgesetzt zu sein, seien nur dann asylrelevant, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkomme oder nicht in der Lage sei, Schutz zu ge- währen. Bei der vom Beschwerdeführer befürchteten Verfolgung handle es sich um eine Mutmassung, die er mit keinen stichhaltigen Aussagen oder Beweismitteln untermauert habe. Sollte er tatsächlich durch den Mörder seines Kunden verfolgt werden, könne er die chilenischen Behörden um Schutz ersuchen, was er offenbar unterlassen habe. Vor diesem Hinter- grund könne er dem Polizei- und Justizapparat Chiles nicht vorwerfen, seine Pflicht nicht erfüllt zu haben. Weiter gehe das SEM davon aus, dass der chilenische Staat ihm gegenüber geeignete Massnahmen treffen würde, um die befürchtete Verfolgung zu verhindern. Somit sei seine Furcht vor allfälligen künftigen Behelligungen seitens des mutmasslichen Täters flüchtlingsrechtlich irrelevant. Die abgegebenen Dokumente würden nicht belegen, dass der chilenische Staat schutzunwillig und/oder schutzunfähig wäre.

E-1945/2023 Seite 8

E. 6.2 Der Beschwerdeführer entgegnet in seiner Beschwerdeschrift, er sei als Zeuge eines Mordes, welcher offensichtlich mit der in G._______ – ei- nem berüchtigten Stadtteil von Santiago de Chile – allgegenwärtigen Ban- denkriminalität zu tun habe, einer individuellen und intensiven Verfolgung durch die kriminelle Organisation des mutmasslichen Täters bedroht. Als Teil der sozialen Gruppe von Zeugen der Bandenkriminalität sei er an Leib und Leben gefährdet. Es handle sich dabei nicht – wie von der Vorinstanz behauptet – lediglich um Mutmassungen, sondern um eine berechtigte Furcht vor Vergeltungsmassnahmen und Zeugenelimination. Dies könne von seinem Freund und Rechtsanwalt F._______ bestätigt werden, der die Ereignisse im (…) 2016 hautnah miterlebt habe und die Begründetheit der Furcht bestätige. Dieser habe ihn kurz nach dem Attentat im Spital besucht und ihm bereits damals vom mangelnden Schutz durch die Polizei sowie den Warnschüssen vor seiner Wohnung erzählt. Ebenso könne sein Freund bestätigen, dass der Vorfall in Teilen der Stadt bekannt geworden sei und er als landesweit bekannter (…) mit diesem Ereignis in Verbindung gebracht werde. Ausserdem habe sein Freund bei einem Friseurbesuch im Jahr 2020 selbst gehört, dass gewisse Leute ihn (den Beschwerdeführer) tot sehen wollten. Als Rechtsanwalt könne er aus persönlicher Erfahrung bestätigen, dass die Polizei aufgrund der steigenden Kriminalitätsrate und dem zu kleinen Personalbestand mit der Gewährung von Schutzmassnah- men für (potenzielle) Opfer von Straftaten überfordert sei. Dies bestätigten auch offizielle Statistiken. Die Polizei- und Justizorgane Chiles seien zwar in der Lage, ein gewisses Mass an Grundsicherheit zu schaffen, bei kon- kreten Gefährdungen von Einzelpersonen könnten sie jedoch keine adä- quaten Sicherheitsmassnahmen treffen. Mithin habe er begründete Furcht vor Verfolgung und könne in seinem Heimatland keinen ausreichenden Schutz erwarten. Entsprechend seien seine Tochter mit ihrer Mutter und auch der Freund des Getöteten bereits in eine andere Stadt geflohen. Ihm

– als landesweit bekannten (…) – sei es nicht zuzumuten und auch nicht möglich, sich unter falschem Namen in einen anderen Landesteil zu bege- ben und sich dort im Versteckten zu halten. Zwar sei gegen ihn eine Lan- desverweisung verhängt worden, diese könne aufgrund der ihm zukom- menden Flüchtlingseigenschaft jedoch nicht vollzogen werden, da dies Art. 5 Abs. 1 AsylG verletzen würde. Einerseits sei folglich die Rückschaf- fung nicht möglich, andererseits komme jedoch aufgrund von Art. 83 Abs. 9 AIG auch die vorläufige Aufnahme nicht in Frage. Im Sinne einer teleologi- schen Reduktion müsse letzterer Bestimmung daher die Anwendung ver- sagt werden. Müsste er nach Chile zurückkehren, würde dies ausserdem eine Verletzung von Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 8 Ziff. 1 EMRK, Art. 13 Abs. 1 BV und Art. 83 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 AIG bedeuten.

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E. 7.1 Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Bedrohun- gen seitens des mutmasslichen Täters beziehungsweise einer Drogen- bande ist festzustellen, dass diese Vorbringen – ungeachtet der Frage ihrer Glaubhaftigkeit – nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft zu führen vermögen, denn, wie die Vorinstanz zutreffend dargelegt hat, handelt es sich bei den vorgebrachten Drohungen um Übergriffe durch Dritte. Ohne die in der Rechtsmittelschrift dargelegte Sicherheitslage Chiles in Abrede stellen zu wollen, geht das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit dem SEM von der grundsätzlichen Schutzfähigkeit und -willigkeit der chilenischen Strafverfolgungs- und Justizbehörden aus. Damit ist anzuneh- men, dass der Beschwerdeführer allfälligen Übergriffen durch nichtstaatli- che Akteure nicht schutzlos ausgeliefert und ihm bei Bedarf die Inan- spruchnahme von staatlichen Schutzmassnahmen zuzumuten wäre. Soweit der Beschwerdeführer die Schutzfähigkeit und -willigkeit seines Heimatlandes in Frage stellt, vermögen seine Ausführungen nicht zu über- zeugen. Er gab zu Protokoll, dass er nur unter der Voraussetzung, dass ihm Schutz gewährt worden wäre, den mutmasslichen Täter identifiziert hätte (vgl. A24 F82). Da es aber nie zu einer Identifikation gekommen ist, kann der Polizei auch nicht vorgeworfen werden, ihn nicht weiter kontaktiert und aktiv «beschützt» zu haben. Als er nach der Schussabgabe vor seiner Wohnung tatsächlich der Ansicht war, Schutz zu benötigen, hat er sich nicht an die Polizei gewandt, obwohl er selbst einräumt, die Polizei hätte eine Drohung durch die Drogenbande möglicherweise verhindern können (vgl. A24 F86, F91). Ausserdem ist er ungefähr 20 Tage nach der Tat un- tergetaucht (vgl. A24 F72 i.V.m. F81, F85 f.). Angesichts der Dauer solcher Strafverfahren wäre es durchaus denkbar gewesen, dass die Polizei oder Staatsanwaltschaft zu einem späteren Zeitpunkt auf ihn zugekommen wäre und ihm nach einer detaillierteren Aussage auch den nötigen Schutz gewährt hätte. Zumindest kann nicht vom Gegenteil beziehungsweise von deren Unvermögen, ihm überhaupt Schutz zu gewähren, ausgegangen werden. Es ist folglich der Auffassung der Vorinstanz zu folgen, wonach der Beschwerdeführer die chilenischen Behörden – welche wie dargelegt (E. 7.1) schutzfähig und -willig sind – nicht konkret um Schutz ersucht hat.

E. 7.2 Dessen ungeachtet ist gar kein flüchtlingsrechtlich relevantes Verfol- gungsmotiv ersichtlich. Soweit der Beschwerdeführer seine Verfolgungs- furcht mit der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Zeugen von Banden- kriminalität begründet, ist Folgendes festzuhalten:

E-1945/2023 Seite 10 Eine Verfolgung ist flüchtlingsrechtlich relevant, wenn sie aus einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG beziehungsweise Art. 1A Ziff. 2 des Abkommens vom

28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) genannten Motive erfolgt. Die in Art. 3 Abs. 1 AsylG erwähnten fünf Verfol- gungsmotive (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer be- stimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen) sind über die sprachlich allenfalls engere Bedeutung ihrer Begrifflichkeit hinaus so zu verstehen, dass die Verfolgung wegen äusserer oder innerer Merkmale, die untrennbar mit der Person oder Persönlichkeit des Opfers verbunden sind, erfolgt ist beziehungsweise droht. Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes und der Flüchtlingskonvention erfolgt immer wegen des Seins, nicht wegen des Tuns. Zwar kann der Verfolger gleichfalls oder so- gar vordergründig hauptsächlich auf Handlungsweisen einer Person abzie- len, bedeutsam für die Flüchtlingseigenschaft wird der Eingriff des Verfol- gers (oder der mangelnde Schutz vor privater Verfolgung bei Schutzunwil- ligkeit des Staates) aber nur, wenn dieser die hinter einer Handlungsweise steckende Eigenart und Gesinnung der entsprechenden Person treffen will (vgl. BVGE 2013/11, E. 5.1 und BVGE 2014/28 E. 8.4). Der Beschwerdeführer erlitt eigenen Angaben und den vorliegenden Be- weismitteln zufolge schwere Nachteile durch einen Angriff auf einen seiner Kunden, dessen Freund und – da die Tat in seinem (…)-Studio stattfand – auch auf ihn. Der mutmassliche Täter war nach den Aussagen des Be- schwerdeführers offenbar Mitglied einer Drogenbande. Der Beschwerde- führer befürchtet durch diese Bande verfolgt zu werden, da er den Täter identifizieren könnte. Der Beschwerdeführer fühlt sich weder aufgrund sei- ner Rasse noch aufgrund seiner Religion, seiner Nationalität oder seiner politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt oder mit sol- chen bedroht, sondern einzig deshalb, weil er zufälligerweise Zeuge einer Straftat geworden ist. Die Eigenschaft als Zeuge oder Zeugin einer Straftat ist weder angeboren noch unveränderlich oder historisch mit der Persönlichkeit des Opfers ver- bunden. Es handelt sich folglich bei den befürchteten ernsthaften Nachtei- len um ein ausschliesslich gemeinrechtlich motiviertes Verbrechen ohne asylrelevantes Motiv. Die Auffassung in der Beschwerde, dass der Be- schwerdeführer der sozialen Gruppe der Zeugen von Bandenkriminalität angehöre und deshalb an Leib und Leben gefährdet sei, vermag folglich – unbesehen der Tatsache, dass die Zugehörigkeit des Täters zu einer Dro- genbande gar nicht zweifelsfrei feststeht (vgl. A24 F81, F101) – nicht zu überzeugen.

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E. 7.3 Die eingereichten Beweismittel sind nicht geeignet, diese Einschätzung in Frage zu stellen.

E. 7.4 Die Vorinstanz hat somit die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerde- führers zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt, so dass die Be- schwerde im Asylpunkt abzuweisen ist. Einer möglichen Gefährdung im Heimatland wäre im Rahmen von Wegweisungsvollzugshindernissen, ins- besondere mit Blick auf Art. 3 EMRK, Rechnung zu tragen (vgl. BVGE 2016/27, insb. E. 5.3; Urteil des BVGer E-6484/2020 vom 7. November 2022 E. 5.3 m.w.H.). Für diese Prüfung ist das Bundesverwaltungsgericht jedoch im vorliegenden Fall nicht zuständig (vgl. nachfolgende E. 8).

E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 8.2 Gemäss Art. 32 Abs. 1 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) wird die Wegweisung aus der Schweiz (unter ande- rem) nicht verfügt, wenn die asylsuchende Person von einer rechtskräfti- gen Landesverweisung nach Art. 66a oder 66abis StGB betroffen ist (vgl. zum Ganzen: Botschaft zur Änderung des Strafgesetzbuchs und des Mili- tärstrafgesetzes [Umsetzung von Art. 121 Abs. 3–6 BV über die Ausschaf- fung krimineller Ausländerinnen und Ausländer] vom 26. Juni 2013, BBl 2013 6006 ff.). Im Fall einer rechtskräftigen Landesverweisung wird auch die vorläufige Aufnahme nicht verfügt (Art. 83 Abs. 9 AIG). Vielmehr obliegt es bei solchen Konstellationen der kantonalen Vollzugsbehörde, das Vorliegen von Vollzugshindernissen zu prüfen (vgl. etwa das Urteil BVGer E-695/2020 vom 27. März 2020 E. 1.2.3).

E. 8.3 Die mit Urteil vom (…) 2022 durch das Bezirksgericht B._______ an- geordnete achtjährige Landesverweisung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Unter diesen Umständen hat das SEM in der angefochtenen Verfügung zu Recht darauf verzichtet, die Wegweisung anzuordnen (Art. 32 Abs. 1 Bst. d AsylV 1) sowie eine vorläufige Aufnahme zu verfügen (Art. 83 Abs. 9 AIG). Es fällt nicht in seine Zuständigkeit, die vom Beschwer- deführer geltend gemachten drohenden Verletzungen von Art. 8 EMRK, Art. 13 Abs. 1 BV und Art. 83 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 AIG zu prüfen. Diese Aspekte hat einerseits das Gericht, welches die Landesverweisung anord- net, im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung zu berücksichtigen (vgl.

E-1945/2023 Seite 12 Urteil des BGer 6B_423/2019 vom 17. März 2020 E. 2.2.2). Andererseits ist es Aufgabe der zuständigen kantonalen Behörden, dem im Rahmen des Vollzugs der Landesverweisung – welcher allenfalls erst längere Zeit nach deren Anordnung erfolgt (vgl. Art. 66c StGB) – Rechnung zu tragen. Der Vollzugsbehörde obliegt bei der Prüfung des Vorliegens von Vollzugshin- dernissen insbesondere die Beachtung des Non-Refoulement-Gebots (Art. 66d Abs. 1 StGB; vgl. Urteile des BVGer E-1127/2023 vom 9. März 2023 E. 7.2; E-1567/2022 vom 10. August 2022 E. 6.4; vgl. auch FANNY DE WECK, in: SPESCHA/ZÜND/BOLZLI/HRUSCHKA/DE WECK, Kommentar Migra- tionsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019, N 7 f. zu Art. 66d StGB, m.w.H.). Sie wird bei der Prüfung durch das SEM unterstützt, indem das Staatssekreta- riat nebst dem Führen von Ausreisegesprächen, Hilfe bei der Papierbe- schaffung insbesondere auch einen permanenten Informationsaustausch über Fragen des Vollzugs pflegt (vgl. Art. 71 AIG i.V.m. Art. 1 und 7 Abs. 2 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Lan- desverweisung von ausländischen Personen [VVWAL; SR 142.281]; vgl. auch Urteile des BVGer E-5269/2020 Vom 29. Oktober 2020 E. 4.4; Urteil des BVGer E-695/2020 vom 27. März 2020 E. 2.3). Sie kann beim SEM überdies eine Stellungnahme zu allfälligen Vollzugshindernissen einholen (vgl. Art. 32 Abs. 2 AsylV 1). Der Verwaltungsakt, mit welchem die kanto- nale Vollzugsbehörde diese Anordnung später vollzieht, regelt die Voll- zugsmodalitäten und weist die Merkmale einer anfechtbaren Vollstre- ckungsverfügung auf (vgl. BBl 2013 5975, 6010 f., Urteil des BVGer E- 4970/2021 vom 16. Februar 2022 E. 6.3; E-695/2020 vom 27. März 2020 E. 1.2.3). Eine in diesem Zusammenhang ergangene Vollstreckungsverfü- gung wäre in der Folge – nach Ausschöpfung des kantonalen Instanzen- zugs – beim Bundesgericht und nicht etwa beim Bundesverwaltungsgericht anzufechten (vgl. Urteile des BVGer D-2156/2022 vom 10. Juni 2022 E. 4.2; BVGer E-5269/2020 Vom 29. Oktober 2020 E. 4.4; vgl. auch Fanny De Weck, a.a.O., N 8 zu Art. 66d StGB, m.w.H.).

E. 8.4 Das SEM hat demnach zu Recht von der Anordnung der Wegweisung des Beschwerdeführers abgesehen. Infolge Unzuständigkeit und mangels eines Anfechtungsobjekts entfällt auch die Prüfung von Wegweisungs-voll- zugshindernissen. Auf das entsprechende Rechtsbegehren ist nicht einzu- treten.

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig

E-1945/2023 Seite 13 sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab- zuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

E. 10.1 Der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos.

E. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und rechtlichen Verbeiständung sind unbesehen der finan- ziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers abzuweisen, da die Be- schwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu be- zeichnen ist und es daher an einer gesetzlichen Grundlage zu deren Ge- währung fehlt.

(Dispositiv nächste Seite)

E-1945/2023 Seite 14

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amt- lichen Verbeiständung sind abzuweisen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Regina Seraina Goll Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1945/2023 Urteil vom 6. Juli 2023 Besetzung Einzelrichterin Roswitha Petry, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger; Gerichtsschreiberin Regina Seraina Goll. Parteien A._______, geb. am (...), Chile, vertreten durch MLaw Davide Loss, Rechtsanwalt, Advokatur Kanonengasse, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisung); Verfügung des SEM vom 28. Februar 2023 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer reiste Anfang Februar 2018 in die Schweiz ein und erhielt in der Folge eine Aufenthaltsbewilligung. A.b Mit Urteil des Bezirksgerichts B._______ vom (...) 2022 (gleichentags unangefochten in Rechtskraft erwachsen) wurde er wegen einer am (...) 2021 begangenen Straftat unter anderem zu einer Freiheitsstrafe von (...) Monaten verurteilt und in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB für acht Jahre des Landes verwiesen. Aus der Haft ersuchte er am (...) Oktober 2022 um Asyl. Er begründete sein schriftliches Gesuch im Wesentlichen wie folgt: Ende August oder Anfang September 2015 oder 2016 habe er in seinem (...)-Studio in Santiago de Chile einen Kunden (...), der in Begleitung eines Freundes gekommen sei. Mit ihm seien sie zu dritt gewesen. Plötzlich sei jemand ins Studio gestürmt und habe zwölf Schüsse auf seinen Klienten abgegeben, fünf auf dessen Freund und er selbst sei von zwei Schüssen am (...) getroffen worden. Der Kunde sei gestorben, dessen Freund und er selbst hätten überlebt. Er sei notfallmässig operiert worden. Der Angriff habe seinem Kunden gegolten, letztlich hätten aber auch sie getötet werden sollen, um Augenzeugen zu vermeiden. Er habe sich im Krankenhaus dazu entschieden, gegen den Täter auszusagen. Er stelle nun ein Asylgesuch, da er inzwischen mitbekommen habe, dass er in Chile gesucht werde, da man ihn töten wolle. Deshalb sei er seit vielen Jahren nicht mehr in Chile gewesen. Seine Ex-Ehefrau sei aus demselben Grund mit der gemeinsamen Tochter von zu Hause weggezogen. Er würde sie gerne in Chile besuchen, doch damit würde er das Leben seiner Familie und vor allem das seiner Tochter gefährden. Er müsste sich verstecken, könnte nicht arbeiten und fürchtete um sein Leben. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer diverse Fotos der von den erwähnten Verletzungen stammenden Narben ein. B. Am 18. Januar 2023 zeigte der rubrizierte Rechtsvertreter die Übernahme des Mandates an und reichte die entsprechende Vollmacht zu den Akten. C. Am 22. Februar 2023 wurde der Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen angehört (Protokoll in SEM-Akten 1206828-24/17, nachfolgend A24), wobei er den Sachverhalt folgendermassen ergänzte: Er sei chilenischer Staatsbürger und zeit seines Lebens in Santiago de Chile wohnhaft gewesen. Er (...) seit seinem 13. Lebensjahr (...); mit 19 Jahren habe er begonnen, dies beruflich zu tun. Er habe zuerst zu Hause gearbeitet und später mit einem Freund ein (...)-Studio eröffnet. Er bestätigte die Vorkommnisse vom (...) 2016 in seinem Studio, bei welchem sein Klient getötet und er sowie der Freund des Klienten angeschossen worden seien. Nach dem Angriff habe er zur Tür kriechen und um Hilfe bitten können. Er habe Passanten darum gebeten, sie mit seinem Auto ins Krankenhaus zu fahren, was sie nach einigem Zögern gemacht hätten. Im Spital sei er über den Tod seines Kunden informiert worden. Nach ungefähr vier Tagen sei er von der Polizei befragt worden und habe bis zu einem gewissen Punkt mit ihr zusammengearbeitet. Er habe die Polizei gefragt, ob er unter der Bedingung, polizeilichen Schutz zu erhalten, weitere Details preisgeben könne. Es sei aber niemand mehr vorbeigekommen und er habe nichts mehr von der Polizei gehört. Nach zehn Tagen habe er das Krankenhaus verlassen dürfen, es habe aber ungefähr elf Monate gedauert, bis er wieder richtig habe laufen können. Nach dem Unfall habe er erfahren, dass der Angriff etwas mit Problemen zwischen zwei Drogenbanden zu tun haben könnte. Ungefähr zehn Tage nach seiner Entlassung seien vor seiner Wohnung sieben oder acht Schüsse abgegeben worden. Er vermute, dass ihn diese Personen hätten einschüchtern wollen, um zu verhindern, dass er mit der Polizei spreche, oder aber sie hätten vernommen, dass er dies bereits getan habe. Daraufhin sei er zu einem Freund im Zentrum Santiagos gezogen, wo er zehn bis elf Monate gewohnt und sich erholt habe. Er habe auch zum Schutz seiner Mutter und seiner Tochter nicht zu Hause bleiben können. Seine Tochter habe Santiago verlassen, da die Gefahr bestehe, dass sie an seiner statt «drankomme». Im Juli/August 2017 sei er deshalb in die Schweiz gereist und habe hier im (...) 2018 seine Schweizer Freundin geheiratet. Die Ehe sei geschieden worden. Am (...) 2021 habe er wieder geheiratet, doch auch diese Ehe sei gescheitert. Seine Tochter habe für eine Weile bei ihm in der Schweiz gewohnt, wohne aber heute wieder bei ihrer Mutter in Chile. Hinsichtlich seines Gesundheitszustands erklärte der Beschwerdeführer, gesund zu sein, aber manchmal aufgrund der erlittenen Verletzungen Schmerzen und ein Taubheitsgefühl (...) zu haben. Er könne auch (...) nicht mehr gut bewegen. Als Beweismittel reichte er Röntgenbilder von den erlittenen Verletzungen sowie einen entsprechenden Arztbericht des Universitätsspitals C._______ vom 2. Februar 2023, einen Bericht der chilenischen Polizei, eine Bestätigung, wonach seine Tochter mit ihrer Mutter in D._______ lebe (inkl. Bestätigung des Schulbesuchs), ein Foto seiner Tochter, diverse Berichte betreffend die grassierende Kriminalität in Chile, diverse Fotos betreffend seine Arbeit als (...)-Künstler sowie einen von ihm verfassten Brief vom 22. Mai 2022 an seine Mutter, in dem er sie vor dem Hintergrund seiner möglichen Ausschaffung nach Chile darum bat, keine Informationen über ihn und seinen Aufenthaltshort beziehungsweise seine mögliche Rückreise preiszugeben (alles in Kopie). D. Mit Urteil und Verfügung des Bezirksgerichts E._______ vom (...) 2023 wurde auch die zweite in der Schweiz geschlossene Ehe des Beschwerdeführers geschieden. E. Mit Verfügung vom 28. Februar 2023 - eröffnet am 10. März 2023 - verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch ab. Hinsichtlich des Entscheids über den Vollzug der Landesverweisung verwies sie auf die Zuständigkeit der kantonalen Behörden. F. Gegen den Entscheid der Vorinstanz erhob der Beschwerdeführer am 11. April 2023 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragt die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei er in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um unentgeltliche Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand. Der Beschwerde legte er diverse Fotos von Preisen für seine Arbeit als (...), einen Auszug eines Instagram-Chats mit dem weiteren Opfer des Überfalls und eines WhatsApp-Chats mit seiner chilenischen Ex-Ehefrau sowie eine eidesstattliche Erklärung seines Freundes und Anwaltes F._______ (mit Übersetzung) bei. G. Am 12. April 2023 bestätigte die Instruktionsrichterin den Eingang des Rechtsmittels. H. Am 24. April 2023 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung nach. I. Mit Eingabe vom 10. Mai 2023 reichte der rubrizierte Rechtsvertreter seine Honorarnote ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. Der Beschwerdeführer rügt, das SEM habe ihm zu Unrecht vorgeworfen, er habe sich nicht um Polizeischutz bemüht, und erblickt darin eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes beziehungsweise eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung. Seine Kritik richtet sich aber im Grunde gegen die vorinstanzliche materielle Beurteilung des Sachverhalts, welche nachfolgend zu prüfen sein wird. Eine kassationsauslösende Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes ist jedenfalls nicht ersichtlich und der Sachverhalt ist als richtig und vollständig erstellt zu erachten. Mithin besteht keine Veranlassung, die Sache zur weiteren Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das Subeventualbegehren ist abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatstaat keinen adäquaten Schutz finden kann, weil dort keine Infrastruktur besteht, die ihr Schutz bieten könnte (sog. Schutztheorie, vgl. BVGE 2011/51 E. 7, m.w.H.), oder weil der Staat ihr keinen Schutz gewährt, obwohl er dazu in der Lage wäre (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.1 und E. 7.4 m.w.H.). Zudem besteht ein Schutzbedürfnis auch dann, wenn die bestehende Schutzinfrastruktur der von Verfolgung betroffenen Person nicht zugänglich ist oder ihr deren Inanspruchnahme aus individuellen Gründen nicht zuzumuten ist. Über das Bestehen eines Schutzbedürfnisses ist im Rahmen einer individuellen Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung des länderspezifischen Kontextes zu befinden, wobei es den Asylbehörden obliegt, die Effektivität des Schutzes vor Verfolgung im Heimatstaat abzuklären und zu begründen (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.4 m.w.H.). Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung im Heimatstaat ist als ausreichend zu qualifizieren, wenn die betreffende Person effektiv Zugang zu einer funktionierenden und effizienten Schutzinfrastruktur hat, unabhängig von persönlichen Merkmalen wie Geschlecht oder Zugehörigkeit zu einer ethnischen oder religiösen Minderheit, und ihr die Inanspruchnahme eines solchen innerstaatlichen Schutzsystems individuell zumutbar ist (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.4 sowie statt vieler Urteile des BVGer D-1023/2022 und D-1026/2022 vom 5. April 2022 E. 5.1). 5.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides führte die Vorinstanz aus, Übergriffe durch Dritte oder Befürchtungen, künftig solchen ausgesetzt zu sein, seien nur dann asylrelevant, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkomme oder nicht in der Lage sei, Schutz zu gewähren. Bei der vom Beschwerdeführer befürchteten Verfolgung handle es sich um eine Mutmassung, die er mit keinen stichhaltigen Aussagen oder Beweismitteln untermauert habe. Sollte er tatsächlich durch den Mörder seines Kunden verfolgt werden, könne er die chilenischen Behörden um Schutz ersuchen, was er offenbar unterlassen habe. Vor diesem Hintergrund könne er dem Polizei- und Justizapparat Chiles nicht vorwerfen, seine Pflicht nicht erfüllt zu haben. Weiter gehe das SEM davon aus, dass der chilenische Staat ihm gegenüber geeignete Massnahmen treffen würde, um die befürchtete Verfolgung zu verhindern. Somit sei seine Furcht vor allfälligen künftigen Behelligungen seitens des mutmasslichen Täters flüchtlingsrechtlich irrelevant. Die abgegebenen Dokumente würden nicht belegen, dass der chilenische Staat schutzunwillig und/oder schutzunfähig wäre. 6.2 Der Beschwerdeführer entgegnet in seiner Beschwerdeschrift, er sei als Zeuge eines Mordes, welcher offensichtlich mit der in G._______ - einem berüchtigten Stadtteil von Santiago de Chile - allgegenwärtigen Bandenkriminalität zu tun habe, einer individuellen und intensiven Verfolgung durch die kriminelle Organisation des mutmasslichen Täters bedroht. Als Teil der sozialen Gruppe von Zeugen der Bandenkriminalität sei er an Leib und Leben gefährdet. Es handle sich dabei nicht - wie von der Vorinstanz behauptet - lediglich um Mutmassungen, sondern um eine berechtigte Furcht vor Vergeltungsmassnahmen und Zeugenelimination. Dies könne von seinem Freund und Rechtsanwalt F._______ bestätigt werden, der die Ereignisse im (...) 2016 hautnah miterlebt habe und die Begründetheit der Furcht bestätige. Dieser habe ihn kurz nach dem Attentat im Spital besucht und ihm bereits damals vom mangelnden Schutz durch die Polizei sowie den Warnschüssen vor seiner Wohnung erzählt. Ebenso könne sein Freund bestätigen, dass der Vorfall in Teilen der Stadt bekannt geworden sei und er als landesweit bekannter (...) mit diesem Ereignis in Verbindung gebracht werde. Ausserdem habe sein Freund bei einem Friseurbesuch im Jahr 2020 selbst gehört, dass gewisse Leute ihn (den Beschwerdeführer) tot sehen wollten. Als Rechtsanwalt könne er aus persönlicher Erfahrung bestätigen, dass die Polizei aufgrund der steigenden Kriminalitätsrate und dem zu kleinen Personalbestand mit der Gewährung von Schutzmassnahmen für (potenzielle) Opfer von Straftaten überfordert sei. Dies bestätigten auch offizielle Statistiken. Die Polizei- und Justizorgane Chiles seien zwar in der Lage, ein gewisses Mass an Grundsicherheit zu schaffen, bei konkreten Gefährdungen von Einzelpersonen könnten sie jedoch keine adäquaten Sicherheitsmassnahmen treffen. Mithin habe er begründete Furcht vor Verfolgung und könne in seinem Heimatland keinen ausreichenden Schutz erwarten. Entsprechend seien seine Tochter mit ihrer Mutter und auch der Freund des Getöteten bereits in eine andere Stadt geflohen. Ihm - als landesweit bekannten (...) - sei es nicht zuzumuten und auch nicht möglich, sich unter falschem Namen in einen anderen Landesteil zu begeben und sich dort im Versteckten zu halten. Zwar sei gegen ihn eine Landesverweisung verhängt worden, diese könne aufgrund der ihm zukommenden Flüchtlingseigenschaft jedoch nicht vollzogen werden, da dies Art. 5 Abs. 1 AsylG verletzen würde. Einerseits sei folglich die Rückschaffung nicht möglich, andererseits komme jedoch aufgrund von Art. 83 Abs. 9 AIG auch die vorläufige Aufnahme nicht in Frage. Im Sinne einer teleologischen Reduktion müsse letzterer Bestimmung daher die Anwendung versagt werden. Müsste er nach Chile zurückkehren, würde dies ausserdem eine Verletzung von Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 8 Ziff. 1 EMRK, Art. 13 Abs. 1 BV und Art. 83 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 AIG bedeuten. 7. 7.1 Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Bedrohungen seitens des mutmasslichen Täters beziehungsweise einer Drogenbande ist festzustellen, dass diese Vorbringen - ungeachtet der Frage ihrer Glaubhaftigkeit - nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft zu führen vermögen, denn, wie die Vorinstanz zutreffend dargelegt hat, handelt es sich bei den vorgebrachten Drohungen um Übergriffe durch Dritte. Ohne die in der Rechtsmittelschrift dargelegte Sicherheitslage Chiles in Abrede stellen zu wollen, geht das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit dem SEM von der grundsätzlichen Schutzfähigkeit und -willigkeit der chilenischen Strafverfolgungs- und Justizbehörden aus. Damit ist anzunehmen, dass der Beschwerdeführer allfälligen Übergriffen durch nichtstaatliche Akteure nicht schutzlos ausgeliefert und ihm bei Bedarf die Inanspruchnahme von staatlichen Schutzmassnahmen zuzumuten wäre. Soweit der Beschwerdeführer die Schutzfähigkeit und -willigkeit seines Heimatlandes in Frage stellt, vermögen seine Ausführungen nicht zu überzeugen. Er gab zu Protokoll, dass er nur unter der Voraussetzung, dass ihm Schutz gewährt worden wäre, den mutmasslichen Täter identifiziert hätte (vgl. A24 F82). Da es aber nie zu einer Identifikation gekommen ist, kann der Polizei auch nicht vorgeworfen werden, ihn nicht weiter kontaktiert und aktiv «beschützt» zu haben. Als er nach der Schussabgabe vor seiner Wohnung tatsächlich der Ansicht war, Schutz zu benötigen, hat er sich nicht an die Polizei gewandt, obwohl er selbst einräumt, die Polizei hätte eine Drohung durch die Drogenbande möglicherweise verhindern können (vgl. A24 F86, F91). Ausserdem ist er ungefähr 20 Tage nach der Tat untergetaucht (vgl. A24 F72 i.V.m. F81, F85 f.). Angesichts der Dauer solcher Strafverfahren wäre es durchaus denkbar gewesen, dass die Polizei oder Staatsanwaltschaft zu einem späteren Zeitpunkt auf ihn zugekommen wäre und ihm nach einer detaillierteren Aussage auch den nötigen Schutz gewährt hätte. Zumindest kann nicht vom Gegenteil beziehungsweise von deren Unvermögen, ihm überhaupt Schutz zu gewähren, ausgegangen werden. Es ist folglich der Auffassung der Vorinstanz zu folgen, wonach der Beschwerdeführer die chilenischen Behörden - welche wie dargelegt (E. 7.1) schutzfähig und -willig sind - nicht konkret um Schutz ersucht hat. 7.2 Dessen ungeachtet ist gar kein flüchtlingsrechtlich relevantes Verfolgungsmotiv ersichtlich. Soweit der Beschwerdeführer seine Verfolgungsfurcht mit der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Zeugen von Bandenkriminalität begründet, ist Folgendes festzuhalten: Eine Verfolgung ist flüchtlingsrechtlich relevant, wenn sie aus einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG beziehungsweise Art. 1A Ziff. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) genannten Motive erfolgt. Die in Art. 3 Abs. 1 AsylG erwähnten fünf Verfolgungsmotive (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen) sind über die sprachlich allenfalls engere Bedeutung ihrer Begrifflichkeit hinaus so zu verstehen, dass die Verfolgung wegen äusserer oder innerer Merkmale, die untrennbar mit der Person oder Persönlichkeit des Opfers verbunden sind, erfolgt ist beziehungsweise droht. Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes und der Flüchtlingskonvention erfolgt immer wegen des Seins, nicht wegen des Tuns. Zwar kann der Verfolger gleichfalls oder sogar vordergründig hauptsächlich auf Handlungsweisen einer Person abzielen, bedeutsam für die Flüchtlingseigenschaft wird der Eingriff des Verfolgers (oder der mangelnde Schutz vor privater Verfolgung bei Schutzunwilligkeit des Staates) aber nur, wenn dieser die hinter einer Handlungsweise steckende Eigenart und Gesinnung der entsprechenden Person treffen will (vgl. BVGE 2013/11, E. 5.1 und BVGE 2014/28 E. 8.4). Der Beschwerdeführer erlitt eigenen Angaben und den vorliegenden Beweismitteln zufolge schwere Nachteile durch einen Angriff auf einen seiner Kunden, dessen Freund und - da die Tat in seinem (...)-Studio stattfand - auch auf ihn. Der mutmassliche Täter war nach den Aussagen des Beschwerdeführers offenbar Mitglied einer Drogenbande. Der Beschwerdeführer befürchtet durch diese Bande verfolgt zu werden, da er den Täter identifizieren könnte. Der Beschwerdeführer fühlt sich weder aufgrund seiner Rasse noch aufgrund seiner Religion, seiner Nationalität oder seiner politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt oder mit solchen bedroht, sondern einzig deshalb, weil er zufälligerweise Zeuge einer Straftat geworden ist. Die Eigenschaft als Zeuge oder Zeugin einer Straftat ist weder angeboren noch unveränderlich oder historisch mit der Persönlichkeit des Opfers verbunden. Es handelt sich folglich bei den befürchteten ernsthaften Nachteilen um ein ausschliesslich gemeinrechtlich motiviertes Verbrechen ohne asylrelevantes Motiv. Die Auffassung in der Beschwerde, dass der Beschwerdeführer der sozialen Gruppe der Zeugen von Bandenkriminalität angehöre und deshalb an Leib und Leben gefährdet sei, vermag folglich - unbesehen der Tatsache, dass die Zugehörigkeit des Täters zu einer Drogenbande gar nicht zweifelsfrei feststeht (vgl. A24 F81, F101) - nicht zu überzeugen. 7.3 Die eingereichten Beweismittel sind nicht geeignet, diese Einschätzung in Frage zu stellen. 7.4 Die Vorinstanz hat somit die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt, so dass die Beschwerde im Asylpunkt abzuweisen ist. Einer möglichen Gefährdung im Heimatland wäre im Rahmen von Wegweisungsvollzugshindernissen, insbesondere mit Blick auf Art. 3 EMRK, Rechnung zu tragen (vgl. BVGE 2016/27, insb. E. 5.3; Urteil des BVGer E-6484/2020 vom 7. November 2022 E. 5.3 m.w.H.). Für diese Prüfung ist das Bundesverwaltungsgericht jedoch im vorliegenden Fall nicht zuständig (vgl. nachfolgende E. 8). 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Gemäss Art. 32 Abs. 1 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) wird die Wegweisung aus der Schweiz (unter anderem) nicht verfügt, wenn die asylsuchende Person von einer rechtskräftigen Landesverweisung nach Art. 66a oder 66abis StGB betroffen ist (vgl. zum Ganzen: Botschaft zur Änderung des Strafgesetzbuchs und des Militärstrafgesetzes [Umsetzung von Art. 121 Abs. 3-6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer] vom 26. Juni 2013, BBl 2013 6006 ff.). Im Fall einer rechtskräftigen Landesverweisung wird auch die vorläufige Aufnahme nicht verfügt (Art. 83 Abs. 9 AIG). Vielmehr obliegt es bei solchen Konstellationen der kantonalen Vollzugsbehörde, das Vorliegen von Vollzugshindernissen zu prüfen (vgl. etwa das Urteil BVGer E-695/2020 vom 27. März 2020 E. 1.2.3). 8.3 Die mit Urteil vom (...) 2022 durch das Bezirksgericht B._______ angeordnete achtjährige Landesverweisung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Unter diesen Umständen hat das SEM in der angefochtenen Verfügung zu Recht darauf verzichtet, die Wegweisung anzuordnen (Art. 32 Abs. 1 Bst. d AsylV 1) sowie eine vorläufige Aufnahme zu verfügen (Art. 83 Abs. 9 AIG). Es fällt nicht in seine Zuständigkeit, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten drohenden Verletzungen von Art. 8 EMRK, Art. 13 Abs. 1 BV und Art. 83 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 AIG zu prüfen. Diese Aspekte hat einerseits das Gericht, welches die Landesverweisung anordnet, im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung zu berücksichtigen (vgl. Urteil des BGer 6B_423/2019 vom 17. März 2020 E. 2.2.2). Andererseits ist es Aufgabe der zuständigen kantonalen Behörden, dem im Rahmen des Vollzugs der Landesverweisung - welcher allenfalls erst längere Zeit nach deren Anordnung erfolgt (vgl. Art. 66c StGB) - Rechnung zu tragen. Der Vollzugsbehörde obliegt bei der Prüfung des Vorliegens von Vollzugshindernissen insbesondere die Beachtung des Non-Refoulement-Gebots (Art. 66d Abs. 1 StGB; vgl. Urteile des BVGer E-1127/2023 vom 9. März 2023 E. 7.2; E-1567/2022 vom 10. August 2022 E. 6.4; vgl. auch Fanny De Weck, in: Spescha/Zünd/Bolzli/Hruschka/De Weck, Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019, N 7 f. zu Art. 66d StGB, m.w.H.). Sie wird bei der Prüfung durch das SEM unterstützt, indem das Staatssekretariat nebst dem Führen von Ausreisegesprächen, Hilfe bei der Papierbeschaffung insbesondere auch einen permanenten Informationsaustausch über Fragen des Vollzugs pflegt (vgl. Art. 71 AIG i.V.m. Art. 1 und 7 Abs. 2 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen [VVWAL; SR 142.281]; vgl. auch Urteile des BVGer E-5269/2020 Vom 29. Oktober 2020 E. 4.4; Urteil des BVGer E-695/2020 vom 27. März 2020 E. 2.3). Sie kann beim SEM überdies eine Stellungnahme zu allfälligen Vollzugshindernissen einholen (vgl. Art. 32 Abs. 2 AsylV 1). Der Verwaltungsakt, mit welchem die kantonale Vollzugsbehörde diese Anordnung später vollzieht, regelt die Vollzugsmodalitäten und weist die Merkmale einer anfechtbaren Vollstreckungsverfügung auf (vgl. BBl 2013 5975, 6010 f., Urteil des BVGer E-4970/2021 vom 16. Februar 2022 E. 6.3; E-695/2020 vom 27. März 2020 E. 1.2.3). Eine in diesem Zusammenhang ergangene Vollstreckungsverfügung wäre in der Folge - nach Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzugs - beim Bundesgericht und nicht etwa beim Bundesverwaltungsgericht anzufechten (vgl. Urteile des BVGer D-2156/2022 vom 10. Juni 2022 E. 4.2; BVGer E-5269/2020 Vom 29. Oktober 2020 E. 4.4; vgl. auch Fanny De Weck, a.a.O., N 8 zu Art. 66d StGB, m.w.H.). 8.4 Das SEM hat demnach zu Recht von der Anordnung der Wegweisung des Beschwerdeführers abgesehen. Infolge Unzuständigkeit und mangels eines Anfechtungsobjekts entfällt auch die Prüfung von Wegweisungs-vollzugshindernissen. Auf das entsprechende Rechtsbegehren ist nicht einzutreten.

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 10. 10.1 Der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und rechtlichen Verbeiständung sind unbesehen der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers abzuweisen, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen ist und es daher an einer gesetzlichen Grundlage zu deren Gewährung fehlt. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Verbeiständung sind abzuweisen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Regina Seraina Goll Versand: