opencaselaw.ch

E-1567/2022

E-1567/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2022-08-10 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer suchte am 28. November 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 9. November 2017 hat das SEM das Asyl- gesuch abgelehnt, ihn aus der Schweiz weggewiesen und aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme ange- ordnet. Diese Verfügung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. B. Mit Urteil des Obergerichts des Kantons B._______ vom (…) wurde der Beschwerdeführer wegen diverser Delikte, unter anderem Raufhandel und Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, zu einer Freiheits- strafe von zwanzig Monaten und einer Busse von Fr. 500.00 verurteilt. Aus- serdem ordnete das Strafgericht gestützt darauf eine Landesverweisung für die Dauer von fünf Jahren an. C. Aufgrund der verfügten Landesverweisung stellte das SEM mit Verfügung vom 2. März 2021 das Erlöschen der vorläufigen Aufnahme des Beschwer- deführers mit Wirkung auf den 28. Mai 2021 fest. D. Der Beschwerdeführer reichte dem SEM am 7. September 2021 eine als «Wiedererwägung/Mehrfachgesuch» bezeichnete Eingabe ein und bean- tragte darin im Wesentlichen, es sei wiedererwägungsweise festzustellen, dass er als Flüchtling anzuerkennen und ihm in der Schweiz Asyl zu ge- währen sei, eventualiter sei der Wegweisungsvollzug als unzulässig, unzu- mutbar und/oder unmöglich festzustellen und die vorläufige Aufnahme an- zuordnen. Er begründete seine Eingabe zusammenfassend mit der seit Erlass der Verfügung vom 9. November 2017 veränderten Situation in seinem Hei- matland Afghanistan durch die Machtübernahme der Taliban und die damit zusammenhängende Verschlechterung der Sicherheits- und Menschen- rechtslage. Seither kann keineswegs mehr von der Schutzfähigkeit des af- ghanischen Staats ausgegangen werden und eine (drohende) Verfolgung durch die Taliban sei nun nicht mehr ein «Übergriff durch Dritte», sondern eine Verfolgung durch die Regierung selbst. Dabei seien bestimmte Perso- nengruppen aufgrund ihrer Exponiertheit einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt, weshalb bei diesen Personen im Fall einer fehlenden Schutz- infrastruktur eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung zu bejahen

E-1567/2022 Seite 3 und ihnen Asyl zu gewähren sei. Der Beschwerdeführer erfülle dabei ver- schiedene vom Gericht definierte Risikofaktoren, namentlich seine frühere Tätigkeit für die Regierung, die Zugehörigkeit zur ethnischen Minderheit der Hazara sowie eine Verwestlichung aufgrund seines nunmehr sechsjäh- rigen Aufenthalts in der Schweiz. Unter der Herrschaft der Taliban habe sich die Lage für die ethnische und religiöse Minderheit der Hazara dras- tisch verschlechtert und da die Taliban landesweit aktiv seien, fehle es an einer innerstaatlichen Schutzalternative. Ausserdem stelle sein langjähri- ger Aufenthalt in Europa für die Taliban eine Verwestlichung dar, was eben- falls zu einem erhöhten Risikoprofil führe. Rückkehrer würden von den Ta- liban bedroht, misshandelt oder gar getötet werden. Dies sei durch Studien und Berichte von Nichtregierungsorganisationen belegt. Der Beschwerde- führer erfülle das Risikoprofil und habe daher begründete Furcht, aufgrund seiner Exponiertheit bei einer Rückkehr nach Afghanistan einem erhöhten Verfolgungsrisiko durch die Taliban oder anderen terroristischen Gruppie- rungen ausgesetzt zu sein. Der Wegweisungsvollzug erweise sich aufgrund der drohenden Konse- quenzen als unzulässig und aufgrund der aktuellen Entwicklungen spätes- tens seit der definitiven Machtübernahme der Taliban als generell unzumut- bar. Ebenso sei die Wegweisung als unmöglich zu betrachten, da der Flug- hafen in Kabul weiterhin geschlossen sei für den internationalen Flugver- kehr. Die vom Obergericht des Kantons B._______ ausgesprochene Lan- desverweisung erfolgte mit Urteil vom (…). Seit deren Erlass habe sich die Sicherheitslage in Afghanistan erneut massiv verschlechtert. Aktuell er- weise sich die Wegweisung des Beschwerdeführers offenkundig als völ- kerrechtswidrig. Im Lichte der aktuellen Situation sei die ausgesprochene Landesverweisung nicht mehr verhältnismässig und entsprechend aufzu- schieben. Die ausgesprochene Landesverweisung dürfe der Erteilung ei- ner Aufenthaltsbewilligung oder einer erneuten vorläufigen Aufnahme nicht im Wege stehen. E. Mit Verfügung vom 3. März 2022 stellte das SEM fest, der Beschwerdefüh- rer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und wies das als Mehrfachge- such anhand genommene Gesuch ab. Gleichzeitig trat es auf das Gesuch um Anordnung der vorläufigen Aufnahme nicht ein und hielt fest, dass der Entscheid über den Vollzug der Landesverweisung in der Kompetenz der zuständigen kantonalen Behörden liege. Es lehnte im Weiteren das Ge- such um unentgeltliche Verbeiständung ab, hiess das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten gut und verzichtete auf die Erhebung von Gebühren.

E-1567/2022 Seite 4 F. Mit Eingabe vom 4. April 2022 reichte der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuwei- sen, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen. Eventualiter sei auf die Beschwerde im Wegweisungspunkt respektive in Bezug auf die materielle Prüfung der vorläufigen Aufnahme einzutreten, die angefochtene Verfügung aufzuheben und wegen Unzulässigkeit bezie- hungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Auf- nahme anzuordnen. Subeventualiter sei die angefochtene Verfügung auf- zuheben, die Vorinstanz anzuweisen, auf das Mehrfachgesuch einzutreten und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Wei- ter sei Ziffer 5 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung gutzuheissen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und dem Beschwerdefüh- rer die unentgeltliche Verbeiständung mit dem Unterzeichneten zu bewilli- gen sowie auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. G. Am 6. April 2022 bestätigte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer den Eingang seiner Beschwerde. H. Mit Eingabe vom 14. April 2022 reichte der Beschwerdeführer eine Unter- stützungsbedürftigkeitserklärung der zuständigen kantonalen Behörde, da- tierend vom 7. April 2022, zu den Akten.

Erwägungen (24 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) i.V.m. Art. 31 bis 33 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Ge- biet des Asyls zuständig und entscheidet in der Regel – wie auch vorlie- gend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be- schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist

E-1567/2022 Seite 5 durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist – unter Vorbehalt nachfolgender Erwägung – einzutreten.

E. 2.1 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden lediglich die Fragen der Flüchtlingseigenschaft und des Asylpunkts (vgl. Dispositiv der ange- fochtenen Verfügung sowie nachfolgend E. 6).

E. 2.2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü- gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Die Vorinstanz begründet die angefochtene Verfügung zunächst mit ei- nem Verweis auf das ordentliche Asylverfahren (beziehungsweise den rechtskräftigen Asylentscheid vom 9. November 2017), in welchem die da- mals geltend gemachte (Vor-)Verfolgung als unglaubhaft qualifiziert wor- den sei. Im Mehrfachgesuch vom 7. September 2021 würden keine neuen

E-1567/2022 Seite 6 Tatsachen oder Beweismittel vorgebracht, welche die rechtskräftigen Er- wägungen im Asylentscheid vom 9. November 2017 umzustossen respek- tive ein aktuelles Verfolgungsinteresse an seiner Person zu begründen ver- mögen. Vielmehr mache er eine Verschärfung seines Gefährdungsprofils geltend und begründe dies mit der erfolgten Machtübernahme der Taliban in Afghanistan, der ihm von den Taliban mutmasslich unterstellten Verwest- lichung sowie seiner Zugehörigkeit zur Ethnie der Hazara. Für die An- nahme einer Verfolgungsgefahr reiche der Verweis auf politische Entwick- lungen und hypothetische Zukunftsszenarien nicht aus. Aktuell bestünden keine hinreichenden Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer einer Per- sonengruppe angehöre, die aufgrund bestimmter Merkmale von den Tali- ban ganz grundsätzlich verfolgt werde. Für die Bejahung einer Kollektiv- verfolgung mit Bezug auf Mitglieder der Hazara in Afghanistan seien den Akten keine entsprechenden Hinweise zu entnehmen. Mit Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts reiche die alleinige Zu- gehörigkeit zur Ethnie der Hazara jedenfalls nicht aus, um ein Risikoprofil zu begründen. Weiter habe er bis zum zweiundzwanzigsten Lebensjahr in Afghanistan gelebt und die prägenden Jugendjahre dort verbracht. Es sei nicht anzunehmen, dass er in der Schweiz eine Persönlichkeitsentwicklung durchlaufen habe, welche den Wertvorstellungen und Weltanschauungen im Herkunftsland diametral zuwiderlaufen und ihn bei einer Rückkehr zu einem faktischen Doppelleben zwingen würde. Im Übrigen sei auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu verweisen, wonach ein Aufenthalt in einem westlichen Land nicht per se eine flüchtlingsrecht- lich relevante Furcht vor einer Verfolgung begründe.

E. 4.2 Der Beschwerdeführer entgegnet dem in der Beschwerde im Wesent- lichen mit dem bereits in seinem Mehrfachgesuch vom 7. September 2021 Gesagten. Spätestens nach der Machtübernahme der Taliban sei in Bezug auf die ethnische Minderheit der Hazara, zu welcher er gehöre, von einer Kollektivverfolgung auszugehen. Bereits seit 2016 werde ein massiver An- stieg gezielter sektiererischer Anschläge auf die Minderheit der Hazara ver- zeichnet. Zahlreiche Berichte würden darauf hindeuten, dass die Taliban – entgegen ihrer anderslautenden Aussagen – die Rechte von Minderheiten, namentlich der schiitischen Hazara, und von Frauen, systematisch verlet- zen. Die bereits stattgefundenen Vertreibungen und Anschläge würden die Schwelle der systematischen Verfolgung erreichen. Die Taliban würden auch keinen Schutz bieten und wenn der Staat nicht schutzfähig oder -willig sei, müsse von einer flüchtlingsrelevanten Verfolgung ausgegangen werden, wenn sie von Dritten ausgehe. Dies müsse auch gelten, wenn die

E-1567/2022 Seite 7 gewaltinnehabende Macht nicht legitim und von der internationalen Ge- meinschaft nicht anerkannt sei. Schliesslich stelle die Flucht des Be- schwerdeführers nach Europa und sein inzwischen fast siebenjähriger Auf- enthalt in den Augen der Taliban eine Verwestlichung dar, weshalb eben- falls von einem erhöhten Risikoprofil auszugehen sei. Verschiedene Be- richte würden aufzeigen, dass Rückkehrer von den Taliban bedroht, miss- handelt oder gar getötet werden. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr aufgrund seiner ethnischen Zugehörigkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hätte.

E. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerde- führers zu Recht verneint und sein Mehrfachgesuch abgelehnt hat, soweit es darauf eintrat. Vorab kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägun- gen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.

E. 5.2 Soweit der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die veränderte Situa- tion in Afghanistan nach der Machtergreifung der Taliban im August 2021 eine Kollektivverfolgung der ethnischen Hazara, zu welchen er gehört, gel- tend macht und eine dahingehende Praxisänderung fordert, ist Folgendes zu erwägen: Die Anforderungen an die Feststellung einer Kollektivverfol- gung sind – wie die Vorinstanz zurecht ausführt – gemäss der Rechtspre- chung des Bundesverwaltungsgerichts sehr hoch (vgl. BVGE 2014/32 E. 7.2, 2011/16 E. 5, je m.w.H.). Demnach reicht die blosse Zugehörigkeit zu einem Kollektiv, welches in seinen spezifischen Eigenschaften Ziel einer Verfolgungsmotivation ist, in der Regel nicht aus, um die Flüchtlingseigen- schaft zu begründen. Kollektivverfolgung ist anzunehmen, wenn gezielte, gegen das Kollektiv gerichtete, ernsthafte Nachteile zum Ziel haben, mög- lichst alle Mitglieder des Kollektivs zu treffen, und sie in Relation zur Grösse des Kollektivs eine bestimmte Dichte aufweisen, so dass der einzelne aus der erheblichen Wahrscheinlichkeit heraus, selbst verfolgt zu werden, ob- jektive Furcht hat (vgl. BVGE 2011/16 E. 5.2 m.w.H.). Das Bundesverwal- tungsgericht hat bis zum heutigen Zeitpunkt denn auch nur bei sehr weni- gen Gruppen das Bestehen einer Kollektivverfolgung bejaht; Hazara aus Afghanistan gehören nicht dazu. Es ist nicht ersichtlich und wird vom Be- schwerdeführer auch nicht substantiiert und nachvollziehbar dargelegt, weshalb Hazara alleine mit der Machtübernahme durch die Taliban kollek- tiv als Flüchtlinge anzuerkennen wären. Daran vermögen auch die ver- schiedenen in der Beschwerde angeführten Berichte nichts zu ändern.

E-1567/2022 Seite 8 Ohne die aktuelle Realität in Afghanistan nach der Machtübernahme der Taliban, namentlich die Lage von ethnischen Minderheiten oder Frauen, verkennen zu wollen, besteht zum gegenwärtigen Zeitpunkt kein begrün- deter Anlass für eine neuerliche Prüfung einer Kollektivverfolgung mit Be- zug auf die Minderheit der Hazara. Zudem liegt auf der Hand, dass eine allfällige Prüfung der Kollektivverfolgung einzelner Gruppen im afghani- schen Kontext ohnehin nur provinz- bzw. distriktbezogen vorgenommen werden könnte. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesver- waltungsgericht im jüngeren Urteil E-4042/2018 vom 25. Oktober 2021 mit Bezug auf einen Hazara aus der Provinz Ghazni – das heisst demselben Herkunftsort wie der Beschwerdeführer – und unter Berücksichtigung der Machtergreifung der Taliban die Beschwerde im Asylpunkt abgewiesen hat und keine Veranlassung gesehen hat, eine Kollektivverfolgung dieser eth- nischen Gruppe zu prüfen.

E. 5.3 Soweit der Beschwerdeführer im Weiteren vorbringt, bei einer Rück- kehr als «verwestlichte» Person identifiziert zu werden und deshalb einem erhöhten Verfolgungsrisiko seitens der Taliban ausgesetzt zu sein, über- zeugt dies ebenfalls nicht. Die Vorinstanz hat mit Verweis auf die Recht- sprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu Recht darauf hingewiesen, dass eine Landesabwesenheit von vornherein für sich allein nicht genügt, ein flüchtlingsrechtlich relevantes Risikoprofil zu begründen.

E. 5.4 Die Ausführungen in der Beschwerde sind nicht geeignet, zu einer an- deren Beurteilung zu gelangen. Sie beschränken sich auf die Argumenta- tion der Kollektivverfolgung der Hazara in Afghanistan sowie den langjäh- rigen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Westen als Begründung für ein erhöhtes, flüchtlingsrelevantes Risikoprofil. Diese Argumentation wurde wie vorstehend gezeigt als unbegründet qualifiziert. Individuelle Gründe in der Person des Beschwerdeführers werden im Übrigen nicht geltend ge- macht und sind auch nicht ersichtlich.

E. 5.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und das Mehrfachgesuch abgelehnt, soweit es darauf eingetreten ist.

E. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E-1567/2022 Seite 9

E. 6.2 Gemäss Art. 32 Abs. 1 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) wird die Wegweisung aus der Schweiz (unter ande- rem) nicht verfügt, wenn die asylsuchende Person von einer rechtskräfti- gen Landesverweisung nach Art. 66a oder 66abis des Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) betroffen ist (vgl. zum Ganzen: Botschaft zur Änderung des Strafgesetzbuchs und des Militärstrafgesetzes [Umsetzung von Art. 121 Abs. 3–6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer] vom 26. Juni 2013, BBl 2013 6006 ff.).

E. 6.3 Mit dem in Rechtskraft erwachsenen Urteil des Obergerichts des Kan- tons B._______ vom (…) wurde gegen den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 66abis StGB eine Landesverweisung für die Dauer von fünf Jahren aus- gesprochen. Infolgedessen stellte die Vorinstanz mit Verfügung vom

2. März 2021 das Erlöschen der vorläufigen Aufnahme per 28. Mai 2021 fest. Die Anwendung der Bestimmungen von Art. 66a bis Art. 66d StGB betref- fend die Landesverweisung fällt nicht in den Kompetenzbereich der schweizerischen Asylbehörden. Diese wird bei Vorliegen einer Katalogtat nur durch ein Strafgericht ausgesprochen. Entsprechend sind auch die Strafbehörden zuständig, ausnahmsweise von der Anordnung eines Lan- desverweises abzusehen, wenn ein sogenannter Härtefall vorliegt (Art. 66a Abs. 2 StGB). Hierzu zieht sie gegebenenfalls den Kriterienkata- log der Bestimmung über den «schwerwiegenden persönlichen Härtefall» (Art. 31 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstä- tigkeit [VZAE; SR 142.201]) heran. Die Härtefallklausel dient im Übrigen der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips gemäss Art. 5 Abs. 2 BV (vgl. BGE 146 IV 105 E. 3.4.2 und BGE 144 IV 332 E. 3.1.2 und 3.3.2). Ferner kann der Vollzug einer Landesverweisung im Sinne von Art. 66d Abs. 1 StGB von der (kantonalen) Vollzugsbehörde aufgeschoben werden, wenn der Betroffene ein von der Schweiz anerkannter Flüchtling ist oder wenn andere zwingende Bestimmungen des Völkerrechts einem Vollzug entgegenstehen. Den Asylbehörden verbleibt demgegenüber bezogen auf den Einzelfall einzig, das Erlöschen der vorläufigen Aufnahme festzustel- len, was die Vorinstanz denn wie erwähnt auch getan hat.

E. 6.4 Zusammenfassend fällt die Beurteilung der in der Beschwerde haupt- sächlich vorgebrachten Einwände in den Kompetenzbereich der strafrecht- lich und allenfalls ausländerrechtlich zuständigen Behörden und im vorlie-

E-1567/2022 Seite 10 genden Beschwerdeverfahren ist nicht weiter darauf einzugehen. Die Vo- rinstanz ist demnach zurecht auf den Antrag des Beschwerdeführers um Anordnung der vorläufigen Aufnahme nicht eingetreten und hat korrekter- weise (infolge Unzuständigkeit) auf die Anordnung der Wegweisung und die Prüfung von allenfalls bestehenden Vollzugshindernissen verzichtet. Nachdem die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht ver- neint wurde (vgl. oben), ist die kantonale (Vollzugs-)Behörde für den Ent- scheid zuständig, ob der Vollzug der Landesverweisung allenfalls anderen zwingenden Bestimmungen des Völkerrechts entgegensteht (vgl. Art. 66d StGB). Sie kann diesbezüglich beim SEM eine Stellungnahme zu allfälligen Vollzugshindernissen einholen (vgl. Art. 32 Abs. 2 AsylV 1; vgl. u.a. Urteil des BVGer D-3403/2019 vom 15. Juli 2019 E. 8.1, m.w.H.).

E. 6.5 Dementsprechend entfällt auch für das Bundesverwaltungsgericht in- folge Unzuständigkeit eine entsprechende Überprüfung. Auf das Begeh- ren, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und wegen Unzuläs- sigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen, ist daher nicht einzutreten.

E. 7.1 Schliesslich rügt der Beschwerdeführer, ihm sei die im Verfahren vor der Vorinstanz beantragte unentgeltliche Verbeiständung zu Unrecht ver- weigert worden. Das Mehrfachgesuch und das damit zusammenhängende Verfahren hätten viele rechtliche Fragen, sowohl formeller als auch mate- rieller Natur, aufgeworfen, weshalb er zur Wahrung seiner Interessen auf eine rechtliche Unterstützung angewiesen gewesen sei. Es sei deshalb die Dispositivziffer 5 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und sein Ge- such um unentgeltliche Verbeiständung für das erstinstanzliche Verfahren gutzuheissen.

E. 7.2 Die Ablehnung des Gesuchs um unentgeltliche Verbeiständung durch die Vorinstanz und die diesbezüglichen Erwägungen sind nicht zu bean- standen. Die Vorinstanz hat überzeugend dargelegt, weshalb im erstin- stanzlichen Verfahren die Notwendigkeit eines unentgeltlichen Rechtsbei- stands zur Wahrung seiner Rechte (Art. 29 Abs. 3 BV) nicht gegeben war. Wie bereits vorstehend ausgeführt, beschränkten sich die Vorbringen des Beschwerdeführers im Wesentlichen auf die Geltendmachung eines er- höhten Risikoprofils aufgrund der Machtübernahme durch die Taliban in Af- ghanistan (und damit eine Veränderung der Sicherheitslage im Heimat- land) und seiner Zugehörigkeit zur ethnischen Minderheit der Hazara. Mit

E-1567/2022 Seite 11 der Vorinstanz ist einig zu gehen, dass der Beschwerdeführer für die Gel- tendmachung dieser Argumente – welche sich im Kern auf die tatsächliche Ebene beziehen – einerseits nicht zwingend einen Rechtsbeistand brauchte und andererseits die Vorinstanz in Beachtung des herrschenden Untersuchungsgrundsatzes verpflichtet war, die (Sicherheits-)Lage vor Ort und ein allfälliges Risikoprofil von Amtes wegen zu prüfen.

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab- zuweisen, soweit darauf eingetreten wird.

E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer- deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indessen ist das mit der Be- schwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG, da die Rechtsbegehren nicht aus- sichtslos erschienen und die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers belegt wurde, gutzuheissen. Demzufolge sind keine Verfahrenskosten zu erhe- ben.

E. 9.2 In der Beschwerde wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechts- verbeiständung ersucht. Gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG – welcher auf Be- schwerdeebene im Rahmen eines Mehrfachgesuchs zur Anwendung ge- langt – wird einer mittellosen Partei, soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, in einem nicht aussichtslosen Verfahren eine Anwältin oder ein Anwalt bestellt. Ausschlaggebend für die Gewährung der unentgeltli- chen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG ist das Kri- terium, ob die beschwerdeführende Partei zur Wahrung ihrer Rechte not- wendigerweise der professionellen juristischen Hilfe eines Anwaltes bedarf (vgl. dazu BGE 128 I 225 E. 2.5.2 S. 232 f.; 122 I 49 E. 2c S. 51 ff.; 120 Ia 43 E. 2a S. 44 ff.). In Verfahren, welche – wie das vorliegende – vom Un- tersuchungsgrundsatz beherrscht sind, sind strenge Massstäbe an die Ge- währung der unentgeltlichen Verbeiständung anzusetzen (vgl. EMARK 2000 Nr. 6 sowie BGE 122 I 8 E. 2c S. 10). Im asylrechtlichen Beschwer- deverfahren sind besondere Rechtskenntnisse zur wirksamen Beschwer- deführung im Regelfall nicht unbedingt erforderlich. Aus diesen Gründen wird die unentgeltliche Verbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG praxisgemäss nur in den besonderen Fällen gewährt, in welchen in recht- licher oder tatsächlicher Hinsicht erhöhte Schwierigkeiten bestehen (vgl.

E-1567/2022 Seite 12 statt vieler: Urteil E-4667/2018 des BVGer vom 22. Januar 2020, E. 13.2.). Das vorliegende Verfahren erscheint weder in tatsächlicher noch in recht- licher Hinsicht besonders komplex. Das Gesuch um unentgeltliche Rechts- verbeiständung ist deshalb gestützt auf Art. 65 Abs. 2 VwVG abzuweisen.

(Dispositiv nächste Seite)

E-1567/2022 Seite 13

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gut- geheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Matthias Neumann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1567/2022 Urteil vom 10. August 2022 Besetzung Richter David R. Wenger (Vorsitz), Richter Thomas Segessenmann, Richterin Déborah D'Aveni, Gerichtsschreiber Matthias Neumann. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch MLaw El Uali Emmhammed Said, Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Aargau, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 3. März 2022 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 28. November 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 9. November 2017 hat das SEM das Asylgesuch abgelehnt, ihn aus der Schweiz weggewiesen und aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme angeordnet. Diese Verfügung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. B. Mit Urteil des Obergerichts des Kantons B._______ vom (...) wurde der Beschwerdeführer wegen diverser Delikte, unter anderem Raufhandel und Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, zu einer Freiheitsstrafe von zwanzig Monaten und einer Busse von Fr. 500.00 verurteilt. Ausserdem ordnete das Strafgericht gestützt darauf eine Landesverweisung für die Dauer von fünf Jahren an. C. Aufgrund der verfügten Landesverweisung stellte das SEM mit Verfügung vom 2. März 2021 das Erlöschen der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers mit Wirkung auf den 28. Mai 2021 fest. D. Der Beschwerdeführer reichte dem SEM am 7. September 2021 eine als «Wiedererwägung/Mehrfachgesuch» bezeichnete Eingabe ein und beantragte darin im Wesentlichen, es sei wiedererwägungsweise festzustellen, dass er als Flüchtling anzuerkennen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren sei, eventualiter sei der Wegweisungsvollzug als unzulässig, unzumutbar und/oder unmöglich festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Er begründete seine Eingabe zusammenfassend mit der seit Erlass der Verfügung vom 9. November 2017 veränderten Situation in seinem Heimatland Afghanistan durch die Machtübernahme der Taliban und die damit zusammenhängende Verschlechterung der Sicherheits- und Menschenrechtslage. Seither kann keineswegs mehr von der Schutzfähigkeit des afghanischen Staats ausgegangen werden und eine (drohende) Verfolgung durch die Taliban sei nun nicht mehr ein «Übergriff durch Dritte», sondern eine Verfolgung durch die Regierung selbst. Dabei seien bestimmte Personengruppen aufgrund ihrer Exponiertheit einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt, weshalb bei diesen Personen im Fall einer fehlenden Schutzinfrastruktur eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung zu bejahen und ihnen Asyl zu gewähren sei. Der Beschwerdeführer erfülle dabei verschiedene vom Gericht definierte Risikofaktoren, namentlich seine frühere Tätigkeit für die Regierung, die Zugehörigkeit zur ethnischen Minderheit der Hazara sowie eine Verwestlichung aufgrund seines nunmehr sechsjährigen Aufenthalts in der Schweiz. Unter der Herrschaft der Taliban habe sich die Lage für die ethnische und religiöse Minderheit der Hazara drastisch verschlechtert und da die Taliban landesweit aktiv seien, fehle es an einer innerstaatlichen Schutzalternative. Ausserdem stelle sein langjähriger Aufenthalt in Europa für die Taliban eine Verwestlichung dar, was ebenfalls zu einem erhöhten Risikoprofil führe. Rückkehrer würden von den Taliban bedroht, misshandelt oder gar getötet werden. Dies sei durch Studien und Berichte von Nichtregierungsorganisationen belegt. Der Beschwerdeführer erfülle das Risikoprofil und habe daher begründete Furcht, aufgrund seiner Exponiertheit bei einer Rückkehr nach Afghanistan einem erhöhten Verfolgungsrisiko durch die Taliban oder anderen terroristischen Gruppierungen ausgesetzt zu sein. Der Wegweisungsvollzug erweise sich aufgrund der drohenden Konsequenzen als unzulässig und aufgrund der aktuellen Entwicklungen spätestens seit der definitiven Machtübernahme der Taliban als generell unzumutbar. Ebenso sei die Wegweisung als unmöglich zu betrachten, da der Flughafen in Kabul weiterhin geschlossen sei für den internationalen Flugverkehr. Die vom Obergericht des Kantons B._______ ausgesprochene Landesverweisung erfolgte mit Urteil vom (...). Seit deren Erlass habe sich die Sicherheitslage in Afghanistan erneut massiv verschlechtert. Aktuell erweise sich die Wegweisung des Beschwerdeführers offenkundig als völkerrechtswidrig. Im Lichte der aktuellen Situation sei die ausgesprochene Landesverweisung nicht mehr verhältnismässig und entsprechend aufzuschieben. Die ausgesprochene Landesverweisung dürfe der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung oder einer erneuten vorläufigen Aufnahme nicht im Wege stehen. E. Mit Verfügung vom 3. März 2022 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und wies das als Mehrfachgesuch anhand genommene Gesuch ab. Gleichzeitig trat es auf das Gesuch um Anordnung der vorläufigen Aufnahme nicht ein und hielt fest, dass der Entscheid über den Vollzug der Landesverweisung in der Kompetenz der zuständigen kantonalen Behörden liege. Es lehnte im Weiteren das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung ab, hiess das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten gut und verzichtete auf die Erhebung von Gebühren. F. Mit Eingabe vom 4. April 2022 reichte der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen. Eventualiter sei auf die Beschwerde im Wegweisungspunkt respektive in Bezug auf die materielle Prüfung der vorläufigen Aufnahme einzutreten, die angefochtene Verfügung aufzuheben und wegen Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, die Vorinstanz anzuweisen, auf das Mehrfachgesuch einzutreten und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Weiter sei Ziffer 5 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung gutzuheissen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Verbeiständung mit dem Unterzeichneten zu bewilligen sowie auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. G. Am 6. April 2022 bestätigte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer den Eingang seiner Beschwerde. H. Mit Eingabe vom 14. April 2022 reichte der Beschwerdeführer eine Unterstützungsbedürftigkeitserklärung der zuständigen kantonalen Behörde, datierend vom 7. April 2022, zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) i.V.m. Art. 31 bis 33 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt nachfolgender Erwägung - einzutreten. 2. 2.1 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden lediglich die Fragen der Flüchtlingseigenschaft und des Asylpunkts (vgl. Dispositiv der angefochtenen Verfügung sowie nachfolgend E. 6). 2.2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz begründet die angefochtene Verfügung zunächst mit einem Verweis auf das ordentliche Asylverfahren (beziehungsweise den rechtskräftigen Asylentscheid vom 9. November 2017), in welchem die damals geltend gemachte (Vor-)Verfolgung als unglaubhaft qualifiziert worden sei. Im Mehrfachgesuch vom 7. September 2021 würden keine neuen Tatsachen oder Beweismittel vorgebracht, welche die rechtskräftigen Erwägungen im Asylentscheid vom 9. November 2017 umzustossen respektive ein aktuelles Verfolgungsinteresse an seiner Person zu begründen vermögen. Vielmehr mache er eine Verschärfung seines Gefährdungsprofils geltend und begründe dies mit der erfolgten Machtübernahme der Taliban in Afghanistan, der ihm von den Taliban mutmasslich unterstellten Verwestlichung sowie seiner Zugehörigkeit zur Ethnie der Hazara. Für die Annahme einer Verfolgungsgefahr reiche der Verweis auf politische Entwicklungen und hypothetische Zukunftsszenarien nicht aus. Aktuell bestünden keine hinreichenden Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer einer Personengruppe angehöre, die aufgrund bestimmter Merkmale von den Taliban ganz grundsätzlich verfolgt werde. Für die Bejahung einer Kollektivverfolgung mit Bezug auf Mitglieder der Hazara in Afghanistan seien den Akten keine entsprechenden Hinweise zu entnehmen. Mit Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts reiche die alleinige Zugehörigkeit zur Ethnie der Hazara jedenfalls nicht aus, um ein Risikoprofil zu begründen. Weiter habe er bis zum zweiundzwanzigsten Lebensjahr in Afghanistan gelebt und die prägenden Jugendjahre dort verbracht. Es sei nicht anzunehmen, dass er in der Schweiz eine Persönlichkeitsentwicklung durchlaufen habe, welche den Wertvorstellungen und Weltanschauungen im Herkunftsland diametral zuwiderlaufen und ihn bei einer Rückkehr zu einem faktischen Doppelleben zwingen würde. Im Übrigen sei auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu verweisen, wonach ein Aufenthalt in einem westlichen Land nicht per se eine flüchtlingsrechtlich relevante Furcht vor einer Verfolgung begründe. 4.2 Der Beschwerdeführer entgegnet dem in der Beschwerde im Wesentlichen mit dem bereits in seinem Mehrfachgesuch vom 7. September 2021 Gesagten. Spätestens nach der Machtübernahme der Taliban sei in Bezug auf die ethnische Minderheit der Hazara, zu welcher er gehöre, von einer Kollektivverfolgung auszugehen. Bereits seit 2016 werde ein massiver Anstieg gezielter sektiererischer Anschläge auf die Minderheit der Hazara verzeichnet. Zahlreiche Berichte würden darauf hindeuten, dass die Taliban - entgegen ihrer anderslautenden Aussagen - die Rechte von Minderheiten, namentlich der schiitischen Hazara, und von Frauen, systematisch verletzen. Die bereits stattgefundenen Vertreibungen und Anschläge würden die Schwelle der systematischen Verfolgung erreichen. Die Taliban würden auch keinen Schutz bieten und wenn der Staat nicht schutzfähig oder -willig sei, müsse von einer flüchtlingsrelevanten Verfolgung ausgegangen werden, wenn sie von Dritten ausgehe. Dies müsse auch gelten, wenn die gewaltinnehabende Macht nicht legitim und von der internationalen Gemeinschaft nicht anerkannt sei. Schliesslich stelle die Flucht des Beschwerdeführers nach Europa und sein inzwischen fast siebenjähriger Aufenthalt in den Augen der Taliban eine Verwestlichung dar, weshalb ebenfalls von einem erhöhten Risikoprofil auszugehen sei. Verschiedene Berichte würden aufzeigen, dass Rückkehrer von den Taliban bedroht, misshandelt oder gar getötet werden. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr aufgrund seiner ethnischen Zugehörigkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hätte. 5. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Mehrfachgesuch abgelehnt hat, soweit es darauf eintrat. Vorab kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. 5.2 Soweit der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die veränderte Situation in Afghanistan nach der Machtergreifung der Taliban im August 2021 eine Kollektivverfolgung der ethnischen Hazara, zu welchen er gehört, geltend macht und eine dahingehende Praxisänderung fordert, ist Folgendes zu erwägen: Die Anforderungen an die Feststellung einer Kollektivverfolgung sind - wie die Vorinstanz zurecht ausführt - gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sehr hoch (vgl. BVGE 2014/32 E. 7.2, 2011/16 E. 5, je m.w.H.). Demnach reicht die blosse Zugehörigkeit zu einem Kollektiv, welches in seinen spezifischen Eigenschaften Ziel einer Verfolgungsmotivation ist, in der Regel nicht aus, um die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Kollektivverfolgung ist anzunehmen, wenn gezielte, gegen das Kollektiv gerichtete, ernsthafte Nachteile zum Ziel haben, möglichst alle Mitglieder des Kollektivs zu treffen, und sie in Relation zur Grösse des Kollektivs eine bestimmte Dichte aufweisen, so dass der einzelne aus der erheblichen Wahrscheinlichkeit heraus, selbst verfolgt zu werden, objektive Furcht hat (vgl. BVGE 2011/16 E. 5.2 m.w.H.). Das Bundesverwaltungsgericht hat bis zum heutigen Zeitpunkt denn auch nur bei sehr wenigen Gruppen das Bestehen einer Kollektivverfolgung bejaht; Hazara aus Afghanistan gehören nicht dazu. Es ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht substantiiert und nachvollziehbar dargelegt, weshalb Hazara alleine mit der Machtübernahme durch die Taliban kollektiv als Flüchtlinge anzuerkennen wären. Daran vermögen auch die verschiedenen in der Beschwerde angeführten Berichte nichts zu ändern. Ohne die aktuelle Realität in Afghanistan nach der Machtübernahme der Taliban, namentlich die Lage von ethnischen Minderheiten oder Frauen, verkennen zu wollen, besteht zum gegenwärtigen Zeitpunkt kein begründeter Anlass für eine neuerliche Prüfung einer Kollektivverfolgung mit Bezug auf die Minderheit der Hazara. Zudem liegt auf der Hand, dass eine allfällige Prüfung der Kollektivverfolgung einzelner Gruppen im afghanischen Kontext ohnehin nur provinz- bzw. distriktbezogen vorgenommen werden könnte. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht im jüngeren Urteil E-4042/2018 vom 25. Oktober 2021 mit Bezug auf einen Hazara aus der Provinz Ghazni - das heisst demselben Herkunftsort wie der Beschwerdeführer - und unter Berücksichtigung der Machtergreifung der Taliban die Beschwerde im Asylpunkt abgewiesen hat und keine Veranlassung gesehen hat, eine Kollektivverfolgung dieser ethnischen Gruppe zu prüfen. 5.3 Soweit der Beschwerdeführer im Weiteren vorbringt, bei einer Rückkehr als «verwestlichte» Person identifiziert zu werden und deshalb einem erhöhten Verfolgungsrisiko seitens der Taliban ausgesetzt zu sein, überzeugt dies ebenfalls nicht. Die Vorinstanz hat mit Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu Recht darauf hingewiesen, dass eine Landesabwesenheit von vornherein für sich allein nicht genügt, ein flüchtlingsrechtlich relevantes Risikoprofil zu begründen. 5.4 Die Ausführungen in der Beschwerde sind nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu gelangen. Sie beschränken sich auf die Argumentation der Kollektivverfolgung der Hazara in Afghanistan sowie den langjährigen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Westen als Begründung für ein erhöhtes, flüchtlingsrelevantes Risikoprofil. Diese Argumentation wurde wie vorstehend gezeigt als unbegründet qualifiziert. Individuelle Gründe in der Person des Beschwerdeführers werden im Übrigen nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. 5.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und das Mehrfachgesuch abgelehnt, soweit es darauf eingetreten ist. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Gemäss Art. 32 Abs. 1 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) wird die Wegweisung aus der Schweiz (unter anderem) nicht verfügt, wenn die asylsuchende Person von einer rechtskräftigen Landesverweisung nach Art. 66a oder 66abis des Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) betroffen ist (vgl. zum Ganzen: Botschaft zur Änderung des Strafgesetzbuchs und des Militärstrafgesetzes [Umsetzung von Art. 121 Abs. 3-6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer] vom 26. Juni 2013, BBl 2013 6006 ff.). 6.3 Mit dem in Rechtskraft erwachsenen Urteil des Obergerichts des Kantons B._______ vom (...) wurde gegen den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 66abis StGB eine Landesverweisung für die Dauer von fünf Jahren ausgesprochen. Infolgedessen stellte die Vorinstanz mit Verfügung vom 2. März 2021 das Erlöschen der vorläufigen Aufnahme per 28. Mai 2021 fest. Die Anwendung der Bestimmungen von Art. 66a bis Art. 66d StGB betreffend die Landesverweisung fällt nicht in den Kompetenzbereich der schweizerischen Asylbehörden. Diese wird bei Vorliegen einer Katalogtat nur durch ein Strafgericht ausgesprochen. Entsprechend sind auch die Strafbehörden zuständig, ausnahmsweise von der Anordnung eines Landesverweises abzusehen, wenn ein sogenannter Härtefall vorliegt (Art. 66a Abs. 2 StGB). Hierzu zieht sie gegebenenfalls den Kriterienkatalog der Bestimmung über den «schwerwiegenden persönlichen Härtefall» (Art. 31 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201]) heran. Die Härtefallklausel dient im Übrigen der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips gemäss Art. 5 Abs. 2 BV (vgl. BGE 146 IV 105 E. 3.4.2 und BGE 144 IV 332 E. 3.1.2 und 3.3.2). Ferner kann der Vollzug einer Landesverweisung im Sinne von Art. 66d Abs. 1 StGB von der (kantonalen) Vollzugsbehörde aufgeschoben werden, wenn der Betroffene ein von der Schweiz anerkannter Flüchtling ist oder wenn andere zwingende Bestimmungen des Völkerrechts einem Vollzug entgegenstehen. Den Asylbehörden verbleibt demgegenüber bezogen auf den Einzelfall einzig, das Erlöschen der vorläufigen Aufnahme festzustellen, was die Vorinstanz denn wie erwähnt auch getan hat. 6.4 Zusammenfassend fällt die Beurteilung der in der Beschwerde hauptsächlich vorgebrachten Einwände in den Kompetenzbereich der strafrechtlich und allenfalls ausländerrechtlich zuständigen Behörden und im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist nicht weiter darauf einzugehen. Die Vorinstanz ist demnach zurecht auf den Antrag des Beschwerdeführers um Anordnung der vorläufigen Aufnahme nicht eingetreten und hat korrekterweise (infolge Unzuständigkeit) auf die Anordnung der Wegweisung und die Prüfung von allenfalls bestehenden Vollzugshindernissen verzichtet. Nachdem die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint wurde (vgl. oben), ist die kantonale (Vollzugs-)Behörde für den Entscheid zuständig, ob der Vollzug der Landesverweisung allenfalls anderen zwingenden Bestimmungen des Völkerrechts entgegensteht (vgl. Art. 66d StGB). Sie kann diesbezüglich beim SEM eine Stellungnahme zu allfälligen Vollzugshindernissen einholen (vgl. Art. 32 Abs. 2 AsylV 1; vgl. u.a. Urteil des BVGer D-3403/2019 vom 15. Juli 2019 E. 8.1, m.w.H.). 6.5 Dementsprechend entfällt auch für das Bundesverwaltungsgericht infolge Unzuständigkeit eine entsprechende Überprüfung. Auf das Begehren, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und wegen Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen, ist daher nicht einzutreten. 7. 7.1 Schliesslich rügt der Beschwerdeführer, ihm sei die im Verfahren vor der Vorinstanz beantragte unentgeltliche Verbeiständung zu Unrecht verweigert worden. Das Mehrfachgesuch und das damit zusammenhängende Verfahren hätten viele rechtliche Fragen, sowohl formeller als auch materieller Natur, aufgeworfen, weshalb er zur Wahrung seiner Interessen auf eine rechtliche Unterstützung angewiesen gewesen sei. Es sei deshalb die Dispositivziffer 5 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und sein Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung für das erstinstanzliche Verfahren gutzuheissen. 7.2 Die Ablehnung des Gesuchs um unentgeltliche Verbeiständung durch die Vorinstanz und die diesbezüglichen Erwägungen sind nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz hat überzeugend dargelegt, weshalb im erstinstanzlichen Verfahren die Notwendigkeit eines unentgeltlichen Rechtsbeistands zur Wahrung seiner Rechte (Art. 29 Abs. 3 BV) nicht gegeben war. Wie bereits vorstehend ausgeführt, beschränkten sich die Vorbringen des Beschwerdeführers im Wesentlichen auf die Geltendmachung eines erhöhten Risikoprofils aufgrund der Machtübernahme durch die Taliban in Afghanistan (und damit eine Veränderung der Sicherheitslage im Heimatland) und seiner Zugehörigkeit zur ethnischen Minderheit der Hazara. Mit der Vorinstanz ist einig zu gehen, dass der Beschwerdeführer für die Geltendmachung dieser Argumente - welche sich im Kern auf die tatsächliche Ebene beziehen - einerseits nicht zwingend einen Rechtsbeistand brauchte und andererseits die Vorinstanz in Beachtung des herrschenden Untersuchungsgrundsatzes verpflichtet war, die (Sicherheits-)Lage vor Ort und ein allfälliges Risikoprofil von Amtes wegen zu prüfen.

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indessen ist das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG, da die Rechtsbegehren nicht aussichtslos erschienen und die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers belegt wurde, gutzuheissen. Demzufolge sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 9.2 In der Beschwerde wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ersucht. Gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG - welcher auf Beschwerdeebene im Rahmen eines Mehrfachgesuchs zur Anwendung gelangt - wird einer mittellosen Partei, soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, in einem nicht aussichtslosen Verfahren eine Anwältin oder ein Anwalt bestellt. Ausschlaggebend für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG ist das Kriterium, ob die beschwerdeführende Partei zur Wahrung ihrer Rechte notwendigerweise der professionellen juristischen Hilfe eines Anwaltes bedarf (vgl. dazu BGE 128 I 225 E. 2.5.2 S. 232 f.; 122 I 49 E. 2c S. 51 ff.; 120 Ia 43 E. 2a S. 44 ff.). In Verfahren, welche - wie das vorliegende - vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht sind, sind strenge Massstäbe an die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung anzusetzen (vgl. EMARK 2000 Nr. 6 sowie BGE 122 I 8 E. 2c S. 10). Im asylrechtlichen Beschwerdeverfahren sind besondere Rechtskenntnisse zur wirksamen Beschwerdeführung im Regelfall nicht unbedingt erforderlich. Aus diesen Gründen wird die unentgeltliche Verbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG praxisgemäss nur in den besonderen Fällen gewährt, in welchen in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht erhöhte Schwierigkeiten bestehen (vgl. statt vieler: Urteil E-4667/2018 des BVGer vom 22. Januar 2020, E. 13.2.). Das vorliegende Verfahren erscheint weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht besonders komplex. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ist deshalb gestützt auf Art. 65 Abs. 2 VwVG abzuweisen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Matthias Neumann Versand: