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E-4042/2018

E-4042/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2021-10-25 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer suchte am (...) November 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 18. November 2015 und der Anhörung vom 2. Mai 2018 machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei afghanischer Staatsangehöriger der Ethnie Hazara und habe bis zu seiner Ausreise in B._______, Distrikt C._______, Provinz Ghazni (BzP) beziehungsweise in B._______, auch D._______ genannt, im Dorf C._______, Distrikt E._______, Provinz M._______ (Anhörung) gelebt. Er habe aus finanziellen Gründen die Schule nicht besuchen können und sei daher Analphabet. Um zum Unterhalt der Familie beizutragen, habe er in der Landwirtschaft gearbeitet. Vor seiner Ausreise habe er mit seinem Vater (BzP) beziehungsweise ohne diesen (Anhörung) während zwei Jahren (BzP) beziehungsweise acht bis neun Monaten (Anhörung) mit ausländischen Personen auf (...) zusammengearbeitet. Er sei von einer Person namens F._______ engagiert worden beziehungsweise die Auftraggeber hätten ihre Namen nicht genannt. Sein Vorgesetzter habe G._______ geheissen. Seine Aufgabe habe darin bestanden, in einem (...) (...) zu errichten. Personen, die mit Ausländern zusammengearbeitet hätten, seien von den Taliban bedroht und dazu aufgefordert worden, sich ihnen zu stellen. Diese hätten ihn laut Aussagen an der BzP ungefähr einen Monat vor seiner Ausreise auf dem Heimweg abgefangen und in die Zentrale mitgenommen. Dort hätten sie eine Liste mit Fotos aller Mitarbeitenden des (...) gehabt, auf welcher er aber nicht zu sehen gewesen sei. Da aber jemand behauptet habe, dass er im (...) arbeite, hätten sie ihn geschlagen. An der Anhörung erklärte er, die Taliban hätten ihn auf den eigenen Ländereien ausfindig gemacht, ihn ins Gebiet der Taliban bei der Ortschaft H._______ gebracht, durchsucht, geschlagen und schliesslich freigelassen, da sie nichts gefunden hätten. Er sei zwar nie konkret bedroht worden, sein Vater habe ihn aber ungefähr im (...) 2014 in den Iran geschickt, wo er ein Jahr (...) gearbeitet habe. Ungefähr sechs Monate nach seiner Ausreise habe er vernommen, dass die Taliban seinen Vater verhaftet hätten. Kurz vor seiner Weiterreise habe ihm die Mutter mitgeteilt, dass der Vater noch immer nicht zurück und womöglich tot sei. B. Mit Verfügung vom 6. Juni 2018 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es seine Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. C. Mit Beschwerde vom 11. Juli 2018 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer, ihm sei in Abänderung der angefochtenen Verfügung Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um die Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand. Mit der Beschwerde reichte er eine Vollmacht (BM 1), diverse Akten des vorinstanzlichen Verfahrens (BM 2-4), einen Kartenausschnitt der Umgebung von I._______ mit Hinweisen (BM 5), zwei Fotografien dieser Umgebung (BM 6 & 7), einen Bericht des Afghanistan Analysts Network (AAN) vom 2. September 2015 mit dem Titel "(...)" (BM 8) sowie einen Auszug seines Postkontos vom Mai 2018 (BM 9) zu den Akten. D. Am 13. Juli 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde und verfügte, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten. E. Mit Zwischenverfügung vom 23. Juli 2018 hiess die damals zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und setzte den rubrizierten Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand ein. F. Mit Eingabe vom 28. August 2018 informierte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers das Gericht über den Eingang einer Postsendung aus Afghanistan. Der Beschwerdeführer habe eine Bestätigung seines früheren Wohnsitzes in B._______ (BM 10) sowie einen an ihn gerichteten Drohbrief der Taliban (BM 11) erhalten. Er werde diese Dokumente schnellstmöglich übersetzen lassen und nachreichen. G. Mit Schreiben vom 10. September 2018 reichte der Rechtsvertreter die angekündigten Dokumente in Kopie nach, wobei er darauf hinwies, die Originale würden aufgrund ihrer Fragilität nicht eingesandt, was aber auf Wunsch nachgeholt werden könne. Der Name B._______ / D._______ sei für den Übersetzer nicht zu entziffern gewesen, weshalb er eine entsprechende Nachfrage beim Übersetzungsbüro gestellt habe, auf deren Beantwortung er noch warte. Dem Schreiben legte er seine Honorarnote bei. H. Am 20. September 2018 informiere der Rechtsvertreter das Bundesverwaltungsgericht über das Ergebnis der erwähnten Nachfrage. Danach könne die unleserliche Ortschaft "J._______" heissen, was das Übersetzungsbüro jedoch nicht habe beglaubigen wollen, weshalb er den Ausdruck des entsprechenden E-Mails (BM 12) beilege. I. Mit Eingabe vom 29. Oktober 2019 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine aufdatierte Kostennote ein. J. J.a Mit Instruktionsverfügung vom 20. Januar 2021 lud die neu zuständige Instruktionsrichterin die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. Das SEM kam dieser Einladung mit Einreichung der Vernehmlassung vom 1. Februar 2021 nach. J.b Mit Instruktionsverfügung vom 5. Februar 2021 wurde dem Beschwerdeführer die Gelegenheit zur Replik eingeräumt, welche er mit Eingabe vom 12. März 2021 wahrnahm. Seiner Eingabe legte er die Todesanzeige seines Vaters (BM 13), einen Screenshot einer Whatsapp-Nachricht (BM14), Fotos der Tazkira seines Vaters (BM 15) - alles mit Übersetzung - sowie Sammelbelege betreffend seine finanziellen Verhältnisse (BM 16) bei.

Erwägungen (41 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Das vorliegende Verfahren richtet sich nach altem Recht (Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt insbesondere eine unrichtige und unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Diese formellen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sein könnten, eine Kassation der erstinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2).

E. 3.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Aus der Begründungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs ergibt sich, dass die Abfassung der Begründung dem Betroffenen ermöglichen soll, den Entscheid sachgerecht anzufechten, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. Die Begründungsdichte richtet sich dabei nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen, wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen - und um solche geht es bei Verfahren betreffend Asyl und Wegweisung - eine sorgfältige Begründung verlangt wird (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1; BVGE 2008/47 E. 3.2). Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043).

E. 3.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Verständigung zwischen ihm und den schweizerischen Behörden sei offensichtlich das Hauptproblem des Asylverfahrens gewesen. Darauf habe er anlässlich der Anhörung mehrfach hingewiesen. Bezeichnenderweise habe er sogar gemeint, der Dolmetscher spreche Farsi und nicht Dari. Das SEM habe lediglich angegeben, dass der Dolmetscher aus Afghanistan stamme, womit aber nichts zu dessen Dialekt gesagt worden sei. Es sei folglich unter Zuhilfenahme eines anderen Dolmetschers, welcher seinen Dialekt spreche, erneut zu seiner Herkunft und Flucht zu befragen. Die Vorinstanz habe ihn zudem nicht nachvollziehbar zitiert, indem sie in Bezug auf die Arbeit im (...) mehrfach "A20" unter Verweis auf verschiedene Seitenangaben im Anhörungsprotokoll vom 2. Mai 2018 angebe. Antwort Nr. 20 des Protokolls befinde sich aber auf S. 4 und beziehe sich auf seine Heimatregion. Überdies habe das SEM die eigentlichen Asylgründe und die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht geprüft. Ihm sei daher keine Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen möglich gewesen.

E. 3.4.1 Es ist zunächst festzuhalten, dass das SEM den Beschwerdeführer korrekt zitiert. Die Bezeichnung "A20" verweist auf die Akte 20 (das Anhörungsprotokoll) und nicht auf die Frage 20 dieses Protokolls, das «A» bezieht sich auf den Umstand, dass es sich um das erste Asylverfahren des Beschwerdeführers handelt. Die diesbezügliche Rüge des Beschwerdeführers erweist sich als unbegründet.

E. 3.4.2 Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts lassen sich den Akten keine Hinweise auf eine unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts entnehmen. Die in diesem Zusammenhang geltend gemachten Verständigungsprobleme an der BzP und Anhörung finden in den Akten keine Stütze. Der Beschwerdeführer hat sowohl am Anfang als auch am Ende der BzP erklärt, den Dolmetscher gut zu verstehen. Auch dem Anhörungsprotokoll, dessen Richtigkeit der Beschwerdeführer mit seiner Unterschrift bestätigt hat, sind keine konkreten Anhaltspunkte für erhebliche Verständigungsschwierigkeiten zu entnehmen, zumal der Beschwerdeführer anlässlich der Rückübersetzung durchaus in der Lage war Korrekturen anzubringen. Schliesslich hat auch die Hilfswerksvertretung (HWV) keinen Hinweis auf Verständigungsprobleme angebracht. Im Übrigen betrifft die Frage, ob die Vorinstanz bei der Prüfung der Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen mögliche Ungenauigkeiten der Übersetzungen durch den bei der ersten Anhörung eingesetzten Dolmetscher gebührend berücksichtigt hat, nicht das rechtliche Gehör oder die Erstellung des Sachverhalts, sondern ist eine Frage der rechtlichen Würdigung der vorgebrachten Asylgründe.

E. 3.4.3 Eine Verletzung der Begründungspflicht liegt ebenfalls nicht vor. Die Asylvorbringen sind als nicht glaubhaft erachtet worden, wobei die Vorinstanz den Weg zu dieser Schlussfolgerung klar darlegte. Aufgrund der von ihr festgestellten Unglaubhaftigkeit der vorgebrachten Asylgründe war sie auch nicht dazu angehalten, deren Asylrelevanz zu überprüfen. Das SEM hat sich in der angefochtenen Verfügung mit den wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers in erforderlichem Umfang und genügender Differenziertheit auseinandergesetzt und in nachvollziehbarer Weise die Überlegungen genannt, welche seinem Entscheid zugrunde lagen. Insgesamt kann davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens in rechtsgenüglicher Weise die Möglichkeit gewährt wurde, seine Asylgründe vollständig vorzubringen. Schliesslich war eine sachgerechte Anfechtung der vorinstanzlichen Verfügung - wie die vorliegende Beschwerde zeigt - möglich.

E. 3.5 Die formellen Rügen erweisen sich insgesamt als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die diesbezüglichen Rechtsbegehren sind somit abzuweisen.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, die Verfolgung hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen demnach hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Die erlittene Verfolgung oder die begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. Anspruch auf Asyl hat somit nur, wer im Zeitpunkt der Ausreise ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war (Vorfluchtgründe) oder aufgrund von äusseren, nach der Ausreise eingetretenen Umständen, auf die er keinen Einfluss nehmen konnte, bei einer Rückkehr ins Heimatland solche ernsthaften Nachteile befürchten müsste (sogenannte objektive Nachfluchtgründe).

E. 4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung einer Verfolgung ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substanziierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).

E. 5.1 Zur Begründung des Asylentscheids führte die Vorinstanz aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand, weshalb sie nicht auf deren Asylrelevanz geprüft werden müssten. Der Beschwerdeführer habe nicht widerspruchsfrei angeben können, woher genau er stamme und wo er bis zur Ausreise aus Afghanistan gelebt habe. Anlässlich der BzP habe er von der Provinz Ghazni gesprochen, an der Anhörung wiederum von der Provinz Tarin Kut. Weiter müsse festgehalten werden, dass es sich bei C._______ um eine Provinz und nicht um eine Ortschaft und bei Tarin Kut um die Hauptstadt der Provinz Uruzgan, nicht um eine Provinz handle. Ausserdem habe er die Ortschaft, in der er monatlich eingekauft und landwirtschaftliche Erzeugnisse sowie Tiere verkauft habe, nicht namentlich nennen können. Das SEM habe weder B._______ (D._______) noch die vier angegebenen Nachbardörfer finden können, sondern einzig K._______, das im Distrikt E._______ liege. Eine Ortschaft namens L._______ - nicht D._______ - befinde sich im Distrikt M._______, welches aber nicht mehr in Fussdistanz von K._______ liege. Auch die Vorbringen betreffend seine Arbeit im (...) und die Bedrohung durch die Taliban seien äusserst widersprüchlich und unsubstanziiert ausgefallen. So habe er einerseits geltend gemacht, zwei Jahre vor seiner Ausreise zusammen mit seinem Vater für die Englisch sprechenden Ausländer gearbeitet zu haben, und andererseits angegeben, nur er habe dort gearbeitet und zwar nur acht bis neun Monate lang; mit den Ausländern habe er nie Kontakt gehabt. Auch die Frage, wer ihn engagiert habe, habe er nicht klären können. Anlässlich der BzP habe er behauptet, er sei von F._______ eingestellt worden, der wiederum die Aufträge aus dem Ausland entgegengenommen habe. An der Anhörung habe er wiederum erklärt, sein direkter Vorgesetzter habe G._______ geheissen; F._______ sei ein Freund von ihm gewesen, der mit ihm dort gearbeitet habe. Weiter habe er an der BzP behauptet, die Taliban hätten ihn in die Zentrale gebracht. Anlässlich der Anhörung habe er hingegen erklärt, er sei in einen Obstgarten gebracht worden und wisse nicht, wo sich die Zentrale befinde. Sämtliche Widersprüche habe er mit seinem Zustand nach der Reise und der fehlerhaften Übersetzung zu erklären versucht, was nicht zu überzeugen vermöge. Die Angaben zu seiner Biographie sowie zu seiner Herkunft seien aufgrund dieser teils krassen Widersprüche unglaubhaft und erweckten den Eindruck, als ob er die tatsächlichen Umstände verheimlichen wollte. Er verletze durch sein Verhalten seine ihm obliegende Mitwirkungspflicht und erschüttere damit auch seine persönliche Glaubwürdigkeit.

E. 5.2 In der Beschwerdeschrift bringt der Beschwerdeführer vor, die Vor-instanz stütze sich bei der Begründung ihres Entscheides ausschliesslich auf einige angebliche Widersprüche in den beiden Befragungen, die zweieinhalb Jahre auseinandergelegen hätten. Er habe mehrmals angegeben Analphabet zu sein und seinen Heimatort nie verlassen zu haben, entsprechend könne er Namen von Ländern, Regionen, Provinzen und Ortschaften nur vom Hörensagen her kennen. Da er nie eine Schulbildung genossen habe, wisse er auch nicht genau, was Provinz, Stadt, Dorf oder Weiler genau bedeute und in welcher Relation diese Begriffe zueinander stünden. Entsprechend sei er bei den Befragungen auch überfordert gewesen. Damit liessen sich die nicht immer hundertprozentig deckungsgleichen, sich aber keineswegs ausschliessenden Auskünfte ohne weiteres erklären. Er habe überdies mehrfach auf Verständigungsprobleme hingewiesen. Er habe immer angegeben, in B._______ geboren zu sein und dabei auch auf den Aliasnamen D._______ verwiesen. Diese Ortschaft sowie die umliegenden Dörfer, die er genannt habe, seien auf Google Maps schnell zu finden. Dort sei auch der (...), an welchem er mitgearbeitet habe, der Bazar sowie das (...) ersichtlich. Seine mündlichen Ausführungen würden mit der Landkarte übereinstimmen. Besonders interessant sei, dass auch die Bezeichnung "C._______" zu erkennen sei, ein Dorf (...). Dies erkläre die Verwirrung um die Grösse dieser Ortschaft. Auch die angegebene Distanz zum Bazar passe zu den Grössenverhältnissen gemäss Karte. Die Ausführungen der Vorinstanz zum Ort L._______ seien irrelevant, zumal er nie davon gesprochen habe. Hinsichtlich seiner Arbeit im (...) sei klar zu erkennen, dass er mit "Ausländern" einzig ausländische Streitkräfte gemeint habe. Ausserdem sei offensichtlich, dass er beim (...) der International Security Assistance Force (ISAF) (...). Heute werde (...) von der Afghanischen Nationalarmee (ANA) (...), welches auf der Karte erkennbar sei. Bekannt sei, dass die Taliban jeden verfolgten, der ihren Feinden, das heisst den Regierungstruppen oder den internationalen Streitkräften, auf irgendeine Weise helfe. Damit seien alle am (...) beteiligten Afghanen dem Tode geweiht. Die von der Vorinstanz bemängelten Differenzen betreffend Länge der Arbeit (...), Beisein seines Vaters (...) und dem Namen des Vorgesetzten seien der ungenauen Übersetzung geschuldet, soweit es sich überhaupt um Differenzen handle. Hinsichtlich der Länge des Arbeitseinsatzes habe er keine unterschiedlichen Angaben gemacht. Die variierenden Zeitangaben seien in Anbetracht des Kriegszustandes, seines Analphabetismus, seines damaligen minderjährigen Alters sowie der zeitlichen Distanz von rund 30 Monaten zwischen den Befragungen gut nachzuvollziehen. Sein Freund F._______ habe ihm den Job bei den Streitkräften vermittelt und selbst dort gearbeitet. Er habe zu keinem Zeitpunkt gesagt, dass dieser sein Vorgesetzter gewesen sei. Die Mitarbeit seines Vaters auf dem (...) scheine einem Übersetzungsproblem anlässlich der BzP geschuldet zu sein. Es sei selbstverständlich, dass die (...) dort ein- und ausgingen, zumal sie vor Ort im Krieg seien. Dabei würden die einheimischen Arbeiter mitbekommen, welche Sprache die Ausländer sprechen würden. Folglich sei auch die Bezeichnung, man habe mit den Ausländern gearbeitet, im Gesamtkontext nicht falsch. Auch im Zusammenhang mit der Verfolgung durch die Taliban würden sich seine Angaben nicht widersprechen. Die Vorinstanz störe sich einzig am Wort "Zentrale", welches er bei der zweiten Befragung als falsche Übersetzung bezeichnet habe. Wegen diesem Wort alleine sei die Geschichte aber nicht widersprüchlich. Vielmehr habe er zwei Mal erzählt, dass er von den eigenen Ländereien der Familie mitgenommen und in ein von den Taliban kontrolliertes Gebiet auf die andere Seite des Flusses verbracht worden sei. Ob dies "die Zentrale" oder einfach ein Rückzugsgebiet der Taliban gewesen sei, könne er nicht wissen. Indes sei ohne weiteres glaubhaft, dass der Dolmetscher seine Erzählung, wonach die Taliban ihn "zu sich" mitgenommen hätten, als "zur Zentrale verbracht" übersetzt habe. Seine Vorbringen zur Entführung durch die Taliban liessen sich zudem bestens auf dem aufgelegten Kartenausschnitt nachvollziehen.

E. 5.3 In seinen Beschwerdeergänzungen vom 10. und 20. September 2018 fügte der Beschwerdeführer hinzu, dass er sowohl in der Wohnsitzbestätigung als auch im Drohbrief der Taliban als N._______, bezeichnet werde. Dies decke sich mit den Angaben, die er bereits anlässlich der BzP gemacht habe. Der Drohbrief der Taliban beziehe sich explizit auf die Mitarbeit (...). Wie in der Beschwerde dargelegt, existiere eine Liste mit Personen, die mit den Ausländern kooperiert hätten und deshalb gesucht würden. Dazu gehöre auch er. Entsprechend habe ihm der Stadtrat auch gleich seinen Fluchtgrund bestätigt. Mit dem Hinweis des Übersetzungsbüros sei nun glaubhaft dargelegt, dass er - wie stets erklärt - aus B._______ beziehungsweise D._______ / J._______ stamme.

E. 5.4 In ihrer Vernehmlassung hielt die Vorinstanz fest, dass die Hinweise des Beschwerdeführers auf Verständigungsprobleme als Schutzbehauptung bewertet werden müssten. Das SEM halte sich im Übrigen nicht mit den verschiedenen Schreibweisen von C._______ auf, sondern stütze sich auf den Umstand, dass unterschiedliche Provinzen genannt worden seien und es zu einer Verwechslung zwischen Provinz und Hauptstadt gekommen sei. Die Aussagen des Beschwerdeführers erweckten generell den Eindruck, dass seine Geografiekenntnisse nicht sehr sattelfest seien. So habe er auch des Öfteren eine konkret an ihn gerichtete Frage nicht beantwortet und sich mit seiner Antwort möglichst nicht festgelegt. Es überzeuge nicht, diesen Umstand mit Verständigungsproblemen zu begründen. Überdies sei der Beschwerdeführer nicht ansatzweise in der Lage gewesen, seine Ausreise in den Iran zu beschreiben, was wiederum die Annahme erhärte, dass er nicht am angegeben Ort sozialisiert worden sei. Betreffend die detaillierten Angaben in der Beschwerde - welche in krassem Widerspruch zu den äusserst undifferenzierten und substanzlosen Aussagen anlässlich der beiden Befragungen stünden - müsse davon ausgegangen werden, dass sich der Beschwerdeführer besagtes offenkundiges Wissen nachträglich angeeignet habe und so in der Lage gewesen sei, bei seiner Rechtsvertretung entsprechend detaillierte Angaben zu machen. Das SEM erwarte trotz Analphabetismus, dass eine Person, die in besagter Gegend aufgewachsen sei, in der Lage sei, Städte, Dörfer und Provinzen zu benennen, übereinstimmende Aussagen zu machen und rudimentär Auskunft über Distanzen zu geben. Gerade Analphabeten, die gezwungen seien, sich viele Sachen zu merken, verfügten meist über ein fundiertes Wissen über ihr direktes Umfeld. Der Beschwerdeführer habe unmissverständlich behauptet, für eine Person namens F._______ gearbeitet zu haben. Dieser habe die Aufträge von den Ausländern erhalten und ihn engagiert. Entgegen den Vorbringen in der Beschwerde erachte das SEM eine angegebene Zeitdauer von acht bis neun Monaten nicht übereinstimmend mit einer angegebenen Zeitdauer von ein bis zwei Jahren. Schliesslich vermöchten die zu den Akten gereichten Beweismittel keinen Beweiswert zu entfalten. So könne die Authentizität besagter zwei Schreiben nicht beurteilt werden, zudem könnten solche Schreiben problemlos gefälscht, gekauft beziehungsweise aus Gefälligkeit verfasst worden sein. Der beigebrachte Länderbericht betreffe die allgemeine Situation in E._______ und nicht diejenige des Beschwerdeführers.

E. 5.5 In seiner Replik erklärt der Beschwerdeführer, dass vor Kurzem sein Vater verstorben sei. Der Todesanzeige könne entnommen werden, dass dieser in B._______ beigesetzt worden sei. Ausserdem deckten sich seine detaillierten Aussagen in der Beschwerdeschrift zu den Ortschaften mit seinen gemachten Angaben anlässlich der Befragungen. Er wäre gar nicht in der Lage gewesen, sich dieses Wissen nachträglich anzueignen. Schliesslich sei hinsichtlich der Ausreise aus Afghanistan festzuhalten, dass die Schlepper keine Namen der Ortschaften genannt hätten, er nie aus den Fahrzeugen ausgestiegen sei und sie oft in der Nacht unterwegs gewesen seien. Ausserdem seien die Angaben in den beiden Befragungen absolut kongruent erfolgt. Hinsichtlich der Arbeit im (...) fügte er erklärend hinzu, dass er acht bis neun Monate mitgearbeitet habe, der gesamte (...) indes rund zwei Jahre gedauert habe. F._______ sei sein Freund und auch Jobvermittler gewesen. Er habe ausserdem angeboten, die Originale des Drohbriefs sowie der Wohnsitzbestätigung einzureichen, sei bis heute aber nicht dazu aufgefordert worden. Die Beweismittel hätten demgemäss jedenfalls nicht per se keinerlei, sondern unter Umständen maximal einen verminderten Beweiswert.

E. 6.1 Zunächst ist zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht die Aussagen des Beschwerdeführers als unglaubhaft eingestuft hat. Der Beschwerdeführer bezeichnete seinen Heimatort durchgehend mit "B._______" beziehungsweise «D._______» (vgl. A7 Ziff. 1.07, Ziff. 2.01 f., Ziff. 3.01 und A20 F15 f., F21). Er war in der Lage, verschiedene Dörfer beziehungsweise Weiler in der Umgebung von B._______ zu nennen (vgl. u.a. A20 F20). Auch wenn nicht sämtliche vom Beschwerdeführer genannten Dörfer kartographiert sind, lassen sich doch einige der von ihm zitierten Ortschaften auf Online-Kartendiensten finden: Gibt man beispielsweise den Namen C._______ in Google Maps ein, erhält man einen Überblick über die Provinz Uruzgan und erkennt den Distrikt E._______ sowie die Ortschaft C._______, in deren Nähe sich wiederum K._______ befindet. Die Aussagen des Beschwerdeführers zu seiner Herkunftsregion sind in vieler Hinsicht mit dem Kartenmaterial vereinbar, was in der Beschwerdeschrift nachvollziehbar und detailliert aufgezeigt wird (vgl. Zusammenfassung in E. 5.2 und die detaillierten Angaben während der Anhörung, A20 F25 f., F31, F36, F57 f.). Weitere Indizien für die Herkunft des Beschwerdeführers stellen die nachgereichte Wohnsitzbestätigung (BM 10) sowie die Todesanzeige (BM 13) seines Vaters dar. Letzterer kann insbesondere der Name der Ortschaft I._______ entnommen werden, die nur wenige Kilometer von C._______ entfernt liegt. Der Beschwerdeführer weist ferner auf die geografisch voneinander getrennten Gebiete der Paschtunen und der Hazara hin, was mit einschlägigen Länderberichten übereinstimmt (vgl. A20 F59 und AAN [BM 8], a.a.O., S. 2). Dass der Beschwerdeführer anlässlich der BzP von der Provinz Ghazni gesprochen hat, kann allenfalls damit erklärt werden, dass die Ortschaft C._______. Letztlich vermag diese Unstimmigkeit aber nichts daran zu ändern, dass es mit Blick auf die Angaben des Beschwerdeführers überwiegend wahrscheinlich erscheint, dass er aus der Provinz Uruzgan stammt, zumal auch keine Hinweise vorliegen, dass er aus einer anderen Provinz stammen könnte. Es ist folglich auch vernachlässigbar, dass der Beschwerdeführer den Namen der Provinz mit deren Hauptstadt Tarin Kut verwechselt hat, zumal er sich auf entsprechenden Vorhalt sogleich korrigierte (vgl. A20 F19). Auf der Landkarte ist sodann auch zu erkennen, dass es in der Umgebung von B._______ keine grössere Stadt gibt, was ebenfalls mit den Aussagen des Beschwerdeführers übereinstimmt (vgl. A20 F24). Die vorinstanzliche Auffassung in der Vernehmlassung, wonach sich der Beschwerdeführer seine Geografiekenntnisse im Nachhinein erarbeitet haben müsse, erscheint nicht gerechtfertigt, wurden doch die Aussagen - die mit den Informationen auf dem Kartenmaterial übereinstimmen - bereits anlässlich seiner Befragungen gemacht. Im Übrigen kann vom Beschwerdeführer, der nie die Schule besucht und die Ortschaft C._______ bis zur Ausreise offenbar nie verlassen hat, nicht erwartet werden, dass er "sattelfeste" Geografiekenntnisse besitzt und fähig ist, differenzierte Angaben bezüglich sämtlicher Distrikte und Provinzen zu machen (vgl. A7 Ziff. 1.17.05 und A20 F14, F22). Auch bezüglich der Ausreise erweisen sich seine Angaben als durchaus plausibel und lebensnah. Dass er mit einem Transporter nach O._______ gefahren sei, erklärte er in der Anhörung damit, dass drei der Strassen, die zu diesem Ort führten, für Autos nicht befahrbar gewesen seien. Nach M._______ habe er nicht reisen können, da diese Strecke unter der Kontrolle der Taliban gestanden habe. Dies stimmt mit Länderberichten überein (vgl. ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation: Anfragebeantwortung zu Afghanistan: Informationen zur Sicherheitslage in der Provinz Uruzgan, wer hat die Kontrolle über die Provinz, Einfluss der Taliban [a-9551-1], 25. März 2016; European Asylum Office [EASO], "Country of Origin Information Report: Afghanistan, Afghanistan Security Situation Update", Januar 2016, S. 85). Er habe ausserdem nicht beim Fahrer sitzen dürfen, sondern hinten neben den zu transportierenden Waren Platz nehmen müssen (vgl. A7 Ziff. 5.01, A20 F98 - F102). Zur Überquerung der iranischen Grenze seien sie durch die Wüste gelaufen, wo er zuletzt mit den noch übrigen dreizehn Personen in einen Toyota Pride gestiegen sei (vgl. A7 Ziff. 5.01). Der Vorwurf der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe seine Ausreise in den Iran nicht ansatzweise beschreiben können, ist somit unberechtigt. Dass er die Ortschaften, an denen er lediglich vorbeigefahren ist, nicht benennen konnte, vermag daran nichts zu ändern.

E. 6.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht somit entgegen der Ausführungen der Vorinstanz davon aus, dass der Beschwerdeführer aus B._______ bei der Ortschaft C._______, Distrikt E._______, Provinz Uruzgan stammt.

E. 7.1 Betreffend die geltend gemachte Arbeit (...) sowie die Festnahme durch die Taliban ist vorab Folgendes festzuhalten: Bestimme Personengruppen in Afghanistan sind aufgrund ihrer Exponiertheit einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt. Dazu gehören unter anderem westlich orientierte oder der afghanischen Gesellschaftsordnung aus anderen Gründen nicht entsprechende Personen, die mit den internationalen Truppen zusammenarbeiteten. Einem besonders hohen Risiko sind gemäss verschiedenen Quellen Personen ausgesetzt, die regelmässig bei den Militärbasen gesehen wurden und eng mit den Militärangehörigen zusammenarbeiteten. Diese sind besonders gefährdet, weil extremistisch oder fanatisch eingestellte Gruppierungen - namentlich die Taliban - Muslime, welche für die ihrer Meinung nach ungläubigen Besetzer im Land arbeiten, als Verräter betrachten, die es hart zu bestrafen gelte (vgl. Corinne Troxler, SFH: "Afghanistan: Gefährdungsprofile" Update der SFH-Länderanalyse vom 30. September 2020, insbesondere S. 10; UNHCR Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Asylum-Seekers from Afghanistan, 19. April 2016, S. 34 ff.).

E. 7.2 Im Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers (Ende 2014) kontrollierten die Taliban bereits Teile der Provinz Uruzgan und des Distrikts E._______. Zwischen November 2014 und August 2015 gab es intensive Zusammenstösse zwischen den Sicherheitskräften und den Taliban, die mitunter durch den ethnischen Konflikt zwischen den Hazara und den Paschtunen beeinflusst waren. Personen, die für internationale Truppen oder die Regierung gearbeitet haben, waren in dieser Umgebung besonders gefährdet. Die Taliban verlangten, dass sich im Distrikt E._______ alle Personen meldeten, die für die internationalen Truppen oder die Regierung tätig waren; in diesem Zusammenhang existiere eine Liste mit 116 Namen. Ferner forderten die Taliban die Bevölkerung des Gebietes I._______ auf, die verbleibenden Armeestreitkräfte zu vertreiben und deren Waffen den Taliban zu übergeben (vgl. AAN a.a.O., S. 7; vgl. auch Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts Österreich W233 2112016-1/13E vom 7. November 2016, E. 2.6, Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 6. Juni 2016 zu Afghanistan: Sicherheitslage in C._______, Gefährdung von Hazaras, Gefährdung von Polizeikräften, S. 1-9; ACCORD, Informationen zur Sicherheitslage in der Provinz Uruzgan, a.a.O.; EASO, Afghanistan Security Situation, a.a.O., S. 85, vgl. auch Karte mit von Taliban kontrollierten Orten: Roggio, Bill / Weiss, Caleb / Megahan, Patrick: Map of Taliban controlled and contested districts in Afghanistan, Stand: 3. März 2016, https://www.google.com/maps/d/viewer?mid=zDzQXfEc6tT8.k5Httq4pfKEg, abgerufen am 20. Oktober 2021).

E. 7.3 Vor diesem Hintergrund ist nun die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Arbeit im (...) und der Verfolgung durch die Taliban sowie deren Asylrelevanz zu beurteilen. Die Vorinstanz wirft diesbezüglich dem Beschwerdeführer vor, widersprüchliche Angaben betreffend die Dauer seiner Arbeit (...), das Beisein seines Vaters auf dem (...) und den Namen des Vorgesetzten gemacht zu haben. Der Beschwerdeführer macht geltend, in einem (...) gearbeitet zu haben, in welchem bis (...). Er erklärt, dass die Arbeiten grundsätzlich von den ausländischen Truppen vergeben worden seien, die Arbeit am (...) aber von Einheimischen geleitet worden sei (vgl. A7 Ziff. 7.02 und A20 F81, F91). Diesbezüglich ist - entgegen der Auffassung der Vorinstanz - kein Widerspruch zu erkennen. Die Ungereimtheit hinsichtlich der zeitlichen Angaben vermag der Beschwerdeführer jedoch nicht zu erklären. Er versuchte dann auch nicht, diesen Widerspruch an der Anhörung aufzulösen, sondern machte lediglich sprachliche Probleme geltend (vgl. A20 F89). Der Erklärungsversuch auf Beschwerdeebene, wonach er selbst während acht bis neun Monaten am (...) mitgearbeitet habe, die ganze (...) insgesamt aber zwei Jahre in Anspruch genommen habe, vermag nicht zu überzeugen, zumal er an der BzP zwei Mal klar angab, ein bis zwei Jahre dort gearbeitet zu haben (vgl. A7 Ziff. 7.01 f. und A20 F80, F89 und Replik). Hinsichtlich der vorgesetzten Personen kann grundsätzlich auf die zutreffende Argumentation der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. E. 5.1). Die Aussage in der BzP, dass F._______ die Aufträge von den Ausländern erhalten habe (vgl. A7 Ziff. 7.02), weicht klar von derjenigen anlässlich der Anhörung ab, wonach sich die Personen, welche die Aufträge von den Ausländern entgegengenommen hätten, namentlich nicht zu erkennen gegeben hätten (vgl. A20 F82 f.). Auch der Widerspruch hinsichtlich der Beteiligung seines Vaters an den (...) ist kaum mit einem Übersetzungsfehler zu erklären, zumal es im betreffenden Satz an der BzP klar um die Arbeit ging und nicht um allfällige Drohungen durch die Taliban, die der Vater befürchtet habe (vgl. A7 Ziff. 7.01 und A20 F88, F92). Entgegen der Auffassung der Vorinstanz hält das Bundesverwaltungsgericht zwar die einmalige Festnahme durch die Taliban für glaubhaft. Allerdings kann dem Beschwerdeführer nicht geglaubt werden, dass anlässlich dieser Festnahme jemand behauptet habe, er arbeite für die ausländischen Truppen. Zum einen hat er dies an der Anhörung nicht mehr erwähnt (vgl. A7 Ziff. 7.02, A20 F128 ff.) und zum anderen gab er selbst an, nicht sicher zu sein, ob die Taliban wussten, dass er für die ausländischen Truppen gearbeitet hatte (vgl. A20 F130 f.). Der im (...) 2015 - ein Jahr nach der Ausreise des Beschwerdeführers - angeblich ausgestellte Drohbrief der Taliban ist nicht geeignet, um eine gezielte - über die einmalige Festnahme hinausgehende - Verfolgung glaubhaft zu machen, zumal derartige Dokumente - wie vom SEM zutreffend bemerkt - ohne Weiteres gefälscht oder käuflich erworben werden können. Ausserdem ist nicht nachvollziehbar, warum die Taliban ihm einen solchen Drohbrief rund ein Jahr nach seiner Ausreise hätten zustellen sollen (vgl. BM 11). Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer geltend macht, die Taliban hätten ein halbes Jahr nach seiner Ausreise seinen Vater entführt, weshalb ihnen spätestens dann bekannt gewesen sein sollte, dass er sich nicht mehr zu Hause aufhält. Als Grund für das Verlassen seines Heimatstaates gab der Beschwerdeführer zudem an, sein Vater habe ihn zur Ausreise bewogen beziehungsweise er wolle die Zukunft seiner Familie sichern, sollte seinem Vater etwas zustossen (vgl. A7 Ziff. 7.01). Dies erweckt nicht den Eindruck, dass er sich im Zeitpunkt der Flucht selbst vor einer konkreten Verfolgung durch die Taliban gefürchtet hätte.

E. 7.4 Nach einer Gesamtwürdigung ist weder von der Glaubhaftigkeit der Aussagen hinsichtlich des Arbeitseinsatzes für die ausländischen Truppen noch von einer asylrelevanten Verfolgung durch die Taliban auszugehen. Angesichts der genannten Widersprüche, die nicht durch Verständigungsschwierigkeiten zu erklären sind, kann das Gericht nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich für die ausländischen Truppen tätig war. Aber selbst bei Wahrunterstellung würde sich am Ergebnis nichts ändern, da die Taliban offenbar nichts von seinem Einsatz erfahren haben, weshalb er auch auf der besagten Liste nicht vermerkt und freigelassen worden war (vgl. A7 Ziff. 7.02). Es ist daher nicht von einer exponierten Tätigkeit für die ausländischen militärischen Truppen auszugehen und auch nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer zum heutigen Zeitpunkt ein Risikoprofil im Sinne der von ihm angerufenen Praxis zu Afghanistan erfüllen würde.

E. 7.5 Damit konnte der Beschwerdeführer zwar glaubhaft machen, aus der Provinz Uruzgan zu stammen, was nachfolgend bei der Prüfung des Wegweisungsvollzugs zu beachten sein wird. Allerdings ist es ihm nicht gelungen, eine im Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Heimatstaat bestehende oder mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft drohende asylbeachtliche Verfolgungssituation glaubhaft darzutun. Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass keine flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgründe im Sinne von Art. 3 AsylG ersichtlich sind, weshalb die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat.

E. 8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG).

E. 9.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 10.1 Die drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit) sind alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4, 2013/1 E. 6.2). Weil sich vorliegend der Vollzug der Wegweisung aus den nachfolgend aufgezeigten Gründen als unzumutbar erweist, kann auf eine Erörterung der beiden anderen Kriterien verzichtet werden.

E. 10.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 10.3.1 In Bezug auf den Wegweisungsvollzug führte das SEM aus, den Akten seien keine konkreten Hinweise auf eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan zu entnehmen. Eine Rückkehr in die Provinz Ghazni oder in die Provinz Uruzgan wäre zwar aufgrund der dort herrschenden Sicherheitslage und humanitären Situation als unzumutbar zu erachten. Die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Herkunft seien aber unglaubhaft ausgefallen, weshalb es dem SEM nicht möglich sei, sich in voller Kenntnis der tatsächlichen persönlichen und familiären Situation zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu äussern. Zwar seien die Wegweisungsvollzugshindernisse grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen; diese Untersuchungspflicht finde jedoch ihre Grenzen an der Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht der Gesuchsteller. Es sei nach ständiger Rechtsprechung nicht Aufgabe der Asylbehörden, bei fehlenden Hinweisen seitens des Gesuchstellers nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernisse zu forschen. Somit gebe es auch keine Hinweise dafür, dass eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG vorliege. Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar.

E. 10.3.2 Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, dass sich die Vorinstanz hinsichtlich der Prüfung des Wegweisungsvollzugs widerspreche. Einerseits werde ausgeführt, die Zumutbarkeit könne aufgrund der fehlenden Mitwirkung nicht erwogen werden. Andererseits werde konkret festgehalten, die Wegweisung sei zumutbar. Er komme aus dem kleinen Dorf B._______, das neben I._______ in der Region E._______ in der Provinz Uruzgan liege. Gemäss bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtssprechungspraxis sei der Vollzug der Wegweisung an diesen Ort unzumutbar, so dass mindestens die vorläufige Aufnahme zu verfügen sei.

E. 10.4.1 Bezüglich der allgemeinen Lage in Afghanistan hat das Bundesverwaltungsgericht nach eingehender Lageanalyse in dem als Referenzurteil publizierten Entscheid D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 festgestellt, dass sich seit seinem letzten Länderurteil von 2011 (vgl. BVGE 2011/7) in allen Regionen eine deutliche Verschlechterung der Sicherheitslage ergeben habe. Es bestünden in weiten Teilen Afghanistans derart schwierige humanitäre Bedingungen, dass die Situation als existenzbedrohend im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren sei. Der Wegweisungsvollzug sei deshalb als unzumutbar zu beurteilen (Urteil D-5800/2016 E. 8.4). Von dieser allgemeinen Feststellung wurde bis anhin nur im Falle der Städte Kabul, Mazar-i-Sharif und Herat abgewichen, wenn besonders begünstigende Faktoren gegeben waren (vgl. D-5800/2016; BVGE 2011/49, bestätigt in D-4287/2010 vom 8. Februar 2019 [als Referenzurteil publiziert] sowie BVGE 2011/49).

E. 10.4.2 Vorliegend ist festzustellen, dass keine grobe Verletzung der Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht vorliegt, die es der Vorinstanz verunmöglicht hätte, den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Afghanistan materiell zu prüfen. Auch wenn der Beschwerdeführer teilweise unstimmige Aussagen bei der Benennung von Distrikten und Provinzen gemacht hat, kann ihm nicht vorgeworfen werden, er habe versucht, die Asylbehörden über seine Herkunft zu täuschen. Vielmehr hat die Vorinstanz seine Identität nicht bestritten und seine Angaben zu seiner Herkunft sind - wie unter E. 6 dargelegt - glaubhaft ausgefallen. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aus der Provinz Uruzgan stammt und bis zur Ausreise dort gelebt hat. Dorthin ist der Vollzug der Wegweisung gemäss konstanter Rechtsprechung des Gerichts unzumutbar. Eine Aufenthaltsalternative besteht nicht.

E. 10.5 Die Vorinstanz hat somit den Wegweisungsvollzug zu Unrecht als zumutbar bezeichnet.

E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung vom 6. Juni 2018 im Asyl- und Wegweisungspunkt Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde vom 11. Juli 2018 ist diesbezüglich abzuweisen. Hingegen ist das Rechtsmittel gutzuheissen, soweit darin die Aufhebung des verfügten Wegweisungsvollzugs und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragt werden. Das SEM ist anzuweisen, den Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen, nachdem den Akten keine Hinweise auf Ausschlussgründe gemäss Art. 83 Abs. 7 AIG zu entnehmen sind.

E. 12.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Parteientschädigung sind grundsätzlich nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen aufzuerlegen beziehungsweise zuzusprechen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer ist bezüglich seiner Anträge auf Feststellung der Asylgewährung, der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Aufhebung der Wegweisung unterlegen. Bezüglich der Anordnung des Wegweisungsvollzugs hat er obsiegt. Praxisgemäss bedeutet dies ein hälftiges Obsiegen, weshalb die Verfahrenskosten grundsätzlich zur Hälfte dem Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer ist seit dem 4. April 2019 erwerbstätig. Mit Eingabe vom 12. März 2021 führte er aus, er habe Mitte 2020 eine Arbeitsstelle in einem Coiffeur-Salon finden können, sei aber nach wie vor prozessual bedürftig. Aus den eingereichten Unterlagen ergibt sich, dass er nach wie vor nicht in der Lage ist, für die Gerichtskosten aufzukommen. Es ist folglich an der Zwischenverfügung vom 23. Juli 2018, mit welcher das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde, festzuhalten und von einer teilweisen Kostenauflage abzusehen.

E. 12.2 Soweit der Beschwerdeführer - hälftig - obsiegt, ist ihm zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung (Art. 64 VwVG; Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) zuzusprechen. Mit Eingabe vom 12. März 2021 wurde eine aufdatierte Honorarnote eingereicht, in welcher ein Gesamtaufwand von 12.9 Stunden bei einem Stundenansatz (bei Obsiegen) von Fr. 250.- und Auslagen in der Höhe von Fr. 176.80 geltend gemacht werden. Das SEM ist demnach anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine hälftige Parteientschädigung in der Höhe von gerundet Fr. 1'832.- (inkl. hälftige Auslagen und MwSt.) auszurichten. Nachdem der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet wurde (vgl. aArt. 110a Abs. 1 AsylG), ist er im Weiteren für seinen Aufwand unbesehen des Ausgangs des Verfahrens zu entschädigen, soweit dieser sachlich notwendig war (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Es ist von einem Stundenansatz von Fr. 220.- auszugehen, weshalb dem amtlichen Rechtsbeistand ein Gesamtbetrag von Fr. 1'624.- (inkl. hälftige Auslagen und MwSt.) durch das Gericht zu vergüten ist.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird betreffend den Vollzug der Wegweisung (Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung) gutgeheissen. Betreffend Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, Gewährung von Asyl und Anordnung der Wegweisung wird die Beschwerde abgewiesen.
  2. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'832.- auszurichten.
  5. Dem rubrizierten Rechtsvertreter wird ein amtliches Honorar von Fr. 1'624.- zulasten der Gerichtskasse ausgerichtet.
  6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Regina Seraina Goll
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4042/2018 Urteil vom 25. Oktober 2021 Besetzung Richterin Roswitha Petry (Vorsitz), Richter Markus König, Richterin Christa Luterbacher; Gerichtsschreiberin Regina Seraina Goll. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch MLaw Andreas Zöbeli, Rechtsanwalt, zm Rechtsanwälte, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 6. Juni 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am (...) November 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 18. November 2015 und der Anhörung vom 2. Mai 2018 machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei afghanischer Staatsangehöriger der Ethnie Hazara und habe bis zu seiner Ausreise in B._______, Distrikt C._______, Provinz Ghazni (BzP) beziehungsweise in B._______, auch D._______ genannt, im Dorf C._______, Distrikt E._______, Provinz M._______ (Anhörung) gelebt. Er habe aus finanziellen Gründen die Schule nicht besuchen können und sei daher Analphabet. Um zum Unterhalt der Familie beizutragen, habe er in der Landwirtschaft gearbeitet. Vor seiner Ausreise habe er mit seinem Vater (BzP) beziehungsweise ohne diesen (Anhörung) während zwei Jahren (BzP) beziehungsweise acht bis neun Monaten (Anhörung) mit ausländischen Personen auf (...) zusammengearbeitet. Er sei von einer Person namens F._______ engagiert worden beziehungsweise die Auftraggeber hätten ihre Namen nicht genannt. Sein Vorgesetzter habe G._______ geheissen. Seine Aufgabe habe darin bestanden, in einem (...) (...) zu errichten. Personen, die mit Ausländern zusammengearbeitet hätten, seien von den Taliban bedroht und dazu aufgefordert worden, sich ihnen zu stellen. Diese hätten ihn laut Aussagen an der BzP ungefähr einen Monat vor seiner Ausreise auf dem Heimweg abgefangen und in die Zentrale mitgenommen. Dort hätten sie eine Liste mit Fotos aller Mitarbeitenden des (...) gehabt, auf welcher er aber nicht zu sehen gewesen sei. Da aber jemand behauptet habe, dass er im (...) arbeite, hätten sie ihn geschlagen. An der Anhörung erklärte er, die Taliban hätten ihn auf den eigenen Ländereien ausfindig gemacht, ihn ins Gebiet der Taliban bei der Ortschaft H._______ gebracht, durchsucht, geschlagen und schliesslich freigelassen, da sie nichts gefunden hätten. Er sei zwar nie konkret bedroht worden, sein Vater habe ihn aber ungefähr im (...) 2014 in den Iran geschickt, wo er ein Jahr (...) gearbeitet habe. Ungefähr sechs Monate nach seiner Ausreise habe er vernommen, dass die Taliban seinen Vater verhaftet hätten. Kurz vor seiner Weiterreise habe ihm die Mutter mitgeteilt, dass der Vater noch immer nicht zurück und womöglich tot sei. B. Mit Verfügung vom 6. Juni 2018 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es seine Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. C. Mit Beschwerde vom 11. Juli 2018 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer, ihm sei in Abänderung der angefochtenen Verfügung Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um die Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand. Mit der Beschwerde reichte er eine Vollmacht (BM 1), diverse Akten des vorinstanzlichen Verfahrens (BM 2-4), einen Kartenausschnitt der Umgebung von I._______ mit Hinweisen (BM 5), zwei Fotografien dieser Umgebung (BM 6 & 7), einen Bericht des Afghanistan Analysts Network (AAN) vom 2. September 2015 mit dem Titel "(...)" (BM 8) sowie einen Auszug seines Postkontos vom Mai 2018 (BM 9) zu den Akten. D. Am 13. Juli 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde und verfügte, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten. E. Mit Zwischenverfügung vom 23. Juli 2018 hiess die damals zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und setzte den rubrizierten Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand ein. F. Mit Eingabe vom 28. August 2018 informierte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers das Gericht über den Eingang einer Postsendung aus Afghanistan. Der Beschwerdeführer habe eine Bestätigung seines früheren Wohnsitzes in B._______ (BM 10) sowie einen an ihn gerichteten Drohbrief der Taliban (BM 11) erhalten. Er werde diese Dokumente schnellstmöglich übersetzen lassen und nachreichen. G. Mit Schreiben vom 10. September 2018 reichte der Rechtsvertreter die angekündigten Dokumente in Kopie nach, wobei er darauf hinwies, die Originale würden aufgrund ihrer Fragilität nicht eingesandt, was aber auf Wunsch nachgeholt werden könne. Der Name B._______ / D._______ sei für den Übersetzer nicht zu entziffern gewesen, weshalb er eine entsprechende Nachfrage beim Übersetzungsbüro gestellt habe, auf deren Beantwortung er noch warte. Dem Schreiben legte er seine Honorarnote bei. H. Am 20. September 2018 informiere der Rechtsvertreter das Bundesverwaltungsgericht über das Ergebnis der erwähnten Nachfrage. Danach könne die unleserliche Ortschaft "J._______" heissen, was das Übersetzungsbüro jedoch nicht habe beglaubigen wollen, weshalb er den Ausdruck des entsprechenden E-Mails (BM 12) beilege. I. Mit Eingabe vom 29. Oktober 2019 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine aufdatierte Kostennote ein. J. J.a Mit Instruktionsverfügung vom 20. Januar 2021 lud die neu zuständige Instruktionsrichterin die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. Das SEM kam dieser Einladung mit Einreichung der Vernehmlassung vom 1. Februar 2021 nach. J.b Mit Instruktionsverfügung vom 5. Februar 2021 wurde dem Beschwerdeführer die Gelegenheit zur Replik eingeräumt, welche er mit Eingabe vom 12. März 2021 wahrnahm. Seiner Eingabe legte er die Todesanzeige seines Vaters (BM 13), einen Screenshot einer Whatsapp-Nachricht (BM14), Fotos der Tazkira seines Vaters (BM 15) - alles mit Übersetzung - sowie Sammelbelege betreffend seine finanziellen Verhältnisse (BM 16) bei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Das vorliegende Verfahren richtet sich nach altem Recht (Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt insbesondere eine unrichtige und unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Diese formellen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sein könnten, eine Kassation der erstinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2). 3.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Aus der Begründungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs ergibt sich, dass die Abfassung der Begründung dem Betroffenen ermöglichen soll, den Entscheid sachgerecht anzufechten, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. Die Begründungsdichte richtet sich dabei nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen, wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen - und um solche geht es bei Verfahren betreffend Asyl und Wegweisung - eine sorgfältige Begründung verlangt wird (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1; BVGE 2008/47 E. 3.2). Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043). 3.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Verständigung zwischen ihm und den schweizerischen Behörden sei offensichtlich das Hauptproblem des Asylverfahrens gewesen. Darauf habe er anlässlich der Anhörung mehrfach hingewiesen. Bezeichnenderweise habe er sogar gemeint, der Dolmetscher spreche Farsi und nicht Dari. Das SEM habe lediglich angegeben, dass der Dolmetscher aus Afghanistan stamme, womit aber nichts zu dessen Dialekt gesagt worden sei. Es sei folglich unter Zuhilfenahme eines anderen Dolmetschers, welcher seinen Dialekt spreche, erneut zu seiner Herkunft und Flucht zu befragen. Die Vorinstanz habe ihn zudem nicht nachvollziehbar zitiert, indem sie in Bezug auf die Arbeit im (...) mehrfach "A20" unter Verweis auf verschiedene Seitenangaben im Anhörungsprotokoll vom 2. Mai 2018 angebe. Antwort Nr. 20 des Protokolls befinde sich aber auf S. 4 und beziehe sich auf seine Heimatregion. Überdies habe das SEM die eigentlichen Asylgründe und die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht geprüft. Ihm sei daher keine Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen möglich gewesen. 3.4 3.4.1 Es ist zunächst festzuhalten, dass das SEM den Beschwerdeführer korrekt zitiert. Die Bezeichnung "A20" verweist auf die Akte 20 (das Anhörungsprotokoll) und nicht auf die Frage 20 dieses Protokolls, das «A» bezieht sich auf den Umstand, dass es sich um das erste Asylverfahren des Beschwerdeführers handelt. Die diesbezügliche Rüge des Beschwerdeführers erweist sich als unbegründet. 3.4.2 Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts lassen sich den Akten keine Hinweise auf eine unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts entnehmen. Die in diesem Zusammenhang geltend gemachten Verständigungsprobleme an der BzP und Anhörung finden in den Akten keine Stütze. Der Beschwerdeführer hat sowohl am Anfang als auch am Ende der BzP erklärt, den Dolmetscher gut zu verstehen. Auch dem Anhörungsprotokoll, dessen Richtigkeit der Beschwerdeführer mit seiner Unterschrift bestätigt hat, sind keine konkreten Anhaltspunkte für erhebliche Verständigungsschwierigkeiten zu entnehmen, zumal der Beschwerdeführer anlässlich der Rückübersetzung durchaus in der Lage war Korrekturen anzubringen. Schliesslich hat auch die Hilfswerksvertretung (HWV) keinen Hinweis auf Verständigungsprobleme angebracht. Im Übrigen betrifft die Frage, ob die Vorinstanz bei der Prüfung der Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen mögliche Ungenauigkeiten der Übersetzungen durch den bei der ersten Anhörung eingesetzten Dolmetscher gebührend berücksichtigt hat, nicht das rechtliche Gehör oder die Erstellung des Sachverhalts, sondern ist eine Frage der rechtlichen Würdigung der vorgebrachten Asylgründe. 3.4.3 Eine Verletzung der Begründungspflicht liegt ebenfalls nicht vor. Die Asylvorbringen sind als nicht glaubhaft erachtet worden, wobei die Vorinstanz den Weg zu dieser Schlussfolgerung klar darlegte. Aufgrund der von ihr festgestellten Unglaubhaftigkeit der vorgebrachten Asylgründe war sie auch nicht dazu angehalten, deren Asylrelevanz zu überprüfen. Das SEM hat sich in der angefochtenen Verfügung mit den wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers in erforderlichem Umfang und genügender Differenziertheit auseinandergesetzt und in nachvollziehbarer Weise die Überlegungen genannt, welche seinem Entscheid zugrunde lagen. Insgesamt kann davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens in rechtsgenüglicher Weise die Möglichkeit gewährt wurde, seine Asylgründe vollständig vorzubringen. Schliesslich war eine sachgerechte Anfechtung der vorinstanzlichen Verfügung - wie die vorliegende Beschwerde zeigt - möglich. 3.5 Die formellen Rügen erweisen sich insgesamt als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die diesbezüglichen Rechtsbegehren sind somit abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, die Verfolgung hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen demnach hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Die erlittene Verfolgung oder die begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. Anspruch auf Asyl hat somit nur, wer im Zeitpunkt der Ausreise ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war (Vorfluchtgründe) oder aufgrund von äusseren, nach der Ausreise eingetretenen Umständen, auf die er keinen Einfluss nehmen konnte, bei einer Rückkehr ins Heimatland solche ernsthaften Nachteile befürchten müsste (sogenannte objektive Nachfluchtgründe). 4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung einer Verfolgung ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substanziierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 5. 5.1 Zur Begründung des Asylentscheids führte die Vorinstanz aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand, weshalb sie nicht auf deren Asylrelevanz geprüft werden müssten. Der Beschwerdeführer habe nicht widerspruchsfrei angeben können, woher genau er stamme und wo er bis zur Ausreise aus Afghanistan gelebt habe. Anlässlich der BzP habe er von der Provinz Ghazni gesprochen, an der Anhörung wiederum von der Provinz Tarin Kut. Weiter müsse festgehalten werden, dass es sich bei C._______ um eine Provinz und nicht um eine Ortschaft und bei Tarin Kut um die Hauptstadt der Provinz Uruzgan, nicht um eine Provinz handle. Ausserdem habe er die Ortschaft, in der er monatlich eingekauft und landwirtschaftliche Erzeugnisse sowie Tiere verkauft habe, nicht namentlich nennen können. Das SEM habe weder B._______ (D._______) noch die vier angegebenen Nachbardörfer finden können, sondern einzig K._______, das im Distrikt E._______ liege. Eine Ortschaft namens L._______ - nicht D._______ - befinde sich im Distrikt M._______, welches aber nicht mehr in Fussdistanz von K._______ liege. Auch die Vorbringen betreffend seine Arbeit im (...) und die Bedrohung durch die Taliban seien äusserst widersprüchlich und unsubstanziiert ausgefallen. So habe er einerseits geltend gemacht, zwei Jahre vor seiner Ausreise zusammen mit seinem Vater für die Englisch sprechenden Ausländer gearbeitet zu haben, und andererseits angegeben, nur er habe dort gearbeitet und zwar nur acht bis neun Monate lang; mit den Ausländern habe er nie Kontakt gehabt. Auch die Frage, wer ihn engagiert habe, habe er nicht klären können. Anlässlich der BzP habe er behauptet, er sei von F._______ eingestellt worden, der wiederum die Aufträge aus dem Ausland entgegengenommen habe. An der Anhörung habe er wiederum erklärt, sein direkter Vorgesetzter habe G._______ geheissen; F._______ sei ein Freund von ihm gewesen, der mit ihm dort gearbeitet habe. Weiter habe er an der BzP behauptet, die Taliban hätten ihn in die Zentrale gebracht. Anlässlich der Anhörung habe er hingegen erklärt, er sei in einen Obstgarten gebracht worden und wisse nicht, wo sich die Zentrale befinde. Sämtliche Widersprüche habe er mit seinem Zustand nach der Reise und der fehlerhaften Übersetzung zu erklären versucht, was nicht zu überzeugen vermöge. Die Angaben zu seiner Biographie sowie zu seiner Herkunft seien aufgrund dieser teils krassen Widersprüche unglaubhaft und erweckten den Eindruck, als ob er die tatsächlichen Umstände verheimlichen wollte. Er verletze durch sein Verhalten seine ihm obliegende Mitwirkungspflicht und erschüttere damit auch seine persönliche Glaubwürdigkeit. 5.2 In der Beschwerdeschrift bringt der Beschwerdeführer vor, die Vor-instanz stütze sich bei der Begründung ihres Entscheides ausschliesslich auf einige angebliche Widersprüche in den beiden Befragungen, die zweieinhalb Jahre auseinandergelegen hätten. Er habe mehrmals angegeben Analphabet zu sein und seinen Heimatort nie verlassen zu haben, entsprechend könne er Namen von Ländern, Regionen, Provinzen und Ortschaften nur vom Hörensagen her kennen. Da er nie eine Schulbildung genossen habe, wisse er auch nicht genau, was Provinz, Stadt, Dorf oder Weiler genau bedeute und in welcher Relation diese Begriffe zueinander stünden. Entsprechend sei er bei den Befragungen auch überfordert gewesen. Damit liessen sich die nicht immer hundertprozentig deckungsgleichen, sich aber keineswegs ausschliessenden Auskünfte ohne weiteres erklären. Er habe überdies mehrfach auf Verständigungsprobleme hingewiesen. Er habe immer angegeben, in B._______ geboren zu sein und dabei auch auf den Aliasnamen D._______ verwiesen. Diese Ortschaft sowie die umliegenden Dörfer, die er genannt habe, seien auf Google Maps schnell zu finden. Dort sei auch der (...), an welchem er mitgearbeitet habe, der Bazar sowie das (...) ersichtlich. Seine mündlichen Ausführungen würden mit der Landkarte übereinstimmen. Besonders interessant sei, dass auch die Bezeichnung "C._______" zu erkennen sei, ein Dorf (...). Dies erkläre die Verwirrung um die Grösse dieser Ortschaft. Auch die angegebene Distanz zum Bazar passe zu den Grössenverhältnissen gemäss Karte. Die Ausführungen der Vorinstanz zum Ort L._______ seien irrelevant, zumal er nie davon gesprochen habe. Hinsichtlich seiner Arbeit im (...) sei klar zu erkennen, dass er mit "Ausländern" einzig ausländische Streitkräfte gemeint habe. Ausserdem sei offensichtlich, dass er beim (...) der International Security Assistance Force (ISAF) (...). Heute werde (...) von der Afghanischen Nationalarmee (ANA) (...), welches auf der Karte erkennbar sei. Bekannt sei, dass die Taliban jeden verfolgten, der ihren Feinden, das heisst den Regierungstruppen oder den internationalen Streitkräften, auf irgendeine Weise helfe. Damit seien alle am (...) beteiligten Afghanen dem Tode geweiht. Die von der Vorinstanz bemängelten Differenzen betreffend Länge der Arbeit (...), Beisein seines Vaters (...) und dem Namen des Vorgesetzten seien der ungenauen Übersetzung geschuldet, soweit es sich überhaupt um Differenzen handle. Hinsichtlich der Länge des Arbeitseinsatzes habe er keine unterschiedlichen Angaben gemacht. Die variierenden Zeitangaben seien in Anbetracht des Kriegszustandes, seines Analphabetismus, seines damaligen minderjährigen Alters sowie der zeitlichen Distanz von rund 30 Monaten zwischen den Befragungen gut nachzuvollziehen. Sein Freund F._______ habe ihm den Job bei den Streitkräften vermittelt und selbst dort gearbeitet. Er habe zu keinem Zeitpunkt gesagt, dass dieser sein Vorgesetzter gewesen sei. Die Mitarbeit seines Vaters auf dem (...) scheine einem Übersetzungsproblem anlässlich der BzP geschuldet zu sein. Es sei selbstverständlich, dass die (...) dort ein- und ausgingen, zumal sie vor Ort im Krieg seien. Dabei würden die einheimischen Arbeiter mitbekommen, welche Sprache die Ausländer sprechen würden. Folglich sei auch die Bezeichnung, man habe mit den Ausländern gearbeitet, im Gesamtkontext nicht falsch. Auch im Zusammenhang mit der Verfolgung durch die Taliban würden sich seine Angaben nicht widersprechen. Die Vorinstanz störe sich einzig am Wort "Zentrale", welches er bei der zweiten Befragung als falsche Übersetzung bezeichnet habe. Wegen diesem Wort alleine sei die Geschichte aber nicht widersprüchlich. Vielmehr habe er zwei Mal erzählt, dass er von den eigenen Ländereien der Familie mitgenommen und in ein von den Taliban kontrolliertes Gebiet auf die andere Seite des Flusses verbracht worden sei. Ob dies "die Zentrale" oder einfach ein Rückzugsgebiet der Taliban gewesen sei, könne er nicht wissen. Indes sei ohne weiteres glaubhaft, dass der Dolmetscher seine Erzählung, wonach die Taliban ihn "zu sich" mitgenommen hätten, als "zur Zentrale verbracht" übersetzt habe. Seine Vorbringen zur Entführung durch die Taliban liessen sich zudem bestens auf dem aufgelegten Kartenausschnitt nachvollziehen. 5.3 In seinen Beschwerdeergänzungen vom 10. und 20. September 2018 fügte der Beschwerdeführer hinzu, dass er sowohl in der Wohnsitzbestätigung als auch im Drohbrief der Taliban als N._______, bezeichnet werde. Dies decke sich mit den Angaben, die er bereits anlässlich der BzP gemacht habe. Der Drohbrief der Taliban beziehe sich explizit auf die Mitarbeit (...). Wie in der Beschwerde dargelegt, existiere eine Liste mit Personen, die mit den Ausländern kooperiert hätten und deshalb gesucht würden. Dazu gehöre auch er. Entsprechend habe ihm der Stadtrat auch gleich seinen Fluchtgrund bestätigt. Mit dem Hinweis des Übersetzungsbüros sei nun glaubhaft dargelegt, dass er - wie stets erklärt - aus B._______ beziehungsweise D._______ / J._______ stamme. 5.4 In ihrer Vernehmlassung hielt die Vorinstanz fest, dass die Hinweise des Beschwerdeführers auf Verständigungsprobleme als Schutzbehauptung bewertet werden müssten. Das SEM halte sich im Übrigen nicht mit den verschiedenen Schreibweisen von C._______ auf, sondern stütze sich auf den Umstand, dass unterschiedliche Provinzen genannt worden seien und es zu einer Verwechslung zwischen Provinz und Hauptstadt gekommen sei. Die Aussagen des Beschwerdeführers erweckten generell den Eindruck, dass seine Geografiekenntnisse nicht sehr sattelfest seien. So habe er auch des Öfteren eine konkret an ihn gerichtete Frage nicht beantwortet und sich mit seiner Antwort möglichst nicht festgelegt. Es überzeuge nicht, diesen Umstand mit Verständigungsproblemen zu begründen. Überdies sei der Beschwerdeführer nicht ansatzweise in der Lage gewesen, seine Ausreise in den Iran zu beschreiben, was wiederum die Annahme erhärte, dass er nicht am angegeben Ort sozialisiert worden sei. Betreffend die detaillierten Angaben in der Beschwerde - welche in krassem Widerspruch zu den äusserst undifferenzierten und substanzlosen Aussagen anlässlich der beiden Befragungen stünden - müsse davon ausgegangen werden, dass sich der Beschwerdeführer besagtes offenkundiges Wissen nachträglich angeeignet habe und so in der Lage gewesen sei, bei seiner Rechtsvertretung entsprechend detaillierte Angaben zu machen. Das SEM erwarte trotz Analphabetismus, dass eine Person, die in besagter Gegend aufgewachsen sei, in der Lage sei, Städte, Dörfer und Provinzen zu benennen, übereinstimmende Aussagen zu machen und rudimentär Auskunft über Distanzen zu geben. Gerade Analphabeten, die gezwungen seien, sich viele Sachen zu merken, verfügten meist über ein fundiertes Wissen über ihr direktes Umfeld. Der Beschwerdeführer habe unmissverständlich behauptet, für eine Person namens F._______ gearbeitet zu haben. Dieser habe die Aufträge von den Ausländern erhalten und ihn engagiert. Entgegen den Vorbringen in der Beschwerde erachte das SEM eine angegebene Zeitdauer von acht bis neun Monaten nicht übereinstimmend mit einer angegebenen Zeitdauer von ein bis zwei Jahren. Schliesslich vermöchten die zu den Akten gereichten Beweismittel keinen Beweiswert zu entfalten. So könne die Authentizität besagter zwei Schreiben nicht beurteilt werden, zudem könnten solche Schreiben problemlos gefälscht, gekauft beziehungsweise aus Gefälligkeit verfasst worden sein. Der beigebrachte Länderbericht betreffe die allgemeine Situation in E._______ und nicht diejenige des Beschwerdeführers. 5.5 In seiner Replik erklärt der Beschwerdeführer, dass vor Kurzem sein Vater verstorben sei. Der Todesanzeige könne entnommen werden, dass dieser in B._______ beigesetzt worden sei. Ausserdem deckten sich seine detaillierten Aussagen in der Beschwerdeschrift zu den Ortschaften mit seinen gemachten Angaben anlässlich der Befragungen. Er wäre gar nicht in der Lage gewesen, sich dieses Wissen nachträglich anzueignen. Schliesslich sei hinsichtlich der Ausreise aus Afghanistan festzuhalten, dass die Schlepper keine Namen der Ortschaften genannt hätten, er nie aus den Fahrzeugen ausgestiegen sei und sie oft in der Nacht unterwegs gewesen seien. Ausserdem seien die Angaben in den beiden Befragungen absolut kongruent erfolgt. Hinsichtlich der Arbeit im (...) fügte er erklärend hinzu, dass er acht bis neun Monate mitgearbeitet habe, der gesamte (...) indes rund zwei Jahre gedauert habe. F._______ sei sein Freund und auch Jobvermittler gewesen. Er habe ausserdem angeboten, die Originale des Drohbriefs sowie der Wohnsitzbestätigung einzureichen, sei bis heute aber nicht dazu aufgefordert worden. Die Beweismittel hätten demgemäss jedenfalls nicht per se keinerlei, sondern unter Umständen maximal einen verminderten Beweiswert. 6. 6.1 Zunächst ist zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht die Aussagen des Beschwerdeführers als unglaubhaft eingestuft hat. Der Beschwerdeführer bezeichnete seinen Heimatort durchgehend mit "B._______" beziehungsweise «D._______» (vgl. A7 Ziff. 1.07, Ziff. 2.01 f., Ziff. 3.01 und A20 F15 f., F21). Er war in der Lage, verschiedene Dörfer beziehungsweise Weiler in der Umgebung von B._______ zu nennen (vgl. u.a. A20 F20). Auch wenn nicht sämtliche vom Beschwerdeführer genannten Dörfer kartographiert sind, lassen sich doch einige der von ihm zitierten Ortschaften auf Online-Kartendiensten finden: Gibt man beispielsweise den Namen C._______ in Google Maps ein, erhält man einen Überblick über die Provinz Uruzgan und erkennt den Distrikt E._______ sowie die Ortschaft C._______, in deren Nähe sich wiederum K._______ befindet. Die Aussagen des Beschwerdeführers zu seiner Herkunftsregion sind in vieler Hinsicht mit dem Kartenmaterial vereinbar, was in der Beschwerdeschrift nachvollziehbar und detailliert aufgezeigt wird (vgl. Zusammenfassung in E. 5.2 und die detaillierten Angaben während der Anhörung, A20 F25 f., F31, F36, F57 f.). Weitere Indizien für die Herkunft des Beschwerdeführers stellen die nachgereichte Wohnsitzbestätigung (BM 10) sowie die Todesanzeige (BM 13) seines Vaters dar. Letzterer kann insbesondere der Name der Ortschaft I._______ entnommen werden, die nur wenige Kilometer von C._______ entfernt liegt. Der Beschwerdeführer weist ferner auf die geografisch voneinander getrennten Gebiete der Paschtunen und der Hazara hin, was mit einschlägigen Länderberichten übereinstimmt (vgl. A20 F59 und AAN [BM 8], a.a.O., S. 2). Dass der Beschwerdeführer anlässlich der BzP von der Provinz Ghazni gesprochen hat, kann allenfalls damit erklärt werden, dass die Ortschaft C._______. Letztlich vermag diese Unstimmigkeit aber nichts daran zu ändern, dass es mit Blick auf die Angaben des Beschwerdeführers überwiegend wahrscheinlich erscheint, dass er aus der Provinz Uruzgan stammt, zumal auch keine Hinweise vorliegen, dass er aus einer anderen Provinz stammen könnte. Es ist folglich auch vernachlässigbar, dass der Beschwerdeführer den Namen der Provinz mit deren Hauptstadt Tarin Kut verwechselt hat, zumal er sich auf entsprechenden Vorhalt sogleich korrigierte (vgl. A20 F19). Auf der Landkarte ist sodann auch zu erkennen, dass es in der Umgebung von B._______ keine grössere Stadt gibt, was ebenfalls mit den Aussagen des Beschwerdeführers übereinstimmt (vgl. A20 F24). Die vorinstanzliche Auffassung in der Vernehmlassung, wonach sich der Beschwerdeführer seine Geografiekenntnisse im Nachhinein erarbeitet haben müsse, erscheint nicht gerechtfertigt, wurden doch die Aussagen - die mit den Informationen auf dem Kartenmaterial übereinstimmen - bereits anlässlich seiner Befragungen gemacht. Im Übrigen kann vom Beschwerdeführer, der nie die Schule besucht und die Ortschaft C._______ bis zur Ausreise offenbar nie verlassen hat, nicht erwartet werden, dass er "sattelfeste" Geografiekenntnisse besitzt und fähig ist, differenzierte Angaben bezüglich sämtlicher Distrikte und Provinzen zu machen (vgl. A7 Ziff. 1.17.05 und A20 F14, F22). Auch bezüglich der Ausreise erweisen sich seine Angaben als durchaus plausibel und lebensnah. Dass er mit einem Transporter nach O._______ gefahren sei, erklärte er in der Anhörung damit, dass drei der Strassen, die zu diesem Ort führten, für Autos nicht befahrbar gewesen seien. Nach M._______ habe er nicht reisen können, da diese Strecke unter der Kontrolle der Taliban gestanden habe. Dies stimmt mit Länderberichten überein (vgl. ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation: Anfragebeantwortung zu Afghanistan: Informationen zur Sicherheitslage in der Provinz Uruzgan, wer hat die Kontrolle über die Provinz, Einfluss der Taliban [a-9551-1], 25. März 2016; European Asylum Office [EASO], "Country of Origin Information Report: Afghanistan, Afghanistan Security Situation Update", Januar 2016, S. 85). Er habe ausserdem nicht beim Fahrer sitzen dürfen, sondern hinten neben den zu transportierenden Waren Platz nehmen müssen (vgl. A7 Ziff. 5.01, A20 F98 - F102). Zur Überquerung der iranischen Grenze seien sie durch die Wüste gelaufen, wo er zuletzt mit den noch übrigen dreizehn Personen in einen Toyota Pride gestiegen sei (vgl. A7 Ziff. 5.01). Der Vorwurf der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe seine Ausreise in den Iran nicht ansatzweise beschreiben können, ist somit unberechtigt. Dass er die Ortschaften, an denen er lediglich vorbeigefahren ist, nicht benennen konnte, vermag daran nichts zu ändern. 6.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht somit entgegen der Ausführungen der Vorinstanz davon aus, dass der Beschwerdeführer aus B._______ bei der Ortschaft C._______, Distrikt E._______, Provinz Uruzgan stammt. 7. 7.1 Betreffend die geltend gemachte Arbeit (...) sowie die Festnahme durch die Taliban ist vorab Folgendes festzuhalten: Bestimme Personengruppen in Afghanistan sind aufgrund ihrer Exponiertheit einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt. Dazu gehören unter anderem westlich orientierte oder der afghanischen Gesellschaftsordnung aus anderen Gründen nicht entsprechende Personen, die mit den internationalen Truppen zusammenarbeiteten. Einem besonders hohen Risiko sind gemäss verschiedenen Quellen Personen ausgesetzt, die regelmässig bei den Militärbasen gesehen wurden und eng mit den Militärangehörigen zusammenarbeiteten. Diese sind besonders gefährdet, weil extremistisch oder fanatisch eingestellte Gruppierungen - namentlich die Taliban - Muslime, welche für die ihrer Meinung nach ungläubigen Besetzer im Land arbeiten, als Verräter betrachten, die es hart zu bestrafen gelte (vgl. Corinne Troxler, SFH: "Afghanistan: Gefährdungsprofile" Update der SFH-Länderanalyse vom 30. September 2020, insbesondere S. 10; UNHCR Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Asylum-Seekers from Afghanistan, 19. April 2016, S. 34 ff.). 7.2 Im Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers (Ende 2014) kontrollierten die Taliban bereits Teile der Provinz Uruzgan und des Distrikts E._______. Zwischen November 2014 und August 2015 gab es intensive Zusammenstösse zwischen den Sicherheitskräften und den Taliban, die mitunter durch den ethnischen Konflikt zwischen den Hazara und den Paschtunen beeinflusst waren. Personen, die für internationale Truppen oder die Regierung gearbeitet haben, waren in dieser Umgebung besonders gefährdet. Die Taliban verlangten, dass sich im Distrikt E._______ alle Personen meldeten, die für die internationalen Truppen oder die Regierung tätig waren; in diesem Zusammenhang existiere eine Liste mit 116 Namen. Ferner forderten die Taliban die Bevölkerung des Gebietes I._______ auf, die verbleibenden Armeestreitkräfte zu vertreiben und deren Waffen den Taliban zu übergeben (vgl. AAN a.a.O., S. 7; vgl. auch Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts Österreich W233 2112016-1/13E vom 7. November 2016, E. 2.6, Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 6. Juni 2016 zu Afghanistan: Sicherheitslage in C._______, Gefährdung von Hazaras, Gefährdung von Polizeikräften, S. 1-9; ACCORD, Informationen zur Sicherheitslage in der Provinz Uruzgan, a.a.O.; EASO, Afghanistan Security Situation, a.a.O., S. 85, vgl. auch Karte mit von Taliban kontrollierten Orten: Roggio, Bill / Weiss, Caleb / Megahan, Patrick: Map of Taliban controlled and contested districts in Afghanistan, Stand: 3. März 2016, https://www.google.com/maps/d/viewer?mid=zDzQXfEc6tT8.k5Httq4pfKEg, abgerufen am 20. Oktober 2021). 7.3 Vor diesem Hintergrund ist nun die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Arbeit im (...) und der Verfolgung durch die Taliban sowie deren Asylrelevanz zu beurteilen. Die Vorinstanz wirft diesbezüglich dem Beschwerdeführer vor, widersprüchliche Angaben betreffend die Dauer seiner Arbeit (...), das Beisein seines Vaters auf dem (...) und den Namen des Vorgesetzten gemacht zu haben. Der Beschwerdeführer macht geltend, in einem (...) gearbeitet zu haben, in welchem bis (...). Er erklärt, dass die Arbeiten grundsätzlich von den ausländischen Truppen vergeben worden seien, die Arbeit am (...) aber von Einheimischen geleitet worden sei (vgl. A7 Ziff. 7.02 und A20 F81, F91). Diesbezüglich ist - entgegen der Auffassung der Vorinstanz - kein Widerspruch zu erkennen. Die Ungereimtheit hinsichtlich der zeitlichen Angaben vermag der Beschwerdeführer jedoch nicht zu erklären. Er versuchte dann auch nicht, diesen Widerspruch an der Anhörung aufzulösen, sondern machte lediglich sprachliche Probleme geltend (vgl. A20 F89). Der Erklärungsversuch auf Beschwerdeebene, wonach er selbst während acht bis neun Monaten am (...) mitgearbeitet habe, die ganze (...) insgesamt aber zwei Jahre in Anspruch genommen habe, vermag nicht zu überzeugen, zumal er an der BzP zwei Mal klar angab, ein bis zwei Jahre dort gearbeitet zu haben (vgl. A7 Ziff. 7.01 f. und A20 F80, F89 und Replik). Hinsichtlich der vorgesetzten Personen kann grundsätzlich auf die zutreffende Argumentation der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. E. 5.1). Die Aussage in der BzP, dass F._______ die Aufträge von den Ausländern erhalten habe (vgl. A7 Ziff. 7.02), weicht klar von derjenigen anlässlich der Anhörung ab, wonach sich die Personen, welche die Aufträge von den Ausländern entgegengenommen hätten, namentlich nicht zu erkennen gegeben hätten (vgl. A20 F82 f.). Auch der Widerspruch hinsichtlich der Beteiligung seines Vaters an den (...) ist kaum mit einem Übersetzungsfehler zu erklären, zumal es im betreffenden Satz an der BzP klar um die Arbeit ging und nicht um allfällige Drohungen durch die Taliban, die der Vater befürchtet habe (vgl. A7 Ziff. 7.01 und A20 F88, F92). Entgegen der Auffassung der Vorinstanz hält das Bundesverwaltungsgericht zwar die einmalige Festnahme durch die Taliban für glaubhaft. Allerdings kann dem Beschwerdeführer nicht geglaubt werden, dass anlässlich dieser Festnahme jemand behauptet habe, er arbeite für die ausländischen Truppen. Zum einen hat er dies an der Anhörung nicht mehr erwähnt (vgl. A7 Ziff. 7.02, A20 F128 ff.) und zum anderen gab er selbst an, nicht sicher zu sein, ob die Taliban wussten, dass er für die ausländischen Truppen gearbeitet hatte (vgl. A20 F130 f.). Der im (...) 2015 - ein Jahr nach der Ausreise des Beschwerdeführers - angeblich ausgestellte Drohbrief der Taliban ist nicht geeignet, um eine gezielte - über die einmalige Festnahme hinausgehende - Verfolgung glaubhaft zu machen, zumal derartige Dokumente - wie vom SEM zutreffend bemerkt - ohne Weiteres gefälscht oder käuflich erworben werden können. Ausserdem ist nicht nachvollziehbar, warum die Taliban ihm einen solchen Drohbrief rund ein Jahr nach seiner Ausreise hätten zustellen sollen (vgl. BM 11). Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer geltend macht, die Taliban hätten ein halbes Jahr nach seiner Ausreise seinen Vater entführt, weshalb ihnen spätestens dann bekannt gewesen sein sollte, dass er sich nicht mehr zu Hause aufhält. Als Grund für das Verlassen seines Heimatstaates gab der Beschwerdeführer zudem an, sein Vater habe ihn zur Ausreise bewogen beziehungsweise er wolle die Zukunft seiner Familie sichern, sollte seinem Vater etwas zustossen (vgl. A7 Ziff. 7.01). Dies erweckt nicht den Eindruck, dass er sich im Zeitpunkt der Flucht selbst vor einer konkreten Verfolgung durch die Taliban gefürchtet hätte. 7.4 Nach einer Gesamtwürdigung ist weder von der Glaubhaftigkeit der Aussagen hinsichtlich des Arbeitseinsatzes für die ausländischen Truppen noch von einer asylrelevanten Verfolgung durch die Taliban auszugehen. Angesichts der genannten Widersprüche, die nicht durch Verständigungsschwierigkeiten zu erklären sind, kann das Gericht nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich für die ausländischen Truppen tätig war. Aber selbst bei Wahrunterstellung würde sich am Ergebnis nichts ändern, da die Taliban offenbar nichts von seinem Einsatz erfahren haben, weshalb er auch auf der besagten Liste nicht vermerkt und freigelassen worden war (vgl. A7 Ziff. 7.02). Es ist daher nicht von einer exponierten Tätigkeit für die ausländischen militärischen Truppen auszugehen und auch nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer zum heutigen Zeitpunkt ein Risikoprofil im Sinne der von ihm angerufenen Praxis zu Afghanistan erfüllen würde. 7.5 Damit konnte der Beschwerdeführer zwar glaubhaft machen, aus der Provinz Uruzgan zu stammen, was nachfolgend bei der Prüfung des Wegweisungsvollzugs zu beachten sein wird. Allerdings ist es ihm nicht gelungen, eine im Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Heimatstaat bestehende oder mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft drohende asylbeachtliche Verfolgungssituation glaubhaft darzutun. Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass keine flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgründe im Sinne von Art. 3 AsylG ersichtlich sind, weshalb die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat. 8. 8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). 9.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 10. 10.1 Die drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit) sind alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4, 2013/1 E. 6.2). Weil sich vorliegend der Vollzug der Wegweisung aus den nachfolgend aufgezeigten Gründen als unzumutbar erweist, kann auf eine Erörterung der beiden anderen Kriterien verzichtet werden. 10.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 10.3 10.3.1 In Bezug auf den Wegweisungsvollzug führte das SEM aus, den Akten seien keine konkreten Hinweise auf eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan zu entnehmen. Eine Rückkehr in die Provinz Ghazni oder in die Provinz Uruzgan wäre zwar aufgrund der dort herrschenden Sicherheitslage und humanitären Situation als unzumutbar zu erachten. Die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Herkunft seien aber unglaubhaft ausgefallen, weshalb es dem SEM nicht möglich sei, sich in voller Kenntnis der tatsächlichen persönlichen und familiären Situation zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu äussern. Zwar seien die Wegweisungsvollzugshindernisse grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen; diese Untersuchungspflicht finde jedoch ihre Grenzen an der Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht der Gesuchsteller. Es sei nach ständiger Rechtsprechung nicht Aufgabe der Asylbehörden, bei fehlenden Hinweisen seitens des Gesuchstellers nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernisse zu forschen. Somit gebe es auch keine Hinweise dafür, dass eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG vorliege. Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar. 10.3.2 Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, dass sich die Vorinstanz hinsichtlich der Prüfung des Wegweisungsvollzugs widerspreche. Einerseits werde ausgeführt, die Zumutbarkeit könne aufgrund der fehlenden Mitwirkung nicht erwogen werden. Andererseits werde konkret festgehalten, die Wegweisung sei zumutbar. Er komme aus dem kleinen Dorf B._______, das neben I._______ in der Region E._______ in der Provinz Uruzgan liege. Gemäss bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtssprechungspraxis sei der Vollzug der Wegweisung an diesen Ort unzumutbar, so dass mindestens die vorläufige Aufnahme zu verfügen sei. 10.4 10.4.1 Bezüglich der allgemeinen Lage in Afghanistan hat das Bundesverwaltungsgericht nach eingehender Lageanalyse in dem als Referenzurteil publizierten Entscheid D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 festgestellt, dass sich seit seinem letzten Länderurteil von 2011 (vgl. BVGE 2011/7) in allen Regionen eine deutliche Verschlechterung der Sicherheitslage ergeben habe. Es bestünden in weiten Teilen Afghanistans derart schwierige humanitäre Bedingungen, dass die Situation als existenzbedrohend im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren sei. Der Wegweisungsvollzug sei deshalb als unzumutbar zu beurteilen (Urteil D-5800/2016 E. 8.4). Von dieser allgemeinen Feststellung wurde bis anhin nur im Falle der Städte Kabul, Mazar-i-Sharif und Herat abgewichen, wenn besonders begünstigende Faktoren gegeben waren (vgl. D-5800/2016; BVGE 2011/49, bestätigt in D-4287/2010 vom 8. Februar 2019 [als Referenzurteil publiziert] sowie BVGE 2011/49). 10.4.2 Vorliegend ist festzustellen, dass keine grobe Verletzung der Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht vorliegt, die es der Vorinstanz verunmöglicht hätte, den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Afghanistan materiell zu prüfen. Auch wenn der Beschwerdeführer teilweise unstimmige Aussagen bei der Benennung von Distrikten und Provinzen gemacht hat, kann ihm nicht vorgeworfen werden, er habe versucht, die Asylbehörden über seine Herkunft zu täuschen. Vielmehr hat die Vorinstanz seine Identität nicht bestritten und seine Angaben zu seiner Herkunft sind - wie unter E. 6 dargelegt - glaubhaft ausgefallen. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aus der Provinz Uruzgan stammt und bis zur Ausreise dort gelebt hat. Dorthin ist der Vollzug der Wegweisung gemäss konstanter Rechtsprechung des Gerichts unzumutbar. Eine Aufenthaltsalternative besteht nicht. 10.5 Die Vorinstanz hat somit den Wegweisungsvollzug zu Unrecht als zumutbar bezeichnet.

11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung vom 6. Juni 2018 im Asyl- und Wegweisungspunkt Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde vom 11. Juli 2018 ist diesbezüglich abzuweisen. Hingegen ist das Rechtsmittel gutzuheissen, soweit darin die Aufhebung des verfügten Wegweisungsvollzugs und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragt werden. Das SEM ist anzuweisen, den Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen, nachdem den Akten keine Hinweise auf Ausschlussgründe gemäss Art. 83 Abs. 7 AIG zu entnehmen sind. 12. 12.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Parteientschädigung sind grundsätzlich nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen aufzuerlegen beziehungsweise zuzusprechen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer ist bezüglich seiner Anträge auf Feststellung der Asylgewährung, der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Aufhebung der Wegweisung unterlegen. Bezüglich der Anordnung des Wegweisungsvollzugs hat er obsiegt. Praxisgemäss bedeutet dies ein hälftiges Obsiegen, weshalb die Verfahrenskosten grundsätzlich zur Hälfte dem Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer ist seit dem 4. April 2019 erwerbstätig. Mit Eingabe vom 12. März 2021 führte er aus, er habe Mitte 2020 eine Arbeitsstelle in einem Coiffeur-Salon finden können, sei aber nach wie vor prozessual bedürftig. Aus den eingereichten Unterlagen ergibt sich, dass er nach wie vor nicht in der Lage ist, für die Gerichtskosten aufzukommen. Es ist folglich an der Zwischenverfügung vom 23. Juli 2018, mit welcher das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde, festzuhalten und von einer teilweisen Kostenauflage abzusehen. 12.2 Soweit der Beschwerdeführer - hälftig - obsiegt, ist ihm zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung (Art. 64 VwVG; Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) zuzusprechen. Mit Eingabe vom 12. März 2021 wurde eine aufdatierte Honorarnote eingereicht, in welcher ein Gesamtaufwand von 12.9 Stunden bei einem Stundenansatz (bei Obsiegen) von Fr. 250.- und Auslagen in der Höhe von Fr. 176.80 geltend gemacht werden. Das SEM ist demnach anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine hälftige Parteientschädigung in der Höhe von gerundet Fr. 1'832.- (inkl. hälftige Auslagen und MwSt.) auszurichten. Nachdem der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet wurde (vgl. aArt. 110a Abs. 1 AsylG), ist er im Weiteren für seinen Aufwand unbesehen des Ausgangs des Verfahrens zu entschädigen, soweit dieser sachlich notwendig war (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Es ist von einem Stundenansatz von Fr. 220.- auszugehen, weshalb dem amtlichen Rechtsbeistand ein Gesamtbetrag von Fr. 1'624.- (inkl. hälftige Auslagen und MwSt.) durch das Gericht zu vergüten ist. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird betreffend den Vollzug der Wegweisung (Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung) gutgeheissen. Betreffend Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, Gewährung von Asyl und Anordnung der Wegweisung wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'832.- auszurichten.

5. Dem rubrizierten Rechtsvertreter wird ein amtliches Honorar von Fr. 1'624.- zulasten der Gerichtskasse ausgerichtet.

6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Regina Seraina Goll