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E-768/2019

E-768/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2022-03-01 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Anlässlich seiner Anhaltung vom 6. Oktober 2015 durch die schweize- rischen Grenzwachtbehörden im grenznahen Raum äusserte der Be- schwerdeführer seine Absicht, in der Schweiz um Asyl zu ersuchen. Dabei gab er als Geburtsjahr (…) an und, dass er keine Papiere besitze. In der Folge wurde ihm die Weiterreise ins damalige Empfangs- und Verfahrens- zentrum (EVZ) B._______ gestattet, wo er am selben Tag sein Asylgesuch deponierte und als Geburtsdatum den (…) angab. Eine am 28. Oktober 2015 durchgeführte Skelettaltersbestimmung ergab ein Alter des Be- schwerdeführers von (…) Jahren, unter Hinweis auf eine mögliche Abwei- chung von zwei Jahren. Aufgrund der als unglaubhaft erachteten Minder- jährigkeit wurde der Beschwerdeführer vom SEM für das weitere Verfahren mit dem Geburtsdatum (…) registriert. A.b Anlässlich der Befragung zur Person (BzP; Protokoll in den SEM-Ak- ten A6/11) vom 23. Oktober 2015 mit zwei Nachbefragungen vom 29. Ok- tober 2015 (betreffend Alter und eine mögliche Verfahrenszuständigkeit von vier anderen Dublin-Staaten; SEM-Akten A11/4 und A12/2), einer schriftlichen Mitteilung des Beschwerdeführers vom 25. Oktober 2017 (SEM-Akte A23/2) sowie der Anhörung zu den Asylgründen vom 6. Juni 2018, welche im Beisein seiner am 26. April 2018 mandatierten Rechtsver- treterin stattfand (Anhörung; Protokoll in den SEM-Akten A32/30), machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei ethnischer Hazara, am 1. Januar (…) beziehungsweise (…) bezie- hungsweise (…) im Dorf C._______ im Distrikt D._______ beziehungs- weise E._______ in der Provinz Maydan Wardak geboren. Dort habe er vier (A32 F83) beziehungsweise sieben Jahre (bis ein Jahr vor der Anhö- rung; A11 S. 3) die Schule besucht und bis zur Ausreise zusammen mit den Eltern·und Geschwistern gelebt beziehungsweise er sei im Dorf C._______ geboren und registriert gewesen und habe bis zum vierten Le- bensjahr dort gewohnt, bevor die Familie nach Kabul gezogen sei. Danach seien sie jeweils nur im Sommer in ihrem Haus in C._______ gewesen, im Winter hätten sie in ihrem Haus in Kabul, im Quartier F._______, Kreis (…) gelebt. Dies sei auch sein letzter Wohnort gewesen; auch seine Eltern und Geschwister lebten dort (im Zeitpunkt der BzP; A6 Ziff. 2.01 und 3.01). Im Winter 2014 sei er mit Freunden nach G._______ (in eine grössere Ort- schaft nahe C._______) gegangen. Wegen eines Streits seien sie alle von

E-768/2019 Seite 3 der Polizei verhaftet worden. Es sei ihm die versuchte Vergewaltigung ei- ner Frau unterstellt worden, weshalb er zweimal vor Gericht gewesen und zu einer einjährigen Haftstrafe verurteilt worden sei. Polizisten hätten ihn in der Haft misshandelt und geschlagen, um von ihm ein Geständnis und von seiner Familie Geld zu erpressen. Nach der Bezahlung des geforder- ten Betrags durch seinen Vater hätten die Wächter ihn nach etwa drei Mo- naten im Frühling 2014 aus der Haft entlassen; er sei ins Dorf gegangen und habe sich versteckt. Tatsächlich sei er später von den Behörden wieder in C._______ gesucht worden. Etwa nach einem Monat, immer noch im Frühjahr 2014, sei er in C._______ von der lokalen Volksmiliz rekrutiert und etwa zwei oder drei Monate lang im Kampf gegen die Taliban eingesetzt worden. Das sei eine schwierige Zeit für ihn gewesen. Einmal sei seine Truppe in ein Taliban-freundliches Dorf gelangt, wo er ein Haus habe durchsuchen müssen respektive dort Deckung gesucht habe. Bei dieser Aktion habe er drei Personen, darunter ein siebenjähriges Kind, erschos- sen. Wegen dieses Ereignisses und des Krieges sei er eine Woche später vom Stützpunkt der Volksmiliz desertiert und für eine Woche zu einem in einem anderen Dorf wohnhaften Freund seines Vaters gegangen. Sein Kommandant habe ihn wegen dieser Desertion zuhause in C._______ ge- sucht und seinem Vater mit der Tötung des Sohnes gedroht, sollte er auf- gefunden werden. Daneben sei er auch wegen der Tötung der drei Dorf- bewohner verfolgt worden, vermutlich von Verwandten. Diese hätten statt seiner seinen Bruder angegriffen und geschlagen. Im April 2015 bezie- hungsweise im Frühling 2014 beziehungsweise im Frühling 2015 habe er deshalb Afghanistan in Richtung Pakistan verlassen und sei in der Folge in den Iran weitergereist. In H._______ sei er während fünf Monaten geblieben, weil er dort Arbeit gefunden habe (A6 Ziff. 5.01) beziehungsweise sei er nur zwei Monate dort gewesen und die übrigen drei Monate habe er aufgrund seiner Zwangsrek- rutierung durch iranische Polizisten im Krieg in Syrien kämpfen müssen (A32 F221). Bei einem Einsatz in I._______ sei er durch eine Bombe er- heblich verletzt und in ein Lazarett eingeliefert worden. Er sei dann in ein Spital im Iran transferiert worden, aus welchem er zwei Wochen später habe fliehen können, indem er einen Polizisten mit einem Blumentopf nie- dergeschlagen habe und davongerannt sei. Er sei dann in die Türkei ge- reist, da er eine erneute Rekrutierung für den Krieg in Syrien oder eine Deportierung·nach Afghanistan mit möglichen Konsequenzen seitens der afghanischen Behörden wegen diesem Kampfeinsatz in Syrien befürchtet habe. Von der Türkei sei er via Griechenland über mehrere Staaten in die Schweiz gelangt. Wegen der schlechten Sicherheitslage in seiner Heimat

E-768/2019 Seite 4 sowie wegen des Todes eines seiner Brüder im Iran oder in Syrien seien seine Eltern und Geschwister im Jahr 2017 nach einem Angriff durch die Taliban ebenfalls in den Iran ausgereist und seither in H._______ wohnhaft. Er habe nur noch weiter entfernte Verwandte (insbesondere Tanten und Onkel) in Afghanistan. A.c Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer Kopien von Identitäts- und Reisedokumenten seiner Eltern und angeblich in H._______ entstandene Fotos seiner Familienangehörigen aus dem Iran zu den Akten. Ebenso reichte er einen psychotherapeutischen Bericht vom 26. Mai 2018 mit der Diagnose einer PTBS (Posttraumatische Belastungsstörung) mit dissozia- tiven Symptomen ein. Seine Identitätskarte (Tazkara) habe er auf der Reise im Meer verloren. Einen Reisepass habe er nie gehabt beziehungsweise diesen habe er auch im Meer verloren. B. Mit Verfügung vom 14. Januar 2019 – eröffnet am 15. Januar 2019 und ersetzend eine vorangegangene, fehlerhafte Verfügung vom 27. Dezember 2018 – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlings- eigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es seine Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. C. Mit Eingaben vom 14. und 15. Februar 2019 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Da- rin beantragt er die Aufhebung der Verfügung, die Gewährung von Asyl un- ter Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft, eventualiter die Gewährung der vorläufigen Aufnahme unter Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft, eventualiter die Gewährung der vorläufigen Aufnahme unter Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungs- vollzuges sowie eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Beiord- nung der rubrizierten Rechtsvertreterin als unentgeltliche amtliche Rechts- beiständin. D. Mit Zwischenverfügung vom 26. Februar 2019 hiess die Instruktionsrichte- rin unter anderem die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Pro-

E-768/2019 Seite 5 zessführung, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Bei- ordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als unentgeltliche amtliche Rechtsbeiständin gut. Gleichzeitig lud sie das SEM zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. E. Mit Vernehmlassung vom 13. März 2019 beantragt das SEM sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. F. Mit innert antragsgemäss erstreckter Frist eingegangener Replik vom

4. April 2019 hält der Beschwerdeführer an seinen Beschwerdeanträgen fest. G. Mit Eingaben vom 19. November 2019, vom 23. März 2020 sowie vom

7. Juni und vom 9. September 2021 ergänzte der Beschwerdeführer seine Beschwerdeakten.

Erwägungen (33 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das alte Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom

25. September 2015).

E-768/2019 Seite 6 Bereits auf den 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. De- zember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Auslän- der- und Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20) umbenannt. Der vorliegend bedeutsame Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-7) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden.

E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Be- hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gege- ben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsge- richt hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen von Asylvorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2013/11 E. 5.1 und 2010/57 E. 2.3, je m.w.H.).

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E. 3.2 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 3.3 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und an- dere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent- gegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürger- krieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG (vgl. dazu unten E. 8.2) – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 4.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids führte das SEM aus, die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen genügten teils den Anforde- rungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftigkeit und teils jenen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht. Die Unglaubhaftigkeitserkenntnis beziehe sich vorab auf die Angaben des Beschwerdeführers zu Herkunft, Wohnort und Biografie. Es hätten sich grundlegende Widersprüche und substanzlose Elemente ergeben. In der Anhörung habe er als seinen einzigen und stetigen Wohnort C._______ angegeben und einen solchen in Kabul verneint, wogegen er gemäss den Angaben in der BzP vom vierten Lebensjahr bis zur Ausreise in Kabul ge- wohnt habe und nur durch den Sommer hindurch im Heimatdorf gewesen sei. Auch den Wohnort der Eltern und Geschwister habe er widersprüchlich

E-768/2019 Seite 8 angegeben, gemäss BzP im Zeitpunkt seiner Ausreise Kabul, gemäss An- hörung stets im Dorf C._______ und nie in Kabul. Weiter seien die Anga- ben zum Distrikt des Dorfes C._______ unterschiedlich, gemäss Anhörung E._______, gemäss BzP D._______. Auch widersprüchlich seien seine Al- tersangaben ausgefallen, gegenüber der Grenzwache der Jahrgang (…), im EVZ und in der BzP das Geburtsjahr (…); das genaue Geburtsdatum kenne er nicht. Sodann habe er zwar zu allgemeinem Länderwissen – bei- spielsweise Provinzen in Afghanistan, Stadtteilen von Kabul – Auskünfte geben können, hingegen präsentierten sich seine Angaben beziehungs- weise Beschreibungen des Dorfes C._______, der Distrikte in der Provinz Maydan Wardak, der Nachbarsprovinzen von Maydan Wardak (abgesehen von Kabul) sowie der Hauptstadt von Maydan Wardak überaus unsubstan- ziiert. Realitätsfremd erscheine zudem, dass er die Schule in C._______ nicht namentlich kenne. Aufgrund seiner Angaben zu den Dörfern, Distan- zen und Bergen erscheine nicht ausgeschlossen, dass er in C._______ beziehungsweise in der Provinz Maydan Wardak einmal oder für kürzere Zeit gelebt habe. Die erwähnten Substanzdefizite deuteten aber darauf hin, dass er nicht (gemäss Anhörung) sein gesamtes Leben dort verbracht, son- dern (gemäss BzP) über zumindest längere Zeit in Kabul gelebt habe. Die somit nicht glaubhaften Angaben zu seiner Herkunft, seinem (letzten) Woh- nort, dem (letzten) Wohnort der Eltern und Geschwister sowie insgesamt zu seiner Biographie erweckten den Eindruck, dass er über seine tatsäch- lichen Lebensumstände im Heimatstaat zu täuschen versuche und es sich bei der in der Anhörung dargestellten Biographie und Herkunft um ein Kon- strukt handle. Sein Lebensmittelpunkt und seine Lebensumstände müss- ten sich anders als vorgebracht gestaltet haben. Zudem habe er mangels Vorlage persönlicher Identitätspapiere seine Identität nicht nachgewiesen. Daran vermöchten die eingereichten Beweismittel betreffend ein fehlendes Beziehungsnetz in Kabul beziehungsweise Afghanistan und betreffend den Wohnort der Eltern und Geschwister in H._______ (Kopie Mietvertrag der angeblich nach H._______ ausgereisten Familienangehörigen, deren Passkopien inklusive Aufenthaltsvisum sowie Fotos der Eltern und Ge- schwister) nichts zu ändern. Dies auch angesichts der bekanntermassen leichten Fälschbarkeit oder Käuflichkeit solcher Dokumente in Afghanistan und in den Nachbarstaaten sowie des Umstandes, dass die Fotos leicht gestellt sein könnten und grundsätzlich sowieso nicht auf einen dauerhaf- ten Aufenthalt der Eltern und Geschwister in H._______ hinwiesen. Letzt- lich verunmöglichten die deutlich widersprüchlichen und überwiegend sub- stanzlosen Angaben des Beschwerdeführers zu seinem (letzten) Wohnort

E-768/2019 Seite 9 und seiner Herkunft, zu seiner Biographie und zu seinem familiären Bezie- hungsnetz eine Überprüfung seiner tatsächlichen Lebensumstände in Af- ghanistan. Vor dem Hintergrund der Verschleierung von Biographie, Herkunft und Wohnort sei auch der Wahrheitsgehalt der Asylgründe fraglich. Ungeachtet dessen beinhalteten die diesbezüglichen Schilderungen weitere Unglaub- haftigkeitselemente. So seien die Angaben zum Ausreisezeitpunkt wider- sprüchlich. Gemäss BzP und späteren Angaben in der Anhörung sei es April/Frühling 2015 gewesen, gemäss vorgängigen Angaben in der Anhö- rung Frühling 2014 beziehungsweise Herbst 2014. Betreffend die Bedro- hung durch den Volksmiliz-Kommandanten wegen seiner angeblichen De- sertion habe er in der Anhörung erwähnt, der Kommandant habe ihn des- halb beim Vater im Dorf C._______ gesucht und seine (des Beschwerde- führers) Tötung in Aussicht gestellt. Angesichts der Unstimmigkeiten be- treffend seinen letzten Wohnort und seine Herkunft sei jedoch widersprüch- lich, dass der Volksmiliz-Kommandant den Vater im Winter 2015 in C._______ aufgesucht und die Todesdrohung ausgestossen haben solle, wenn der Vater gemäss BzP zuletzt in Kabul wohnhaft gewesen sei. Die Zweifel erhärteten sich mit Blick auf die behauptete Chronologie dieser Er- eignisse (Ausreise angeblich im Frühling 2014, oder doch 2015; Rekrutie- rung durch die Volksmiliz im Frühling 2014 sowie Desertion nach zwei oder drei Monaten, anschliessend vom Kommandanten wegen Desertion ge- sucht und beim Vater mit dem Tod bedroht, deswegen eine Woche später Ausreise aus Afghanistan), welche arithmetisch einen Ausreisezeitpunkt im Sommer 2014 ergeben müsste. Dies stehe deutlich im Widerspruch sowohl zum angeblichen Ausreisezeitpunkt im April 2015 als auch offenkundig zum einmal angegebenen Ausreisezeitpunkt im Frühling 2014. Die Vorbrin- gen zu einer Sanktion oder Todesdrohung durch den Volksmiliz-Komman- danten in C._______ seien daher unglaubhaft und die geltend gemachte Furcht vor weiteren Verfolgungsmassnahmen in Afghanistan in diesem Zu- sammenhang entbehre einer Grundlage. Betreffend den angeblichen Kriegseinsatz in Syrien und der deswegen in Afghanistan seitens der Behörden befürchteten Bestrafung bei einer allfäl- ligen Rückkehr sei im Vergleich mit seinen übrigen Ausführungen zum Kampfeinsatz gegen die Taliban und gegen das mit den Taliban befreun- dete Dorf insofern ein Stilbruch erkennbar, als seine Angaben auffallend weniger Details enthielten und vage erschienen. Daneben seien die Anga- ben betreffend den Aufenthalt und die Tätigkeit im Iran beziehungsweise in H._______ widersprüchlich (gemäss BzP fünf Monate im Iran und in

E-768/2019 Seite 10 H._______ gearbeitet; gemäss Anhörung nur für zwei Monate und dann drei Monate Kriegseinsatz in Syrien). Ausserdem habe er in der Nachbe- fragung zu seinem Alter angegeben, abgesehen von einem Motorradunfall nie ernsthaft krank oder verletzt gewesen zu sein und andernorts eine Ver- letzung durch eine Bombe in Syrien geltend gemacht. Die Furcht vor staat- lichen Sanktionen wegen eines Einsatzes in Syrien wäre aufgrund fehlen- der objektiver Hinweise ohnehin als nicht begründet und nicht asylrelevant einzustufen. Die weiteren Vorbringen seien auf ihre flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit hin zu prüfen: Die geltend gemachte Bedrohungslage seitens der Bewoh- ner eines Taliban-freundlichen Dorfes als Rache infolge der Tötung von drei Personen, die angeblichen Kampfeinsätze für die Volksmiliz gegen die Taliban sowie die Kampfhandlungen seien nicht asylrelevant, weil es an einer zielgerichteten Verfolgung aus Gründen im Sinne von Art. 3 AsylG fehle. Ebenfalls nicht zielgerichtet und nicht intensiv in diesem Sinne sei der Angriff der Dorfbewohner auf seinen Bruder. Diesem Vorbringen sowie der gegen ihn selber gerichteten Verfolgung der Dorfbewohner mangle es zudem an einem asylrechtlich relevanten Motiv. Ohnehin wäre im Zusam- menhang mit der Tötung der drei Dorfbewohner wegen Asylunwürdigkeit der Asylausschluss zu prüfen. Dies erübrige sich allerdings bereits auf- grund dessen, dass Art. 3 AsylG, wie erwogen, nicht erfüllt sei. Die geltend gemachte Verfolgung wegen des Vorwurfs der Vergewaltigung sei zum ei- nen aufgrund der widersprüchlichen Angaben zum Zeitpunkt der Ausreise nicht auf ihre Kausalität zur Ausreise überprüfbar, betreffend den Zeitpunkt April 2015 jedenfalls nicht kausal. Eine behördliche Inhaftierung oder spä- tere behördliche Suche wegen einer Vergewaltigung – die er bestreite – erscheine zudem rechtsstaatlich legitim, zumal gemäss eigenen Angaben ein Gerichtsverfahren durchgeführt und eine Haftstrafe von einer ange- messenen Dauer von einem Jahr ausgesprochen worden sei. Zudem sei auch hier kein Motiv im asylrechtlichen Sinne erkennbar. Diese Vorbringen seien somit offensichtlich nicht asylrelevant und es könne darauf verzichtet werden, auf vorhandene und teilweise bereits erörterte Unglaubhaftigkeits- elemente weiter einzugehen. Zur Begründung der angeordneten Wegweisung führt das SEM aus, diese sei als Regelfolge der Ablehnung des Asylgesuchs rechtmässig. Deren Vollzug sei zulässig. Eine Rückkehr an den in der Anhörung angegebenen Herkunftsort (Dorf C._______, Bezirk E._______ bzw. Bezirk D._______, Provinz Maydan Wardak) wäre zwar aufgrund der dort herrschenden allge-

E-768/2019 Seite 11 meinen Lage unzumutbar. Wie erwogen seien jedoch die geltend gemach- ten Lebensumstände, der (letzte) Wohnort und die Biographie des Be- schwerdeführers nicht glaubhaft. Es sei dem SEM deshalb nicht möglich, sich in voller Kenntnis der tatsächlichen persönlichen und familiären Situa- tion zur Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung zu äussern. Daran än- derten die Beweismittel (Passkopien der Eltern mit einem Visum für den Iran, Fotos der Familie, angeblich in H._______, und Kopie Mietvertrag) nichts. Die Untersuchungspflicht finde ihre Grenzen an der Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht von Gesuchstellenden. Nachdem der Beschwerde- führer seiner Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht nicht nachgekommen sei, bestünden keine Hinweise dafür, dass eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG vorliege. Der Vollzug der Wegweisung erweise sich deshalb als zumutbar und es könne darauf verzichtet werden, einen Aus- schluss aus der vorläufigen Aufnahme gemäss Art. 83 Abs. 7 AIG wegen der Tötung von drei Personen, darunter einem Kind, zu prüfen. Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durch- führbar.

E. 4.2 Der Beschwerdeführer bekräftigt in seiner Rechtsmitteleingabe vorab seine Asylvorbringen und bestätigt im Wesentlichen die Korrektheit des in der Verfügung erfassten rechtserheblichen Sachverhalts.

E. 4.2.1 Hinsichtlich der ihm entgegengehaltenen Herkunftsverschleierung macht er auf Probleme mit der Dolmetscherin in der BzP aufmerksam, wel- che nicht immer das Gesagte und auch nicht alles habe übersetzen wollen, insbesondere bezüglich seiner Altersangaben und Wohnorte. Diese Prob- leme habe er im Anschluss an die BzP deponiert, was aber keinen Eingang ins Protokoll gefunden habe. Auch in der Anhörung habe er diese Probleme erwähnt, mit dem Hinweis, dass C._______ jeweils fälschlicherweise mit Kabul übersetzt worden sei. Auch seien die ungewöhnliche Kürze seiner BzP (45 Minuten) sowie der Umstand zu berücksichtigen, dass er zu sei- nen Asylgründen nicht und zu seiner Herkunft ohne jegliche Vertiefung be- fragt worden sei. Zudem scheine es ein Durcheinander in den Akten gege- ben zu haben, zumal die in der BzP und im Entscheid erfassten Einreise- daten divergierten, der angefochtene Entscheid zunächst falsch eröffnet worden sei und dort zusätzlich eine falsche Person erscheine. Es sei un- verhältnismässig, die gesamte Glaubhaftigkeitsprüfung nur auf den Wider- spruch betreffend den Wohn- beziehungsweise Herkunftsort zu reduzieren. Widersprüche zwischen BzP und Anhörung seien nur mit Zurückhaltung in die Glaubhaftigkeitsprüfung einzubeziehen. Die vom SEM erwogenen Sub- stanzdefizite betreffend länder- und regionalspezifisches Wissen, Herkunft

E-768/2019 Seite 12 und sein Leben in Afghanistan seien nicht gerechtfertigt angesichts der vie- len Fragestellungen und des beiliegenden, anderslautenden (internen) Be- richts der Hilfswerksvertretung (HWV). Die Behauptung, dass er über Ka- bul mehr Kenntnisse habe als über sein Heimatdorf, treffe ohnehin nicht zu. Die Vorinstanz habe bezüglich seines Länder- und Alltagswissens und mithin seine Herkunft den Sachverhalt ungenügend abgeklärt und BVGE 2015/10 ungenügend berücksichtigt. Sie hätte insbesondere aufzeigen müssen, wie die gestellten Fragen hätten beantwortet werden und weshalb er die Antworten hätte wissen müssen. Sein Geburtsdatum kenne er ei- gentlich nicht, seine Familie habe ihm einfach sein Alter mitgeteilt; dieses habe er im EVZ auch mit (…) Jahren angegeben. Das von den Grenzbe- amten erfasste Geburtsjahr sei jenes, das diese auf einer von ihm mitge- führten Bestätigung der türkischen Behörden festgestellt hätten; in der Tür- kei habe er sich aber älter ausgegeben. Weiter kritisiert er die vorinstanzliche Beweiswürdigung bezüglich des feh- lenden sozialen Netzes in Afghanistan. Die von ihm vorgelegten Doku- mente seien durchaus geeignet, den Aufenthalt seiner Familienangehöri- gen in H._______ zu beweisen. Der alleinige Hinweis auf die leichte Fälsch- und Erwerbbarkeit solcher Dokumente ohne Angabe konkreter Fäl- schungsmerkmale sei nicht statthaft und entbinde das SEM nicht von der Prüfungspflicht im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes. Auch be- gründe es nicht näher, weshalb die Fotos nicht auf einen dauerhaften Auf- enthalt in H._______ hindeuten sollten. Hinsichtlich des Ausreisezeitpunk- tes sei ebenfalls auf den Bericht der HWV abzustellen, wonach die von ihm geschilderte Chronologie in ihrer Sinnhaftigkeit nicht unstimmig sei und ge- naue Daten weniger relevant seien. Er habe sich in der zur Ausreise hin- führenden Chronologie stets vage und unsicher geäussert und es seien entsprechend mehrere Varianten betreffend den Ausreisezeitpunkt denk- bar. Weiter verkenne die einseitige Argumentation des SEM betreffend die Unglaubhaftigkeit der Bedrohung durch den Volksmiliz-Kommandanten, dass er diesen Sachverhaltsteil in der Anhörung aktenkundig detailliert, substanziiert, schlüssig, plausibel sowie mit Realkennzeichen und ohne Brüche in der Erzählstruktur geschildert habe. Seine Zwangsrekrutierung, seine Desertion im Zuge der Kampfhandlungen und die darauf basierende, aus mehreren Gründen erfolgte Suche nach ihm sei glaubhaft. Sodann zeigt sich der Beschwerdeführer überrascht über das vorinstanzliche Stil- bruchargument im Zusammenhang mit der Schilderung seines Kriegsein- satzes in Syrien, denn zum einen gehe aus den Akten seine Emotionalität bei dieser Erzählung hervor und zum andern berichte wiederum die Hilfs-

E-768/2019 Seite 13 werksvertretung in ihrem Bericht über die distanzierte und kalte Atmo- sphäre sowie die fehlende Empathie ihm gegenüber angesichts seines jun- gen Alters und seiner PTBS. Letztere gehe denn auch aus dem eingereich- ten Arztbericht hervor und erkläre seine intensive und anhaltende psychi- sche Belastung und körperlichen Reaktionen bei der Konfrontation mit traumaassoziierten Reizen, weshalb er seinen Kriegseinsatz in Syrien in der BzP auch nicht erwähnt habe. Das SEM habe den Bericht weder er- wähnt noch berücksichtigt. Die Glaubhaftigkeitsprüfung halte den Anforde- rungen des Untersuchungsgrundsatzes nicht stand, was sich auf die ge- samte Glaubhaftigkeitseinschätzung auswirke. Hinsichtlich der Prüfung der Asylrelevanz überrasche, dass das SEM eine solche betreffend die Desertion nicht vornehme, betreffend den Kriegsein- satz aber schon. Es bleibe unklar, ob es den letzteren als glaubhaft er- achte. Im Sinne der Begründungspflicht wäre auch die Asylrelevanz der Desertion zu prüfen gewesen, zumal dieses Ereignis und die dadurch beim Milizkommandanten ausgelöste Suche nach ihm intensiv und kausal für die Ausreise gewesen seien. Deren flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit hätte in Berücksichtigung der Praxis bejaht werden müssen, da er sich der Zwangsrekrutierung durch die das Territorium beherrschende Volksmiliz entzogen habe, wodurch ihm eine unverhältnismässig hohe (Todes-)Strafe drohe und ihm mit der Desertion eine politische Haltung unterstellt werde. Schon die Zwangsrekrutierung alleine sei illegitim und asylrelevant, zumal er zur Vornahme völkerrechtlich verpönter Handlungen gezwungen werde. Das SEM habe auch seine Zugehörigkeit zu einer diskriminierten Minder- heit ausser Acht gelassen und damit den Untersuchungs- und den Begrün- dungsgrundsatz verletzt. Weiter erscheine die Auswahl der Punkte, welche das SEM auf ihre Intensität und Gezieltheit hin geprüft habe – insbeson- dere der als nicht asylrelevant eingestufte Angriff auf seinen Bruder – will- kürlich und nicht nachvollziehbar. Eine Asylunwürdigkeit sei zu verneinen, da von ihm keine konkrete Gefahr ausgehe, er minderjährig zwangsrekru- tiert worden sei und dabei in einer Situation der Selbstverteidigung den Tod von drei Menschen verursacht habe. Den Nachweis eines Asylausschluss- grundes habe das SEM nicht erbracht. Zu Unrecht habe das SEM die Kau- salität verneint respektive nicht geprüft zwischen einerseits der Inhaftie- rung und Misshandlung aufgrund der Vergewaltigungsvorwürfe sowie der auch nach seiner Freilassung fortgesetzten Suche nach ihm aus diesem Grund und anderseits seiner Ausreise. Der alleinige Hinweis auf den Zeit- raum genüge nicht, denn er habe sich nach seiner Freilassung zuhause versteckt, sei dann aber zwangsrekrutiert worden. Der vorinstanzliche Hin- weis auf eine legitime Strafaktion verfange nicht, weil auch das Abstellen

E-768/2019 Seite 14 auf eine flüchtlingsrechtlich unbedenkliche Strafnorm im Falle eines men- schenrechtswidrigen Strafverfahrens illegitim und bei Vorliegen eines in Art. 3 AsylG genannten Motivs flüchtlingsrechtlich beachtlich sei. Das SEM hätte diesbezüglich weitere Abklärungen machen müssen und habe die Begründungspflicht verletzt. Hinsichtlich allfälliger Wegweisungsvollzugshindernisse kritisiert der Be- schwerdeführer mit Verweis auf verschiedene Urteile des Bundesverwal- tungsgerichts, dass sich das SEM bloss aufgrund von Widersprüchen zwi- schen Aussagen in der BzP und solchen in der Anhörung von seiner Un- tersuchungs- und Prüfungspflicht bezüglich der Frage der Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges nach Afghanistan als entbunden betrachte. Er sei persönlich glaubwürdig und habe glaubhaft sowie unter Vorlage von Beweismitteln dargetan, dass sich seine Familie nicht mehr in Afghanistan, sondern im Iran aufhalte. Der Vorwurf der Verletzung der Mit- wirkungspflicht betreffend seine Herkunft sei nicht gerechtfertigt und das SEM wäre verpflichtet gewesen, diese Beweismittel zu prüfen. Dies gelte selbst unter hypothetischer Annahme, er stamme aus Kabul, denn auch dort hätte er kein tragfähiges Beziehungsnetz. Hinsichtlich eines allfälligen Ausschlusses von der vorläufigen Aufnahme sei auf die Ausführungen zum Asylausschluss zu verweisen. Ein Ausschluss erfülle im Wesentlichen prä- ventive Schutzinteressen und sanktioniere nicht vergangene Straftaten. Den Rückweisungsantrag begründet der Beschwerdeführer mit dem Um- stand, dass das SEM es bei seiner Glaubhaftigkeitsprüfung unterlassen habe, auch Elemente, die für die Glaubhaftigkeit sprächen, zu berücksich- tigen. Letztere bestünden in substanziierten, plausiblen und detaillierten Angaben zu seiner Zwangsrekrutierung und seinen Kampfhandlungen, der mittels Arztbericht ausgewiesenen PTBS und den entsprechenden Auswir- kungen auf sein Aussageverhalten sowie im Umstand, dass seine darge- legte Inhaftierung und Misshandlung nur in Bezug auf die Asylrelevanz, nicht aber in Bezug auf die Zumutbarkeitsfrage geprüft worden sei. Des- halb sowie angesichts der erörterten Verletzungen der Untersuchungs- und Begründungspflicht sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zu- rückzuweisen.

E. 4.3 In seiner Vernehmlassung hält das SEM an seinen Erwägungen fest. Es streicht die festgestellten Widersprüche in den Asylvorbringen und zum letzten Aufenthalts-/Wohnort des Beschwerdeführers und seiner Kernfami- lie hervor, die im HWV-Bericht weder grundlegend bestritten noch widerlegt

E-768/2019 Seite 15 würden. Beschwerdeführer wie HWV würden zudem die fehlende Asylre- levanz der übrigen Vorbringen (Haft wegen Vergewaltigung, Kriegseinsatz für die Volksmiliz gegen die Taliban, Verfolgung durch Dorfbewohner in- folge Erschiessung von drei Zivilisten) verkennen. Die eingereichten Be- weismittel vermöchten daran nichts zu ändern. Bezüglich des im HWV-Be- richt und in der Beschwerde erwähnten kalten Anhörungsklimas sei festzu- halten, dass dies einerseits subjektive Ansichten seien und andererseits der Befrager sich durchaus Mühe gegeben habe, ein gutes Anhörungs- klima zu schaffen. Dies sei im Übrigen nicht nur seine Aufgabe, sondern auch diejenige der Rechts- und Hilfswerkvertretung, die sich offenbar ken- nen würden. Im Übrigen sei als dritte Person auf Seiten des Beschwerde- führers eine Begleitperson anwesend gewesen, welche durch nonverbale Gesten das ihrige zum Anhörungsklima beigetragen habe.

E. 4.4 In seiner Replik hält der Beschwerdeführer an der Glaubhaftigkeit sei- ner Herkunftsangaben und seiner Asylgründe fest. Zu letzteren würden ihm im Asylentscheid gar keine Widersprüche vorgehalten. Die Asylrelevanz der Desertion von der Volksmiliz werde erstmals in der Vernehmlassung, aber bloss in einem Nebensatz abgehandelt. Das Thema Asylrelevanz von Desertion sei jedoch praxisgemäss ein hochkomplexes Thema, bei wel- chem auf den Einzelfall und auf die Umstände im Heimatland detailliert einzugehen wäre. Es sei nach wie vor nicht nachvollziehbar, warum im an- gefochtenen Entscheid gewisse Punkte unter dem Aspekt der Asylrelevanz geprüft würden und andere nicht, und warum keiner der Punkte auf ihre Relevanz bezüglich der Zulässigkeit beziehungsweise Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs hin geprüft worden sei. Auch die gesundheitlichen Probleme seien ungenügend abgehandelt. Die Vorinstanz stütze sich so- dann wiederholt nur auf einen Widerspruch zwischen der BzP und der An- hörung, was zur Annahme einer Verschleierung der Herkunft und einer per- sönlichen Unglaubwürdigkeit nicht ausreiche. Diese Verletzung des Unter- suchungsgrundsatzes sei zudem besonders stossend im Hinblick auf den bewiesenen Aufenthalt seiner Familie im Iran. Die entsprechende Beweis- würdigung sei nach wie vor verletzt: Eine Fälschungserkenntnis sei praxis- gemäss vom SEM zu beweisen, mit nachfolgender Einräumung des recht- lichen Gehörs. Aus einer theoretischen Möglichkeit des Vorliegens einer Fälschung dürfe nicht bereits auf eine fehlende Glaubwürdigkeit geschlos- sen werden. Die Vorinstanz verletze mit ihrer Argumentation die Begrün- dungspflicht und seinen Anspruch auf Wahrung des rechtlichen Gehörs. Bei den eingereichten Passkopien und Visa handle es sich um offizielle Dokumente, die keine Fälschungsmerkmale aufwiesen, weshalb von deren Echtheit auszugehen und mithin der dauerhafte Aufenthalt seiner Familie

E-768/2019 Seite 16 im Iran erwiesen sei. Beim Hintergrund der eingereichten Fotografien könne es sich offensichtlich nicht um eine Kulisse handeln und lächelnde Gesichter änderten am Beweismass der Fotografie nichts. Insgesamt sei der Beweis erbracht, dass sich diese Angehörigen seit Oktober 2017 dau- erhaft im Iran aufhielten. An diese Dauerhaftigkeit dürfe das SEM nicht zu hohe Anforderungen im Hinblick auf seinen eigenen Anspruch auf eine vor- läufige Aufnahme stellen, da auch letztere selber nicht auf Dauerhaftigkeit ausgerichtet sei. Zum Anhörungsklima hält der Beschwerdeführer fest, die vom SEM unterstellte Bekanntheit zwischen der Rechtsvertreterin und der HWV sei eine reine Vermutung und lege jedenfalls nicht eine Voreingenom- menheit der HWV nahe. Es sei zudem nicht Aufgabe der Rechtsvertretung, für ein gutes Anhörungsklima zu sorgen und die HWV sei nur zur Beobach- tung anwesend, verfüge aber über keine Parteirechte; ihre Anwesenheit solle dazu dienen, das Vertrauen in die Objektivität der Anhörung zu stär- ken und die Legitimität des Verfahrens zu erhöhen. Zwar müsse diese im Rahmen ihrer Möglichkeiten ebenfalls zu einem guten Anhörungsklima bei- tragen, die Verfahrensleitung liege aber klar bei der befragenden Person, womit der Einfluss der HWV begrenzt sei. Ihr Interventionsrecht übe sie nur bei auffälligen oder grundlegenden Mängeln aus. Weniger gravieren- dere Mängel würden in der Regel nur auf dem Unterschriftenblatt festge- halten, um das Anhörungsklima nicht zusätzlich negativ zu beeinflussen. Die HWV habe ihre Aufgabe wahrgenommen und ihre Beobachtungen schriftlich festgehalten. Die Schaffung eines guten Anhörungsklimas und das professionelle, empathische und neutrale Auftreten gehörten demge- genüber in den Aufgabenbereich der befragenden Person. Falls also die HWV voreingenommen gewesen wäre oder die Begleitpersonen durch ir- gendwelche Gesten das Anhörungsklima gestört hätte, wäre es an der be- fragenden Person gelegen zu intervenieren. Mit der Replik reichte der Beschwerdeführer zahlreiche weitere Beweismit- tel (Fotos von Teilen der Pässe der Eltern und eines Bruders, von Schul- zeugnissen dieses Bruders sowie von diesem Bruder vor der Schule) ein, die den dauerhaften Aufenthalt seiner Familie in H._______ klar belegen und die Annahme der Unzumutbarkeit seines Wegweisungsvollzuges nach Afghanistan nahelegen würden.

E. 4.5 Mittels Ergänzungen vom November 2019 bis September 2021 gab der Beschwerdeführer zahlreiche weitere Beweismittel betreffend den andau- ernden Aufenthalt seiner Familie im Iran zu den Akten (Fotos der Angehö- rigen in H._______ und von ihren [verlängerten] Aufenthaltsbewilligungen

E-768/2019 Seite 17 beziehungsweise Visa für den Iran, iranische Bankkarte des Vaters, Schü- lerausweis und weiteres Schulzeugnis des Bruders, medizinische Unterla- gen der Mutter und einer Schwester). Im Weiteren macht er auf die zwischenzeitlich durch den Truppenabzug der US- und weiteren internationalen Streitkräfte sowie durch die Macht- übernahme der Taliban eingetretene Veränderung der politischen, der menschenrechtlichen, der humanitären und der Sicherheitslage in ganz Af- ghanistan seit Sommer 2021 aufmerksam. Es dränge sich eine Praxisän- derung auf, denn eine Rückkehr nach Afghanistan würde selbst unter An- nahme besonders begünstigender Umstände eine existenzbedrohende Si- tuation bedeuten. Zudem seien Angehörige der Ethnie der Hazara nun- mehr einer Kollektivverfolgung ausgesetzt.

E. 5.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Be- hörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen, was sich entsprechend in einer sachgerecht anfechtbaren Entscheidbegründung niederzuschla- gen hat (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 29, Art. 32 Abs. 1 und Art. 35 Abs. 1 VwVG). Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Partei- standpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Der Anspruch auf recht- liches Gehör beschlägt nur die Feststellung des rechtserheblichen Sachver- halts, nicht aber dessen rechtliche Würdigung. Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach- verhalts bildet einen Beschwerdegrund und dem Bundesverwaltungsge- richt obliegt gemäss Art. 49 Bst. b VwVG beziehungsweise Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG eine umfassende Sachverhaltskontrolle. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidri- ger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt wor- den sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswe- sentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERT- SCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043). Ermittelt das Bundesverwaltungsgericht eine fehler- oder lückenhafte Feststellung des Sachverhalts, hebt es die Verfügung auf

E-768/2019 Seite 18 und weist die Sache an die Vorinstanz zurück, damit diese den rechtser- heblichen Sachverhalt neu und vollständig feststellt (vgl. MO- SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsge- richt, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.191; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 1155). Der Untersuchungsgrundsatz gehört sodann zu den allgemeinen Grunds- ätzen des Verwaltungs- beziehungsweise Asylverfahrens (Art. 12 VwVG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollstän- dige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Gemäss Art. 33 Abs. 1 VwVG nimmt sie ferner die ihr angebotenen Be- weise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhalts tauglich erscheinen.

E. 5.2 Soweit der Beschwerdeführer formelle Rügen erhebt, welche eine Ver- letzung dieser Rechtsgrundsätze beschlagen, werden diese unten (ab E. 6) kontextbezogen gewürdigt. Betreffend die Rüge einer Verletzung der Abklärungs-, Untersuchungs- und Begründungspflicht ist vorab in allgemei- ner Hinsicht jedoch Folgendes zu erwägen: Die Prüfung der Glaubhaftigkeit von Vorbringen unter dem Aspekt von Art. 7 AsylG dient, neben dem strikten Beweis, in erster Linie der Feststel- lung des rechtserheblichen Sachverhalts. Der festgestellte Sachverhalt dient seinerseits in erster Linie als (Subsumptions-)Grundlage für die Prü- fung und Würdigung der flüchtlingsrechtlichen Beachtlichkeit unter den ge- setzlichen und praxisgemässen Voraussetzungen von Art. 3 AsylG. Bei Feststellung der Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen des Beschwerdefüh- rers besteht, wie vom SEM zutreffend erkannt, kein zwingender Anlass mehr zur Prüfung ihrer flüchtlingsrechtlichen Beachtlichkeit, denn es fehlt bereits an einem unter Art. 3 AsylG subsumierbaren Sachverhalt. Umge- kehrt kann sich ein geltend gemachter Sachverhalt ohne Weiteres als nicht flüchtlingsrechtlich beachtlich herausstellen, in welchem Fall es sich erüb- rigt, die betreffenden Sachverhaltsteile einer Glaubhaftigkeitsprüfung zu unterziehen, da sie selbst unter hypothetischer Annahme ihrer Wahrheits- konformität nicht zur Anerkennung als Flüchtling im Sinne von Art. 3 AsylG führen können; insoweit besteht dann für das SEM auch keine Veranlas- sung, einer Abklärungs- und Untersuchungspflicht nachzukommen und die betreffenden Vorbringen zu verifizieren (vgl. zum Ganzen auch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6896/2018 vom 29. März 2021 E. 5.2 m.w.H.). Dies scheint der Beschwerdeführer angesichts seiner wiederhol- ten Ausführungen auf Beschwerdeebene in diesem Zusammenhang zu

E-768/2019 Seite 19 verkennen. Eine von ihm geforderte grundsätzliche doppelte Prüfung von Glaubhaftigkeit und Asylrelevanz aller Verfolgungsvorbringen ist weder rechtlich geboten noch prozessökonomisch sinnvoll. Es ist festzuhalten, dass das SEM nach dieser Massgabe den rechtserheblichen Sachverhalt im Asylpunkt grundsätzlich richtig festgestellt und, wie den Erwägungen zu entnehmen ist, einer umfassenden rechtlichen Würdigung zugeführt hat; deren Rechtskonformität ist nachfolgend zu prüfen. Die Prüfung der Glaub- haftigkeit von nicht asylrelevanten Sachverhaltsteilen drängt sich, wie der Beschwerdeführer demgegenüber zutreffend erkennt, gegebenenfalls dann auf, wenn diese auch für die Prüfung der Voraussetzungen des Weg- weisungsvollzuges (Zulässigkeit, Zumutbarkeit, Möglichkeit) bedeutsam sind. In diesem Zusammenhang werden die Ausführungen des Beschwer- deführers jedoch insofern keiner vertieften Prüfung mehr zu unterziehen sein, als mit dem vorliegenden Urteil die Anordnung des Wegweisungsvoll- zugs aufgehoben und die Angelegenheit dem SEM zur Neubeurteilung un- terbreitet wird (vgl. unten Dispositiv Ziff. 1 und 2 und die dazugehörige Be- gründung).

E. 6.1 Das SEM ist, vorbehältlich weiter unten aufgezeigten Relativierungen, nach korrekter und vollständiger Sachverhaltsfeststellung und Beweismit- telwürdigung in umfassenden und hinlänglich auf die Akten abgestützten Erwägungen mit zutreffender Begründung zur Erkenntnis gelangt, die gel- tend gemachten Verfolgungsvorbringen würden teilweise den Anforderun- gen von Art. 7 AsylG und teilweise jenen von Art. 3 AsylG nicht genügen. Zur Vermeidung von Wiederholungen ist auf die betreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung (dort Ziff. II), die Vernehmlassung des SEM und die Zusammenfassungen oben (E. 4.1 und 4.3) zu verweisen. Die Erwägungen geben dem Bundesverwaltungsgericht, abgesehen von den noch vorzunehmenden Einschränkungen, zu keinen Beanstandungen Anlass. Das SEM ist den praxisgemässen Leitlinien der Glaubhaftigkeits- prüfung (vgl. dazu BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2010/57 E. 2.3, je m.w.H.) nachgekommen und hat die Asylrelevanz aus weitgehend zu- treffenden Überlegungen verneint. Die Beschwerde und ihre Ergänzungen führen, soweit sie nicht ohnehin blosse Wiederholungen, Bekräftigungen und Gegenbehauptungen beinhalten, zu keiner grundsätzlich anderen Be- trachtungsweise. Im Einzelnen bleibt Folgendes zu erwägen:

E-768/2019 Seite 20

E. 6.2.1 Die Einwände zur vom SEM festgestellten Unglaubhaftigkeit respek- tive Verschleierung betreffend Herkunft (vgl. oben E. 4.2.1) bleiben erfolg- los. Der Eröffnungsfehler wurde vom SEM selber rechtzeitig behoben und die angefochtene Verfügung weist unbestrittenermassen keinen solchen mehr auf. Weiter hat der Beschwerdeführer das Protokoll der BzP mit sei- ner Unterschrift als korrekt, vollständig und anstandslos unterzeichnet und auch im Nachgang keine Beanstandungen aktenkundig deponiert; er ist darauf zu behaften. Die angebliche Falschübersetzung von C._______ mit Kabul geht nicht über eine Behauptung hinaus und hätte dem Beschwer- deführer zudem bereits während der Befragung (A6 Ziff. 2 f.) auffallen müs- sen, allerspätestens aber bei der Rückübersetzung, denn im Protokoll er- scheinen beide Ortsbegriffe, teilweise mit Präzisierungen. Es bestand so- mit in jenem Zeitpunkt auch kein Anlass zu weiteren Vertiefungsfragen, zu- mal die betreffenden Aussagen klar und unmissverständlich sind und die Kürze der BzP einzig auf den Verzicht einer summarischen Befragung zu den Asylgründen zurückzuführen ist. Dieser Punkt ist aber auch nicht Hauptzweck der BzP, sondern erst der Anhörung. Die Betrachtung der Er- wägungen in der angefochtenen Verfügung lässt unschwer erkennen, dass die Behauptung eines reduzierten Abstellens der gesamten Glaubhaftig- keitsprüfung auf nur einen Widerspruch betreffend den Wohn- beziehungs- weise Herkunftsort haltlos ist. Im Weiteren lassen sich die erheblichen Sub- stanzdefizite der Aussagen betreffend länder- und regionalspezifisches Wissen sowie zu seiner Herkunft und zu seinem Leben in Afghanistan mit- tels internem HWV-Berichts nicht entkräften. Die HWV hat aufgaben- und pflichtengemäss nur Beobachtungsstatus und ist nicht an der Entscheidfin- dung über das Asylgesuch beteiligt. Eine bezüglich des Länder- und All- tagswissens und mithin seiner Herkunft ungenügende Sachverhaltsabklä- rung in Missachtung von BVGE 2015/10 ist dem SEM nicht vorzuwerfen. In Stützung der betreffenden vorinstanzlichen Erwägungen ist dem Be- schwerdeführer nicht nur eine ungenügende Substanziierung und Mitwir- kung in diesem Kontext anzulasten, sondern es sind auch klare Indizien hinsichtlich einer Verheimlichung, Verschleierung und Täuschung über seine Biografie, Herkunft und Identität erkennbar. Insbesondere der Wider- spruch zum hauptsächlichen Aufenthaltsort seit dem vierten Lebensjahr (Kabul contra C._______) ist gewichtig, nicht erklärbar und geeignet, den Asylvorbringen in entscheidender Weise die Grundlage zu entziehen; glei- ches gilt für die nicht miteinander zu vereinbarenden zeitlichen Angaben. Hinsichtlich des Alters ist zwar durchaus denkbar, dass eine aus Afghanis- tan stammende Person ihr Geburtsdatum nicht kennt. Mit diesem Argu- ment lassen sich jedoch aktenkundige Widersprüche in der Altersangabe

E-768/2019 Seite 21 nicht ausräumen, zumal wenn die Angaben um Jahre divergieren und ge- rade auch die Frage der Voll- oder Minderjährigkeit betreffen. Ebenso un- behelflich ist die Erklärung, dass das von den schweizerischen Grenzbe- amten erfasste Geburtsjahr jenes wiedergebe, welches die türkischen Be- hörden aufgrund seiner absichtlich falschen Angaben festgestellt hätten. Die zahlreichen betreffend seine Familienangehörigen vorgelegten Be- weismittel vermögen die Unglaubhaftigkeit seiner Alters-, Identitäts- und Herkunftsangaben nicht auszuräumen, da sie nicht ihn persönlich betreffen und keine Rückschlüsse, insbesondere auf sein Alter, geben. Sie sind dies- bezüglich nicht beweistauglich und der Beschwerdeführer ist darauf zu be- haften, dass er bislang in Missachtung der ihm obliegenden und mehrfach zur Kenntnis gebrachten Mitwirkungspflicht nach Art. 8 AsylG keine ihn be- treffenden Identitätsdokumente oder andere identitätsbedeutsame Doku- mente vorgelegt hat. Bezüglich der Existenz eines Reisepasses gab er auch widersprüchliche Angaben zu Protokoll (vgl. A6 Ziff. 4.02 und A32 F6- 8). Der Verlust des einen oder andern oder beider Dokumente auf dem Meer ist offensichtlich eine Schutzbehauptung zwecks Verschleierung re- levanter Identitäts- und Reiseangaben. Das Bundesverwaltungsgericht ge- langt in Anbetracht der gesamten Akten und Umstände sowie in Stützung der vorinstanzlichen Erkenntnisse zur Auffassung, dass der Beschwerde- führer nicht nur unglaubhafte Angaben zu seinem Alter und mithin seiner Identität gemacht hat, sondern ebenso zu seiner Herkunft und Biografie die Asylbehörden zu täuschen versucht. Dies in Anerkennung, dass es auch Elemente gibt, die zu Gunsten zumindest gewisser Sachverhaltselemente sprechen. Dadurch wird er persönlich unglaubwürdig, was wiederum nach- teilige Auswirkungen auf die Beurteilung der Glaubhaftigkeit seiner Verfol- gungs- und Gefährdungsvorbringen hat, zumal er selber damit dem SEM Grenzen in dessen Untersuchungs- und Abklärungspflicht setzt. Zwar ist dem Beschwerdeführer beizupflichten, dass es durchaus in seinen Vorbrin- gen auch Elemente gibt, die zu Gunsten der Glaubhaftigkeit gewisser Sachverhaltselemente sprechen.

E. 6.2.2 Demgegenüber ist die Beweiswürdigung des SEM im Zusammen- hang mit den vorgelegten Beweismitteln betreffend den Aufenthalt der Fa- milienangehörigen im Iran zu relativieren. Die Beweismittel sind grundsätz- lich durchaus geeignet, deren Aufenthalt im Iran nahezulegen. Mit den im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens diesbezüglich eingereichten Beweis- mitteln ist gar die Annahme eines dauerhafteren Aufenthalts dieser Perso- nen im Iran nicht ohne Weiteres von der Hand zu weisen, wenngleich der vorinstanzliche Hinweis auf die leichte Fälsch- und Erwerbbarkeit solcher Aufenthaltsdokumente und mithin auf deren eingeschränkten Beweiswert

E-768/2019 Seite 22 grundsätzlich durchaus statthaft ist und diese Erkenntnis nicht die Angabe konkreter Fälschungsmerkmale bedingt. Für die Beurteilung einer persön- lichen Verfolgungssituation des Beschwerdeführers in Afghanistan – und ebenso im Iran – sind sie jedoch nicht verwertbar. Potenzielle Relevanz können die Dokumente (insb. die Fotos) allenfalls im Zusammenhang mit der Frage des Bestehens eines Beziehungsnetzes des Beschwerdeführers in Afghanistan und mithin der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungs- vollzuges aufweisen. Die materielle Beurteilung dieser Frage erübrigt sich jedoch, weil mit dem vorliegenden Urteil die Anordnung des Wegweisungs- vollzugs aufgehoben und die Frage dem SEM zur Neubeurteilung unter- breitet wird (vgl. unten Dispositiv Ziff. 1 und 2 und die dazugehörige Be- gründung E. 8 unten).

E. 6.2.3 Die Einwände zu den vom SEM erkannten Unstimmigkeiten zum Ausreisezeitpunkt und der darauf hinführenden Chronologie sind nicht stichhaltig, zumal der Hinweis des Beschwerdeführers auf stets vage und unsichere Äusserungen in diesem Zusammenhang und auf den dadurch sich ergebenden möglichen Variantenreichtum zwar zu bestätigen ist, aber im Sinne eines Substanz- und Konkretisierungsdefizites auf ihn zurückfällt. Zwar ist dem Beschwerdeführer, wie an anderer Stelle bereits erwähnt, beizupflichten, dass seine Schilderungen, teilweise auch detailliert ausge- fallen sind (z.B. A32 F145 ff.) und sogenannte Realkennzeichen enthalten (z.B. A32 F225, F252). Es ist denn auch nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer in Kampfhandlungen verwickelt war, unter Umständen im Rahmen einer Volksmiliz, und dass er möglicherweise auch Kriegs- oder anderweitig belastende Situationen erlebt hat. Das ändert aber nichts an den treffenden Erwägungen des SEM, dass die Suche nach ihm seitens des Chefs der Volkstruppe nicht glaubhaft ist. Zu den vom SEM aufgezeig- ten Widersprüchen hinzu kommt, dass es sich hinsichtlich dieser angebli- chen Suche einzig um eine wenig konkretisierte Wiedergabe der Aussage seines Vaters handelt (A32 F148, F156). Hinsichtlich des geltend gemach- ten Einsatzes ist sodann insbesondere das Argument der fehlenden Asyl- relevanz entscheidend. Die Gesamtbeurteilung hat das SEM im angefoch- tenen Entscheid korrekt unter Beachtung verschiedener Glaubhaftigkeits- aspekte differenziert vorgenommen. Es trifft sodann zu, dass der vom Be- schwerdeführer anlässlich der Anhörung aktenkundig vorgelegte psycho- therapeutische Bericht (vom 26. Mai 2018) im angefochtenen Entscheid weder erwähnt noch gewürdigt wurde. Hierzu bestand aber auch kein An- lass, denn die im Bericht diagnostizierte PTBS konnte im für den Be- schwerdeführer günstigsten Fall zur Feststellung der Unzumutbarkeit des

E-768/2019 Seite 23 Wegweisungsvollzuges führen, zu welchem Thema sich das SEM aber un- ter Hinweis auf die Mitwirkungsverletzung und Täuschungsabsicht des Be- schwerdeführers sowie die diesbezügliche Praxis nicht näher äusserte. Eine darüberhinausgehende Bedeutsamkeit im Sinne reduzierter kogniti- ver Fähigkeiten im Hinblick auf die erfolgten Befragungen und die anste- hende Anhörung wies der Bericht nicht auf. Der Beschwerdeführer hat so- dann an keinem der vier Anlässe gesundheitliche Beeinträchtigungen gel- tend gemacht. Einzig gegen Ende der Anhörung ist den Akten zu entneh- men, dass der Beschwerdeführer Kopfschmerzen habe und es für ihn emo- tional schwierig sei, zu berichten (A32 F235). Dies bezieht sich denn tat- sächlich auch auf die Vorbringen zu Syrien. Unabhängig vom Nichterwäh- nen dieses Aufenthalts in Syrien an der BzP (das auf Beschwerdestufe nun mit dem ärztlichen Bericht zur PTBS erklärt werden soll) und aller weiteren vom SEM genannten Widersprüche zu diesem Kriegseinsatz erweist sich aber dieser als in Bezug auf den Heimatstaat Afghanistan offensichtlich nicht asylrelevant. Entsprechend vermag der Beschwerdeführer aus die- sem Argument nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Die Glaubhaftigkeits- würdigung des SEM wird somit durch das Nichterwähnen des Berichts nicht in ein wesentlich anderes Betrachtungslicht gerückt.

E. 6.2.4 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise solche mit beacht- licher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, so- fern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind, respektive zugefügt zu werden drohen. Die erlittene Verfolgung oder die begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG hat, wer gute – d.h. von Dritten nach- vollziehbare – Gründe (objektives Element) für seine Furcht (subjektives Element) vorweist, mit hoher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft das Opfer von Verfolgung zu werden (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1; 2011/50 E. 3.1.1; 2011/51 E. 6; 2008/4 E. 5.2, je m.w.H.). Gemäss Praxis (vgl. BVGE 2014/28 E. 8.4.1) sind die in Art. 3 Abs. 1 AsylG erwähnten fünf Ver- folgungsmotive über ihre sprachlich allenfalls engere Bedeutung hinaus so zu verstehen, dass die Verfolgung wegen äusserer oder innerer Merkmale, die untrennbar mit der Person oder Persönlichkeit des Opfers verbunden sind, erfolgt.

E-768/2019 Seite 24 Das SEM hat die Prüfung der als glaubhaft erkannten – beziehungsweise nicht unter dem Aspekt von Art. 7 AsylG gewürdigten – Sachverhaltsteile unter dem Aspekt der flüchtlingsrechtlichen Beachtlichkeit der geltend ge- machten Benachteiligungen oder Befürchtungen weitgehend korrekt vor- genommen. Hinsichtlich des Einwandes des Beschwerdeführers, wonach das SEM gestützt auf seine Begründungspflicht die Prüfung von Art. 3 AsylG auch betreffend die – als unglaubhaft erkannte – Desertion hätte vornehmen müssen, ist auf E. 5.2 oben zu verweisen. Damit wird auch die Rüge hinfällig, wonach das SEM in diesem Zusammenhang auch seine Zugehörigkeit zu einer diskriminierten Minderheit (gemeint wohl die ethni- sche Zugehörigkeit zu den Hazara) ausser Acht gelassen und damit den Untersuchungs- und den Begründungsgrundsatz verletzt habe. Der Ein- wand, hinsichtlich des Angriffs auf seinen Bruder sei die Erkenntnis des SEM (dieser sei aufgrund fehlender Intensität und Gezieltheit nicht asyl- rechtlich relevant) rechtswidrig und gar willkürlich, bewirkt nichts. Vorab ist festzustellen, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu den Tätern als äusserst oberflächlich zu bezeichnen sind und die Aussage, es könnten Angehörige seiner Opfer gewesen sein, alleine auf einer sehr vagen Ver- mutung beruht (A32 F157-160, F186). Des Weiteren ändert der Hinweis nichts an der vom SEM zutreffenderweise festgestellten fehlenden Asylre- levanz der Drohungen seitens der Dorfbewohner, welche hätten Rache nehmen wollen. Weiter ist dem Beschwerdeführer zwar zuzustimmen, dass beim Erfordernis der Kausalität zwischen erlebten oder befürchteten Be- nachteiligungen (vorliegend Verhaftung und Inhaftierung infolge der zur Last gelegten Vergewaltigung im Jahre 2014) und der Ausreise nicht einzig auf die zeitliche Beurteilungskomponente abzustellen ist und beispiels- weise ein zwischenzeitliches Verstecken oder eine militärische (Zwangs)Rekrutierung noch keinen Unterbruch der Kausalkette bedeuten muss. Der Beschwerdeführer verkennt jedoch zum einen auch diesbezüg- lich die ihm entgegengehaltenen erheblichen Widersprüche zu relevanten zeitlichen Angaben, welche grundsätzliche Zweifel an seinen Asylvorbrin- gen weckten (vgl. angefochtene Verfügung II, Ziff. 1.1 sowie insbesondere 1.2). Diese stellen nämlich auch diese Inhaftierung in Frage. Der Be- schwerdeführer hatte an der BzP, wie erwogen, deutlich angegeben, er habe seit seinem vierten Lebensjahr und bis sechs Monate vor der BzP (23.10.2015) in Kabul gelebt, wobei er auch noch präzisierend das Quartier und den Kreis nannte (A6 Ziff. 2.01). Er ergänzte, dass er im Sommer je- weils auch in C._______ gelebt habe, im Winter jedoch in Kabul. Diese Angaben lassen sich nicht vereinbaren mit der Angabe, er sei im Winter verhaftet worden, als er sich in G._______, einem Ort nahe seines Dorfes aufgehalten habe (A32 F26ff.,122, 132). Zudem fallen seine Angaben rund

E-768/2019 Seite 25 um die Haft teilweise oberflächlich aus (u.a. A32 F126f.). Aufgrund dessen ist das SEM die Kausalitätsfrage nur hypothetisch angegangen und es hat den Vorbringen rund um die Inhaftierung wegen Vergewaltigung auch die Asylrelevanz abgesprochen. Diesbezüglich ist der Einwand des Beschwer- deführers, wonach auch das Abstellen auf eine flüchtlingsrechtlich unbe- denkliche Strafnorm im Falle eines zuvor menschenrechtswidrigen Straf- verfahrens illegitim und bei Vorliegen eines in Art. 3 AsylG genannten Mo- tivs flüchtlingsrechtlich beachtlich sei, allerdings nicht gänzlich von der Hand zu weisen, nachdem er geltend gemacht hatte, er sei während der Inhaftierung misshandelt worden. Demgegenüber scheint das Strafmass, das vom Gericht gesprochen worden sei, tatsächlich rechtsstaatlich unbe- denklich für das vorgehaltene Delikt. Auch ist kein asylrechtlich relevantes Motiv für die Verhaftung ersichtlich, sondern diese erfolgte gemäss Anga- ben des Beschwerdeführers aufgrund des Verdachts einer strafrechtlich geahndeten Handlung. Seine Rüge, wonach das SEM die Erkenntnis einer rechtsstaatlich legitimen Sanktion auf weitere Abklärungen hätte abstützen und die Begründung umfassender hätte abfassen müssen, ist nach dem Gesagten unbegründet. Im Übrigen sind weitere Abklärungen nur im Zu- sammenhang mit der Ermittlung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts denkbar, nicht aber im Zusammenhang mit rechtlichen Wür- digungen (in concreto: fehlende Asylrelevanz). Soweit der Beschwerdeführer rügt, das SEM habe den praxisgemäss ge- forderten Nachweis des Vorliegens eines Asylausschlussgrundes nach Art. 53 AsylG nicht erbracht, ist klarzustellen, dass sich das SEM zu einer solchen Prüfung ausdrücklich und zutreffend gar nicht veranlasst sah, weil es die angebliche Verfolgungslage aufgrund der Tötung von drei Personen als nicht asylrelevant betrachtet hatte (vgl. Verfügung Ziff. II/2.1 am Ende). Klarzustellen ist im Zusammenhang mit den erwähnten Erwägungen des SEM immerhin, dass einer Verfolgung wegen der Tötung von Menschen nicht per se die potenzielle Asylgrundeigenschaft abzusprechen ist, son- dern nur dann, wenn es an einem von Art. 3 AsylG erfassten Motiv oder anderen Asylrelevanzmerkmalen mangelt. Das SEM hat jedoch im selben Erwägungsabschnitt zuvor zutreffend festgehalten, dass Rache für sich al- lein besehen kein solches Verfolgungsmotiv darstellt.

E. 6.2.5 Die bisherigen Erkenntnisse betreffend Glaubhaftigkeit und Asylrele- vanz werden durch den weiteren Schriftenwechsel und insbesondere die Replik des Beschwerdeführers nicht wesentlich anders beleuchtet. Dabei ist zunächst betreffend das Prüfungsverhältnis zwischen Glaubhaftigkeit

E-768/2019 Seite 26 und Asylrelevanz von Verfolgungsvorbringen abermals auf die Ausführun- gen oben in E. 5.2 sowie auf die bisherigen Erwägungen zu verweisen. Diesen und dem Inhalt der Vernehmlassung setzt der Beschwerdeführer über weite Teile der Replik bloss seine anderslautende Gegenauffassung gegenüber, ohne darin substanziell eine Rechtsverletzung erkennen zu lassen. Die vorinstanzliche Beweiswürdigung betreffend den Aufenthalt der Familienangehörigen im Iran wurde ebenfalls bereits oben (E. 6.2.1, 2. Ab- schnitt) korrektiv erörtert. Ergänzend ist klarzustellen, dass das SEM in die- sen Beweismitteln weder Fälschungen erkannt noch aus dem reduzierten Beweiswert auf eine fehlende Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers ge- schlossen hat. Sodann ist die vom SEM in der Vernehmlassung geäusserte Vermutung einer Bekanntheit zwischen HWV und Rechtsvertreterin in der Anhörung nicht verifizierbar, aber auch unerheblich, zumal die HWV in kei- ner Weise an der Entscheidfindung beteiligt ist und sich eine allfällige Vor- eingenommenheit der HWV daher bei objektiver Betrachtung nicht vor- o- der nachteilig für die Asyl suchende Person auswirkt. Zugunsten des Be- schwerdeführers ist immerhin festzuhalten, dass die Herbeiführung eines guten Anhörungsklimas tatsächlich nicht in den Aufgaben- und Pflichten- bereich einer HWV oder einer anwesenden Rechtsvertretung gehört. Bei- den und allfälligen weiter anwesenden Begleitpersonen ist es anderseits nicht erlaubt, ein Anhörungsklima gezielt negativ zu beeinflussen; solches ist aber für das Gericht aus den Akten und insbesondere aus dem Anhö- rungsprotokoll auch nicht erkennbar.

E. 6.2.6 Soweit der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 9. September 2021 unter Hinweis auf die veränderte Situation in Afghanistan nach der Machtergreifung der Taliban im August 2021 eine Kollektivverfolgung der ethnischen Hazara geltend macht und eine dahingehende Praxisänderung fordert, ist Folgendes zu erwägen: Die Anforderungen an die Feststellung einer Kollektivverfolgung sind gemäss der Rechtsprechung des Bundes- verwaltungsgerichts sehr hoch (vgl. BVGE 2014/32 E. 7.2, 2011/16 E. 5, je m.w.H.). Demnach reicht die blosse Zugehörigkeit zu einem Kollektiv, wel- ches in seinen spezifischen Eigenschaften Ziel einer Verfolgungsmotiva- tion ist, in der Regel nicht aus, um die Flüchtlingseigenschaft zu begrün- den. Kollektivverfolgung ist anzunehmen, wenn gezielte, gegen das Kol- lektiv gerichtete, ernsthafte Nachteile zum Ziel haben, möglichst alle Mit- glieder des Kollektivs zu treffen, und sie in Relation zur Grösse des Kollek- tivs eine bestimmte Dichte aufweisen, so dass der einzelne aus der erheb- lichen Wahrscheinlichkeit heraus, selbst verfolgt zu werden, objektive Furcht hat (vgl. BVGE 2011/16 E. 5.2 m.w.H.). Das Bundesverwaltungsge- richt hat bis anhin denn auch nur bei sehr wenigen Gruppen das Bestehen

E-768/2019 Seite 27 einer Kollektivverfolgung bejaht; Hazara aus Afghanistan gehören nicht dazu. Es ist nicht erkennbar und wird vom Beschwerdeführer weder sub- stanziiert noch nachvollziehbar gemacht, weshalb Hazara alleine mit der Machtübernahme durch die Taliban kollektiv als Flüchtlinge anzuerkennen wären. Zudem liegt auf der Hand, dass eine allfällige Prüfung der Kollek- tivverfolgung einzelner Gruppen im afghanischen Kontext ohnehin nur pro- vinz- bzw. distriktbezogen vorgenommen werden könnte. Mit der oben er- kannten Mitwirkungsverletzung des Beschwerdeführers in Form einer Ver- schleierung und Täuschung über seine Herkunft und Identität, würde sich eine solche Prüfung in seinem Fall aber als obsolet erweisen. Betreffend einen ethnischen Hazara mit bekanntem Herkunftsort in Afghanistan hat das Bundesverwaltungsgericht im Übrigen im kürzlich (nach der Machter- greifung durch die Taliban) ergangenen Urteil E-4042/2018 vom 25. Okto- ber 2021 die Beschwerde im Asylpunkt abgewiesen, ohne jegliche Veran- lassung der Prüfung einer Kollektivverfolgung dieser ethnischen Gruppe.

E. 6.3 Das SEM hat nach dem Gesagten das Bestehen einer flüchtlingsrecht- lich beachtlichen Verfolgungssituation des Beschwerdeführers zu Recht verneint. Es hat den rechtserheblichen Sachverhalt diesbezüglich korrekt festgestellt und nach weitgehend zutreffender Würdigung die Flüchtlings- eigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und entsprechend sein Asylgesuch abgewiesen. Die Beschwerde ist daher betreffend die ma- teriellen Hauptbegehren Ziffern 2 und 3 abzuweisen und diesbezüglich be- steht auch kein Rückweisungsbedarf an die Vorinstanz.

E. 7 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländer- rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht ange- ordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Dies wird in der Beschwerde auch nicht bestritten.

E. 8.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E-768/2019 Seite 28 Das SEM stellt sich in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt, dass es ihm aufgrund der erkannten Unglaubhaftigkeit der geltend ge- machten Lebensumstände, des (letzten) Wohnorts und der Biographie des Beschwerdeführers nicht möglich sei, sich in voller Kenntnis der tatsächli- chen persönlichen und familiären Situation zur Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung zu äussern. Die Untersuchungspflicht finde ihre Grenzen an der Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht von Gesuchstellenden und es sei gemäss Praxis nicht Aufgabe der Asylbehörden, bei fehlenden Hinweisen seitens der Gesuchstellenden nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu forschen, falls diese – wie vorliegend der Beschwerdeführer – ihrer Mit- wirkungs- und Wahrheitspflicht im Rahmen der Sachverhaltsermitt- lung·nicht nachkämen und die Asylbehörden zu täuschen versuchten. Der Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat erweise sich deshalb als zu- mutbar und es könne darauf verzichtet werden, einen Ausschluss aus der vorläufigen Aufnahme gemäss Art. 83 Abs. 7 AuG (bzw. AIG) wegen der Tötung von drei Personen, darunter insbesondere einem Kind, weiter zu prüfen. In seiner Beschwerdeergänzung vom 9. September 2021 macht der Be- schwerdeführer seinerseits auf die zwischenzeitlich durch den Truppenab- zug der US- und weiteren internationalen Streitkräfte sowie durch die Machtübernahme der Taliban eingetretene Veränderung der politischen, der menschenrechtlichen, der humanitären und der Sicherheitslage in ganz Afghanistan seit Sommer 2021 aufmerksam. Eine Rückkehr nach Af- ghanistan würde selbst unter Annahme besonders begünstigender Um- stände eine existenzbedrohende Situation für die Betroffenen bedeuten.

E. 8.2 Der Hinweis des Beschwerdeführers auf die aktuelle Lage in Afghanis- tan ist insoweit relevant, als sowohl das SEM als auch das Bundesverwal- tungsgericht aufgrund der aktuell unklaren politischen Situation und der Si- cherheitslage derzeit von materiellen Feststellungen der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges nach Afghanistan grundsätzlich absehen. Davon nicht betroffen sind Ausschlüsse von der vorläufigen Aufnahme in Anwen- dung von Art. 83 Abs. 7 AIG. Nach dieser Bestimmung wird eine vorläufige Aufnahme selbst unter Annahme der Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59–61 oder 64 StGB angeordnet wurde (Bst. a), sie erheblich oder wieder- holt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die

E-768/2019 Seite 29 äussere Sicherheit gefährdet (Bst. b), oder sie die Unmöglichkeit des Voll- zugs der Weg- oder Ausweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat (Bst. c). Zwar hat das SEM – wie oben gesehen – zutreffend eine Ver- letzung der dem Beschwerdeführer obliegenden Mitwirkungs- und Wahr- heitspflicht betreffend Biographie, Herkunft, Wohnort, Lebensumstände und familiäre Verhältnisse in Afghanistan erkannt und demzufolge in redu- zierter Anwendung des Untersuchungsgrundsatzes auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges geschlossen. Diese Erkenntnis ist rechtslo- gisch und für sich besehen nicht zu beanstanden. Anderseits ist festzuhal- ten, dass das SEM die Herkunft und den letzten Wohnsitz des Beschwer- deführers in Afghanistan seit der Hängigkeit des Asylverfahrens nie bestrit- ten hat. Nachdem nun durch die Situationsveränderung in Afghanistan seit der Machtergreifung der Taliban im August 2021 die Vollziehbarkeit der Wegweisung für das gesamte Land zumindest vorübergehend im Grund- satz ausgeschlossen ist, lässt sich eine Feststellung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges nach Afghanistan einstweilen nur noch dann auf- rechterhalten, wenn die Voraussetzungen von Art. 83 Abs. 7 AIG erfüllt sind. Die Frage wurde vom SEM offengelassen und für deren aktuelle Be- antwortung reicht der vom SEM ermittelte und festgestellte Sachverhalt nicht aus. Die Sache ist somit betreffend den Vollzug der Wegweisung an das SEM zurückzuweisen. Dieses hat abzuklären, welche Verhaltenswei- sen des Beschwerdeführers in Afghanistan (insb. Tötung von drei Perso- nen) und in der Schweiz (vgl. insb. die in den Asylakten befindlichen kan- tonalen Akten betr. […] und […]) für die Subsumption unter die Tatbe- standsmerkmale von Art. 83 Abs. 7 (insb.) Bst. a und b AIG bedeutsam sind. In der Folge hat es diese Subsumption vorzunehmen und nunmehr die bislang offengelassene Frage zu prüfen, ob eine Ausnahme von der vorläufigen Aufnahme gestützt auf Art. 83 Abs. 7 AIG gerechtfertigt er- scheint.

E. 8.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die angefochtene Verfügung, soweit sie den Vollzug der Wegweisung betrifft (Dispositiv Ziff. 4 und 5), aufzuheben und die Sache insoweit zwecks Vornahme weiterer Abklärun- gen im Zusammenhang mit der Frage der Anwendbarkeit von Art. 83 Abs. 7 AIG, gegebenenfalls zur Mitberücksichtigung der veränderten Lage in Af- ghanistan und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen ist.

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht insoweit verletzt, als sie den rechtserheblichen Sachverhalt betreffend den Vollzug der Wegweisung unvollständig feststellt (Art. 106

E-768/2019 Seite 30 Abs. 1 AsylG). Sie ist daher in ihren Dispositivziffern 4 und 5 unter entspre- chender Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache geht zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

E. 10.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Parteientschädigung sind grundsätzlich nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen dem Beschwerdeführer aufzuerlegen beziehungsweise zuzusprechen (Art. 63 Abs. 1 und Art. 64 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer ist bezüg- lich seines Hauptantrags auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung des Asyls (mit entsprechender Aufhebung der angefochtenen Verfügung) unterlegen. Bezüglich der Anordnung des Wegweisungsvoll- zugs gilt er insoweit als obsiegend, als die Verfügung diesbezüglich aufzu- heben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Praxisgemäss bedeutet dies ein hälftiges Obsiegen.

E. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären somit die Kosten hälftig dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Mit Zwischenverfügung vom

26. Februar 2019 wurde jedoch sein Gesuch um Gewährung der unent- geltlichen Prozessführung gutgeheissen und von einer Veränderung in sei- nen finanziellen Verhältnissen ist nicht auszugehen, weshalb auf die Auf- erlegung der reduzierten Verfahrenskosten zu verzichten ist.

E. 10.3 Dem Beschwerdeführer ist im Umfang seines hälftigen Obsiegens für die ihm erwachsenen notwendigen Kosten eine Parteientschädigung zu Lasten der Vorinstanz zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Rechtvertreterin weist mittels der Beschwerde beiliegender Kostennote vom 14. Februar 2019 einen Zeitaufwand von 10 Stunden bei einem Stun- denansatz von Fr. 200.– und Auslagen von Fr. 15.– aus. Der zeitliche Auf- wand erscheint leicht überbemessen, ist anderseits jedoch von Amtes we- gen um ungefähr die Hälfte für die seitherigen, kostenmässig nicht ausge- wiesenen Aufwendungen zu erhöhen. Ebenso sind die Auslagen geringfü- gig zu erhöhen. Die von der Vorinstanz auszurichtende, hälftige Parteient- schädigung ist somit pauschal auf insgesamt Fr. 1’400.– festzusetzen.

E-768/2019 Seite 31

E. 10.4 Das vom Bundesverwaltungsgericht zugunsten der Rechtsvertreterin auszurichtende amtliche Honorar für das hälftige Unterliegen ist unter An- wendung eines nunmehr reduzierten Stundenansatzes von Fr. 150.– (vgl. Zwischenverfügung vom 26. Februar 2019 S. 3) pauschal auf insgesamt Fr. 1'100.– festzusetzen (Art. 9–12 VGKE).

(Dispositiv nächste Seite)

E-768/2019 Seite 32

Dispositiv
  1. Die angefochtene Verfügung wird betreffend die Dispositivziffern 4 und 5 aufgehoben. Die Beschwerde wird insoweit teilweise gutgeheissen und im Übrigen abgewiesen.
  2. Die Sache wird zur Vornahme weiterer Abklärungen und zur Neubeurtei- lung betreffend den Vollzug der Wegweisung an das SEM zurückgewiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1’400.– auszurichten.
  5. Der amtlichen Rechtsbeiständin MLaw Nora Maria Riss wird zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 1’100.– ausgerichtet.
  6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Esther Marti Urs David
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-768/2019 Urteil vom 1. März 2022 Besetzung Richterin Esther Marti (Vorsitz), Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Richterin Constance Leisinger, Gerichtsschreiber Urs David. Parteien A._______, geboren am (...), (mit diversen Alias-Identitäten), Afghanistan, vertreten durch MLaw Nora Maria Riss, Freiplatzaktion Zürich, Rechtsarbeit Asyl und Migration, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 14. Januar 2019 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Anlässlich seiner Anhaltung vom 6. Oktober 2015 durch die schweizerischen Grenzwachtbehörden im grenznahen Raum äusserte der Beschwerdeführer seine Absicht, in der Schweiz um Asyl zu ersuchen. Dabei gab er als Geburtsjahr (...) an und, dass er keine Papiere besitze. In der Folge wurde ihm die Weiterreise ins damalige Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ gestattet, wo er am selben Tag sein Asylgesuch deponierte und als Geburtsdatum den (...) angab. Eine am 28. Oktober 2015 durchgeführte Skelettaltersbestimmung ergab ein Alter des Beschwerdeführers von (...) Jahren, unter Hinweis auf eine mögliche Abweichung von zwei Jahren. Aufgrund der als unglaubhaft erachteten Minderjährigkeit wurde der Beschwerdeführer vom SEM für das weitere Verfahren mit dem Geburtsdatum (...) registriert. A.b Anlässlich der Befragung zur Person (BzP; Protokoll in den SEM-Akten A6/11) vom 23. Oktober 2015 mit zwei Nachbefragungen vom 29. Oktober 2015 (betreffend Alter und eine mögliche Verfahrenszuständigkeit von vier anderen Dublin-Staaten; SEM-Akten A11/4 und A12/2), einer schriftlichen Mitteilung des Beschwerdeführers vom 25. Oktober 2017 (SEM-Akte A23/2) sowie der Anhörung zu den Asylgründen vom 6. Juni 2018, welche im Beisein seiner am 26. April 2018 mandatierten Rechtsvertreterin stattfand (Anhörung; Protokoll in den SEM-Akten A32/30), machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei ethnischer Hazara, am 1. Januar (...) beziehungsweise (...) beziehungsweise (...) im Dorf C._______ im Distrikt D._______ beziehungsweise E._______ in der Provinz Maydan Wardak geboren. Dort habe er vier (A32 F83) beziehungsweise sieben Jahre (bis ein Jahr vor der Anhörung; A11 S. 3) die Schule besucht und bis zur Ausreise zusammen mit den Eltern·und Geschwistern gelebt beziehungsweise er sei im Dorf C._______ geboren und registriert gewesen und habe bis zum vierten Lebensjahr dort gewohnt, bevor die Familie nach Kabul gezogen sei. Danach seien sie jeweils nur im Sommer in ihrem Haus in C._______ gewesen, im Winter hätten sie in ihrem Haus in Kabul, im Quartier F._______, Kreis (...) gelebt. Dies sei auch sein letzter Wohnort gewesen; auch seine Eltern und Geschwister lebten dort (im Zeitpunkt der BzP; A6 Ziff. 2.01 und 3.01). Im Winter 2014 sei er mit Freunden nach G._______ (in eine grössere Ortschaft nahe C._______) gegangen. Wegen eines Streits seien sie alle von der Polizei verhaftet worden. Es sei ihm die versuchte Vergewaltigung einer Frau unterstellt worden, weshalb er zweimal vor Gericht gewesen und zu einer einjährigen Haftstrafe verurteilt worden sei. Polizisten hätten ihn in der Haft misshandelt und geschlagen, um von ihm ein Geständnis und von seiner Familie Geld zu erpressen. Nach der Bezahlung des geforderten Betrags durch seinen Vater hätten die Wächter ihn nach etwa drei Monaten im Frühling 2014 aus der Haft entlassen; er sei ins Dorf gegangen und habe sich versteckt. Tatsächlich sei er später von den Behörden wieder in C._______ gesucht worden. Etwa nach einem Monat, immer noch im Frühjahr 2014, sei er in C._______ von der lokalen Volksmiliz rekrutiert und etwa zwei oder drei Monate lang im Kampf gegen die Taliban eingesetzt worden. Das sei eine schwierige Zeit für ihn gewesen. Einmal sei seine Truppe in ein Taliban-freundliches Dorf gelangt, wo er ein Haus habe durchsuchen müssen respektive dort Deckung gesucht habe. Bei dieser Aktion habe er drei Personen, darunter ein siebenjähriges Kind, erschossen. Wegen dieses Ereignisses und des Krieges sei er eine Woche später vom Stützpunkt der Volksmiliz desertiert und für eine Woche zu einem in einem anderen Dorf wohnhaften Freund seines Vaters gegangen. Sein Kommandant habe ihn wegen dieser Desertion zuhause in C._______ gesucht und seinem Vater mit der Tötung des Sohnes gedroht, sollte er aufgefunden werden. Daneben sei er auch wegen der Tötung der drei Dorfbewohner verfolgt worden, vermutlich von Verwandten. Diese hätten statt seiner seinen Bruder angegriffen und geschlagen. Im April 2015 beziehungsweise im Frühling 2014 beziehungsweise im Frühling 2015 habe er deshalb Afghanistan in Richtung Pakistan verlassen und sei in der Folge in den Iran weitergereist. In H._______ sei er während fünf Monaten geblieben, weil er dort Arbeit gefunden habe (A6 Ziff. 5.01) beziehungsweise sei er nur zwei Monate dort gewesen und die übrigen drei Monate habe er aufgrund seiner Zwangsrekrutierung durch iranische Polizisten im Krieg in Syrien kämpfen müssen (A32 F221). Bei einem Einsatz in I._______ sei er durch eine Bombe erheblich verletzt und in ein Lazarett eingeliefert worden. Er sei dann in ein Spital im Iran transferiert worden, aus welchem er zwei Wochen später habe fliehen können, indem er einen Polizisten mit einem Blumentopf niedergeschlagen habe und davongerannt sei. Er sei dann in die Türkei gereist, da er eine erneute Rekrutierung für den Krieg in Syrien oder eine Deportierung·nach Afghanistan mit möglichen Konsequenzen seitens der afghanischen Behörden wegen diesem Kampfeinsatz in Syrien befürchtet habe. Von der Türkei sei er via Griechenland über mehrere Staaten in die Schweiz gelangt. Wegen der schlechten Sicherheitslage in seiner Heimat sowie wegen des Todes eines seiner Brüder im Iran oder in Syrien seien seine Eltern und Geschwister im Jahr 2017 nach einem Angriff durch die Taliban ebenfalls in den Iran ausgereist und seither in H._______ wohnhaft. Er habe nur noch weiter entfernte Verwandte (insbesondere Tanten und Onkel) in Afghanistan. A.c Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer Kopien von Identitäts- und Reisedokumenten seiner Eltern und angeblich in H._______ entstandene Fotos seiner Familienangehörigen aus dem Iran zu den Akten. Ebenso reichte er einen psychotherapeutischen Bericht vom 26. Mai 2018 mit der Diagnose einer PTBS (Posttraumatische Belastungsstörung) mit dissoziativen Symptomen ein. Seine Identitätskarte (Tazkara) habe er auf der Reise im Meer verloren. Einen Reisepass habe er nie gehabt beziehungsweise diesen habe er auch im Meer verloren. B. Mit Verfügung vom 14. Januar 2019 - eröffnet am 15. Januar 2019 und ersetzend eine vorangegangene, fehlerhafte Verfügung vom 27. Dezember 2018 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es seine Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. C. Mit Eingaben vom 14. und 15. Februar 2019 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Darin beantragt er die Aufhebung der Verfügung, die Gewährung von Asyl unter Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft, eventualiter die Gewährung der vorläufigen Aufnahme unter Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft, eventualiter die Gewährung der vorläufigen Aufnahme unter Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sowie eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als unentgeltliche amtliche Rechtsbeiständin. D. Mit Zwischenverfügung vom 26. Februar 2019 hiess die Instruktionsrichterin unter anderem die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als unentgeltliche amtliche Rechtsbeiständin gut. Gleichzeitig lud sie das SEM zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. E. Mit Vernehmlassung vom 13. März 2019 beantragt das SEM sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. F. Mit innert antragsgemäss erstreckter Frist eingegangener Replik vom 4. April 2019 hält der Beschwerdeführer an seinen Beschwerdeanträgen fest. G. Mit Eingaben vom 19. November 2019, vom 23. März 2020 sowie vom 7. Juni und vom 9. September 2021 ergänzte der Beschwerdeführer seine Beschwerdeakten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das alte Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). Bereits auf den 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20) umbenannt. Der vorliegend bedeutsame Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-7) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen von Asylvorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2013/11 E. 5.1 und 2010/57 E. 2.3, je m.w.H.). 3.2 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 3.3 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG (vgl. dazu unten E. 8.2) - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). 4. 4.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids führte das SEM aus, die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen genügten teils den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftigkeit und teils jenen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht. Die Unglaubhaftigkeitserkenntnis beziehe sich vorab auf die Angaben des Beschwerdeführers zu Herkunft, Wohnort und Biografie. Es hätten sich grundlegende Widersprüche und substanzlose Elemente ergeben. In der Anhörung habe er als seinen einzigen und stetigen Wohnort C._______ angegeben und einen solchen in Kabul verneint, wogegen er gemäss den Angaben in der BzP vom vierten Lebensjahr bis zur Ausreise in Kabul gewohnt habe und nur durch den Sommer hindurch im Heimatdorf gewesen sei. Auch den Wohnort der Eltern und Geschwister habe er widersprüchlich angegeben, gemäss BzP im Zeitpunkt seiner Ausreise Kabul, gemäss Anhörung stets im Dorf C._______ und nie in Kabul. Weiter seien die Angaben zum Distrikt des Dorfes C._______ unterschiedlich, gemäss Anhörung E._______, gemäss BzP D._______. Auch widersprüchlich seien seine Altersangaben ausgefallen, gegenüber der Grenzwache der Jahrgang (...), im EVZ und in der BzP das Geburtsjahr (...); das genaue Geburtsdatum kenne er nicht. Sodann habe er zwar zu allgemeinem Länderwissen - beispielsweise Provinzen in Afghanistan, Stadtteilen von Kabul - Auskünfte geben können, hingegen präsentierten sich seine Angaben beziehungsweise Beschreibungen des Dorfes C._______, der Distrikte in der Provinz Maydan Wardak, der Nachbarsprovinzen von Maydan Wardak (abgesehen von Kabul) sowie der Hauptstadt von Maydan Wardak überaus unsubstanziiert. Realitätsfremd erscheine zudem, dass er die Schule in C._______ nicht namentlich kenne. Aufgrund seiner Angaben zu den Dörfern, Distanzen und Bergen erscheine nicht ausgeschlossen, dass er in C._______ beziehungsweise in der Provinz Maydan Wardak einmal oder für kürzere Zeit gelebt habe. Die erwähnten Substanzdefizite deuteten aber darauf hin, dass er nicht (gemäss Anhörung) sein gesamtes Leben dort verbracht, sondern (gemäss BzP) über zumindest längere Zeit in Kabul gelebt habe. Die somit nicht glaubhaften Angaben zu seiner Herkunft, seinem (letzten) Wohnort, dem (letzten) Wohnort der Eltern und Geschwister sowie insgesamt zu seiner Biographie erweckten den Eindruck, dass er über seine tatsächlichen Lebensumstände im Heimatstaat zu täuschen versuche und es sich bei der in der Anhörung dargestellten Biographie und Herkunft um ein Konstrukt handle. Sein Lebensmittelpunkt und seine Lebensumstände müssten sich anders als vorgebracht gestaltet haben. Zudem habe er mangels Vorlage persönlicher Identitätspapiere seine Identität nicht nachgewiesen. Daran vermöchten die eingereichten Beweismittel betreffend ein fehlendes Beziehungsnetz in Kabul beziehungsweise Afghanistan und betreffend den Wohnort der Eltern und Geschwister in H._______ (Kopie Mietvertrag der angeblich nach H._______ ausgereisten Familienangehörigen, deren Passkopien inklusive Aufenthaltsvisum sowie Fotos der Eltern und Geschwister) nichts zu ändern. Dies auch angesichts der bekanntermassen leichten Fälschbarkeit oder Käuflichkeit solcher Dokumente in Afghanistan und in den Nachbarstaaten sowie des Umstandes, dass die Fotos leicht gestellt sein könnten und grundsätzlich sowieso nicht auf einen dauerhaften Aufenthalt der Eltern und Geschwister in H._______ hinwiesen. Letztlich verunmöglichten die deutlich widersprüchlichen und überwiegend substanzlosen Angaben des Beschwerdeführers zu seinem (letzten) Wohnort und seiner Herkunft, zu seiner Biographie und zu seinem familiären Beziehungsnetz eine Überprüfung seiner tatsächlichen Lebensumstände in Afghanistan. Vor dem Hintergrund der Verschleierung von Biographie, Herkunft und Wohnort sei auch der Wahrheitsgehalt der Asylgründe fraglich. Ungeachtet dessen beinhalteten die diesbezüglichen Schilderungen weitere Unglaubhaftigkeitselemente. So seien die Angaben zum Ausreisezeitpunkt widersprüchlich. Gemäss BzP und späteren Angaben in der Anhörung sei es April/Frühling 2015 gewesen, gemäss vorgängigen Angaben in der Anhörung Frühling 2014 beziehungsweise Herbst 2014. Betreffend die Bedrohung durch den Volksmiliz-Kommandanten wegen seiner angeblichen Desertion habe er in der Anhörung erwähnt, der Kommandant habe ihn deshalb beim Vater im Dorf C._______ gesucht und seine (des Beschwerdeführers) Tötung in Aussicht gestellt. Angesichts der Unstimmigkeiten betreffend seinen letzten Wohnort und seine Herkunft sei jedoch widersprüchlich, dass der Volksmiliz-Kommandant den Vater im Winter 2015 in C._______ aufgesucht und die Todesdrohung ausgestossen haben solle, wenn der Vater gemäss BzP zuletzt in Kabul wohnhaft gewesen sei. Die Zweifel erhärteten sich mit Blick auf die behauptete Chronologie dieser Ereignisse (Ausreise angeblich im Frühling 2014, oder doch 2015; Rekrutierung durch die Volksmiliz im Frühling 2014 sowie Desertion nach zwei oder drei Monaten, anschliessend vom Kommandanten wegen Desertion gesucht und beim Vater mit dem Tod bedroht, deswegen eine Woche später Ausreise aus Afghanistan), welche arithmetisch einen Ausreisezeitpunkt im Sommer 2014 ergeben müsste. Dies stehe deutlich im Widerspruch sowohl zum angeblichen Ausreisezeitpunkt im April 2015 als auch offenkundig zum einmal angegebenen Ausreisezeitpunkt im Frühling 2014. Die Vorbringen zu einer Sanktion oder Todesdrohung durch den Volksmiliz-Kommandanten in C._______ seien daher unglaubhaft und die geltend gemachte Furcht vor weiteren Verfolgungsmassnahmen in Afghanistan in diesem Zusammenhang entbehre einer Grundlage. Betreffend den angeblichen Kriegseinsatz in Syrien und der deswegen in Afghanistan seitens der Behörden befürchteten Bestrafung bei einer allfälligen Rückkehr sei im Vergleich mit seinen übrigen Ausführungen zum Kampfeinsatz gegen die Taliban und gegen das mit den Taliban befreundete Dorf insofern ein Stilbruch erkennbar, als seine Angaben auffallend weniger Details enthielten und vage erschienen. Daneben seien die Angaben betreffend den Aufenthalt und die Tätigkeit im Iran beziehungsweise in H._______ widersprüchlich (gemäss BzP fünf Monate im Iran und in H._______ gearbeitet; gemäss Anhörung nur für zwei Monate und dann drei Monate Kriegseinsatz in Syrien). Ausserdem habe er in der Nachbefragung zu seinem Alter angegeben, abgesehen von einem Motorradunfall nie ernsthaft krank oder verletzt gewesen zu sein und andernorts eine Verletzung durch eine Bombe in Syrien geltend gemacht. Die Furcht vor staatlichen Sanktionen wegen eines Einsatzes in Syrien wäre aufgrund fehlender objektiver Hinweise ohnehin als nicht begründet und nicht asylrelevant einzustufen. Die weiteren Vorbringen seien auf ihre flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit hin zu prüfen: Die geltend gemachte Bedrohungslage seitens der Bewohner eines Taliban-freundlichen Dorfes als Rache infolge der Tötung von drei Personen, die angeblichen Kampfeinsätze für die Volksmiliz gegen die Taliban sowie die Kampfhandlungen seien nicht asylrelevant, weil es an einer zielgerichteten Verfolgung aus Gründen im Sinne von Art. 3 AsylG fehle. Ebenfalls nicht zielgerichtet und nicht intensiv in diesem Sinne sei der Angriff der Dorfbewohner auf seinen Bruder. Diesem Vorbringen sowie der gegen ihn selber gerichteten Verfolgung der Dorfbewohner mangle es zudem an einem asylrechtlich relevanten Motiv. Ohnehin wäre im Zusammenhang mit der Tötung der drei Dorfbewohner wegen Asylunwürdigkeit der Asylausschluss zu prüfen. Dies erübrige sich allerdings bereits aufgrund dessen, dass Art. 3 AsylG, wie erwogen, nicht erfüllt sei. Die geltend gemachte Verfolgung wegen des Vorwurfs der Vergewaltigung sei zum einen aufgrund der widersprüchlichen Angaben zum Zeitpunkt der Ausreise nicht auf ihre Kausalität zur Ausreise überprüfbar, betreffend den Zeitpunkt April 2015 jedenfalls nicht kausal. Eine behördliche Inhaftierung oder spätere behördliche Suche wegen einer Vergewaltigung - die er bestreite - erscheine zudem rechtsstaatlich legitim, zumal gemäss eigenen Angaben ein Gerichtsverfahren durchgeführt und eine Haftstrafe von einer angemessenen Dauer von einem Jahr ausgesprochen worden sei. Zudem sei auch hier kein Motiv im asylrechtlichen Sinne erkennbar. Diese Vorbringen seien somit offensichtlich nicht asylrelevant und es könne darauf verzichtet werden, auf vorhandene und teilweise bereits erörterte Unglaubhaftigkeits-elemente weiter einzugehen. Zur Begründung der angeordneten Wegweisung führt das SEM aus, diese sei als Regelfolge der Ablehnung des Asylgesuchs rechtmässig. Deren Vollzug sei zulässig. Eine Rückkehr an den in der Anhörung angegebenen Herkunftsort (Dorf C._______, Bezirk E._______ bzw. Bezirk D._______, Provinz Maydan Wardak) wäre zwar aufgrund der dort herrschenden allgemeinen Lage unzumutbar. Wie erwogen seien jedoch die geltend gemachten Lebensumstände, der (letzte) Wohnort und die Biographie des Beschwerdeführers nicht glaubhaft. Es sei dem SEM deshalb nicht möglich, sich in voller Kenntnis der tatsächlichen persönlichen und familiären Situation zur Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung zu äussern. Daran änderten die Beweismittel (Passkopien der Eltern mit einem Visum für den Iran, Fotos der Familie, angeblich in H._______, und Kopie Mietvertrag) nichts. Die Untersuchungspflicht finde ihre Grenzen an der Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht von Gesuchstellenden. Nachdem der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht nicht nachgekommen sei, bestünden keine Hinweise dafür, dass eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG vorliege. Der Vollzug der Wegweisung erweise sich deshalb als zumutbar und es könne darauf verzichtet werden, einen Ausschluss aus der vorläufigen Aufnahme gemäss Art. 83 Abs. 7 AIG wegen der Tötung von drei Personen, darunter einem Kind, zu prüfen. Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar. 4.2 Der Beschwerdeführer bekräftigt in seiner Rechtsmitteleingabe vorab seine Asylvorbringen und bestätigt im Wesentlichen die Korrektheit des in der Verfügung erfassten rechtserheblichen Sachverhalts. 4.2.1 Hinsichtlich der ihm entgegengehaltenen Herkunftsverschleierung macht er auf Probleme mit der Dolmetscherin in der BzP aufmerksam, welche nicht immer das Gesagte und auch nicht alles habe übersetzen wollen, insbesondere bezüglich seiner Altersangaben und Wohnorte. Diese Probleme habe er im Anschluss an die BzP deponiert, was aber keinen Eingang ins Protokoll gefunden habe. Auch in der Anhörung habe er diese Probleme erwähnt, mit dem Hinweis, dass C._______ jeweils fälschlicherweise mit Kabul übersetzt worden sei. Auch seien die ungewöhnliche Kürze seiner BzP (45 Minuten) sowie der Umstand zu berücksichtigen, dass er zu seinen Asylgründen nicht und zu seiner Herkunft ohne jegliche Vertiefung befragt worden sei. Zudem scheine es ein Durcheinander in den Akten gegeben zu haben, zumal die in der BzP und im Entscheid erfassten Einreisedaten divergierten, der angefochtene Entscheid zunächst falsch eröffnet worden sei und dort zusätzlich eine falsche Person erscheine. Es sei unverhältnismässig, die gesamte Glaubhaftigkeitsprüfung nur auf den Widerspruch betreffend den Wohn- beziehungsweise Herkunftsort zu reduzieren. Widersprüche zwischen BzP und Anhörung seien nur mit Zurückhaltung in die Glaubhaftigkeitsprüfung einzubeziehen. Die vom SEM erwogenen Substanzdefizite betreffend länder- und regionalspezifisches Wissen, Herkunft und sein Leben in Afghanistan seien nicht gerechtfertigt angesichts der vielen Fragestellungen und des beiliegenden, anderslautenden (internen) Berichts der Hilfswerksvertretung (HWV). Die Behauptung, dass er über Kabul mehr Kenntnisse habe als über sein Heimatdorf, treffe ohnehin nicht zu. Die Vorinstanz habe bezüglich seines Länder- und Alltagswissens und mithin seine Herkunft den Sachverhalt ungenügend abgeklärt und BVGE 2015/10 ungenügend berücksichtigt. Sie hätte insbesondere aufzeigen müssen, wie die gestellten Fragen hätten beantwortet werden und weshalb er die Antworten hätte wissen müssen. Sein Geburtsdatum kenne er eigentlich nicht, seine Familie habe ihm einfach sein Alter mitgeteilt; dieses habe er im EVZ auch mit (...) Jahren angegeben. Das von den Grenzbeamten erfasste Geburtsjahr sei jenes, das diese auf einer von ihm mitgeführten Bestätigung der türkischen Behörden festgestellt hätten; in der Türkei habe er sich aber älter ausgegeben. Weiter kritisiert er die vorinstanzliche Beweiswürdigung bezüglich des fehlenden sozialen Netzes in Afghanistan. Die von ihm vorgelegten Dokumente seien durchaus geeignet, den Aufenthalt seiner Familienangehörigen in H._______ zu beweisen. Der alleinige Hinweis auf die leichte Fälsch- und Erwerbbarkeit solcher Dokumente ohne Angabe konkreter Fälschungsmerkmale sei nicht statthaft und entbinde das SEM nicht von der Prüfungspflicht im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes. Auch begründe es nicht näher, weshalb die Fotos nicht auf einen dauerhaften Aufenthalt in H._______ hindeuten sollten. Hinsichtlich des Ausreisezeitpunktes sei ebenfalls auf den Bericht der HWV abzustellen, wonach die von ihm geschilderte Chronologie in ihrer Sinnhaftigkeit nicht unstimmig sei und genaue Daten weniger relevant seien. Er habe sich in der zur Ausreise hinführenden Chronologie stets vage und unsicher geäussert und es seien entsprechend mehrere Varianten betreffend den Ausreisezeitpunkt denkbar. Weiter verkenne die einseitige Argumentation des SEM betreffend die Unglaubhaftigkeit der Bedrohung durch den Volksmiliz-Kommandanten, dass er diesen Sachverhaltsteil in der Anhörung aktenkundig detailliert, substanziiert, schlüssig, plausibel sowie mit Realkennzeichen und ohne Brüche in der Erzählstruktur geschildert habe. Seine Zwangsrekrutierung, seine Desertion im Zuge der Kampfhandlungen und die darauf basierende, aus mehreren Gründen erfolgte Suche nach ihm sei glaubhaft. Sodann zeigt sich der Beschwerdeführer überrascht über das vorinstanzliche Stilbruchargument im Zusammenhang mit der Schilderung seines Kriegseinsatzes in Syrien, denn zum einen gehe aus den Akten seine Emotionalität bei dieser Erzählung hervor und zum andern berichte wiederum die Hilfswerksvertretung in ihrem Bericht über die distanzierte und kalte Atmosphäre sowie die fehlende Empathie ihm gegenüber angesichts seines jungen Alters und seiner PTBS. Letztere gehe denn auch aus dem eingereichten Arztbericht hervor und erkläre seine intensive und anhaltende psychische Belastung und körperlichen Reaktionen bei der Konfrontation mit traumaassoziierten Reizen, weshalb er seinen Kriegseinsatz in Syrien in der BzP auch nicht erwähnt habe. Das SEM habe den Bericht weder erwähnt noch berücksichtigt. Die Glaubhaftigkeitsprüfung halte den Anforderungen des Untersuchungsgrundsatzes nicht stand, was sich auf die gesamte Glaubhaftigkeitseinschätzung auswirke. Hinsichtlich der Prüfung der Asylrelevanz überrasche, dass das SEM eine solche betreffend die Desertion nicht vornehme, betreffend den Kriegseinsatz aber schon. Es bleibe unklar, ob es den letzteren als glaubhaft erachte. Im Sinne der Begründungspflicht wäre auch die Asylrelevanz der Desertion zu prüfen gewesen, zumal dieses Ereignis und die dadurch beim Milizkommandanten ausgelöste Suche nach ihm intensiv und kausal für die Ausreise gewesen seien. Deren flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit hätte in Berücksichtigung der Praxis bejaht werden müssen, da er sich der Zwangsrekrutierung durch die das Territorium beherrschende Volksmiliz entzogen habe, wodurch ihm eine unverhältnismässig hohe (Todes-)Strafe drohe und ihm mit der Desertion eine politische Haltung unterstellt werde. Schon die Zwangsrekrutierung alleine sei illegitim und asylrelevant, zumal er zur Vornahme völkerrechtlich verpönter Handlungen gezwungen werde. Das SEM habe auch seine Zugehörigkeit zu einer diskriminierten Minderheit ausser Acht gelassen und damit den Untersuchungs- und den Begründungsgrundsatz verletzt. Weiter erscheine die Auswahl der Punkte, welche das SEM auf ihre Intensität und Gezieltheit hin geprüft habe - insbesondere der als nicht asylrelevant eingestufte Angriff auf seinen Bruder - willkürlich und nicht nachvollziehbar. Eine Asylunwürdigkeit sei zu verneinen, da von ihm keine konkrete Gefahr ausgehe, er minderjährig zwangsrekrutiert worden sei und dabei in einer Situation der Selbstverteidigung den Tod von drei Menschen verursacht habe. Den Nachweis eines Asylausschlussgrundes habe das SEM nicht erbracht. Zu Unrecht habe das SEM die Kausalität verneint respektive nicht geprüft zwischen einerseits der Inhaftierung und Misshandlung aufgrund der Vergewaltigungsvorwürfe sowie der auch nach seiner Freilassung fortgesetzten Suche nach ihm aus diesem Grund und anderseits seiner Ausreise. Der alleinige Hinweis auf den Zeitraum genüge nicht, denn er habe sich nach seiner Freilassung zuhause versteckt, sei dann aber zwangsrekrutiert worden. Der vorinstanzliche Hinweis auf eine legitime Strafaktion verfange nicht, weil auch das Abstellen auf eine flüchtlingsrechtlich unbedenkliche Strafnorm im Falle eines menschenrechtswidrigen Strafverfahrens illegitim und bei Vorliegen eines in Art. 3 AsylG genannten Motivs flüchtlingsrechtlich beachtlich sei. Das SEM hätte diesbezüglich weitere Abklärungen machen müssen und habe die Begründungspflicht verletzt. Hinsichtlich allfälliger Wegweisungsvollzugshindernisse kritisiert der Beschwerdeführer mit Verweis auf verschiedene Urteile des Bundesverwaltungsgerichts, dass sich das SEM bloss aufgrund von Widersprüchen zwischen Aussagen in der BzP und solchen in der Anhörung von seiner Untersuchungs- und Prüfungspflicht bezüglich der Frage der Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges nach Afghanistan als entbunden betrachte. Er sei persönlich glaubwürdig und habe glaubhaft sowie unter Vorlage von Beweismitteln dargetan, dass sich seine Familie nicht mehr in Afghanistan, sondern im Iran aufhalte. Der Vorwurf der Verletzung der Mitwirkungspflicht betreffend seine Herkunft sei nicht gerechtfertigt und das SEM wäre verpflichtet gewesen, diese Beweismittel zu prüfen. Dies gelte selbst unter hypothetischer Annahme, er stamme aus Kabul, denn auch dort hätte er kein tragfähiges Beziehungsnetz. Hinsichtlich eines allfälligen Ausschlusses von der vorläufigen Aufnahme sei auf die Ausführungen zum Asylausschluss zu verweisen. Ein Ausschluss erfülle im Wesentlichen präventive Schutzinteressen und sanktioniere nicht vergangene Straftaten. Den Rückweisungsantrag begründet der Beschwerdeführer mit dem Umstand, dass das SEM es bei seiner Glaubhaftigkeitsprüfung unterlassen habe, auch Elemente, die für die Glaubhaftigkeit sprächen, zu berücksichtigen. Letztere bestünden in substanziierten, plausiblen und detaillierten Angaben zu seiner Zwangsrekrutierung und seinen Kampfhandlungen, der mittels Arztbericht ausgewiesenen PTBS und den entsprechenden Auswirkungen auf sein Aussageverhalten sowie im Umstand, dass seine dargelegte Inhaftierung und Misshandlung nur in Bezug auf die Asylrelevanz, nicht aber in Bezug auf die Zumutbarkeitsfrage geprüft worden sei. Deshalb sowie angesichts der erörterten Verletzungen der Untersuchungs- und Begründungspflicht sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4.3 In seiner Vernehmlassung hält das SEM an seinen Erwägungen fest. Es streicht die festgestellten Widersprüche in den Asylvorbringen und zum letzten Aufenthalts-/Wohnort des Beschwerdeführers und seiner Kernfamilie hervor, die im HWV-Bericht weder grundlegend bestritten noch widerlegt würden. Beschwerdeführer wie HWV würden zudem die fehlende Asylrelevanz der übrigen Vorbringen (Haft wegen Vergewaltigung, Kriegseinsatz für die Volksmiliz gegen die Taliban, Verfolgung durch Dorfbewohner infolge Erschiessung von drei Zivilisten) verkennen. Die eingereichten Beweismittel vermöchten daran nichts zu ändern. Bezüglich des im HWV-Bericht und in der Beschwerde erwähnten kalten Anhörungsklimas sei festzuhalten, dass dies einerseits subjektive Ansichten seien und andererseits der Befrager sich durchaus Mühe gegeben habe, ein gutes Anhörungsklima zu schaffen. Dies sei im Übrigen nicht nur seine Aufgabe, sondern auch diejenige der Rechts- und Hilfswerkvertretung, die sich offenbar kennen würden. Im Übrigen sei als dritte Person auf Seiten des Beschwerdeführers eine Begleitperson anwesend gewesen, welche durch nonverbale Gesten das ihrige zum Anhörungsklima beigetragen habe. 4.4 In seiner Replik hält der Beschwerdeführer an der Glaubhaftigkeit seiner Herkunftsangaben und seiner Asylgründe fest. Zu letzteren würden ihm im Asylentscheid gar keine Widersprüche vorgehalten. Die Asylrelevanz der Desertion von der Volksmiliz werde erstmals in der Vernehmlassung, aber bloss in einem Nebensatz abgehandelt. Das Thema Asylrelevanz von Desertion sei jedoch praxisgemäss ein hochkomplexes Thema, bei welchem auf den Einzelfall und auf die Umstände im Heimatland detailliert einzugehen wäre. Es sei nach wie vor nicht nachvollziehbar, warum im angefochtenen Entscheid gewisse Punkte unter dem Aspekt der Asylrelevanz geprüft würden und andere nicht, und warum keiner der Punkte auf ihre Relevanz bezüglich der Zulässigkeit beziehungsweise Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs hin geprüft worden sei. Auch die gesundheitlichen Probleme seien ungenügend abgehandelt. Die Vorinstanz stütze sich sodann wiederholt nur auf einen Widerspruch zwischen der BzP und der Anhörung, was zur Annahme einer Verschleierung der Herkunft und einer persönlichen Unglaubwürdigkeit nicht ausreiche. Diese Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes sei zudem besonders stossend im Hinblick auf den bewiesenen Aufenthalt seiner Familie im Iran. Die entsprechende Beweiswürdigung sei nach wie vor verletzt: Eine Fälschungserkenntnis sei praxisgemäss vom SEM zu beweisen, mit nachfolgender Einräumung des rechtlichen Gehörs. Aus einer theoretischen Möglichkeit des Vorliegens einer Fälschung dürfe nicht bereits auf eine fehlende Glaubwürdigkeit geschlossen werden. Die Vorinstanz verletze mit ihrer Argumentation die Begründungspflicht und seinen Anspruch auf Wahrung des rechtlichen Gehörs. Bei den eingereichten Passkopien und Visa handle es sich um offizielle Dokumente, die keine Fälschungsmerkmale aufwiesen, weshalb von deren Echtheit auszugehen und mithin der dauerhafte Aufenthalt seiner Familie im Iran erwiesen sei. Beim Hintergrund der eingereichten Fotografien könne es sich offensichtlich nicht um eine Kulisse handeln und lächelnde Gesichter änderten am Beweismass der Fotografie nichts. Insgesamt sei der Beweis erbracht, dass sich diese Angehörigen seit Oktober 2017 dauerhaft im Iran aufhielten. An diese Dauerhaftigkeit dürfe das SEM nicht zu hohe Anforderungen im Hinblick auf seinen eigenen Anspruch auf eine vorläufige Aufnahme stellen, da auch letztere selber nicht auf Dauerhaftigkeit ausgerichtet sei. Zum Anhörungsklima hält der Beschwerdeführer fest, die vom SEM unterstellte Bekanntheit zwischen der Rechtsvertreterin und der HWV sei eine reine Vermutung und lege jedenfalls nicht eine Voreingenommenheit der HWV nahe. Es sei zudem nicht Aufgabe der Rechtsvertretung, für ein gutes Anhörungsklima zu sorgen und die HWV sei nur zur Beobachtung anwesend, verfüge aber über keine Parteirechte; ihre Anwesenheit solle dazu dienen, das Vertrauen in die Objektivität der Anhörung zu stärken und die Legitimität des Verfahrens zu erhöhen. Zwar müsse diese im Rahmen ihrer Möglichkeiten ebenfalls zu einem guten Anhörungsklima beitragen, die Verfahrensleitung liege aber klar bei der befragenden Person, womit der Einfluss der HWV begrenzt sei. Ihr Interventionsrecht übe sie nur bei auffälligen oder grundlegenden Mängeln aus. Weniger gravierendere Mängel würden in der Regel nur auf dem Unterschriftenblatt festgehalten, um das Anhörungsklima nicht zusätzlich negativ zu beeinflussen. Die HWV habe ihre Aufgabe wahrgenommen und ihre Beobachtungen schriftlich festgehalten. Die Schaffung eines guten Anhörungsklimas und das professionelle, empathische und neutrale Auftreten gehörten demgegenüber in den Aufgabenbereich der befragenden Person. Falls also die HWV voreingenommen gewesen wäre oder die Begleitpersonen durch irgendwelche Gesten das Anhörungsklima gestört hätte, wäre es an der befragenden Person gelegen zu intervenieren. Mit der Replik reichte der Beschwerdeführer zahlreiche weitere Beweismittel (Fotos von Teilen der Pässe der Eltern und eines Bruders, von Schulzeugnissen dieses Bruders sowie von diesem Bruder vor der Schule) ein, die den dauerhaften Aufenthalt seiner Familie in H._______ klar belegen und die Annahme der Unzumutbarkeit seines Wegweisungsvollzuges nach Afghanistan nahelegen würden. 4.5 Mittels Ergänzungen vom November 2019 bis September 2021 gab der Beschwerdeführer zahlreiche weitere Beweismittel betreffend den andauernden Aufenthalt seiner Familie im Iran zu den Akten (Fotos der Angehörigen in H._______ und von ihren [verlängerten] Aufenthaltsbewilligungen beziehungsweise Visa für den Iran, iranische Bankkarte des Vaters, Schülerausweis und weiteres Schulzeugnis des Bruders, medizinische Unterlagen der Mutter und einer Schwester). Im Weiteren macht er auf die zwischenzeitlich durch den Truppenabzug der US- und weiteren internationalen Streitkräfte sowie durch die Machtübernahme der Taliban eingetretene Veränderung der politischen, der menschenrechtlichen, der humanitären und der Sicherheitslage in ganz Afghanistan seit Sommer 2021 aufmerksam. Es dränge sich eine Praxisänderung auf, denn eine Rückkehr nach Afghanistan würde selbst unter Annahme besonders begünstigender Umstände eine existenzbedrohende Situation bedeuten. Zudem seien Angehörige der Ethnie der Hazara nunmehr einer Kollektivverfolgung ausgesetzt. 5. 5.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen, was sich entsprechend in einer sachgerecht anfechtbaren Entscheidbegründung niederzuschlagen hat (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 29, Art. 32 Abs. 1 und Art. 35 Abs. 1 VwVG). Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Der Anspruch auf rechtliches Gehör beschlägt nur die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts, nicht aber dessen rechtliche Würdigung. Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts bildet einen Beschwerdegrund und dem Bundesverwaltungsgericht obliegt gemäss Art. 49 Bst. b VwVG beziehungsweise Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG eine umfassende Sachverhaltskontrolle. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043). Ermittelt das Bundesverwaltungsgericht eine fehler- oder lückenhafte Feststellung des Sachverhalts, hebt es die Verfügung auf und weist die Sache an die Vorinstanz zurück, damit diese den rechtserheblichen Sachverhalt neu und vollständig feststellt (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.191; Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 1155). Der Untersuchungsgrundsatz gehört sodann zu den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungs- beziehungsweise Asylverfahrens (Art. 12 VwVG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Gemäss Art. 33 Abs. 1 VwVG nimmt sie ferner die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhalts tauglich erscheinen. 5.2 Soweit der Beschwerdeführer formelle Rügen erhebt, welche eine Verletzung dieser Rechtsgrundsätze beschlagen, werden diese unten (ab E. 6) kontextbezogen gewürdigt. Betreffend die Rüge einer Verletzung der Abklärungs-, Untersuchungs- und Begründungspflicht ist vorab in allgemeiner Hinsicht jedoch Folgendes zu erwägen: Die Prüfung der Glaubhaftigkeit von Vorbringen unter dem Aspekt von Art. 7 AsylG dient, neben dem strikten Beweis, in erster Linie der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts. Der festgestellte Sachverhalt dient seinerseits in erster Linie als (Subsumptions-)Grundlage für die Prüfung und Würdigung der flüchtlingsrechtlichen Beachtlichkeit unter den gesetzlichen und praxisgemässen Voraussetzungen von Art. 3 AsylG. Bei Feststellung der Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen des Beschwerdeführers besteht, wie vom SEM zutreffend erkannt, kein zwingender Anlass mehr zur Prüfung ihrer flüchtlingsrechtlichen Beachtlichkeit, denn es fehlt bereits an einem unter Art. 3 AsylG subsumierbaren Sachverhalt. Umgekehrt kann sich ein geltend gemachter Sachverhalt ohne Weiteres als nicht flüchtlingsrechtlich beachtlich herausstellen, in welchem Fall es sich erübrigt, die betreffenden Sachverhaltsteile einer Glaubhaftigkeitsprüfung zu unterziehen, da sie selbst unter hypothetischer Annahme ihrer Wahrheitskonformität nicht zur Anerkennung als Flüchtling im Sinne von Art. 3 AsylG führen können; insoweit besteht dann für das SEM auch keine Veranlassung, einer Abklärungs- und Untersuchungspflicht nachzukommen und die betreffenden Vorbringen zu verifizieren (vgl. zum Ganzen auch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6896/2018 vom 29. März 2021 E. 5.2 m.w.H.). Dies scheint der Beschwerdeführer angesichts seiner wiederholten Ausführungen auf Beschwerdeebene in diesem Zusammenhang zu verkennen. Eine von ihm geforderte grundsätzliche doppelte Prüfung von Glaubhaftigkeit und Asylrelevanz aller Verfolgungsvorbringen ist weder rechtlich geboten noch prozessökonomisch sinnvoll. Es ist festzuhalten, dass das SEM nach dieser Massgabe den rechtserheblichen Sachverhalt im Asylpunkt grundsätzlich richtig festgestellt und, wie den Erwägungen zu entnehmen ist, einer umfassenden rechtlichen Würdigung zugeführt hat; deren Rechtskonformität ist nachfolgend zu prüfen. Die Prüfung der Glaubhaftigkeit von nicht asylrelevanten Sachverhaltsteilen drängt sich, wie der Beschwerdeführer demgegenüber zutreffend erkennt, gegebenenfalls dann auf, wenn diese auch für die Prüfung der Voraussetzungen des Wegweisungsvollzuges (Zulässigkeit, Zumutbarkeit, Möglichkeit) bedeutsam sind. In diesem Zusammenhang werden die Ausführungen des Beschwerdeführers jedoch insofern keiner vertieften Prüfung mehr zu unterziehen sein, als mit dem vorliegenden Urteil die Anordnung des Wegweisungsvollzugs aufgehoben und die Angelegenheit dem SEM zur Neubeurteilung unterbreitet wird (vgl. unten Dispositiv Ziff. 1 und 2 und die dazugehörige Begründung). 6. 6.1 Das SEM ist, vorbehältlich weiter unten aufgezeigten Relativierungen, nach korrekter und vollständiger Sachverhaltsfeststellung und Beweismittelwürdigung in umfassenden und hinlänglich auf die Akten abgestützten Erwägungen mit zutreffender Begründung zur Erkenntnis gelangt, die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen würden teilweise den Anforderungen von Art. 7 AsylG und teilweise jenen von Art. 3 AsylG nicht genügen. Zur Vermeidung von Wiederholungen ist auf die betreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung (dort Ziff. II), die Vernehmlassung des SEM und die Zusammenfassungen oben (E. 4.1 und 4.3) zu verweisen. Die Erwägungen geben dem Bundesverwaltungsgericht, abgesehen von den noch vorzunehmenden Einschränkungen, zu keinen Beanstandungen Anlass. Das SEM ist den praxisgemässen Leitlinien der Glaubhaftigkeitsprüfung (vgl. dazu BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2010/57 E. 2.3, je m.w.H.) nachgekommen und hat die Asylrelevanz aus weitgehend zutreffenden Überlegungen verneint. Die Beschwerde und ihre Ergänzungen führen, soweit sie nicht ohnehin blosse Wiederholungen, Bekräftigungen und Gegenbehauptungen beinhalten, zu keiner grundsätzlich anderen Betrachtungsweise. Im Einzelnen bleibt Folgendes zu erwägen: 6.2 6.2.1 Die Einwände zur vom SEM festgestellten Unglaubhaftigkeit respektive Verschleierung betreffend Herkunft (vgl. oben E. 4.2.1) bleiben erfolglos. Der Eröffnungsfehler wurde vom SEM selber rechtzeitig behoben und die angefochtene Verfügung weist unbestrittenermassen keinen solchen mehr auf. Weiter hat der Beschwerdeführer das Protokoll der BzP mit seiner Unterschrift als korrekt, vollständig und anstandslos unterzeichnet und auch im Nachgang keine Beanstandungen aktenkundig deponiert; er ist darauf zu behaften. Die angebliche Falschübersetzung von C._______ mit Kabul geht nicht über eine Behauptung hinaus und hätte dem Beschwerdeführer zudem bereits während der Befragung (A6 Ziff. 2 f.) auffallen müssen, allerspätestens aber bei der Rückübersetzung, denn im Protokoll erscheinen beide Ortsbegriffe, teilweise mit Präzisierungen. Es bestand somit in jenem Zeitpunkt auch kein Anlass zu weiteren Vertiefungsfragen, zumal die betreffenden Aussagen klar und unmissverständlich sind und die Kürze der BzP einzig auf den Verzicht einer summarischen Befragung zu den Asylgründen zurückzuführen ist. Dieser Punkt ist aber auch nicht Hauptzweck der BzP, sondern erst der Anhörung. Die Betrachtung der Erwägungen in der angefochtenen Verfügung lässt unschwer erkennen, dass die Behauptung eines reduzierten Abstellens der gesamten Glaubhaftigkeitsprüfung auf nur einen Widerspruch betreffend den Wohn- beziehungsweise Herkunftsort haltlos ist. Im Weiteren lassen sich die erheblichen Substanzdefizite der Aussagen betreffend länder- und regionalspezifisches Wissen sowie zu seiner Herkunft und zu seinem Leben in Afghanistan mittels internem HWV-Berichts nicht entkräften. Die HWV hat aufgaben- und pflichtengemäss nur Beobachtungsstatus und ist nicht an der Entscheidfindung über das Asylgesuch beteiligt. Eine bezüglich des Länder- und Alltagswissens und mithin seiner Herkunft ungenügende Sachverhaltsabklärung in Missachtung von BVGE 2015/10 ist dem SEM nicht vorzuwerfen. In Stützung der betreffenden vorinstanzlichen Erwägungen ist dem Beschwerdeführer nicht nur eine ungenügende Substanziierung und Mitwirkung in diesem Kontext anzulasten, sondern es sind auch klare Indizien hinsichtlich einer Verheimlichung, Verschleierung und Täuschung über seine Biografie, Herkunft und Identität erkennbar. Insbesondere der Widerspruch zum hauptsächlichen Aufenthaltsort seit dem vierten Lebensjahr (Kabul contra C._______) ist gewichtig, nicht erklärbar und geeignet, den Asylvorbringen in entscheidender Weise die Grundlage zu entziehen; gleiches gilt für die nicht miteinander zu vereinbarenden zeitlichen Angaben. Hinsichtlich des Alters ist zwar durchaus denkbar, dass eine aus Afghanistan stammende Person ihr Geburtsdatum nicht kennt. Mit diesem Argument lassen sich jedoch aktenkundige Widersprüche in der Altersangabe nicht ausräumen, zumal wenn die Angaben um Jahre divergieren und gerade auch die Frage der Voll- oder Minderjährigkeit betreffen. Ebenso unbehelflich ist die Erklärung, dass das von den schweizerischen Grenzbeamten erfasste Geburtsjahr jenes wiedergebe, welches die türkischen Behörden aufgrund seiner absichtlich falschen Angaben festgestellt hätten. Die zahlreichen betreffend seine Familienangehörigen vorgelegten Beweismittel vermögen die Unglaubhaftigkeit seiner Alters-, Identitäts- und Herkunftsangaben nicht auszuräumen, da sie nicht ihn persönlich betreffen und keine Rückschlüsse, insbesondere auf sein Alter, geben. Sie sind diesbezüglich nicht beweistauglich und der Beschwerdeführer ist darauf zu behaften, dass er bislang in Missachtung der ihm obliegenden und mehrfach zur Kenntnis gebrachten Mitwirkungspflicht nach Art. 8 AsylG keine ihn betreffenden Identitätsdokumente oder andere identitätsbedeutsame Dokumente vorgelegt hat. Bezüglich der Existenz eines Reisepasses gab er auch widersprüchliche Angaben zu Protokoll (vgl. A6 Ziff. 4.02 und A32 F6-8). Der Verlust des einen oder andern oder beider Dokumente auf dem Meer ist offensichtlich eine Schutzbehauptung zwecks Verschleierung relevanter Identitäts- und Reiseangaben. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt in Anbetracht der gesamten Akten und Umstände sowie in Stützung der vorinstanzlichen Erkenntnisse zur Auffassung, dass der Beschwerdeführer nicht nur unglaubhafte Angaben zu seinem Alter und mithin seiner Identität gemacht hat, sondern ebenso zu seiner Herkunft und Biografie die Asylbehörden zu täuschen versucht. Dies in Anerkennung, dass es auch Elemente gibt, die zu Gunsten zumindest gewisser Sachverhaltselemente sprechen. Dadurch wird er persönlich unglaubwürdig, was wiederum nachteilige Auswirkungen auf die Beurteilung der Glaubhaftigkeit seiner Verfolgungs- und Gefährdungsvorbringen hat, zumal er selber damit dem SEM Grenzen in dessen Untersuchungs- und Abklärungspflicht setzt. Zwar ist dem Beschwerdeführer beizupflichten, dass es durchaus in seinen Vorbringen auch Elemente gibt, die zu Gunsten der Glaubhaftigkeit gewisser Sachverhaltselemente sprechen. 6.2.2 Demgegenüber ist die Beweiswürdigung des SEM im Zusammenhang mit den vorgelegten Beweismitteln betreffend den Aufenthalt der Familienangehörigen im Iran zu relativieren. Die Beweismittel sind grundsätzlich durchaus geeignet, deren Aufenthalt im Iran nahezulegen. Mit den im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens diesbezüglich eingereichten Beweismitteln ist gar die Annahme eines dauerhafteren Aufenthalts dieser Personen im Iran nicht ohne Weiteres von der Hand zu weisen, wenngleich der vorinstanzliche Hinweis auf die leichte Fälsch- und Erwerbbarkeit solcher Aufenthaltsdokumente und mithin auf deren eingeschränkten Beweiswert grundsätzlich durchaus statthaft ist und diese Erkenntnis nicht die Angabe konkreter Fälschungsmerkmale bedingt. Für die Beurteilung einer persönlichen Verfolgungssituation des Beschwerdeführers in Afghanistan - und ebenso im Iran - sind sie jedoch nicht verwertbar. Potenzielle Relevanz können die Dokumente (insb. die Fotos) allenfalls im Zusammenhang mit der Frage des Bestehens eines Beziehungsnetzes des Beschwerdeführers in Afghanistan und mithin der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges aufweisen. Die materielle Beurteilung dieser Frage erübrigt sich jedoch, weil mit dem vorliegenden Urteil die Anordnung des Wegweisungsvollzugs aufgehoben und die Frage dem SEM zur Neubeurteilung unterbreitet wird (vgl. unten Dispositiv Ziff. 1 und 2 und die dazugehörige Begründung E. 8 unten). 6.2.3 Die Einwände zu den vom SEM erkannten Unstimmigkeiten zum Ausreisezeitpunkt und der darauf hinführenden Chronologie sind nicht stichhaltig, zumal der Hinweis des Beschwerdeführers auf stets vage und unsichere Äusserungen in diesem Zusammenhang und auf den dadurch sich ergebenden möglichen Variantenreichtum zwar zu bestätigen ist, aber im Sinne eines Substanz- und Konkretisierungsdefizites auf ihn zurückfällt. Zwar ist dem Beschwerdeführer, wie an anderer Stelle bereits erwähnt, beizupflichten, dass seine Schilderungen, teilweise auch detailliert ausgefallen sind (z.B. A32 F145 ff.) und sogenannte Realkennzeichen enthalten (z.B. A32 F225, F252). Es ist denn auch nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer in Kampfhandlungen verwickelt war, unter Umständen im Rahmen einer Volksmiliz, und dass er möglicherweise auch Kriegs- oder anderweitig belastende Situationen erlebt hat. Das ändert aber nichts an den treffenden Erwägungen des SEM, dass die Suche nach ihm seitens des Chefs der Volkstruppe nicht glaubhaft ist. Zu den vom SEM aufgezeigten Widersprüchen hinzu kommt, dass es sich hinsichtlich dieser angeblichen Suche einzig um eine wenig konkretisierte Wiedergabe der Aussage seines Vaters handelt (A32 F148, F156). Hinsichtlich des geltend gemachten Einsatzes ist sodann insbesondere das Argument der fehlenden Asylrelevanz entscheidend. Die Gesamtbeurteilung hat das SEM im angefochtenen Entscheid korrekt unter Beachtung verschiedener Glaubhaftigkeitsaspekte differenziert vorgenommen. Es trifft sodann zu, dass der vom Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung aktenkundig vorgelegte psychotherapeutische Bericht (vom 26. Mai 2018) im angefochtenen Entscheid weder erwähnt noch gewürdigt wurde. Hierzu bestand aber auch kein Anlass, denn die im Bericht diagnostizierte PTBS konnte im für den Beschwerdeführer günstigsten Fall zur Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges führen, zu welchem Thema sich das SEM aber unter Hinweis auf die Mitwirkungsverletzung und Täuschungsabsicht des Beschwerdeführers sowie die diesbezügliche Praxis nicht näher äusserte. Eine darüberhinausgehende Bedeutsamkeit im Sinne reduzierter kognitiver Fähigkeiten im Hinblick auf die erfolgten Befragungen und die anstehende Anhörung wies der Bericht nicht auf. Der Beschwerdeführer hat sodann an keinem der vier Anlässe gesundheitliche Beeinträchtigungen geltend gemacht. Einzig gegen Ende der Anhörung ist den Akten zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer Kopfschmerzen habe und es für ihn emotional schwierig sei, zu berichten (A32 F235). Dies bezieht sich denn tatsächlich auch auf die Vorbringen zu Syrien. Unabhängig vom Nichterwähnen dieses Aufenthalts in Syrien an der BzP (das auf Beschwerdestufe nun mit dem ärztlichen Bericht zur PTBS erklärt werden soll) und aller weiteren vom SEM genannten Widersprüche zu diesem Kriegseinsatz erweist sich aber dieser als in Bezug auf den Heimatstaat Afghanistan offensichtlich nicht asylrelevant. Entsprechend vermag der Beschwerdeführer aus diesem Argument nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Die Glaubhaftigkeitswürdigung des SEM wird somit durch das Nichterwähnen des Berichts nicht in ein wesentlich anderes Betrachtungslicht gerückt. 6.2.4 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind, respektive zugefügt zu werden drohen. Die erlittene Verfolgung oder die begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG hat, wer gute - d.h. von Dritten nachvollziehbare - Gründe (objektives Element) für seine Furcht (subjektives Element) vorweist, mit hoher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft das Opfer von Verfolgung zu werden (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1; 2011/50 E. 3.1.1; 2011/51 E. 6; 2008/4 E. 5.2, je m.w.H.). Gemäss Praxis (vgl. BVGE 2014/28 E. 8.4.1) sind die in Art. 3 Abs. 1 AsylG erwähnten fünf Verfolgungsmotive über ihre sprachlich allenfalls engere Bedeutung hinaus so zu verstehen, dass die Verfolgung wegen äusserer oder innerer Merkmale, die untrennbar mit der Person oder Persönlichkeit des Opfers verbunden sind, erfolgt. Das SEM hat die Prüfung der als glaubhaft erkannten - beziehungsweise nicht unter dem Aspekt von Art. 7 AsylG gewürdigten - Sachverhaltsteile unter dem Aspekt der flüchtlingsrechtlichen Beachtlichkeit der geltend gemachten Benachteiligungen oder Befürchtungen weitgehend korrekt vorgenommen. Hinsichtlich des Einwandes des Beschwerdeführers, wonach das SEM gestützt auf seine Begründungspflicht die Prüfung von Art. 3 AsylG auch betreffend die - als unglaubhaft erkannte - Desertion hätte vornehmen müssen, ist auf E. 5.2 oben zu verweisen. Damit wird auch die Rüge hinfällig, wonach das SEM in diesem Zusammenhang auch seine Zugehörigkeit zu einer diskriminierten Minderheit (gemeint wohl die ethnische Zugehörigkeit zu den Hazara) ausser Acht gelassen und damit den Untersuchungs- und den Begründungsgrundsatz verletzt habe. Der Einwand, hinsichtlich des Angriffs auf seinen Bruder sei die Erkenntnis des SEM (dieser sei aufgrund fehlender Intensität und Gezieltheit nicht asylrechtlich relevant) rechtswidrig und gar willkürlich, bewirkt nichts. Vorab ist festzustellen, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu den Tätern als äusserst oberflächlich zu bezeichnen sind und die Aussage, es könnten Angehörige seiner Opfer gewesen sein, alleine auf einer sehr vagen Vermutung beruht (A32 F157-160, F186). Des Weiteren ändert der Hinweis nichts an der vom SEM zutreffenderweise festgestellten fehlenden Asylrelevanz der Drohungen seitens der Dorfbewohner, welche hätten Rache nehmen wollen. Weiter ist dem Beschwerdeführer zwar zuzustimmen, dass beim Erfordernis der Kausalität zwischen erlebten oder befürchteten Benachteiligungen (vorliegend Verhaftung und Inhaftierung infolge der zur Last gelegten Vergewaltigung im Jahre 2014) und der Ausreise nicht einzig auf die zeitliche Beurteilungskomponente abzustellen ist und beispielsweise ein zwischenzeitliches Verstecken oder eine militärische (Zwangs)Rekrutierung noch keinen Unterbruch der Kausalkette bedeuten muss. Der Beschwerdeführer verkennt jedoch zum einen auch diesbezüglich die ihm entgegengehaltenen erheblichen Widersprüche zu relevanten zeitlichen Angaben, welche grundsätzliche Zweifel an seinen Asylvorbringen weckten (vgl. angefochtene Verfügung II, Ziff. 1.1 sowie insbesondere 1.2). Diese stellen nämlich auch diese Inhaftierung in Frage. Der Beschwerdeführer hatte an der BzP, wie erwogen, deutlich angegeben, er habe seit seinem vierten Lebensjahr und bis sechs Monate vor der BzP (23.10.2015) in Kabul gelebt, wobei er auch noch präzisierend das Quartier und den Kreis nannte (A6 Ziff. 2.01). Er ergänzte, dass er im Sommer jeweils auch in C._______ gelebt habe, im Winter jedoch in Kabul. Diese Angaben lassen sich nicht vereinbaren mit der Angabe, er sei im Winter verhaftet worden, als er sich in G._______, einem Ort nahe seines Dorfes aufgehalten habe (A32 F26ff.,122, 132). Zudem fallen seine Angaben rund um die Haft teilweise oberflächlich aus (u.a. A32 F126f.). Aufgrund dessen ist das SEM die Kausalitätsfrage nur hypothetisch angegangen und es hat den Vorbringen rund um die Inhaftierung wegen Vergewaltigung auch die Asylrelevanz abgesprochen. Diesbezüglich ist der Einwand des Beschwerdeführers, wonach auch das Abstellen auf eine flüchtlingsrechtlich unbedenkliche Strafnorm im Falle eines zuvor menschenrechtswidrigen Strafverfahrens illegitim und bei Vorliegen eines in Art. 3 AsylG genannten Motivs flüchtlingsrechtlich beachtlich sei, allerdings nicht gänzlich von der Hand zu weisen, nachdem er geltend gemacht hatte, er sei während der Inhaftierung misshandelt worden. Demgegenüber scheint das Strafmass, das vom Gericht gesprochen worden sei, tatsächlich rechtsstaatlich unbedenklich für das vorgehaltene Delikt. Auch ist kein asylrechtlich relevantes Motiv für die Verhaftung ersichtlich, sondern diese erfolgte gemäss Angaben des Beschwerdeführers aufgrund des Verdachts einer strafrechtlich geahndeten Handlung. Seine Rüge, wonach das SEM die Erkenntnis einer rechtsstaatlich legitimen Sanktion auf weitere Abklärungen hätte abstützen und die Begründung umfassender hätte abfassen müssen, ist nach dem Gesagten unbegründet. Im Übrigen sind weitere Abklärungen nur im Zusammenhang mit der Ermittlung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts denkbar, nicht aber im Zusammenhang mit rechtlichen Würdigungen (in concreto: fehlende Asylrelevanz). Soweit der Beschwerdeführer rügt, das SEM habe den praxisgemäss geforderten Nachweis des Vorliegens eines Asylausschlussgrundes nach Art. 53 AsylG nicht erbracht, ist klarzustellen, dass sich das SEM zu einer solchen Prüfung ausdrücklich und zutreffend gar nicht veranlasst sah, weil es die angebliche Verfolgungslage aufgrund der Tötung von drei Personen als nicht asylrelevant betrachtet hatte (vgl. Verfügung Ziff. II/2.1 am Ende). Klarzustellen ist im Zusammenhang mit den erwähnten Erwägungen des SEM immerhin, dass einer Verfolgung wegen der Tötung von Menschen nicht per se die potenzielle Asylgrundeigenschaft abzusprechen ist, sondern nur dann, wenn es an einem von Art. 3 AsylG erfassten Motiv oder anderen Asylrelevanzmerkmalen mangelt. Das SEM hat jedoch im selben Erwägungsabschnitt zuvor zutreffend festgehalten, dass Rache für sich allein besehen kein solches Verfolgungsmotiv darstellt. 6.2.5 Die bisherigen Erkenntnisse betreffend Glaubhaftigkeit und Asylrelevanz werden durch den weiteren Schriftenwechsel und insbesondere die Replik des Beschwerdeführers nicht wesentlich anders beleuchtet. Dabei ist zunächst betreffend das Prüfungsverhältnis zwischen Glaubhaftigkeit und Asylrelevanz von Verfolgungsvorbringen abermals auf die Ausführungen oben in E. 5.2 sowie auf die bisherigen Erwägungen zu verweisen. Diesen und dem Inhalt der Vernehmlassung setzt der Beschwerdeführer über weite Teile der Replik bloss seine anderslautende Gegenauffassung gegenüber, ohne darin substanziell eine Rechtsverletzung erkennen zu lassen. Die vorinstanzliche Beweiswürdigung betreffend den Aufenthalt der Familienangehörigen im Iran wurde ebenfalls bereits oben (E. 6.2.1, 2. Abschnitt) korrektiv erörtert. Ergänzend ist klarzustellen, dass das SEM in diesen Beweismitteln weder Fälschungen erkannt noch aus dem reduzierten Beweiswert auf eine fehlende Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers geschlossen hat. Sodann ist die vom SEM in der Vernehmlassung geäusserte Vermutung einer Bekanntheit zwischen HWV und Rechtsvertreterin in der Anhörung nicht verifizierbar, aber auch unerheblich, zumal die HWV in keiner Weise an der Entscheidfindung beteiligt ist und sich eine allfällige Voreingenommenheit der HWV daher bei objektiver Betrachtung nicht vor- oder nachteilig für die Asyl suchende Person auswirkt. Zugunsten des Beschwerdeführers ist immerhin festzuhalten, dass die Herbeiführung eines guten Anhörungsklimas tatsächlich nicht in den Aufgaben- und Pflichtenbereich einer HWV oder einer anwesenden Rechtsvertretung gehört. Beiden und allfälligen weiter anwesenden Begleitpersonen ist es anderseits nicht erlaubt, ein Anhörungsklima gezielt negativ zu beeinflussen; solches ist aber für das Gericht aus den Akten und insbesondere aus dem Anhörungsprotokoll auch nicht erkennbar. 6.2.6 Soweit der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 9. September 2021 unter Hinweis auf die veränderte Situation in Afghanistan nach der Machtergreifung der Taliban im August 2021 eine Kollektivverfolgung der ethnischen Hazara geltend macht und eine dahingehende Praxisänderung fordert, ist Folgendes zu erwägen: Die Anforderungen an die Feststellung einer Kollektivverfolgung sind gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sehr hoch (vgl. BVGE 2014/32 E. 7.2, 2011/16 E. 5, je m.w.H.). Demnach reicht die blosse Zugehörigkeit zu einem Kollektiv, welches in seinen spezifischen Eigenschaften Ziel einer Verfolgungsmotivation ist, in der Regel nicht aus, um die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Kollektivverfolgung ist anzunehmen, wenn gezielte, gegen das Kollektiv gerichtete, ernsthafte Nachteile zum Ziel haben, möglichst alle Mitglieder des Kollektivs zu treffen, und sie in Relation zur Grösse des Kollektivs eine bestimmte Dichte aufweisen, so dass der einzelne aus der erheblichen Wahrscheinlichkeit heraus, selbst verfolgt zu werden, objektive Furcht hat (vgl. BVGE 2011/16 E. 5.2 m.w.H.). Das Bundesverwaltungsgericht hat bis anhin denn auch nur bei sehr wenigen Gruppen das Bestehen einer Kollektivverfolgung bejaht; Hazara aus Afghanistan gehören nicht dazu. Es ist nicht erkennbar und wird vom Beschwerdeführer weder substanziiert noch nachvollziehbar gemacht, weshalb Hazara alleine mit der Machtübernahme durch die Taliban kollektiv als Flüchtlinge anzuerkennen wären. Zudem liegt auf der Hand, dass eine allfällige Prüfung der Kollektivverfolgung einzelner Gruppen im afghanischen Kontext ohnehin nur provinz- bzw. distriktbezogen vorgenommen werden könnte. Mit der oben erkannten Mitwirkungsverletzung des Beschwerdeführers in Form einer Verschleierung und Täuschung über seine Herkunft und Identität, würde sich eine solche Prüfung in seinem Fall aber als obsolet erweisen. Betreffend einen ethnischen Hazara mit bekanntem Herkunftsort in Afghanistan hat das Bundesverwaltungsgericht im Übrigen im kürzlich (nach der Machtergreifung durch die Taliban) ergangenen Urteil E-4042/2018 vom 25. Oktober 2021 die Beschwerde im Asylpunkt abgewiesen, ohne jegliche Veranlassung der Prüfung einer Kollektivverfolgung dieser ethnischen Gruppe. 6.3 Das SEM hat nach dem Gesagten das Bestehen einer flüchtlingsrechtlich beachtlichen Verfolgungssituation des Beschwerdeführers zu Recht verneint. Es hat den rechtserheblichen Sachverhalt diesbezüglich korrekt festgestellt und nach weitgehend zutreffender Würdigung die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und entsprechend sein Asylgesuch abgewiesen. Die Beschwerde ist daher betreffend die materiellen Hauptbegehren Ziffern 2 und 3 abzuweisen und diesbezüglich besteht auch kein Rückweisungsbedarf an die Vorinstanz. 7. Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Dies wird in der Beschwerde auch nicht bestritten. 8. 8.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Das SEM stellt sich in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt, dass es ihm aufgrund der erkannten Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Lebensumstände, des (letzten) Wohnorts und der Biographie des Beschwerdeführers nicht möglich sei, sich in voller Kenntnis der tatsächlichen persönlichen und familiären Situation zur Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung zu äussern. Die Untersuchungspflicht finde ihre Grenzen an der Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht von Gesuchstellenden und es sei gemäss Praxis nicht Aufgabe der Asylbehörden, bei fehlenden Hinweisen seitens der Gesuchstellenden nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu forschen, falls diese - wie vorliegend der Beschwerdeführer - ihrer Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht im Rahmen der Sachverhaltsermittlung·nicht nachkämen und die Asylbehörden zu täuschen versuchten. Der Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat erweise sich deshalb als zumutbar und es könne darauf verzichtet werden, einen Ausschluss aus der vorläufigen Aufnahme gemäss Art. 83 Abs. 7 AuG (bzw. AIG) wegen der Tötung von drei Personen, darunter insbesondere einem Kind, weiter zu prüfen. In seiner Beschwerdeergänzung vom 9. September 2021 macht der Beschwerdeführer seinerseits auf die zwischenzeitlich durch den Truppenabzug der US- und weiteren internationalen Streitkräfte sowie durch die Machtübernahme der Taliban eingetretene Veränderung der politischen, der menschenrechtlichen, der humanitären und der Sicherheitslage in ganz Afghanistan seit Sommer 2021 aufmerksam. Eine Rückkehr nach Afghanistan würde selbst unter Annahme besonders begünstigender Umstände eine existenzbedrohende Situation für die Betroffenen bedeuten. 8.2 Der Hinweis des Beschwerdeführers auf die aktuelle Lage in Afghanistan ist insoweit relevant, als sowohl das SEM als auch das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der aktuell unklaren politischen Situation und der Sicherheitslage derzeit von materiellen Feststellungen der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges nach Afghanistan grundsätzlich absehen. Davon nicht betroffen sind Ausschlüsse von der vorläufigen Aufnahme in Anwendung von Art. 83 Abs. 7 AIG. Nach dieser Bestimmung wird eine vorläufige Aufnahme selbst unter Annahme der Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB angeordnet wurde (Bst. a), sie erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet (Bst. b), oder sie die Unmöglichkeit des Vollzugs der Weg- oder Ausweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat (Bst. c). Zwar hat das SEM - wie oben gesehen - zutreffend eine Verletzung der dem Beschwerdeführer obliegenden Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht betreffend Biographie, Herkunft, Wohnort, Lebensumstände und familiäre Verhältnisse in Afghanistan erkannt und demzufolge in reduzierter Anwendung des Untersuchungsgrundsatzes auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges geschlossen. Diese Erkenntnis ist rechtslogisch und für sich besehen nicht zu beanstanden. Anderseits ist festzuhalten, dass das SEM die Herkunft und den letzten Wohnsitz des Beschwerdeführers in Afghanistan seit der Hängigkeit des Asylverfahrens nie bestritten hat. Nachdem nun durch die Situationsveränderung in Afghanistan seit der Machtergreifung der Taliban im August 2021 die Vollziehbarkeit der Wegweisung für das gesamte Land zumindest vorübergehend im Grundsatz ausgeschlossen ist, lässt sich eine Feststellung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges nach Afghanistan einstweilen nur noch dann aufrechterhalten, wenn die Voraussetzungen von Art. 83 Abs. 7 AIG erfüllt sind. Die Frage wurde vom SEM offengelassen und für deren aktuelle Beantwortung reicht der vom SEM ermittelte und festgestellte Sachverhalt nicht aus. Die Sache ist somit betreffend den Vollzug der Wegweisung an das SEM zurückzuweisen. Dieses hat abzuklären, welche Verhaltensweisen des Beschwerdeführers in Afghanistan (insb. Tötung von drei Personen) und in der Schweiz (vgl. insb. die in den Asylakten befindlichen kantonalen Akten betr. [...] und [...]) für die Subsumption unter die Tatbestandsmerkmale von Art. 83 Abs. 7 (insb.) Bst. a und b AIG bedeutsam sind. In der Folge hat es diese Subsumption vorzunehmen und nunmehr die bislang offengelassene Frage zu prüfen, ob eine Ausnahme von der vorläufigen Aufnahme gestützt auf Art. 83 Abs. 7 AIG gerechtfertigt erscheint. 8.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die angefochtene Verfügung, soweit sie den Vollzug der Wegweisung betrifft (Dispositiv Ziff. 4 und 5), aufzuheben und die Sache insoweit zwecks Vornahme weiterer Abklärungen im Zusammenhang mit der Frage der Anwendbarkeit von Art. 83 Abs. 7 AIG, gegebenenfalls zur Mitberücksichtigung der veränderten Lage in Afghanistan und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen ist.

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht insoweit verletzt, als sie den rechtserheblichen Sachverhalt betreffend den Vollzug der Wegweisung unvollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Sie ist daher in ihren Dispositivziffern 4 und 5 unter entsprechender Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache geht zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 10. 10.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Parteientschädigung sind grundsätzlich nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen dem Beschwerdeführer aufzuerlegen beziehungsweise zuzusprechen (Art. 63 Abs. 1 und Art. 64 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer ist bezüglich seines Hauptantrags auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung des Asyls (mit entsprechender Aufhebung der angefochtenen Verfügung) unterlegen. Bezüglich der Anordnung des Wegweisungsvollzugs gilt er insoweit als obsiegend, als die Verfügung diesbezüglich aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Praxisgemäss bedeutet dies ein hälftiges Obsiegen. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären somit die Kosten hälftig dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Mit Zwischenverfügung vom 26. Februar 2019 wurde jedoch sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen und von einer Veränderung in seinen finanziellen Verhältnissen ist nicht auszugehen, weshalb auf die Auferlegung der reduzierten Verfahrenskosten zu verzichten ist. 10.3 Dem Beschwerdeführer ist im Umfang seines hälftigen Obsiegens für die ihm erwachsenen notwendigen Kosten eine Parteientschädigung zu Lasten der Vorinstanz zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Rechtvertreterin weist mittels der Beschwerde beiliegender Kostennote vom 14. Februar 2019 einen Zeitaufwand von 10 Stunden bei einem Stundenansatz von Fr. 200.- und Auslagen von Fr. 15.- aus. Der zeitliche Aufwand erscheint leicht überbemessen, ist anderseits jedoch von Amtes wegen um ungefähr die Hälfte für die seitherigen, kostenmässig nicht ausgewiesenen Aufwendungen zu erhöhen. Ebenso sind die Auslagen geringfügig zu erhöhen. Die von der Vorinstanz auszurichtende, hälftige Parteientschädigung ist somit pauschal auf insgesamt Fr. 1'400.- festzusetzen. 10.4 Das vom Bundesverwaltungsgericht zugunsten der Rechtsvertreterin auszurichtende amtliche Honorar für das hälftige Unterliegen ist unter Anwendung eines nunmehr reduzierten Stundenansatzes von Fr. 150.- (vgl. Zwischenverfügung vom 26. Februar 2019 S. 3) pauschal auf insgesamt Fr. 1'100.- festzusetzen (Art. 9-12 VGKE). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die angefochtene Verfügung wird betreffend die Dispositivziffern 4 und 5 aufgehoben. Die Beschwerde wird insoweit teilweise gutgeheissen und im Übrigen abgewiesen.

2. Die Sache wird zur Vornahme weiterer Abklärungen und zur Neubeurteilung betreffend den Vollzug der Wegweisung an das SEM zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'400.- auszurichten.

5. Der amtlichen Rechtsbeiständin MLaw Nora Maria Riss wird zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 1'100.- ausgerichtet.

6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Esther Marti Urs David