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E-6896/2018

E-6896/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2021-03-29 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer stellte am 8. November 2015 im damaligen Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel ein Asylgesuch. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 1. Dezember 2015, einer schriftlichen Gesuchsergänzung vom 2. Februar 2017 sowie der Anhörungen vom 17. Mai und 5. Juli 2018 zu den Asylgründen machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei ethnischer Tadschike, und stamme aus dem Dorf B._______ (Provinz Logar), wo er während vier Jahren, aber nur sehr unregelmässig, die Schule besucht habe. Gelernt habe er nichts; er sei Analphabet. Sein Dorf werde tagsüber vom afghanischen Staat regiert, wogegen nachts die Taliban das Sagen hätten. Mit seiner Frau habe er (...) Kinder. Neben seiner Familie seien auch noch weitere Angehörige und Verwandte in B._______ wohnhaft (gewesen). Beruflich sei er nach der Schule als Bauer und später hauptsächlich als angelernter (...) tätig gewesen, wobei er diese Tätigkeiten an verschiedenen Orten als (Temporär-)Angestellter beziehungsweise Tagelöhner beziehungsweise selbstständig im Auftrag von Arbeitsvermittlern ausgeführt habe, die auch Aufträge der Amerikaner und der Regierung vermittelt hätten. Sein Bruder habe um (...) beziehungsweise (...) im Iran eine Frau geheiratet, um deren Hand auch sein Cousin C._______ erfolglos angehalten habe. Aus Neid, Eifersucht und Rache habe C._______ deshalb seinen Bruder umgebracht, woraufhin C._______ im Iran festgenommen und inhaftiert worden, jedoch aus ihm unerfindlichen Gründen alsbald wieder freigekommen und nach Afghanistan zurückgekehrt sei. In der Folge habe sich C._______ den Taliban in D._______ angeschlossen. Um das Jahr (...) habe er selber im noch jugendlichen Alter die Frau seines getöteten Bruders geheiratet. Etwa drei Monate nach Ausführung von (...)arbeiten am von den Amerikanern unterstützten Polizeihauptquartier in E._______ - der Auftrag sei ihm durch F._______ weitervermittelt worden und die Amerikaner hätten ihn für die geleistete Arbeit gelobt - hätten zwei bewaffnete Männer seinen Vater mit dem Tod der Familie bedroht, sollte er (Beschwerdeführer) weiterhin Arbeiten für die Amerikaner verrichten. Er vermute C._______ als Drahtzieher der Drohung. Noch gleichentags habe er aus Angst um seine Familie die Arbeit niedergelegt. Durch Vermittlung von G._______, dem Inhaber einer Baufirma, habe er jedoch rund zwei Wochen später Aufträge in H._______ und I._______ als (...) erhalten, welche von der Provinzverwaltung vergeben worden seien. Nach eineinhalb Monaten sei er auf der Baustelle durch einen jungen Mann davor gewarnt worden, weiterhin hier zu arbeiten. Er habe die Warnung nicht ernst genommen, zumal er deren Hintergrund nicht gekannt habe und es sich bei diesem Mann auch um einen Konkurrenten beziehungsweise Interessenten für die Fortsetzung seiner Arbeit hätte handeln können. Einige Tage später - ungefähr im April 2015 - sei er am Arbeitsplatz beziehungsweise auf dem Nachhauseweg von Vermummten beziehungsweise von Taliban angehalten, aus dem Sammeltaxi geholt und mit verbunden Augen ohne Angabe eines Grundes beziehungsweise unter dem Vorhalt der Arbeitsverrichtung für die Regierung und für Ausländer in ein Haus in D._______ verschleppt und geschlagen worden, wodurch er zwei Zähne verloren habe sowie am Arm und am Kopf verletzt worden sei. Forderungen hätten die Peiniger keine gestellt. Sein von Fahrgästen des Sammeltaxis informierter Vater habe nunmehr Kontakt mit dem Mullah und den Dorfältesten aufgenommen, welche nach zwei beziehungsweise vier Tagen seine Freilassung hätten erwirken können. Als er kurz darauf in H._______ seinen letzten Lohn abgeholt habe, habe er von seinem Vater erfahren, dass ein Drohbrief vor ihr Haus geworfen worden sei. Der Vater habe ihm von einer Rückkehr nach Hause abgeraten. Stattdessen sei er ungefähr Anfang September 2015 mit dem ausbezahlten Lohn beziehungsweise mit finanzieller Unterstützung durch seinen Vater in den Iran ausgereist, wo er zunächst rund acht Monate geblieben sei. In der Folge sei er via die Türkei, Griechenland, Serbien, verschiedene weitere europäische Länder und letztlich Deutschland illegal in die Schweiz weitergereist, wo er am 8. November 2015 angekommen sei. Seine Familie beziehungsweise sein Vater sei im Dezember 2016 von einer unbekannten Person beziehungsweise von den Taliban mit der Vernichtung der Familie beziehungsweise der Tötung der Kinder bedroht worden, sollte er (Beschwerdeführer) nicht nach Afghanistan zurückkehren; Grund hierfür seien seine früheren Arbeitstätigkeiten für die Regierung und die Ausländer. Gegen Ende 2016 beziehungsweise um April 2017 hätten zudem Unbekannte eine Handgranate auf das Haus seiner Familie geworfen, wobei seine (...) getötet worden sei. Kurz darauf sei auch sein (...) ermordet beziehungsweise durch eine auf das Haus abgefeuerte Rakete getötet worden. Eine Woche nach dem Anschlag beziehungsweise etwa im November 2017 sei seine Familie angesichts der Bedrohungslage via H._______ nach Pakistan ausgereist, wo sie seither ohne Aufenthaltsrecht lebe; er mache sich grosse Sorgen um sie. In Afghanistan (insb. B._______, I._______, H._______ und D._______) lebten aber nach wie vor Verwandte. Angesprochen auf allfällige gesundheitliche Beeinträchtigungen nannte der Beschwerdeführer nebst den bei seiner Verschleppung erlittenen Verletzungen eine durch einen Bombenanschlag unbekannter Urheberschaft um das Jahr 2000 verursachte (...)verletzung, die ihm aber keine Schmerzen mehr bereite. Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer im Verlaufe des erstinstanzlichen Verfahrens insbesondere seine Taskara, Taskara-Kopien seiner Frau und Kinder, diverse Fotos (v.a. von Familienangehörigen und Verwandten), eine Arbeitskarte, zwei angeblich von einem Cousin angefertigte Fotos von zwei Taliban, die ihn angeblich bedroht beziehungsweise geschlagen hätten, und den erwähnten Drohbrief mitsamt einer Übersetzung zu den Akten. Gemäss der Übersetzung werde er unter Androhung seiner Tötung durch die Mudschaheddin aufgefordert, sich bei der Gerichtskommission zu melden, weil er trotz einer bereits erfolgten früheren Festnahme wieder den ungläubigen Behörden gedient habe. Seinen Reisepass habe er zuhause zurückgelassen und er werde ihn beschaffen beziehungsweise er habe gar keinen Reisepass. Für die weiteren abgegebenen Beweismittel, insbesondere medizinische Unterlagen und solche, mit denen Vollzugshindernisse dokumentiert werden sollen, wird auf die Akten verwiesen. B. Mit Verfügung vom 7. November 2018 - eröffnet am 9. November 2018 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte dessen Asylgesuch ab (Ziff. 1 und 2 des Dispositivs). Gleichzeitig ordnete es seine Wegweisung aus der Schweiz an (Ziff. 3 des Dispositivs). Infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges (aufgrund der prekären Sicherheitslage in Afghanistan) verzichtete es jedoch auf den Vollzug der Wegweisung und gewährte dem Beschwerdeführer die vorläufige Aufnahme (Ziff. 4 bis 6 des Dispositivs). C. Am 20. November 2018 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer auf dessen Gesuch vom 13. November 2018 hin Einsicht in die aus seiner Sicht editionspflichtigen Akten. D. Mit Eingabe vom 5. Dezember 2018 (und Ergänzungen vom 5. April, 17. Juli und 9. September 2019) erhob der Beschwerdeführer gegen die Verfügung vom 7. November 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Darin beantragt er die Aufhebung der Dispositivziffern 1 bis 3, die Gewährung von Asyl unter Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft sowie eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde zudem beantragt, das SEM sei anzuweisen, unverzüglich Einsicht in alle eingereichten Beweismittel zu gewähren (vgl. Beschwerde Ziff. B/II/2.2). E. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Dezember 2018 wurde der Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 750.- bis zum 27. Dezember 2018 aufgefordert. Mit derselben Zwischenverfügung wurde das SEM antragsgemäss zur unverzüglichen Behandlung des Gesuchs um Einsicht in alle eingereichten Beweismittel angewiesen. Der Beschwerdeführer leistete den eingeforderten Kostenvorschuss am 17. Dezember 2018 vollumfänglich. Am 18. Dezember 2018 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer Einsicht in die von ihm eingereichten Beweismittel. F. Mit Schreiben vom 12. Februar 2019 ersuchte der Beschwerdeführer das SEM um Zustellung seiner Taskara an ihn oder direkt an das afghanische Konsulat in Genf, da er das Dokument im Hinblick auf die dortige (...) benötige. Das SEM beantwortete das Gesuch mittels Schreiben vom 5. März 2019 abschlägig und verwies hierzu auf die geltenden gesetzlichen Bestimmungen, wonach Ausweisschriften grundsätzlich beim SEM hinterlegt bleiben müssten. G. Mit Schreiben vom 16. Dezember 2019, vom 20. Juli 2020 und (zwei Mal) vom 27. Januar 2021 ersuchte der Beschwerdeführer unter Hinweis auf seinen Wunsch nach einem Besuch seiner inzwischen in J._______ lebenden Frau, Kinder und kranken Mutter um einen baldigen Abschluss des Beschwerdeverfahrens.

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind, respektive zugefügt zu werden drohen. Die erlittene Verfolgung oder die begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. Die Furcht vor künftiger Verfolgung umfasst allgemein ein auf tatsächlichen Gegebenheiten beruhendes objektives Element einerseits sowie die persönliche Furchtempfindung der betroffenen Person als subjektives Element andererseits. Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG hat demnach, wer gute - d.h. von Dritten nachvollziehbare - Gründe (objektives Element) für seine Furcht (subjektives Element) vorweist, mit gewisser Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft das Opfer von Verfolgung zu werden (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1; 2011/50 E. 3.1.1; 2011/51 E. 6; 2008/4 E. 5.2, je m.w.H.). Gemäss Praxis (vgl. BVGE 2014/28 E. 8.4.1) sind die in Art. 3 Abs. 1 AsylG erwähnten fünf Verfolgungsmotive über ihre sprachlich allenfalls engere Bedeutung hinaus so zu verstehen, dass die Verfolgung wegen äusserer oder innerer Merkmale, die untrennbar mit der Person oder Persönlichkeit des Opfers verbunden sind, erfolgt. Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes und der Flüchtlingskonvention erfolgt immer wegen des Seins, nicht wegen des Tuns.

E. 3.1.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 3.2 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 4.1 Das SEM begründete den ablehnenden Asylentscheid damit, dass die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügten. Die verschiedenen Benachteiligungen (Verschleppung, Drohungen, Handgranatenangriff auf das Haus seiner Familie sowie Tötung seines [...]) stellten zwar eine intensive und lebensbedrohliche, aber nicht durch ein von Art. 3 AsylG erfasstes Motiv getriebene Verfolgung dar. Dies erhelle daraus, dass der Beschwerdeführer den genauen Hintergrund der Drohungen nicht kenne, die Bedrohungslage auch nach seiner Niederlegung der (...)arbeiten für die Regierung und die Amerikaner ihren Fortgang genommen habe sowie seine Verdächtigung von C._______ als Drahtzieher auf reiner Vermutung basiere und dessen Motivation (persönliche Rachenahme am Beschwerdeführer aufgrund seiner Heirat mit einer bereits von C._______ Auserwählten) nicht asylrelevant sei. Der Beschwerdeführer erfülle daher die Flüchtlingseigenschaft nicht. Die gesetzliche Regelfolge der Ablehnung des Asylgesuchs sei die Wegweisung aus der Schweiz.

E. 4.2 In seiner Beschwerde und den Ergänzungseingaben macht der Beschwerdeführer zunächst darauf aufmerksam, dass das SEM seine Anhörungen erst drei Jahre nach der Gesuchseinreichung durchgeführt habe. Ebenso macht er darauf aufmerksam, dass das SEM zwar die Röntgenbilder seines Gebisses als Beweismittel zu den Akten genommen, diese aber nicht in die Entscheidfindung miteinbezogen habe. Sie seien somit im Rahmen des Beschwerdeurteils noch zu würdigen und die Vorinstanz für diesen Fehler zu rügen. Weiter hält er fest, dass das Verfolgungsmotiv in seinem Fall das politische sei. Dieses Motiv der politischen Anschauung sei offen formuliert und weit auszulegen. Gemäss SFH (Schweizerische Flüchtlingshilfe) enthalte es alle Meinungen, Haltungen, Überzeugungen und Handlungen, die sich auf das politische, wirtschaftliche oder gesellschaftliche System beziehen würden. Der Zweck der Flüchtlingseigenschaft liege darin, eine Person, die aus einem in ihrer Persönlichkeit liegenden Grund schutzlos einer Verfolgung ausgesetzt ist, internationalen Schutz zukommen zu lassen. Entscheidend sei, dass die Verfolgung objektiv betrachtet - aus der Perspektive des Verfolgers - als entsprechend motiviert erscheine. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts, UNHCR und anderen Beobachtern und Quellen gehörten zu den besonders verfolgungsexponierten Gruppen neben Mitarbeitenden von internationalen Organisationen, Unternehmen oder NGOs insbesondere westlich orientierte oder der afghanischen Gesellschaftsordnung aus anderen Gründen nicht entsprechende Personen, die mit den internationalen Truppen zusammenarbeiten, und speziell solche, die regelmässig bei den Militärbasen gesehen würden und eng mit den Militärangehörigen zusammenarbeiteten. Diese würden seitens extremistisch oder fanatisch eingestellter Gruppierungen - insbesondere der Taliban - als Verräter betrachtet, die es hart zu bestrafen gelte. Zum gefährdeten Personenkreis gehörten ebenso deren Familienangehörige. Die Vorinstanz habe es in der angefochtenen Verfügung versäumt, seine aktenkundige berufliche Tätigkeit für die Amerikaner beziehungsweise die afghanische Regierung und die daraus resultierende Verfolgung zu prüfen statt bloss auf das Verfolgungsmotiv der persönlichen Rache hinzuweisen. Zudem sei entscheidend, aufgrund welcher Motivation die Verfolger tatsächlich handeln. Er vereine in seiner Person verschiedene gefährdungsbegründende Eigenschaften in diesem Sinne, nämlich eine höhere Position als Angestellter und Selbständiger, seine gebietsweise berufliche Bekanntheit, seine Arbeitsverrichtungen als (...) für die Amerikaner beziehungsweise die afghanische Regierung (insb. [...]arbeiten im Polizeihauptquartier), seine auf diese Arbeiten für die Amerikaner und die Regierung zurückzuführende persönliche Bedrohung und Verschleppung sowie die Bedrohungen und Benachteiligungen seiner Familienangehörigen und Verwandten. Die Vorinstanz habe es in Verletzung seines Anspruchs auf Wahrung des rechtlichen Gehörs unterlassen, den von ihm eingereichten Drohbrief als Beweisstück und objektives Sachverhaltselement seiner Verfolgungslage in ihrem Entscheid zu berücksichtigen; diese Unterlassung sei zu rügen und nun zu beheben, zumal aus dem Passus «den ungläubigen Behörden gedient» und der Aufforderung, wonach er sich der «Gerichtskommission» zu stellen habe, auch das politische Verfolgungsmotiv hervorgehe. Aus der aktualisierten Lagebeurteilung des Bundesverwaltungsgerichts im Referenzurteil D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 ergebe sich eine deutliche Verschlechterung der Sicherheitslage seit dem Länderurteil BVGE 2011/7. Es sei unklar, ob sich die afghanischen Sicherheitskräfte gegen die regierungsfeindlichen Gruppierungen behaupten könnten. Die Menschenrechtslage sei kritisch und die lokalen Polizeibehörden gälten in der afghanischen Bevölkerung als korrupt. Eine Schutzfähigkeit des afghanischen Staates gegen seine Verfolgung sei daher nicht anzunehmen, weshalb er Anspruch auf internationalen Schutz im Sinne der Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung des Asyls habe. Im Übrigen macht er darauf aufmerksam, dass die von seiner Familie, seinen Eltern und weiteren Verwandten vor deren Wegzug im Jahre 2017 bewohnte Liegenschaft in B._______ zwischenzeitlich - im Jahre 2019 - durch Unbekannte, vermutlich die ihn verfolgenden Taliban, zerstört worden sei; den Vorfall könne er nun mit einer Bestätigung der örtlichen Ländereikontrollbehörde und zwei Fotos belegen.

E. 5.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen, was sich entsprechend in einer sachgerecht anfechtbaren Entscheidbegründung niederzuschlagen hat (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 29, Art. 32 Abs. 1 und Art. 35 Abs. 1 VwVG). Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Der Anspruch auf rechtliches Gehör beschlägt nur die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts, nicht aber dessen rechtliche Würdigung. Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts bildet einen Beschwerdegrund und dem Bundesverwaltungsgericht obliegt gemäss Art. 49 Bst. b VwVG beziehungsweise Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG eine umfassende Sachverhaltskontrolle. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043). Ermittelt das Bundesverwaltungsgericht eine fehler- oder lückenhafte Feststellung des Sachverhalts, hebt es die Verfügung auf und weist die Sache an die Vorinstanz zurück, damit diese den rechtserheblichen Sachverhalt neu und vollständig feststellt (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.191; Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 1155). Der Untersuchungsgrundsatz gehört sodann zu den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungs- beziehungsweise Asylverfahrens (Art. 12 VwVG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen.

E. 5.2 Einer Würdigung unter dem Aspekt von Art. 3 AsylG zugänglich ist grundsätzlich ein festgestellter Sachverhalt. Dieser wird aus Sachverhaltsvorbringen, Beweismitteln und nötigenfalls aus weiteren Abklärungen durch das SEM ermittelt, wobei sich die Rechtserheblichkeit auf den bewiesenen oder im Sinne von Art. 7 AsylG zumindest glaubhaft gemachten und zudem subsumptionsfähigen Sachverhalt beschränkt. Erweist sich ein Sachverhaltsvortrag nach Massgabe von Art. 7 AsylG als unglaubhaft, fehlt es an einem unter Art. 3 AsylG subsumierbaren Sachverhalt; Art. 7 AsylG nimmt dann die Funktion einer eigentlichen Rechtswürdigung (Würdigung eines vorgetragenen Sachverhalts) ein (vgl. hierzu auch das am 23. September 2020 ergangene Urteil E-3836/2020 des BVGer, dort E. 6.2.1). Durchaus denkbar und in der Praxis gar relativ häufig ist umgekehrt das Abstellen auf einen bloss vorgetragenen statt festgestellten Sachverhalt dann, wenn sich der Sachverhaltsvortrag unbesehen seines Wahrheitsgehalts als nicht flüchtlingsrechtlich beachtlich im Sinne von Art. 3 AsylG erweist. Ein solcher Verzicht auf die Glaubhaftigkeitsprüfung hat dabei durchaus auch eine prozessökonomische Berechtigung (vgl. hierzu z.B. das am 27. August 2019 ergangene Urteil E-3030/2019 des BVGer, dort E. 6). Im vorliegenden Fall hat das SEM eine Rechtswürdigung nur nach Massgabe von Art. 3 AsylG vorgenommen und auf eine Prüfung der Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen unter dem Aspekt von Art. 7 AsylG gänzlich verzichtet. Unklar und aus den Erwägungen der angefochtenen Verfügung nicht ersichtlich ist, ob das SEM aus prozessökonomischen Gründen auf die Glaubhaftigkeitsprüfung verzichtet hat oder den vom Beschwerdeführer vorgetragenen Sachverhalt als unbestritten und mithin erstellt erachtet. Dieser Frage kommt in casu deshalb besondere Relevanz zu, weil das Bundesverwaltungsgericht aufgrund nachfolgender Erwägungen die Rechtswürdigung des SEM nach Massgabe von Art. 3 AsylG als unvollständig und fehlerhaft erkennt und es daher bedeutsam ist, welche geltend gemachten Sachverhaltsteile als erstellt gelten und welche nicht.

E. 5.3 Das SEM anerkennt im Rahmen seiner Prüfung und Würdigung der Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers unter dem Aspekt von Art. 3 AsylG deren flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit insoweit, als die verschiedenen Benachteiligungen (Verschleppung, Drohungen, Handgranatenangriff auf das Haus seiner Familie sowie Tötung seines [...]) genügend intensiv und lebensbedrohlich seien. Hingegen verneint es das Vorliegen eines von Art. 3 AsylG erfassten Motivs der Verfolgung, da der Beschwerdeführer den genauen Hintergrund der Drohungen nicht kenne, die Bedrohungslage auch nach seiner Niederlegung der (...)arbeiten für die Regierung und die Amerikaner ihren Fortgang genommen habe sowie seine Verdächtigung von C._______ auf reiner Vermutung basiere und dessen Motivation (persönliche Rachenahme am Beschwerdeführer aufgrund seiner Heirat mit einer bereits von C._______ Auserwählten) nicht asylrelevant sei. Diese Erkenntnisse betreffend das fehlende flüchtlingsrechtlich bedeutsame Motiv lassen sich in dieser knappen, vereinfachenden, pauschalen und indifferenzierten Form nicht stützen: Zwar ist der Hinweis auf das nach Art. 3 AsylG nicht bedeutsame Motiv der persönlichen Rache (bzw. des Neids, der Eifersucht) bei C._______ für sich besehen durchaus berechtigt, denn ein solcherart Verfolgungsmotiv ist in Art. 3 Abs. 1 AsylG (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, politische Anschauungen) und in der Praxis nicht erfasst. Das SEM verkennt dabei aber, dass weite Teile der Verfolgungshandlungen beziehungsweise Befürchtungen bloss auf einer vom Beschwerdeführer recht vage geäusserten Vermutung einer Urheberschaft von C._______ beruhen. Deutlicher, wenngleich seitens des Beschwerdeführers nach wie vor ohne klarere Konturen erscheint seine Zuordnung der Verfolgungshandlungen in die Urheberschaft der Taliban als gesellschaftliche, religiöse und politische Gruppierung. Das SEM äussert sich nicht näher zur durchaus bedeutsamen Frage, ob C._______ - sollte er hypothetisch tatsächlich hinter den Verfolgungshandlungen stecken - einzig von persönlichen Rachegelüsten oder (bzw. und) von der gesellschaftlichen, politischen und religiösen Ideologie der Taliban getrieben sei, denen sich dieser nach seiner Rückkehr vom Iran nach Afghanistan angeschlossen habe. Der vom Beschwerdeführer wiedergegebene und insbesondere auch aus dem vorgelegten, vom SEM aber nicht gewürdigten Drohbrief hervorgehende Inhalt sowohl der Drohungen als auch der seitens seiner Widersacher angeführten Begründung der ihm zugefügten Nachteile lässt recht klar erkennen, dass hauptsächlich seine objektiv wahrnehmbare Arbeitstätigkeit für die Regierung und die Amerikaner ein auf ihn gerichtetes Verfolgungsinteresse habe aufkommen lassen (vgl. z.B. vorinstanzliche Akte A24 F54-56, F128-130, F155-159, F187, F244, F259; A28 F28-33, F49, F91-93). Der eingeschränkte Fokus des SEM auf die Verfolgerperson des C._______ und auf ein fehlendes asylrelevantes Motiv blendet vor allem aus, dass der Beschwerdeführer seinen Angaben zufolge unschwer erkennbar (...)arbeiten für die Regierung und die Amerikaner verrichtet hat, zumal diese Arbeiten im Freien und ortsgebunden (vor Regierungsgebäuden, bei der Errichtung von Strassen und Wegen oder andern staatlichen Infrastruktureinrichtungen) auszuführen sind. Dabei ist aus objektiver Perspektive unerheblich, ob der Beschwerdeführer solche angeblichen Aufträge selber akquiriert hat und er sie als Selbständiger, (Temporär-)Angestellter, Taglöhner, Unterakkordant oder in anderer Eigenschaft verrichtet hat. Entscheidend ist die äussere Wahrnehmung. In den Augen der Taliban begibt sich ein Arbeiter in der Verrichtung solcher Tätigkeiten unschwer zumindest in die Nähe der «ungläubigen» afghanischen Regierung und der mit dieser verbündeten Amerikaner, welche offensichtlich Auftraggeber der vom Beschwerdeführer erwähnten (...)arbeiten sein mussten. Diese augenfällige Erkennbarkeit macht einen (...)arbeiter zwar noch nicht zwingend zum lohnenswerten und nach Art. 3 AsylG flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsziel insbesondere der Taliban. Hierbei sind auch die konkrete Art der Arbeiten, die spezifische Funktion, Exponierung, Profilierung und erkennbare Entscheidbefugnis des Arbeitsverrichters (Meister, Selbständiger, Angestellter, Handlanger usw.) sowie die Qualität und das Anforderungsprofil des jeweiligen Arbeitsauftrags mitentscheidend. Solche Komponenten - auch wenn sie in der Beschwerde augenfällig überzeichnet erscheinen ([...]) - belässt das SEM in der angefochtenen Verfügung ungeprüft. Ebenso bedeutsam ist die Frage, ob bei Annahme einer tatsächlichen objektiv und subjektiv begründeten Verfolgungssituation oder -gefahr seitens der Taliban von einer staatlichen Schutzfähigkeit und/oder vom allfälligen Bestehen zumutbarer innerstaatliche Ausweichmöglichkeit auszugehen ist. Die vom SEM unterlassene Beantwortung dieser nebst dem Verfolgungsmotiv ebenso bedeutsamen Fragen bei der Prüfung der Asylrelevanz bedarf einer vorgängigen Feststellung des Sachverhalts.

E. 5.4 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst (reformatorisch) oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Wie sich aus obigen Erwägungen ergibt, ist der rechtserhebliche Sachverhalt nicht genügend erstellt oder dessen Feststellung zumindest unklar. Es ist nicht Sache des Gerichts, als letzte Beschwerdeinstanz die Sachverhaltsfeststellung oder gar umfassende Sachverhaltsabklärungen selber vorzunehmen und erstmals über sich allenfalls neu stellende Rechtsfragen zu entscheiden. Ein abschlägiger Entscheid nach neuer Sachverhaltsfeststellung durch das Gericht würde für den Beschwerdeführer den Verlust der einzigen Rechtsmittelmöglichkeit und mithin eine Verletzung seines Anspruchs auf Wahrung des rechtlichen Gehörs bedeuten. Die Kassation der angefochtenen Verfügung ist daher vorliegend gerechtfertigt und gar geboten. Auf den weiteren Beschwerdeinhalt ist angesichts des Kassationsausganges einstweilen nicht weiter einzugehen. Die betreffenden Ausführungen und Beweismittel sind jedoch vom SEM im Rahmen des wiederaufzunehmenden erstinstanzlichen Verfahrens zur Kenntnis zu nehmen. Aus dem Erwogenen ergibt sich die Notwendigkeit einer Wiederaufnahme des erstinstanzlichen Verfahrens durch das SEM. Sofern sich das SEM nicht zu einer direkten Asylgewährung unter Feststellung der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers veranlasst sieht, hat es klarzustellen, welche Teile des geltend gemachten Sachverhalts es als glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG oder gar als bewiesen erachtet und welche es aus welchen Gründen als unglaubhaft einstuft. Eine solche Klarstellung drängt sich nicht zuletzt angesichts verschiedener augenfälliger Unstimmigkeiten (nicht nur im chronologischen Ereignisablauf) auf. Die Schwierigkeit der Erfassung des Sachvortrags in Bst. A oben (z.B. häufige Verwendung des Worts «beziehungsweise») gibt unschwer Aufschluss über die Notwendigkeit einer sachverhaltlichen Klarstellung durch das SEM. Bei sich ergebendem Bedarf ist der Sachverhalt auch weiter abzuklären. Auf Basis eines solchermassen vollständig ermittelten und festgestellten Sachverhalts hat das SEM diesen einer Würdigung nach Massgabe der gesamten gesetzes- und praxisgemässen Voraussetzungen der flüchtlingsrechtlichen Beachtlichkeit nach Art. 3 AsylG (vgl. oben E. 3.1.1) zu unterziehen und eine Neubeurteilung vorzunehmen.

E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung, soweit sie die angefochtenen Dispositivziffern 1 bis 3 betrifft, Bundesrecht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig beziehungsweise unvollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben und die Beschwerde insoweit gutzuheissen. Die Sache ist im Sinne der Erwägungen (E. 5) zur vollständigen und richtigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Beschwerde und ihre Ergänzungen bilden dabei Bestandteil der erweiterten N-Akten.

E. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Der am 17. Dezember 2018 geleistete Kostenvorschuss im Betrag von Fr. 750.- ist dementsprechend dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten.

E. 7.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Die Rechtsvertreterin präsentiert in der Beschwerde (dort S. 9) und in der Ergänzungseingabe vom 17. Juli 2019 einen Zeitaufwand von 8 Stunden und 50 Minuten bei einem Stundenansatz von Fr. 193.85 und dazu Auslagen im Betrag von («pauschal») Fr. 53.85 (alles einschliesslich Auslagen und MwSt). Der ausgewiesene Aufwand erscheint leicht überhöht. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 8-13 VGKE) ist dem Beschwerdeführer zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'400.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darin die Aufhebung der Dispositivziffern 1 bis 3 der angefochtenen Verfügung beantragt wird.
  2. Die Dispositivziffern 1 bis 3 der angefochtenen Verfügung werden aufgehoben. Die Sache wird im Sinne der Erwägungen (E. 5) zur vollständigen und richtigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der am 17. Dezember 2018 geleistete Kostenvorschuss im Betrag von Fr. 750.- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
  4. Dem Beschwerdeführer wird zulasten des SEM eine Parteientschädigung von Fr. 1'400.- zugesprochen.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Urs David Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6896/2018 Urteil vom 29. März 2021 Besetzung Richter Lorenz Noli (Vorsitz), Richterin Constance Leisinger,Richterin Muriel Beck Kadima, Gerichtsschreiber Urs David. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch MLaw Katarina Socha, Caritas Schweiz, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 7. November 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer stellte am 8. November 2015 im damaligen Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel ein Asylgesuch. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 1. Dezember 2015, einer schriftlichen Gesuchsergänzung vom 2. Februar 2017 sowie der Anhörungen vom 17. Mai und 5. Juli 2018 zu den Asylgründen machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei ethnischer Tadschike, und stamme aus dem Dorf B._______ (Provinz Logar), wo er während vier Jahren, aber nur sehr unregelmässig, die Schule besucht habe. Gelernt habe er nichts; er sei Analphabet. Sein Dorf werde tagsüber vom afghanischen Staat regiert, wogegen nachts die Taliban das Sagen hätten. Mit seiner Frau habe er (...) Kinder. Neben seiner Familie seien auch noch weitere Angehörige und Verwandte in B._______ wohnhaft (gewesen). Beruflich sei er nach der Schule als Bauer und später hauptsächlich als angelernter (...) tätig gewesen, wobei er diese Tätigkeiten an verschiedenen Orten als (Temporär-)Angestellter beziehungsweise Tagelöhner beziehungsweise selbstständig im Auftrag von Arbeitsvermittlern ausgeführt habe, die auch Aufträge der Amerikaner und der Regierung vermittelt hätten. Sein Bruder habe um (...) beziehungsweise (...) im Iran eine Frau geheiratet, um deren Hand auch sein Cousin C._______ erfolglos angehalten habe. Aus Neid, Eifersucht und Rache habe C._______ deshalb seinen Bruder umgebracht, woraufhin C._______ im Iran festgenommen und inhaftiert worden, jedoch aus ihm unerfindlichen Gründen alsbald wieder freigekommen und nach Afghanistan zurückgekehrt sei. In der Folge habe sich C._______ den Taliban in D._______ angeschlossen. Um das Jahr (...) habe er selber im noch jugendlichen Alter die Frau seines getöteten Bruders geheiratet. Etwa drei Monate nach Ausführung von (...)arbeiten am von den Amerikanern unterstützten Polizeihauptquartier in E._______ - der Auftrag sei ihm durch F._______ weitervermittelt worden und die Amerikaner hätten ihn für die geleistete Arbeit gelobt - hätten zwei bewaffnete Männer seinen Vater mit dem Tod der Familie bedroht, sollte er (Beschwerdeführer) weiterhin Arbeiten für die Amerikaner verrichten. Er vermute C._______ als Drahtzieher der Drohung. Noch gleichentags habe er aus Angst um seine Familie die Arbeit niedergelegt. Durch Vermittlung von G._______, dem Inhaber einer Baufirma, habe er jedoch rund zwei Wochen später Aufträge in H._______ und I._______ als (...) erhalten, welche von der Provinzverwaltung vergeben worden seien. Nach eineinhalb Monaten sei er auf der Baustelle durch einen jungen Mann davor gewarnt worden, weiterhin hier zu arbeiten. Er habe die Warnung nicht ernst genommen, zumal er deren Hintergrund nicht gekannt habe und es sich bei diesem Mann auch um einen Konkurrenten beziehungsweise Interessenten für die Fortsetzung seiner Arbeit hätte handeln können. Einige Tage später - ungefähr im April 2015 - sei er am Arbeitsplatz beziehungsweise auf dem Nachhauseweg von Vermummten beziehungsweise von Taliban angehalten, aus dem Sammeltaxi geholt und mit verbunden Augen ohne Angabe eines Grundes beziehungsweise unter dem Vorhalt der Arbeitsverrichtung für die Regierung und für Ausländer in ein Haus in D._______ verschleppt und geschlagen worden, wodurch er zwei Zähne verloren habe sowie am Arm und am Kopf verletzt worden sei. Forderungen hätten die Peiniger keine gestellt. Sein von Fahrgästen des Sammeltaxis informierter Vater habe nunmehr Kontakt mit dem Mullah und den Dorfältesten aufgenommen, welche nach zwei beziehungsweise vier Tagen seine Freilassung hätten erwirken können. Als er kurz darauf in H._______ seinen letzten Lohn abgeholt habe, habe er von seinem Vater erfahren, dass ein Drohbrief vor ihr Haus geworfen worden sei. Der Vater habe ihm von einer Rückkehr nach Hause abgeraten. Stattdessen sei er ungefähr Anfang September 2015 mit dem ausbezahlten Lohn beziehungsweise mit finanzieller Unterstützung durch seinen Vater in den Iran ausgereist, wo er zunächst rund acht Monate geblieben sei. In der Folge sei er via die Türkei, Griechenland, Serbien, verschiedene weitere europäische Länder und letztlich Deutschland illegal in die Schweiz weitergereist, wo er am 8. November 2015 angekommen sei. Seine Familie beziehungsweise sein Vater sei im Dezember 2016 von einer unbekannten Person beziehungsweise von den Taliban mit der Vernichtung der Familie beziehungsweise der Tötung der Kinder bedroht worden, sollte er (Beschwerdeführer) nicht nach Afghanistan zurückkehren; Grund hierfür seien seine früheren Arbeitstätigkeiten für die Regierung und die Ausländer. Gegen Ende 2016 beziehungsweise um April 2017 hätten zudem Unbekannte eine Handgranate auf das Haus seiner Familie geworfen, wobei seine (...) getötet worden sei. Kurz darauf sei auch sein (...) ermordet beziehungsweise durch eine auf das Haus abgefeuerte Rakete getötet worden. Eine Woche nach dem Anschlag beziehungsweise etwa im November 2017 sei seine Familie angesichts der Bedrohungslage via H._______ nach Pakistan ausgereist, wo sie seither ohne Aufenthaltsrecht lebe; er mache sich grosse Sorgen um sie. In Afghanistan (insb. B._______, I._______, H._______ und D._______) lebten aber nach wie vor Verwandte. Angesprochen auf allfällige gesundheitliche Beeinträchtigungen nannte der Beschwerdeführer nebst den bei seiner Verschleppung erlittenen Verletzungen eine durch einen Bombenanschlag unbekannter Urheberschaft um das Jahr 2000 verursachte (...)verletzung, die ihm aber keine Schmerzen mehr bereite. Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer im Verlaufe des erstinstanzlichen Verfahrens insbesondere seine Taskara, Taskara-Kopien seiner Frau und Kinder, diverse Fotos (v.a. von Familienangehörigen und Verwandten), eine Arbeitskarte, zwei angeblich von einem Cousin angefertigte Fotos von zwei Taliban, die ihn angeblich bedroht beziehungsweise geschlagen hätten, und den erwähnten Drohbrief mitsamt einer Übersetzung zu den Akten. Gemäss der Übersetzung werde er unter Androhung seiner Tötung durch die Mudschaheddin aufgefordert, sich bei der Gerichtskommission zu melden, weil er trotz einer bereits erfolgten früheren Festnahme wieder den ungläubigen Behörden gedient habe. Seinen Reisepass habe er zuhause zurückgelassen und er werde ihn beschaffen beziehungsweise er habe gar keinen Reisepass. Für die weiteren abgegebenen Beweismittel, insbesondere medizinische Unterlagen und solche, mit denen Vollzugshindernisse dokumentiert werden sollen, wird auf die Akten verwiesen. B. Mit Verfügung vom 7. November 2018 - eröffnet am 9. November 2018 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte dessen Asylgesuch ab (Ziff. 1 und 2 des Dispositivs). Gleichzeitig ordnete es seine Wegweisung aus der Schweiz an (Ziff. 3 des Dispositivs). Infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges (aufgrund der prekären Sicherheitslage in Afghanistan) verzichtete es jedoch auf den Vollzug der Wegweisung und gewährte dem Beschwerdeführer die vorläufige Aufnahme (Ziff. 4 bis 6 des Dispositivs). C. Am 20. November 2018 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer auf dessen Gesuch vom 13. November 2018 hin Einsicht in die aus seiner Sicht editionspflichtigen Akten. D. Mit Eingabe vom 5. Dezember 2018 (und Ergänzungen vom 5. April, 17. Juli und 9. September 2019) erhob der Beschwerdeführer gegen die Verfügung vom 7. November 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Darin beantragt er die Aufhebung der Dispositivziffern 1 bis 3, die Gewährung von Asyl unter Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft sowie eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde zudem beantragt, das SEM sei anzuweisen, unverzüglich Einsicht in alle eingereichten Beweismittel zu gewähren (vgl. Beschwerde Ziff. B/II/2.2). E. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Dezember 2018 wurde der Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 750.- bis zum 27. Dezember 2018 aufgefordert. Mit derselben Zwischenverfügung wurde das SEM antragsgemäss zur unverzüglichen Behandlung des Gesuchs um Einsicht in alle eingereichten Beweismittel angewiesen. Der Beschwerdeführer leistete den eingeforderten Kostenvorschuss am 17. Dezember 2018 vollumfänglich. Am 18. Dezember 2018 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer Einsicht in die von ihm eingereichten Beweismittel. F. Mit Schreiben vom 12. Februar 2019 ersuchte der Beschwerdeführer das SEM um Zustellung seiner Taskara an ihn oder direkt an das afghanische Konsulat in Genf, da er das Dokument im Hinblick auf die dortige (...) benötige. Das SEM beantwortete das Gesuch mittels Schreiben vom 5. März 2019 abschlägig und verwies hierzu auf die geltenden gesetzlichen Bestimmungen, wonach Ausweisschriften grundsätzlich beim SEM hinterlegt bleiben müssten. G. Mit Schreiben vom 16. Dezember 2019, vom 20. Juli 2020 und (zwei Mal) vom 27. Januar 2021 ersuchte der Beschwerdeführer unter Hinweis auf seinen Wunsch nach einem Besuch seiner inzwischen in J._______ lebenden Frau, Kinder und kranken Mutter um einen baldigen Abschluss des Beschwerdeverfahrens. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 3.1.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind, respektive zugefügt zu werden drohen. Die erlittene Verfolgung oder die begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. Die Furcht vor künftiger Verfolgung umfasst allgemein ein auf tatsächlichen Gegebenheiten beruhendes objektives Element einerseits sowie die persönliche Furchtempfindung der betroffenen Person als subjektives Element andererseits. Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG hat demnach, wer gute - d.h. von Dritten nachvollziehbare - Gründe (objektives Element) für seine Furcht (subjektives Element) vorweist, mit gewisser Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft das Opfer von Verfolgung zu werden (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1; 2011/50 E. 3.1.1; 2011/51 E. 6; 2008/4 E. 5.2, je m.w.H.). Gemäss Praxis (vgl. BVGE 2014/28 E. 8.4.1) sind die in Art. 3 Abs. 1 AsylG erwähnten fünf Verfolgungsmotive über ihre sprachlich allenfalls engere Bedeutung hinaus so zu verstehen, dass die Verfolgung wegen äusserer oder innerer Merkmale, die untrennbar mit der Person oder Persönlichkeit des Opfers verbunden sind, erfolgt. Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes und der Flüchtlingskonvention erfolgt immer wegen des Seins, nicht wegen des Tuns. 3.1.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3.2 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 4. 4.1 Das SEM begründete den ablehnenden Asylentscheid damit, dass die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügten. Die verschiedenen Benachteiligungen (Verschleppung, Drohungen, Handgranatenangriff auf das Haus seiner Familie sowie Tötung seines [...]) stellten zwar eine intensive und lebensbedrohliche, aber nicht durch ein von Art. 3 AsylG erfasstes Motiv getriebene Verfolgung dar. Dies erhelle daraus, dass der Beschwerdeführer den genauen Hintergrund der Drohungen nicht kenne, die Bedrohungslage auch nach seiner Niederlegung der (...)arbeiten für die Regierung und die Amerikaner ihren Fortgang genommen habe sowie seine Verdächtigung von C._______ als Drahtzieher auf reiner Vermutung basiere und dessen Motivation (persönliche Rachenahme am Beschwerdeführer aufgrund seiner Heirat mit einer bereits von C._______ Auserwählten) nicht asylrelevant sei. Der Beschwerdeführer erfülle daher die Flüchtlingseigenschaft nicht. Die gesetzliche Regelfolge der Ablehnung des Asylgesuchs sei die Wegweisung aus der Schweiz. 4.2 In seiner Beschwerde und den Ergänzungseingaben macht der Beschwerdeführer zunächst darauf aufmerksam, dass das SEM seine Anhörungen erst drei Jahre nach der Gesuchseinreichung durchgeführt habe. Ebenso macht er darauf aufmerksam, dass das SEM zwar die Röntgenbilder seines Gebisses als Beweismittel zu den Akten genommen, diese aber nicht in die Entscheidfindung miteinbezogen habe. Sie seien somit im Rahmen des Beschwerdeurteils noch zu würdigen und die Vorinstanz für diesen Fehler zu rügen. Weiter hält er fest, dass das Verfolgungsmotiv in seinem Fall das politische sei. Dieses Motiv der politischen Anschauung sei offen formuliert und weit auszulegen. Gemäss SFH (Schweizerische Flüchtlingshilfe) enthalte es alle Meinungen, Haltungen, Überzeugungen und Handlungen, die sich auf das politische, wirtschaftliche oder gesellschaftliche System beziehen würden. Der Zweck der Flüchtlingseigenschaft liege darin, eine Person, die aus einem in ihrer Persönlichkeit liegenden Grund schutzlos einer Verfolgung ausgesetzt ist, internationalen Schutz zukommen zu lassen. Entscheidend sei, dass die Verfolgung objektiv betrachtet - aus der Perspektive des Verfolgers - als entsprechend motiviert erscheine. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts, UNHCR und anderen Beobachtern und Quellen gehörten zu den besonders verfolgungsexponierten Gruppen neben Mitarbeitenden von internationalen Organisationen, Unternehmen oder NGOs insbesondere westlich orientierte oder der afghanischen Gesellschaftsordnung aus anderen Gründen nicht entsprechende Personen, die mit den internationalen Truppen zusammenarbeiten, und speziell solche, die regelmässig bei den Militärbasen gesehen würden und eng mit den Militärangehörigen zusammenarbeiteten. Diese würden seitens extremistisch oder fanatisch eingestellter Gruppierungen - insbesondere der Taliban - als Verräter betrachtet, die es hart zu bestrafen gelte. Zum gefährdeten Personenkreis gehörten ebenso deren Familienangehörige. Die Vorinstanz habe es in der angefochtenen Verfügung versäumt, seine aktenkundige berufliche Tätigkeit für die Amerikaner beziehungsweise die afghanische Regierung und die daraus resultierende Verfolgung zu prüfen statt bloss auf das Verfolgungsmotiv der persönlichen Rache hinzuweisen. Zudem sei entscheidend, aufgrund welcher Motivation die Verfolger tatsächlich handeln. Er vereine in seiner Person verschiedene gefährdungsbegründende Eigenschaften in diesem Sinne, nämlich eine höhere Position als Angestellter und Selbständiger, seine gebietsweise berufliche Bekanntheit, seine Arbeitsverrichtungen als (...) für die Amerikaner beziehungsweise die afghanische Regierung (insb. [...]arbeiten im Polizeihauptquartier), seine auf diese Arbeiten für die Amerikaner und die Regierung zurückzuführende persönliche Bedrohung und Verschleppung sowie die Bedrohungen und Benachteiligungen seiner Familienangehörigen und Verwandten. Die Vorinstanz habe es in Verletzung seines Anspruchs auf Wahrung des rechtlichen Gehörs unterlassen, den von ihm eingereichten Drohbrief als Beweisstück und objektives Sachverhaltselement seiner Verfolgungslage in ihrem Entscheid zu berücksichtigen; diese Unterlassung sei zu rügen und nun zu beheben, zumal aus dem Passus «den ungläubigen Behörden gedient» und der Aufforderung, wonach er sich der «Gerichtskommission» zu stellen habe, auch das politische Verfolgungsmotiv hervorgehe. Aus der aktualisierten Lagebeurteilung des Bundesverwaltungsgerichts im Referenzurteil D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 ergebe sich eine deutliche Verschlechterung der Sicherheitslage seit dem Länderurteil BVGE 2011/7. Es sei unklar, ob sich die afghanischen Sicherheitskräfte gegen die regierungsfeindlichen Gruppierungen behaupten könnten. Die Menschenrechtslage sei kritisch und die lokalen Polizeibehörden gälten in der afghanischen Bevölkerung als korrupt. Eine Schutzfähigkeit des afghanischen Staates gegen seine Verfolgung sei daher nicht anzunehmen, weshalb er Anspruch auf internationalen Schutz im Sinne der Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung des Asyls habe. Im Übrigen macht er darauf aufmerksam, dass die von seiner Familie, seinen Eltern und weiteren Verwandten vor deren Wegzug im Jahre 2017 bewohnte Liegenschaft in B._______ zwischenzeitlich - im Jahre 2019 - durch Unbekannte, vermutlich die ihn verfolgenden Taliban, zerstört worden sei; den Vorfall könne er nun mit einer Bestätigung der örtlichen Ländereikontrollbehörde und zwei Fotos belegen. 5. 5.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen, was sich entsprechend in einer sachgerecht anfechtbaren Entscheidbegründung niederzuschlagen hat (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 29, Art. 32 Abs. 1 und Art. 35 Abs. 1 VwVG). Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Der Anspruch auf rechtliches Gehör beschlägt nur die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts, nicht aber dessen rechtliche Würdigung. Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts bildet einen Beschwerdegrund und dem Bundesverwaltungsgericht obliegt gemäss Art. 49 Bst. b VwVG beziehungsweise Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG eine umfassende Sachverhaltskontrolle. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043). Ermittelt das Bundesverwaltungsgericht eine fehler- oder lückenhafte Feststellung des Sachverhalts, hebt es die Verfügung auf und weist die Sache an die Vorinstanz zurück, damit diese den rechtserheblichen Sachverhalt neu und vollständig feststellt (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.191; Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 1155). Der Untersuchungsgrundsatz gehört sodann zu den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungs- beziehungsweise Asylverfahrens (Art. 12 VwVG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. 5.2 Einer Würdigung unter dem Aspekt von Art. 3 AsylG zugänglich ist grundsätzlich ein festgestellter Sachverhalt. Dieser wird aus Sachverhaltsvorbringen, Beweismitteln und nötigenfalls aus weiteren Abklärungen durch das SEM ermittelt, wobei sich die Rechtserheblichkeit auf den bewiesenen oder im Sinne von Art. 7 AsylG zumindest glaubhaft gemachten und zudem subsumptionsfähigen Sachverhalt beschränkt. Erweist sich ein Sachverhaltsvortrag nach Massgabe von Art. 7 AsylG als unglaubhaft, fehlt es an einem unter Art. 3 AsylG subsumierbaren Sachverhalt; Art. 7 AsylG nimmt dann die Funktion einer eigentlichen Rechtswürdigung (Würdigung eines vorgetragenen Sachverhalts) ein (vgl. hierzu auch das am 23. September 2020 ergangene Urteil E-3836/2020 des BVGer, dort E. 6.2.1). Durchaus denkbar und in der Praxis gar relativ häufig ist umgekehrt das Abstellen auf einen bloss vorgetragenen statt festgestellten Sachverhalt dann, wenn sich der Sachverhaltsvortrag unbesehen seines Wahrheitsgehalts als nicht flüchtlingsrechtlich beachtlich im Sinne von Art. 3 AsylG erweist. Ein solcher Verzicht auf die Glaubhaftigkeitsprüfung hat dabei durchaus auch eine prozessökonomische Berechtigung (vgl. hierzu z.B. das am 27. August 2019 ergangene Urteil E-3030/2019 des BVGer, dort E. 6). Im vorliegenden Fall hat das SEM eine Rechtswürdigung nur nach Massgabe von Art. 3 AsylG vorgenommen und auf eine Prüfung der Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen unter dem Aspekt von Art. 7 AsylG gänzlich verzichtet. Unklar und aus den Erwägungen der angefochtenen Verfügung nicht ersichtlich ist, ob das SEM aus prozessökonomischen Gründen auf die Glaubhaftigkeitsprüfung verzichtet hat oder den vom Beschwerdeführer vorgetragenen Sachverhalt als unbestritten und mithin erstellt erachtet. Dieser Frage kommt in casu deshalb besondere Relevanz zu, weil das Bundesverwaltungsgericht aufgrund nachfolgender Erwägungen die Rechtswürdigung des SEM nach Massgabe von Art. 3 AsylG als unvollständig und fehlerhaft erkennt und es daher bedeutsam ist, welche geltend gemachten Sachverhaltsteile als erstellt gelten und welche nicht. 5.3 Das SEM anerkennt im Rahmen seiner Prüfung und Würdigung der Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers unter dem Aspekt von Art. 3 AsylG deren flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit insoweit, als die verschiedenen Benachteiligungen (Verschleppung, Drohungen, Handgranatenangriff auf das Haus seiner Familie sowie Tötung seines [...]) genügend intensiv und lebensbedrohlich seien. Hingegen verneint es das Vorliegen eines von Art. 3 AsylG erfassten Motivs der Verfolgung, da der Beschwerdeführer den genauen Hintergrund der Drohungen nicht kenne, die Bedrohungslage auch nach seiner Niederlegung der (...)arbeiten für die Regierung und die Amerikaner ihren Fortgang genommen habe sowie seine Verdächtigung von C._______ auf reiner Vermutung basiere und dessen Motivation (persönliche Rachenahme am Beschwerdeführer aufgrund seiner Heirat mit einer bereits von C._______ Auserwählten) nicht asylrelevant sei. Diese Erkenntnisse betreffend das fehlende flüchtlingsrechtlich bedeutsame Motiv lassen sich in dieser knappen, vereinfachenden, pauschalen und indifferenzierten Form nicht stützen: Zwar ist der Hinweis auf das nach Art. 3 AsylG nicht bedeutsame Motiv der persönlichen Rache (bzw. des Neids, der Eifersucht) bei C._______ für sich besehen durchaus berechtigt, denn ein solcherart Verfolgungsmotiv ist in Art. 3 Abs. 1 AsylG (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, politische Anschauungen) und in der Praxis nicht erfasst. Das SEM verkennt dabei aber, dass weite Teile der Verfolgungshandlungen beziehungsweise Befürchtungen bloss auf einer vom Beschwerdeführer recht vage geäusserten Vermutung einer Urheberschaft von C._______ beruhen. Deutlicher, wenngleich seitens des Beschwerdeführers nach wie vor ohne klarere Konturen erscheint seine Zuordnung der Verfolgungshandlungen in die Urheberschaft der Taliban als gesellschaftliche, religiöse und politische Gruppierung. Das SEM äussert sich nicht näher zur durchaus bedeutsamen Frage, ob C._______ - sollte er hypothetisch tatsächlich hinter den Verfolgungshandlungen stecken - einzig von persönlichen Rachegelüsten oder (bzw. und) von der gesellschaftlichen, politischen und religiösen Ideologie der Taliban getrieben sei, denen sich dieser nach seiner Rückkehr vom Iran nach Afghanistan angeschlossen habe. Der vom Beschwerdeführer wiedergegebene und insbesondere auch aus dem vorgelegten, vom SEM aber nicht gewürdigten Drohbrief hervorgehende Inhalt sowohl der Drohungen als auch der seitens seiner Widersacher angeführten Begründung der ihm zugefügten Nachteile lässt recht klar erkennen, dass hauptsächlich seine objektiv wahrnehmbare Arbeitstätigkeit für die Regierung und die Amerikaner ein auf ihn gerichtetes Verfolgungsinteresse habe aufkommen lassen (vgl. z.B. vorinstanzliche Akte A24 F54-56, F128-130, F155-159, F187, F244, F259; A28 F28-33, F49, F91-93). Der eingeschränkte Fokus des SEM auf die Verfolgerperson des C._______ und auf ein fehlendes asylrelevantes Motiv blendet vor allem aus, dass der Beschwerdeführer seinen Angaben zufolge unschwer erkennbar (...)arbeiten für die Regierung und die Amerikaner verrichtet hat, zumal diese Arbeiten im Freien und ortsgebunden (vor Regierungsgebäuden, bei der Errichtung von Strassen und Wegen oder andern staatlichen Infrastruktureinrichtungen) auszuführen sind. Dabei ist aus objektiver Perspektive unerheblich, ob der Beschwerdeführer solche angeblichen Aufträge selber akquiriert hat und er sie als Selbständiger, (Temporär-)Angestellter, Taglöhner, Unterakkordant oder in anderer Eigenschaft verrichtet hat. Entscheidend ist die äussere Wahrnehmung. In den Augen der Taliban begibt sich ein Arbeiter in der Verrichtung solcher Tätigkeiten unschwer zumindest in die Nähe der «ungläubigen» afghanischen Regierung und der mit dieser verbündeten Amerikaner, welche offensichtlich Auftraggeber der vom Beschwerdeführer erwähnten (...)arbeiten sein mussten. Diese augenfällige Erkennbarkeit macht einen (...)arbeiter zwar noch nicht zwingend zum lohnenswerten und nach Art. 3 AsylG flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsziel insbesondere der Taliban. Hierbei sind auch die konkrete Art der Arbeiten, die spezifische Funktion, Exponierung, Profilierung und erkennbare Entscheidbefugnis des Arbeitsverrichters (Meister, Selbständiger, Angestellter, Handlanger usw.) sowie die Qualität und das Anforderungsprofil des jeweiligen Arbeitsauftrags mitentscheidend. Solche Komponenten - auch wenn sie in der Beschwerde augenfällig überzeichnet erscheinen ([...]) - belässt das SEM in der angefochtenen Verfügung ungeprüft. Ebenso bedeutsam ist die Frage, ob bei Annahme einer tatsächlichen objektiv und subjektiv begründeten Verfolgungssituation oder -gefahr seitens der Taliban von einer staatlichen Schutzfähigkeit und/oder vom allfälligen Bestehen zumutbarer innerstaatliche Ausweichmöglichkeit auszugehen ist. Die vom SEM unterlassene Beantwortung dieser nebst dem Verfolgungsmotiv ebenso bedeutsamen Fragen bei der Prüfung der Asylrelevanz bedarf einer vorgängigen Feststellung des Sachverhalts. 5.4 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst (reformatorisch) oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Wie sich aus obigen Erwägungen ergibt, ist der rechtserhebliche Sachverhalt nicht genügend erstellt oder dessen Feststellung zumindest unklar. Es ist nicht Sache des Gerichts, als letzte Beschwerdeinstanz die Sachverhaltsfeststellung oder gar umfassende Sachverhaltsabklärungen selber vorzunehmen und erstmals über sich allenfalls neu stellende Rechtsfragen zu entscheiden. Ein abschlägiger Entscheid nach neuer Sachverhaltsfeststellung durch das Gericht würde für den Beschwerdeführer den Verlust der einzigen Rechtsmittelmöglichkeit und mithin eine Verletzung seines Anspruchs auf Wahrung des rechtlichen Gehörs bedeuten. Die Kassation der angefochtenen Verfügung ist daher vorliegend gerechtfertigt und gar geboten. Auf den weiteren Beschwerdeinhalt ist angesichts des Kassationsausganges einstweilen nicht weiter einzugehen. Die betreffenden Ausführungen und Beweismittel sind jedoch vom SEM im Rahmen des wiederaufzunehmenden erstinstanzlichen Verfahrens zur Kenntnis zu nehmen. Aus dem Erwogenen ergibt sich die Notwendigkeit einer Wiederaufnahme des erstinstanzlichen Verfahrens durch das SEM. Sofern sich das SEM nicht zu einer direkten Asylgewährung unter Feststellung der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers veranlasst sieht, hat es klarzustellen, welche Teile des geltend gemachten Sachverhalts es als glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG oder gar als bewiesen erachtet und welche es aus welchen Gründen als unglaubhaft einstuft. Eine solche Klarstellung drängt sich nicht zuletzt angesichts verschiedener augenfälliger Unstimmigkeiten (nicht nur im chronologischen Ereignisablauf) auf. Die Schwierigkeit der Erfassung des Sachvortrags in Bst. A oben (z.B. häufige Verwendung des Worts «beziehungsweise») gibt unschwer Aufschluss über die Notwendigkeit einer sachverhaltlichen Klarstellung durch das SEM. Bei sich ergebendem Bedarf ist der Sachverhalt auch weiter abzuklären. Auf Basis eines solchermassen vollständig ermittelten und festgestellten Sachverhalts hat das SEM diesen einer Würdigung nach Massgabe der gesamten gesetzes- und praxisgemässen Voraussetzungen der flüchtlingsrechtlichen Beachtlichkeit nach Art. 3 AsylG (vgl. oben E. 3.1.1) zu unterziehen und eine Neubeurteilung vorzunehmen.

6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung, soweit sie die angefochtenen Dispositivziffern 1 bis 3 betrifft, Bundesrecht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig beziehungsweise unvollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben und die Beschwerde insoweit gutzuheissen. Die Sache ist im Sinne der Erwägungen (E. 5) zur vollständigen und richtigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Beschwerde und ihre Ergänzungen bilden dabei Bestandteil der erweiterten N-Akten. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Der am 17. Dezember 2018 geleistete Kostenvorschuss im Betrag von Fr. 750.- ist dementsprechend dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten. 7.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Die Rechtsvertreterin präsentiert in der Beschwerde (dort S. 9) und in der Ergänzungseingabe vom 17. Juli 2019 einen Zeitaufwand von 8 Stunden und 50 Minuten bei einem Stundenansatz von Fr. 193.85 und dazu Auslagen im Betrag von («pauschal») Fr. 53.85 (alles einschliesslich Auslagen und MwSt). Der ausgewiesene Aufwand erscheint leicht überhöht. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 8-13 VGKE) ist dem Beschwerdeführer zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'400.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darin die Aufhebung der Dispositivziffern 1 bis 3 der angefochtenen Verfügung beantragt wird.

2. Die Dispositivziffern 1 bis 3 der angefochtenen Verfügung werden aufgehoben. Die Sache wird im Sinne der Erwägungen (E. 5) zur vollständigen und richtigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der am 17. Dezember 2018 geleistete Kostenvorschuss im Betrag von Fr. 750.- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.

4. Dem Beschwerdeführer wird zulasten des SEM eine Parteientschädigung von Fr. 1'400.- zugesprochen.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Urs David Versand: