Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. Der angebliche Bruder des Beschwerdeführers (B._______, geboren [...], ebenfalls N [...]) stellte am (...) 2015 in der Schweiz ein Asylgesuch, welches er im Wesentlichen mit einer Reflexverfolgung durch die Taliban und einen Onkel - letzterer ebenfalls ein Taliban - aufgrund der beruflichen Tätigkeit seines Vaters für den afghanischen Staat begründete. Mit Verfügung vom (...) 2016 stellte das SEM die Flüchtlingseigenschaft von B._______ fest und gewährte ihm Asyl. B. B. Der Beschwerdeführer selber stellte am 6. August 2019 im Bundesasylzentrum (BAZ) der Region Nordwestschweiz ein Asylgesuch, nachdem er gleichentags im Rahmen eines Dublin-In-Verfahrens legal und bewilligt von Griechenland in die Schweiz eingereist war. Die Übernahmezustimmung des SEM erfolgte aufgrund seiner Minderjährigkeit, des zu B._______ bestehenden Geschwisterverhältnisses und der ausdrücklichen Zustimmung von B._______ Der Beschwerdeführer erhielt zunächst eine eigene Verfahrensnummer (N [...]), die am 9. August 2019 mittels «Verschmelzung» der Dossiers aber durch jene von B._______ ersetzt wurde; beide Personen figurieren somit seither im gleichen N-Dossier, wobei die Akten von B._______ physisch vorliegen und jene des Beschwerdeführers hauptsächlich elektronisch geführt werden. Nach Durchführung der Erstbefragung (EB) vom 4. September 2019 und der Anhörung zu den Asylgründen vom 15. Oktober 2019 wurde der Beschwerdeführer dem erweiterten Verfahren und dem Wohnsitzkanton von B._______ zugewiesen. Anlässlich der EB und der Anhörung machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei ethnischer Tadschike, in C._______ geboren und mit der Familie im Alter von etwa fünf Jahren nach D._______ (Prowinz Parwan) umgezogen, wo er mit seinen Eltern und acht Geschwistern, darunter B._______, bis zur Ausreise gelebt habe. Sein Vater sei (...) und (...) und als solcher auch für die Amerikaner tätig. Aufgrund dessen Arbeitsortes in E._______ sei dieser selten zu Hause gewesen. Diese Tätigkeit des Vaters habe den Unmut der Taliban, eines den Taliban angehörigen Onkels und weiterer Verwandter, darunter ein weiterer Onkel, auf sich gezogen. Diese hätten seiner Familie deshalb Probleme bereitet und das Leben erschwert; das Haus hätten sie kaum mehr verlassen und er habe nicht mehr zur Schule gehen können. Eines Tages im Jahre 2017 sei er von Taliban entführt, während zwei Tagen von Vermummten über seinen Vater ausgefragt und dabei erheblich geschlagen und verletzt worden; vermutlich stecke sein Onkel dahinter. Es sei ihm beim Toilettengang gelungen, sich aus den Händen seiner Peiniger zu befreien. Ohne nach Hause zurückzukehren, habe er umgehend die Flucht via Kabul in den Iran ergriffen. Dort und später in der Türkei habe er zwecks Finanzierung der Reise- und Schlepperkosten gearbeitet. Von der Türkei sei er nach Griechenland gelangt, wo er ein Asylgesuch gestellt habe. Sein Bruder B._______ habe sich für seinen Transfer in die Schweiz eingesetzt und sei zu diesem Zweck auch persönlich nach Griechenland gereist. Auf Vorhalt von Zweifeln an seiner angegebenen Identität, insbesondere am Geschwisterverhältnis zu B._______ und mithin am Kindsverhältnis zum gemeinsamen Vater anerbot der Beschwerdeführer einen Blutabgleich. Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer die Kopien verschiedener seinen Vater betreffenden Dokumente (Tazkara, Dienstausweis als [...], [...], [...] des afghanischen F._______) zu den Akten. Einen eigenen Reisepass oder eine Tazkara habe er nie gehabt oder beantragt. Er werde sich um die Erhältlichmachung seines Impfausweises bemühen. C. Mit Verfügung vom 29. Juni 2020 - eröffnet am selben Tag - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht (Dispositiv Ziff. 1), und lehnte dessen Asylgesuch ab (Dispositiv Ziff. 2). Gleichzeitig ordnete es seine Wegweisung aus der Schweiz an (Dispositiv Ziff. 3), verzichtete jedoch unter Berücksichtigung der gesamten Umstände und der Sicherheitslage in Afghanistan auf den Vollzug der Wegweisung infolge Unzumutbarkeit und gewährte ihm die vorläufige Aufnahme (Dispositiv Ziff. 4-6). Mit der Verfügung wurden dem Beschwerdeführer die aus Sicht des SEM editionspflichtigen Akten mitsamt dem Aktenverzeichnis zugestellt. Bereits zu einem früheren Zeitpunkt - am 7. Februar 2020 und auf Ersuchen von B._______ - erhielt die Rechtsvertretung Einsicht in bestimmte Akten von B._______ (Befragungsprotokolle und Asylentscheid). D. Mit Eingabe vom 29. Juli 2020 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Darin beantragt er die Aufhebung der Dispositivziffern 1 bis 3, die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft, die Gewährung von Asyl sowie eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung. In prozessualer Hinsicht ersucht er zudem um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mitsamt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Im Fliesstext der Beschwerde wird sodann der Beizug der Akten von B._______ durch das Bundesverwaltungsgericht beantragt. E. Am 3. August 2020 hat das Bundesverwaltungsgericht die (physischen) Akten von B._______ (ebenfalls N [...]) für das vorliegende Verfahren antragsgemäss beigezogen.
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101). Für das vorliegende Verfahren mit dem Asylgesuchsdatum vom 6. August 2019 gilt das neue Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015 [e contrario]). Die tiefe N-Nummer des Beschwerdeführers ist dabei unerheblich.
E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.5 Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden verfahrensabschliessenden Direktentscheid in der Sache hinfällig.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.2 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids qualifizierte das SEM die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen als den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung eines asylbegründenden Sachverhalts nicht genügend. So sei die vorgebrachte Entführung, Festhaltung und Flucht in der zeitlichen Einordnung auffällig unstimmig sowie substanz- und detailarm ausgefallen. Die überaus einfache Sachverhaltsdarlegung lasse weder eine persönliche Betroffenheit noch ein subjektives Empfinden erkennen und erscheine realitätsfremd. Weiter bestünden Zweifel, ob der Beschwerdeführer tatsächlich bis zur Ausreise in D._______ gelebt habe, da die Kenntnisse über diesen Ort auffallend lückenhaft seien. Zweifel bestünden ebenso am behaupteten Geschwisterverhältnis zu B._______ und am Kindsverhältnis zum angeblich gemeinsamen Vater, da er keine rechtsgenüglichen Ausweisdokumente vorgelegt habe und seine Aussagen zur Biografie von B._______ von dessen eigenen Aussagen abweichen würden, beispielsweise betreffend dessen mehrjährigen Aufenthalt in G._______. Mithin könne nicht geglaubt werden, dass er wegen der Tätigkeit seines Vaters für die Regierung entführt worden sei. Es erübrige sich, auf weitere bestehende Unstimmigkeiten näher einzugehen. Auf eine Prüfung der Asylrelevanz könne verzichtet werden. Er erfülle mithin die Flüchtlingseigenschaft nicht. Die gesetzliche Regelfolge der Ablehnung des Asylgesuchs sei die Wegweisung aus der Schweiz. Für den weiteren Inhalt der Verfügung wird auf die Akten verwiesen, soweit in den Erwägungen nicht spezifisch darauf einzugehen sein wird.
E. 5.2 In seiner Rechtsmitteleingabe wendet sich der Beschwerdeführer zunächst gegen die Erkenntnis des SEM, wonach das Geschwisterverhältnis zu B._______ und das Kindsverhältnis zum Vater zweifelhaft seien. Die Aussagen des Beschwerdeführers und B._______ hierzu seien nicht widersprüchlich. Die Abweichung betreffend den zeitweisen Wohnsitz von B._______ in G._______ sei vermeintlicher Art, da sich B._______ dort nur auf der Durchreise befunden habe. Sodann gelte es zu beachten, dass er im Rahmen des Dublin-In-Verfahrens mehrmals zu seinen Familienverbindungen befragt und seine Verwandtschaft zu B._______ von den griechischen und den schweizerischen Behörden als erstellt betrachtet worden sei. Das SEM habe denn auch seine Einreise in die Schweiz auf Antrag von B._______ und aufgrund des Geschwisterverhältnisses bewilligt, nachdem B._______ sich gar in Griechenland persönlich darum bemüht habe. B._______ kümmere sich seither um ihn und heute würden sie zusammenleben. Das SEM führe das Verfahren sogar unter einer gemeinsamen Dossiernummer und habe die Kantonszuteilung aufgrund des Wohnortes von B._______ vorgenommen. Eine schlüssige Begründung für die nun gegenteilige Beurteilung des Geschwisterverhältnisses bleibe das SEM schuldig. Er habe bereits in der EB einen DNA-Test angeboten und diese Beweisofferte bestehe nach wie vor. Die Tätigkeit des gemeinsamen Vaters gehe aus den von ihm und von B._______ eingereichten Beweismitteln hervor. Seine Wissenslücken zur genauen Position und Funktion des Vaters seien selbsterklärend, da er bei der Ausreise erst (...) Jahre alt gewesen sei, seinen Vater nur wenig gesehen habe und letzterer nachvollziehbarerweise kaum Detailinformationen an ihn weitergegeben habe. Der Vater gehöre entsprechend der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts einer mit einem erhöhten Verfolgungsrisiko behafteten Personengruppe an und die Familienangehörigen seien dadurch einer Reflexverfolgung seitens der Taliban und seiner diesen nahestehenden Verwandten ausgesetzt, wie sich bereits bei B._______ gezeigt habe. Die vom SEM vorgenommene Unglaubhaftigkeitsbeurteilung basiere sodann auf nicht kindesgerecht geführten Befragungen und verkenne die bei Kindern tiefer anzusetzenden Anforderungen an die Glaubhaftmachung. Sodann nimmt der Beschwerdeführer Bezug auf die einzelnen vom SEM erkannten Unglaubhaftigkeitselemente und versucht diese zu entkräften (vgl. Beschwerde Ziff. B/II/15-19). Ergänzend macht er darauf aufmerksam, dass er seine Verfolgungserlebnisse und Bedrohungslage aufgrund der Tätigkeit seines Vaters bereits übereinstimmend im Januar 2019 in Griechenland geschildert habe. Seine Ausführungen seien daher als glaubhaft zu betrachten, womit er Anspruch auf Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und Gewährung des Asyls habe. Für den weiteren Inhalt der Beschwerde wird auf die Akten verwiesen, soweit in den Erwägungen nicht spezifisch darauf einzugehen sein wird.
E. 6.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen, was sich entsprechend in einer sachgerecht anfechtbaren Entscheidbegründung niederzuschlagen hat (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 29, Art. 32 Abs. 1 und Art. 35 Abs. 1 VwVG). Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Der Anspruch auf rechtliches Gehör beschlägt nur die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts, nicht aber dessen rechtliche Würdigung. Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts bildet einen Beschwerdegrund und dem Bundesverwaltungsgericht obliegt gemäss Art. 49 Bst. b VwVG beziehungsweise Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG eine umfassende Sachverhaltskontrolle. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043). Ermittelt das Bundesverwaltungsgericht eine fehler- oder lückenhafte Feststellung des Sachverhalts, hebt es die Verfügung auf und weist die Sache an die Vorinstanz zurück, damit diese den rechtserheblichen Sachverhalt neu und vollständig feststellt (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.191; Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 1155). Der Untersuchungsgrundsatz gehört sodann zu den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungs- beziehungsweise Asylverfahrens (Art. 12 VwVG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Gemäss Art. 33 Abs. 1 VwVG nimmt sie ferner die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhalts tauglich erscheinen. Sodann besteht eine Aktenführungspflicht. Diese beinhaltet insbesondere die geordnete Ablage, die Paginierung und die Registrierung der vollständigen Akten im Aktenverzeichnis und ergibt sich aus dem Akteneinsichtsrecht des Gesuchstellers beziehungsweise Beschwerdeführers, welches in Art. 26 ff. VwVG geregelt ist und ebenfalls Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör darstellt (vgl. dazu ausführlich BVGE 2011/37 E. 5.4.1). Sie ist aber auch für die rekursinstanzlichen Behörden von massgeblicher Bedeutung, weil im Falle einer Unkenntnis über die von der Vorinstanz tatsächlich herangezogenen Akten die Gefahr eines unrichtigen - wenngleich grundsätzlich revisionsfähigen - Urteils besteht, wodurch erneut der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör verletzt wäre. Gegenstand der Aktenführungspflicht sind sämtliche Akten. Eine Einschränkung des Akteneinsichtsrechts gegenüber dem um Einsicht Ersuchenden ist grundsätzlich zulässig, muss aber nach Art. 27 VwVG konkret begründet sein und sich im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung auf das Erforderliche beschränken.
E. 6.2 Das Bundesverwaltungsgericht erachtet die genannten Grundsätze vorliegend gestützt auf die in der Beschwerde erhobenen Rügen wie auch im Rahmen seiner über das Rügeprinzip hinausgehenden Prüfungsbefugnis von Amtes wegen in verschiedener Hinsicht als verletzt:
E. 6.2.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids qualifizierte das SEM die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen als den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung eines asylbegründenden Sachverhalts nicht genügend. Entsprechend verzichtete es auf eine Prüfung der flüchtlingsrechtlichen Beachtlichkeit dieser Vorbringen unter dem Aspekt der gesetzlichen und praxisgemässen Kriterien von Art. 3 AsylG. Dieses Vorgehen ist insofern nicht zu beanstanden, als bei zutreffend erkannter Unglaubhaftigkeit von Sachverhaltsvorbringen die betreffende Sachverhaltsgrundlage im Hinblick auf eine Subsumption unter Art. 3 AsylG fehlt. In einer solchen Konstellation kommt der Glaubhaftigkeitsprüfung somit nicht nur Bedeutsamkeit im Hinblick auf die Feststellung des Sachverhalts zu, sondern hat mittelbar auch den Charakter einer rechtlichen Würdigung hinsichtlich der Frage, ob Anspruch auf die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG besteht. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen von Asylvorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2013/11 E. 5.1 und 2010/57 E. 2.3, je m.w.H.). Ob das SEM diesen Anforderungen bei der Prüfung der Glaubhaftigkeit der als ausreiseauslösend dargestellten Entführung, Festhaltung und Flucht die nötige Beachtung geschenkt hat, kann einstweilen offen bleiben. Dies gilt ebenso für die Frage, ob die EB, die Anhörung sowie die Glaubhaftigkeitsprüfung der dort gemachten Aussagen seitens des SEM vorliegend kindergerecht erfolgt sind. Die Zweifel des SEM an der Glaubhaftigkeit der Verfolgungsvorbringen und an der persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers fussen nämlich zu einem entscheidenden weiteren Teil auf der Erkenntnis, dass sowohl das Geschwisterverhältnis zu B._______ als auch das Kindsverhältnis zum (behauptungsgemäss) gemeinsamen Vater überwiegend zweifelhaft seien. Hierbei verkennt das SEM nicht nur den Vorrang des strikten Beweises vor der reduzierten Beweismassanforderung der Glaubhaftmachung, sondern auch seine eigene Pflicht zur rechtsgenüglichen Abklärung dieser für die Beurteilung des Asylgesuchs entscheidenden Sachverhaltselemente. In der Beschwerde werden zutreffend zahlreiche Indizien aufgeführt, die für das Geschwisterverhältnis zu B._______ und mithin für das Kindsverhältnis zum gemeinsamen Vater sprechen. Diese Indizien verdichten sich zusätzlich beispielsweise dadurch, dass in den Akten (vgl. Annex der vorinstanzlichen elektronischen Akte Nr. 16) gemeinsame Fotos des Beschwerdeführers mit B._______ vorhanden sind. Dass demgegenüber auch gewisse Anhaltspunkte gegen das behauptete Geschwister- beziehungsweise Kindsverhältnis bestehen, ist in Berücksichtigung der diesbezüglichen von der Vorinstanz erkannten Unstimmigkeiten und des gänzlichen Fehlens identitätsrelevanter Dokumente des Beschwerdeführers zumindest nicht gänzlich von der Hand zu weisen. Eine Abwägung dieser beiden Gewichte wäre aber in casu über weite Teile gar nicht erst nötig gewesen, wenn das SEM die vom Beschwerdeführer in der EB (vgl. Akte Nr. 15, dort Ziff. 4.04 und 4.07) klar geäusserte Beweisofferte eines Blutabgleichs (beziehungsweise eines DNA-Tests anderer Art, z.B. Abgleich der aus Mundspeichel entnommenen Y-Chromosomenprofile) angenommen hätte. Das SEM ist zur Abnahme eines anerbotenen Beweises verpflichtet, wenn dieses zur Abklärung des Sachverhalts tauglich erscheint (vgl. Art. 33 Abs. 1 VwVG). Dies ist bei einem DNA-Test vorliegend deshalb der Fall, weil das Ergebnis eines (nicht) bestehenden Bruderverhältnisses mit hoher Wahrscheinlichkeit ausfallen müsste und ein bestehendes Kindsverhältnis des Beschwerdeführers zum Vater von B._______ die Notwendigkeit der Prüfung der flüchtlingsrechtlichenBeachtlichkeit einer erfolgten oder befürchteten Reflexverfolgung des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der Tätigkeit des für die afghanische Regierung tätigen Vaters mit sich brächte. Ein Verzicht auf die Abnahme von (weiteren) Beweisen ist zulässig, wenn sich die entscheidende Behörde aufgrund der bereits erhobenen Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass die abgelehnten Beweisanträge nichts an seiner Überzeugung zu ändern vermögen (vgl. BGE 134 I 140 E. 5.3; 131 I 153 E. 3). Das SEM äussert sich in der angefochtenen Verfügung nicht zur Beweisofferte und zum Grund, weshalb es den offerierten Beweis nicht abzunehmen gewillt ist oder weshalb einem solchen Beweis die Beweistauglichkeit oder der Beweiswert abgehen soll. Es wäre im Rahmen seiner Untersuchungs- und Abklärungspflicht gehalten gewesen, entweder einen solchen Test mit den beiden angeblichen Brüdern durchführen zu lassen oder den Beschwerdeführer unter Hinweis auf die ihm obliegende Mitwirkungspflicht nach Art. 8 AsylG zur Vornahme des anerbotenen DNA-Abgleichs aufzufordern. Jedenfalls ist die Erkenntnis des SEM, wonach der Beschwerdeführer nicht der Bruder von B._______ und somit nicht das Kind von dessen Vater sei, auf Basis der bestehenden Akten- und Abklärungslage nicht haltbar.
E. 6.2.2 Von Amtes wegen ist sodann Kritik an der Aktenführung des SEM anzubringen: Die vorinstanzlichen N-Akten beinhalten verschiedene Aktenbestände: Physische Akten von B._______ in einer gelben Aktenmappe «1. Asylgesuch» (paginiert, inkl. Aktenverzeichnis und beinhaltend insb. Beweismittel betreffend die Tätigkeit des Vaters in Afghanistan), lose und unpaginierte physische Aktenstücke betreffend B._______, physische Akten in einer blauen Aktenmappe «Reisedokumente» betreffend B._______ (unpaginiert und ohne Aktenverzeichnis), physische Akten in einer grünen Aktenmappe «Dublin IN» betreffend den Beschwerdeführer und B._______ (unpaginiert, ohne Aktenverzeichnis und beinhaltend u.a. ein Couvert mit zahlreichen Beweismitteln ohne Beweismittelverzeichnis), physische Akten des Beschwerdeführers in einer gelben Aktenmappe «nachgezogener Bruder H._______» betreffend den Beschwerdeführer (unpaginiert und ohne Aktenverzeichnis, mitsamt Beweismittelcouvert), elektronische Akten «Vorhaben [...]» betreffend den Beschwerdeführer (paginiert und mit Aktenverzeichnis), ein elektronisches «Beweismittelverzeichnis [...]», sowie ein offensichtlich verfahrensfremdes, loses und unpaginiertes Aktenstück betreffend die Verfahrensnummer N [...]). Für das Bundesverwaltungsgericht und vermutlich für den Beschwerdeführer ist nun nicht klar, auf welche Aktenbestände sich das SEM bei der Sachverhaltserfassung und Entscheidfindung abgestützt hat, von welchen der Beschwerdeführer überhaupt Kenntnis hat und in welche er - zurecht oder zuunrecht - Einsicht erhalten oder nicht erhalten hat. Die Aktenführung erscheint aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts verwirrlich und wenig praktikabel, die Aktenpaginierung und -verzeichnung gar ungenügend und die Überprüfung der Wahrung des Akteneinsichtsrechts praktisch unmöglich. Weiter erkennt das Gericht keinen zureichenden Grund zur gemeinsamen Führung der Akten des Beschwerdeführers und jener von B._______ in einem gemeinsamen Dossier: Der Familiennachzug des Beschwerdeführers von Griechenland in die Schweiz zu B._______ ist ein rein Dublin-rechtlicher, kein asylrechtlicher. Beide haben je eigene ordentliche Asylverfahren und es befindet sich kein gemeinsamer Elternteil mit einem Asylverfahren in der Schweiz. Sofern sie keine Geschwister sind - und davon geht das SEM offenbar aus - besteht gar zwingender Anlass zur Trennung der Akten, da ein erhebliches Potenzial zur Verletzung von Bestimmungen in den Rechtsbereichen des Persönlichkeits- und des Datenschutzes besteht. Für das Bundesverwaltungsgericht ist denn auch nicht erkennbar, inwieweit der Beschwerdeführer über das Einverständnis von B._______, der womöglich gar nicht der Bruder des Beschwerdeführers ist, hinaus Einsicht in dessen Akten erhalten hat. Das SEM wird somit nach Wiederaufnahme des erstinstanzlichen Verfahrens eine Aktenordnung herzustellen haben, die den Anforderungen an eine rechtsgenügliche Aktenführung und Paginierung sowie den Ansprüchen an das Akteneinsichtsrecht und an das rechtliche Gehör genügt und auch praktikabel erscheint. Sodann hat es sicherzustellen, dass der Beschwerdeführer alle editionspflichtigen Akten erhält und ihm die Einsicht in Akten von Dritten (inkl. jene von B._______) verweigert wird, solange und soweit diese kein Einverständnis gegeben haben.
E. 6.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass das SEM den Anspruch des Beschwerdeführers auf Wahrung des rechtlichen Gehörs in verschiedenen Erscheinungsformen (insb. betreffend Beweisabnahme, Aktenführung, Akteneinsicht und Begründungspflicht) verletzt sowie den Sachverhalt unvollständig und teilweise unrichtig festgestellt und ungenügend abgeklärt hat. Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt - angesichts des formellen Charakters des Gehörsanspruchs unabhängig davon, ob die angefochtene Verfügung bei korrekter Verfahrensführung im Ergebnis anders ausgefallen wäre - grundsätzlich zur Kassation und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Die Heilung von Gehörsverletzungen aus prozessökonomischen Gründen ist auf Beschwerdeebene nur möglich, sofern das Versäumte nachgeholt wird, die Beschwerdeführenden dazu Stellung nehmen können und der Beschwerdeinstanz für die konkrete Streitfrage die freie Überprüfungsbefugnis in Bezug auf Tatbestand und Rechtsanwendung zukommt, sowie die festgestellte Verletzung nicht schwerwiegender Natur ist und die fehlende Entscheidreife durch die Beschwerdeinstanz mit vertretbarem Aufwand hergestellt werden kann. Selbst wenn eine Heilung nach den erwähnten Anforderungen möglich wäre, kann sich eine Kassation unter Umständen aber rechtfertigen, beispielsweise wenn die Gehörsverletzung durch die Vorinstanz kein Versehen im Einzelfall darstellt, sondern Resultat gehäufter unsorgfältiger Verfahrensführung ist. Auch eine Häufung von für sich allein weniger gewichtigen Verfahrensfehlern kann dazu führen, dass das Verfahren insgesamt als derart mangelhaft bezeichnet werden muss, dass eine Heilung im Rechtsmittelverfahren ausgeschlossen ist (vgl. zum Ganzen BVGE 2015/10 E. 7.1 m.w.H.). Diese Kassationsvoraussetzungen sind vorliegend wie erwogen in mehrfacher Hinsicht erfüllt, insbesondere aber aufgrund des Umstandes, dass sich die fehlende Entscheidreife durch die Beschwerdeinstanz nicht mit vertretbarem Aufwand herstellen lässt und dem Beschwerdeführer dadurch zudem ein Instanzenverlust drohen würde. Eine Heilung auf Beschwerdestufe fällt somit nicht in Betracht. Das SEM ist im Rahmen des wiederaufzunehmenden erstinstanzlichen Verfahrens gehalten, die erkannten Mängel in geeigneter Form zu beheben sowie darauf basierend den Sachverhalt vollständig und richtig festzustellen, die Entscheidreife herbeizuführen und das Asylgesuch neu zu beurteilen. Auf den weiteren, insbesondere den materiellen Beschwerdeinhalt ist angesichts des Kassationsausganges einstweilen nicht weiter einzugehen. Die betreffenden Ausführungen sind jedoch vom SEM im Rahmen des wiederaufzunehmenden erstinstanzlichen Verfahrens zur Kenntnis zu nehmen.
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Verfügung des SEM vom 29. Juni 2020 Bundesrecht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt nicht vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Angesichts der erkannten Verfahrensmängel ist die angefochtene Verfügung in ihren Dispositivziffern 1 bis 3 aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache zur Wiederaufnahme des erstinstanzlichen Verfahrens, zur Behebung der erkannten Mängel und zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Beschwerde ist insoweit gutzuheissen. Das Beschwerdedoppel ist dem SEM im Hinblick auf die Wiederaufnahme des erstinstanzlichen Verfahrens mittels Ablage in die N-Akten zur Kenntnis zu bringen.
E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird damit hinfällig. Dem vertretenen Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung auszurichten, da es sich vorliegend um die Weiterführung einer im BAZ zugewiesenen unentgeltlichen Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h i.V.m. Art. 102l AsylG i.V.m. Art. 52f AsylV 1 handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k i.V.m. Art. 102l Abs. 2 AsylG entschädigt werden. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Verfügung des SEM vom 29. Juni 2020 wird betreffend die Ziffern 1-3 des Dispositivs aufgehoben. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen.
- Die Sache wird im Sinne der Erwägungen (E. 6) zur Wiederaufnahme des erstinstanzlichen Verfahrens, zur rechtsgenüglichen Abklärung und Feststellung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Urs David
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3836/2020 Urteil vom 23. September 2020 Besetzung Einzelrichter Lorenz Noli, mit Zustimmung von Richterin Roswitha Petry, Gerichtsschreiber Urs David. Parteien A._______, geboren (...), Afghanistan, vertreten durch MLaw Meret Adam, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren Nordwestschweiz, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 29. Juni 2020 / N (...). Sachverhalt: A. Der angebliche Bruder des Beschwerdeführers (B._______, geboren [...], ebenfalls N [...]) stellte am (...) 2015 in der Schweiz ein Asylgesuch, welches er im Wesentlichen mit einer Reflexverfolgung durch die Taliban und einen Onkel - letzterer ebenfalls ein Taliban - aufgrund der beruflichen Tätigkeit seines Vaters für den afghanischen Staat begründete. Mit Verfügung vom (...) 2016 stellte das SEM die Flüchtlingseigenschaft von B._______ fest und gewährte ihm Asyl. B. B. Der Beschwerdeführer selber stellte am 6. August 2019 im Bundesasylzentrum (BAZ) der Region Nordwestschweiz ein Asylgesuch, nachdem er gleichentags im Rahmen eines Dublin-In-Verfahrens legal und bewilligt von Griechenland in die Schweiz eingereist war. Die Übernahmezustimmung des SEM erfolgte aufgrund seiner Minderjährigkeit, des zu B._______ bestehenden Geschwisterverhältnisses und der ausdrücklichen Zustimmung von B._______ Der Beschwerdeführer erhielt zunächst eine eigene Verfahrensnummer (N [...]), die am 9. August 2019 mittels «Verschmelzung» der Dossiers aber durch jene von B._______ ersetzt wurde; beide Personen figurieren somit seither im gleichen N-Dossier, wobei die Akten von B._______ physisch vorliegen und jene des Beschwerdeführers hauptsächlich elektronisch geführt werden. Nach Durchführung der Erstbefragung (EB) vom 4. September 2019 und der Anhörung zu den Asylgründen vom 15. Oktober 2019 wurde der Beschwerdeführer dem erweiterten Verfahren und dem Wohnsitzkanton von B._______ zugewiesen. Anlässlich der EB und der Anhörung machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei ethnischer Tadschike, in C._______ geboren und mit der Familie im Alter von etwa fünf Jahren nach D._______ (Prowinz Parwan) umgezogen, wo er mit seinen Eltern und acht Geschwistern, darunter B._______, bis zur Ausreise gelebt habe. Sein Vater sei (...) und (...) und als solcher auch für die Amerikaner tätig. Aufgrund dessen Arbeitsortes in E._______ sei dieser selten zu Hause gewesen. Diese Tätigkeit des Vaters habe den Unmut der Taliban, eines den Taliban angehörigen Onkels und weiterer Verwandter, darunter ein weiterer Onkel, auf sich gezogen. Diese hätten seiner Familie deshalb Probleme bereitet und das Leben erschwert; das Haus hätten sie kaum mehr verlassen und er habe nicht mehr zur Schule gehen können. Eines Tages im Jahre 2017 sei er von Taliban entführt, während zwei Tagen von Vermummten über seinen Vater ausgefragt und dabei erheblich geschlagen und verletzt worden; vermutlich stecke sein Onkel dahinter. Es sei ihm beim Toilettengang gelungen, sich aus den Händen seiner Peiniger zu befreien. Ohne nach Hause zurückzukehren, habe er umgehend die Flucht via Kabul in den Iran ergriffen. Dort und später in der Türkei habe er zwecks Finanzierung der Reise- und Schlepperkosten gearbeitet. Von der Türkei sei er nach Griechenland gelangt, wo er ein Asylgesuch gestellt habe. Sein Bruder B._______ habe sich für seinen Transfer in die Schweiz eingesetzt und sei zu diesem Zweck auch persönlich nach Griechenland gereist. Auf Vorhalt von Zweifeln an seiner angegebenen Identität, insbesondere am Geschwisterverhältnis zu B._______ und mithin am Kindsverhältnis zum gemeinsamen Vater anerbot der Beschwerdeführer einen Blutabgleich. Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer die Kopien verschiedener seinen Vater betreffenden Dokumente (Tazkara, Dienstausweis als [...], [...], [...] des afghanischen F._______) zu den Akten. Einen eigenen Reisepass oder eine Tazkara habe er nie gehabt oder beantragt. Er werde sich um die Erhältlichmachung seines Impfausweises bemühen. C. Mit Verfügung vom 29. Juni 2020 - eröffnet am selben Tag - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht (Dispositiv Ziff. 1), und lehnte dessen Asylgesuch ab (Dispositiv Ziff. 2). Gleichzeitig ordnete es seine Wegweisung aus der Schweiz an (Dispositiv Ziff. 3), verzichtete jedoch unter Berücksichtigung der gesamten Umstände und der Sicherheitslage in Afghanistan auf den Vollzug der Wegweisung infolge Unzumutbarkeit und gewährte ihm die vorläufige Aufnahme (Dispositiv Ziff. 4-6). Mit der Verfügung wurden dem Beschwerdeführer die aus Sicht des SEM editionspflichtigen Akten mitsamt dem Aktenverzeichnis zugestellt. Bereits zu einem früheren Zeitpunkt - am 7. Februar 2020 und auf Ersuchen von B._______ - erhielt die Rechtsvertretung Einsicht in bestimmte Akten von B._______ (Befragungsprotokolle und Asylentscheid). D. Mit Eingabe vom 29. Juli 2020 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Darin beantragt er die Aufhebung der Dispositivziffern 1 bis 3, die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft, die Gewährung von Asyl sowie eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung. In prozessualer Hinsicht ersucht er zudem um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mitsamt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Im Fliesstext der Beschwerde wird sodann der Beizug der Akten von B._______ durch das Bundesverwaltungsgericht beantragt. E. Am 3. August 2020 hat das Bundesverwaltungsgericht die (physischen) Akten von B._______ (ebenfalls N [...]) für das vorliegende Verfahren antragsgemäss beigezogen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101). Für das vorliegende Verfahren mit dem Asylgesuchsdatum vom 6. August 2019 gilt das neue Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015 [e contrario]). Die tiefe N-Nummer des Beschwerdeführers ist dabei unerheblich. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.5 Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden verfahrensabschliessenden Direktentscheid in der Sache hinfällig.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.2 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 5. 5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids qualifizierte das SEM die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen als den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung eines asylbegründenden Sachverhalts nicht genügend. So sei die vorgebrachte Entführung, Festhaltung und Flucht in der zeitlichen Einordnung auffällig unstimmig sowie substanz- und detailarm ausgefallen. Die überaus einfache Sachverhaltsdarlegung lasse weder eine persönliche Betroffenheit noch ein subjektives Empfinden erkennen und erscheine realitätsfremd. Weiter bestünden Zweifel, ob der Beschwerdeführer tatsächlich bis zur Ausreise in D._______ gelebt habe, da die Kenntnisse über diesen Ort auffallend lückenhaft seien. Zweifel bestünden ebenso am behaupteten Geschwisterverhältnis zu B._______ und am Kindsverhältnis zum angeblich gemeinsamen Vater, da er keine rechtsgenüglichen Ausweisdokumente vorgelegt habe und seine Aussagen zur Biografie von B._______ von dessen eigenen Aussagen abweichen würden, beispielsweise betreffend dessen mehrjährigen Aufenthalt in G._______. Mithin könne nicht geglaubt werden, dass er wegen der Tätigkeit seines Vaters für die Regierung entführt worden sei. Es erübrige sich, auf weitere bestehende Unstimmigkeiten näher einzugehen. Auf eine Prüfung der Asylrelevanz könne verzichtet werden. Er erfülle mithin die Flüchtlingseigenschaft nicht. Die gesetzliche Regelfolge der Ablehnung des Asylgesuchs sei die Wegweisung aus der Schweiz. Für den weiteren Inhalt der Verfügung wird auf die Akten verwiesen, soweit in den Erwägungen nicht spezifisch darauf einzugehen sein wird. 5.2 In seiner Rechtsmitteleingabe wendet sich der Beschwerdeführer zunächst gegen die Erkenntnis des SEM, wonach das Geschwisterverhältnis zu B._______ und das Kindsverhältnis zum Vater zweifelhaft seien. Die Aussagen des Beschwerdeführers und B._______ hierzu seien nicht widersprüchlich. Die Abweichung betreffend den zeitweisen Wohnsitz von B._______ in G._______ sei vermeintlicher Art, da sich B._______ dort nur auf der Durchreise befunden habe. Sodann gelte es zu beachten, dass er im Rahmen des Dublin-In-Verfahrens mehrmals zu seinen Familienverbindungen befragt und seine Verwandtschaft zu B._______ von den griechischen und den schweizerischen Behörden als erstellt betrachtet worden sei. Das SEM habe denn auch seine Einreise in die Schweiz auf Antrag von B._______ und aufgrund des Geschwisterverhältnisses bewilligt, nachdem B._______ sich gar in Griechenland persönlich darum bemüht habe. B._______ kümmere sich seither um ihn und heute würden sie zusammenleben. Das SEM führe das Verfahren sogar unter einer gemeinsamen Dossiernummer und habe die Kantonszuteilung aufgrund des Wohnortes von B._______ vorgenommen. Eine schlüssige Begründung für die nun gegenteilige Beurteilung des Geschwisterverhältnisses bleibe das SEM schuldig. Er habe bereits in der EB einen DNA-Test angeboten und diese Beweisofferte bestehe nach wie vor. Die Tätigkeit des gemeinsamen Vaters gehe aus den von ihm und von B._______ eingereichten Beweismitteln hervor. Seine Wissenslücken zur genauen Position und Funktion des Vaters seien selbsterklärend, da er bei der Ausreise erst (...) Jahre alt gewesen sei, seinen Vater nur wenig gesehen habe und letzterer nachvollziehbarerweise kaum Detailinformationen an ihn weitergegeben habe. Der Vater gehöre entsprechend der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts einer mit einem erhöhten Verfolgungsrisiko behafteten Personengruppe an und die Familienangehörigen seien dadurch einer Reflexverfolgung seitens der Taliban und seiner diesen nahestehenden Verwandten ausgesetzt, wie sich bereits bei B._______ gezeigt habe. Die vom SEM vorgenommene Unglaubhaftigkeitsbeurteilung basiere sodann auf nicht kindesgerecht geführten Befragungen und verkenne die bei Kindern tiefer anzusetzenden Anforderungen an die Glaubhaftmachung. Sodann nimmt der Beschwerdeführer Bezug auf die einzelnen vom SEM erkannten Unglaubhaftigkeitselemente und versucht diese zu entkräften (vgl. Beschwerde Ziff. B/II/15-19). Ergänzend macht er darauf aufmerksam, dass er seine Verfolgungserlebnisse und Bedrohungslage aufgrund der Tätigkeit seines Vaters bereits übereinstimmend im Januar 2019 in Griechenland geschildert habe. Seine Ausführungen seien daher als glaubhaft zu betrachten, womit er Anspruch auf Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und Gewährung des Asyls habe. Für den weiteren Inhalt der Beschwerde wird auf die Akten verwiesen, soweit in den Erwägungen nicht spezifisch darauf einzugehen sein wird. 6. 6.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen, was sich entsprechend in einer sachgerecht anfechtbaren Entscheidbegründung niederzuschlagen hat (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 29, Art. 32 Abs. 1 und Art. 35 Abs. 1 VwVG). Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Der Anspruch auf rechtliches Gehör beschlägt nur die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts, nicht aber dessen rechtliche Würdigung. Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts bildet einen Beschwerdegrund und dem Bundesverwaltungsgericht obliegt gemäss Art. 49 Bst. b VwVG beziehungsweise Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG eine umfassende Sachverhaltskontrolle. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043). Ermittelt das Bundesverwaltungsgericht eine fehler- oder lückenhafte Feststellung des Sachverhalts, hebt es die Verfügung auf und weist die Sache an die Vorinstanz zurück, damit diese den rechtserheblichen Sachverhalt neu und vollständig feststellt (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.191; Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 1155). Der Untersuchungsgrundsatz gehört sodann zu den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungs- beziehungsweise Asylverfahrens (Art. 12 VwVG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Gemäss Art. 33 Abs. 1 VwVG nimmt sie ferner die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhalts tauglich erscheinen. Sodann besteht eine Aktenführungspflicht. Diese beinhaltet insbesondere die geordnete Ablage, die Paginierung und die Registrierung der vollständigen Akten im Aktenverzeichnis und ergibt sich aus dem Akteneinsichtsrecht des Gesuchstellers beziehungsweise Beschwerdeführers, welches in Art. 26 ff. VwVG geregelt ist und ebenfalls Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör darstellt (vgl. dazu ausführlich BVGE 2011/37 E. 5.4.1). Sie ist aber auch für die rekursinstanzlichen Behörden von massgeblicher Bedeutung, weil im Falle einer Unkenntnis über die von der Vorinstanz tatsächlich herangezogenen Akten die Gefahr eines unrichtigen - wenngleich grundsätzlich revisionsfähigen - Urteils besteht, wodurch erneut der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör verletzt wäre. Gegenstand der Aktenführungspflicht sind sämtliche Akten. Eine Einschränkung des Akteneinsichtsrechts gegenüber dem um Einsicht Ersuchenden ist grundsätzlich zulässig, muss aber nach Art. 27 VwVG konkret begründet sein und sich im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung auf das Erforderliche beschränken. 6.2 Das Bundesverwaltungsgericht erachtet die genannten Grundsätze vorliegend gestützt auf die in der Beschwerde erhobenen Rügen wie auch im Rahmen seiner über das Rügeprinzip hinausgehenden Prüfungsbefugnis von Amtes wegen in verschiedener Hinsicht als verletzt: 6.2.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids qualifizierte das SEM die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen als den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung eines asylbegründenden Sachverhalts nicht genügend. Entsprechend verzichtete es auf eine Prüfung der flüchtlingsrechtlichen Beachtlichkeit dieser Vorbringen unter dem Aspekt der gesetzlichen und praxisgemässen Kriterien von Art. 3 AsylG. Dieses Vorgehen ist insofern nicht zu beanstanden, als bei zutreffend erkannter Unglaubhaftigkeit von Sachverhaltsvorbringen die betreffende Sachverhaltsgrundlage im Hinblick auf eine Subsumption unter Art. 3 AsylG fehlt. In einer solchen Konstellation kommt der Glaubhaftigkeitsprüfung somit nicht nur Bedeutsamkeit im Hinblick auf die Feststellung des Sachverhalts zu, sondern hat mittelbar auch den Charakter einer rechtlichen Würdigung hinsichtlich der Frage, ob Anspruch auf die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG besteht. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen von Asylvorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2013/11 E. 5.1 und 2010/57 E. 2.3, je m.w.H.). Ob das SEM diesen Anforderungen bei der Prüfung der Glaubhaftigkeit der als ausreiseauslösend dargestellten Entführung, Festhaltung und Flucht die nötige Beachtung geschenkt hat, kann einstweilen offen bleiben. Dies gilt ebenso für die Frage, ob die EB, die Anhörung sowie die Glaubhaftigkeitsprüfung der dort gemachten Aussagen seitens des SEM vorliegend kindergerecht erfolgt sind. Die Zweifel des SEM an der Glaubhaftigkeit der Verfolgungsvorbringen und an der persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers fussen nämlich zu einem entscheidenden weiteren Teil auf der Erkenntnis, dass sowohl das Geschwisterverhältnis zu B._______ als auch das Kindsverhältnis zum (behauptungsgemäss) gemeinsamen Vater überwiegend zweifelhaft seien. Hierbei verkennt das SEM nicht nur den Vorrang des strikten Beweises vor der reduzierten Beweismassanforderung der Glaubhaftmachung, sondern auch seine eigene Pflicht zur rechtsgenüglichen Abklärung dieser für die Beurteilung des Asylgesuchs entscheidenden Sachverhaltselemente. In der Beschwerde werden zutreffend zahlreiche Indizien aufgeführt, die für das Geschwisterverhältnis zu B._______ und mithin für das Kindsverhältnis zum gemeinsamen Vater sprechen. Diese Indizien verdichten sich zusätzlich beispielsweise dadurch, dass in den Akten (vgl. Annex der vorinstanzlichen elektronischen Akte Nr. 16) gemeinsame Fotos des Beschwerdeführers mit B._______ vorhanden sind. Dass demgegenüber auch gewisse Anhaltspunkte gegen das behauptete Geschwister- beziehungsweise Kindsverhältnis bestehen, ist in Berücksichtigung der diesbezüglichen von der Vorinstanz erkannten Unstimmigkeiten und des gänzlichen Fehlens identitätsrelevanter Dokumente des Beschwerdeführers zumindest nicht gänzlich von der Hand zu weisen. Eine Abwägung dieser beiden Gewichte wäre aber in casu über weite Teile gar nicht erst nötig gewesen, wenn das SEM die vom Beschwerdeführer in der EB (vgl. Akte Nr. 15, dort Ziff. 4.04 und 4.07) klar geäusserte Beweisofferte eines Blutabgleichs (beziehungsweise eines DNA-Tests anderer Art, z.B. Abgleich der aus Mundspeichel entnommenen Y-Chromosomenprofile) angenommen hätte. Das SEM ist zur Abnahme eines anerbotenen Beweises verpflichtet, wenn dieses zur Abklärung des Sachverhalts tauglich erscheint (vgl. Art. 33 Abs. 1 VwVG). Dies ist bei einem DNA-Test vorliegend deshalb der Fall, weil das Ergebnis eines (nicht) bestehenden Bruderverhältnisses mit hoher Wahrscheinlichkeit ausfallen müsste und ein bestehendes Kindsverhältnis des Beschwerdeführers zum Vater von B._______ die Notwendigkeit der Prüfung der flüchtlingsrechtlichenBeachtlichkeit einer erfolgten oder befürchteten Reflexverfolgung des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der Tätigkeit des für die afghanische Regierung tätigen Vaters mit sich brächte. Ein Verzicht auf die Abnahme von (weiteren) Beweisen ist zulässig, wenn sich die entscheidende Behörde aufgrund der bereits erhobenen Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass die abgelehnten Beweisanträge nichts an seiner Überzeugung zu ändern vermögen (vgl. BGE 134 I 140 E. 5.3; 131 I 153 E. 3). Das SEM äussert sich in der angefochtenen Verfügung nicht zur Beweisofferte und zum Grund, weshalb es den offerierten Beweis nicht abzunehmen gewillt ist oder weshalb einem solchen Beweis die Beweistauglichkeit oder der Beweiswert abgehen soll. Es wäre im Rahmen seiner Untersuchungs- und Abklärungspflicht gehalten gewesen, entweder einen solchen Test mit den beiden angeblichen Brüdern durchführen zu lassen oder den Beschwerdeführer unter Hinweis auf die ihm obliegende Mitwirkungspflicht nach Art. 8 AsylG zur Vornahme des anerbotenen DNA-Abgleichs aufzufordern. Jedenfalls ist die Erkenntnis des SEM, wonach der Beschwerdeführer nicht der Bruder von B._______ und somit nicht das Kind von dessen Vater sei, auf Basis der bestehenden Akten- und Abklärungslage nicht haltbar. 6.2.2 Von Amtes wegen ist sodann Kritik an der Aktenführung des SEM anzubringen: Die vorinstanzlichen N-Akten beinhalten verschiedene Aktenbestände: Physische Akten von B._______ in einer gelben Aktenmappe «1. Asylgesuch» (paginiert, inkl. Aktenverzeichnis und beinhaltend insb. Beweismittel betreffend die Tätigkeit des Vaters in Afghanistan), lose und unpaginierte physische Aktenstücke betreffend B._______, physische Akten in einer blauen Aktenmappe «Reisedokumente» betreffend B._______ (unpaginiert und ohne Aktenverzeichnis), physische Akten in einer grünen Aktenmappe «Dublin IN» betreffend den Beschwerdeführer und B._______ (unpaginiert, ohne Aktenverzeichnis und beinhaltend u.a. ein Couvert mit zahlreichen Beweismitteln ohne Beweismittelverzeichnis), physische Akten des Beschwerdeführers in einer gelben Aktenmappe «nachgezogener Bruder H._______» betreffend den Beschwerdeführer (unpaginiert und ohne Aktenverzeichnis, mitsamt Beweismittelcouvert), elektronische Akten «Vorhaben [...]» betreffend den Beschwerdeführer (paginiert und mit Aktenverzeichnis), ein elektronisches «Beweismittelverzeichnis [...]», sowie ein offensichtlich verfahrensfremdes, loses und unpaginiertes Aktenstück betreffend die Verfahrensnummer N [...]). Für das Bundesverwaltungsgericht und vermutlich für den Beschwerdeführer ist nun nicht klar, auf welche Aktenbestände sich das SEM bei der Sachverhaltserfassung und Entscheidfindung abgestützt hat, von welchen der Beschwerdeführer überhaupt Kenntnis hat und in welche er - zurecht oder zuunrecht - Einsicht erhalten oder nicht erhalten hat. Die Aktenführung erscheint aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts verwirrlich und wenig praktikabel, die Aktenpaginierung und -verzeichnung gar ungenügend und die Überprüfung der Wahrung des Akteneinsichtsrechts praktisch unmöglich. Weiter erkennt das Gericht keinen zureichenden Grund zur gemeinsamen Führung der Akten des Beschwerdeführers und jener von B._______ in einem gemeinsamen Dossier: Der Familiennachzug des Beschwerdeführers von Griechenland in die Schweiz zu B._______ ist ein rein Dublin-rechtlicher, kein asylrechtlicher. Beide haben je eigene ordentliche Asylverfahren und es befindet sich kein gemeinsamer Elternteil mit einem Asylverfahren in der Schweiz. Sofern sie keine Geschwister sind - und davon geht das SEM offenbar aus - besteht gar zwingender Anlass zur Trennung der Akten, da ein erhebliches Potenzial zur Verletzung von Bestimmungen in den Rechtsbereichen des Persönlichkeits- und des Datenschutzes besteht. Für das Bundesverwaltungsgericht ist denn auch nicht erkennbar, inwieweit der Beschwerdeführer über das Einverständnis von B._______, der womöglich gar nicht der Bruder des Beschwerdeführers ist, hinaus Einsicht in dessen Akten erhalten hat. Das SEM wird somit nach Wiederaufnahme des erstinstanzlichen Verfahrens eine Aktenordnung herzustellen haben, die den Anforderungen an eine rechtsgenügliche Aktenführung und Paginierung sowie den Ansprüchen an das Akteneinsichtsrecht und an das rechtliche Gehör genügt und auch praktikabel erscheint. Sodann hat es sicherzustellen, dass der Beschwerdeführer alle editionspflichtigen Akten erhält und ihm die Einsicht in Akten von Dritten (inkl. jene von B._______) verweigert wird, solange und soweit diese kein Einverständnis gegeben haben. 6.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass das SEM den Anspruch des Beschwerdeführers auf Wahrung des rechtlichen Gehörs in verschiedenen Erscheinungsformen (insb. betreffend Beweisabnahme, Aktenführung, Akteneinsicht und Begründungspflicht) verletzt sowie den Sachverhalt unvollständig und teilweise unrichtig festgestellt und ungenügend abgeklärt hat. Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt - angesichts des formellen Charakters des Gehörsanspruchs unabhängig davon, ob die angefochtene Verfügung bei korrekter Verfahrensführung im Ergebnis anders ausgefallen wäre - grundsätzlich zur Kassation und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Die Heilung von Gehörsverletzungen aus prozessökonomischen Gründen ist auf Beschwerdeebene nur möglich, sofern das Versäumte nachgeholt wird, die Beschwerdeführenden dazu Stellung nehmen können und der Beschwerdeinstanz für die konkrete Streitfrage die freie Überprüfungsbefugnis in Bezug auf Tatbestand und Rechtsanwendung zukommt, sowie die festgestellte Verletzung nicht schwerwiegender Natur ist und die fehlende Entscheidreife durch die Beschwerdeinstanz mit vertretbarem Aufwand hergestellt werden kann. Selbst wenn eine Heilung nach den erwähnten Anforderungen möglich wäre, kann sich eine Kassation unter Umständen aber rechtfertigen, beispielsweise wenn die Gehörsverletzung durch die Vorinstanz kein Versehen im Einzelfall darstellt, sondern Resultat gehäufter unsorgfältiger Verfahrensführung ist. Auch eine Häufung von für sich allein weniger gewichtigen Verfahrensfehlern kann dazu führen, dass das Verfahren insgesamt als derart mangelhaft bezeichnet werden muss, dass eine Heilung im Rechtsmittelverfahren ausgeschlossen ist (vgl. zum Ganzen BVGE 2015/10 E. 7.1 m.w.H.). Diese Kassationsvoraussetzungen sind vorliegend wie erwogen in mehrfacher Hinsicht erfüllt, insbesondere aber aufgrund des Umstandes, dass sich die fehlende Entscheidreife durch die Beschwerdeinstanz nicht mit vertretbarem Aufwand herstellen lässt und dem Beschwerdeführer dadurch zudem ein Instanzenverlust drohen würde. Eine Heilung auf Beschwerdestufe fällt somit nicht in Betracht. Das SEM ist im Rahmen des wiederaufzunehmenden erstinstanzlichen Verfahrens gehalten, die erkannten Mängel in geeigneter Form zu beheben sowie darauf basierend den Sachverhalt vollständig und richtig festzustellen, die Entscheidreife herbeizuführen und das Asylgesuch neu zu beurteilen. Auf den weiteren, insbesondere den materiellen Beschwerdeinhalt ist angesichts des Kassationsausganges einstweilen nicht weiter einzugehen. Die betreffenden Ausführungen sind jedoch vom SEM im Rahmen des wiederaufzunehmenden erstinstanzlichen Verfahrens zur Kenntnis zu nehmen.
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Verfügung des SEM vom 29. Juni 2020 Bundesrecht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt nicht vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Angesichts der erkannten Verfahrensmängel ist die angefochtene Verfügung in ihren Dispositivziffern 1 bis 3 aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache zur Wiederaufnahme des erstinstanzlichen Verfahrens, zur Behebung der erkannten Mängel und zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Beschwerde ist insoweit gutzuheissen. Das Beschwerdedoppel ist dem SEM im Hinblick auf die Wiederaufnahme des erstinstanzlichen Verfahrens mittels Ablage in die N-Akten zur Kenntnis zu bringen.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird damit hinfällig. Dem vertretenen Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung auszurichten, da es sich vorliegend um die Weiterführung einer im BAZ zugewiesenen unentgeltlichen Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h i.V.m. Art. 102l AsylG i.V.m. Art. 52f AsylV 1 handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k i.V.m. Art. 102l Abs. 2 AsylG entschädigt werden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Verfügung des SEM vom 29. Juni 2020 wird betreffend die Ziffern 1-3 des Dispositivs aufgehoben. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen.
2. Die Sache wird im Sinne der Erwägungen (E. 6) zur Wiederaufnahme des erstinstanzlichen Verfahrens, zur rechtsgenüglichen Abklärung und Feststellung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Urs David