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D-4469/2023

D-4469/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-10-02 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer wurde nach seiner Ankunft am Flughafen B._______ am 31. Januar 2023 kontrolliert und verhaftet. Im Rahmen der durch die Polizei durchgeführten Einvernahme erklärte er, er stelle ein Asyl- gesuch. In der Folge suchte er gegenüber dem SEM mit Schreiben vom

10. Februar 2023 in der Schweiz um Asyl nach; er befand sich zum dama- ligen Zeitpunkt in Haft im (…). Er führte aus, er sei bei der Einreise wegen einer alten Sache verhaftet worden. Er und seine Tochter seien in Chile in Gefahr. B. Mit Schreiben vom 23. Februar 2023 informierte das SEM den Beschwer- deführer, dass er als asylsuchende Person Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsschutz habe. Am 27. März 2023 mandatierte der Beschwerdeführer die Rechtsberatungsstelle des Kantons C._______ mit seiner Vertretung im vorinstanzlichen Verfahren. C. C.a In einem Schreiben vom 24. Februar 2023 legte der Beschwerdeführer seine Fluchtgründe dar. C.b Am 27. März 2023 hörte das SEM ihn in Anwesenheit seiner Rechts- vertretung zu seinen Asylgründen an. Er brachte im Wesentlichen vor, er sei chilenischer Staatsangehöriger und in D._______ geboren. 1973 sei er mit seiner Mutter und einem Bruder vor dem Pinochet-Regime nach Deutschland geflüchtet, wo er Asyl erhalten habe. Nach der Schule habe er eine (…) begonnen, dann aber (…) gelernt und als solcher gearbeitet. Nachdem Pinochet verhaftet worden sei, sei er 1985 mit seiner Familie nach Chile zurückgekehrt. Seine Mutter habe zehn Jahre ein Restaurant geführt, bis dieses in Konkurs gegangen sei. Das Strafverfahren, aufgrund dessen er im Gefängnis sei, entstamme einem Aufenthalt in der Schweiz im Jahr (…). Er habe aus einer früheren Bezie- hung zwei Kinder, die (…) und (…) Jahre alt seien. Mit einer anderen Frau (E._______) sei er noch heute verheiratet, sie würden aber nicht mehr zu- sammenleben. Nach der Geburt der gemeinsamen Tochter F._______ seien sie 2008 nach Argentinien gezogen, wo er damals gearbeitet habe. Die Situation sei aufgrund langjähriger Alkoholprobleme von E._______ schwierig gewesen und neun Jahre später seien E._______ und F._______ nach Chile zurück. Bei einem Besuch sei er erkrankt und habe

D-4469/2023 Seite 3 daraufhin seine Arbeitsstelle verloren und nicht nach Argentinien zurück- gehen können. Als er vernommen habe, dass E._______ Männer nach Hause genommen habe, und sich einer an seiner damals erst (…) Jahre alten Tochter vergriffen habe, habe er bei der Polizei Anzeige wegen Kin- derprostitution erstattet. F._______ habe er zu der Mutter von E._______ nach G._______ geschickt, aber als F._______ dort nicht abgeholt worden sei, habe die Polizei sie in Gewahrsam genommen. F._______ sei sechs Monate in eine Kinderanstalt gekommen und er habe sich ihr nicht mehr nähern dürfen. Seine Mutter habe dann das Sorgerecht für F._______ er- langt, indem sie vor Gericht Lügen über ihn erzählt habe, nämlich er sei kriminell und vernachlässige seine Tochter. Dies sei vor sieben Jahren ge- wesen. Er habe F._______ dann vier Jahre lang nicht mehr gesehen. Da- nach seien ihm Anrufe erlaubt worden und schliesslich sei er von einem Mitarbeiter des Jugendamts (Oficina de Protección de Derechos de la In- fancia y Adolescencia [OPD]) gebeten worden, F._______ angesichts des fortgeschrittenen Alters seiner Mutter wieder zu sich nehmen. Auch seine Mutter habe dies gewollt. Seit 2020 respektive 2021 habe er zusammen mit F._______ in H._______, bei I._______, gelebt und als (…) gearbeitet. Heute wohne F._______ bei der Mutter einer Schulfreundin, welche sie adoptieren möchte. Seine Mutter und seine Geschwister würden mittler- weile in J._______ leben. Gesundheitlich gehe es ihm gut. Er leide zwar an (…) und (…), werde deswegen aber behandelt. Das Wiedersehen mit F._______ nach vier Jahren Funkstille sei erst ent- täuschend gewesen. Sie sei nicht mehr das gleiche liebe Mädchen wie frü- her und die Kommunikation sei schwierig gewesen. Als er einen Anruf mit- bekommen habe, habe sie gesagt, es handle sich um einen Freund. Er habe aber den Eindruck gehabt, dass der Anrufer älter sei, und als er er- fahren habe, dass der «Freund» tatsächlich schon etwa 25 Jahre alt gewe- sen sei, habe er angefangen, im Internet zu recherchieren. Er habe her- ausgefunden, dass es in K._______, wo F._______ damals bei seiner Mut- ter gewohnt habe, zwei Gefängnisse gebe, in denen Pädophile ihre Strafe absitzen würden. Viele Kolumbianer und Venezolaner seien in den letzten Jahren nach Chile gekommen und hätten das Land in Bezug auf Drogen- kriminalität, Prostitution und Pornografie negativ verändert. Einwohner von K._______ würden durch pädophile Gefängnisinsassen beeinflusst und es gebe einen richtigen Pädophilenring. Im Internet finde man überall kinder- pornografische Bilder. Auf der Website der Schule, welche F._______ in K._______ besucht habe, seien Fotos von Schülern gewesen; die Kinder seien zwar bekleidet gewesen, aber er habe trotzdem den Eindruck ge- habt, dass da etwas nicht stimme. Er sei überzeugt gewesen, dass auch

D-4469/2023 Seite 4 F._______ von der Gruppierung beeinflusst und beauftragt worden sei, an- dere Kinder zu rekrutieren. Einige Tage, nachdem er F._______ anfangs 2021 in K._______ abgeholt habe, sei er auf WhatsApp bedroht worden. Beziehungsweise die erste Drohung habe er erst später, im Februar oder März 2021, erhalten, danach seien fast täglich solche erfolgt. Wobei es keine richtigen Drohungen, sondern eher eine Art Befehle gewesen seien. Seit dem Umzug von F._______ zu ihm nach H._______ habe er nichts mehr von dem «Freund» von ihr wahrgenommen und er gehe davon aus, dass F._______ seither keinen Kontakt zu dem Pädophilenring mehr habe, weshalb er sich eigentlich nicht erklären könne, weshalb die Drohungen weitergegangen seien. Nach einem Abflauen der Drohungen sei Ende Juni 2022 eine Handgranate durch das Fenster geflogen, aber zum Glück nicht explodiert. Er habe keine Ahnung, wer diese geworfen habe. Im Sommer 2022 habe ein Bekannter, dem er alles erzählt habe, angeboten, ihm gegen ein Entgelt zu helfen, die Sache aufzudecken und die Bande hinter Gitter zu bringen. Der Bekannte habe gesagt, er kenne einen Polizisten, der für solche Delikte zuständig sei. Weil er (der Beschwerdeführer) die geforderte Summe nicht habe zahlen können, habe die Sache aber nicht funktioniert. Er habe dann gemerkt, dass er an die falschen Leute geraten sei und zu viele Informationen offengelegt habe, so dass er nun als Verräter dastehen würde und eliminiert werden sollte. Ab diesem Zeitpunkt habe er zusam- men mit zwei Bekannten zuhause Wache gehalten. Die Arbeit als (…) sei in Chile generell gefährlich und einmal sei er in einen Hinterhalt gelockt worden. Anstelle der Person, die er hätte abholen sollen, seien Leute auf ihn zukommen, um ihn zu erstechen. Er habe aber fliehen können. Im Herbst 2022 sei ein Bekannter erschossen worden. Die Hintergründe seien nicht bekannt und die Polizei habe erfolglos ermittelt. Ein Mann namens L._______, dessen Schwiegermutter im Drogengeschäft tätig sei, habe ihm vier oder fünf Mal telefonisch gedroht, letztmals wenige Tage vor seiner Ausreise. Er habe dessen Stimme erkannt, da er L._______, der früher Türsteher in einem Club gewesen sei, schon seit vielen Jahren kenne. Er werde von insgesamt 16 Familien aus M._______ und N._______ telefo- nisch bedroht. An die Polizei habe er sich deswegen nicht gewendet. Er habe kein Vertrauen in den Staat, in dem es Pinochet gegeben habe. Die Polizei würde sowieso nichts unternehmen; es gebe hunderte Anzeigen wegen Kinderpornografie, ohne dass etwas passiere. Ausschlaggebend für die Ausreise sei gewesen, dass ihn das Wacheschieben gestresst habe, auch wenn in dieser Zeit abgesehen von Drohungen auf WhatsApp nichts vorgefallen sei. Eine Wohnsitznahme an einem anderen Ort in Chile wäre ihm aufgrund der Mietkosten nicht möglich gewesen. Nach seiner Ausreise sei er von Freunden gewarnt worden, er solle nicht nach Chile

D-4469/2023 Seite 5 zurückkommen. Die besagte Gruppierung sei gefährlich und es bestehe die Gefahr, dass er umgebracht würde. D. Auf entsprechende Ersuchen des Beschwerdeführers hin verlängerte das SEM die Frist zur Einreichung von Beweismitteln bis zum 23. Juni 2023. Beweismitteleingaben erfolgten nicht. E. Mit Verfügung vom 21. Juli 2023 – eröffnet am 24. Juli 2023 – stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht er- fülle. Es lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Es beauftragte den Kanton C._______ mit dem Wegweisungsvollzug. Zudem händigte es dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und entzog einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung die aufschiebende Wirkung. Zur Begründung führte es im Wesentlichen an, die Vorbringen des Be- schwerdeführers vermöchten weder den Anforderungen an die Flüchtlings- eigenschaft gemäss Art. 3 AsylG (SR 142.31) noch jenen an die Glaubhaf- tigkeit gemäss Art. 7 AsylG standzuhalten. Der Wegweisungsvollzug sei als durchführbar zu erachten. Für die detaillierten Ausführungen wird auf die angefochtene Verfügung verwiesen. F. Mit Eingabe vom 17. August 2023 (Datum Poststempel; Schreiben datiert vom 11. August 2023) erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwal- tungsgericht Beschwerde. Er ersuchte um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und (sinngemäss) um Gewährung des Asyls. Er brachte im Wesentlichen vor, es könne nicht von der Schutzfähigkeit und -willigkeit der chilenischen Behörden ausgegangen werden. Zudem verwies er auf gesundheitliche Beschwerden und stellte die Einreichung von Beweismitteln in Aussicht. Für die detaillierte Begründung wird – so- weit für den Entscheid wesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen ein- gegangen. G. Am 18. August 2023 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Weg- weisung im Sinne einer vorsorglichen Massnahme einstweilen aus.

D-4469/2023 Seite 6 H. Mit Eingabe vom 25. August 2023 reichte der Beschwerdeführer folgende Dokumente zu den Akten: von ihm unterzeichnetes Schreiben vom 19. Au- gust 2023 (Beschwerdeergänzung), Arztberichte vom 9., 13. und 15. März 2023, Heiratsurkunde von ihm und E._______, Heiratsurkunde der Eltern, Todesurkunde des Vaters, Geburtsurkunde von F._______, Beschluss des Familiengerichts K._______ vom 6. Dezember 2021 (provisorische Über- tragung des Sorgerechts für F._______ an den Beschwerdeführer), Verhaf- tungsrapport vom 31. Januar 2023, Strafurteil vom (…) Juli 2023 (Verurtei- lung des Beschwerdeführers zu einer Freiheitsstrafe von […] Monaten we- gen mehrfachen […] [begangen {…} und {…}] sowie […]), Verfügung des Amts für Justizvollzug vom 18. Juli 2023 (bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug per […] Juli 2023) und Schreiben dieses Amts vom 19. Juli 2023 (Bewährungshilfe), Handy-Ausdrucke (chilenische Medienberichte). Im beschwerdeergänzenden Schreiben vom 19. August 2023 wiederholte der Beschwerdeführer seine Vorbringen und stellte folgende Anträge: Auf- hebung der vorinstanzlichen Verfügung und Feststellung der Flüchtlingsei- genschaft sowie Gewährung des Asyls, eventualiter Gewährung der vor- läufigen Aufnahme, subeventualiter Rückweisung der Sache an das SEM zwecks Neubeurteilung. Zudem ersucht er in verfahrensrechtlicher Hin- sicht um Erteilung (recte: Wiederherstellung) der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. I. Am 4. September 2023 ging eine weitere Eingabe beim Bundesverwal- tungsgericht ein. Diesem Schreiben lagen – entgegen dessen Wortlaut – keine Beweismittel bei. Die Instruktionsrichterin informierte den Beschwer- deführer mit Schreiben vom 5. September 2023, dass das entsprechende Kuvert, in welchem er sein Schreiben verschickt habe, am 4. September 2023 stark beschädigt beim Bundesverwaltungsgericht eingetroffen sei, und dass sich darin keine Beweismittel befunden hätten. J. Am 11. September 2023 ging beim Bundesverwaltungsgericht ein USB- Stick ein. Darauf befanden sich – nebst bereits am 25. August 2023 einge- reichten Unterlagen (Akten aus dem hiesigen Strafverfahren, Arztberichte vom 9., 13. und 15. März 2023, Heirats-/Todes-/Geburtsurkunden, Famili- engerichts-Beschluss vom 6. Dezember 2021, chilenische Medienbe- richte) folgende Dokumente: weitere chilenische Medienberichte,

D-4469/2023 Seite 7 Familienfotos, Chat-Auszüge [laut dem Beschwerdeführer von der Mutter und dem Bruder stammend], Fotos von Drittpersonen [laut dem Beschwer- deführer von Polizist und Surflehrer], Strafregisterauszug aus Argentinien, ältere Unterlagen aus dem Familiengerichtsverfahren, Arztberichte aus O._______ vom 22. Januar 2023.

Erwägungen (23 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – end- gültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be- schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Ge- stützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schrif- tenwechsels verzichtet.

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E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile bestimmter Intensität erlitten hat respektive mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeter- weise befürchten muss (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht, vielmehr müssen begrün- dete Indizien die Furcht vor erwarteten Benachteiligungen realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5). Massge- blich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeit- punkt des Asylentscheids. Die Gewährung des Asyls kann nicht dazu die- nen, einen Ausgleich für vergangenes Unrecht zu schaffen, sondern be- zweckt, Schutz vor künftiger Verfolgung zu gewähren (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4). Ausserdem ist das Flüchtlingsrecht subsidiär ausgestaltet. Demnach setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2011/51 E. 7, m.w.H.). Gemäss der Schutztheorie ist somit die flüchtlingsrechtliche Relevanz einer nichtstaatlichen Verfolgung vom Vor- handensein eines adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat abhängig. Dieser Schutz ist als hinreichend zu qualifizieren, wenn die betreffende Person effektiv Zugang zu einer funktionierenden und effizienten Schutz- infrastruktur hat, unabhängig von persönlichen Merkmalen wie Geschlecht oder Zugehörigkeit zu einer ethnischen oder religiösen Minderheit, und ihr die Inanspruchnahme eines solchen innerstaatlichen Schutzsystems zu- mutbar ist, wobei von einem Staat nicht erwartet werden kann, dass er je- derzeit präventiv in alle Lebensbereiche seiner Bürger eingreifen kann (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.1-7.4 sowie statt vieler Urteil des BVGer E-1945/2023 vom 6. Juli 2023 E. 5.2).

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E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Entscheidend ist, ob eine Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Rich- tigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellenden sprechen, bei ei- ner objektivierten Sichtweise überwiegen oder nicht (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2013/11 E.5.1, 2012/5 E. 2.2).

E. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass der Beschwerde- führer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht zu begründen vermag. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Den Rechtsmitteleingaben sind keine stichhaltigen Entgegnungen zu entneh- men.

E. 5.2 Den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Massnahmen in Zu- sammenhang mit einem Kindesschutzverfahren (Inobhutnahme der Toch- ter durch die chilenischen Behörden und zeitweilige Übertragung des Sor- gerechts an die Mutter des Beschwerdeführers) liegt kein flüchtlingsrecht- lich relevantes Motiv gemäss Art. 3 AsylG zugrunde. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, man habe ihm die Tochter weggenommen, mangelt es folglich an asylrechtlicher Relevanz. Im Übrigen fehlt auch der Kausal- zusammenhang zur Ausreise des Beschwerdeführers aus Chile im Jahr 2023, ist die Kontaktsperre zur Tochter doch schon lange davor aufgeho- ben worden. Des Weiteren machte der Beschwerdeführer geltend, er sei bei vornehm- lich im Internet getätigten Recherchen auf einen in K._______ – dem vor- maligen Wohnort seiner Tochter – aktiven pädophilen Ring gestossen und in der Folge von Personen aus diesem Milieu bedroht worden. Diesbezüg- lich ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Drohungen, die er in dem besagten Zusammenhang erhalten haben soll, nicht schlüssig darzu- legen vermochte. Trotz gezielter Nachfragen im Rahmen der Anhörung vom 27. März 2023 blieben seine Angaben vage und über weite Strecken unsubstanziiert. Zudem weisen seine Aussagen erhebliche Widersprüche

D-4469/2023 Seite 10 auf. So gab er beispielsweise einerseits an, die Vorfälle hätten sich ab an- fangs 2021 innert zwei bis drei Monaten abgespielt (vgl. SEM-Akte […]- 10/21 S. 9 F54-F57), sagte aber andererseits aus, erst ab Sommer 2022 bedroht worden zu sein (vgl. SEM-Akte […]-10/21 S. 9 F59-F61). Die An- gaben zu den Verfolgern fielen ebenso inkohärent aus (pädophiler Ring in K._______ respektive 16 Familien aus M._______ und N._______ bezie- hungsweise L._______, der im Drogenmilieu aktiv sei). Ungeachtet der Frage ihrer Glaubhaftigkeit vermögen die besagten Vorbringen nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft zu führen. Dem vom Beschwerdefüh- rer geltend gemachten Konflikt mit Drittpersonen aus einem Pädophilen- oder Drogenmilieu ist mangels Erkennbarkeit eines flüchtlingsrechtlich re- levanten Verfolgungsmotivs im Sinne von Art. 3 AsylG die Asylrelevanz ab- zusprechen. Zudem verfügt Chile über ein funktionierendes Rechtssystem und das Bundesverwaltungsgericht geht in Übereinstimmung mit der Vor- instanz von der grundsätzlich bestehenden Fähigkeit und dem Willen der chilenischen Behörden aus, den Einwohnern Schutz vor Verfolgung und Bedrohung durch Drittpersonen zu gewähren (vgl. Urteile des BVGer E-1945/2023 vom 6. Juli 2023 E. 7.1 und D-3502/2019 vom 12. Juli 2019 S. 6 f.). Damit ist anzunehmen, dass der Beschwerdeführer allfälligen Übergriffen durch Drittpersonen nicht schutzlos ausgeliefert und ihm, der mit der chilenischen Polizei nie Probleme gehabt habe (vgl. SEM-Akte […]- 10/21 S. 20 F161), bei Bedarf die Inanspruchnahme von staatlichen Schutzmassnahmen zuzumuten wäre. Soweit der Beschwerdeführer die Schutzfähigkeit und -willigkeit seines Heimatlands mit Verweis auf die Zeit, als Pinochet dort an der Macht war, in Frage stellt, vermögen seine Aus- führungen, die durchwegs genereller Natur sind, nicht zu überzeugen. Auch der pauschale Einwand, die chilenische Polizei würde bei Anzeigen in Zusammenhang mit Kinderpornografie generell nichts unternehmen, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Vielmehr lassen gerade die vom Beschwerdeführer am 25. August 2023 und 7. September 2023 eingereichten Ausdrucke chilenischer Medienberichte betreffend Verhaf- tungen und Verurteilungen in diesem Bereich das entsprechende Vorge- hen der Behörden erkennen. Für die Annahme, dass die chilenischen Be- hörden dem Beschwerdeführer bei Übergriffen oder Drohungen erforderli- chen Schutz vorenthalten würden, liegen jedenfalls keine konkreten An- haltspunkte vor. Die von ihm angetönte Furcht vor allfälligen künftigen Be- helligungen seitens Dritter ist daher asylrechtlich nicht relevant. Die mit Eingabe vom 7. September 2023 eingereichten Dokumente (USB-Stick) vermögen am festgestellten Fehlen eines flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmotivs gemäss Art. 3 AsylG und der bestehenden Schutzfähig- keit und -willigkeit der chilenischen Behörden nichts zu ändern.

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E. 5.3 Das SEM hat somit die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und das Asylgesuch des Beschwerdeführers folgerichtig abgelehnt.

E. 6 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine aus- länderrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Er- teilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 7.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

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E. 7.2.2 Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be- schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus- schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei- ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachwei- sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Dies ist dem Beschwerdeführer unter Verweis auf die vorstehenden Ausführungen zum Asylpunkt nicht gelungen. Auch die all- gemeine Menschenrechtssituation in Chile lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.

E. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 7.3.1 Die allgemeine Lage in Chile ist weder von Bürgerkrieg noch von all- gemeiner Gewalt gekennzeichnet, so dass der Vollzug der Wegweisung dorthin grundsätzlich zumutbar ist.

E. 7.3.2 Der Beschwerdeführer hat seinen Angaben zufolge vor der (letzten) Ausreise aus Chile anfangs 2023 in einem guten Viertel in H._______ (P._______) gelebt und seit mehreren Jahren als (…) gearbeitet. Zudem verfügt er auch über langjährige Arbeitserfahrung als (…). Es darf somit erwartet werden, dass er wieder in der Lage sein wird, ein Auskommen zu finden. Allfällige anfängliche wirtschaftliche Reintegrationsschwierigkeiten vermögen dem Vollzug im Übrigen nicht entgegenzustehen, da blosse

D-4469/2023 Seite 13 soziale oder wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Be- völkerung betroffen ist (bspw. Mangel an Arbeitsplätzen), keine existenz- bedrohende Situation zu begründen vermögen (vgl. BVGE 2010/41 E. 8.3.6). Aus gesundheitlichen Gründen kann nur dann auf Unzumutbar- keit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG geschlos- sen werden, wenn eine dringend notwendige medizinische Behandlung im Heimatland schlicht nicht zur Verfügung steht und die fehlende Möglichkeit der (Weiter-)Behandlung bei einer Rückkehr zu einer raschen und lebens- gefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands, zur Invalidität oder gar zum Tod der betroffenen Person führt, wobei Unzumutbarkeit je- denfalls nicht vorliegt, wenn im Heimatstaat eine nicht dem schweizeri- schen Standard entsprechende Behandlung grundsätzlich möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/52 E. 10.1, 2009/51 E. 5.5, 2009/28 E. 9.3.1, 2009/2 E. 9.3.2). Von einer solchen, den Wegweisungsvollzug unzumutbar machenden existenziellen medizinischen Notlage ist vorliegend nicht aus- zugehen. Beim Beschwerdeführer wurden laut den Berichten des (…) vom 9., 13. und 15. März 2023 folgende Beschwerden diagnostiziert: (…). Es wurde ein guter Allgemeinzustand des Beschwerdeführers festgestellt. (…) sei er stabil. Die laut dem Beschwerdeführer seit Jahrzehnten bestehende (…)-Erkrankung sei mitursächlich für die (…) und die wichtigste Therapie- massnahme sei die Wiederaufnahme der vom Beschwerdeführer vor län- gerer Zeit selbständig gestoppten (…) Therapie, verbunden mit der Emp- fehlung, die Medikamente wieder regelmässig einzunehmen. Bei der An- hörung vom 27. März 2023 bezeichnete der Beschwerdeführer seinen Ge- sundheitszustand als gut (vgl. SEM-Akte […]-10/21 S. 4 F22). Die Vo- rinstanz hat in ihrer Verfügung auf das als gut zu bezeichnende Gesund- heitssystem in Chile und die dort bestehende medizinische Versorgung hingewiesen (vgl. Verfügung vom 21. Juli 2023 S. 9). Es kann denn auch nicht geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Chile einer akuten Lebensgefahr ausgesetzt wäre, weil dort eine not- wendige medizinische (Weiter-)Behandlung unmöglich wäre. Gleiches gilt auch bezüglich des bislang unbelegten Vorbringens des Beschwerdefüh- rers, es liege eventuell auch noch eine (…) vor (vgl. Beschwerde vom

17. August 2023 S. 2 Ziff. 4). Das Abwarten respektive Einholen eines dies- bezüglichen Arztberichts erübrigt sich. Hinsichtlich des Wunsches des Be- schwerdeführers um Fortsetzung der Behandlung in der Schweiz ist darauf hinzuweisen, dass der EGMR grundsätzlich keinen Anspruch auf Verbleib in einem Konventionsstaat anerkennt, um weiterhin in den Genuss medizi- nischer Unterstützung zu kommen (vgl. Urteil vom 2. Mai 1997 i.S. D. ge- gen Vereinigtes Königreich). Überdies ist auch auf die Möglichkeit spezifi- scher medizinischer Rückkehrhilfe hinzuweisen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d

D-4469/2023 Seite 14 AsylG). Diese kann durch Mitgabe benötigter Medikamente oder auch in Form von Beiträgen zur Durchführung einer Behandlung oder der Ausrich- tung einer Pauschale für medizinische Leistungen gewährt werden (Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). Insge- samt ist somit nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer würde in Chile aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheit- licher Natur in eine existenzielle Notlage geraten, die als konkrete Gefähr- dung im Sinne der zu beachtenden Bestimmung zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AIG).

E. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaats die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9 Mit vorliegendem Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen, wes- halb sich die Anträge auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus- ses als gegenstandslos erweisen. Der am 18. August 2023 angeordnete Vollzugsstopp wird aufgehoben.

E. 10.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren, wie sich aus den vorstehenden Erwägun- gen ergibt, als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die Vorausset- zungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG – ungeachtet der behaupteten Bedürftig- keit des Beschwerdeführers – nicht erfüllt sind.

E. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer- deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.–

D-4469/2023 Seite 15 festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

D-4469/2023 Seite 16

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4469/2023 Urteil vom 2. Oktober 2023 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richterin Camilla Mariéthoz Wyssen; Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr. Parteien A._______, geboren am (...), Chile, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 21. Juli 2023. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer wurde nach seiner Ankunft am Flughafen B._______ am 31. Januar 2023 kontrolliert und verhaftet. Im Rahmen der durch die Polizei durchgeführten Einvernahme erklärte er, er stelle ein Asylgesuch. In der Folge suchte er gegenüber dem SEM mit Schreiben vom 10. Februar 2023 in der Schweiz um Asyl nach; er befand sich zum damaligen Zeitpunkt in Haft im (...). Er führte aus, er sei bei der Einreise wegen einer alten Sache verhaftet worden. Er und seine Tochter seien in Chile in Gefahr. B. Mit Schreiben vom 23. Februar 2023 informierte das SEM den Beschwerdeführer, dass er als asylsuchende Person Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsschutz habe. Am 27. März 2023 mandatierte der Beschwerdeführer die Rechtsberatungsstelle des Kantons C._______ mit seiner Vertretung im vorinstanzlichen Verfahren. C. C.a In einem Schreiben vom 24. Februar 2023 legte der Beschwerdeführer seine Fluchtgründe dar. C.b Am 27. März 2023 hörte das SEM ihn in Anwesenheit seiner Rechtsvertretung zu seinen Asylgründen an. Er brachte im Wesentlichen vor, er sei chilenischer Staatsangehöriger und in D._______ geboren. 1973 sei er mit seiner Mutter und einem Bruder vor dem Pinochet-Regime nach Deutschland geflüchtet, wo er Asyl erhalten habe. Nach der Schule habe er eine (...) begonnen, dann aber (...) gelernt und als solcher gearbeitet. Nachdem Pinochet verhaftet worden sei, sei er 1985 mit seiner Familie nach Chile zurückgekehrt. Seine Mutter habe zehn Jahre ein Restaurant geführt, bis dieses in Konkurs gegangen sei. Das Strafverfahren, aufgrund dessen er im Gefängnis sei, entstamme einem Aufenthalt in der Schweiz im Jahr (...). Er habe aus einer früheren Beziehung zwei Kinder, die (...) und (...) Jahre alt seien. Mit einer anderen Frau (E._______) sei er noch heute verheiratet, sie würden aber nicht mehr zusammenleben. Nach der Geburt der gemeinsamen Tochter F._______ seien sie 2008 nach Argentinien gezogen, wo er damals gearbeitet habe. Die Situation sei aufgrund langjähriger Alkoholprobleme von E._______ schwierig gewesen und neun Jahre später seien E._______ und F._______ nach Chile zurück. Bei einem Besuch sei er erkrankt und habe daraufhin seine Arbeitsstelle verloren und nicht nach Argentinien zurückgehen können. Als er vernommen habe, dass E._______ Männer nach Hause genommen habe, und sich einer an seiner damals erst (...) Jahre alten Tochter vergriffen habe, habe er bei der Polizei Anzeige wegen Kinderprostitution erstattet. F._______ habe er zu der Mutter von E._______ nach G._______ geschickt, aber als F._______ dort nicht abgeholt worden sei, habe die Polizei sie in Gewahrsam genommen. F._______ sei sechs Monate in eine Kinderanstalt gekommen und er habe sich ihr nicht mehr nähern dürfen. Seine Mutter habe dann das Sorgerecht für F._______ erlangt, indem sie vor Gericht Lügen über ihn erzählt habe, nämlich er sei kriminell und vernachlässige seine Tochter. Dies sei vor sieben Jahren gewesen. Er habe F._______ dann vier Jahre lang nicht mehr gesehen. Danach seien ihm Anrufe erlaubt worden und schliesslich sei er von einem Mitarbeiter des Jugendamts (Oficina de Protección de Derechos de la Infancia y Adolescencia [OPD]) gebeten worden, F._______ angesichts des fortgeschrittenen Alters seiner Mutter wieder zu sich nehmen. Auch seine Mutter habe dies gewollt. Seit 2020 respektive 2021 habe er zusammen mit F._______ in H._______, bei I._______, gelebt und als (...) gearbeitet. Heute wohne F._______ bei der Mutter einer Schulfreundin, welche sie adoptieren möchte. Seine Mutter und seine Geschwister würden mittlerweile in J._______ leben. Gesundheitlich gehe es ihm gut. Er leide zwar an (...) und (...), werde deswegen aber behandelt. Das Wiedersehen mit F._______ nach vier Jahren Funkstille sei erst enttäuschend gewesen. Sie sei nicht mehr das gleiche liebe Mädchen wie früher und die Kommunikation sei schwierig gewesen. Als er einen Anruf mitbekommen habe, habe sie gesagt, es handle sich um einen Freund. Er habe aber den Eindruck gehabt, dass der Anrufer älter sei, und als er erfahren habe, dass der «Freund» tatsächlich schon etwa 25 Jahre alt gewesen sei, habe er angefangen, im Internet zu recherchieren. Er habe herausgefunden, dass es in K._______, wo F._______ damals bei seiner Mutter gewohnt habe, zwei Gefängnisse gebe, in denen Pädophile ihre Strafe absitzen würden. Viele Kolumbianer und Venezolaner seien in den letzten Jahren nach Chile gekommen und hätten das Land in Bezug auf Drogenkriminalität, Prostitution und Pornografie negativ verändert. Einwohner von K._______ würden durch pädophile Gefängnisinsassen beeinflusst und es gebe einen richtigen Pädophilenring. Im Internet finde man überall kinderpornografische Bilder. Auf der Website der Schule, welche F._______ in K._______ besucht habe, seien Fotos von Schülern gewesen; die Kinder seien zwar bekleidet gewesen, aber er habe trotzdem den Eindruck gehabt, dass da etwas nicht stimme. Er sei überzeugt gewesen, dass auch F._______ von der Gruppierung beeinflusst und beauftragt worden sei, andere Kinder zu rekrutieren. Einige Tage, nachdem er F._______ anfangs 2021 in K._______ abgeholt habe, sei er auf WhatsApp bedroht worden. Beziehungsweise die erste Drohung habe er erst später, im Februar oder März 2021, erhalten, danach seien fast täglich solche erfolgt. Wobei es keine richtigen Drohungen, sondern eher eine Art Befehle gewesen seien. Seit dem Umzug von F._______ zu ihm nach H._______ habe er nichts mehr von dem «Freund» von ihr wahrgenommen und er gehe davon aus, dass F._______ seither keinen Kontakt zu dem Pädophilenring mehr habe, weshalb er sich eigentlich nicht erklären könne, weshalb die Drohungen weitergegangen seien. Nach einem Abflauen der Drohungen sei Ende Juni 2022 eine Handgranate durch das Fenster geflogen, aber zum Glück nicht explodiert. Er habe keine Ahnung, wer diese geworfen habe. Im Sommer 2022 habe ein Bekannter, dem er alles erzählt habe, angeboten, ihm gegen ein Entgelt zu helfen, die Sache aufzudecken und die Bande hinter Gitter zu bringen. Der Bekannte habe gesagt, er kenne einen Polizisten, der für solche Delikte zuständig sei. Weil er (der Beschwerdeführer) die geforderte Summe nicht habe zahlen können, habe die Sache aber nicht funktioniert. Er habe dann gemerkt, dass er an die falschen Leute geraten sei und zu viele Informationen offengelegt habe, so dass er nun als Verräter dastehen würde und eliminiert werden sollte. Ab diesem Zeitpunkt habe er zusammen mit zwei Bekannten zuhause Wache gehalten. Die Arbeit als (...) sei in Chile generell gefährlich und einmal sei er in einen Hinterhalt gelockt worden. Anstelle der Person, die er hätte abholen sollen, seien Leute auf ihn zukommen, um ihn zu erstechen. Er habe aber fliehen können. Im Herbst 2022 sei ein Bekannter erschossen worden. Die Hintergründe seien nicht bekannt und die Polizei habe erfolglos ermittelt. Ein Mann namens L._______, dessen Schwiegermutter im Drogengeschäft tätig sei, habe ihm vier oder fünf Mal telefonisch gedroht, letztmals wenige Tage vor seiner Ausreise. Er habe dessen Stimme erkannt, da er L._______, der früher Türsteher in einem Club gewesen sei, schon seit vielen Jahren kenne. Er werde von insgesamt 16 Familien aus M._______ und N._______ telefonisch bedroht. An die Polizei habe er sich deswegen nicht gewendet. Er habe kein Vertrauen in den Staat, in dem es Pinochet gegeben habe. Die Polizei würde sowieso nichts unternehmen; es gebe hunderte Anzeigen wegen Kinderpornografie, ohne dass etwas passiere. Ausschlaggebend für die Ausreise sei gewesen, dass ihn das Wacheschieben gestresst habe, auch wenn in dieser Zeit abgesehen von Drohungen auf WhatsApp nichts vorgefallen sei. Eine Wohnsitznahme an einem anderen Ort in Chile wäre ihm aufgrund der Mietkosten nicht möglich gewesen. Nach seiner Ausreise sei er von Freunden gewarnt worden, er solle nicht nach Chile zurückkommen. Die besagte Gruppierung sei gefährlich und es bestehe die Gefahr, dass er umgebracht würde. D. Auf entsprechende Ersuchen des Beschwerdeführers hin verlängerte das SEM die Frist zur Einreichung von Beweismitteln bis zum 23. Juni 2023. Beweismitteleingaben erfolgten nicht. E. Mit Verfügung vom 21. Juli 2023 - eröffnet am 24. Juli 2023 - stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Es beauftragte den Kanton C._______ mit dem Wegweisungsvollzug. Zudem händigte es dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und entzog einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung die aufschiebende Wirkung. Zur Begründung führte es im Wesentlichen an, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG (SR 142.31) noch jenen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG standzuhalten. Der Wegweisungsvollzug sei als durchführbar zu erachten. Für die detaillierten Ausführungen wird auf die angefochtene Verfügung verwiesen. F. Mit Eingabe vom 17. August 2023 (Datum Poststempel; Schreiben datiert vom 11. August 2023) erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er ersuchte um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und (sinngemäss) um Gewährung des Asyls. Er brachte im Wesentlichen vor, es könne nicht von der Schutzfähigkeit und -willigkeit der chilenischen Behörden ausgegangen werden. Zudem verwies er auf gesundheitliche Beschwerden und stellte die Einreichung von Beweismitteln in Aussicht. Für die detaillierte Begründung wird - soweit für den Entscheid wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. G. Am 18. August 2023 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung im Sinne einer vorsorglichen Massnahme einstweilen aus. H. Mit Eingabe vom 25. August 2023 reichte der Beschwerdeführer folgende Dokumente zu den Akten: von ihm unterzeichnetes Schreiben vom 19. August 2023 (Beschwerdeergänzung), Arztberichte vom 9., 13. und 15. März 2023, Heiratsurkunde von ihm und E._______, Heiratsurkunde der Eltern, Todesurkunde des Vaters, Geburtsurkunde von F._______, Beschluss des Familiengerichts K._______ vom 6. Dezember 2021 (provisorische Übertragung des Sorgerechts für F._______ an den Beschwerdeführer), Verhaftungsrapport vom 31. Januar 2023, Strafurteil vom (...) Juli 2023 (Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer Freiheitsstrafe von [...] Monaten wegen mehrfachen [...] [begangen {...} und {...}] sowie [...]), Verfügung des Amts für Justizvollzug vom 18. Juli 2023 (bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug per [...] Juli 2023) und Schreiben dieses Amts vom 19. Juli 2023 (Bewährungshilfe), Handy-Ausdrucke (chilenische Medienberichte). Im beschwerdeergänzenden Schreiben vom 19. August 2023 wiederholte der Beschwerdeführer seine Vorbringen und stellte folgende Anträge: Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie Gewährung des Asyls, eventualiter Gewährung der vorläufigen Aufnahme, subeventualiter Rückweisung der Sache an das SEM zwecks Neubeurteilung. Zudem ersucht er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Erteilung (recte: Wiederherstellung) der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. I. Am 4. September 2023 ging eine weitere Eingabe beim Bundesverwaltungsgericht ein. Diesem Schreiben lagen - entgegen dessen Wortlaut - keine Beweismittel bei. Die Instruktionsrichterin informierte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 5. September 2023, dass das entsprechende Kuvert, in welchem er sein Schreiben verschickt habe, am 4. September 2023 stark beschädigt beim Bundesverwaltungsgericht eingetroffen sei, und dass sich darin keine Beweismittel befunden hätten. J. Am 11. September 2023 ging beim Bundesverwaltungsgericht ein USB-Stick ein. Darauf befanden sich - nebst bereits am 25. August 2023 eingereichten Unterlagen (Akten aus dem hiesigen Strafverfahren, Arztberichte vom 9., 13. und 15. März 2023, Heirats-/Todes-/Geburtsurkunden, Familiengerichts-Beschluss vom 6. Dezember 2021, chilenische Medienberichte) folgende Dokumente: weitere chilenische Medienberichte, Familienfotos, Chat-Auszüge [laut dem Beschwerdeführer von der Mutter und dem Bruder stammend], Fotos von Drittpersonen [laut dem Beschwerdeführer von Polizist und Surflehrer], Strafregisterauszug aus Argentinien, ältere Unterlagen aus dem Familiengerichtsverfahren, Arztberichte aus O._______ vom 22. Januar 2023. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile bestimmter Intensität erlitten hat respektive mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht, vielmehr müssen begründete Indizien die Furcht vor erwarteten Benachteiligungen realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5). Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids. Die Gewährung des Asyls kann nicht dazu dienen, einen Ausgleich für vergangenes Unrecht zu schaffen, sondern bezweckt, Schutz vor künftiger Verfolgung zu gewähren (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4). Ausserdem ist das Flüchtlingsrecht subsidiär ausgestaltet. Demnach setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2011/51 E. 7, m.w.H.). Gemäss der Schutztheorie ist somit die flüchtlingsrechtliche Relevanz einer nichtstaatlichen Verfolgung vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat abhängig. Dieser Schutz ist als hinreichend zu qualifizieren, wenn die betreffende Person effektiv Zugang zu einer funktionierenden und effizienten Schutzinfrastruktur hat, unabhängig von persönlichen Merkmalen wie Geschlecht oder Zugehörigkeit zu einer ethnischen oder religiösen Minderheit, und ihr die Inanspruchnahme eines solchen innerstaatlichen Schutzsystems zumutbar ist, wobei von einem Staat nicht erwartet werden kann, dass er jederzeit präventiv in alle Lebensbereiche seiner Bürger eingreifen kann (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.1-7.4 sowie statt vieler Urteil des BVGer E-1945/2023 vom 6. Juli 2023 E. 5.2). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Entscheidend ist, ob eine Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellenden sprechen, bei einer objektivierten Sichtweise überwiegen oder nicht (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2013/11 E.5.1, 2012/5 E. 2.2). 5. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht zu begründen vermag. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Den Rechtsmitteleingaben sind keine stichhaltigen Entgegnungen zu entnehmen. 5.2 Den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Massnahmen in Zusammenhang mit einem Kindesschutzverfahren (Inobhutnahme der Tochter durch die chilenischen Behörden und zeitweilige Übertragung des Sorgerechts an die Mutter des Beschwerdeführers) liegt kein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv gemäss Art. 3 AsylG zugrunde. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, man habe ihm die Tochter weggenommen, mangelt es folglich an asylrechtlicher Relevanz. Im Übrigen fehlt auch der Kausalzusammenhang zur Ausreise des Beschwerdeführers aus Chile im Jahr 2023, ist die Kontaktsperre zur Tochter doch schon lange davor aufgehoben worden. Des Weiteren machte der Beschwerdeführer geltend, er sei bei vornehmlich im Internet getätigten Recherchen auf einen in K._______ - dem vormaligen Wohnort seiner Tochter - aktiven pädophilen Ring gestossen und in der Folge von Personen aus diesem Milieu bedroht worden. Diesbezüglich ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Drohungen, die er in dem besagten Zusammenhang erhalten haben soll, nicht schlüssig darzulegen vermochte. Trotz gezielter Nachfragen im Rahmen der Anhörung vom 27. März 2023 blieben seine Angaben vage und über weite Strecken unsubstanziiert. Zudem weisen seine Aussagen erhebliche Widersprüche auf. So gab er beispielsweise einerseits an, die Vorfälle hätten sich ab anfangs 2021 innert zwei bis drei Monaten abgespielt (vgl. SEM-Akte [...]-10/21 S. 9 F54-F57), sagte aber andererseits aus, erst ab Sommer 2022 bedroht worden zu sein (vgl. SEM-Akte [...]-10/21 S. 9 F59-F61). Die Angaben zu den Verfolgern fielen ebenso inkohärent aus (pädophiler Ring in K._______ respektive 16 Familien aus M._______ und N._______ beziehungsweise L._______, der im Drogenmilieu aktiv sei). Ungeachtet der Frage ihrer Glaubhaftigkeit vermögen die besagten Vorbringen nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft zu führen. Dem vom Beschwerdeführer geltend gemachten Konflikt mit Drittpersonen aus einem Pädophilen- oder Drogenmilieu ist mangels Erkennbarkeit eines flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmotivs im Sinne von Art. 3 AsylG die Asylrelevanz abzusprechen. Zudem verfügt Chile über ein funktionierendes Rechtssystem und das Bundesverwaltungsgericht geht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz von der grundsätzlich bestehenden Fähigkeit und dem Willen der chilenischen Behörden aus, den Einwohnern Schutz vor Verfolgung und Bedrohung durch Drittpersonen zu gewähren (vgl. Urteile des BVGer E-1945/2023 vom 6. Juli 2023 E. 7.1 und D-3502/2019 vom 12. Juli 2019 S. 6 f.). Damit ist anzunehmen, dass der Beschwerdeführer allfälligen Übergriffen durch Drittpersonen nicht schutzlos ausgeliefert und ihm, der mit der chilenischen Polizei nie Probleme gehabt habe (vgl. SEM-Akte [...]-10/21 S. 20 F161), bei Bedarf die Inanspruchnahme von staatlichen Schutzmassnahmen zuzumuten wäre. Soweit der Beschwerdeführer die Schutzfähigkeit und -willigkeit seines Heimatlands mit Verweis auf die Zeit, als Pinochet dort an der Macht war, in Frage stellt, vermögen seine Ausführungen, die durchwegs genereller Natur sind, nicht zu überzeugen. Auch der pauschale Einwand, die chilenische Polizei würde bei Anzeigen in Zusammenhang mit Kinderpornografie generell nichts unternehmen, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Vielmehr lassen gerade die vom Beschwerdeführer am 25. August 2023 und 7. September 2023 eingereichten Ausdrucke chilenischer Medienberichte betreffend Verhaftungen und Verurteilungen in diesem Bereich das entsprechende Vorgehen der Behörden erkennen. Für die Annahme, dass die chilenischen Behörden dem Beschwerdeführer bei Übergriffen oder Drohungen erforderlichen Schutz vorenthalten würden, liegen jedenfalls keine konkreten Anhaltspunkte vor. Die von ihm angetönte Furcht vor allfälligen künftigen Behelligungen seitens Dritter ist daher asylrechtlich nicht relevant. Die mit Eingabe vom 7. September 2023 eingereichten Dokumente (USB-Stick) vermögen am festgestellten Fehlen eines flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmotivs gemäss Art. 3 AsylG und der bestehenden Schutzfähigkeit und -willigkeit der chilenischen Behörden nichts zu ändern. 5.3 Das SEM hat somit die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und das Asylgesuch des Beschwerdeführers folgerichtig abgelehnt. 6. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 7.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.2 Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies ist dem Beschwerdeführer unter Verweis auf die vorstehenden Ausführungen zum Asylpunkt nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Chile lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.1 Die allgemeine Lage in Chile ist weder von Bürgerkrieg noch von allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, so dass der Vollzug der Wegweisung dorthin grundsätzlich zumutbar ist. 7.3.2 Der Beschwerdeführer hat seinen Angaben zufolge vor der (letzten) Ausreise aus Chile anfangs 2023 in einem guten Viertel in H._______ (P._______) gelebt und seit mehreren Jahren als (...) gearbeitet. Zudem verfügt er auch über langjährige Arbeitserfahrung als (...). Es darf somit erwartet werden, dass er wieder in der Lage sein wird, ein Auskommen zu finden. Allfällige anfängliche wirtschaftliche Reintegrationsschwierigkeiten vermögen dem Vollzug im Übrigen nicht entgegenzustehen, da blosse soziale oder wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung betroffen ist (bspw. Mangel an Arbeitsplätzen), keine existenzbedrohende Situation zu begründen vermögen (vgl. BVGE 2010/41 E. 8.3.6). Aus gesundheitlichen Gründen kann nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG geschlossen werden, wenn eine dringend notwendige medizinische Behandlung im Heimatland schlicht nicht zur Verfügung steht und die fehlende Möglichkeit der (Weiter-)Behandlung bei einer Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands, zur Invalidität oder gar zum Tod der betroffenen Person führt, wobei Unzumutbarkeit jedenfalls nicht vorliegt, wenn im Heimatstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende Behandlung grundsätzlich möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/52 E. 10.1, 2009/51 E. 5.5, 2009/28 E. 9.3.1, 2009/2 E. 9.3.2). Von einer solchen, den Wegweisungsvollzug unzumutbar machenden existenziellen medizinischen Notlage ist vorliegend nicht auszugehen. Beim Beschwerdeführer wurden laut den Berichten des (...) vom 9., 13. und 15. März 2023 folgende Beschwerden diagnostiziert: (...). Es wurde ein guter Allgemeinzustand des Beschwerdeführers festgestellt. (...) sei er stabil. Die laut dem Beschwerdeführer seit Jahrzehnten bestehende (...)-Erkrankung sei mitursächlich für die (...) und die wichtigste Therapiemassnahme sei die Wiederaufnahme der vom Beschwerdeführer vor längerer Zeit selbständig gestoppten (...) Therapie, verbunden mit der Empfehlung, die Medikamente wieder regelmässig einzunehmen. Bei der Anhörung vom 27. März 2023 bezeichnete der Beschwerdeführer seinen Gesundheitszustand als gut (vgl. SEM-Akte [...]-10/21 S. 4 F22). Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung auf das als gut zu bezeichnende Gesundheitssystem in Chile und die dort bestehende medizinische Versorgung hingewiesen (vgl. Verfügung vom 21. Juli 2023 S. 9). Es kann denn auch nicht geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Chile einer akuten Lebensgefahr ausgesetzt wäre, weil dort eine notwendige medizinische (Weiter-)Behandlung unmöglich wäre. Gleiches gilt auch bezüglich des bislang unbelegten Vorbringens des Beschwerdeführers, es liege eventuell auch noch eine (...) vor (vgl. Beschwerde vom 17. August 2023 S. 2 Ziff. 4). Das Abwarten respektive Einholen eines diesbezüglichen Arztberichts erübrigt sich. Hinsichtlich des Wunsches des Beschwerdeführers um Fortsetzung der Behandlung in der Schweiz ist darauf hinzuweisen, dass der EGMR grundsätzlich keinen Anspruch auf Verbleib in einem Konventionsstaat anerkennt, um weiterhin in den Genuss medizinischer Unterstützung zu kommen (vgl. Urteil vom 2. Mai 1997 i.S. D. gegen Vereinigtes Königreich). Überdies ist auch auf die Möglichkeit spezifischer medizinischer Rückkehrhilfe hinzuweisen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG). Diese kann durch Mitgabe benötigter Medikamente oder auch in Form von Beiträgen zur Durchführung einer Behandlung oder der Ausrichtung einer Pauschale für medizinische Leistungen gewährt werden (Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). Insgesamt ist somit nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer würde in Chile aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzielle Notlage geraten, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmung zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AIG). 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaats die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

9. Mit vorliegendem Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen, weshalb sich die Anträge auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen. Der am 18. August 2023 angeordnete Vollzugsstopp wird aufgehoben. 10. 10.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren, wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG - ungeachtet der behaupteten Bedürftigkeit des Beschwerdeführers - nicht erfüllt sind. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr Versand: