opencaselaw.ch

D-3502/2019

D-3502/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2019-07-12 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat 31a I a,c,d,e) und Wegweisung

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3502/2019 Urteil vom 12. Juli 2019 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer; Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr. Parteien A._______, geboren am (...), Kolumbien, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 2. Juli 2019 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin am 15. April 2019 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass sie vom SEM am 16. Mai 2019 befragt und am 21. Juni 2019 vertieft angehört wurde, dass die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vorbrachte, sie sei kolumbianische Staatsangehörige, stamme aus B._______, wo sie (...) Jahre gelebt, (...) Jahre die Schule besucht und bei einer (...) gearbeitet habe, dass sie ledig und Mutter von (...) Kindern sei, deren Vater in C._______ lebe und zu dem sie einen guten Kontakt pflege, dass sie 2013 mit ihren Kindern von B._______ nach D._______ umgezogen sei, nachdem sie Zeugen eines Mordes geworden seien, den Mitglieder einer kriminellen Bande verübt hätten, dass sie in D._______ ab 2016 als (...) in einer (...), die (...), tätig gewesen und deshalb von Mitgliedern des Paramilitärs bedroht worden sei, dass im (...) 2015 bei einer (...) ihres (Verwandten) ein Mann an der Eingangstür zur (...) einen Sicherheitsmann erschossen habe, dass im Jahr 2016 ein (Verwandter) von ihr getötet worden sei, dass sie Kolumbien angesichts dieser Sachlage aus Angst um ihre Sicherheit im Juni 2017 verlassen habe und auf dem Landweg via Ecuador und Peru nach Chile gereist sei, wo sie bei einem (Verwandten) in E._______ untergekommen sei und als (...) in einer (...) zu arbeiten begonnen habe, dass sie ihre Kinder bei Verwandten in Kolumbien zurückgelassen habe, dass sie im Juli 2017 in Chile einen Asylantrag gestellt habe, dass über diesen noch nicht entschieden worden sei, sie aber von den chilenischen Behörden eine Aufenthaltsgenehmigung erhalten habe, die nach Ablauf erneuert worden sei, dass sie im (...) 2019 während eines (...) per Zufall diejenige Person wiedergesehen habe, die im (...) 2015 in Kolumbien bei der (...) ihres (Verwandten) einen Sicherheitsmann getötet habe, dass sie den Ort in Panik verlassen habe, wobei sie gehört habe, dass zwei Schüsse gefallen seien, sie sich aber rechtzeitig in Sicherheit habe bringen können, indem sie in ein Auto in der Nähe der (...) gestiegen sei und den ihr unbekannten Fahrer gebeten habe, sie nach Hause zu bringen, dass sie aufgrund dieses Vorkommnisses Angst um ihre persönliche Sicherheit gehabt habe, dass sie nach einigen Tagen zwar wieder zur Arbeit gegangen sei, aber psychisch unter den Nachwirkungen des Vorfalls gelitten und sich deshalb in ärztliche Behandlung begeben habe, dass sie den besagten Vorfall Mitte März 2019 bei den lokalen Behörden angezeigt habe, dieser jedoch noch nicht erfolgreich habe abgeschlossen werden können, sondern noch in Bearbeitung sei, dass sie deshalb beschlossen habe, Chile zu verlassen, und sie im April 2019 via F._______ in die Schweiz gereist sei, dass sie nicht nach Chile zurückkehren möchte, dass sie mit den chilenischen Behörden zwar nie Probleme gehabt habe und sie in Chile auch wieder arbeiten könnte, sie sich dort aber aufgrund des besagten Vorfalls in einer (...) im (...) 2019 fürchten würde, dass ein (Verwandter), der einen (...) Pass habe, in der Schweiz lebe, dass es ihr im jetzigen Zeitpunkt gesundheitlich gut gehe, dass bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten des rechtserheblichen Sachverhalts auf die Protokolle und die eingereichten Beweismittel verwiesen wird (vgl. vorinstanzliche Akten), dass das SEM der Beschwerdeführerin respektive der damaligen Rechtsvertretung am 27. Juni 2019 den Entwurf des Nichteintretensentscheids unterbreitete, dass sich die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 28. Juni 2019 mit dem geplanten Entscheid nicht einverstanden zeigte und anführte, dass sie zwischenzeitlich einen in G._______ wohnhaften (...) Staatsangehörigen kennengelernt habe, der in der Schweiz arbeite, und mit dem sie eine Liebesbeziehung führe, dass das SEM mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 2. Juli 2019 in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. c und d AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführerin verfügte, dass die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin dem SEM am 2. Juli 2019 die Beendigung des Mandatsverhältnisses mitteilte, dass die Beschwerdeführerin mit englischsprachiger Eingabe vom 9. Juli 2019 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und (sinngemäss) die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung sowie das Eintreten auf ihr Asylgesuch beantragte, dass auf die Beschwerdebegründung und die eingereichten Beweismittel - soweit für den Entscheid wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist, dass die vorinstanzlichen Akten am 10. Juli 2019 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 3 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass Parteieingaben in Verfahren vor den Bundesbehörden in einer Amtssprache abzufassen sind (Art. 70 Abs. 1 BV und Art. 33a Abs. 1 VwVG), dass die vorliegende Beschwerde nicht in einer Amtssprache des Bundes verfasst ist, jedoch auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung im Sinne von Art. 52 VwVG aus prozessökonomischen Gründen praxisgemäss verzichtet werden kann, zumal die englischsprachige Eingabe verständlich ist, so dass ohne weiteres darüber befunden werden kann, dass der vorliegende Entscheid gestützt auf Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG in deutscher Sprache ergeht, dass somit auf die frist- und - mit Ausnahme des genannten, jedoch nicht als wesentlich erachteten Mangels hinsichtlich der Sprache der Rechtsmitteleingabe - formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.), dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2014/39 E. 3 m.w.H.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben (Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG), oder für welchen sie ein Visum besitzen und in welchem sie um Schutz nachsuchen können (Art. 31a Abs. 1 Bst. d AsylG), ausser wenn Hinweise bestehen, dass im Einzelfall im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht (Art. 31a Abs. 2 AsylG), dass die Beschwerdeführerin sich vor der Einreise in die Schweiz unbestrittenermassen in dem Drittstaat Chile aufgehalten hat, dass das SEM zutreffend festgestellt hat, dass die Beschwerdeführerin nach Chile zurückkehren kann, respektive keine Hinweise vorliegen, wonach die Rückkehr dorthin nicht möglich wäre, zumal die Beschwerdeführerin laut Passeintrag über eine bis (...) 2019 gültige chilenische Aufenthaltsbewilligung verfügt, und sie als Bürgerin eines Mercosur-Staates zudem visumsbefreit ist und sich in Chile unabhängig von einer Asylgewährung aufhalten und einer Arbeit nachgehen darf, dass die Einwände der Beschwerdeführerin, mit ihrer Ausreise aus Chile habe sie ihr dortiges Aufenthaltsrecht verwirkt und ihr sei gesagt worden, dass nach einem Auslandsaufenthalt von mehr als einem Monat das hängige Asylverfahren beendet werde, nicht zur Annahme zu führen vermögen, ihr wäre eine Rückkehr nach Chile respektive die Beantragung einer Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung oder eine allfällige erneute Asylgesuchstellung verwehrt, dass auch keine Hinweise auf das Fehlen eines effektiven Schutzes vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG in Chile bestehen, dass Chile dem Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge beigetreten ist und sich somit zur Einhaltung des im Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) verbrieften Prinzips des Non-Refoulement (Art. 33 FK) verpflichtet hat, dass Chile ferner über ein funktionierendes Rechtssystem verfügt und von der generellen Schutzfähigkeit und -willigkeit der dortigen Behörden ausgegangen werden kann, dass die Einwände der Beschwerdeführerin in der Rechtsmitteleingabe vom 9. Juli 2019, wonach die Schutzinfrastruktur primär in Chile geborenen Personen und nicht Einwanderern, insbesondere nicht dunkelhäutigen Immigranten und Immigrantinnen wie sie eine sei, offenstehen würde, an den vorstehenden Feststellungen nichts zu ändern vermögen, dass den Akten keine konkreten Hinweise auf einen fehlenden Zugang der Beschwerdeführerin zu dem in Chile bestehenden Schutzsystem zu entnehmen sind, dass die Ausführungen der Beschwerdeführerin, wonach sie in Chile im Juli 2017 ein Asylgesuch gestellt und im Zuge des betreffenden Asylverfahrens eine Aufenthaltsbewilligung erhalten habe, die jeweils verlängert worden sei, vielmehr zeigen, dass sie Zugang zum chilenischen Asylverfahren hat, dass auch die Vorbringen der Beschwerdeführerin zu dem Vorfall in einer (...) im (...) 2019, bei dem sie den Mann, der im (...) 2015 in Kolumbien einen Sicherheitsmann erschossen habe, wiedererkannt habe und sich vor diesem fürchte, nicht zu einer anderen Einschätzung zu führen vermögen, dass das SEM an der Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen angesichts diverser Ungereimtheiten berechtigterweise Zweifel geäussert hat, dass die entsprechenden Vorbringen aber auch bei Annahme der Glaubhaftigkeit nicht geeignet sind, die Regelvermutung der Schutzfähigkeit und -willigkeit der chilenischen Behörden umzustossen, dass die Polizei die Anzeige der Beschwerdeführerin laut ihren Angaben entgegengenommen und das Verfahren Anhand genommen hat und das Fehlen eines Fahndungserfolgs im Zeitpunkt der Ausreise der Beschwerdeführerin aus Chile Mitte April 2019 jedenfalls nicht gegen die Schutzwilligkeit der chilenischen Behörden zu sprechen vermag, nachdem die Beschwerdeführerin die Anzeige erst Mitte März 2019 erstattet habe, dass davon ausgegangen werden darf, dass sich die Beschwerdeführerin auch bei allfälligen künftigen Problemen mit Drittpersonen an die chilenischen Behörden, mit denen sie nie Probleme gehabt habe, wenden kann, dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. c und d sowie Abs. 2 AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK), dass das SEM zu Recht darauf hinwies, dass das Non-Refoulement-Gebot bezüglich des Heimatstaates der Beschwerdeführerin nicht zu prüfen sei, da sie in den Drittstaat Chile (zurück-)reisen kann, in dem sie Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine der Beschwerdeführerin in Chile drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich auch weder aus der von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Liebesbeziehung mit einem Mann ausländischer Nationalität und mit Wohnsitz im Ausland noch aus dem Aufenthalt eines (Verwandten) in der Schweiz ein Wegweisungshindernis ableiten lässt, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder vorliegend im Drittstaat Chile aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass in Chile weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, aufgrund derer eine Rückkehr generell unzumutbar wäre, dass der Verweis der Beschwerdeführerin in der Rechtsmitteleingabe vom 9. Juli 2019 auf Verbrechensstatistiken, wonach auch in Chile viele Tötungsdelikte begangen würden, auch wenn es das Land mit der tiefsten Mordrate in Lateinamerika sei, an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermag, dass auch nicht davon auszugehen ist, die Beschwerdeführerin würde bei einer Rückkehr nach Chile aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine ihre Existenz gefährdende Situation geraten, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmung zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge über eine Schulbildung sowie Arbeitserfahrung in verschiedenen Bereichen und ein soziales, sie unterstützendes Beziehungsnetz in Chile (Aufzählung) verfügt, sie gegenwärtig gesund ist und die von ihr eingereichten chilenischen Arztzeugnisse (vgl. vorinstanzliche Akten) zudem zeigen, dass sie in Chile bei Bedarf Zugang zu medizinischer Versorgung hat, dass auch der Einwand der Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift vom 9. Juli 2019, Immigranten müssten in Chile mehrheitlich in ärmlichen Verhältnissen leben, nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu sprechen vermag, habe sie doch bei ihrem (Verwandten) in E._______ eine Unterkunft und auch eine Arbeitsstelle gehabt, so dass davon ausgegangen werden darf, dass sie auch künftig in der Lage sein wird, für ihren Lebensunterhalt aufzukommen, dass der Wegweisungsvollzug schliesslich auch als möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG zu bezeichnen ist, zumal die Beschwerdeführerin über einen bis ins Jahr (...) gültigen kolumbianischen Reisepass verfügt und sie als Staatsangehörige eines Mercosur-Staates mit gültigen Identitätspapieren visumsfrei nach Chile einreisen kann, dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr Versand: