Asyl und Wegweisung
Erwägungen (1 Absätze)
E. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi- gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.
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D-3278/2025 Seite 10
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezah- lung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3278/2025 Urteil vom 29. Juli 2025 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richterin Roswitha Petry; Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer. Parteien A._______, geboren am (...), Kolumbien und Kuba, B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), alle Kolumbien, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 4. April 2025 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden am 6. Februar 2025 in der Schweiz um Asyl nachsuchten, dass die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Anhörung vom 6. März 2025 geltend machte, sie sei kolumbianische Staatsangehörige, in E._______ aufgewachsen und zuletzt in der familiären Landwirtschaft sowie im Onlinehandel tätig gewesen, dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner Anhörung vom 6. März 2025 geltend machte, er sei kubanisch-kolumbianischer Doppelbürger, in F._______ geboren und aufgewachsen und habe dort an der technischen Universität ein (...)-Studium absolviert und gearbeitet, bevor er zuerst nach Ecuador und dann nach Kolumbien gereist sei, wo er ein Arbeitsangebot erhalten habe, dass am (...) 2023 zwei bewaffnete Männer, die sich als dem FARC-Ableger «G._______» zugehörig bezeichnet hätten, von ihnen verlangt hätten, dass ihr Sohn beziehungsweise Stiefsohn sich innerhalb eines Monats dem Kampf anschliesse, dass sie am (...) 2024 ein Schreiben von der «G._______» aufgefunden hätten, in dem gestanden sei, dass sie dem Befehl nicht nachgekommen seien und daher nun neben dem Sohn auch ihre Tochter übergeben müssten, da sie ansonsten als militärisches Ziel betrachtet würden, dass sie nach Erhalt dieses Schreibens nach H._______ gezogen seien, und in der Folge Drohnachrichten per Mobiltelefon bekommen hätten, dass der Beschwerdeführer einmal angerufen worden sei und damit gedroht worden sei, seine Tochter zu vergewaltigen und zu töten, dass die Beschwerdeführerin zuletzt eine Patrone vor dem Wohnungseingang gefunden habe und sie daraufhin alle am (...) 2024 nach I._______ geflohen und von dort am (...) 2025 ausgereist seien, dass sie zuletzt im Februar 2025 eine Nachricht mit Todesdrohung auf dem Mobiltelefon erhalten hätten, und diese Leute vom Bruder der Beschwerdeführerin eine riesige Geldsumme verlangt und der Familie gedroht hätten, dass sie zur Stützung ihrer Vorbringen unter anderem das Schreiben der «G._______», Fotos einer Patrone auf dem Fussboden und Screenshots von Drohnachrichten zu den Akten reichten, dass die Asylgesuche der Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 13. März 2025 dem erweiterten Verfahren zugewiesen wurden, dass das SEM mit Verfügung vom 4. April 2025 - eröffnet am 8. April 2025 - die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneinte, ihr Asylgesuch ablehnte sowie ihre Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug anordnete, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 5. Mai 2025 (Poststempel) gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben, dass sie in ihrer Eingabe die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme, subeventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz beantragten, dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands beantragten, dass die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung mit Zwischenverfügung vom 16. Mai 2025 nach einer summarischen Prüfung aufgrund der Aussichtslosigkeit der Begehren abwies und die Beschwerdeführenden zur Zahlung eines Kostenvorschusses aufforderte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. Mai 2025 zunächst einen Antrag auf Befreiung der Zahlung des Kostenvorschusses und weiter mit Eingabe vom 31. Mai 2025 ein persönliches Schreiben zu seiner familiären Lage einreichte, dass der verlangte Kostenvorschuss dennoch am 2. Juni 2025 fristgerecht geleistet wurde, dass mit Eingabe vom 15. Juni 2025 ein weiteres persönliches Schreiben mit Gesuch um vorübergehende Aussetzung des Verfahrens zu den Akten gereicht wurde, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass die Beschwerdeführenden legitimiert sind (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und sie ihre Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht haben (Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist, nachdem auch der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde, dass das Gesuch des Beschwerdeführers vom 15. Juni 2025 zur Sistierung des Verfahrens abzuweisen ist, da dafür keine Veranlassung besteht, zumal das Verfahren als spruchreif zu qualifizieren ist, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Vorinstanz den Sachverhalt vollständig und richtig feststellte, weshalb das in der Beschwerde nicht weiter ausgeführte Begehren um Rückweisung abzuweisen und in der Sache selbst zu entscheiden ist, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, und Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG), dass die Vorinstanz in ihrer Verfügung mit überzeugender Begründung zur Erkenntnis gelangt ist, die Vorbringen der Beschwerdeführenden würden den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten, da sie in wesentlichen Punkten als widersprüchlich einzustufen sind, dass insbesondere hervorzuheben ist, dass die von den Beschwerdeführenden geschilderten Ereignisse mit einem FARC-Ableger kaum Realkennzeichen enthalten und alle Berichte dazu oberflächlich, stereotypisch und insgesamt ohne Substanz sind, dass das SEM zu Recht festgehalten hat, dass die von den Beschwerdeführenden eingereichten Beweismittel diese Einschätzungen nicht umzustossen vermögen, da diese leicht produzier- beziehungsweise fälschbar sind, und Unstimmigkeiten aufweisen, dass die Beschwerdeführenden im Rahmen ihrer Beschwerde insbesondere geltend machen, dass FARC-Dissidenten weiterhin systematisch Kinder, insbesondere in ländlichen Regionen und ohne effektive staatliche Präsenz rekrutieren würden, dass sie die konkreten Drohungen durch die eingereichten Briefe, SMS und Telefonanrufe bewiesen hätten, dass sich Kolumbien entgegen der Auffassung des SEM weiterhin in einer ernsten Sicherheitskrise befinde und bewaffneten Gruppen über ihre nationalen Netzwerke die Fähigkeit hätten, gezielt Personen in allen Teilen Kolumbiens zu verfolgen und dies die Fähigkeit des Staates, Schutz für bedrohte Personen zu leisten, stark einschränke, dass die Widersprüche in den Berichten der Beschwerdeführenden auf einen Zustand des posttraumatischen Stresses zurückzuführen seien aber der zentrale Kern ihrer Darstellungen in allen wesentlichen Punkten kohärent bleibe, dass die Beschwerdeführenden zur Stützung ihrer Vorbringen einen USB-Stick mit Aufnahmen von Drohanrufen und ein Screenshot einer Drohnachricht einreichten, dass den Beschwerdeführenden aber entgegenzuhalten ist, dass es sich anders als in der Beschwerde geltend gemacht bei den vom SEM benannten Widersprüchen nicht um geringfügige handelt, dass sich sodann die fehlende Substanz sowie die Widersprüche kaum mit der Belastungssituation, kulturellen Unterschieden, unterschiedlichen Ausdrucksweisen oder Übersetzungsfehlern erklären lassen, dass trotz Berücksichtigung der Argumentation in der Beschwerde zu Mängeln im Polizei- und Justizwesen in Kolumbien grundsätzlich von der Schutzfähigkeit und vom Schutzwillen der kolumbianischen Behörden auszugehen ist (vgl. Urteile des BVGer D-1633/2021 vom 25. Mai 2021 E.7.1.2; D-1023/2022 und D-1026/2022 vom 5. April 2022 E. 6.3.4), und sich im vorliegenden Fall keine dagegensprechenden Hinweise ergeben, dass das SEM in der Verfügung zu Recht angeführt hat, dass sich die Beschwerdeführenden nie an die Behörden gewandt haben, dass die Beschwerdeführenden ohnehin auch nicht derart in den Fokus einer Miliz geraten sind, dass ihnen landesweit Verfolgung drohen könnte, dass auch die weiteren Ausführungen in der Beschwerdeschrift (im Wesentlichen Wiederholungen des anlässlich der Anhörung vorgebrachten Sachverhalts sowie Ausführungen zur allgemeinen, sich angeblich stetig verschlechternden Situation in Kolumbien) oder die gleichzeitig neu eingereichten Unterlagen den vorgebrachten Sachverhalt nicht in einem anderen Licht erscheinen lassen, dass an diesen Schlussfolgerungen auch das persönliche Schreiben des Beschwerdeführers vom 31. Mai 2025 nichts zu ändern vermag, in welchem er lediglich noch einmal die Situation der Familie darlegt und um Schutz bittet, dass es den Beschwerdeführenden somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend insbesondere der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat ebenfalls zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass in Kolumbien weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, aufgrund derer eine Rückkehr generell unzumutbar wäre (vgl. dazu etwa Urteil des BVGer D-1026/2024 vom 8. März 2024 E. 8.3.2), dass das SEM überdies nicht nur in Bezug auf die mehrjährige Berufserfahrung des Beschwerdeführers und des bestehenden Familiennetzes in Kolumbien, sondern auch bezüglich des Kindeswohls zu Recht festgestellt hat, dass keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen, dass diesbezüglich auf die entsprechenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass schliesslich auch die geltend gemachten und nicht weiter dokumentierten gesundheitlichen Schwierigkeiten der Beschwerdeführerin an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermögen, zumal gesundheitliche Probleme praxisgemäss nur ganz ausnahmsweise und bei besonderer Schwere dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen können und eine solche Situation nicht vorliegt, dass insbesondere auch auf die ausreichende medizinische Infrastruktur im Heimatstaat zu verweisen ist und allfälligen psychischen Beschwerden der Beschwerdeführerin im Rahmen der konkreten Modalitäten des Wegweisungsvollzugs Rechnung zu tragen ist, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es den Beschwerdeführenden obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer