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E-6530/2020

E-6530/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2024-03-15 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer reiste am 31. März 2016 mit (…) legal in die Schweiz ein und suchte gleichentags um Asyl nach. Er wurde dem Test- phasenverfahren zugewiesen. Die Personalien wurden am 6. April 2016 aufgenommen. Ferner fand am 12. April 2016 ein beratendes Vorgespräch statt. Die Anhörung zu den Asylgründen wurde am 25. April 2016 durchge- führt. B. Der Beschwerdeführer machte geltend, er habe bis rund (…) vor der Aus- reise mit den Obgenannten in B._______, Kolumbien, gelebt. Dann hätten sie sich in C._______ aufgehalten, bis sie das Land am (…) 2016 verlassen hätten. In B._______ habe er nach dem (…) kurzzeitig studiert und dann in mehreren Bereichen gearbeitet und Kurse sowie Praktika absolviert. We- gen der früheren Tätigkeit (…) für den kolumbianischen (…) sei im Jahr (…) ein Attentat auf seine Familie verübt worden. Danach hätten sie stän- dig Angst gehabt. Seine Familie, nicht er persönlich, habe auch Drohungen von terroristischen Gruppen erhalten. Diese hätten wegen ihres Nachna- mens gewusst, wo sie gewohnt hätten. Nach dem Attentat seien sie vom Staat als Opfer anerkannt worden. Ein Anwalt habe sich um ihren Fall so- wie die Fälle weiterer Opfer gekümmert und Gerichtsverfahren eingeleitet, um Gerechtigkeit und Entschädigungen zu erhalten. Dieser sei deshalb im Jahr 2015 von terroristischen Gruppen bedroht worden, was bedeute, dass auch er und seine Familie bedroht würden. Der Anwalt habe ihnen am (…) 2015 mitgeteilt, dass ihre Leben in Gefahr seien, und das Land dann ver- lassen. Es gebe einen Friedensprozess in Kolumbien und dem Staat sowie den terroristischen Gruppen gefalle es nicht, dass sie Forderungen gestellt hätten. Da sie sich in B._______ nicht mehr sicher gefühlt hätten, seien sie nach C._______ gezogen und kurz darauf aus Kolumbien ausgereist. Bei einer Rückkehr wäre sein Leben in Gefahr. Er reichte seinen Reisepass, Identitätskarten, seinen Führerschein sowie Militär-, Berufs-, Impf- und Stimmausweis im Original ein. Ferner gab er einen Brief seines kolumbianischen Anwalts mit Übersetzung (in Kopie) vom 20. April 2016 zu den Akten. C. Mit Entscheid vom 9. Mai 2016 wurde der Beschwerdeführer dem erwei- terten Verfahren zugewiesen.

E-6530/2020 Seite 3 D. Mit Schreiben vom 19. Mai 2016 reichte der Beschwerdeführer beim SEM folgende Beweismittel ein: zwei Dokumentationen eines in Kolumbien lau- fenden Haftpflichtverfahrens aus dem Jahre 2016, eine Vorladung für eine Anhörung aus dem Jahre 2016 und eine Prozessübersicht, Fotos von zwei an die kolumbianischen Anwälte gerichteten Drohbriefen aus dem Jahre 2015, einen Zeitungsartikel sowie einen Bericht zur Menschenrechtssitua- tion in Kolumbien aus dem Jahre 2016 (alles Ausdrucke). E. Mit Verfügung vom 26. November 2020 stellte das SEM fest, dass der Be- schwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und dem Schengen-Raum sowie den Wegweisungsvollzug an. Es wurde festgehalten, dass für die Entscheidfindung die Dossiers der sich in der Schweiz aufhaltenden Familienangehörigen des Beschwerdeführers sowie des ehemaligen kolumbianischen Anwalts der Familie (dieser habe ebenfalls in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt) konsultiert worden seien. F. Mit Beschwerde vom 28. Dezember 2020 an das Bundesverwaltungsge- richt beantragte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung, die Verfügung des SEM sei aufzuheben, es sei festzustellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle, ihm sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei zu seinen Gunsten eine vorläufige Aufnahme anzuordnen, subeventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. Weiter sei ihm die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeistän- dung zu gewähren. Der Beschwerde wurden zwei Schnellrecherchen der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) zu Kolumbien von 2016 und 2020 sowie ein Konto- auszug des Beschwerdeführers beigelegt. Die Beschwerde mit Beilagen sowie die später beim Gericht eingegebene Replik mit Beilagen wurden elektronisch eingereicht. G. Mit Instruktionsverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Januar 2021 wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh- rung und Rechtsverbeiständung gutgeheissen. Unter mehreren Hinweisen wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen.

E-6530/2020 Seite 4 H. Nach gewährter Fristerstreckung reichte die Vorinstanz eine Vernehmlas- sung vom 29. Januar 2021 ein. Sie wurde dem Beschwerdeführer mit In- struktionsverfügung vom 2. Februar 2021 übermittelt, woraufhin dieser durch seinen Rechtsvertreter eine Replik vom 17. Februar 2021 eingab (unter Beilage einer Fürsorgebestätigung vom 22. Januar 2021 sowie einer Honorarnote).

Erwägungen (36 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bis zu diesem Zeit- punkt gültige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Ände- rung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

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E. 3.1 Das vorliegende Verfahren wird mit den ebenfalls am Bundesverwal- tungsgericht hängigen (bzw. hängig gewesenen) Verfahren der Familien- angehörigen des Beschwerdeführers ([…]) im Sinne des jeweils gleichen Spruchkörpers koordiniert. Im Verfahren (…) des Beschwerdeführers erging das abweisende Urteil E-6583/2020 vom 11. Januar 2024.

E. 3.2 Antragsgemäss hat das Gericht die Akten des Anwalts und der Anwältin aus Kolumbien (N […] und N […]) im vorliegenden Beschwerdeverfahren beigezogen.

E. 4.1 Subeventualiter beantragte der Beschwerdeführer, die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Er und seine Familie hätten trotz Gesuchs keine Einsicht in die Akten ihrer kolumbianischen An- wälte erhalten, obwohl sich das SEM namentlich auf Aussagen des An- walts bezogen habe. Damit sei ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden (Beschwerde S. 22). Anlässlich der Replik wies er zudem darauf hin, dass sich die Vorinstanz fast fünf Jahre Zeit gelassen habe, um die angefochtene Verfügung zu erlassen. In dieser Zeit seien keine Vorkehrun- gen zur Untersuchung des massgeblichen Sachverhalts getroffen worden. Im Gegensatz dazu habe er zahlreiche Beweismittel eingereicht.

E. 4.2 Hierzu ist festzuhalten, dass das SEM – wie in der Vernehmlassung aufgezeigt – der beantragten Akteneinsicht nachgekommen ist. Der Be- schwerdeführer bestätigte dies in der Replik ohne weitere Ergänzungen. Anzumerken ist zudem, dass der rubrizierte Rechtsvertreter auch an den Anhörungen der Anwälte teilgenommen und deren Darlegungen bei der Beschwerdeerhebung im vorliegenden Verfahren gekannt hat – wie aus der Beschwerdeschrift hervorgeht. Folglich ist keine Verletzung des An- spruchs auf rechtliches Gehör zu erblicken. Trotz der Dauer des Asylver- fahrens ist ferner von einer ausreichenden Sachverhaltsfeststellung aus- zugehen. Es besteht mithin kein Anlass, die Sache ans SEM zurückzuwei- sen. Das entsprechende Subeventualbegehren ist abzuweisen.

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder

E-6530/2020 Seite 6 begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 5.2 Die Flüchtlingseigenschaft (Art. 3 AsylG) erfüllt eine asylsuchende Per- son nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von be- stimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahr- scheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zuge- fügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen. Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerken- nung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen adäquaten Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2, BVGE 2008/4 E. 5.2). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rah- men der Prüfung, ob aktuell eine Furcht vor Verfolgung noch immer be- gründet ist, ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zuguns- ten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. u.a. Urteil des BVGer D-2760/2022 vom 16. März 2023 E. 6.2 m.w.H.).

E. 6.1 Das SEM hielt zur Begründung der angefochtenen Verfügung fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft (Art. 3 AsylG) nicht stand. Befürchtungen, künftig Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein, seien nur flüchtlingsrechtlich relevant, wenn begründeter Anlass zur Annahme bestehe, dass sich die Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen werde. Der Beschwerdeführer mache geltend, der Anwalt seiner Familie, der sie in einem Gerichtsverfahren vertreten habe, sei des- wegen bedroht worden; das bedeute, dass auch er und seine Familie be- droht seien. Diese Befürchtungen seien aus subjektiver Sicht nachvollzieh- bar. Aus objektiver Sicht sei dagegen festzustellen, dass keine begründete Furcht vor Verfolgung gegeben sei. Der Beschwerdeführer mache keine konkreten Übergriffe gegen sich oder seine Familienangehörigen oder sonstige Vorfälle in der Zeit vor seiner Ausreise geltend. Allein aus der Be- drohung des Anwalts seiner Familie lasse sich keine Bedrohung auch für

E-6530/2020 Seite 7 den Beschwerdeführer ableiten. Insbesondere könne daraus nicht gefol- gert werden, dass sämtliche vom Anwalt vertretenen Personen mit Verfol- gung rechnen müssten. Die eingereichten Beweismittel führten zu keiner anderen Einschätzung, da diese keine konkrete Verfolgung seiner Person belegten. In einem Schreiben vom 20. April 2016 gebe der Anwalt zwar an, ihm sei bekannt, dass der Beschwerdeführer und alle seine Familienange- hörigen ebenfalls Todesdrohungen erhalten hätten und sich in ernsthafter Gefahr befinden würden. Diese Aussage werde aber nicht weiter konkreti- siert, zudem widerspreche sie explizit der Aussage des Beschwerdefüh- rers, dass er selbst nie bedroht worden sei. Auch aus den Akten seiner Familienangehörigen ergebe sich keine andere Einschätzung. Diese be- legten, wie in den jeweiligen Entscheiden ausgeführt werde, keine begrün- dete Furcht vor Verfolgung der Familienangehörigen. Demnach könne auch keine solche Furcht für den Beschwerdeführer abgeleitet werden. Ebenso wenig belegten die Akten des Anwalts eine begründete Furcht sei- nerseits vor Verfolgung. Auf die Prüfung der Glaubhaftigkeit könne verzich- tet werden. Der Vollständigkeit halber werde dennoch darauf hingewiesen, dass sich auch diesbezüglich einige Fragen stellten. Insbesondere hätten der Beschwerdeführer und seine Familienangehörigen sowie der kolumbi- anische Anwalt unterschiedliche Angaben zu den angeblich gegenüber die- sem geäusserten Drohungen gegen sie und dessen Weiterleitung dieser Drohungen an sie gemacht. Eine detaillierte Erörterung bleibe vorbehalten.

E. 6.2 Anlässlich der Beschwerdeschrift machte der Beschwerdeführer zu- nächst einige Hinweise zu (…), welcher bis ins Jahr (…) für den kolumbi- schen (…) gearbeitet habe und deshalb exponiert gewesen sei. Dieser sei den Guerillaorganisationen FARC (Fuerzas Armadas Revolucionarias de Colombia) und ELN (Ejército de Liberación Nacional) bekannt (gewesen) und weise ein hohes Profil auf. Die (…) Front der FARC habe im Jahr (…) ein Attentat auf das Haus der Familie verübt, mit gesundheitlichen Folgen (…). Sie seien umgezogen und hätten weitere Drohungen erhalten (insb. […]). Ferner sei das Telefon (…) abgehört worden. Es habe eine latente Bedrohung für ihre Familie bestanden. Aufgrund des Attentats sei ihre Fa- milie vom kolumbianischen Staat im (…) 2015 als Opfer anerkannt und in das nationale Opferregister eingetragen worden. Damit habe sich ihre Be- drohungslage wieder akut zugespitzt. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz seien die frühere Tätigkeit (…), das Attentat und die Anerkennung als Opfer des bewaffneten Konflikts in Kolumbien in einem Gesamtzusammenhang zu sehen. Im (…) 2015 habe seine Familie eine Anwaltskanzlei engagiert, um eine Klage auf Wiedergutmachung und Entschädigung für die im Jahr (…) erlittenen Schäden respektive die Verletzung der staatlichen

E-6530/2020 Seite 8 Schutzpflicht zu erheben. Es habe mehrere Prozesshandlungen als Vorbe- reitung der Klage gegeben. Bei der Anwaltskanzlei seien deshalb ab (…) 2015 Morddrohungen eingegangen, woraufhin ihr Anwalt einen Schutzan- trag erhoben habe. In der Folge hätten sie Kolumbien verlassen. Im (…) 2016 habe (…) eine E-Mail von einem ehemaligen Kollegen erhalten, wel- cher gehört habe, dass über den (…) gesprochen worden sei. Im (…) 2016 habe sich die Gefahr für seine Familie erneut konkretisiert. Sie hätten erst- mals eine schriftliche Drohung erhalten, wohl damit ihre Klage zurückge- zogen würde. Das Drohschreiben sei an die Anwaltskanzlei gesendet wor- den und habe seine Familie, weitere Klienten der Kanzlei sowie die Anwälte genannt. Diese hätten Strafanzeigen erstattet und Schutzersuchen einge- reicht. Ob die Drohung an ihren Anwalt oder an sie selbst gerichtet worden sei, sei von untergeordnetem Interesse. Es sei eine begründete Furcht vor Verfolgung gegeben, insbesondere, da der kolumbianische Staat bei Per- sonen mit hohem Profil und Opfern, die eine Staatshaftungsklage erheben würden, weder fähig noch willens sei, adäquaten Schutz vor Verfolgung zu gewähren. Die nationale Schutzeinheit funktioniere sehr schlecht. Im (…) 2016 sei die Klage gegen den kolumbianischen Staat erhoben worden und nach wie vor hängig. Im (…) 2017 seien aus der Anwaltskanzlei diverse Akten entwendet worden, darunter auch die seiner Familie. Im (…) 2019 hätten sie und ihre Anwälte eine weitere Morddrohung vom (…) 2019 von einer Nachfolgeorganisation der FARC erhalten – zugestellt an die Familie ihres Anwalts. In diesem Schreiben werde (…) erneut als militärische Ziel- person genannt. Die FARC und weitere Guerillaorganisationen hätten ein Interesse daran, Staatshaftungsprozesse im Keim zu ersticken, da sie be- fürchteten, ihre Methoden und Praktiken könnten publik werden. Es sei nicht auszuschliessen, dass Zeugen in gerichtlichen Verfahren von der FARC oder ELN eingeschüchtert oder Gerichte und Staatsanwaltschaften beeinflusst seien und sensible Informationen an diese Organisationen wei- terleiteten (unter Hinweis auf zwei Schnellrecherchen der SFH). Das Atten- tat im Jahr (…) belege, dass sich die Gefährdung seiner Familie konkreti- siere, sobald dazu Anlass bestehe. Anlass für eine konkrete Gefährdung bilde die angestrengte Staatshaftungsklage, im Rahmen welcher all die Gräueltaten der FARC öffentlich würden. Angesichts der systematischen Bedrohungen in den Jahren 2015, 2016 und 2019 müsse seine Familie um ihr Leben fürchten, zumal sie keinen Schutz durch den kolumbianischen Staat erhalten hätten. Er vermute, dass die Drohungen darauf abgezielt hätten, sie an der Klage zu hindern, da der Gerichtsprozess wichtiges Be- weismaterial enthalte, welches die Verantwortung des kolumbianischen Staats in Frage stelle. Ausserdem habe sich die Vorinstanz in einen Wider- spruch begeben, indem sie den Anwälten Asyl gewährt habe, ihm und

E-6530/2020 Seite 9 seiner Familie jedoch nicht. Auch die Tatsache, dass die Anwaltskanzlei über 90 Opfer in solchen Verfahren vertreten haben solle, genüge nicht, um bei sämtlichen Opfern eine Gefährdung zu verneinen. Bei ihm und sei- ner Familie handle es sich zweifellos um die wohl prominentesten Opfer der Kanzlei. Die FARC hätten daher ein besonderes öffentliches Interesse am Staatshaftungsprozess befürchtet und alles darangesetzt, seine Fami- lie vor der Weiterführung des Prozesses abzuhalten. Deshalb seien sie – im Gegensatz zu den meisten übrigen Mandanten der Kanzlei – konkret gefährdet. Ihre besondere Stellung, verbunden mit der mangelnden Schutzfähigkeit des Staats, lasse eine solche Furcht ohne weiteres plausi- bel erscheinen. Er und seine Familie (militärische Zielpersonen) befürchte- ten, bei einer Rückkehr früher oder später Opfer eines Tötungsdelikts zu werden. Er sei als Mitglied der Kernfamilie (…) direkt und unmittelbar von den Drohungen betroffen. Daher hätte seine Flüchtlingseigenschaft festge- stellt und ihm Asyl gewährt werden müssen.

E. 6.3 In der Vernehmlassung führte die Vorinstanz aus, in der Beschwerde- schrift werde geltend gemacht, es sei widersprüchlich und nicht nachvoll- ziehbar, dass das SEM den kolumbianischen Anwälten des Beschwerde- führers Asyl gewährt habe, ihm und seiner Familie aber nicht. Wie bereits im Asylentscheid ausgeführt, könne von der Bedrohung der Anwälte nicht automatisch auf die Bedrohung der gesamten Klientel der Anwälte ge- schlossen werden. Die geltend gemachte besondere Stellung des Be- schwerdeführers und seiner Familie innerhalb dieser Klientel sei auch in der Beschwerdeschrift nicht überzeugend dargelegt worden.

E. 6.4 Der Beschwerdeführer replizierte, er habe nie behauptet, aufgrund der Bedrohung der Anwälte sei automatisch auch er bedroht. Vielmehr seien er und seine Familie einzig deshalb konkret bedroht, weil sie innerhalb der Klientel von Opfern von Menschenrechtsverletzungen, welche von der Kanzlei vertreten worden seien, eine besonders exponierte Stellung auf- weisen würden. Davon zeuge auch der Umstand, dass (…), der wegen seiner früheren Tätigkeit von der FARC und ELN zu einer militärischen Ziel- person deklariert worden sei, in zwei Drohschreiben namentlich erwähnt worden sei. Weshalb sie keine besondere Stellung aufweisen sollten, führe die Vorinstanz nicht substantiiert aus und sei nicht ersichtlich. Die Bedro- hung sei konkreter Natur, was das Attentat im Jahr (…) untermauere. Wei- ter sei die Vorinstanz nicht auf den Umstand eingegangen, dass (…) als Zielperson erachtet worden sei. Darin und in der vernachlässigten Schutz- pflicht des kolumbianischen Staats liege – entgegen den Ausführungen der Vorinstanz – eine asylrelevante Furcht vor Verfolgung.

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E. 7.1 Nach Durchsicht der Akten stellt das Gericht fest, dass aufgrund der Angaben und Beweismittel (im vorliegenden sowie im Verfahren […] des Beschwerdeführers) kein Anlass dazu besteht, an der früheren Tätigkeit (…) des Beschwerdeführers, am geltend gemachten Attentat auf die Fami- lie des Beschwerdeführers im Jahr (…) (wegen der Tätigkeit […], durch die FARC) sowie an ihrer Anerkennung als Opfer im Jahr 2015 und am darauf- hin eingeleiteten Verfahren gegen den kolumbianischen Staat zu zweifeln (vgl. auch Urteil E-6583/2020 E. 7.1). Da namentlich das Attentat offen- sichtlich nicht zur Ausreise des Beschwerdeführers aus Kolumbien geführt hat, ist dieses Vorbringen nicht asylrelevant und es ist nicht weiter darauf einzugehen.

E. 7.2 Zu beachten ist sodann, dass das Gericht die Vorbringen (…), insbe- sondere (…), des Beschwerdeführers, welche mit seinen Asylgründen eng zusammenhängen (SEM-Akte A24 F7, 54 ff., 62 ff.), als flüchtlingsrechtlich nicht relevant erachtet hat (vgl. Urteil E-6583/2020 E. 7.2–7.6).

E. 7.3 Der Beschwerdeführer gab an, nach dem Attentat im Jahr (…) respek- tive nachdem der Anwalt seiner Familie unter anderem wegen ihres Ver- fahrens gegen den kolumbianischen Staat von Dritten bedroht worden sei, habe er Angst gehabt (SEM-Akte A24 F54 ff., 72). Persönlich sei er nicht bedroht worden (SEM-Akte A24 F55, 64–67, 76). Nach der Anerkennung seiner Familie als Opfer durch den Staat im Jahr 2015 habe sich ihre Be- drohungslage aktualisiert. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass sich wie der Beschwerdeführer und seine Familie viele weitere anerkannte Opfer an den Staat gewandt haben. Die Anwaltskanzlei, die sie beauftragt hätten, habe eine Vielzahl solcher Verfahren betreut. Den Anwälten sei ernsthaft gedroht worden, damit sie diese Haftungsklagen nicht weiterverfolgen wür- den (vgl. beim SEM eingereichte Drohschreiben, SEM-Akten A33 BM2; A26 BM1 f., A24 F60 f., 75). Der Anwalt habe sie am (…) 2015 darüber informiert, dass er Drohungen von terroristischen Gruppen erhalten habe. Diese Drohung betreffe auch ihn und seine Familie (SEM-Akte A24 F55, 74, 81, 84). Sie hätten daraufhin entschieden, Kolumbien zu verlassen (SEM-Akte A24 F73, 83). Die Drohungen gegen die Anwälte aufgrund der geführten Verfahren gegen den Staat gehen aus den Aussagen des Be- schwerdeführers und der Anwälte sowie aus den eingereichten Dokumen- ten hervor. Dass der Beschwerdeführer und seine Familie vor der Ausreise konkret gefährdet gewesen wären und deshalb das Heimatland hätten ver- lassen müssen, scheinen sie hingegen hauptsächlich aufgrund der Anga- ben des Anwalts vermutet zu haben (SEM-Akte A24 F55, 74 f., 84). Daran

E-6530/2020 Seite 11 vermag das eingereichte Schreiben des Anwalts vom 20. April 2016 nichts zu ändern, zumal aus diesem keine konkreten Hinweise hierzu hervorge- hen. Die Schilderungen des Beschwerdeführers, wonach er ständig Angst gehabt habe oder terroristische Gruppen respektive der Staat dagegen seien, dass anerkannte Opfer Forderungen stellten, sind zudem unsub- stantiiert ausgefallen (SEM-Akte A24 F54, 61, 63, 72 f.). Ferner ist darin keine konkrete persönliche sowie unmittelbar drohende Gefährdung zu er- kennen. In den an die Anwälte gerichteten Drohschreiben, die vor ihrer Ausreise datieren, wurde die Familie des Beschwerdeführers nicht ge- nannt. Das erste Drohschreiben an die Anwälte, in dem auch ihr Name und der von weiteren Klienten genannt wurde, datiert nach ihrer Ausreise (vgl. Beschwerde S. 11 f. Rz. 42). Dass insbesondere der Beschwerdeführer und seine Familie bedroht gewesen wären, weil sie aufgrund der früheren Tätigkeit (…) innerhalb der Klientel eine besonders exponierte Stellung aufgewiesen hätten, geht aus den Akten nicht hervor. Die Ansicht des Be- schwerdeführers, seit der Einleitung des Verfahrens im Jahr 2015 seien er und seine Familie wieder in Erscheinung getreten und gefährdet gewesen, kann aus objektiver Sicht nicht geteilt werden. Auch sind keine ausreichen- den Anhaltspunkte für die Annahme ersichtlich, der Beschwerdeführer und seine Familie wären als Folge des laufenden Verfahrens gegen den kolum- bischen Staat seitens der FARC oder anderer bewaffneter Organisationen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt gewesen oder hätten begründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung gehabt (vgl. auch nachfolgend). Daran vermag der Hinweis in der Beschwerdeschrift, (…) sei als militärische Ziel- person erachtet worden, nichts zu ändern. Weshalb vor der Ausreise aktu- eller Schutzbedarf bestanden hätte, ist mithin unklar. Entgegen der Darle- gung des Beschwerdeführers ist auch nicht zu erblicken, inwiefern es dem Staat gelegen käme, wenn klagende Opfer eingeschüchtert würden (vgl. Beschwerde S. 19 Rz. 64; zudem auch unten).

E. 7.4 Weiter ist davon auszugehen, dass die FARC (o.ä.), hätte ein aktuelles Verfolgungsinteresse am Beschwerdeführer und seiner Familie bestanden, nachdem diese mit der Opferanerkennung und dem Verfahren wieder in Erscheinung getreten waren, nicht weiter zugewartet hätte. Es ist zudem schwer vorstellbar, dass die FARC oder andere damals national tätige und gut vernetzte Organisationen (SEM-Akte A24 F87), hätten sie ernsthaft ge- gen die Familie des Beschwerdeführers vorgehen wollen, diese über viele Jahre nicht hätten aufspüren können. Der Beschwerdeführer erklärte zu- dem, terroristische Gruppen hätten gewusst, wo sie gewohnt hätten (SEM- Akte A24 F71). Gemäss seinen Angaben seien sie zwar in B._______ mehrmals umgezogen. Er habe aber gearbeitet und Kurse besucht, sich

E-6530/2020 Seite 12 mithin nicht gänzlich vom öffentlichen Leben zurückgezogen (SEM-Akte A24 F21–32, 43 f.). Weiter konnte er nicht angeben, weshalb terroristische Gruppierungen viele Jahre nach der Pensionierung (…) immer noch ein Interesse daran hätten haben sollen, seine Familie zu bedrohen (SEM- Akte A24 F91 f.). Es war dem Beschwerdeführer mithin möglich, mehrere Jahre in B._______ zu leben, ohne konkret und ernsthaft gefährdet worden zu sein, was ebenfalls gegen eine begründete Furcht vor Verfolgung spricht.

E. 7.5 Sodann ist auch nicht zu erkennen, inwiefern bei einer Rückkehr nach Kolumbien – namentlich aufgrund des weiterhin laufenden Verfahrens ge- gen den Staat – aktuell eine Furcht vor Verfolgung (SEM-Akte A24 F93) begründet wäre. Systematische Bedrohungen, wie in der Beschwerde- schrift (S. 20) erwähnt, sind nicht zu erblicken. In den Drohschreiben (vom […] 2016 und vom […] 2019), die die Anwälte nach der Ausreise erhalten hätten (Beschwerde S. 12 und 14 f.), werden in erster Linie diese und nicht der Beschwerdeführer und seine Familie konkret bedroht. Daran ändert der Umstand nichts, dass unter anderem (…) darin namentlich genannt wurde. Wie erwähnt wurde im Verfahren (…) des Beschwerdeführers keine be- gründete Furcht vor Verfolgung erkannt. Hinzu kommt, dass sich die politi- sche Lage in Kolumbien seit der Ausreise des Beschwerdeführers und sei- ner Familie verändert hat. Die kolumbianische Regierung hat mit einem Grossteil der FARC-Rebellen einen Friedensvertrag abgeschlossen. Der amtierende Präsident betreibt eine Politik des «totalen Friedens», wozu Waffenruhen sowie Verhandlungen mit bewaffneten Gruppierungen gehö- ren (siehe Urteil E-6583/2020 E. 7.4). Vor diesem Hintergrund kann nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer heute wegen des Ver- fahrens gegen den Staat in Gefahr wäre und mit beachtlicher Wahrschein- lichkeit eine Verfolgung zu befürchten hätte.

E. 7.6 Zusammenfassend konnte der Beschwerdeführer weder darlegen, dass er sein Heimatland aufgrund (drohender) ernsthafter Nachteile (durch Dritte, insb. die FARC) verlassen hat noch, dass er bei einer Rückkehr eine solche Verfolgung zu befürchten hätte. Auf die weiteren Ausführungen ist daher nicht einzugehen. Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer insbe- sondere mit C._______ eine Aufenthaltsalternative hätte, sollte er nicht an seinen bisherigen langjährigen Wohnort zurückkehren wollen.

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E. 7.7 Nach dem Gesagten sind keine asylrechtlich relevanten Verfolgungs- gründe ersichtlich. Die Vorinstanz hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.

E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts- stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und an- dere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der

E-6530/2020 Seite 14 Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 9.2.2 Wie die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zutreffend ange- merkt hat, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 FK und Art. 5 AsylG nicht anwendbar, weil der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschen- rechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heuti- gen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völker- rechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 9.3.1 Die Vorinstanz erachtete den Wegweisungsvollzug als zumutbar. Der Beschwerdeführer sei ein junger, gesunder Mann mit (…) und Arbeitser- fahrung. Er könne zudem zusammen mit (…) nach Kolumbien zurückkeh- ren, mit denen er vor der Ausreise in gesicherten finanziellen Verhältnissen zusammengelebt habe. Es könne davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer über die nötigen Mittel verfüge, nach der Rückkehr sei- nen Lebensunterhalt zu bestreiten.

E. 9.3.2 Der Beschwerdeführer gab an, aufgrund der überlangen Dauer des Asylverfahrens sei es ihm in jeder Hinsicht unzumutbar, in sein Heimatland zurückzukehren.

E-6530/2020 Seite 15

E. 9.3.3 In Kolumbien herrscht weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situ- ation allgemeiner Gewalt, aufgrund derer eine Rückkehr generell unzumut- bar wäre (vgl. u.a. Urteil des BVGer E-2817/2023 vom 30. Mai 2023 E. 8.4.1 m.w.H.). Auch sind keine individuellen Gründe festzustellen, die einem Wegweisungsvollzug entgegenstehen. Es ist auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen. Weshalb dem jungen, gesun- den Beschwerdeführer mit Ausbildung und Berufserfahrung (SEM-Akte A24 F12 ff., 53) eine Rückkehr nach Kolumbien nach dem mehrjährigen Auslandaufenthalt nicht zuzumuten wäre, wurde nicht substantiiert darge- tan und ist nicht ersichtlich. Bei Bedarf können ihm auch seine Verwandten in der Heimat (SEM-Akten A17 S. 4, A24 F39 ff.) sowie seine Familienan- gehörigen, welche sich zurzeit ebenfalls in der Schweiz befinden, bei der Reintegration behilflich sein. Es ist mithin nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage ge- raten würde. Der Wegweisungsvollzug erweist sich als zumutbar.

E. 9.4 Der Beschwerdeführer verfügt über einen gültigen Reisepass, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu betrachten ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem das Ge- such um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Instruktions- verfügung vom 6. Januar 2021 gutgeheissen wurde und den Akten keine Veränderung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers zu ent- nehmen ist, sind diesem keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.

E. 11.2 Mit derselben Verfügung wurde das Gesuch um amtliche Verbeistän- dung gutgeheissen und der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt. Diesem ist ein amtliches Honorar für

E-6530/2020 Seite 16 die notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Der Rechtsbeistand reichte mit Eingabe vom 17. Februar 2021 eine Kos- tennote ein, wobei er einen Vertretungsaufwand von insgesamt Fr. 983.90 (3,9 Stunden à Fr. 220.– sowie Auslagen in der Höhe von Fr. 55.60, zzgl. Mehrwertsteuerzuschlag) geltend machte. Nachdem die Eingaben im vor- liegenden Verfahren sehr ähnlich wie diejenigen im Verfahren (…) des Be- schwerdeführers ausgefallen sind und dort eine entsprechende Entschädi- gung gesprochen wird, ist der zeitliche Aufwand vorliegend auf eine Stunde zu kürzen. Wie die Auslagen für die elektronischen Eingaben zustande ge- kommen seien, wurde nicht ausreichend aufgezeigt. Diese können daher nicht entschädigt werden. Demnach ist dem amtlichen Rechtsbeistand zu- lasten des Bundesverwaltungsgerichts ein Honorar von gerundet Fr. 237.– (inkl. Mehrwertsteuerzuschlag) auszurichten.

(Dispositiv nächste Seite)

E-6530/2020 Seite 17

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zulasten der Gerichtskasse ein Hono- rar von Fr. 237.– zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Linda Mombelli-Härter Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6530/2020 Urteil vom 15. März 2024 Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richterin Constance Leisinger, Gerichtsschreiberin Linda Mombelli-Härter. Parteien A._______, geboren am (...), Kolumbien, vertreten durch MLaw Davide Loss, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 26. November 2020 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reiste am 31. März 2016 mit (...) legal in die Schweiz ein und suchte gleichentags um Asyl nach. Er wurde dem Testphasenverfahren zugewiesen. Die Personalien wurden am 6. April 2016 aufgenommen. Ferner fand am 12. April 2016 ein beratendes Vorgespräch statt. Die Anhörung zu den Asylgründen wurde am 25. April 2016 durchgeführt. B. Der Beschwerdeführer machte geltend, er habe bis rund (...) vor der Ausreise mit den Obgenannten in B._______, Kolumbien, gelebt. Dann hätten sie sich in C._______ aufgehalten, bis sie das Land am (...) 2016 verlassen hätten. In B._______ habe er nach dem (...) kurzzeitig studiert und dann in mehreren Bereichen gearbeitet und Kurse sowie Praktika absolviert. Wegen der früheren Tätigkeit (...) für den kolumbianischen (...) sei im Jahr (...) ein Attentat auf seine Familie verübt worden. Danach hätten sie ständig Angst gehabt. Seine Familie, nicht er persönlich, habe auch Drohungen von terroristischen Gruppen erhalten. Diese hätten wegen ihres Nachnamens gewusst, wo sie gewohnt hätten. Nach dem Attentat seien sie vom Staat als Opfer anerkannt worden. Ein Anwalt habe sich um ihren Fall sowie die Fälle weiterer Opfer gekümmert und Gerichtsverfahren eingeleitet, um Gerechtigkeit und Entschädigungen zu erhalten. Dieser sei deshalb im Jahr 2015 von terroristischen Gruppen bedroht worden, was bedeute, dass auch er und seine Familie bedroht würden. Der Anwalt habe ihnen am (...) 2015 mitgeteilt, dass ihre Leben in Gefahr seien, und das Land dann verlassen. Es gebe einen Friedensprozess in Kolumbien und dem Staat sowie den terroristischen Gruppen gefalle es nicht, dass sie Forderungen gestellt hätten. Da sie sich in B._______ nicht mehr sicher gefühlt hätten, seien sie nach C._______ gezogen und kurz darauf aus Kolumbien ausgereist. Bei einer Rückkehr wäre sein Leben in Gefahr. Er reichte seinen Reisepass, Identitätskarten, seinen Führerschein sowie Militär-, Berufs-, Impf- und Stimmausweis im Original ein. Ferner gab er einen Brief seines kolumbianischen Anwalts mit Übersetzung (in Kopie) vom 20. April 2016 zu den Akten. C. Mit Entscheid vom 9. Mai 2016 wurde der Beschwerdeführer dem erweiterten Verfahren zugewiesen. D. Mit Schreiben vom 19. Mai 2016 reichte der Beschwerdeführer beim SEM folgende Beweismittel ein: zwei Dokumentationen eines in Kolumbien laufenden Haftpflichtverfahrens aus dem Jahre 2016, eine Vorladung für eine Anhörung aus dem Jahre 2016 und eine Prozessübersicht, Fotos von zwei an die kolumbianischen Anwälte gerichteten Drohbriefen aus dem Jahre 2015, einen Zeitungsartikel sowie einen Bericht zur Menschenrechtssituation in Kolumbien aus dem Jahre 2016 (alles Ausdrucke). E. Mit Verfügung vom 26. November 2020 stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und dem Schengen-Raum sowie den Wegweisungsvollzug an. Es wurde festgehalten, dass für die Entscheidfindung die Dossiers der sich in der Schweiz aufhaltenden Familienangehörigen des Beschwerdeführers sowie des ehemaligen kolumbianischen Anwalts der Familie (dieser habe ebenfalls in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt) konsultiert worden seien. F. Mit Beschwerde vom 28. Dezember 2020 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung, die Verfügung des SEM sei aufzuheben, es sei festzustellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle, ihm sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei zu seinen Gunsten eine vorläufige Aufnahme anzuordnen, subeventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. Weiter sei ihm die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung zu gewähren. Der Beschwerde wurden zwei Schnellrecherchen der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) zu Kolumbien von 2016 und 2020 sowie ein Kontoauszug des Beschwerdeführers beigelegt. Die Beschwerde mit Beilagen sowie die später beim Gericht eingegebene Replik mit Beilagen wurden elektronisch eingereicht. G. Mit Instruktionsverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Januar 2021 wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung gutgeheissen. Unter mehreren Hinweisen wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. H. Nach gewährter Fristerstreckung reichte die Vorinstanz eine Vernehmlassung vom 29. Januar 2021 ein. Sie wurde dem Beschwerdeführer mit Instruktionsverfügung vom 2. Februar 2021 übermittelt, woraufhin dieser durch seinen Rechtsvertreter eine Replik vom 17. Februar 2021 eingab (unter Beilage einer Fürsorgebestätigung vom 22. Januar 2021 sowie einer Honorarnote). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bis zu diesem Zeitpunkt gültige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Das vorliegende Verfahren wird mit den ebenfalls am Bundesverwaltungsgericht hängigen (bzw. hängig gewesenen) Verfahren der Familienangehörigen des Beschwerdeführers ([...]) im Sinne des jeweils gleichen Spruchkörpers koordiniert. Im Verfahren (...) des Beschwerdeführers erging das abweisende Urteil E-6583/2020 vom 11. Januar 2024. 3.2 Antragsgemäss hat das Gericht die Akten des Anwalts und der Anwältin aus Kolumbien (N [...] und N [...]) im vorliegenden Beschwerdeverfahren beigezogen. 4. 4.1 Subeventualiter beantragte der Beschwerdeführer, die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Er und seine Familie hätten trotz Gesuchs keine Einsicht in die Akten ihrer kolumbianischen Anwälte erhalten, obwohl sich das SEM namentlich auf Aussagen des Anwalts bezogen habe. Damit sei ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden (Beschwerde S. 22). Anlässlich der Replik wies er zudem darauf hin, dass sich die Vorinstanz fast fünf Jahre Zeit gelassen habe, um die angefochtene Verfügung zu erlassen. In dieser Zeit seien keine Vorkehrungen zur Untersuchung des massgeblichen Sachverhalts getroffen worden. Im Gegensatz dazu habe er zahlreiche Beweismittel eingereicht. 4.2 Hierzu ist festzuhalten, dass das SEM - wie in der Vernehmlassung aufgezeigt - der beantragten Akteneinsicht nachgekommen ist. Der Beschwerdeführer bestätigte dies in der Replik ohne weitere Ergänzungen. Anzumerken ist zudem, dass der rubrizierte Rechtsvertreter auch an den Anhörungen der Anwälte teilgenommen und deren Darlegungen bei der Beschwerdeerhebung im vorliegenden Verfahren gekannt hat - wie aus der Beschwerdeschrift hervorgeht. Folglich ist keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zu erblicken. Trotz der Dauer des Asylverfahrens ist ferner von einer ausreichenden Sachverhaltsfeststellung auszugehen. Es besteht mithin kein Anlass, die Sache ans SEM zurückzuweisen. Das entsprechende Subeventualbegehren ist abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Die Flüchtlingseigenschaft (Art. 3 AsylG) erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen. Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen adäquaten Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2, BVGE 2008/4 E. 5.2). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung, ob aktuell eine Furcht vor Verfolgung noch immer begründet ist, ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. u.a. Urteil des BVGer D-2760/2022 vom 16. März 2023 E. 6.2 m.w.H.). 6. 6.1 Das SEM hielt zur Begründung der angefochtenen Verfügung fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft (Art. 3 AsylG) nicht stand. Befürchtungen, künftig Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein, seien nur flüchtlingsrechtlich relevant, wenn begründeter Anlass zur Annahme bestehe, dass sich die Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen werde. Der Beschwerdeführer mache geltend, der Anwalt seiner Familie, der sie in einem Gerichtsverfahren vertreten habe, sei deswegen bedroht worden; das bedeute, dass auch er und seine Familie bedroht seien. Diese Befürchtungen seien aus subjektiver Sicht nachvollziehbar. Aus objektiver Sicht sei dagegen festzustellen, dass keine begründete Furcht vor Verfolgung gegeben sei. Der Beschwerdeführer mache keine konkreten Übergriffe gegen sich oder seine Familienangehörigen oder sonstige Vorfälle in der Zeit vor seiner Ausreise geltend. Allein aus der Bedrohung des Anwalts seiner Familie lasse sich keine Bedrohung auch für den Beschwerdeführer ableiten. Insbesondere könne daraus nicht gefolgert werden, dass sämtliche vom Anwalt vertretenen Personen mit Verfolgung rechnen müssten. Die eingereichten Beweismittel führten zu keiner anderen Einschätzung, da diese keine konkrete Verfolgung seiner Person belegten. In einem Schreiben vom 20. April 2016 gebe der Anwalt zwar an, ihm sei bekannt, dass der Beschwerdeführer und alle seine Familienangehörigen ebenfalls Todesdrohungen erhalten hätten und sich in ernsthafter Gefahr befinden würden. Diese Aussage werde aber nicht weiter konkretisiert, zudem widerspreche sie explizit der Aussage des Beschwerdeführers, dass er selbst nie bedroht worden sei. Auch aus den Akten seiner Familienangehörigen ergebe sich keine andere Einschätzung. Diese belegten, wie in den jeweiligen Entscheiden ausgeführt werde, keine begründete Furcht vor Verfolgung der Familienangehörigen. Demnach könne auch keine solche Furcht für den Beschwerdeführer abgeleitet werden. Ebenso wenig belegten die Akten des Anwalts eine begründete Furcht seinerseits vor Verfolgung. Auf die Prüfung der Glaubhaftigkeit könne verzichtet werden. Der Vollständigkeit halber werde dennoch darauf hingewiesen, dass sich auch diesbezüglich einige Fragen stellten. Insbesondere hätten der Beschwerdeführer und seine Familienangehörigen sowie der kolumbianische Anwalt unterschiedliche Angaben zu den angeblich gegenüber diesem geäusserten Drohungen gegen sie und dessen Weiterleitung dieser Drohungen an sie gemacht. Eine detaillierte Erörterung bleibe vorbehalten. 6.2 Anlässlich der Beschwerdeschrift machte der Beschwerdeführer zunächst einige Hinweise zu (...), welcher bis ins Jahr (...) für den kolumbischen (...) gearbeitet habe und deshalb exponiert gewesen sei. Dieser sei den Guerillaorganisationen FARC (Fuerzas Armadas Revolucionarias de Colombia) und ELN (Ejército de Liberación Nacional) bekannt (gewesen) und weise ein hohes Profil auf. Die (...) Front der FARC habe im Jahr (...) ein Attentat auf das Haus der Familie verübt, mit gesundheitlichen Folgen (...). Sie seien umgezogen und hätten weitere Drohungen erhalten (insb. [...]). Ferner sei das Telefon (...) abgehört worden. Es habe eine latente Bedrohung für ihre Familie bestanden. Aufgrund des Attentats sei ihre Familie vom kolumbianischen Staat im (...) 2015 als Opfer anerkannt und in das nationale Opferregister eingetragen worden. Damit habe sich ihre Bedrohungslage wieder akut zugespitzt. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz seien die frühere Tätigkeit (...), das Attentat und die Anerkennung als Opfer des bewaffneten Konflikts in Kolumbien in einem Gesamtzusammenhang zu sehen. Im (...) 2015 habe seine Familie eine Anwaltskanzlei engagiert, um eine Klage auf Wiedergutmachung und Entschädigung für die im Jahr (...) erlittenen Schäden respektive die Verletzung der staatlichen Schutzpflicht zu erheben. Es habe mehrere Prozesshandlungen als Vorbereitung der Klage gegeben. Bei der Anwaltskanzlei seien deshalb ab (...) 2015 Morddrohungen eingegangen, woraufhin ihr Anwalt einen Schutzantrag erhoben habe. In der Folge hätten sie Kolumbien verlassen. Im (...) 2016 habe (...) eine E-Mail von einem ehemaligen Kollegen erhalten, welcher gehört habe, dass über den (...) gesprochen worden sei. Im (...) 2016 habe sich die Gefahr für seine Familie erneut konkretisiert. Sie hätten erstmals eine schriftliche Drohung erhalten, wohl damit ihre Klage zurückgezogen würde. Das Drohschreiben sei an die Anwaltskanzlei gesendet worden und habe seine Familie, weitere Klienten der Kanzlei sowie die Anwälte genannt. Diese hätten Strafanzeigen erstattet und Schutzersuchen eingereicht. Ob die Drohung an ihren Anwalt oder an sie selbst gerichtet worden sei, sei von untergeordnetem Interesse. Es sei eine begründete Furcht vor Verfolgung gegeben, insbesondere, da der kolumbianische Staat bei Personen mit hohem Profil und Opfern, die eine Staatshaftungsklage erheben würden, weder fähig noch willens sei, adäquaten Schutz vor Verfolgung zu gewähren. Die nationale Schutzeinheit funktioniere sehr schlecht. Im (...) 2016 sei die Klage gegen den kolumbianischen Staat erhoben worden und nach wie vor hängig. Im (...) 2017 seien aus der Anwaltskanzlei diverse Akten entwendet worden, darunter auch die seiner Familie. Im (...) 2019 hätten sie und ihre Anwälte eine weitere Morddrohung vom (...) 2019 von einer Nachfolgeorganisation der FARC erhalten - zugestellt an die Familie ihres Anwalts. In diesem Schreiben werde (...) erneut als militärische Zielperson genannt. Die FARC und weitere Guerillaorganisationen hätten ein Interesse daran, Staatshaftungsprozesse im Keim zu ersticken, da sie befürchteten, ihre Methoden und Praktiken könnten publik werden. Es sei nicht auszuschliessen, dass Zeugen in gerichtlichen Verfahren von der FARC oder ELN eingeschüchtert oder Gerichte und Staatsanwaltschaften beeinflusst seien und sensible Informationen an diese Organisationen weiterleiteten (unter Hinweis auf zwei Schnellrecherchen der SFH). Das Attentat im Jahr (...) belege, dass sich die Gefährdung seiner Familie konkretisiere, sobald dazu Anlass bestehe. Anlass für eine konkrete Gefährdung bilde die angestrengte Staatshaftungsklage, im Rahmen welcher all die Gräueltaten der FARC öffentlich würden. Angesichts der systematischen Bedrohungen in den Jahren 2015, 2016 und 2019 müsse seine Familie um ihr Leben fürchten, zumal sie keinen Schutz durch den kolumbianischen Staat erhalten hätten. Er vermute, dass die Drohungen darauf abgezielt hätten, sie an der Klage zu hindern, da der Gerichtsprozess wichtiges Beweismaterial enthalte, welches die Verantwortung des kolumbianischen Staats in Frage stelle. Ausserdem habe sich die Vorinstanz in einen Widerspruch begeben, indem sie den Anwälten Asyl gewährt habe, ihm und seiner Familie jedoch nicht. Auch die Tatsache, dass die Anwaltskanzlei über 90 Opfer in solchen Verfahren vertreten haben solle, genüge nicht, um bei sämtlichen Opfern eine Gefährdung zu verneinen. Bei ihm und seiner Familie handle es sich zweifellos um die wohl prominentesten Opfer der Kanzlei. Die FARC hätten daher ein besonderes öffentliches Interesse am Staatshaftungsprozess befürchtet und alles darangesetzt, seine Familie vor der Weiterführung des Prozesses abzuhalten. Deshalb seien sie - im Gegensatz zu den meisten übrigen Mandanten der Kanzlei - konkret gefährdet. Ihre besondere Stellung, verbunden mit der mangelnden Schutzfähigkeit des Staats, lasse eine solche Furcht ohne weiteres plausibel erscheinen. Er und seine Familie (militärische Zielpersonen) befürchteten, bei einer Rückkehr früher oder später Opfer eines Tötungsdelikts zu werden. Er sei als Mitglied der Kernfamilie (...) direkt und unmittelbar von den Drohungen betroffen. Daher hätte seine Flüchtlingseigenschaft festgestellt und ihm Asyl gewährt werden müssen. 6.3 In der Vernehmlassung führte die Vorinstanz aus, in der Beschwerdeschrift werde geltend gemacht, es sei widersprüchlich und nicht nachvollziehbar, dass das SEM den kolumbianischen Anwälten des Beschwerdeführers Asyl gewährt habe, ihm und seiner Familie aber nicht. Wie bereits im Asylentscheid ausgeführt, könne von der Bedrohung der Anwälte nicht automatisch auf die Bedrohung der gesamten Klientel der Anwälte geschlossen werden. Die geltend gemachte besondere Stellung des Beschwerdeführers und seiner Familie innerhalb dieser Klientel sei auch in der Beschwerdeschrift nicht überzeugend dargelegt worden. 6.4 Der Beschwerdeführer replizierte, er habe nie behauptet, aufgrund der Bedrohung der Anwälte sei automatisch auch er bedroht. Vielmehr seien er und seine Familie einzig deshalb konkret bedroht, weil sie innerhalb der Klientel von Opfern von Menschenrechtsverletzungen, welche von der Kanzlei vertreten worden seien, eine besonders exponierte Stellung aufweisen würden. Davon zeuge auch der Umstand, dass (...), der wegen seiner früheren Tätigkeit von der FARC und ELN zu einer militärischen Zielperson deklariert worden sei, in zwei Drohschreiben namentlich erwähnt worden sei. Weshalb sie keine besondere Stellung aufweisen sollten, führe die Vorinstanz nicht substantiiert aus und sei nicht ersichtlich. Die Bedrohung sei konkreter Natur, was das Attentat im Jahr (...) untermauere. Weiter sei die Vorinstanz nicht auf den Umstand eingegangen, dass (...) als Zielperson erachtet worden sei. Darin und in der vernachlässigten Schutzpflicht des kolumbianischen Staats liege - entgegen den Ausführungen der Vorinstanz - eine asylrelevante Furcht vor Verfolgung. 7. 7.1 Nach Durchsicht der Akten stellt das Gericht fest, dass aufgrund der Angaben und Beweismittel (im vorliegenden sowie im Verfahren [...] des Beschwerdeführers) kein Anlass dazu besteht, an der früheren Tätigkeit (...) des Beschwerdeführers, am geltend gemachten Attentat auf die Familie des Beschwerdeführers im Jahr (...) (wegen der Tätigkeit [...], durch die FARC) sowie an ihrer Anerkennung als Opfer im Jahr 2015 und am daraufhin eingeleiteten Verfahren gegen den kolumbianischen Staat zu zweifeln (vgl. auch Urteil E-6583/2020 E. 7.1). Da namentlich das Attentat offensichtlich nicht zur Ausreise des Beschwerdeführers aus Kolumbien geführt hat, ist dieses Vorbringen nicht asylrelevant und es ist nicht weiter darauf einzugehen. 7.2 Zu beachten ist sodann, dass das Gericht die Vorbringen (...), insbesondere (...), des Beschwerdeführers, welche mit seinen Asylgründen eng zusammenhängen (SEM-Akte A24 F7, 54 ff., 62 ff.), als flüchtlingsrechtlich nicht relevant erachtet hat (vgl. Urteil E-6583/2020 E. 7.2-7.6). 7.3 Der Beschwerdeführer gab an, nach dem Attentat im Jahr (...) respektive nachdem der Anwalt seiner Familie unter anderem wegen ihres Verfahrens gegen den kolumbianischen Staat von Dritten bedroht worden sei, habe er Angst gehabt (SEM-Akte A24 F54 ff., 72). Persönlich sei er nicht bedroht worden (SEM-Akte A24 F55, 64-67, 76). Nach der Anerkennung seiner Familie als Opfer durch den Staat im Jahr 2015 habe sich ihre Bedrohungslage aktualisiert. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass sich wie der Beschwerdeführer und seine Familie viele weitere anerkannte Opfer an den Staat gewandt haben. Die Anwaltskanzlei, die sie beauftragt hätten, habe eine Vielzahl solcher Verfahren betreut. Den Anwälten sei ernsthaft gedroht worden, damit sie diese Haftungsklagen nicht weiterverfolgen würden (vgl. beim SEM eingereichte Drohschreiben, SEM-Akten A33 BM2; A26 BM1 f., A24 F60 f., 75). Der Anwalt habe sie am (...) 2015 darüber informiert, dass er Drohungen von terroristischen Gruppen erhalten habe. Diese Drohung betreffe auch ihn und seine Familie (SEM-Akte A24 F55, 74, 81, 84). Sie hätten daraufhin entschieden, Kolumbien zu verlassen (SEM-Akte A24 F73, 83). Die Drohungen gegen die Anwälte aufgrund der geführten Verfahren gegen den Staat gehen aus den Aussagen des Beschwerdeführers und der Anwälte sowie aus den eingereichten Dokumenten hervor. Dass der Beschwerdeführer und seine Familie vor der Ausreise konkret gefährdet gewesen wären und deshalb das Heimatland hätten verlassen müssen, scheinen sie hingegen hauptsächlich aufgrund der Angaben des Anwalts vermutet zu haben (SEM-Akte A24 F55, 74 f., 84). Daran vermag das eingereichte Schreiben des Anwalts vom 20. April 2016 nichts zu ändern, zumal aus diesem keine konkreten Hinweise hierzu hervorgehen. Die Schilderungen des Beschwerdeführers, wonach er ständig Angst gehabt habe oder terroristische Gruppen respektive der Staat dagegen seien, dass anerkannte Opfer Forderungen stellten, sind zudem unsubstantiiert ausgefallen (SEM-Akte A24 F54, 61, 63, 72 f.). Ferner ist darin keine konkrete persönliche sowie unmittelbar drohende Gefährdung zu erkennen. In den an die Anwälte gerichteten Drohschreiben, die vor ihrer Ausreise datieren, wurde die Familie des Beschwerdeführers nicht genannt. Das erste Drohschreiben an die Anwälte, in dem auch ihr Name und der von weiteren Klienten genannt wurde, datiert nach ihrer Ausreise (vgl. Beschwerde S. 11 f. Rz. 42). Dass insbesondere der Beschwerdeführer und seine Familie bedroht gewesen wären, weil sie aufgrund der früheren Tätigkeit (...) innerhalb der Klientel eine besonders exponierte Stellung aufgewiesen hätten, geht aus den Akten nicht hervor. Die Ansicht des Beschwerdeführers, seit der Einleitung des Verfahrens im Jahr 2015 seien er und seine Familie wieder in Erscheinung getreten und gefährdet gewesen, kann aus objektiver Sicht nicht geteilt werden. Auch sind keine ausreichenden Anhaltspunkte für die Annahme ersichtlich, der Beschwerdeführer und seine Familie wären als Folge des laufenden Verfahrens gegen den kolumbischen Staat seitens der FARC oder anderer bewaffneter Organisationen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt gewesen oder hätten begründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung gehabt (vgl. auch nachfolgend). Daran vermag der Hinweis in der Beschwerdeschrift, (...) sei als militärische Zielperson erachtet worden, nichts zu ändern. Weshalb vor der Ausreise aktueller Schutzbedarf bestanden hätte, ist mithin unklar. Entgegen der Darlegung des Beschwerdeführers ist auch nicht zu erblicken, inwiefern es dem Staat gelegen käme, wenn klagende Opfer eingeschüchtert würden (vgl. Beschwerde S. 19 Rz. 64; zudem auch unten). 7.4 Weiter ist davon auszugehen, dass die FARC (o.ä.), hätte ein aktuelles Verfolgungsinteresse am Beschwerdeführer und seiner Familie bestanden, nachdem diese mit der Opferanerkennung und dem Verfahren wieder in Erscheinung getreten waren, nicht weiter zugewartet hätte. Es ist zudem schwer vorstellbar, dass die FARC oder andere damals national tätige und gut vernetzte Organisationen (SEM-Akte A24 F87), hätten sie ernsthaft gegen die Familie des Beschwerdeführers vorgehen wollen, diese über viele Jahre nicht hätten aufspüren können. Der Beschwerdeführer erklärte zudem, terroristische Gruppen hätten gewusst, wo sie gewohnt hätten (SEM-Akte A24 F71). Gemäss seinen Angaben seien sie zwar in B._______ mehrmals umgezogen. Er habe aber gearbeitet und Kurse besucht, sich mithin nicht gänzlich vom öffentlichen Leben zurückgezogen (SEM-Akte A24 F21-32, 43 f.). Weiter konnte er nicht angeben, weshalb terroristische Gruppierungen viele Jahre nach der Pensionierung (...) immer noch ein Interesse daran hätten haben sollen, seine Familie zu bedrohen (SEM-Akte A24 F91 f.). Es war dem Beschwerdeführer mithin möglich, mehrere Jahre in B._______ zu leben, ohne konkret und ernsthaft gefährdet worden zu sein, was ebenfalls gegen eine begründete Furcht vor Verfolgung spricht. 7.5 Sodann ist auch nicht zu erkennen, inwiefern bei einer Rückkehr nach Kolumbien - namentlich aufgrund des weiterhin laufenden Verfahrens gegen den Staat - aktuell eine Furcht vor Verfolgung (SEM-Akte A24 F93) begründet wäre. Systematische Bedrohungen, wie in der Beschwerdeschrift (S. 20) erwähnt, sind nicht zu erblicken. In den Drohschreiben (vom [...] 2016 und vom [...] 2019), die die Anwälte nach der Ausreise erhalten hätten (Beschwerde S. 12 und 14 f.), werden in erster Linie diese und nicht der Beschwerdeführer und seine Familie konkret bedroht. Daran ändert der Umstand nichts, dass unter anderem (...) darin namentlich genannt wurde. Wie erwähnt wurde im Verfahren (...) des Beschwerdeführers keine begründete Furcht vor Verfolgung erkannt. Hinzu kommt, dass sich die politische Lage in Kolumbien seit der Ausreise des Beschwerdeführers und seiner Familie verändert hat. Die kolumbianische Regierung hat mit einem Grossteil der FARC-Rebellen einen Friedensvertrag abgeschlossen. Der amtierende Präsident betreibt eine Politik des «totalen Friedens», wozu Waffenruhen sowie Verhandlungen mit bewaffneten Gruppierungen gehören (siehe Urteil E-6583/2020 E. 7.4). Vor diesem Hintergrund kann nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer heute wegen des Verfahrens gegen den Staat in Gefahr wäre und mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung zu befürchten hätte. 7.6 Zusammenfassend konnte der Beschwerdeführer weder darlegen, dass er sein Heimatland aufgrund (drohender) ernsthafter Nachteile (durch Dritte, insb. die FARC) verlassen hat noch, dass er bei einer Rückkehr eine solche Verfolgung zu befürchten hätte. Auf die weiteren Ausführungen ist daher nicht einzugehen. Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer insbesondere mit C._______ eine Aufenthaltsalternative hätte, sollte er nicht an seinen bisherigen langjährigen Wohnort zurückkehren wollen. 7.7 Nach dem Gesagten sind keine asylrechtlich relevanten Verfolgungsgründe ersichtlich. Die Vorinstanz hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.2.2 Wie die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zutreffend angemerkt hat, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 FK und Art. 5 AsylG nicht anwendbar, weil der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.1 Die Vorinstanz erachtete den Wegweisungsvollzug als zumutbar. Der Beschwerdeführer sei ein junger, gesunder Mann mit (...) und Arbeitserfahrung. Er könne zudem zusammen mit (...) nach Kolumbien zurückkehren, mit denen er vor der Ausreise in gesicherten finanziellen Verhältnissen zusammengelebt habe. Es könne davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer über die nötigen Mittel verfüge, nach der Rückkehr seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. 9.3.2 Der Beschwerdeführer gab an, aufgrund der überlangen Dauer des Asylverfahrens sei es ihm in jeder Hinsicht unzumutbar, in sein Heimatland zurückzukehren. 9.3.3 In Kolumbien herrscht weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund derer eine Rückkehr generell unzumutbar wäre (vgl. u.a. Urteil des BVGer E-2817/2023 vom 30. Mai 2023 E. 8.4.1 m.w.H.). Auch sind keine individuellen Gründe festzustellen, die einem Wegweisungsvollzug entgegenstehen. Es ist auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen. Weshalb dem jungen, gesunden Beschwerdeführer mit Ausbildung und Berufserfahrung (SEM-Akte A24 F12 ff., 53) eine Rückkehr nach Kolumbien nach dem mehrjährigen Auslandaufenthalt nicht zuzumuten wäre, wurde nicht substantiiert dargetan und ist nicht ersichtlich. Bei Bedarf können ihm auch seine Verwandten in der Heimat (SEM-Akten A17 S. 4, A24 F39 ff.) sowie seine Familienangehörigen, welche sich zurzeit ebenfalls in der Schweiz befinden, bei der Reintegration behilflich sein. Es ist mithin nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten würde. Der Wegweisungsvollzug erweist sich als zumutbar. 9.4 Der Beschwerdeführer verfügt über einen gültigen Reisepass, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu betrachten ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Instruktionsverfügung vom 6. Januar 2021 gutgeheissen wurde und den Akten keine Veränderung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers zu entnehmen ist, sind diesem keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 11.2 Mit derselben Verfügung wurde das Gesuch um amtliche Verbeiständung gutgeheissen und der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt. Diesem ist ein amtliches Honorar für die notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Der Rechtsbeistand reichte mit Eingabe vom 17. Februar 2021 eine Kostennote ein, wobei er einen Vertretungsaufwand von insgesamt Fr. 983.90 (3,9 Stunden à Fr. 220.- sowie Auslagen in der Höhe von Fr. 55.60, zzgl. Mehrwertsteuerzuschlag) geltend machte. Nachdem die Eingaben im vorliegenden Verfahren sehr ähnlich wie diejenigen im Verfahren (...) des Beschwerdeführers ausgefallen sind und dort eine entsprechende Entschädigung gesprochen wird, ist der zeitliche Aufwand vorliegend auf eine Stunde zu kürzen. Wie die Auslagen für die elektronischen Eingaben zustande gekommen seien, wurde nicht ausreichend aufgezeigt. Diese können daher nicht entschädigt werden. Demnach ist dem amtlichen Rechtsbeistand zulasten des Bundesverwaltungsgerichts ein Honorar von gerundet Fr. 237.- (inkl. Mehrwertsteuerzuschlag) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 237.- zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Linda Mombelli-Härter Versand: