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E-420/2019

E-420/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2021-03-24 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. Die kolumbianische Beschwerdeführerin A._______ (vormals C._______) - mit letzter Wohnadresse in Bogotá - verliess gemäss eigenen Angaben mit ihrem (Kind) ihr Heimatland am (...) 2015. Zusammen reisten sie am 1. Januar 2016 in die Schweiz ein und suchten am 29. März 2016 um Asyl nach. Am 1. April 2016 fand die Befragung zur Person (BzP) und am 9. August 2017 eine eingehende Anhörung der Beschwerdeführerin statt. B. B.a Zur Begründung ihres Asylgesuchs brachte sie - unter Einreichung zahlreicher Beweismittel - vor, sie sei in Bogotá geboren und habe mit ihrer Familie ab dem Jahr 1989 in D._______ (Departamento Nariño) gelebt, wo ihre Eltern und ihre Geschwister auch heute noch leben würden. In D._______ habe sie E._______ (nachfolgend T.) kennengelernt. Ab dem Jahr 2002 habe sie, damals noch minderjährig, mit ihm in F._______ (Departamento Antioquia) gelebt (A23 F46 f.). Fünf Jahre später habe sie dort ihre Schulen beendet und zwischen 2008 und 2010 eine Ausbildung als (...) absolviert (A8 S. 3 f.). Im Jahr 2010 habe sie begonnen, für drei Jahre in einem (...) in G._______ (Departamento Antioquia) zu arbeiten, wo sie zeitweise (neben dem Hauptwohnort in F._______) in einer Wohnung ihres Arbeitgebers gewohnt habe (A23 F17 ff. und 27 ff.). Als sie im (...) Monat von T. schwanger gewesen sei (November 2009, A23 F97), sei dieser verhaftet worden; erst so habe sie erfahren, dass er ein Mitglied des «(...)» ([...], welcher als Teil von «[...]» auch den «Autodefensas Unidas de Colombia» [AUC] angehört, ein Dachverband rechtsgerichteter paramilitärischer Gruppen [Anmerkung des Gerichts]) gewesen sei (A8 S. 7; A23 F52). Selbst nach dessen Demobilisierung im Jahr (...) (A25 F52) hätten er und seine Leute ihre Geschäfte - Drogenhandel, Erpressung, Mord - fortgeführt. So sei der Grund seiner Verhaftung der Mord an einer (...) gewesen (A23 F53). Anfang (...) 2010 sei ihr (Kind) auf die Welt gekommen. Dieses sei damals krank gewesen, weshalb sie bis auf weiteres bei T. geblieben sei. Im (...) 2010 - nach nur (...) Monaten Haft - sei T. gegen Bestechung entlassen worden (A23 F97 und 53). In dieser Zeit sei sie Zeugin seiner Geschäfte geworden und habe viele Leute des Militärs und der Staatsanwaltschaft kennengelernt (A23 F59). Im Jahr 2011 habe sie T. trotz Drohungen verlassen und fortan mit ihrem Kind in F._______ in einer eigenen Wohnung gelebt (A23 F25 f., 30, 59 und 98). Wenn sie in G._______ gewesen sei, habe die Familie von T. jeweils auf ihr Kind aufgepasst (A23 F32 und 99 f.). Sie und ihre Familie seien jedoch von T. immer wieder bedroht worden (A23 F59). Im gleichen Jahr habe sie sich bei der Opferhilfe gemeldet, um Unterstützung zu erhalten (A23 F52). Im (...) 2013, als sie unter Polizeischutz noch letzte Sachen bei T. habe abholen wollen, sei ihr Kind von seinem Vater entführt worden (A8 S. 7; A23 F37, 40 und 59); daraufhin habe sie F._______ verlassen und sich an verschiedenen Orten wie H._______, I._______ oder Bogotá (ab [...] 2013, [...] [A23 F84 ff.] [...]) versteckt (A23 F33 ff. und 62 ff.). Sie habe ihr Kind erfolglos gesucht. Sie habe im (...) 2013 bei der Staatsanwaltschaft eine Anzeige erstattet und sich beim Staatssekretariat für Menschenrechte gemeldet. Nichtsdestotrotz sei sie weiterhin von T., dem Militär, der Guerilla und diversen Politikern bedroht worden, weil diese befürchtet hätten, sie könne von den Geschäften von T. berichten (A23 F59 und 100). Im Jahr 2014 habe sie schliesslich von einer Freundin erfahren, dass sich ihr Kind bei der Guerilla aufhalte; als Pfand für einen Drogendeal von T. Ohne staatliche Hilfe habe sie sodann ihr Kind befreien können und sei mit einem Taxi zunächst nach I._______ gefahren, um sich zu verstecken. Nach acht Tagen seien sie im (...) 2014 nach Bogotá, ihrem damaligen Wohnort, weitergefahren (A23 F59, 71 ff. und 82 f.). Doch auch dort sei sie (und ihre Familie an ihrem Wohnort) immer wieder bedroht worden; einmal sei sie am Wohnort ihrer Eltern von einem Unbekannten, der vermutlich zur Gruppierung von T. gehöre, vergewaltigt worden (A23 F89 ff.). Ende (...) 2014, als sie sich bei einem Familienangehörigen aufgehalten habe, sei sie von zwei Personen auf einem Motorrad angeschossen worden (A8 S. 7; A23 F59). Im Sommer 2015 sei sie (...) mit einem Schengen-Visum in die Schweiz gereist und habe einen Schweizer Staatsbürger kennengelernt. Nach einer kurzen Rückkehr nach Bogotá sei sie Ende (...) 2015 - diesmal mit ihrem Kind - wieder in die Schweiz eingereist, um diesen Schweizer Bürger zu heiraten. Nachdem dieser jedoch die Beziehung beendet habe, habe sie um Asyl nachgesucht (A8 S. 4 und 7; A23 F106 ff.). B.b Die Beschwerdeführerin erwähnte ausserdem, dass sie zwischen 2011 und 2015 diverse Länder in Südamerika als Touristin besucht und im Jahr 2013 ein Visum für die USA erhalten habe (A8 S. 4; vgl. Reisepässe Bst. T). C. Am 22. August 2017 ersuchte die Vorinstanz die Schweizer Botschaft in Bogotá um Abklärungen spezifischer Fragen (A25), welche mit Schreiben vom 21. und 29. Mai 2018 (A34 f.) teilweise beantwortet wurden. D. Am 25. September 2017 kam J._______ auf die Welt, (...) der Beschwerdeführerin und des französischen Staatsangehörigen K._______, wohnhaft in L._______. Das (...) hat die französische Staatsangehörigkeit (A36). E. Am 17. Oktober 2018 heirateten die Beschwerdeführerin und K._______ und sie nahm seinen Familiennamen an. Aufgrund des sich daraus ergebenden Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung schlug das SEM den Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 22. November 2018 vor, die Asylgesuche zurückzuziehen. Dies wurde am 30. November 2018 von den Beschwerdeführenden abgelehnt, da sie in Kolumbien immer noch gefährdet seien. Erst kürzlich habe die Beschwerdeführerin von ihrer Schwester erfahren, dass T. wisse, dass sie sein Kind ausser Landes gebracht habe. F. Mit Verfügung vom 20. Dezember 2018 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden und lehnte ihre Asylgesuche ab. Der Entscheid über ihren weiteren Aufenthalt in der Schweiz oder eine allfällige Wegweisung falle in die Zuständigkeit der kantonalen Behörden. Auf Details dieses Entscheides wird - soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen. Die Verfügung beziehe sich laut SEM auch auf M._______ alias J._______ (geboren am [...], Frankreich) respektive J._______ alias N._______ (geboren am (...), Kolumbien). G. Gegen diesen Entscheid erhoben die Beschwerdeführenden am 23. Januar 2019 - unter Einreichung diverser Beweismittel - Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten, die Ziffern 1 und 2 des Verfügungsdispositivs seien aufzuheben und die Sache sei zur rechtsgenüglichen Entscheidfindung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei ihre Flüchtlingseigenschaft unter Asylgewährung festzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei der Rechtsvertretung Einsicht in die von der Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismittel zu gewähren; weiter sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die Rechtsvertretung als amtlichen Rechtsbeistand zu bestellen. Es wurde sodann darauf hingewiesen, dass die (...) M._____ keine Beschwerde erhebe. Auf die Begründung dieses Rechtsmittels (sowie auf die eingereichten Beweismittel) wird - soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen. H. Am 25. Januar 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. I. Mit Verfügung vom 6. Februar 2019 wurde das SEM angewiesen, Einsicht in die beantragten Akten zu gewähren. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit aArt. 110a Abs. 1 AsylG wurde auf einen späteren Zeitpunkt verschoben und die Beschwerdeführenden wurden eingeladen, das Formular «Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege» ausgefüllt und unterschrieben innert Frist zu retournieren. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet und die Vorinstanz eingeladen, eine Vernehmlassung einzureichen. J. Am 12. Februar 2019 stellte das SEM der Rechtsvertretung die gewünschten Akten zu. Mit gleichem Datum reichte es dem Bundesverwaltungsgericht eine Vernehmlassung ein, welche der Rechtsvertretung am 19. Februar 2019 zur Kenntnisnahme zugestellt wurde. K. Am 18. Februar 2019 wurde dem Bundesverwaltungsgericht das Formular «Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege» eingereicht. Gleichzeitig wurde eine Frist für eine Ergänzung der Beschwerde beantragt. L. Mit Verfügung vom 27. Februar 2019 wurde das Formular «Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege» im Original an die Beschwerdeführenden zur Ergänzung retourniert. Gleichzeitig wurde ihnen eine Frist zur Ergänzung ihrer Beschwerde und zur Einreichung des erwähnten Formulars angesetzt. M. Am 11. März 2019 wurden das erwähnte Formular und eine Erklärung der Wohngemeinde mit Datum vom 7. März 2019 betreffend die Sozialhilfe zu den Akten gereicht. N. Mit Verfügung vom 20. März 2019 lehnte die Instruktionsrichterin die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Verbeiständung mangels Bedürftigkeit ab. O. Mit Eingabe vom 21. März 2019 beantragte die Rechtsvertretung, die Verfügung vom 20. März 2019 sei in Wiedererwägung zu ziehen. P. Dieses Gesuch wurde mit Verfügung vom 2. April 2019 mit der Begründung abgewiesen, nach einer summarischen Überprüfung dürfte von der Schutzfähigkeit und -willigkeit von Kolumbien ausgegangen werden, weshalb die Begehren als aussichtslos zu bezeichnen sein dürften. Q. Am 2. Dezember 2019 und 5. Oktober 2020 reichte die Beschwerdeführerin bezüglich ihrer Gefährdung in Kolumbien persönlich weitere Beweismittel (teilweise mit Übersetzungen) dem Gericht ein, deren Kopien am 29. Dezember 2020 dem Rechtsvertreter zur Kenntnis zugestellt wurden: eine Kopie einer eidesstattlichen Erklärung vom 15. Oktober 2019 von O._______ («Notaria Única del Círculo de D._______»); eine Kopie eines Screenshots bezüglich anonymer Telefonanrufe; eine Kopie einer eidesstaatlichen Erklärung vom 15. Oktober 2019 von P._______ («Notario 29 de Q._______»); ein Schreiben der Beschwerdeführerin mit Datum vom 29. Oktober 2019; Eine Kopie einer «Resolución No. (...) del (...) de 2020» samt ein dazugehörendes E-Mail der «Unidad para las Víctimas» und ein Screenshot eines Briefes der «Autodefensas Gaitanistas de Colombia» vom (...) 2020, den ihre Mutter am (...) 2020 erhalten habe. Damit sei belegt, dass sie vom kolumbianischen Staat als Opfer schwerer Menschenrechtsverletzungen (Morddrohungen und Vertreibung) anerkannt worden sei. Ausserdem hätten die «Autodefensas Gaitanistas de Colombia» sie zum militärischen Ziel erklärt. R. Der Rechtsvertreter bestätigte am 31. Dezember 2020 den Eingang dieser Akten und bat das Gericht, die Nachreichung des Originals des Drohbriefes der «Autodefensas Gaitanistas de Colombia» vom (...) 2020 bis mindestens am 31. Januar 2021 abzuwarten. S. Mit Schreiben vom 30. Januar und 7. Februar 2021 erklärte die Beschwerdeführerin dieses noch nicht erhalten zu haben, reichte indes das Original eines weiteren Drohschreibens (mit demselben Absender, Datum und Inhalt) zu den Akten, welches an ihrer alten Adresse in Bogotá (wo sie bei ihrer Freundin P._______ gewohnt habe) aufgefunden worden sei. Des Weiteren habe sie erfahren, dass der Ehemann der Frau, welche ihr bei der Suche nach ihrem (damals entführten) Kind geholfen habe, aufgrund dieser Hilfe ermordet worden sei (unter Beilage eines Zeitungsberichts). Ferner reichte sie ein Gerichtsurteil vom (...) 2017 bezüglich des kriminellen «(...)» ein, welchem T. angehört habe, zu den Akten; (...) (Bm. 9). T. In den Akten der Vorinstanz (A2 und A30) liegen folgende Dokumente: eine Kopie eines Berichts des Hospital (...) in D._______ vom 6. März 2016 bezüglich C._______ (Diagnose: Angststörung und Depression; Konsultationsgrund: Schmerzen bei Narbe [Projektil] im rechten Bein; Bm. 1); eine Kopie eines dringenden Untersuchungsauftrags der Staatsanwaltschaft vom (...) 2013 an das Comisaria de F._______, dass das Kind seit dem (...) 2013 bei T. sei und dieser den Kontakt zur Mutter unterbinde, die den gemeinsamen Haushalt aufgrund familiärer Gewalt verlassen habe; T. habe das Kind in seiner Gewalt, um Druck auf die Mutter auszuüben (Bm. 2); ein Brief der Beschwerdeführerin an die Staatsanwaltschaft vom (...) 2013 (Anzeigeerstattung wegen regelmässiger Bedrohung [seit (...) 2013]; Bm. 3 und 19); Kopien eines Auszugs aus dem Geburtsregister von B._______ der Gemeinde R._______ (ohne Angaben des Kindsvaters; Bm. 4) und eines beglaubigten Auszugs aus dem Geburtsregister von S._______ der Gemeinde F._______ vom (...) 2010 (mit Angaben des Kindsvaters; Bm. 5 und 22); Kopien eines Auszugs aus dem Geburtsregister von C._______ der Gemeinde Bogotá (Bm. 6) und einer Vaterschaftsanerkennung von T. («Notaria Primera» in T._______) vom (...) 2010 (Bm. 7); eine Kopie eines Bestätigungsschreibens der «Unidad para la Atención y Reparación Integral a las Víctimas» (UARIV) in Bogotá vom (...) 2012, dass die Beschwerdeführerin am (...) 2012 als Opfer registriert worden sei (Bm. 8); ein Auszug aus dem Internet vom (...) 2009, dass T. alias «U._______» oder «V._______» («exjefe paramilitar») in F._______ festgenommen worden sei (Verdacht der Teilnahme an kriminellen Gruppen - Geldwäscherei von Drogengeld «narcotráfico» durch seine «(...)»; Bm. 9); ein Auszug aus dem Internet (Pressemitteilungen von «[...]»), dass T. am (...) 2009 in F._______ festgenommen worden sei (Bm. 10); Berichte über die Demobilisierung des «(...)» (Bm. 11), über den Mord an (...) W._______ in D._______ am (...) 2001 (Bm. 14) sowie über die lokale Sicherheitslage (Bm. 16 und 20); zwei Waffenscheine der Republik Kolumbien von T. für zwei bestimmte Waffen (gültig bis (...) 2005 respektive (...) 2009; Bm. 12); ein Auszug aus dem Internet bezüglich des Handelsregistereintrags von T. («[...]»; Bm. 13); ein Ausweis «Programa para la Reincorporación a la Vida Civil" von T. (ausgestellt am [...] 2005; Bm. 15); eine polizeiliche Meldung vom (...) 2013 bezüglich der Kindesentführung von S._______ und Drohungen seitens T. (Bm. 17); eine Kopie eines Schreibens des Staatssekretariats für Menschenrechte in F._______ vom (...) 2013 (Bm. 18); zwei Zertifikate der Universidad (...) in Bogotá vom 3. Dezember 2014 und 12. Juni 2015 (Bm. 21) und ein kolumbianischer Fahrausweis der Beschwerdeführerin, ausgestellt am (...) 2013; ein annullierter (ausgestellt am [...] 2007, u.a. mit einem Visum der USA [gültig vom (...) 2013 bis (...) 2023] und einem Schengen-Visum [gültig vom (...) 2015 bis (...) 2015]) und ein aktueller kolumbianischer Reisepass der Beschwerdeführerin (ausgestellt am [...] 2015, u.a. mit einem Schengen-Visum [gültig vom (...) 2015 bis (...) 2016]); ein Reisepass der Republik Kolumbien von B._______ (ausgestellt am [...] 2015, u.a mit einem Visum der USA [gültig vom (...) 2015 bis (...) 2025] und einem Schengen-Visum [gültig vom (...) 2015 bis (...) 2016]);

Erwägungen (31 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.5 Weil die Beschwerdeführenden über ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz verfügen, äusserte sich das SEM in seiner Verfügung vom 20. Dezember 2018 nur zur Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung, jedoch nicht zur Wegweisung und deren Vollzug.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Vorweg ist die Rüge der unvollständigen Sachverhaltsfeststellung und der ungenügenden Beweiswürdigung zu prüfen, da ein allfälliger formeller Fehler eine materielle Behandlung verunmöglichen würde.

E. 3.2 In der Beschwerde wurde moniert, dass die Vorinstanz den Sachverhalt nur äusserst knapp und unvollständig dargestellt habe. So habe sie die Funktion von T. beim (...) und den neuen Formationen sowie die juristischen Vorwürfe, welche gegen ihn erhoben worden seien, völlig ausser Acht gelassen. Des Weiteren habe das SEM die Rolle der Beschwerdeführerin, sie sei eine wichtige Zeugin von verschiedenen Geschäften von T. gewesen, ignoriert. Dabei handle es sich indes um zentrale Argumente, denn aufgrund ihres Wissens rund um die Aktivitäten von T. und seinen Verflechtungen befinde sie sich in einer akuten Gefahrenlage - ähnlich wie damals die (...) W._______, welche umgebracht worden sei. Ferner habe das SEM auch die Modalitäten der Ausstellung des Reisepasses von S._______, die Einleitung eines diesbezüglichen Strafverfahrens (Fälschung der Geburtsurkunde) gegen die Beschwerdeführerin sowie den Umstand, dass T. weiterhin auf der Suche nach seinem Kind sei (vgl. hierzu seine Anzeige gegen die Beschwerdeführerin wegen missbräuchlicher Ausübung des Sorgerechts), nicht berücksichtigt.

E. 3.2.1 Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts-pflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043).

E. 3.2.2 Das SEM hat in seiner Verfügung zunächst die Vorbringen auf deren Glaubhaftigkeit geprüft. Dabei hat es bezüglich der geltend gemachten Entführung des Kindes sowie des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin sich vor T. habe verstecken müssen, Widersprüche festgehalten. In der Tat mag diese Prüfung dürftig erscheinen, doch zeigt sie auf, dass aus Sicht des SEM eine Verfolgungshandlung durch T. - mithin die Entführung des Kindes - sowie eine Verfolgung durch das Militär, die Guerilla oder verschiedene Politiker aufgrund von Widersprüchen bezweifelt und somit als unglaubhaft erachtet wurden. Damit hatte die Vorinstanz keinen Anlass die weiteren Vorbringen im Einzelnen zu berücksichtigen. Allein der Umstand, dass die Beschwerdeführenden zu einer anderen Würdigung ihrer Vorbringen gelangen, spricht nicht für eine ungenügende Sachverhaltsdarstellung. Folglich ist diesbezüglich kein formeller Mangel erkennbar.

E. 3.3 Ferner wurde gerügt, dass Art. 17 Abs. 2 AsylG in Verbindung mit Art. 5 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) verletzt sei. Art. 5 AsylV 1 bezieht sich darauf, dass bei Asylgesuchen von Ehepaaren, eingetragenen Partnerinnen und Partnern oder Familien jede urteilsfähige asylsuchende Person Anspruch auf Prüfung ihrer eigenen Asylvorbringen hat. Die Rüge wurde dahingehend begründet, dass - nachdem die Beschwerdeführenden Aussicht auf die Ausstellung einer ausländerrechtlichen Bewilligung durch den Kanton hatten - das SEM nicht mehr an einer Prüfung der Asylgesuche interessiert gewesen sei. Folglich habe es sich scheinbar nicht ernsthaft mit den geltend gemachten Vorbringen auseinandergesetzt. Hierzu ist festzuhalten, dass Art. 5 AsylV 1 auf die vorliegende Konstellation nicht anwendbar ist, da der französische Ehemann der Beschwerdeführerin nicht in das Asylverfahren involviert ist. Ausserdem wurden die Vorbringen der Beschwerdeführerin vom SEM in seiner Verfügung gewürdigt, weshalb die Rüge fehlschlägt.

E. 3.4 Schliesslich monierten die Beschwerdeführenden eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV). Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1 und BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.H.). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).

E. 3.4.1 Den Beweismitteln sei, so die Beschwerdeführenden, von vornherein ohne sachliche Begründung jede Erheblichkeit abgesprochen worden. So sei durch das Schreiben des Opferbüros (A2 Bm. 8) bestätigt, dass die Beschwerdeführerin ein Opfer des kolumbianischen Bürgerkrieges sei. Die Vaterschaftsanerkennung (A2 Bm. 7) belege, dass T. zu dieser Zeit in einem Hochsicherheitsgefängnis gewesen sei. Ferner sei bewiesen, dass T. auch nach seiner Demobilisierung Waffen besessen habe (A2 Bm. 12 und 15) und illegalen Geschäften nachgegangen respektive kriminell gewesen sei (A2 Bm. 13 und 16), wie der Mord an W._______ belege (A2 Bm. 14). Ferner sei klar, dass T. aufgrund seiner Mitgliedschaft bei den AUC verhaftet worden sei (A2 Bm. 9 f.). Nachdem die Vorinstanz die wesentlichen Vorbringen - Verfolgungshandlungen durch T. sowie durch die Guerilla, das Militär oder diverse Politiker - geprüft und angezweifelt hat (Art. 7 AsylG), hat sie bezüglich der Beweismittel festgehalten, dass eine Anzeigeerstattung (A2 Bm. 2 f. und 17 bis 19) respektive ein Eintrag ins Opferregister (A2 Bm. 8) kein Hinweis darauf seien, dass sich die Ereignisse wie geschildert zugetragen hätten. Damit hat das SEM, die zu den konkreten Verfolgungsvorbringen gehörenden Beweismittel gewürdigt und angemessen berücksichtigt. Die Begründung wurde so abgefasst, dass die Beschwerdeführenden den Entscheid sachgerecht anfechten konnten. Ausserdem wurden die wesentlichen Überlegungen genannt, von denen sich das SEM hat leiten lassen.

E. 3.4.2 Das Vorgehen der Vorinstanz, so die Beschwerdeführenden weiter, am Wahrheitsgehalt der Beweismittel zu zweifeln, weil die Verfolgung nicht glaubhaft gemacht worden sei, sei unzutreffend. In diesem Fall könne eine Verfolgung nie durch Beweismittel glaubhaft dargelegt werden (vgl. hierzu Urteil BVGer E-3686/2017 vom 1. Februar 2018 E. 6.4.2). Die Flüchtlingseigenschaft ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 Abs. 2 AsylG). Das SEM hat vorliegend aufgrund von widersprüchlichen Angaben und Ungereimtheiten die Meinung vertreten, die Vorbringen seien unglaubhaft. Sodann hat es bezüglich der Beweismittel festgehalten, dass diese die Vorbringen - eine Verfolgung aufgrund eines flüchtlingsrelevanten Motivs - nicht belegen würden. Daher ist das Vorgehen des SEM im vorliegenden Fall nicht als unzutreffend zu bezeichnen. Diese Feststellung widerspricht nicht dem von den Beschwerdeführenden herangezogenen Urteil BVGer E-3686/2017 vom 1. Februar 2018. Darin hat das SEM - im Gegensatz zum vorliegenden Fall - aufgrund der unglaubhaft dargelegten Vorbringen von vornherein auf eine eingehende Würdigung der Beweismittel verzichtet (vgl. a.a.O. E. 6.4.1), was vom Gericht als unzutreffend bezeichnet wurde (vgl. a.a.O. E. 6.4.2).

E. 3.5 Die vorgebrachten Rügen erweisen sich angesichts dieser Sachlage als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das diesbezügliche Rechtsbegehren ist somit abzuweisen.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.3 Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Begründung der Vorinstanz nicht gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG) und kann auf Beschwerdeebene eine Substitution der Motive vornehmen.

E. 5.1 Das SEM hat zur Begründung seiner ablehnenden Verfügung festgehalten, dass die Beschwerdeführerin zur geltend gemachten Entführung ihres Kindes beziehungsweise zu seiner Befreiung widersprüchliche Angaben gemacht habe. Ferner habe sie an der BzP trotz Nachfrage nicht erwähnt, dass sie Drohungen von Angehörigen des Militärs, der Guerilla, der AUC oder von Politikern erhalten habe. Ausserdem sei es seltsam, dass sie sich vor T. habe verstecken müssen, jedoch gleichzeitig an der Universität studiert habe und diversen Jobs - wie in einer (...) oder in einer (...) - nachgegangen sei. Weiter sei unklar, ob sie als Touristin verschiedene südamerikanische Länder sowie die Schweiz besucht oder ob sie dort jeweils um Schutz nachgesucht habe. Angesichts dieser Ungereimtheiten und Widersprüche sei es ihr nicht gelungen, die geltend gemachte Furcht vor Verfolgung glaubhaft darzulegen. Die eingereichten Beweismittel könnten diese Feststellung nicht umstossen. Weil die Vorbringen unglaubhaft seien, sei deren Asylrelevanz nicht zu prüfen.

E. 5.2 In der Beschwerde wurde hinsichtlich der Glaubhaftigkeit vorgebracht, dass die Schilderungen der Ereignisse ab dem Jahr 2002 substantiiert, plausibel und lebensecht seien. Gemäss Reportagen aus dem Internet sei klar, dass T. (bekannt als «U._______», «X._______» oder «V._______») als Chef der AUC demobilisiert worden sei, jedoch später durch seine (...) Geld gewaschen habe. T. lege grössten Wert darauf, nicht in den Medien zu erscheinen, weshalb es schwierig sei, Belege über seine aktuelle Tätigkeit zu finden. Jedoch sei aus dem ähnlichen Werdegang eines engen Weggefährten mit Decknamen «Y._______» erkennbar, dass dieser nach der Demobilisierung sich der Gruppe «Los Urabeños» (heute «Clan del Golfo») angeschlossen habe; ein Indiz für die aktuelle Tätigkeit von T. Es sei ausserdem bekannt, dass die Nachfolgeorganisationen der paramilitärischen Gruppen weiterhin schwerwiegende Verbrechen begehen würden und mit diversen Behörden oder Politikern verflochten seien. Die Beschwerdeführenden seien in Kolumbien von T. und dessen paramilitärischen Gruppen verfolgt worden, weil die Beschwerdeführerin über viel Wissen aus dem kriminellen Umfeld von T. verfüge. Deswegen sei S._______ von seinem Vater entführt und die Beschwerdeführerin mit dem Tod bedroht worden. Ausserdem habe sie eine Schussverletzung erlitten und sei vergewaltigt worden. Kurz nach ihrer Ausreise sei überdies ein Freund ihres Vaters ermordet worden und T. habe sie wegen missbräuchlicher Ausübung des Sorgerechts angezeigt. Ferner werde sie von der Guerilla in Z._______ verfolgt, da sie dieser ihr Kind entrissen habe, als er sich als Pfand bei der Guerilla befunden habe. Weil sie - wie bereits erwähnt - über viele Informationen rund um die kriminellen Verflechtungen verfüge, sei sie auch von lokalen Militärangehörigen und Politikern verfolgt. Eine Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure sei flüchtlingsrelevant, wenn - wie vorliegend - die asylsuchende Person vom Staat keinen adäquaten Schutz erhalte (vgl. hierzu Berichte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe [SFH] und Amnesty International sowie Urteil BVGer D-6271/2018 vom 18. Dezember 2018). Die Beschwerdeführerin habe sich mehrmals erfolglos an staatliche Institutionen gewandt. So oder so würde staatlicher Schutz aufgrund all der Verflechtungen nicht helfen. Dies zeige der nur siebenmonatige Gefängnisaufenthalt von T., obwohl ihm Mittäterschaft bei der Ermordung einer (...), Drogenhandel und Geldwäscherei vorgeworfen worden seien. Schliesslich bestehe im vorliegenden Fall auch keine interne Schutzalternative, da T. nicht nur lokal grossen Einfluss habe.

E. 6.1 Bezüglich der Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG gilt Folgendes festzuhalten:

E. 6.1.1 Nach Prüfung der Akten kommt das Gericht zum Schluss, dass glaubhaft ist, dass die Beschwerdeführerin aus subjektiver Sicht befürchtet, T. sei aufgrund des gemeinsamen Kindes auf der Suche nach ihnen (A23 F60 und 68). Sie habe T. als Minderjährige kennengelernt und sei gegen den Willen ihrer Eltern im Jahr 2002 zu ihm nach F._______ gezogen (A23 F47 f.). Dass T. ein Mitglied diverser krimineller Banden war oder ist, wurde von der Vorinstanz nicht bestritten (A2 Bm. 9 bis 16). Nach der Geburt des gemeinsamen Kindes habe sie sich im Jahr 2011 von T. getrennt (vermutlich auch wegen häuslicher Gewalt, A2 Bm. 2 und 17) und in F._______ eine eigene Wohnung bezogen, wobei die Familie von T. sich trotz den Umständen um das gemeinsame Kind gekümmert habe (A23 F32 und 99 f.). Auch scheint glaubhaft, dass sich T. im Jahr 2013 seines Kindes ohne Einwilligung der Beschwerdeführerin behändigt habe (vgl. Bm. 2 und 17). Wie S._______ schliesslich befreit worden sei, gemäss der Vorinstanz habe sich die Beschwerdeführerin diesbezüglich in Widersprüche verwickelt, kann offengelassen werden. Ferner ist nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin von T., weil sie sich von ihm getrennt hat, bedroht wurde (A23 F59, 92 f. und 100). Dass sie sich deshalb vor ihm und seinem - gemäss ihren Aussagen einflussreichen - Umfeld fürchtet, ist ebenfalls plausibel. Diese Furcht wird dadurch untermauert, dass sie sich eine Geburtsurkunde von Jeronimo hat anfertigen lassen, um das Land ohne die Einwilligung des Vaters verlassen zu können. In dieser Geburtsurkunde, bei welcher es sich gemäss der Botschaftsabklärung um eine Fälschung handle (A35), ist der Name des Vaters nicht aufgezeigt (A2 Bm. 4). Gemäss der Beschwerde wurde wegen dieser Fälschung ein Strafverfahren gegen die Beschwerdeführerin eingeleitet (A23 F125).

E. 6.1.2 Unglaubhaft ist indes, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihres Wissens rund um die kriminellen Handlungen von T. sowie von der Guerilla oder anderen kriminellen Banden verfolgt wurde respektive wird (A23 F53). Ihre Antworten bezüglich ihres Wissens blieben immer sehr unkonkret (z.B. «... Zeugin vieler Sachen» [A23 F59, 93 und 100]; «Ich war Zeugin dessen, dass diejenigen, die Attentate angeordnet haben, sich mit Aa._______ zum Kaffee in unser Wohnzimmer gesetzt haben ...» [vgl. Eingabe vom 7. Februar 2021, S. 5 des Briefes auf Deutsch]). Ausserdem ist unwahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin nach ihrer Trennung von T. im Jahr 2011 von dessen Geschäften konkret noch etwas mitbekommen haben soll, zumal er bereits während ihres Zusammenlebens sehr diskret gewesen sei. Von diesen scheint sie, nach der Festnahme von T. im (...) 2009, über die Medien erfahren und daraus Schlüsse über die Zusammenhänge zwischen dessen Geschäften und gewissen Personen gezogen zu haben (A23 F53). Folglich ist nicht davon auszugehen, dass sie eine Geheimnisträgerin ist, die im Fokus mächtiger Organisationen oder Personen steht.

E. 6.1.3 Bezüglich der Beweismittel ist Folgendes zu sagen: Das Schreiben der Opferhilfe (A2 Bm. 8; A23 F52), soweit erkennbar, bestätigt einen Geldtransfer zuhanden der Beschwerdeführerin; indes ist offen, weshalb sie konkret als Opfer anerkannt wurde. Gemäss der «Resolución No. (...)» vom (...) 2020 (vgl. Eingabe vom 5. Oktober 2020) wurde sie aufgrund einer Zwangsvertreibung vom (...) 2011 («Desplazamiento Forzado» von G._______ nach F._______), als Folge von Aktivitäten von mutmasslich bewaffneten Gruppen dieser Zone, als Opfer anerkannt. Damit gilt sie in Kolumbien als intern Vertriebene, jedoch ist keine gezielt gegen sie gerichtete Verfolgung daraus erkennbar. Durch eine eidesstattliche Aussage brachte ihre Schwester O._______ zu Protokoll, dass sie bezüglich ihrer Schwester auch heute noch anonyme Anrufe erhalte und an ihrem Wohnort bedroht werde (vgl. Eingabe vom 2. Dezember 2019). Dies belegt lediglich, dass Unbekannte, vermutlich T. oder Personen aus seinem Umfeld, weiterhin auf der Suche nach der Beschwerdeführerin (aus privaten Gründen) sind. Es sagt indes nichts über ein allfälliges flüchtlingsrechtliches Verfolgungsmotiv aus. Auch die eidesstattliche Aussage von P._______ belegt lediglich, dass die Beschwerdeführerin zwischen 2012 und 2015 bei ihr in Bogotá gewohnt habe (vgl. Eingabe vom 2. Dezember 2019). Hinsichtlich des Schreibens der «Autodefensas Gaitanistas de Colombia» vom (...) 2020 ist festzustellen, dass es kein Motiv nennt, weshalb die Organisation die Beschwerdeführerin zum militärischen Ziel erklärt habe. Auch wenn die Gaitanistas davon ausgehen würden, sie sei eine Geheimnisträgerin, ist nicht nachvollziehbar, weshalb das Schreiben, erst neun Jahre nachdem sie T. im Jahre 2011 verlassen habe, verfasst worden sein soll. Des Weiteren stellt dieses Dokument lediglich einen Ausdruck eines auf einem Computer geschriebenen Briefes ohne Unterschrift oder anderen Merkmalen dar, der von irgendeiner Person hätte verfasst werden können.

E. 6.1.4 Als Zwischenergebnis gilt festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin glaubhaft dargelegt hat, dass sie von T. verfolgt wird; vermutlich weil sie nach der Trennung das gemeinsame Kind mitgenommen hat. Indes ist nicht glaubhaft, dass T. sie als Mitglied einer paramilitärischen Gruppe aufgrund ihres Wissens rund um seine vermutlich kriminellen Machenschaften verfolgt.

E. 6.2 Als flüchtlingsrechtlich relevante Motive einer Verfolgung werden abschliessend Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe und politische Anschauung genannt (Art. 3 AsylG). Diese fünf Verfolgungsmotive sind über ihre sprachlich allenfalls enge Bedeutung hinaus so zu verstehen, dass die Verfolgung wegen äusserer oder innerer Merkmale, die untrennbar mit der Person oder der Persönlichkeit des Opfers verbunden sind, erfolgt. Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes erfolgt immer wegen des Seins, nicht wegen des Tuns (vgl. BVGE 2014/28 E. 8.4.1 und EMARK 2006 Nr. 32 E. 8.7.1).

E. 6.2.1 Vorliegend ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden aus einem rein privaten persönlichen Motiv heraus von T. bedroht werden und er ihnen deswegen nachgestellt hat. Ein Verfolgungsmotiv im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG - auch nicht die Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe - ist nicht auszumachen. In den weiteren geschilderten Ereignissen ist ebenfalls kein flüchtlingsrelevantes Motiv erkennbar: So basiert der Grund, weshalb die Beschwerdeführerin im (...) 2014 angeschossen (A2 Bm. 1 und A23 F59) respektive vergewaltigt worden sei (A23 F89 ff.), nur auf Vermutungen. Auch ist ihren Aussagen betreffend den Mord an einem Freund ihres Vaters (A23 F94) kein Zusammenhang mit den Belästigungen seitens T. zu entnehmen.

E. 6.2.2 Das Motiv bei einer nichtstaatlichen Verfolgung kann sich indes sowohl auf die eigentliche Verfolgung als auch auf die fehlende Schutzwilligkeit der Behörden beziehen. Die entsprechende Motivation kann somit - alternativ - sowohl die eigentliche Verfolgung als auch die Schutzunwilligkeit bezüglich dieser Verfolgung betreffen (vgl. beispielsweise Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4533/2017 vom 22. Februar 2021 E. 6.3). Vorliegend ist kein flüchtlingsrechtlich motivierter Schutzunwille des kolumbianischen Staates auszumachen. Die Beschwerdeführerin hat sich im Rahmen der Suche nach ihrem Kind an die Behörden wenden können. Auch ist den Akten nicht zu entnehmen, dass sich diese aus einem flüchtlingsrechtlichen Grund geweigert hätten - sollten sie tatsächlich nicht weiter aktiv geworden sein - behilflich zu sein.

E. 6.3 Die glaubhaften Vorbringen der Beschwerdeführenden sind folglich nicht asylrelevant, weshalb das SEM die Asylgesuche im Ergebnis zu Recht abgewiesen hat. Auch die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel vermögen, wie erwähnt, an dieser Einschätzung insgesamt nichts zu ändern. Folglich erfüllen die Beschwerdeführenden die Anforderungen der Flüchtlingseigenschaft nicht.

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 8 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde mit Verfügung vom 2. April 2019 abgelehnt. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Weil mit Verfügung vom 2. April 2019 auch das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung abgelehnt wurde, ist kein amtliches Honorar zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-420/2019 Urteil vom 24. März 2021 Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richterin Déborah D'Aveni, Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe. Parteien A._______, geboren am (...), und ihren Sohn B._______, geboren am (...), Kolumbien, vertreten durch lic. iur. Bernhard Jüsi, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisung); Verfügung des SEM vom 20. Dezember 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Die kolumbianische Beschwerdeführerin A._______ (vormals C._______) - mit letzter Wohnadresse in Bogotá - verliess gemäss eigenen Angaben mit ihrem (Kind) ihr Heimatland am (...) 2015. Zusammen reisten sie am 1. Januar 2016 in die Schweiz ein und suchten am 29. März 2016 um Asyl nach. Am 1. April 2016 fand die Befragung zur Person (BzP) und am 9. August 2017 eine eingehende Anhörung der Beschwerdeführerin statt. B. B.a Zur Begründung ihres Asylgesuchs brachte sie - unter Einreichung zahlreicher Beweismittel - vor, sie sei in Bogotá geboren und habe mit ihrer Familie ab dem Jahr 1989 in D._______ (Departamento Nariño) gelebt, wo ihre Eltern und ihre Geschwister auch heute noch leben würden. In D._______ habe sie E._______ (nachfolgend T.) kennengelernt. Ab dem Jahr 2002 habe sie, damals noch minderjährig, mit ihm in F._______ (Departamento Antioquia) gelebt (A23 F46 f.). Fünf Jahre später habe sie dort ihre Schulen beendet und zwischen 2008 und 2010 eine Ausbildung als (...) absolviert (A8 S. 3 f.). Im Jahr 2010 habe sie begonnen, für drei Jahre in einem (...) in G._______ (Departamento Antioquia) zu arbeiten, wo sie zeitweise (neben dem Hauptwohnort in F._______) in einer Wohnung ihres Arbeitgebers gewohnt habe (A23 F17 ff. und 27 ff.). Als sie im (...) Monat von T. schwanger gewesen sei (November 2009, A23 F97), sei dieser verhaftet worden; erst so habe sie erfahren, dass er ein Mitglied des «(...)» ([...], welcher als Teil von «[...]» auch den «Autodefensas Unidas de Colombia» [AUC] angehört, ein Dachverband rechtsgerichteter paramilitärischer Gruppen [Anmerkung des Gerichts]) gewesen sei (A8 S. 7; A23 F52). Selbst nach dessen Demobilisierung im Jahr (...) (A25 F52) hätten er und seine Leute ihre Geschäfte - Drogenhandel, Erpressung, Mord - fortgeführt. So sei der Grund seiner Verhaftung der Mord an einer (...) gewesen (A23 F53). Anfang (...) 2010 sei ihr (Kind) auf die Welt gekommen. Dieses sei damals krank gewesen, weshalb sie bis auf weiteres bei T. geblieben sei. Im (...) 2010 - nach nur (...) Monaten Haft - sei T. gegen Bestechung entlassen worden (A23 F97 und 53). In dieser Zeit sei sie Zeugin seiner Geschäfte geworden und habe viele Leute des Militärs und der Staatsanwaltschaft kennengelernt (A23 F59). Im Jahr 2011 habe sie T. trotz Drohungen verlassen und fortan mit ihrem Kind in F._______ in einer eigenen Wohnung gelebt (A23 F25 f., 30, 59 und 98). Wenn sie in G._______ gewesen sei, habe die Familie von T. jeweils auf ihr Kind aufgepasst (A23 F32 und 99 f.). Sie und ihre Familie seien jedoch von T. immer wieder bedroht worden (A23 F59). Im gleichen Jahr habe sie sich bei der Opferhilfe gemeldet, um Unterstützung zu erhalten (A23 F52). Im (...) 2013, als sie unter Polizeischutz noch letzte Sachen bei T. habe abholen wollen, sei ihr Kind von seinem Vater entführt worden (A8 S. 7; A23 F37, 40 und 59); daraufhin habe sie F._______ verlassen und sich an verschiedenen Orten wie H._______, I._______ oder Bogotá (ab [...] 2013, [...] [A23 F84 ff.] [...]) versteckt (A23 F33 ff. und 62 ff.). Sie habe ihr Kind erfolglos gesucht. Sie habe im (...) 2013 bei der Staatsanwaltschaft eine Anzeige erstattet und sich beim Staatssekretariat für Menschenrechte gemeldet. Nichtsdestotrotz sei sie weiterhin von T., dem Militär, der Guerilla und diversen Politikern bedroht worden, weil diese befürchtet hätten, sie könne von den Geschäften von T. berichten (A23 F59 und 100). Im Jahr 2014 habe sie schliesslich von einer Freundin erfahren, dass sich ihr Kind bei der Guerilla aufhalte; als Pfand für einen Drogendeal von T. Ohne staatliche Hilfe habe sie sodann ihr Kind befreien können und sei mit einem Taxi zunächst nach I._______ gefahren, um sich zu verstecken. Nach acht Tagen seien sie im (...) 2014 nach Bogotá, ihrem damaligen Wohnort, weitergefahren (A23 F59, 71 ff. und 82 f.). Doch auch dort sei sie (und ihre Familie an ihrem Wohnort) immer wieder bedroht worden; einmal sei sie am Wohnort ihrer Eltern von einem Unbekannten, der vermutlich zur Gruppierung von T. gehöre, vergewaltigt worden (A23 F89 ff.). Ende (...) 2014, als sie sich bei einem Familienangehörigen aufgehalten habe, sei sie von zwei Personen auf einem Motorrad angeschossen worden (A8 S. 7; A23 F59). Im Sommer 2015 sei sie (...) mit einem Schengen-Visum in die Schweiz gereist und habe einen Schweizer Staatsbürger kennengelernt. Nach einer kurzen Rückkehr nach Bogotá sei sie Ende (...) 2015 - diesmal mit ihrem Kind - wieder in die Schweiz eingereist, um diesen Schweizer Bürger zu heiraten. Nachdem dieser jedoch die Beziehung beendet habe, habe sie um Asyl nachgesucht (A8 S. 4 und 7; A23 F106 ff.). B.b Die Beschwerdeführerin erwähnte ausserdem, dass sie zwischen 2011 und 2015 diverse Länder in Südamerika als Touristin besucht und im Jahr 2013 ein Visum für die USA erhalten habe (A8 S. 4; vgl. Reisepässe Bst. T). C. Am 22. August 2017 ersuchte die Vorinstanz die Schweizer Botschaft in Bogotá um Abklärungen spezifischer Fragen (A25), welche mit Schreiben vom 21. und 29. Mai 2018 (A34 f.) teilweise beantwortet wurden. D. Am 25. September 2017 kam J._______ auf die Welt, (...) der Beschwerdeführerin und des französischen Staatsangehörigen K._______, wohnhaft in L._______. Das (...) hat die französische Staatsangehörigkeit (A36). E. Am 17. Oktober 2018 heirateten die Beschwerdeführerin und K._______ und sie nahm seinen Familiennamen an. Aufgrund des sich daraus ergebenden Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung schlug das SEM den Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 22. November 2018 vor, die Asylgesuche zurückzuziehen. Dies wurde am 30. November 2018 von den Beschwerdeführenden abgelehnt, da sie in Kolumbien immer noch gefährdet seien. Erst kürzlich habe die Beschwerdeführerin von ihrer Schwester erfahren, dass T. wisse, dass sie sein Kind ausser Landes gebracht habe. F. Mit Verfügung vom 20. Dezember 2018 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden und lehnte ihre Asylgesuche ab. Der Entscheid über ihren weiteren Aufenthalt in der Schweiz oder eine allfällige Wegweisung falle in die Zuständigkeit der kantonalen Behörden. Auf Details dieses Entscheides wird - soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen. Die Verfügung beziehe sich laut SEM auch auf M._______ alias J._______ (geboren am [...], Frankreich) respektive J._______ alias N._______ (geboren am (...), Kolumbien). G. Gegen diesen Entscheid erhoben die Beschwerdeführenden am 23. Januar 2019 - unter Einreichung diverser Beweismittel - Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten, die Ziffern 1 und 2 des Verfügungsdispositivs seien aufzuheben und die Sache sei zur rechtsgenüglichen Entscheidfindung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei ihre Flüchtlingseigenschaft unter Asylgewährung festzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei der Rechtsvertretung Einsicht in die von der Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismittel zu gewähren; weiter sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die Rechtsvertretung als amtlichen Rechtsbeistand zu bestellen. Es wurde sodann darauf hingewiesen, dass die (...) M._____ keine Beschwerde erhebe. Auf die Begründung dieses Rechtsmittels (sowie auf die eingereichten Beweismittel) wird - soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen. H. Am 25. Januar 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. I. Mit Verfügung vom 6. Februar 2019 wurde das SEM angewiesen, Einsicht in die beantragten Akten zu gewähren. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit aArt. 110a Abs. 1 AsylG wurde auf einen späteren Zeitpunkt verschoben und die Beschwerdeführenden wurden eingeladen, das Formular «Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege» ausgefüllt und unterschrieben innert Frist zu retournieren. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet und die Vorinstanz eingeladen, eine Vernehmlassung einzureichen. J. Am 12. Februar 2019 stellte das SEM der Rechtsvertretung die gewünschten Akten zu. Mit gleichem Datum reichte es dem Bundesverwaltungsgericht eine Vernehmlassung ein, welche der Rechtsvertretung am 19. Februar 2019 zur Kenntnisnahme zugestellt wurde. K. Am 18. Februar 2019 wurde dem Bundesverwaltungsgericht das Formular «Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege» eingereicht. Gleichzeitig wurde eine Frist für eine Ergänzung der Beschwerde beantragt. L. Mit Verfügung vom 27. Februar 2019 wurde das Formular «Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege» im Original an die Beschwerdeführenden zur Ergänzung retourniert. Gleichzeitig wurde ihnen eine Frist zur Ergänzung ihrer Beschwerde und zur Einreichung des erwähnten Formulars angesetzt. M. Am 11. März 2019 wurden das erwähnte Formular und eine Erklärung der Wohngemeinde mit Datum vom 7. März 2019 betreffend die Sozialhilfe zu den Akten gereicht. N. Mit Verfügung vom 20. März 2019 lehnte die Instruktionsrichterin die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Verbeiständung mangels Bedürftigkeit ab. O. Mit Eingabe vom 21. März 2019 beantragte die Rechtsvertretung, die Verfügung vom 20. März 2019 sei in Wiedererwägung zu ziehen. P. Dieses Gesuch wurde mit Verfügung vom 2. April 2019 mit der Begründung abgewiesen, nach einer summarischen Überprüfung dürfte von der Schutzfähigkeit und -willigkeit von Kolumbien ausgegangen werden, weshalb die Begehren als aussichtslos zu bezeichnen sein dürften. Q. Am 2. Dezember 2019 und 5. Oktober 2020 reichte die Beschwerdeführerin bezüglich ihrer Gefährdung in Kolumbien persönlich weitere Beweismittel (teilweise mit Übersetzungen) dem Gericht ein, deren Kopien am 29. Dezember 2020 dem Rechtsvertreter zur Kenntnis zugestellt wurden: eine Kopie einer eidesstattlichen Erklärung vom 15. Oktober 2019 von O._______ («Notaria Única del Círculo de D._______»); eine Kopie eines Screenshots bezüglich anonymer Telefonanrufe; eine Kopie einer eidesstaatlichen Erklärung vom 15. Oktober 2019 von P._______ («Notario 29 de Q._______»); ein Schreiben der Beschwerdeführerin mit Datum vom 29. Oktober 2019; Eine Kopie einer «Resolución No. (...) del (...) de 2020» samt ein dazugehörendes E-Mail der «Unidad para las Víctimas» und ein Screenshot eines Briefes der «Autodefensas Gaitanistas de Colombia» vom (...) 2020, den ihre Mutter am (...) 2020 erhalten habe. Damit sei belegt, dass sie vom kolumbianischen Staat als Opfer schwerer Menschenrechtsverletzungen (Morddrohungen und Vertreibung) anerkannt worden sei. Ausserdem hätten die «Autodefensas Gaitanistas de Colombia» sie zum militärischen Ziel erklärt. R. Der Rechtsvertreter bestätigte am 31. Dezember 2020 den Eingang dieser Akten und bat das Gericht, die Nachreichung des Originals des Drohbriefes der «Autodefensas Gaitanistas de Colombia» vom (...) 2020 bis mindestens am 31. Januar 2021 abzuwarten. S. Mit Schreiben vom 30. Januar und 7. Februar 2021 erklärte die Beschwerdeführerin dieses noch nicht erhalten zu haben, reichte indes das Original eines weiteren Drohschreibens (mit demselben Absender, Datum und Inhalt) zu den Akten, welches an ihrer alten Adresse in Bogotá (wo sie bei ihrer Freundin P._______ gewohnt habe) aufgefunden worden sei. Des Weiteren habe sie erfahren, dass der Ehemann der Frau, welche ihr bei der Suche nach ihrem (damals entführten) Kind geholfen habe, aufgrund dieser Hilfe ermordet worden sei (unter Beilage eines Zeitungsberichts). Ferner reichte sie ein Gerichtsurteil vom (...) 2017 bezüglich des kriminellen «(...)» ein, welchem T. angehört habe, zu den Akten; (...) (Bm. 9). T. In den Akten der Vorinstanz (A2 und A30) liegen folgende Dokumente: eine Kopie eines Berichts des Hospital (...) in D._______ vom 6. März 2016 bezüglich C._______ (Diagnose: Angststörung und Depression; Konsultationsgrund: Schmerzen bei Narbe [Projektil] im rechten Bein; Bm. 1); eine Kopie eines dringenden Untersuchungsauftrags der Staatsanwaltschaft vom (...) 2013 an das Comisaria de F._______, dass das Kind seit dem (...) 2013 bei T. sei und dieser den Kontakt zur Mutter unterbinde, die den gemeinsamen Haushalt aufgrund familiärer Gewalt verlassen habe; T. habe das Kind in seiner Gewalt, um Druck auf die Mutter auszuüben (Bm. 2); ein Brief der Beschwerdeführerin an die Staatsanwaltschaft vom (...) 2013 (Anzeigeerstattung wegen regelmässiger Bedrohung [seit (...) 2013]; Bm. 3 und 19); Kopien eines Auszugs aus dem Geburtsregister von B._______ der Gemeinde R._______ (ohne Angaben des Kindsvaters; Bm. 4) und eines beglaubigten Auszugs aus dem Geburtsregister von S._______ der Gemeinde F._______ vom (...) 2010 (mit Angaben des Kindsvaters; Bm. 5 und 22); Kopien eines Auszugs aus dem Geburtsregister von C._______ der Gemeinde Bogotá (Bm. 6) und einer Vaterschaftsanerkennung von T. («Notaria Primera» in T._______) vom (...) 2010 (Bm. 7); eine Kopie eines Bestätigungsschreibens der «Unidad para la Atención y Reparación Integral a las Víctimas» (UARIV) in Bogotá vom (...) 2012, dass die Beschwerdeführerin am (...) 2012 als Opfer registriert worden sei (Bm. 8); ein Auszug aus dem Internet vom (...) 2009, dass T. alias «U._______» oder «V._______» («exjefe paramilitar») in F._______ festgenommen worden sei (Verdacht der Teilnahme an kriminellen Gruppen - Geldwäscherei von Drogengeld «narcotráfico» durch seine «(...)»; Bm. 9); ein Auszug aus dem Internet (Pressemitteilungen von «[...]»), dass T. am (...) 2009 in F._______ festgenommen worden sei (Bm. 10); Berichte über die Demobilisierung des «(...)» (Bm. 11), über den Mord an (...) W._______ in D._______ am (...) 2001 (Bm. 14) sowie über die lokale Sicherheitslage (Bm. 16 und 20); zwei Waffenscheine der Republik Kolumbien von T. für zwei bestimmte Waffen (gültig bis (...) 2005 respektive (...) 2009; Bm. 12); ein Auszug aus dem Internet bezüglich des Handelsregistereintrags von T. («[...]»; Bm. 13); ein Ausweis «Programa para la Reincorporación a la Vida Civil" von T. (ausgestellt am [...] 2005; Bm. 15); eine polizeiliche Meldung vom (...) 2013 bezüglich der Kindesentführung von S._______ und Drohungen seitens T. (Bm. 17); eine Kopie eines Schreibens des Staatssekretariats für Menschenrechte in F._______ vom (...) 2013 (Bm. 18); zwei Zertifikate der Universidad (...) in Bogotá vom 3. Dezember 2014 und 12. Juni 2015 (Bm. 21) und ein kolumbianischer Fahrausweis der Beschwerdeführerin, ausgestellt am (...) 2013; ein annullierter (ausgestellt am [...] 2007, u.a. mit einem Visum der USA [gültig vom (...) 2013 bis (...) 2023] und einem Schengen-Visum [gültig vom (...) 2015 bis (...) 2015]) und ein aktueller kolumbianischer Reisepass der Beschwerdeführerin (ausgestellt am [...] 2015, u.a. mit einem Schengen-Visum [gültig vom (...) 2015 bis (...) 2016]); ein Reisepass der Republik Kolumbien von B._______ (ausgestellt am [...] 2015, u.a mit einem Visum der USA [gültig vom (...) 2015 bis (...) 2025] und einem Schengen-Visum [gültig vom (...) 2015 bis (...) 2016]); Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.5 Weil die Beschwerdeführenden über ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz verfügen, äusserte sich das SEM in seiner Verfügung vom 20. Dezember 2018 nur zur Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung, jedoch nicht zur Wegweisung und deren Vollzug.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Vorweg ist die Rüge der unvollständigen Sachverhaltsfeststellung und der ungenügenden Beweiswürdigung zu prüfen, da ein allfälliger formeller Fehler eine materielle Behandlung verunmöglichen würde. 3.2 In der Beschwerde wurde moniert, dass die Vorinstanz den Sachverhalt nur äusserst knapp und unvollständig dargestellt habe. So habe sie die Funktion von T. beim (...) und den neuen Formationen sowie die juristischen Vorwürfe, welche gegen ihn erhoben worden seien, völlig ausser Acht gelassen. Des Weiteren habe das SEM die Rolle der Beschwerdeführerin, sie sei eine wichtige Zeugin von verschiedenen Geschäften von T. gewesen, ignoriert. Dabei handle es sich indes um zentrale Argumente, denn aufgrund ihres Wissens rund um die Aktivitäten von T. und seinen Verflechtungen befinde sie sich in einer akuten Gefahrenlage - ähnlich wie damals die (...) W._______, welche umgebracht worden sei. Ferner habe das SEM auch die Modalitäten der Ausstellung des Reisepasses von S._______, die Einleitung eines diesbezüglichen Strafverfahrens (Fälschung der Geburtsurkunde) gegen die Beschwerdeführerin sowie den Umstand, dass T. weiterhin auf der Suche nach seinem Kind sei (vgl. hierzu seine Anzeige gegen die Beschwerdeführerin wegen missbräuchlicher Ausübung des Sorgerechts), nicht berücksichtigt. 3.2.1 Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts-pflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). 3.2.2 Das SEM hat in seiner Verfügung zunächst die Vorbringen auf deren Glaubhaftigkeit geprüft. Dabei hat es bezüglich der geltend gemachten Entführung des Kindes sowie des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin sich vor T. habe verstecken müssen, Widersprüche festgehalten. In der Tat mag diese Prüfung dürftig erscheinen, doch zeigt sie auf, dass aus Sicht des SEM eine Verfolgungshandlung durch T. - mithin die Entführung des Kindes - sowie eine Verfolgung durch das Militär, die Guerilla oder verschiedene Politiker aufgrund von Widersprüchen bezweifelt und somit als unglaubhaft erachtet wurden. Damit hatte die Vorinstanz keinen Anlass die weiteren Vorbringen im Einzelnen zu berücksichtigen. Allein der Umstand, dass die Beschwerdeführenden zu einer anderen Würdigung ihrer Vorbringen gelangen, spricht nicht für eine ungenügende Sachverhaltsdarstellung. Folglich ist diesbezüglich kein formeller Mangel erkennbar. 3.3 Ferner wurde gerügt, dass Art. 17 Abs. 2 AsylG in Verbindung mit Art. 5 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) verletzt sei. Art. 5 AsylV 1 bezieht sich darauf, dass bei Asylgesuchen von Ehepaaren, eingetragenen Partnerinnen und Partnern oder Familien jede urteilsfähige asylsuchende Person Anspruch auf Prüfung ihrer eigenen Asylvorbringen hat. Die Rüge wurde dahingehend begründet, dass - nachdem die Beschwerdeführenden Aussicht auf die Ausstellung einer ausländerrechtlichen Bewilligung durch den Kanton hatten - das SEM nicht mehr an einer Prüfung der Asylgesuche interessiert gewesen sei. Folglich habe es sich scheinbar nicht ernsthaft mit den geltend gemachten Vorbringen auseinandergesetzt. Hierzu ist festzuhalten, dass Art. 5 AsylV 1 auf die vorliegende Konstellation nicht anwendbar ist, da der französische Ehemann der Beschwerdeführerin nicht in das Asylverfahren involviert ist. Ausserdem wurden die Vorbringen der Beschwerdeführerin vom SEM in seiner Verfügung gewürdigt, weshalb die Rüge fehlschlägt. 3.4 Schliesslich monierten die Beschwerdeführenden eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV). Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1 und BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.H.). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). 3.4.1 Den Beweismitteln sei, so die Beschwerdeführenden, von vornherein ohne sachliche Begründung jede Erheblichkeit abgesprochen worden. So sei durch das Schreiben des Opferbüros (A2 Bm. 8) bestätigt, dass die Beschwerdeführerin ein Opfer des kolumbianischen Bürgerkrieges sei. Die Vaterschaftsanerkennung (A2 Bm. 7) belege, dass T. zu dieser Zeit in einem Hochsicherheitsgefängnis gewesen sei. Ferner sei bewiesen, dass T. auch nach seiner Demobilisierung Waffen besessen habe (A2 Bm. 12 und 15) und illegalen Geschäften nachgegangen respektive kriminell gewesen sei (A2 Bm. 13 und 16), wie der Mord an W._______ belege (A2 Bm. 14). Ferner sei klar, dass T. aufgrund seiner Mitgliedschaft bei den AUC verhaftet worden sei (A2 Bm. 9 f.). Nachdem die Vorinstanz die wesentlichen Vorbringen - Verfolgungshandlungen durch T. sowie durch die Guerilla, das Militär oder diverse Politiker - geprüft und angezweifelt hat (Art. 7 AsylG), hat sie bezüglich der Beweismittel festgehalten, dass eine Anzeigeerstattung (A2 Bm. 2 f. und 17 bis 19) respektive ein Eintrag ins Opferregister (A2 Bm. 8) kein Hinweis darauf seien, dass sich die Ereignisse wie geschildert zugetragen hätten. Damit hat das SEM, die zu den konkreten Verfolgungsvorbringen gehörenden Beweismittel gewürdigt und angemessen berücksichtigt. Die Begründung wurde so abgefasst, dass die Beschwerdeführenden den Entscheid sachgerecht anfechten konnten. Ausserdem wurden die wesentlichen Überlegungen genannt, von denen sich das SEM hat leiten lassen. 3.4.2 Das Vorgehen der Vorinstanz, so die Beschwerdeführenden weiter, am Wahrheitsgehalt der Beweismittel zu zweifeln, weil die Verfolgung nicht glaubhaft gemacht worden sei, sei unzutreffend. In diesem Fall könne eine Verfolgung nie durch Beweismittel glaubhaft dargelegt werden (vgl. hierzu Urteil BVGer E-3686/2017 vom 1. Februar 2018 E. 6.4.2). Die Flüchtlingseigenschaft ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 Abs. 2 AsylG). Das SEM hat vorliegend aufgrund von widersprüchlichen Angaben und Ungereimtheiten die Meinung vertreten, die Vorbringen seien unglaubhaft. Sodann hat es bezüglich der Beweismittel festgehalten, dass diese die Vorbringen - eine Verfolgung aufgrund eines flüchtlingsrelevanten Motivs - nicht belegen würden. Daher ist das Vorgehen des SEM im vorliegenden Fall nicht als unzutreffend zu bezeichnen. Diese Feststellung widerspricht nicht dem von den Beschwerdeführenden herangezogenen Urteil BVGer E-3686/2017 vom 1. Februar 2018. Darin hat das SEM - im Gegensatz zum vorliegenden Fall - aufgrund der unglaubhaft dargelegten Vorbringen von vornherein auf eine eingehende Würdigung der Beweismittel verzichtet (vgl. a.a.O. E. 6.4.1), was vom Gericht als unzutreffend bezeichnet wurde (vgl. a.a.O. E. 6.4.2). 3.5 Die vorgebrachten Rügen erweisen sich angesichts dieser Sachlage als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das diesbezügliche Rechtsbegehren ist somit abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.3 Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Begründung der Vorinstanz nicht gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG) und kann auf Beschwerdeebene eine Substitution der Motive vornehmen. 5. 5.1 Das SEM hat zur Begründung seiner ablehnenden Verfügung festgehalten, dass die Beschwerdeführerin zur geltend gemachten Entführung ihres Kindes beziehungsweise zu seiner Befreiung widersprüchliche Angaben gemacht habe. Ferner habe sie an der BzP trotz Nachfrage nicht erwähnt, dass sie Drohungen von Angehörigen des Militärs, der Guerilla, der AUC oder von Politikern erhalten habe. Ausserdem sei es seltsam, dass sie sich vor T. habe verstecken müssen, jedoch gleichzeitig an der Universität studiert habe und diversen Jobs - wie in einer (...) oder in einer (...) - nachgegangen sei. Weiter sei unklar, ob sie als Touristin verschiedene südamerikanische Länder sowie die Schweiz besucht oder ob sie dort jeweils um Schutz nachgesucht habe. Angesichts dieser Ungereimtheiten und Widersprüche sei es ihr nicht gelungen, die geltend gemachte Furcht vor Verfolgung glaubhaft darzulegen. Die eingereichten Beweismittel könnten diese Feststellung nicht umstossen. Weil die Vorbringen unglaubhaft seien, sei deren Asylrelevanz nicht zu prüfen. 5.2 In der Beschwerde wurde hinsichtlich der Glaubhaftigkeit vorgebracht, dass die Schilderungen der Ereignisse ab dem Jahr 2002 substantiiert, plausibel und lebensecht seien. Gemäss Reportagen aus dem Internet sei klar, dass T. (bekannt als «U._______», «X._______» oder «V._______») als Chef der AUC demobilisiert worden sei, jedoch später durch seine (...) Geld gewaschen habe. T. lege grössten Wert darauf, nicht in den Medien zu erscheinen, weshalb es schwierig sei, Belege über seine aktuelle Tätigkeit zu finden. Jedoch sei aus dem ähnlichen Werdegang eines engen Weggefährten mit Decknamen «Y._______» erkennbar, dass dieser nach der Demobilisierung sich der Gruppe «Los Urabeños» (heute «Clan del Golfo») angeschlossen habe; ein Indiz für die aktuelle Tätigkeit von T. Es sei ausserdem bekannt, dass die Nachfolgeorganisationen der paramilitärischen Gruppen weiterhin schwerwiegende Verbrechen begehen würden und mit diversen Behörden oder Politikern verflochten seien. Die Beschwerdeführenden seien in Kolumbien von T. und dessen paramilitärischen Gruppen verfolgt worden, weil die Beschwerdeführerin über viel Wissen aus dem kriminellen Umfeld von T. verfüge. Deswegen sei S._______ von seinem Vater entführt und die Beschwerdeführerin mit dem Tod bedroht worden. Ausserdem habe sie eine Schussverletzung erlitten und sei vergewaltigt worden. Kurz nach ihrer Ausreise sei überdies ein Freund ihres Vaters ermordet worden und T. habe sie wegen missbräuchlicher Ausübung des Sorgerechts angezeigt. Ferner werde sie von der Guerilla in Z._______ verfolgt, da sie dieser ihr Kind entrissen habe, als er sich als Pfand bei der Guerilla befunden habe. Weil sie - wie bereits erwähnt - über viele Informationen rund um die kriminellen Verflechtungen verfüge, sei sie auch von lokalen Militärangehörigen und Politikern verfolgt. Eine Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure sei flüchtlingsrelevant, wenn - wie vorliegend - die asylsuchende Person vom Staat keinen adäquaten Schutz erhalte (vgl. hierzu Berichte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe [SFH] und Amnesty International sowie Urteil BVGer D-6271/2018 vom 18. Dezember 2018). Die Beschwerdeführerin habe sich mehrmals erfolglos an staatliche Institutionen gewandt. So oder so würde staatlicher Schutz aufgrund all der Verflechtungen nicht helfen. Dies zeige der nur siebenmonatige Gefängnisaufenthalt von T., obwohl ihm Mittäterschaft bei der Ermordung einer (...), Drogenhandel und Geldwäscherei vorgeworfen worden seien. Schliesslich bestehe im vorliegenden Fall auch keine interne Schutzalternative, da T. nicht nur lokal grossen Einfluss habe. 6. 6.1 Bezüglich der Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG gilt Folgendes festzuhalten: 6.1.1 Nach Prüfung der Akten kommt das Gericht zum Schluss, dass glaubhaft ist, dass die Beschwerdeführerin aus subjektiver Sicht befürchtet, T. sei aufgrund des gemeinsamen Kindes auf der Suche nach ihnen (A23 F60 und 68). Sie habe T. als Minderjährige kennengelernt und sei gegen den Willen ihrer Eltern im Jahr 2002 zu ihm nach F._______ gezogen (A23 F47 f.). Dass T. ein Mitglied diverser krimineller Banden war oder ist, wurde von der Vorinstanz nicht bestritten (A2 Bm. 9 bis 16). Nach der Geburt des gemeinsamen Kindes habe sie sich im Jahr 2011 von T. getrennt (vermutlich auch wegen häuslicher Gewalt, A2 Bm. 2 und 17) und in F._______ eine eigene Wohnung bezogen, wobei die Familie von T. sich trotz den Umständen um das gemeinsame Kind gekümmert habe (A23 F32 und 99 f.). Auch scheint glaubhaft, dass sich T. im Jahr 2013 seines Kindes ohne Einwilligung der Beschwerdeführerin behändigt habe (vgl. Bm. 2 und 17). Wie S._______ schliesslich befreit worden sei, gemäss der Vorinstanz habe sich die Beschwerdeführerin diesbezüglich in Widersprüche verwickelt, kann offengelassen werden. Ferner ist nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin von T., weil sie sich von ihm getrennt hat, bedroht wurde (A23 F59, 92 f. und 100). Dass sie sich deshalb vor ihm und seinem - gemäss ihren Aussagen einflussreichen - Umfeld fürchtet, ist ebenfalls plausibel. Diese Furcht wird dadurch untermauert, dass sie sich eine Geburtsurkunde von Jeronimo hat anfertigen lassen, um das Land ohne die Einwilligung des Vaters verlassen zu können. In dieser Geburtsurkunde, bei welcher es sich gemäss der Botschaftsabklärung um eine Fälschung handle (A35), ist der Name des Vaters nicht aufgezeigt (A2 Bm. 4). Gemäss der Beschwerde wurde wegen dieser Fälschung ein Strafverfahren gegen die Beschwerdeführerin eingeleitet (A23 F125). 6.1.2 Unglaubhaft ist indes, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihres Wissens rund um die kriminellen Handlungen von T. sowie von der Guerilla oder anderen kriminellen Banden verfolgt wurde respektive wird (A23 F53). Ihre Antworten bezüglich ihres Wissens blieben immer sehr unkonkret (z.B. «... Zeugin vieler Sachen» [A23 F59, 93 und 100]; «Ich war Zeugin dessen, dass diejenigen, die Attentate angeordnet haben, sich mit Aa._______ zum Kaffee in unser Wohnzimmer gesetzt haben ...» [vgl. Eingabe vom 7. Februar 2021, S. 5 des Briefes auf Deutsch]). Ausserdem ist unwahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin nach ihrer Trennung von T. im Jahr 2011 von dessen Geschäften konkret noch etwas mitbekommen haben soll, zumal er bereits während ihres Zusammenlebens sehr diskret gewesen sei. Von diesen scheint sie, nach der Festnahme von T. im (...) 2009, über die Medien erfahren und daraus Schlüsse über die Zusammenhänge zwischen dessen Geschäften und gewissen Personen gezogen zu haben (A23 F53). Folglich ist nicht davon auszugehen, dass sie eine Geheimnisträgerin ist, die im Fokus mächtiger Organisationen oder Personen steht. 6.1.3 Bezüglich der Beweismittel ist Folgendes zu sagen: Das Schreiben der Opferhilfe (A2 Bm. 8; A23 F52), soweit erkennbar, bestätigt einen Geldtransfer zuhanden der Beschwerdeführerin; indes ist offen, weshalb sie konkret als Opfer anerkannt wurde. Gemäss der «Resolución No. (...)» vom (...) 2020 (vgl. Eingabe vom 5. Oktober 2020) wurde sie aufgrund einer Zwangsvertreibung vom (...) 2011 («Desplazamiento Forzado» von G._______ nach F._______), als Folge von Aktivitäten von mutmasslich bewaffneten Gruppen dieser Zone, als Opfer anerkannt. Damit gilt sie in Kolumbien als intern Vertriebene, jedoch ist keine gezielt gegen sie gerichtete Verfolgung daraus erkennbar. Durch eine eidesstattliche Aussage brachte ihre Schwester O._______ zu Protokoll, dass sie bezüglich ihrer Schwester auch heute noch anonyme Anrufe erhalte und an ihrem Wohnort bedroht werde (vgl. Eingabe vom 2. Dezember 2019). Dies belegt lediglich, dass Unbekannte, vermutlich T. oder Personen aus seinem Umfeld, weiterhin auf der Suche nach der Beschwerdeführerin (aus privaten Gründen) sind. Es sagt indes nichts über ein allfälliges flüchtlingsrechtliches Verfolgungsmotiv aus. Auch die eidesstattliche Aussage von P._______ belegt lediglich, dass die Beschwerdeführerin zwischen 2012 und 2015 bei ihr in Bogotá gewohnt habe (vgl. Eingabe vom 2. Dezember 2019). Hinsichtlich des Schreibens der «Autodefensas Gaitanistas de Colombia» vom (...) 2020 ist festzustellen, dass es kein Motiv nennt, weshalb die Organisation die Beschwerdeführerin zum militärischen Ziel erklärt habe. Auch wenn die Gaitanistas davon ausgehen würden, sie sei eine Geheimnisträgerin, ist nicht nachvollziehbar, weshalb das Schreiben, erst neun Jahre nachdem sie T. im Jahre 2011 verlassen habe, verfasst worden sein soll. Des Weiteren stellt dieses Dokument lediglich einen Ausdruck eines auf einem Computer geschriebenen Briefes ohne Unterschrift oder anderen Merkmalen dar, der von irgendeiner Person hätte verfasst werden können. 6.1.4 Als Zwischenergebnis gilt festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin glaubhaft dargelegt hat, dass sie von T. verfolgt wird; vermutlich weil sie nach der Trennung das gemeinsame Kind mitgenommen hat. Indes ist nicht glaubhaft, dass T. sie als Mitglied einer paramilitärischen Gruppe aufgrund ihres Wissens rund um seine vermutlich kriminellen Machenschaften verfolgt. 6.2 Als flüchtlingsrechtlich relevante Motive einer Verfolgung werden abschliessend Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe und politische Anschauung genannt (Art. 3 AsylG). Diese fünf Verfolgungsmotive sind über ihre sprachlich allenfalls enge Bedeutung hinaus so zu verstehen, dass die Verfolgung wegen äusserer oder innerer Merkmale, die untrennbar mit der Person oder der Persönlichkeit des Opfers verbunden sind, erfolgt. Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes erfolgt immer wegen des Seins, nicht wegen des Tuns (vgl. BVGE 2014/28 E. 8.4.1 und EMARK 2006 Nr. 32 E. 8.7.1). 6.2.1 Vorliegend ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden aus einem rein privaten persönlichen Motiv heraus von T. bedroht werden und er ihnen deswegen nachgestellt hat. Ein Verfolgungsmotiv im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG - auch nicht die Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe - ist nicht auszumachen. In den weiteren geschilderten Ereignissen ist ebenfalls kein flüchtlingsrelevantes Motiv erkennbar: So basiert der Grund, weshalb die Beschwerdeführerin im (...) 2014 angeschossen (A2 Bm. 1 und A23 F59) respektive vergewaltigt worden sei (A23 F89 ff.), nur auf Vermutungen. Auch ist ihren Aussagen betreffend den Mord an einem Freund ihres Vaters (A23 F94) kein Zusammenhang mit den Belästigungen seitens T. zu entnehmen. 6.2.2 Das Motiv bei einer nichtstaatlichen Verfolgung kann sich indes sowohl auf die eigentliche Verfolgung als auch auf die fehlende Schutzwilligkeit der Behörden beziehen. Die entsprechende Motivation kann somit - alternativ - sowohl die eigentliche Verfolgung als auch die Schutzunwilligkeit bezüglich dieser Verfolgung betreffen (vgl. beispielsweise Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4533/2017 vom 22. Februar 2021 E. 6.3). Vorliegend ist kein flüchtlingsrechtlich motivierter Schutzunwille des kolumbianischen Staates auszumachen. Die Beschwerdeführerin hat sich im Rahmen der Suche nach ihrem Kind an die Behörden wenden können. Auch ist den Akten nicht zu entnehmen, dass sich diese aus einem flüchtlingsrechtlichen Grund geweigert hätten - sollten sie tatsächlich nicht weiter aktiv geworden sein - behilflich zu sein. 6.3 Die glaubhaften Vorbringen der Beschwerdeführenden sind folglich nicht asylrelevant, weshalb das SEM die Asylgesuche im Ergebnis zu Recht abgewiesen hat. Auch die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel vermögen, wie erwähnt, an dieser Einschätzung insgesamt nichts zu ändern. Folglich erfüllen die Beschwerdeführenden die Anforderungen der Flüchtlingseigenschaft nicht.

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

8. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde mit Verfügung vom 2. April 2019 abgelehnt. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Weil mit Verfügung vom 2. April 2019 auch das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung abgelehnt wurde, ist kein amtliches Honorar zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe Versand: