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E-3686/2017

E-3686/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2018-02-01 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer, ein Tamile aus B._______ (Nordprovinz) verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am (...) Juli 2015 und gelangte am 27. Oktober 2015 in die Schweiz, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. A.b Am 29. Oktober 2015 fand im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ die summarische Befragung zur Person (BzP) und am 15. März 2017 die ausführliche Anhörung des Beschwerdeführers zu den Asylgründen statt. Dabei machte dieser im Wesentlichen Folgendes geltend: A.c Er habe in Sri Lanka vor der Ausreise einen (...)betrieb geführt. Seine Schwägerin D._______, die bei seiner Familie aufgewachsen sei, sei im Jahre 2004 der Geheimdienstabteilung der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) beigetreten und am (...) 2009 in der Schlussphase des Bürgerkriegs ums Leben gekommen. Er selber habe die Tigers auf verschiedene Weise unterstützt, namentlich durch Arbeiten auf einem (...)betrieb der LTTE und als (...). Ab 2006 habe er zudem mit seinem Fahrzeug regelmässig Warentransporte für die Organisation durchgeführt. Beim Kriegsende im Jahr 2009 habe er sich der sri-lankischen Armee ergeben. Er sei intensiv zu den LTTE verhört und dann nach E._______ verlegt worden. Mit Hilfe eines Bekannten, der Beziehungen zur Polizei gehabt habe, sei es ihm nach etwa (...) Monaten gelungen, das Internierungslager zu verlassen. Er sei in der Folge vorsichtshalber etwa ein Jahr lang bei einem Freund in F._______ geblieben und dann zur Familie nach Hause zurückgekehrt. A.d In B._______ habe er sich für die Tamil National Alliance (TNA) engagiert und insbesondere für einen Cousin, der bei den Wahlen für die TNA kandidiert habe, Propaganda gemacht. Am (...) 2011 sei er deswegen zu Hause von vermummten Unbekannten entführt und in ein altes Haus gebracht worden, wo er während zweier Monate festgehalten und misshandelt worden sei. An den Folgen der Folterungen leide er bis heute, insbesondere durch Schmerzen an der Wirbelsäule, den Hüften und in den Knien. Nachdem seine Frau ein Lösegeld bezahlt habe, sei er freigelassen worden. A.e Am (...) 2014 habe im Haus der Familie eine Gedenkfeier für die Schwägerin D._______ stattgefunden. Zwei Tage später habe ihn seine Frau telefonisch darüber informiert, dass bewaffnete Unbekannte ihn gesucht und unter Beleidigungen das Haus durchsucht hätten. Aus Furcht vor erneuten Misshandlungen sei er mit den Kindern zu einem entfernten Verwandten nach G._______ gefahren und habe dort die nächsten Monate verbracht. Während dieser Zeit sei zu Hause in B._______ weiterhin nach ihm gesucht worden. Unter diesen Umständen hätten er und seine beide ältesten Söhne H._______ und I._______ sich zur Ausreise aus der Heimat entschieden. Auf der Flucht sei er durch den Schlepper im Irak von den Söhnen getrennt worden und habe alleine weiterreisen müssen. B. Der Beschwerdeführer reichte neben Identitätsausweisen unter anderem die Todesurkunde seiner Schwägerin, mehrere Bestätigungsschreiben und Zeitungsartikel aus Sri Lanka sowie Unterlagen zum (...), mit dem er die Warentransporte für die LTTE durchgeführt habe, zu den Akten. C. Am 20. April 2017 wurde dem Beschwerdeführer schriftlich das rechtliche Gehör zu Fragen und Ungereimtheiten in Zusammenhang mit seinen Vorbringen gewährt. Er nahm dazu fristgerecht Stellung und reichte mit seiner Eingabe vom 4. Mai 2017 ausserdem seine Original-Identitätskarte zu den Akten. D. Mit Verfügung vom 24. Mai 2017 (eröffnet am 1. Juni 2017) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid im Asylpunkt teilweise mit der fehlenden flüchtlingsrechtlichen Relevanz der Vorbringen (soweit die Internierung als LTTE-Anhänger im Jahr 2009 sowie die zweimonatige Festhaltung unter Misshandlungen im Jahr 2011 betreffend) und im Übrigen mit der Unglaubhaftigkeit der übrigen Elemente der Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers. E. E.a Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 29. Juni 2017 liess der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz erheben und beantragen, es sei der Entscheid des SEM vollumfänglich aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um die Beiordnung der Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin ersucht. E.b Als Beweismittel zur Beschwerde wurde unter anderem ein Arztbericht vom 26. Juni 2017 zu den Akten gereicht. F. Mit Zwischenverfügung vom 5. Juli 2017 hiess der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um amtliche Rechtsverbeiständung und um Befreiung von der Vorschusspflicht gut. MLaw Angela Stettler wurde als amtliche Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers eingesetzt. Die Vorinstanz wurde zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. G. In ihrer Vernehmlassung vom 14. Juli 2017 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. H. Der Beschwerdeführer hielt in seiner Replik vom 18. August 2017 ebenfalls an seinen Rechtsbegehren fest. Er beantragte das Einholen eines medizinischen Gutachtes zu den Folterspuren (Narben) auf seinem Körper. I. Mit Eingabe vom 7. September 2017 informierte die Rechtsbeiständin das Gericht darüber, dass ein Sohn des Beschwerdeführers, H._______, in die Schweiz eingereist sei und am 23. August 2017 ein Asylgesuch gestellt habe, das vom SEM unter der Verfahrensnummer N (...) behandelt werde. Es wurde um koordinierte Behandlung dieser beiden Verfahren und um Beizug der Verfahrensakten des Sohnes ersucht, der sein Asylgesuch ausschliesslich mit einer Reflexverfolgung wegen des Vaters begründet habe. Am 1. Dezember 2017 teilte die Rechtsbeiständin mit, das SEM habe das Asylgesuch des Sohnes H._______ gutgeheissen. Mit der Eingabe wurde auch eine aktualisierte Kostennote zu den Akten gereicht. J. J.a In einer Zwischenverfügung vom 21. Dezember 2017 hielt der Instruktionsrichter fest, dass die Akten des Sohnes (N [...]) für die Behandlung des Verfahrens des Beschwerdeführers antragsgemäss beigezogen würden. Ausserdem wurde festgestellt, dass auch das SEM das Bundesverwaltungsgericht mit einer Bemerkung auf seinem Dossierübermittlungs-Formular vom 30. November 2017 darauf hingewiesen hatte, dass das Asylgesuch des Sohnes "aufgrund Reflexverfolgung positiv entschieden" worden sei. Unter diesen Umständen wurde dem SEM Gelegenheit geboten, eine ergänzende Vernehmlassung zu den Akten zu reichen und seine Verfügung vom 24. Mai 2017 in Wiedererwägung zu ziehen. J.b Das SEM hielt indessen in seiner ergänzenden Vernehmlassung vom 5. Januar 2018 an seiner Verfügung fest. J.c Am 10. Januar 2018 brachte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer die ergänzende Vernehmlassung des SEM vom 5. Januar 2018 zur Kenntnis. Die amtliche Rechtsbeiständin wurde im Interesse der Vermeidung unnötigen Aufwands gebeten, vorderhand vom Einreichen einer Antwort auf diese Vernehmlassung abzusehen.

Erwägungen (35 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.3 Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, ist das Rechtsmittel des Beschwerdeführers - jedenfalls zum heutigen Zeitpunkt - als offensichtlich begründet zu qualifizieren. Das Urteil ist unter diesen Umständen nur summarisch zu begründen (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Der Beschwerdeführer macht einerseits geltend, er sei nach dem Ende des Bürgerkrieges im Jahr 2009 wegen seiner Verbindungen zu den LTTE interniert und im (...) 2011 aufgrund seiner politischen Aktivitäten von Unbekannten - die Angehörige der sri-lankischen Behörden gewesen seien oder jedenfalls enge Verbindungen zu diesen gehabt hätten - entführt und unter Folterungen während zweier Monate festgehalten worden. Das SEM hat die Glaubhaftigkeit dieser Vorbringens in seiner Verfügung nicht bestritten (vgl. Verfügung S 3 f.). In der Vernehmlassung vom 14. Juli 2017 wird explizit festgehalten, die Vorfälle aus den Jahren 2009 und 2011 seien, wie bereits der angefochtenen Verfügung entnommen werden könne, auch aus Sicht des SEM "nicht auszuschliessen".

E. 5.2 Die protokollierten Schilderungen des Beschwerdeführers wirken authentisch und weisen viele weitere Realitätskennzeichen auf. Schliesslich wird in mehreren Bestätigungen - auf die im Folgenden zurückzukommen sein wird - auf diese Ereignisse hingewiesen.

E. 5.3 Die Vorfälle aus den Jahren 2009 und 2011 erweisen sich damit als glaubhaft gemacht. Weitere Abklärungen (vgl. Replik S. 5) sind in diesem Zusammenhang nicht erforderlich.

E. 6.1 Gemäss Angaben des Beschwerdeführers seien die Ereignisse ab (...) November 2014 unmittelbar fluchtauslösend gewesen. Die Fahndung nach ihm seien durch eine private Gedenkfeier für eine Schwester seiner Frau ausgelöst worden, die mit den LTTE gekämpft habe und im Krieg gefallen sei. Jene Vorbringen qualifiziert das SEM als unglaubhaft. Dieser Teil der Begründung der angefochtenen Verfügung vermag nicht zu überzeugen:

E. 6.2.1 Vorab ist festzuhalten, dass bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit alle Argumente, die für und die gegen die Richtigkeit der Vorbingen der asylsuchenden Person sprechen, sorgfältig gegeneinander abzuwägen sind (vgl. hierzu etwa Anne Kneer, Linus Sonderegger, Glaubhaftigkeitsprüfung im Asylverfahren, ASYL 2015/2 S. 4 m.w.H. auf die publizierte Praxis des Bundesverwaltungsgerichts, die ihrerseits auf einem der ersten Urteile der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK] beruht; vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK], 1993 Nr. 11 E. 4.b).

E. 6.2.2 Eine solche Abwägung ist der Verfügung des SEM nicht ansatzweise zu entnehmen. Die Begründung der Vorinstanz erweckt sogar eher den Eindruck, alle für die Glaubhaftigkeit der Vorbringen sprechenden Indizien seien systematisch ausgeblendet worden.

E. 6.3 Die protokollierte Schilderung der Ereignisse ab Ende 2014 erscheint substanziiert, plausibel und lebensecht. Die Aussagen sind, wie nachfolgend dargelegt wird, im Wesentlichen frei von Widersprüchen, und sie weisen viele weitere Realitätskennzeichen auf. Mit Bezug auf die Frage der Glaubhaftigkeit ist ausserdem kein relevanter Unterschied zu den glaubhaft gemachten Schilderungen der Ereignisse von 2009 respektive 2011 feststellbar.

E. 6.4.1 Zu den eingereichten Bestätigungen hält das SEM Folgendes fest (Hervorhebung BVGer): "Zur Untermauerung Ihrer Vorbringen haben Sie namentlich Bestätigungen des Friedensrichters Ihres Dorfes, zweier Parlamentsmitglieder und Ihres Dorfvorstehers, sowie Zeitungsartikel eingereicht. Angesichts Ihrer unglaubhaft dargelegten Vorbringen kann auf eine eingehende Würdigung dieser Unterlagen verzichtet werden. Dennoch sei festzuhalten, dass den erwähnten Dokumenten kein Beweiswert zukommt. So kann es sich bei den eingereichten Bestätigungen ebenso gut um Gefälligkeitsschreiben handeln, zumal diese erst nach Ihrer Ausreise aus Sri Lanka verfasst wurden. Bei den eingereichten Zeitungsartikeln lässt sich zudem kein direkter Bezug zu Ihnen feststellen beziehungsweise sind Sie darin nicht namentlich erwähnt." (vgl. Verfügung S. 3).

E. 6.4.2 Die im Zitat hervorgehobene juristische Argumentation ist unzutreffend: Selbstverständlich sind die eingereichten Dokumente im Fall ihrer Authentizität geeignet, sich bei der Glaubhaftigkeitsprüfung zugunsten des Beschwerdeführers auszuwirken. Zutreffend wäre eher, dass eine eigentliche Beurteilung der Glaubhaftigkeit faktisch obsolet wird, wenn ein Sach-verhaltselement durch ein zugelassenes (authentisches) Beweismittel im Sinn von Art. 12 VwVG positiv-rechtlich bewiesen worden ist.

E. 6.4.3 Unmittelbar nach der Weigerung, die eingereichten Beweismittel überhaupt zu berücksichtigen, folgt der Hinweis, dass es sich bei den Dokumenten eventuell um "Gefälligkeitsschreiben" handeln könne. Diese Aussage ist als solche zwar nicht falsch; vorliegend ergeben sich jedoch bei Durchsicht der acht Bestätigungen keine Hinweise darauf, dass es sich um konstruierte, inhaltlich unzutreffende Unterlagen handeln könnte. Im Übrigen werden darin teilweise auch die (bereits glaubhaft gemachten) Ereignisse der Jahre 2009 und 2011 beschrieben. Die Bestätigungen der Ehefrau des Beschwerdeführers (es handelt sich um eine eidesstattliche Erklärung vor dem "Justice of Peace" und nicht um eine "Bestätigung[...] des Friedensrichters"), zweier Parlamentarier, eines Priesters, des (...) der (...) und des Leiters eines (...) hinterlassen inhaltlich und formal einen authentischen Eindruck. Dieser wird dadurch bekräftigt, dass die Probleme des Beschwerdeführers keineswegs aufgebauscht wirken, sondern im Gegenteil teilweise auffällig implizit umschrieben werden (die Bestätigung des Priesters der [...] vom 12. September 2016 beschränkt sich beispielsweise auf die Feststellung, der Beschwerdeführer habe "due to avoidable circumstances" seine Heimat verlassen und im Ausland um flüchtlingsrechtlichen Schutz nachsuchen müssen).

E. 6.5.1 Die in der Entscheidbegründung des SEM aufgelisteten Unglaubhaftigkeitsindizien lassen sich teilweise schon nach flüchtiger Durchsicht der Akten auf sprachliche (oder akustische) Missverständnisse und unterschiedliche Interpretationen der protokollierten Aussagen zurückführen. Die Argumentation der Vorinstanz wird in den Eingaben des Beschwerdeführers an das Bundesverwaltungsgericht - und an das SEM (vgl. Sachverhalt Bst. C) - weitgehend entkräftet. Im Rahmen der vorliegenden Summarbegründung kann vollumfänglich auf die sorgfältigen und ausführlichen Entgegnungen der amtlichen Rechtsbeiständin verwiesen werden (vgl. Beschwerde S. 6 ff., Replik S. 1 ff.).

E. 6.5.2 Die wenigen verbleibenden Unklarheiten betreffen Nebenpunkte respektive die Verfolgungstaktik der Behörden gegenüber dem Beschwerdeführer, die das SEM als wenig einleuchtend erachte (was allerdings nicht ernsthaft zulasten des Beschwerdeführers gewertet werden kann). Solche Umstände vermögen die positiven Glaubhaftigkeitsindizien offensichtlich nicht aufzuwiegen.

E. 6.6.1 Am 23. August 2017 stellte der Sohn des Beschwerdeführers in der Schweiz ein Asylgesuch. Den Akten N (...) ist zu entnehmen, dass dieser Familienangehörige bestätigt, im Jahr 2015 zunächst mit seinem Vater (und einem Bruder) aus Sri Lanka geflohen und im Irak durch Schlepper von diesem getrennt worden zu sein. Der Bruder und er seien daraufhin zusammen J._______ weitergereist, wo sie wegen der illegalen Einreise verhaftet worden seien. Die J._______ habe sie daraufhin mit zwei Laissez-Passer (die zu den Akten gereicht wurden) nach Sri Lanka ausgeschafft. Am Tag nach der Ankunft in Heimatdorf seien sie von Angehörigen des Geheimdiensts abgeholt und unter Misshandlungen und Todesdrohungen nach dem Aufenthaltsort des Vaters verhört worden. Ausserdem hätten die Beamten wissen wollen, wo der Vater die Waffen der LTTE versteckt habe. Nach der Freilassung seien sein Bruder und er im Dezember 2015 von einem Fischer nach Indien mitgenommen worden. Er selber habe nach längerer Zeit das Geld für die Weiterreise in die Schweiz organisieren können; der Bruder sei in Indien geblieben und befinde sich mittlerweile in K._______.

E. 6.6.2 Den Befragungsprotokollen des Sohnes ist weiter zu entnehmen, dass dieser die Erlebnisse seines Vaters übereinstimmend schildert; die Beschreibung der Ereignisse des Jahres 2014 ist erwartungsgemäss detailreicher als diejenige der Sachverhaltselemente von 2009 / 2011, die der damals (...)- respektive (...)-jährige weitgehend nur vom Hörensagen beschreiben konnte.

E. 6.6.3 Der SEM-internen Erläuterung des Asylentscheids des Sohnes (vgl. Aktenstück A27/5 des Dossiers N [...]) ist zu entnehmen, dass die Vorinstanz die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausschliesslich mit dem Vorliegen einer Reflexverfolgung aufgrund des Vaters begründet hat. Auf diesen Umstand machte der für dieses Verfahren zuständige Sachbearbeiter des Verfahrenszentrums Zürich das Gericht bei der Rücksendung der Beizugsakten des Sohnes denn auch ausdrücklich aufmerksam (vgl. Sachverhalt Bst. J.a).

E. 6.6.4 In der ergänzenden Vernehmlassung vom 5. Januar 2018 wurde trotzdem an der angefochtenen Verfügung festgehalten. Die für das Verfahren des Beschwerdeführers zuständige Sachbearbeiterin des EVZ Altstätten anerkannte zwar die weitgehende Übereinstimmung der Schilderungen der beiden Familienangehörigen. Es wird allerdings einerseits auf kleine Abweichungen hingewiesen und andererseits festgehalten, dass allein wegen der weitgehenden Gleichheit von einer glaubwürdigen Darstellung des Beschwerdeführers auszugehen "einer gründlichen Glaubhaftigkeitsprüfung [...] entgegenstehen" würde. Diese Haltung ist wenig überzeugend, nachdem eine sorgfältige Glaubhaftigkeitsbeurteilung im Verfahren des Beschwerdeführers nach dem oben Gesagten bisher gerade nicht vorgenommen worden war.

E. 6.6.5 Es wird in der ergänzenden Vernehmlassung auch nicht zur naheliegenden Frage Stellung genommen, wie es - rechtsdogmatisch und faktisch - möglich sein soll, dass ein Sohn wegen (in Vergangenheit erlittener und in Zukunft drohender) Reflexverfolgung aufgrund seines Vaters des flüchtlingsrechtlichen Schutzes der Schweiz bedarf, während dies gleichzeitig beim Auslöser jener Anschlussverfolgung nicht der Fall sein soll.

E. 6.7 Zusammenfassend ist nach dem Gesagten festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer auch gelungen ist, die fluchtauslösenden Ereignisse des Jahres 2014 glaubhaft zu machen.

E. 7.1 Hinsichtlich der flüchtlingsrechtlichen Relevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers ist Folgendes in Betracht zu ziehen:

E. 7.2 Der Beschwerdeführer wurde spätestens im Jahr 2011 erstmals gezielt zugefügten Nachteilen im Sinn von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt.

E. 7.3 Furcht vor künftiger Verfolgung ist begründet, wenn eine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass sich die befürchteten Verfolgungsmassnahmen in absehbarer Zukunft verwirklichen. Diese Beurteilung ist gemäss langjähriger Praxis nach einem objektivierten Massstab vorzunehmen, wobei eine erlittene Vorverfolgung bei der Beurteilung angemessen zu berücksichtigen ist, auch wenn sie bereits einige Jahre zurückliegt; wer bereits zuvor staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht als jemand, der erstmals in Kontakt mit staatlichen Sicherheitskräften kommt (vgl. bereits EMARK 1993 Nr. 11 Erw. 4c).

E. 7.4 Die Verfolgung des Beschwerdeführers war im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Sri Lanka aktuell, zumal damals offenbar der Geheimdienst nach ihm fahndete. Ihm stand innerhalb seines Heimatstaats offensichtlich keine Aufenthalts- respektive Schutzalternative zur Verfügung. Es gibt keine konkreten Hinweise darauf, dass sich diese Verfolgungssituation in der Zwischenzeit verändert haben sollte.

E. 7.5 Nach dem Gesagten hat der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in sein Heimatland (weiterhin) begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen. Die materiellen Voraussetzungen von Art. 3 AsylG für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft sind somit erfüllt.

E. 7.6 Aus den Akten ergeben sich schliesslich auch keine Hinweise auf das Vorliegen von Asylausschlussgründen. Der Beschwerdeführer ist demnach auch asylberechtigt.

E. 7.7 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 24. Mai 2017 in Verletzung von Bundesrecht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und die Asylgewährung verweigert hat.

E. 7.8 Die Beschwerde ist gutzuheissen, die angefochtene Verfügung ist aufzuheben. Die Vorinstanz ist anzuweisen, den Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren.

E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).

E. 8.2 Das Honorar der amtlichen Rechtsbeiständin ist angesichts des Ob-siegens des Beschwerdeführers dem SEM zur Vergütung unter dem Titel einer Parteientschädigung gemäss Art. 64 VwVG aufzuerlegen. Unter Berücksichtigung des nachvollziehbaren Aufwands in der aktuellen Kostennote und gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) ist das Honorar zulasten der Vorinstanz auf insgesamt Fr. 4'615.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Die Verfügung vom 24. Mai 2017 wird aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Das Honorar der amtlichen Rechtsbeiständin wird auf Fr. 4'615.- fest-gesetzt und dem SEM zur Vergütung als Parteientschädigung auferlegt.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3686/2017 Urteil vom 1. Februar 2018 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn; Gerichtsschreiber Nicholas Swain. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, amtlich verbeiständet durch MLaw Angela Stettler, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 24. Mai 2017 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein Tamile aus B._______ (Nordprovinz) verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am (...) Juli 2015 und gelangte am 27. Oktober 2015 in die Schweiz, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. A.b Am 29. Oktober 2015 fand im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ die summarische Befragung zur Person (BzP) und am 15. März 2017 die ausführliche Anhörung des Beschwerdeführers zu den Asylgründen statt. Dabei machte dieser im Wesentlichen Folgendes geltend: A.c Er habe in Sri Lanka vor der Ausreise einen (...)betrieb geführt. Seine Schwägerin D._______, die bei seiner Familie aufgewachsen sei, sei im Jahre 2004 der Geheimdienstabteilung der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) beigetreten und am (...) 2009 in der Schlussphase des Bürgerkriegs ums Leben gekommen. Er selber habe die Tigers auf verschiedene Weise unterstützt, namentlich durch Arbeiten auf einem (...)betrieb der LTTE und als (...). Ab 2006 habe er zudem mit seinem Fahrzeug regelmässig Warentransporte für die Organisation durchgeführt. Beim Kriegsende im Jahr 2009 habe er sich der sri-lankischen Armee ergeben. Er sei intensiv zu den LTTE verhört und dann nach E._______ verlegt worden. Mit Hilfe eines Bekannten, der Beziehungen zur Polizei gehabt habe, sei es ihm nach etwa (...) Monaten gelungen, das Internierungslager zu verlassen. Er sei in der Folge vorsichtshalber etwa ein Jahr lang bei einem Freund in F._______ geblieben und dann zur Familie nach Hause zurückgekehrt. A.d In B._______ habe er sich für die Tamil National Alliance (TNA) engagiert und insbesondere für einen Cousin, der bei den Wahlen für die TNA kandidiert habe, Propaganda gemacht. Am (...) 2011 sei er deswegen zu Hause von vermummten Unbekannten entführt und in ein altes Haus gebracht worden, wo er während zweier Monate festgehalten und misshandelt worden sei. An den Folgen der Folterungen leide er bis heute, insbesondere durch Schmerzen an der Wirbelsäule, den Hüften und in den Knien. Nachdem seine Frau ein Lösegeld bezahlt habe, sei er freigelassen worden. A.e Am (...) 2014 habe im Haus der Familie eine Gedenkfeier für die Schwägerin D._______ stattgefunden. Zwei Tage später habe ihn seine Frau telefonisch darüber informiert, dass bewaffnete Unbekannte ihn gesucht und unter Beleidigungen das Haus durchsucht hätten. Aus Furcht vor erneuten Misshandlungen sei er mit den Kindern zu einem entfernten Verwandten nach G._______ gefahren und habe dort die nächsten Monate verbracht. Während dieser Zeit sei zu Hause in B._______ weiterhin nach ihm gesucht worden. Unter diesen Umständen hätten er und seine beide ältesten Söhne H._______ und I._______ sich zur Ausreise aus der Heimat entschieden. Auf der Flucht sei er durch den Schlepper im Irak von den Söhnen getrennt worden und habe alleine weiterreisen müssen. B. Der Beschwerdeführer reichte neben Identitätsausweisen unter anderem die Todesurkunde seiner Schwägerin, mehrere Bestätigungsschreiben und Zeitungsartikel aus Sri Lanka sowie Unterlagen zum (...), mit dem er die Warentransporte für die LTTE durchgeführt habe, zu den Akten. C. Am 20. April 2017 wurde dem Beschwerdeführer schriftlich das rechtliche Gehör zu Fragen und Ungereimtheiten in Zusammenhang mit seinen Vorbringen gewährt. Er nahm dazu fristgerecht Stellung und reichte mit seiner Eingabe vom 4. Mai 2017 ausserdem seine Original-Identitätskarte zu den Akten. D. Mit Verfügung vom 24. Mai 2017 (eröffnet am 1. Juni 2017) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid im Asylpunkt teilweise mit der fehlenden flüchtlingsrechtlichen Relevanz der Vorbringen (soweit die Internierung als LTTE-Anhänger im Jahr 2009 sowie die zweimonatige Festhaltung unter Misshandlungen im Jahr 2011 betreffend) und im Übrigen mit der Unglaubhaftigkeit der übrigen Elemente der Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers. E. E.a Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 29. Juni 2017 liess der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz erheben und beantragen, es sei der Entscheid des SEM vollumfänglich aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um die Beiordnung der Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin ersucht. E.b Als Beweismittel zur Beschwerde wurde unter anderem ein Arztbericht vom 26. Juni 2017 zu den Akten gereicht. F. Mit Zwischenverfügung vom 5. Juli 2017 hiess der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um amtliche Rechtsverbeiständung und um Befreiung von der Vorschusspflicht gut. MLaw Angela Stettler wurde als amtliche Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers eingesetzt. Die Vorinstanz wurde zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. G. In ihrer Vernehmlassung vom 14. Juli 2017 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. H. Der Beschwerdeführer hielt in seiner Replik vom 18. August 2017 ebenfalls an seinen Rechtsbegehren fest. Er beantragte das Einholen eines medizinischen Gutachtes zu den Folterspuren (Narben) auf seinem Körper. I. Mit Eingabe vom 7. September 2017 informierte die Rechtsbeiständin das Gericht darüber, dass ein Sohn des Beschwerdeführers, H._______, in die Schweiz eingereist sei und am 23. August 2017 ein Asylgesuch gestellt habe, das vom SEM unter der Verfahrensnummer N (...) behandelt werde. Es wurde um koordinierte Behandlung dieser beiden Verfahren und um Beizug der Verfahrensakten des Sohnes ersucht, der sein Asylgesuch ausschliesslich mit einer Reflexverfolgung wegen des Vaters begründet habe. Am 1. Dezember 2017 teilte die Rechtsbeiständin mit, das SEM habe das Asylgesuch des Sohnes H._______ gutgeheissen. Mit der Eingabe wurde auch eine aktualisierte Kostennote zu den Akten gereicht. J. J.a In einer Zwischenverfügung vom 21. Dezember 2017 hielt der Instruktionsrichter fest, dass die Akten des Sohnes (N [...]) für die Behandlung des Verfahrens des Beschwerdeführers antragsgemäss beigezogen würden. Ausserdem wurde festgestellt, dass auch das SEM das Bundesverwaltungsgericht mit einer Bemerkung auf seinem Dossierübermittlungs-Formular vom 30. November 2017 darauf hingewiesen hatte, dass das Asylgesuch des Sohnes "aufgrund Reflexverfolgung positiv entschieden" worden sei. Unter diesen Umständen wurde dem SEM Gelegenheit geboten, eine ergänzende Vernehmlassung zu den Akten zu reichen und seine Verfügung vom 24. Mai 2017 in Wiedererwägung zu ziehen. J.b Das SEM hielt indessen in seiner ergänzenden Vernehmlassung vom 5. Januar 2018 an seiner Verfügung fest. J.c Am 10. Januar 2018 brachte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer die ergänzende Vernehmlassung des SEM vom 5. Januar 2018 zur Kenntnis. Die amtliche Rechtsbeiständin wurde im Interesse der Vermeidung unnötigen Aufwands gebeten, vorderhand vom Einreichen einer Antwort auf diese Vernehmlassung abzusehen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.3 Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, ist das Rechtsmittel des Beschwerdeführers - jedenfalls zum heutigen Zeitpunkt - als offensichtlich begründet zu qualifizieren. Das Urteil ist unter diesen Umständen nur summarisch zu begründen (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Der Beschwerdeführer macht einerseits geltend, er sei nach dem Ende des Bürgerkrieges im Jahr 2009 wegen seiner Verbindungen zu den LTTE interniert und im (...) 2011 aufgrund seiner politischen Aktivitäten von Unbekannten - die Angehörige der sri-lankischen Behörden gewesen seien oder jedenfalls enge Verbindungen zu diesen gehabt hätten - entführt und unter Folterungen während zweier Monate festgehalten worden. Das SEM hat die Glaubhaftigkeit dieser Vorbringens in seiner Verfügung nicht bestritten (vgl. Verfügung S 3 f.). In der Vernehmlassung vom 14. Juli 2017 wird explizit festgehalten, die Vorfälle aus den Jahren 2009 und 2011 seien, wie bereits der angefochtenen Verfügung entnommen werden könne, auch aus Sicht des SEM "nicht auszuschliessen". 5.2 Die protokollierten Schilderungen des Beschwerdeführers wirken authentisch und weisen viele weitere Realitätskennzeichen auf. Schliesslich wird in mehreren Bestätigungen - auf die im Folgenden zurückzukommen sein wird - auf diese Ereignisse hingewiesen. 5.3 Die Vorfälle aus den Jahren 2009 und 2011 erweisen sich damit als glaubhaft gemacht. Weitere Abklärungen (vgl. Replik S. 5) sind in diesem Zusammenhang nicht erforderlich. 6. 6.1 Gemäss Angaben des Beschwerdeführers seien die Ereignisse ab (...) November 2014 unmittelbar fluchtauslösend gewesen. Die Fahndung nach ihm seien durch eine private Gedenkfeier für eine Schwester seiner Frau ausgelöst worden, die mit den LTTE gekämpft habe und im Krieg gefallen sei. Jene Vorbringen qualifiziert das SEM als unglaubhaft. Dieser Teil der Begründung der angefochtenen Verfügung vermag nicht zu überzeugen: 6.2 6.2.1 Vorab ist festzuhalten, dass bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit alle Argumente, die für und die gegen die Richtigkeit der Vorbingen der asylsuchenden Person sprechen, sorgfältig gegeneinander abzuwägen sind (vgl. hierzu etwa Anne Kneer, Linus Sonderegger, Glaubhaftigkeitsprüfung im Asylverfahren, ASYL 2015/2 S. 4 m.w.H. auf die publizierte Praxis des Bundesverwaltungsgerichts, die ihrerseits auf einem der ersten Urteile der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK] beruht; vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK], 1993 Nr. 11 E. 4.b). 6.2.2 Eine solche Abwägung ist der Verfügung des SEM nicht ansatzweise zu entnehmen. Die Begründung der Vorinstanz erweckt sogar eher den Eindruck, alle für die Glaubhaftigkeit der Vorbringen sprechenden Indizien seien systematisch ausgeblendet worden. 6.3 Die protokollierte Schilderung der Ereignisse ab Ende 2014 erscheint substanziiert, plausibel und lebensecht. Die Aussagen sind, wie nachfolgend dargelegt wird, im Wesentlichen frei von Widersprüchen, und sie weisen viele weitere Realitätskennzeichen auf. Mit Bezug auf die Frage der Glaubhaftigkeit ist ausserdem kein relevanter Unterschied zu den glaubhaft gemachten Schilderungen der Ereignisse von 2009 respektive 2011 feststellbar. 6.4 6.4.1 Zu den eingereichten Bestätigungen hält das SEM Folgendes fest (Hervorhebung BVGer): "Zur Untermauerung Ihrer Vorbringen haben Sie namentlich Bestätigungen des Friedensrichters Ihres Dorfes, zweier Parlamentsmitglieder und Ihres Dorfvorstehers, sowie Zeitungsartikel eingereicht. Angesichts Ihrer unglaubhaft dargelegten Vorbringen kann auf eine eingehende Würdigung dieser Unterlagen verzichtet werden. Dennoch sei festzuhalten, dass den erwähnten Dokumenten kein Beweiswert zukommt. So kann es sich bei den eingereichten Bestätigungen ebenso gut um Gefälligkeitsschreiben handeln, zumal diese erst nach Ihrer Ausreise aus Sri Lanka verfasst wurden. Bei den eingereichten Zeitungsartikeln lässt sich zudem kein direkter Bezug zu Ihnen feststellen beziehungsweise sind Sie darin nicht namentlich erwähnt." (vgl. Verfügung S. 3). 6.4.2 Die im Zitat hervorgehobene juristische Argumentation ist unzutreffend: Selbstverständlich sind die eingereichten Dokumente im Fall ihrer Authentizität geeignet, sich bei der Glaubhaftigkeitsprüfung zugunsten des Beschwerdeführers auszuwirken. Zutreffend wäre eher, dass eine eigentliche Beurteilung der Glaubhaftigkeit faktisch obsolet wird, wenn ein Sach-verhaltselement durch ein zugelassenes (authentisches) Beweismittel im Sinn von Art. 12 VwVG positiv-rechtlich bewiesen worden ist. 6.4.3 Unmittelbar nach der Weigerung, die eingereichten Beweismittel überhaupt zu berücksichtigen, folgt der Hinweis, dass es sich bei den Dokumenten eventuell um "Gefälligkeitsschreiben" handeln könne. Diese Aussage ist als solche zwar nicht falsch; vorliegend ergeben sich jedoch bei Durchsicht der acht Bestätigungen keine Hinweise darauf, dass es sich um konstruierte, inhaltlich unzutreffende Unterlagen handeln könnte. Im Übrigen werden darin teilweise auch die (bereits glaubhaft gemachten) Ereignisse der Jahre 2009 und 2011 beschrieben. Die Bestätigungen der Ehefrau des Beschwerdeführers (es handelt sich um eine eidesstattliche Erklärung vor dem "Justice of Peace" und nicht um eine "Bestätigung[...] des Friedensrichters"), zweier Parlamentarier, eines Priesters, des (...) der (...) und des Leiters eines (...) hinterlassen inhaltlich und formal einen authentischen Eindruck. Dieser wird dadurch bekräftigt, dass die Probleme des Beschwerdeführers keineswegs aufgebauscht wirken, sondern im Gegenteil teilweise auffällig implizit umschrieben werden (die Bestätigung des Priesters der [...] vom 12. September 2016 beschränkt sich beispielsweise auf die Feststellung, der Beschwerdeführer habe "due to avoidable circumstances" seine Heimat verlassen und im Ausland um flüchtlingsrechtlichen Schutz nachsuchen müssen). 6.5 6.5.1 Die in der Entscheidbegründung des SEM aufgelisteten Unglaubhaftigkeitsindizien lassen sich teilweise schon nach flüchtiger Durchsicht der Akten auf sprachliche (oder akustische) Missverständnisse und unterschiedliche Interpretationen der protokollierten Aussagen zurückführen. Die Argumentation der Vorinstanz wird in den Eingaben des Beschwerdeführers an das Bundesverwaltungsgericht - und an das SEM (vgl. Sachverhalt Bst. C) - weitgehend entkräftet. Im Rahmen der vorliegenden Summarbegründung kann vollumfänglich auf die sorgfältigen und ausführlichen Entgegnungen der amtlichen Rechtsbeiständin verwiesen werden (vgl. Beschwerde S. 6 ff., Replik S. 1 ff.). 6.5.2 Die wenigen verbleibenden Unklarheiten betreffen Nebenpunkte respektive die Verfolgungstaktik der Behörden gegenüber dem Beschwerdeführer, die das SEM als wenig einleuchtend erachte (was allerdings nicht ernsthaft zulasten des Beschwerdeführers gewertet werden kann). Solche Umstände vermögen die positiven Glaubhaftigkeitsindizien offensichtlich nicht aufzuwiegen. 6.6 6.6.1 Am 23. August 2017 stellte der Sohn des Beschwerdeführers in der Schweiz ein Asylgesuch. Den Akten N (...) ist zu entnehmen, dass dieser Familienangehörige bestätigt, im Jahr 2015 zunächst mit seinem Vater (und einem Bruder) aus Sri Lanka geflohen und im Irak durch Schlepper von diesem getrennt worden zu sein. Der Bruder und er seien daraufhin zusammen J._______ weitergereist, wo sie wegen der illegalen Einreise verhaftet worden seien. Die J._______ habe sie daraufhin mit zwei Laissez-Passer (die zu den Akten gereicht wurden) nach Sri Lanka ausgeschafft. Am Tag nach der Ankunft in Heimatdorf seien sie von Angehörigen des Geheimdiensts abgeholt und unter Misshandlungen und Todesdrohungen nach dem Aufenthaltsort des Vaters verhört worden. Ausserdem hätten die Beamten wissen wollen, wo der Vater die Waffen der LTTE versteckt habe. Nach der Freilassung seien sein Bruder und er im Dezember 2015 von einem Fischer nach Indien mitgenommen worden. Er selber habe nach längerer Zeit das Geld für die Weiterreise in die Schweiz organisieren können; der Bruder sei in Indien geblieben und befinde sich mittlerweile in K._______. 6.6.2 Den Befragungsprotokollen des Sohnes ist weiter zu entnehmen, dass dieser die Erlebnisse seines Vaters übereinstimmend schildert; die Beschreibung der Ereignisse des Jahres 2014 ist erwartungsgemäss detailreicher als diejenige der Sachverhaltselemente von 2009 / 2011, die der damals (...)- respektive (...)-jährige weitgehend nur vom Hörensagen beschreiben konnte. 6.6.3 Der SEM-internen Erläuterung des Asylentscheids des Sohnes (vgl. Aktenstück A27/5 des Dossiers N [...]) ist zu entnehmen, dass die Vorinstanz die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausschliesslich mit dem Vorliegen einer Reflexverfolgung aufgrund des Vaters begründet hat. Auf diesen Umstand machte der für dieses Verfahren zuständige Sachbearbeiter des Verfahrenszentrums Zürich das Gericht bei der Rücksendung der Beizugsakten des Sohnes denn auch ausdrücklich aufmerksam (vgl. Sachverhalt Bst. J.a). 6.6.4 In der ergänzenden Vernehmlassung vom 5. Januar 2018 wurde trotzdem an der angefochtenen Verfügung festgehalten. Die für das Verfahren des Beschwerdeführers zuständige Sachbearbeiterin des EVZ Altstätten anerkannte zwar die weitgehende Übereinstimmung der Schilderungen der beiden Familienangehörigen. Es wird allerdings einerseits auf kleine Abweichungen hingewiesen und andererseits festgehalten, dass allein wegen der weitgehenden Gleichheit von einer glaubwürdigen Darstellung des Beschwerdeführers auszugehen "einer gründlichen Glaubhaftigkeitsprüfung [...] entgegenstehen" würde. Diese Haltung ist wenig überzeugend, nachdem eine sorgfältige Glaubhaftigkeitsbeurteilung im Verfahren des Beschwerdeführers nach dem oben Gesagten bisher gerade nicht vorgenommen worden war. 6.6.5 Es wird in der ergänzenden Vernehmlassung auch nicht zur naheliegenden Frage Stellung genommen, wie es - rechtsdogmatisch und faktisch - möglich sein soll, dass ein Sohn wegen (in Vergangenheit erlittener und in Zukunft drohender) Reflexverfolgung aufgrund seines Vaters des flüchtlingsrechtlichen Schutzes der Schweiz bedarf, während dies gleichzeitig beim Auslöser jener Anschlussverfolgung nicht der Fall sein soll. 6.7 Zusammenfassend ist nach dem Gesagten festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer auch gelungen ist, die fluchtauslösenden Ereignisse des Jahres 2014 glaubhaft zu machen. 7. 7.1 Hinsichtlich der flüchtlingsrechtlichen Relevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers ist Folgendes in Betracht zu ziehen: 7.2 Der Beschwerdeführer wurde spätestens im Jahr 2011 erstmals gezielt zugefügten Nachteilen im Sinn von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt. 7.3 Furcht vor künftiger Verfolgung ist begründet, wenn eine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass sich die befürchteten Verfolgungsmassnahmen in absehbarer Zukunft verwirklichen. Diese Beurteilung ist gemäss langjähriger Praxis nach einem objektivierten Massstab vorzunehmen, wobei eine erlittene Vorverfolgung bei der Beurteilung angemessen zu berücksichtigen ist, auch wenn sie bereits einige Jahre zurückliegt; wer bereits zuvor staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht als jemand, der erstmals in Kontakt mit staatlichen Sicherheitskräften kommt (vgl. bereits EMARK 1993 Nr. 11 Erw. 4c). 7.4 Die Verfolgung des Beschwerdeführers war im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Sri Lanka aktuell, zumal damals offenbar der Geheimdienst nach ihm fahndete. Ihm stand innerhalb seines Heimatstaats offensichtlich keine Aufenthalts- respektive Schutzalternative zur Verfügung. Es gibt keine konkreten Hinweise darauf, dass sich diese Verfolgungssituation in der Zwischenzeit verändert haben sollte. 7.5 Nach dem Gesagten hat der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in sein Heimatland (weiterhin) begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen. Die materiellen Voraussetzungen von Art. 3 AsylG für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft sind somit erfüllt. 7.6 Aus den Akten ergeben sich schliesslich auch keine Hinweise auf das Vorliegen von Asylausschlussgründen. Der Beschwerdeführer ist demnach auch asylberechtigt. 7.7 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 24. Mai 2017 in Verletzung von Bundesrecht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und die Asylgewährung verweigert hat. 7.8 Die Beschwerde ist gutzuheissen, die angefochtene Verfügung ist aufzuheben. Die Vorinstanz ist anzuweisen, den Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 8.2 Das Honorar der amtlichen Rechtsbeiständin ist angesichts des Ob-siegens des Beschwerdeführers dem SEM zur Vergütung unter dem Titel einer Parteientschädigung gemäss Art. 64 VwVG aufzuerlegen. Unter Berücksichtigung des nachvollziehbaren Aufwands in der aktuellen Kostennote und gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) ist das Honorar zulasten der Vorinstanz auf insgesamt Fr. 4'615.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Die Verfügung vom 24. Mai 2017 wird aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Das Honorar der amtlichen Rechtsbeiständin wird auf Fr. 4'615.- fest-gesetzt und dem SEM zur Vergütung als Parteientschädigung auferlegt.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain