Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) (Wiedererwägung)
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführenden – kolumbianische Staatsangehörige mit letztem Wohnsitz in G._______ (Provinz Santander) – verliessen ihren Heimatstaat gemäss eigenen Angaben am 11. April 2018 und reisten am 13. April 2018 in die Schweiz ein, wo sie am 20. April 2018 um Asyl nachsuchten. B. Anlässlich der Befragungen zur Person (BzP) vom 11. Mai 2018 und vom
14. Mai 2018 sowie der Anhörungen zu den Asylgründen vom 25. Mai 2018 und vom 28. Mai 2018 machten die Beschwerdeführenden 1–3 im Wesent- lichen geltend, er – der Beschwerdeführer 1 – sei ein Menschrechtsaktivist und «líder social», er würde sich schon seit Jahren, seit 2013 aber in pro- minenter, führender Rolle für die Rechte der Opfer des Bürgerkrieges, von Vertriebenen und Frauen einsetzen. Aufgrund seines Engagements sei die gesamte Familie schon länger regelmässig von den «Autodefensas Gaita- nistas de Colombia» (AGC) beziehungsweise den «Águilas Negras» be- droht worden. Am 21. Dezember 2017 seien sie – die Beschwerdeführen- den 1 und 2 – auf dem Weg zu einer Versammlung gewesen. Dabei habe ein Mann versucht, ihn – den Beschwerdeführer 1 – mit einem Auto zu überfahren. Da das Attentat gescheitert sei, habe der Mann gedroht, eine Waffe zu holen und ihn zu töten. Später sei derselbe Mann zu ihnen nach Hause gefahren, sie – die Beschwerdeführenden – seien jedoch nicht an- wesend gewesen. An diesem Tag sei die gesamte Familie zum militäri- schen Ziel der Paramilitärs erklärt worden, weswegen sie sich bei der «Uni- dad Nacional de Protección» (Nationale Schutzeinheit, UNP) registriert hätten. Am 30. März 2018 sei er – der Beschwerdeführer 1 – von zwei be- waffneten Männern gesucht worden. Es sei jedoch nur seine Schwester zu Hause gewesen; diese habe ihnen – den Beschwerdeführenden – den Vor- fall mitgeteilt. Aus Furcht vor weiteren Behelligungen hätten sie gemeinsam mit H._______ (N […]) – dem volljährigen Sohn der Beschwerdeführenden 1 und 2 – und I._______ (N […]) – ihrem Neffen – ihren Heimatstaat ver- lassen. C. Mit Verfügung vom 25. Juni 2018 lehnte das SEM das Asylgesuch der Be- schwerdeführenden ab; es verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Zur Begründung seiner Verfügung führte das SEM an, dass die vorgebrachten Übergriffe auf den Beschwerdeführer 1 bezie- hungsweise dessen Familie durch private Gruppen verübt worden seien.
D-154/2023 Seite 3 Die Polizei habe jedoch auf ihre Anzeigen reagiert und eine Patrouille ein- gesetzt; ausserdem habe der Beschwerdeführer 1 auch auf Nachfrage hin nicht darlegen können, welcher Gruppierung die Männer angehörten, die ihn und seine Familie bedroht beziehungsweise gesucht hätten. Insofern könne dem kolumbianischen Staat weder fehlender Schutzwille noch feh- lende Schutzfähigkeit unterstellt werden. Ferner seien die Verfolgungs- handlungen lokal begrenzt gewesen, weshalb eine innerstaatliche Flucht- alternative bestanden habe. Auch erscheine es unlogisch, dass die Be- schwerdeführenden erst im April 2018 ausgereist seien, obwohl bereits im Dezember 2017 ein Attentat auf den Beschwerdeführer 1 verübt worden sei. In der Folge seien die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerde- führers 1 nicht glaubhaft. Schliesslich sei es auch nicht nachvollziehbar, dass kriminelle Gruppierungen den Beschwerdeführer 1 und dessen Fami- lie verfolgt hätten, zumal diese aufgrund des niederschwelligen politischen Profils des Beschwerdeführers 1 nichts zu befürchten gehabt hätten. D. Mit Eingabe vom 23. Juli 2018 (Poststempel) und vom 6. August 2018 (Poststempel) erhoben die Beschwerdeführenden dagegen Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Darin machten sie geltend, er – der Be- schwerdeführer 1 – habe insbesondere Opfer des bewaffneten Konflikts in Bezug auf deren Eigentumsrechte an Grund und Boden verteidigt und in deren Namen Prozesse geführt. Er sei Mitglied der linksgerichteten Partei «(…)» und Koordinator der Organisation «(…)» sowie Delegierter einer Or- ganisation der Provinz Santander zum Schutz der Rechte der Opfer von Antipersonenminen. Aufgrund seiner politischen Tätigkeiten sei er in den Fokus verschiedener paramilitärischer Organisationen gelangt. Die einge- reichten Pamphlete der «Águilas Negras» aus den Jahren 2015 und 2018 und die erhaltene «Kondolenzkarte» aus dem Jahr 2017 würden dies be- legen. Ausserdem sei er am 21. Dezember 2017 Opfer eines Attentats ge- worden, dem er nur knapp entkommen sei. Es sei allgemein bekannt, dass Menschenrechtsaktivisten in Kolumbien grosser Gefahr durch paramilitäri- sche Organisationen ausgesetzt seien. Auch sei erstellt, dass er über ein einschlägiges politisches Profil verfüge, weshalb er einer drohenden asyl- rechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt sei. Ausserdem sei der kolum- bianische Staat nicht schutzfähig; effektiven Schutz habe er und seine Fa- milie – trotz wiederholten Bemühungen – nie erhalten. Ferner bestehe auch keine innerstaatliche Schutzalternative, da die paramilitärischen Gruppen auf dem gesamten Staatsgebiet Kolumbiens aktiv seien. Schliesslich seien seine Vorbringen auch als glaubhaft anzusehen.
D-154/2023 Seite 4 E. Mit Urteil E-4269/2018 vom 4. September 2018 wies das Bundesverwal- tungsgericht die Beschwerde ab. Darin stellte das Gericht im Wesentlichen fest, dass die Möglichkeit der Anzeigeerstattung gezeigt habe, dass das kolumbianische Justizsystem für die Beschwerdeführenden grundsätzlich zugänglich sei. Auch habe die Polizei versucht, den Beschwerdeführer und dessen Familie mittels Einsatzes einer Patrouille zu schützen. In der Folge könne nicht von der fehlenden Schutzwilligkeit oder Schutzfähigkeit Kolum- biens ausgegangen werden. Ausserdem sei dem SEM zuzustimmen, dass eine interne Fluchtalternative bestehe. Dies ergebe sich schon nur daraus, dass Kolumbien nicht flächendeckend von Paramilitärs beherrscht werde und das Profil des Beschwerdeführers 1 lediglich auf eine regional be- schränkte Betätigung schliessen lasse. Somit bestehe – wie von der Vor- instanz zutreffend festgestellt – keine asylrechtlich relevante Verfolgung. F. Mit Eingabe vom 17. September 2018 ersuchten die Beschwerdeführen- den das Bundesverwaltungsgericht um Abänderung seines Urteils. Das Bundesverwaltungsgericht trat auf die als Revisionsgesuch entgegenge- nommene Eingabe mit Urteil E-5369/2018 vom 16. Oktober 2018 nicht ein. G. Mit Eingabe vom 8. November 2018 ersuchten die Beschwerdeführenden das Bundesverwaltungsgericht erneut um Abänderung seines Urteils. Auch auf diese, wiederum als Revisionsgesuch entgegengenommene Eingabe trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-6372/2018 vom 14. Januar 2019 nicht ein. H. Mit Eingabe vom 15. Januar 2019 reichten die Beschwerdeführenden eine Beschwerde beim UNO-Ausschuss gegen Folter (Committee Against Tor- ture, CAT) ein. I. Mit Entscheid 909/2019 vom 27. Juli 2022 hiess das CAT die Beschwerde gut. Zur Begründung führte es an, dass Folter und andere grausame, un- menschliche und erniedrigende Behandlung oder Bestrafung von Men- schenrechtsverteidigern in Kolumbien weit verbreitet sei und aufgrund des politischen Profils des Beschwerdeführers 1 und den ihm gegenüber be-
D-154/2023 Seite 5 reits verwirklichten Drohungen und Gewalttaten eine ernsthafte Gefahr be- stehe, dass die Beschwerdeführenden im Falle einer Rückführung nach Kolumbien Opfer solcher Handlungen würden. J. Am 13. Dezember 2022 zog das SEM seine Verfügung vom 25. Juni 2018 aufgrund des Entscheids des CAT teilweise in Wiedererwägung. Dabei wies es die Wiedererwägung im Asylpunkt ab und bestätigte die Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz, hob jedoch die Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung auf und ordnete eine vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden aufgrund der Unzulässigkeit des Wegweisungs- vollzugs an. Zur Begründung hielt es fest, es bestehe kein Grund, die Ver- fügung vom 25. Juni 2018 im Asylpunkt aufzuheben. K. Gegen diese Verfügung erhoben die Beschwerdeführenden am 11. Januar 2023 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Dabei beantragten sie sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und es sei ihnen Asyl zu gewähren. In materieller Hinsicht brachten sie vor, um ihnen effektiven Schutz vor Folter zu garantieren, sei die Gewährung von Asyl erforderlich; der Entscheid des CAT verleihe ihnen einen Anspruch auf Asylgewährung. Ausserdem ver- letze die fehlende Asylgewährung das Gleichheitsgebot gemäss Art. 8 BV. Auch das Recht auf ein faires Verfahren, auf Bildung, Arbeit, Arbeitsange- bote, Kleidung, eine menschenwürdige Unterkunft und Nothilfe seien ver- letzt worden. Schliesslich habe das SEM in seiner Verfügung vom 13. Ja- nuar 2023 fälschlicherweise festgehalten, sie seien am 16. Januar 2019 in die Schweiz eingereist. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie sinngemäss um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. L. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am
12. Januar 2023 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 6 AsylG). M. Mit Zwischenverfügung vom 8. März 2023 bestätigte die Instruktionsrichte- rin den Eingang der form- und fristgerechten Beschwerde und hielt fest, dass sich die Beschwerdeführenden bis auf Weiteres in der Schweiz auf- halten dürfen; ohnehin seien sie vorläufig aufgenommen.
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Erwägungen (26 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wie- dererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Be- schwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Re- gel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Be- schwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü- gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
E. 2.2 Nachdem das SEM wiedererwägungsweise eine vorläufige Aufnahme infolge der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs verfügte, bildet Ge- genstand des vorliegenden Verfahrens einzig die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht das Vorliegen von Wiedererwägungsgründen mit Blick auf die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden und die Asylgewährung abgelehnt und diesbezüglich an ihrer ursprünglichen Verfügung vom
25. Juni 2018 festgehalten hat.
E. 2.3 Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in kei- nem Fall (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Nach dem Grundsatz der Rechtsanwen- dung von Amtes wegen ist das Bundesverwaltungsgericht verpflichtet, auf den festgestellten Sachverhalt jenen Rechtssatz anzuwenden, den es als
D-154/2023 Seite 7 den zutreffenden erachtet. Stützt sich dieser Entscheid auf Rechtsnormen, mit deren Anwendung die Parteien nicht rechnen mussten, so ist ihnen Ge- legenheit zu geben, sich hierzu vorgängig zu äussern. Im Rahmen seiner Kognition kann das Gericht daher die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Ent- scheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vor- instanz abweicht (vgl. BVGE 2009/61 E. 6.1; 2007/41 E. 2). Vorliegend er- achtet das Bundesverwaltungsgericht in den folgenden Erwägungen einen anderen Aspekt des Flüchtlingsbegriffs, wie ihn Art. 3 AsylG definiert, als ausschlaggebend, als das SEM in seinem Entscheid vom 25. Juni 2018 (bestätigt im Entscheid des SEM vom 13. Dezember 2022, Dispositivzif- fer 1).
E. 3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4 Das Urteil in vorliegender Sache ergeht mit demselben Spruchgremium ko- ordiniert und zeitgleich wie die Urteile D-161/2023 vom 17. Mai 2023 und D-162/2023 vom 17. Mai 2023; diese konnexen Verfahren betreffen den volljährigen Sohn der Beschwerdeführenden 1 und 2 und ihren ebenfalls volljährigen Neffen.
E. 5.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich ge- regelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG).
E. 5.2 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwä- gungsverfahren die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung un- angefochten blieb oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde, können auch Revisions- gründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenann- ten «qualifizierten Wiedererwägungsgesuch» vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.).
E. 5.3 Sowohl neue erhebliche Tatsachen als auch neue erhebliche Beweis- mittel bilden nur dann einen Wiedererwägungsgrund, wenn sie der gesuch-
D-154/2023 Seite 8 stellenden Person im ordentlichen (Rechtsmittel-)Verfahren trotz hinrei- chender Sorgfalt nicht bekannt sein konnten, oder ihr die Geltendmachung oder Beibringung aus entschuldbaren Gründen nicht möglich war (vgl. Art. 66 Abs. 3 VwVG). Ungeachtet dessen sind diese jedoch zu berück- sichtigen, wenn aus ihnen offensichtlich eine Verfolgung oder eine dro- hende menschenrechtswidrige Behandlung hervorgeht und damit ein völ- kerrechtswidriges Wegweisungshindernis bestünde (vgl. Entscheide und Mitteilungen der vormaligen Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 3, der nach wie vor Gültigkeit hat).
E. 5.4 Ausserdem ist das SEM gemäss Rechtsprechung gehalten, neue er- hebliche Tatsachen und Beweismittel, welche im Rahmen eines Beschwer- deverfahrens vor dem CAT beigebracht wurden, im Rahmen eines darauf- folgenden Wiedererwägungsverfahrens oder Mehrfachgesuchs zu prüfen (vgl. dazu bereits EMARK 1998 Nr. 14).
E. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Flüchtlingseigen- schaft gemäss Art. 3 AsylG eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann erfüllt, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in ab- sehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimat- staates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind bezie- hungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37).
E. 6.2 Die Vorinstanz hat das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft in ihrem Entscheid vom 25. Juni 2018 mit Verweis auf die grundsätzlich vorhandene Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des kolumbianischen Staats sowie auf die lokal begrenzte Verfolgung der Beschwerdeführenden verneint. Diese Einschätzung ist angesichts des CAT-Entscheids vom 27. Juli 2022 nicht aufrechtzuerhalten, da das CAT feststellte, dem Beschwerdeführer drohe im Fall der Rückkehr nach Kolumbien Folter. Der Ausschuss hielt ferner fest, dass die kolumbianischen Behörden ihn nicht vor weiteren, ihm dro- henden Übergriffen schützen könnten und er deshalb auch in anderen Lan- desteilen Kolumbiens keine verlässliche und effektive interne Fluchtalter- native finden könne (vgl. Entscheid des CAT Nr. 909/2019 E. 7.10 ff.). Den- noch teilt das Bundesverwaltungsgericht in Anwendung von Art. 3 AsylG die Einschätzung der Vorinstanz im Ergebnis – wenn auch mit anderer Be- gründung (vgl. E. 2.2) – aus folgenden Erwägungen:
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E. 6.2.1 Auch eine – wie vorliegend geltend gemachte – Furcht vor Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure setzt voraus, dass dieser Verfolgung eines der in Art. 3 Abs. 1 AsylG abschliessend aufgelistetes Motiv zugrunde liegt. Gemäss geltender Praxis ist die Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft nicht von einer bestimmten Definition eines Verfolgungsmotivs abhängig, be- stimmen doch letztlich die Verfolger allein, wen sie weshalb verfolgen. Aus- schlaggebend ist deshalb vielmehr, ob die Verfolgung wegen äusserer oder innerer Merkmale erfolgt ist beziehungsweise künftig droht, die un- trennbar mit der Person oder Persönlichkeit des Opfers verbunden sind (dazu gehören unter anderem Geschlecht, Abstammung, Herkunft, Zuge- hörigkeit zu einer Volksgruppe, Sprache, Veranlagung, Hautfarbe, Gebre- chen, Glauben, Denken, politische Meinung, Überzeugung, Lebenseinstel- lung). Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes und der Flüchtlingskonven- tion erfolgt immer wegen des Seins, nicht wegen des Tuns; zwar kann der Verfolger gleichfalls oder sogar vordergründig hauptsächlich auf Hand- lungsweisen einer Person abzielen; bedeutsam für die Flüchtlingseigen- schaft wird der Eingriff der Verfolger aber nur, wenn diese die hinter einer Handlungsweise steckende Eigenart und Gesinnung der entsprechenden Person treffen wollen (EMARK 2006 Nr. 32 E. 8.7.1 sowie WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser/Vetterli [Hrsg.], Auslän- derrecht, 3. Aufl., Basel 2022, Rz. 14.18 und 14.19).
E. 6.2.2 Vorliegend haben die Beschwerdeführenden geltend gemacht, er – der Beschwerdeführer 1 – sei aufgrund seiner Rolle als Menschenrechts- verteidiger und sozialer Anführer in den Fokus der paramilitärischen Orga- nisationen AGC beziehungsweise der «Águilas Negras» geraten; insbe- sondere seine Unterstützung für Opfer von Enteignungen und sein damit zusammenhängendes Engagement im Rahmen von Vindikationsprozes- sen habe ihn zum militärischen Ziel solcher Gruppierungen gemacht.
E. 6.2.3 Im Länderkontext Kolumbien ist festzuhalten, dass sich Verfolgungs- handlungen durch paramilitärische Organisationen (etwa GAO [Grupos Ar- mados Organizados], GDO [Grupos Delincuenciales Organizados] oder GAOR [Grupos Armados Organizados Residuales]) regelmässig in ge- meinrechtlichen Delikten erschöpfen (vgl. etwa die Urteile des BVGer D-5162/2021, D-5163/2021 vom 3. Juni 2022 E. 6.3 f.; D-1026/2022 vom
5. April 2022 E. 6.3.1 f.; E-420/2019 vom 24. März 2021 E. 6.2). Handelt es sich beim Verfolger um eine besonders mächtige Organisation, kann jedoch schon die Nichtbefolgung einer Handlungsanweisung einer solchen Organisation als politische Anschauung im Sinne von Art. 3 AsylG gelten (vgl. Urteile des BVGer D-6441/2019, D-6442/2019, D-6444/2019,
D-154/2023 Seite 10 D-6450/2019 vom 16. Dezember 2019 E. 6.2; E-3683/2019 vom 7. August 2019 E. 3.3; E-3745/2019 vom 7. August 2019 E. 3.1; vgl. dazu auch UN- Hochkommissariat für Flüchtlinge, UNHCR Guidance Note on Refugee Claims Relating to Victims of Organized Gangs, § 45-51 < https://www.refworld.org/docid/4bb21fa02.html >, abgerufen am 16.2.2023).
E. 6.2.4 Gemäss konsultierter Quellen hat im Anschluss an die Demobilisie- rung der «Autodefensas Unidas de Colombia» (AUC) eine Entideologisie- rung der daraus entstandenen paramilitärischen Organisationen (auch als «narcoparamilitarismo» oder «Post-AUC» bezeichnet, zu welchen sowohl die AGC wie auch die Águilas Negras zählen) stattgefunden. Demnach treffen die meisten bewaffneten Gruppen die Unterscheidung zwischen Verbündeten und Feinden nicht mehr danach, ob ihnen eine Person oder Personengruppe ideologisch nahesteht, sondern vielmehr danach, ob diese zu einem bestimmten Zeitpunkt mit ihren militärischen oder wirt- schaftlichen Interessen im betreffenden Gebiet übereinstimmt. Der Einfluss der politischen Ideologie hat als Motivationsfaktor zugunsten des Strebens nach illegalen Märkten und Territorien abgenommen. Paramilitärische Or- ganisationen nehmen im Allgemeinen diejenigen Personen oder Perso- nengruppen ins Visier, die sie als Ärgernis oder Hindernis für ihre wirt- schaftlichen Ziele ansehen oder die den Interessen der Gruppe zuwider- laufen. Zivilisten, die als Hindernis für die Kontrolle der illegalen Wirtschaft und des Territoriums angesehen werden, werden aus ihren Häusern ver- trieben, und diejenigen, die sich der Kontrolle oder der Expansion dieser Gruppen widersetzen, wie soziale Führer oder demobilisierte FARC-EP- Kämpfer, werden behelligt und verfolgt. Insgesamt gestaltet sich daher eine strikte Differenzierung zwischen krimineller und politischer Gewalt als schwierig (European Union Agency for Asylum [EUAA], Colombia: Country Focus vom Dezember 2022, < https://www.ecoi.net/en/file/local/2083878/ 2022_12_EUAA_COI_Report_Colombia_Country_focus.pdf >, abgerufen am 16.2.2023).
E. 6.2.5 Angesichts der obigen Ausführungen stellt das Gericht fest, dass der Angriff auf den Beschwerdeführer 1 am 21. Dezember 2017 sowie die Er- eignisse vom 30. März 2018 in erster Linie auf das ökonomische und mili- tärische Fortkommen der involvierten paramilitärischen Gruppen – vorlie- gend die Kontrolle von Grund und Boden mitsamt deren Bodenschätzen – zurückzuführen sein dürfte. Insofern ist davon auszugehen, dass die gel- tend gemachten Verfolgungshandlungen nicht wegen innerer Merkmale (des Seins – seiner politischen Überzeugung), sondern aufgrund seiner
D-154/2023 Seite 11 Handlungsweise (des Tuns – der Unterstützung in Vindikationsprozessen) erfolgt sind beziehungsweise zukünftig drohen würden. Darauf deutet in- des auch der Inhalt des eingereichten «Kondolenzbriefs» hin («Por recla- mar tierras que no son suyas, sino de personas de bien, sapos hijueputas, guerilleros agitadores de malandros», «wegen der Rückforderung von Land, das nicht Ihnen gehört, sondern den gehorsamen, verräterischen Hurensöhnen, unruhestiftenden Gauner-Guerilleros»). Insofern knüpfen die erfolgten Verfolgungshandlungen nicht an ein in Art. 3 AsylG abschlies- send aufgelistetes Motiv an; es handelt sich dabei vielmehr um gemein- rechtliche Delikte.
E. 6.2.6 Das Gericht stellt fest, dass der Entscheid des CAT nicht geeignet ist, die diesbezügliche Einschätzung zu erschüttern, zumal dies auch nicht geltend gemacht wird.
E. 6.2.7 Auch das Vorbringen der Beschwerdeführenden, einzig die Asylge- währung vermöge sie effektiv vor Folter zu schützen, führt zu keiner ande- ren Einschätzung. Die Schweiz ist als Vertragsstaat der FoK zwar verpflich- tet, aufgrund des CAT-Entscheids auf eine Ausschaffung der Beschwerde- führenden nach Kolumbien zu verzichten. Das SEM ist dieser Verpflichtung jedoch in geeigneter Weise nachgekommen, indem es die Beschwerdefüh- renden wegen der vom CAT festgestellten Unzulässigkeit des Wegwei- sungsvollzugs vorläufig aufnahm.
E. 6.2.8 Ferner bleibt festzuhalten, dass auch nicht ersichtlich ist, inwiefern die Vorinstanz gegen das Gleichheitsgebot gemäss Art. 8 BV verstossen haben soll, zumal die Beschwerdeführenden nicht dargelegt haben, in Be- zug auf welchen Sachverhalt und welche Personengruppe sie sich in einer vergleichbaren Situation befinden würden. Auch die Rügen betreffend eine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren, Bildung, Arbeit, Arbeitsan- gebote, Kleidung, eine menschenwürdige Unterkunft und Nothilfe bilden – soweit diese Rechte in der schweizerischen Rechtsordnung anerkannt sind
– keinen zulässigen Wiedererwägungsgrund.
E. 6.2.9 Schliesslich stellt das Gericht fest, dass auch trotz des in der ange- fochtenen Verfügung fälschlicherweise auf den 16. Januar 2019 datierten Einreisedatums die Rechtskraft der Verfügung nicht zu beanstanden ist, da auch dieses Vorbringen nicht geeignet ist, die beurteilten Asylvorbringen in einem anderen Licht erscheinen zu lassen.
D-154/2023 Seite 12
E. 6.3 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass das SEM in seiner Wiedererwä- gung zu Recht festgestellt hat, dass das CAT-Verfahren zu keiner anderen Einschätzung betreffend die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung führe. Demnach ist es den Beschwerdeführenden nicht gelungen, wiedererwägungsrechtlich erhebliche Tatsachen oder Beweis- mittel darzutun.
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da die Be- schwerdevorbringen jedoch nicht von vornherein aussichtslos waren, ist der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutzuheis- sen (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite)
D-154/2023 Seite 13
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gut- geheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Susanne Bolz-Reimann Jonas Perrin Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-154/2023 Urteil vom 17. Mai 2023 Besetzung Richterin Susanne Bolz-Reimann (Vorsitz), Richterin Chiara Piras, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiber Jonas Perrin. Parteien A._______, geboren am (...) (Beschwerdeführer 1), B._______, geboren am (...) (Beschwerdeführerin 2), und deren Kinder C._______, geboren am (...) (Beschwerdeführer 3), D._______, geboren am (...) E._______, geboren am (...) F._______, geboren am (...) (Beschwerdeführerende 4-6), alle Kolumbien, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug; Wiedererwägung); Verfügung des SEM vom 13. Dezember 2022 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden - kolumbianische Staatsangehörige mit letztem Wohnsitz in G._______ (Provinz Santander) - verliessen ihren Heimatstaat gemäss eigenen Angaben am 11. April 2018 und reisten am 13. April 2018 in die Schweiz ein, wo sie am 20. April 2018 um Asyl nachsuchten. B. Anlässlich der Befragungen zur Person (BzP) vom 11. Mai 2018 und vom 14. Mai 2018 sowie der Anhörungen zu den Asylgründen vom 25. Mai 2018 und vom 28. Mai 2018 machten die Beschwerdeführenden 1-3 im Wesentlichen geltend, er - der Beschwerdeführer 1 - sei ein Menschrechtsaktivist und «líder social», er würde sich schon seit Jahren, seit 2013 aber in prominenter, führender Rolle für die Rechte der Opfer des Bürgerkrieges, von Vertriebenen und Frauen einsetzen. Aufgrund seines Engagements sei die gesamte Familie schon länger regelmässig von den «Autodefensas Gaitanistas de Colombia» (AGC) beziehungsweise den «Águilas Negras» bedroht worden. Am 21. Dezember 2017 seien sie - die Beschwerdeführenden 1 und 2 - auf dem Weg zu einer Versammlung gewesen. Dabei habe ein Mann versucht, ihn - den Beschwerdeführer 1 - mit einem Auto zu überfahren. Da das Attentat gescheitert sei, habe der Mann gedroht, eine Waffe zu holen und ihn zu töten. Später sei derselbe Mann zu ihnen nach Hause gefahren, sie - die Beschwerdeführenden - seien jedoch nicht anwesend gewesen. An diesem Tag sei die gesamte Familie zum militärischen Ziel der Paramilitärs erklärt worden, weswegen sie sich bei der «Uni-dad Nacional de Protección» (Nationale Schutzeinheit, UNP) registriert hätten. Am 30. März 2018 sei er - der Beschwerdeführer 1 - von zwei bewaffneten Männern gesucht worden. Es sei jedoch nur seine Schwester zu Hause gewesen; diese habe ihnen - den Beschwerdeführenden - den Vorfall mitgeteilt. Aus Furcht vor weiteren Behelligungen hätten sie gemeinsam mit H._______ (N [...]) - dem volljährigen Sohn der Beschwerdeführenden 1 und 2 - und I._______ (N [...]) - ihrem Neffen - ihren Heimatstaat verlassen. C. Mit Verfügung vom 25. Juni 2018 lehnte das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführenden ab; es verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Zur Begründung seiner Verfügung führte das SEM an, dass die vorgebrachten Übergriffe auf den Beschwerdeführer 1 beziehungsweise dessen Familie durch private Gruppen verübt worden seien. Die Polizei habe jedoch auf ihre Anzeigen reagiert und eine Patrouille eingesetzt; ausserdem habe der Beschwerdeführer 1 auch auf Nachfrage hin nicht darlegen können, welcher Gruppierung die Männer angehörten, die ihn und seine Familie bedroht beziehungsweise gesucht hätten. Insofern könne dem kolumbianischen Staat weder fehlender Schutzwille noch fehlende Schutzfähigkeit unterstellt werden. Ferner seien die Verfolgungshandlungen lokal begrenzt gewesen, weshalb eine innerstaatliche Fluchtalternative bestanden habe. Auch erscheine es unlogisch, dass die Beschwerdeführenden erst im April 2018 ausgereist seien, obwohl bereits im Dezember 2017 ein Attentat auf den Beschwerdeführer 1 verübt worden sei. In der Folge seien die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers 1 nicht glaubhaft. Schliesslich sei es auch nicht nachvollziehbar, dass kriminelle Gruppierungen den Beschwerdeführer 1 und dessen Familie verfolgt hätten, zumal diese aufgrund des niederschwelligen politischen Profils des Beschwerdeführers 1 nichts zu befürchten gehabt hätten. D. Mit Eingabe vom 23. Juli 2018 (Poststempel) und vom 6. August 2018 (Poststempel) erhoben die Beschwerdeführenden dagegen Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Darin machten sie geltend, er - der Beschwerdeführer 1 - habe insbesondere Opfer des bewaffneten Konflikts in Bezug auf deren Eigentumsrechte an Grund und Boden verteidigt und in deren Namen Prozesse geführt. Er sei Mitglied der linksgerichteten Partei «(...)» und Koordinator der Organisation «(...)» sowie Delegierter einer Organisation der Provinz Santander zum Schutz der Rechte der Opfer von Antipersonenminen. Aufgrund seiner politischen Tätigkeiten sei er in den Fokus verschiedener paramilitärischer Organisationen gelangt. Die eingereichten Pamphlete der «Águilas Negras» aus den Jahren 2015 und 2018 und die erhaltene «Kondolenzkarte» aus dem Jahr 2017 würden dies belegen. Ausserdem sei er am 21. Dezember 2017 Opfer eines Attentats geworden, dem er nur knapp entkommen sei. Es sei allgemein bekannt, dass Menschenrechtsaktivisten in Kolumbien grosser Gefahr durch paramilitärische Organisationen ausgesetzt seien. Auch sei erstellt, dass er über ein einschlägiges politisches Profil verfüge, weshalb er einer drohenden asylrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt sei. Ausserdem sei der kolumbianische Staat nicht schutzfähig; effektiven Schutz habe er und seine Familie - trotz wiederholten Bemühungen - nie erhalten. Ferner bestehe auch keine innerstaatliche Schutzalternative, da die paramilitärischen Gruppen auf dem gesamten Staatsgebiet Kolumbiens aktiv seien. Schliesslich seien seine Vorbringen auch als glaubhaft anzusehen. E. Mit Urteil E-4269/2018 vom 4. September 2018 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde ab. Darin stellte das Gericht im Wesentlichen fest, dass die Möglichkeit der Anzeigeerstattung gezeigt habe, dass das kolumbianische Justizsystem für die Beschwerdeführenden grundsätzlich zugänglich sei. Auch habe die Polizei versucht, den Beschwerdeführer und dessen Familie mittels Einsatzes einer Patrouille zu schützen. In der Folge könne nicht von der fehlenden Schutzwilligkeit oder Schutzfähigkeit Kolumbiens ausgegangen werden. Ausserdem sei dem SEM zuzustimmen, dass eine interne Fluchtalternative bestehe. Dies ergebe sich schon nur daraus, dass Kolumbien nicht flächendeckend von Paramilitärs beherrscht werde und das Profil des Beschwerdeführers 1 lediglich auf eine regional beschränkte Betätigung schliessen lasse. Somit bestehe - wie von der Vor-instanz zutreffend festgestellt - keine asylrechtlich relevante Verfolgung. F. Mit Eingabe vom 17. September 2018 ersuchten die Beschwerdeführenden das Bundesverwaltungsgericht um Abänderung seines Urteils. Das Bundesverwaltungsgericht trat auf die als Revisionsgesuch entgegengenommene Eingabe mit Urteil E-5369/2018 vom 16. Oktober 2018 nicht ein. G. Mit Eingabe vom 8. November 2018 ersuchten die Beschwerdeführenden das Bundesverwaltungsgericht erneut um Abänderung seines Urteils. Auch auf diese, wiederum als Revisionsgesuch entgegengenommene Eingabe trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-6372/2018 vom 14. Januar 2019 nicht ein. H. Mit Eingabe vom 15. Januar 2019 reichten die Beschwerdeführenden eine Beschwerde beim UNO-Ausschuss gegen Folter (Committee Against Torture, CAT) ein. I. Mit Entscheid 909/2019 vom 27. Juli 2022 hiess das CAT die Beschwerde gut. Zur Begründung führte es an, dass Folter und andere grausame, unmenschliche und erniedrigende Behandlung oder Bestrafung von Menschenrechtsverteidigern in Kolumbien weit verbreitet sei und aufgrund des politischen Profils des Beschwerdeführers 1 und den ihm gegenüber bereits verwirklichten Drohungen und Gewalttaten eine ernsthafte Gefahr bestehe, dass die Beschwerdeführenden im Falle einer Rückführung nach Kolumbien Opfer solcher Handlungen würden. J. Am 13. Dezember 2022 zog das SEM seine Verfügung vom 25. Juni 2018 aufgrund des Entscheids des CAT teilweise in Wiedererwägung. Dabei wies es die Wiedererwägung im Asylpunkt ab und bestätigte die Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz, hob jedoch die Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung auf und ordnete eine vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden aufgrund der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs an. Zur Begründung hielt es fest, es bestehe kein Grund, die Verfügung vom 25. Juni 2018 im Asylpunkt aufzuheben. K. Gegen diese Verfügung erhoben die Beschwerdeführenden am 11. Januar 2023 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Dabei beantragten sie sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und es sei ihnen Asyl zu gewähren. In materieller Hinsicht brachten sie vor, um ihnen effektiven Schutz vor Folter zu garantieren, sei die Gewährung von Asyl erforderlich; der Entscheid des CAT verleihe ihnen einen Anspruch auf Asylgewährung. Ausserdem verletze die fehlende Asylgewährung das Gleichheitsgebot gemäss Art. 8 BV. Auch das Recht auf ein faires Verfahren, auf Bildung, Arbeit, Arbeitsangebote, Kleidung, eine menschenwürdige Unterkunft und Nothilfe seien verletzt worden. Schliesslich habe das SEM in seiner Verfügung vom 13. Januar 2023 fälschlicherweise festgehalten, sie seien am 16. Januar 2019 in die Schweiz eingereist. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie sinngemäss um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. L. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 12. Januar 2023 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 6 AsylG). M. Mit Zwischenverfügung vom 8. März 2023 bestätigte die Instruktionsrichterin den Eingang der form- und fristgerechten Beschwerde und hielt fest, dass sich die Beschwerdeführenden bis auf Weiteres in der Schweiz aufhalten dürfen; ohnehin seien sie vorläufig aufgenommen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 2.2 Nachdem das SEM wiedererwägungsweise eine vorläufige Aufnahme infolge der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs verfügte, bildet Gegenstand des vorliegenden Verfahrens einzig die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht das Vorliegen von Wiedererwägungsgründen mit Blick auf die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden und die Asylgewährung abgelehnt und diesbezüglich an ihrer ursprünglichen Verfügung vom 25. Juni 2018 festgehalten hat. 2.3 Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Fall (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Nach dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen ist das Bundesverwaltungsgericht verpflichtet, auf den festgestellten Sachverhalt jenen Rechtssatz anzuwenden, den es als den zutreffenden erachtet. Stützt sich dieser Entscheid auf Rechtsnormen, mit deren Anwendung die Parteien nicht rechnen mussten, so ist ihnen Gelegenheit zu geben, sich hierzu vorgängig zu äussern. Im Rahmen seiner Kognition kann das Gericht daher die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vor-instanz abweicht (vgl. BVGE 2009/61 E. 6.1; 2007/41 E. 2). Vorliegend erachtet das Bundesverwaltungsgericht in den folgenden Erwägungen einen anderen Aspekt des Flüchtlingsbegriffs, wie ihn Art. 3 AsylG definiert, als ausschlaggebend, als das SEM in seinem Entscheid vom 25. Juni 2018 (bestätigt im Entscheid des SEM vom 13. Dezember 2022, Dispositivziffer 1).
3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4. Das Urteil in vorliegender Sache ergeht mit demselben Spruchgremium koordiniert und zeitgleich wie die Urteile D-161/2023 vom 17. Mai 2023 und D-162/2023 vom 17. Mai 2023; diese konnexen Verfahren betreffen den volljährigen Sohn der Beschwerdeführenden 1 und 2 und ihren ebenfalls volljährigen Neffen. 5. 5.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). 5.2 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsverfahren die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde, können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenannten «qualifizierten Wiedererwägungsgesuch» vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). 5.3 Sowohl neue erhebliche Tatsachen als auch neue erhebliche Beweismittel bilden nur dann einen Wiedererwägungsgrund, wenn sie der gesuchstellenden Person im ordentlichen (Rechtsmittel-)Verfahren trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt sein konnten, oder ihr die Geltendmachung oder Beibringung aus entschuldbaren Gründen nicht möglich war (vgl. Art. 66 Abs. 3 VwVG). Ungeachtet dessen sind diese jedoch zu berücksichtigen, wenn aus ihnen offensichtlich eine Verfolgung oder eine drohende menschenrechtswidrige Behandlung hervorgeht und damit ein völkerrechtswidriges Wegweisungshindernis bestünde (vgl. Entscheide und Mitteilungen der vormaligen Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 3, der nach wie vor Gültigkeit hat). 5.4 Ausserdem ist das SEM gemäss Rechtsprechung gehalten, neue erhebliche Tatsachen und Beweismittel, welche im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens vor dem CAT beigebracht wurden, im Rahmen eines darauffolgenden Wiedererwägungsverfahrens oder Mehrfachgesuchs zu prüfen (vgl. dazu bereits EMARK 1998 Nr. 14). 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann erfüllt, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37). 6.2 Die Vorinstanz hat das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft in ihrem Entscheid vom 25. Juni 2018 mit Verweis auf die grundsätzlich vorhandene Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des kolumbianischen Staats sowie auf die lokal begrenzte Verfolgung der Beschwerdeführenden verneint. Diese Einschätzung ist angesichts des CAT-Entscheids vom 27. Juli 2022 nicht aufrechtzuerhalten, da das CAT feststellte, dem Beschwerdeführer drohe im Fall der Rückkehr nach Kolumbien Folter. Der Ausschuss hielt ferner fest, dass die kolumbianischen Behörden ihn nicht vor weiteren, ihm drohenden Übergriffen schützen könnten und er deshalb auch in anderen Landesteilen Kolumbiens keine verlässliche und effektive interne Fluchtalternative finden könne (vgl. Entscheid des CAT Nr. 909/2019 E. 7.10 ff.). Dennoch teilt das Bundesverwaltungsgericht in Anwendung von Art. 3 AsylG die Einschätzung der Vorinstanz im Ergebnis - wenn auch mit anderer Begründung (vgl. E. 2.2) - aus folgenden Erwägungen: 6.2.1 Auch eine - wie vorliegend geltend gemachte - Furcht vor Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure setzt voraus, dass dieser Verfolgung eines der in Art. 3 Abs. 1 AsylG abschliessend aufgelistetes Motiv zugrunde liegt. Gemäss geltender Praxis ist die Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft nicht von einer bestimmten Definition eines Verfolgungsmotivs abhängig, bestimmen doch letztlich die Verfolger allein, wen sie weshalb verfolgen. Ausschlaggebend ist deshalb vielmehr, ob die Verfolgung wegen äusserer oder innerer Merkmale erfolgt ist beziehungsweise künftig droht, die untrennbar mit der Person oder Persönlichkeit des Opfers verbunden sind (dazu gehören unter anderem Geschlecht, Abstammung, Herkunft, Zugehörigkeit zu einer Volksgruppe, Sprache, Veranlagung, Hautfarbe, Gebrechen, Glauben, Denken, politische Meinung, Überzeugung, Lebenseinstellung). Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes und der Flüchtlingskonvention erfolgt immer wegen des Seins, nicht wegen des Tuns; zwar kann der Verfolger gleichfalls oder sogar vordergründig hauptsächlich auf Handlungsweisen einer Person abzielen; bedeutsam für die Flüchtlingseigenschaft wird der Eingriff der Verfolger aber nur, wenn diese die hinter einer Handlungsweise steckende Eigenart und Gesinnung der entsprechenden Person treffen wollen (EMARK 2006 Nr. 32 E. 8.7.1 sowie Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser/Vetterli [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Aufl., Basel 2022, Rz. 14.18 und 14.19). 6.2.2 Vorliegend haben die Beschwerdeführenden geltend gemacht, er - der Beschwerdeführer 1 - sei aufgrund seiner Rolle als Menschenrechtsverteidiger und sozialer Anführer in den Fokus der paramilitärischen Organisationen AGC beziehungsweise der «Águilas Negras» geraten; insbesondere seine Unterstützung für Opfer von Enteignungen und sein damit zusammenhängendes Engagement im Rahmen von Vindikationsprozessen habe ihn zum militärischen Ziel solcher Gruppierungen gemacht. 6.2.3 Im Länderkontext Kolumbien ist festzuhalten, dass sich Verfolgungshandlungen durch paramilitärische Organisationen (etwa GAO [Grupos Armados Organizados], GDO [Grupos Delincuenciales Organizados] oder GAOR [Grupos Armados Organizados Residuales]) regelmässig in gemeinrechtlichen Delikten erschöpfen (vgl. etwa die Urteile des BVGer D-5162/2021, D-5163/2021 vom 3. Juni 2022 E. 6.3 f.; D-1026/2022 vom 5. April 2022 E. 6.3.1 f.; E-420/2019 vom 24. März 2021 E. 6.2). Handelt es sich beim Verfolger um eine besonders mächtige Organisation, kann jedoch schon die Nichtbefolgung einer Handlungsanweisung einer solchen Organisation als politische Anschauung im Sinne von Art. 3 AsylG gelten (vgl. Urteile des BVGer D-6441/2019, D-6442/2019, D-6444/2019, D-6450/2019 vom 16. Dezember 2019 E. 6.2; E-3683/2019 vom 7. August 2019 E. 3.3; E-3745/2019 vom 7. August 2019 E. 3.1; vgl. dazu auch UN-Hochkommissariat für Flüchtlinge, UNHCR Guidance Note on Refugee Claims Relating to Victims of Organized Gangs, § 45-51 , abgerufen am 16.2.2023). 6.2.4 Gemäss konsultierter Quellen hat im Anschluss an die Demobilisierung der «Autodefensas Unidas de Colombia» (AUC) eine Entideologisierung der daraus entstandenen paramilitärischen Organisationen (auch als «narcoparamilitarismo» oder «Post-AUC» bezeichnet, zu welchen sowohl die AGC wie auch die Águilas Negras zählen) stattgefunden. Demnach treffen die meisten bewaffneten Gruppen die Unterscheidung zwischen Verbündeten und Feinden nicht mehr danach, ob ihnen eine Person oder Personengruppe ideologisch nahesteht, sondern vielmehr danach, ob diese zu einem bestimmten Zeitpunkt mit ihren militärischen oder wirtschaftlichen Interessen im betreffenden Gebiet übereinstimmt. Der Einfluss der politischen Ideologie hat als Motivationsfaktor zugunsten des Strebens nach illegalen Märkten und Territorien abgenommen. Paramilitärische Organisationen nehmen im Allgemeinen diejenigen Personen oder Personengruppen ins Visier, die sie als Ärgernis oder Hindernis für ihre wirtschaftlichen Ziele ansehen oder die den Interessen der Gruppe zuwiderlaufen. Zivilisten, die als Hindernis für die Kontrolle der illegalen Wirtschaft und des Territoriums angesehen werden, werden aus ihren Häusern vertrieben, und diejenigen, die sich der Kontrolle oder der Expansion dieser Gruppen widersetzen, wie soziale Führer oder demobilisierte FARC-EP-Kämpfer, werden behelligt und verfolgt. Insgesamt gestaltet sich daher eine strikte Differenzierung zwischen krimineller und politischer Gewalt als schwierig (European Union Agency for Asylum [EUAA], Colombia: Country Focus vom Dezember 2022, , abgerufen am 16.2.2023). 6.2.5 Angesichts der obigen Ausführungen stellt das Gericht fest, dass der Angriff auf den Beschwerdeführer 1 am 21. Dezember 2017 sowie die Ereignisse vom 30. März 2018 in erster Linie auf das ökonomische und militärische Fortkommen der involvierten paramilitärischen Gruppen - vorliegend die Kontrolle von Grund und Boden mitsamt deren Bodenschätzen - zurückzuführen sein dürfte. Insofern ist davon auszugehen, dass die geltend gemachten Verfolgungshandlungen nicht wegen innerer Merkmale (des Seins - seiner politischen Überzeugung), sondern aufgrund seiner Handlungsweise (des Tuns - der Unterstützung in Vindikationsprozessen) erfolgt sind beziehungsweise zukünftig drohen würden. Darauf deutet indes auch der Inhalt des eingereichten «Kondolenzbriefs» hin («Por reclamar tierras que no son suyas, sino de personas de bien, sapos hijueputas, guerilleros agitadores de malandros», «wegen der Rückforderung von Land, das nicht Ihnen gehört, sondern den gehorsamen, verräterischen Hurensöhnen, unruhestiftenden Gauner-Guerilleros»). Insofern knüpfen die erfolgten Verfolgungshandlungen nicht an ein in Art. 3 AsylG abschliessend aufgelistetes Motiv an; es handelt sich dabei vielmehr um gemeinrechtliche Delikte. 6.2.6 Das Gericht stellt fest, dass der Entscheid des CAT nicht geeignet ist, die diesbezügliche Einschätzung zu erschüttern, zumal dies auch nicht geltend gemacht wird. 6.2.7 Auch das Vorbringen der Beschwerdeführenden, einzig die Asylgewährung vermöge sie effektiv vor Folter zu schützen, führt zu keiner anderen Einschätzung. Die Schweiz ist als Vertragsstaat der FoK zwar verpflichtet, aufgrund des CAT-Entscheids auf eine Ausschaffung der Beschwerdeführenden nach Kolumbien zu verzichten. Das SEM ist dieser Verpflichtung jedoch in geeigneter Weise nachgekommen, indem es die Beschwerdeführenden wegen der vom CAT festgestellten Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufnahm. 6.2.8 Ferner bleibt festzuhalten, dass auch nicht ersichtlich ist, inwiefern die Vorinstanz gegen das Gleichheitsgebot gemäss Art. 8 BV verstossen haben soll, zumal die Beschwerdeführenden nicht dargelegt haben, in Bezug auf welchen Sachverhalt und welche Personengruppe sie sich in einer vergleichbaren Situation befinden würden. Auch die Rügen betreffend eine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren, Bildung, Arbeit, Arbeitsangebote, Kleidung, eine menschenwürdige Unterkunft und Nothilfe bilden - soweit diese Rechte in der schweizerischen Rechtsordnung anerkannt sind - keinen zulässigen Wiedererwägungsgrund. 6.2.9 Schliesslich stellt das Gericht fest, dass auch trotz des in der angefochtenen Verfügung fälschlicherweise auf den 16. Januar 2019 datierten Einreisedatums die Rechtskraft der Verfügung nicht zu beanstanden ist, da auch dieses Vorbringen nicht geeignet ist, die beurteilten Asylvorbringen in einem anderen Licht erscheinen zu lassen. 6.3 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass das SEM in seiner Wiedererwägung zu Recht festgestellt hat, dass das CAT-Verfahren zu keiner anderen Einschätzung betreffend die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung führe. Demnach ist es den Beschwerdeführenden nicht gelungen, wiedererwägungsrechtlich erhebliche Tatsachen oder Beweismittel darzutun.
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da die Beschwerdevorbringen jedoch nicht von vornherein aussichtslos waren, ist der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutzuheissen (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Susanne Bolz-Reimann Jonas Perrin Versand: