Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführenden verliessen Kolumbien gemäss eigenen Anga- ben am 10. September 2021 und gelangten auf dem Luftweg mit einem Zwischenstopp in Frankreich am 11. September 2021 in die Schweiz, wo sie am 13. September 2021 ein Asylgesuch einreichten. Am 20. September 2021 wurden ihre Personalien aufgenommen und am 13. Oktober 2021 (Beschwerdeführer) respektive am 15. Oktober 2021 (Beschwerdeführe- rin) wurden sie eingehend zu ihren Asylgründen angehört. B. Zur Begründung ihres Gesuches machten sie im Wesentlichen geltend, der Beschwerdeführer sei Apotheker und habe seit dem Jahr 2016 monatliche Zahlungen an Dissidenten der Fuerzas Armadas Revolucianorias de Co- lombia-Ejercito del Pueblo (FARC-EP) leisten müssen – er sei auch im Jahr 2018 von FARC-EP-Mitgliedern entführt worden, um deren Kämpfer medi- zinisch zu versorgen. Die Beschwerdeführerin sei vor etwa acht oder neun Jahren von bewaffneten Gruppierungen gezwungen worden, im Haus ihrer Familie Waffen und Sprengstoff zu verstecken. Am 9. Juli 2021 seien zwei Mitglieder des Ejército de Liberación Nacional (ELN) in die Apotheke des Beschwerdeführers – auch die Beschwerdefüh- rerin habe dort gearbeitet und sei anwesend gewesen – gekommen und hätten eine Geldzahlung von (…) Millionen kolumbianische Pesos (umge- rechnet etwas mehr als Fr. [...]) verlangt. Er habe sich geweigert zu zahlen, weil er einerseits bereits Zahlungen an Dissidenten der FARC-EP habe leisten müssen und andererseits nicht über genügend Bargeld in seiner Apotheke verfügt habe. Die zwei Männer hätten gesagt, sie würden wie- derkommen und hätten ihm und seiner Familie im Falle einer weiteren Zah- lungsverweigerung mit dem Tod gedroht. Einige Tage zuvor sei bereits ein ELN-Mitglied in der Apotheke aufgetaucht als die Beschwerdeführerin al- leine anwesend gewesen sei, habe ein Medikament verlangt und sie und ihre Familie mit dem Tod bedroht, sollte das Verfalldatum des Arzneimittels nicht korrekt sein. Diesen Mann habe sie später auf der Strasse gesehen, worauf er sie erneut bedroht habe. Nach diesen Ereignissen seien die Beschwerdeführenden nach C._______ zur Schwester des Beschwerdeführers geflohen. Am 13. Juli 2021 habe er telefonisch bei der Staatsanwaltschaft eine Anzeige erstattet und am 14. Juli 2021 habe er eine Aussage vor der Opfer-Unit in D._______ gemacht. Zu einem späteren Zeitpunkt habe ihn eine Person
D-5162/2021, D-5163/2021 Seite 3 angerufen, die sich als Polizist ausgegeben und nach seinem Aufenthalts- ort gefragt habe. Danach habe er realisiert, dass ihn ELN-Mitglieder such- ten, worauf sie sich entschlossen hätten, Kolumbien zu verlassen. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden im Ver- lauf des Verfahrens unter anderem ihre Pässe, Identitätskarten, eine Kon- kubinatsurkunde, die Anzeige des Beschwerdeführers bei der Staatsan- waltschaft, die Erklärung des Beschwerdeführers vor der Opfer-Unit (alle im Original) sowie einen Auszug aus dem Opferregister (in Kopie) zu den Akten. C. Am 22. Oktober 2021 wurde der Entscheidentwurf der vormaligen Rechts- vertretung zur Stellungnahme zugestellt. Mit Stellungnahmen vom 25. Ok- tober 2021 hielt diese fest, das Verfolgungsmotiv der politischen Anschau- ung sei erfüllt. Unter Hinweis auf verschiedene Quellen wurde ausgeführt, die ELN sei nicht einfach eine kriminelle Organisation, sondern eine militä- rische Gruppierung mit eigener politischer und religiöser Ideologie. Der ko- lumbianische Staat sei nicht fähig die Bevölkerung in E._______, einer ro- ten Zone, vor den Erpressungen und Morddrohungen der paramilitärischen Gruppierungen zu schützen. Die Weigerung des Beschwerdeführers, auf die Erpressung der ELN-Mitglieder einzugehen, würde von diesen als po- litischer Akt wahrgenommen. Diese Einschätzung werde dadurch verstärkt, dass der Beschwerdeführer bereits seit 2016 der FARC-EP respektive de- ren Dissidenten monatliche Beträge habe übergeben müssen und der Be- schwerdeführer eindeutig identifiziert und ihm aufgrund seiner Weigerung, auf die Erpressung einzugehen, direkt und unmittelbar mit der Ermordung gedroht worden sei. D. Mit zwei separaten aber inhaltlich deckungsgleichen Verfügungen vom
26. Oktober 2021 – gleichentags eröffnet – lehnte das SEM die Asylgesu- che der Beschwerdeführenden im Rahmen des beschleunigten Verfahrens ab und ordnete die Wegweisung an. Gleichzeitig wurden sie jedoch wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufge- nommen. E. Am 27. Oktober 2021 legte die vormalige Rechtsvertretung ihr Mandat nie- der.
D-5162/2021, D-5163/2021 Seite 4 F. Am 17. November 2021 zeigte der rubrizierte Rechtsvertreter die Mandats- übernahme an. G. Mit Eingabe vom 25. November 2021 erhoben die Beschwerdeführenden mit zwei identischen Rechtsmitteleingaben gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten zur Hauptsache die Aufhebung der angefochtenen Verfügungen, die Anerkennung der Be- schwerdeführenden als Flüchtlinge und die Asylgewährung, eventualiter die Anerkennung des Beschwerdeführers als Flüchtling und die Einbezie- hung der Beschwerdeführerin in seine Flüchtlingseigenschaft sowie sube- ventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurtei- lung. In prozessualer Hinsicht wurde um vollumfängliche Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie Verzicht auf Kostenvorschuss ersucht. H. Mit Zwischenverfügung vom 2. Dezember 2021 wurden die Verfahren D-5162/2021 (betreffend den Beschwerdeführer) und D-5163/2021 (betref- fend die Beschwerdeführerin) aufgrund ihres engen persönlichen und sachlichen Zusammenhangs vereinigt. Gleichzeitig hiess die Instruktions- richterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege so- wie um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht gut. Der rubrizierte Rechtsvertreter wurde als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt. I. In seiner Vernehmlassung vom 12. Januar 2022 hielt das SEM vollumfäng- lich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Be- schwerde. J. Mit Replik vom 19. Januar 2022 nahmen die Beschwerdeführenden zur Vernehmlassung Stellung und reichten eine aktualisierte Kostennote zu den Akten. K. Mit Eingabe vom 24. Januar 2022 erklärte der rubrizierte Rechtsvertreter, es sei fälschlicherweise die Aufhebung der Dispositivziffern 1-6 beantragt worden. Es werde nur die Aufhebung der Dispositivziffern 1-3 verlangt; die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs werde nicht bestritten.
D-5162/2021, D-5163/2021 Seite 5
Erwägungen (25 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Be- schwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men, sind durch die angefochtenen Verfügungen besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden die Fragen der Flücht- lingseigenschaft, des Asyls und der verfügten Wegweisung. Der Wegwei- sungsvollzug ist nicht mehr zu prüfen, nachdem die Vorinstanz die Be- schwerdeführenden wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vor- läufig aufgenommen hat.
E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
D-5162/2021, D-5163/2021 Seite 6 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG; vgl. zur Glaubhaftmachung BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).
E. 5.1 Das SEM hielt zur Begründung seiner Verfügungen im Wesentlichen fest, die Erpressungen, Morddrohungen und verbalen Belästigungen der Beschwerdeführenden seitens der ELN würden kein asylrelevantes Motiv darstellen, zumal kein Zusammenhang zwischen diesen Handlungen und der Ethnie, Religion, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder den politischen Anschauungen der Beschwerdeführenden er- sichtlich sei. Der Beschwerdeführer sei gemäss eigenen Angaben in Ko- lumbien nie politisch aktiv gewesen. Er habe aufgrund seines Vermögens und als Händler die Aufmerksamkeit bewaffneter Gruppierungen auf sich gezogen, zumal der Erpressungsversuch – eine strafbare Handlung – ein- zig auf die Bereicherung der ELN abgezielt habe. Entgegen seiner Argu- mentation sei kein oppositioneller Akt bezüglich der Konfrontation mit ELN- Mitgliedern ersichtlich, da sie am Tag der Morddrohung geflohen seien. Schliesslich sei auch keine Reflexverfolgung der Beschwerdeführerin er- sichtlich.
E. 5.2 In ihrer Beschwerde hielten die Beschwerdeführenden fest, die Gefahr ernsthafter Nachteile im Falle einer Rückkehr nach Kolumbien sei unbe- stritten, zumal eine vorläufige Aufnahme aufgrund der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs verfügt worden sei. Bestritten sei einzig die Frage nach dem asylrelevanten Verfolgungsmotiv. Die Argumentation der Vor- instanz sei unbeholfen, zumal sie verkenne, dass ein Straftatbestand iso- liert betrachtet nie unter einem Verfolgungsmotiv subsumierbar sei und keine Rückschlüsse auf ein Motiv zulasse. Der Kontext einer Tat müsse in die Betrachtung miteinbezogen werden. Die Weigerung, Zwangsabgaben zu leisten, sei von der ELN vor dem Hintergrund der jahrelangen Geld- und
D-5162/2021, D-5163/2021 Seite 7 Medizinalgüterleistungen an die FARC-EP als politischer Widerstand ge- wertet worden. Dies erkläre auch, weshalb die beiden ELN-Mitglieder in Rage geraten seien, als er ihnen erklärt habe, er habe den geforderten Geldbetrag nicht und sei auch nicht bereit, zusätzliche Abgaben an die ELN zu erbringen. Für diese Interpretation der Ereignisse spreche auch, dass in Kolumbien regelmässig Personen aus der Zivilgesellschaft und Politik sowie menschenrechtlich aktive Personen von bewaffneten Gruppierun- gen ermordet würden, um andere Personen zur Kooperation zu zwingen; ein anderer Geschäftsmann sei kurz zuvor in seiner Heimatgegend auf- grund der Weigerung, Schutzgeld zu bezahlen, ermordet worden. Unter Hinweis auf verschiedene Medienberichte wurde ausgeführt, die ELN und die FARC-EP würden trotz grundsätzlicher politischer Übereinst- immungen regelmässig bewaffnete Auseinandersetzungen ausfechten. Wenn die ELN als einer der Hauptakteure der organisierten Kriminalität des amerikanischen Kontinents in einer roten Zone, in der die kolumbianische Regierung bekanntlich keine Möglichkeit zur Einflussnahme habe, damit beginne, Steuern oder Schutzgelder oder sonstige Güter einzufordern, dann ersetze die ELN den Staat und übernehme faktisch Regierungsauf- gaben. Dies sei auch im Zusammenhang mit der COVID-19 Pandemie, wobei die ELN strikte Verhaltensvorschriften vorgeschrieben und mit Ge- walt durchgesetzt habe, zu beobachten gewesen. Die Verfolgung durch die mächtigste bewaffnete Gruppierung eines Landes, die faktisch die Kon- trolle über Teile des Landes übernommen habe und sich über Erpressungs- gelder und Steuerzahlungen finanziere, müsse zur Asylrelevanz führen. Auch die Anzeige, eine Kontaktaufnahme mit den kolumbianischen Behör- den, werde als politischer Widerstand wahrgenommen. Als Verfolgungsmotive würden sowohl die politische Anschauung als auch die Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe (Geschäftsinhaber einer be- stimmten Region unter Kontrolle bewaffneter Gruppierungen) in Betracht kommen. Der Beschwerdeführer verfüge indes noch über ein weitaus ex- ponierteres Profil. Als Apotheker sei er dazu gezwungen worden, ohne fi- nanzielle Entschädigung Medikamente und Verbandsmaterial sowohl an die FARC-EP, als auch an die ELN abzugeben. Weil er auch Pharmazie studiert und eine Apotheke betrieben habe, sei die Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe erstellt. Biografische Merkmale würden so- wohl unabänderbare (Zuordnung als Apotheker aufgrund der Ausbildung) als auch unverzichtbare Merkmale (soziale und ökonomische Stellung auf- grund des Betreibens einer Apotheke) der betreffenden Person darstellen.
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E. 5.3 In seiner Vernehmlassung hielt das SEM fest, der rubrizierte Rechts- vertreter habe den Sachverhalt unrichtig dargestellt und die Vorbringen der Beschwerdeführenden teilweise manipuliert. Insbesondere habe der Be- schwerdeführer nie behauptet, dass ihn jemand angerufen habe, der sich als Polizist ausgegeben und ihn habe glauben lassen, dass die ELN ihn suche. Vielmehr habe er angegeben, seinen Standort nicht bekannt geben zu wollen, da er gefürchtet habe, derjenige, der ihn angerufen habe, sei nicht wirklich Polizist gewesen. Weiter habe die Beschwerdeführerin ent- gegen der Ansicht des Rechtsvertreters nie erklärt, in den Tagen vor der Erpressung Todesdrohungen erhalten zu haben. Zudem habe das SEM E._______ nie als rote Zone bezeichnet, diese Erwägungen würden zu den Ausführungen der damaligen Rechtsvertretung gehören. Der Erpressungs- versuch und die erlittenen Drohungen bezweckten einzig die Vermögens- bereicherung der ELN – ein Konzept, das den Bestimmungen von Art. 3 AsylG fremd sei. Der Beschwerdeführer habe seit 2016 Abgaben an die FARC-EP entrichtet, ohne sich je geweigert zu haben. Hingegen sei er bei der Erpressung von 5 Millionen Pesos seitens der ELN geflohen. Es sei schwer nachvollziehbar wie es sich vorliegend um einen politischen Akt handeln solle oder inwiefern die ELN dies als solchen wahrnehmen würde. Schliesslich gehöre der Beschwerdeführer als Apotheker keiner bestimm- ten sozialen Gruppe an, zumal diese nur aufgrund besonderer und unver- änderlicher Eigenschaften oder bei einer deutlichen Abgrenzung von an- deren Gruppen als solche anerkannt werde.
E. 5.4 In der Replik wurde festgehalten, der Sachverhalt bezüglich des Tele- fonats mit dem angeblichen Polizisten und der Todesdrohung der Be- schwerdeführerin sei korrekt wiedergegeben worden. Hingegen habe die Vorinstanz zutreffend klargestellt, dass die Einschätzung, wonach E.______ in einer roten Zone liege durch die frühere Rechtsvertreterin vor- gebracht worden sei. Dies ändere aber nichts an der Richtigkeit der zu- grundeliegenden Information. Gemäss den Informationen des Roten Kreu- zes werde in Nariño von Angriffen auf medizinische Einrichtungen (auch Apotheken) und vom Verschwindenlassen von Personen berichtet. Es ent- spreche der Realität in vielen Gegenden Kolumbiens, dass Personen, die sich an den Staat wenden würden, als politische Gegner qualifiziert und oftmals ermordet würden. Mit Verweis auf verschiedene Urteile wurde aus- geführt, das Bundesverwaltungsgericht habe die Frage, ob ausgeübte Be- rufe, Ausbildungen oder weitere biografische Merkmale die Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe begründen könnten, nicht abschlies- send beurteilt. Auch das Hochkomissariat für Flüchtlinge der Vereinten Na- tionen (UNHCR) verstehe den Begriff als entwicklungsabhängig und offen
D-5162/2021, D-5163/2021 Seite 9 für wandelnde Erscheinungsformen. Der Beschwerdeführer sei ein Ge- schäftsführer in einer Region, die von bewaffneten Gruppierungen kontrol- liert und durch Erpressungen von lokalen Geschäften finanziert werde. Seine Apotheke nehme für die bewaffnete Gruppierung eine besondere Rolle ein, zumal die ELN für ihren bewaffneten Kampf regelmässig auf me- dizinische Unterstützung und Güter angewiesen sei. Er habe Pharmazie studiert, eine Apotheke betrieben und verfüge somit über ein besonders exponiertes Profil, das für die medizinische Versorgung von zentraler Be- deutung sei, wobei er von der ELN gezielt verfolgt werde. Biografische Merkmale wie die absolvierte Ausbildung zum Apotheker würden sowohl unabänderbare (Zuordnung als Apotheker) als auch unverzichtbare (sozi- ale und ökonomische Stellung) Merkmale darstellen.
E. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen und das SEM ihre Asylgesuche zu Recht abgelehnt hat. Es ist übereinstimmend mit der Vorinstanz festzustellen, dass es ihren Vorbrin- gen am Verfolgungsmotiv im Sinne von Art. 3 AsylG fehlt.
E. 6.2 Die Flüchtlingseigenschaft setzt bei einer Verfolgung durch nichtstaat- liche Akteure voraus, dass der geltend gemachten Verfolgung oder der staatlichen Schutzverweigerung ein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, politische Anschauungen) zugrunde liegt. Die Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft ist aber gemäss geltender Praxis nicht von einer bestimmten Definition eines Verfolgungsmotivs ab- hängig, bestimmen doch letztlich die Verfolger allein, wen sie weshalb ver- folgen. Ausschlaggebend ist deshalb vielmehr, ob die Verfolgung wegen äusserer oder innerer Merkmale erfolgt ist beziehungsweise künftig droht, die untrennbar mit der Person oder Persönlichkeit des Opfers verbunden sind (u.a. Geschlecht, Abstammung, Herkunft, Zugehörigkeit zu einer Volksgruppe, Sprache, Veranlagung, Hautfarbe, Gebrechen, Glauben, Denken, politische Meinung, Überzeugung, Lebenseinstellung). Verfol- gung im Sinne des Asylgesetzes und der Flüchtlingskonvention erfolgt im- mer wegen des Seins, nicht wegen des Tuns; zwar kann der Verfolger gleichfalls oder sogar vordergründig hauptsächlich auf Handlungsweisen einer Person abzielen; bedeutsam für die Flüchtlingseigenschaft wird der Eingriff der Verfolger aber nur, wenn diese die hinter einer Handlungsweise steckende Eigenart und Gesinnung der entsprechenden Person treffen
D-5162/2021, D-5163/2021 Seite 10 wollen (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs- kommission [EMARK] 2006 Nr. 32 E. 8.7.1 sowie WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.11).
E. 6.3 Vorliegend ist weder ein politisches Motiv noch die Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe als relevantes Verfolgungsmotiv ersichtlich. Viel- mehr liegen den geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen im Kontext des Kolumbienkonflikts in erster Linie finanzielle und kriminelle Motive zu- grunde, denen nach der Schweizer Asylpraxis keine flüchtlingsrechtliche Relevanz zukommt.
E. 6.3.1 Zunächst lässt sich aus der Weigerung, Geldzahlungen an die ELN zu leisten, kein politisches Motiv ableiten. Zwar ist den Beschwerdeführen- den zuzustimmen, dass eine konkrete Verfolgungshandlung vom Motiv, das dieser Handlung zugrunde liegt, zu trennen ist. Denn das Motiv bezieht sich auf die Frage, wieso eine Person verfolgt wird, und nicht, mit welchen Mitteln dies geschieht (Urteil des BVGer D-4533/2017 vom 22. Februar 2021 E. 6.3). Allerdings geriet der Beschwerdeführer aufgrund seines Ver- mögens und seiner medizinischen Kenntnisse, und nicht etwa wegen sei- ner politischen Haltung gegenüber der ELN in deren Visier. Auch die Be- schwerdeführenden wiesen darauf hin, dass Zahlungen einen festen Be- standteil der Einkommensstruktur bewaffneter Gruppierungen wie der ELN darstellen (vgl. Americas Quarterly, ELN, <https://americasquarterly.org/ar- ticle/eln/>, abgerufen am 10.05.2022), woraus sich ein allgemeines mone- täres Interesse paramilitärischer Gruppierungen am Vermögen der Be- schwerdeführenden ergibt. Gleichzeitig verfügt die ELN über keinen poli- tisch akzeptierten Machtanspruch, sodass eine Rachehandlung eine poli- tische Komponente erhalten würde. Als einer der Hauptakteure der organi- sierten Kriminalität des amerikanischen Kontinents (vgl. Immigration and Refugee Board of Canada, COL200696.E., 29.07.2021, <https://www.ecoi.net/de/dokument/2060100.html>, abgerufen am 10.05.2022), ist davon auszugehen, dass sie zumindest hinsichtlich der all- gemeinen Zivilbevölkerung ein hauptsächlich kriminelles und finanzielles Motiv verfolgt. Die dargelegte Verfolgung erfolgt somit aus rein finanziellen Gründen, mithin wegen der Verweigerung der geforderten Geldzahlung.
E. 6.3.2 Entgegen der Vorbringen der Beschwerdeführenden ist auch nicht davon auszugehen, dass die FARC-EP eine Geldzahlung an die ELN als politischen Widerstand werten würde. Aus der Aussage des Beschwerde- führers, die ELN-Mitglieder hätten gefordert, er müsse – wenn er schon
D-5162/2021, D-5163/2021 Seite 11 jemanden bezahle – auch ihnen Abgaben leisten (vgl. Anhörung Beschwer- deführer F10), geht hervor, dass die ELN vor allem ein Interesse an seinem Vermögen und nicht etwa an seinen allfälligen Verbindungen zur FARC-EP hatte. Auch weil die ELN (zwar nicht ausschliesslich) jedoch hauptsächlich gegen die Regierung kämpft (vgl. Americas Quarterly, ELN, <https://ame- ricasquarterly.org/article/eln/>, abgerufen am 10.05.2022), erscheint un- wahrscheinlich, dass eine allfällige Geldzahlung an die ELN eine Verfol- gung der FARC-EP aufgrund eines politischen Motivs zur Folge haben würde oder umgekehrt. Hinzu kommt, dass die ELN im Herkunftsgebiet der Beschwerdeführenden erstarkt ist und die FARC-EP weitgehend verdrängt hat (vgl. Sondergerichtsbarkeit für den Frieden [Jurisdicción Especial para la Paz, JEP], Monitoreo de riesgos de seguridad durante el periodo com- prendido entre el 25 de enero al 7 de febrero de 2021, <https://www.jep.gov.co/JEP/documents1/Monitoreo%20de%20ries- gos%20de%20seguridad%20durante%20el%20periodo%20com- prendido%20entre%20el%2025%20de%20enero%20al%2007%20de%2 0febrero.pdf>, abgerufen am 10.05.2022). Es ist davon auszugehen, dass die ELN ihre finanziellen Interessen ähnlich wie die FARC-EP Dissidenten mittels Schutzgelder von der Bevölkerung zu sichern versucht.
E. 6.3.3 Aus dem Umstand, dass in Kolumbien zuweilen Menschenrechtsak- tivisten und Aktivistinnen sowie in der Politik tätige Personen von bewaff- neten Gruppierungen ermordet werden, können die Beschwerdeführenden nichts zu ihren Gunsten ableiten, zumal es sich bei ihnen offensichtlich nicht um politisch oder sonst dem Menschenrechtsschutz verpflichtete oder aktive Personen handelt (zumindest der Beschwerdeführer hat expli- zit verneint, politisch aktiv gewesen zu sein, vgl. Anhörung des Beschwer- deführers F35). Wie viele andere auch litten sie unter der Herrschaft der paramilitärischen Gruppierungen, inklusive der ELN und FARC-EP Splitter- gruppen, die sie aus einem nicht asylrelevanten Motiv (monetäre Gründe) zu treffen versuchten (vgl. Urteil des BVGer D-164/2020 vom 19. März 2020 E. 5.4).
E. 6.3.4 Die vorgebrachte Gefährdung kann auch nicht aufgrund der sozialen Zugehörigkeit erklärt respektive begründet werden. In der Beschwerde wird zwar geltend gemacht, Apotheker würden in Kolumbien eine soziale Gruppe repräsentieren. Dem ist indessen zu widersprechen, da weder sein Beruf, noch die Ausbildung hierzu, untrennbar mit der Persönlichkeit ver- knüpft sind und soweit sich die Befürchtungen des Beschwerdeführers er- füllt hätten – als krimineller Racheakt der ELN zu qualifizieren sind (vgl. Ur-
D-5162/2021, D-5163/2021 Seite 12 teil des BVGer D-7288/2017 vom 18. Februar 2019 E. 5.3). Auch die Ein- ordnung in eine mögliche Gruppe anhand von verschiedenen Merkmalen ist nicht ausschlaggebend für eine asylrelevante Verfolgung. Ebenso wenig vermag der Umstand, dass der Beschwerdeführer als vermögender Ge- schäftsinhaber klar identifizierbar ist, eine asylrelevante Verfolgung der Be- schwerdeführenden zu begründen. Es handelt sich beim geltend gemach- ten Verfolgungsmotiv um ein «Tun» und nicht um ein flüchtlingsrechtlich relevantes «Sein». Aus den Aussagen und den eingereichten Beweismit- teln der Beschwerdeführenden geht denn auch klar hervor, dass sich die kolumbianischen Behörden ihnen gegenüber schutzwillig gezeigt haben und den erfragten Schutz nicht aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv verweigert hätten. Somit fehlt es auch diesbezüglich am flüchtlings- relevanten Motiv.
E. 6.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass keine asylrechtlich relevanten Ver- folgungsgründe ersichtlich sind, weshalb die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und ihre Asyl- gesuche abgelehnt hat.
E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 7.3 Abschliessend ist festzuhalten, dass sich aus den vorstehenden Erwä- gungen nicht der Schluss ergibt, die Beschwerdeführenden seien zum heu- tigen Zeitpunkt angesichts der Entwicklungen in Kolumbien nicht gefähr- det. Indessen wurde der generellen Gefährdung aufgrund der aktuellen Si- tuation durch die Vorinstanz mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen.
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtenen Verfügungen
D-5162/2021, D-5163/2021 Seite 13 Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwer- deführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun- desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 2. Dezember 2021 gutgeheissen wurde und es keine Hinweise auf eine massgebliche zwischenzeitliche Veränderung gibt, sind jedoch keine Kosten aufzuerlegen.
E. 9.2 Mit derselben Zwischenverfügung wurde der rubrizierte Rechtsvertre- ter den Beschwerdeführenden als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Dieser ist unbesehen des Ausgangs des Verfahrens zu entschädigen so- weit dieser sachlich notwendig war (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 VGKE). In seiner aktualisierten Kostennote vom 19. Januar 2022 hat der Rechts- vertreter einen Aufwand von insgesamt 17.5 Stunden (Besprechung, Ak- tenstudium, Recherche und Verfassen der Beschwerde und der Replik) geltend gemacht, was als der Sache grundsätzlich – und in Anbetracht der Vereinigung der Verfahren – angemessen erscheint. Nach dem Gesagten ist das amtliche Honorar aufgrund der Aktenlage, der massgebenden Be- messungsfaktoren (Art. 12 i.V.m. Art. 9-11 VGKE) und des praxisgemässen Stundenansatzes (Fr. 150.–) auf gerundet Fr. 2782.– festzusetzen (inkl. Auslagen; das amtliche Honorar umfasst keinen Mehrwertsteuerzu- schlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
D-5162/2021, D-5163/2021 Seite 14
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dem rubrizierten Rechtsvertreter wird für seinen Aufwand als amtlicher Rechtsbeistand ein Honorar von Fr. 2782.– ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Angela Hefti Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5162/2021, D-5163/2021 Urteil vom 3. Juni 2022 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter William Waeber, Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Gerichtsschreiberin Angela Hefti. Parteien A._______, geboren am (...), sowie seine Ehefrau B._______, geboren am (...), beide Kolumbien, beide vertreten durch Elia Menghini, HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylrecht Ostschweiz, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügungen des SEM vom 26. Oktober 2021 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden verliessen Kolumbien gemäss eigenen Angaben am 10. September 2021 und gelangten auf dem Luftweg mit einem Zwischenstopp in Frankreich am 11. September 2021 in die Schweiz, wo sie am 13. September 2021 ein Asylgesuch einreichten. Am 20. September 2021 wurden ihre Personalien aufgenommen und am 13. Oktober 2021 (Beschwerdeführer) respektive am 15. Oktober 2021 (Beschwerdeführerin) wurden sie eingehend zu ihren Asylgründen angehört. B. Zur Begründung ihres Gesuches machten sie im Wesentlichen geltend, der Beschwerdeführer sei Apotheker und habe seit dem Jahr 2016 monatliche Zahlungen an Dissidenten der Fuerzas Armadas Revolucianorias de Colombia-Ejercito del Pueblo (FARC-EP) leisten müssen - er sei auch im Jahr 2018 von FARC-EP-Mitgliedern entführt worden, um deren Kämpfer medizinisch zu versorgen. Die Beschwerdeführerin sei vor etwa acht oder neun Jahren von bewaffneten Gruppierungen gezwungen worden, im Haus ihrer Familie Waffen und Sprengstoff zu verstecken. Am 9. Juli 2021 seien zwei Mitglieder des Ejército de Liberación Nacional (ELN) in die Apotheke des Beschwerdeführers - auch die Beschwerdeführerin habe dort gearbeitet und sei anwesend gewesen - gekommen und hätten eine Geldzahlung von (...) Millionen kolumbianische Pesos (umgerechnet etwas mehr als Fr. [...]) verlangt. Er habe sich geweigert zu zahlen, weil er einerseits bereits Zahlungen an Dissidenten der FARC-EP habe leisten müssen und andererseits nicht über genügend Bargeld in seiner Apotheke verfügt habe. Die zwei Männer hätten gesagt, sie würden wiederkommen und hätten ihm und seiner Familie im Falle einer weiteren Zahlungsverweigerung mit dem Tod gedroht. Einige Tage zuvor sei bereits ein ELN-Mitglied in der Apotheke aufgetaucht als die Beschwerdeführerin alleine anwesend gewesen sei, habe ein Medikament verlangt und sie und ihre Familie mit dem Tod bedroht, sollte das Verfalldatum des Arzneimittels nicht korrekt sein. Diesen Mann habe sie später auf der Strasse gesehen, worauf er sie erneut bedroht habe. Nach diesen Ereignissen seien die Beschwerdeführenden nach C._______ zur Schwester des Beschwerdeführers geflohen. Am 13. Juli 2021 habe er telefonisch bei der Staatsanwaltschaft eine Anzeige erstattet und am 14. Juli 2021 habe er eine Aussage vor der Opfer-Unit in D._______ gemacht. Zu einem späteren Zeitpunkt habe ihn eine Person angerufen, die sich als Polizist ausgegeben und nach seinem Aufenthaltsort gefragt habe. Danach habe er realisiert, dass ihn ELN-Mitglieder suchten, worauf sie sich entschlossen hätten, Kolumbien zu verlassen. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden im Verlauf des Verfahrens unter anderem ihre Pässe, Identitätskarten, eine Konkubinatsurkunde, die Anzeige des Beschwerdeführers bei der Staatsanwaltschaft, die Erklärung des Beschwerdeführers vor der Opfer-Unit (alle im Original) sowie einen Auszug aus dem Opferregister (in Kopie) zu den Akten. C. Am 22. Oktober 2021 wurde der Entscheidentwurf der vormaligen Rechtsvertretung zur Stellungnahme zugestellt. Mit Stellungnahmen vom 25. Oktober 2021 hielt diese fest, das Verfolgungsmotiv der politischen Anschauung sei erfüllt. Unter Hinweis auf verschiedene Quellen wurde ausgeführt, die ELN sei nicht einfach eine kriminelle Organisation, sondern eine militärische Gruppierung mit eigener politischer und religiöser Ideologie. Der kolumbianische Staat sei nicht fähig die Bevölkerung in E._______, einer roten Zone, vor den Erpressungen und Morddrohungen der paramilitärischen Gruppierungen zu schützen. Die Weigerung des Beschwerdeführers, auf die Erpressung der ELN-Mitglieder einzugehen, würde von diesen als politischer Akt wahrgenommen. Diese Einschätzung werde dadurch verstärkt, dass der Beschwerdeführer bereits seit 2016 der FARC-EP respektive deren Dissidenten monatliche Beträge habe übergeben müssen und der Beschwerdeführer eindeutig identifiziert und ihm aufgrund seiner Weigerung, auf die Erpressung einzugehen, direkt und unmittelbar mit der Ermordung gedroht worden sei. D. Mit zwei separaten aber inhaltlich deckungsgleichen Verfügungen vom 26. Oktober 2021 - gleichentags eröffnet - lehnte das SEM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden im Rahmen des beschleunigten Verfahrens ab und ordnete die Wegweisung an. Gleichzeitig wurden sie jedoch wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen. E. Am 27. Oktober 2021 legte die vormalige Rechtsvertretung ihr Mandat nieder. F. Am 17. November 2021 zeigte der rubrizierte Rechtsvertreter die Mandatsübernahme an. G. Mit Eingabe vom 25. November 2021 erhoben die Beschwerdeführenden mit zwei identischen Rechtsmitteleingaben gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten zur Hauptsache die Aufhebung der angefochtenen Verfügungen, die Anerkennung der Beschwerdeführenden als Flüchtlinge und die Asylgewährung, eventualiter die Anerkennung des Beschwerdeführers als Flüchtling und die Einbeziehung der Beschwerdeführerin in seine Flüchtlingseigenschaft sowie subeventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung. In prozessualer Hinsicht wurde um vollumfängliche Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie Verzicht auf Kostenvorschuss ersucht. H. Mit Zwischenverfügung vom 2. Dezember 2021 wurden die Verfahren D-5162/2021 (betreffend den Beschwerdeführer) und D-5163/2021 (betreffend die Beschwerdeführerin) aufgrund ihres engen persönlichen und sachlichen Zusammenhangs vereinigt. Gleichzeitig hiess die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht gut. Der rubrizierte Rechtsvertreter wurde als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt. I. In seiner Vernehmlassung vom 12. Januar 2022 hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. J. Mit Replik vom 19. Januar 2022 nahmen die Beschwerdeführenden zur Vernehmlassung Stellung und reichten eine aktualisierte Kostennote zu den Akten. K. Mit Eingabe vom 24. Januar 2022 erklärte der rubrizierte Rechtsvertreter, es sei fälschlicherweise die Aufhebung der Dispositivziffern 1-6 beantragt worden. Es werde nur die Aufhebung der Dispositivziffern 1-3 verlangt; die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs werde nicht bestritten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtenen Verfügungen besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden die Fragen der Flücht-lingseigenschaft, des Asyls und der verfügten Wegweisung. Der Wegwei-sungsvollzug ist nicht mehr zu prüfen, nachdem die Vorinstanz die Beschwerdeführenden wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen hat.
3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG; vgl. zur Glaubhaftmachung BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 5. 5.1 Das SEM hielt zur Begründung seiner Verfügungen im Wesentlichen fest, die Erpressungen, Morddrohungen und verbalen Belästigungen der Beschwerdeführenden seitens der ELN würden kein asylrelevantes Motiv darstellen, zumal kein Zusammenhang zwischen diesen Handlungen und der Ethnie, Religion, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder den politischen Anschauungen der Beschwerdeführenden ersichtlich sei. Der Beschwerdeführer sei gemäss eigenen Angaben in Kolumbien nie politisch aktiv gewesen. Er habe aufgrund seines Vermögens und als Händler die Aufmerksamkeit bewaffneter Gruppierungen auf sich gezogen, zumal der Erpressungsversuch - eine strafbare Handlung - einzig auf die Bereicherung der ELN abgezielt habe. Entgegen seiner Argumentation sei kein oppositioneller Akt bezüglich der Konfrontation mit ELN-Mitgliedern ersichtlich, da sie am Tag der Morddrohung geflohen seien. Schliesslich sei auch keine Reflexverfolgung der Beschwerdeführerin ersichtlich. 5.2 In ihrer Beschwerde hielten die Beschwerdeführenden fest, die Gefahr ernsthafter Nachteile im Falle einer Rückkehr nach Kolumbien sei unbestritten, zumal eine vorläufige Aufnahme aufgrund der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs verfügt worden sei. Bestritten sei einzig die Frage nach dem asylrelevanten Verfolgungsmotiv. Die Argumentation der Vor-instanz sei unbeholfen, zumal sie verkenne, dass ein Straftatbestand isoliert betrachtet nie unter einem Verfolgungsmotiv subsumierbar sei und keine Rückschlüsse auf ein Motiv zulasse. Der Kontext einer Tat müsse in die Betrachtung miteinbezogen werden. Die Weigerung, Zwangsabgaben zu leisten, sei von der ELN vor dem Hintergrund der jahrelangen Geld- und Medizinalgüterleistungen an die FARC-EP als politischer Widerstand gewertet worden. Dies erkläre auch, weshalb die beiden ELN-Mitglieder in Rage geraten seien, als er ihnen erklärt habe, er habe den geforderten Geldbetrag nicht und sei auch nicht bereit, zusätzliche Abgaben an die ELN zu erbringen. Für diese Interpretation der Ereignisse spreche auch, dass in Kolumbien regelmässig Personen aus der Zivilgesellschaft und Politik sowie menschenrechtlich aktive Personen von bewaffneten Gruppierungen ermordet würden, um andere Personen zur Kooperation zu zwingen; ein anderer Geschäftsmann sei kurz zuvor in seiner Heimatgegend aufgrund der Weigerung, Schutzgeld zu bezahlen, ermordet worden. Unter Hinweis auf verschiedene Medienberichte wurde ausgeführt, die ELN und die FARC-EP würden trotz grundsätzlicher politischer Übereinstimmungen regelmässig bewaffnete Auseinandersetzungen ausfechten. Wenn die ELN als einer der Hauptakteure der organisierten Kriminalität des amerikanischen Kontinents in einer roten Zone, in der die kolumbianische Regierung bekanntlich keine Möglichkeit zur Einflussnahme habe, damit beginne, Steuern oder Schutzgelder oder sonstige Güter einzufordern, dann ersetze die ELN den Staat und übernehme faktisch Regierungsaufgaben. Dies sei auch im Zusammenhang mit der COVID-19 Pandemie, wobei die ELN strikte Verhaltensvorschriften vorgeschrieben und mit Gewalt durchgesetzt habe, zu beobachten gewesen. Die Verfolgung durch die mächtigste bewaffnete Gruppierung eines Landes, die faktisch die Kontrolle über Teile des Landes übernommen habe und sich über Erpressungsgelder und Steuerzahlungen finanziere, müsse zur Asylrelevanz führen. Auch die Anzeige, eine Kontaktaufnahme mit den kolumbianischen Behörden, werde als politischer Widerstand wahrgenommen. Als Verfolgungsmotive würden sowohl die politische Anschauung als auch die Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe (Geschäftsinhaber einer bestimmten Region unter Kontrolle bewaffneter Gruppierungen) in Betracht kommen. Der Beschwerdeführer verfüge indes noch über ein weitaus exponierteres Profil. Als Apotheker sei er dazu gezwungen worden, ohne finanzielle Entschädigung Medikamente und Verbandsmaterial sowohl an die FARC-EP, als auch an die ELN abzugeben. Weil er auch Pharmazie studiert und eine Apotheke betrieben habe, sei die Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe erstellt. Biografische Merkmale würden sowohl unabänderbare (Zuordnung als Apotheker aufgrund der Ausbildung) als auch unverzichtbare Merkmale (soziale und ökonomische Stellung aufgrund des Betreibens einer Apotheke) der betreffenden Person darstellen. 5.3 In seiner Vernehmlassung hielt das SEM fest, der rubrizierte Rechtsvertreter habe den Sachverhalt unrichtig dargestellt und die Vorbringen der Beschwerdeführenden teilweise manipuliert. Insbesondere habe der Beschwerdeführer nie behauptet, dass ihn jemand angerufen habe, der sich als Polizist ausgegeben und ihn habe glauben lassen, dass die ELN ihn suche. Vielmehr habe er angegeben, seinen Standort nicht bekannt geben zu wollen, da er gefürchtet habe, derjenige, der ihn angerufen habe, sei nicht wirklich Polizist gewesen. Weiter habe die Beschwerdeführerin entgegen der Ansicht des Rechtsvertreters nie erklärt, in den Tagen vor der Erpressung Todesdrohungen erhalten zu haben. Zudem habe das SEM E._______ nie als rote Zone bezeichnet, diese Erwägungen würden zu den Ausführungen der damaligen Rechtsvertretung gehören. Der Erpressungsversuch und die erlittenen Drohungen bezweckten einzig die Vermögensbereicherung der ELN - ein Konzept, das den Bestimmungen von Art. 3 AsylG fremd sei. Der Beschwerdeführer habe seit 2016 Abgaben an die FARC-EP entrichtet, ohne sich je geweigert zu haben. Hingegen sei er bei der Erpressung von 5 Millionen Pesos seitens der ELN geflohen. Es sei schwer nachvollziehbar wie es sich vorliegend um einen politischen Akt handeln solle oder inwiefern die ELN dies als solchen wahrnehmen würde. Schliesslich gehöre der Beschwerdeführer als Apotheker keiner bestimmten sozialen Gruppe an, zumal diese nur aufgrund besonderer und unveränderlicher Eigenschaften oder bei einer deutlichen Abgrenzung von anderen Gruppen als solche anerkannt werde. 5.4 In der Replik wurde festgehalten, der Sachverhalt bezüglich des Telefonats mit dem angeblichen Polizisten und der Todesdrohung der Beschwerdeführerin sei korrekt wiedergegeben worden. Hingegen habe die Vorinstanz zutreffend klargestellt, dass die Einschätzung, wonach E.______ in einer roten Zone liege durch die frühere Rechtsvertreterin vorgebracht worden sei. Dies ändere aber nichts an der Richtigkeit der zugrundeliegenden Information. Gemäss den Informationen des Roten Kreuzes werde in Nariño von Angriffen auf medizinische Einrichtungen (auch Apotheken) und vom Verschwindenlassen von Personen berichtet. Es entspreche der Realität in vielen Gegenden Kolumbiens, dass Personen, die sich an den Staat wenden würden, als politische Gegner qualifiziert und oftmals ermordet würden. Mit Verweis auf verschiedene Urteile wurde ausgeführt, das Bundesverwaltungsgericht habe die Frage, ob ausgeübte Berufe, Ausbildungen oder weitere biografische Merkmale die Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe begründen könnten, nicht abschliessend beurteilt. Auch das Hochkomissariat für Flüchtlinge der Vereinten Nationen (UNHCR) verstehe den Begriff als entwicklungsabhängig und offen für wandelnde Erscheinungsformen. Der Beschwerdeführer sei ein Geschäftsführer in einer Region, die von bewaffneten Gruppierungen kontrolliert und durch Erpressungen von lokalen Geschäften finanziert werde. Seine Apotheke nehme für die bewaffnete Gruppierung eine besondere Rolle ein, zumal die ELN für ihren bewaffneten Kampf regelmässig auf medizinische Unterstützung und Güter angewiesen sei. Er habe Pharmazie studiert, eine Apotheke betrieben und verfüge somit über ein besonders exponiertes Profil, das für die medizinische Versorgung von zentraler Bedeutung sei, wobei er von der ELN gezielt verfolgt werde. Biografische Merkmale wie die absolvierte Ausbildung zum Apotheker würden sowohl unabänderbare (Zuordnung als Apotheker) als auch unverzichtbare (soziale und ökonomische Stellung) Merkmale darstellen. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen und das SEM ihre Asylgesuche zu Recht abgelehnt hat. Es ist übereinstimmend mit der Vorinstanz festzustellen, dass es ihren Vorbringen am Verfolgungsmotiv im Sinne von Art. 3 AsylG fehlt. 6.2 Die Flüchtlingseigenschaft setzt bei einer Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure voraus, dass der geltend gemachten Verfolgung oder der staatlichen Schutzverweigerung ein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, politische Anschauungen) zugrunde liegt. Die Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft ist aber gemäss geltender Praxis nicht von einer bestimmten Definition eines Verfolgungsmotivs abhängig, bestimmen doch letztlich die Verfolger allein, wen sie weshalb verfolgen. Ausschlaggebend ist deshalb vielmehr, ob die Verfolgung wegen äusserer oder innerer Merkmale erfolgt ist beziehungsweise künftig droht, die untrennbar mit der Person oder Persönlichkeit des Opfers verbunden sind (u.a. Geschlecht, Abstammung, Herkunft, Zugehörigkeit zu einer Volksgruppe, Sprache, Veranlagung, Hautfarbe, Gebrechen, Glauben, Denken, politische Meinung, Überzeugung, Lebenseinstellung). Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes und der Flüchtlingskonvention erfolgt immer wegen des Seins, nicht wegen des Tuns; zwar kann der Verfolger gleichfalls oder sogar vordergründig hauptsächlich auf Handlungsweisen einer Person abzielen; bedeutsam für die Flüchtlingseigenschaft wird der Eingriff der Verfolger aber nur, wenn diese die hinter einer Handlungsweise steckende Eigenart und Gesinnung der entsprechenden Person treffen wollen (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 32 E. 8.7.1 sowie Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.11). 6.3 Vorliegend ist weder ein politisches Motiv noch die Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe als relevantes Verfolgungsmotiv ersichtlich. Vielmehr liegen den geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen im Kontext des Kolumbienkonflikts in erster Linie finanzielle und kriminelle Motive zugrunde, denen nach der Schweizer Asylpraxis keine flüchtlingsrechtliche Relevanz zukommt. 6.3.1 Zunächst lässt sich aus der Weigerung, Geldzahlungen an die ELN zu leisten, kein politisches Motiv ableiten. Zwar ist den Beschwerdeführenden zuzustimmen, dass eine konkrete Verfolgungshandlung vom Motiv, das dieser Handlung zugrunde liegt, zu trennen ist. Denn das Motiv bezieht sich auf die Frage, wieso eine Person verfolgt wird, und nicht, mit welchen Mitteln dies geschieht (Urteil des BVGer D-4533/2017 vom 22. Februar 2021 E. 6.3). Allerdings geriet der Beschwerdeführer aufgrund seines Vermögens und seiner medizinischen Kenntnisse, und nicht etwa wegen seiner politischen Haltung gegenüber der ELN in deren Visier. Auch die Beschwerdeführenden wiesen darauf hin, dass Zahlungen einen festen Bestandteil der Einkommensstruktur bewaffneter Gruppierungen wie der ELN darstellen (vgl. Americas Quarterly, ELN, , abgerufen am 10.05.2022), woraus sich ein allgemeines monetäres Interesse paramilitärischer Gruppierungen am Vermögen der Beschwerdeführenden ergibt. Gleichzeitig verfügt die ELN über keinen politisch akzeptierten Machtanspruch, sodass eine Rachehandlung eine politische Komponente erhalten würde. Als einer der Hauptakteure der organisierten Kriminalität des amerikanischen Kontinents (vgl. Immigration and Refugee Board of Canada, COL200696.E., 29.07.2021, , abgerufen am 10.05.2022), ist davon auszugehen, dass sie zumindest hinsichtlich der allgemeinen Zivilbevölkerung ein hauptsächlich kriminelles und finanzielles Motiv verfolgt. Die dargelegte Verfolgung erfolgt somit aus rein finanziellen Gründen, mithin wegen der Verweigerung der geforderten Geldzahlung. 6.3.2 Entgegen der Vorbringen der Beschwerdeführenden ist auch nicht davon auszugehen, dass die FARC-EP eine Geldzahlung an die ELN als politischen Widerstand werten würde. Aus der Aussage des Beschwerdeführers, die ELN-Mitglieder hätten gefordert, er müsse - wenn er schon jemanden bezahle - auch ihnen Abgaben leisten (vgl. Anhörung Beschwerdeführer F10), geht hervor, dass die ELN vor allem ein Interesse an seinem Vermögen und nicht etwa an seinen allfälligen Verbindungen zur FARC-EP hatte. Auch weil die ELN (zwar nicht ausschliesslich) jedoch hauptsächlich gegen die Regierung kämpft (vgl. Americas Quarterly, ELN, , abgerufen am 10.05.2022), erscheint unwahrscheinlich, dass eine allfällige Geldzahlung an die ELN eine Verfolgung der FARC-EP aufgrund eines politischen Motivs zur Folge haben würde oder umgekehrt. Hinzu kommt, dass die ELN im Herkunftsgebiet der Beschwerdeführenden erstarkt ist und die FARC-EP weitgehend verdrängt hat (vgl. Sondergerichtsbarkeit für den Frieden [Jurisdicción Especial para la Paz, JEP], Monitoreo de riesgos de seguridad durante el periodo comprendido entre el 25 de enero al 7 de febrero de 2021, , abgerufen am 10.05.2022). Es ist davon auszugehen, dass die ELN ihre finanziellen Interessen ähnlich wie die FARC-EP Dissidenten mittels Schutzgelder von der Bevölkerung zu sichern versucht. 6.3.3 Aus dem Umstand, dass in Kolumbien zuweilen Menschenrechtsaktivisten und Aktivistinnen sowie in der Politik tätige Personen von bewaffneten Gruppierungen ermordet werden, können die Beschwerdeführenden nichts zu ihren Gunsten ableiten, zumal es sich bei ihnen offensichtlich nicht um politisch oder sonst dem Menschenrechtsschutz verpflichtete oder aktive Personen handelt (zumindest der Beschwerdeführer hat explizit verneint, politisch aktiv gewesen zu sein, vgl. Anhörung des Beschwerdeführers F35). Wie viele andere auch litten sie unter der Herrschaft der paramilitärischen Gruppierungen, inklusive der ELN und FARC-EP Splittergruppen, die sie aus einem nicht asylrelevanten Motiv (monetäre Gründe) zu treffen versuchten (vgl. Urteil des BVGer D-164/2020 vom 19. März 2020 E. 5.4). 6.3.4 Die vorgebrachte Gefährdung kann auch nicht aufgrund der sozialen Zugehörigkeit erklärt respektive begründet werden. In der Beschwerde wird zwar geltend gemacht, Apotheker würden in Kolumbien eine soziale Gruppe repräsentieren. Dem ist indessen zu widersprechen, da weder sein Beruf, noch die Ausbildung hierzu, untrennbar mit der Persönlichkeit verknüpft sind und soweit sich die Befürchtungen des Beschwerdeführers erfüllt hätten - als krimineller Racheakt der ELN zu qualifizieren sind (vgl. Urteil des BVGer D-7288/2017 vom 18. Februar 2019 E. 5.3). Auch die Einordnung in eine mögliche Gruppe anhand von verschiedenen Merkmalen ist nicht ausschlaggebend für eine asylrelevante Verfolgung. Ebenso wenig vermag der Umstand, dass der Beschwerdeführer als vermögender Geschäftsinhaber klar identifizierbar ist, eine asylrelevante Verfolgung der Beschwerdeführenden zu begründen. Es handelt sich beim geltend gemachten Verfolgungsmotiv um ein «Tun» und nicht um ein flüchtlingsrechtlich relevantes «Sein». Aus den Aussagen und den eingereichten Beweismitteln der Beschwerdeführenden geht denn auch klar hervor, dass sich die kolumbianischen Behörden ihnen gegenüber schutzwillig gezeigt haben und den erfragten Schutz nicht aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv verweigert hätten. Somit fehlt es auch diesbezüglich am flüchtlingsrelevanten Motiv. 6.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass keine asylrechtlich relevanten Verfolgungsgründe ersichtlich sind, weshalb die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt hat. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7.3 Abschliessend ist festzuhalten, dass sich aus den vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, die Beschwerdeführenden seien zum heutigen Zeitpunkt angesichts der Entwicklungen in Kolumbien nicht gefährdet. Indessen wurde der generellen Gefährdung aufgrund der aktuellen Situation durch die Vorinstanz mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen.
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtenen Verfügungen Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 2. Dezember 2021 gutgeheissen wurde und es keine Hinweise auf eine massgebliche zwischenzeitliche Veränderung gibt, sind jedoch keine Kosten aufzuerlegen. 9.2 Mit derselben Zwischenverfügung wurde der rubrizierte Rechtsvertreter den Beschwerdeführenden als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Dieser ist unbesehen des Ausgangs des Verfahrens zu entschädigen soweit dieser sachlich notwendig war (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 VGKE). In seiner aktualisierten Kostennote vom 19. Januar 2022 hat der Rechtsvertreter einen Aufwand von insgesamt 17.5 Stunden (Besprechung, Aktenstudium, Recherche und Verfassen der Beschwerde und der Replik) geltend gemacht, was als der Sache grundsätzlich - und in Anbetracht der Vereinigung der Verfahren - angemessen erscheint. Nach dem Gesagten ist das amtliche Honorar aufgrund der Aktenlage, der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 12 i.V.m. Art. 9-11 VGKE) und des praxisgemässen Stundenansatzes (Fr. 150.-) auf gerundet Fr. 2782.- festzusetzen (inkl. Auslagen; das amtliche Honorar umfasst keinen Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Dem rubrizierten Rechtsvertreter wird für seinen Aufwand als amtlicher Rechtsbeistand ein Honorar von Fr. 2782.- ausgerichtet.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Angela Hefti Versand: