Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer gelangte eigenen Angaben zufolge am 18. Januar 2017 in die I._______, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 26. Januar 2017 fand die Befragung zur Person (BzP) statt und am 31. August 2018 wurde er vom SEM zu seinen Asylgründen angehört. A.b Er machte dabei im Wesentlichen geltend, er habe auf den familieneigenen Feldern Landwirtschaft betrieben und zudem als Händler in B._______ und in den Gebieten der Nomaden gearbeitet. Ferner habe er (Nennung berufliche Tätigkeiten). Er habe mehrmals geheiratet. Seine Ex-Frau (C._______, N_______) und einer seiner Söhne (D._______, N_______) lebten in E._______. Die beiden anderen Ehefrauen würden in F._______ oder in der näheren Umgebung dieser Ortschaft leben. Er sei von der G._______ wegen seines Geschäfts um Schutzgeld erpresst worden. Während es zunächst nur kleine Summen gewesen seien, habe er plötzlich (Nennung Betrag) bezahlen müssen, was er nur getan habe, weil die G._______ einen Geschäftsinhaber in der Nachbarschaft umgebracht hätten. (Nennung Zeitpunkt) später sei er aufgefordert worden, einen Betrag von (Nennung Betrag) zu bezahlen. Er habe sich kurz Zeit ausbedungen, um in den verschiedenen Teilen des Geschäfts das verlangte Geld aufzutreiben, und die G._______ aufgefordert, etwas später wieder zu kommen. Nachdem diese das Geschäft verlassen habe, habe er zusammen mit seinem Assistenten umgehend die Geschäfte geschlossen und sei geflüchtet. Da er die weitere Forderung von (Nennung Betrag) nicht beglichen habe, habe ihn die G._______ in der (Nennung Zeitpunkt) zuhause aufgesucht, brutal zusammengeschlagen - was zu (Nennung Verletzungen) geführt habe - und ihn mit einem Fahrzeug in ein Gefängnis gebracht. Dort sei er während (Nennung Dauer) festgehalten worden. Man habe ihn einfach auf dem Boden liegenlassen und auf seine Bitte, Wasser zu bekommen, mit einer Todesdrohung geantwortet. Man habe ihn dadurch zur Zahlung der Geldsumme bewegen wollen. Am dritten Tag hätten die Unruhen begonnen und es sei zu bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen den Regierungstruppen und der G._______ gekommen, in deren Verlauf die Miliz besiegt und die Gefangenen, unter denen auch er sich befunden habe, befreit worden seien. In der Folge habe er sich während (Nennung Dauer) Jahren bei seiner (Nennung Verwandte) im (Nennung Quartier) in B._______ aufgehalten und vor der G._______ versteckt. Da die Miliz noch immer nach ihm gesucht habe, habe er sich zunächst während längerer Zeit bei seiner (Nennung Verwandte) im (Nennung Quartier) in B._______ versteckt und in der Folge seinen Aufenthaltsort innerhalb der Stadt immer wieder gewechselt. So habe er unter anderem während (Nennung Dauer) unter (Nennung Örtlichkeit) übernachtet. Während des Aufenthalts bei seiner (Nennung Verwandte) seien seine (Nennung Verletzungen und Behandlung) behandelt worden. Eines Tages sei die G._______ im (Nennung Quartier) aufgetaucht. Als er unterwegs gewesen sei, um in einer Apotheke Medikamente gegen seine Schmerzen zu besorgen, hätten die Mitglieder der G._______ seinen (Nennung Verwandter) angetroffen und erschossen. Er sei am nächsten Tag aus B._______ geflüchtet, da er befürchtet habe, das gleiche Schicksal wie sein (Nennung Verwandter) zu erleiden. Zudem habe er vor seiner Ausreise erfahren, dass ihm die G._______ sein Land von (Nennung Fläche) weggenommen habe und sein Lager von Soldaten geplündert worden sei. Mit den bei einem Geschäftspartner hinterlegten Ersparnissen habe er seine Heimat im (Nennung Zeitpunkt) in Richtung H._______ verlassen. Nach seiner Ausreise sei eine seiner Ehefrauen mit (Nennung Anzahl) Kinder von der G._______ entführt worden, damit er sich der Miliz stelle und die ausstehende Forderung von (Nennung Betrag) begleiche. Er sei (Nennung Leiden) und wegen seiner (...) Beschwerden in der I._______ in Behandlung. Der Beschwerdeführer reichte keine Identitätsdokumente zum Nachweis seiner Herkunft, jedoch (Nennung Beweismittel) zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 3. Dezember 2019 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der I._______ an, schob den Vollzug derselben jedoch wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme in der I._______ auf. C. Mit Eingabe vom 10. Januar 2020 erhob der Beschwerdeführer dagegen beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte, es sei die Verfügung der Vorinstanz aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin. D. Mit Zwischenverfügung vom 27. Januar 2020 wies die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ab und forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum 11. Februar 2020 einen Kostenvorschuss von Fr. 750.- zu leisten. Der Kostenvorschuss wurde am 31. Januar 2020 bezahlt. E. Mit Eingabe vom 18. Februar 2020 reichte der Beschwerdeführer (Nennung Beweismittel) zu den Akten und führte an, dass er (Nennung Behandlung) befinde. Er stellte die Nachreichung eines Berichts derselben in Aussicht. F. Am 21. Februar 2020 legte der Beschwerdeführer den in Aussicht gestellten (Nennung Beweismittel) ins Recht.
Erwägungen (21 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).
E. 1.2 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.4 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht kann auch in solchen Fällen auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG).
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die I._______ Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 mit Verweisen).
E. 4.1 Das SEM führte zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids aus, die Asylvorbringen des Beschwerdeführers würden die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht erfüllen. Im Einzelnen hielt es fest, dass die Schutzgelderpressung, die Bedrohung und Einschüchterung verbunden mit Misshandlungen sowie Enteignung von Vermögenswerten durch die G._______ aufgrund eines fehlenden asylrelevanten Verfolgungsmotivs und die Nachteile aufgrund der allgemeinen Gewaltsituation in Somalia im Allgemeinen und der Situation in B._______ im Speziellen keine Asylrelevanz zu entfalten vermöchten. Die eingereichten Dokumente (Nennung Beweismittel) seien nicht geeignet, an diesen Erkenntnissen etwas zu ändern. Auch die Konsultation der Akten seiner Ex-Frau C._______ (N_______) und seines Sohnes D._______ (N_______) ergebe keine andere Schlussfolgerung, da zwischen deren Asylvorbringen und denjenigen des Beschwerdeführers kein Zusammenhang bestehe. Schliesslich seien die medizinischen (...) Probleme des Beschwerdeführers asylunbeachtlich.
E. 4.2 In der Rechtsmitteleingabe wendete der Beschwerdeführer ein, die Durchführung der BzP und der Anhörung habe sich äusserst schwierig gestaltet. Er sei aufgrund der Ereignisse in Somalia schwer traumatisiert. Während der Anhörung sei er gedanklich immer wieder "abgetaucht" und habe "zurückgebracht" werden müssen. Weiter sei darauf hinzuweisen, dass die G._______ wiederkehrend Teile Somalias erobere und dort eine quasi-staatliche Funktion innehabe, so auch in jenem Quartier von B._______, wo er sein Geschäft geführt habe. Da er kein Schutzgeld mehr habe bezahlen wollen, sei er von der G._______ gezielt als deren Feind angegriffen und misshandelt worden. In den Augen der Miliz sei er sowohl ein politischer Gegner als auch ein Verräter gewesen. Der Flüchtlingsbegriff sei nicht bloss bei fehlendem Schutzwillen, sondern auch bei fehlender Schutzfähigkeit erfüllt. So sei für die Flüchtlingseigenschaft entscheidend, ob der Schutzsuchende effektiven Schutz vor Verfolgungsmassnahmen erhalten könne. Da der somalische Staat unfähig sei, ihn vor der G._______ zu schützen, erfülle er die Voraussetzungen an die Flüchtlingseigenschaft. Infolge der gezielten Angriffe gegen seine Person leide er an (Nennung Leiden).
E. 4.3 In den eingereichten ärztlichen Berichten wird auf die vom Beschwerdeführer geschilderte Situation in seiner Heimat (Bedrohung und Verfolgung durch die G._______) Bezug genommen und ausgeführt, dass bei ihm (Nennung Diagnose) bestehe. Der Beschwerdeführer werde (Nennung Therapie) behandelt. Er sei mittlerweile in (Nennung Institution) übernommen und erste Termine seien vereinbart worden.
E. 5.1 Die Vorinstanz verzichtete im angefochtenen Asylentscheid darauf, auf vorhandene Unglaubhaftigkeitselemente in den Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen, da diese - selbst bei Wahrunterstellung - keine Asylrelevanz zu entfalten vermöchten. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG in der Tat nicht erfüllen und das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt hat. Der Beschwerdeführer vermag mit seinen Entgegnungen in der Beschwerdeschrift die vom SEM im angefochtenen Entscheid getroffene Einschätzung nicht umzustossen.
E. 5.2 Vorweg weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass die Durchführung der BzP und der Anhörung äusserst schwierig gewesen seien, er des Öfteren gedanklich "abgetaucht" sei und jeweils wieder habe "zurückgebracht" werden müssen. Dem aktuellen (Nennung Beweismittel) der (Nennung Institution) zufolge kommt es beim Beschwerdeführer zu (Darlegung der Ausführungen im Bericht) (vgl. Bericht S. 1, letzter Absatz). Diesbezüglich ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer erstmals am Ende der BzP auf seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen hinwies und auf Nachfrage, ob ihn der - von ihm - als "Schock" bezeichnete Zustand wesentlich beeinträchtige, anführte, dass er deswegen (Nennung Probleme) (vgl. act. A7/20, S. 17, Ziff. 8.02). Er führte jedoch zu keinem Zeitpunkt an, dass es ihm deswegen nicht oder nur eingeschränkt möglich gewesen wäre, der Befragung zu folgen. Es sind dem hier sehr ausführlich gehaltenen Protokoll der BzP auch keine Hinweise zu entnehmen, welche infolge gesundheitlicher Probleme an der Verwertbarkeit desselben ernsthafte Zweifel entstehen lassen würden. Aufgrund der in der Muttersprache des Beschwerdeführers durchgeführten Befragung, des Protokollverlaufs und der überwiegend schlüssigen Antworten auf die gestellten Fragen ist deshalb zu schliessen, dass die BzP trotz der angeführten gesundheitlichen Schwierigkeiten insgesamt in sprachlicher wie auch in inhaltlicher Hinsicht korrekt durchgeführt wurde. Sodann ist betreffend die SEM-Anhörung festzustellen, dass während dieser die psychischen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers wohl zum Ausdruck gekommen sind und sich auch dergestalt in seinem Aussageverhalten niedergeschlagen haben, wie dies im oben erwähnten Arztbericht festgehalten wurde. Jedoch hatte der Beschwerdeführer auch anlässlich der Anhörung ausführlich Gelegenheit, seine Asylgründe zunächst in freier Erzählform darzulegen, welche in der Folge durch eine Vielzahl von Nachfragen vertieft wurden (vgl. act. A22/27, S. 12 ff.). Sodann erhielt er am Ende der Anhörung die Möglichkeit, ergänzende Bemerkungen und im Rahmen der Rückübersetzung Korrekturen am Protokoll anzubringen, wovon er auch Gebrauch machte (vgl. act. A22/27, S. 23 - 269), um schliesslich die Korrektheit und Vollständigkeit seiner Vorbringen unterschriftlich zu bestätigen (vgl. act. A22/27, S. 26). Eine Durchsicht des Anhörungsprotokolls liefert denn auch keine Anhaltspunkte, die dessen Tauglichkeit ausschlössen. Der Beschwerdeführer wies zu Beginn der Anhörung auf seinen beeinträchtigten Gesundheitszustand hin (vgl. act. A22/27, S. 2, F2) und war im Rahmen der Anhörung erkennbar an verschiedener Stelle emotional aufgewühlt oder wirkte geistig abwesend (vgl. act. A22/27, S. 5, F33 ff., S. 16 f., F127, F136 und F142). Dieser Eindruck wird durch den oben erwähnten (Nennung Beweismittel) ohne Weiteres gestützt. Dennoch bekräftigte der Beschwerdeführer auf Nachfragen wiederholt, er wolle die Anhörung durchführen lassen und sie auch zu Ende bringen (vgl. act. A22/27, S. 6, F40). In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass der Befrager jeweils behutsam auf die Situation einging und bemüht war, durch wiederholtes Nachfragen die bei der Schilderung des Sachverhalts entstandenen Unklarheiten zu bereinigen und den Beschwerdeführer zu einer vollständigen Darlegung seiner Asylgründe zu bewegen. Trotz der dargelegten gesundheitlichen Schwierigkeiten war es dem Beschwerdeführer insgesamt dennoch möglich, seine Asylgründe in den wesentlichen Punkten umfassend darzulegen. In der Rechtsmitteleingabe wird denn auch festgehalten, dass der Asylentscheid des SEM in der Sachverhaltsdarstellung die verfolgungsrelevanten Punkte im Wesentlichen korrekt wiedergegeben habe. Alleine der Umstand, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragungen mehrmals in Gedanken abgeschweift sei, deshalb auf Fragen kurzzeitig nicht mehr geantwortet habe und sich jeweils wieder kurz habe sammeln müssen, bevor ihm die nächste Frage beziehungsweise die bereits gestellte Frage erneut habe gestellt werden können (vgl. der Anhörung beigefügtes Unterschriftenblatt der Hilfswerkvertretung), vermag daran nichts zu ändern. Da sich die Vor-instanz in ihren Erwägungen im angefochtenen Entscheid zur Hauptsache auf Art. 3 AsylG stützte, braucht auf die sich in diesem Zusammenhang allenfalls stellende Frage, ob und inwiefern das Aussageverhalten des Beschwerdeführers und mithin die Glaubhaftigkeit seiner Asylvorbringen durch seine gesundheitlichen Probleme beeinflusst worden sein könnte, nicht eingegangen zu werden.
E. 5.3 Der Beschwerdeführer bringt in seiner Rechtsmitteleingabe vor, er sei einer gezielten Verfolgung seitens der G._______ ausgesetzt gewesen, da man ihn als Feind und politischen Gegner betrachtet habe. Was die Frage der Gezieltheit einer Verfolgung betrifft, ist festzuhalten, dass sich fraglos auch in Kriegs- oder Bürgerkriegssituationen eine gezielte, asylrechtlich relevante, den Kriterien von Art. 3 AsylG entsprechende Verfolgung ereignen kann. Individuell gezielte, von asylrechtlich relevanter Verfolgungsmotivation getragene Nachteile sind dann anzuerkennen, wenn eine Person nicht lediglich den gleichen Risiken und Einschränkun-gen wie die gesamte Bevölkerung ihres Heimatstaates ausgesetzt ist, und somit von den Ereignissen nicht lediglich "reflexartig", im Sinne ungezielter "Nebenfolgen" des Krieges oder Bürgerkrieges, betroffen ist, sondern als individuelle Person im klassischen Sinn wegen ihrer politischen Anschauung, ihrer Rasse, Religion, Nationalität oder einem anderen relevanten Grund in asylrechtlich relevanter Intensität belangt wird (vgl. Urteil E-1979/2008 vom 31. Mai 2013 E. 8.3 m.w.H.). Sollten vorliegend die Darlegungen im Zusammenhang mit der G._______ glaubhaft sein, ist nicht zu verneinen, dass der Beschwerdeführer erheblichen und gezielten Verfolgungsmassnahmen durch die G._______ ausgesetzt war. Aufgrund der nachfolgenden Erwägungen kann indessen die Glaubhaftigkeit der Vorbingen mangels Asylrelevanz offenbleiben.
E. 5.4 Verfolgungsmassnahmen sind nur dann asylrechtlich relevant, wenn sie sich auf einen der in Art. 3 AsylG genannten Gründe (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, politische Anschauung) zurückführen lassen. Allein massgebend für die Beurteilung, ob die Verfolgung auf einem der genannten Motive beruht, ist die Perspektive des Verfolgers. So ist für die Bejahung einer Verfolgung im Sinne der Flüchtlingskonvention allein ausschlaggebend, dass die Verfolgung wegen äusserer oder innerer Merkmale, die untrennbar mit der Person oder der Persönlichkeit des Opfers verbunden sind (u.a. Geschlecht, Abstammung, Herkunft, Zugehörigkeit zu einer Volksgruppe, Sprache, Veranlagung, Hautfarbe, Gebrechen, Glauben, Denken, politische Meinung, Überzeugung, Lebenseinstellung), erfolgt, nicht wegen des Tuns. Die Handlung - beziehungsweise hier die dargelegte Verweigerung der geforderten Handlung (Geldzahlung) - kann wohl vom Verfolger gleichfalls oder sogar vordergründig hauptsächlich anvisiert sein; bedeutsam für die Flüchtlingseigenschaft wird der Eingriff des Verfolgers aber nur, wenn dieser die hinter der Handlung steckende Gesinnung, Persönlichkeit oder Eigenart der betreffenden Person treffen will (vgl. dazu Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl. 2009, Rz. 11.10 f.). Ein solchermassen flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv liegt den hier dargelegten Übergriffen nicht zugrunde. Es ist aufgrund der Akten vielmehr davon auszugehen, dass die vom Beschwerdeführer dargelegten Drohungen und Übergriffe aus der Sicht der G._______ aus rein monetären Gründen gegen ihn gerichtet waren. Der Beschwerdeführer bestätigt denn auch in diesem Sinne (vgl. Beschwerdeschrift Seite 4), dass er verfolgt worden sei, weil er sich geweigert habe, höhere Abgaben zu zahlen. Zudem führte er im Rahmen der Anhörung auf explizite Nachfrage, weshalb die G._______ ein solches Interesse an seiner Person habe, selber an, weil er (Nennung Betrag) an diese bezahlen müsse, mit diesem Geld kaufe die G._______ die Munition, um den Krieg gegen die Regierung weiterführen zu können. Auch das Vorbringen, dass seine Kinder wegen der ausstehenden Geldzahlung noch immer in der Gewalt der G._______ seien (vgl. act. A22/27, S. 14, F107 ff. und F112 f.), macht deutlich, dass die dargelegte Verfolgung aus monetären Gründen, mithin wegen der Verweigerung der geforderten Geldzahlung, erfolgt ist. Den Vorbringen sind indessen keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass die Verfolgung wegen äusserer oder innerer Merkmale, die untrennbar mit der Person oder der Persönlichkeit des Beschwerdeführers verbunden sind, geschehen wäre. Die in der Rechtsmitteleingabe geäusserte Auffassung des Beschwerdeführers, er sei (auch) verfolgt worden, weil er nicht mit den G._______ habe zusammenarbeiten wollen, lässt sich durch die protokollierten Aussagen jedenfalls nicht stützen. Entgegen der auf Beschwerdeebene wiederholt geäusserten Auffassung wurde der Beschwerdeführer nicht aufgrund seiner politischen Anschauungen oder anderen asylrelevanten Motiven, etwa als Angehöriger eines bestimmten Clans (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der I._______erischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006/18 E. 6.2) oder aus religiösen Gründen verfolgt, sondern er litt - wie viele andere Personen auch - unter der Herrschaft der G._______, welche ihn - im Falle der Wahrunterstellung seiner Angaben - aus einem nicht asylrelevanten Motiv (monetäre Gründe; vgl. dazu Urteil des BVGer E-6265/2019 vom 5. Dezember 2019 E. 5.2) zu treffen versuchte. Sodann ist auch im Entzug von Vermögenswerten (Land) durch die G._______ kein Verfolgungsmotiv gemäss Art. 3 AsylG zu erkennen (vgl. dazu bspw. Urteil des BVGer D-6565/2012 vom 22. Januar 2013, S. 6).
E. 5.5 Soweit der Beschwerdeführer auf die schwierigen Lebensbedingungen und die Gewaltsituation in seiner Heimat hinweist, ist dem SEM beizupflichten, dass auch diese Umstände keine Asylrelevanz entfalten, zumal eine überwiegende Mehrheit aller Bewohner in gleicher Weise davon betroffen sind und solche Umstände daher keine konkret gegen ihn persönlich gerichteten Nachteile darstellen.
E. 5.6 Aus den Asylakten seiner sich in der I._______ aufhaltenden Ex-Frau (N_______) und eines Sohnes (N_______) ergeben sich in Ermangelung eines relevanten Sachzusammenhangs keine gegenteiligen Ergebnisse. Ebenso sind die eingereichten Unterlagen nicht geeignet, zu einer anderen Einschätzung zu führen, zumal diese dem Beleg des von der Vorinstanz im Wesentlichen nicht bestrittenen Sachverhalts dienen.
E. 5.7 Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft daher im Ergebnis zutreffend verneint und das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt.
E. 6 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 7 Präzisierend ist festzuhalten, dass sich aus den vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, der Beschwerdeführer sei zum heutigen Zeitpunkt in seinem Heimatstaat nicht gefährdet. Das SEM hat der generellen Gefährdung aufgrund der in Mittel- und Südsomalia herrschenden desolaten Sicherheitslage Rechnung getragen und den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 83 Abs. 1 und 4 AIG wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen. Die Gründe für die Anordnung dieser vorläufigen Aufnahme sind vom Gericht allerdings nicht näher zu prüfen. Aufgrund der alternativen Natur der Vollzugshindernisse bei festgestellter Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs entfällt ein schützenswertes Interesse an der (weiteren) Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs, etwa infolge einer Betroffenheit von Übergriffen rein privater Natur respektive von Unrecht rein krimineller Natur und entsprechenden Gefährdungslagen. Es erübrigen sich deshalb zum aktuellen Zeitpunkt weitere Ausführungen zur vom Beschwerdeführer dargelegten Gefährdungssituation durch die G._______. Im Falle einer Aufhebung der vorläufigen Aufnahme stünde dem Beschwerdeführer indessen wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen, wobei in jenem Verfahren sämtliche Vollzugshindernisse von Amtes wegen und nach Massgabe der dannzumal herrschenden Verhältnisse von Neuem zu prüfen wären (BVGE 2009/51 E. 5.4 m.w.H.).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und praxisgemäss auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 31. Januar 2020 in der gleichen Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Stefan Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-164/2020 Urteil vom 19. März 2020 Besetzung Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz), Richterin Mia Fuchs, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien A._______, geboren am (...), Somalia, vertreten durch lic. iur. Kathrin Stutz, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 3. Dezember 2019. Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer gelangte eigenen Angaben zufolge am 18. Januar 2017 in die I._______, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 26. Januar 2017 fand die Befragung zur Person (BzP) statt und am 31. August 2018 wurde er vom SEM zu seinen Asylgründen angehört. A.b Er machte dabei im Wesentlichen geltend, er habe auf den familieneigenen Feldern Landwirtschaft betrieben und zudem als Händler in B._______ und in den Gebieten der Nomaden gearbeitet. Ferner habe er (Nennung berufliche Tätigkeiten). Er habe mehrmals geheiratet. Seine Ex-Frau (C._______, N_______) und einer seiner Söhne (D._______, N_______) lebten in E._______. Die beiden anderen Ehefrauen würden in F._______ oder in der näheren Umgebung dieser Ortschaft leben. Er sei von der G._______ wegen seines Geschäfts um Schutzgeld erpresst worden. Während es zunächst nur kleine Summen gewesen seien, habe er plötzlich (Nennung Betrag) bezahlen müssen, was er nur getan habe, weil die G._______ einen Geschäftsinhaber in der Nachbarschaft umgebracht hätten. (Nennung Zeitpunkt) später sei er aufgefordert worden, einen Betrag von (Nennung Betrag) zu bezahlen. Er habe sich kurz Zeit ausbedungen, um in den verschiedenen Teilen des Geschäfts das verlangte Geld aufzutreiben, und die G._______ aufgefordert, etwas später wieder zu kommen. Nachdem diese das Geschäft verlassen habe, habe er zusammen mit seinem Assistenten umgehend die Geschäfte geschlossen und sei geflüchtet. Da er die weitere Forderung von (Nennung Betrag) nicht beglichen habe, habe ihn die G._______ in der (Nennung Zeitpunkt) zuhause aufgesucht, brutal zusammengeschlagen - was zu (Nennung Verletzungen) geführt habe - und ihn mit einem Fahrzeug in ein Gefängnis gebracht. Dort sei er während (Nennung Dauer) festgehalten worden. Man habe ihn einfach auf dem Boden liegenlassen und auf seine Bitte, Wasser zu bekommen, mit einer Todesdrohung geantwortet. Man habe ihn dadurch zur Zahlung der Geldsumme bewegen wollen. Am dritten Tag hätten die Unruhen begonnen und es sei zu bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen den Regierungstruppen und der G._______ gekommen, in deren Verlauf die Miliz besiegt und die Gefangenen, unter denen auch er sich befunden habe, befreit worden seien. In der Folge habe er sich während (Nennung Dauer) Jahren bei seiner (Nennung Verwandte) im (Nennung Quartier) in B._______ aufgehalten und vor der G._______ versteckt. Da die Miliz noch immer nach ihm gesucht habe, habe er sich zunächst während längerer Zeit bei seiner (Nennung Verwandte) im (Nennung Quartier) in B._______ versteckt und in der Folge seinen Aufenthaltsort innerhalb der Stadt immer wieder gewechselt. So habe er unter anderem während (Nennung Dauer) unter (Nennung Örtlichkeit) übernachtet. Während des Aufenthalts bei seiner (Nennung Verwandte) seien seine (Nennung Verletzungen und Behandlung) behandelt worden. Eines Tages sei die G._______ im (Nennung Quartier) aufgetaucht. Als er unterwegs gewesen sei, um in einer Apotheke Medikamente gegen seine Schmerzen zu besorgen, hätten die Mitglieder der G._______ seinen (Nennung Verwandter) angetroffen und erschossen. Er sei am nächsten Tag aus B._______ geflüchtet, da er befürchtet habe, das gleiche Schicksal wie sein (Nennung Verwandter) zu erleiden. Zudem habe er vor seiner Ausreise erfahren, dass ihm die G._______ sein Land von (Nennung Fläche) weggenommen habe und sein Lager von Soldaten geplündert worden sei. Mit den bei einem Geschäftspartner hinterlegten Ersparnissen habe er seine Heimat im (Nennung Zeitpunkt) in Richtung H._______ verlassen. Nach seiner Ausreise sei eine seiner Ehefrauen mit (Nennung Anzahl) Kinder von der G._______ entführt worden, damit er sich der Miliz stelle und die ausstehende Forderung von (Nennung Betrag) begleiche. Er sei (Nennung Leiden) und wegen seiner (...) Beschwerden in der I._______ in Behandlung. Der Beschwerdeführer reichte keine Identitätsdokumente zum Nachweis seiner Herkunft, jedoch (Nennung Beweismittel) zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 3. Dezember 2019 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der I._______ an, schob den Vollzug derselben jedoch wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme in der I._______ auf. C. Mit Eingabe vom 10. Januar 2020 erhob der Beschwerdeführer dagegen beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte, es sei die Verfügung der Vorinstanz aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin. D. Mit Zwischenverfügung vom 27. Januar 2020 wies die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ab und forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum 11. Februar 2020 einen Kostenvorschuss von Fr. 750.- zu leisten. Der Kostenvorschuss wurde am 31. Januar 2020 bezahlt. E. Mit Eingabe vom 18. Februar 2020 reichte der Beschwerdeführer (Nennung Beweismittel) zu den Akten und führte an, dass er (Nennung Behandlung) befinde. Er stellte die Nachreichung eines Berichts derselben in Aussicht. F. Am 21. Februar 2020 legte der Beschwerdeführer den in Aussicht gestellten (Nennung Beweismittel) ins Recht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). 1.2 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht kann auch in solchen Fällen auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG).
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die I._______ Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 mit Verweisen). 4. 4.1 Das SEM führte zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids aus, die Asylvorbringen des Beschwerdeführers würden die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht erfüllen. Im Einzelnen hielt es fest, dass die Schutzgelderpressung, die Bedrohung und Einschüchterung verbunden mit Misshandlungen sowie Enteignung von Vermögenswerten durch die G._______ aufgrund eines fehlenden asylrelevanten Verfolgungsmotivs und die Nachteile aufgrund der allgemeinen Gewaltsituation in Somalia im Allgemeinen und der Situation in B._______ im Speziellen keine Asylrelevanz zu entfalten vermöchten. Die eingereichten Dokumente (Nennung Beweismittel) seien nicht geeignet, an diesen Erkenntnissen etwas zu ändern. Auch die Konsultation der Akten seiner Ex-Frau C._______ (N_______) und seines Sohnes D._______ (N_______) ergebe keine andere Schlussfolgerung, da zwischen deren Asylvorbringen und denjenigen des Beschwerdeführers kein Zusammenhang bestehe. Schliesslich seien die medizinischen (...) Probleme des Beschwerdeführers asylunbeachtlich. 4.2 In der Rechtsmitteleingabe wendete der Beschwerdeführer ein, die Durchführung der BzP und der Anhörung habe sich äusserst schwierig gestaltet. Er sei aufgrund der Ereignisse in Somalia schwer traumatisiert. Während der Anhörung sei er gedanklich immer wieder "abgetaucht" und habe "zurückgebracht" werden müssen. Weiter sei darauf hinzuweisen, dass die G._______ wiederkehrend Teile Somalias erobere und dort eine quasi-staatliche Funktion innehabe, so auch in jenem Quartier von B._______, wo er sein Geschäft geführt habe. Da er kein Schutzgeld mehr habe bezahlen wollen, sei er von der G._______ gezielt als deren Feind angegriffen und misshandelt worden. In den Augen der Miliz sei er sowohl ein politischer Gegner als auch ein Verräter gewesen. Der Flüchtlingsbegriff sei nicht bloss bei fehlendem Schutzwillen, sondern auch bei fehlender Schutzfähigkeit erfüllt. So sei für die Flüchtlingseigenschaft entscheidend, ob der Schutzsuchende effektiven Schutz vor Verfolgungsmassnahmen erhalten könne. Da der somalische Staat unfähig sei, ihn vor der G._______ zu schützen, erfülle er die Voraussetzungen an die Flüchtlingseigenschaft. Infolge der gezielten Angriffe gegen seine Person leide er an (Nennung Leiden). 4.3 In den eingereichten ärztlichen Berichten wird auf die vom Beschwerdeführer geschilderte Situation in seiner Heimat (Bedrohung und Verfolgung durch die G._______) Bezug genommen und ausgeführt, dass bei ihm (Nennung Diagnose) bestehe. Der Beschwerdeführer werde (Nennung Therapie) behandelt. Er sei mittlerweile in (Nennung Institution) übernommen und erste Termine seien vereinbart worden. 5. 5.1 Die Vorinstanz verzichtete im angefochtenen Asylentscheid darauf, auf vorhandene Unglaubhaftigkeitselemente in den Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen, da diese - selbst bei Wahrunterstellung - keine Asylrelevanz zu entfalten vermöchten. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG in der Tat nicht erfüllen und das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt hat. Der Beschwerdeführer vermag mit seinen Entgegnungen in der Beschwerdeschrift die vom SEM im angefochtenen Entscheid getroffene Einschätzung nicht umzustossen. 5.2 Vorweg weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass die Durchführung der BzP und der Anhörung äusserst schwierig gewesen seien, er des Öfteren gedanklich "abgetaucht" sei und jeweils wieder habe "zurückgebracht" werden müssen. Dem aktuellen (Nennung Beweismittel) der (Nennung Institution) zufolge kommt es beim Beschwerdeführer zu (Darlegung der Ausführungen im Bericht) (vgl. Bericht S. 1, letzter Absatz). Diesbezüglich ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer erstmals am Ende der BzP auf seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen hinwies und auf Nachfrage, ob ihn der - von ihm - als "Schock" bezeichnete Zustand wesentlich beeinträchtige, anführte, dass er deswegen (Nennung Probleme) (vgl. act. A7/20, S. 17, Ziff. 8.02). Er führte jedoch zu keinem Zeitpunkt an, dass es ihm deswegen nicht oder nur eingeschränkt möglich gewesen wäre, der Befragung zu folgen. Es sind dem hier sehr ausführlich gehaltenen Protokoll der BzP auch keine Hinweise zu entnehmen, welche infolge gesundheitlicher Probleme an der Verwertbarkeit desselben ernsthafte Zweifel entstehen lassen würden. Aufgrund der in der Muttersprache des Beschwerdeführers durchgeführten Befragung, des Protokollverlaufs und der überwiegend schlüssigen Antworten auf die gestellten Fragen ist deshalb zu schliessen, dass die BzP trotz der angeführten gesundheitlichen Schwierigkeiten insgesamt in sprachlicher wie auch in inhaltlicher Hinsicht korrekt durchgeführt wurde. Sodann ist betreffend die SEM-Anhörung festzustellen, dass während dieser die psychischen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers wohl zum Ausdruck gekommen sind und sich auch dergestalt in seinem Aussageverhalten niedergeschlagen haben, wie dies im oben erwähnten Arztbericht festgehalten wurde. Jedoch hatte der Beschwerdeführer auch anlässlich der Anhörung ausführlich Gelegenheit, seine Asylgründe zunächst in freier Erzählform darzulegen, welche in der Folge durch eine Vielzahl von Nachfragen vertieft wurden (vgl. act. A22/27, S. 12 ff.). Sodann erhielt er am Ende der Anhörung die Möglichkeit, ergänzende Bemerkungen und im Rahmen der Rückübersetzung Korrekturen am Protokoll anzubringen, wovon er auch Gebrauch machte (vgl. act. A22/27, S. 23 - 269), um schliesslich die Korrektheit und Vollständigkeit seiner Vorbringen unterschriftlich zu bestätigen (vgl. act. A22/27, S. 26). Eine Durchsicht des Anhörungsprotokolls liefert denn auch keine Anhaltspunkte, die dessen Tauglichkeit ausschlössen. Der Beschwerdeführer wies zu Beginn der Anhörung auf seinen beeinträchtigten Gesundheitszustand hin (vgl. act. A22/27, S. 2, F2) und war im Rahmen der Anhörung erkennbar an verschiedener Stelle emotional aufgewühlt oder wirkte geistig abwesend (vgl. act. A22/27, S. 5, F33 ff., S. 16 f., F127, F136 und F142). Dieser Eindruck wird durch den oben erwähnten (Nennung Beweismittel) ohne Weiteres gestützt. Dennoch bekräftigte der Beschwerdeführer auf Nachfragen wiederholt, er wolle die Anhörung durchführen lassen und sie auch zu Ende bringen (vgl. act. A22/27, S. 6, F40). In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass der Befrager jeweils behutsam auf die Situation einging und bemüht war, durch wiederholtes Nachfragen die bei der Schilderung des Sachverhalts entstandenen Unklarheiten zu bereinigen und den Beschwerdeführer zu einer vollständigen Darlegung seiner Asylgründe zu bewegen. Trotz der dargelegten gesundheitlichen Schwierigkeiten war es dem Beschwerdeführer insgesamt dennoch möglich, seine Asylgründe in den wesentlichen Punkten umfassend darzulegen. In der Rechtsmitteleingabe wird denn auch festgehalten, dass der Asylentscheid des SEM in der Sachverhaltsdarstellung die verfolgungsrelevanten Punkte im Wesentlichen korrekt wiedergegeben habe. Alleine der Umstand, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragungen mehrmals in Gedanken abgeschweift sei, deshalb auf Fragen kurzzeitig nicht mehr geantwortet habe und sich jeweils wieder kurz habe sammeln müssen, bevor ihm die nächste Frage beziehungsweise die bereits gestellte Frage erneut habe gestellt werden können (vgl. der Anhörung beigefügtes Unterschriftenblatt der Hilfswerkvertretung), vermag daran nichts zu ändern. Da sich die Vor-instanz in ihren Erwägungen im angefochtenen Entscheid zur Hauptsache auf Art. 3 AsylG stützte, braucht auf die sich in diesem Zusammenhang allenfalls stellende Frage, ob und inwiefern das Aussageverhalten des Beschwerdeführers und mithin die Glaubhaftigkeit seiner Asylvorbringen durch seine gesundheitlichen Probleme beeinflusst worden sein könnte, nicht eingegangen zu werden. 5.3 Der Beschwerdeführer bringt in seiner Rechtsmitteleingabe vor, er sei einer gezielten Verfolgung seitens der G._______ ausgesetzt gewesen, da man ihn als Feind und politischen Gegner betrachtet habe. Was die Frage der Gezieltheit einer Verfolgung betrifft, ist festzuhalten, dass sich fraglos auch in Kriegs- oder Bürgerkriegssituationen eine gezielte, asylrechtlich relevante, den Kriterien von Art. 3 AsylG entsprechende Verfolgung ereignen kann. Individuell gezielte, von asylrechtlich relevanter Verfolgungsmotivation getragene Nachteile sind dann anzuerkennen, wenn eine Person nicht lediglich den gleichen Risiken und Einschränkun-gen wie die gesamte Bevölkerung ihres Heimatstaates ausgesetzt ist, und somit von den Ereignissen nicht lediglich "reflexartig", im Sinne ungezielter "Nebenfolgen" des Krieges oder Bürgerkrieges, betroffen ist, sondern als individuelle Person im klassischen Sinn wegen ihrer politischen Anschauung, ihrer Rasse, Religion, Nationalität oder einem anderen relevanten Grund in asylrechtlich relevanter Intensität belangt wird (vgl. Urteil E-1979/2008 vom 31. Mai 2013 E. 8.3 m.w.H.). Sollten vorliegend die Darlegungen im Zusammenhang mit der G._______ glaubhaft sein, ist nicht zu verneinen, dass der Beschwerdeführer erheblichen und gezielten Verfolgungsmassnahmen durch die G._______ ausgesetzt war. Aufgrund der nachfolgenden Erwägungen kann indessen die Glaubhaftigkeit der Vorbingen mangels Asylrelevanz offenbleiben. 5.4 Verfolgungsmassnahmen sind nur dann asylrechtlich relevant, wenn sie sich auf einen der in Art. 3 AsylG genannten Gründe (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, politische Anschauung) zurückführen lassen. Allein massgebend für die Beurteilung, ob die Verfolgung auf einem der genannten Motive beruht, ist die Perspektive des Verfolgers. So ist für die Bejahung einer Verfolgung im Sinne der Flüchtlingskonvention allein ausschlaggebend, dass die Verfolgung wegen äusserer oder innerer Merkmale, die untrennbar mit der Person oder der Persönlichkeit des Opfers verbunden sind (u.a. Geschlecht, Abstammung, Herkunft, Zugehörigkeit zu einer Volksgruppe, Sprache, Veranlagung, Hautfarbe, Gebrechen, Glauben, Denken, politische Meinung, Überzeugung, Lebenseinstellung), erfolgt, nicht wegen des Tuns. Die Handlung - beziehungsweise hier die dargelegte Verweigerung der geforderten Handlung (Geldzahlung) - kann wohl vom Verfolger gleichfalls oder sogar vordergründig hauptsächlich anvisiert sein; bedeutsam für die Flüchtlingseigenschaft wird der Eingriff des Verfolgers aber nur, wenn dieser die hinter der Handlung steckende Gesinnung, Persönlichkeit oder Eigenart der betreffenden Person treffen will (vgl. dazu Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl. 2009, Rz. 11.10 f.). Ein solchermassen flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv liegt den hier dargelegten Übergriffen nicht zugrunde. Es ist aufgrund der Akten vielmehr davon auszugehen, dass die vom Beschwerdeführer dargelegten Drohungen und Übergriffe aus der Sicht der G._______ aus rein monetären Gründen gegen ihn gerichtet waren. Der Beschwerdeführer bestätigt denn auch in diesem Sinne (vgl. Beschwerdeschrift Seite 4), dass er verfolgt worden sei, weil er sich geweigert habe, höhere Abgaben zu zahlen. Zudem führte er im Rahmen der Anhörung auf explizite Nachfrage, weshalb die G._______ ein solches Interesse an seiner Person habe, selber an, weil er (Nennung Betrag) an diese bezahlen müsse, mit diesem Geld kaufe die G._______ die Munition, um den Krieg gegen die Regierung weiterführen zu können. Auch das Vorbringen, dass seine Kinder wegen der ausstehenden Geldzahlung noch immer in der Gewalt der G._______ seien (vgl. act. A22/27, S. 14, F107 ff. und F112 f.), macht deutlich, dass die dargelegte Verfolgung aus monetären Gründen, mithin wegen der Verweigerung der geforderten Geldzahlung, erfolgt ist. Den Vorbringen sind indessen keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass die Verfolgung wegen äusserer oder innerer Merkmale, die untrennbar mit der Person oder der Persönlichkeit des Beschwerdeführers verbunden sind, geschehen wäre. Die in der Rechtsmitteleingabe geäusserte Auffassung des Beschwerdeführers, er sei (auch) verfolgt worden, weil er nicht mit den G._______ habe zusammenarbeiten wollen, lässt sich durch die protokollierten Aussagen jedenfalls nicht stützen. Entgegen der auf Beschwerdeebene wiederholt geäusserten Auffassung wurde der Beschwerdeführer nicht aufgrund seiner politischen Anschauungen oder anderen asylrelevanten Motiven, etwa als Angehöriger eines bestimmten Clans (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der I._______erischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006/18 E. 6.2) oder aus religiösen Gründen verfolgt, sondern er litt - wie viele andere Personen auch - unter der Herrschaft der G._______, welche ihn - im Falle der Wahrunterstellung seiner Angaben - aus einem nicht asylrelevanten Motiv (monetäre Gründe; vgl. dazu Urteil des BVGer E-6265/2019 vom 5. Dezember 2019 E. 5.2) zu treffen versuchte. Sodann ist auch im Entzug von Vermögenswerten (Land) durch die G._______ kein Verfolgungsmotiv gemäss Art. 3 AsylG zu erkennen (vgl. dazu bspw. Urteil des BVGer D-6565/2012 vom 22. Januar 2013, S. 6). 5.5 Soweit der Beschwerdeführer auf die schwierigen Lebensbedingungen und die Gewaltsituation in seiner Heimat hinweist, ist dem SEM beizupflichten, dass auch diese Umstände keine Asylrelevanz entfalten, zumal eine überwiegende Mehrheit aller Bewohner in gleicher Weise davon betroffen sind und solche Umstände daher keine konkret gegen ihn persönlich gerichteten Nachteile darstellen. 5.6 Aus den Asylakten seiner sich in der I._______ aufhaltenden Ex-Frau (N_______) und eines Sohnes (N_______) ergeben sich in Ermangelung eines relevanten Sachzusammenhangs keine gegenteiligen Ergebnisse. Ebenso sind die eingereichten Unterlagen nicht geeignet, zu einer anderen Einschätzung zu führen, zumal diese dem Beleg des von der Vorinstanz im Wesentlichen nicht bestrittenen Sachverhalts dienen. 5.7 Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft daher im Ergebnis zutreffend verneint und das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt.
6. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7. Präzisierend ist festzuhalten, dass sich aus den vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, der Beschwerdeführer sei zum heutigen Zeitpunkt in seinem Heimatstaat nicht gefährdet. Das SEM hat der generellen Gefährdung aufgrund der in Mittel- und Südsomalia herrschenden desolaten Sicherheitslage Rechnung getragen und den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 83 Abs. 1 und 4 AIG wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen. Die Gründe für die Anordnung dieser vorläufigen Aufnahme sind vom Gericht allerdings nicht näher zu prüfen. Aufgrund der alternativen Natur der Vollzugshindernisse bei festgestellter Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs entfällt ein schützenswertes Interesse an der (weiteren) Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs, etwa infolge einer Betroffenheit von Übergriffen rein privater Natur respektive von Unrecht rein krimineller Natur und entsprechenden Gefährdungslagen. Es erübrigen sich deshalb zum aktuellen Zeitpunkt weitere Ausführungen zur vom Beschwerdeführer dargelegten Gefährdungssituation durch die G._______. Im Falle einer Aufhebung der vorläufigen Aufnahme stünde dem Beschwerdeführer indessen wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen, wobei in jenem Verfahren sämtliche Vollzugshindernisse von Amtes wegen und nach Massgabe der dannzumal herrschenden Verhältnisse von Neuem zu prüfen wären (BVGE 2009/51 E. 5.4 m.w.H.).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und praxisgemäss auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 31. Januar 2020 in der gleichen Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Stefan Weber Versand: