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D-6565/2012

D-6565/2012

Bundesverwaltungsgericht · 2013-01-22 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Robert Galliker Sandra Sturzenegger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6565/2012 Urteil vom 22. Januar 2013 Besetzung Einzelrichter Robert Galliker, mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiberin Sandra Sturzenegger. Parteien A._______, geboren am (...), Somalia, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 23. November 2012 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der in der Schweiz als Flüchtling anerkannte Bruder des Beschwerdeführers (B._______) mit Eingabe vom 14. Juli 2010 beim BFM ein Fa­milienzusammenführungsgesuch respektive Asylgesuch aus dem Ausland zugunsten des Beschwerdeführers einreichen liess, dass das BFM dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 27. April 2011 die Einreise in die Schweiz zwecks Durchführung eines ordentlichen Asyl­ver­fahrens bewilligte, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 22. Juli 2011 in die Schweiz gelangte und am 25. Juli 2011 im Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Befragung zur Person vom 4. August 2011 sowie der Anhörung vom 13. November 2012 zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei im Jahr 2008 von Angehörigen der Al-Shabab mitgenommen und mit verbundenen Augen an einen Baum gefesselt worden, nachdem sie ihn beim Rauchen entdeckt hätten, dass er und seine Ehefrau etwa ein Jahr später während dreier Stunden von der Al-Shabab festgehalten worden seien, weil sie zusammen unterwegs gewesen seien und die Al-Shabab geglaubt habe, sie seien nicht verheiratet, dass er ein drittes Mal von der Al-Shabab für zwei Tage verhaftet und mit vierzig Schlägen misshandelt worden sei, da er mit einer Verwandten unterwegs gewesen sei, ein Mann sich in der Öffentlichkeit jedoch nur mit seiner Ehefrau zeigen dürfe, dass Angehörige der Al-Shabab etwa Mitte des Jahres 2010 zu ihm nach Hause gekommen seien und von ihm beziehungsweise seinem Vater verlangt hätten, die eigenen Felder und Häuser zu verkaufen und ihnen den Erlös auszuhändigen, er und sein Vater sich jedoch geweigert hätten, weshalb sie von den Männern geschlagen worden seien, dass er ins Dorf D._______ geflohen sei, wo er bei dort wohnhaften Tierhütern untergekommen sei, dass er sich entschlossen habe, Somalia zu verlassen, weil er die Dorfbe­wohner jeweils um Verpflegung und Unterstützung habe ersuchen müssen, dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 23. November 2012 - eröffnet am 26. November 2012 - ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz anordnete, indessen den Vollzug der Wegweisung wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Auf­nahme aufschob, dass das BFM zur Begründung der ablehnenden Verfügung anführte, die Asylgewährung setze gezielt gegen die asylsuchende Person gerichtete staatliche Verfolgungsmassnahmen aus einem der in Art. 3 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) genannten Gründe voraus, dass die Al-Shabab eine islamistische militante Bewegung in Somalia sei, die in den von ihr kontrollierten Regionen eine strenge Auslegung der Scha­ria durchsetze und die durch entsprechend strenge Vorschriften die Freiheit der dort ansässigen Bevölkerung stark einschränke, wobei Verstösse gegen diese Vorschriften teilweise mit drakonischen Massnahmen geahndet würden, dass die vom Beschwerdeführer geschilderten Nachteile unter diesem Gesichtspunkt zu würdigen seien, wobei bedauerlicherweise ein grosser Teil der Bevölkerung von solchen Nachteilen betroffen sei, dass sich diese Übergriffe jedoch nicht auf eine gezielt gegen den Beschwerdeführer persönlich gerichtete Verfolgung aus den im Gesetz genannten Gründen zurückführen liessen, dass er anlässlich der Anhörung denn auch ausgeführt habe, nach den geltend gemachten Ereignissen habe er sich während rund eines Jahres im Dorf D._______ von Seiten der Al-Shabab unbehelligt aufhalten können, dass er zudem bei seiner Ausreise die Kontrollposten der Al-Shabab ohne Weiteres habe passieren können, dass somit nicht von einer zielgerichteten Verfolgung des Beschwerdeführers gesprochen wer­den könne und dessen Vorbringen folglich den An­forderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhielten, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. Dezember 2012 (Poststempel: 18. Dezember 2012) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwer­de erhob und in materieller Hinsicht die Aufhebung der Dispositivziffern 1 und 2 der Verfügung des BFM sowie die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl beantragte, dass in prozessualer Hinsicht die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Bezahlung eines Kostenvorschusses zu verzichten sei, dass der Beschwerdeführer zur Bestätigung seiner Mittellosigkeit eine Wohn­sitzbescheinigung der Gemeinde E._______ vom 12. Dezember 2012 mit entsprechendem Vermerk einreichte, dass der Instruktionsrichter am 20. Dezember 2012 den Eingang der Beschwerde bestätigte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent­scheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staa­tes, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend auf­ge­zeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif­ten­wech­sel verzichtet wurde, dass sich die vorliegende Beschwerde lediglich gegen die Nichtaner­ken­nung der Flüchtligseigenschaft (Dispositivziffer 1 der angefochtenen Ver­fü­gung) und die Ablehnung des Asylgesuchs (Dispositivziffer 2 der an­ge­foch­tenen Verfügung) richtet, dass die Dispositivziffern 3 bis 7 der angefochtenen Verfügung dem­zu­fol­ge mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind und im vorlie­gen­den Beschwerdeverfahren somit lediglich zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt und das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgewiesen hat, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass - nach Prüfung der Akten durch das Gericht - das BFM in der angefochtenen Verfügung zutreffend erwogen hat, weshalb die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standzuhalten vermögen, und daher vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Erwägungen zu verwei­sen ist, dass sich der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene ausschliesslich zum Erfordernis der Gezieltheit der Verfolgung äussert und diesbezüglich insbesondere vorbringt, er sei Opfer einer zielgerichteten Verfolgung, weil er einer Zielgruppe, das heisst einem Kreis von Verfolgten angehöre, der sich nicht mit der Gesamtbevölkerung decke, dass auch in einer Bürgerkriegssituation ein gezielter Nachteil vorliege, wenn jemand individuell betroffen sei, weil er zu einer Zielgruppe gehöre, dass Gezieltheit der Verfolgung zwar nicht nur dann gegeben ist, wenn sich die Verfolgung gegen Einzelpersonen richtet, sondern auch wenn sie die Mitglieder einer bestimmten Gruppe, nicht aber die gesamte Bevölkerung trifft (Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 20 E. 3a), dass sich zudem auch in Bürgerkriegssituationen eine gezielte, asylrechtlich relevante Verfolgung ereignen kann (EMARK 1998 Nr. 17 E. 4c), dass aber darauf hinzuweisen ist, dass Verfolgungs­massnahmen nur dann asylrechtlich relevant sind, wenn sie sich - wie in der angefochte­nen Verfügung bereits erwähnt - auf einen der in Art. 3 Abs. 1 AsylG ge­nannten Gründe (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, politischen Anschauungen) zurückführen lassen (vgl. dazu Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.10), dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Übergriffe durch die Al-Shabab - abgesehen vom Vorfall Mitte des Jahres 2010 - einzig auf "Vorhalt eines Fehlverhaltens" und nicht auf einem in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Grund beruhen, dass beim Vorfall Mitte des Jahres 2010 auch kein Verfolgungsmotiv gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG zu erkennen ist, dass es sich daher erübrigt, näher auf die Beschwerdevorbringen einzugehen, da sie an der fehlenden asylrechtlichen Relevanz der geltend gemachten Übergriffe durch die Al-Shabab nichts zu ändern vermögen, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das BFM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache hinfällig wird, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die (kumulativen) Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Robert Galliker Sandra Sturzenegger Versand: