Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Sohn der Beschwerdeführerin, B._______, wurde am (...) 2009 in der Schweiz als Flüchtling anerkannt und es wurde ihm Asyl gewährt (N [...]). B. Mit Eingabe vom 14. Juli 2010 ersuchte B._______ um Familienzusammenführung zugunsten seiner in Somalia hinterbliebenen Familienangehörigen, namentlich seiner Mutter (der Beschwerdeführerin), seiner [Geschwister] C._______, D._______, E._______ und [Kind] F._______. Das BFM nahm dieses Gesuch als Asylgesuch aus dem Ausland für die betreffenden Personen entgegen. Mit Verfügung vom 27. April 2011 bewilligte das BFM für die Beschwerdeführerin, ihre [Kinder] C._______, D._______ und E._______ sowie [Enkelkind] F._______ die Einreise zwecks Durchführung eines ordentlichen Asylverfahrens in der Schweiz. Die Beschwerdeführerin und ihre Angehörigen reisten daraufhin in die Schweiz ein und wurden mit Verfügung des BFM vom 10. August 2011 antragsgemäss dem Kanton G._______, dem Aufenthaltskanton von B._______, zugewiesen. D. F._______ wurde mit Verfügung vom (...) 2012 gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG in das Asyl [des] Vaters einbezogen. Die Asylgesuche [von] E._______ (N [...]), D._______ (N [...]) und C._______ (N [...]) wurden vom BFM - unter gleichzeitiger jeweiliger Anordnung einer vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs - abgewiesen; E._______ erhob gegen diese Verfügung Beschwerde, die vom Bundesverwaltungsgericht am 22. Januar 2013 abgewiesen wurde (Verfahren D-6565/2012); die Verfügungen betreffend D._______ (vom [...] 2013) und betreffend C._______ (vom [...] 2013) erwuchsen unangefochten in Rechtskraft. Bezüglich dieser Verfahren wird auf die entsprechenden Akten verwiesen. E. Im Verfahren der Beschwerdeführerin fand am 4. August 2011 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) (...) eine summarische Befragung statt. Das BFM hörte die Beschwerdeführerin am 27. März 2013 einlässlich zu ihren Asylgründen an. Die Beschwerdeführerin machte im Wesentlichen folgende Angaben zu ihrer Person und ihren Fluchtgründen: Sie gehöre der Ethnie der Somali an und stamme aus dem Clan der H._______ und dem Sub-Clan der I._______ (A15/13 S. 2 F4 f.; A11/10 S. 2). Sie sei in J._______, einer Stadt in der Provinz K._______, in eine Nomadenfamilie geboren worden. Mit ihrem späteren Ehemann und den gemeinsamen Kindern sei sie aber früh sesshaft geworden und habe vorwiegend in J._______ gelebt, wo sie gemeinsam Viehwirtschaft betrieben hätten. Die Ortschaft J._______ sei durch die militanten islamistischen Al-Shabaab beherrscht worden. Die Beschwerdeführerin und ihre Angehörigen seien täglichen Schikanen durch die Al-Shabaab-Milizen ausgesetzt gewesen und Opfer von Gewalttätigkeiten geworden. Im Jahr 2008 sei [einer ihrer Kinder] durch Kämpfer der Al-Shabaab getötet worden. Im Frühjahr 2010 sei ihr Ehemann in J._______ festgenommen worden, nachdem er sich geweigert habe, den Al-Shabaab sein Land zu verkaufen sowie [seine Kinder] als Kämpfer zur Verfügung zu stellen; die Beschwerdeführerin und [ihre Kinder] seien geschlagen worden; das Erscheinen der Nachbarn habe aber Schlimmeres verhindert. Nach diesen Ereignissen sei die Beschwerdeführerin mit [ihren Kindern] an einen abgelegenen Ortsteil von J._______ ([L._______]) geflüchtet; dort hätten sie sich ein Jahr lang, bis zur Ausreise, versteckt; sie hätten im Wald gelebt und von durchziehenden Nomaden zu Essen erhalten. Im Mai 2011 sei die Beschwerdeführerin mit [ihren Kinder] im Auto nach Addis Abeba und von dort per Flugzeug weiter in die Schweiz gereist. Die Beschwerdeführerin reichte namentlich ihren somalischen Reisepass zu den Akten, der am (...) 2011 in (...) ausgestellt worden ist. F. Mit Verfügung vom 11. April 2013 - der Beschwerdeführerin zugestellt am 15. April 2013 - wurde das Asylgesuch abgelehnt und die Wegweisung angeordnet, deren Vollzug aber wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. Auf die einzelnen Erwägungen des vorinstanzlichen Entscheids wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. G. Der von der Beschwerdeführerin eingesetzte Rechtsvertreter orientierte das BFM mit Eingabe vom 19. April 2013 über seine Mandatierung und beantragte Einsicht in sämtliche Verfahrensakten. H. Das BFM gewährte am 23. April 2013 antragsgemäss Einsicht in die Verfahrensakten, wobei es praxisgemäss von der Zustellung interner Akten absah. I. Die Beschwerdeführerin erhob mit Eingabe vom 15. Mai 2013 durch ihren Rechtsvertreter frist- und formgerecht Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Beschwerdeführerin in das Familienasyl ihres Sohnes B._______ gemäss Art. 51 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31; Stand am 28. September 2012) einzuschliessen. Auf die Beschwerdebegründung wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. In formeller Hinsicht wurde die unentgeltliche Rechtspflege mit unentgeltlicher Rechtsverbeiständung beantragt. J. Mit Instruktionsverfügung vom 22. Mai 2013 wurde das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Dagegen wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung mangels Notwendigkeit abgewiesen. K. Mit Vernehmlassung vom 25. Juni 2013 hielt das BFM im Wesentlichen an seinem Entscheid fest. Auf die entsprechenden Bemerkungen zur Beschwerde wird im Rahmen der nachstehenden Erwägungen zurück gekommen. L. Mit Replik vom 17. Juli hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest und nahm insbesondere zur Frage von besonderen Umständen, die den Einbezug ins Familienasyl des Sohnes rechtfertigen würden, Stellung.
Erwägungen (23 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 2.1 Seit dem 1. Februar 2014 ist eine neue Fassung des Asylgesetzes (Änderungen vom 14. Dezember 2012) in Kraft. Gemäss Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des Asylgesetzes vom 14. Dezember 2012 findet auf das vorliegende Verfahren das neue Recht Anwendung.
E. 2.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 2.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 4.1 Die Flüchtlingseigenschaft erfüllen Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Dabei umfasst die Furcht vor künftiger Verfolgung allgemein ein auf tatsächlichen Gegebenheiten beruhendes objektives Element einerseits sowie die persönliche Furchtempfindung der betroffenen Person als subjektives Element andererseits. Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG hat demnach, wer gute - d.h. von Dritten nachvollziehbare - Gründe (objektives Element) für seine Furcht (subjektives Element) vorweist, mit gewisser Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft das Opfer von Verfolgung zu werden (vgl. BVGE 2011/50 E. 3.1.1; BVGE 2011/51 E. 6.2). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Die Vorinstanz hielt in ihrer Verfügung fest, die Vorbringen liessen nicht auf eine gezielte Verfolgung der Beschwerdeführerin schliessen, und lehnte das Asylgesuch ab. Von den geschilderten Nachteilen (gewaltsame Übergriffe durch die Al-Shabaab auf die lokale Bevölkerung, Rekrutierung Jugendlicher, Vergewaltigung von Frauen) seien bedauerlicherweise grosse Teile der Bevölkerung betroffen. Ihren Aussagen zufolge sei nämlich eine Vielzahl der in J._______ ansässigen Bevölkerung ähnlichen Übergriffen ausgesetzt gewesen. Ausserdem habe sich die Beschwerdeführerin mit [ihren Kindern] nach den geltend gemachten Ereignissen während rund eines Jahres unbehelligt in L._______ aufhalten und danach problemlos weiterreisen können. Schliesslich sei ihr Ehemann in der Zwischenzeit von der Al-Shabaab wieder freigelassen worden und halte sich seither in J._______ auf. Den Vollzug der Wegweisung bezeichnete das BFM dagegen in Würdigung sämtlicher Umstände und unter Berücksichtigung der Aktenlage als unzumutbar und verfügte deshalb die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin.
E. 6 Der Rechtsvertreter hielt diesen Erwägungen auf Beschwerdeebene entgegen, es sei realtitätsfremd, eine Gefährdung der Beschwerdeführerin zu bezweifeln, nur weil es ihnen gelungen sei, sich vor den Angehörigen der Al-Shabaab zu verstecken. Hätte keine Gefahr bestanden, hätte es auch keine Notwendigkeit gegeben, an einem abgelegenen Ort in L._______ zu leben und im Wald zu übernachten. Die Beschwerdeführerin und [ihre Kinder] hätten sich sehr vorsichtig und unauffällig verhalten und Nahrungsmittel von verschiedenen unbekannten, vorbeiziehenden Nomaden erhalten. Sie hätten in Furcht leben müssen, da der Ehemann der Beschwerdeführerin offen gegen die Al-Shabaab opponiert habe und bereits [ein Kind] durch diese getötet worden sei. [Sohn] - der das Gesuch um Familienzusammenführung beziehungsweise stellvertretend ein Asylgesuch aus dem Ausland stellte - habe bereits früher aus Somalia fliehen müssen; er sei in der Schweiz als Flüchtling anerkannt worden. Die politischen Aktivitäten des Sohnes hätten die ganze Familie in Gefahr gebracht und würden auch für seine Angehörigen die Gefahr einer Verfolgung durch die Al-Shabaab begründen; für die Beschwerdeführerin bestehe somit wegen ihres Sohnes eine begründete Furcht vor Reflexverfolgung in Somalia. Weiter tauge das Argument der Vorinstanz, die Beschwerdeführerin habe L._______ mit [ihren Kindern] problemlos verlassen können, nicht, um eine Gefährdung zu verneinen. Die Ausreise sei durch den in der Schweiz lebenden Sohn organisiert worden. In der Region zwischen Somalia und Äthiopien herrsche aufgrund Tausender grenzüberschreitenden Flüchtlinge eine akute Notsituation. Die Angestellten der Grenzposten seien überfordert. Deshalb sei es der Beschwerdeführerin möglich gewesen, mit [ihren Kindern] das Land zu verlassen. Auch die Freilassung ihres Ehemannes - dieser sei insgesamt eineinhalb Jahren in Haft gewesen, beziehungsweise er sei ca. (...) 2012 freigelassen worden - lasse keineswegs den Schluss zu, dass der Beschwerdeführerin nun keine Gefahr mehr drohe. Der Ehemann lebe heute mittellos und mit massiven gesundheitlichen Beeinträchtigungen ([...]) bei seinem Bruder in J._______. Die Al-Shabaab, die noch heute J._______ unter Kontrolle habe, könne ihm bei seiner heutigen Verfassung nicht mehr viel nehmen. Anders sähe die Situation aus, wenn die Beschwerdeführerin und [ihre Kinder] sich dort aufhielten. Diese wären heute - wie bereits vor ihrer Ausreise - Repressalien seitens der Al-Shabaab ausgesetzt und hätten aufgrund ihrer Vorgeschichte begründete Furcht vor Verfolgung. Schliesslich erfülle die Beschwerdeführerin als nahe Angehörige im Sinne von Art. 51 Abs. 2 aAsylG auch die Voraussetzungen für einen Einbezug in das Familienasyl ihres Sohnes B._______. Die Beschwerdeführerin sei betagt, hilfsbedürftig und auf die existenzielle Unterstützung [ihrer Kinder] angewiesen; die Abhängigkeit von ihrem Sohn begründe die für das Familienasyl erforderlichen besonderen Umstände.
E. 7 In seiner Vernehmlassung zur Beschwerde hielt das BFM fest, die Rechtsmittelschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. Aus den Akten ergäben sich keine Anhaltspunkte, die es rechtfertigen würden, die Beschwerdeführerin in die Flüchtlingseigenschaft ihres in der Schweiz lebenden Sohnes einzubeziehen. Ausserdem habe sie nie geltend gemacht, zu ihrem Sohn in einem besonderen Abhängigkeitsverhältnis zu stehen beziehungsweise von ihm einer besonderen Fürsorge zu bedürfen, die nicht bloss finanzieller Natur sei und nur durch ihn sichergestellt werden könne.
E. 8 In der Replik machte der Rechtsvertreter geltend, es gebe durchaus Anhaltspunkte, die einen Einbezug der Beschwerdeführerin in die Flüchtlingseigenschaft ihres Sohnes rechtfertigten. Die Beschwerdeführerin sei betagt und in ihrem Alltag auf die Hilfe anderer Personen - namentlich ihres Sohnes, zu welchem sie auch eine enge emotionale Bindung pflege - angewiesen. Er helfe ihr bei der Bestreitung diverser alltäglicher Aufgaben, da sie aufgrund ihrer körperlichen Leiden und den sprachlichen Schwierigkeiten - sie sei Analphabetin - alleine dazu nicht in der Lage sei. Die Beschwerdeführerin reichte in diesem Zusammenhang zwei Beweismittel (eine entsprechende eigene Erklärung mit notariell beglaubigter Unterschrift vom (...) 2013 sowie ein Schreiben der vormaligen Rechtsvertretung vom (...) 2011) zu den Akten.
E. 9.1 Die Vorinstanz hat das Asylgesuch der Beschwerdeführerin abgelehnt und die Wegweisung angeordnet, indessen aufgrund der derzeitigen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme verfügt. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin, die Verweigerung des Asyls sowie die Anordnung der Wegweisung; angefochten sind die Dispositivziffern 1 bis 3 der vorinstanzlichen Verfügung.
E. 9.2 Es ist demnach zu prüfen, ob aufgrund der geschilderten Ereignisse eine asylrelevante Verfolgung der Beschwerdeführerin in ihrem Heimatstaat zu bejahen ist, was von der Vorinstanz verneint wurde. Dabei ist auf die herrschenden gesellschaftlichen Strukturen in der Heimatregion und insbesondere auf die aktuelle familiäre Situation der Beschwerdeführerin - unter Berücksichtigung der einzelnen Schicksale ihrer Angehörigen - einzugehen. Das Gericht hat namentlich die Akten des Sohnes B._______, dem in der Schweiz Asyl gewährt worden ist, beigezogen.
E. 9.3 Das BFM hat die Glaubhaftigkeit der vorgetragenen Asylgründe letztlich offengelassen, da jedenfalls die Vorbringen nicht asylrelevant seien. Wie nachfolgend dargelegt, gelangt das Gericht ebenfalls zu dieser Einschätzung; auch vorliegend ist von dem von der Beschwerdeführerin und [ihren Kindern] im Kern übereinstimmend geltend gemachten Sachverhalt auszugehen, und eine einlässliche Untersuchung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen kann letztlich unterbleiben.
E. 9.4 Das Gericht geht aufgrund der Akten von folgendem Sachverhalt aus: Die Beschwerdeführerin lebte mit ihrer Familie in J._______, im (...) Teil Somalias, welcher unter der Kontrolle der radikal-islamistischen Gruppierung Al-Shabaab steht, deren Herrschaft sich insbesondere durch eine gewaltsame Vorgehensweise und durch strenge Bestrafung jener Personen charakterisiert, die sich ihrer Herrschaft und den nach der Scharia geltenden Vorschriften widersetzen. Im Jahr 2008 wurden der Sohn B._______ und [ein Geschwisterteil] von Angehörigen der Islamischen Gerichte (aus denen die Al-Shabaab hervorgegangen sind) entführt, wobei man ihnen vorgeworfen habe, Spione der äthiopischen Regierung zu sein. Während B._______ die Flucht gelang, wurde [Geschwisterteil] von den Entführern getötet; auch ein weiterer Verwandter, (...), sei ebenfalls getötet worden (vgl. A11/10 S. 7). B._______ flüchtete in der Folge im (...) 2008 aus Somalia. Die Beschwerdeführerin und ihre Familie seien von den Al-Shabaab weiterhin drangsaliert worden. Namentlich verlangten die Al-Shabaab im Jahr 2010 von der Familie Land und Geld und wollten [ihre Kinder] als Kämpfer rekrutieren. Als der Ehemann der Beschwerdeführerin sich weigerte, diese Forderungen zu erfüllen, wurde er in J._______ von den Al-Shabaab festgenommen. Die Beschwerdeführerin und [ihre Kinder] wurden geschlagen; dank dem Eingreifen von Nachbarn sei ihnen aber die Flucht gelungen. Bis zur Ausreise aus Somalia im Jahr 2011 hielten sie sich in der Folge ein Jahr lang in L._______ versteckt, wo sie mit den Al-Shabaab nicht mehr in direkten Kontakt geraten seien.
E. 9.5 Dass die Beschwerdeführerin bereits vor ihrer Ausreise aus dem Heimatland ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG erlebt habe, ist aufgrund der skizzierten Erlebnisse zu verneinen. Ihren Angaben gemäss hatte sie lediglich einmal in konkreter Weise Verfolgungshandlungen durch die Al-Shabaab in einer direkten Konfrontation zu erleiden, als diese im Jahr 2010 [ihre Kinder] hätten rekrutieren und von der Familie Geld und Land verlangen wollen und schliesslich den Ehemann festnahmen, der sich weigerte, diese Ansinnen zu erfüllen. Die Beschwerdeführerin sei damals geschlagen worden; mit einem Gewehrkolben sei sie an (...) verletzt worden (vgl. A11/10 S. 5; A15/13 S. 6 f., 9 f.). Dieser Vorfall für sich alleine kann nicht als ernsthafter asylrelevanter Nachteil im Sinne von Art. 3 AsylG gelten, zumal die Beschwerdeführerin sich in der Folge ein Jahr lang an einem andern Ort in Somalia, in L._______, aufgehalten hat, ohne dass dort noch einmal Konfrontationen mit den Al-Shabaab vorgefallen wären. Zu Recht hat die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung die Asylrelevanz dieser Ereignisse - mangels einer gegen die Beschwerdeführerin gerichteten Gezieltheit, aber auch mangels einer ausreichenden Intensität der erlebten Nachteile - verneint.
E. 9.6 Auch dass die Beschwerdeführerin vor ihrer Ausreise eine begründete Furcht vor Verfolgung gehabt habe oder heute eine Furcht vor zukünftiger asylrelevanter Verfolgung haben müsse, ist letztlich zu verneinen. Die Beschwerdeführerin macht diesbezüglich namentlich geltend, ihr drohe einerseits des Sohnes B._______, andererseits des Ehemannes wegen eine Reflexverfolgung. Diese Befürchtungen vermögen indessen nicht zu überzeugen. Soweit die Beschwerdeführerin sich in ihren Befürchtungen auf den Sohn B._______ bezieht, ist zunächst festzuhalten, dass dessen Konfrontation mit Angehörigen der Islamischen Gerichte sich im Jahr 2008 ereignete. Aus den Akten geht nicht hervor, dass die Beschwerdeführerin und ihre Familie nach B._______ erfolgreicher Flucht im (...) 2008, aufgrund der nahen Verwandtschaft zu ihm, je gezielt verfolgt worden wären. Die geltend gemachten Repressalien erfuhren sie erst über zwei Jahre später, und diese waren vielmehr auf die ablehnende Haltung des Ehemannes der Beschwerdeführerin gegenüber der islamistischen Bewegung der Al-Shabaab zurück zu führen. Dass damals eine Reflexverfolgung wegen des Sohnes B._______ gedroht habe oder dass eine solche nunmehr heute drohen sollte, ist aufgrund des Zeitablaufs seit den Ereignissen des Jahres 2008 nicht zu bejahen. Soweit die Beschwerdeführerin ihres Ehemannes wegen eine Reflexverfolgung befürchtet, hat die Vorinstanz zutreffend darauf hingewiesen, dass der Ehemann selber von den Al-Shabaab in der Zwischenzeit, gemäss Angaben der Beschwerdeführerin (...) 2012 (vgl. A15/13 S. 4 F33; Beschwerde S. 4), wieder freigelassen worden ist und gemäss Aktenlage keinen weiteren Behelligungen mehr unterworfen war; es wird somit nicht nachvollziehbar, dass man zwar den Mann freilassen würde, die Ehefrau seinetwegen aber Verfolgung zu befürchten hätte. Auch nach Einschätzung des Gerichts stellt die Haftentlassung des Ehemannes ein klares Indiz für das Fehlen eines aktuellen Verfolgungsinteresses dar, zumal ja insbesondere das Verhalten des Ehemannes zur gesamten Verfolgungssituation ursächlich beigetragen haben soll.
E. 9.7 Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdeführerin heute, sollte sie nach Somalia zurückkehren müssen, aufgrund der dort herrschenden allgemeinen Situation eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung geltend machen könne. Sie wies in diesem Zusammenhang auf drohende Übergriffe gegen Frauen hin, die solchen Gefahren schutzlos ausgesetzt seien, und machte namentlich geltend, in J._______ komme es in jüngerer Zeit vermehrt zu Vergewaltigungen von Frauen (A15/13 S. 9 F84). In der Tat besteht in Somalia namentlich für alleinstehende Frauen ohne Schutz eines männlichen Familienmitglieds - zumal wenn sie einem Minderheitenclan angehören oder als intern Vertriebene (IDP) leben - ein hohes Risiko, Opfer gezielter geschlechtsspezifischer Verfolgung zu werden. Vorliegende Berichte über die Situation von Mädchen und Frauen in Somalia zeichnen ein erschreckendes Bild von Missbrauch und Gewalt, welche gleichermassen von Angehörigen der Al-Shabaab-Miliz wie auch von Soldaten der Regierungstruppen, von Lagervorstehern in IDP-Lagern, ja gar von Soldaten der internationalen Schutztruppen ausgehen; die somalischen Behörden können diese Frauen nicht schützen, und ein gewisser Schutz kann einzig von den Clan-Strukturen oder von der eigenen Kernfamilie ausgehen, was Frauen aus Minderheitenclans und Alleinstehende ohne männliche Familienangehörige besonders verletzlich macht (vgl. ausführlich das zur Publikation bestimmte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGE E-1425/2014 vom 6. August 2014, E. 5.2 - 5.4). Die Situation der Beschwerdeführerin im Heimatland würde sich indessen anders präsentieren: Zum einen gehört sie nicht einem Minderheitenclan, sondern einem Clan aus der H._______ an, die in Somalia zu den grossen Clans gehören (vgl. Minority Rights Group International, World Directory of Minorities and Indigenous Peoples - Somalia: Overview, May 2011; http://www.refworld.org/docid/4954ce42c.html, besucht am 6.1.2015). Zum andern hat die Beschwerdeführerin im Heimatland verschiedene nahe männliche Verwandte; nicht nur ihr Ehemann, sondern auch [mehrere männliche Angehörige] leben in Somalia (vgl. A11/10 S. 3, 7; A15/13 S. 4 F29, F32, F34 ff.). Die Beschwerdeführerin wäre somit - würde sie theoretisch ins Heimatland zurückkehren, was angesichts der vom BFM verfügten vorläufigen Aufnahme nicht zur Debatte steht - nicht eine alleinstehende Frau. Aufgrund dieser Überlegungen kann eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung nicht bejaht werden; die Beschwerdeführerin hat nicht dargetan, dass konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung werde mit der erforderlichen, hinlänglichen Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit geschehen.
E. 9.8 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, dass sie im Zeitpunkt der Ausreise ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt gewesen war, dass ihr unmittelbar solche gedroht hätten oder dass sie begründete Furcht habe, solche Nachteile im Falle der Rückkehr in absehbarer Zukunft mit erheblicher Wahrscheinlichkeit erleiden zu müssen. Das BFM hat die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin infolgedessen zu Recht verneint und hat ihr Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
E. 10 Hinsichtlich des Antrags der Beschwerdeführerin auf Einbezug in das Familienasyl ihres Sohnes B._______ gemäss Art. 51 aAbs. 2 AsylG ist festzuhalten, dass diese Bestimmung mit der ordentlichen Gesetzesrevision vom 14. Dezember 2012 mit Inkrafttreten per 1. Februar 2014 ausser Kraft gesetzt worden ist. Gemäss den Übergangsbestimmungen findet das neue Recht auch auf Verfahren (wie das vorliegende) Anwendung, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des revidierten Asylgesetzes bereits hängig waren (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des Asylgesetzes vom 14. Dezember 2012). Wie das Bundesverwaltungsgericht mit zur Publikation bestimmtem Entscheid vom 8. Dezember 2014 festgehalten hat (BVGE D-1590/2014 vom 8. Dezember 2014, E. 6.3 - 6.7), gelangt somit die Bestimmung von Art. 51 aAbs. 2 AsylG - im Einklang mit den Regeln über die Zulässigkeit einer Rückwirkung - für am 1. Februar 2014 hängige Verfahren nicht mehr zur Anwendung, auch wenn es sich um auf Beschwerdeebene hängige Verfahren handelt. Entsprechende Gesuche um Einbezug ins Familienasyl fallen von diesem Zeitpunkt an dahin beziehungsweise werden gegenstandslos und sind ab dem 1. Februar 2014 einer materiellen Beurteilung nicht mehr zugänglich. Auch diesbezüglich ist daher die angefochtene Verfügung des BFM zu bestätigen.
E. 11 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung des Asylsuchenden aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21). Demgegenüber hat das BFM den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar bezeichnet und die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin angeordnet. Eine Erörterung von Wegweisungsvollzugshindernissen (diese sind alternativer Natur [vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 sowie EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2 S. 54 f.]) kann folglich unterbleiben.
E. 12 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit auf diese einzutreten war.
E. 13 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem indessen mit Instruktionsverfügung vom 22. Mai 2013 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen worden ist und sich die finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin nicht in wesentlichem Ausmass verändert haben, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Lhazom Pünkang Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2784/2013 Urteil vom 14. Januar 2015 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richter Martin Zoller, Richter William Waeber; Gerichtsschreiberin Lhazom Pünkang. Parteien A._______, geboren am (...), Somalia, vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, (...) , Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 11. April 2013 / N (...). Sachverhalt: A. Der Sohn der Beschwerdeführerin, B._______, wurde am (...) 2009 in der Schweiz als Flüchtling anerkannt und es wurde ihm Asyl gewährt (N [...]). B. Mit Eingabe vom 14. Juli 2010 ersuchte B._______ um Familienzusammenführung zugunsten seiner in Somalia hinterbliebenen Familienangehörigen, namentlich seiner Mutter (der Beschwerdeführerin), seiner [Geschwister] C._______, D._______, E._______ und [Kind] F._______. Das BFM nahm dieses Gesuch als Asylgesuch aus dem Ausland für die betreffenden Personen entgegen. Mit Verfügung vom 27. April 2011 bewilligte das BFM für die Beschwerdeführerin, ihre [Kinder] C._______, D._______ und E._______ sowie [Enkelkind] F._______ die Einreise zwecks Durchführung eines ordentlichen Asylverfahrens in der Schweiz. Die Beschwerdeführerin und ihre Angehörigen reisten daraufhin in die Schweiz ein und wurden mit Verfügung des BFM vom 10. August 2011 antragsgemäss dem Kanton G._______, dem Aufenthaltskanton von B._______, zugewiesen. D. F._______ wurde mit Verfügung vom (...) 2012 gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG in das Asyl [des] Vaters einbezogen. Die Asylgesuche [von] E._______ (N [...]), D._______ (N [...]) und C._______ (N [...]) wurden vom BFM - unter gleichzeitiger jeweiliger Anordnung einer vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs - abgewiesen; E._______ erhob gegen diese Verfügung Beschwerde, die vom Bundesverwaltungsgericht am 22. Januar 2013 abgewiesen wurde (Verfahren D-6565/2012); die Verfügungen betreffend D._______ (vom [...] 2013) und betreffend C._______ (vom [...] 2013) erwuchsen unangefochten in Rechtskraft. Bezüglich dieser Verfahren wird auf die entsprechenden Akten verwiesen. E. Im Verfahren der Beschwerdeführerin fand am 4. August 2011 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) (...) eine summarische Befragung statt. Das BFM hörte die Beschwerdeführerin am 27. März 2013 einlässlich zu ihren Asylgründen an. Die Beschwerdeführerin machte im Wesentlichen folgende Angaben zu ihrer Person und ihren Fluchtgründen: Sie gehöre der Ethnie der Somali an und stamme aus dem Clan der H._______ und dem Sub-Clan der I._______ (A15/13 S. 2 F4 f.; A11/10 S. 2). Sie sei in J._______, einer Stadt in der Provinz K._______, in eine Nomadenfamilie geboren worden. Mit ihrem späteren Ehemann und den gemeinsamen Kindern sei sie aber früh sesshaft geworden und habe vorwiegend in J._______ gelebt, wo sie gemeinsam Viehwirtschaft betrieben hätten. Die Ortschaft J._______ sei durch die militanten islamistischen Al-Shabaab beherrscht worden. Die Beschwerdeführerin und ihre Angehörigen seien täglichen Schikanen durch die Al-Shabaab-Milizen ausgesetzt gewesen und Opfer von Gewalttätigkeiten geworden. Im Jahr 2008 sei [einer ihrer Kinder] durch Kämpfer der Al-Shabaab getötet worden. Im Frühjahr 2010 sei ihr Ehemann in J._______ festgenommen worden, nachdem er sich geweigert habe, den Al-Shabaab sein Land zu verkaufen sowie [seine Kinder] als Kämpfer zur Verfügung zu stellen; die Beschwerdeführerin und [ihre Kinder] seien geschlagen worden; das Erscheinen der Nachbarn habe aber Schlimmeres verhindert. Nach diesen Ereignissen sei die Beschwerdeführerin mit [ihren Kindern] an einen abgelegenen Ortsteil von J._______ ([L._______]) geflüchtet; dort hätten sie sich ein Jahr lang, bis zur Ausreise, versteckt; sie hätten im Wald gelebt und von durchziehenden Nomaden zu Essen erhalten. Im Mai 2011 sei die Beschwerdeführerin mit [ihren Kinder] im Auto nach Addis Abeba und von dort per Flugzeug weiter in die Schweiz gereist. Die Beschwerdeführerin reichte namentlich ihren somalischen Reisepass zu den Akten, der am (...) 2011 in (...) ausgestellt worden ist. F. Mit Verfügung vom 11. April 2013 - der Beschwerdeführerin zugestellt am 15. April 2013 - wurde das Asylgesuch abgelehnt und die Wegweisung angeordnet, deren Vollzug aber wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. Auf die einzelnen Erwägungen des vorinstanzlichen Entscheids wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. G. Der von der Beschwerdeführerin eingesetzte Rechtsvertreter orientierte das BFM mit Eingabe vom 19. April 2013 über seine Mandatierung und beantragte Einsicht in sämtliche Verfahrensakten. H. Das BFM gewährte am 23. April 2013 antragsgemäss Einsicht in die Verfahrensakten, wobei es praxisgemäss von der Zustellung interner Akten absah. I. Die Beschwerdeführerin erhob mit Eingabe vom 15. Mai 2013 durch ihren Rechtsvertreter frist- und formgerecht Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Beschwerdeführerin in das Familienasyl ihres Sohnes B._______ gemäss Art. 51 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31; Stand am 28. September 2012) einzuschliessen. Auf die Beschwerdebegründung wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. In formeller Hinsicht wurde die unentgeltliche Rechtspflege mit unentgeltlicher Rechtsverbeiständung beantragt. J. Mit Instruktionsverfügung vom 22. Mai 2013 wurde das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Dagegen wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung mangels Notwendigkeit abgewiesen. K. Mit Vernehmlassung vom 25. Juni 2013 hielt das BFM im Wesentlichen an seinem Entscheid fest. Auf die entsprechenden Bemerkungen zur Beschwerde wird im Rahmen der nachstehenden Erwägungen zurück gekommen. L. Mit Replik vom 17. Juli hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest und nahm insbesondere zur Frage von besonderen Umständen, die den Einbezug ins Familienasyl des Sohnes rechtfertigen würden, Stellung. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 2. 2.1 Seit dem 1. Februar 2014 ist eine neue Fassung des Asylgesetzes (Änderungen vom 14. Dezember 2012) in Kraft. Gemäss Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des Asylgesetzes vom 14. Dezember 2012 findet auf das vorliegende Verfahren das neue Recht Anwendung. 2.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 2.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
3. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 4. 4.1 Die Flüchtlingseigenschaft erfüllen Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Dabei umfasst die Furcht vor künftiger Verfolgung allgemein ein auf tatsächlichen Gegebenheiten beruhendes objektives Element einerseits sowie die persönliche Furchtempfindung der betroffenen Person als subjektives Element andererseits. Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG hat demnach, wer gute - d.h. von Dritten nachvollziehbare - Gründe (objektives Element) für seine Furcht (subjektives Element) vorweist, mit gewisser Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft das Opfer von Verfolgung zu werden (vgl. BVGE 2011/50 E. 3.1.1; BVGE 2011/51 E. 6.2). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz hielt in ihrer Verfügung fest, die Vorbringen liessen nicht auf eine gezielte Verfolgung der Beschwerdeführerin schliessen, und lehnte das Asylgesuch ab. Von den geschilderten Nachteilen (gewaltsame Übergriffe durch die Al-Shabaab auf die lokale Bevölkerung, Rekrutierung Jugendlicher, Vergewaltigung von Frauen) seien bedauerlicherweise grosse Teile der Bevölkerung betroffen. Ihren Aussagen zufolge sei nämlich eine Vielzahl der in J._______ ansässigen Bevölkerung ähnlichen Übergriffen ausgesetzt gewesen. Ausserdem habe sich die Beschwerdeführerin mit [ihren Kindern] nach den geltend gemachten Ereignissen während rund eines Jahres unbehelligt in L._______ aufhalten und danach problemlos weiterreisen können. Schliesslich sei ihr Ehemann in der Zwischenzeit von der Al-Shabaab wieder freigelassen worden und halte sich seither in J._______ auf. Den Vollzug der Wegweisung bezeichnete das BFM dagegen in Würdigung sämtlicher Umstände und unter Berücksichtigung der Aktenlage als unzumutbar und verfügte deshalb die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin. 6. Der Rechtsvertreter hielt diesen Erwägungen auf Beschwerdeebene entgegen, es sei realtitätsfremd, eine Gefährdung der Beschwerdeführerin zu bezweifeln, nur weil es ihnen gelungen sei, sich vor den Angehörigen der Al-Shabaab zu verstecken. Hätte keine Gefahr bestanden, hätte es auch keine Notwendigkeit gegeben, an einem abgelegenen Ort in L._______ zu leben und im Wald zu übernachten. Die Beschwerdeführerin und [ihre Kinder] hätten sich sehr vorsichtig und unauffällig verhalten und Nahrungsmittel von verschiedenen unbekannten, vorbeiziehenden Nomaden erhalten. Sie hätten in Furcht leben müssen, da der Ehemann der Beschwerdeführerin offen gegen die Al-Shabaab opponiert habe und bereits [ein Kind] durch diese getötet worden sei. [Sohn] - der das Gesuch um Familienzusammenführung beziehungsweise stellvertretend ein Asylgesuch aus dem Ausland stellte - habe bereits früher aus Somalia fliehen müssen; er sei in der Schweiz als Flüchtling anerkannt worden. Die politischen Aktivitäten des Sohnes hätten die ganze Familie in Gefahr gebracht und würden auch für seine Angehörigen die Gefahr einer Verfolgung durch die Al-Shabaab begründen; für die Beschwerdeführerin bestehe somit wegen ihres Sohnes eine begründete Furcht vor Reflexverfolgung in Somalia. Weiter tauge das Argument der Vorinstanz, die Beschwerdeführerin habe L._______ mit [ihren Kindern] problemlos verlassen können, nicht, um eine Gefährdung zu verneinen. Die Ausreise sei durch den in der Schweiz lebenden Sohn organisiert worden. In der Region zwischen Somalia und Äthiopien herrsche aufgrund Tausender grenzüberschreitenden Flüchtlinge eine akute Notsituation. Die Angestellten der Grenzposten seien überfordert. Deshalb sei es der Beschwerdeführerin möglich gewesen, mit [ihren Kindern] das Land zu verlassen. Auch die Freilassung ihres Ehemannes - dieser sei insgesamt eineinhalb Jahren in Haft gewesen, beziehungsweise er sei ca. (...) 2012 freigelassen worden - lasse keineswegs den Schluss zu, dass der Beschwerdeführerin nun keine Gefahr mehr drohe. Der Ehemann lebe heute mittellos und mit massiven gesundheitlichen Beeinträchtigungen ([...]) bei seinem Bruder in J._______. Die Al-Shabaab, die noch heute J._______ unter Kontrolle habe, könne ihm bei seiner heutigen Verfassung nicht mehr viel nehmen. Anders sähe die Situation aus, wenn die Beschwerdeführerin und [ihre Kinder] sich dort aufhielten. Diese wären heute - wie bereits vor ihrer Ausreise - Repressalien seitens der Al-Shabaab ausgesetzt und hätten aufgrund ihrer Vorgeschichte begründete Furcht vor Verfolgung. Schliesslich erfülle die Beschwerdeführerin als nahe Angehörige im Sinne von Art. 51 Abs. 2 aAsylG auch die Voraussetzungen für einen Einbezug in das Familienasyl ihres Sohnes B._______. Die Beschwerdeführerin sei betagt, hilfsbedürftig und auf die existenzielle Unterstützung [ihrer Kinder] angewiesen; die Abhängigkeit von ihrem Sohn begründe die für das Familienasyl erforderlichen besonderen Umstände. 7. In seiner Vernehmlassung zur Beschwerde hielt das BFM fest, die Rechtsmittelschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. Aus den Akten ergäben sich keine Anhaltspunkte, die es rechtfertigen würden, die Beschwerdeführerin in die Flüchtlingseigenschaft ihres in der Schweiz lebenden Sohnes einzubeziehen. Ausserdem habe sie nie geltend gemacht, zu ihrem Sohn in einem besonderen Abhängigkeitsverhältnis zu stehen beziehungsweise von ihm einer besonderen Fürsorge zu bedürfen, die nicht bloss finanzieller Natur sei und nur durch ihn sichergestellt werden könne. 8. In der Replik machte der Rechtsvertreter geltend, es gebe durchaus Anhaltspunkte, die einen Einbezug der Beschwerdeführerin in die Flüchtlingseigenschaft ihres Sohnes rechtfertigten. Die Beschwerdeführerin sei betagt und in ihrem Alltag auf die Hilfe anderer Personen - namentlich ihres Sohnes, zu welchem sie auch eine enge emotionale Bindung pflege - angewiesen. Er helfe ihr bei der Bestreitung diverser alltäglicher Aufgaben, da sie aufgrund ihrer körperlichen Leiden und den sprachlichen Schwierigkeiten - sie sei Analphabetin - alleine dazu nicht in der Lage sei. Die Beschwerdeführerin reichte in diesem Zusammenhang zwei Beweismittel (eine entsprechende eigene Erklärung mit notariell beglaubigter Unterschrift vom (...) 2013 sowie ein Schreiben der vormaligen Rechtsvertretung vom (...) 2011) zu den Akten. 9. 9.1 Die Vorinstanz hat das Asylgesuch der Beschwerdeführerin abgelehnt und die Wegweisung angeordnet, indessen aufgrund der derzeitigen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme verfügt. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin, die Verweigerung des Asyls sowie die Anordnung der Wegweisung; angefochten sind die Dispositivziffern 1 bis 3 der vorinstanzlichen Verfügung. 9.2 Es ist demnach zu prüfen, ob aufgrund der geschilderten Ereignisse eine asylrelevante Verfolgung der Beschwerdeführerin in ihrem Heimatstaat zu bejahen ist, was von der Vorinstanz verneint wurde. Dabei ist auf die herrschenden gesellschaftlichen Strukturen in der Heimatregion und insbesondere auf die aktuelle familiäre Situation der Beschwerdeführerin - unter Berücksichtigung der einzelnen Schicksale ihrer Angehörigen - einzugehen. Das Gericht hat namentlich die Akten des Sohnes B._______, dem in der Schweiz Asyl gewährt worden ist, beigezogen. 9.3 Das BFM hat die Glaubhaftigkeit der vorgetragenen Asylgründe letztlich offengelassen, da jedenfalls die Vorbringen nicht asylrelevant seien. Wie nachfolgend dargelegt, gelangt das Gericht ebenfalls zu dieser Einschätzung; auch vorliegend ist von dem von der Beschwerdeführerin und [ihren Kindern] im Kern übereinstimmend geltend gemachten Sachverhalt auszugehen, und eine einlässliche Untersuchung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen kann letztlich unterbleiben. 9.4 Das Gericht geht aufgrund der Akten von folgendem Sachverhalt aus: Die Beschwerdeführerin lebte mit ihrer Familie in J._______, im (...) Teil Somalias, welcher unter der Kontrolle der radikal-islamistischen Gruppierung Al-Shabaab steht, deren Herrschaft sich insbesondere durch eine gewaltsame Vorgehensweise und durch strenge Bestrafung jener Personen charakterisiert, die sich ihrer Herrschaft und den nach der Scharia geltenden Vorschriften widersetzen. Im Jahr 2008 wurden der Sohn B._______ und [ein Geschwisterteil] von Angehörigen der Islamischen Gerichte (aus denen die Al-Shabaab hervorgegangen sind) entführt, wobei man ihnen vorgeworfen habe, Spione der äthiopischen Regierung zu sein. Während B._______ die Flucht gelang, wurde [Geschwisterteil] von den Entführern getötet; auch ein weiterer Verwandter, (...), sei ebenfalls getötet worden (vgl. A11/10 S. 7). B._______ flüchtete in der Folge im (...) 2008 aus Somalia. Die Beschwerdeführerin und ihre Familie seien von den Al-Shabaab weiterhin drangsaliert worden. Namentlich verlangten die Al-Shabaab im Jahr 2010 von der Familie Land und Geld und wollten [ihre Kinder] als Kämpfer rekrutieren. Als der Ehemann der Beschwerdeführerin sich weigerte, diese Forderungen zu erfüllen, wurde er in J._______ von den Al-Shabaab festgenommen. Die Beschwerdeführerin und [ihre Kinder] wurden geschlagen; dank dem Eingreifen von Nachbarn sei ihnen aber die Flucht gelungen. Bis zur Ausreise aus Somalia im Jahr 2011 hielten sie sich in der Folge ein Jahr lang in L._______ versteckt, wo sie mit den Al-Shabaab nicht mehr in direkten Kontakt geraten seien. 9.5 Dass die Beschwerdeführerin bereits vor ihrer Ausreise aus dem Heimatland ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG erlebt habe, ist aufgrund der skizzierten Erlebnisse zu verneinen. Ihren Angaben gemäss hatte sie lediglich einmal in konkreter Weise Verfolgungshandlungen durch die Al-Shabaab in einer direkten Konfrontation zu erleiden, als diese im Jahr 2010 [ihre Kinder] hätten rekrutieren und von der Familie Geld und Land verlangen wollen und schliesslich den Ehemann festnahmen, der sich weigerte, diese Ansinnen zu erfüllen. Die Beschwerdeführerin sei damals geschlagen worden; mit einem Gewehrkolben sei sie an (...) verletzt worden (vgl. A11/10 S. 5; A15/13 S. 6 f., 9 f.). Dieser Vorfall für sich alleine kann nicht als ernsthafter asylrelevanter Nachteil im Sinne von Art. 3 AsylG gelten, zumal die Beschwerdeführerin sich in der Folge ein Jahr lang an einem andern Ort in Somalia, in L._______, aufgehalten hat, ohne dass dort noch einmal Konfrontationen mit den Al-Shabaab vorgefallen wären. Zu Recht hat die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung die Asylrelevanz dieser Ereignisse - mangels einer gegen die Beschwerdeführerin gerichteten Gezieltheit, aber auch mangels einer ausreichenden Intensität der erlebten Nachteile - verneint. 9.6 Auch dass die Beschwerdeführerin vor ihrer Ausreise eine begründete Furcht vor Verfolgung gehabt habe oder heute eine Furcht vor zukünftiger asylrelevanter Verfolgung haben müsse, ist letztlich zu verneinen. Die Beschwerdeführerin macht diesbezüglich namentlich geltend, ihr drohe einerseits des Sohnes B._______, andererseits des Ehemannes wegen eine Reflexverfolgung. Diese Befürchtungen vermögen indessen nicht zu überzeugen. Soweit die Beschwerdeführerin sich in ihren Befürchtungen auf den Sohn B._______ bezieht, ist zunächst festzuhalten, dass dessen Konfrontation mit Angehörigen der Islamischen Gerichte sich im Jahr 2008 ereignete. Aus den Akten geht nicht hervor, dass die Beschwerdeführerin und ihre Familie nach B._______ erfolgreicher Flucht im (...) 2008, aufgrund der nahen Verwandtschaft zu ihm, je gezielt verfolgt worden wären. Die geltend gemachten Repressalien erfuhren sie erst über zwei Jahre später, und diese waren vielmehr auf die ablehnende Haltung des Ehemannes der Beschwerdeführerin gegenüber der islamistischen Bewegung der Al-Shabaab zurück zu führen. Dass damals eine Reflexverfolgung wegen des Sohnes B._______ gedroht habe oder dass eine solche nunmehr heute drohen sollte, ist aufgrund des Zeitablaufs seit den Ereignissen des Jahres 2008 nicht zu bejahen. Soweit die Beschwerdeführerin ihres Ehemannes wegen eine Reflexverfolgung befürchtet, hat die Vorinstanz zutreffend darauf hingewiesen, dass der Ehemann selber von den Al-Shabaab in der Zwischenzeit, gemäss Angaben der Beschwerdeführerin (...) 2012 (vgl. A15/13 S. 4 F33; Beschwerde S. 4), wieder freigelassen worden ist und gemäss Aktenlage keinen weiteren Behelligungen mehr unterworfen war; es wird somit nicht nachvollziehbar, dass man zwar den Mann freilassen würde, die Ehefrau seinetwegen aber Verfolgung zu befürchten hätte. Auch nach Einschätzung des Gerichts stellt die Haftentlassung des Ehemannes ein klares Indiz für das Fehlen eines aktuellen Verfolgungsinteresses dar, zumal ja insbesondere das Verhalten des Ehemannes zur gesamten Verfolgungssituation ursächlich beigetragen haben soll. 9.7 Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdeführerin heute, sollte sie nach Somalia zurückkehren müssen, aufgrund der dort herrschenden allgemeinen Situation eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung geltend machen könne. Sie wies in diesem Zusammenhang auf drohende Übergriffe gegen Frauen hin, die solchen Gefahren schutzlos ausgesetzt seien, und machte namentlich geltend, in J._______ komme es in jüngerer Zeit vermehrt zu Vergewaltigungen von Frauen (A15/13 S. 9 F84). In der Tat besteht in Somalia namentlich für alleinstehende Frauen ohne Schutz eines männlichen Familienmitglieds - zumal wenn sie einem Minderheitenclan angehören oder als intern Vertriebene (IDP) leben - ein hohes Risiko, Opfer gezielter geschlechtsspezifischer Verfolgung zu werden. Vorliegende Berichte über die Situation von Mädchen und Frauen in Somalia zeichnen ein erschreckendes Bild von Missbrauch und Gewalt, welche gleichermassen von Angehörigen der Al-Shabaab-Miliz wie auch von Soldaten der Regierungstruppen, von Lagervorstehern in IDP-Lagern, ja gar von Soldaten der internationalen Schutztruppen ausgehen; die somalischen Behörden können diese Frauen nicht schützen, und ein gewisser Schutz kann einzig von den Clan-Strukturen oder von der eigenen Kernfamilie ausgehen, was Frauen aus Minderheitenclans und Alleinstehende ohne männliche Familienangehörige besonders verletzlich macht (vgl. ausführlich das zur Publikation bestimmte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGE E-1425/2014 vom 6. August 2014, E. 5.2 - 5.4). Die Situation der Beschwerdeführerin im Heimatland würde sich indessen anders präsentieren: Zum einen gehört sie nicht einem Minderheitenclan, sondern einem Clan aus der H._______ an, die in Somalia zu den grossen Clans gehören (vgl. Minority Rights Group International, World Directory of Minorities and Indigenous Peoples - Somalia: Overview, May 2011; http://www.refworld.org/docid/4954ce42c.html, besucht am 6.1.2015). Zum andern hat die Beschwerdeführerin im Heimatland verschiedene nahe männliche Verwandte; nicht nur ihr Ehemann, sondern auch [mehrere männliche Angehörige] leben in Somalia (vgl. A11/10 S. 3, 7; A15/13 S. 4 F29, F32, F34 ff.). Die Beschwerdeführerin wäre somit - würde sie theoretisch ins Heimatland zurückkehren, was angesichts der vom BFM verfügten vorläufigen Aufnahme nicht zur Debatte steht - nicht eine alleinstehende Frau. Aufgrund dieser Überlegungen kann eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung nicht bejaht werden; die Beschwerdeführerin hat nicht dargetan, dass konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung werde mit der erforderlichen, hinlänglichen Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit geschehen. 9.8 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, dass sie im Zeitpunkt der Ausreise ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt gewesen war, dass ihr unmittelbar solche gedroht hätten oder dass sie begründete Furcht habe, solche Nachteile im Falle der Rückkehr in absehbarer Zukunft mit erheblicher Wahrscheinlichkeit erleiden zu müssen. Das BFM hat die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin infolgedessen zu Recht verneint und hat ihr Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 10. Hinsichtlich des Antrags der Beschwerdeführerin auf Einbezug in das Familienasyl ihres Sohnes B._______ gemäss Art. 51 aAbs. 2 AsylG ist festzuhalten, dass diese Bestimmung mit der ordentlichen Gesetzesrevision vom 14. Dezember 2012 mit Inkrafttreten per 1. Februar 2014 ausser Kraft gesetzt worden ist. Gemäss den Übergangsbestimmungen findet das neue Recht auch auf Verfahren (wie das vorliegende) Anwendung, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des revidierten Asylgesetzes bereits hängig waren (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des Asylgesetzes vom 14. Dezember 2012). Wie das Bundesverwaltungsgericht mit zur Publikation bestimmtem Entscheid vom 8. Dezember 2014 festgehalten hat (BVGE D-1590/2014 vom 8. Dezember 2014, E. 6.3 - 6.7), gelangt somit die Bestimmung von Art. 51 aAbs. 2 AsylG - im Einklang mit den Regeln über die Zulässigkeit einer Rückwirkung - für am 1. Februar 2014 hängige Verfahren nicht mehr zur Anwendung, auch wenn es sich um auf Beschwerdeebene hängige Verfahren handelt. Entsprechende Gesuche um Einbezug ins Familienasyl fallen von diesem Zeitpunkt an dahin beziehungsweise werden gegenstandslos und sind ab dem 1. Februar 2014 einer materiellen Beurteilung nicht mehr zugänglich. Auch diesbezüglich ist daher die angefochtene Verfügung des BFM zu bestätigen.
11. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung des Asylsuchenden aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21). Demgegenüber hat das BFM den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar bezeichnet und die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin angeordnet. Eine Erörterung von Wegweisungsvollzugshindernissen (diese sind alternativer Natur [vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 sowie EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2 S. 54 f.]) kann folglich unterbleiben.
12. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit auf diese einzutreten war.
13. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem indessen mit Instruktionsverfügung vom 22. Mai 2013 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen worden ist und sich die finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin nicht in wesentlichem Ausmass verändert haben, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Lhazom Pünkang Versand: