Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführenden – Staatsangehörige von Kolumbien, die im Kon- kubinat leben – reisten am 11. September 2021 in die Schweiz ein. Am
14. September 2021 stellten sie ein Asylgesuch. Am 20. September 2021 hörte die Vorinstanz die Beschwerdeführenden in separaten, verkürzten Befragungen zur Person und zum Reiseweg an. Am 1. Dezember 2021 wurden sie einlässlich zu den Asylgründen angehört. Am 3. Dezem- ber 2021 verfügte die Vorinstanz die Zuteilung der Beschwerdeführenden in das erweiterte Verfahren. Mit Verfügung vom 9. Dezember 2021 wies sie die Beschwerdeführenden dem Kanton C._______ zu. B. Die Beschwerdeführenden machten zur Begründung ihrer Asylgesuche im Wesentlichen geltend, der Vater der Beschwerdeführerin habe in D._______ von einer Guerillagruppe eine Morddrohung erhalten. Als des- sen erster Familienkontakt seien sie in Gefahr. Zudem habe die Beschwer- deführerin in E._______ Personen aus D._______ getroffen, die sie als Tochter des Doktors identifiziert und sie gefragt hätten, wann sie gedenke zurückzukehren. Dies habe sie beunruhigt. Sodann hätten die Personen, die ihren Vater bedroht hätten, diesem gesagt, sie würden den Aufenthalts- ort sämtlicher Familienmitglieder kennen und hätten «Augen und Arme» im ganzen Land. Im Jahr 2018 habe ein Mitglied der ELN (Ejército de Libera- ción Nacional) in D._______ der Beschwerdeführerin gegenüber Avancen gemacht, die sie aber nicht erwidert habe. Der Beschwerdeführer führte ergänzend aus, er sei im Dezember 2000 im Zusammenhang mit dem bewaffneten Konflikt in Kolumbien Opfer von Zwangsvertreibung geworden. Die FARC (Fuerzas Armadas Revoluciano- rias de Colombia) habe ihn eingeschüchtert und anfangs 2013 versucht, ihn zu rekrutieren. Er habe sich aber geweigert. Zwischen 2016 und 2017, als er als Hilfskraft für die (…) gearbeitet habe, seien mit Privatpersonen verschiedene Dinge passiert. Im Jahr 2018 habe er sich einmal mit einem Freund in E._______ ins Quartier F._______ begeben, worauf er von Gue- rillas bedroht und am Kragen gepackt worden sei. Sie hätten ihn nach einer Intervention seines Freundes wieder losgelassen. Politisch sei er nicht ak- tiv gewesen. Vor seiner Ausreise habe er zusammen mit der Beschwerde- führerin, seinem Vater sowie Cousin in E._______ gelebt. C. Die Beschwerdeführenden reichten als Beweismittel unter anderem ein
D-341/2022 Seite 3 Dokument der Corporación Internacional Víctimas Colombia Enfoque Et- nico im Original sowie zwei Dokumente in Kopie der Unidad Para las Víc- timas ein – eines mit der Überschrift «Resolución» vom (…) und eines vom (…). D. Mit Verfügung vom 23. Dezember 2021 – eröffnet am 27. Dezember 2021
– stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flücht- lingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete die Weg- weisung aus der Schweiz sowie den Vollzug derselben an. E. Gegen diese Verfügung erhoben die Beschwerdeführenden am 24. Januar 2022 – handelnd durch den rubrizierten Rechtsvertreter – beim Bundes- verwaltungsgericht Beschwerde. In ihrer Eingabe beantragten sie zur Hauptsache die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei festzustellen, dass die Wegweisung unzulässig sei. Subeventualiter sei die Sache zur vollständigen Erstellung des Sachverhaltes, inhaltlichen Neube- urteilung und rechtsgenügenden Begründung an die Vorinstanz zurückzu- weisen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie unter Vorlage einer Bestä- tigung ihrer Asylfürsorgebedürftigkeit um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, um Bestellung des unterzeichnenden Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand und um Verzicht auf die Erhebung eines Kosten- vorschusses. Weiter beantragten sie den Beizug der Akten des Vaters und dessen Partnerin (D-5162/2021 und D-5163/2021) sowie die Koordination mit diesen Verfahren. F. Mit Zwischenverfügung vom 31. Januar 2022 stellte die vormalige Instruk- tionsrichterin fest, die Beschwerdeführenden könnten den Abschluss des Verfahrens in der Schweiz abwarten und die Akten der Beschwerdeverfah- ren D-5162/2021 und D-5163/2021 würden antragsgemäss beigezogen. Sie hiess zudem die Gesuche um Verzicht auf die Erhebung eines Kosten- vorschusses, Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um amtliche Rechtsverbeiständung durch Zuordnung des rubrizierten Rechts- vertreters als amtlicher Rechtsbeistand gut. G. Mit Instruktionsverfügung vom 19. März 2024 hielt die rubrizierte vorsit- zende Richterin fest, dass in der Zwischenzeit aus organisatorischen
D-341/2022 Seite 4 Gründen ein Instruktionsrichterwechsel stattgefunden habe und leitete ei- nen Schriftenwechsel ein. H. Mit Schreiben vom 2. April 2024 liess sich die Vorinstanz zur Beschwerde vernehmen. I. In ihrer Replik vom 7. Mai 2024 hielten die Beschwerdeführenden an ihrer Beschwerde fest und reichten je eine eidesstattliche Erklärung von G._______ vom 18. April 2024, von H._______ – dem Cousin der Be- schwerdeführerin – vom 13. April 2024 und eine von I._______ – der Schwester des Beschwerdeführers – vom 19. April 2024 ein.
Erwägungen (38 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
D-341/2022 Seite 5
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Die Akten des Vaters und dessen Partnerin wurden antragsgemäss beige- zogen. Eine weitergehende Koordination drängt sich vorliegend jedoch nicht auf, da sich die persönliche Situation der Beschwerdeführenden an- ders darstellt, als diejenige des Vaters und dessen Partnerin.
E. 4.1 In der Beschwerde wird eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, ein- schliesslich der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt. Diese formelle Rüge ist vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet wäre, eine Kassation der vorinstanzli- chen Verfügung zu bewirken.
E. 4.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderer- seits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, der in die Rechtsstellung einzelner Personen ein- greift. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht alle Be- fugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.H.). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass die Betroffenen den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten können. Sie muss kurz die wesent- lichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). Im Asylverfahren gilt sodann – wie in anderen Verwaltungsverfahren – der Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Danach muss die entscheidende Behörde den Sachverhalt von sich aus abklären. Mithin
D-341/2022 Seite 6 ist sie verantwortlich für die Beschaffung der für den Entscheid notwendi- gen Unterlagen und das Abklären sämtlicher rechtsrelevanter Tatsachen (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungs- rechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 142; KRAUSKOPF/EMMENEG- GER/BABEY, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Ver- waltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Rz. 20 ff. zu Art. 12 VwVG). Die Abklärungspflicht der Asylbehörden findet ihre Grenze an der Mitwirkungs- pflicht der asylsuchenden Person.
E. 4.3 Allein der Umstand, dass der vorliegende Entscheid von der Vorinstanz kurz nach Überweisung ins erweiterte Verfahren ohne weitere Abklärungen ergangen ist, kann offensichtlich nicht als Verletzung des rechtlichen Ge- hörs gewertet werden. Vielmehr ist es angesichts der verkürzten Fristen im beschleunigten Verfahren durchaus auch im Interesse der Asylsuchenden, wenn bei einer gewissen Komplexität der Vorbringen eine Überweisung ins erweiterte Verfahren erfolgt. Weitere Abklärungen sind nach einer Überwei- sung ins erweiterte Verfahren jedenfalls nicht zwingend, wenn sich der Sachverhalt – wie vorliegend – als vollständig erstellt erweist.
E. 4.4 Die Beschwerdeführenden warfen der Vorinstanz weiter vor, sie habe es unterlassen, Informationen über die Situation in Kolumbien einzuholen. Dieses Vorbringen blieb weitgehend unsubstantiiert und unbelegt. Aus den Akten ergeben sich denn auch keine Hinweise darauf, dass die Vorinstanz die Situation vor Ort zu wenig berücksichtigt hätte, weshalb dieser Vorwurf nicht gehört werden kann.
E. 4.5 Die Beschwerdeführenden rügten sodann, es scheine naheliegend, dass die Beschwerdeführerin die Frage 19 des Anhörungsprotokolls nicht verstanden habe. Die Vorinstanz hätte ihr die Möglichkeit geben sollen, den Sachverhalt mittels spezifischer Nachfragen zu ergänzen. Da sie dies nicht gemacht habe, habe sie das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin ver- letzt. Die Vorinstanz wäre insbesondere gehalten gewesen, durch weitere Fragen herauszufinden, wie die Guerilla die Beschwerdeführerin in E._______ hätte ausfindig machen und bedrohen können. Den Beschwerdeführenden ist diesbezüglich nicht zuzustimmen. Die Be- schwerdeführerin gab an, sie verstehe die Übersetzerin gut. Sie bestätigte zudem unterschriftlich, dass das Anhörungsprotokoll ihren Aussagen ent- spreche und es ihr Satz für Satz rückübersetzt worden sei. Es gibt mithin keinen Grund zur Annahme, dass sie die Frage 19 des Anhörungsproto- kolls nicht hätte verstehen sollen. Sowohl diese Frage als auch die
D-341/2022 Seite 7 Frage 15 im erwähnten Protokoll waren Präzisierungsfragen und die Be- schwerdeführerin hatte ausreichend Gelegenheit, ihre Antworten zu erklä- ren und ausführlicher darzulegen. Im Übrigen ist dem Protokoll zu entneh- men, dass die Beschwerdeführerin genügend Möglichkeiten erhalten hatte, sich zum Grund ihrer Ausreise zu äussern und ihr diesbezüglich auch im- mer wieder Nachfragen gestellt worden sind.
E. 4.6 Schliesslich rügten die Beschwerdeführenden, die Vorinstanz habe die Quervergleiche mit den Asyldossiers des Vaters der Beschwerdeführerin und dessen Partnerin nur ungenügend vorgenommen, weshalb nicht der gesamte Sachverhalt berücksichtigt worden und die Begründungspflicht verletzt worden sei. Sie bekräftigten in der Replik weiter, die Vorinstanz habe die Begründungspflicht verletzt, da sie bei der Beschwerdeführerin, anders als beim Vater, den Wegweisungsvollzug ohne weitere Ausführun- gen als zulässig erachtet habe. Auch diese Behauptung erweist sich nicht als stichhaltig. So liegen keine Hinweise darauf vor, dass der relevante Sachverhalt nicht umfassend be- rücksichtigt worden wäre. Der angefochtenen Verfügung ist vielmehr zu entnehmen, dass die Vorinstanz die Dossiers des Vaters der Beschwerde- führerin und dessen Partnerin für die Entscheidfindung beigezogen hat, denn sie nimmt Bezug auf deren Aussagen. Auch eine Verletzung der Be- gründungspflicht liegt nicht vor. Es wurde unter dem Aspekt der Flüchtlings- eigenschaft ausführlich begründet, weshalb vorliegend – anders als beim Vater der Beschwerdeführerin – von der Unglaubhaftigkeit einer Gefähr- dungssituation seitens der Guerilla auszugehen sei. Vor diesem Hinter- grund waren weitere Ausführungen in diesem Zusammenhang unter dem Aspekt der Zulässigkeit nicht notwendig.
E. 4.7 Diesen Erwägungen gemäss durfte das SEM von einem vollständig er- stellten Sachverhalt ausgehen und hat auch seine Pflicht zur Begründung nicht verletzt. Das Bundesverwaltungsgericht hat damit in der Sache selbst zu entscheiden.
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
D-341/2022 Seite 8 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Nach Lehre und Rechtsprechung setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG voraus, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise solche im Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nachteile müssen gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Die betroffene Person muss zudem einer landesweiten Verfolgung ausgesetzt sein. Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigen- schaft ist die Frage, ob im Zeitpunkt der Ausreise eine Verfolgung oder eine begründete Furcht vor einer solchen bestand. Die Verfolgungsfurcht muss im Zeitpunkt des Asylentscheids noch aktuell sein (vgl. dazu BVGE 2013/11 E. 5.1; 2010/57 E. 2 und 2008/12 E. 5 je m.w.H.).
E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 6.1 Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung bezüglich der Beschwerde- führerin im Wesentlichen wie folgt: Die Ereignisse, welche im Jahr 2018 in der Apotheke des Vaters der Be- schwerdeführerin stattgefunden hätten, stünden weder im Zusammenhang mit ihrer Ausreise aus Kolumbien, noch mit den Bedrohungen, denen ihr Vater im Jahr 2021 ausgesetzt gewesen sei. Daher würden diese Ereig- nisse bei einer Rückkehr nach Kolumbien wohl keine Gefahr darstellen können. Weiter gebe es keine Anhaltspunkte dafür, dass die Guerilla, wel- che ihren Vater bedroht habe, die Beschwerdeführerin persönlich kenne oder sie wegen ihrer Verbindung zu ihrem Vater ins Visier nehmen könnte, zumal sie eigenen Aussagen zufolge nie direkt oder persönlich durch eine Guerilla bedroht worden sei. Allein dass ihr Vater bedroht worden sei, ge- nüge nicht, um eine konkrete Gefahr für die Beschwerdeführerin zu beja- hen. Sodann erschöpften sich ihre Erklärungen auf die Frage, was sie
D-341/2022 Seite 9 meine, wenn sie sage, ihr Leben sei in Gefahr, in allgemeinen Aussagen, wonach man sie kenne und wisse, wo sie wohne. Keine ihrer Aussagen würde glaubhaft machen, dass die Guerrillas ihren Wohnort effektiv kennen würden. Entsprechend sei nicht glaubhaft und könne ausgeschlossen wer- den, dass ihr im Falle einer Rückkehr nach Kolumbien eine konkrete Ge- fahr drohen würde. Zur Situation des Beschwerdeführers hielt die Vorinstanz im Wesentlichen Folgendes fest: Er habe vorgebracht, er und seine Partnerin seien die ers- ten Ansprechpersonen und der erste Familienkontakt des Vaters der Be- schwerdeführerin. Diese Aussage würde weder ernsthaft noch konkret da- rauf hinweisen, dass er nach einer Rückkehr nach Kolumbien wegen der Drohungen gegen den Vater der Beschwerdeführerin tatsächlich in Gefahr sein sollte. Auch in seiner spontanen Erzählung habe er nichts erwähnt, was darauf hindeuten würde, dass die Drohungen Konsequenzen für ihn haben könnten. Die eingereichten Beweismittel bezüglich Zwangsvertrei- bungen aus dem Jahr 2000 würden daran nichts ändern. Mithin habe er nicht glaubhaft machen können, dass er im Falle einer Rückkehr nach Ko- lumbien einer aktuellen und konkreten Gefahr ausgesetzt wäre.
E. 6.2 Die Beschwerdeführenden hielten diesen Erwägungen hauptsächlich entgegen, es handle sich vorliegend um einen Fall einer Reflexverfolgung. Der Vater der Beschwerdeführerin habe jedes Mal, als seine Tochter zu ihm nach J._______ habe kommen wollen, eine Bewilligung dafür bei den bewaffneten Gruppen einholen müssen. Dazu habe er auch die Adresse seiner Tochter angeben müssen. Nachdem der Vater der Beschwerdefüh- rerin sich geweigert habe, dem ELN Geld und Medikamente auszuhändi- gen, habe das ELN mit der Beschwerdeführerin in ihrem Einkaufsviertel Kontakt aufgenommen. Dass die Beschwerdeführenden bedroht würden, gehe auch gestützt darauf hervor, dass es in Kolumbien alltäglich sei, dass bewaffnete Gruppierungen Familienmitglieder der Zielpersonen bedrohen und gegebenenfalls ermorden würden. Sie verwiesen diesbezüglich auf mehrere Artikel, die im Internet publiziert worden sind.
E. 6.3 In ihrer Vernehmlassung hielt die Vorinstanz an ihren bisherigen Aus- führungen fest und verwies darauf.
E. 6.4 In der Replik brachten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen vor, die beigelegten eidesstattlichen Erklärungen würden ihre Glaubwürdigkeit und die Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen unterstreichen.
D-341/2022 Seite 10
E. 7.1 Die Beschwerdeführenden berufen sich nach dem Gesagten im We- sentlichen auf eine Reflexverfolgung aufgrund der Morddrohung gegen- über dem Vater der Beschwerdeführerin.
E. 7.2 Erstrecken sich Verfolgungsmassnahmen neben der primär betroffe- nen Person auf Familienangehörige und Verwandte, liegt eine Reflexver- folgung vor. Diese ist flüchtlingsrechtlich relevant, wenn die von der Re- flexverfolgung betroffene Person ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt ist (zum Begriff der Reflexverfolgung vgl. BVGE 2007/19 E. 3.3 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 5 E. 3h; 1994 Nr. 17).
E. 7.3 Der Vater der Beschwerdeführerin flüchtete zusammen mit seiner Part- nerin aus Kolumbien in die Schweiz, da er sich geweigert hatte, zwei Mit- gliedern der ELN, welche in seiner Apotheke gekommen waren, eine Geld- zahlung zu leisten, und sie ihn in der Folge mit dem Tod bedroht hatten (vgl. Urteil des BVGer D-5162/2021, D-5163/2021 vom 3. Juni 2022). Die Bedrohungslage gegen den Vater wurde von den Asylbehörden zwar nicht als asylrechtlich relevant aber als glaubhaft erachtet.
E. 7.4 Den Akten sind jedoch keine konkreten Gründe dafür zu erkennen, dass die Beschwerdeführenden aufgrund der Bedrohungslage des Vaters der Beschwerdeführerin in den Fokus der Guerilla geraten wären. Diesbe- züglich kann im Wesentlichen auf die überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. So lassen sich in den Akten keine Hinweise darauf finden, dass die Beschwerdeführenden an ihrem Wohnort in E._______ Behelligungen erlitten hätten oder bedroht worden wären. Je- denfalls stellt die Bemerkung von Personen gegenüber der Beschwerde- führerin, die sie dort getroffen habe, sie sei die Tochter des Doktors und wann sie zurückkehre, keine solche Drohung oder Behelligung dar. Dass der Vater der Beschwerdeführerin jedes Mal, als seine Tochter zu ihm nach J._______ habe kommen wollen, eine Bewilligung dafür bei den bewaffne- ten Gruppen einholen und dazu die Adresse seiner Tochter habe angeben müssen, erscheint als nachgeschoben, zumal weder der Vater noch die Beschwerdeführenden dies je erwähnten. Es kann diesbezüglich jedoch auf eine abschliessende Prüfung der Glaubhaftigkeit verzichtet werden, da die Beschwerdeführenden wie erwähnt in E._______ weder Behelligungen erlitten haben noch bedroht worden sind. Daran vermögen auch die Be- weismittel, insbesondere die eingereichten eidesstattlichen Erklärungen
D-341/2022 Seite 11 nichts zu ändern. Bei den Erklärungen des Cousins der Beschwerdeführe- rin, der Schwester des Beschwerdeführers und eines Pastors handelt es sich um Gefälligkeitsschreiben von geringem Beweiswert. Gleiches gilt für die Zeitungsartikel, auf welche in der Beschwerde hingewiesen wurde. Aus ihnen ist nichts zugunsten der Beschwerdeführenden abzuleiten. Der Um- stand allein, dass es in einem bestimmten Land zu Reflexverfolgung kom- men kann, genügt noch nicht für den Nachweis der begründeten Furcht vor ernsthaften Nachteilen, vielmehr müssten konkrete Umstände diese als objektiv begründet erscheinen lassen, was vorliegend eben nicht der Fall ist. Abgesehen davon lässt sich das Profil des Vaters der Beschwerdefüh- rerin auch nicht mit dem der in den Medien erwähnten Personen verglei- chen.
E. 7.5 Den Akten sind im Übrigen keine konkreten Gründe dafür zu entneh- men, dass die Beschwerdeführenden Verfolgung zu gewärtigen hätten. Die Begegnung der Beschwerdeführerin mit einem Angehörigen der ELN im Jahr 2018 ist bereits deshalb nicht relevant, da dieser ihre Ablehnung sei- ner Avancen offenbar ohne Weiteres akzeptierte und ihr daraus keine wei- teren Nachteile erwuchsen. Ihre Jahre später erfolgte Ausreise stand denn auch nicht in diesem Zusammenhang. Auch der Beschwerdeführer brachte abgesehen von der geltend gemachten Reflexverfolgung nichts vor, was zur Bejahung von ernsthaften Nachteilen im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Kolumbien führen könnte. Insbesondere der Rekrutierungsversuch durch die Guerilla im Jahr 2013 ist zeitlich zu lange her, als dass er als Flucht- grund gelten könnte. Gleiches gilt für die Zwangsvertreibung im Jahr 2000. Die im Zusammenhang mit seiner Arbeit als Hilfskraft für die (…) erwähnten Schwierigkeiten zwischen 2016 und 2017 stehen ebenfalls in keinem Zu- sammenhang mit seiner Ausreise. Gleiches gilt für das Ereignis im Jahr 2018, als er sich mit einem Freund in E._______ ins Quartier F._______ begeben habe, worauf er von Guerillas bedroht und am Kragen gepackt worden sei.
E. 7.6 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die geltend gemachten Vorbringen nicht geeignet sind, eine asyl- respektive flüchtlingsrelevante Verfolgung beziehungsweise eine entsprechende Verfolgungsfurcht zu be- gründen. Die Vorinstanz hat demnach zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und deren Asylgesuche abgelehnt.
E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
D-341/2022 Seite 12 Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus- reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts- stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 9.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den
D-341/2022 Seite 13 Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge- fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Ver- fahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG recht- mässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Aus- schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei- ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nach- weisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihnen das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
E. 9.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 9.3.2 Weder die allgemeine Lage in Kolumbien noch individuelle Gründe wirtschaftlicher oder sozialer Natur lassen auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführenden im Fall einer Rückkehr schliessen. Die Vor- instanz verwies diesbezüglich zu Recht auf das soziale Netz der Beschwer- deführenden in ihrem Heimatland. In Kolumbien befinden sich auch ver- schiedene enge Verwandte der Beschwerdeführenden. Mit dem Vater und Cousin des Beschwerdeführers wohnten die Beschwerdeführenden zudem
D-341/2022 Seite 14 vor ihrer Ausreise im gleichen Haus. Es ist davon auszugehen, dass sie dies nach ihrer Rückkehr wieder tun könnten. Beide Beschwerdeführenden verfügen sodann über mehrjährige Berufser- fahrung. Die Beschwerdeführerin hat einen Abschluss in Design und In- nendekoration und arbeitete im Bereich Kundendienstleistungen. Ihr zu- folge hätten sie in Kolumbien ein recht gutes Leben geführt. Der Beschwer- deführer verfügt über eine Ausbildung zum Systemtechniker und System- technologen sowie über Berufserfahrung in einem Callcenter, als kaufmän- nischer Berater, als Verkäufer und als (…). Es ist davon auszugehen, dass sie dort wieder einer Erwerbstätigkeit werden nachgehen können und in keine existenzbedrohende Notlage geraten werden. Auch in medizinischer Hinsicht liegen keine Gründe vor, welche gegen eine Wegweisung spre- chen würden. Seit den sich in den Akten befindenden medizinischen Be- richten vom November 2021 bezüglich der Beschwerdeführerin sind keine weiteren Berichte eingereicht worden. In antizipierter Beweiswürdigung kann auf eine entsprechende Nachforderung jedoch verzichtet werden, zu- mal Kolumbien über eine gute medizinische Versorgung verfügt und dort medizinische Behandlungen ohne weiteres zur Verfügung stehen. Hätte sich der Gesundheitszustand deutlich verschlechtert, wäre die vertretene Beschwerdeführerin ohnehin gehalten gewesen, ein aktuelles Arztzeugnis nachzureichen.
E. 9.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 9.4 Schliesslich ist der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu be- zeichnen, können die Beschwerdeführenden doch mit ihren Originalpäs- sen, welche gestützt auf Art. 8 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 10 Abs. 1 AsylG ein- gezogen worden, jedoch noch gültig sind, in ihr Heimatland zurückreisen (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
D-341/2022 Seite 15
E. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem je- doch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 31. Januar 2022 gutgeheissen wurde und seither keine entscheidrelevanten Änderungen ihrer finanziellen Situation erkenn- bar sind, sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 1–3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
E. 11.2 Mit derselben Zwischenverfügung wurde der rubrizierte Rechtsvertre- ter als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt. Die amtliche Rechtsvertretung ist für ihren Aufwand unbesehen des Verfahrensausgangs zu entschädi- gen, soweit dieser sachlich notwendig war (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Die mit der Replik eingereichte, aktualisierte Kostennote erscheint den Verfahrensumständen hinsichtlich des angegebenen Aufwandes als angemessen. Hingegen ist der Stundenansatz für die amtliche Vertretung auf Fr. 150.– zu kürzen (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Unter Be- rücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren (Art. 8–11 VGKE) ist das Honorar auf gerundet Fr. 2’516.– (inkl. allfälliger Auslagen) festzu- setzen.
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dem rubrizierten Rechtsvertreter wird vom Bundesverwaltungsgericht zu- lasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 2’516.– zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Irène Urscheler Urstadt Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-341/2022 X_START Urteil vom 9. Juli 2024 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Daniela Brüschweiler, Richter Walter Lang, Gerichtsschreiberin Irène Urscheler Urstadt. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), beide Kolumbien, beide vertreten durch Elia Menghini, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 23. Dezember 2021 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden - Staatsangehörige von Kolumbien, die im Konkubinat leben - reisten am 11. September 2021 in die Schweiz ein. Am 14. September 2021 stellten sie ein Asylgesuch. Am 20. September 2021 hörte die Vorinstanz die Beschwerdeführenden in separaten, verkürzten Befragungen zur Person und zum Reiseweg an. Am 1. Dezember 2021 wurden sie einlässlich zu den Asylgründen angehört. Am 3. Dezember 2021 verfügte die Vorinstanz die Zuteilung der Beschwerdeführenden in das erweiterte Verfahren. Mit Verfügung vom 9. Dezember 2021 wies sie die Beschwerdeführenden dem Kanton C._______ zu. B. Die Beschwerdeführenden machten zur Begründung ihrer Asylgesuche im Wesentlichen geltend, der Vater der Beschwerdeführerin habe in D._______ von einer Guerillagruppe eine Morddrohung erhalten. Als dessen erster Familienkontakt seien sie in Gefahr. Zudem habe die Beschwerdeführerin in E._______ Personen aus D._______ getroffen, die sie als Tochter des Doktors identifiziert und sie gefragt hätten, wann sie gedenke zurückzukehren. Dies habe sie beunruhigt. Sodann hätten die Personen, die ihren Vater bedroht hätten, diesem gesagt, sie würden den Aufenthaltsort sämtlicher Familienmitglieder kennen und hätten «Augen und Arme» im ganzen Land. Im Jahr 2018 habe ein Mitglied der ELN (Ejército de Liberación Nacional) in D._______ der Beschwerdeführerin gegenüber Avancen gemacht, die sie aber nicht erwidert habe. Der Beschwerdeführer führte ergänzend aus, er sei im Dezember 2000 im Zusammenhang mit dem bewaffneten Konflikt in Kolumbien Opfer von Zwangsvertreibung geworden. Die FARC (Fuerzas Armadas Revolucianorias de Colombia) habe ihn eingeschüchtert und anfangs 2013 versucht, ihn zu rekrutieren. Er habe sich aber geweigert. Zwischen 2016 und 2017, als er als Hilfskraft für die (...) gearbeitet habe, seien mit Privatpersonen verschiedene Dinge passiert. Im Jahr 2018 habe er sich einmal mit einem Freund in E._______ ins Quartier F._______ begeben, worauf er von Guerillas bedroht und am Kragen gepackt worden sei. Sie hätten ihn nach einer Intervention seines Freundes wieder losgelassen. Politisch sei er nicht aktiv gewesen. Vor seiner Ausreise habe er zusammen mit der Beschwerdeführerin, seinem Vater sowie Cousin in E._______ gelebt. C. Die Beschwerdeführenden reichten als Beweismittel unter anderem ein Dokument der Corporación Internacional Víctimas Colombia Enfoque Etnico im Original sowie zwei Dokumente in Kopie der Unidad Para las Víctimas ein - eines mit der Überschrift «Resolución» vom (...) und eines vom (...). D. Mit Verfügung vom 23. Dezember 2021 - eröffnet am 27. Dezember 2021 - stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug derselben an. E. Gegen diese Verfügung erhoben die Beschwerdeführenden am 24. Januar 2022 - handelnd durch den rubrizierten Rechtsvertreter - beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. In ihrer Eingabe beantragten sie zur Hauptsache die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei festzustellen, dass die Wegweisung unzulässig sei. Subeventualiter sei die Sache zur vollständigen Erstellung des Sachverhaltes, inhaltlichen Neubeurteilung und rechtsgenügenden Begründung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie unter Vorlage einer Bestätigung ihrer Asylfürsorgebedürftigkeit um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, um Bestellung des unterzeichnenden Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Weiter beantragten sie den Beizug der Akten des Vaters und dessen Partnerin (D-5162/2021 und D-5163/2021) sowie die Koordination mit diesen Verfahren. F. Mit Zwischenverfügung vom 31. Januar 2022 stellte die vormalige Instruktionsrichterin fest, die Beschwerdeführenden könnten den Abschluss des Verfahrens in der Schweiz abwarten und die Akten der Beschwerdeverfahren D-5162/2021 und D-5163/2021 würden antragsgemäss beigezogen. Sie hiess zudem die Gesuche um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um amtliche Rechtsverbeiständung durch Zuordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand gut. G. Mit Instruktionsverfügung vom 19. März 2024 hielt die rubrizierte vorsitzende Richterin fest, dass in der Zwischenzeit aus organisatorischen Gründen ein Instruktionsrichterwechsel stattgefunden habe und leitete einen Schriftenwechsel ein. H. Mit Schreiben vom 2. April 2024 liess sich die Vorinstanz zur Beschwerde vernehmen. I. In ihrer Replik vom 7. Mai 2024 hielten die Beschwerdeführenden an ihrer Beschwerde fest und reichten je eine eidesstattliche Erklärung von G._______ vom 18. April 2024, von H._______ - dem Cousin der Beschwerdeführerin - vom 13. April 2024 und eine von I._______ - der Schwester des Beschwerdeführers - vom 19. April 2024 ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Die Akten des Vaters und dessen Partnerin wurden antragsgemäss beigezogen. Eine weitergehende Koordination drängt sich vorliegend jedoch nicht auf, da sich die persönliche Situation der Beschwerdeführenden anders darstellt, als diejenige des Vaters und dessen Partnerin. 4. 4.1 In der Beschwerde wird eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, einschliesslich der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt. Diese formelle Rüge ist vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet wäre, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 4.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, der in die Rechtsstellung einzelner Personen eingreift. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.H.). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass die Betroffenen den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten können. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). Im Asylverfahren gilt sodann - wie in anderen Verwaltungsverfahren - der Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Danach muss die entscheidende Behörde den Sachverhalt von sich aus abklären. Mithin ist sie verantwortlich für die Beschaffung der für den Entscheid notwendigen Unterlagen und das Abklären sämtlicher rechtsrelevanter Tatsachen (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 142; Krauskopf/Emmenegger/Babey, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Rz. 20 ff. zu Art. 12 VwVG). Die Abklärungspflicht der Asylbehörden findet ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person. 4.3 Allein der Umstand, dass der vorliegende Entscheid von der Vorinstanz kurz nach Überweisung ins erweiterte Verfahren ohne weitere Abklärungen ergangen ist, kann offensichtlich nicht als Verletzung des rechtlichen Gehörs gewertet werden. Vielmehr ist es angesichts der verkürzten Fristen im beschleunigten Verfahren durchaus auch im Interesse der Asylsuchenden, wenn bei einer gewissen Komplexität der Vorbringen eine Überweisung ins erweiterte Verfahren erfolgt. Weitere Abklärungen sind nach einer Überweisung ins erweiterte Verfahren jedenfalls nicht zwingend, wenn sich der Sachverhalt - wie vorliegend - als vollständig erstellt erweist. 4.4 Die Beschwerdeführenden warfen der Vorinstanz weiter vor, sie habe es unterlassen, Informationen über die Situation in Kolumbien einzuholen. Dieses Vorbringen blieb weitgehend unsubstantiiert und unbelegt. Aus den Akten ergeben sich denn auch keine Hinweise darauf, dass die Vorinstanz die Situation vor Ort zu wenig berücksichtigt hätte, weshalb dieser Vorwurf nicht gehört werden kann. 4.5 Die Beschwerdeführenden rügten sodann, es scheine naheliegend, dass die Beschwerdeführerin die Frage 19 des Anhörungsprotokolls nicht verstanden habe. Die Vorinstanz hätte ihr die Möglichkeit geben sollen, den Sachverhalt mittels spezifischer Nachfragen zu ergänzen. Da sie dies nicht gemacht habe, habe sie das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt. Die Vorinstanz wäre insbesondere gehalten gewesen, durch weitere Fragen herauszufinden, wie die Guerilla die Beschwerdeführerin in E._______ hätte ausfindig machen und bedrohen können. Den Beschwerdeführenden ist diesbezüglich nicht zuzustimmen. Die Beschwerdeführerin gab an, sie verstehe die Übersetzerin gut. Sie bestätigte zudem unterschriftlich, dass das Anhörungsprotokoll ihren Aussagen entspreche und es ihr Satz für Satz rückübersetzt worden sei. Es gibt mithin keinen Grund zur Annahme, dass sie die Frage 19 des Anhörungsprotokolls nicht hätte verstehen sollen. Sowohl diese Frage als auch die Frage 15 im erwähnten Protokoll waren Präzisierungsfragen und die Beschwerdeführerin hatte ausreichend Gelegenheit, ihre Antworten zu erklären und ausführlicher darzulegen. Im Übrigen ist dem Protokoll zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin genügend Möglichkeiten erhalten hatte, sich zum Grund ihrer Ausreise zu äussern und ihr diesbezüglich auch immer wieder Nachfragen gestellt worden sind. 4.6 Schliesslich rügten die Beschwerdeführenden, die Vorinstanz habe die Quervergleiche mit den Asyldossiers des Vaters der Beschwerdeführerin und dessen Partnerin nur ungenügend vorgenommen, weshalb nicht der gesamte Sachverhalt berücksichtigt worden und die Begründungspflicht verletzt worden sei. Sie bekräftigten in der Replik weiter, die Vorinstanz habe die Begründungspflicht verletzt, da sie bei der Beschwerdeführerin, anders als beim Vater, den Wegweisungsvollzug ohne weitere Ausführungen als zulässig erachtet habe. Auch diese Behauptung erweist sich nicht als stichhaltig. So liegen keine Hinweise darauf vor, dass der relevante Sachverhalt nicht umfassend berücksichtigt worden wäre. Der angefochtenen Verfügung ist vielmehr zu entnehmen, dass die Vorinstanz die Dossiers des Vaters der Beschwerdeführerin und dessen Partnerin für die Entscheidfindung beigezogen hat, denn sie nimmt Bezug auf deren Aussagen. Auch eine Verletzung der Begründungspflicht liegt nicht vor. Es wurde unter dem Aspekt der Flüchtlingseigenschaft ausführlich begründet, weshalb vorliegend - anders als beim Vater der Beschwerdeführerin - von der Unglaubhaftigkeit einer Gefährdungssituation seitens der Guerilla auszugehen sei. Vor diesem Hintergrund waren weitere Ausführungen in diesem Zusammenhang unter dem Aspekt der Zulässigkeit nicht notwendig. 4.7 Diesen Erwägungen gemäss durfte das SEM von einem vollständig erstellten Sachverhalt ausgehen und hat auch seine Pflicht zur Begründung nicht verletzt. Das Bundesverwaltungsgericht hat damit in der Sache selbst zu entscheiden. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Nach Lehre und Rechtsprechung setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG voraus, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise solche im Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nachteile müssen gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Die betroffene Person muss zudem einer landesweiten Verfolgung ausgesetzt sein. Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage, ob im Zeitpunkt der Ausreise eine Verfolgung oder eine begründete Furcht vor einer solchen bestand. Die Verfolgungsfurcht muss im Zeitpunkt des Asylentscheids noch aktuell sein (vgl. dazu BVGE 2013/11 E. 5.1; 2010/57 E. 2 und 2008/12 E. 5 je m.w.H.). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung bezüglich der Beschwerdeführerin im Wesentlichen wie folgt: Die Ereignisse, welche im Jahr 2018 in der Apotheke des Vaters der Beschwerdeführerin stattgefunden hätten, stünden weder im Zusammenhang mit ihrer Ausreise aus Kolumbien, noch mit den Bedrohungen, denen ihr Vater im Jahr 2021 ausgesetzt gewesen sei. Daher würden diese Ereignisse bei einer Rückkehr nach Kolumbien wohl keine Gefahr darstellen können. Weiter gebe es keine Anhaltspunkte dafür, dass die Guerilla, welche ihren Vater bedroht habe, die Beschwerdeführerin persönlich kenne oder sie wegen ihrer Verbindung zu ihrem Vater ins Visier nehmen könnte, zumal sie eigenen Aussagen zufolge nie direkt oder persönlich durch eine Guerilla bedroht worden sei. Allein dass ihr Vater bedroht worden sei, genüge nicht, um eine konkrete Gefahr für die Beschwerdeführerin zu bejahen. Sodann erschöpften sich ihre Erklärungen auf die Frage, was sie meine, wenn sie sage, ihr Leben sei in Gefahr, in allgemeinen Aussagen, wonach man sie kenne und wisse, wo sie wohne. Keine ihrer Aussagen würde glaubhaft machen, dass die Guerrillas ihren Wohnort effektiv kennen würden. Entsprechend sei nicht glaubhaft und könne ausgeschlossen werden, dass ihr im Falle einer Rückkehr nach Kolumbien eine konkrete Gefahr drohen würde. Zur Situation des Beschwerdeführers hielt die Vorinstanz im Wesentlichen Folgendes fest: Er habe vorgebracht, er und seine Partnerin seien die ersten Ansprechpersonen und der erste Familienkontakt des Vaters der Beschwerdeführerin. Diese Aussage würde weder ernsthaft noch konkret darauf hinweisen, dass er nach einer Rückkehr nach Kolumbien wegen der Drohungen gegen den Vater der Beschwerdeführerin tatsächlich in Gefahr sein sollte. Auch in seiner spontanen Erzählung habe er nichts erwähnt, was darauf hindeuten würde, dass die Drohungen Konsequenzen für ihn haben könnten. Die eingereichten Beweismittel bezüglich Zwangsvertreibungen aus dem Jahr 2000 würden daran nichts ändern. Mithin habe er nicht glaubhaft machen können, dass er im Falle einer Rückkehr nach Kolumbien einer aktuellen und konkreten Gefahr ausgesetzt wäre. 6.2 Die Beschwerdeführenden hielten diesen Erwägungen hauptsächlich entgegen, es handle sich vorliegend um einen Fall einer Reflexverfolgung. Der Vater der Beschwerdeführerin habe jedes Mal, als seine Tochter zu ihm nach J._______ habe kommen wollen, eine Bewilligung dafür bei den bewaffneten Gruppen einholen müssen. Dazu habe er auch die Adresse seiner Tochter angeben müssen. Nachdem der Vater der Beschwerdeführerin sich geweigert habe, dem ELN Geld und Medikamente auszuhändigen, habe das ELN mit der Beschwerdeführerin in ihrem Einkaufsviertel Kontakt aufgenommen. Dass die Beschwerdeführenden bedroht würden, gehe auch gestützt darauf hervor, dass es in Kolumbien alltäglich sei, dass bewaffnete Gruppierungen Familienmitglieder der Zielpersonen bedrohen und gegebenenfalls ermorden würden. Sie verwiesen diesbezüglich auf mehrere Artikel, die im Internet publiziert worden sind. 6.3 In ihrer Vernehmlassung hielt die Vorinstanz an ihren bisherigen Ausführungen fest und verwies darauf. 6.4 In der Replik brachten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen vor, die beigelegten eidesstattlichen Erklärungen würden ihre Glaubwürdigkeit und die Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen unterstreichen. 7. 7.1 Die Beschwerdeführenden berufen sich nach dem Gesagten im Wesentlichen auf eine Reflexverfolgung aufgrund der Morddrohung gegenüber dem Vater der Beschwerdeführerin. 7.2 Erstrecken sich Verfolgungsmassnahmen neben der primär betroffenen Person auf Familienangehörige und Verwandte, liegt eine Reflexverfolgung vor. Diese ist flüchtlingsrechtlich relevant, wenn die von der Reflexverfolgung betroffene Person ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt ist (zum Begriff der Reflexverfolgung vgl. BVGE 2007/19 E. 3.3 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 5 E. 3h; 1994 Nr. 17). 7.3 Der Vater der Beschwerdeführerin flüchtete zusammen mit seiner Partnerin aus Kolumbien in die Schweiz, da er sich geweigert hatte, zwei Mitgliedern der ELN, welche in seiner Apotheke gekommen waren, eine Geldzahlung zu leisten, und sie ihn in der Folge mit dem Tod bedroht hatten (vgl. Urteil des BVGer D-5162/2021, D-5163/2021 vom 3. Juni 2022). Die Bedrohungslage gegen den Vater wurde von den Asylbehörden zwar nicht als asylrechtlich relevant aber als glaubhaft erachtet. 7.4 Den Akten sind jedoch keine konkreten Gründe dafür zu erkennen, dass die Beschwerdeführenden aufgrund der Bedrohungslage des Vaters der Beschwerdeführerin in den Fokus der Guerilla geraten wären. Diesbezüglich kann im Wesentlichen auf die überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. So lassen sich in den Akten keine Hinweise darauf finden, dass die Beschwerdeführenden an ihrem Wohnort in E._______ Behelligungen erlitten hätten oder bedroht worden wären. Jedenfalls stellt die Bemerkung von Personen gegenüber der Beschwerdeführerin, die sie dort getroffen habe, sie sei die Tochter des Doktors und wann sie zurückkehre, keine solche Drohung oder Behelligung dar. Dass der Vater der Beschwerdeführerin jedes Mal, als seine Tochter zu ihm nach J._______ habe kommen wollen, eine Bewilligung dafür bei den bewaffneten Gruppen einholen und dazu die Adresse seiner Tochter habe angeben müssen, erscheint als nachgeschoben, zumal weder der Vater noch die Beschwerdeführenden dies je erwähnten. Es kann diesbezüglich jedoch auf eine abschliessende Prüfung der Glaubhaftigkeit verzichtet werden, da die Beschwerdeführenden wie erwähnt in E._______ weder Behelligungen erlitten haben noch bedroht worden sind. Daran vermögen auch die Beweismittel, insbesondere die eingereichten eidesstattlichen Erklärungen nichts zu ändern. Bei den Erklärungen des Cousins der Beschwerdeführerin, der Schwester des Beschwerdeführers und eines Pastors handelt es sich um Gefälligkeitsschreiben von geringem Beweiswert. Gleiches gilt für die Zeitungsartikel, auf welche in der Beschwerde hingewiesen wurde. Aus ihnen ist nichts zugunsten der Beschwerdeführenden abzuleiten. Der Umstand allein, dass es in einem bestimmten Land zu Reflexverfolgung kommen kann, genügt noch nicht für den Nachweis der begründeten Furcht vor ernsthaften Nachteilen, vielmehr müssten konkrete Umstände diese als objektiv begründet erscheinen lassen, was vorliegend eben nicht der Fall ist. Abgesehen davon lässt sich das Profil des Vaters der Beschwerdeführerin auch nicht mit dem der in den Medien erwähnten Personen vergleichen. 7.5 Den Akten sind im Übrigen keine konkreten Gründe dafür zu entnehmen, dass die Beschwerdeführenden Verfolgung zu gewärtigen hätten. Die Begegnung der Beschwerdeführerin mit einem Angehörigen der ELN im Jahr 2018 ist bereits deshalb nicht relevant, da dieser ihre Ablehnung seiner Avancen offenbar ohne Weiteres akzeptierte und ihr daraus keine weiteren Nachteile erwuchsen. Ihre Jahre später erfolgte Ausreise stand denn auch nicht in diesem Zusammenhang. Auch der Beschwerdeführer brachte abgesehen von der geltend gemachten Reflexverfolgung nichts vor, was zur Bejahung von ernsthaften Nachteilen im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Kolumbien führen könnte. Insbesondere der Rekrutierungsversuch durch die Guerilla im Jahr 2013 ist zeitlich zu lange her, als dass er als Fluchtgrund gelten könnte. Gleiches gilt für die Zwangsvertreibung im Jahr 2000. Die im Zusammenhang mit seiner Arbeit als Hilfskraft für die (...) erwähnten Schwierigkeiten zwischen 2016 und 2017 stehen ebenfalls in keinem Zusammenhang mit seiner Ausreise. Gleiches gilt für das Ereignis im Jahr 2018, als er sich mit einem Freund in E._______ ins Quartier F._______ begeben habe, worauf er von Guerillas bedroht und am Kragen gepackt worden sei. 7.6 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die geltend gemachten Vorbringen nicht geeignet sind, eine asyl- respektive flüchtlingsrelevante Verfolgung beziehungsweise eine entsprechende Verfolgungsfurcht zu begründen. Die Vorinstanz hat demnach zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und deren Asylgesuche abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihnen das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 9.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.3 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.2 Weder die allgemeine Lage in Kolumbien noch individuelle Gründe wirtschaftlicher oder sozialer Natur lassen auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführenden im Fall einer Rückkehr schliessen. Die Vor-instanz verwies diesbezüglich zu Recht auf das soziale Netz der Beschwerdeführenden in ihrem Heimatland. In Kolumbien befinden sich auch verschiedene enge Verwandte der Beschwerdeführenden. Mit dem Vater und Cousin des Beschwerdeführers wohnten die Beschwerdeführenden zudem vor ihrer Ausreise im gleichen Haus. Es ist davon auszugehen, dass sie dies nach ihrer Rückkehr wieder tun könnten. Beide Beschwerdeführenden verfügen sodann über mehrjährige Berufserfahrung. Die Beschwerdeführerin hat einen Abschluss in Design und Innendekoration und arbeitete im Bereich Kundendienstleistungen. Ihr zufolge hätten sie in Kolumbien ein recht gutes Leben geführt. Der Beschwerdeführer verfügt über eine Ausbildung zum Systemtechniker und Systemtechnologen sowie über Berufserfahrung in einem Callcenter, als kaufmännischer Berater, als Verkäufer und als (...). Es ist davon auszugehen, dass sie dort wieder einer Erwerbstätigkeit werden nachgehen können und in keine existenzbedrohende Notlage geraten werden. Auch in medizinischer Hinsicht liegen keine Gründe vor, welche gegen eine Wegweisung sprechen würden. Seit den sich in den Akten befindenden medizinischen Berichten vom November 2021 bezüglich der Beschwerdeführerin sind keine weiteren Berichte eingereicht worden. In antizipierter Beweiswürdigung kann auf eine entsprechende Nachforderung jedoch verzichtet werden, zumal Kolumbien über eine gute medizinische Versorgung verfügt und dort medizinische Behandlungen ohne weiteres zur Verfügung stehen. Hätte sich der Gesundheitszustand deutlich verschlechtert, wäre die vertretene Beschwerdeführerin ohnehin gehalten gewesen, ein aktuelles Arztzeugnis nachzureichen. 9.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 9.4 Schliesslich ist der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen, können die Beschwerdeführenden doch mit ihren Originalpässen, welche gestützt auf Art. 8 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 10 Abs. 1 AsylG eingezogen worden, jedoch noch gültig sind, in ihr Heimatland zurückreisen (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 31. Januar 2022 gutgeheissen wurde und seither keine entscheidrelevanten Änderungen ihrer finanziellen Situation erkennbar sind, sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 11.2 Mit derselben Zwischenverfügung wurde der rubrizierte Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt. Die amtliche Rechtsvertretung ist für ihren Aufwand unbesehen des Verfahrensausgangs zu entschädigen, soweit dieser sachlich notwendig war (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Die mit der Replik eingereichte, aktualisierte Kostennote erscheint den Verfahrensumständen hinsichtlich des angegebenen Aufwandes als angemessen. Hingegen ist der Stundenansatz für die amtliche Vertretung auf Fr. 150.- zu kürzen (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren (Art. 8-11 VGKE) ist das Honorar auf gerundet Fr. 2'516.- (inkl. allfälliger Auslagen) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Dem rubrizierten Rechtsvertreter wird vom Bundesverwaltungsgericht zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 2'516.- zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Irène Urscheler Urstadt Versand: