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D-6280/2024

D-6280/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-10-19 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Gesuchstellenden - kolumbianische Staatsangehörige - reisten am 11. September 2021 in die Schweiz ein und suchten am 14. September 2021 um Asyl nach. Zur Begründung machten sie geltend, der Vater der Gesuchstellerin sei von einer Guerillagruppe bedroht worden, weshalb sie als dessen Familienangehörige in Gefahr seien. Zudem habe die Beschwerdeführerin Avancen eines Mitgliedes der ELN (Ejército de Liberación Nacional) nicht erwidert. Der Beschwerdeführer sei im Dezember 2000 Opfer von Zwangsvertreibung geworden. Auch habe ihn die FARC (Fuerzas Armadas Revolucianorias de Colombia) eingeschüchtert und im Jahr 2013 versucht, ihn zu rekrutieren. Schliesslich sei er im Jahr 2018 von Guerillas einmal tätlich angegriffen und bedroht worden. Als Beweismittel reichten sie Dokumente der Corporación Internacional Víctimas Colombia Enfoque Etnico und Unidad Para las Víctimas ein (Resolution vom 9. Juni 2021 und 13. August 2021). B. Das SEM lehnte dieses Asylgesuch mit Verfügung vom 23. Dezember 2021 unter Verneinung der Flüchtlingseigenschaft der Gesuchstellenden ab, wies sie aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. C. Eine am 24. Januar 2022 gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-341/2022 vom 9. Juli 2024 ab. D. Die Gesuchstellenden reichten in der Folge beim SEM eine mit «Mehrfachgesuch» betitelte Eingabe vom 23. Juli 2024 ein. Sie beantragten, es sei auf das Gesuch einzutreten und es sei ihnen unter Feststellung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren sowie eventualiter aufgrund Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten die Gesuchstellenden um Erteilung der aufschiebenden Wirkung, um vorsorgliche Aussetzung des Wegweisungsvollzugs sowie unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Als Begründung führten sie hauptsächlich an, mit dem Urteil D-341/2022 vom 9. Juli 2024 nicht einverstanden zu sein. In der Sache brachten sie im Wesentlichen vor, dass der Beschwerdeführer gemäss Videoaufzeichnungen am 15. Mai 2023 auf Einladung des Abgeordnetenhauses «Congreso de la Republica de Columbia» an einer öffentlichen Videokonferenz seinen Fall geschildert habe. E. Mit Begleitschreiben vom 3. Oktober 2024 überwies das SEM die Eingabe vom 23. Juli 2024 zuständigkeitshalber dem Bundesverwaltungsgericht zur Behandlung als Revisionsgesuch. Die Zuständigkeit des Gerichts begründete es damit, dass mit der Eingabe auf neue Beweismittel verwiesen werde, welche bereits vor dem Urteil D-341/2022 vom 9. Juli 2024 bestanden hätten. Es handle sich mithin um Revisionsgründe und nur das Gericht selber dürfe solche Sachverhalte einer Neubeurteilung unterziehen, wogegen es dem SEM hierfür an der funktionellen Zuständigkeit fehle.

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1).

E. 1.2 Die vorliegende Eingabe der Gesuchstellenden vom 23. Juli 2024 ist zwar als Mehrfachgesuch betitelt und wurde an das SEM adressiert, jedoch richtet es sich inhaltlich ausdrücklich gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-341/2022 vom 9. Juli 2024 und die Gesuchstellenden bringen nichts vor, was im Rahmen eines Mehrfachgesuchs geltend gemacht werden könnte. Es ist als Revisionsgesuch entgegen zu nehmen.

E. 1.3 Die Gesuchstellenden sind durch das Urteil D-341/2022 vom 9. Juli 2024 besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Sie sind daher auch zur Einreichung des Revisionsgesuchs legitimiert (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG in analogiam).

E. 2.1 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung. Die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens ist im Sinne von Art. 124 BGG darzutun.

E. 2.2 Das Revisionsgesuch ist in seiner Frist und Form (unter Vorbehalt der nachfolgenden Ausführungen) rechtsgenüglich, wenngleich es sich stellenweise, insbesondere auf den ersten zehn Seiten, wirr präsentiert (beispielsweise falsche Daten in der Prozessgeschichte: SEM Verfügung, BVGer Urteil). Ausserdem ruft es keinen gesetzlichen Revisionsgrund ausdrücklich an. Das Gesuch ist dem Gericht vom SEM in Kopie übermittelt worden. Es ist aber davon auszugehen, dass dem SEM das Gesuch mit den Originalunterschriften der Gesuchstellenden vorgelegen hat. Die Frage der formgerechten Einreichung kann indes, wie zu sehen sein wird, letztlich offenbleiben.

E. 3.1 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das Gesuch gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtkraft des angefochtenen Urteils, und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 303 Rz. 5.36; BVGE 2012/7 E. 2.4.2 mit Verweis auf BVGE 2007/21).

E. 3.2 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Die Revision ist ausgeschlossen, wenn die Revisionsgründe bereits im Verfahren, das zu dem angefochtenen Beschwerdeentscheid führte, bei zumutbarer Sorgfalt hätten vorgebracht werden können (Subsidiarität der Revision; Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG e contrario; sinngemäss Art. 46 VGG).

E. 3.3 An die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel werden erhöhte Anforderungen gestellt. Reine Urteilskritik genügt den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung eines Revisionsgesuchs nicht. Das Gesetz umschreibt die Revisionsgründe eng, die Rechtsprechung handhabt sie restriktiv (vgl. Elisabeth Escher, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, Art. 121 N 1; Nicolas von Werdt in: Seiler/von Werdt/Güngerich/Oberholzer, Stämpflis Handkommentar SHK, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2015, Art. 121 N 9). Im Revisionsgesuch ist darzulegen, welcher gesetzliche Revisionsgrund angerufen und welche Änderung des früheren Entscheids beantragt wird. Die in Art. 121-123 BGG enthaltene Aufzählung der Revisionsgründe ist abschliessend. Für die Zulässigkeit eines Revisionsbegehrens ist nicht erforderlich, dass der angerufene Revisionsgrund tatsächlich besteht, sondern es genügt, wenn der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin dessen Bestehen behauptet und hinreichend begründet.

E. 3.4 Aus der Begründung des Revisionsgesuchs geht vorliegend einzig hervor, dass die Gesuchstellenden mit dem Urteil D-341/2022 vom 9. Juli 2024 nicht einverstanden sind, was als blosse appellatorische Kritik offensichtlich keinen Revisionsgrund darstellt. Insbesondere wurden die Verfahrensakten D-5162/2021 und D-5163/2021 des Vaters der Gesuchstellerin und dessen Partnerin bereits im Urteil D-341/2022 vom 9. Juli 2024 beigezogen, weshalb die mit Bezug darauf vorgebrachten Gründe nicht zu beachten sind. Alsdann ist dem Revisionsgesuch die blosse Erwähnung einer Teilnahme des Gesuchstellers an einer öffentlichen Videokonferenz und eine dazugehörige Videoaufzeichnung vom 15. Mai 2023 zu entnehmen. Weder wurde diese Teilnahme näher substantiiert noch wurde dargelegt, weshalb diese geltend gemachten Tatsache, welche sich vor Erlass des Urteils D-341/2022 vom 9. Juli 2024 ereignet hat und den Gesuchstellenden naturgemäss von Anfang an bekannt gewesen sein musste, trotz hinreichender Sorgfalt nicht im früheren Verfahren hätte geltend gemacht werden können. Insofern ist das Vorbringen aus revisionsrechtlicher Sicht im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG als verspätet zu erachten und die Gesuchstellenden haben keine entschuldbaren Gründe für das verspätete Einreichen geltend gemacht und solche sind auch nicht ersichtlich (vgl. dazu BVGE 2021 IV/4). Im Weiteren wird in der Eingabe vom 23. Juli 2024 auf die Resolution vom 12. August 2021 und den Arztbericht vom 3. November 2023 Bezug genommen. Dabei handelt es sich um Dokumente, welche bereits im ordentlichen erst- und zweitinstanzlichen Asylverfahren Gegenstand waren. Sie sind im vorliegenden Revisionsverfahren unbeachtlich. Insgesamt wird im Revisionsgesuch kein zulässiger Revisionsgrund im Sinne von Art. 121-123 BGG geltend gemacht. Es erübrigen sich somit Ausführungen zur revisionsrechtlichen Erheblichkeit.

E. 3.5 Vorbringen, die revisionsrechtlich als verspätet zu qualifizieren sind, können unter engen Voraussetzungen und beschränkt auf den Wegweisungsvollzugspunkt dennoch zur Revision eines rechtskräftigen Urteils führen, wenn aufgrund dieser Vorbringen offensichtlich wird, dass einem Gesuchsteller Verfolgung oder unmenschliche Behandlung droht und damit ein völkerrechtliches Wegweisungsvollzugshindernis besteht. Dabei genügt es praxisgemäss nicht, eine solche Konstellation lediglich zu behaupten, sondern der Gesuchsteller muss die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr vielmehr schlüssig nachweisen (vgl. BVGE 2021 VI/4 E. 9.1, mit Verweis auf Entscheide und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 9). Die Gesuchstellenden machen in ihrer Begründung mit keinem Wort konkrete Nachteile oder Konsequenzen aufgrund der Teilnahme an der Videoaufzeichnung geltend und das neue Vorbringen lässt keine völkerrechtlichen Wegweisungsvollzugshindernisse offensichtlich werden. Damit haben die Gesuchstellenden offensichtliche völkerrechtliche Vollzugshindernisse weder geltend gemacht noch schlüssig nachgewiesen.

E. 4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass keine revisionsrechtlich relevanten Gründe rechtzeitig vorgebracht und keine völkerrechtlichen Wegweisungsvollzugshindernisse offensichtlich werden. Damit sind die Voraussetzungen für das Eintreten auf das Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts D-341/2022 vom 9. Juli 2024 vorliegend nicht erfüllt und es ist in einer Besetzung von drei Richtern beziehungsweise drei Richterinnen nicht darauf einzutreten (vgl. BVGE 2021 VI/4 E. 12).

E. 5 Das Revisionsverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb die Begehren um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht, um Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie um vorsorgliche Aussetzung des Wegweisungsvollzugs mit entsprechender Anweisung an die zuständigen Behörden gegenstandslos geworden sind.

E. 6.1 Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist aufgrund der sich aus den vorstehenden Ausführungen ergebenden Aussichtslosigkeit des Revisionsgesuchs abzuweisen.

E. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Gesuchstellenden aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf Fr. 2'000.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
  2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.- werden den Gesuchstellenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an die Gesuchstellenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Sarah Rutishauser Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6280/2024 Urteil vom 19. Oktober 2024 Besetzung Richter Simon Thurnheer (Vorsitz), Richterin Camilla Mariéthoz Wyssen, Richterin Contessina Theis; Gerichtsschreiberin Sarah Rutishauser. Parteien A._______, geboren am (...), Gesuchsteller, und, B._______, geboren am (...), Gesuchstellerin, beide Kolumbien, (...), gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-341/2022 vom 9. Juli 2024 / N (...). Sachverhalt: A. Die Gesuchstellenden - kolumbianische Staatsangehörige - reisten am 11. September 2021 in die Schweiz ein und suchten am 14. September 2021 um Asyl nach. Zur Begründung machten sie geltend, der Vater der Gesuchstellerin sei von einer Guerillagruppe bedroht worden, weshalb sie als dessen Familienangehörige in Gefahr seien. Zudem habe die Beschwerdeführerin Avancen eines Mitgliedes der ELN (Ejército de Liberación Nacional) nicht erwidert. Der Beschwerdeführer sei im Dezember 2000 Opfer von Zwangsvertreibung geworden. Auch habe ihn die FARC (Fuerzas Armadas Revolucianorias de Colombia) eingeschüchtert und im Jahr 2013 versucht, ihn zu rekrutieren. Schliesslich sei er im Jahr 2018 von Guerillas einmal tätlich angegriffen und bedroht worden. Als Beweismittel reichten sie Dokumente der Corporación Internacional Víctimas Colombia Enfoque Etnico und Unidad Para las Víctimas ein (Resolution vom 9. Juni 2021 und 13. August 2021). B. Das SEM lehnte dieses Asylgesuch mit Verfügung vom 23. Dezember 2021 unter Verneinung der Flüchtlingseigenschaft der Gesuchstellenden ab, wies sie aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. C. Eine am 24. Januar 2022 gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-341/2022 vom 9. Juli 2024 ab. D. Die Gesuchstellenden reichten in der Folge beim SEM eine mit «Mehrfachgesuch» betitelte Eingabe vom 23. Juli 2024 ein. Sie beantragten, es sei auf das Gesuch einzutreten und es sei ihnen unter Feststellung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren sowie eventualiter aufgrund Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten die Gesuchstellenden um Erteilung der aufschiebenden Wirkung, um vorsorgliche Aussetzung des Wegweisungsvollzugs sowie unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Als Begründung führten sie hauptsächlich an, mit dem Urteil D-341/2022 vom 9. Juli 2024 nicht einverstanden zu sein. In der Sache brachten sie im Wesentlichen vor, dass der Beschwerdeführer gemäss Videoaufzeichnungen am 15. Mai 2023 auf Einladung des Abgeordnetenhauses «Congreso de la Republica de Columbia» an einer öffentlichen Videokonferenz seinen Fall geschildert habe. E. Mit Begleitschreiben vom 3. Oktober 2024 überwies das SEM die Eingabe vom 23. Juli 2024 zuständigkeitshalber dem Bundesverwaltungsgericht zur Behandlung als Revisionsgesuch. Die Zuständigkeit des Gerichts begründete es damit, dass mit der Eingabe auf neue Beweismittel verwiesen werde, welche bereits vor dem Urteil D-341/2022 vom 9. Juli 2024 bestanden hätten. Es handle sich mithin um Revisionsgründe und nur das Gericht selber dürfe solche Sachverhalte einer Neubeurteilung unterziehen, wogegen es dem SEM hierfür an der funktionellen Zuständigkeit fehle. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1). 1.2 Die vorliegende Eingabe der Gesuchstellenden vom 23. Juli 2024 ist zwar als Mehrfachgesuch betitelt und wurde an das SEM adressiert, jedoch richtet es sich inhaltlich ausdrücklich gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-341/2022 vom 9. Juli 2024 und die Gesuchstellenden bringen nichts vor, was im Rahmen eines Mehrfachgesuchs geltend gemacht werden könnte. Es ist als Revisionsgesuch entgegen zu nehmen. 1.3 Die Gesuchstellenden sind durch das Urteil D-341/2022 vom 9. Juli 2024 besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Sie sind daher auch zur Einreichung des Revisionsgesuchs legitimiert (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG in analogiam). 2. 2.1 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung. Die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens ist im Sinne von Art. 124 BGG darzutun. 2.2 Das Revisionsgesuch ist in seiner Frist und Form (unter Vorbehalt der nachfolgenden Ausführungen) rechtsgenüglich, wenngleich es sich stellenweise, insbesondere auf den ersten zehn Seiten, wirr präsentiert (beispielsweise falsche Daten in der Prozessgeschichte: SEM Verfügung, BVGer Urteil). Ausserdem ruft es keinen gesetzlichen Revisionsgrund ausdrücklich an. Das Gesuch ist dem Gericht vom SEM in Kopie übermittelt worden. Es ist aber davon auszugehen, dass dem SEM das Gesuch mit den Originalunterschriften der Gesuchstellenden vorgelegen hat. Die Frage der formgerechten Einreichung kann indes, wie zu sehen sein wird, letztlich offenbleiben. 3. 3.1 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das Gesuch gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtkraft des angefochtenen Urteils, und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 303 Rz. 5.36; BVGE 2012/7 E. 2.4.2 mit Verweis auf BVGE 2007/21). 3.2 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Die Revision ist ausgeschlossen, wenn die Revisionsgründe bereits im Verfahren, das zu dem angefochtenen Beschwerdeentscheid führte, bei zumutbarer Sorgfalt hätten vorgebracht werden können (Subsidiarität der Revision; Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG e contrario; sinngemäss Art. 46 VGG). 3.3 An die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel werden erhöhte Anforderungen gestellt. Reine Urteilskritik genügt den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung eines Revisionsgesuchs nicht. Das Gesetz umschreibt die Revisionsgründe eng, die Rechtsprechung handhabt sie restriktiv (vgl. Elisabeth Escher, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, Art. 121 N 1; Nicolas von Werdt in: Seiler/von Werdt/Güngerich/Oberholzer, Stämpflis Handkommentar SHK, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2015, Art. 121 N 9). Im Revisionsgesuch ist darzulegen, welcher gesetzliche Revisionsgrund angerufen und welche Änderung des früheren Entscheids beantragt wird. Die in Art. 121-123 BGG enthaltene Aufzählung der Revisionsgründe ist abschliessend. Für die Zulässigkeit eines Revisionsbegehrens ist nicht erforderlich, dass der angerufene Revisionsgrund tatsächlich besteht, sondern es genügt, wenn der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin dessen Bestehen behauptet und hinreichend begründet. 3.4 Aus der Begründung des Revisionsgesuchs geht vorliegend einzig hervor, dass die Gesuchstellenden mit dem Urteil D-341/2022 vom 9. Juli 2024 nicht einverstanden sind, was als blosse appellatorische Kritik offensichtlich keinen Revisionsgrund darstellt. Insbesondere wurden die Verfahrensakten D-5162/2021 und D-5163/2021 des Vaters der Gesuchstellerin und dessen Partnerin bereits im Urteil D-341/2022 vom 9. Juli 2024 beigezogen, weshalb die mit Bezug darauf vorgebrachten Gründe nicht zu beachten sind. Alsdann ist dem Revisionsgesuch die blosse Erwähnung einer Teilnahme des Gesuchstellers an einer öffentlichen Videokonferenz und eine dazugehörige Videoaufzeichnung vom 15. Mai 2023 zu entnehmen. Weder wurde diese Teilnahme näher substantiiert noch wurde dargelegt, weshalb diese geltend gemachten Tatsache, welche sich vor Erlass des Urteils D-341/2022 vom 9. Juli 2024 ereignet hat und den Gesuchstellenden naturgemäss von Anfang an bekannt gewesen sein musste, trotz hinreichender Sorgfalt nicht im früheren Verfahren hätte geltend gemacht werden können. Insofern ist das Vorbringen aus revisionsrechtlicher Sicht im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG als verspätet zu erachten und die Gesuchstellenden haben keine entschuldbaren Gründe für das verspätete Einreichen geltend gemacht und solche sind auch nicht ersichtlich (vgl. dazu BVGE 2021 IV/4). Im Weiteren wird in der Eingabe vom 23. Juli 2024 auf die Resolution vom 12. August 2021 und den Arztbericht vom 3. November 2023 Bezug genommen. Dabei handelt es sich um Dokumente, welche bereits im ordentlichen erst- und zweitinstanzlichen Asylverfahren Gegenstand waren. Sie sind im vorliegenden Revisionsverfahren unbeachtlich. Insgesamt wird im Revisionsgesuch kein zulässiger Revisionsgrund im Sinne von Art. 121-123 BGG geltend gemacht. Es erübrigen sich somit Ausführungen zur revisionsrechtlichen Erheblichkeit. 3.5 Vorbringen, die revisionsrechtlich als verspätet zu qualifizieren sind, können unter engen Voraussetzungen und beschränkt auf den Wegweisungsvollzugspunkt dennoch zur Revision eines rechtskräftigen Urteils führen, wenn aufgrund dieser Vorbringen offensichtlich wird, dass einem Gesuchsteller Verfolgung oder unmenschliche Behandlung droht und damit ein völkerrechtliches Wegweisungsvollzugshindernis besteht. Dabei genügt es praxisgemäss nicht, eine solche Konstellation lediglich zu behaupten, sondern der Gesuchsteller muss die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr vielmehr schlüssig nachweisen (vgl. BVGE 2021 VI/4 E. 9.1, mit Verweis auf Entscheide und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 9). Die Gesuchstellenden machen in ihrer Begründung mit keinem Wort konkrete Nachteile oder Konsequenzen aufgrund der Teilnahme an der Videoaufzeichnung geltend und das neue Vorbringen lässt keine völkerrechtlichen Wegweisungsvollzugshindernisse offensichtlich werden. Damit haben die Gesuchstellenden offensichtliche völkerrechtliche Vollzugshindernisse weder geltend gemacht noch schlüssig nachgewiesen.

4. Zusammenfassend ist festzustellen, dass keine revisionsrechtlich relevanten Gründe rechtzeitig vorgebracht und keine völkerrechtlichen Wegweisungsvollzugshindernisse offensichtlich werden. Damit sind die Voraussetzungen für das Eintreten auf das Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts D-341/2022 vom 9. Juli 2024 vorliegend nicht erfüllt und es ist in einer Besetzung von drei Richtern beziehungsweise drei Richterinnen nicht darauf einzutreten (vgl. BVGE 2021 VI/4 E. 12).

5. Das Revisionsverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb die Begehren um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht, um Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie um vorsorgliche Aussetzung des Wegweisungsvollzugs mit entsprechender Anweisung an die zuständigen Behörden gegenstandslos geworden sind. 6. 6.1 Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist aufgrund der sich aus den vorstehenden Ausführungen ergebenden Aussichtslosigkeit des Revisionsgesuchs abzuweisen. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Gesuchstellenden aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf Fr. 2'000.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.- werden den Gesuchstellenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Gesuchstellenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Sarah Rutishauser Versand: