Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer - ein Staatsangehöriger Afghanistans tadschikischer Ethnie - verliess seinen Heimatstaat gemäss eigenen Angaben im August oder September 2015 und reiste über den Iran, die Türkei und unter anderem über Serbien und Österreich am 14. Oktober 2015 in die Schweiz ein, wo er am 16. Oktober 2015 um Asyl ersuchte. Am 21. Oktober 2015 wurde er summarisch befragt und am 1. März 2017 eingehend zu seinen Asylgründen angehört, wobei die Rückübersetzung der Anhörung am 14. März 2017 erfolgte. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer in Bezug auf den Asylpunkt im Wesentlichen geltend, sein Vater sei seit vielen Jahren bei der Polizei in Mazar-i-Sharif tätig und zuletzt für den (...) verantwortlich gewesen. Eines Morgens habe er (der Beschwerdeführer) einen Drohbrief der Taliban vor der Haustüre gefunden, in welchem der Vater aufgefordert worden sei, in den heiligen Krieg zu ziehen. Sein Vater habe die Familie dann informiert, dass er seit einiger Zeit bereits am Arbeitsplatz bedroht werde und die Taliban nun auch sein Haus gefunden hätten. Nach dem Erhalt dieses Drohbriefs habe er (der Beschwerdeführer) aufgehört zu arbeiten und habe seinen Vater während ungefähr drei Wochen zur Arbeit begleitet. Eines Nachts habe jemand einen Stein in den Hof geworfen und sie hätten einen weiteren Drohbrief gefunden. Sein Vater habe die Polizei alarmiert, welche auch gekommen sei. Diese hätte daraufhin auch die Patrouillen in der Gegend verstärkt. Einige Tage später sei er in der Nacht aufgewacht, da wieder ein Stein in den Hof geworfen worden sei. Er sei aufgestanden und habe gesehen, wie zwei vermummte Männer über die Mauer stiegen. Er habe auf die beiden geschossen und die Männer seien von der Mauer nach Draussen gefallen. Wenig später habe er Motorräder gehört, welche sich vom Haus entfernt hätten. Sein Vater habe die Polizei gerufen und sie hätten den Vorfall später auf dem Polizeiposten geschildert. Die Polizei hätte sein Handeln als Notwehr eingestuft. Sein Vater habe ihm und seinem Bruder befohlen, zum Onkel nach Kabul zu gehen, was sie am gleichen Abend gemacht hätten. Da der Onkel befürchtet habe, dass es auch gefährlich für ihn werden könnte, seien sie zuerst nach Mazar-i-Sharif zurückgekehrt. Da nur er ein Visum für den Iran erhalten habe, habe er schliesslich auf Anraten des Vaters Afghanistan alleine verlassen. In der Schweiz habe er nun erfahren, dass sein Vater telefonisch bedroht worden sei, wobei die Taliban gesagt hätten, dass sie ihn (den Beschwerdeführer) finden würden, weil er auf Mitglieder von ihnen geschossen habe. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer eine Ausweiskarte seines Vaters als Polizist, zwei Zertifikate des Vaters, zwei Drohbriefe der Taliban, zwei Schreiben des Vaters an die Polizei, eine Bekanntmachung des Innenministeriums bezüglich der aktuellen Sicherheitslage und seine Tazkera sowie ein Medikamentenrezept zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 20. November 2017 - eröffnet am 22. November 2017 - wies das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und verfügte die Wegweisung sowie deren Vollzug aus der Schweiz. C. Der Beschwerdeführer - handelnd durch seine Rechtsvertreterin - erhob mit Eingabe vom 22. Dezember 2017 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantrage die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, die Gewährung von Asyl sowie eventualiter die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin im Sinne von Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31). Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer einen Suchantrag an das Schweizerische Rote Kreuz, einen Operationsbericht des (...) vom 28. Juli 2017, ärztliche Berichte des (...) vom 8. März 2017, vom 28. Oktober 2016 sowie vom 20. und 22. Februar 2017, eine Schnellrecherche der Schweizerischen Flüchtlingshilfe zur Sicherheitslage in Mazar-i-Sharif vom 6. Dezember 2017, eine Fürsorgebestätigung vom 1. Dezember 2017 und eine Kostennote zu den Akten. D. Mit Zwischenverfügung vom 9. Januar 2018 stellte die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG gutgeheissen und die mandatierte Rechtsvertreterin Frau Raffaella Massara, Rechtsanwältin, dem Beschwerdeführer antragsgemäss als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Das SEM wurde zudem aufgefordert, sich innert Frist zur Sache vernehmen zu lassen. E. Mit Verfügung vom 11. Januar 2018 zog das SEM die angefochtene Verfügung teilweise in Wiedererwägung, indem es die Dispositivpunkte 4 und 5 aufhob und den Beschwerdeführer zufolge Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufnahm. F. Mit Zwischenverfügung vom 16. Januar 2018 stellte die Instruktionsrichterin fest, das Beschwerdeverfahren werde, soweit es den Wegweisungsvollzug betreffe, infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit eingeräumt, innert Frist mitzuteilen, ob er an seiner Beschwerde vom 22. Dezember 2017, soweit nicht gegenstandslos geworden, festhalten oder diese zurückziehen wolle. G. Mit Eingabe vom 24. Januar 2018 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er an der Beschwerde festhalten möchte. Gleichzeitig wurde eine aktualisierte Kostennote ins Recht gelegt. H. Am 21. November 2018 reichte das SEM - nach vorgängiger Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht vom 13. November 2018 - eine Vernehmlassung zu den Akten, wobei es feststellte, dass die Beschwerdeschrift keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung des Standpunktes rechtfertigen könne. Es werde demnach auf die Erwägungen in der Verfügung verwiesen. Die Vernehmlassung wurde am 23. November 2018 dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme zugestellt.
Erwägungen (22 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.4 Da das SEM den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 11. Januar 2018 wegen des unzumutbaren Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen hat, besteht hinsichtlich der Beschwerdebegehren im Vollzugspunkt kein Rechtsschutzinteresse mehr, weshalb die Beschwerde in diesem Punkt gegenstandslos geworden ist.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Zur Begründung der angefochtenen Verfügung machte das SEM in Bezug auf den Asylpunkt im Wesentlichen geltend, dem Interesse der Taliban an der Person des Beschwerdeführers liege kein Motiv im Sinne von Art. 3 AsylG zugrunde. Es handle sich auch um Mutmassungen, dass sich die Taliban für die Schüsse auf ihre Männer hätten rächen wollen und es sich bei den Eindringlingen auch tatsächlich um Angehörige der Taliban gehandelt habe. Die Vorbringen seien demnach nicht als asylrechtlich relevant zu qualifizieren. Schliesslich sei auf die vorhandenen Schutzmöglichkeiten durch die afghanischen Behörden in Mazar-i-Sharif hinzuweisen. So spreche das Verhalten der Polizei nach Erhalt der Drohbriefe und nach dem Vorfall, als er auf die unbekannten Personen geschossen hätte, für deren Schutzfähigkeit und Schutzwillen. Die Polizei sei nach dem Anruf seines Vaters umgehend gekommen, hätte Soldaten zum Schutz postiert und die Patrouillen im Gebiet verstärkt. Nach zweijähriger Abwesenheit sei zudem kaum davon auszugehen, dass nach wie vor nach ihm gesucht würde. Bei neuen Schwierigkeiten könne er sich aber wieder an die Sicherheitsbehörden wenden. Auch das Bundesverwaltungsgericht habe bereits auf die Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der Behörden in Mazar-i-Sharif hingewiesen, wobei hervorgehoben worden sei, dass keine faktische Garantie für langfristigen individuellen Schutz verlangt werden könne. Durch die Behelligungen und Bedrohungen seines Vaters könne für den Beschwerdeführer keine Asylrelevanz abgeleitet werden. Es erstaune ferner, dass seine Familie nach wie vor in Mazar-i-Sharif lebe, während ihm zur Ausreise geraten worden sei.
E. 4.2 In ihrer Beschwerde machte der Beschwerdeführer in Bezug auf den Asylpunkt in Wesentlichen geltend, seine Familie habe aufgrund der anhaltenden Bedrohungen aus Afghanistan ausreisen müssen und lebe nun im Iran respektive in der Türkei. Polizisten würden in Afghanistan eine soziale Gruppe darstellen, die - insbesondere durch die Taliban - asylrelevant verfolgt werden können. Sein Vater sei als Polizist und zuständige Person für (...) ein Feindbild für die Taliban und deshalb gezielt in ihr Visier geraten. Zum Zeitpunkt seiner Ausreise sei er (der Beschwerdeführer) - durch die Schüsse aus Notwehr auf die Taliban und die damit verbundene Angst vor Rache - Massnahmen ausgesetzt gewesen, die in ihrer Gesamtheit zu einem unerträglichen psychischen Druck geführt hätten. Es sei nicht nachvollziehbar, dass die Vorinstanz anzweifle, dass es sich bei den Eindringlingen um Angehörige der Taliban gehandelt habe, zumal die Familie mit keinen anderen Personen Probleme gehabt habe und auch die Drohbriefe von den Taliban stammten. Die Behörden in Mazar-i-Sharif seien offensichtlich nicht in der Lage gewesen, die Familienangehörigen zu schützen. Bei einer Rückkehr würde ihm aufgrund seines Profils und seines familiären Hintergrunds eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung drohen.
E. 5.1 Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen eine Gefährdung durch die Taliban geltend. Zum einen habe er auf zwei mutmassliche Mitglieder geschossen und zum anderen sei er als Sohn eines bedrohten Polizisten im Sinne einer Reflexverfolgung gefährdet.
E. 5.2 Art. 3 Abs. 1 AsylG sowie auch das Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) nennen abschliessend fünf Verfolgungsmotive: Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, politische Anschauung. Die Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft ist aber gemäss geltender Praxis nicht von einer bestimmten Definition eines Verfolgungsmotivs abhängig, bestimmt doch letztlich der Verfolger allein, wen er weshalb verfolgt. Ausschlaggebend ist deshalb vielmehr, ob die Verfolgung wegen äusserer oder innerer Merkmale erfolgt ist beziehungsweise künftig droht, die untrennbar mit der Person oder Persönlichkeit des Opfers verbunden sind. Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes und der FK erfolgt immer wegen des Seins, nicht wegen des Tuns; zwar kann der Verfolger gleichfalls oder sogar vordergründig hauptsächlich auf Handlungsweisen einer Person abzielen; bedeutsam für die Flüchtlingseigenschaft wird der Eingriff des Verfolgers aber nur, wenn dieser die hinter einer Handlungsweise steckende Eigenart und Gesinnung der entsprechenden Person treffen will (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 32 E. 8.7.1 sowie Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.11).
E. 5.3 Vorliegend ist übereinstimmend mit der Vorinstanz festzustellen, dass es den Vorbringen des Beschwerdeführers am Verfolgungsmotiv im Sinne von Art. 3 AsylG fehlt. Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen darzulegen, welches der im schweizerischen Asylgesetz respektive im Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) aufgezählten Verfolgungsmotive der Verfolgungshandlung zugrunde liegt. So gelangte der Beschwerdeführer aufgrund der Schussabgabe mutmasslich ins Visier der Taliban. Diese vorgebrachte Gefährdung kann jedoch weder als politisch, ethnisch, rassistisch, nationalistisch noch aufgrund der sozialen Zugehörigkeit motivierte Behelligungen erklärt respektive begründet werden, sondern wäre - soweit sich die Befürchtungen des Beschwerdeführers erfüllt hätten - als krimineller Racheakt der Taliban im Kontext des Afghanistankonflikts zu qualifizieren, welchem nach der Schweizer Asylpraxis keine flüchtlingsrechtliche Relevanz zukommt. Aus den Aussagen des Beschwerdeführers kommt denn auch klar hervor, dass sich die afghanische Polizei ihnen gegenüber auch schutzwillig gezeigt hat und den erfragten Schutz nicht aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv verweigert hätte. In der Beschwerde wird zwar geltende gemacht, Polizisten würden in Afghanistan eine soziale Gruppe repräsentieren. Dem ist indessen in casu zu widersprechen, da der Beruf des Polizisten nicht untrennbar mit der Persönlichkeit verknüpft ist. Es handelt sich somit um ein "Tun" und nicht um ein flüchtlingsrechtlich relevantes "Sein". Somit fehlt es auch der geltend gemachten Reflexverfolgung am flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv.
E. 5.4 Die Drohungen der Taliban und somit von privaten Drittpersonen wären allenfalls - würde eine Schutzunfähigkeit oder -unwilligkeit der afghanischen Behörden festgestellt - im Rahmen der Wegweisungsvollzugsprüfung relevant, da aufgrund dessen der Wegweisungsvollzug im Sinne von Art. 3 EMRK unzulässig erscheinen könnte. Jedoch ist diesbezüglich auf die alternative Natur der drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) zu verweisen. Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (BVGE 2009/51 E. 5.4). Falls die Bedingungen für eine vorläufige Aufnahme bereits aus einem Grund erfüllt sind, ist das SEM nicht verpflichtet, alle zusätzlichen Gründe, welche ebenfalls gegen einen Wegweisungsvollzug sprechen, weiter zu prüfen, zumal im Falle einer beabsichtigten Aufhebung der vorläufigen Aufnahme allemal zu prüfen wäre, ob individuelle, in den persönlichen Vorbringen des Asylsuchenden liegende Gründe einem Vollzug (weiterhin) entgegenstehen würden.
E. 5.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass keine asylrechtlich relevanten Verfolgungsgründe ersichtlich sind, weshalb die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat.
E. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 6.3 Im Sinne einer Klarstellung wird abschliessend festgehalten, dass sich aus den vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, der Beschwerdeführer sei zum heutigen Zeitpunkt angesichts der Entwicklung in Afghanistan nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefährdungslage unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AIG einzuordnen, wonach der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der generellen Gefährdung aufgrund der aktuellen Situation in Mazar-i-Sharif im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG wurde durch die Vorinstanz mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen.
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-zuweisen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist.
E. 8.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Parteientschädigung sind grundsätzlich nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen dem Beschwerdeführer aufzuerlegen beziehungsweise zuzusprechen (Art. 63 Abs. 1 und Art. 64 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer ist bezüglich seiner Anträge auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, der Asylgewährung und der Aufhebung der Wegweisung unterlegen. Bezüglich der Anordnung des Wegweisungsvollzugs hat er durch die teilweise Wiedererwägung der Verfügung durch das SEM obsiegt. Praxisgemäss bedeutet dies ein hälftiges Obsiegen.
E. 8.2 Nach dem Gesagten wären die Verfahrenskosten zur Hälfte dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da der mit der Beschwerde gestellte Antrag auf unentgeltliche Prozessführung mit Verfügung vom 9. Januar 2018 gutgeheissen wurde, hat er vorliegend keine Verfahrenskosten zu tragen.
E. 8.3 Der Beschwerdeführer ist im Umfang seines Obsiegens - hier also hälftig - für die ihm erwachsenen notwendigen Kosten zu entschädigen (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 ff. VGKE). Die Rechtsvertreterin hat am 24. Januar 2018 eine Kostennote vorgelegt, in welcher ein Aufwand von 8.25 Stunden zu Fr. 220.- (exkl. Mehrwertsteuer) geltend gemacht wird. Der Aufwand (von insgesamt Fr. 1955.-, inkl. Mehrwertsteuer) ist in zeitlicher und finanzieller Hinsicht als angemessen zu erkennen. Das SEM ist demnach anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung hälftig in der Höhe von Fr. 980.- auszurichten.
E. 8.4 Nachdem die rubrizierte Rechtsvertreterin dem Beschwerdeführer als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet worden ist (vgl. Art. 110a Abs. 1 AsylG), ist sie im Weiteren für ihren Aufwand unbesehen des Ausgangs des Verfahrens zu entschädigen, soweit dieser sachlich notwendig war (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gericht geht praxisgemäss bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 220.- für Anwältinnen und Anwälte und von Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE), wobei nur der notwendige Aufwand zu entschädigen ist (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Der in der Kostennote angegebene Stundenansatz von Fr. 220.- ist somit angemessen. Der Rechtsvertreterin ist danach der weitere Aufwand hälftig zulasten der Gerichtskasse als amtliches Honorar in Höhe von Fr. 980.- festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 980.- auszurichten.
- Der rubrizierten Rechtsvertreterin wird für ihren Aufwand als amtliche Rechtsbeiständin ein Honorar von Fr. 980.- zulasten der Gerichtskasse ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Anne Kneer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-7288/2017 Urteil vom 18. Februar 2019 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richter Hans Schürch, Richterin Daniela Brüschweiler, Gerichtsschreiberin Anne Kneer. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch Raffaella Massara, Rechtsanwältin, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 20. November 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein Staatsangehöriger Afghanistans tadschikischer Ethnie - verliess seinen Heimatstaat gemäss eigenen Angaben im August oder September 2015 und reiste über den Iran, die Türkei und unter anderem über Serbien und Österreich am 14. Oktober 2015 in die Schweiz ein, wo er am 16. Oktober 2015 um Asyl ersuchte. Am 21. Oktober 2015 wurde er summarisch befragt und am 1. März 2017 eingehend zu seinen Asylgründen angehört, wobei die Rückübersetzung der Anhörung am 14. März 2017 erfolgte. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer in Bezug auf den Asylpunkt im Wesentlichen geltend, sein Vater sei seit vielen Jahren bei der Polizei in Mazar-i-Sharif tätig und zuletzt für den (...) verantwortlich gewesen. Eines Morgens habe er (der Beschwerdeführer) einen Drohbrief der Taliban vor der Haustüre gefunden, in welchem der Vater aufgefordert worden sei, in den heiligen Krieg zu ziehen. Sein Vater habe die Familie dann informiert, dass er seit einiger Zeit bereits am Arbeitsplatz bedroht werde und die Taliban nun auch sein Haus gefunden hätten. Nach dem Erhalt dieses Drohbriefs habe er (der Beschwerdeführer) aufgehört zu arbeiten und habe seinen Vater während ungefähr drei Wochen zur Arbeit begleitet. Eines Nachts habe jemand einen Stein in den Hof geworfen und sie hätten einen weiteren Drohbrief gefunden. Sein Vater habe die Polizei alarmiert, welche auch gekommen sei. Diese hätte daraufhin auch die Patrouillen in der Gegend verstärkt. Einige Tage später sei er in der Nacht aufgewacht, da wieder ein Stein in den Hof geworfen worden sei. Er sei aufgestanden und habe gesehen, wie zwei vermummte Männer über die Mauer stiegen. Er habe auf die beiden geschossen und die Männer seien von der Mauer nach Draussen gefallen. Wenig später habe er Motorräder gehört, welche sich vom Haus entfernt hätten. Sein Vater habe die Polizei gerufen und sie hätten den Vorfall später auf dem Polizeiposten geschildert. Die Polizei hätte sein Handeln als Notwehr eingestuft. Sein Vater habe ihm und seinem Bruder befohlen, zum Onkel nach Kabul zu gehen, was sie am gleichen Abend gemacht hätten. Da der Onkel befürchtet habe, dass es auch gefährlich für ihn werden könnte, seien sie zuerst nach Mazar-i-Sharif zurückgekehrt. Da nur er ein Visum für den Iran erhalten habe, habe er schliesslich auf Anraten des Vaters Afghanistan alleine verlassen. In der Schweiz habe er nun erfahren, dass sein Vater telefonisch bedroht worden sei, wobei die Taliban gesagt hätten, dass sie ihn (den Beschwerdeführer) finden würden, weil er auf Mitglieder von ihnen geschossen habe. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer eine Ausweiskarte seines Vaters als Polizist, zwei Zertifikate des Vaters, zwei Drohbriefe der Taliban, zwei Schreiben des Vaters an die Polizei, eine Bekanntmachung des Innenministeriums bezüglich der aktuellen Sicherheitslage und seine Tazkera sowie ein Medikamentenrezept zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 20. November 2017 - eröffnet am 22. November 2017 - wies das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und verfügte die Wegweisung sowie deren Vollzug aus der Schweiz. C. Der Beschwerdeführer - handelnd durch seine Rechtsvertreterin - erhob mit Eingabe vom 22. Dezember 2017 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantrage die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, die Gewährung von Asyl sowie eventualiter die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin im Sinne von Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31). Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer einen Suchantrag an das Schweizerische Rote Kreuz, einen Operationsbericht des (...) vom 28. Juli 2017, ärztliche Berichte des (...) vom 8. März 2017, vom 28. Oktober 2016 sowie vom 20. und 22. Februar 2017, eine Schnellrecherche der Schweizerischen Flüchtlingshilfe zur Sicherheitslage in Mazar-i-Sharif vom 6. Dezember 2017, eine Fürsorgebestätigung vom 1. Dezember 2017 und eine Kostennote zu den Akten. D. Mit Zwischenverfügung vom 9. Januar 2018 stellte die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG gutgeheissen und die mandatierte Rechtsvertreterin Frau Raffaella Massara, Rechtsanwältin, dem Beschwerdeführer antragsgemäss als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Das SEM wurde zudem aufgefordert, sich innert Frist zur Sache vernehmen zu lassen. E. Mit Verfügung vom 11. Januar 2018 zog das SEM die angefochtene Verfügung teilweise in Wiedererwägung, indem es die Dispositivpunkte 4 und 5 aufhob und den Beschwerdeführer zufolge Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufnahm. F. Mit Zwischenverfügung vom 16. Januar 2018 stellte die Instruktionsrichterin fest, das Beschwerdeverfahren werde, soweit es den Wegweisungsvollzug betreffe, infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit eingeräumt, innert Frist mitzuteilen, ob er an seiner Beschwerde vom 22. Dezember 2017, soweit nicht gegenstandslos geworden, festhalten oder diese zurückziehen wolle. G. Mit Eingabe vom 24. Januar 2018 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er an der Beschwerde festhalten möchte. Gleichzeitig wurde eine aktualisierte Kostennote ins Recht gelegt. H. Am 21. November 2018 reichte das SEM - nach vorgängiger Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht vom 13. November 2018 - eine Vernehmlassung zu den Akten, wobei es feststellte, dass die Beschwerdeschrift keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung des Standpunktes rechtfertigen könne. Es werde demnach auf die Erwägungen in der Verfügung verwiesen. Die Vernehmlassung wurde am 23. November 2018 dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme zugestellt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Da das SEM den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 11. Januar 2018 wegen des unzumutbaren Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen hat, besteht hinsichtlich der Beschwerdebegehren im Vollzugspunkt kein Rechtsschutzinteresse mehr, weshalb die Beschwerde in diesem Punkt gegenstandslos geworden ist.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Zur Begründung der angefochtenen Verfügung machte das SEM in Bezug auf den Asylpunkt im Wesentlichen geltend, dem Interesse der Taliban an der Person des Beschwerdeführers liege kein Motiv im Sinne von Art. 3 AsylG zugrunde. Es handle sich auch um Mutmassungen, dass sich die Taliban für die Schüsse auf ihre Männer hätten rächen wollen und es sich bei den Eindringlingen auch tatsächlich um Angehörige der Taliban gehandelt habe. Die Vorbringen seien demnach nicht als asylrechtlich relevant zu qualifizieren. Schliesslich sei auf die vorhandenen Schutzmöglichkeiten durch die afghanischen Behörden in Mazar-i-Sharif hinzuweisen. So spreche das Verhalten der Polizei nach Erhalt der Drohbriefe und nach dem Vorfall, als er auf die unbekannten Personen geschossen hätte, für deren Schutzfähigkeit und Schutzwillen. Die Polizei sei nach dem Anruf seines Vaters umgehend gekommen, hätte Soldaten zum Schutz postiert und die Patrouillen im Gebiet verstärkt. Nach zweijähriger Abwesenheit sei zudem kaum davon auszugehen, dass nach wie vor nach ihm gesucht würde. Bei neuen Schwierigkeiten könne er sich aber wieder an die Sicherheitsbehörden wenden. Auch das Bundesverwaltungsgericht habe bereits auf die Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der Behörden in Mazar-i-Sharif hingewiesen, wobei hervorgehoben worden sei, dass keine faktische Garantie für langfristigen individuellen Schutz verlangt werden könne. Durch die Behelligungen und Bedrohungen seines Vaters könne für den Beschwerdeführer keine Asylrelevanz abgeleitet werden. Es erstaune ferner, dass seine Familie nach wie vor in Mazar-i-Sharif lebe, während ihm zur Ausreise geraten worden sei. 4.2 In ihrer Beschwerde machte der Beschwerdeführer in Bezug auf den Asylpunkt in Wesentlichen geltend, seine Familie habe aufgrund der anhaltenden Bedrohungen aus Afghanistan ausreisen müssen und lebe nun im Iran respektive in der Türkei. Polizisten würden in Afghanistan eine soziale Gruppe darstellen, die - insbesondere durch die Taliban - asylrelevant verfolgt werden können. Sein Vater sei als Polizist und zuständige Person für (...) ein Feindbild für die Taliban und deshalb gezielt in ihr Visier geraten. Zum Zeitpunkt seiner Ausreise sei er (der Beschwerdeführer) - durch die Schüsse aus Notwehr auf die Taliban und die damit verbundene Angst vor Rache - Massnahmen ausgesetzt gewesen, die in ihrer Gesamtheit zu einem unerträglichen psychischen Druck geführt hätten. Es sei nicht nachvollziehbar, dass die Vorinstanz anzweifle, dass es sich bei den Eindringlingen um Angehörige der Taliban gehandelt habe, zumal die Familie mit keinen anderen Personen Probleme gehabt habe und auch die Drohbriefe von den Taliban stammten. Die Behörden in Mazar-i-Sharif seien offensichtlich nicht in der Lage gewesen, die Familienangehörigen zu schützen. Bei einer Rückkehr würde ihm aufgrund seines Profils und seines familiären Hintergrunds eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung drohen. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen eine Gefährdung durch die Taliban geltend. Zum einen habe er auf zwei mutmassliche Mitglieder geschossen und zum anderen sei er als Sohn eines bedrohten Polizisten im Sinne einer Reflexverfolgung gefährdet. 5.2 Art. 3 Abs. 1 AsylG sowie auch das Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) nennen abschliessend fünf Verfolgungsmotive: Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, politische Anschauung. Die Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft ist aber gemäss geltender Praxis nicht von einer bestimmten Definition eines Verfolgungsmotivs abhängig, bestimmt doch letztlich der Verfolger allein, wen er weshalb verfolgt. Ausschlaggebend ist deshalb vielmehr, ob die Verfolgung wegen äusserer oder innerer Merkmale erfolgt ist beziehungsweise künftig droht, die untrennbar mit der Person oder Persönlichkeit des Opfers verbunden sind. Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes und der FK erfolgt immer wegen des Seins, nicht wegen des Tuns; zwar kann der Verfolger gleichfalls oder sogar vordergründig hauptsächlich auf Handlungsweisen einer Person abzielen; bedeutsam für die Flüchtlingseigenschaft wird der Eingriff des Verfolgers aber nur, wenn dieser die hinter einer Handlungsweise steckende Eigenart und Gesinnung der entsprechenden Person treffen will (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 32 E. 8.7.1 sowie Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.11). 5.3 Vorliegend ist übereinstimmend mit der Vorinstanz festzustellen, dass es den Vorbringen des Beschwerdeführers am Verfolgungsmotiv im Sinne von Art. 3 AsylG fehlt. Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen darzulegen, welches der im schweizerischen Asylgesetz respektive im Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) aufgezählten Verfolgungsmotive der Verfolgungshandlung zugrunde liegt. So gelangte der Beschwerdeführer aufgrund der Schussabgabe mutmasslich ins Visier der Taliban. Diese vorgebrachte Gefährdung kann jedoch weder als politisch, ethnisch, rassistisch, nationalistisch noch aufgrund der sozialen Zugehörigkeit motivierte Behelligungen erklärt respektive begründet werden, sondern wäre - soweit sich die Befürchtungen des Beschwerdeführers erfüllt hätten - als krimineller Racheakt der Taliban im Kontext des Afghanistankonflikts zu qualifizieren, welchem nach der Schweizer Asylpraxis keine flüchtlingsrechtliche Relevanz zukommt. Aus den Aussagen des Beschwerdeführers kommt denn auch klar hervor, dass sich die afghanische Polizei ihnen gegenüber auch schutzwillig gezeigt hat und den erfragten Schutz nicht aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv verweigert hätte. In der Beschwerde wird zwar geltende gemacht, Polizisten würden in Afghanistan eine soziale Gruppe repräsentieren. Dem ist indessen in casu zu widersprechen, da der Beruf des Polizisten nicht untrennbar mit der Persönlichkeit verknüpft ist. Es handelt sich somit um ein "Tun" und nicht um ein flüchtlingsrechtlich relevantes "Sein". Somit fehlt es auch der geltend gemachten Reflexverfolgung am flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv. 5.4 Die Drohungen der Taliban und somit von privaten Drittpersonen wären allenfalls - würde eine Schutzunfähigkeit oder -unwilligkeit der afghanischen Behörden festgestellt - im Rahmen der Wegweisungsvollzugsprüfung relevant, da aufgrund dessen der Wegweisungsvollzug im Sinne von Art. 3 EMRK unzulässig erscheinen könnte. Jedoch ist diesbezüglich auf die alternative Natur der drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) zu verweisen. Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (BVGE 2009/51 E. 5.4). Falls die Bedingungen für eine vorläufige Aufnahme bereits aus einem Grund erfüllt sind, ist das SEM nicht verpflichtet, alle zusätzlichen Gründe, welche ebenfalls gegen einen Wegweisungsvollzug sprechen, weiter zu prüfen, zumal im Falle einer beabsichtigten Aufhebung der vorläufigen Aufnahme allemal zu prüfen wäre, ob individuelle, in den persönlichen Vorbringen des Asylsuchenden liegende Gründe einem Vollzug (weiterhin) entgegenstehen würden. 5.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass keine asylrechtlich relevanten Verfolgungsgründe ersichtlich sind, weshalb die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 6.3 Im Sinne einer Klarstellung wird abschliessend festgehalten, dass sich aus den vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, der Beschwerdeführer sei zum heutigen Zeitpunkt angesichts der Entwicklung in Afghanistan nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefährdungslage unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AIG einzuordnen, wonach der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der generellen Gefährdung aufgrund der aktuellen Situation in Mazar-i-Sharif im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG wurde durch die Vorinstanz mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen.
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-zuweisen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist. 8. 8.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Parteientschädigung sind grundsätzlich nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen dem Beschwerdeführer aufzuerlegen beziehungsweise zuzusprechen (Art. 63 Abs. 1 und Art. 64 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer ist bezüglich seiner Anträge auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, der Asylgewährung und der Aufhebung der Wegweisung unterlegen. Bezüglich der Anordnung des Wegweisungsvollzugs hat er durch die teilweise Wiedererwägung der Verfügung durch das SEM obsiegt. Praxisgemäss bedeutet dies ein hälftiges Obsiegen. 8.2 Nach dem Gesagten wären die Verfahrenskosten zur Hälfte dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da der mit der Beschwerde gestellte Antrag auf unentgeltliche Prozessführung mit Verfügung vom 9. Januar 2018 gutgeheissen wurde, hat er vorliegend keine Verfahrenskosten zu tragen. 8.3 Der Beschwerdeführer ist im Umfang seines Obsiegens - hier also hälftig - für die ihm erwachsenen notwendigen Kosten zu entschädigen (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 ff. VGKE). Die Rechtsvertreterin hat am 24. Januar 2018 eine Kostennote vorgelegt, in welcher ein Aufwand von 8.25 Stunden zu Fr. 220.- (exkl. Mehrwertsteuer) geltend gemacht wird. Der Aufwand (von insgesamt Fr. 1955.-, inkl. Mehrwertsteuer) ist in zeitlicher und finanzieller Hinsicht als angemessen zu erkennen. Das SEM ist demnach anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung hälftig in der Höhe von Fr. 980.- auszurichten. 8.4 Nachdem die rubrizierte Rechtsvertreterin dem Beschwerdeführer als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet worden ist (vgl. Art. 110a Abs. 1 AsylG), ist sie im Weiteren für ihren Aufwand unbesehen des Ausgangs des Verfahrens zu entschädigen, soweit dieser sachlich notwendig war (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gericht geht praxisgemäss bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 220.- für Anwältinnen und Anwälte und von Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE), wobei nur der notwendige Aufwand zu entschädigen ist (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Der in der Kostennote angegebene Stundenansatz von Fr. 220.- ist somit angemessen. Der Rechtsvertreterin ist danach der weitere Aufwand hälftig zulasten der Gerichtskasse als amtliches Honorar in Höhe von Fr. 980.- festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 980.- auszurichten.
4. Der rubrizierten Rechtsvertreterin wird für ihren Aufwand als amtliche Rechtsbeiständin ein Honorar von Fr. 980.- zulasten der Gerichtskasse ausgerichtet.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Anne Kneer Versand: