Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer wurde, nachdem er in Griechenland ein Asylgesuch gestellt hatte, in einem sogenannten "Dublin-In-Verfahren" als unbegleiteter minderjähriger Asylsuchender in die Schweiz überstellt, wo er am 5. Dezember 2019 ein Asylgesuch stellte. Am 16. Dezember 2019 wurde er zum ersten Mal befragt (Erstbefragung; EB). B. Am 20. und 21. Dezember 2019 führte das Institut für Rechtsmedizin B._______ (IRM) aufgrund eines Auftrags des SEM mit dem Beschwerdeführer ein Gutachten zur Altersschätzung durch. Das IRM gelangte in seinem Gutachten vom 23. Dezember 2019 gestützt auf eine Röntgenuntersuchung der linken Hand, eine Computertomografie beider Schlüsselbein-Brustbeingelenke, eine Panoramaröntgenuntersuchung von Ober- und Unterkiefer sowie eine körperliche Untersuchung des Beschwerdeführers zur Ermittlung des Entwicklungsstadiums der Reifezeichen der primären und sekundären Geschlechtsorgane zum Schluss, dass das aus diesen Untersuchungen resultierende Alter mit Sicherheit mindestens 16 Jahre sei. Eine Vollendung des 18. Lebensjahres könne nicht mit der notwendigen Sicherheit belegt werden. Das vom Beschwerdeführer angegebene Geburtsdatum von 17 Jahren und elf Monaten könne somit zutreffen. C. Mit Schreiben vom 21. Januar 2020 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer zum Abklärungsergebnis des Gutachtens und zur Absicht, sein Geburtsdatum im ZEMIS (Zentrales Migrationsinformationssystem) auf den (...) anzupassen, schriftlich das rechtliche Gehör. D. Am 27. Januar 2020 reichte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beim SEM eine Stellungnahme ein. Darin führte er aus, dass er mit einer Anpassung seines Geburtsdatums auf den (...) nicht einverstanden sei. Er beantragte zudem für den Fall, dass das SEM sein Geburtsdatum nicht ändere, einen Bestreitungsvermerk im ZEMIS sowie den Erlass einer anfechtbaren Ziffer im Dispositiv der Asylverfügung. Zudem bat er um eine schriftliche Benachrichtigung durch das SEM, falls das Alter nicht wie von ihm gewünscht angepasst werde. E. Am 31. Januar 2020 änderte das SEM das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS vom 1. Januar 2002 auf den (...). F. Am 12. Februar 2020 führte das SEM mit dem Beschwerdeführer eine Anhörung gemäss Art. 29 AsylG durch. Anlässlich der beiden Befragungen brachte der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen vor, dass er auf dem Rückweg von einem einwöchigen Aufenthalt im Krankenhaus in Kabul, zu welchem er seine Mutter begleitet habe, gemeinsam mit einem anderen Jungen in seinem Alter von Taliban entführt worden sei. Seine Tazkara sei ihm dabei weggenommen worden. Er sei nach seinem Vater, welcher Polizist gewesen sei, gefragt worden, sowie nach seinem Wohnort, seinen Brüdern und deren Aufenthaltsort. Während den ersten drei Tagen sei er alleine in einem Raum eingesperrt und geschlagen worden. Ab dem vierten Tag seien er und andere dort festgehaltene Jungen in der Benutzung von Waffen und der Führung des Dschihad unterrichtet worden. Während dieser Zeit seien einige der Jungen verschwunden, und sie hätten nicht gewusst, was mit ihnen geschehen sei. Nach ungefähr zwei Wochen sei es ihm während des Abendessens gemeinsam mit einem anderen Jungen gelungen zu fliehen, da die Türe nicht abgeschlossen gewesen sei. Auf der Hauptstrasse beziehungsweise beim Markt von C._______ sei er erwischt, wieder festgenommen und darauf stark geschlagen worden. Nach einer Woche habe er erneut einen - diesmal erfolgreichen - Fluchtversuch unternommen. Die Taliban hätten an diesem Abend eine Essenslieferung erhalten, weswegen sie damit beschäftig gewesen seien, die Ware hineinzutragen. Auf dem Markt in C._______ habe er sich in einem Lastwagen versteckt und sei mit diesem sowie einem Auto zu seinem Onkel in D._______ gelangt. Dort habe er sich während eines Monats versteckt gehalten. In dieser Zeit sei die Leiche des Jungen, der mit ihm zusammen versucht habe zu fliehen, aufgetaucht. Er sei von den Taliban erschossen worden. Aufgrund der Entscheidung seiner Mutter und seines Onkels sei er schliesslich mit Hilfe eines Schleppers aus Afghanistan ausgereist. Als er sich in der Türkei aufgehalten habe, sei ihm mitgeteilt worden, dass die Taliban ihn zuhause gesucht und dabei Fenster und Türen kaputtgeschlagen hätten. Seine Mutter sei zu diesem Zeitpunkt nicht zuhause gewesen. Sie habe jedoch von ihren Nachbarn erfahren, dass ihr Haus von bewaffneten Männern mit langen Bärten aufgesucht worden sei. G. Am 19. Februar 2020 unterbreitete das SEM dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers den Entwurf des ablehnenden Asylentscheides zur Stellungnahme. H. Mit Schreiben vom 20. Februar 2020 reichte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter eine Stellungnahme ein und zeigte sich darin mit dem im ZEMIS eingetragenen Geburtsdatum vom (...) nicht einverstanden. Zudem führte er aus, dass entgegen den Ausführungen des SEM ein asylrelevantes Motiv vorliege und er die Flüchtlingseigenschaft erfülle. I. Mit Verfügung vom 21. Februar 2020 (am selben Tag eröffnet) stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle (Dispositivziffer 1), lehnte sein Asylgesuch ab (Dispositivziffer 2), wies ihn aus der Schweiz weg (Dispositivziffer 3) und nahm ihn aufgrund Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz auf (Dispositivziffern 4-6). Zudem stellte es fest, dass sein Geburtsdatum im ZEMIS auf den (...) laute und ein Bestreitungsvermerk angebracht werde (Dispositivziffer 8). J. Mit Eingabe vom 3. März 2020 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Dispositivziffern 1-3 sowie 8 der Verfügung seien zu überprüfen und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihn als Flüchtling anzuerkennen, ihm Asyl zu gewähren und sein Geburtsdatum im ZEMIS auf den 1. November 2003 oder auf den 20. Dezember 2003 anzupassen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. K. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 4. März 2020 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG). L. Mit Schreiben vom 6. März 2020 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der vorliegenden Beschwerde.
Erwägungen (35 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Hinsichtlich des Asyl- und Wegweisungsentscheids urteilt das Gericht endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.4 Bezüglich der ZEMIS-Beschwerde ist die Beschwerdefrist noch nicht abgelaufen. Über Rechtsmittel kann jedoch vor Ablauf der Beschwerdefrist befunden werden, wenn die Rechtsmitteleingabe eindeutig als abschliessend zu verstehen und der Sachverhalt vollständig erstellt ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 13 E. 1; EMARK 1996 Nr. 19 E. 3a und b). Diese Voraussetzungen sind vorliegend zu bejahen.
E. 2 Die Beschwerdeeingabe richtet sich gegen die Ablehnung des Asylgesuchs, die Feststellung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sowie die Anordnung der Wegweisung als solcher. Die Frage des Vollzugs der Wegweisung bildet nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Die Beschwerde richtet sich ausserdem gegen den Eintrag des Geburtsdatums im ZEMIS.
E. 3.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts (vgl. BVGE 2014/26 E. 5) sowie hinsichtlich der ZEMIS-Berichtigung nach Art. 49 VwVG.
E. 3.2 In Anwendung von Art. 37 VGG i.V.m. Art. 57 Abs. 1 VwVG sowie Art. 111a AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Die Vorinstanz führt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben das ZEMIS, welches der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer- und dem Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich vom 20. Juni 2003 [BGIAA, SR 142.51]) und in der ZEMIS-Verordnung näher geregelt ist. Nach Art. 19 Abs. 1 ZEMIS-Verordnung richten sich die Rechte der Betroffenen, insbesondere deren Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht sowie das Recht auf Informationen über die Beschaffung besonders schützenswerter Personendaten, nach dem Datenschutzgesetz (DSG, SR 235.1) und dem VwVG.
E. 4.2 Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu vergewissern (Art. 5 Abs. 1 DSG). Werden Personendaten von Bundesorganen bearbeitet, kann jede betroffene Person insbesondere verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 25 Abs. 3 Bst. a DSG). Ist die Unrichtigkeit erstellt, besteht auf Berichtigung ein uneingeschränkter Anspruch (vgl. Urteil des BGer 1C_224/2014 vom 25. September 2014 E. 3.1). Die ZEMIS-Verordnung sieht in Art. 19 Abs. 3 ausdrücklich vor, dass unrichtige Daten von Amtes wegen zu berichtigen sind.
E. 4.3 Grundsätzlich hat die das Berichtigungsbegehren stellende Person die Richtigkeit der von ihr verlangten Änderung, die Bundesbehörde im Bestreitungsfall dagegen die Richtigkeit der von ihr bearbeiteten Personendaten zu beweisen (vgl. Urteil des BGer 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 3.1; BVGE 2013/30 E. 4.1; Urteile des BVGer A-4313/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 3.2 und A-1732/2015 vom 13. Juli 2015 E. 4.2). Nach den massgeblichen Beweisregeln des VwVG gilt eine Tatsache als bewiesen, wenn sie in Würdigung sämtlicher Erkenntnisse so wahrscheinlich ist, dass keine vernünftigen Zweifel bleiben; unumstössliche Gewissheit ist dagegen nicht erforderlich. Die mit dem Berichtigungsbegehren konfrontierte Behörde hat zwar nach dem Untersuchungsgrundsatz den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen abzuklären (Art. 12 VwVG); die gesuchstellende Person ist jedoch gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG verpflichtet, an dessen Feststellung mitzuwirken (vgl. zum Ganzen Urteile des BVGer A-4256/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 3.3, A-2291/2015 vom 17. August 2015 E. 4.3 und A-3555/2013 vom 26. März 2014 E. 3.3, je m.w.H.).
E. 4.4 Kann bei einer verlangten oder von Amtes wegen beabsichtigten Berichtigung weder die Richtigkeit der bisherigen noch diejenige der neuen Personendaten bewiesen werden, dürfen grundsätzlich weder die einen noch die anderen Daten bearbeitet werden (Art. 5 Abs. 1 DSG). Dies ist jedoch nicht immer möglich, müssen doch bestimmte Personendaten zur Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben notwendigerweise bearbeitet werden. Dies gilt namentlich auch für im ZEMIS erfasste Daten. In solchen Fällen überwiegt das öffentliche Interesse an der Bearbeitung möglicherweise unzutreffender Daten das Interesse an deren Richtigkeit. Unter diesen Umständen sieht Art. 25 Abs. 2 DSG deshalb die Anbringung eines Vermerks vor, in dem darauf hingewiesen wird, dass die Richtigkeit der bearbeiteten Personendaten bestritten ist. Spricht dabei mehr für die Richtigkeit der neuen Daten, sind die bisherigen Angaben zunächst zu berichtigen und die neuen Daten anschliessend mit einem derartigen Vermerk zu versehen. Ob die vormals eingetragenen Angaben weiterhin abrufbar bleiben sollen oder ganz zu löschen sind, bleibt grundsätzlich der Vorinstanz überlassen. Verhält es sich umgekehrt, erscheint also die Richtigkeit der bisher eingetragenen Daten als wahrscheinlicher oder zumindest nicht als unwahrscheinlicher, sind diese zu belassen und mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen. Über dessen Anbringung ist jeweils von Amtes wegen und unabhängig davon zu entscheiden, ob ein entsprechender Antrag gestellt worden ist (vgl. zum Ganzen Urteile des BVGer A-4256/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 3.4, A-3555/2013 vom 26. März 2014 E. 3.4 und A-181/2013 vom 5. November 2013 E. 7.1, je m.w.H.; vgl. ferner Urteil des BGer 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 3.2).
E. 4.5 Vorliegend obliegt es demnach grundsätzlich dem SEM zu beweisen, dass das aktuell im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum ([...]) korrekt ist. Der Beschwerdeführer hat wiederum nachzuweisen, dass das von ihm im Datenänderungsgesuch geltend gemachte Geburtsdatum (1. Januar 2004 beziehungsweise 1. November 2003) richtig beziehungsweise zumindest wahrscheinlicher ist, als das im ZEMIS erfasste, ihm mithin eine höhere Glaubwürdigkeit zukommt als dem bisherigen Eintrag. Gelingt keiner Partei der sichere Nachweis, ist dasjenige Geburtsdatum im ZEMIS zu belassen oder einzutragen, dessen Richtigkeit wahrscheinlicher ist.
E. 4.6.1 Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung damit, dass es sich bei den Aussagen des Bruders des Beschwerdeführers, dieser sei rund elf Jahre alt, nur um ungefähre Angaben handle. Der eingereichten Kopie der Tazkara sei zudem nur ein geringer Beweiswert zuzusprechen, da es sich dabei nicht um ein Original handle und solche Dokumente leicht fälschbar seien. Weiter sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer in Griechenland das angeblich von den griechischen Behörden willkürlich festgelegte Geburtsdatum vom 1. Januar 2002 akzeptiert habe. Insgesamt bestünden Zweifel am geltend gemachten Alter. Unter Berücksichtigung aller Anhaltspunkte wie seinen Aussagen, denjenigen seines Bruders, seiner Tazkara sowie insbesondere des Altersgutachtens, welches als starkes Indiz zu betrachten sei, sei sein Geburtsjahr von 2002 auf 2003 korrigiert worden, obwohl das im Altersgutachten angegebene Alter von 17 Jahren und elf Monaten grundsätzlich ebenfalls zutreffen könnte.
E. 4.6.2 Der Beschwerdeführer wandte demgegenüber in seiner Beschwerde ein, dass gemäss der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung alle Altersangaben eines Gutachtens vom Mindestalter bis zum Maximalalter gleich wahrscheinlich seien, eingeschlossen Geburtsdaten, welche weniger als einen Monat von den Erkenntnissen des Gutachtens abweichen würden. Demnach sei vorliegend bei einem Mindestalter von 16 Jahren zum Zeitpunkt des Gutachtens der 1. Januar 2004 ebenfalls noch Teil dieser Bandbreite und gleich wahrscheinlich wie die anderen in dieser Bandbreite möglichen Geburtsdaten. Weiter sei die Praxis der Vorinstanz, bei Unklarheiten bezüglich das genaue Geburtsdatum den 1. Januar zu wählen, in Einzelfällen nicht mit dem Kindeswohl vereinbar und laufe dem Grundsatz "in dubio pro minore" zuwider. Die Aussagen seines Bruders seien ferner als Indiz dafür zu werten, dass er zum Zeitpunkt des Altersgutachtens (20. Dezember 2019) beziehungsweise Gesuchseinreichung (5. Dezember 2019) ungefähr 15 Jahre alt gewesen sei. Gemäss dem durch das SEM festgelegte Alter sei er zum Zeitpunkt des Altersgutachtens hingegen fast 17 Jahre alt gewesen. Somit sei das eingetragene Alter entgegen den Aussagen der Vorinstanz nicht mit den Aussagen seines Bruders vereinbar. Bei einem Geburtsdatum vom 1. Januar 2004 hingegen wäre er zum Zeitpunkt der Personalienaufnahme seines Bruders elf Jahre, elf Monate und 15 Tage alt, womit sich das von ihm beantragte Geburtsdatum vom 1. Januar 2004 mit den Aussagen seines Bruders vereinbaren lasse. Die Anpassung der Vorinstanz zeige, dass den Altersangaben aus Griechenland kein Beweiswert beizumessen sei. Es sei somit nur das Geburtsdatum vom 1. Januar 2004 mit allen vorhandenen Anhaltspunkten vereinbar, weshalb eine Berichtigung seines Geburtsdatums auf den 1. Januar 2004 vorzunehmen sei. Zumindest sei sein Geburtsdatum aber auf den 1. November 2003 anzupassen, da dieses ebenfalls mit allen Angaben vereinbar sei. Die von der Vorinstanz in Kauf genommene Altersüberschätzung von elf Monaten stelle einen einschneidenden Eingriff in das Kindeswohl und seine Identität dar. Im Sinne einer Interessenabwägung sei das private Interesse an der Führung seines wahrscheinlichen Alters und die Vermeidung einer Altersüberschätzung höher zu gewichten als das öffentliche Interesse des SEM, an dieser Praxis festzuhalten. Es sei davon auszugehen, dass eine Altersabklärung zu Beginn des Kalenderjahres 2020 ebenfalls das gleiche Mindestalter von 16 Jahren ergeben hätte. In diesem Fall wäre eine Altersanpassung auf den 1. Januar 2004 vorzunehmen gewesen.
E. 4.7.1 Einleitend ist festzuhalten, dass gemäss dem Eintrag im ZEMIS die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers unbestritten ist und sowohl die Vorinstanz als auch der Beschwerdeführer sich einig sind, dass dieser zum heutigen Zeitpunkt nicht älter als 17 Jahre (spätestes Geburtsdatum [...]) ist. Die Berufung des Beschwerdeführers auf den Grundsatz "in dubio pro minore" ist demnach unbehelflich.
E. 4.7.2 Der Bruder des Beschwerdeführers, welcher den Akten zufolge das "Personalienblatt" (ausgehändigtes Dokument beim Eintritt ins Bundes-asylzentrum) für den Beschwerdeführer ausfüllte, vermerkte dort als Geburtsdatum den 1. Januar 2002. Dies entspricht dem Datum, welches die griechischen Asylbehörden als Geburtsdatum des Beschwerdeführers festgesetzt hatten (vgl. SEM-Akte A12 1.06 S. 3). Gemäss diesem Datum wäre der Beschwerdeführer zum heutigen Zeitpunkt 18 Jahre alt. Dieses beim Eintritt ins Bundesasylzentrum selbst eingetragene Geburtsdatum wurde sodann vom Beschwerdeführer bei der Erstbefragung vom 16. Dezember 2019 insofern korrigiert, als dass er angab, nicht genau zu wissen, wie alt er sei (vgl. ebenda); er sei jedoch nun 16 Jahre alt. Gemäss der bei dieser Befragung abgegebenen Tazkara in Kopie war der Beschwerdeführer im Jahr 1394 (nach afghanischem Kalender, umgerechnet 2016) 12 Jahre alt; dies bedeutet, der Beschwerdeführer wäre zum Zeitpunkt der Befragung (16. Dezember 2019) gemäss seiner eingereichten Tazkara 15 Jahre alt, was seiner eigenen Angabe widerspricht. Ebenfalls auf ein Alter von ungefähr 15 Jahren deuten die Aussagen des Bruders des Beschwerdeführers hin, dass der Beschwerdeführer am 15. Dezember 2015 ungefähr elf Jahre alt gewesen sei (vgl. Protokoll der Befragung des Bruders E._______ [N {...}] vom 15. Dezember 2015, 3.01). Dem durchgeführten Altersgutachten zufolge hat der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Durchführung des Gutachtens (23. Dezember 2019) das 16. Lebensjahr wiederum sicher vollendet, was wiederum den Angaben des Bruders sowie dem in der Tazkara ausgewiesenen Alter widerspricht, sich jedoch mit seinen eigenen Angaben in der Befragung deckt. Im Gutachten wird sodann festgehalten, dass das vom Beschwerdeführer angegebene Geburtsdatum von 17 Jahren und elf Monaten zutreffen könne. Somit wäre nicht ausgeschlossen, dass auch das von den griechischen Behörden aufgenommene Geburtsdatum vom 1. Januar 2002 stimmen könnte. Dennoch hat das SEM das Geburtsdatum um ein Jahr zugunsten eines jüngeren Alters verschoben.
E. 4.7.3 Angesichts dieser Umstände hat die Vorinstanz zu Recht darauf geschlossen, dass der Beschwerdeführer 16 Jahre und elf Monate alt sei und sein Geburtsdatum auf den (...) festgesetzt. Einerseits wurde damit den eigenen Angaben des Beschwerdeführers vollumfänglich Rechnung getragen. Andererseits ist festzuhalten, dass es sich bei der afghanischen Tazkara nicht um ein fälschungssicheres Dokument handelt, weshalb dieser hinsichtlich der Frage des Alters des Inhabers praxisgemäss nur ein geringer Beweiswert zukommt (vgl. BVGE 2013/30 E. 4.2.2., m.w.H.). Der ohnehin geringe Beweiswert der Tazkara wird im vorliegenden Fall weiter durch das in der Befragung vom Beschwerdeführer angegebene Alter sowie dem Ergebnis des Altersgutachtens gemindert. Festzuhalten bleibt schliesslich, dass der Bruder des Beschwerdeführers dessen Alter ausdrücklich mit "ungefähr 15 Jahre" angegeben hatte.
E. 4.7.4 Insgesamt erscheinen die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Geburtsdaten nicht wahrscheinlicher als das im ZEMIS eingetragene. Der Eintrag im ZEMIS ist folglich unverändert zu belassen und mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen.
E. 4.8 Aufgrund des Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit sinngemäss die Aufhebung der Dispositivziffer 8 der vorinstanzlichen Verfügung (Anpassung des Geburtsdatums) beantragt wird.
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-haftmachen der Vorbringen gemäss Art. 7 AsylG in verschiedenen Entscheiden dargelegt und präzisiert. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; Urteil des BVGer D-5779/2013 vom 23. Februar 2015 E. 5.6.1 [als Referenzurteil publiziert] m.w.H.).
E. 5.4.1 Das SEM begründete seine Verfügung hinsichtlich der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl damit, dass den Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen keine Anhaltspunkte für eine Verfolgung aus einem in Art. 3 AsylG genannten Motiv zu entnehmen seien. Es könne vielmehr davon ausgegangen werden, dass die Taliban sämtliche junge Männer, welche in seiner Region lebten, hätten rekrutieren wollen. So habe der Beschwerdeführer auf die Frage geantwortet, weshalb ausgerechnet er mitgenommen worden sei, dass dies der Strategie der Taliban entspreche, junge Männer und Kinder mitzunehmen, um ihre Gedanken verändern und sie einer Gehirnwäsche zu unterziehen. Weiter habe er angegeben, dass es sich bei den anderen Jugendlichen um Jungen aus der Region F._______ oder D._______ im Alter von 14 bis 16 Jahren gehandelt habe. Demnach sei anzunehmen, dass die Taliban bei der Auswahl der Personen in erster Linie an Eigenschaften wie Wohnort, Alter oder Geschlecht anknüpfen und dafür keine in Art. 3 AsylG genannten Eigenschaften heranziehen würden. Selbst in Anbetracht der Tatsache, dass die Lage in der Provinz F._______ volatil sei und die Taliban zeitweise die Kontrolle über gewisse Gebiete innehaben könnten, sei keine aus einem der in Art. 3 AsylG genannten Motive aufgrund einer möglichen Zwangsrekrutierung ersichtlich. Aus dem Umstand, dass sein Vater Polizist gewesen sei und somit aus Sicht der Taliban als oppositionell gelten könnte, lasse sich angesichts dessen, dass dessen Tod bereits lange Zeit zurückliege und der Beschwerdeführer zu einem Dschihad-Kämpfer hätte ausgebildet werden sollen, auch keine Reflexverfolgung ableiten. Im Übrigen sei die Glaubhaftigkeit der Vorbringen zu bezweifeln. Der Beschwerdeführer habe sich widersprochen, indem er in der Erstbefragung angegeben habe, dass er bei seiner ersten Flucht aus dem Ausbildungscamp der Taliban beim Markt erwischt worden sei. In der Anhörung hingegen habe er geltend gemacht, dass er bereits an der Hauptstrasse erwischt worden sei. Diese widersprüchlichen Angaben habe er nicht erklären können. Auch bestehe darin ein Widerspruch, dass er einerseits angegeben habe, die Taliban würden sich deutlich vom Rest der Bevölkerung unterscheiden, sie würden lange Bärte tragen und sich anders kleiden und andererseits, die Taliban hätten keine spezielle Kleidung getragen oder spezielle Merkmale gehabt, woran man sie als Taliban hätte erkennen können.
E. 5.4.2 Der Beschwerdeführer führte demgegenüber aus, dass die Rekrutierung und Kontaktaufnahme durch die Taliban zwar vermutungsweise aufgrund seiner Eigenschaft als junger Mann und somit nicht aufgrund eines Motivs in Sinne des Asylgesetzes erfolgt sei. Es sei jedoch vorliegend nicht entscheidend, weshalb der Erstkontakt stattgefunden habe, sondern wie sich die Lage zum Ausreisezeitpunkt beziehungsweise zum Zeitpunkt einer möglichen Rückkehr präsentiere. Er sei aufgrund des Umstands, dass sein Vater Polizist gewesen sei, härter als die anderen Jungen bestraft und anders behandelt worden. Zudem seien ihm viele Fragen zu seinem Vater und dem Verbleib seiner Brüder gestellt worden. Dass er als Sohn eines Polizisten, welcher als Gegner der Taliban wahrgenommen werde, nach der Rekrutierung für den heiligen Krieg aus dem Camp geflohen sei, sei als Auflehnung gegen die religiöse Indoktrinierung zu betrachten, und er werde ebenfalls als Gegner der Taliban wahrgenommen. Die aus dieser Verweigerung resultierende Verfolgung sei somit als eine solche gemäss Art. 3 AsylG zu betrachten. Weiter seien die Glaubhaftigkeitsmassstäbe aufgrund seiner Minderjährigkeit herabzusetzen. Seine Schilderungen würden ein stimmiges Gesamtbild von der Mitnahme der Taliban bis zu seiner Flucht ergeben. So habe er beispielsweise ein Bild des Grundrisses von seinem Gefängnis gezeichnet und dieses aktiv und widerspruchsfrei für Erklärungen zu seinen Schilderungen genutzt. Er habe erklärt, wo sich welche Räume und Eingänge befunden hätten sowie wo die Taliban gegessen und Wache gehalten hätten. Sodann habe er spontan und umgehend die Frage der Fachspezialistin korrigiert, welche fälschlicherweise gesagt habe, dass er nur während zwei Wochen bei den Taliban festgehalten worden sei. Zudem habe er nachvollziehbar dargelegt, dass der andere Junge, welcher ihn beim ersten Fluchtversuch begleitet habe, beim zweiten Versuch nicht mehr habe mitkommen wollen, da er durch die harte Bestrafung abgeschreckt worden sei. Dies zeige, dass er sich mit den inneren Beweggründen seines Begleiters auseinandergesetzt habe. Weiter habe er geschildert, dass er erst beim zweiten Fluchtversucht bemerkt habe, dass er sich schon beim ersten Versuch auf dem Weg zum Markt befunden habe. All dies hätte von der Vorinstanz als positive Glaubhaftigkeitselemente gewertet werden müssen. Was die beiden Widersprüche betreffe, werde auf die Ausführungen in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf verwiesen.
E. 5.5.1 Die Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft setzt voraus, dass die asylsuchende Person wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauung verfolgt wird und von ihrem Verfolger in einer dieser (in Art. 3 AsylG genannten) Eigenschaften getroffen werden soll. Verfolgung erfolgt immer wegen des "Anders-Seins" und nicht wegen eines "Tuns". Der Verfolger will dabei gerade die hinter der Handlung steckende Gesinnung, Persönlichkeit oder Eigenart der betreffenden Person treffen (vgl. EMARK 2006 Nr. 32 E. 8.7.1).
E. 5.5.2 In den Vorbringen des Beschwerdeführers ist keine asylrechtlich relevante Verfolgung erkennbar. So ist entgegen den Ausführungen in der Beschwerde insbesondere nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer aufgrund seiner religiösen Überzeugung Nachteile im Sinne des Asylgesetzes zu befürchten hätte. Sollte er - stets ausgehend von der Glaubhaftigkeit der Vorbringen - aus dem Machtbereich der Taliban geflohen sein und deshalb davon bedroht sein, erneut ergriffen, in das erwähnte Lager verbracht und aufgrund seiner zweiten Flucht bestraft zu werden, kann diese zu befürchtende Gefährdung weder als politisch, ethnisch, rassistisch, nationalistisch noch aufgrund der sozialen Zugehörigkeit motivierte Behelligungen erklärt respektive begründet werden, sondern wäre - soweit sich die Befürchtungen des Beschwerdeführers erfüllt hätten - als krimineller Racheakt der Taliban im Kontext des Afghanistankonflikts und des von ihnen geführten Dschihad zu qualifizieren. Diesem Konflikt kommt aber nach der Schweizer Asylpraxis keine flüchtlingsrechtliche Relevanz zu (vgl. dazu beispielsweise Urteil des Bundesverwaltungsgericht D-7288/2017 vom 18. Februar 2019). Der Beschwerdeführer gab in der Befragung an, dass er mit vielen anderen Jungen festgehalten worden sei, wobei sie alle im Umgang mit Waffen sowie in der Führung des Dschihad unterrichtet worden seien (A23 F95). Anknüpfungspunkte dieser versuchten Rekrutierung sind dabei, wie die Vorinstanz zu Recht erwog, das Alter, das Geschlecht sowie der Wohnort der festgehaltenen Jugendlichen (vgl. dazu D-7291/2017 vom 2. April 2019, E. 5.2). Das dargelegte Vorgehen der Taliban verfolgt hingegen nicht das Ziel, die von ihnen angesprochenen Personen aufgrund ihrer politischen Einstellung zu treffen beziehungsweise sie deswegen zu verfolgen. Die Folgen einer Weigerung, sich den Taliban und ihrem heiligen Krieg anzuschliessen, sind möglicherweise in der Tat drastisch und können gegebenenfalls sogar zu einer Gefährdung von Leib und Leben der Betroffenen führen. Bei den Taliban handelt es sich jedoch um eine nicht-staatliche Organisation, die gemäss den Angaben des Beschwerdeführers generell gegen Personen vorgeht, die sich ihnen verweigern (vgl. dazu auch die entsprechende Aussage des Beschwerdeführers, es sei ihnen gesagt worden, dass ausser den Taliban alle als Feinde betrachtet würden und nur Taliban ihre Verbündeten seien [A23 F95]). Ein derartiges Vorgehen ist jedoch im vorliegenden Fall nicht auf die Ahndung einer Ideologieverweigerung zurückzuführen, zumal der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren nie geltend gemacht hat, dass ihm aufgrund seiner Handlung eine bestimmte Anschauung beziehungsweise Haltung von den Taliban unterstellt worden wäre. Auch sind den Akten nicht genügend Hinweise zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer aufgrund des früheren Berufs seines Vaters (Polizist) eine Reflexverfolgung zu befürchten hätte. Zwar wurde der Beschwerdeführer den Akten zufolge spezifisch zu seinem Vater befragt und härter als seine Mitgefangenen geschlagen. Darüber hinaus ist jedoch nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer anstelle seines Vaters spezifisch hätte getroffen werden sollen beziehungsweise dass sich die Taliban an ihm hätten rächen wollen. Seinen Ausführungen zufolge wurde er - abgesehen von einem besonderen Augenmerk auf ihn, was sich in spezifischen Befragungen sowie einer härteren Strafe geäussert hatte - von den Taliban nicht als Feind betrachtet. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer durch seine Flucht dem Machtbereich der Taliban und der Unterstützung des Dschihad entzogen hatte, zwar als Auflehnung gegen den "heiligen Krieg" aufgefasst werden dürfte. Dies erfolgte jedoch aufgrund des "Tuns" des Beschwerdeführers und nicht aufgrund eines flüchtlingsrechtlich relevanten "Seins". Somit fehlt es der geltend gemachten Verfolgung an einem im Asylgesetz festgehaltenen Motiv.
E. 5.5.3 Abschliessend ist festzuhalten, dass sich aus den vorstehenden Erwägungen nicht etwa der Schluss ergibt, der Beschwerdeführer sei zum heutigen Zeitpunkt angesichts der Entwicklung in Afghanistan nicht gefährdet. Jedoch ist eine solche Gefährdungslage unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AIG einzuordnen, wonach der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der generellen Gefährdung aufgrund der aktuellen Situation in Afghanistan im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG wurde bereits durch die Vorinstanz mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen.
E. 5.6 Zusammenfassend hat das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und dessen Asylgesuch abgelehnt.
E. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 8.1 Mit dem vorliegenden Entscheid ist der Antrag, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, gegenstandslos geworden.
E. 8.2 Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Dabei verfügt eine Person dann nicht über die erforderlichen Mittel, wenn sie ohne Beeinträchtigung des notwendigen Lebensunterhaltes die Prozesskosten nicht zu bestreiten vermag. Eine Beschwerde gilt ferner dann als aussichtslos, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. BGE 125 II 265 E. 4b S. 275).
E. 8.3 Es ist aufgrund der Unterbringung des Beschwerdeführers in einem Bundesasylzentrum und dem damit verbundenen Arbeitsverbot (Art. 43 AsylG) von seiner Bedürftigkeit auszugehen. Nachdem überdies die Rechtsbegehren im Rahmen einer summarischen Aktenprüfung nicht als aussichtslos zu beurteilen waren, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutzuheissen. Demnach sind dem Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
E. 9 Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Datenschutzes sind gemäss Art. 35 Abs. 2 der Verordnung vom 14. Juni 1993 zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG, SR 235.11) dem Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) bekannt zu geben. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sinngemäss die Aufhebung der Dispositivziffer 8 der vorinstanzlichen Verfügung (Anpassung des Geburtsdatums) beantragt wird.
- Die Vorinstanz wird angewiesen, im ZEMIS einen Bestreitungsvermerk anzubringen.
- Die Beschwerde wird ebenfalls abgewiesen, soweit die Aufhebung der Dispositivziffern 1-3 der vorinstanzlichen Verfügung (Verneinung Flüchtlingseigenschaft, Ablehnung Asylgesuch, Anordnung Wegweisung) beantragt wird.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM, die kantonale Migrationsbehörde, das Generalsekretariat EJPD und den EDÖB. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Irina Wyss Versand: (Rechtsmittelbelehrung nächste Seite) Rechtsmittelbelehrung: Gegen Ziffer 1 und 2 dieses Entscheides kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Wyss Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1257/2020 Urteil vom 16. März 2020 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richterin Claudia Cotting-Schalch, Gerichtsschreiberin Irina Wyss. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch MLaw Dimitri Witzig, Rechtsschutz für Asylsuchende, Bundesasylzentrum Region Zürich, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Datenänderung im Zentralen Migrationsinformationssystem ZEMIS; Verfügung des SEM vom 21. Februar 2020. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer wurde, nachdem er in Griechenland ein Asylgesuch gestellt hatte, in einem sogenannten "Dublin-In-Verfahren" als unbegleiteter minderjähriger Asylsuchender in die Schweiz überstellt, wo er am 5. Dezember 2019 ein Asylgesuch stellte. Am 16. Dezember 2019 wurde er zum ersten Mal befragt (Erstbefragung; EB). B. Am 20. und 21. Dezember 2019 führte das Institut für Rechtsmedizin B._______ (IRM) aufgrund eines Auftrags des SEM mit dem Beschwerdeführer ein Gutachten zur Altersschätzung durch. Das IRM gelangte in seinem Gutachten vom 23. Dezember 2019 gestützt auf eine Röntgenuntersuchung der linken Hand, eine Computertomografie beider Schlüsselbein-Brustbeingelenke, eine Panoramaröntgenuntersuchung von Ober- und Unterkiefer sowie eine körperliche Untersuchung des Beschwerdeführers zur Ermittlung des Entwicklungsstadiums der Reifezeichen der primären und sekundären Geschlechtsorgane zum Schluss, dass das aus diesen Untersuchungen resultierende Alter mit Sicherheit mindestens 16 Jahre sei. Eine Vollendung des 18. Lebensjahres könne nicht mit der notwendigen Sicherheit belegt werden. Das vom Beschwerdeführer angegebene Geburtsdatum von 17 Jahren und elf Monaten könne somit zutreffen. C. Mit Schreiben vom 21. Januar 2020 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer zum Abklärungsergebnis des Gutachtens und zur Absicht, sein Geburtsdatum im ZEMIS (Zentrales Migrationsinformationssystem) auf den (...) anzupassen, schriftlich das rechtliche Gehör. D. Am 27. Januar 2020 reichte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beim SEM eine Stellungnahme ein. Darin führte er aus, dass er mit einer Anpassung seines Geburtsdatums auf den (...) nicht einverstanden sei. Er beantragte zudem für den Fall, dass das SEM sein Geburtsdatum nicht ändere, einen Bestreitungsvermerk im ZEMIS sowie den Erlass einer anfechtbaren Ziffer im Dispositiv der Asylverfügung. Zudem bat er um eine schriftliche Benachrichtigung durch das SEM, falls das Alter nicht wie von ihm gewünscht angepasst werde. E. Am 31. Januar 2020 änderte das SEM das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS vom 1. Januar 2002 auf den (...). F. Am 12. Februar 2020 führte das SEM mit dem Beschwerdeführer eine Anhörung gemäss Art. 29 AsylG durch. Anlässlich der beiden Befragungen brachte der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen vor, dass er auf dem Rückweg von einem einwöchigen Aufenthalt im Krankenhaus in Kabul, zu welchem er seine Mutter begleitet habe, gemeinsam mit einem anderen Jungen in seinem Alter von Taliban entführt worden sei. Seine Tazkara sei ihm dabei weggenommen worden. Er sei nach seinem Vater, welcher Polizist gewesen sei, gefragt worden, sowie nach seinem Wohnort, seinen Brüdern und deren Aufenthaltsort. Während den ersten drei Tagen sei er alleine in einem Raum eingesperrt und geschlagen worden. Ab dem vierten Tag seien er und andere dort festgehaltene Jungen in der Benutzung von Waffen und der Führung des Dschihad unterrichtet worden. Während dieser Zeit seien einige der Jungen verschwunden, und sie hätten nicht gewusst, was mit ihnen geschehen sei. Nach ungefähr zwei Wochen sei es ihm während des Abendessens gemeinsam mit einem anderen Jungen gelungen zu fliehen, da die Türe nicht abgeschlossen gewesen sei. Auf der Hauptstrasse beziehungsweise beim Markt von C._______ sei er erwischt, wieder festgenommen und darauf stark geschlagen worden. Nach einer Woche habe er erneut einen - diesmal erfolgreichen - Fluchtversuch unternommen. Die Taliban hätten an diesem Abend eine Essenslieferung erhalten, weswegen sie damit beschäftig gewesen seien, die Ware hineinzutragen. Auf dem Markt in C._______ habe er sich in einem Lastwagen versteckt und sei mit diesem sowie einem Auto zu seinem Onkel in D._______ gelangt. Dort habe er sich während eines Monats versteckt gehalten. In dieser Zeit sei die Leiche des Jungen, der mit ihm zusammen versucht habe zu fliehen, aufgetaucht. Er sei von den Taliban erschossen worden. Aufgrund der Entscheidung seiner Mutter und seines Onkels sei er schliesslich mit Hilfe eines Schleppers aus Afghanistan ausgereist. Als er sich in der Türkei aufgehalten habe, sei ihm mitgeteilt worden, dass die Taliban ihn zuhause gesucht und dabei Fenster und Türen kaputtgeschlagen hätten. Seine Mutter sei zu diesem Zeitpunkt nicht zuhause gewesen. Sie habe jedoch von ihren Nachbarn erfahren, dass ihr Haus von bewaffneten Männern mit langen Bärten aufgesucht worden sei. G. Am 19. Februar 2020 unterbreitete das SEM dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers den Entwurf des ablehnenden Asylentscheides zur Stellungnahme. H. Mit Schreiben vom 20. Februar 2020 reichte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter eine Stellungnahme ein und zeigte sich darin mit dem im ZEMIS eingetragenen Geburtsdatum vom (...) nicht einverstanden. Zudem führte er aus, dass entgegen den Ausführungen des SEM ein asylrelevantes Motiv vorliege und er die Flüchtlingseigenschaft erfülle. I. Mit Verfügung vom 21. Februar 2020 (am selben Tag eröffnet) stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle (Dispositivziffer 1), lehnte sein Asylgesuch ab (Dispositivziffer 2), wies ihn aus der Schweiz weg (Dispositivziffer 3) und nahm ihn aufgrund Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz auf (Dispositivziffern 4-6). Zudem stellte es fest, dass sein Geburtsdatum im ZEMIS auf den (...) laute und ein Bestreitungsvermerk angebracht werde (Dispositivziffer 8). J. Mit Eingabe vom 3. März 2020 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Dispositivziffern 1-3 sowie 8 der Verfügung seien zu überprüfen und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihn als Flüchtling anzuerkennen, ihm Asyl zu gewähren und sein Geburtsdatum im ZEMIS auf den 1. November 2003 oder auf den 20. Dezember 2003 anzupassen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. K. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 4. März 2020 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG). L. Mit Schreiben vom 6. März 2020 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der vorliegenden Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Hinsichtlich des Asyl- und Wegweisungsentscheids urteilt das Gericht endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Bezüglich der ZEMIS-Beschwerde ist die Beschwerdefrist noch nicht abgelaufen. Über Rechtsmittel kann jedoch vor Ablauf der Beschwerdefrist befunden werden, wenn die Rechtsmitteleingabe eindeutig als abschliessend zu verstehen und der Sachverhalt vollständig erstellt ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 13 E. 1; EMARK 1996 Nr. 19 E. 3a und b). Diese Voraussetzungen sind vorliegend zu bejahen.
2. Die Beschwerdeeingabe richtet sich gegen die Ablehnung des Asylgesuchs, die Feststellung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sowie die Anordnung der Wegweisung als solcher. Die Frage des Vollzugs der Wegweisung bildet nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Die Beschwerde richtet sich ausserdem gegen den Eintrag des Geburtsdatums im ZEMIS. 3. 3.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts (vgl. BVGE 2014/26 E. 5) sowie hinsichtlich der ZEMIS-Berichtigung nach Art. 49 VwVG. 3.2 In Anwendung von Art. 37 VGG i.V.m. Art. 57 Abs. 1 VwVG sowie Art. 111a AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Die Vorinstanz führt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben das ZEMIS, welches der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer- und dem Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich vom 20. Juni 2003 [BGIAA, SR 142.51]) und in der ZEMIS-Verordnung näher geregelt ist. Nach Art. 19 Abs. 1 ZEMIS-Verordnung richten sich die Rechte der Betroffenen, insbesondere deren Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht sowie das Recht auf Informationen über die Beschaffung besonders schützenswerter Personendaten, nach dem Datenschutzgesetz (DSG, SR 235.1) und dem VwVG. 4.2 Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu vergewissern (Art. 5 Abs. 1 DSG). Werden Personendaten von Bundesorganen bearbeitet, kann jede betroffene Person insbesondere verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 25 Abs. 3 Bst. a DSG). Ist die Unrichtigkeit erstellt, besteht auf Berichtigung ein uneingeschränkter Anspruch (vgl. Urteil des BGer 1C_224/2014 vom 25. September 2014 E. 3.1). Die ZEMIS-Verordnung sieht in Art. 19 Abs. 3 ausdrücklich vor, dass unrichtige Daten von Amtes wegen zu berichtigen sind. 4.3 Grundsätzlich hat die das Berichtigungsbegehren stellende Person die Richtigkeit der von ihr verlangten Änderung, die Bundesbehörde im Bestreitungsfall dagegen die Richtigkeit der von ihr bearbeiteten Personendaten zu beweisen (vgl. Urteil des BGer 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 3.1; BVGE 2013/30 E. 4.1; Urteile des BVGer A-4313/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 3.2 und A-1732/2015 vom 13. Juli 2015 E. 4.2). Nach den massgeblichen Beweisregeln des VwVG gilt eine Tatsache als bewiesen, wenn sie in Würdigung sämtlicher Erkenntnisse so wahrscheinlich ist, dass keine vernünftigen Zweifel bleiben; unumstössliche Gewissheit ist dagegen nicht erforderlich. Die mit dem Berichtigungsbegehren konfrontierte Behörde hat zwar nach dem Untersuchungsgrundsatz den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen abzuklären (Art. 12 VwVG); die gesuchstellende Person ist jedoch gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG verpflichtet, an dessen Feststellung mitzuwirken (vgl. zum Ganzen Urteile des BVGer A-4256/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 3.3, A-2291/2015 vom 17. August 2015 E. 4.3 und A-3555/2013 vom 26. März 2014 E. 3.3, je m.w.H.). 4.4 Kann bei einer verlangten oder von Amtes wegen beabsichtigten Berichtigung weder die Richtigkeit der bisherigen noch diejenige der neuen Personendaten bewiesen werden, dürfen grundsätzlich weder die einen noch die anderen Daten bearbeitet werden (Art. 5 Abs. 1 DSG). Dies ist jedoch nicht immer möglich, müssen doch bestimmte Personendaten zur Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben notwendigerweise bearbeitet werden. Dies gilt namentlich auch für im ZEMIS erfasste Daten. In solchen Fällen überwiegt das öffentliche Interesse an der Bearbeitung möglicherweise unzutreffender Daten das Interesse an deren Richtigkeit. Unter diesen Umständen sieht Art. 25 Abs. 2 DSG deshalb die Anbringung eines Vermerks vor, in dem darauf hingewiesen wird, dass die Richtigkeit der bearbeiteten Personendaten bestritten ist. Spricht dabei mehr für die Richtigkeit der neuen Daten, sind die bisherigen Angaben zunächst zu berichtigen und die neuen Daten anschliessend mit einem derartigen Vermerk zu versehen. Ob die vormals eingetragenen Angaben weiterhin abrufbar bleiben sollen oder ganz zu löschen sind, bleibt grundsätzlich der Vorinstanz überlassen. Verhält es sich umgekehrt, erscheint also die Richtigkeit der bisher eingetragenen Daten als wahrscheinlicher oder zumindest nicht als unwahrscheinlicher, sind diese zu belassen und mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen. Über dessen Anbringung ist jeweils von Amtes wegen und unabhängig davon zu entscheiden, ob ein entsprechender Antrag gestellt worden ist (vgl. zum Ganzen Urteile des BVGer A-4256/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 3.4, A-3555/2013 vom 26. März 2014 E. 3.4 und A-181/2013 vom 5. November 2013 E. 7.1, je m.w.H.; vgl. ferner Urteil des BGer 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 3.2). 4.5 Vorliegend obliegt es demnach grundsätzlich dem SEM zu beweisen, dass das aktuell im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum ([...]) korrekt ist. Der Beschwerdeführer hat wiederum nachzuweisen, dass das von ihm im Datenänderungsgesuch geltend gemachte Geburtsdatum (1. Januar 2004 beziehungsweise 1. November 2003) richtig beziehungsweise zumindest wahrscheinlicher ist, als das im ZEMIS erfasste, ihm mithin eine höhere Glaubwürdigkeit zukommt als dem bisherigen Eintrag. Gelingt keiner Partei der sichere Nachweis, ist dasjenige Geburtsdatum im ZEMIS zu belassen oder einzutragen, dessen Richtigkeit wahrscheinlicher ist. 4.6 4.6.1 Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung damit, dass es sich bei den Aussagen des Bruders des Beschwerdeführers, dieser sei rund elf Jahre alt, nur um ungefähre Angaben handle. Der eingereichten Kopie der Tazkara sei zudem nur ein geringer Beweiswert zuzusprechen, da es sich dabei nicht um ein Original handle und solche Dokumente leicht fälschbar seien. Weiter sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer in Griechenland das angeblich von den griechischen Behörden willkürlich festgelegte Geburtsdatum vom 1. Januar 2002 akzeptiert habe. Insgesamt bestünden Zweifel am geltend gemachten Alter. Unter Berücksichtigung aller Anhaltspunkte wie seinen Aussagen, denjenigen seines Bruders, seiner Tazkara sowie insbesondere des Altersgutachtens, welches als starkes Indiz zu betrachten sei, sei sein Geburtsjahr von 2002 auf 2003 korrigiert worden, obwohl das im Altersgutachten angegebene Alter von 17 Jahren und elf Monaten grundsätzlich ebenfalls zutreffen könnte. 4.6.2 Der Beschwerdeführer wandte demgegenüber in seiner Beschwerde ein, dass gemäss der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung alle Altersangaben eines Gutachtens vom Mindestalter bis zum Maximalalter gleich wahrscheinlich seien, eingeschlossen Geburtsdaten, welche weniger als einen Monat von den Erkenntnissen des Gutachtens abweichen würden. Demnach sei vorliegend bei einem Mindestalter von 16 Jahren zum Zeitpunkt des Gutachtens der 1. Januar 2004 ebenfalls noch Teil dieser Bandbreite und gleich wahrscheinlich wie die anderen in dieser Bandbreite möglichen Geburtsdaten. Weiter sei die Praxis der Vorinstanz, bei Unklarheiten bezüglich das genaue Geburtsdatum den 1. Januar zu wählen, in Einzelfällen nicht mit dem Kindeswohl vereinbar und laufe dem Grundsatz "in dubio pro minore" zuwider. Die Aussagen seines Bruders seien ferner als Indiz dafür zu werten, dass er zum Zeitpunkt des Altersgutachtens (20. Dezember 2019) beziehungsweise Gesuchseinreichung (5. Dezember 2019) ungefähr 15 Jahre alt gewesen sei. Gemäss dem durch das SEM festgelegte Alter sei er zum Zeitpunkt des Altersgutachtens hingegen fast 17 Jahre alt gewesen. Somit sei das eingetragene Alter entgegen den Aussagen der Vorinstanz nicht mit den Aussagen seines Bruders vereinbar. Bei einem Geburtsdatum vom 1. Januar 2004 hingegen wäre er zum Zeitpunkt der Personalienaufnahme seines Bruders elf Jahre, elf Monate und 15 Tage alt, womit sich das von ihm beantragte Geburtsdatum vom 1. Januar 2004 mit den Aussagen seines Bruders vereinbaren lasse. Die Anpassung der Vorinstanz zeige, dass den Altersangaben aus Griechenland kein Beweiswert beizumessen sei. Es sei somit nur das Geburtsdatum vom 1. Januar 2004 mit allen vorhandenen Anhaltspunkten vereinbar, weshalb eine Berichtigung seines Geburtsdatums auf den 1. Januar 2004 vorzunehmen sei. Zumindest sei sein Geburtsdatum aber auf den 1. November 2003 anzupassen, da dieses ebenfalls mit allen Angaben vereinbar sei. Die von der Vorinstanz in Kauf genommene Altersüberschätzung von elf Monaten stelle einen einschneidenden Eingriff in das Kindeswohl und seine Identität dar. Im Sinne einer Interessenabwägung sei das private Interesse an der Führung seines wahrscheinlichen Alters und die Vermeidung einer Altersüberschätzung höher zu gewichten als das öffentliche Interesse des SEM, an dieser Praxis festzuhalten. Es sei davon auszugehen, dass eine Altersabklärung zu Beginn des Kalenderjahres 2020 ebenfalls das gleiche Mindestalter von 16 Jahren ergeben hätte. In diesem Fall wäre eine Altersanpassung auf den 1. Januar 2004 vorzunehmen gewesen. 4.7 4.7.1 Einleitend ist festzuhalten, dass gemäss dem Eintrag im ZEMIS die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers unbestritten ist und sowohl die Vorinstanz als auch der Beschwerdeführer sich einig sind, dass dieser zum heutigen Zeitpunkt nicht älter als 17 Jahre (spätestes Geburtsdatum [...]) ist. Die Berufung des Beschwerdeführers auf den Grundsatz "in dubio pro minore" ist demnach unbehelflich. 4.7.2 Der Bruder des Beschwerdeführers, welcher den Akten zufolge das "Personalienblatt" (ausgehändigtes Dokument beim Eintritt ins Bundes-asylzentrum) für den Beschwerdeführer ausfüllte, vermerkte dort als Geburtsdatum den 1. Januar 2002. Dies entspricht dem Datum, welches die griechischen Asylbehörden als Geburtsdatum des Beschwerdeführers festgesetzt hatten (vgl. SEM-Akte A12 1.06 S. 3). Gemäss diesem Datum wäre der Beschwerdeführer zum heutigen Zeitpunkt 18 Jahre alt. Dieses beim Eintritt ins Bundesasylzentrum selbst eingetragene Geburtsdatum wurde sodann vom Beschwerdeführer bei der Erstbefragung vom 16. Dezember 2019 insofern korrigiert, als dass er angab, nicht genau zu wissen, wie alt er sei (vgl. ebenda); er sei jedoch nun 16 Jahre alt. Gemäss der bei dieser Befragung abgegebenen Tazkara in Kopie war der Beschwerdeführer im Jahr 1394 (nach afghanischem Kalender, umgerechnet 2016) 12 Jahre alt; dies bedeutet, der Beschwerdeführer wäre zum Zeitpunkt der Befragung (16. Dezember 2019) gemäss seiner eingereichten Tazkara 15 Jahre alt, was seiner eigenen Angabe widerspricht. Ebenfalls auf ein Alter von ungefähr 15 Jahren deuten die Aussagen des Bruders des Beschwerdeführers hin, dass der Beschwerdeführer am 15. Dezember 2015 ungefähr elf Jahre alt gewesen sei (vgl. Protokoll der Befragung des Bruders E._______ [N {...}] vom 15. Dezember 2015, 3.01). Dem durchgeführten Altersgutachten zufolge hat der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Durchführung des Gutachtens (23. Dezember 2019) das 16. Lebensjahr wiederum sicher vollendet, was wiederum den Angaben des Bruders sowie dem in der Tazkara ausgewiesenen Alter widerspricht, sich jedoch mit seinen eigenen Angaben in der Befragung deckt. Im Gutachten wird sodann festgehalten, dass das vom Beschwerdeführer angegebene Geburtsdatum von 17 Jahren und elf Monaten zutreffen könne. Somit wäre nicht ausgeschlossen, dass auch das von den griechischen Behörden aufgenommene Geburtsdatum vom 1. Januar 2002 stimmen könnte. Dennoch hat das SEM das Geburtsdatum um ein Jahr zugunsten eines jüngeren Alters verschoben. 4.7.3 Angesichts dieser Umstände hat die Vorinstanz zu Recht darauf geschlossen, dass der Beschwerdeführer 16 Jahre und elf Monate alt sei und sein Geburtsdatum auf den (...) festgesetzt. Einerseits wurde damit den eigenen Angaben des Beschwerdeführers vollumfänglich Rechnung getragen. Andererseits ist festzuhalten, dass es sich bei der afghanischen Tazkara nicht um ein fälschungssicheres Dokument handelt, weshalb dieser hinsichtlich der Frage des Alters des Inhabers praxisgemäss nur ein geringer Beweiswert zukommt (vgl. BVGE 2013/30 E. 4.2.2., m.w.H.). Der ohnehin geringe Beweiswert der Tazkara wird im vorliegenden Fall weiter durch das in der Befragung vom Beschwerdeführer angegebene Alter sowie dem Ergebnis des Altersgutachtens gemindert. Festzuhalten bleibt schliesslich, dass der Bruder des Beschwerdeführers dessen Alter ausdrücklich mit "ungefähr 15 Jahre" angegeben hatte. 4.7.4 Insgesamt erscheinen die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Geburtsdaten nicht wahrscheinlicher als das im ZEMIS eingetragene. Der Eintrag im ZEMIS ist folglich unverändert zu belassen und mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen. 4.8 Aufgrund des Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit sinngemäss die Aufhebung der Dispositivziffer 8 der vorinstanzlichen Verfügung (Anpassung des Geburtsdatums) beantragt wird. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-haftmachen der Vorbringen gemäss Art. 7 AsylG in verschiedenen Entscheiden dargelegt und präzisiert. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; Urteil des BVGer D-5779/2013 vom 23. Februar 2015 E. 5.6.1 [als Referenzurteil publiziert] m.w.H.). 5.4 5.4.1 Das SEM begründete seine Verfügung hinsichtlich der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl damit, dass den Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen keine Anhaltspunkte für eine Verfolgung aus einem in Art. 3 AsylG genannten Motiv zu entnehmen seien. Es könne vielmehr davon ausgegangen werden, dass die Taliban sämtliche junge Männer, welche in seiner Region lebten, hätten rekrutieren wollen. So habe der Beschwerdeführer auf die Frage geantwortet, weshalb ausgerechnet er mitgenommen worden sei, dass dies der Strategie der Taliban entspreche, junge Männer und Kinder mitzunehmen, um ihre Gedanken verändern und sie einer Gehirnwäsche zu unterziehen. Weiter habe er angegeben, dass es sich bei den anderen Jugendlichen um Jungen aus der Region F._______ oder D._______ im Alter von 14 bis 16 Jahren gehandelt habe. Demnach sei anzunehmen, dass die Taliban bei der Auswahl der Personen in erster Linie an Eigenschaften wie Wohnort, Alter oder Geschlecht anknüpfen und dafür keine in Art. 3 AsylG genannten Eigenschaften heranziehen würden. Selbst in Anbetracht der Tatsache, dass die Lage in der Provinz F._______ volatil sei und die Taliban zeitweise die Kontrolle über gewisse Gebiete innehaben könnten, sei keine aus einem der in Art. 3 AsylG genannten Motive aufgrund einer möglichen Zwangsrekrutierung ersichtlich. Aus dem Umstand, dass sein Vater Polizist gewesen sei und somit aus Sicht der Taliban als oppositionell gelten könnte, lasse sich angesichts dessen, dass dessen Tod bereits lange Zeit zurückliege und der Beschwerdeführer zu einem Dschihad-Kämpfer hätte ausgebildet werden sollen, auch keine Reflexverfolgung ableiten. Im Übrigen sei die Glaubhaftigkeit der Vorbringen zu bezweifeln. Der Beschwerdeführer habe sich widersprochen, indem er in der Erstbefragung angegeben habe, dass er bei seiner ersten Flucht aus dem Ausbildungscamp der Taliban beim Markt erwischt worden sei. In der Anhörung hingegen habe er geltend gemacht, dass er bereits an der Hauptstrasse erwischt worden sei. Diese widersprüchlichen Angaben habe er nicht erklären können. Auch bestehe darin ein Widerspruch, dass er einerseits angegeben habe, die Taliban würden sich deutlich vom Rest der Bevölkerung unterscheiden, sie würden lange Bärte tragen und sich anders kleiden und andererseits, die Taliban hätten keine spezielle Kleidung getragen oder spezielle Merkmale gehabt, woran man sie als Taliban hätte erkennen können. 5.4.2 Der Beschwerdeführer führte demgegenüber aus, dass die Rekrutierung und Kontaktaufnahme durch die Taliban zwar vermutungsweise aufgrund seiner Eigenschaft als junger Mann und somit nicht aufgrund eines Motivs in Sinne des Asylgesetzes erfolgt sei. Es sei jedoch vorliegend nicht entscheidend, weshalb der Erstkontakt stattgefunden habe, sondern wie sich die Lage zum Ausreisezeitpunkt beziehungsweise zum Zeitpunkt einer möglichen Rückkehr präsentiere. Er sei aufgrund des Umstands, dass sein Vater Polizist gewesen sei, härter als die anderen Jungen bestraft und anders behandelt worden. Zudem seien ihm viele Fragen zu seinem Vater und dem Verbleib seiner Brüder gestellt worden. Dass er als Sohn eines Polizisten, welcher als Gegner der Taliban wahrgenommen werde, nach der Rekrutierung für den heiligen Krieg aus dem Camp geflohen sei, sei als Auflehnung gegen die religiöse Indoktrinierung zu betrachten, und er werde ebenfalls als Gegner der Taliban wahrgenommen. Die aus dieser Verweigerung resultierende Verfolgung sei somit als eine solche gemäss Art. 3 AsylG zu betrachten. Weiter seien die Glaubhaftigkeitsmassstäbe aufgrund seiner Minderjährigkeit herabzusetzen. Seine Schilderungen würden ein stimmiges Gesamtbild von der Mitnahme der Taliban bis zu seiner Flucht ergeben. So habe er beispielsweise ein Bild des Grundrisses von seinem Gefängnis gezeichnet und dieses aktiv und widerspruchsfrei für Erklärungen zu seinen Schilderungen genutzt. Er habe erklärt, wo sich welche Räume und Eingänge befunden hätten sowie wo die Taliban gegessen und Wache gehalten hätten. Sodann habe er spontan und umgehend die Frage der Fachspezialistin korrigiert, welche fälschlicherweise gesagt habe, dass er nur während zwei Wochen bei den Taliban festgehalten worden sei. Zudem habe er nachvollziehbar dargelegt, dass der andere Junge, welcher ihn beim ersten Fluchtversuch begleitet habe, beim zweiten Versuch nicht mehr habe mitkommen wollen, da er durch die harte Bestrafung abgeschreckt worden sei. Dies zeige, dass er sich mit den inneren Beweggründen seines Begleiters auseinandergesetzt habe. Weiter habe er geschildert, dass er erst beim zweiten Fluchtversucht bemerkt habe, dass er sich schon beim ersten Versuch auf dem Weg zum Markt befunden habe. All dies hätte von der Vorinstanz als positive Glaubhaftigkeitselemente gewertet werden müssen. Was die beiden Widersprüche betreffe, werde auf die Ausführungen in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf verwiesen. 5.5 5.5.1 Die Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft setzt voraus, dass die asylsuchende Person wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauung verfolgt wird und von ihrem Verfolger in einer dieser (in Art. 3 AsylG genannten) Eigenschaften getroffen werden soll. Verfolgung erfolgt immer wegen des "Anders-Seins" und nicht wegen eines "Tuns". Der Verfolger will dabei gerade die hinter der Handlung steckende Gesinnung, Persönlichkeit oder Eigenart der betreffenden Person treffen (vgl. EMARK 2006 Nr. 32 E. 8.7.1). 5.5.2 In den Vorbringen des Beschwerdeführers ist keine asylrechtlich relevante Verfolgung erkennbar. So ist entgegen den Ausführungen in der Beschwerde insbesondere nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer aufgrund seiner religiösen Überzeugung Nachteile im Sinne des Asylgesetzes zu befürchten hätte. Sollte er - stets ausgehend von der Glaubhaftigkeit der Vorbringen - aus dem Machtbereich der Taliban geflohen sein und deshalb davon bedroht sein, erneut ergriffen, in das erwähnte Lager verbracht und aufgrund seiner zweiten Flucht bestraft zu werden, kann diese zu befürchtende Gefährdung weder als politisch, ethnisch, rassistisch, nationalistisch noch aufgrund der sozialen Zugehörigkeit motivierte Behelligungen erklärt respektive begründet werden, sondern wäre - soweit sich die Befürchtungen des Beschwerdeführers erfüllt hätten - als krimineller Racheakt der Taliban im Kontext des Afghanistankonflikts und des von ihnen geführten Dschihad zu qualifizieren. Diesem Konflikt kommt aber nach der Schweizer Asylpraxis keine flüchtlingsrechtliche Relevanz zu (vgl. dazu beispielsweise Urteil des Bundesverwaltungsgericht D-7288/2017 vom 18. Februar 2019). Der Beschwerdeführer gab in der Befragung an, dass er mit vielen anderen Jungen festgehalten worden sei, wobei sie alle im Umgang mit Waffen sowie in der Führung des Dschihad unterrichtet worden seien (A23 F95). Anknüpfungspunkte dieser versuchten Rekrutierung sind dabei, wie die Vorinstanz zu Recht erwog, das Alter, das Geschlecht sowie der Wohnort der festgehaltenen Jugendlichen (vgl. dazu D-7291/2017 vom 2. April 2019, E. 5.2). Das dargelegte Vorgehen der Taliban verfolgt hingegen nicht das Ziel, die von ihnen angesprochenen Personen aufgrund ihrer politischen Einstellung zu treffen beziehungsweise sie deswegen zu verfolgen. Die Folgen einer Weigerung, sich den Taliban und ihrem heiligen Krieg anzuschliessen, sind möglicherweise in der Tat drastisch und können gegebenenfalls sogar zu einer Gefährdung von Leib und Leben der Betroffenen führen. Bei den Taliban handelt es sich jedoch um eine nicht-staatliche Organisation, die gemäss den Angaben des Beschwerdeführers generell gegen Personen vorgeht, die sich ihnen verweigern (vgl. dazu auch die entsprechende Aussage des Beschwerdeführers, es sei ihnen gesagt worden, dass ausser den Taliban alle als Feinde betrachtet würden und nur Taliban ihre Verbündeten seien [A23 F95]). Ein derartiges Vorgehen ist jedoch im vorliegenden Fall nicht auf die Ahndung einer Ideologieverweigerung zurückzuführen, zumal der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren nie geltend gemacht hat, dass ihm aufgrund seiner Handlung eine bestimmte Anschauung beziehungsweise Haltung von den Taliban unterstellt worden wäre. Auch sind den Akten nicht genügend Hinweise zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer aufgrund des früheren Berufs seines Vaters (Polizist) eine Reflexverfolgung zu befürchten hätte. Zwar wurde der Beschwerdeführer den Akten zufolge spezifisch zu seinem Vater befragt und härter als seine Mitgefangenen geschlagen. Darüber hinaus ist jedoch nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer anstelle seines Vaters spezifisch hätte getroffen werden sollen beziehungsweise dass sich die Taliban an ihm hätten rächen wollen. Seinen Ausführungen zufolge wurde er - abgesehen von einem besonderen Augenmerk auf ihn, was sich in spezifischen Befragungen sowie einer härteren Strafe geäussert hatte - von den Taliban nicht als Feind betrachtet. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer durch seine Flucht dem Machtbereich der Taliban und der Unterstützung des Dschihad entzogen hatte, zwar als Auflehnung gegen den "heiligen Krieg" aufgefasst werden dürfte. Dies erfolgte jedoch aufgrund des "Tuns" des Beschwerdeführers und nicht aufgrund eines flüchtlingsrechtlich relevanten "Seins". Somit fehlt es der geltend gemachten Verfolgung an einem im Asylgesetz festgehaltenen Motiv. 5.5.3 Abschliessend ist festzuhalten, dass sich aus den vorstehenden Erwägungen nicht etwa der Schluss ergibt, der Beschwerdeführer sei zum heutigen Zeitpunkt angesichts der Entwicklung in Afghanistan nicht gefährdet. Jedoch ist eine solche Gefährdungslage unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AIG einzuordnen, wonach der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der generellen Gefährdung aufgrund der aktuellen Situation in Afghanistan im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG wurde bereits durch die Vorinstanz mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen. 5.6 Zusammenfassend hat das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und dessen Asylgesuch abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. 8.1 Mit dem vorliegenden Entscheid ist der Antrag, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, gegenstandslos geworden. 8.2 Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Dabei verfügt eine Person dann nicht über die erforderlichen Mittel, wenn sie ohne Beeinträchtigung des notwendigen Lebensunterhaltes die Prozesskosten nicht zu bestreiten vermag. Eine Beschwerde gilt ferner dann als aussichtslos, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. BGE 125 II 265 E. 4b S. 275). 8.3 Es ist aufgrund der Unterbringung des Beschwerdeführers in einem Bundesasylzentrum und dem damit verbundenen Arbeitsverbot (Art. 43 AsylG) von seiner Bedürftigkeit auszugehen. Nachdem überdies die Rechtsbegehren im Rahmen einer summarischen Aktenprüfung nicht als aussichtslos zu beurteilen waren, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutzuheissen. Demnach sind dem Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
9. Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Datenschutzes sind gemäss Art. 35 Abs. 2 der Verordnung vom 14. Juni 1993 zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG, SR 235.11) dem Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) bekannt zu geben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sinngemäss die Aufhebung der Dispositivziffer 8 der vorinstanzlichen Verfügung (Anpassung des Geburtsdatums) beantragt wird.
2. Die Vorinstanz wird angewiesen, im ZEMIS einen Bestreitungsvermerk anzubringen.
3. Die Beschwerde wird ebenfalls abgewiesen, soweit die Aufhebung der Dispositivziffern 1-3 der vorinstanzlichen Verfügung (Verneinung Flüchtlingseigenschaft, Ablehnung Asylgesuch, Anordnung Wegweisung) beantragt wird.
4. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM, die kantonale Migrationsbehörde, das Generalsekretariat EJPD und den EDÖB. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Irina Wyss Versand: (Rechtsmittelbelehrung nächste Seite) Rechtsmittelbelehrung: Gegen Ziffer 1 und 2 dieses Entscheides kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).