Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. Der minderjährige Beschwerdeführer – ein afghanischer Staatsangehöri- ger tadschikischer Ethnie und sunnitischer Religion – reiste den Akten zu- folge am 31. März 2021 illegal nach Italien ein und wurde dort unter den Personalien B._______, geb. 1. Januar 2003, Afghanistan, registriert. Am
16. April 2021 wurde er beim Versuch unter dieser Identität in die Schweiz einzureisen von der Schweizer Grenzwache angehalten und in der Folge nach Italien rücküberstellt. B. Am 6. Mai 2021 suchte der Beschwerdeführer unter dem Namen A._______ in der Schweiz um Asyl nach und wurde dem Bundesasylzent- rum (BAZ) der Region Bern zugewiesen. Auf dem Personalienblatt gab er als sein Geburtsdatum den «20.01.1384» (afghanischer Kalender) bezie- hungsweise den «10. Mai 2005» (abendländischer Kalender) an. Identi- tätspapiere reichte er keine ein. C. Die italienischen Behörden teilten dem SEM auf ein Informationsersuchen vom 11. Mai 2021 am 8. Juni 2021 hin mit, der Beschwerdeführer sei als B._______, 1. Januar 2003, Afghanistan, bekannt und nach seiner illegalen Einreise in Italien am 31. März 2021 verschwunden. Er habe weder in Ita- lien um Asyl ersucht noch sei er im Besitz einer italienischen Aufenthalts- bewilligung. Am 9. November 2021 beendete das SEM das Dublin-Verfah- ren und das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren wurde durchge- führt. D. Am 18. Mai 2021 befragte das SEM den Beschwerdeführer im Rahmen einer Erstbefragung für unbegleitete Minderjährige (EB UMA). E. In der Folge gab das SEM beim Institut für Rechtsmedizin (IRM) Bern die Durchführung einer auf drei Säulen (körperliche, radiologische und zahn- ärztliche Untersuchung) beruhende Analyse zur Altersbestimmung in Auf- trag. Im Gutachten zur Altersschätzung vom 3. Juni 2021 wurde ein wahr- scheinliches Alter von 17 bis 19 Jahren genannt und das höchste Mindest- alter mit 16.4 Jahren benannt, wobei die Altersangabe des Beschwerde- führers von 16 Jahren eher nicht plausibel erscheine.
D-72/2022 Seite 3 F. Mit Verfügung vom 14. Juli 2021 setzte das SEM aufgrund der vagen, un- genauen und unsubstantiierten Angaben des Beschwerdeführers anläss- lich der EB UMA vom 18. Mai 2021 sein im ZEMIS aufgeführtes Geburts- datum auf den 1. Januar 2003 mit Bestreitungsvermerk fest. G. Das Bundesverwaltungsgericht hiess mit Urteil D-3362/2021 vom 3. No- vember 2021 die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom
23. Juli 2021 gut und wies das SEM an, im ZEMIS als Geburtsdatum des Beschwerdeführers den 10. Mai 2005 einzutragen. H. Am 18. November 2021 fand die Anhörung des Beschwerdeführers statt. Zur Begründung seines Asylgesuches machte der – nach eigenen Anga- ben aus dem Dorf Hassan Kai Sarsang (Distrikt Gardiz, Provinz Paktia) stammende – Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, sein Bruder habe für die amerikanischen Streitkräfte als Dolmetscher gearbeitet und sei im Jahr 2016 von den Taliban ermordet worden. Danach habe sich sein Vater der afghanischen Armee angeschlossen. Der Beschwerdeführer habe – zunächst unwissentlich – eine Koranschule der Taliban besucht und von diesen den Auftrag bekommen, seinem Vater mitzuteilen, er solle nicht für das afghanische Militär arbeiten. Der Vater sei 2019 im Kampf gefallen. Im dritten Schuljahr sei der Beschwerdeführer mit seinen Mitschülern zu- sammen für zwei Tage nach Logar gebracht worden, um dort den Taliban im Umgang mit Waffen, Minen und Sprengstoffwesten zuzusehen. Dort seien auch Taliban mit der Bereitschaft zu einem Selbstmordattentat an- wesend gewesen. Nachdem die Schüler zwei Monate nach ihrer Rückkehr darüber informiert worden seien, in ein paar Monaten nach Pakistan in ein Waffenausbildungslager der Taliban geschickt zu werden, habe er mit sei- ner Mutter zusammen beschlossen, das Land zu verlassen. Im März/April 2020 sei er zunächst gemeinsam mit ihr und seinen Geschwistern via Pa- kistan in den Iran und alsdann infolge einer Auseinandersetzung mit der dortigen Polizei alleine weiter in die Türkei gereist, wo er sich fünf Monate aufgehalten habe, bevor er mit der Fähre nach Italien und später in die Schweiz gelangt sei. Er befürchte bei einer Rückkehr nach Afghanistan er- kannt und erneut aufgefordert zu werden, für die Taliban zu kämpfen. Es stelle zudem für die Taliban ein Verbrechen dar, in einem nicht-muslimi- schen Land Asyl zu beantragen.
D-72/2022 Seite 4 I. Mit Entscheid vom 8. Dezember 2021 verneinte das SEM die Flüchtlings- eigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch vom 6. Mai 2021 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an, wobei es den Vollzug wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob. J. Mit Eingabe vom 6. Januar 2022 beziehungsweise mit ergänzender Ein- gabe seiner Rechtsvertreterin vom 13. Januar 2022 erhob der Beschwer- deführer gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungs- gericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei unter Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl betreffend die Ziffern 1 bis 3 (Verneinung Flüchtlingseigenschaft, Ablehnung Asylgesuch, Weg- weisung) aufzuheben, eventualiter sei die Sache zur vollständigen Fest- stellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Er- hebung eines Kostenvorschusses und die amtliche Beiordnung seiner Rechtsvertreterin. K. Mit Verfügung vom 19. Januar 2022 hiess der Instruktionsrichter die Gesu- che um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die amtliche Rechtsverbeistän- dung gut. Als amtliche Rechtsvertretung des Beschwerdeführers wurde MLaw LL.M. Nadja Zink eingesetzt. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. L. Mit Eingabe vom 1. Februar 2022 liess sich die Vorinstanz zur Beschwerde vernehmen; die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am
17. August 2022 zur Kenntnis gebracht. M. Am 14. Juni 2022 reichte der Beschwerdeführer ein weiteres Beweismittel (Schreiben der Taliban vom 28. April 2020 inkl. Übersetzung) sowie eine Kostennote per 13. Juni 2022 ein.
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Erwägungen (26 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätz- lich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zu- gehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi- schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begrün- dete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Lei- bes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträg- lichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Be-
D-72/2022 Seite 6 hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gege- ben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Die Vorinstanz erachtete die geltend gemachten Rekrutierungsversu- che der Taliban als nicht flüchtlingsrechtlich relevant (fehlende Gezieltheit der Verfolgung). Sie führte aus, dass das vom Beschwerdeführer dargelegte Vorgehen der Taliban nicht das Ziel verfolgt habe, ihn aufgrund seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe zu treffen beziehungsweise ihn deswe- gen zu verfolgen. Vielmehr habe er in jenem Zeitpunkt die von den Taliban gewünschten Eigenschaften – männlich und in einem bestimmten Alter – erfüllt, weshalb er für ihre Zwecke geeignet schien. Den Akten seien keine Hinweise auf zusätzliche Risikofaktoren zu entnehmen, wonach die Taliban ihn nicht als «normalen» Jugendlichen, sondern als Feind und Verräter be- trachten oder ihm eine oppositionelle Gesinnung unterstellen würden. So- mit lasse sich aus der versuchten Rekrutierung kein flüchtlingsrechtlich re- levantes Verfolgungsmotiv ihm gegenüber ableiten. Infolge der Lageveränderung (Machtübernahme der Taliban Mitte August
2021) befinde sich Afghanistan in einer Übergangsphase. Es sei zwar noch nicht vollständig absehbar, wie die Taliban mit spezifischen Personengrup- pen in der afghanischen Bevölkerung umgehen würden. Dokumentiert seien namentlich Übergriffe auf bisherige Gegner der Taliban wie Angehö- rige der Sicherheitskräfte, Mitarbeiter ausländischer Streitkräfte und inter- nationaler Organisationen, Journalisten und Aktivisten, jedoch nicht Über- griffe auf vormalige Rekrutierungsverweigerer und Personen, welche in ei- nem nicht-muslimischen Land um Asyl ersucht hätten. Es bestehe kein be- gründeter Anlass zur Annahme, dass sich die Lageveränderung risiko- schärfend auf die persönliche Situation des Beschwerdeführers ausgewirkt hätte und er zum Zeitpunkt des Entscheids bei einer Rückkehr nach Afgha- nistan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit sowie in absehbarer Zukunft flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt wäre. Im Weiteren habe er bezüglich des für die amerikanischen Streitkräfte als Dolmetscher tätig gewesenen und gefallenen Bruders keine Probleme mit
D-72/2022 Seite 7 den Taliban geltend gemacht. Dem nach dem Tod des Bruders der afgha- nischen Armee angehörigen Vater habe er (zu dessen Lebzeiten) zwar Nachrichten der Taliban überbringen müssen, aber keine weiteren Nach- teile geltend gemacht. Ferner habe er den Tod seiner Familienangehörigen nicht als Ausreisegrund vorgebracht, weshalb in diesem Zusammenhang bei einer Rückkehr auch keine Nachteile seitens der Taliban zu erwarten seien. Insgesamt fehle es den Asylvorbringen an der flüchtlingsrechtlichen Relevanz.
E. 4.2 In der Beschwerde wurde zunächst betreffend die Rekrutierungsversu- che der Taliban hauptsächlich vorgebracht, die Begründung der Vorinstanz des diesbezüglichen fehlenden flüchtlingsrechtlich relevanten Motivs sei lapdiar, zu unbestimmt und falsch. Die Anknüpfungspunkte «Alter und Ge- schlecht» würden vorliegend das Verfolgungsmotiv der «bestimmten sozi- alen Gruppe» von Art. 3 AsylG beziehungsweise Art. 1A der Flüchtlings- konvention (FK) erfüllen. Dies ergebe sich aus der Definition des Begriffes der «bestimmten sozialen Gruppe» auf internationaler Ebene (unter Hin- weis auf das Handbuch der Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], die Richtlinien 1011/95/EU Art. 10 Abs. 1 lit. d sowie des UNHCR) und gar vom SEM selbst (Handbuch für Asyl und Rückkehr). Im Weiteren sei auf das BVGer-Urteil E-5072/2018 vom 17. Dezember 2020 hinzuweisen, wonach eine gegen den Willen eines minderjährigen Jugendlichen erfolgte Einzie- hung ins Militär, die Ausbildung und Teilnahme an Kampfhandlungen per se keine staatlich legitimen oder legitimierten Massnahmen darstellen wür- den. Die Machtübernahme der Taliban habe infolge der nun fehlenden staatlichen Strukturen nur dazu geführt, dass sich die Frage einer inner- staatlichen Fluchtalternative nicht mehr stelle. Gemäss genanntem BVGer- Urteil E-5072/2018 könne aus der Tatsache, dass die Einberufung in den Militärdienst an das wehrpflichtige Alter, das Geschlecht und die Staatsan- gehörigkeit anknüpfe, nicht geschlossen werden, dass sie keine Verfol- gung darstelle und flüchtlingsrechtlich bedeutungslos sei. Dem Beschwer- deführer habe wegen äusserer oder innerer Merkmale (Alter, Geschlecht), die untrennbar mit seiner Person oder seiner Persönlichkeit verbunden seien, eine Verfolgung gedroht. Die versuchte Zwangsrekrutierung knüpfe an diese nicht abänderbaren Merkmale des Beschwerdeführers an, wes- halb die Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllt sei. Weiter werde der Beschwerdeführer aufgrund seiner Rekrutierungsverwei- gerung als Feind beziehungsweise Verräter betrachtet und ihm werde des- halb eine oppositionelle Gesinnung unterstellt. Eine solche Unterstellung
D-72/2022 Seite 8 sei den BVGer-Urteilen E-6352/2015 vom 7. März 2016 und D-1279/2018 vom 17. Dezember 2019 zu entnehmen, wonach ein flüchtlingsrelevantes Verfolgungsmotiv bereits bei blosser Weigerung vorliege, auch wenn es im zitierten Urteil E-6352/2015 um den IS gehe, was sich aber auf die Taliban übertragen lasse. Zusätzliche Anknüpfungspunkte seien nebst der Rekrutierungsverweige- rung ebenfalls gegeben. Auch wenn alle Jungen im dritten Schuljahr für eine Kampfausbildung hätten rekrutiert werden sollen, sei der Beschwer- deführer und seine Familie den Taliban persönlich bekannt beziehungs- weise sie würden ihn als Sohn eines Vaters in der afghanischen Armee kennen, welchem er Nachrichten zu überbringen gehabt habe. Dieser Um- stand unterscheide ihn von den anderen Jugendlichen, die zur Ausbildung zu Selbstmordattentätern und für den Kampf im Namen der Taliban bereit gewesen seien oder deren Familien sich grundsätzlich an den «westlichen Besatzern» hätten rächen wollen. Der Beschwerdeführer habe von keinem anderen Jungen gewusst, der sich der Rekrutierung entzogen hätte. Als- dann hätten die Taliban den Beschwerdeführer wegen seines Bruders nicht behelligt, da dieser bei seinem Schuleintritt bereits verstorben (2016) ge- wesen sei. Gemäss der Vorinstanz selbst seien Übergriffe auf Risikogrup- pen dokumentiert und der Beschwerdeführer werde aufgrund des Bruders wie auch des der Risikogruppe «Sicherheitskräfte» zugehörigen Vaters als Sohn eines Gegners angesehen beziehungsweise gelte als Rekrutierungs- verweigerer mithin als politischer Gegner.
E. 4.3 In ihrer Vernehmlassung vom 1. Februar 2022 hielt die Vorinstanz an ihren Erwägungen fest und wiederholte sie im Wesentlichen. So führte sie aus, der Beschwerdeführer habe nicht geltend gemacht, die Taliban wür- den ihm wegen der Rekrutierungsverweigerung eine bestimmte Ideologie unterstellen. Für die Annahme einer Reflexverfolgung würden alsdann nicht genügend Hinweise vorliegen. Die Gefährdung des Beschwerdefüh- rers aufgrund der Entwicklung in Afghanistan sei zudem mit der vorläufigen Aufnahme wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bereits Rech- nung getragen worden. Der Beschwerdeführer hatte alsdann Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen, wovon er keinen Gebrauch machte.
E. 5.1 In materieller Hinsicht hat das SEM in der angefochtenen Verfügung die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorbringen (wie nachfol- gend aufgezeigt) zu Recht und mit zutreffender Begründung als nicht flüchtlingsrechtlich relevant erachtet.
D-72/2022 Seite 9
E. 5.2 Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, ihm habe als min- derjährigem Schüler einer koranischen Talibanschule eine Zwangsrekrutie- rung im Rahmen eines angekündigten Waffen- und Kampftrainingslagers gedroht. Dazu sei es indes nicht gekommen, weil er – aus Angst vor dem Trainingslager wie auch vor dem Fallen im Kampf – vorher gemeinsam mit seiner Mutter und seinen Geschwistern ausgereist sei. Sein Bruder habe als Dolmetscher für die Amerikaner gearbeitet und sei 2016 ums Leben gekommen. Alsdann habe sein Vater für ungefähr ein Jahr im afghanischen Militär gedient, währenddessen ihm der Beschwerdeführer Botschaften der Taliban, worin jener zur Aufgabe der Tätigkeit für die afghanische Armee aufgefordert worden sei, habe überbringen müssen. Sein Vater sei 2019 gefallen. Für die Taliban gelte der Beschwerdeführer wegen seiner Famili- enmitglieder und als Zwangsrekrutierungsverweigerer als politischer Geg- ner. Damit macht er auch eine Reflexverfolgung geltend.
E. 5.3 Die Zwangsrekrutierung vor der Ausreise des Beschwerdeführers er- scheint im zeitlichen und länderspezifischen Kontext grundsätzlich plausi- bel. So galt seine Herkunftsregion Paktia als Hochburg der Taliban (vgl. euaa, Paktia, < https://euaa.europa.eu/country-guidance-afghanistan- 2020/paktyapaktia >, abgerufen am 15. August 2022). Die Taliban traten mit Zwangsrekrutierungsversuchen Minderjähriger bereits in früheren Jah- ren in Erscheinung, was auch mit den Aussagen des Beschwerdeführers in der Anhörung übereinstimmt, wonach in der von ihm besuchten Schule Ansprachen von talibanischen Kommandanten beziehungsweise eines solchen der Teilgruppierung Haqqani gehalten und Ausflüge in Waffentrai- ningslager gemacht wurden (A54/5, F41 und F47 ff.). Verschiedene Be- richte gehen davon aus, dass die Taliban vorwiegend Kinder aus religiösen Schulen sowie auch junge Paschtunen aus ländlichen Gebieten zu rekru- tieren versuchten. Diesbezüglich ist allerdings umstritten, ob sie dabei stets Gewalt anwandten beziehungsweise anwenden oder sich auf die Rekrutie- rung von Freiwilligen fokussieren (vgl. UK Home Office, Afghanistan: Un- accompanied children, April 2021, S. 45 ff., < https://www.ecoi.net/ en/file/local/2050110/ Afghanistan-unaccompanied-+children-CPIN-v2.0% 28Archived%29.pdf > m.w.H., abgerufen am 18. August 2022).
E. 5.4 Die Frage, ob dem minderjährigen Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Ausreise von Seiten der Taliban tatsächlich ernsthafte Nachteile aufgrund eines asylrechtlich relevanten Motivs drohten, kann mit Verweis auf die nachfolgenden Erwägungen mangels Aktualität offen bleiben. Im Übrigen
D-72/2022 Seite 10 ist diesbezüglich festzuhalten, dass das vom Beschwerdeführer referen- zierte Urteil E-5072/2018 weder ein Grundsatz- noch ein Koordinationsur- teil ist und in diesem Zusammenhang auf weitere Urteile zu verweisen ist, in denen nicht von einem diskriminierenden Ansatz im Zusammenhang mit Zwangsrekrutierungen ausgegangen wurde (vgl. statt vieler Urteile BVGer E-2456/2018 vom 26. Juni 2020 m.w.H., D-1257/2020 vom 16. März 2020 E. 5.5.2, D-7291/2017 vom 2. April 2019 E. 5.2). Auch die Hinweise des Beschwerdeführers auf die weiteren BVGer-Urteile E-6352/2015 vom
E. 5.5 Es ist im heutigen Zeitpunkt festzustellen, dass die Taliban nach der zwischenzeitlich erfolgten Machtübernahme wohl nicht mehr auf Zwangs- rekrutierungen angewiesen sind. So beinhalten aktuelle Berichte zur Lage in Afghanistan keine Hinweise auf systematische Zwangsrekrutierungen, sie deuten vielmehr darauf hin, dass die Taliban eher Mitglieder der ehe- maligen Sicherheitskräfte zu rekrutieren versuchen (vgl. UK Home Office, Afghanistan: Fear of the Taliban, April 2022, Ziff. 6.11, < https://www.ecoi.net/en/file/local/2068081/AFG_CPIN_Fear_of_the_Tali- ban.pdf >, abgerufen am 11. August 2022; vgl. UN Security Council, Thir- teenth report of the Analytical Support and Sanctions Monitoring Team sub- mitted pursuant to resolution 2611 concerning the Taliban and other asso- ciated individuals and entities constituting a threat to the peace stability and security of Afghanistan, Ziff. 35, <https://www.ecoi.net/en/file/lo- cal/2073803/N2233377.pdf >, abgerufen am 11. August 2022). Zwar ist die aktuelle Informationslage in Bezug auf die Rekrutierungsstrategie schlecht und es ist davon auszugehen, dass nicht alle derartigen Vorfälle gemeldet werden. Dennoch ist gemäss den zur Verfügung stehenden Informationen
D-72/2022 Seite 11 nicht mehr von systematischen Zwangsrekrutierungen auszugehen, wie sie vor der Machtübernahme der Taliban offenbar in einigen Regionen vor- kamen. Von einer hohen Wahrscheinlichkeit einer möglichen zukünftigen Rekrutierung ist daher nicht auszugehen (vgl. Urteil des Bundesverwal- tungsgerichts D-3488/2021 vom 10. August 2022). Entgegen der Behaup- tung in der Beschwerde (S. 13, Ziff. 40) hat die Machtübernahme durch die Taliban für den Beschwerdeführer nicht per se zu einer Risikoschärfung geführt. Aufgrund vorstehender Erwägungen kann nämlich angenommen werden, dass die der Beschwerde nachgereichte Vorladung zu einer Be- fragung durch die Taliban vom 28. April 2020 (act. 6, Beilage), welche von vor der Machtübernahme stammt, nichts an dieser Einschätzung ändert.
E. 5.6 Nach Durchsicht der Akten liegen alsdann keine Hinweise dafür vor, dass der Beschwerdeführer dadurch, dass er sich der Aufforderung zur Einziehung durch Ausreise entzogen hat, aktuell im Fokus der Taliban stünde und deshalb bestraft werden könnte. Es ist zunächst darauf hinzu- weisen, dass der Beschwerdeführer – entgegen seiner Behauptung – kein besonderes Risikoprofil aufweist. Seinen Aussagen kann nicht entnommen werden, dass er in den Augen der Taliban als religiöser Dissident oder po- litischer Oppositioneller gegolten hätte. Er ist weder politisch aktiv gewesen noch hat er sich anderweitig aufgrund seiner Familie, persönlicher Merk- male oder Aktivitäten gegenüber den Taliban besonders exponiert. Auf das Vorliegen einer möglichen Reflexverfolgung wird in nachstehenden Erwä- gungen näher eingegangen, jedoch ist an dieser Stelle bereits festzuhal- ten, dass er zwar als Nachrichtenbote für den früher im afghanischen Mili- tär tätig gewesenen Vater eingesetzt wurde, er jedoch auf Nachfrage von keinen anderen beziehungsweisen persönlichen Behelligungen durch die Taliban sprach (A54/9, F73). Zudem machte er auch nicht geltend, dass seine in Afghanistan verbliebene ältere Schwester seinetwegen ernsthaft behelligt worden und er nach der Ausreise von den Taliban gesucht worden wäre (er hatte zwischenzeitlich Kontakt zu ihr, A54/3, F12; A54/5, F35), was ebenfalls gegen das Vorliegen einer andauernden, erheblichen und geziel- ten Verfolgung spricht (A54/3, F10 ff.). Es ist der Vorinstanz beizupflichten, dass der Beschwerdeführer auch nicht vorgebracht hat, der Tod seiner Fa- milienangehörigen sei Anlass für seine Ausreise aus Afghanistan gewesen. Als Ausreisegrund gab er hauptsächlich die Angst davor an, im Trainings- lager Waffen und Sprengstoffwesten zu erhalten und im Krieg getötet zu werden (A54/8 f., F66 und F72). Zudem wusste er aufgrund fehlender In- formationen (kein Handy in der Schule; A54/9 F68) angeblich nicht, ob noch weitere Schüler beziehungsweise Freunde von ihm geflohen sind o- der sich den Taliban angeschlossen haben. Daraus lässt sich jedenfalls –
D-72/2022 Seite 12 entgegen der Behauptung in der Beschwerde – nicht ableiten, dass nie- mand anderes beziehungsweise er als einziger ausgereist wäre und sich der Zwangsrekrutierung entzogen hätte (vgl. auch A54/10, F80). Gemäss dem Beschwerdeführer waren die Schüler an der Schule zudem unter- schiedlicher Gesinnung (die einen wussten von der Schule der Taliban und ihren Absichten, die anderen – wie er – nicht; A54, F76). Dementsprechend drohen ihm bei einer allfälligen Rückkehr keine gezielten Nachteile, die über die allgemeine Gefährdungslage hinausgingen.
E. 5.7.1 Gemäss langjähriger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts lassen sich hinsichtlich der vorgebrachten Reflexverfolgung bei der Beurteilung der Sicherheitslage in Afghanistan Gruppen von Personen definieren, die aufgrund ihrer Exponiertheit einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt sind. Dazu gehören unter anderem Personen, die der (damaligen) afgha- nischen Regierung oder der internationalen Gemeinschaft nahestehen oder als Unterstützer derselben wahrgenommen werden, sowie westlich orientierte oder der afghanischen Gesellschaftsordnung aus anderen Gründen nicht entsprechende Personen (vgl. dazu aktuell das Urteil des BVGer D-2161/2021 vom 12. Januar 2022 E. 7.2 ff.; sowie die früheren Urteile des BVGer E-2802/2014 vom 15. Januar 2015 E. 5.3.3, D-3394/2014 vom 26. Oktober 2015 E. 4.6, E-3520/2014 vom 3. Novem- ber 2015 E. 7.3 und E-2285/2018 vom 14. Mai 2020 E. 6.2).
E. 5.7.2 Eine familiäre Zugehörigkeit zu einer Person, welche einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt ist, kann zu einer Reflexverfolgung führen (vgl. Urteile des BVGer E-3520/2014 E. 7.3, D-2161/2021 vom 12. Januar 2022 E. 7.4).
Um eine begründete Furcht vor einer Reflexverfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu belegen, muss glaubhaft gemacht werden, dass begründeter An- lass zur Annahme besteht, die Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen konkrete Indizien und Anhaltspunkte dargelegt werden, die die Furcht vor einer konkret drohenden Verfolgung nachvollziehbar erscheinen lassen. Eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung ist mithin zu bejahen, wenn eine Person aufgrund konkreter Indizien mit guten Gründen, das heisst objektiv nachvollziehbar, befürchten muss, dass ihr mit erheblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht, und ihr deshalb ein weiterer Verbleib im Heimatstaat nicht zugemutet werden kann (vgl. Entscheidungen und
D-72/2022 Seite 13 Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 5; Urteil des BVGer E-4140/2014 vom 13. Oktober 2014 E. 5.4).
E. 5.7.3 Die individuellen Umstände des vorliegenden Einzelfalls sprechen gegen die Gefahr einer Reflexverfolgung. In der Beschwerde wird sogar eingeräumt, es habe für die Taliban keinen Grund gegeben, den Beschwer- deführer wegen seines für die Amerikaner tätigen Bruders zu behelligen, da dieser bei seinem Eintritt in die von den Taliban geführte Schule bereits verstorben sei (im Jahr 2016; Beschwerde, S. 8, Ziff. 22). Damit sieht selbst der Beschwerdeführer angesichts des Todes des Familienmitglieds ein mögliches erhöhtes Verfolgungsrisiko als beendet an. Das vorgebrachte Reflexverfolgungsrisiko beziehungsweise eine objektiv begründete Furcht liegt auch aus diesem Grund nicht vor. Es ist nicht zu erwarten, dass die Taliban den Beschwerdeführer bei einer (hypothetischen) Rückkehr in den Heimatstaat wegen des ebenfalls verstorbenen, für die afghanische Regie- rung tätig gewesenen Vaters verfolgen würden, nachdem er bereits vor der Ausreise (wie auch zu Lebzeiten des Vaters) keine persönlichen Nachteile erfahren hatte, ausser als Nachrichtenbote tätig gewesen sein zu müssen. Ebenso wie aus vorstehenden lässt sich auch aus diesen Erwägungen nicht schliessen, der Beschwerdeführer werde von den Taliban als politi- scher Gegner oder Feind angesehen – unabhängig davon, ob der Vater einer Risikogruppe angehörte oder nicht. Es mangelt damit an dargelegten Gründen, weshalb der minderjährige Angehörige von den Taliban aufgrund seiner verstorbenen Familienmitglieder verfolgt werden sollte. Wenn sich die Taliban an den Vater oder Bruder erinnern würden, wäre es nahelie- gender anzunehmen, dass bei tatsächlicher Gefahr einer Reflexverfolgung entsprechende Übergriffe schon längst vor der Ausreise des Beschwerde- führers erfolgt wären. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers ist demnach eine Reflexverfolgung in casu nicht erkennbar.
E. 5.8 Zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz aus formellen Gründen (Begründungspflichtverletzung oder unrichtige oder unvollständige Sach- verhaltsfeststellung) zur Neubeurteilung besteht, wie nachfolgend aufge- zeigt, kein Anlass, der entsprechende Eventualantrag ist abzuweisen. Die Vorinstanz hat, wie bereits festgestellt, den rechtserheblichen Sachver- halt vollständig und richtig festgestellt und sich in der angefochtenen Ver- fügung vertieft und ausgewogen mit den einzelnen Elementen der Vorbrin- gen auseinandergesetzt. Aus der Begründung wird ersichtlich, aus wel- chen Gründen sie die zentralen Vorbringen des Beschwerdeführers als
D-72/2022 Seite 14 nicht flüchtlingsrechtlich relevant erachtet hat. Die Behauptung, die Be- gründung der Vorinstanz sei lapidar, zu unbestimmt und falsch, beschlägt überdies zumindest teilweise die materielle Würdigung und nicht die Frage der Begründungspflicht und trifft im Übrigen nicht zu.
E. 5.9 Insgesamt ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer keine aktuell drohende Verfolgung nach Art. 3 AsylG darlegen konnte. Die Frage, ob die frühere Zwangsrekrutierung von Jugendlichen durch die Taliban eine Ver- folgung aufgrund der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe dargestellt hat, kann nach dem Gesagten offenbleiben. Das SEM hat die Flüchtlings- eigenschaft des Beschwerdeführers demnach zu Recht verneint und sein Asylgesuch folgerichtig abgelehnt.
6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
6.2 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht ein- tritt. Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
6.3 Nachdem das SEM den Beschwerdeführer mit der angefochtenen Ver- fügung wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen hat, stellt sich die Frage nach dem Vorliegen der weiteren Voraussetzungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegwei- sung – Unzulässigkeit und Unmöglichkeit – im vorliegenden Fall nicht, da diese Vollzugshindernisse alternativer Natur sind; ist eines erfüllt, gilt der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4). Deshalb erübrigen sich weitere Ausführungen zu einer möglichen gegen Art. 3 EMRK verstossenden drohenden Strafe bei einer Rückkehr in den Heimatstaat.
E. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 6.2 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 6.3 Nachdem das SEM den Beschwerdeführer mit der angefochtenen Verfügung wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen hat, stellt sich die Frage nach dem Vorliegen der weiteren Voraussetzungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung - Unzulässigkeit und Unmöglichkeit - im vorliegenden Fall nicht, da diese Vollzugshindernisse alternativer Natur sind; ist eines erfüllt, gilt der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4). Deshalb erübrigen sich weitere Ausführungen zu einer möglichen gegen Art. 3 EMRK verstossenden drohenden Strafe bei einer Rückkehr in den Heimatstaat.
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
D-72/2022 Seite 15 Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer- deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indessen wurde mit Zwi- schenverfügung vom 19. Januar 2022 das Gesuch um Gewährung der un- entgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen, weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
E. 8.2 Ebenfalls mit Zwischenverfügung vom 19. Januar 2022 wurde Rechts- anwältin MLaw LL.M. Nadja Zink als amtliche Vertretung eingesetzt, wobei in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.– bis Fr. 220.– für An- wältinnen und Anwälte auszugehen ist (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Es ist nur der notwendige Aufwand zu entschädigen (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers reichte eine Kostennote vom
E. 13 Juni 2022 ein und machte darin einen Aufwand von 7 Stunden und 5 Minuten basierend auf einem Stundenansatz von Fr. 220.– zuzüglich Fr. 43.60.– Spesen und Fr. 123.35 MwSt beziehungsweise ein Gesamtho- norar von Fr. 1'725.30 geltend (act. 6, Beilage). Diese Aufwendungen er- scheinen angemessen.
Das amtliche Honorar ist auf insgesamt Fr. 1'725.30 (einschliesslich Mehr- wertsteuer und Auslagen von Fr. 43.60) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-72/2022 Seite 16
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Der amtlichen Rechtsvertreterin wird zulasten der Gerichtskasse ein amtli- ches Honorar von Fr. 1'725.30 entrichtet. Gelangt der Beschwerdeführer später zu hinreichenden Mitteln, so hat er diesen Betrag dem Bundesverwaltungsgericht zurückzuerstatten.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Sarah Rutishauser Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-72/2022 Urteil vom 12. September 2022 Besetzung Richter Simon Thurnheer (Vorsitz), Richter David R. Wenger, Richterin Chiara Piras; Gerichtsschreiberin Sarah Rutishauser. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch Nadja Zink, Rechtsanwältin, Advokaturbüro Kernstrasse, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl Verfügung des SEM vom 8. Dezember 2021 / N (...). Sachverhalt: A. Der minderjährige Beschwerdeführer - ein afghanischer Staatsangehöriger tadschikischer Ethnie und sunnitischer Religion - reiste den Akten zufolge am 31. März 2021 illegal nach Italien ein und wurde dort unter den Personalien B._______, geb. 1. Januar 2003, Afghanistan, registriert. Am 16. April 2021 wurde er beim Versuch unter dieser Identität in die Schweiz einzureisen von der Schweizer Grenzwache angehalten und in der Folge nach Italien rücküberstellt. B. Am 6. Mai 2021 suchte der Beschwerdeführer unter dem Namen A._______ in der Schweiz um Asyl nach und wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region Bern zugewiesen. Auf dem Personalienblatt gab er als sein Geburtsdatum den «20.01.1384» (afghanischer Kalender) beziehungsweise den «10. Mai 2005» (abendländischer Kalender) an. Identitätspapiere reichte er keine ein. C. Die italienischen Behörden teilten dem SEM auf ein Informationsersuchen vom 11. Mai 2021 am 8. Juni 2021 hin mit, der Beschwerdeführer sei als B._______, 1. Januar 2003, Afghanistan, bekannt und nach seiner illegalen Einreise in Italien am 31. März 2021 verschwunden. Er habe weder in Italien um Asyl ersucht noch sei er im Besitz einer italienischen Aufenthaltsbewilligung. Am 9. November 2021 beendete das SEM das Dublin-Verfahren und das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren wurde durchgeführt. D. Am 18. Mai 2021 befragte das SEM den Beschwerdeführer im Rahmen einer Erstbefragung für unbegleitete Minderjährige (EB UMA). E. In der Folge gab das SEM beim Institut für Rechtsmedizin (IRM) Bern die Durchführung einer auf drei Säulen (körperliche, radiologische und zahnärztliche Untersuchung) beruhende Analyse zur Altersbestimmung in Auftrag. Im Gutachten zur Altersschätzung vom 3. Juni 2021 wurde ein wahrscheinliches Alter von 17 bis 19 Jahren genannt und das höchste Mindestalter mit 16.4 Jahren benannt, wobei die Altersangabe des Beschwerdeführers von 16 Jahren eher nicht plausibel erscheine. F. Mit Verfügung vom 14. Juli 2021 setzte das SEM aufgrund der vagen, ungenauen und unsubstantiierten Angaben des Beschwerdeführers anlässlich der EB UMA vom 18. Mai 2021 sein im ZEMIS aufgeführtes Geburtsdatum auf den 1. Januar 2003 mit Bestreitungsvermerk fest. G. Das Bundesverwaltungsgericht hiess mit Urteil D-3362/2021 vom 3. November 2021 die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 23. Juli 2021 gut und wies das SEM an, im ZEMIS als Geburtsdatum des Beschwerdeführers den 10. Mai 2005 einzutragen. H. Am 18. November 2021 fand die Anhörung des Beschwerdeführers statt. Zur Begründung seines Asylgesuches machte der - nach eigenen Angaben aus dem Dorf Hassan Kai Sarsang (Distrikt Gardiz, Provinz Paktia) stammende - Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, sein Bruder habe für die amerikanischen Streitkräfte als Dolmetscher gearbeitet und sei im Jahr 2016 von den Taliban ermordet worden. Danach habe sich sein Vater der afghanischen Armee angeschlossen. Der Beschwerdeführer habe - zunächst unwissentlich - eine Koranschule der Taliban besucht und von diesen den Auftrag bekommen, seinem Vater mitzuteilen, er solle nicht für das afghanische Militär arbeiten. Der Vater sei 2019 im Kampf gefallen. Im dritten Schuljahr sei der Beschwerdeführer mit seinen Mitschülern zusammen für zwei Tage nach Logar gebracht worden, um dort den Taliban im Umgang mit Waffen, Minen und Sprengstoffwesten zuzusehen. Dort seien auch Taliban mit der Bereitschaft zu einem Selbstmordattentat anwesend gewesen. Nachdem die Schüler zwei Monate nach ihrer Rückkehr darüber informiert worden seien, in ein paar Monaten nach Pakistan in ein Waffenausbildungslager der Taliban geschickt zu werden, habe er mit seiner Mutter zusammen beschlossen, das Land zu verlassen. Im März/April 2020 sei er zunächst gemeinsam mit ihr und seinen Geschwistern via Pakistan in den Iran und alsdann infolge einer Auseinandersetzung mit der dortigen Polizei alleine weiter in die Türkei gereist, wo er sich fünf Monate aufgehalten habe, bevor er mit der Fähre nach Italien und später in die Schweiz gelangt sei. Er befürchte bei einer Rückkehr nach Afghanistan erkannt und erneut aufgefordert zu werden, für die Taliban zu kämpfen. Es stelle zudem für die Taliban ein Verbrechen dar, in einem nicht-muslimischen Land Asyl zu beantragen. I. Mit Entscheid vom 8. Dezember 2021 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch vom 6. Mai 2021 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an, wobei es den Vollzug wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob. J. Mit Eingabe vom 6. Januar 2022 beziehungsweise mit ergänzender Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 13. Januar 2022 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei unter Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl betreffend die Ziffern 1 bis 3 (Verneinung Flüchtlingseigenschaft, Ablehnung Asylgesuch, Wegweisung) aufzuheben, eventualiter sei die Sache zur vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die amtliche Beiordnung seiner Rechtsvertreterin. K. Mit Verfügung vom 19. Januar 2022 hiess der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die amtliche Rechtsverbeiständung gut. Als amtliche Rechtsvertretung des Beschwerdeführers wurde MLaw LL.M. Nadja Zink eingesetzt. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. L. Mit Eingabe vom 1. Februar 2022 liess sich die Vorinstanz zur Beschwerde vernehmen; die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 17. August 2022 zur Kenntnis gebracht. M. Am 14. Juni 2022 reichte der Beschwerdeführer ein weiteres Beweismittel (Schreiben der Taliban vom 28. April 2020 inkl. Übersetzung) sowie eine Kostennote per 13. Juni 2022 ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz erachtete die geltend gemachten Rekrutierungsversuche der Taliban als nicht flüchtlingsrechtlich relevant (fehlende Gezieltheit der Verfolgung). Sie führte aus, dass das vom Beschwerdeführer dargelegte Vorgehen der Taliban nicht das Ziel verfolgt habe, ihn aufgrund seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe zu treffen beziehungsweise ihn deswegen zu verfolgen. Vielmehr habe er in jenem Zeitpunkt die von den Taliban gewünschten Eigenschaften - männlich und in einem bestimmten Alter - erfüllt, weshalb er für ihre Zwecke geeignet schien. Den Akten seien keine Hinweise auf zusätzliche Risikofaktoren zu entnehmen, wonach die Taliban ihn nicht als «normalen» Jugendlichen, sondern als Feind und Verräter betrachten oder ihm eine oppositionelle Gesinnung unterstellen würden. Somit lasse sich aus der versuchten Rekrutierung kein flüchtlingsrechtlich relevantes Verfolgungsmotiv ihm gegenüber ableiten. Infolge der Lageveränderung (Machtübernahme der Taliban Mitte August 2021) befinde sich Afghanistan in einer Übergangsphase. Es sei zwar noch nicht vollständig absehbar, wie die Taliban mit spezifischen Personengruppen in der afghanischen Bevölkerung umgehen würden. Dokumentiert seien namentlich Übergriffe auf bisherige Gegner der Taliban wie Angehörige der Sicherheitskräfte, Mitarbeiter ausländischer Streitkräfte und internationaler Organisationen, Journalisten und Aktivisten, jedoch nicht Übergriffe auf vormalige Rekrutierungsverweigerer und Personen, welche in einem nicht-muslimischen Land um Asyl ersucht hätten. Es bestehe kein begründeter Anlass zur Annahme, dass sich die Lageveränderung risikoschärfend auf die persönliche Situation des Beschwerdeführers ausgewirkt hätte und er zum Zeitpunkt des Entscheids bei einer Rückkehr nach Afghanistan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit sowie in absehbarer Zukunft flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt wäre. Im Weiteren habe er bezüglich des für die amerikanischen Streitkräfte als Dolmetscher tätig gewesenen und gefallenen Bruders keine Probleme mit den Taliban geltend gemacht. Dem nach dem Tod des Bruders der afghanischen Armee angehörigen Vater habe er (zu dessen Lebzeiten) zwar Nachrichten der Taliban überbringen müssen, aber keine weiteren Nachteile geltend gemacht. Ferner habe er den Tod seiner Familienangehörigen nicht als Ausreisegrund vorgebracht, weshalb in diesem Zusammenhang bei einer Rückkehr auch keine Nachteile seitens der Taliban zu erwarten seien. Insgesamt fehle es den Asylvorbringen an der flüchtlingsrechtlichen Relevanz. 4.2 In der Beschwerde wurde zunächst betreffend die Rekrutierungsversuche der Taliban hauptsächlich vorgebracht, die Begründung der Vorinstanz des diesbezüglichen fehlenden flüchtlingsrechtlich relevanten Motivs sei lapdiar, zu unbestimmt und falsch. Die Anknüpfungspunkte «Alter und Geschlecht» würden vorliegend das Verfolgungsmotiv der «bestimmten sozialen Gruppe» von Art. 3 AsylG beziehungsweise Art. 1A der Flüchtlingskonvention (FK) erfüllen. Dies ergebe sich aus der Definition des Begriffes der «bestimmten sozialen Gruppe» auf internationaler Ebene (unter Hinweis auf das Handbuch der Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], die Richtlinien 1011/95/EU Art. 10 Abs. 1 lit. d sowie des UNHCR) und gar vom SEM selbst (Handbuch für Asyl und Rückkehr). Im Weiteren sei auf das BVGer-Urteil E-5072/2018 vom 17. Dezember 2020 hinzuweisen, wonach eine gegen den Willen eines minderjährigen Jugendlichen erfolgte Einziehung ins Militär, die Ausbildung und Teilnahme an Kampfhandlungen per se keine staatlich legitimen oder legitimierten Massnahmen darstellen würden. Die Machtübernahme der Taliban habe infolge der nun fehlenden staatlichen Strukturen nur dazu geführt, dass sich die Frage einer innerstaatlichen Fluchtalternative nicht mehr stelle. Gemäss genanntem BVGer-Urteil E-5072/2018 könne aus der Tatsache, dass die Einberufung in den Militärdienst an das wehrpflichtige Alter, das Geschlecht und die Staatsangehörigkeit anknüpfe, nicht geschlossen werden, dass sie keine Verfolgung darstelle und flüchtlingsrechtlich bedeutungslos sei. Dem Beschwerdeführer habe wegen äusserer oder innerer Merkmale (Alter, Geschlecht), die untrennbar mit seiner Person oder seiner Persönlichkeit verbunden seien, eine Verfolgung gedroht. Die versuchte Zwangsrekrutierung knüpfe an diese nicht abänderbaren Merkmale des Beschwerdeführers an, weshalb die Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllt sei. Weiter werde der Beschwerdeführer aufgrund seiner Rekrutierungsverweigerung als Feind beziehungsweise Verräter betrachtet und ihm werde deshalb eine oppositionelle Gesinnung unterstellt. Eine solche Unterstellung sei den BVGer-Urteilen E-6352/2015 vom 7. März 2016 und D-1279/2018 vom 17. Dezember 2019 zu entnehmen, wonach ein flüchtlingsrelevantes Verfolgungsmotiv bereits bei blosser Weigerung vorliege, auch wenn es im zitierten Urteil E-6352/2015 um den IS gehe, was sich aber auf die Taliban übertragen lasse. Zusätzliche Anknüpfungspunkte seien nebst der Rekrutierungsverweigerung ebenfalls gegeben. Auch wenn alle Jungen im dritten Schuljahr für eine Kampfausbildung hätten rekrutiert werden sollen, sei der Beschwerdeführer und seine Familie den Taliban persönlich bekannt beziehungsweise sie würden ihn als Sohn eines Vaters in der afghanischen Armee kennen, welchem er Nachrichten zu überbringen gehabt habe. Dieser Umstand unterscheide ihn von den anderen Jugendlichen, die zur Ausbildung zu Selbstmordattentätern und für den Kampf im Namen der Taliban bereit gewesen seien oder deren Familien sich grundsätzlich an den «westlichen Besatzern» hätten rächen wollen. Der Beschwerdeführer habe von keinem anderen Jungen gewusst, der sich der Rekrutierung entzogen hätte. Alsdann hätten die Taliban den Beschwerdeführer wegen seines Bruders nicht behelligt, da dieser bei seinem Schuleintritt bereits verstorben (2016) gewesen sei. Gemäss der Vorinstanz selbst seien Übergriffe auf Risikogruppen dokumentiert und der Beschwerdeführer werde aufgrund des Bruders wie auch des der Risikogruppe «Sicherheitskräfte» zugehörigen Vaters als Sohn eines Gegners angesehen beziehungsweise gelte als Rekrutierungsverweigerer mithin als politischer Gegner. 4.3 In ihrer Vernehmlassung vom 1. Februar 2022 hielt die Vorinstanz an ihren Erwägungen fest und wiederholte sie im Wesentlichen. So führte sie aus, der Beschwerdeführer habe nicht geltend gemacht, die Taliban würden ihm wegen der Rekrutierungsverweigerung eine bestimmte Ideologie unterstellen. Für die Annahme einer Reflexverfolgung würden alsdann nicht genügend Hinweise vorliegen. Die Gefährdung des Beschwerdeführers aufgrund der Entwicklung in Afghanistan sei zudem mit der vorläufigen Aufnahme wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bereits Rechnung getragen worden. Der Beschwerdeführer hatte alsdann Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen, wovon er keinen Gebrauch machte. 5. 5.1 In materieller Hinsicht hat das SEM in der angefochtenen Verfügung die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorbringen (wie nachfolgend aufgezeigt) zu Recht und mit zutreffender Begründung als nicht flüchtlingsrechtlich relevant erachtet. 5.2 Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, ihm habe als minderjährigem Schüler einer koranischen Talibanschule eine Zwangsrekrutierung im Rahmen eines angekündigten Waffen- und Kampftrainingslagers gedroht. Dazu sei es indes nicht gekommen, weil er - aus Angst vor dem Trainingslager wie auch vor dem Fallen im Kampf - vorher gemeinsam mit seiner Mutter und seinen Geschwistern ausgereist sei. Sein Bruder habe als Dolmetscher für die Amerikaner gearbeitet und sei 2016 ums Leben gekommen. Alsdann habe sein Vater für ungefähr ein Jahr im afghanischen Militär gedient, währenddessen ihm der Beschwerdeführer Botschaften der Taliban, worin jener zur Aufgabe der Tätigkeit für die afghanische Armee aufgefordert worden sei, habe überbringen müssen. Sein Vater sei 2019 gefallen. Für die Taliban gelte der Beschwerdeführer wegen seiner Familienmitglieder und als Zwangsrekrutierungsverweigerer als politischer Gegner. Damit macht er auch eine Reflexverfolgung geltend. 5.3 Die Zwangsrekrutierung vor der Ausreise des Beschwerdeführers erscheint im zeitlichen und länderspezifischen Kontext grundsätzlich plausibel. So galt seine Herkunftsregion Paktia als Hochburg der Taliban (vgl. euaa, Paktia, , abgerufen am 15. August 2022). Die Taliban traten mit Zwangsrekrutierungsversuchen Minderjähriger bereits in früheren Jahren in Erscheinung, was auch mit den Aussagen des Beschwerdeführers in der Anhörung übereinstimmt, wonach in der von ihm besuchten Schule Ansprachen von talibanischen Kommandanten beziehungsweise eines solchen der Teilgruppierung Haqqani gehalten und Ausflüge in Waffentrainingslager gemacht wurden (A54/5, F41 und F47 ff.). Verschiedene Berichte gehen davon aus, dass die Taliban vorwiegend Kinder aus religiösen Schulen sowie auch junge Paschtunen aus ländlichen Gebieten zu rekrutieren versuchten. Diesbezüglich ist allerdings umstritten, ob sie dabei stets Gewalt anwandten beziehungsweise anwenden oder sich auf die Rekrutierung von Freiwilligen fokussieren (vgl. UK Home Office, Afghanistan: Unaccompanied children, April 2021, S. 45 ff., m.w.H., abgerufen am 18. August 2022). 5.4 Die Frage, ob dem minderjährigen Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Ausreise von Seiten der Taliban tatsächlich ernsthafte Nachteile aufgrund eines asylrechtlich relevanten Motivs drohten, kann mit Verweis auf die nachfolgenden Erwägungen mangels Aktualität offen bleiben. Im Übrigen ist diesbezüglich festzuhalten, dass das vom Beschwerdeführer referenzierte Urteil E-5072/2018 weder ein Grundsatz- noch ein Koordinationsurteil ist und in diesem Zusammenhang auf weitere Urteile zu verweisen ist, in denen nicht von einem diskriminierenden Ansatz im Zusammenhang mit Zwangsrekrutierungen ausgegangen wurde (vgl. statt vieler Urteile BVGer E-2456/2018 vom 26. Juni 2020 m.w.H., D-1257/2020 vom 16. März 2020 E. 5.5.2, D-7291/2017 vom 2. April 2019 E. 5.2). Auch die Hinweise des Beschwerdeführers auf die weiteren BVGer-Urteile E-6352/2015 vom 7. März 2016 und BVGer-Urteil D-1279/2018 vom 17. Dezember 2019 E. 6.1 sind einerseits mangels kongruenter Sachlage andererseits aufgrund fehlender zusätzlicher risikoschärfender Elemente im vorliegenden Fall unbehelflich. So lag im BVGer-Urteil E-6352/2015 eine gezielte Rekrutierung des IS eines irakischen Ehepaares gemischter Ethnie vor, wobei der Ehemann nicht nur als Oppositioneller galt, sondern auch mit einer Frau verheiratet war, die für den IS über nützliche besondere berufliche Qualifikationen verfügte. In BVGer-Urteil D-1279/2018 handelte es sich um einen für die Taliban nützlichen Lehrer, der sich der Rekrutierung verweigert hatte und bereits mit dem Tod bedroht worden war, wobei ihm die Hilfe der afghanischen Behörden explizit verwehrt wurde. Es trifft entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers nicht zu, dass gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der Weigerung einer Rekrutierung an sich, generell eine politische Gegnerschaft zu unterstellen ist respektive von den Taliban unterstellt würde. 5.5 Es ist im heutigen Zeitpunkt festzustellen, dass die Taliban nach der zwischenzeitlich erfolgten Machtübernahme wohl nicht mehr auf Zwangsrekrutierungen angewiesen sind. So beinhalten aktuelle Berichte zur Lage in Afghanistan keine Hinweise auf systematische Zwangsrekrutierungen, sie deuten vielmehr darauf hin, dass die Taliban eher Mitglieder der ehemaligen Sicherheitskräfte zu rekrutieren versuchen (vgl. UK Home Office, Afghanistan: Fear of the Taliban, April 2022, Ziff. 6.11, , abgerufen am 11. August 2022; vgl. UN Security Council, Thirteenth report of the Analytical Support and Sanctions Monitoring Team submitted pursuant to resolution 2611 concerning the Taliban and other associated individuals and entities constituting a threat to the peace stability and security of Afghanistan, Ziff. 35, , abgerufen am 11. August 2022). Zwar ist die aktuelle Informationslage in Bezug auf die Rekrutierungsstrategie schlecht und es ist davon auszugehen, dass nicht alle derartigen Vorfälle gemeldet werden. Dennoch ist gemäss den zur Verfügung stehenden Informationen nicht mehr von systematischen Zwangsrekrutierungen auszugehen, wie sie vor der Machtübernahme der Taliban offenbar in einigen Regionen vorkamen. Von einer hohen Wahrscheinlichkeit einer möglichen zukünftigen Rekrutierung ist daher nicht auszugehen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3488/2021 vom 10. August 2022). Entgegen der Behauptung in der Beschwerde (S. 13, Ziff. 40) hat die Machtübernahme durch die Taliban für den Beschwerdeführer nicht per se zu einer Risikoschärfung geführt. Aufgrund vorstehender Erwägungen kann nämlich angenommen werden, dass die der Beschwerde nachgereichte Vorladung zu einer Befragung durch die Taliban vom 28. April 2020 (act. 6, Beilage), welche von vor der Machtübernahme stammt, nichts an dieser Einschätzung ändert. 5.6 Nach Durchsicht der Akten liegen alsdann keine Hinweise dafür vor, dass der Beschwerdeführer dadurch, dass er sich der Aufforderung zur Einziehung durch Ausreise entzogen hat, aktuell im Fokus der Taliban stünde und deshalb bestraft werden könnte. Es ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer - entgegen seiner Behauptung - kein besonderes Risikoprofil aufweist. Seinen Aussagen kann nicht entnommen werden, dass er in den Augen der Taliban als religiöser Dissident oder politischer Oppositioneller gegolten hätte. Er ist weder politisch aktiv gewesen noch hat er sich anderweitig aufgrund seiner Familie, persönlicher Merkmale oder Aktivitäten gegenüber den Taliban besonders exponiert. Auf das Vorliegen einer möglichen Reflexverfolgung wird in nachstehenden Erwägungen näher eingegangen, jedoch ist an dieser Stelle bereits festzuhalten, dass er zwar als Nachrichtenbote für den früher im afghanischen Militär tätig gewesenen Vater eingesetzt wurde, er jedoch auf Nachfrage von keinen anderen beziehungsweisen persönlichen Behelligungen durch die Taliban sprach (A54/9, F73). Zudem machte er auch nicht geltend, dass seine in Afghanistan verbliebene ältere Schwester seinetwegen ernsthaft behelligt worden und er nach der Ausreise von den Taliban gesucht worden wäre (er hatte zwischenzeitlich Kontakt zu ihr, A54/3, F12; A54/5, F35), was ebenfalls gegen das Vorliegen einer andauernden, erheblichen und gezielten Verfolgung spricht (A54/3, F10 ff.). Es ist der Vorinstanz beizupflichten, dass der Beschwerdeführer auch nicht vorgebracht hat, der Tod seiner Familienangehörigen sei Anlass für seine Ausreise aus Afghanistan gewesen. Als Ausreisegrund gab er hauptsächlich die Angst davor an, im Trainingslager Waffen und Sprengstoffwesten zu erhalten und im Krieg getötet zu werden (A54/8 f., F66 und F72). Zudem wusste er aufgrund fehlender Informationen (kein Handy in der Schule; A54/9 F68) angeblich nicht, ob noch weitere Schüler beziehungsweise Freunde von ihm geflohen sind oder sich den Taliban angeschlossen haben. Daraus lässt sich jedenfalls - entgegen der Behauptung in der Beschwerde - nicht ableiten, dass niemand anderes beziehungsweise er als einziger ausgereist wäre und sich der Zwangsrekrutierung entzogen hätte (vgl. auch A54/10, F80). Gemäss dem Beschwerdeführer waren die Schüler an der Schule zudem unterschiedlicher Gesinnung (die einen wussten von der Schule der Taliban und ihren Absichten, die anderen - wie er - nicht; A54, F76). Dementsprechend drohen ihm bei einer allfälligen Rückkehr keine gezielten Nachteile, die über die allgemeine Gefährdungslage hinausgingen. 5.7 5.7.1 Gemäss langjähriger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts lassen sich hinsichtlich der vorgebrachten Reflexverfolgung bei der Beurteilung der Sicherheitslage in Afghanistan Gruppen von Personen definieren, die aufgrund ihrer Exponiertheit einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt sind. Dazu gehören unter anderem Personen, die der (damaligen) afghanischen Regierung oder der internationalen Gemeinschaft nahestehen oder als Unterstützer derselben wahrgenommen werden, sowie westlich orientierte oder der afghanischen Gesellschaftsordnung aus anderen Gründen nicht entsprechende Personen (vgl. dazu aktuell das Urteil des BVGer D-2161/2021 vom 12. Januar 2022 E. 7.2 ff.; sowie die früheren Urteile des BVGer E-2802/2014 vom 15. Januar 2015 E. 5.3.3, D-3394/2014 vom 26. Oktober 2015 E. 4.6, E-3520/2014 vom 3. November 2015 E. 7.3 und E-2285/2018 vom 14. Mai 2020 E. 6.2). 5.7.2 Eine familiäre Zugehörigkeit zu einer Person, welche einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt ist, kann zu einer Reflexverfolgung führen (vgl. Urteile des BVGer E-3520/2014 E. 7.3, D-2161/2021 vom 12. Januar 2022 E. 7.4). Um eine begründete Furcht vor einer Reflexverfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu belegen, muss glaubhaft gemacht werden, dass begründeter Anlass zur Annahme besteht, die Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen konkrete Indizien und Anhaltspunkte dargelegt werden, die die Furcht vor einer konkret drohenden Verfolgung nachvollziehbar erscheinen lassen. Eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung ist mithin zu bejahen, wenn eine Person aufgrund konkreter Indizien mit guten Gründen, das heisst objektiv nachvollziehbar, befürchten muss, dass ihr mit erheblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht, und ihr deshalb ein weiterer Verbleib im Heimatstaat nicht zugemutet werden kann (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 5; Urteil des BVGer E-4140/2014 vom 13. Oktober 2014 E. 5.4). 5.7.3 Die individuellen Umstände des vorliegenden Einzelfalls sprechen gegen die Gefahr einer Reflexverfolgung. In der Beschwerde wird sogar eingeräumt, es habe für die Taliban keinen Grund gegeben, den Beschwerdeführer wegen seines für die Amerikaner tätigen Bruders zu behelligen, da dieser bei seinem Eintritt in die von den Taliban geführte Schule bereits verstorben sei (im Jahr 2016; Beschwerde, S. 8, Ziff. 22). Damit sieht selbst der Beschwerdeführer angesichts des Todes des Familienmitglieds ein mögliches erhöhtes Verfolgungsrisiko als beendet an. Das vorgebrachte Reflexverfolgungsrisiko beziehungsweise eine objektiv begründete Furcht liegt auch aus diesem Grund nicht vor. Es ist nicht zu erwarten, dass die Taliban den Beschwerdeführer bei einer (hypothetischen) Rückkehr in den Heimatstaat wegen des ebenfalls verstorbenen, für die afghanische Regierung tätig gewesenen Vaters verfolgen würden, nachdem er bereits vor der Ausreise (wie auch zu Lebzeiten des Vaters) keine persönlichen Nachteile erfahren hatte, ausser als Nachrichtenbote tätig gewesen sein zu müssen. Ebenso wie aus vorstehenden lässt sich auch aus diesen Erwägungen nicht schliessen, der Beschwerdeführer werde von den Taliban als politischer Gegner oder Feind angesehen - unabhängig davon, ob der Vater einer Risikogruppe angehörte oder nicht. Es mangelt damit an dargelegten Gründen, weshalb der minderjährige Angehörige von den Taliban aufgrund seiner verstorbenen Familienmitglieder verfolgt werden sollte. Wenn sich die Taliban an den Vater oder Bruder erinnern würden, wäre es naheliegender anzunehmen, dass bei tatsächlicher Gefahr einer Reflexverfolgung entsprechende Übergriffe schon längst vor der Ausreise des Beschwerdeführers erfolgt wären. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers ist demnach eine Reflexverfolgung in casu nicht erkennbar. 5.8 Zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz aus formellen Gründen (Begründungspflichtverletzung oder unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung) zur Neubeurteilung besteht, wie nachfolgend aufgezeigt, kein Anlass, der entsprechende Eventualantrag ist abzuweisen. Die Vorinstanz hat, wie bereits festgestellt, den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig und richtig festgestellt und sich in der angefochtenen Verfügung vertieft und ausgewogen mit den einzelnen Elementen der Vorbringen auseinandergesetzt. Aus der Begründung wird ersichtlich, aus welchen Gründen sie die zentralen Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht flüchtlingsrechtlich relevant erachtet hat. Die Behauptung, die Begründung der Vorinstanz sei lapidar, zu unbestimmt und falsch, beschlägt überdies zumindest teilweise die materielle Würdigung und nicht die Frage der Begründungspflicht und trifft im Übrigen nicht zu. 5.9 Insgesamt ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer keine aktuell drohende Verfolgung nach Art. 3 AsylG darlegen konnte. Die Frage, ob die frühere Zwangsrekrutierung von Jugendlichen durch die Taliban eine Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe dargestellt hat, kann nach dem Gesagten offenbleiben. Das SEM hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers demnach zu Recht verneint und sein Asylgesuch folgerichtig abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 6.3 Nachdem das SEM den Beschwerdeführer mit der angefochtenen Verfügung wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen hat, stellt sich die Frage nach dem Vorliegen der weiteren Voraussetzungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung - Unzulässigkeit und Unmöglichkeit - im vorliegenden Fall nicht, da diese Vollzugshindernisse alternativer Natur sind; ist eines erfüllt, gilt der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4). Deshalb erübrigen sich weitere Ausführungen zu einer möglichen gegen Art. 3 EMRK verstossenden drohenden Strafe bei einer Rückkehr in den Heimatstaat.
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indessen wurde mit Zwischenverfügung vom 19. Januar 2022 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen, weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind. 8.2 Ebenfalls mit Zwischenverfügung vom 19. Januar 2022 wurde Rechtsanwältin MLaw LL.M. Nadja Zink als amtliche Vertretung eingesetzt, wobei in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 220.- für Anwältinnen und Anwälte auszugehen ist (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Es ist nur der notwendige Aufwand zu entschädigen (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers reichte eine Kostennote vom 13. Juni 2022 ein und machte darin einen Aufwand von 7 Stunden und 5 Minuten basierend auf einem Stundenansatz von Fr. 220.- zuzüglich Fr. 43.60.- Spesen und Fr. 123.35 MwSt beziehungsweise ein Gesamthonorar von Fr. 1'725.30 geltend (act. 6, Beilage). Diese Aufwendungen erscheinen angemessen. Das amtliche Honorar ist auf insgesamt Fr. 1'725.30 (einschliesslich Mehrwertsteuer und Auslagen von Fr. 43.60) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Der amtlichen Rechtsvertreterin wird zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 1'725.30 entrichtet. Gelangt der Beschwerdeführer später zu hinreichenden Mitteln, so hat er diesen Betrag dem Bundesverwaltungsgericht zurückzuerstatten.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Sarah Rutishauser Versand: